Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 3. November 2022

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. T. Fasnacht, S. Schenker und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch MLaw B____, Advokatin,

Advokaturbüro, [...]   

                                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2022.32

Verfügung vom 25. Januar 2022

Neuanmeldung zum Rentenbezug

 


Tatsachen

I.        

a)        A____ (Beschwerdeführerin), geboren 1961, absolvierte eine Ausbildung zur kaufmännischen Angestellten (vgl. u.a. IV-Akte 149, S. 134 und S. 136). Nach erfolgtem Lehrabschluss im Jahr 1980 verrichtete sie nebst Büroarbeiten auch diverse andere Tätigkeiten (vgl. u.a. die Arbeitszeugnisse; IV-Akte 149, S. 125-133) und hatte dabei zumeist ein Teilzeitpensum inne (vgl. u.a. den Auszug aus dem Individuellen Konto; IV-Akte 84). Zuletzt arbeitete sie ab Juli 2008 als Zeitungsverträgerin (vgl. IV-Akte 6).

b)        Im 2011 meldete sich die Beschwerdeführerin erstmals zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (vgl. IV-Akte 1). Die IV-Stelle holte im Rahmen des Abklärungsverfahrens beim C____ (C____) das polydisziplinäre Gutachten vom 10. Juli 2012, beinhaltend die Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie, Orthopädie und Psychiatrie, ein (vgl. IV-Akte 35). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte sie mit Verfügung vom 2. Oktober 2012 einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin (vgl. IV-Akte 49). Auf eine im Dezember 2013 erfolgte Neuanmeldung (vgl. IV-Akte 58) trat die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 19. August 2014 nicht ein (vgl. IV-Akte 73).

c)         Im September 2016 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut zum IV-Leistungsbezug an (vgl. IV-Akte 75). Die IV-Stelle holte bei den behandelnden Ärzten Berichte ein und liess den RAD Stellung nehmen (vgl. die Beurteilung von Dr. D____ vom 10. April 2017; IV-Akte 97). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. IV-Akte 100) verneinte sie mit Verfügung vom 14. Juni 2017 erneut einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin (vgl. IV-Akte 103). Die hiergegen von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde wurde mit Urteil der Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts vom 31. Januar 2018 dahingehend gutgeheissen, dass die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen und zum anschliessenden neuerlichen Entscheid über den Rentenanspruch an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde (vgl. IV-Akte 117, S. 2 ff.).

d)        In der Folge nahm die IV-Stelle weitere Abklärungen vor. Unter anderen holte sie bei Dr. E____ den Bericht vom 21. Juni 2018 ein (vgl. IV-Akte 131). Am 3. Juli 2018 erfolgte eine Haushaltsabklärung (vgl. IV-Akte 133). Daraufhin empfahl der RAD die Einholung eines polydisziplinären Gutachtens (vgl. IV-Akte 135), welches von der F____ AG (F____ AG) erstattet wurde (Gutachten vom 4. Dezember 2018; IV-Akte 149). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. IV-Akte 153) verneinte die IV-Stelle – in Anwendung der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung (90 % Erwerb; 0 % Haushalt) – mit Verfügung vom 26. April 2019 einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin (vgl. IV-Akte 160).

e)        Vom 14. Juni 2019 bis zum 11. Juli 2019 war die Beschwerdeführerin in den G____ Kliniken hospitalisiert (vgl. den Austrittsbericht vom 12. Juli 2019; IV-Akte 171, S. 3 ff.). Im Januar 2021 meldete sie sich erneut zum Bezug von IV-Leistungen an (vgl. IV-Akte 165). Der Eingabe legte sie einen Bericht des Dermatologen Dr. H____ vom 1. Juli 2019 bei (vgl. IV-Akte 166). Am 13. April 2021 wandte sich Dr. E____ an die IV-Stelle (vgl. IV-Akte 172, S. 1 f.). Der RAD äusserte sich am 5. Mai 2021. Er machte geltend, eine dauerhafte wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes sei aufgrund der Berichte der G____ Kliniken und von Dr. E____ nicht zu erkennen (vgl. IV-Akte 174).

f)         Im weiteren Verlauf forderte die IV-Stelle die I____klinik, J____spital [...], zur Berichterstattung auf (vgl. IV-Akten 176 und 180) und nahm zahlreiche weitere Untersuchungsberichte zu den Akten (vgl. IV-Akt 178). Am 1. November 2021 äusserte sich der RAD nochmals (vgl. IV-Akte 181). Daraufhin verneinte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. IV-Akte 182) mit Verfügung vom 25. Januar 2022 wiederum einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin (vgl. IV-Akte 183).

II.       

a)        Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 23. Februar 2022 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sinngemäss beantragt sie die Zusprechung einer IV-Rente. Ihr Zustand habe sich derart verschlechtert, dass sie nicht mehr in der Lage sei zu arbeiten.

b)        Am 14. März 2022 lässt die Beschwerdeführerin dem Gericht weitere Unterlagen zukommen, namentlich ein Aufgebot des K____zentrums, c/o L____klinik, sowie eine Kopie ihres Allergiepasses. Weitere Unterlagen (insb. den Kostenerlass betreffend) reicht sie am 18. März 2022 ein.

c)         Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 25. März 2022 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung für die Verfahrenskosten bewilligt.

d)        Am 31. März 2022 lässt die Beschwerdeführerin dem Gericht ein Aufgebot des J____spitals [...], Abteilung Medizinische Genetik, zukommen.

e)        Mit Beschwerdeantwort vom 19. April 2022 schliesst die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) auf Abweisung der Beschwerde.

f)         Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 3. Mai 2022 wird der Beschwerdeführerin ab dem zweiten Schriftenwechsel die unentgeltliche Vertretung durch MLaw B____, Advokatin, bewilligt.

g)        Mit Eingabe vom 6. Mai 2022 lässt die Beschwerdegegnerin dem Gericht den Bericht des K____zentrums, c/o L____klinik, vom 8. März 2022 zukommen.

h)        Mit Replik vom 28. Juni 2022 stellt die Beschwerdeführerin folgende Anträge: Es sei die Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 25. Januar 2022 vollumfänglich aufzuheben. Demgemäss sei die Sache zur Klärung des medizinischen Sachverhaltes und der verbleibenden Restarbeitsfähigkeit an die Vorinstanz zurückzuweisen. Danach sei erneut über ihren Leistungsanspruch zu entscheiden.

i)          Am 8. Juli 2022 reicht die Beschwerdeführerin den Bericht vom 2. Juni 2022 über eine in der Zwischenzeit erfolgte molekulargenetische Untersuchung ein.

j)          Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Duplik vom 2. August 2022 weiterhin die Abweisung der Beschwerde.

III.     

Am 3. November 2022 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.             

1.1.       Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.       Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.             

2.1.       Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, der medizinische Sachverhalt habe sich seit dem Erlass der Verfügung vom 26. April 2019 nicht in relevanter Art und Weise verschlechtert. Aus diesem Grunde sei die neuerliche Ablehnung eines Rentenanspruches als korrekt zu erachten (vgl. die Beschwerdeantwort; siehe auch die Duplik). Diese Richtigkeit dieser Auffassung wird von der Beschwerdeführerin infrage gestellt (vgl. insb. die Replik).

2.2.       Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin gestützt auf die vorliegenden Akten zu Recht mit Verfügung vom 25. Januar 2022 (IV-Akte 183) wiederum einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin abgelehnt hat.

3.             

3.1.       3.1.1.  Am 1. Januar 2022 ist das revidierte IVG in Kraft getreten (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Weil in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1; BGE 132 V 215, 220 E. 3.1.1; BGE 131 V 9, 11 E. 1), sind die Leistungsansprüche für die Zeit bis zum 31. Dezember 2021 nach der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den Normen ab 1. Januar 2022 zu prüfen (BGE 130 V 445, 447 E. 1.2.2). Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1; BGE 129 V 354, 356 E. 1; BGE 129 V 1, 4 E. 1.2). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.2).

3.1.2.  Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 25. Januar 2022 in Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind (vgl. dazu u.a. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-976/2020 vom 12. Mai 2022 E. 2.2.2).

3.2.       3.2.1.  Gestützt auf Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG in der bis zum 31. Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung haben Anspruch auf eine Rente versicherte Personen, die u.a. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

3.2.2.  Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2022 anwendbaren Fassung haben Anspruch auf eine Rente versicherte Personen, die: ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a.); während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b); und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).

3.2.3.  Gestützt auf Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis zum 31. Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung besteht bei einem IV-Grad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad von mindestens 50 % ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von mindestens 60 % ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad von mindestens 70 % ein Anspruch auf eine ganze Rente.

3.2.4.  Gemäss Art. 28b IVG in der seit dem 1. Januar 2022 anwendbaren Fassung wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt (Abs. 1). Bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die im Gesetz festgelegten prozentualen Anteile (Abs. 4).

3.3.       Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG (sowohl in der bis 31. Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung, als auch in der seit Januar 2022 geltenden Version) frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.

4.             

4.1.       4.1.1.  Bei einer Neuanmeldung sind die Revisionsregeln gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG anwendbar (BGE 134 V 131, 132 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 8C_404/2021 vom 22. März 2022 E. 3.2.).

4.1.2.  Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG in der bis zum 31. Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert. Gestützt auf Art. 17 Abs. 1 ATSG in der seit Januar 2022 anwendbaren Fassung wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers um mindestens fünf Prozentpunkte ändert (a.) oder auf 100 % erhöht (b.).

4.1.3.  Liegt ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 147 V 167, 169 E. 4.1; BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3).

4.1.4.  Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 134 V 131, 132 E. 3; BGE 133 V 108, 114 E. 5.4).

4.2.       Im vorliegenden Fall bildet daher die Verfügung vom 26. April 2019 (IV-Akte 160) den Referenzzeitpunkt.

5.             

5.1.       Art. 43 Abs. 1 ATSG (siehe auch Art. 43 Abs. 1bis ATSG in der seit Januar 2022 anwendbaren Fassung) statuiert die Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen, wobei es grundsätzlich im Ermessen des Versicherungsträgers – und im Beschwerdefall des Gerichts – liegt, darüber zu befinden, mit welchen Mitteln dies zu erfolgen hat. Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der jeweiligen Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_57/2019 vom 7. März 2019 E. 3.2).

5.2.       Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

5.3.       5.3.1.  Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

5.3.2.  Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).

5.3.3.  Berichte versicherungsinterner Ärzte sind nur soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 145 V 97, 105 E. 8.5; BGE 139 V 225, 229 E. 5.2; BGE 135 V 465, 467 ff. E. 4.2-4.7). Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).

5.4.       5.4.1.  Vorliegend erscheint es angezeigt, zunächst kurz die medizinische Vorgeschichte darzulegen. Im Rahmen der Erstbegutachtung durch das C____ im Jahr 2012 (Gutachten vom 10. Juli 2012, beinhaltend die Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie, Orthopädie und Psychiatrie; IV-Akte 35) war als (einzige) Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit histrionischen und fraglich paranoiden Anteilen (ICD-10 F61.0) festgehalten worden (vgl. S. 36 des Gutachtens). Des Weiteren war klargestellt worden, ein Verdacht auf eine bipolare Störung (gemäss Austrittsbericht der Kriseninterventionsstation der G____ Kliniken vom 29. Oktober 2010) könne aufgrund der aktuellen Untersuchungsbefunde nicht bestätigt werden, hingegen die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung (vgl. S. 25 des Gutachtens). Als psychiatrische Diagnose ohne Auswirkungen war eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtiger Remission (ICD-10 F33.4) beschrieben worden. Schliesslich war in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit im Gutachten des C____ festgehalten worden, aus gesamtmedizinischer Sicht sei der Explorandin in leichten bis mittelschweren Tätigkeiten, welche die im orthopädischen Fachgutachten beschriebenen Einschränkungen berücksichtigen würden, eine 20%ige Einschränkung der Leistungsfähigkeit zu attestieren (vgl. S. 38 des Gutachtens).

5.4.2.  Die Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hatten folgendermassen gelautet (vgl. S. 36): (1). unspezifische Kreuzschmerzen (kleine mediane Diskushernie lumbo-sacral gemäss MRI der LWS vom 10. April 2003; deutliche Zeichen eines sogenannt vermehrten Schmerzgebarens und Zeichen einer Schmerzfehlverarbeitung, nicht einem rheumatologischen Krankheitsbild entsprechend); (2.). Chondropathia patellae beidseits (Status nach Kontusion des linken Kniegelenkes Mitte Juni 2012 mit subakutem Hämatom der Weichteile); (3.) muskuläre Dysbalance am Schultergürtel beidseits, Trapezius (ansatztendinotische Beschwerden am medialen Beckenkamm rechts mit pseudoradikulärer Ausstrahlung ins rechte Bein; mögliche myotone Dystrophie gemäss Anamnese). Eine neurologische Begutachtung hatte damals nicht stattgefunden. Im Gutachten des C____ war noch darauf hingewiesen worden, es seien weitere Abklärungen getätigt worden (Muskelbiopsie). Die Resultate würden aktuell aber nicht vorliegen. Aus diesem Grunde werde der Administration empfohlen, im weiteren Verlauf bei den behandelnden Ärzten nachzufragen (vgl. S. 37 f. des Gutachtens). Der RAD hatte anschliessend u.a. den EMG-Bericht des J____spitals vom 16. Juli 2012 (IV-Akte 39, S. 3 ff.) gewürdigt und war zum Ergebnis gelangt, es bestünden wegen der myotonen Myopathie keine zusätzlichen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit (Stellungnahme vom 16. August 2012; IV-Akte 43). Medizinisch gestützt auf das Gutachten des C____ und die Stellungnahme des RAD war die Verfügung vom 2. Oktober 2012 ergangen, mit welcher zum ersten Mal ein Rentenanspruch der Beschwerdeführerin abgelehnt worden war (vgl. IV-Akte 49).

5.5.       5.5.1.  Nach weiteren Neuanmeldungen und unter Berücksichtigung des Urteils der Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts vom 31. Januar 2018 (IV-Akte 117, S. 2 ff.) hatte die Beschwerdegegnerin schliesslich der F____ AG einen Auftrag zur polydisziplinären Begutachtung der Beschwerdeführerin erteilt. Im Wesentlichen gestützt auf das Gutachten vom 4. Dezember 2018 (IV-Akte 149) sowie die Stellungnahme des RAD vom 12. Dezember 2018 (IV-Akte 152) hatte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 26. April 2019 (IV-Akte 160), die vorliegend den eigentlichen Referenzzeitpunkt bildet, wiederum einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneint.

5.5.2.  Im Gutachten der F____ AG waren (einzig) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit) der Beschwerdeführerin festgehalten worden: (1.) myotone Dystrophie; (2.) Asthma bronchiale; (3.) Hyperventilation (vgl. S. 8 des Gutachtens).

5.5.3.  Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (in der Tätigkeit als Zeitungsverträgerin) waren im Gutachten der F____ AG angeführt worden (vgl. S. 8 f. des Gutachtens): (1.) unspezifische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.9); (2.) Zustand nach manischer Episode Juli 2017 (ICD-10 F30.8); (3.) Verdacht auf bipolare affektive Störung (differenzialdiagnostisch Zyklothymia); (4.) Chondropathia Patellae beidseits ohne Hinweis auf Funktionseinschränkung und Reizzustand; (5.) chronisches Lumbovertebralsyndrom, aktuell ohne wesentliche Funktionseinschränkung; (6.) chronisches Zervikovertebralsyndrom, aktuell ohne wesentliche Funktionseinschränkung und ohne Hinweis auf radikuläre Defizitsymptomatik; (7.) freie Funktion beider Sprunggelenke und Stabilität der Seitenbänder im Status nach mehrfachen Supinationstraumata; (8.) fortbestehende Metatarsalgie linker Vorfuss im Status nach Knochenödem Metatarsalköpfchen V linker Fuss (MRI vom 11. November 2016); (9.) Übergewicht BMI 29.3kg/m2; (10.) Lebersteatose (Sono Dezember 2015), aktuell normale Leberwerte, normaler Lipidstatus; (11.) Autoimmunerkrankung der Schilddrüse vom Typ Morbus Basedow (Erstdiagnose September 2011), Euthyreose, leichter Exophthalmus; (12.) Status nach rezidivierenden Lungenembolien; (13.) Polyallergie: Nickel, Chrom, Chlor, Ponstan, Dafalgan, Aspirin, Konservierungsstoffe, Brufen, Tierhaare, Perubalsam, Articain (weitere siehe auch Allergieausweise); (14.) Vitamin B12 Mangel; (15.) Mangel an Vitamin D (Erstdiagnose April 2017, nicht substituiert); (16.) Pseudophakie beidseits, Status nach Kapsulotomie links (sehr gutes Sehvermögen).

5.5.4.  Des Weiteren war im Gutachten der F____ AG dargetan worden, aufgrund des Asthmas sei der Explorandin die letzte Tätigkeit als Zeitungsverträgerin wegen der Witterungsexposition nicht mehr zumutbar. Die neurologische Diagnose liefere ebenfalls Befunde mit funktionellen Auswirkungen, die für die Frage der Arbeitsfähigkeit relevant seien, nämlich eine myotone Reaktion nach kräftiger Inanspruchnahme von Muskeln mit deutlich verlangsamter Erschlaffung. Dadurch bestehe ein vermehrter Kraft- und Zeitaufwand in der Ausübung körperlicher Aktivitäten. Das Belastungsprofil sehe neurologisch wie folgt aus: Wechselbelastende körperlich leichte Tätigkeiten, keine Arbeiten in Zwangshaltungen, über Kopfhöhe oder Tätigkeiten mit manueller Geschicklichkeit und raschen Bewegungen. In psychiatrischer Hinsicht müsse beachtet werden, dass Teamwork und viel Publikumsverkehr für die Explorandin ungeeignet seien. Bei einer möglichen bipolaren affektiven Erkrankung sei Schichtarbeit ebenfalls als ungeeignet zu erachten. Das Belastungsprofil aus orthopädischer Sicht könne wie folgt beschrieben werden: Körperlich leichte Tätigkeiten im Wechsel zwischen Stehen, Gehen und Sitzen. Tätigkeiten in kniender oder hockender Stellung, in Vorbeuge- und Zwangshaltung sowie in und über Kopfhöhe sollten vermieden werden. Darüber hinaus sollten Tätigkeiten mit erhöhter Anforderung an die Standsicherheit nicht durchgeführt werden. So gelte es Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten zu vermeiden. Darüber hinaus sollten Tätigkeiten unter extremen Temperaturschwankungen sowie unter Hitze, Kälte und Nässe vermieden werden. Internistisch könne von folgendem Belastungsprofil ausgegangen werden: Vermieden werden sollten Tätigkeiten mit Kontakten zu allergieauslösenden Stoffen. In pulmonologischer Hinsicht gelte es zu beachten, dass bereits mittelschwere körperliche Tätigkeiten das Asthma und die Hyperventilation triggern könnten. Zu beachten sei ausserdem eine stressfreie, lufthygienisch optimale Umgebung. Der abrupte Wechsel von Wärme zu Kälte (oder umgekehrt) sollte vermieden werden (vgl. S. 9 des Gutachtens).

5.5.5.  Schliesslich war in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit im Gutachten der F____ AG festgehalten worden, die Explorandin sei in der angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig. In einer angepassten Tätigkeit betrage die Leistungsfähigkeit 8.5 Stunden täglich. Dabei sei von einer Einschränkung des Rendements um 10 % auszugehen; denn die verzögerte Muskelerschlaffung verlangsame in jeder Tätigkeit die Geschwindigkeit von Bewegungen. Somit betrage die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit 90 % (vgl. S. 11 des Gutachtens). Im Gegensatz zum Vorgutachten war somit von den medizinischen Experten der F____ AG kein psychiatrisches Leiden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten Arbeit (keine Teamarbeit, nicht viel Publikumsverkehr, keine Schichtarbeit) diagnostiziert worden.

5.5.6.  Der RAD hatte daraufhin – das Gutachten der F____ AG würdigend – mit Stellungnahme vom 12. Dezember 2018 (IV-Akte 152) dargetan, es könne somit vorwiegend aus pneumologischer Sicht von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes wegen eines Asthma bronchiale ausgegangen werden, sodass ab November 2013 (Datum der pneumologischen Abklärung) von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit der Versicherten in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Zeitungsverträgerin ausgegangen werden müsse. In einer adaptierten Tätigkeit könne weiterhin eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit angenommen werden; denn aus psychiatrischer Sicht habe sich nichts verändert. Die zumutbare Arbeitsfähigkeit werde vom jetzigen Gutachter einfach anders beurteilt als im früheren Gutachten des C____ vom 10. Juli 2012. Zumutbar seien der Versicherten leichte körperliche Tätigkeiten in stressfreier, lufthygienisch optimaler Umgebung ohne abrupten Wechsel von Wärme zu Kälte oder umgekehrt. Ausgeschlossen seien Tätigkeiten in Zwangshaltungen oder über Kopfhöhe. Ebenfalls nicht möglich seien Tätigkeiten mit der Notwendigkeit von manueller Geschicklichkeit oder raschen Bewegungen.

5.5.7.  Der RAD hatte somit die psychische Situation als unverändert im Vergleich zu derjenigen gemäss dem Gutachten des C____ bewertet. Der im Gutachten der F____ AG – wegen der Verlangsamung der Bewegung aufgrund der verzögerten Muskelerschlaffung – angenommenen 10%igen Leistungsminderung hatte er keine (selbstständige) Bedeutung beigemessen. De facto war die 10%ige Leistungsminderung somit als von der in der im Vorgutachten des C____ vom 10. Juli 2012 (IV-Akte 35) angenommenen 20%igen Beeinträchtigung aus psychischen Gründen (vgl. dazu nachstehend) kompensiert erachtet worden.

5.5.8.  In der den Referenzzeitpunkt bildenden Verfügung vom 26. April 2019 (IV-Akte 160) war in der Folge – gestützt auf die Aussagen des RAD – weiterhin von einer 20%igen Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen worden. In Anwendung der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung hatte sich – bei einem Anteil Erwerb von 90 % – ein gewichteter IV-Grad von 18 % (90 x 0.20) ergeben (vgl. IV-Akte 160). Ein Anteil Haushalt war nicht berücksichtigt worden, da die Versicherte (gemäss Abklärungsbericht; IV-Akte 133) keinen Haushalt habe.

5.6.       5.6.1.  In Bezug auf die Zeit nach Erlass der Verfügung vom 26. April 2019 ergibt sich aus den Akten im Wesentlichen Folgendes: Was zunächst die psychiatrische Seite angeht, so war die Beschwerdeführerin vom 14. Juni 2019 bis zum 11. Juli 2019 (erneut) in den G____ Kliniken hospitalisiert. Im Austrittsbericht vom 12. Juli 2019 (IV-Akte 171, S. 3 ff.) wurde als Diagnose eine bipolare affektive Störung, gegenwärtig hypomanische Episode (ICD-10 F31.0), festgehalten (vgl. S. 1 des Berichtes). Dr. E____ legte seinerseits im Schreiben vom 13. April 2021 (IV-Akte 172, S. 1 f.) dar, seine Patientin habe in der Zwischenzeit ein weiteres Mal in den G____ Kliniken hospitalisiert werden müssen, jetzt mit der Hauptdiagnose einer bipolaren affektiven Störung, gegenwärtig hypomanische Episode (ICD-10/F31.0). Im Anschluss daran habe sie sich bei ihm in psychiatrischer Nachbehandlung befunden und sei vorübergehend durch das Home Treatment der G____ Kliniken begleitet worden. Seither bestehe weiterhin ein psychopathologisch relevantes Zustandsbild mit ausgeprägten affektiven Schwankungen sowie einer in diesem Zusammenhang stehenden krankheitstypischen Beeinträchtigung der Krankheitseinsicht.

5.6.2.  Der RAD (D____, Facharzt für Allgemeinmedizin FMH) äusserte sich am 5. Mai 2021. Er machte geltend, eine dauerhafte wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes sei aufgrund der Berichte der G____ Kliniken und von Dr. E____ nicht zu erkennen (vgl. IV-Akte 174). Am 1. November 2021 nahm der RAD (Dr. M____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH) nochmals Stellung zur medizinischen Situation (vgl. IV-Akte 181). Er machte geltend, aus dem Bericht der G____ Kliniken über die stationäre Behandlung würden sich diagnostisch, wie auch funktional keine neuen Aspekte ergeben. Der Bericht beschreibe, dass psychosoziale Belastungen zunächst zu einer depressiven Symptomatik, im klinischen Verlauf dann in eine hypomane Symptomatik geführt hätten. Die knapp einmonatige Behandlung habe zu einem "deutlich gebesserten" Zustand geführt, wiewohl sich eine medikamentöse Behandlung wegen realen und insbesondere befürchteten Medikamentennebenwirkungen als schwierig gestaltet habe. Psychiatrisch stelle sich die Lage somit unverändert dar, sei doch eine affektive Störung (bipolar) bei der letzten Begutachtung im Jahr 2018 bereits berücksichtigt worden.

5.7.       Auf diese Ausführungen des RAD kann jedoch nicht ohne Weiteres abgestellt werden. Es gibt – jedenfalls geringe – Zweifel an deren Richtigkeit. So gibt es Hinweise darauf, dass sich die "vorbestehende" auffällige Persönlichkeit der Beschwerdeführerin im Laufe der Zeit und namentlich auch seit der Begutachtung durch die F____ AG im Jahr 2018 in relevanter Art und Weise verstärkt hat (vgl. dazu die nachstehenden Überlegungen).

5.8.       5.8.1.  So ergibt sich zwar aus den Akten, dass sich die Beschwerdeführerin seit geraumer Zeit in vielerlei Hinsicht sehr auffällig verhält. Was nunmehr diese "vorbestehende" auffällige Persönlichkeit der Beschwerdeführerin angeht, so war bereits im Austrittsbericht der N____station der G____ Kliniken vom 29. Oktober 2010 (IV-Akte 11, S. 9 ff.) ausgeführt worden, im formalen Denken sei die Patientin leicht umständlich, leicht inkohärent und zerfahren, wahnhaft anmutend im Sinne von Verfolgungs- und Grössenwahn (vgl. S. 2 des Berichtes).

5.8.2.  Dr. E____ hatte im Bericht vom 6. Juni 2011 (IV-Akte 11, S. 1 ff.) von einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit histrionischen und fraglich paranoiden Anteilen seit der frühen Adoleszenz gesprochen (vgl. S. 2 des Berichtes) und ausgeführt, inhaltlich sei die Patientin teilweise schwer nachvollziehbar und fragwürdig, stark fokussiert auf ihre körperlichen Beschwerden. Es bestehe eine grundsätzliche Verneinung und Verkennung einer psychischen Eigenproblematik. Kongruent dazu sei die feste Überzeugung mit teilweise paranoider Dimension ihrer Opferrolle in verschiedenen Lebenszusammenhängen: so die umständehalber verunmöglichte Realisierung ihres jugendlichen Ausbildungswunsches zur Veterinärin, gravierende Enttäuschungserlebnisse in Partnerschaften und auch von Seiten ihrer Töchter, ungerechte Behandlung und Observation von Seiten von Ämtern und Behörden, wiederholte ärztliche Fehlbeurteilungen und medizinische Fehlbehandlungen (vgl. das Beiblatt zum Arztbericht).

5.8.3.  Auch die im Gutachten des C____ vom 10. Juli 2012 (IV-Akte 35) festgehaltenen Aussagen der Beschwerdeführerin (vgl. S. 15 ff. des Gutachtens) hatten ihr auffälliges Verhalten untermauert.

5.8.4.  Im Bericht der G____ Kliniken vom 27. Juli 2017 (IV-Akte 125, S. 9 ff.) war dargetan worden, die Tochter der Patientin habe berichtet, dass sie in den letzten Jahren sowohl depressive als auch manische Phasen bei ihrer Mutter beobachtet habe. Während den depressiven Phasen gelänge es ihr kaum aus dem Haus zu gehen. Während den manischen Phasen sei sie sehr umtriebig. Sie würde in der Stadt andere Menschen mit dem Handy fotografieren, da sie sich von diesen ebenfalls fotografiert und beobachtet fühle. Auch würde sie häufig auf Polizeistationen gehen und Anzeige erstatten gegen andere Menschen, von denen sie sich beobachtet und belästigt fühle (vgl. S. 2 des Berichtes).

5.8.5.  Im Bericht der O____station vom 27. Juli 2017 (IV-Akte 177, S. 44 ff.) war ausgeführt worden, die Patientin wünsche niemandem eine derartige Behandlung wie sie sie in den G____ Kliniken gehabt habe. Dort sei sie überwacht worden und man habe ihr Handy kaputt gemacht (vgl. S. 1 des Berichtes).

5.8.6.  Im Gutachten der F____ AG vom 4. Dezember 2018 (IV-Akte 149) war dann – ungeachtet der Verneinung einer Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit – auf S. 7 Folgendes festgehalten worden: Die Explorandin zeige ein seit vielen Jahren bestehendes abnormes Verhaltensmuster, das tiefgreifend sei und in vielen persönlichen und sozialen Situationen eindeutig unpassend sei. Dieses führe zu einer deutlichen Unausgeglichenheit in Einstellungen und im Verhalten in mehreren Funktionsbereichen. Somit seien die diagnostischen Kriterien einer Persönlichkeitsstörung erfüllt, ohne dass die Symptomkonstellation einer der spezifischen Persönlichkeitsstörungen zugeordnet werden könne, wobei manche Konstellationen histrionische Züge aufweisen würden (Geltungsdrang, Extrovertiertheit, oberflächliche Affektivität, Dramatisierung, dauerndes Verlangen nach Anerkennung und Aufmerksamkeit), zum Teil auch an eine hyperthyme Persönlichkeit erinnern (u.a. lebhaftes Temperament, allgemein durchgängige Fröhlichkeit, ausgeprägte Aktivität, dadurch schnelles Tempo, ständige Unruhe), manche auch an eine paranoide Persönlichkeit (verzerrte Interpretation der Umgebung, gedankliche Starre, Tendenz zu überhöhtem Selbstwertgefühl in Verbindung mit ständiger Selbstbezogenheit, soziale Isolierung, Festhalten an der eigenen Einschätzung). In Anbetracht dieser gutachterlichen Ausführungen erscheint die Verneinung einer psychiatrischen Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nicht als nicht überzeugend und mutet widersprüchlich an. Wie es sich damit im Einzelnen verhält, braucht jedoch an dieser Stelle nicht abschliessend geklärt zu werden; denn – wie bereits angetönt wurde – gibt es gewichtige Hinweise auf eine in der Zwischenzeit eingetretene Verschlechterung der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin (vgl. dazu im Einzelnen die nachstehenden Überlegungen).

5.9.       5.9.1.  Unter Berücksichtigung der neuen, mithin im Wesentlichen nach der Begutachtung vom Dezember 2018, erstellten Berichte ist jedoch insgesamt von einer Verstärkung der seit längerer Zeit beobachteten Verhaltensauffälligkeiten auszugehen. Insbesondere ergibt sich aus den Akten, dass die Beschwerdeführerin noch viel häufiger als früher Ärzte konsultierte, vornehmlich auf eigene Veranlassung. Auch das im Rahmen der jeweiligen Konsultationen an den Tag gelegte auffällige Verhalten erscheint dabei – zumindest aus der Optik des nicht fachärztlich geschulten Gerichts – im Vergleich zu früher als verstärkt. Exemplarisch werden im Folgenden einige Untersuchungsberichte erwähnt resp. kurz zusammengefasst.

5.9.2.  Namentlich wurde die Beschwerdeführerin am 16. Februar 2019 wegen Thoraxschmerzen auf der O____station des J____spitals vorstellig. Im Bericht vom 17. Februar 2019 (IV-Akte 178, S. 138) wurde dargetan, die Patientin gebe an, im Rahmen ihrer Grunderkrankung des Öftern an Muskelschmerzen zu leiden, welche aktuell aufgrund von Schlafmangel (sie habe sehr laute Nachbarn und überdurchschnittlich gutes Gehör) exazerbiert seien. Sie habe in den letzten zwei Tagen nur ca. 8-10 Stunden geschlafen. Des Weiteren wurde im Bericht klargestellt, eine genauere, zielführende Anamnese habe sich schwierig gestaltet, da die Patientin in Gedanken zwischen vielen Themen hin und her springe und zusammenhanglose Geschichten erzähle. Ebenso möchte sie teilweise keine Auskunft geben. Laboranalytisch habe sich eine stabile Troponinämie und im EKG kein Hinweis auf eine Repolarisationsstörung gezeigt. Die CK seien erhöht gewesen, sodass man die Symptomatik am ehesten im Rahmen der Myopathie erkläre. Die Patientin habe die O____station verlassen, ohne die gesamte Laborkontrolle abzuwarten, somit gegen ärztlichen Rat.

5.9.3.  Am 13. Juni 2019 erfolgte eine Konsultation des K____zentrums des J____spitals. Im Untersuchungsbericht (IV-Akte 178, S. 147 ff.) wurde dargetan, aufgrund der beklagten Muskelschmerzen erachte man einen symptomatischen Therapieversuch mit Chininsulfat für sinnvoll. Letzteren lehne die Patientin aufgrund der Befürchtung von Nebenwirkungen derzeit ab. Eine regelmässige Physiotherapie würde man ebenfalls begrüssen, werde jedoch aktuell nicht gewünscht.

5.9.4.  Vom 14. Juni 2019 bis zum 11. Juli 2019 war die Beschwerdeführerin in den G____ Kliniken hospitalisiert. Im Austrittsbericht vom 12. Juli 2019 (IV-Akte 171, S. 3 ff.) wurde unter anderem dargetan, gemäss Aussage der Patientin sei ihre Situation zu Hause schwierig. Die IV-Ablehnung belaste sie sehr. In der Wohnung fühle sie sich überfordert. Es würden dort auch Dinge entwendet. Im Gespräch wirke die Patientin psychomotorisch unruhig, leicht misstrauisch und ablenkbar, affektiv vermindert schwingungsfähig. Des Weiteren wurde festgehalten, man habe eine Medikation mit Risperidon (bis 1.5 mg/d) etabliert. Hierunter sei es zu einer Besserung der Symptomatik gekommen. Allerdings habe die Patientin rückblickend von einer allergischen, generalisierten Hautreaktion mit Rötung und juckendem "Nesselfieber" sowie Atemnot, in Verbindung mit vermehrter Speichelproduktion gesprochen. Sie sei hieraufhin direkt auf die Interdisziplinäre Notfallstation des P____spitals gegangen, habe sich dann, aufgrund einer langen Wartezeit und der Dringlichkeit der Symptome, im Q____spital vorgestellt, wo sie abgeklärt worden sei. Die allergischen Symptome seien bereits während der dortigen Vorstellung wieder abgeklungen (vgl. S. 2 des Berichtes). Diese Angaben decken sich mit dem Bericht der O____station vom 11. Juli 2019 (vgl. IV-Akte 178, S. 157).

5.9.5.  Am 21. August 2019 erfolgte eine Konsultation der R____praxis am P____spital, da es nach dem Verzehr eines Fertigsalates zu Übelkeit gekommen sei (vgl. IV-Akte 178, S. 160). Bereits am 23. August 2019 suchte die Beschwerdeführerin dann wieder die O____station auf, da es sei ca. 30 Minuten nach Einnahme von Novalgin wegen Ohrenschmerzen zu Atemnot, wanderndem Taubheitsgefühl und Zittern gekommen sei. Die Untersuchung habe keinen Hinweis auf einen Infekt ergeben habe. Seither habe die Patientin Schmerzmedikamente strikt gemieden (vgl. IV-Akte 178, S. 168 f.; siehe auch IV-Akte 178, S. 170 f.).

5.9.6.  Am 19. Februar 2020 konsultierte die Beschwerdeführerin die R____praxis am P____spital, da sie nach einem längeren Spaziergang seit einer Woche Vorfussschmerzen rechts verspüre. Im Bericht wurde festgehalten, in der radiologischen Bildgebung habe man keinen Hinweis auf eine Fraktur gefunden. Da die Patientin vorzeitig die Notfallstation verlassen habe, habe man ihr den Befund leider nicht mitteilen können (vgl. IV-Akte 178, S. 177).

5.9.7.  Nur kurze Zeit später, nämlich am 22. Februar 2020, erfolgte wiederum eine Konsultation der R____praxis am P____spital, da sie seit einem Stolpersturz (vom 21. Februar 2020) wieder vermehrt eine Dyspnoe verspüre. Im ärztlichen Bericht wurde dargetan, gemäss Aussage der Patientin habe diese bei leichter Anstrengung etwas Luftnot. Des Weiteren wurde klargestellt, eine genauere oder konsistente Anamnese sei nicht möglich gewesen (vgl. IV-Akte 178, S. 182 f.). Am 24. Februar 2020 konsultierte die Beschwerdeführerin ausserdem die O____fallstation wegen des erlittenen Stolpersturzes mit Fusskontusion links. Im dazugehörigen Bericht wurde festgehalten, die Arbeitsfähigkeit sei durch die Fusskontusion links nicht eingeschränkt. Es bestehe laut Patientin jedoch eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer Bronchitis (vgl. den Austrittbericht vom 25. Februar 2020; IV-Akte 178, S. 188).

5.9.8.  Am 18. März 2020 wurde die Beschwerdeführerin im K____zentrum, J____spital [...], vorstellig. Im Bericht vom 26. März 2020 (IV-Akte 178, S. 150 ff.) wurde festgehalten, die Patientin stelle sich auf eigenen Wunsch vorzeitig in unserem Zentrum vor. Sie berichte, in den letzten sechs Monaten insgesamt sechs "myotone Schübe" erlitten zu haben. Diese hätten ihr jeweils auf die Lunge geschlagen und sie habe einen Tinnitus entwickelt. Konkreter nachgefragt habe die Patientin die Schübe mit Schmerzen in den Armen und Beinen von stechendem und teilweise pochendem Charakter. Es käme zu einem Hitzegefühl im Körper beschrieben. Die Attacken würden mehrere Stunden anhalten und teilweise zu Atemnot führen. Aufgrund ihrer multiplen Medikamentenunverträglichkeiten habe sie keine Medikamente eingenommen und sie lehne im Moment weiterhin deshalb eine Therapie ab. Sie sei diesbezüglich weiter in Abklärung beim Allergologen. Es helfe ihr, regelmässig Kampfsport und auch Yoga zu machen. Teilweise trinke sie auch Schweppes, was eine gewisse Beschwerdelinderung erbringe. Konkret nachgefragt werden immer wieder Verkrampfungen der Hände angegeben und teilweise würden ihr die Gegenstände aus der Hand fallen. Dies sei im Alltag relevant. Physiotherapie lehne sie weiter ab, da dies die Beschwerden eher verschlimmern würde. Finanziell erhalte sie Unterstützung vom Sozialamt, wobei sie Probleme mit ihrer Sozialarbeiterin habe. Sie wünsche diesbezüglich eine andere Betreuung.

5.9.9.  Am 21. Oktober 2020 suchte die Beschwerdeführerin wegen Ohrenschmerzen und einer Hörminderung die O____station auf (vgl. den entsprechenden Austrittsbericht; IV-Akte 178, S. 218 f.). Am 25. Juni 2021 wurde sie auf der S____klinik (wegen einer geltend gemachten Lebensmittelallergie) vorstellig. Im Untersuchungsbericht wurde unter anderem dargetan, gemäss Aussage der Patientin versuche diese weiterhin möglichst selber zu kochen. Aufgrund der myotonen Myopathie falle ihr das Kochen jedoch schwer. Somit gehe sie häufig in die Gassenküche. Dort vertrage sie das Essen. Viele Nahrungsmittel vertrage sie weiterhin nicht (vgl. IV-Akte 178, S. 220). Am 12. August 2021 erfolgte – im Nachgang an die zweite Moderna-Impfung – wiederum eine Konsultation der O____station (IV-Akte 178, S. 229 f.).

5.10.    Diese – für eine relevante Verschlechterung der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin sprechenden – im Vergleich zu früher noch zahlreicheren Konsultationen von medizinischen Fachpersonen wurden denn auch von Dr. M____ (RAD) bemerkt. So erwähnte er in seiner Stellungnahme vom 1. November 2021 (IV-Akte 181), die somatischen Berichte (Juli 2017 bis August 2021; IV-Akte 178) würden auf eine erhöhte Inanspruchnahme von medizinischen Leistungen hinweisen. Für eine Verstärkung der Symptomatik spricht ausserdem, dass Dr. E____ in seinem Bericht vom 13. April 2021 (IV-Akte 172, S. 1 f.) von (nunmehr) "ausgeprägten" affektiven Schwankungen spricht. Dies deckt sich – zumindest aus der Optik des nicht fachärztlichen geschulten Gerichts – mit der (im Vergleich zu früher) nochmals gesteigerten Inanspruchnahme ärztlicher Dienstleistungen. Bereits diese Auffälligkeit wäre Anlass für weitergehende umfassende medizinische Abklärungen gewesen.

5.11.    Wie sich aus den Akten ergibt, leidet die Beschwerdeführerin überdies an zahlreichen somatischen Leiden. Die meisten von ihnen waren von den Gutachtern der F____ AG (noch) als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eingestuft worden (vgl. Erwägung 5.5.3. hiervor). Der von den Gutachtern einzig (aufgrund der mit der verzögerten Muskelerschlaffung einhergehenden Verlangsamung der Bewegungsgeschwindigkeit) angenommenen 10%igen Verminderung des Rendements (vgl. Erwägung 5.5.5. hiervor) war schliesslich von der Beschwerdegegnerin – gestützt auf die Stellungnahme des RAD vom 12. Dezember 2018 (IV-Akte 152) – de facto gar keine selbstständige Bedeutung beigemessen worden (vgl. Erwägung 5.5.7. hiervor). Ob sich dies weiterhin so halten lässt, erscheint als fraglich. Denn es gibt Indizien dafür, dass sich auch die somatischen Leiden in der Zwischenzeit relevant verschlechtert haben. So gilt es beispielsweise in neurologischer Hinsicht zu beachten, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Untersuchung im K____zentrum vom 13. Juni 2019 zunehmende Muskelschmerzen geltend machte (vgl. S. 2 des Berichtes vom 13. Juni 2019; IV-Akte 178, S. 147). Damit korrelierend wurden auch im Bericht vom 8. März 2022 (Beilage zur Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 6. Mai 2022) klinisch starke Myalgien und eine intermittierende Muskelschwäche erwähnt (vgl. S. 1 des Berichtes). Abgesehen von der neurologischen Situation lässt sich auch eine in der Zeit nach der Begutachtung eingetretene Verschlechterung der diversen übrigen somatischen Leiden in Anbetracht des fortgeschrittenen Alters der Beschwerdeführerin nicht per se verneinen.

5.12.    Aus all dem ist zu folgern, dass sich insgesamt eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin nicht ohne Weiteres ausschliessen lässt. Auf die Stellungnahmen des RAD vom 5. Mai 2021 (IV-Akte 174) und vom 1. November 2021 (IV-Akte 181) kann nicht abgestellt werden. Der Beschwerdegegnerin ist somit eine Verletzung der Abklärungspflicht vorzuwerfen. Es erscheint daher sachgerecht, dass die Beschwerdegegnerin nochmals umfassende gutachterliche Sachverhaltsabklärungen in die Wege leitet. Das Gutachten hat sich dabei auch fundiert mit etwaigen Wechselwirkungen zwischen den psychischen und somatischen Leiden auseinanderzusetzen. Denn das psychische Leiden lässt sich nicht losgelöst von den die organischen Beeinträchtigungen beurteilen. Im Nachgang an die vorzunehmenden Abklärungen hat die Beschwerdegegnerin dann erneut über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu entscheiden.

6.             

6.1.       Folglich ist die Beschwerde gutzuheissen und es ist die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 25. Januar 2022 aufzuheben. Die Sache ist zu weiteren medizinischen Abklärungen im Sinne der obigen Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

6.2.       Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

6.3.       Die Beschwerdegegnerin hat der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Advokatin MLaw B____ hat am 28. Juni 2022 eine Honorarnote eingereicht. In dieser werden ein Aufwand von 9,6667 Stunden à Fr. 250.-- (Fr. 2'416.67) sowie Spesen von Fr. 82.-- zuzüglich Mehrwertsteuer (7.7 %) ausgewiesen. Das geltend gemachte Honorar kann vorliegend zugesprochen werden; denn es entspricht dem Honorar, welches das Sozialversicherungsgericht im Sinne einer Richtlinie in durchschnittlichen IV-Fällen mit einfachem Schriftenwechsel gewährt.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung vom 25. Januar 2022 aufgehoben. Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie weitere medizinische Abklärungen vornimmt und anschliessend erneut über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin entscheidet.

Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'498.67 (inklusive Auslagen) zuzüglich Fr. 192.39 Mehrwertsteuer.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                        lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: