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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 12.
September 2023
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer
(Vorsitz), MLaw A. Zalad, S. Schenker
und
Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, [...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2022.33
Verfügung vom
24. Januar 2022
Gerichtsgutachten, Beschwerdegutheissung.
Tatsachen
I.
Die 1978 geborene Beschwerdeführerin erwarb im Jahr 2003 ein
Diplom als [...]pädagogin (vgl. Anmeldung vom 16.04.2020, IV-Akte 2). Sie ist
Mutter zweier Kinder (geboren 2011 und 2014, vgl. a.a.O.).
Nach ihrer Scheidung arbeitete die Beschwerdeführerin zuletzt ab
dem 18. November 2016 als [...]lehrerin bei der [...] mit einem Pensum von 40%
(vgl. a.a.O.). Daneben absolvierte sie 2017-2019 eine Ausbildung zur [...]pädagogin
(a.a.O.). Da die Beschwerdeführerin ab dem 28. März 2018 aufgrund eines
Burnouts arbeitsunfähig wurde nahm sie Ende März 2018 eine Behandlung bei der
Psychotherapeutin C____ in der Praxis von Dr. D____ auf (IV-Arztbericht,
IV-Akte 25). Ihr befristeter Vertrag wurde nicht mehr verlängert und endete per
31. Juli 2019 (vgl. Schreiben vom 16.04.2019, IV-Akte 7, S. 11).
Vom 5. Februar 2020 bis 25. Juni 2020 befand sich die
Beschwerdeführerin in teilstationärer Behandlung in der Tagesklinik E____ (Austrittsbericht
vom 24.07.2020, IV-Akte 15, S. 9 ff.; IV-Arztbericht E____, IV-Akte 15, S. 1
ff.). Am 16. April 2020 meldete sich die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf
eine emotional instabile Persönlichkeit vom Borderline Typ und einer mittelgradigen
depressiven Episode bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 2,
S. 6). Vom 6. August 2020 bis 17. August 2020 war die Beschwerdeführerin erneut
in der Klinik E____ hospitalisiert (Austrittsbericht vom 13.01.2021, IV-Akte
24).
Am 7. Oktober 2020 füllte die Beschwerdeführerin den Fragebogen
betreffend Erwerbstätigkeit und Haushalt aus (IV-Akte 18, S. 3 ff.). Daraufhin
fand am 15. Dezember 2020 eine Haushaltabklärung vor Ort statt (Bericht vom
4.01.2021, IV-Akte 21). Der Regionale Ärztliche Dienst (nachfolgend RAD) nahm am
9. April 2021 zum Dossier der Beschwerdeführerin Stellung (IV-Akte 27).
Auf Empfehlung des RAD holte die Beschwerdegegnerin das
psychiatrische Gutachten von Dr. F____, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie FMH, vom 17. September 2021 ein (IV-Akte 33). Nach einer
Stellungnahme des RAD-Psychiaters (IV-Akte 35) stellte die Beschwerdegegnerin
der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 4. November 2021 in Anwendung der gemischten
Methode mit einem Anteil von 80% Erwerb und 20% Haushalt bei einem ermittelten
IV-Grad von gerundet 34% die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht
(IV-Akte 45). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin vertreten durch die
Sozialhilfe [...] Einwand (Schreiben vom 17.11.2021, IV-Akte 50; Ergänzung vom
05.01.2022, IV-Akte 55). Dazu äusserte sich der RAD am 12. Januar 2022 (IV-Akte
58). In der Folge erliess die Beschwerdegegnerin am 24. Januar 2022 eine dem
Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 60).
II.
Mit Beschwerde vom 24. Februar 2022 werden beim
Sozialversicherungsgericht Ba-sel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:
1.
Es sei die
Verfügung vom 24.01.2022 aufzuheben.
2.
Es der
Beschwerdeführerin eine halbe Rente gemäss den gesetzlichen Vorschriften
zuzusprechen.
3.
Es sei der
Beschwerdeführerin für alle ordentlichen und ausserordentlichen Kosten im
vorliegenden Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit dem
Unterzeichnenden als deren Rechtsvertreter zu bewilligen und dieser von der
Pflicht zur Leistung eines Kostenvorschusses zu entbinden.
4.
Unter o/e
Kostenfolge (zuzüglich allfällig geschuldeter Mehrwertsteuer) zu Lasten der
Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 4.
April 2022 auf Ab-weisung der Beschwerde, unter o/e-Kostenfolge.
Die Parteien halten mit Replik vom 26. Februar 2022 (recte: 26.
April 2022) resp. Duplik vom 17. Mai 2022 an den gestellten Rechtsbegehren
fest.
III.
Mit Instruktionsverfügung vom 5. April 2022 wird der
Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche
Vertretung durch lic. iur. B____, Advokat, bewilligt.
IV.
Am 23. Juni 2022 findet die erste Beratung der Sache durch die
Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt. Nach Ansicht der Kammer kann auf
das Gutachten von Dr. F____, wonach bei der Beschwerdeführerin in einer
angepassten Tätigkeit (beispielsweise als selbständige [...]pädagogin) seit ca.
09/2020 eine Arbeitsfähigkeit von 70% bezogen auf ein Vollzeitpensum bestehe,
nicht abgestellt werden. Entsprechend beschliesst die Kammer die Ausstellung
des Falles zur Einholung eines psychiatrischen Gerichtsgutachtens (Verfügung
vom 28.06.2022). Mit Verfügung vom 12. September 2022 wird den Parteien bekannt
gegeben, dass ein psychiatrisches Gerichtsgutachten bei PD Dr. G____ in Auftrag
gegeben wird. Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Eingabe
vom 23. September 2022 teilt die Beschwerdegegnerin mit, dass sie mit der
Vergabe des Gutachtens an PD Dr. G____ einverstanden sei und auf Bemerkungen
und Zusatzfragen verzichte. Von der Beschwerdeführerin geht innert Frist keine
Stellungnahme ein.
Mit Verfügung vom 9. November 2022 wird das psychiatrische
Gutachten in Auftrag gegeben. Dem Gutachter wird die Pauschale von Fr. 6'000.00
mit Schreiben vom 7. Februar 2023 bestätigt. Das Gutachten vom 20. Februar 2023
geht am 21. Februar 2023 beim Gericht ein und wird daraufhin den Parteien zur
Stellungnahme zugeschickt (Verfügung vom 27.02.2023). Die Beschwerdegegnerin und
der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin teilen mit Schreiben vom 28. resp.
29. März 2023 mit, dass sie mit dem Gutachten einverstanden seien.
Daraufhin wird am 12. September 2023 die Sache erneut von der
Kammer des Sozialversicherungsgerichts beraten.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR
831.20).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin
zu Recht mit Verfügung vom 24. Januar 2022 einen Anspruch der Beschwerdeführerin
auf eine Invalidenrente abgelehnt hat.
2.2.
Am 1. Januar 2022 ist das revidierte IVG in Kraft getreten
(Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl
2017 2535). Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen
(vgl. BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021
geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein
Rentenanspruch entstanden ist.
2.3.
Gestützt auf Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG in der bis zum 31.
Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung haben Anspruch auf eine Rente
versicherte Personen, die u.a. während eines Jahres ohne wesentlichen
Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind und nach Ablauf dieses
Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind.
2.4.
Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis 31. Dezember 2021 gültig
gewesenen Fassung besteht bei einem IV-Grad von mindestens 40% Anspruch auf
eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad von mindestens 50% ein Anspruch auf eine
halbe Rente, bei einem IV-Grad von mindestens 60% ein Anspruch auf eine
Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad von mindestens 70% ein Anspruch auf
eine ganze Rente.
2.5.
Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen
Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und
dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten
diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der
versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).
2.6.
2.6.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist
entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis
auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).
2.6.2. Berichte versicherungsinterner Ärzte sind nur soweit zu
berücksichtigen, wenn keine geringen Zweifel an der Richtigkeit ihrer
Schlussfolgerungen bestehen (BGE 135 V 465, 467 ff. E. 4.2-4.7).
2.6.3. Gutachten externer Spezialärzte, welche von
Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den
Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen
Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die
Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V
352, 353 E. 3b/bb).
2.7.
Bei Gerichtsgutachten weicht das Gericht praxisgemäss nicht ohne
zwingende Gründe von der Einschätzung des Experten ab, dessen Aufgabe es ist,
seine Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen
bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum Abweichen kann
vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom
Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen
Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt
sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Gericht
als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage
zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch einen Oberexperten für
angezeigt hält, sei es, dass es ohne Oberexpertise vom Ergebnis des
Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/aa
mit Hinweis auf BGE 118 V 286, 290 E. 1b und auf BGE 112 V 30, 32 f. E. 1a mit
Hinweisen; vgl. ferner BGE 135 V 465, 469 f. E. 4.4).
3.
3.1.
3.1.1. Auf das Gutachten von Dr. F____ vom 17. September 2021 (IV-Akte
33) kann aufgrund verschiedener ungeklärter Fragen bzw. Zweifel am Gutachten,
nicht abgestellt werden.
3.1.2. Dr. F____ attestierte der Beschwerdeführerin im erwähnten Gutachten
als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine emotional instabile
Persönlichkeit vom Borderline-Typ (ICD-10: F60.31) und als Diagnosen ohne
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen St.n. depressiver Episode (ICD-10:
F32), einen St.n. schädlichem Gebrauch von Alkohol und Cannabis (ICD-10: F10.1,
F12.1) sowie einen St.n. Essstörung (ICD-10: F50.9, vgl. IV-Akte 33, S. 14). Eine
Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als
[...]pädagogin schätzte der Gutachter auf ca. 20% bezogen auf ein
Vollzeitpensum (IV-Akte 33, S. 17). Dagegen erachtete er die Beschwerdeführerin
in einer leidensangepassten Tätigkeit mit reduzierten Teamkontakt,
überschaubaren Aufgaben, klaren Vorgaben sowie einer festen Bezugsperson mit
regelmässigem Feedback als zu 70% arbeitsfähig (a.a.O.). Als geeignetes
Beispiel für eine leidensangepasste Tätigkeit nannte Dr. F____ die Arbeit einer
selbständigen [...]therapeutin (a.a.O.).
3.1.3. Gegen die Beweistauglichkeit des Gutachtens von Dr. F____
spricht zum einen, dass der Gutachter trotz "wiederholt
potentiell traumatisierender Ereignisse"
in der Lebensgeschichte der Beschwerdeführerin (u.a. früher Tod der Mutter, abwesender
Vater, Aufwachsen bei Pflegefamilie resp. im Heim, Suizid des Bruders), die er
selber benannte, das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung ohne
nachvollziehbare Begründung verneinte (vgl. IV-Akte 33, S. 15). Zum anderen hat
der Gutachter verschiedene erheblich belastende Lebensumstände beschrieben (Beistandschaft
beider Kinder, langanhaltender Substanzkonsum von Alkohol und Cannabis,
alleinige elterliche Sorge betreffend der Tochter, deren Vater in [...] lebt,
keine Unterstützung in der eigenen Familie, vgl. IV-Akte 33, S. 10-16), diese
jedoch nicht gewürdigt resp. nicht begründet, weshalb dennoch erhebliche
Ressourcen vorhanden sein sollen, die es der Beschwerdeführerin ermöglichen
würden, in einem Pensum von 70% ausserhäuslich tätig zu sein. Schliesslich ist
angesichts der zahlreichen Einschränkungen im Anforderungsprofil einer
leidensangepassten Tätigkeit nicht nachvollziehbar, inwiefern die vom Gutachter
als Beispiel genannte Tätigkeit einer selbständigen [...]therapeutin der
Beschwerdeführerin zumutbar sein soll. So gibt es bei einer selbstständigen
Tätigkeit gerade keine feste Bezugsperson und auch kein regelmässiges Feedback.
Zudem bedarf die Tätigkeit einer [...]pädagogin einer sehr enge Zusammenarbeit
mit den betreuten Personen und damit einer erheblichen Sozialkompetenz, in der
die Beschwerdeführerin nach Angaben des Gutachters gerade eingeschränkt ist
(vgl. hierzu die Ausführungen zur Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten
Tätigkeit als [...]pädagogin, IV-Akte 33, S. 17). Aus diesen Gründen ist die
Einholung eines Gerichtsgutachtens zur Beurteilung des Gesundheitszustands und
des Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin notwendig.
3.2.
PD Dr. G____ stellte im Gerichtsgutachten vom 20. Februar 2023 bei
der Beschwerdeführerin folgende Diagnosen:
Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- emotional instabile Persönlichkeitsstörung,
Borderline Typ (ICD10 F60.31)
- komplexe Traumafolgestörung (ICD10
F43.1)
- rezidivierende depressive Störung,
gegenwärtig remittiert (ICD10 F33.4)
- Neurasthenie (ICD10 F48.0, vgl.
Gerichtsgutachten, S. 22)
Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
- Störungen durch Alkohol,
Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent (ICD10 F10.20)
- Störungen durch Cannabinoide,
Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent (ICD10 F12.20)
- Störungen durch multiplen
Substanzgebrauch, St. n. schädlichem Gebrauch (ICD10 F19.1, vgl. a.a.O.)
3.3.
Hinsichtlich der Diagnose einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung
vom Borderline Typ hielt der Gutachter fest, dass diese bereits in den Vorakten
wiederholt aufgeführt worden sei (Gerichtsgutachten, S. 23). Aus den Vorakten,
insbesondere dem psychiatrischen Vorgutachten von Dr. F____ vom 17. September 2021,
gehe allerdings das Ausmass der Auswirkungen dieser Persönlichkeitsstörung bzw.
die ausgesprochene Strukturschwäche, welche bei der Versicherten im Rahmen der
Persönlichkeitsstörung vorliege, nicht hervor (a.a.O.). Ebenso sei die
Berufsanamnese im Vorgutachten mangelhaft (Gerichtsgutachten, S. 25).
3.4.
In der Herleitung der Diagnosen führte PD Dr. G____ nachvollziehbar
aus, dass die Gesamtschau der Kindheit und Jugend der Versicherten ohne den
geringsten Zweifel verdeutliche, dass die Versicherte in einem ausserordentlich
brüchigen und kaum tragfähigen Familiensystem aufgewachsen sei, welches durch
ausgesprochen instabile Beziehungsgestaltungen definiert gewesen, und wo es
immer wieder zu Abbrüchen gekommen sei (Gerichtsgutachten, S. 24). Daher sei es
der Versicherten nie möglich gewesen, stabile, versichernde und verlässliche
Elternbilder zu internalisieren, so dass es ihr auch nie möglich gewesen sei,
eine auch nur annähernd ausreichende narzisstische Stabilität zu entwickeln.
Diese ausgesprochen fragile und diskontinuierliche systemische Ausgangslage
werde in den Vorakten nicht ausreichend hervorgehoben. Alleine die Gesamtschau
dieser frühen Ausgangslage müsse fast zwingend dazu führen, dass die Versicherte
in den nachfolgenden relevanten anamnestischen Lebensbereichen erhebliche
Auffälligkeiten aufweisen müsste, und dass diese relevanten anamnestischen
Lebensbereiche allesamt gleichermassen durch dieselben diskontinuierlichen und
pathologischen Beziehungsgestaltungen geprägt sein müssten (Gerichtsgutachten,
S. 24 f.). Im Ergebnis hielt PD Dr. G____ fest, dass sämtliche relevanten
anamnestischen Lebensbereiche in ausgeprägter Weise durch die Bindungsstörung
der Versicherten tangiert und beeinträchtigt seien, so dass ohne den geringsten
Zweifel hier die Kardinaldefinition für eine Persönlichkeitsstörung von
besonderem Schweregrad erfüllt sei (Gerichtsgutachten, S. 25 und 34).
3.5.
Zu den beruflichen Aspekten hielt der Gutachter folgendes fest: Die Versicherte
bringe zwei Berufsausbildungen mit: [...]pädagogin und [...]pädagogin. In
beiden Berufsbereichen sei der ständige Kontakt mit anderen Menschen zentral.
Nach der hiesigen gutachterlichen Untersuchung sei es schwierig, sich vorzustellen,
dass die Versicherte in der Lage sein solle, in diesen Berufsbereichen tätig zu
werden. Dass ihr das in der Vergangenheit gelungen sei, habe mit hoher
Wahrscheinlichkeit damit zu tun, dass sie jeweils hauptsächlich in niedrigen
Teilzeitpensa tätig gewesen sei, was es ihr ermöglicht habe, immer wieder
genügend Freiraum und Abstand von den Interaktionen mit anderen Menschen zu
haben. Gerade diese Interaktionen mit anderen Menschen seien für die Versicherte
besonders anstrengend, auch wenn es offenbar nie oder zumindest nicht regelhaft
zu relevanten Konflikten mit anderen Personen im Rahmen der beruflichen
Tätigkeiten gekommen sei (Gerichtsgutachten, S. 35). Der Umstand, dass die Versicherte
in ihrer Berufsanamnese immer wieder Stellenwechsel aufweise, sei nicht ein
Zufall, sondern dürfte ebenfalls ein unbewusster Mechanismus dafür gewesen
sein, um immer wieder Auszeiten von beruflichen und interaktionellen
Belastungen zu erfahren. Wenn gewürdigt werde, dass unterdessen eine relevante
Erschöpfung der innerpsychischen Ressourcen eingetreten sei, wie dies im
Kapitel 6.3 unter Abschnitten 2 und 4 eingehend diskutiert worden sei, müsse
man im Grunde zum Schluss kommen, dass die Versicherte in diesen
Berufsbereichen, die sie erlernt habe, also in pädagogischen Berufsbereichen,
nicht mehr arbeiten sollte, weil die Wahrscheinlichkeit, dass sie sodann bald
wieder eine innerpsychische Erschöpfung erleben könnte, erheblich, wenn nicht
sogar immanent sei (Gerichtsgutachten, S. 35). Die Versicherte arbeite seit ca.
einem Jahr als freiwillige Mitarbeiterin an einem Arbeitsplatz, an welchem sie
nur wenige soziale Kontakte pflegen müsse. Die Versicherte könnte dort die
eigentliche Arbeitstätigkeit, die sie verrichten müsse, alleine tätigen, ohne
dass eine regelmässige Kommunikation und Interaktion mit Mitarbeitern oder
Vorgesetzten erforderlich sei. Im Grunde sei ein solcher Arbeitsrahmen für die Versicherte
ideal. Sie habe inhaltlich nicht mit anderen Menschen zu tun, sondern befasse
sich mit einer Sache, sodass der Inhalt der beruflichen Tätigkeit keine soziale
Interaktion erfordere (Gerichtsgutachten, S. 35).
3.6.
Aufgrund der Beurteilung der ICF-Kriterien kam der Gutachter
zusammenfassend zum Schluss, dass die qualitativen Funktionsfähigkeiten bei der
Versicherten aus psychiatrischer Sicht mittelgradig bis schwer beeinträchtigt
seien (Gerichtsgutachten, S. 39), so dass aus psychiatrischer Sicht seit dem
27. März 2018 im ersten Arbeitsmarkt aktuell eine maximal 40%ige
Arbeitsfähigkeit für eine berufliche Tätigkeit vorliege, welche den
beschriebenen Rahmenbedingungen (nur wenige soziale Kontakte) Rechnung trage
(a.a.O.). Für die beruflichen Tätigkeiten als [...]pädagogin und als [...]pädagogin
bestehe aus psychiatrischer Sicht keine Arbeitsfähigkeit mehr (a.a.O.).
3.7.
Auf das psychiatrische Gerichtsgutachten von PD Dr. G____ kann
abgestellt werden. Es erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige medizinische
Erhebungen (vgl. Erwägung 2.6.1. hiervor). Insbesondere hat sich der Gutachter
mit den relevanten Vorakten auseinandergesetzt und seine Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit aufgrund der erhobenen Befunde sowie der gestellten Diagnosen
in nachvollziehbarer Art und Weise begründet. Es ist festzustellen, dass der
Gutachter auch mit der Frage, ob bei der Beschwerdeführerin eine komplexe
posttraumatische Belastungsstörung (im englischen Sprachgebrauch: complex
posttraumatic stress disorder, cPTSD) vorliege, beschäftigt hat und diese mit
schlüssigen Argumenten bejaht hat (Gerichtsgutachten, S. 29 ff.). Ebenfalls
vermerkt er nachvollziehbar, dass die Versicherte aufgrund ihrer
Persönlichkeitsstörung mit psychosozialen Belastungsfaktoren nicht adäquat
umgehen könne (Gerichtsgutachten, S. 34).
3.8.
Ferner hat der psychiatrische Gutachter die beiden Berichte der
Klinik E____ über den teilstationären Aufenthalt vom 5. Februar 2020 bis 25.
Juni 2020 sowie über die stationäre Behandlung vom 6. August 2020 bis 17.
August 2020 gewürdigt (Gerichtsgutachten, S. 16 ff.). Zudem hat er sich auch
mit dem Artbericht der delegiert arbeitenden Psychologin C____ auseinandergesetzt
(Gerichtsgutachten, S. 18). Schliesslich ist PD Dr. G____ auch vertieft auf das
psychiatrische Gutachten von Dr. F____ vom 17. September 2021 eingegangen
(Gerichtsgutachten, S. 19 f.) und hat seine davon abweichende Auffassung
nachvollziehbar begründet. Dabei hat er festgehalten, bei Dr. F____ fehle es fast
gänzlich an einer gründlichen Auseinandersetzung mit den qualitativen Funktionsfähigkeiten
der Versicherten und es fehle eine Diskussion der sogenannten ICF-Kriterien
(Gerichtsgutachten, S. 20). Vor diesem Hintergrund bestreiten die Parteien die
Beweiskraft des psychiatrischen Gerichtsgutachtens zu Recht nicht. Damit ist
gestützt auf das Gerichtsgutachten von einer fehlenden Arbeitsfähigkeit in der
angestammten Tätigkeit und einer 40%igen Restarbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten
Verweistätigkeit auszugehen.
3.9.
Anlässlich der Haushaltsabklärung stufte die Abklärungsperson die Beschwerdeführerin
zu 80% erwerbs- und zu 20% im Haushalt tätig ein (IV-Akte 21, S. 7). Dies
entspricht auch den Angaben der Beschwerdeführerin selbst (IV-Akte 20) und wird
von ihr zu Recht nicht beanstandet.
4.
4.1.
Beim Einkommensvergleich hat die Beschwerdegegnerin in der
angefochtenen Verfügung hinsichtlich des Einkommens ohne Behinderung auf das
Jahreseinkommen bei der [...] bei einem Pensum von 100% in der Höhe von Fr.
91'583.00 abgestellt (IV-Akte 60, S. 1). Dies ist nicht zu beanstanden. Beim
Einkommen mit Invalidität hat sie die LSE 2018 Tabelle TA 1, Position 86-88/Gesundheits-
und Sozialwesen, Frauen, Kompetenzniveau 3 herangezogen und ermittelt, dass
eine weibliche [...]pädagogin im Jahr 2020 bei einem Pensum von 70% ein
durchschnittliches Einkommen von Fr. 57'332.00 erzielen könnte.
4.2.
Das Invalideneinkommen ist nachfolgend zu korrigieren. Nachdem der
Beschwerdeführerin aus gutachterlicher Sicht weder die angestammte Tätigkeit
als [...]pädagogin, welche sie seit Jahren nicht mehr ausgeübt hat, noch die
zuletzt ausgeführte Tätigkeit als [...]pädagogin zumutbar ist, ist neu auf das
Total der im Nachgang zur angefochtenen Verfügung publizierten LSE 2020 Tabelle
TA1 abzustellen. Dabei ist fraglich, ob am bisher gewählten Kompetenzniveau 3
festgehalten werden kann oder vielmehr das Kompetenzniveau 2 anzuwenden ist.
Dies ist nachfolgend zu untersuchen.
4.3.
4.3.1. Im Gerichtsgutachten wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin
habe nie eine längerdauernde Anstellung innegehabt. Immer wieder sei sie in eher
kurzdauernden Einsätzen in Teilzeitpensa auf Stundenlohnbasis tätig gewesen, so
dass die gesamte Berufsanamnese durch eine kontinuierliche Diskontinuität
gekennzeichnet sei (Gerichtsgutachten, S. 25). Gerade diese Diskontinuität stelle
die einzige Konstante in der Berufsanamnese der Versicherten dar (a.a.O.). Weiter
hielt der Gutachter fest, dass die Versicherte aufgrund der
Persönlichkeitsstörung in Belastungs- und Konfliktsituationen lediglich auf
unsublimierte Abwehrmechanismen zurückgreifen könne, weshalb sie im Rahmen
solcher Situationen zur Exazerbation psychischer Symptomformationen
prädestiniert sei (a.a.O.). Er beurteilte das Strukturniveau der Versicherten
aufgrund der besonderen Schwere der Persönlichkeitsstörung als niedrig
(Gerichtsgutachten, S. 34). Der Gutachter erachtete eine Tätigkeit der
Beschwerdeführerin als ideal, in welcher sie, wie am aktuellen Arbeitsort bei
der Verpackung von [...], nur wenige soziale Kontakte pflegen müsse
(Gerichtsgutachten, S. 35). Der Kontakt mit anderen Menschen sei für die Versicherte
zu anstrengend (Gerichtsgutachten, S. 14). Im Rahmen ihrer
Persönlichkeitsstörung bekunde die Versicherte eine ausgeprägte Schwierigkeit,
mit Mehrfachbelastungen adäquat umgehen zu können. Sie sei daher nicht ohne
weiteres in der Lage, eine berufliche Tätigkeit mit ihrer Rolle als Mutter
einer erst 8-jährigen Tochter in Einklang zu bringen. Im Rahmen eines niedrigen
Teilzeit-Pensums sei ihr dies jedoch zumutbar (Gerichtsgutachten, S. 36).
4.3.2. Weiter hielt der Gutachter fest, die Fähigkeit zur Anpassung an Regeln
und Routinen sei bei der Versicherten im Rahmen ihrer psychostrukturellen
Störungen beeinträchtigt. Insbesondere bringe die Versicherte im Rahmen ihrer
Persönlichkeitsstörung rigide Abwehrmechanismen mit, sodass die
Anpassungsfähigkeit ganz grundsätzlich reduziert sei. Sie könne auf ihre Anpassungsfähigkeit
zurückgreifen, solange die Arbeitsstruktur eine gewisse Flexibilität erlaube.
Aktuell müsse ein Arbeitsplatz allerdings mit den Schulzeiten der Tochter kompatibel
sein. Insgesamt müsse hier von mittelgradigen bis schweren Beeinträchtigungen
ausgegangen werden (Gerichtsgutachten S. 37). Sowohl die Flexibilität und die
Umstellungsfähigkeit als auch die Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit und die Fähigkeit
zur Planung und Strukturierung von Aufgaben sowie die Durchhaltefähigkeit seien
bei der Beschwerdeführerin mittel- bis schwergradig beeinträchtigt
(Gerichtsgutachten, S. 37 f.). Dies gelte auch für die qualitativen
Funktionsfähigkeiten in sozialen Interaktionen (Gerichtsgutachten, S. 38). Die
Selbstbehauptungsfähigkeit sei schwer beeinträchtigt (Gerichtsgutachten, S.
38).
4.4.
Unter Berücksichtigung der vom Gutachter genannten Einschränkungen
in ihrer Gesamtheit erscheint das bisher von der Beschwerdegegnerin angenommene
Kompetenzniveau 3 nicht als angemessen. Vielmehr erscheint es als angebracht,
bei der Beschwerdeführerin beim Einkommen mit Invalidität von einer Tätigkeit
im Kompetenzniveau 2 auszugehen.
4.5.
Die Beschwerdegegnerin gewährte der Beschwerdeführerin keinen
leidensbedingten Abzug (IV-Akte 60, S. 2). Entgegen der Ansicht der
Beschwerdeführerin (Replik, S. 5) ist dies vorliegend korrekt. Die Merkmale Alter,
Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie sind bei der Beschwerdeführerin
nicht erfüllt und den leidensbedingten Einschränkungen wurde bereits mit der
Wahl des Kompetenzniveaus Rechnung getragen. Da Teilzeitarbeit bei Frauen generell
keine lohnsenkenden Auswirkungen hat, kann auch dieses Kriterium nicht zu einem
Abzug führen. Im Ergebnis ergibt sich ein Einkommen mit Invalidität von gerundet
Fr. 63'125.00 (Fr. 5'046.00 gemäss LSE 2020 TA1, Total Frauen Kompetenzniveau 2
geteilt durch 40 Wochenstunden multipliziert mit 41,7 Wochenstunden
multipliziert mit 12) bei einem Pensum von 100% resp. ein solches von 25'250.00
bei einem Pensum von 40%.
4.6.
Zusammenfassend resultiert nach dem Gesagten ein IV-Grad im
erwerblichen Bereich von 72,42% (Fr. 91'583.00 abzüglich Fr. 25'250.00 geteilt
durch Fr. 91'583 mal 100) resp. ein IV-Grad von gewichtet (80% Erwerb)
57,94%. Zusammen mit dem IV-Grad im Bereich Haushalt von 4%, welcher im
vorliegenden Verfahren zu Recht unbestritten blieb, ergibt sich ein IV-Grad von
total 61,94%, welcher zu einer Dreiviertelsrente berechtigt (Erwägung 2.4
vorstehend).
5.
5.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde gutzuheissen und
die Verfügung vom 24. Januar 2022 aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin ist zu
verpflichten, der Beschwerdeführerin ab dem 1. Oktober 2020 eine
Dreiviertelsrente auszurichten.
5.2.
Die Beschwerdegegnerin hat die ordentlichen Kosten, bestehend aus
einer Gebühr von Fr. 800.00, zu tragen. Darüber hinaus hat sie auch die Kosten
für das Gerichtsgutachten in der Höhe von insgesamt Fr. 6’000.00 zu bezahlen,
da eine vollständige Kostenüberwälzung auf der Grundlage von Art. 45 Abs. 1
Satz 2 ATSG immer dann möglich ist, wenn die IV-Stelle eine unzulängliche oder
lückenhafte Untersuchung durchgeführt hat und das Gerichtsgutachten dazu dient,
die in der Untersuchungsphase durch die Verwaltung begangenen Unterlassungen zu
beheben (Erik Furrer, Rechtliche
und praktische Aspekte auf dem Weg zum Gerichtsgutachten in der
Invalidenversicherung, SZS 2019, S. 14). Der hierfür notwendige Zusammenhang
zwischen Untersuchungsmangel seitens der Verwaltung und der Anordnung des
Gerichtsgutachtens (vgl. a.a.O.) ist vorliegend gegeben. Bei den Kosten von Gerichtsgutachten
handelt es sich um Gerichtskosten (BGE 143 V 269 E. 6.2.3.1).
5.3.
Des Weiteren hat die Beschwerdegegnerin der anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten.
Diesbezüglich ist zu bemerken, dass das Sozialversicherungsgericht – in
durchschnittlichen (IV-)Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel – bei vollem
Obsiegen regelmässig eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.00 (inklusive
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zuspricht. Im vorliegenden Fall ist in
Anbetracht des zusätzlichen Aufwandes (insb. anwaltliche Bemühungen im Zusammenhang
mit der Einholung des Gerichtsgutachtens) von einem überdurchschnittlichen Fall
auszugehen. Es lässt sich daher eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr.
4'250.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer rechtfertigen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und die
Verfügung vom 24. Januar 2022 aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet, der Beschwerdeführerin ab 1. Oktober 2020 eine Dreiviertelsrente
auszurichten.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer
Gebühr von Fr. 800.00, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Des Weiteren hat
die Beschwerdegegnerin die Kosten für das Gerichtsgutachten von Fr. 6'000.00 zu
übernehmen.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 4‘250.00 (inklusive
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 327.25.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer Dr.
K. Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für
Sozialversicherungen
Versandt am: