Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 12. September 2023

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), MLaw A. Zalad, S. Schenker     

und Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch lic. iur. B____, [...]   

                                                     Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                    Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2022.33

Verfügung vom 24. Januar 2022

Gerichtsgutachten, Beschwerdegutheissung.

 


Tatsachen

I.         

Die 1978 geborene Beschwerdeführerin erwarb im Jahr 2003 ein Diplom als [...]pädagogin (vgl. Anmeldung vom 16.04.2020, IV-Akte 2). Sie ist Mutter zweier Kinder (geboren 2011 und 2014, vgl. a.a.O.).

Nach ihrer Scheidung arbeitete die Beschwerdeführerin zuletzt ab dem 18. November 2016 als [...]lehrerin bei der [...] mit einem Pensum von 40% (vgl. a.a.O.). Daneben absolvierte sie 2017-2019 eine Ausbildung zur [...]pädagogin (a.a.O.). Da die Beschwerdeführerin ab dem 28. März 2018 aufgrund eines Burnouts arbeitsunfähig wurde nahm sie Ende März 2018 eine Behandlung bei der Psychotherapeutin C____ in der Praxis von Dr. D____ auf (IV-Arztbericht, IV-Akte 25). Ihr befristeter Vertrag wurde nicht mehr verlängert und endete per 31. Juli 2019 (vgl. Schreiben vom 16.04.2019, IV-Akte 7, S. 11).

Vom 5. Februar 2020 bis 25. Juni 2020 befand sich die Beschwerdeführerin in teilstationärer Behandlung in der Tagesklinik E____ (Austrittsbericht vom 24.07.2020, IV-Akte 15, S. 9 ff.; IV-Arztbericht E____, IV-Akte 15, S. 1 ff.). Am 16. April 2020 meldete sich die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf eine emotional instabile Persönlichkeit vom Borderline Typ und einer mittelgradigen depressiven Episode bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 2, S. 6). Vom 6. August 2020 bis 17. August 2020 war die Beschwerdeführerin erneut in der Klinik E____ hospitalisiert (Austrittsbericht vom 13.01.2021, IV-Akte 24).

Am 7. Oktober 2020 füllte die Beschwerdeführerin den Fragebogen betreffend Erwerbstätigkeit und Haushalt aus (IV-Akte 18, S. 3 ff.). Daraufhin fand am 15. Dezember 2020 eine Haushaltabklärung vor Ort statt (Bericht vom 4.01.2021, IV-Akte 21). Der Regionale Ärztliche Dienst (nachfolgend RAD) nahm am 9. April 2021 zum Dossier der Beschwerdeführerin Stellung (IV-Akte 27).

Auf Empfehlung des RAD holte die Beschwerdegegnerin das psychiatrische Gutachten von Dr. F____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 17. September 2021 ein (IV-Akte 33). Nach einer Stellungnahme des RAD-Psychiaters (IV-Akte 35) stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 4. November 2021 in Anwendung der gemischten Methode mit einem Anteil von 80% Erwerb und 20% Haushalt bei einem ermittelten IV-Grad von gerundet 34% die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (IV-Akte 45). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin vertreten durch die Sozialhilfe [...] Einwand (Schreiben vom 17.11.2021, IV-Akte 50; Ergänzung vom 05.01.2022, IV-Akte 55). Dazu äusserte sich der RAD am 12. Januar 2022 (IV-Akte 58). In der Folge erliess die Beschwerdegegnerin am 24. Januar 2022 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 60).

II.        

Mit Beschwerde vom 24. Februar 2022 werden beim Sozialversicherungsgericht Ba-sel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.     Es sei die Verfügung vom 24.01.2022 aufzuheben.

2.     Es der Beschwerdeführerin eine halbe Rente gemäss den gesetzlichen Vorschriften zuzusprechen.

3.     Es sei der Beschwerdeführerin für alle ordentlichen und ausserordentlichen Kosten im vorliegenden Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichnenden als deren Rechtsvertreter zu bewilligen und dieser von der Pflicht zur Leistung eines Kostenvorschusses zu entbinden.

4.     Unter o/e Kostenfolge (zuzüglich allfällig geschuldeter Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 4. April 2022 auf Ab-weisung der Beschwerde, unter o/e-Kostenfolge.

Die Parteien halten mit Replik vom 26. Februar 2022 (recte: 26. April 2022) resp. Duplik vom 17. Mai 2022 an den gestellten Rechtsbegehren fest.

III.      

Mit Instruktionsverfügung vom 5. April 2022 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Vertretung durch lic. iur. B____, Advokat, bewilligt.

IV.     

Am 23. Juni 2022 findet die erste Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt. Nach Ansicht der Kammer kann auf das Gutachten von Dr. F____, wonach bei der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit (beispielsweise als selbständige [...]pädagogin) seit ca. 09/2020 eine Arbeitsfähigkeit von 70% bezogen auf ein Vollzeitpensum bestehe, nicht abgestellt werden. Entsprechend beschliesst die Kammer die Ausstellung des Falles zur Einholung eines psychiatrischen Gerichtsgutachtens (Verfügung vom 28.06.2022). Mit Verfügung vom 12. September 2022 wird den Parteien bekannt gegeben, dass ein psychiatrisches Gerichtsgutachten bei PD Dr. G____ in Auftrag gegeben wird. Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Eingabe vom 23. September 2022 teilt die Beschwerdegegnerin mit, dass sie mit der Vergabe des Gutachtens an PD Dr. G____ einverstanden sei und auf Bemerkungen und Zusatzfragen verzichte. Von der Beschwerdeführerin geht innert Frist keine Stellungnahme ein.

Mit Verfügung vom 9. November 2022 wird das psychiatrische Gutachten in Auftrag gegeben. Dem Gutachter wird die Pauschale von Fr. 6'000.00 mit Schreiben vom 7. Februar 2023 bestätigt. Das Gutachten vom 20. Februar 2023 geht am 21. Februar 2023 beim Gericht ein und wird daraufhin den Parteien zur Stellungnahme zugeschickt (Verfügung vom 27.02.2023). Die Beschwerdegegnerin und der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin teilen mit Schreiben vom 28. resp. 29. März 2023 mit, dass sie mit dem Gutachten einverstanden seien.

Daraufhin wird am 12. September 2023 die Sache erneut von der Kammer des Sozialversicherungsgerichts beraten.

Entscheidungsgründe

1.                  

1.1.            Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.            Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.                  

2.1.            Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 24. Januar 2022 einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente abgelehnt hat.

2.2.            Am 1. Januar 2022 ist das revidierte IVG in Kraft getreten (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist.

2.3.            Gestützt auf Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG in der bis zum 31. Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung haben Anspruch auf eine Rente versicherte Personen, die u.a. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind.

2.4.            Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung besteht bei einem IV-Grad von mindestens 40% Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad von mindestens 50% ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von mindestens 60% ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad von mindestens 70% ein Anspruch auf eine ganze Rente.

2.5.            Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

2.6.            2.6.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

2.6.2. Berichte versicherungsinterner Ärzte sind nur soweit zu berücksichtigen, wenn keine geringen Zweifel an der Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 135 V 465, 467 ff. E. 4.2-4.7).

2.6.3. Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).

2.7.            Bei Gerichtsgutachten weicht das Gericht praxisgemäss nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung des Experten ab, dessen Aufgabe es ist, seine Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch einen Oberexperten für angezeigt hält, sei es, dass es ohne Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/aa mit Hinweis auf BGE 118 V 286, 290 E. 1b und auf BGE 112 V 30, 32 f. E. 1a mit Hinweisen; vgl. ferner BGE 135 V 465, 469 f. E. 4.4).

3.                  

3.1.            3.1.1. Auf das Gutachten von Dr. F____ vom 17. September 2021 (IV-Akte 33) kann aufgrund verschiedener ungeklärter Fragen bzw. Zweifel am Gutachten, nicht abgestellt werden.

3.1.2. Dr. F____ attestierte der Beschwerdeführerin im erwähnten Gutachten als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine emotional instabile Persönlichkeit vom Borderline-Typ (ICD-10: F60.31) und als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen St.n. depressiver Episode (ICD-10: F32), einen St.n. schädlichem Gebrauch von Alkohol und Cannabis (ICD-10: F10.1, F12.1) sowie einen St.n. Essstörung (ICD-10: F50.9, vgl. IV-Akte 33, S. 14). Eine Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als [...]pädagogin schätzte der Gutachter auf ca. 20% bezogen auf ein Vollzeitpensum (IV-Akte 33, S. 17). Dagegen erachtete er die Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit mit reduzierten Teamkontakt, überschaubaren Aufgaben, klaren Vorgaben sowie einer festen Bezugsperson mit regelmässigem Feedback als zu 70% arbeitsfähig (a.a.O.). Als geeignetes Beispiel für eine leidensangepasste Tätigkeit nannte Dr. F____ die Arbeit einer selbständigen [...]therapeutin (a.a.O.).

3.1.3. Gegen die Beweistauglichkeit des Gutachtens von Dr. F____ spricht zum einen, dass der Gutachter trotz "wiederholt potentiell traumatisierender Ereignisse" in der Lebensgeschichte der Beschwerdeführerin (u.a. früher Tod der Mutter, abwesender Vater, Aufwachsen bei Pflegefamilie resp. im Heim, Suizid des Bruders), die er selber benannte, das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung ohne nachvollziehbare Begründung verneinte (vgl. IV-Akte 33, S. 15). Zum anderen hat der Gutachter verschiedene erheblich belastende Lebensumstände beschrieben (Beistandschaft beider Kinder, langanhaltender Substanzkonsum von Alkohol und Cannabis, alleinige elterliche Sorge betreffend der Tochter, deren Vater in [...] lebt, keine Unterstützung in der eigenen Familie, vgl. IV-Akte 33, S. 10-16), diese jedoch nicht gewürdigt resp. nicht begründet, weshalb dennoch erhebliche Ressourcen vorhanden sein sollen, die es der Beschwerdeführerin ermöglichen würden, in einem Pensum von 70% ausserhäuslich tätig zu sein. Schliesslich ist angesichts der zahlreichen Einschränkungen im Anforderungsprofil einer leidensangepassten Tätigkeit nicht nachvollziehbar, inwiefern die vom Gutachter als Beispiel genannte Tätigkeit einer selbständigen [...]therapeutin der Beschwerdeführerin zumutbar sein soll. So gibt es bei einer selbstständigen Tätigkeit gerade keine feste Bezugsperson und auch kein regelmässiges Feedback. Zudem bedarf die Tätigkeit einer [...]pädagogin einer sehr enge Zusammenarbeit mit den betreuten Personen und damit einer erheblichen Sozialkompetenz, in der die Beschwerdeführerin nach Angaben des Gutachters gerade eingeschränkt ist (vgl. hierzu die Ausführungen zur Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als [...]pädagogin, IV-Akte 33, S. 17). Aus diesen Gründen ist die Einholung eines Gerichtsgutachtens zur Beurteilung des Gesundheitszustands und des Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin notwendig.

3.2.            PD Dr. G____ stellte im Gerichtsgutachten vom 20. Februar 2023 bei der Beschwerdeführerin folgende Diagnosen:

Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

-       emotional instabile Persönlichkeitsstörung, Borderline Typ (ICD10 F60.31)

-       komplexe Traumafolgestörung (ICD10 F43.1)

-       rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD10 F33.4)

-       Neurasthenie (ICD10 F48.0, vgl. Gerichtsgutachten, S. 22)

Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:

-       Störungen durch Alkohol, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent (ICD10 F10.20)

-       Störungen durch Cannabinoide, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent (ICD10 F12.20)

-       Störungen durch multiplen Substanzgebrauch, St. n. schädlichem Gebrauch (ICD10 F19.1, vgl. a.a.O.)

3.3.            Hinsichtlich der Diagnose einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline Typ hielt der Gutachter fest, dass diese bereits in den Vorakten wiederholt aufgeführt worden sei (Gerichtsgutachten, S. 23). Aus den Vorakten, insbesondere dem psychiatrischen Vorgutachten von Dr. F____ vom 17. September 2021, gehe allerdings das Ausmass der Auswirkungen dieser Persönlichkeitsstörung bzw. die ausgesprochene Strukturschwäche, welche bei der Versicherten im Rahmen der Persönlichkeitsstörung vorliege, nicht hervor (a.a.O.). Ebenso sei die Berufsanamnese im Vorgutachten mangelhaft (Gerichtsgutachten, S. 25).

3.4.            In der Herleitung der Diagnosen führte PD Dr. G____ nachvollziehbar aus, dass die Gesamtschau der Kindheit und Jugend der Versicherten ohne den geringsten Zweifel verdeutliche, dass die Versicherte in einem ausserordentlich brüchigen und kaum tragfähigen Familiensystem aufgewachsen sei, welches durch ausgesprochen instabile Beziehungsgestaltungen definiert gewesen, und wo es immer wieder zu Abbrüchen gekommen sei (Gerichtsgutachten, S. 24). Daher sei es der Versicherten nie möglich gewesen, stabile, versichernde und verlässliche Elternbilder zu internalisieren, so dass es ihr auch nie möglich gewesen sei, eine auch nur annähernd ausreichende narzisstische Stabilität zu entwickeln. Diese ausgesprochen fragile und diskontinuierliche systemische Ausgangslage werde in den Vorakten nicht ausreichend hervorgehoben. Alleine die Gesamtschau dieser frühen Ausgangslage müsse fast zwingend dazu führen, dass die Versicherte in den nachfolgenden relevanten anamnestischen Lebensbereichen erhebliche Auffälligkeiten aufweisen müsste, und dass diese relevanten anamnestischen Lebensbereiche allesamt gleichermassen durch dieselben diskontinuierlichen und pathologischen Beziehungsgestaltungen geprägt sein müssten (Gerichtsgutachten, S. 24 f.). Im Ergebnis hielt PD Dr. G____ fest, dass sämtliche relevanten anamnestischen Lebensbereiche in ausgeprägter Weise durch die Bindungsstörung der Versicherten tangiert und beeinträchtigt seien, so dass ohne den geringsten Zweifel hier die Kardinaldefinition für eine Persönlichkeitsstörung von besonderem Schweregrad erfüllt sei (Gerichtsgutachten, S. 25 und 34).

3.5.            Zu den beruflichen Aspekten hielt der Gutachter folgendes fest: Die Versicherte bringe zwei Berufsausbildungen mit: [...]pädagogin und [...]pädagogin. In beiden Berufsbereichen sei der ständige Kontakt mit anderen Menschen zentral. Nach der hiesigen gutachterlichen Untersuchung sei es schwierig, sich vorzustellen, dass die Versicherte in der Lage sein solle, in diesen Berufsbereichen tätig zu werden. Dass ihr das in der Vergangenheit gelungen sei, habe mit hoher Wahrscheinlichkeit damit zu tun, dass sie jeweils hauptsächlich in niedrigen Teilzeitpensa tätig gewesen sei, was es ihr ermöglicht habe, immer wieder genügend Freiraum und Abstand von den Interaktionen mit anderen Menschen zu haben. Gerade diese Interaktionen mit anderen Menschen seien für die Versicherte besonders anstrengend, auch wenn es offenbar nie oder zumindest nicht regelhaft zu relevanten Konflikten mit anderen Personen im Rahmen der beruflichen Tätigkeiten gekommen sei (Gerichtsgutachten, S. 35). Der Umstand, dass die Versicherte in ihrer Berufsanamnese immer wieder Stellenwechsel aufweise, sei nicht ein Zufall, sondern dürfte ebenfalls ein unbewusster Mechanismus dafür gewesen sein, um immer wieder Auszeiten von beruflichen und interaktionellen Belastungen zu erfahren. Wenn gewürdigt werde, dass unterdessen eine relevante Erschöpfung der innerpsychischen Ressourcen eingetreten sei, wie dies im Kapitel 6.3 unter Abschnitten 2 und 4 eingehend diskutiert worden sei, müsse man im Grunde zum Schluss kommen, dass die Versicherte in diesen Berufsbereichen, die sie erlernt habe, also in pädagogischen Berufsbereichen, nicht mehr arbeiten sollte, weil die Wahrscheinlichkeit, dass sie sodann bald wieder eine innerpsychische Erschöpfung erleben könnte, erheblich, wenn nicht sogar immanent sei (Gerichtsgutachten, S. 35). Die Versicherte arbeite seit ca. einem Jahr als freiwillige Mitarbeiterin an einem Arbeitsplatz, an welchem sie nur wenige soziale Kontakte pflegen müsse. Die Versicherte könnte dort die eigentliche Arbeitstätigkeit, die sie verrichten müsse, alleine tätigen, ohne dass eine regelmässige Kommunikation und Interaktion mit Mitarbeitern oder Vorgesetzten erforderlich sei. Im Grunde sei ein solcher Arbeitsrahmen für die Versicherte ideal. Sie habe inhaltlich nicht mit anderen Menschen zu tun, sondern befasse sich mit einer Sache, sodass der Inhalt der beruflichen Tätigkeit keine soziale Interaktion erfordere (Gerichtsgutachten, S. 35).

3.6.            Aufgrund der Beurteilung der ICF-Kriterien kam der Gutachter zusammenfassend zum Schluss, dass die qualitativen Funktionsfähigkeiten bei der Versicherten aus psychiatrischer Sicht mittelgradig bis schwer beeinträchtigt seien (Gerichtsgutachten, S. 39), so dass aus psychiatrischer Sicht seit dem 27. März 2018 im ersten Arbeitsmarkt aktuell eine maximal 40%ige Arbeitsfähigkeit für eine berufliche Tätigkeit vorliege, welche den beschriebenen Rahmenbedingungen (nur wenige soziale Kontakte) Rechnung trage (a.a.O.). Für die beruflichen Tätigkeiten als [...]pädagogin und als [...]pädagogin bestehe aus psychiatrischer Sicht keine Arbeitsfähigkeit mehr (a.a.O.).

3.7.            Auf das psychiatrische Gerichtsgutachten von PD Dr. G____ kann abgestellt werden. Es erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen (vgl. Erwägung 2.6.1. hiervor). Insbesondere hat sich der Gutachter mit den relevanten Vorakten auseinandergesetzt und seine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der erhobenen Befunde sowie der gestellten Diagnosen in nachvollziehbarer Art und Weise begründet. Es ist festzustellen, dass der Gutachter auch mit der Frage, ob bei der Beschwerdeführerin eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung (im englischen Sprachgebrauch: complex posttraumatic stress disorder, cPTSD) vorliege, beschäftigt hat und diese mit schlüssigen Argumenten bejaht hat (Gerichtsgutachten, S. 29 ff.). Ebenfalls vermerkt er nachvollziehbar, dass die Versicherte aufgrund ihrer Persönlichkeitsstörung mit psychosozialen Belastungsfaktoren nicht adäquat umgehen könne (Gerichtsgutachten, S. 34).

3.8.            Ferner hat der psychiatrische Gutachter die beiden Berichte der Klinik E____ über den teilstationären Aufenthalt vom 5. Februar 2020 bis 25. Juni 2020 sowie über die stationäre Behandlung vom 6. August 2020 bis 17. August 2020 gewürdigt (Gerichtsgutachten, S. 16 ff.). Zudem hat er sich auch mit dem Artbericht der delegiert arbeitenden Psychologin C____ auseinandergesetzt (Gerichtsgutachten, S. 18). Schliesslich ist PD Dr. G____ auch vertieft auf das psychiatrische Gutachten von Dr. F____ vom 17. September 2021 eingegangen (Gerichtsgutachten, S. 19 f.) und hat seine davon abweichende Auffassung nachvollziehbar begründet. Dabei hat er festgehalten, bei Dr. F____ fehle es fast gänzlich an einer gründlichen Auseinandersetzung mit den qualitativen Funktionsfähigkeiten der Versicherten und es fehle eine Diskussion der sogenannten ICF-Kriterien (Gerichtsgutachten, S. 20). Vor diesem Hintergrund bestreiten die Parteien die Beweiskraft des psychiatrischen Gerichtsgutachtens zu Recht nicht. Damit ist gestützt auf das Gerichtsgutachten von einer fehlenden Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und einer 40%igen Restarbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Verweistätigkeit auszugehen.

3.9.            Anlässlich der Haushaltsabklärung stufte die Abklärungsperson die Beschwerdeführerin zu 80% erwerbs- und zu 20% im Haushalt tätig ein (IV-Akte 21, S. 7). Dies entspricht auch den Angaben der Beschwerdeführerin selbst (IV-Akte 20) und wird von ihr zu Recht nicht beanstandet.

4.                  

4.1.            Beim Einkommensvergleich hat die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung hinsichtlich des Einkommens ohne Behinderung auf das Jahreseinkommen bei der [...] bei einem Pensum von 100% in der Höhe von Fr. 91'583.00 abgestellt (IV-Akte 60, S. 1). Dies ist nicht zu beanstanden. Beim Einkommen mit Invalidität hat sie die LSE 2018 Tabelle TA 1, Position 86-88/Gesundheits- und Sozialwesen, Frauen, Kompetenzniveau 3 herangezogen und ermittelt, dass eine weibliche [...]pädagogin im Jahr 2020 bei einem Pensum von 70% ein durchschnittliches Einkommen von Fr. 57'332.00 erzielen könnte.

4.2.            Das Invalideneinkommen ist nachfolgend zu korrigieren. Nachdem der Beschwerdeführerin aus gutachterlicher Sicht weder die angestammte Tätigkeit als [...]pädagogin, welche sie seit Jahren nicht mehr ausgeübt hat, noch die zuletzt ausgeführte Tätigkeit als [...]pädagogin zumutbar ist, ist neu auf das Total der im Nachgang zur angefochtenen Verfügung publizierten LSE 2020 Tabelle TA1 abzustellen. Dabei ist fraglich, ob am bisher gewählten Kompetenzniveau 3 festgehalten werden kann oder vielmehr das Kompetenzniveau 2 anzuwenden ist. Dies ist nachfolgend zu untersuchen.

4.3.            4.3.1. Im Gerichtsgutachten wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe nie eine längerdauernde Anstellung innegehabt. Immer wieder sei sie in eher kurzdauernden Einsätzen in Teilzeitpensa auf Stundenlohnbasis tätig gewesen, so dass die gesamte Berufsanamnese durch eine kontinuierliche Diskontinuität gekennzeichnet sei (Gerichtsgutachten, S. 25). Gerade diese Diskontinuität stelle die einzige Konstante in der Berufsanamnese der Versicherten dar (a.a.O.). Weiter hielt der Gutachter fest, dass die Versicherte aufgrund der Persönlichkeitsstörung in Belastungs- und Konfliktsituationen lediglich auf unsublimierte Abwehrmechanismen zurückgreifen könne, weshalb sie im Rahmen solcher Situationen zur Exazerbation psychischer Symptomformationen prädestiniert sei (a.a.O.). Er beurteilte das Strukturniveau der Versicherten aufgrund der besonderen Schwere der Persönlichkeitsstörung als niedrig (Gerichtsgutachten, S. 34). Der Gutachter erachtete eine Tätigkeit der Beschwerdeführerin als ideal, in welcher sie, wie am aktuellen Arbeitsort bei der Verpackung von [...], nur wenige soziale Kontakte pflegen müsse (Gerichtsgutachten, S. 35). Der Kontakt mit anderen Menschen sei für die Versicherte zu anstrengend (Gerichtsgutachten, S. 14). Im Rahmen ihrer Persönlichkeitsstörung bekunde die Versicherte eine ausgeprägte Schwierigkeit, mit Mehrfachbelastungen adäquat umgehen zu können. Sie sei daher nicht ohne weiteres in der Lage, eine berufliche Tätigkeit mit ihrer Rolle als Mutter einer erst 8-jährigen Tochter in Einklang zu bringen. Im Rahmen eines niedrigen Teilzeit-Pensums sei ihr dies jedoch zumutbar (Gerichtsgutachten, S. 36).

4.3.2. Weiter hielt der Gutachter fest, die Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen sei bei der Versicherten im Rahmen ihrer psychostrukturellen Störungen beeinträchtigt. Insbesondere bringe die Versicherte im Rahmen ihrer Persönlichkeitsstörung rigide Abwehrmechanismen mit, sodass die Anpassungsfähigkeit ganz grundsätzlich reduziert sei. Sie könne auf ihre Anpassungsfähigkeit zurückgreifen, solange die Arbeitsstruktur eine gewisse Flexibilität erlaube. Aktuell müsse ein Arbeitsplatz allerdings mit den Schulzeiten der Tochter kompatibel sein. Insgesamt müsse hier von mittelgradigen bis schweren Beeinträchtigungen ausgegangen werden (Gerichtsgutachten S. 37). Sowohl die Flexibilität und die Umstellungsfähigkeit als auch die Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit und die Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben sowie die Durchhaltefähigkeit seien bei der Beschwerdeführerin mittel- bis schwergradig beeinträchtigt (Gerichtsgutachten, S. 37 f.). Dies gelte auch für die qualitativen Funktionsfähigkeiten in sozialen Interaktionen (Gerichtsgutachten, S. 38). Die Selbstbehauptungsfähigkeit sei schwer beeinträchtigt (Gerichtsgutachten, S. 38).  

4.4.            Unter Berücksichtigung der vom Gutachter genannten Einschränkungen in ihrer Gesamtheit erscheint das bisher von der Beschwerdegegnerin angenommene Kompetenzniveau 3 nicht als angemessen. Vielmehr erscheint es als angebracht, bei der Beschwerdeführerin beim Einkommen mit Invalidität von einer Tätigkeit im Kompetenzniveau 2 auszugehen.

4.5.            Die Beschwerdegegnerin gewährte der Beschwerdeführerin keinen leidensbedingten Abzug (IV-Akte 60, S. 2). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Replik, S. 5) ist dies vorliegend korrekt. Die Merkmale Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie sind bei der Beschwerdeführerin nicht erfüllt und den leidensbedingten Einschränkungen wurde bereits mit der Wahl des Kompetenzniveaus Rechnung getragen. Da Teilzeitarbeit bei Frauen generell keine lohnsenkenden Auswirkungen hat, kann auch dieses Kriterium nicht zu einem Abzug führen. Im Ergebnis ergibt sich ein Einkommen mit Invalidität von gerundet Fr. 63'125.00 (Fr. 5'046.00 gemäss LSE 2020 TA1, Total Frauen Kompetenzniveau 2 geteilt durch 40 Wochenstunden multipliziert mit 41,7 Wochenstunden multipliziert mit 12) bei einem Pensum von 100% resp. ein solches von 25'250.00 bei einem Pensum von 40%.

4.6.            Zusammenfassend resultiert nach dem Gesagten ein IV-Grad im erwerblichen Bereich von 72,42% (Fr. 91'583.00 abzüglich Fr. 25'250.00 geteilt durch Fr. 91'583 mal 100) resp. ein IV-Grad von gewichtet (80% Erwerb) 57,94%. Zusammen mit dem IV-Grad im Bereich Haushalt von 4%, welcher im vorliegenden Verfahren zu Recht unbestritten blieb, ergibt sich ein IV-Grad von total 61,94%, welcher zu einer Dreiviertelsrente berechtigt (Erwägung 2.4 vorstehend).

5.                  

5.1.            Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung vom 24. Januar 2022 aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, der Beschwerdeführerin ab dem 1. Oktober 2020 eine Dreiviertelsrente auszurichten. 

5.2.            Die Beschwerdegegnerin hat die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00, zu tragen. Darüber hinaus hat sie auch die Kosten für das Gerichtsgutachten in der Höhe von insgesamt Fr. 6’000.00 zu bezahlen, da eine vollständige Kostenüberwälzung auf der Grundlage von Art. 45 Abs. 1 Satz 2 ATSG immer dann möglich ist, wenn die IV-Stelle eine unzulängliche oder lückenhafte Untersuchung durchgeführt hat und das Gerichtsgutachten dazu dient, die in der Untersuchungsphase durch die Verwaltung begangenen Unterlassungen zu beheben (Erik Furrer, Rechtliche und praktische Aspekte auf dem Weg zum Gerichtsgutachten in der Invalidenversicherung, SZS 2019, S. 14). Der hierfür notwendige Zusammenhang zwischen Untersuchungsmangel seitens der Verwaltung und der Anordnung des Gerichtsgutachtens (vgl. a.a.O.) ist vorliegend gegeben. Bei den Kosten von Gerichtsgutachten handelt es sich um Gerichtskosten (BGE 143 V 269 E. 6.2.3.1).

5.3.            Des Weiteren hat die Beschwerdegegnerin der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Diesbezüglich ist zu bemerken, dass das Sozialversicherungsgericht – in durchschnittlichen (IV-)Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel – bei vollem Obsiegen regelmässig eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zuspricht. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht des zusätzlichen Aufwandes (insb. anwaltliche Bemühungen im Zusammenhang mit der Einholung des Gerichtsgutachtens) von einem überdurchschnittlichen Fall auszugehen. Es lässt sich daher eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'250.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer rechtfertigen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung vom 24. Januar 2022 aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin ab 1. Oktober 2020 eine Dreiviertelsrente auszurichten.

          Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Des Weiteren hat die Beschwerdegegnerin die Kosten für das Gerichtsgutachten von Fr. 6'000.00 zu übernehmen.

          Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 4‘250.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 327.25.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                  Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                 Dr. K. Zimmermann

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–        Beschwerdeführerin
–       
Beschwerdegegnerin

–        Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: