Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 9. August 2022

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. phil. D. Borer , lic. iur. S. Bammatter-Glättli     

und Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann

 

 

 

 

Parteien

 

A____

 

vertreten durch B____

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2022.34

Verfügung vom 20. Januar 2022

Rückweisung, da Zweifel an der medizinischen Beurteilung des RAD.

 


Tatsachen                                                              

I.        

a) aa) Der Beschwerdeführer erlitt am 16. September 2010 einen Unfall am Arbeitsplatz, bei dem er sich das Steissbein brach (IV-Akten 7 und 14 S. 3).

bb)      Am 29. April 2011 meldete sich der Beschwerdeführer erstmalig zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (IV-Akte 1). Mit Verfügung vom 20. März 2012 lehnte die Beschwerdegegnerin das damalige Gesuch um berufliche Integration/Rente vom 29. April 2011 ab (IV-Akte 25).

b) aa) Nachdem der Beschwerdeführer ab dem 1. Oktober 2015 bei der C____ arbeitete (IV-Akte 35 S. 2 und S. 30), erlitt er im Jahre 2016 eine Analfistelerkrankung, die immer wieder medizinische Interventionen erforderte (IV-Akten 42, 56 und 87). Seit Mai 2018 war der Beschwerdeführer arbeitsunfähig (IV-Akte 38 S. 2). Die Kündigung bei der C____ erfolgte schliesslich per 31. Dezember 2018 (IV-Akte 35 S. 30).

bb)      Der Beschwerdeführer erhielt bis am 30. April 2019 Taggelder der Krankentaggeldversicherung (D____) aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit von 100% (IV-Akte 36 S. 3). Am 25. Mai 2019 kam die Taggeldversicherung auf ihren Entscheid zurück und entrichtete basierend auf einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit durchgehend bis zum März 2020 Taggeldleistungen (IV-Akte 56 S. 1).

c) aa)  Erneut meldete sich der Beschwerdeführer am 30. April 2019 zum Leistungsbezug bei der IV an (IV-Akte 26).

bb)      Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) nahm am 11. August 2020 Stellung (sig. E____, FMH Allgemeinmedizin, zertifizierter Gutachter SIM, IV-Akte 62). Als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurde eine langjährige, rezidivierende Analfistel mit multiplen Operationen und vorübergehendem künstlichen Dickdarmausgang gestellt und eine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit zu 100% ab dem 3. Mai 2018 attestiert. In Bezug auf die leidensangepasste Verweisungstätigkeit empfahl der RAD, es seien nur noch körperlich leichte Tätigkeiten zu prüfen (IV-Akte 62 S. 2). Auf Anfrage der Beschwerdegegnerin bestätigte der RAD am 17. Juni 2021 sodann die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten Tätigkeit ab dem 3. Mai 2018. In einer adaptierten Verweistätigkeit attestierte der RAD dem Beschwerdeführer ab dem 1. Januar 2021 eine Arbeitsunfähigkeit von 20% (IV-Akte 93).

cc)      Mit Abschlussbericht der Arbeitsvermittlung vom 15. März 2021 (IV-Akte 79) hielt die zuständige Fachperson fest, dass der Arbeitsversuch beim bisherigen Arbeitgeber (50% Teilpensum) am 15. Dezember 2020 aufgrund einer bestehenden Rückenproblematik mit bis auf Weiteres bestehender 100% Arbeitsunfähigkeit abgebrochen worden sei. Als Ergebnis der Eingliederung wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer nicht eingliederbar sei und keine relevante Teilarbeitsfähigkeit innerhalb der nächsten Monate zu erwarten sei.

d)        Mit Vorbescheid vom 18. August 2021 (IV-Akte 96) sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ab dem 1. Oktober 2019 bis zum 28. Februar 2021 eine ganze Rente zu und verneinte einen Rentenanspruch ab dem 1. März 2021. Der Beschwerdeführer erhob hiergegen zunächst telefonisch Einwand und reichte am 24. August 2021 einen schriftlichen Einwand ein (IV-Akte 97).

Die dem Vorbescheid entsprechende Verfügung erging am 20. Januar 2022 (Beschwerdebeilage 1).

II.       

a)        Mit Beschwerde vom 24. Februar 2022 beantragt der Versicherte, es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 20. Januar 2022 aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer durchgehend seit Oktober 2019 eine ganze Rente auszurichten. Eventualiter sei die Sache zur umfassenden medizinischen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es seien die Akten der Beschwerdegegnerin beizuziehen.

b)        Mit Beschwerdeantwort vom 31. März 2022 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

c)         Mit Replik vom 2. Mai 2022 hält der Versicherte an der Beschwerde fest. Mit Eingabe vom 12. Mai 2022 reicht er weitere medizinische Unterlagen ein.

d)        Die Beschwerdegegnerin hält mit Duplik vom 9. Juni 2022 am Rechtsbegehren der Beschwerdeantwort fest.

e)        Mit Triplik vom 11. Juli 2022 hält der Versicherte an den in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest.

III.     

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 9. August 2022 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz; GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.          Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden ist (Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf einzutreten.

2.                

2.1.          Am 1. Januar 2022 trat das revidierte IVG in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Weil in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1; BGE 132 V 215, 220 E. 3.1.1; BGE 131 V 9, 11 E. 1), sind die Leistungsansprüche für die Zeit bis zum 31. Dezember 2021 nach der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den Normen ab 1. Januar 2022 zu prüfen (BGE 130 V 445, 447 E. 1.2.2).

Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1; BGE 129 V 354, 356 E. 1; BGE 129 V 1, 4 E. 1.2). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bilden (BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.2).

2.2.          Wie nachfolgend darzulegen ist, trug sich der revisionsrechtlich relevante Sachverhalt, mithin die medizinischen Abklärungen, vor dem 1. Januar 2022 zu. Folglich findet auf die zu beurteilende Beschwerde das bis 31. Dezember 2021 massgebliche Recht Anwendung.

 

3.                

3.1.          Mit der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 20. Januar 2022 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100% ab dem 1. Oktober 2019 eine ganze Rente zu. Die Beschwerdegegnerin bejahte jedoch eine Besserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ab Dezember 2020. Ab diesem Zeitpunkt bestehe für die Ausübung von körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 75%. Nach Ansicht der Beschwerdegegnerin resultiert aus dem vorgenommenen Einkommensvergleich nunmehr ein Invaliditätsgrad von 21%, womit ab 1. März 2021 (vgl. Art. 88a Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]) kein Anspruch mehr auf eine Rente bestehe. Ein leidensbedingter Abzug sei zudem nicht angezeigt, da mit der Reduktion des Arbeitspensums die gesundheitlichen Einschränkungen bereits berücksichtigt worden seien und die übrigen einkommensbeeinflussenden Merkmale beim Beschwerdeführer nicht vorhanden seien.

3.2.          Der Beschwerdeführer macht demgegenüber im Wesentlichen geltend, die Beschwerdegegnerin habe sein rechtliches Gehör verletzt, den Sachverhalt fehlerhaft sowie unvollständig festgestellt und zu Unrecht keinen leidensbedingten Abzug vorgenommen. Es wird zusammengefasst moniert, dass die Beurteilung der Beschwerdegegnerin, wonach der Beschwerdeführer auf dem ersten Arbeitsmarkt eine zu 75% verwertbare Arbeitsleistung erbringen könne, auf einem nicht nachvollziehbaren Bericht basiere und den echtzeitlichen Berichten der behandelnden Ärztinnen und Ärzte widerspreche. Richtigerweise stehe dem Beschwerdeführer beruhend auf einem IV-Grad von 81% weiterhin eine ganze Rente zu. Überdies bringt der Beschwerdeführer zum Ausdruck, er sei entgegen der Verfügung vom 20. Januar 2022 auch ab Juli 2021 und bis auf Weiteres in wesentlichem Umfang nicht arbeitsfähig. Es sei nicht nachvollziehbar und falsch, dass ihm ab Juli 2021 wieder eine Arbeitsfähigkeit von 75% attestiert werde.

3.3.          Nicht strittig ist, dass dem Beschwerdeführer ab dem 1. Oktober 2019 bis Februar 2021 eine ganze Invalidenrente zusteht. Zu prüfen ist aber im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin bei der Einschätzung, wonach sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ab Dezember 2020 wesentlich verbessert haben soll, in rechtmässiger Ausübung des Untersuchungsgrundsatzes den Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt hat.

4.                

In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Dazu ist vorweg Stellung zu nehmen.

Der Beschwerdeführer legt dar, er habe gegen den Vorbescheid sowohl mündlich als auch am 24. August 2021 schriftlich Einwand erhoben. Er habe geltend gemacht, entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin weiterhin nicht arbeitsfähig zu sein. Sinngemäss habe er den Antrag auf Einholung eines Gutachtens gestellt sowie eventualiter, dass ihm eine Nachfrist zur Einreichung weiterer Arztberichte zu setzen sei, bzw. dass die Beschwerdegegnerin ihrerseits Berichte bei behandelnden Ärzten einhole (Beschwerde S. 17 Ziff. 39). Die Beschwerdegegnerin habe jedoch am 26. August 2021 einzig mit der Aufforderung zur Verbesserung der Eingabe reagiert (Beschwerde S. 17 Ziff. 40). Der Beschwerdeführer rügt hierbei, die Beschwerdegegnerin habe sich mit den Einwendungen des Versicherten inhaltlich nicht auseinandergesetzt. Sie habe auch nicht die Gründe dargelegt, weshalb sie kein Gutachten eingeholt habe (Beschwerde S. 18 Ziff. 42).

Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Im Bereich der Invalidenversicherung teilt gemäss Art. 57a Abs. 1 IVG die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit. Dabei hat die versicherte Person Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 ATSG. Die Begründungspflicht, wie sie in Art. 49 Abs. 3 ATSG statuiert wird, bildet einen Teilaspekt des rechtlichen Gehörs. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Dies bedeutet, dass die Verletzung des rechtlichen Gehörs ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führt. Gemäss ständiger Praxis kann jedoch eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs dann als geheilt gelten, wenn der Betroffene die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (vgl. BGE 124 V 180, 183 E. 4a mit Hinweisen; BGE 116 V 182, 185 f. E. 1b). Das ist beim angerufenen Gericht der Fall (Art. 61 lit. c ATSG).

Die Beschwerdegegnerin räumt in der Beschwerdeantwort ein, dass im Vorbescheidverfahren keine vertiefte Auseinandersetzung mit den vorgebrachten Einwänden vorgenommen wurde (Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 11). In der angefochtenen Verfügung wird hierzu lediglich festgehalten, dass der Beschwerdeführer mit der Stellungnahme vom 24. August 2021 "keine neuen medizinischen Erkenntnisse eingereicht" habe. Eine Fristerstreckung zur Verbesserung des Einwandes sei ohne Rückmeldung abgelaufen. Die Beschwerdegegnerin argumentiert (Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 11), damit habe sie implizit zu erkennen gegeben, dass sie mit den eingeholten Akten und der Beurteilung des RAD den Sachverhalt nach wie vor als ausreichend abgeklärt beurteilt habe. Es wäre eine etwas weitergehende Begründung zwar "gewiss wünschenswert" gewesen, jedoch sei auch so eine fachgerechte Anfechtung der Verfügung nicht verunmöglicht worden. Beweggrund für die Frist zur Verbesserung der Eingabe dürfte gemäss den Darlegungen in der Beschwerdeantwort (S. 3 Ziff. 12) gewesen sein, dem Beschwerdeführer entsprechend seinem Eventualantrag Gelegenheit zur Einreichung weiter Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte zu geben.

Selbst wenn man eine Verletzung der Gehörspflicht annehmen würde, würde diese nicht derart schwer wiegen, dass sie im vorliegenden Verfahren nicht geheilt werden könnte. Es rechtfertigt sich daher nicht, die Verfügung bereits aus formellen Gründen aufzuheben.

5.                

5.1.          Art. 43 Abs. 1 ATSG statuiert die Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen, wobei es grundsätzlich im Ermessen des Versicherungsträgers – und im Beschwerdefall des Gerichts – liegt, darüber zu befinden, mit welchen Mitteln dies zu erfolgen hat. Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der jeweiligen Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 9C_57/2019 vom 7. März 2019 E. 3.2). Der Sozialversicherungsträger hat den Sachverhalt so lange abzuklären, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht (Cristina Schiavi, Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2020 [nachfolgend: BSK ATSG], N 2 zu Art. 43 ATSG, mit weiteren Hinweisen). Dabei steht der Verwaltung ein grosser Ermessenspielraum zu (Schiavi, a.a.O., N 6 zu Art. 43 ATSG). Führen die vorzunehmenden Abklärungen bei sorgfältiger und inhaltsbezogener Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_831/2019 vom 13. Februar 2020 E. 3.2.1.). Wenn also von weiteren medizinischen Abklärungen keine neuen entscheidwesentlichen Aufschlüsse mehr zu erwarten sind, kann auf weitergehende medizinische Erhebungen und Gutachten verzichtet werden (Schiavi, a.a.O., N 13 zu Art. 43 ATSG). Der Verzicht auf weitere medizinische Abklärungen verstösst unter Berücksichtigung der Verfahrensökonomie nicht gegen den Untersuchungsgrundsatz, wenn die Beschwerdegegnerin zufolge neuer Erkenntnisse zur Überzeugung gelangt, dass weitere medizinische Abklärungen an der bereits erfolgten Überzeugung, in casu eines rentenausschliessenden Erwerbseinkommens, nichts zu ändern vermögen (vgl. zur antizipierten Beweiswürdigung auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_216/2020 vom 8. Juli 2020 E. 3.2). Denn die Einholung eines entbehrlichen Gutachtens würde naturgemäss nicht nur unnötige zusätzliche Kosten verursachen, sondern auch zu einer weiteren Verlängerung des Verfahrens führen.

5.2.          Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 232 E. 5.1; 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c). Die Regionalen Ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG). RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von Art. 44 ATSG betreffend Gutachten nicht erfasst werden; die in dieser Norm vorgesehenen Verfahrensregeln entfalten daher bei Einholung von RAD-Berichten keine Wirkung (vgl. BGE 135 V 254 E. 3.4 S. 258; Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2014 vom 16. September 2014 E. 4.2.1). 3.4. Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1).

Allerdings ist hinsichtlich des Beweiswerts zu differenzieren: Stützt sich der angefochtene Entscheid ausschliesslich auf versicherungsinterne medizinische Unterlagen – zu denen die RAD-Berichte gehören –, sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. In solchen Fällen sind bereits bei geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen (vgl. BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7; zum Ganzen auch: Urteil des Bundesgerichts vom 30. November 2015, 9C_627/2015, E. 2 mit weiteren Hinweisen).

5.3.          Ob die Beschwerdegegnerin mit Blick auf die dargestellten Grundsätze von der Durchführung eines medizinischen Gutachtens absehen durfte, ist nachfolgend zu klären.

 

6.                

6.1.          Die Beschwerdegegnerin stützt ihre Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit von 75% ab Dezember 2020 gemäss angefochtener Verfügung vom 20. Januar 2022 in medizinischer Hinsicht auf die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung des RAD.

Gemäss Stellungnahme vom 11. August 2020 diagnostizierte der RAD (IV-Akte 62, E____) als Befund mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine langjährige, rezidivierende Analfistel mit multiplen Operationen und vorübergehendem künstlichen Dickdarmausgang. Er attestierte damals eine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von 100% ab dem 3. Mai 2018. Bezüglich einer Verweisungstätigkeit attestierte er eine Arbeitsfähigkeit von "weiterhin 0%", da noch postoperativ ein instabiler Gesundheitszustand vorliege. Auf längere Sicht seien nur noch körperlich leichte Tätigkeiten zumutbar (IV-Akte 62 S. 2). Der RAD äusserte sich erneut mit Stellungnahme vom 18. Juni 2021 (IV-Akte 93, sig. E____) auf Anfrage der Beschwerdegegnerin, wie die Arbeitsfähigkeit in einer Verweisungstätigkeit rückwirkend seit Mai 2018 und aktuell einzuschätzen sei. Der RAD listete in der Stellungnahme vom 18. Juni 2021 folgende Phasen mit sich verringernder Arbeitsunfähigkeit hinsichtlich Verweisungstätigkeiten auf:

-       ab 3. Mai 2018 bis 23. September 2020 100% (Arztbericht F____ vom 23. September 2020, IV-Akte 66);

-       ab 24. September 2020 bis 31. Oktober 2020 75%;

-       ab 1. November 2020 bis 30. November 2020 50%;

-       ab 1. Dezember 2020 bis 31. Dezember 2020 25%;

-       ab 1. Januar 2021 eine Arbeitsunfähigkeit von 20% (IV-Akte 93).

Die Beschwerdegegnerin hat mit ihrer Verfügung nicht alle Abstufungen gemäss der Stellungnahme des RAD übernommen. Ihre Einschätzung einer Restarbeitsfähigkeit von 75% ab Dezember 2020 entspricht jedoch der vom RAD für das Intervall ab 1. Dezember 2020 bis 31. Dezember 2020 attestierten Arbeitsunfähigkeit von 25%.

Der RAD begründet in seiner Stellungnahme vom 18. Juni 2021 die dargestellten Phasen nicht näher, sondern verweist auf seine vorangegangene Stellungnahme vom 11. August 2020 und führt aus, er stütze den dargestellten Verlauf der zumutbaren Arbeitsunfähigkeit auf eine Reihe von Arztberichten, und zwar die Berichte der F____ (sig. G____, Leiter des Beckenbodenzentrums des F____) vom 24. Juni 2020 (IV-Akte 87 S. 22 f.), 23. September 2020 (IV-Akte 66), 26. September 2020 (IV-Akte 87 S. 24 f.) sowie 3. März 2021 (IV-Akte 87 S. 26 f.), den Bericht von H____ vom 8. März 2021 (IV-Akte 78), den Bericht von I____ vom 16. Mai 2021 (IV-Akte 87) sowie den psychotherapeutischen Bericht von J____ vom 7. Juni 2021 (IV-Akte 91).

6.2.          Der Beschwerdeführer moniert, dass – entgegen der Einschätzung der Beschwerdegegnerin – ab Dezember 2020 keine Besserung seines Gesundheitszustandes eingetreten sei. Es wird vom Beschwerdeführer hierbei geltend gemacht, dass die behandelnden Ärzte auch noch über Mitte Dezember 2020 hinaus von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen seien (Arztzeugnis H____ vom 3. Februar 2021, IV-Akte 77 S. 2; Arztzeugnis I____ vom 27. Mai 2021, IV-Akte 89 S. 2). Als weiteres Zeugnis könne der psychotherapeutische Bericht von J____ vom 7. Juni 2021 (IV-Akte 91) beigezogen werden. Überdies belege der Abschlussbericht der Arbeitsvermittlung vom 15. März 2021 (IV-Akte 79), dass der Beschwerdeführer einen Mitte November 2020 gestarteten Arbeitsversuch Mitte Dezember 2020 aufgrund seines nach wie vor schlechten Gesundheitszustandes wieder habe abbrechen müssen. Ausserdem legt der Beschwerdeführer zwei Berichte von K____ vom 9. sowie 22. Februar 2022 ins Recht. Gemäss diesen Berichten attestiere der behandelnde Orthopäde eine vollständige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers bis einschliesslich 31. Dezember 2021 (Beschwerdebeilage 10). Dieser Arzt erachte den Beschwerdeführer gegenwärtig als noch 20% arbeitsfähig in einer leichten Tätigkeit in angepasster Umgebung (Beschwerdebeilage 11). Der Beschwerdeführer macht im Weiteren auf die Folgeschäden einer Druckneuropathie sowie auf das Leiden eines Carpaltunnelsyndroms rechts aufmerksam und verweist hierzu auf die Berichte von L____ vom 23. Juli 2014 (Beschwerdebeilage 4) sowie 15. September 2021 (Beschwerdebeilage 13) als auch darauf, dass der Umstand, wonach er bei L____ in Behandlung gewesen sei, für die Beschwerdegegnerin aktenkundig gewesen sein müsste (IV-Akte 42 S. 14 und 15). Ferner führt der Beschwerdeführer an, aus dem Bericht von G____ vom 16. Februar 2022 (Beschwerdebeilage 5) gehe hervor, dass er nach wie vor über zahlreiche Beschwerden verfüge und lediglich eine teilweise Arbeitsfähigkeit in einem angepassten Umfeld und Rahmen vorliege.

6.3.          Der RAD hat mit der bereits unter Ew. 5.1. wiedergegebenen Stellungnahme vom 18. Juni 2021 den seines Erachtens gegeben Verlauf der Arbeitsfähigkeit dargestellt. Er hat sich allerdings darauf beschränkt, für diesen Verlauf ohne weitere Erläuterungen auf eine Reihe von Arztberichten zu verweisen. Die vom RAD angeführten Berichte der F____ vom 24. Juni 2020 (IV-Akte 87 S. 22 f.), 26. September 2020 (IV-Akte 87 S. 24 f.) sowie 3. März 2021 (IV-Akte 87 S. 26 f) belegen zwar einen sich bessernden Verlauf nach Verschluss des Stomas, enthalten jedoch keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit. I____ hält im Bericht vom 16. Mai 2021 (IV-Akte 87) fest, es seien bezüglich Krankschreibungen mehrere Ärzte involviert gewesen; insgesamt sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in den letzten knapp 5 Jahren überwiegend arbeitsunfähig gewesen sei. Theoretisch sei eine ganztägige, körperlich nicht belastende Tätigkeit möglich, sofern dem Beschwerdeführer am Arbeitsplatz ein Bidet oder Ähnliches zur Verfügung stehe (IV-Akte 87 S. 4). H____ verneint gemäss Bericht vom 8. März 2021 die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit, d.h. ohne körperliche Belastung sei 8 Stunden täglich möglich (IV-Akte 78 S. 4). J____ hält demgegenüber im Bericht vom 7. Juni 2021 fest, es müsse zurzeit von einer Arbeitsunfähigkeit von 100% ausgegangen werden. Es ergibt sich damit, dass der RAD für seine Einschätzung, es bestehe ab Dezember 2020 eine Arbeitsfähigkeit, teilweise auf Unterlagen verweist, die sich nicht zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers äussern. I____ bejaht zwar in seinem Bericht vom 16. Mai 2021 aktuell, d.h. im Mai 2021, eine Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten. Für die davorliegende Zeit nimmt er aber implizit eine Arbeitsunfähigkeit an, schreibt er doch, dass der Versicherte in den letzten 5 Jahren überwiegend arbeitsunfähig gewesen sei. Der RAD verweist aber in seiner Stellungnahme vom 18. Juni 2021 auch auf Unterlagen (Bericht von J____ vom 7. Juni 2021), die eine Arbeitsfähigkeit verneinen. Diese Widersprüche löst der RAD mit dem pauschalen Hinweis auf die von ihm selbst genannten Unterlagen jedoch nicht auf.

Diese Widersprüchlichkeiten wecken bereits unüberwindliche Zweifel an der vom RAD vorgenommenen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit.

6.4.          Zusätzliche Zweifel an der Einschätzung des RAD zur Arbeitsfähigkeit ab Dezember 2020 werden sodann angesichts des Abschlussberichts der Arbeitsvermittlung vom 15. März 2021 (IV-Akte 79) geweckt. Der Bericht führt zwar u.a. den Bericht der F____ vom 23. September 2020 (IV-Akte 66) an, wonach eine schrittweise Wiederaufnahme einer angepassten körperlich leichten Arbeit möglich sei. Der Bericht hält aber in der Rubrik "Durchgeführte Massnahmen" fest (IV-Akte 79 S. 2), es sei ein Wiedereinstieg mit einem anfänglichen Teilpensum von 50% bei der ehemaligen Arbeitgeberin ab 9. November 2020 in angepasster Schontätigkeit erfolgt. Jedoch sei die Arbeitsaufnahme am 15. Dezember 2020 aufgrund einer Rückenproblematik mit einer Arbeitsunfähigkeit von 100% "bis auf Weiteres" abgebrochen worden. Die F____ hält mit Schreiben vom 16. Februar 2022 fest, der Versicherte habe sich zwischen 2016 und 2020 multiplen Operationen bei einer komplexen Analfistel unterziehen müssen. Als Folge dieser Eingriffe bestünden persistierende Schmerzen bei längerem Sitzen sowie eine eingeschränkte Stuhlkontinenz. Die F____ attestiert eine teilweise Arbeitsfähigkeit in einem angepassten Rahmen. Mit diesem Schreiben verneint die F____ zwar eine Restarbeitsfähigkeit nicht zur Gänze. Ihre Einschätzung deckt sich jedoch offensichtlich nicht mit der vom RAD angenommenen, ab Dezember 2020 noch bestehenden, rentenausschliessenden Einschränkung von 25%.

6.5.          Die beiden vom Beschwerdeführer eingereichten Berichte des behandelnden Orthopäden bilden ebenfalls ein Indiz dafür, dass Zweifel an der Annahme des RAD, es bestehe ab Dezember 2020 eine bleibende Restarbeitsfähigkeit von 75%, angebracht sind. K____, FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, stellt zwar klar, dass der Versicherte erst seit 17. November 2021 bei ihm in Behandlung stehe. Er diagnostiziert im Schreiben vom 9. Februar 2022 u.a. chronische, immobilisierende Schmerzen im Bereich der oberen und mittleren Brustwirbelsäule und attestiert eine vollständige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers bis einschliesslich 31. Dezember 2021 (Beschwerdebeilage 10). Im Schreiben vom 22. Februar 2022 berichtet er von nur leichter Besserung der Schmerzproblematik im BWS-Bereich. Gegebenenfalls sei eine leichte Tätigkeit in angepasster Umgebung mit wechselnder Tätigkeit bis 20% möglich (Beschwerdebeilage 11). Im Schreiben vom 9. Februar 2022 hatte K____ die Tätigkeit des Versicherten noch als "prinzipiell möglich" bezeichnet. Im Schreiben vom 22. Februar 2022 hielt er dagegen fest, der zuletzt durchgeführte Beruf als Glaser sei "nicht mehr durchführbar". Somit ist das Argument der Beschwerdegegnerin (Beschwerdeantwort S. 5 Ziff. 21), wonach auch der behandelnde Orthopäde bestätige, die Tätigkeit des Versicherten als Glaser sei noch möglich, entkräftet.

Unklar bleibt auch, wie ein Bericht von L____, FMH Neurologie, vom 22. Juni 2018 einzuordnen ist. L____ legt dar, der Versicherte leide seit Mai 2018 an einer zunehmenden Sensibilitätsstörung an zwei Fingern (Dig. IV und V) sowie Paresen an der rechten Hand (IV-Akte 42 S. 14 und 15). Im Bericht vom 15. September 2021 (Beschwerdebeilage 4) berichtet L____, die 2018 erhobenen Beschwerden hätten sich gemäss Angaben des Versicherten vollständig zurückgebildet. Jedoch habe er seit einem halben Jahr wieder ein Spannungsgefühl im Unterarm und der Hand ulnarseits, allerdings vermag er dafür keine objektivierbaren Befunde zu erheben.

Die Beschwerdegegnerin macht zwar bezüglich der Berichte von K____ und L____ geltend (Beschwerdeantwort S. 4 f. Ziff. 17), sie habe keine Kenntnis von diesen Berichten gehabt. Dies ändert jedoch nichts am dargelegten, grundsätzlich gegebenen Abklärungsbedarf hinsichtlich der medizinischen Situation des Beschwerdeführers.

6.6.          Sind nach dem Dargelegten Zweifel an der Einschätzung des RAD zur Arbeitsfähigkeit gemäss seiner Stellungnahme vom 18. Juni 2021 (IV-Akte 93, sig. E____) nach der Aktenlage nicht auszuräumen und vermag sie darum nicht als beweiskräftige Grundlage für die Beurteilung des für die Rentenfrage relevanten Sachverhalts ab Dezember 2020 zu dienen, erweist sich der medizinische Sachverhalt als ungenügend abgeklärt.

Demzufolge ist die vorliegende Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Diese hat den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, namentlich in den Fachbereichen Viszeralchirurgie/Gastroenterologie, Orthopädie, Neurologie sowie Psychiatrie und hierbei insbesondere deren Auswirkungen auf die Arbeitsunfähigkeit für den Zeitraum ab Dezember 2020 nochmals medizinisch abzuklären und anschliessend über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers für den Zeitraum ab 1. Dezember 2020 bzw. 1. März 2021 (vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV) neu zu verfügen.

7.                

Nachdem eine Rückweisung zur weiteren medizinischen Abklärung an die Beschwerdegegnerin zu erfolgen hat, erübrigen sich weitere Erörterungen über die erwerbliche Situation sowie zur Frage eines allfälligen leidensbedingten Abzuges.

8.                

8.1.          Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.-- zu tragen (Art. 61 lit. fbis ATSG und Art. 69 Abs.1bis IVG).

8.2.          Der obsiegende Beschwerdeführer hat gegenüber der Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden durch das Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in durchschnittlichen IV-Verfahren mit doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von CHF 3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer (CHF 288.75) aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar und somit eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 3'750.-- zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 20. Januar 2022 aufgehoben und die Sache zur Durchführung weiterer medizinischer Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

            Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

            Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 3'750.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 288.75.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                              lic. iur. H. Dikenmann

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: