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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 10.
Mai 2022
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, C. Müller
und
Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann
Parteien
A____
[...]
vertreten durch Dr. B____, Advokat,
[...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2022.31
Verfügung vom 25. Januar 2022
Erste Rentenverfügung nicht
offensichtlich unrichtig; bei zweiter Rentenverfügung sind weitere Abklärungen
erforderlich
Tatsachen
I.
Die Beschwerdeführerin, geboren am [...] 1978, hat eine
KV-Lehre abgebrochen (IV-Akte 18, S. 2) und arbeitete bis 2005 teilzeitlich im [...]
(IV-Akte 41, S. 6). Sie ist verheiratet und Mutter von zwei 1999 und 2005
geborenen Kindern (IV-Akte 41, S. 2 f.).
Am 15. August 2006 meldete sich die Beschwerdeführerin unter
Hinweis auf ein Hyperlaxitätssyndrom (ED 2005) mit Entwicklung einer Arthrose
erstmals zum Bezug von Leistungen bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Akte 6). Die
Beschwerdegegnerin tätigte eine Haushaltsabklärung (Bericht vom 08.11.2007,
IV-Akte 18) und holte zunächst das rheumatologisch-psychiatrische Gutachten von
Dr. C____ und Dr. D____ vom 2. April 2008 (IV-Akte 23) und danach das Gutachten
von Dr. E____, FMH Rheumatologie, vom 20. Juni 2008 ein (Gutachten, IV-Akte 32).
Mit Schreiben vom 28. Juli 2008 (IV-Akte 34) beantwortete Dr. E____ eine
Rückfrage der Beschwerdegegnerin (IV-Akte 33). Gestützt darauf lehnte die
Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 12. August 2008 einen Anspruch der
Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente in Anwendung der gemischten
Bemessungsmethode (58% Erwerb, 42% Haushalt) ab (IV-Grad von 2%, IV-Akte 35).
Im November 2019 erhielt die Beschwerdeführerin die Diagnose
Multiple Sklerose und meldete sich im Dezember 2019 (Posteingang) bei der
Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 41). Die Beschwerdegegnerin holte
den IV-Arztbericht von Dr. F____ vom 17. August 2020 mit Beilagen (IV-Akte 55)
und den Bericht vom [...]zentrum [...] vom 16. Dezember 2020 ein (IV-Akte 60) und
gab eine erneute Haushaltsabklärung in Auftrag. In der Haushaltsabklärung vom 2.
Juni 2020 kam die Abklärungsperson zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin erneut
als zu 58% erwerbstätig und zu 42% im Haushalt beschäftigt einzustufen sei
(IV-Akte 56, S. 2). Zudem stellte sie eine Einschränkung im Haushalt von 10%
fest (IV-Akte 56, S. 10). Die Beschwerdeführerin bestätigte am 2. Juni 2020,
dass sie bei guter Gesundheit aus finanziellen Gründen und weil ihre Kinder
keine Betreuung mehr benötigen würden, in einem 80% bis 100%-Pensum tätig wäre
(IV-Akte 51).
Im weiteren Verlauf gab die Beschwerdegegnerin bei der G____ AG,
[...], ein Gutachten in den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin,
Rheumatologie, Neurologie und Psychiatrie in Auftrag, welches am 19. August
2021 bei der Beschwerdegegnerin einging (IV-Akte 75). Der Regionale Ärztliche
Dienst (RAD) nahm dazu Stellung (IV-Akte 77).
Gestützt auf diese Abklärungen informierte die Beschwerdegegnerin
die Beschwerdeführerin darüber, dass sie beabsichtige, in Anwendung der
gemischten Methode (58% Erwerbstätigkeit, 42% Haushalt) einen Rentenanspruch
bei einem ermittelten IV-Grad von gewichtet 17% abzulehnen (IV-Akte 78).
Nachdem die Beschwerdeführerin Einwand erhoben (IV-Akte 82) und den Bericht von
Dr. F____ vom 20. Oktober 2021 mit Beilagen (IV-Akte 83) eingereicht hatte,
tätigte die Beschwerdegegnerin auf Empfehlung des RAD eine Rückfrage bei den
Gutachtern, welche diese mit Schreiben vom 24. November 2021 (IV-Akte 94) und
22. Dezember 2021 (IV-Akte 97) beantworteten. Es folgten Stellungnahmen des
Rechtsdienstes (IV-Akte 90), des Abklärungsdienstes (IV-Akte 88) und des RAD
(IV-Akte 98). Schliesslich hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 25.
Januar 2022 am Vorbescheid fest (IV-Akte 100).
II.
Mit Beschwerde vom 14. Februar 2022 werden beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:
1.
Die Verfügung der
Beschwerdebeklagten vom 25. Januar 2022 sei aufzuheben und es sei die
Beschwerdebeklagte zu verurteilen, an die Beschwerdeführerin die gesetzliche
Invalidenrente zu zahlen.
2.
Eventualiter sei
ein Gerichtsgutachten einzuholen.
3.
Subeventualiter
sei die Sache zur gutachterlichen Abklärung des rechtserheblichen medizinischen
Sachverhalts an die Beschwerdebeklagte zurückzuweisen.
4.
Unter o/e
Kostenfolge.
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 4.
April 2022 auf Abweisung der Beschwerde.
Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 10. April 2022 an
den gestellten Rechtsbegehren fest.
III.
Am 22. Februar 2022 geht der Kostenvorschuss ein.
IV.
Da keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung
beantragt hat, findet am 10. April 2022 die Beratung durch die Kammer des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit
(Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] in Verbindung
mit § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG
154.100] und § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht
in Sozialversicherungssachen [Sozialversicherungsgerichtsgesetz, SVGG; SG
154.200]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus
Art. 58 Abs. 1 ATSG.
1.2.
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind
(Art. 60 ATSG), ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin verneinte in der angefochtenen Verfügung vom
25. Januar 2022 einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin in Anwendung der
gemischten Methode bei einem ermittelten IV-Grad von 17% (IV-Akte 100). Dabei
stützte sie sich medizinisch auf das polydisziplinäre Gutachten der G____ AG (IV-Akte
75).
2.2.
Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, auf die gutachterlichen
Schlussfolgerungen der G____ AG könne nicht abgestellt werden, da diese unvollständig
seien. Zudem beanstandet sie die Anwendung der gemischten Bemessungsmethode
(Beschwerde, S. 5). Des Weiteren bringt sie vor, die vorhergehende Verfügung
vom 12. August 2008 müsse wegen offensichtlicher Unrichtigkeit aufgehoben und
korrigiert werden (a.a.O.).
2.3.
Nachfolgend ist in einem ersten Schritt auf den Einwand einzugehen,
die Verfügung vom 12. August 2008 sei offensichtlich unrichtig. Danach ist zu
untersuchen, ob die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 25.
Januar 2022 einen Rentenanspruch zu Recht abgelehnt hat.
3.
3.1.
3.1.1. Am 1. Januar 2022 ist das revidierte IVG in Kraft getreten
(Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl
2017 2535). Weil in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer
übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu
Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1;
BGE 132 V 215, 220 E. 3.1.1; BGE 131 V 9, 11 E. 1), sind die Leistungsansprüche
für die Zeit bis zum 31. Dezember 2021 nach der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt
nach den Normen ab 1. Januar 2022 zu prüfen (BGE 130 V 445, 447 E. 1.2.2). Nach
der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung
einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der
streitigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1;
BGE 129 V 354, 356 E. 1; BGE 129 V 1, 4 E. 1.2). Tatsachen, die jenen
Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer
neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.2).
3.1.2. Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene
Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 25. Januar
2022 in Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem
Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung
allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind (vgl. dazu
u.a. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-976/2020 vom 12. Mai 2022 E.
2.2.2).
3.2.
3.2.1. Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die u.a. während
eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40%
arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind
und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind
(Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG in der bis zum 31. Dezember 2021 anwendbar
gewesenen Fassung).
3.2.2. Bei einem IV-Grad von mindestens 40% besteht ein
Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad von mindestens 50% ein
Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von mindestens 60% ein
Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad von mindestens 70%
ein Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis zum 31.
Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung).
3.3.
3.3.1. Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2022
anwendbaren Fassung haben Anspruch auf eine Rente Versicherte, die: ihre
Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,
nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder
verbessern können (lit. a.); während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit.
b); und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind
(lit. c).
3.3.2. Gemäss Art. 28b IVG in der seit dem 1. Januar 2022
anwendbaren Fassung wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen
an einer ganzen Rente festgelegt (Abs. 1). Bei einem Invaliditätsgrad von 50
bis 69% entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei
einem Invaliditätsgrad ab 70% besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3).
Bei einem Invaliditätsgrad unter 50% gelten die im Gesetz festgelegten
prozentualen Anteile (Abs. 4).
3.4.
Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens
nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruchs
nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.
3.5.
Um den Gesundheitszustand einer versicherten Person beurteilen zu
können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen
angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe der ärztlichen Fachperson ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die
Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet
werden können (vgl. BGE 132 V 93, 99 f. E. 4). Hinsichtlich des Beweiswertes
eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben
worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob
die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (vgl. BGE 134 V 231, 232 E.
5.1 mit Hinweis). Gutachten externer Spezialärzte, welche von
Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den
Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen
Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die
Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V
352, 353 E. 3b/bb).
4.
4.1.
In einem ersten Schritt ist auf die Rüge der Beschwerdeführerin einzugehen,
die Verfügung vom 12. August 2008 sei offensichtlich unrichtig.
4.2.
In der Verfügung vom 12. August 2008 wurde die Beschwerdeführerin im
Status zu 58% als erwerbstätig und zu 42% als im Haushalt tätig eingestuft.
Gestützt auf das Gutachten von Dr. E____ vom 20. Juni 2008 ging die
Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht davon aus, dass die
Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit als [...] sowie in jeder
alternativen Tätigkeit ohne Heben, Stossen und Ziehen von Lasten von über 10kg
weiterhin arbeitsfähig sei. Die Einschränkung im Haushalt betrug damals 5%.
Unter Anwendung der (damals noch ungewichteten) gemischten Berechnungsmethode
ergab dies einen IV-Grad von 2%, weshalb der Rentenanspruch der
Beschwerdeführerin abgelehnt wurde (Verfügung vom 12. August 2008, IV-Akte 35).
Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
4.3.
Im Einzelnen bringt die Beschwerdeführerin vor, Dr. E____ habe im
Gutachten vom 20. Juni 2008 festgehalten, dass sie an einem Fibromyalgiesyndrom
leide, welches im Zusammenhang mit der artikulären Hypermotilität zu verstehen
sei (Beschwerde, S. 3). Dr. E____ habe ausserdem festgehalten, dass dem
gesamten Beschwerdekomplex Krankheitswert zuzumessen und die Leistungsfähigkeit
insgesamt eingeschränkt sei. Als ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit habe
Dr. E____ eine seit 2002 bestehende entzündliche ZNS-Erkrankung unklarer
Ursache festgestellt. Weiter habe Dr. E____ festgehalten, wegen der chronisch
anhaltenden Schmerzen und der bereits mehrere Jahre anhaltenden körperlichen
Entlastung und Schonung sei die Leistungsfähigkeit seit dem 18. Januar 2005 auch
in angepasster Tätigkeit um 30% eingeschränkt, wobei ein Teil dieser
Leistungseinschränkung bei konsequenter Durchführung eines rekonditionierenden
Trainingsprogrammes potentiell reversibel sei (a.a.O.). Aufgrund der Nachfragen
der Beschwerdegegnerin habe Dr. E____ am 28. Juli 2008 ausdrücklich vermerkt,
dass der Beschwerdeführerin ein Arbeitspensum als [...] oder in leichten
alternativen Tätigkeiten im (von der Verwaltung angegebenen) angestammten
Pensum von 58% zumutbar sei. Im Rahmen dieses Pensums sei aber davon
auszugehen, dass die Versicherte nicht eine volle Leistung erbringe. Es sei mit
einer Leistungseinschränkung von 30% zu rechnen (a.a.O.). Entgegen diesen nach
Ansicht der Beschwerdeführerin unmissverständlichen Ausführungen von Dr. E____ sei
in der Verfügung vom 12. August 2008 zu Unrecht keine Einschränkung im Erwerb angenommen
und die prozentuale Einschränkung mit 0% beziffert worden (a.a.O.).
4.4.
Im Ergebnis macht die Beschwerdeführerin zur Hauptsache geltend, Dr.
E____ habe damals nur ein Pensum von 58% als zumutbar und die Beschwerdeführerin
in diesem Rahmen als zu 30% eingeschränkt beurteilt (Beschwerde, S. 5). Ein
höheres Pensum habe der Gutachter als unzumutbar angesehen. Entsprechend sei
der Gutachter von einer Leistung von 28% ausgegangen (a.a.O.). Nach Ansicht der
Beschwerdeführerin könne aufgrund der Klarheit der Ausführungen von Dr. E____
nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Leistungseinschränkung von 30%
auf eine Vollzeitstelle beziehe. Damit hätte bereits damals ein Anspruch auf
eine Invalidenrente bestanden und die damalige Verfügung müsse wegen
offensichtlicher Unrichtigkeit aufgehoben und korrigiert werden. In diesem
Zusammenhang verweist die Beschwerdeführerin auf den Umstand, dass sie bereits
am 1. November 2007 angegeben habe, sie wäre bei Gesundheit zu 80% erwerbstätig
(a.a.O.). Insbesondere macht sie geltend, dass sie damals plausibel dargelegt habe,
dass die über die 20% hinausgehende Kinderbetreuung durch den Grossvater
erfolgt wäre, der damals schon pensioniert gewesen sei (Beschwerde, S. 6), weshalb
in der Verfügung vom 12. August 2008 in Anwendung der gemischten
Bemessungsmethode von einem Anteil Erwerb von 80% hätte ausgegangen werden
müssen (Beschwerde, S. 5).
4.5.
Dieser Ansicht kann vorliegend nicht gefolgt werden. Das Vorgehen
der Beschwerdegegnerin erweist sich vorliegend als korrekt.
4.6.
4.6.1. So ist vorliegend in medizinischer Hinsicht festzuhalten,
dass Dr. E____ die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in
Bezug auf ein Vollzeitpensum vorgenommen hat, wie sich aus dem Gutachten unter
Punkt 2.3 entnehmen lässt, wo der Gutachter folgendes vermerkte: "Auch die
Arbeit als [...]beraterin oder [...] ist grundsätzlich zumutbar in einem
normalen Arbeitspensum (acht Stunden pro Tag)" (Gutachten, IV-Akte 32, S. 15).
Gleichzeitig gab Dr. E____ im Gutachten unter Punkt 2.4 an, die
Leistungsfähigkeit sei infolge der chronisch anhaltenden Schmerzen und der
körperlichen Entlastung und Schonung um 30% eingeschränkt (a.a.O.). Unter Punkt
3.3 des Gutachtens führte Dr. E____ auf die Frage, ob und in welchem Ausmass
eine verminderte Leistungsfähigkeit bestehe, aus, die Leistungsfähigkeit sei "aktuell" um 30% eingeschränkt und zumindest ein Teil der
Einschränkung der Leistungsfähigkeit durch ein konsequentes rekonditionierendes
Programm verbesserbar (a.a.O., S. 17). Im gleichen Sinne hielt der Gutachter
unter dem Titel "Bemerkungen, weitere Fragen" zweimal fest, dass die
Leistungsfähigkeit "aktuell um maximal 30%" resp. "aktuell um 30%"
eingeschränkt sei (a.a.O., S. 18). Daraus kann gefolgert werden, dass Dr. E____
aus rheumatologischer Sicht von einer vollen Arbeitsfähigkeit bei weitgehend
reversibler und damit nicht dauerhafter Leistungseinschränkung infolge
Dekonditionierung ausging.
4.6.2. Diese Auslegung wird durch die von der Beschwerdegegnerin beim Gutachter
getätigte Rückfrage bestätigt. So führte die Beschwerdegegnerin in ihrem Schreiben
an den Gutachter vom 8. Juli 2008 aus, die Versicherte würde ohne gesundheitliche
Probleme neben der Aufgabe als Hausfrau und Mutter eine ausserhäusliche
Tätigkeit von 58%, d.h. ein tägliches Pensum von 4 Std. 18 Minuten pro Tag
ausüben (IV-Akte 33). Im Haushalt habe nur eine geringe Einschränkung erhoben
werden können (a.a.O.). Des Weiteren fragte sie den Gutachter an, wie viele Stunden
pro Tag der Versicherten unter Berücksichtigung der in seiner Beurteilung
angegebenen gesundheitlichen Situation als [...] oder in einer leichten
alternativen Tätigkeit zugemutet werden könnten (a.a.O.). Dr. E____ antwortete
darauf mit Schreiben vom 28. Juli 2008 folgendes: "Die Arbeit als [...]beraterin
oder [...] oder eine andere der gesundheitlichen Situation angepasste Tätigkeit
ist in einem normalen Arbeitspensum zumutbar, d.h. ein Pensum von 58%, 4h 18 Minuten
täglich ist zumutbar. Im Rahmen dieses Pensum ist jedoch davon auszugehen, dass
die Patientin aktuell wegen eines Trainingsmangels nicht die volle Leistung
erbringen wird. Es ist mit einer Leistungseinschränkung um 30% zu rechnen.
Diese Einschränkung der Leistungsfähigkeit ist jedoch einerseits durch ein
konsequentes rekonditionierendes Trainingsprogramm und andererseits durch die
Wiederaufnahme einer regelmässigen ausserhäuslichen Tätigkeit reversibel und
nicht als persistierende Einschränkung zu betrachten" (Schreiben vom
28.07.2008, IV-Akte 34). Aus den gewählten Formulierungen ergibt sich, dass der
Gutachter die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in Bezug auf ein Vollzeitpensum
vorgenommen hat, ansonsten er die Arbeitsfähigkeit im angegebenen Pensum von
58% nicht hätte bestätigen können, sondern ein deutlich tieferes Pensum im
Umfang von 28% hätte angeben müssen. Entgegen der Ansicht der
Beschwerdeführerin (Replik, S. 3) können die Ausführungen des Gutachters auch
nicht als Hypothese interpretiert werden, hat er doch den Hinweis, wonach die Einschränkung
"aktuell" bestehe und eine Verbesserung
möglich sei, wiederholt angebracht.
4.6.3. Zudem kann aus den Ausführungen von Dr. E____ geschlossen werden,
dass er die angegebene Einschränkung von 30% nicht als dauerhaft ansah. Der
Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin hat diesbezüglich am 10. November 2021 zu
Recht unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 9_848/2016 E. 4.2 vom 12.
Mai 2017 ausgeführt, dass eine Dekonditionierung kein invalidisierender
Gesundheitsschaden im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG darstelle (IV-Akte 90).
Ebenfalls korrekt ist in diesem Zusammenhang der Hinweis, dass der im Jahr 2000
in Kraft getretene Art. 4 Abs. 1 IVG eine voraussichtlich bleibende oder
zumindest für längere Zeit bestehende Beeinträchtigungen voraussetzt, die bei
einer Dekonditionierung regelmässig nicht gegeben ist (a.a.O.). Auch die Angabe
der Beschwerdegegnerin, wonach die Schmerzen der Versicherten zu einem
erheblichen Teil überwind- und behandelbar gewesen sind und im Rahmen eines
Fibromyalgiesyndroms nur ein moderates Hypermotilitätssyndrom ohne
persistierende Schäden oder Funktionseinschränkungen bei bildgebend
altersentsprechenden Befunden vorgelegen hat (Beschwerdeantwort, S. 2), erweist
sich vorliegend als korrekt.
4.7.
4.7.1. Weiter ist in erwerblicher Hinsicht festzustellen, dass die im
Zeitpunkt der Erstverfügung vom 12. August 2008 erfolgte Einschätzung, wonach
die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 58% erwerbstätig wäre, korrekt ist,
da die anlässlich der Erstanmeldung festgestellte theoretische Erwerbstätigkeit
von 58% damals dem höchsten je geleisteten Pensum entsprach. Gemäss IK-Auszug
bezog die Versicherte während weniger Jahre ein geringes Einkommen. Aus
medizinischer Sicht wäre ihr nach Durchführung der gutachterlich beschriebenen
rekonditionierenden Massnahmen eine volle Erwerbstätigkeit zumutbar gewesen.
Zwar mag die Beschwerdeführerin ihren damaligen Vorgesetzten um ein Pensum von mindestens
80% in einer Festanstellung angefragt haben, wie sie in der ersten Haushaltsabklärung
festhielt (IV-Akte 18, S. 2). Die hypothetische Erwerbstätigkeit in einem 80%-Pensum
war für die damalige Abklärungsperson jedoch nicht nachvollziehbar, führte sie doch
im Abklärungsbericht aus, dass gemäss ihrer telefonischen Nachfrage bei der
ehemaligen Arbeitgeberin der Versicherten dem Personalverantwortlichen nicht
bekannt gewesen sei, dass für eine Festanstellung ein mindestens 80%iges Pensum
gewünscht werde (IV-Akte 18, S. 3). Darüber hinaus erachtete sie eine Tätigkeit
in einem derart hohen Pensum auch deshalb als nicht nachvollziehbar, weil sie
nicht davon ausging, dass der Schwiegervater der Versicherten, welcher damals
selber eine ganze IV-Rente bezog, aufgrund seiner Schulter-, Arm-, Rücken- und
Knieproblematik ein Kleinkind im Alter von 3 Jahren hätte betreuen können
(a.a.O.), zumal der Schwiegervater zuvor auf einem Revisionsfragebogen vermerkt
hatte, wegen einer Diskushernie unter vermehrten Schmerzen zu leiden. Ebenso
erachtete es die Abklärungsperson als fraglich, dass der Vater der
Versicherten, ein pensionierter 67-jähriger Mann, zwei Kinder im Alter von 6
und 3 Jahren hätte betreuen können. Schliesslich vermerkte die Abklärungsperson,
dass der Ehemann die Betreuung nicht hätte sicherstellen können, da er
regelmässige Arbeitszeiten von Montag bis Freitag gehabt habe und dass die
Versicherte, wenn sie tatsächlich eine Erhöhung des Pensums angestrebt hätte,
sich auch bei einem anderen Arbeitgeber um eine 20% Stelle hätte bemühen können
(a.a.O.). Diese Ausführungen sind vorliegend vollumfänglich schlüssig und
nachvollziehbar, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass die Versicherte
anlässlich der Erstverfügung in einem höheren als dem zugestandenen 58% Pensum
tätig gewesen wäre.
4.8.
Entsprechend ist als Zwischenfazit festzustellen, dass die Abweisung
des Rentengesuches in der Verfügung vom 12. August 2008 – basierend auf den damals vorliegenden gutachterlichen
Ausführungen und den damals anwendbaren Rechtsvorschriften – nicht zu beanstanden ist.
5.
5.1.
In einem zweiten Schritt ist auf die Verfügung vom 25. Januar 2022
einzugehen. In medizinischer Hinsicht stützte sich die Beschwerdegegnerin auf
das polydisziplinäre Gutachten der G____ AG in den Disziplinen Allgemeine
Innere Medizin, Rheumatologie, Neurologie und Psychiatrie, welches am 19.
August 2021 bei der Beschwerdegegnerin einging (IV-Akte 75).
5.2.
5.2.1. Die Gutachter attestierten der Beschwerdeführerin mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit folgende Diagnosen:
1.
Schubförmige
remittierende Multiple Sklerose (ED November 2019)
-
Erster Schub ES
09-2019
-
Myelitis auf Höhe
der HWS (MRI 09-2019)
-
Aktuell
symptomfrei unter Behandlung mit Tecfidera
2.
Chronisches
generalisiertes muskuloskelettales Schmerzsyndrom bei/mit:
-
Symptomalogisch
Fibromyalgiesyndrom
-
Peripherem
Hypermobilitätssyndrom
-
Beighton-Score
4/9
-
Leichten
degenerativen Veränderungen C5/6 und C6/7 (MRT HWS vom 23.10.2019)
-
Wirbelsäulenfehlstatik
bei Fehlform/Fehlhaltung und muskulärer Dysbalance
3.
Initiale
Fingerpolyarthrose
-
Rx/Sonographie
vom 13.02.2019
-
Klinisch
Herberdeen-Arthrosen Dig. 2-5 bds (Gutachten, IV-Akte 75, S. 4).
5.2.2. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
stellten die Gutachter fest:
1.
Adipositas (BMI
37,7)
2.
Spreizfuss
beidseits mit/bei:
-
Hallux rigidus
links
3.
Spannungskopfschmerz
4.
Rezidivierende
depressive Störung, aktuell leichtgradige Episode (ICD-10 F33.0, Gutachten
IV-Akte 75, S. 4 f.).
5.2.3. Zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit führten
die Gutachter aus, dass seit dem Gutachten E____ wegen Hyperlaxizität eine
Arbeitsfähigkeit von 70% bestehe (IV-Akte 75, S. 5). Die neu hinzugekommenen
degenerativen Veränderungen würden die damals mit 30% bemessene Arbeitsfähigkeit
nicht erhöhen (a.a.O.). Aufgrund der Sensibilitätsverminderung der Finger
beidseits betrage die Arbeitsfähigkeit 60% seit September 2019 (a.a.O.). In der
Gesamtbeurteilung gingen die Gutachter davon aus, dass sich die Arbeitsunfähigkeiten
von 30% und 10% ab September 2019 addieren und damit eine Arbeitsunfähigkeit
von 40% in der angestammten Tätigkeit bestehe (IV-Akte 75, S. 6).
5.2.4. Für leidensangepasste Tätigkeiten attestierten die Gutachter der
Beschwerdeführerin auch unter Berücksichtigung der seit 2008 neu
hinzugetretenen leichten degenerativen Veränderungen eine Arbeitsfähigkeit von
80% (Gutachten, IV-Akte 75, S. 5).
5.3.
Auf diese gutachterliche Einschätzung kann vorliegend aus
verschiedenen Gründen nicht abgestellt werden.
5.4.
Zunächst haben die Gutachter übersehen, dass Dr. E____ in seinem
Gutachten vom 2008 nicht nur von einer 30%igen Einschränkung in der
angestammten Tätigkeit ausgegangen war, sondern eine solche Einschränkung für
jegliche Tätigkeiten bejaht hatte, worauf die Beschwerdeführerin zu Recht
hinweist (Replik, S. 3 f.). Anders ist nicht zu erklären, dass die Gutachter
bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auf die
Beurteilung von Dr. E____ ausdrücklich hinwiesen (vgl. IV-Akte 75, S. 5),
diesen Hinweis bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer
leidensangepassten Tätigkeit jedoch unterliessen und – ohne nähere Ausführungen
– zum Schluss kamen, bei der Beschwerdeführerin bestehe auch unter
Berücksichtigung der seit 2008 neu hinzugetretenen leichten degenerativen
Veränderungen eine Arbeitsfähigkeit von 80% (Gutachten, IV-Akte 75, S. 5).
5.5.
Insofern macht die Beschwerdeführerin vorliegend korrekterweise
geltend, dass die Gutachter der G____ AG von einer falschen Ausgangslage ausgegangen
sind (Beschwerde, S. 5). Es kommt hinzu, dass im besagten Gutachten nicht
nachvollziehbar ausgeführt wird, inwiefern sich der Gesundheitszustand der
Beschwerdeführerin in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in einer
leidensangepassten Tätigkeit seit der Beurteilung durch Dr. E____ verbessert
haben soll, zumal mit der neu hinzugetretenen Diagnose der Multiplen Sklerose und
der von den Gutachtern neu diagnostizierten rezidivierenden depressiven Störung
eher von einer Verschlechterung auszugehen ist. Diesbezüglich legen die
Gutachter der G____ AG weder im Gutachten noch auf Nachfrage hin schlüssig dar,
weshalb sich diese Leiden nicht zusätzlich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken (a.a.O.).
5.6.
Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin zu Recht vor, dass Dr. F____,
Facharzt FMH für Rheumatologie, am 20. Oktober 2021 weiterhin eine massive Reduktion
der Leistungsfähigkeit, Schlafstörungen, kognitive Beeinträchtigungen und eine
Chronic Fatigue sowie eine fehlende Einsatzfähigkeit auf dem freien
Arbeitsmarkt bestätigt hat (Bericht, IV-Akte 83) und dass diese Aspekte gutachterlich
nicht berücksichtigt und vertieft abgeklärt worden sind (Beschwerde, S. 6),
obwohl Dr. F____ im IV-Arztbericht vom 17. August 2020, welcher den Gutachtern
vorlag (vgl. Hinweis im Gutachten, IV-Akte 75, S. 2) unter anderem eine massive
Erschöpfung und erhebliche körperliche Einschränkungen im Zusammenhang mit der
MS schilderte (vgl. IV-Akte 55, S. 4 f.). Solche Erläuterungen erfolgten
schliesslich auch nicht in den beiden Ergänzungsschreiben der Gutachter, da die
Gutachter in der ersten Ergänzung lediglich in einem Satz festhielten, dass
ihnen dieser zeitlich spätere Bericht nicht zur Verfügung stand und deshalb
nicht Gegenstand der Begutachtung bildete (Schrieben vom 24.11.2021, IV-Akte
94, S. 3) und in der zweiten Ergänzung einzig aus psychiatrischer Optik
vermerkten, Dr. F____ würde keine Befunde vorlegen, welche kognitive
Einschränkungen belegen würden (Schreiben vom 22.12.2021 V-Akte 97, S. 4).
5.7.
Zusammenfassend kann auf das Gutachten der G____ AG nicht abgestellt
werden. Folglich hat die Beschwerdegegnerin ein neues polydisziplinäres
Gutachten in den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie,
Neurologie und Psychiatrie einzuholen und gestützt darauf über den
Rentenanspruch der Beschwerdeführerin erneut zu entscheiden.
5.8.
Bei dieser Ausgangslage kann der Status der Beschwerdeführerin offen
bleiben. Die Beschwerdegegnerin wird sich nach Vorliegen der medizinischen
Abklärungen erneut mit der Frage befassen müssen, inwiefern die Anwendung der
gemischten Methode bei der Beschwerdeführerin angesichts der nunmehr im
Vergleich zur Erstverfügung offensichtlich fehlenden Betreuungsaufgaben (noch)
angezeigt ist (vgl. Beschwerde, S. 6). Das Gleiche gilt sinngemäss für die
Frage, ob der Beschwerdeführerin ein leidensbedingter Abzug von mindestens 10%
(vgl. Beschwerde, S. 8) zu gewähren ist.
6.
6.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde teilweise
gutzuheissen. Die Verfügung vom 25. Januar 2022 ist aufzuheben und die Sache
zur Einholung eines polydisziplinären Gutachtens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
6.2.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00,
sind bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Der
Beschwerdeführerin ist der Kostenvorschuss zurückzuerstatten.
6.3.
Die Beschwerdegegnerin hat der anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht
spricht im Sinne einer Richtlinie bei Obsiegen in durchschnittlichen IV-Fällen
eine Parteientschädigung von CHF 3’750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist aufgrund der sich stellenden
Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen,
weshalb eine Parteientschädigung von CHF 3‘750.00 (inklusive Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird
die Verfügung vom 25. Januar 2022 aufgehoben und die Sache zur Vornahme
weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin
zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer
Gebühr von CHF 800.00, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 3’750.00 (inkl. Auslagen)
zuzüglich CHF 288.75 Mehrwertsteuer.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi Dr.
K. Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: