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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 9.
August 2022
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. phil. D.
Borer , lic. iur. S. Bammatter-Glättli
und
Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2022.34
Verfügung vom 20. Januar 2022
Rückweisung, da Zweifel an der
medizinischen Beurteilung des RAD.
Tatsachen
I.
a) aa) Der Beschwerdeführer erlitt am 16. September 2010 einen
Unfall am Arbeitsplatz, bei dem er sich das Steissbein brach (IV-Akten 7 und 14
S. 3).
bb) Am 29. April 2011 meldete sich der Beschwerdeführer erstmalig
zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an
(IV-Akte 1). Mit Verfügung vom 20. März 2012 lehnte die Beschwerdegegnerin das damalige
Gesuch um berufliche Integration/Rente vom 29. April 2011 ab (IV-Akte 25).
b) aa) Nachdem der Beschwerdeführer ab dem 1. Oktober 2015 bei
der C____ arbeitete (IV-Akte 35 S. 2 und S. 30), erlitt er im Jahre
2016 eine Analfistelerkrankung, die immer wieder medizinische Interventionen erforderte
(IV-Akten 42, 56 und 87). Seit Mai 2018 war der Beschwerdeführer arbeitsunfähig
(IV-Akte 38 S. 2). Die Kündigung bei der C____ erfolgte schliesslich per 31.
Dezember 2018 (IV-Akte 35 S. 30).
bb) Der Beschwerdeführer erhielt bis am 30. April 2019
Taggelder der Krankentaggeldversicherung (D____) aufgrund einer
Arbeitsunfähigkeit von 100% (IV-Akte 36 S. 3). Am 25. Mai 2019 kam die
Taggeldversicherung auf ihren Entscheid zurück und entrichtete basierend auf
einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit durchgehend bis zum März 2020
Taggeldleistungen (IV-Akte 56 S. 1).
c) aa) Erneut meldete sich der Beschwerdeführer am 30. April 2019
zum Leistungsbezug bei der IV an (IV-Akte 26).
bb) Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) nahm am 11.
August 2020 Stellung (sig. E____, FMH Allgemeinmedizin, zertifizierter
Gutachter SIM, IV-Akte 62). Als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurde
eine langjährige, rezidivierende Analfistel mit multiplen Operationen und
vorübergehendem künstlichen Dickdarmausgang gestellt und eine
Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit zu 100% ab dem 3. Mai 2018
attestiert. In Bezug auf die leidensangepasste Verweisungstätigkeit empfahl der
RAD, es seien nur noch körperlich leichte Tätigkeiten zu prüfen (IV-Akte 62
S. 2). Auf Anfrage der Beschwerdegegnerin bestätigte der RAD am 17. Juni
2021 sodann die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten
Tätigkeit ab dem 3. Mai 2018. In einer adaptierten Verweistätigkeit attestierte
der RAD dem Beschwerdeführer ab dem 1. Januar 2021 eine Arbeitsunfähigkeit von
20% (IV-Akte 93).
cc) Mit Abschlussbericht der Arbeitsvermittlung vom 15.
März 2021 (IV-Akte 79) hielt die zuständige Fachperson fest, dass der
Arbeitsversuch beim bisherigen Arbeitgeber (50% Teilpensum) am 15. Dezember
2020 aufgrund einer bestehenden Rückenproblematik mit bis auf Weiteres
bestehender 100% Arbeitsunfähigkeit abgebrochen worden sei. Als Ergebnis der
Eingliederung wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer nicht eingliederbar
sei und keine relevante Teilarbeitsfähigkeit innerhalb der nächsten Monate zu
erwarten sei.
d) Mit Vorbescheid vom 18. August 2021 (IV-Akte 96) sprach
die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ab dem 1. Oktober 2019 bis zum 28.
Februar 2021 eine ganze Rente zu und verneinte einen Rentenanspruch ab dem 1.
März 2021. Der Beschwerdeführer erhob hiergegen zunächst telefonisch Einwand
und reichte am 24. August 2021 einen schriftlichen Einwand ein (IV-Akte
97).
Die dem Vorbescheid entsprechende Verfügung erging am 20.
Januar 2022 (Beschwerdebeilage 1).
II.
a) Mit Beschwerde vom 24. Februar 2022 beantragt der
Versicherte, es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 20. Januar 2022
aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem
Beschwerdeführer durchgehend seit Oktober 2019 eine ganze Rente auszurichten. Eventualiter
sei die Sache zur umfassenden medizinischen Sachverhaltsabklärung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt,
es seien die Akten der Beschwerdegegnerin beizuziehen.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 31. März 2022 beantragt die
Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Replik vom 2. Mai 2022 hält der Versicherte an
der Beschwerde fest. Mit Eingabe vom 12. Mai 2022 reicht er weitere
medizinische Unterlagen ein.
d) Die Beschwerdegegnerin hält mit Duplik vom 9. Juni
2022 am Rechtsbegehren der Beschwerdeantwort fest.
e) Mit Triplik vom 11. Juli 2022 hält der Versicherte an
den in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest.
III.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen
Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 9. August 2022 die Urteilsberatung
durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz; GOG]; SG 154.100). Die
örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR
831.20).
1.2.
Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden ist (Art. 60 des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und auch die übrigen formellen
Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf einzutreten.
2.
2.1.
Am 1. Januar 2022 trat das revidierte IVG in Kraft
(Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705,
BBl 2017 2535). Weil in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer
übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu
Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 144 V 210, 213 E.
4.3.1; BGE 132 V 215, 220 E. 3.1.1; BGE 131 V 9, 11 E. 1), sind die
Leistungsansprüche für die Zeit bis zum 31. Dezember 2021 nach der
bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den Normen ab 1. Januar 2022 zu
prüfen (BGE 130 V 445, 447 E. 1.2.2).
Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der
Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des
Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 210,
213 E. 4.3.1; BGE 129 V 354, 356 E. 1; BGE 129 V 1, 4 E. 1.2). Tatsachen, die
jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand
einer neuen Verwaltungsverfügung bilden (BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.2).
2.2.
Wie nachfolgend darzulegen ist, trug sich der revisionsrechtlich relevante
Sachverhalt, mithin die medizinischen Abklärungen, vor dem 1. Januar 2022
zu. Folglich findet auf die zu beurteilende Beschwerde das bis 31. Dezember
2021 massgebliche Recht Anwendung.
3.
3.1.
Mit der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 20. Januar 2022
sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer basierend auf einem
Invaliditätsgrad von 100% ab dem 1. Oktober 2019 eine ganze Rente zu. Die
Beschwerdegegnerin bejahte jedoch eine Besserung des Gesundheitszustandes des
Beschwerdeführers ab Dezember 2020. Ab diesem Zeitpunkt bestehe für die
Ausübung von körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit
von 75%. Nach Ansicht der Beschwerdegegnerin resultiert aus dem vorgenommenen
Einkommensvergleich nunmehr ein Invaliditätsgrad von 21%, womit ab 1. März 2021
(vgl. Art. 88a Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die
Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]) kein Anspruch mehr auf eine Rente
bestehe. Ein leidensbedingter Abzug sei zudem nicht angezeigt, da mit der
Reduktion des Arbeitspensums die gesundheitlichen Einschränkungen bereits
berücksichtigt worden seien und die übrigen einkommensbeeinflussenden Merkmale
beim Beschwerdeführer nicht vorhanden seien.
3.2.
Der Beschwerdeführer macht demgegenüber im Wesentlichen geltend, die
Beschwerdegegnerin habe sein rechtliches Gehör verletzt, den Sachverhalt
fehlerhaft sowie unvollständig festgestellt und zu Unrecht keinen
leidensbedingten Abzug vorgenommen. Es wird zusammengefasst moniert, dass die
Beurteilung der Beschwerdegegnerin, wonach der Beschwerdeführer auf dem ersten
Arbeitsmarkt eine zu 75% verwertbare Arbeitsleistung erbringen könne, auf einem
nicht nachvollziehbaren Bericht basiere und den echtzeitlichen Berichten der
behandelnden Ärztinnen und Ärzte widerspreche. Richtigerweise stehe dem
Beschwerdeführer beruhend auf einem IV-Grad von 81% weiterhin eine ganze Rente
zu. Überdies bringt der Beschwerdeführer zum Ausdruck, er sei entgegen der
Verfügung vom 20. Januar 2022 auch ab Juli 2021 und bis auf Weiteres in
wesentlichem Umfang nicht arbeitsfähig. Es sei nicht nachvollziehbar und
falsch, dass ihm ab Juli 2021 wieder eine Arbeitsfähigkeit von 75% attestiert
werde.
3.3.
Nicht strittig ist, dass dem Beschwerdeführer ab dem 1. Oktober 2019
bis Februar 2021 eine ganze Invalidenrente zusteht. Zu prüfen ist aber im
Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin bei der Einschätzung, wonach sich der
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ab Dezember 2020 wesentlich verbessert
haben soll, in rechtmässiger Ausübung des Untersuchungsgrundsatzes den Sachverhalt
rechtsgenüglich abgeklärt hat.
4.
In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung
des rechtlichen Gehörs. Dazu ist vorweg Stellung zu nehmen.
Der Beschwerdeführer legt dar, er habe gegen den Vorbescheid
sowohl mündlich als auch am 24. August 2021 schriftlich Einwand erhoben. Er
habe geltend gemacht, entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin weiterhin
nicht arbeitsfähig zu sein. Sinngemäss habe er den Antrag auf Einholung eines
Gutachtens gestellt sowie eventualiter, dass ihm eine Nachfrist zur Einreichung
weiterer Arztberichte zu setzen sei, bzw. dass die Beschwerdegegnerin
ihrerseits Berichte bei behandelnden Ärzten einhole (Beschwerde S. 17 Ziff.
39). Die Beschwerdegegnerin habe jedoch am 26. August 2021 einzig mit der
Aufforderung zur Verbesserung der Eingabe reagiert (Beschwerde S. 17 Ziff. 40).
Der Beschwerdeführer rügt hierbei, die Beschwerdegegnerin habe sich mit den
Einwendungen des Versicherten inhaltlich nicht auseinandergesetzt. Sie habe
auch nicht die Gründe dargelegt, weshalb sie kein Gutachten eingeholt habe
(Beschwerde S. 18 Ziff. 42).
Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) haben die Parteien Anspruch
auf rechtliches Gehör. Im Bereich der Invalidenversicherung teilt gemäss Art.
57a Abs. 1 IVG die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen
Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung
einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit. Dabei hat die versicherte
Person Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 ATSG. Die
Begründungspflicht, wie sie in Art. 49 Abs. 3 ATSG statuiert wird, bildet einen
Teilaspekt des rechtlichen Gehörs. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist
formeller Natur. Dies bedeutet, dass die Verletzung des rechtlichen Gehörs
ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur
Aufhebung der angefochtenen Verfügung führt. Gemäss ständiger Praxis kann
jedoch eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs
dann als geheilt gelten, wenn der Betroffene die Möglichkeit erhält, sich vor
einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die
Rechtslage frei überprüfen kann (vgl. BGE 124 V 180, 183 E. 4a mit Hinweisen;
BGE 116 V 182, 185 f. E. 1b). Das ist beim angerufenen Gericht der Fall (Art.
61 lit. c ATSG).
Die Beschwerdegegnerin räumt in der Beschwerdeantwort ein, dass
im Vorbescheidverfahren keine vertiefte Auseinandersetzung mit den
vorgebrachten Einwänden vorgenommen wurde (Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 11). In
der angefochtenen Verfügung wird hierzu lediglich festgehalten, dass der
Beschwerdeführer mit der Stellungnahme vom 24. August 2021 "keine neuen
medizinischen Erkenntnisse eingereicht" habe. Eine Fristerstreckung zur
Verbesserung des Einwandes sei ohne Rückmeldung abgelaufen. Die
Beschwerdegegnerin argumentiert (Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 11), damit habe
sie implizit zu erkennen gegeben, dass sie mit den eingeholten Akten und der
Beurteilung des RAD den Sachverhalt nach wie vor als ausreichend abgeklärt
beurteilt habe. Es wäre eine etwas weitergehende Begründung zwar "gewiss
wünschenswert" gewesen, jedoch sei auch so eine fachgerechte Anfechtung
der Verfügung nicht verunmöglicht worden. Beweggrund für die Frist zur
Verbesserung der Eingabe dürfte gemäss den Darlegungen in der Beschwerdeantwort
(S. 3 Ziff. 12) gewesen sein, dem Beschwerdeführer entsprechend seinem
Eventualantrag Gelegenheit zur Einreichung weiter Berichte der behandelnden
Ärztinnen und Ärzte zu geben.
Selbst wenn man eine Verletzung der Gehörspflicht annehmen
würde, würde diese nicht derart schwer wiegen, dass sie im vorliegenden
Verfahren nicht geheilt werden könnte. Es rechtfertigt sich daher nicht, die
Verfügung bereits aus formellen Gründen aufzuheben.
5.
5.1.
Art. 43 Abs. 1 ATSG statuiert die Sachverhaltsabklärung von Amtes
wegen, wobei es grundsätzlich im Ermessen des Versicherungsträgers – und im
Beschwerdefall des Gerichts – liegt, darüber zu befinden, mit welchen Mitteln
dies zu erfolgen hat. Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der jeweiligen Sach-
und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt
soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (vgl.
u.a. Urteil des Bundesgerichts 9C_57/2019 vom 7. März 2019 E. 3.2). Der
Sozialversicherungsträger hat den Sachverhalt so lange abzuklären, bis über die
für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen
hinreichende Klarheit besteht (Cristina
Schiavi, Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des
Sozialversicherungsrechts, 2020 [nachfolgend: BSK ATSG], N 2 zu Art. 43 ATSG,
mit weiteren Hinweisen). Dabei steht der Verwaltung ein grosser
Ermessenspielraum zu (Schiavi,
a.a.O., N 6 zu Art. 43 ATSG). Führen die vorzunehmenden Abklärungen bei
sorgfältiger und inhaltsbezogener Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein
bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es
könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr
ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung
des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor (vgl. u.a. das Urteil des
Bundesgerichts 8C_831/2019 vom 13. Februar 2020 E. 3.2.1.). Wenn also von weiteren
medizinischen Abklärungen keine neuen entscheidwesentlichen Aufschlüsse mehr zu
erwarten sind, kann auf weitergehende medizinische Erhebungen und Gutachten
verzichtet werden (Schiavi,
a.a.O., N 13 zu Art. 43 ATSG). Der Verzicht auf weitere medizinische
Abklärungen verstösst unter Berücksichtigung der Verfahrensökonomie nicht gegen
den Untersuchungsgrundsatz, wenn die Beschwerdegegnerin zufolge neuer
Erkenntnisse zur Überzeugung gelangt, dass weitere medizinische Abklärungen an
der bereits erfolgten Überzeugung, in casu eines rentenausschliessenden
Erwerbseinkommens, nichts zu ändern vermögen (vgl. zur antizipierten
Beweiswürdigung auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_216/2020 vom 8. Juli 2020
E. 3.2). Denn die Einholung eines entbehrlichen Gutachtens würde naturgemäss
nicht nur unnötige zusätzliche Kosten verursachen, sondern auch zu einer
weiteren Verlängerung des Verfahrens führen.
5.2.
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten
begründet sind (BGE 134 V 232 E. 5.1; 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c). Die
Regionalen Ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der
medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen
die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle
Leistungsfähigkeit der versicherten Person fest, eine zumutbare
Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem
medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis
IVG). RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von Art. 44 ATSG
betreffend Gutachten nicht erfasst werden; die in dieser Norm vorgesehenen
Verfahrensregeln entfalten daher bei Einholung von RAD-Berichten keine Wirkung
(vgl. BGE 135 V 254 E. 3.4 S. 258; Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2014 vom
16. September 2014 E. 4.2.1). 3.4. Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art.
49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten
vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches
Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die
notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1).
Allerdings ist hinsichtlich des Beweiswerts zu differenzieren:
Stützt sich der angefochtene Entscheid ausschliesslich auf versicherungsinterne
medizinische Unterlagen – zu denen die RAD-Berichte gehören –, sind an die
Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. In solchen Fällen sind
bereits bei geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der
ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen (vgl. BGE 139 V
225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7; zum Ganzen auch: Urteil des Bundesgerichts
vom 30. November 2015, 9C_627/2015, E. 2 mit weiteren Hinweisen).
5.3.
Ob die Beschwerdegegnerin mit Blick auf die dargestellten Grundsätze
von der Durchführung eines medizinischen Gutachtens absehen durfte, ist
nachfolgend zu klären.
6.
6.1.
Die Beschwerdegegnerin stützt ihre Einschätzung der
Restarbeitsfähigkeit von 75% ab Dezember 2020 gemäss angefochtener Verfügung
vom 20. Januar 2022 in medizinischer Hinsicht auf die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung
des RAD.
Gemäss Stellungnahme vom 11. August 2020 diagnostizierte der
RAD (IV-Akte 62, E____) als Befund mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine
langjährige, rezidivierende Analfistel mit multiplen Operationen und
vorübergehendem künstlichen Dickdarmausgang. Er attestierte damals eine
Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von 100% ab dem 3. Mai 2018.
Bezüglich einer Verweisungstätigkeit attestierte er eine Arbeitsfähigkeit von
"weiterhin 0%", da noch postoperativ ein instabiler
Gesundheitszustand vorliege. Auf längere Sicht seien nur noch körperlich leichte
Tätigkeiten zumutbar (IV-Akte 62 S. 2). Der RAD äusserte sich erneut mit
Stellungnahme vom 18. Juni 2021 (IV-Akte 93, sig. E____) auf Anfrage der
Beschwerdegegnerin, wie die Arbeitsfähigkeit in einer Verweisungstätigkeit
rückwirkend seit Mai 2018 und aktuell einzuschätzen sei. Der RAD listete in der
Stellungnahme vom 18. Juni 2021 folgende Phasen mit sich verringernder
Arbeitsunfähigkeit hinsichtlich Verweisungstätigkeiten auf:
-
ab 3. Mai 2018 bis 23. September 2020 100% (Arztbericht F____ vom
23. September 2020, IV-Akte 66);
-
ab 24. September 2020 bis 31. Oktober 2020 75%;
-
ab 1. November 2020 bis 30. November 2020 50%;
-
ab 1. Dezember 2020 bis 31. Dezember 2020 25%;
-
ab 1. Januar 2021 eine Arbeitsunfähigkeit von 20% (IV-Akte 93).
Die Beschwerdegegnerin hat mit ihrer Verfügung nicht alle
Abstufungen gemäss der Stellungnahme des RAD übernommen. Ihre Einschätzung
einer Restarbeitsfähigkeit von 75% ab Dezember 2020 entspricht jedoch der vom
RAD für das Intervall ab 1. Dezember 2020 bis 31. Dezember 2020 attestierten
Arbeitsunfähigkeit von 25%.
Der RAD begründet in seiner Stellungnahme vom 18. Juni 2021 die
dargestellten Phasen nicht näher, sondern verweist auf seine vorangegangene
Stellungnahme vom 11. August 2020 und führt aus, er stütze den dargestellten
Verlauf der zumutbaren Arbeitsunfähigkeit auf eine Reihe von Arztberichten, und
zwar die Berichte der F____ (sig. G____, Leiter des Beckenbodenzentrums des F____)
vom 24. Juni 2020 (IV-Akte 87 S. 22 f.), 23. September 2020 (IV-Akte 66), 26.
September 2020 (IV-Akte 87 S. 24 f.) sowie 3. März 2021 (IV-Akte 87 S. 26 f.), den
Bericht von H____ vom 8. März 2021 (IV-Akte 78), den Bericht von I____ vom 16.
Mai 2021 (IV-Akte 87) sowie den psychotherapeutischen Bericht von J____ vom 7.
Juni 2021 (IV-Akte 91).
6.2.
Der Beschwerdeführer moniert, dass – entgegen der Einschätzung der
Beschwerdegegnerin – ab Dezember 2020 keine Besserung seines
Gesundheitszustandes eingetreten sei. Es wird vom Beschwerdeführer hierbei geltend
gemacht, dass die behandelnden Ärzte auch noch über Mitte Dezember 2020 hinaus von
einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen seien (Arztzeugnis H____ vom
3. Februar 2021, IV-Akte 77 S. 2; Arztzeugnis I____ vom 27. Mai 2021,
IV-Akte 89 S. 2). Als weiteres Zeugnis könne der psychotherapeutische Bericht
von J____ vom 7. Juni 2021 (IV-Akte 91) beigezogen werden. Überdies belege
der Abschlussbericht der Arbeitsvermittlung vom 15. März 2021 (IV-Akte 79),
dass der Beschwerdeführer einen Mitte November 2020 gestarteten Arbeitsversuch
Mitte Dezember 2020 aufgrund seines nach wie vor schlechten
Gesundheitszustandes wieder habe abbrechen müssen. Ausserdem legt der
Beschwerdeführer zwei Berichte von K____ vom 9. sowie 22. Februar 2022 ins
Recht. Gemäss diesen Berichten attestiere der behandelnde Orthopäde eine vollständige
Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers bis einschliesslich 31. Dezember
2021 (Beschwerdebeilage 10). Dieser Arzt erachte den Beschwerdeführer gegenwärtig
als noch 20% arbeitsfähig in einer leichten Tätigkeit in angepasster Umgebung
(Beschwerdebeilage 11). Der Beschwerdeführer macht im Weiteren auf die
Folgeschäden einer Druckneuropathie sowie auf das Leiden eines
Carpaltunnelsyndroms rechts aufmerksam und verweist hierzu auf die Berichte von
L____ vom 23. Juli 2014 (Beschwerdebeilage 4) sowie 15. September 2021
(Beschwerdebeilage 13) als auch darauf, dass der Umstand, wonach er bei L____
in Behandlung gewesen sei, für die Beschwerdegegnerin aktenkundig gewesen sein
müsste (IV-Akte 42 S. 14 und 15). Ferner führt der Beschwerdeführer an, aus dem
Bericht von G____ vom 16. Februar 2022 (Beschwerdebeilage 5) gehe hervor, dass er
nach wie vor über zahlreiche Beschwerden verfüge und lediglich eine teilweise Arbeitsfähigkeit
in einem angepassten Umfeld und Rahmen vorliege.
6.3.
Der RAD hat mit der bereits unter Ew. 5.1. wiedergegebenen
Stellungnahme vom 18. Juni 2021 den seines Erachtens gegeben Verlauf der
Arbeitsfähigkeit dargestellt. Er hat sich allerdings darauf beschränkt, für
diesen Verlauf ohne weitere Erläuterungen auf eine Reihe von Arztberichten zu
verweisen. Die vom RAD angeführten Berichte der F____ vom 24. Juni 2020
(IV-Akte 87 S. 22 f.), 26. September 2020 (IV-Akte 87 S. 24 f.) sowie 3. März
2021 (IV-Akte 87 S. 26 f) belegen zwar einen sich bessernden Verlauf nach
Verschluss des Stomas, enthalten jedoch keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit. I____
hält im Bericht vom 16. Mai 2021 (IV-Akte 87) fest, es seien bezüglich
Krankschreibungen mehrere Ärzte involviert gewesen; insgesamt sei davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer in den letzten knapp 5 Jahren überwiegend
arbeitsunfähig gewesen sei. Theoretisch sei eine ganztägige, körperlich nicht
belastende Tätigkeit möglich, sofern dem Beschwerdeführer am Arbeitsplatz ein
Bidet oder Ähnliches zur Verfügung stehe (IV-Akte 87 S. 4). H____ verneint
gemäss Bericht vom 8. März 2021 die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen
Tätigkeit. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit, d.h. ohne körperliche
Belastung sei 8 Stunden täglich möglich (IV-Akte 78 S. 4). J____ hält
demgegenüber im Bericht vom 7. Juni 2021 fest, es müsse zurzeit von einer
Arbeitsunfähigkeit von 100% ausgegangen werden. Es ergibt sich damit, dass der
RAD für seine Einschätzung, es bestehe ab Dezember 2020 eine Arbeitsfähigkeit,
teilweise auf Unterlagen verweist, die sich nicht zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers
äussern. I____ bejaht zwar in seinem Bericht vom 16. Mai 2021 aktuell, d.h. im
Mai 2021, eine Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten. Für die
davorliegende Zeit nimmt er aber implizit eine Arbeitsunfähigkeit an, schreibt
er doch, dass der Versicherte in den letzten 5 Jahren überwiegend
arbeitsunfähig gewesen sei. Der RAD verweist aber in seiner Stellungnahme vom
18. Juni 2021 auch auf Unterlagen (Bericht von J____ vom 7. Juni 2021), die
eine Arbeitsfähigkeit verneinen. Diese Widersprüche löst der RAD mit dem
pauschalen Hinweis auf die von ihm selbst genannten Unterlagen jedoch nicht
auf.
Diese Widersprüchlichkeiten wecken bereits unüberwindliche Zweifel
an der vom RAD vorgenommenen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit.
6.4.
Zusätzliche Zweifel an der Einschätzung des RAD zur Arbeitsfähigkeit
ab Dezember 2020 werden sodann angesichts des Abschlussberichts der
Arbeitsvermittlung vom 15. März 2021 (IV-Akte 79) geweckt. Der Bericht führt
zwar u.a. den Bericht der F____ vom 23. September 2020 (IV-Akte 66) an, wonach
eine schrittweise Wiederaufnahme einer angepassten körperlich leichten Arbeit
möglich sei. Der Bericht hält aber in der Rubrik "Durchgeführte Massnahmen"
fest (IV-Akte 79 S. 2), es sei ein Wiedereinstieg mit einem anfänglichen
Teilpensum von 50% bei der ehemaligen Arbeitgeberin ab 9. November 2020 in
angepasster Schontätigkeit erfolgt. Jedoch sei die Arbeitsaufnahme am 15.
Dezember 2020 aufgrund einer Rückenproblematik mit einer Arbeitsunfähigkeit von
100% "bis auf Weiteres" abgebrochen worden. Die F____ hält mit
Schreiben vom 16. Februar 2022 fest, der Versicherte habe sich zwischen 2016
und 2020 multiplen Operationen bei einer komplexen Analfistel unterziehen
müssen. Als Folge dieser Eingriffe bestünden persistierende Schmerzen bei
längerem Sitzen sowie eine eingeschränkte Stuhlkontinenz. Die F____ attestiert
eine teilweise Arbeitsfähigkeit in einem angepassten Rahmen. Mit diesem
Schreiben verneint die F____ zwar eine Restarbeitsfähigkeit nicht zur Gänze.
Ihre Einschätzung deckt sich jedoch offensichtlich nicht mit der vom RAD angenommenen,
ab Dezember 2020 noch bestehenden, rentenausschliessenden Einschränkung von
25%.
6.5.
Die beiden vom Beschwerdeführer eingereichten Berichte des behandelnden
Orthopäden bilden ebenfalls ein Indiz dafür, dass Zweifel an der Annahme des
RAD, es bestehe ab Dezember 2020 eine bleibende Restarbeitsfähigkeit von 75%, angebracht
sind. K____, FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates,
stellt zwar klar, dass der Versicherte erst seit 17. November 2021 bei ihm in
Behandlung stehe. Er diagnostiziert im Schreiben vom 9. Februar 2022 u.a.
chronische, immobilisierende Schmerzen im Bereich der oberen und mittleren
Brustwirbelsäule und attestiert eine vollständige Arbeitsunfähigkeit des
Beschwerdeführers bis einschliesslich 31. Dezember 2021 (Beschwerdebeilage 10).
Im Schreiben vom 22. Februar 2022 berichtet er von nur leichter Besserung der
Schmerzproblematik im BWS-Bereich. Gegebenenfalls sei eine leichte Tätigkeit in
angepasster Umgebung mit wechselnder Tätigkeit bis 20% möglich (Beschwerdebeilage
11). Im Schreiben vom 9. Februar 2022 hatte K____ die Tätigkeit des
Versicherten noch als "prinzipiell möglich" bezeichnet. Im Schreiben
vom 22. Februar 2022 hielt er dagegen fest, der zuletzt durchgeführte Beruf als
Glaser sei "nicht mehr durchführbar". Somit ist das Argument der
Beschwerdegegnerin (Beschwerdeantwort S. 5 Ziff. 21), wonach auch der
behandelnde Orthopäde bestätige, die Tätigkeit des Versicherten als Glaser sei
noch möglich, entkräftet.
Unklar bleibt auch, wie ein Bericht von L____, FMH Neurologie,
vom 22. Juni 2018 einzuordnen ist. L____ legt dar, der Versicherte leide seit
Mai 2018 an einer zunehmenden Sensibilitätsstörung an zwei Fingern (Dig. IV und
V) sowie Paresen an der rechten Hand (IV-Akte 42 S. 14 und 15). Im Bericht vom
15. September 2021 (Beschwerdebeilage 4) berichtet L____, die 2018 erhobenen
Beschwerden hätten sich gemäss Angaben des Versicherten vollständig
zurückgebildet. Jedoch habe er seit einem halben Jahr wieder ein Spannungsgefühl
im Unterarm und der Hand ulnarseits, allerdings vermag er dafür keine
objektivierbaren Befunde zu erheben.
Die Beschwerdegegnerin macht zwar bezüglich der Berichte von K____
und L____ geltend (Beschwerdeantwort S. 4 f. Ziff. 17), sie habe keine Kenntnis
von diesen Berichten gehabt. Dies ändert jedoch nichts am dargelegten,
grundsätzlich gegebenen Abklärungsbedarf hinsichtlich der medizinischen
Situation des Beschwerdeführers.
6.6.
Sind nach dem Dargelegten Zweifel an der Einschätzung des RAD zur Arbeitsfähigkeit
gemäss seiner Stellungnahme vom 18. Juni 2021 (IV-Akte 93, sig. E____) nach der
Aktenlage nicht auszuräumen und vermag sie darum nicht als beweiskräftige
Grundlage für die Beurteilung des für die Rentenfrage relevanten Sachverhalts
ab Dezember 2020 zu dienen, erweist sich der medizinische Sachverhalt als
ungenügend abgeklärt.
Demzufolge ist die vorliegende Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
Diese hat den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, namentlich in den
Fachbereichen Viszeralchirurgie/Gastroenterologie, Orthopädie, Neurologie sowie
Psychiatrie und hierbei insbesondere deren Auswirkungen auf die
Arbeitsunfähigkeit für den Zeitraum ab Dezember 2020 nochmals medizinisch
abzuklären und anschliessend über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers für
den Zeitraum ab 1. Dezember 2020 bzw. 1. März 2021 (vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV)
neu zu verfügen.
7.
Nachdem eine Rückweisung zur weiteren medizinischen Abklärung
an die Beschwerdegegnerin zu erfolgen hat, erübrigen sich weitere Erörterungen über
die erwerbliche Situation sowie zur Frage eines allfälligen leidensbedingten
Abzuges.
8.
8.1.
Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die
ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.-- zu tragen (Art.
61 lit. fbis ATSG und Art. 69 Abs.1bis IVG).
8.2.
Der obsiegende Beschwerdeführer hat gegenüber der Beschwerdegegnerin
einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden durch das Gericht
festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das Sozialversicherungsgericht geht bei der
Bemessung der Parteientschädigung für anwaltlich vertretene Beschwerdeführende
in durchschnittlichen IV-Verfahren mit doppeltem Schriftenwechsel im Sinne
einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von CHF 3'750.-- (inklusive
Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer (CHF 288.75) aus. Bei einfacheren oder
komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert
werden. Der vorliegende Fall ist durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar
und somit eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 3'750.-- zuzüglich
Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung
vom 20. Januar 2022 aufgehoben und die Sache zur Durchführung weiterer medizinischer
Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer
Gebühr von CHF 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 3'750.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer von CHF 288.75.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Dr. G.
Thomi lic. iur. H. Dikenmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann
innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: