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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), P. Waegeli, C. Müller
und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch Dr. B____, Advokatin,
[...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel
Gegenstand
IV.2022.35
Verfügung vom 27. Januar 2022
Rentenanspruch; Neuanmeldung
Tatsachen
I.
a) A____ (Beschwerdeführerin), geboren 1970, reiste im Juli 1997 erstmals aus dem Kosovo in die Schweiz ein. Hier heiratete sie und wurde Mutter von zwei Kindern (geboren 1998 und 1999). Im Dezember 2000 wurde sie aus der Schweiz ausgewiesen und reiste schliesslich im Juni 2003 erneut ein (vgl. IV-Akte 3). Hier liess sie sich wegen psychischer Beschwerden (offenbar ausgelöst durch einen unter dem Druck der Ausweisung im Jahr 2000 vorgenommenen Schwangerschaftsabbruch) behandeln (vgl. u.a. IV-Akte 8).
b) Im Juli 2007 meldete sich die Beschwerdeführerin zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akte 3). Die IV-Stelle traf diverse Abklärungen, insbesondere medizinischer Natur. Insbesondere wurden die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung aufgefordert (vgl. u.a. den Bericht der C____klinik [C____] vom 10. September 2007 [IV-Akte 9]). Des Weiteren nahm die IV-Stelle eine Haushaltsabklärung vor (vgl. IV-Akten 11 und 12). In der Folge erteilte sie der C____ einen Auftrag zur psychiatrischen Begutachtung der Beschwerdeführerin (vgl. IV-Akte 20). Im Dezember 2008 nahm die Beschwerdeführerin eine psychiatrische Behandlung bei Dr. D____ auf (vgl. IV-Akte 73, S. 21 f.). Im Januar 2009 wurde sie in der C____ begutachtet (Gutachten vom 19. Januar 2009; IV-Akte 22). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 24. August 2009 einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin (vgl. IV-Akte 24).
c) Im Dezember 2019 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut zum Leistungsbezug an (vgl. IV-Akte 28). Im März 2020 gingen diverse medizinische Akten bei der IV-Stelle ein (vgl. IV-Akte 31). Diese forderte daraufhin weitere Unterlagen an (u.a. den Bericht von Dr. E____ vom 30. Juni 2020 [inklusive Beilagen]; vgl. IV-Akte 41, S. 2 ff.) und liess die Beschwerdeführerin den Fragebogen betreffend Erwerbstätigkeit und Haushalt ausfüllen (vgl. IV-Akte 44, S. 3 ff.). Am 3. Dezember 2020 nahm sie eine Haushaltsabklärung vor (vgl. IV-Akten 46 und 48). Überdies holte sie beim F____ Spital Basel den Bericht vom 31. Dezember 2020 ein (vgl. IV-Akte 49). In der Folge äusserte sich am 1. Februar 2021 der RAD (vgl. IV-Akte 51), woraufhin die IV-Stelle der G____ AG einen Auftrag zur polydisziplinären Begutachtung (internistisch, urologisch, rheumatologisch und psychiatrisch) der Beschwerdeführerin erteilte (Gutachten vom 2. August 2021; IV-Akte 63). Am 7. September 2021 nahm der RAD Stellung zur medizinischen Situation (vgl. IV-Akte 65). In der Folge teilte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 27. September 2021 mit, man gedenke einen Rentenanspruch abzulehnen (vgl. IV-Akte 66). Mit Schreiben vom 17. Oktober 2021 wandte sich Dr. D____ an die IV-Stelle und ersuchte diese um Akteneinsicht (vgl. IV-Akte 70). Am 27. Oktober 2021 nahm die Beschwerdeführerin – unter Beilegung zahlreicher medizinischer Unterlagen (u.a. des vorläufigen Austrittsberichtes der H____klinik [...] vom 30. April 2021) – ausführlich Stellung zum Vorbescheid (vgl. IV-Akte 73). Daraufhin holte die IV-Stelle bei der G____ AG die ergänzende Stellungnahme vom 29. Dezember 2021 ein (vgl. IV-Akte 77). Der RAD äusserte sich nochmals am 26. Januar 2022 (vgl. IV-Akte 78). Daraufhin erliess die IV-Stelle am 27. Januar 2022 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 79).
II.
a) Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 28. Februar 2022 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie beantragt, es sei ihr eine IV-Rente zuzusprechen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht sie um Bewilligung des Kostenerlasses.
b) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 15. März 2022 wird die Beschwerdeführerin dazu aufgefordert, ihre Rechtsschutzversicherung um Übernahme der Verfahrens- und Vertretungskosten zu ersuchen. Überdies wird sie gebeten, sich zu einem möglichen Selbstbehalt in der Höhe von Fr. 2'040.-- zu äussern.
c) In der Folge zieht die Beschwerdeführerin ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zurück (Schreiben vom 30. März 2022). Gleichzeitig lässt sie dem Gericht zahlreiche medizinische Unterlagen zukommen. In einem weiteren Schreiben vom 19. April 2022 reicht die Beschwerdeführerin eine Medikamentenliste ein und stellt die Einreichung eines aktuellen Berichtes von Dr. D____ in Aussicht resp. ersucht das Gericht um Einholung eines aktuellen Berichtes.
d) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 16. Mai 2022 auf Abweisung der Beschwerde.
e) Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 14. Juli 2022 an ihrer Beschwerde fest.
f) Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Duplik vom 22. August 2022 weiterhin die Abweisung der Beschwerde.
III.
Am 28. September 2022 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
3.1.2. Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 27. Januar 2022 in Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind (vgl. dazu u.a. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-976/2020 vom 12. Mai 2022 E. 2.2.2).
3.2.4. Gemäss Art. 28b IVG in der seit dem 1. Januar 2022 anwendbaren Fassung wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt (Abs. 1). Bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die im Gesetz festgelegten prozentualen Anteile (Abs. 4).
3.3.2. Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG bemessen. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Abs. 2 festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; sog. gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). Die Invalidität ergibt sich aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten (BGE 130 V 393, 396 E. 3.3).
3.5.2. Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG in der bis zum 31. Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert.
3.5.3. Gestützt auf Art. 17 Abs. 1 ATSG in der seit Januar 2022 anwendbaren Fassung wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers um mindestens fünf Prozentpunkte ändert (a.) oder auf 100 % erhöht (b.).
3.5.4. Liegt ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 147 V 167, 169 E. 4.1; BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3).
3.5.5. Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 134 V 131, 132 E. 3; BGE 133 V 108, 114 E. 5.4). Im vorliegenden Fall bildet daher die Verfügung vom 24. August 2009 (IV-Akte 24) den Referenzzeitpunkt.
4.2.2. Erläuternd war im Gutachten der C____ dargetan worden, die Explorandin gebe eine dauerhaft herabgesetzte – als katastrophal geschilderte – Grundstimmung an. Eine solche sei jedoch anlässlich der Untersuchung nicht erkennbar gewesen. Auch seien von der Explorandin pauschale, vage und nicht präzisierbare Angaben über gravierende Störungen in den Bereichen Antrieb und Hedonie geschildert worden. Der anhaltende und kontinuierliche, modulationsfreie Charakter der affektiven Beschwerden, verbunden mit der angegebenen verminderten Fähigkeit, mit den Anforderungen des Alltags fertig zu werden, könne nach ICD-10 als Dysthymia (F34.1) zusammengefasst werden. Des Weiteren war im Gutachten der C____ festgehalten worden, die von der Explorandin geschilderten Angstsensationen würden dem typischen Bild einer Panikstörung entsprechen. Diese sei von der Ausprägung her leicht. Eine Persönlichkeitsstörung, eine Störung aus dem schizophrenen Formenkreis, eine Substanzen-induzierte Störung oder eine Intelligenzminderung würden nicht vorliegen. Die vorbeschriebene depressive Störung befinde sich derzeit in Remission. Für das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung hätten keine Anhaltspunkte gefunden werden können. Ob eine solche in der Vergangenheit jemals bestanden habe, sei ebenfalls als fraglich anzusehen (vgl. S. 11 des Gutachtens).
4.2.3. Abschliessend war im Gutachten der C____ klargestellt worden, aus rein psychiatrischer Sicht sei die Explorandin voll arbeitsfähig. Mangels Arztberichten aus jüngster Vergangenheit seien detaillierte Aussagen zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit nicht möglich. Man lege die 100%ige Arbeitsfähigkeit per Datum der Begutachtung (19. Januar 2009) fest (vgl. S. 12 des Gutachtens).
5.3.2. Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).
5.3.3. Den Berichten versicherungsinterner Ärzte kommt zwar nicht derselbe Beweiswert wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten zu, sie sind aber soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 145 V 97, 105 E. 8.5; BGE 139 V 225, 229 E. 5.2; BGE 135 V 465, 467 ff. E. 4.2-4.7).
5.3.4. Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).
5.4.2. Erläuternd wurde dargetan, psychiatrisch stünden Symptome einer generalisierten Angststörung in Verbindung mit einer leichten, allenfalls zeitweilig mittelgradigen depressiven Episode im Vordergrund. Der vorliegende Ausprägungsgrad von Angst einerseits und Depression andererseits sei Anlass, um beide Diagnosen zu stellen (F41.1 und F33). Die von der Explorandin beschriebenen Schmerzen im Stütz und Bewegungsapparat seien fibromyalgieformen Charakters, jedoch deutlich durch psychische Faktoren beeinflusst und überlagert. Rheumatologisch werde das generalisierte Weichteilschmerzsyndrom neben dem spondylogenen Schmerzsyndrom als im Vordergrund stehend erachtet. Eine klare Überschneidung mit der chronischen Schmerzstörung (F45.41) sei aber offensichtlich. Daher messe man diesen Diagnosen auch Relevanz für die Arbeitsfähigkeit zu. Urologisch und allgemein-internistisch könnten keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden (vgl. S. 6 des Gutachtens).
5.4.3. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit wurde im Gutachten der G____ AG dargetan, in einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 75 % (8.5 Stunden pro Tag; 25%ige Leistungseinschränkung). Die Verschlechterung sei seit 2014 dokumentiert. Seither sei von einer Arbeitsfähigkeit von 75 % auszugehen (vgl. S. 9 des Gutachtens). Präzisierend wurde schliesslich festgehalten, seit 2014 sei eine Verschlimmerung der rheumatologischen Beeinträchtigungen dokumentiert. Seit 2020 sei auch eine psychische Störung hinzugetreten (vgl. S. 10 des Gutachtens).
5.4.4. Nachdem die Beschwerdeführerin im Rahmen des Vorbescheidverfahrens zahlreiche medizinische Unterlagen eingereicht hatte (u.a. diverse Berichte des F____ Spitals [IV-Akte 73, S. 4 ff., S. 30 ff. und S. 41 ff.], Berichte der I____klinik [...] [IV-Akte 73, S. 23 ff. und S. 32 ff.], einen Bericht von Dr. D____ vom 19. Mai 2021 [IV-Akte] 73. S. 21 f.] sowie den vorläufigen Austrittsbericht der H____klinik [...] vom 30. April 2021 [IV-Akte 73, S. 7]) und gestützt darauf das Gutachten der G____ AG beanstandet hatte (vgl. IV-Akte 73, S. 1 ff.), holte die Beschwerdegegnerin bei der G____ AG die ergänzende Stellungnahme vom 29. Dezember 2021 (IV-Akte 77) ein.
5.4.5. Die Beschwerdeführerin hatte insbesondere moniert, es seien zu Unrecht keine gängigen testpsychologischen Verfahren zur Anwendung gebracht worden (vgl. S. 2 der Stellungnahme). Dazu wurde in der Stellungnahme der G____ AG ausgeführt, eine ergänzende Diagnostik zur Erfassung einer etwaigen Persönlichkeitsstörung von Krankheitswert sei nicht erforderlich gewesen, da die Verdachtsdiagnose einer Persönlichkeitsstörung gar nicht im Raume gestanden habe. Dr. D____ habe ebenfalls keine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert und es hätten sich im Rahmen der Begutachtung keine diagnostischen Hinweise auf das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung mit Krankheitswert ergeben (vgl. S. 1 f. der Stellungnahme). Des Weiteren hatte die Beschwerdeführerin eingewendet, den Schmerzen sei nicht hinreichend Rechnung getragen worden (vgl. S. 1 f. der Stellungnahme). Dazu wurde in der ergänzenden Beurteilung der G____ AG festgehalten, die von der Explorandin geschilderten Einschränkungen durch die chronische Schmerzwahrnehmung seien im Wesentlichen subjektiver Natur. Man habe im Gutachten auch auf Inkonsistenzen hingewiesen. Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit könne nicht auf die subjektive Beschwerdeschilderung alleine abgestellt werden. Vielmehr seien auch die objektiven psychopathologischen Befunde zu berücksichtigen, wie sie sich aus der psychiatrischen Exploration ergeben würden. All dies habe man im Gutachten ausführlich dargestellt. In rheumatologischer Hinsicht gelte es zu beachten, dass die von der Explorandin angegebenen Beschwerden anlässlich der Begutachtung gebührend berücksichtigt und mit der klinischen Symptomatik verglichen worden seien. Der Austrittsbericht des F____ Spitals vom Januar 2021 sowie der Austrittsbericht der H____klinik [...] vom April 2021 liessen keine nicht bereits beachteten Gesundheitsstörungen erkennen (vgl. S. 3 der Stellungnahme). Schliesslich hatte die Beschwerdeführerin eingewendet, es seien auch im Zusammenhang mit der im Raum stehenden posttraumatischen Belastungsstörung keine einschlägigen Testverfahren zur Anwendung gebracht worden (vgl. S. 2 der Stellungnahme). Dazu wurde in der Stellungnahme der G____ AG festgehalten, die diagnostischen Algorithmen einer posttraumatischen Belastungsstörung gemäss DSM-5 lägen nicht vor. Auch im Rahmen der Begutachtung vom Jahr 2009 hätten sich keine Hinweise auf das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung gezeigt. Dr. D____ gehe ebenfalls nicht von einer posttraumatischen Belastungsstörung aus (vgl. S. 3 der Stellungnahme).
5.5.2. Zunächst wurde im urologischen Teilgutachten (IV-Akte 63, S. 68 ff.) schlüssig dargetan, weshalb der diagnostizierten Stress- und Urgeinkontinenz Grad II (vgl. S. 5 des Gutachtens) keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zukommt. So hat der Gutachter insbesondere darauf hingewiesen, die kleine bis mittlere Damenbinde müsse tagsüber (lediglich) ein bis dreimal und nachts einmal gewechselt werden. Ausserdem hat der Gutachter im Rahmen der Begutachtung die von der Beschwerdeführerin getragene Damenbinde inspiziert. Diese war vor mehr als zwei Stunden gewechselt worden und immer noch trocken (vgl. S. 5 des Gutachtens; siehe auch die Ausführungen auf S. 7 des Gutachtens).
5.5.3. Auch das internistische Teilgutachten (IV-Akte 63, S. 57 ff.) erging unter Berücksichtigung der relevanten Vorakten und es wurde nachvollziehbar erläutert, weshalb den erhobenen Befunden (vgl. S. 61 f. des Gutachtens) keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zukommt. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl. S. 6 der Beschwerde) lässt sich aus der Einnahme von Medikamenten nicht auf das Vorliegen einer Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit schliessen.
5.5.4. Soweit die Beschwerdeführerin (implizit) das rheumatologische Gutachten (IV-Akte 63, S. 42 ff.) als unvollständig resp. nicht nachvollziehbar wertet (vgl. S. 6 f. der Beschwerde), kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. Insbesondere wurden die Berichte des F____ Spitals (insb. auch der Austrittsbericht vom Januar 2021) im Gutachten der G____ AG berücksichtigt (vgl. insb. S. 21 und S. 44 des Gutachtens). Gleiches gilt auch für die Feststellungen der H____klinik [...] (vgl. S. 44 unten des Gutachtens). So wurde im Gutachten explizit klargestellt, wie bereits von den Rheumatologen des F____ Spitals und den Ärzten der H____klinik [...] festgestellt worden sei, bestünden keine Hinweise auf ein Syndrom des engen Spinalkanals und auch nicht auf ein radikuläres Schmerzsyndrom (vgl. S. 48 des Gutachtens). Die 25%ige Leistungsminderung dürfte ab Austritt aus der H____klinik [...] am 3. Mai 2021 Gültigkeit haben (vgl. S. 49 des Gutachtens). Darüber hinaus haben die Gutachter der G____ AG am 29. Dezember 2021 nochmals ausführlich Stellung genommen (vgl. IV-Akte 77) und sich dabei namentlich auch mit dem Austrittsbericht der H____klinik [...] vom 30. April 2021 und dem Austrittsbericht des F____ Spitals vom 25. Januar 2021 auseinandergesetzt (vgl. Erwägung 5.4.5. hiervor). Diesen plausiblen Ausführungen kann ebenfalls gefolgt werden.
5.5.5. Auch soweit die Beschwerdeführerin das psychiatrische Gutachten (IV-Akte 63, S. 24 ff.) als unzureichend erachtet (vgl. S. 6 f. der Beschwerde), kann ihr nicht gefolgt werden. Insbesondere fand eine fundierte Auseinandersetzung mit den relevanten Vorakten statt. Die Begutachtung erfolgte in Kenntnis des Berichtes von Dr. D____ vom 19. Mai 2021, welcher dem von der Beschwerdeführerin im Vorfeld der Begutachtung ausgefüllten Fragebogen beigelegt war (IV-Akte 63, S. 80 ff.). Der Bericht wurde im Gutachten ausführlich gewürdigt (vgl. S. 34 f.). Die Verneinung einer relevanten Persönlichkeitsstörung und einer posttraumatischen Belastungsstörung ist als plausibel zu erachten (vgl. insb. S. 32, S. 35 und S. 37 des Gutachtens). So hat im Übrigen auch Dr. D____ keine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert (vgl. IV-Akte 63, S. 82 f.). Das Vorliegen sowohl einer posttraumatischen Belastungsstörung als auch einer Persönlichkeitsstörung war denn auch bereits im Gutachten der C____ verneint worden (vgl. Erwägung 4.2.2. hiervor). Soweit die Beschwerdeführerin moniert, es seien die üblichen Testverfahren zur Erfassung einer Psychopathologie zu Unrecht nicht erfolgt (vgl. S. 4 der Beschwerde), ist zu bemerken, dass für die Vornahme derartiger Testungen kein Anlass bestand. Es kann in diesem Zusammenhang auf die ausführliche und plausible Stellungnahme der G____ AG vom 29. Dezember 2021 (IV-Akte 77) verwiesen werden (vgl. auch Erwägung 5.4.5. hiervor). Die Annahme einer bloss leichten Beeinträchtigung (vgl. S. 33 und S. 36 unten des Gutachtens) korreliert mit den erhobenen Befunden und den gestellten Diagnosen (vgl. dazu S. 30 ff. des Gutachtens). Gegen das Vorliegen einer schweren psychischen Erkrankung spricht im Übrigen auch die geringe Behandlungsintensität (monatliche Konsultationen bei Dr. D____; vgl. insb. S. 29 des Gutachtens). Im Übrigen wurde im Gutachten auf bestehende Inkonsistenzen zwischen den Schilderungen der Beschwerdeführerin und dem objektiven Befund hingewiesen (vgl. S. 34 des Gutachtens). Auch soweit die Beschwerdeführerin im Ergebnis eine Kumulation der gutachterlich erhobenen Leistungsminderung aus rheumatologischer und psychiatrischer Sicht als angezeigt erachtet (vgl. insb. S. 3 f. der Beschwerde), kann ihr nicht gefolgt werden. Denn in der massgebenden Konsensbeurteilung wurde klargestellt, dass sich eine Addition der sich gegenseitig beeinflussenden Beschwerdebildern nicht rechtfertigt (vgl. insb. S. 10 des Gutachtens). Dies erscheint plausibel.
5.5.6. Schliesslich ergibt sich auch aus den von der Beschwerdeführerin im Rahmen des Gerichtsverfahrens eingereichten medizinischen Unterlagen (Beilagen zur Eingabe vom 30. März 2022) nicht Neues. Wie bereits einlässlich dargetan wurde, erfolgte im Gutachten der G____ AG und in der ergänzenden Stellungnahme der G____ AG eine einlässliche und stimmige Auseinandersetzung mit den Vorakten. Die von der Beschwerdeführerin eingereichten Berichte, welche die bereits bekannten Diagnosen beinhalten, eignen sich daher nicht, um Zweifel an der Richtigkeit der Beurteilung der G____ AG hervorzurufen. Dies gilt insbesondere auch für den vom F____ Spital am 21. Oktober 2021, mithin nach der Begutachtung, vorgenommenen Eintrag in die Krankengeschichte der Beschwerdeführerin.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder lic. iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen