Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 10. Mai 2022

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, C. Müller     

und Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch Dr. B____, Advokat, [...]   

                                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2022.31

Verfügung vom 25. Januar 2022

Erste Rentenverfügung nicht offensichtlich unrichtig; bei zweiter Rentenverfügung sind weitere Abklärungen erforderlich

 


Tatsachen

I.        

Die Beschwerdeführerin, geboren am [...] 1978, hat eine KV-Lehre abgebrochen (IV-Akte 18, S. 2) und arbeitete bis 2005 teilzeitlich im [...] (IV-Akte 41, S. 6). Sie ist verheiratet und Mutter von zwei 1999 und 2005 geborenen Kindern (IV-Akte 41, S. 2 f.).

Am 15. August 2006 meldete sich die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf ein Hyperlaxitätssyndrom (ED 2005) mit Entwicklung einer Arthrose erstmals zum Bezug von Leistungen bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Akte 6). Die Beschwerdegegnerin tätigte eine Haushaltsabklärung (Bericht vom 08.11.2007, IV-Akte 18) und holte zunächst das rheumatologisch-psychiatrische Gutachten von Dr. C____ und Dr. D____ vom 2. April 2008 (IV-Akte 23) und danach das Gutachten von Dr. E____, FMH Rheumatologie, vom 20. Juni 2008 ein (Gutachten, IV-Akte 32). Mit Schreiben vom 28. Juli 2008 (IV-Akte 34) beantwortete Dr. E____ eine Rückfrage der Beschwerdegegnerin (IV-Akte 33). Gestützt darauf lehnte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 12. August 2008 einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente in Anwendung der gemischten Bemessungsmethode (58% Erwerb, 42% Haushalt) ab (IV-Grad von 2%, IV-Akte 35).

Im November 2019 erhielt die Beschwerdeführerin die Diagnose Multiple Sklerose und meldete sich im Dezember 2019 (Posteingang) bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 41). Die Beschwerdegegnerin holte den IV-Arztbericht von Dr. F____ vom 17. August 2020 mit Beilagen (IV-Akte 55) und den Bericht vom [...]zentrum [...] vom 16. Dezember 2020 ein (IV-Akte 60) und gab eine erneute Haushaltsabklärung in Auftrag. In der Haushaltsabklärung vom 2. Juni 2020 kam die Abklärungsperson zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin erneut als zu 58% erwerbstätig und zu 42% im Haushalt beschäftigt einzustufen sei (IV-Akte 56, S. 2). Zudem stellte sie eine Einschränkung im Haushalt von 10% fest (IV-Akte 56, S. 10). Die Beschwerdeführerin bestätigte am 2. Juni 2020, dass sie bei guter Gesundheit aus finanziellen Gründen und weil ihre Kinder keine Betreuung mehr benötigen würden, in einem 80% bis 100%-Pensum tätig wäre (IV-Akte 51).

Im weiteren Verlauf gab die Beschwerdegegnerin bei der G____ AG, [...], ein Gutachten in den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie, Neurologie und Psychiatrie in Auftrag, welches am 19. August 2021 bei der Beschwerdegegnerin einging (IV-Akte 75). Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) nahm dazu Stellung (IV-Akte 77).

Gestützt auf diese Abklärungen informierte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin darüber, dass sie beabsichtige, in Anwendung der gemischten Methode (58% Erwerbstätigkeit, 42% Haushalt) einen Rentenanspruch bei einem ermittelten IV-Grad von gewichtet 17% abzulehnen (IV-Akte 78). Nachdem die Beschwerdeführerin Einwand erhoben (IV-Akte 82) und den Bericht von Dr. F____ vom 20. Oktober 2021 mit Beilagen (IV-Akte 83) eingereicht hatte, tätigte die Beschwerdegegnerin auf Empfehlung des RAD eine Rückfrage bei den Gutachtern, welche diese mit Schreiben vom 24. November 2021 (IV-Akte 94) und 22. Dezember 2021 (IV-Akte 97) beantworteten. Es folgten Stellungnahmen des Rechtsdienstes (IV-Akte 90), des Abklärungsdienstes (IV-Akte 88) und des RAD (IV-Akte 98). Schliesslich hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 25. Januar 2022 am Vorbescheid fest (IV-Akte 100).

II.       

Mit Beschwerde vom 14. Februar 2022 werden beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.    Die Verfügung der Beschwerdebeklagten vom 25. Januar 2022 sei aufzuheben und es sei die Beschwerdebeklagte zu verurteilen, an die Beschwerdeführerin die gesetzliche Invalidenrente zu zahlen.

2.    Eventualiter sei ein Gerichtsgutachten einzuholen.

3.    Subeventualiter sei die Sache zur gutachterlichen Abklärung des rechtserheblichen medizinischen Sachverhalts an die Beschwerdebeklagte zurückzuweisen.

4.    Unter o/e Kostenfolge.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 4. April 2022 auf Abweisung der Beschwerde.

Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 10. April 2022 an den gestellten Rechtsbegehren fest.

III.     

Am 22. Februar 2022 geht der Kostenvorschuss ein.

IV.     

Da keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung beantragt hat, findet am 10. April 2022 die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100] und § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen [Sozialversicherungsgerichtsgesetz, SVGG; SG 154.200]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.

1.2.          Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ATSG), ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          Die Beschwerdegegnerin verneinte in der angefochtenen Verfügung vom 25. Januar 2022 einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin in Anwendung der gemischten Methode bei einem ermittelten IV-Grad von 17% (IV-Akte 100). Dabei stützte sie sich medizinisch auf das polydisziplinäre Gutachten der G____ AG (IV-Akte 75).

2.2.          Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, auf die gutachterlichen Schlussfolgerungen der G____ AG könne nicht abgestellt werden, da diese unvollständig seien. Zudem beanstandet sie die Anwendung der gemischten Bemessungsmethode (Beschwerde, S. 5). Des Weiteren bringt sie vor, die vorhergehende Verfügung vom 12. August 2008 müsse wegen offensichtlicher Unrichtigkeit aufgehoben und korrigiert werden (a.a.O.).

2.3.          Nachfolgend ist in einem ersten Schritt auf den Einwand einzugehen, die Verfügung vom 12. August 2008 sei offensichtlich unrichtig. Danach ist zu untersuchen, ob die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 25. Januar 2022 einen Rentenanspruch zu Recht abgelehnt hat.

3.                

3.1.          3.1.1. Am 1. Januar 2022 ist das revidierte IVG in Kraft getreten (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Weil in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1; BGE 132 V 215, 220 E. 3.1.1; BGE 131 V 9, 11 E. 1), sind die Leistungsansprüche für die Zeit bis zum 31. Dezember 2021 nach der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den Normen ab 1. Januar 2022 zu prüfen (BGE 130 V 445, 447 E. 1.2.2). Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1; BGE 129 V 354, 356 E. 1; BGE 129 V 1, 4 E. 1.2). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.2).

3.1.2. Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 25. Januar 2022 in Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind (vgl. dazu u.a. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-976/2020 vom 12. Mai 2022 E. 2.2.2).

3.2.          3.2.1. Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die u.a. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG in der bis zum 31. Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung).

3.2.2. Bei einem IV-Grad von mindestens 40% besteht ein Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad von mindestens 50% ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von mindestens 60% ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad von mindestens 70% ein Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis zum 31. Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung).

3.3.          3.3.1. Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2022 anwendbaren Fassung haben Anspruch auf eine Rente Versicherte, die: ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a.); während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b); und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).

3.3.2. Gemäss Art. 28b IVG in der seit dem 1. Januar 2022 anwendbaren Fassung wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt (Abs. 1). Bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis 69% entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70% besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50% gelten die im Gesetz festgelegten prozentualen Anteile (Abs. 4).

3.4.          Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.

3.5.          Um den Gesundheitszustand einer versicherten Person beurteilen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe der ärztlichen Fachperson ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (vgl. BGE 132 V 93, 99 f. E. 4). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (vgl. BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis). Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).

4.                

4.1.          In einem ersten Schritt ist auf die Rüge der Beschwerdeführerin einzugehen, die Verfügung vom 12. August 2008 sei offensichtlich unrichtig.

4.2.          In der Verfügung vom 12. August 2008 wurde die Beschwerdeführerin im Status zu 58% als erwerbstätig und zu 42% als im Haushalt tätig eingestuft. Gestützt auf das Gutachten von Dr. E____ vom 20. Juni 2008 ging die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht davon aus, dass die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit als [...] sowie in jeder alternativen Tätigkeit ohne Heben, Stossen und Ziehen von Lasten von über 10kg weiterhin arbeitsfähig sei. Die Einschränkung im Haushalt betrug damals 5%. Unter Anwendung der (damals noch ungewichteten) gemischten Berechnungsmethode ergab dies einen IV-Grad von 2%, weshalb der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin abgelehnt wurde (Verfügung vom 12. August 2008, IV-Akte 35). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

4.3.          Im Einzelnen bringt die Beschwerdeführerin vor, Dr. E____ habe im Gutachten vom 20. Juni 2008 festgehalten, dass sie an einem Fibromyalgiesyndrom leide, welches im Zusammenhang mit der artikulären Hypermotilität zu verstehen sei (Beschwerde, S. 3). Dr. E____ habe ausserdem festgehalten, dass dem gesamten Beschwerdekomplex Krankheitswert zuzumessen und die Leistungsfähigkeit insgesamt eingeschränkt sei. Als ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit habe Dr. E____ eine seit 2002 bestehende entzündliche ZNS-Erkrankung unklarer Ursache festgestellt. Weiter habe Dr. E____ festgehalten, wegen der chronisch anhaltenden Schmerzen und der bereits mehrere Jahre anhaltenden körperlichen Entlastung und Schonung sei die Leistungsfähigkeit seit dem 18. Januar 2005 auch in angepasster Tätigkeit um 30% eingeschränkt, wobei ein Teil dieser Leistungseinschränkung bei konsequenter Durchführung eines rekonditionierenden Trainingsprogrammes potentiell reversibel sei (a.a.O.). Aufgrund der Nachfragen der Beschwerdegegnerin habe Dr. E____ am 28. Juli 2008 ausdrücklich vermerkt, dass der Beschwerdeführerin ein Arbeitspensum als [...] oder in leichten alternativen Tätigkeiten im (von der Verwaltung angegebenen) angestammten Pensum von 58% zumutbar sei. Im Rahmen dieses Pensums sei aber davon auszugehen, dass die Versicherte nicht eine volle Leistung erbringe. Es sei mit einer Leistungseinschränkung von 30% zu rechnen (a.a.O.). Entgegen diesen nach Ansicht der Beschwerdeführerin unmissverständlichen Ausführungen von Dr. E____ sei in der Verfügung vom 12. August 2008 zu Unrecht keine Einschränkung im Erwerb angenommen und die prozentuale Einschränkung mit 0% beziffert worden (a.a.O.).

4.4.          Im Ergebnis macht die Beschwerdeführerin zur Hauptsache geltend, Dr. E____ habe damals nur ein Pensum von 58% als zumutbar und die Beschwerdeführerin in diesem Rahmen als zu 30% eingeschränkt beurteilt (Beschwerde, S. 5). Ein höheres Pensum habe der Gutachter als unzumutbar angesehen. Entsprechend sei der Gutachter von einer Leistung von 28% ausgegangen (a.a.O.). Nach Ansicht der Beschwerdeführerin könne aufgrund der Klarheit der Ausführungen von Dr. E____ nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Leistungseinschränkung von 30% auf eine Vollzeitstelle beziehe. Damit hätte bereits damals ein Anspruch auf eine Invalidenrente bestanden und die damalige Verfügung müsse wegen offensichtlicher Unrichtigkeit aufgehoben und korrigiert werden. In diesem Zusammenhang verweist die Beschwerdeführerin auf den Umstand, dass sie bereits am 1. November 2007 angegeben habe, sie wäre bei Gesundheit zu 80% erwerbstätig (a.a.O.). Insbesondere macht sie geltend, dass sie damals plausibel dargelegt habe, dass die über die 20% hinausgehende Kinderbetreuung durch den Grossvater erfolgt wäre, der damals schon pensioniert gewesen sei (Beschwerde, S. 6), weshalb in der Verfügung vom 12. August 2008 in Anwendung der gemischten Bemessungsmethode von einem Anteil Erwerb von 80% hätte ausgegangen werden müssen (Beschwerde, S. 5).

4.5.          Dieser Ansicht kann vorliegend nicht gefolgt werden. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin erweist sich vorliegend als korrekt.

4.6.          4.6.1. So ist vorliegend in medizinischer Hinsicht festzuhalten, dass Dr. E____ die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in Bezug auf ein Vollzeitpensum vorgenommen hat, wie sich aus dem Gutachten unter Punkt 2.3 entnehmen lässt, wo der Gutachter folgendes vermerkte: "Auch die Arbeit als [...]beraterin oder [...] ist grundsätzlich zumutbar in einem normalen Arbeitspensum (acht Stunden pro Tag)" (Gutachten, IV-Akte 32, S. 15). Gleichzeitig gab Dr. E____ im Gutachten unter Punkt 2.4 an, die Leistungsfähigkeit sei infolge der chronisch anhaltenden Schmerzen und der körperlichen Entlastung und Schonung um 30% eingeschränkt (a.a.O.). Unter Punkt 3.3 des Gutachtens führte Dr. E____ auf die Frage, ob und in welchem Ausmass eine verminderte Leistungsfähigkeit bestehe, aus, die Leistungsfähigkeit sei "aktuell" um 30% eingeschränkt und zumindest ein Teil der Einschränkung der Leistungsfähigkeit durch ein konsequentes rekonditionierendes Programm verbesserbar (a.a.O., S. 17). Im gleichen Sinne hielt der Gutachter unter dem Titel "Bemerkungen, weitere Fragen" zweimal fest, dass die Leistungsfähigkeit "aktuell um maximal 30%" resp. "aktuell um 30%" eingeschränkt sei (a.a.O., S. 18). Daraus kann gefolgert werden, dass Dr. E____ aus rheumatologischer Sicht von einer vollen Arbeitsfähigkeit bei weitgehend reversibler und damit nicht dauerhafter Leistungseinschränkung infolge Dekonditionierung ausging.

4.6.2. Diese Auslegung wird durch die von der Beschwerdegegnerin beim Gutachter getätigte Rückfrage bestätigt. So führte die Beschwerdegegnerin in ihrem Schreiben an den Gutachter vom 8. Juli 2008 aus, die Versicherte würde ohne gesundheitliche Probleme neben der Aufgabe als Hausfrau und Mutter eine ausserhäusliche Tätigkeit von 58%, d.h. ein tägliches Pensum von 4 Std. 18 Minuten pro Tag ausüben (IV-Akte 33). Im Haushalt habe nur eine geringe Einschränkung erhoben werden können (a.a.O.). Des Weiteren fragte sie den Gutachter an, wie viele Stunden pro Tag der Versicherten unter Berücksichtigung der in seiner Beurteilung angegebenen gesundheitlichen Situation als [...] oder in einer leichten alternativen Tätigkeit zugemutet werden könnten (a.a.O.). Dr. E____ antwortete darauf mit Schreiben vom 28. Juli 2008 folgendes: "Die Arbeit als [...]beraterin oder [...] oder eine andere der gesundheitlichen Situation angepasste Tätigkeit ist in einem normalen Arbeitspensum zumutbar, d.h. ein Pensum von 58%, 4h 18 Minuten täglich ist zumutbar. Im Rahmen dieses Pensum ist jedoch davon auszugehen, dass die Patientin aktuell wegen eines Trainingsmangels nicht die volle Leistung erbringen wird. Es ist mit einer Leistungseinschränkung um 30% zu rechnen. Diese Einschränkung der Leistungsfähigkeit ist jedoch einerseits durch ein konsequentes rekonditionierendes Trainingsprogramm und andererseits durch die Wiederaufnahme einer regelmässigen ausserhäuslichen Tätigkeit reversibel und nicht als persistierende Einschränkung zu betrachten" (Schreiben vom 28.07.2008, IV-Akte 34). Aus den gewählten Formulierungen ergibt sich, dass der Gutachter die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in Bezug auf ein Vollzeitpensum vorgenommen hat, ansonsten er die Arbeitsfähigkeit im angegebenen Pensum von 58% nicht hätte bestätigen können, sondern ein deutlich tieferes Pensum im Umfang von 28% hätte angeben müssen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Replik, S. 3) können die Ausführungen des Gutachters auch nicht als Hypothese interpretiert werden, hat er doch den Hinweis, wonach die Einschränkung "aktuell" bestehe und eine Verbesserung möglich sei, wiederholt angebracht.

4.6.3. Zudem kann aus den Ausführungen von Dr. E____ geschlossen werden, dass er die angegebene Einschränkung von 30% nicht als dauerhaft ansah. Der Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin hat diesbezüglich am 10. November 2021 zu Recht unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 9_848/2016 E. 4.2 vom 12. Mai 2017 ausgeführt, dass eine Dekonditionierung kein invalidisierender Gesundheitsschaden im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG darstelle (IV-Akte 90). Ebenfalls korrekt ist in diesem Zusammenhang der Hinweis, dass der im Jahr 2000 in Kraft getretene Art. 4 Abs. 1 IVG eine voraussichtlich bleibende oder zumindest für längere Zeit bestehende Beeinträchtigungen voraussetzt, die bei einer Dekonditionierung regelmässig nicht gegeben ist (a.a.O.). Auch die Angabe der Beschwerdegegnerin, wonach die Schmerzen der Versicherten zu einem erheblichen Teil überwind- und behandelbar gewesen sind und im Rahmen eines Fibromyalgiesyndroms nur ein moderates Hypermotilitätssyndrom ohne persistierende Schäden oder Funktionseinschränkungen bei bildgebend altersentsprechenden Befunden vorgelegen hat (Beschwerdeantwort, S. 2), erweist sich vorliegend als korrekt.

4.7.          4.7.1. Weiter ist in erwerblicher Hinsicht festzustellen, dass die im Zeitpunkt der Erstverfügung vom 12. August 2008 erfolgte Einschätzung, wonach die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 58% erwerbstätig wäre, korrekt ist, da die anlässlich der Erstanmeldung festgestellte theoretische Erwerbstätigkeit von 58% damals dem höchsten je geleisteten Pensum entsprach. Gemäss IK-Auszug bezog die Versicherte während weniger Jahre ein geringes Einkommen. Aus medizinischer Sicht wäre ihr nach Durchführung der gutachterlich beschriebenen rekonditionierenden Massnahmen eine volle Erwerbstätigkeit zumutbar gewesen. Zwar mag die Beschwerdeführerin ihren damaligen Vorgesetzten um ein Pensum von mindestens 80% in einer Festanstellung angefragt haben, wie sie in der ersten Haushaltsabklärung festhielt (IV-Akte 18, S. 2). Die hypothetische Erwerbstätigkeit in einem 80%-Pensum war für die damalige Abklärungsperson jedoch nicht nachvollziehbar, führte sie doch im Abklärungsbericht aus, dass gemäss ihrer telefonischen Nachfrage bei der ehemaligen Arbeitgeberin der Versicherten dem Personalverantwortlichen nicht bekannt gewesen sei, dass für eine Festanstellung ein mindestens 80%iges Pensum gewünscht werde (IV-Akte 18, S. 3). Darüber hinaus erachtete sie eine Tätigkeit in einem derart hohen Pensum auch deshalb als nicht nachvollziehbar, weil sie nicht davon ausging, dass der Schwiegervater der Versicherten, welcher damals selber eine ganze IV-Rente bezog, aufgrund seiner Schulter-, Arm-, Rücken- und Knieproblematik ein Kleinkind im Alter von 3 Jahren hätte betreuen können (a.a.O.), zumal der Schwiegervater zuvor auf einem Revisionsfragebogen vermerkt hatte, wegen einer Diskushernie unter vermehrten Schmerzen zu leiden. Ebenso erachtete es die Abklärungsperson als fraglich, dass der Vater der Versicherten, ein pensionierter 67-jähriger Mann, zwei Kinder im Alter von 6 und 3 Jahren hätte betreuen können. Schliesslich vermerkte die Abklärungsperson, dass der Ehemann die Betreuung nicht hätte sicherstellen können, da er regelmässige Arbeitszeiten von Montag bis Freitag gehabt habe und dass die Versicherte, wenn sie tatsächlich eine Erhöhung des Pensums angestrebt hätte, sich auch bei einem anderen Arbeitgeber um eine 20% Stelle hätte bemühen können (a.a.O.). Diese Ausführungen sind vorliegend vollumfänglich schlüssig und nachvollziehbar, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass die Versicherte anlässlich der Erstverfügung in einem höheren als dem zugestandenen 58% Pensum tätig gewesen wäre.

4.8.          Entsprechend ist als Zwischenfazit festzustellen, dass die Abweisung des Rentengesuches in der Verfügung vom 12. August 2008 basierend auf den damals vorliegenden gutachterlichen Ausführungen und den damals anwendbaren Rechtsvorschriften nicht zu beanstanden ist.

5.                

5.1.          In einem zweiten Schritt ist auf die Verfügung vom 25. Januar 2022 einzugehen. In medizinischer Hinsicht stützte sich die Beschwerdegegnerin auf das polydisziplinäre Gutachten der G____ AG in den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie, Neurologie und Psychiatrie, welches am 19. August 2021 bei der Beschwerdegegnerin einging (IV-Akte 75).

5.2.          5.2.1. Die Gutachter attestierten der Beschwerdeführerin mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit folgende Diagnosen:

1.    Schubförmige remittierende Multiple Sklerose (ED November 2019)

-         Erster Schub ES 09-2019

-         Myelitis auf Höhe der HWS (MRI 09-2019)

-         Aktuell symptomfrei unter Behandlung mit Tecfidera

2.    Chronisches generalisiertes muskuloskelettales Schmerzsyndrom bei/mit:

-         Symptomalogisch Fibromyalgiesyndrom

-         Peripherem Hypermobilitätssyndrom

-         Beighton-Score 4/9

-         Leichten degenerativen Veränderungen C5/6 und C6/7 (MRT HWS vom 23.10.2019)

-         Wirbelsäulenfehlstatik bei Fehlform/Fehlhaltung und muskulärer Dysbalance

3.    Initiale Fingerpolyarthrose

-         Rx/Sonographie vom 13.02.2019

-         Klinisch Herberdeen-Arthrosen Dig. 2-5 bds (Gutachten, IV-Akte 75, S. 4).

5.2.2. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellten die Gutachter fest:

1.    Adipositas (BMI 37,7)

2.    Spreizfuss beidseits mit/bei:

-         Hallux rigidus links

3.    Spannungskopfschmerz

4.    Rezidivierende depressive Störung, aktuell leichtgradige Episode (ICD-10 F33.0, Gutachten IV-Akte 75, S. 4 f.).

5.2.3. Zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit führten die Gutachter aus, dass seit dem Gutachten E____ wegen Hyperlaxizität eine Arbeitsfähigkeit von 70% bestehe (IV-Akte 75, S. 5). Die neu hinzugekommenen degenerativen Veränderungen würden die damals mit 30% bemessene Arbeitsfähigkeit nicht erhöhen (a.a.O.). Aufgrund der Sensibilitätsverminderung der Finger beidseits betrage die Arbeitsfähigkeit 60% seit September 2019 (a.a.O.). In der Gesamtbeurteilung gingen die Gutachter davon aus, dass sich die Arbeitsunfähigkeiten von 30% und 10% ab September 2019 addieren und damit eine Arbeitsunfähigkeit von 40% in der angestammten Tätigkeit bestehe (IV-Akte 75, S. 6).

5.2.4. Für leidensangepasste Tätigkeiten attestierten die Gutachter der Beschwerdeführerin auch unter Berücksichtigung der seit 2008 neu hinzugetretenen leichten degenerativen Veränderungen eine Arbeitsfähigkeit von 80% (Gutachten, IV-Akte 75, S. 5).

5.3.          Auf diese gutachterliche Einschätzung kann vorliegend aus verschiedenen Gründen nicht abgestellt werden.

5.4.          Zunächst haben die Gutachter übersehen, dass Dr. E____ in seinem Gutachten vom 2008 nicht nur von einer 30%igen Einschränkung in der angestammten Tätigkeit ausgegangen war, sondern eine solche Einschränkung für jegliche Tätigkeiten bejaht hatte, worauf die Beschwerdeführerin zu Recht hinweist (Replik, S. 3 f.). Anders ist nicht zu erklären, dass die Gutachter bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auf die Beurteilung von Dr. E____ ausdrücklich hinwiesen (vgl. IV-Akte 75, S. 5), diesen Hinweis bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit jedoch unterliessen und – ohne nähere Ausführungen – zum Schluss kamen, bei der Beschwerdeführerin bestehe auch unter Berücksichtigung der seit 2008 neu hinzugetretenen leichten degenerativen Veränderungen eine Arbeitsfähigkeit von 80% (Gutachten, IV-Akte 75, S. 5).

5.5.          Insofern macht die Beschwerdeführerin vorliegend korrekterweise geltend, dass die Gutachter der G____ AG von einer falschen Ausgangslage ausgegangen sind (Beschwerde, S. 5). Es kommt hinzu, dass im besagten Gutachten nicht nachvollziehbar ausgeführt wird, inwiefern sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit seit der Beurteilung durch Dr. E____ verbessert haben soll, zumal mit der neu hinzugetretenen Diagnose der Multiplen Sklerose und der von den Gutachtern neu diagnostizierten rezidivierenden depressiven Störung eher von einer Verschlechterung auszugehen ist. Diesbezüglich legen die Gutachter der G____ AG weder im Gutachten noch auf Nachfrage hin schlüssig dar, weshalb sich diese Leiden nicht zusätzlich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken (a.a.O.).

5.6.          Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin zu Recht vor, dass Dr. F____, Facharzt FMH für Rheumatologie, am 20. Oktober 2021 weiterhin eine massive Reduktion der Leistungsfähigkeit, Schlafstörungen, kognitive Beeinträchtigungen und eine Chronic Fatigue sowie eine fehlende Einsatzfähigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt bestätigt hat (Bericht, IV-Akte 83) und dass diese Aspekte gutachterlich nicht berücksichtigt und vertieft abgeklärt worden sind (Beschwerde, S. 6), obwohl Dr. F____ im IV-Arztbericht vom 17. August 2020, welcher den Gutachtern vorlag (vgl. Hinweis im Gutachten, IV-Akte 75, S. 2) unter anderem eine massive Erschöpfung und erhebliche körperliche Einschränkungen im Zusammenhang mit der MS schilderte (vgl. IV-Akte 55, S. 4 f.). Solche Erläuterungen erfolgten schliesslich auch nicht in den beiden Ergänzungsschreiben der Gutachter, da die Gutachter in der ersten Ergänzung lediglich in einem Satz festhielten, dass ihnen dieser zeitlich spätere Bericht nicht zur Verfügung stand und deshalb nicht Gegenstand der Begutachtung bildete (Schrieben vom 24.11.2021, IV-Akte 94, S. 3) und in der zweiten Ergänzung einzig aus psychiatrischer Optik vermerkten, Dr. F____ würde keine Befunde vorlegen, welche kognitive Einschränkungen belegen würden (Schreiben vom 22.12.2021 V-Akte 97, S. 4).

5.7.          Zusammenfassend kann auf das Gutachten der G____ AG nicht abgestellt werden. Folglich hat die Beschwerdegegnerin ein neues polydisziplinäres Gutachten in den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie, Neurologie und Psychiatrie einzuholen und gestützt darauf über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin erneut zu entscheiden.

5.8.          Bei dieser Ausgangslage kann der Status der Beschwerdeführerin offen bleiben. Die Beschwerdegegnerin wird sich nach Vorliegen der medizinischen Abklärungen erneut mit der Frage befassen müssen, inwiefern die Anwendung der gemischten Methode bei der Beschwerdeführerin angesichts der nunmehr im Vergleich zur Erstverfügung offensichtlich fehlenden Betreuungsaufgaben (noch) angezeigt ist (vgl. Beschwerde, S. 6). Das Gleiche gilt sinngemäss für die Frage, ob der Beschwerdeführerin ein leidensbedingter Abzug von mindestens 10% (vgl. Beschwerde, S. 8) zu gewähren ist.

6.                

6.1.          Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Die Verfügung vom 25. Januar 2022 ist aufzuheben und die Sache zur Einholung eines polydisziplinären Gutachtens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

6.2.          Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00, sind bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Der Beschwerdeführerin ist der Kostenvorschuss zurückzuerstatten.

6.3.          Die Beschwerdegegnerin hat der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie bei Obsiegen in durchschnittlichen IV-Fällen eine Parteientschädigung von CHF 3’750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist aufgrund der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen, weshalb eine Parteientschädigung von CHF 3‘750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.

 
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht
:

://:        In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 25. Januar 2022 aufgehoben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

            Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

            Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 3’750.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich CHF 288.75 Mehrwertsteuer.

 

 

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                              Dr. K. Zimmermann

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: