|

|
Sozialversicherungsgericht
|
URTEIL
vom 28.
September 2022
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), P.
Waegeli , C. Müller
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür
Parteien
A____
verbeiständet durch Amt für
Beistandschaften und Erwachsenenschutz, B____, Rheinsprung 16/18,
4001 Basel
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2022.37
Verfügung vom 11. Februar 2022
Auf psychiatrisches Gutachten
kann nicht abgestellt werden. Zurückweisung an IV-Stelle zur Einholung weiterer
Abklärungen.
Tatsachen
I.
Der 1983 geborene Beschwerdeführer stammt aus dem [...] und ist
im Mai 2010 in die Schweiz eingereist (IV-Akte 3). Am 14. April 2014 hatte er
sich erstmals aufgrund von Herzmuskelproblemen zur Früherfassung bei der
Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) angemeldet (IV-Akte 1). Am 22. Mai
2014 ist die Anmeldung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung erfolgt,
wobei der Beschwerdeführer Massnahmen für die berufliche Eingliederung
beantragt hatte (IV-Akte 6). Nach Einholung von medizinischen und erwerblichen
Abklärungen hatte die IV-Stelle am 22. September 2014 dem Beschwerdeführer mitgeteilt,
dass die Frühintervention abgeschlossen werde und die Zuständigkeit bei der
Arbeitslosenversicherung liege (IV-Akte 20).
Am 21. Dezember 2015, 16. November 2016 und 29. November 2016 sind
weitere Anmeldungen zum Bezug von IV-Leistungen erfolgt (IV-Akten 21, 34 und 39).
Die IV-Stelle hatte nach Vornahme von verschiedenen Abklärungen und
Durchführung des Vorbescheidverfahrens (IV-Akten 31, 44, und 54) jeweils mit
Verfügungen vom 10. Mai 2016 und 16. Mai 2017 die Leistungsbegehren des
Beschwerdeführers abgewiesen (IV-Akten 32 und 59).
Am 26. September 2017 hatte sich der Beschwerdeführer erneut
bei der IV-Stelle angemeldet (IV-Akte 65). In der Folge hatte die IV-Stelle
medizinische Abklärungen getätigt und ein psychiatrisches Gutachten bei Dr.
med. C____, Spezialarzt für Psychiatrie & Psychotherapie FMH, in Auftrag
gegeben. Im Wesentlichen gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Dr. C____
vom 5. Februar 2018, in welchem der psychiatrische Experte dem Beschwerdeführer
eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert hatte (IV-Akte 75, S. 15), hatte die
IV-Stelle mit Vorbescheid vom 4. Juni 2018 die Ablehnung des Leistungsbegehrens
in Aussicht gestellt (IV-Akte 80). Dagegen hatte sich der Beschwerdeführer mit Einwand
vom 15. Juni 2018 und Begründung vom 11. Juli 2018 gewehrt (IV-Akten 81 und
84). Nach Rückfrage beim regionalärztlichen Dienst (RAD; IV-Akte 92) hatte die
IV-Stelle Dr. C____ mit der Erstellung eines psychiatrischen Verlaufsgutachtens
beauftragt (IV-Akte 97). In der Folge ist der Beschwerdeführer zum
Untersuchungstermin bei Dr. C____ unentschuldigt nicht erschienen (IV-Akte
101). Nach Durchführung des Mahn- und Bedenkzeit- (vgl. IV-Akte 102) sowie des
Vorbescheidverfahrens (IV-Akte 111) hatte die IV-Stelle mit Verfügung vom 3.
Oktober 2019 einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers verneint (IV-Akte
112).
Am 16. April 2020 meldete sich der Beschwerdeführer erneut zum
Bezug von IV-Leistungen an (IV-Akte 114). Er gab in diesem Zusammenhang an, er
habe aufgrund eines unregelmässigen Herzschlages einen Herzschrittmacher
bekommen (IV-Akte 114). Daraufhin veranlasste die IV-Stelle medizinische sowie
erwerbliche Abklärungen und gab bei Dr. med. D____, Spezialarzt für Psychiatrie
und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag (IV-Akte 144). Im
Wesentlichen gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Dr. D____ vom 11.
September 2021 (IV-Akte 149) sowie einer Beurteilung des RAD vom 22. September
2021 (IV-Akte 151) kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 5. Oktober 2021
an, der Beschwerdeführer habe ab 1. Oktober 2020 einen Anspruch auf eine
Viertelsrente (IV-Akte 153). Dagegen wehrte sich der Beschwerdeführer mit
Einwand vom 2. November 2021 (IV-Akte 155) und ergänzender Begründung vom 22.
November 2021 (IV-Akte 157). Nach Rückfrage beim RAD (IV-Akte 161) erliess die
IV-Stelle am 11. Februar 2022 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung und
hielt an ihrem Entscheid fest (IV-Akte 165).
II.
Mit Beschwerde vom 16. März 2022 wird beantragt, es sei die
Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 11. Februar 2022 aufzuheben und dem
Beschwerdeführer ab 1. Oktober 2020 eine volle IV-Rente zuzusprechen.
Eventualiter sei die Sache unter Aufhebung der Verfügung vom 11. Februar 2022
zur erneuten Abklärung einer Rente an die IV-Stelle zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht wird um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht.
Mit Beschwerdeantwort vom 28. April 2022 schliesst die
IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 30. Juni 2022 und Duplik vom 20. Juli 2022
halten die Parteien an den gestellten Rechtsbegehren fest.
III.
Die Instruktionsrichterin bewilligt mit Verfügung vom 25. März
2022 die unentgeltliche Prozessführung für die Verfahrenskosten.
IV.
Nachdem keine der Parteien eine mündliche Verhandlung beantragt
hat, findet am 28. September 2022 die Urteilsberatung durch die Kammer des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt. Anlässlich der Beratung beschliesst
die Kammer, die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zu weiteren Abklärungen
im Sinne der Erwägungen und neuer Entscheidung an die IV-Stelle zurückzuweisen.
In der Folge wird dem Beschwerdeführer die reformatio in peius
angedroht und ihm die Möglichkeit zum Rückzug seiner Beschwerde geboten (vgl.
instruktionsrichterliche Verfügung vom 10. Oktober 2022).
Der Beschwerdeführer zieht die Beschwerde innert Frist nicht
zurück.
Entscheidungsgründe
1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die
vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015
betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit
ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Da die Beschwerden rechtzeitig erhoben
worden (Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und auch die übrigen
formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf sie einzutreten.
2.
2.1.
Die IV-Stelle hat in der Verfügung vom 11. Februar 2022 dem
Beschwerdeführer – ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 46% – ab Oktober
2020 eine Viertelsrente zugesprochen. Dabei stützte sie sich in medizinischer
Hinsicht in der Hauptsache auf das psychiatrische Gutachten von Dr. D____ vom
11. September 2021 und die RAD-Beurteilung vom 22. September 2021. Danach habe
sich der Gesundheitszustand seit September 2019 verschlechtert und der
Beschwerdeführer sei seit diesem Zeitpunkt ununterbrochen und in erheblichem
Ausmass arbeitsunfähig. Aus spezialärztlicher Sicht sei dem Beschwerdeführer
eine Tätigkeit im Verkauf oder in der Touristikbranche, wo er bisher einige
wenige und sehr kurze Arbeitseinsätze als Hilfskraft gehabt habe, nicht mehr
zumutbar. Hingegen bestehe für andere, seinem Leiden angepasste
Hilfstätigkeiten eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 60%. Zumutbar seien
körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne Kundenkontakt,
Dauerstress und Hektik, in denen er möglichst alleine oder mit einer
Bezugsperson arbeiten könne. In erwerblicher Hinsicht hat die IV-Stelle einen
Einkommensvergleich vorgenommen und beim Invalideneinkommen wegen der
leidensbedingten Einschränkungen und des reduzierten Beschäftigungsgrades einen
Abzug von 10% gewährt. Dies ergab einen Invaliditätsgrad von 46%, was den
Beschwerdeführer zum Bezug einer Viertelsrente berechtige (vgl. IV-Akte 165).
2.2.
Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber vor, dass der Entscheid der
IV-Stelle nicht nachvollziehbar sei. Dem Beschwerdeführer sei seit 2017
durchgehend, konsistent und von unterschiedlichen Ärzten eine
Arbeitsunfähigkeit von 100% attestiert worden, weshalb er einen Anspruch auf
eine ganze Rente habe. Zudem sei aktenkundig, dass der Beschwerdeführer seit
seiner Einreise in die Schweiz psychologische und psychiatrische Begleitung in
Anspruch haben nehmen müssen und trotz Versuchen und dem Wunsch nach einer
Tätigkeit nie habe arbeiten können. Der Gutachter Dr. D____ habe sich mit der
von den behandelnden Fachärzten attestierten Arbeitsunfähigkeit von 100% nicht
auseinandergesetzt und nicht schlüssig dargelegt, weshalb er zu einer anderen
Beurteilung komme. Das Gutachten enthalte widersprüchliche Aussagen, lasse den
Beschwerdeführer in einem schlechten Licht dastehen und berücksichtigte die
Tatsache, dass er mehrmals in stationärer, per FU (fürsorgerische
Unterbringung) angeordneter Behandlung gewesen sei, nicht. Die Verfassung des
Beschwerdeführers sei so schlecht, dass er nicht mehr eigenständig in seiner
Wohnung leben könne. Wie er gesundheitlich in der Lage sein solle, im ersten
Arbeitsmarkt mit einer 60%igen Arbeitsfähigkeit tätig zu sein, erschliesse sich
nicht und werde auch nicht nachvollziehbar begründet. Die Begründung, seine
Arbeitsunfähigkeit sei auf invaliditätsfremde Faktoren zurückzuführen, nämlich
die fehlende Integration, sei nahezu zynisch. Seien es doch gerade seine
zahlreichen psychischen Erkrankungen, welche die Integration des
Beschwerdeführers von Beginn an erschwerten. Schliesslich sei darauf hinzuweisen,
dass betreffend die Diagnose der paranoiden Schizophrenie der Verlauf
abgewartet werden müsse. Somit bestünden erhebliche Zweifel an der
Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen
Tatsachenfeststellung (Beschwerde vom 16. März 2022).
2.3.
Im Nachfolgenden ist zu untersuchen, ob die Verfügung vom 11.
Februar 2022 einer rechtlichen Überprüfung standhält. Dabei ist insbesondere
strittig, ob auf das psychiatrische Gutachten von Dr. D____ vom 11. September
2021 abgestellt werden kann.
3.
3.1.
Am 1. Januar 2022 ist das revidierte IVG in Kraft getreten
(Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl
2017 2535). Weil in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer
übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu
Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1;
BGE 132 V 215, 220 E. 3.1.1; BGE 131 V 9, 11 E. 1), sind die Leistungsansprüche
für die Zeit bis zum 31. Dezember 2021 nach der bisherigen und ab diesem
Zeitpunkt nach den Normen ab 1. Januar 2022 zu prüfen (BGE 130 V 445, 447 E.
1.2.2). Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der
Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des
Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V
210, 213 E. 4.3.1; BGE 129 V 354, 356 E. 1; BGE 129 V 1, 4 E. 1.2). Tatsachen,
die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand
einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.2).
3.2.
Ist im Rahmen einer Neuanmeldung eine anspruchserhebliche Änderung -
wie hier - glaubhaft gemacht, so ist die Verwaltung verpflichtet, den Rentenanspruch
in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend zu prüfen (Urteil des
Bundesgerichts vom 10. Juni 2014 [8C_746/2013] E. 2); sie hat demnach in
analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 ATSG vorzugehen (vgl.
dazu BGE 130 V 71). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der
früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie
das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die
festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende
Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen.
3.3. Gestützt auf Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis zum 31. Dezember 2021
anwendbar gewesenen Fassung besteht bei einem IV-Grad von mindestens 40%
Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad von mindestens 50% ein
Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von mindestens 60% ein
Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad von mindestens 70%
ein Anspruch auf eine ganze Rente.
Gemäss Art. 28b IVG in der seit dem 1. Januar 2022 anwendbaren
Fassung wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer
ganzen Rente festgelegt (Abs. 1). Bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis 69%
entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem
Invaliditätsgrad ab 70% besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei
einem Invaliditätsgrad unter 50% gelten die im Gesetz festgelegten prozentualen
Anteile (Abs. 4).
4.
4.1.
Um zu beurteilen, ob sich der Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers in rentenerheblicher Weise verändert hat, ist die Verwaltung
auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute
zur Verfügung stellen. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 140 V 193 E. 3.2; 132 V 93 E. 4).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist
entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten gegeben worden ist, in der Darlegung
der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen
Situation einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten
begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1).
Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten,
den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer
Spezialärzte darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht
konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V
210 E. 2.2.2 und 135 V 465 E. 4.4).
4.2.
Unstrittig ist, dass sich der Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers seit der letzten rechtskräftigen Verfügung vom 3. Oktober
2019, bei welcher ein Rentenanspruch abgelehnt wurde (IV-Akte 112), verändert
hat. Strittig und zu untersuchen ist anhand der medizinischen Aktenlage,
inwiefern und in welchem Ausmass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des
frühestmöglichen Rentenbeginns im Oktober 2020 (vgl. IV-Anmeldung vom 16. April
2020, IV-Akte 114 und Verfügung vom 11. Februar 2022, IV-Akte 265) in der
angestammten als auch leidensangepassten Tätigkeit arbeitsunfähig war. Hierzu
wird im Nachfolgenden das umstrittene psychiatrische Gutachten vom 11.
September 2021 kurz dargestellt:
4.3.
Mit psychiatrischem Gutachten vom 11. September 2021 erhebt Dr. D____
eine ängstlich vermeidende Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen
Persönlichkeitszügen, Differentialdiagnose: Anankastische
Persönlichkeitsstörung, eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig
leichte depressive Episode mit sozialphobischer Rückzugstendenz, eine mögliche
paranoide Schizophrenie, aktuell klinisch nicht eindeutig manifest, allerdings
unter geschützten Wohnbedingungen und Neuroleptika, einen Verdacht auf
posttraumatische Belastungsstörung sowie eine mögliche Zwangsstörung, nicht
näher bezeichnet als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne
Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien Probleme in Verbindung mit
Berufstätigkeit und Arbeitslosigkeit seit Jahren; keine Berufsausbildung weder
im [...], noch in der Schweiz, atypische familiäre Situation mit Alleinleben in
geschützter Wohnumgebung in der Schweiz bei Status nach politischer Verfolgung
im [...] und Flucht als Asylant in die Schweiz am 5. Mai 2010; Schwierigkeiten
bei der kulturellen Eingewöhnung; Probleme in Verbindung mit Wohnbedingungen
und ökonomischen Verhältnissen, Sozialamt-Abhängigkeit ab 2010; Leben in
geschützter Wohnumgebung; Status nach Inhaftierung aus möglicherweise
politischen, möglicherweise auch strafrechtlichen Gründen im [...] mit Status
nach Zielscheibe feindlicher Diskriminierung und Verfolgung im [...]
wahrscheinlich.
Aus psychiatrischer Sicht müsse eine Verschlechterung des
psychischen Zustandbildes ab September 2019 angenommen werden. Im Vordergrund
stünden unspezifische, funktionelle Störungen aus dem Formenkreis der
Angststörung. Diagnostisch müsse eine ängstlich-vermeidende
Persönlichkeitsstörung angenommen werden, bei deutlich narzisstischen und
episodisch paranoiden Persönlichkeitszügen. Ob effektiv eine paranoide
Schizophrenie vorliege, könne noch nicht definitiv bewiesen werden, eine solche
sei aktuell allerdings möglich, zeige doch der Beschwerdeführer 2019 effektiv
während einem Jahr ein sehr misstrauisches, möglicherweise von Stimmenhören und
Wahnvorstellungen begleitetes Krankheitsbild, das ihn veranlasst habe, im
Keller zu übernachten, was schliesslich zu einer fürsorgerischen Unterbringung
geführt habe. Allerdings träten eindeutige psychotische Symptome einer
paranoiden Schizophrenie meist nicht im Alter von 37 Jahren auf, schon gar
nicht bei jemanden, der deutlichen sozialen und persönlichen Stressbelastungen
ausgesetzt gewesen sei, was auf den Beschwerdeführer seit seiner Flucht aus dem
[...] 2010 mit 27 Jahren zutreffe. Sein soziales Rückzugsverhalten 2019 bis
2020, wo er sich angeblich im Keller aufgehalten haben solle, was doch in der
Schweiz kaum vorstellbar sei, ohne dass früher von Seiten der Verwaltung
Schritte unternommen würden, könne weder mit ihm, noch aufgrund der Akten
eindeutig psychiatrisch eingeschätzt und verstanden werden. Aktuell müsse –
unter Pharmakotherapie, welche geeignet sei ein psychotisches Erleben zu
unterdrücken – ein remittierter psychotischer Zustand angenommen werden. Der
weitere psychiatrische Verlauf der möglichen paranoiden Schizophrenie müsse
diesbezüglich abgewartet werden. Ob effektiv eine posttraumatische Störung
vorliege, könne nicht exakt ausgearbeitet werden. Es bestehe zumindest der
Verdacht auf eine solche, was seines Erachtens nicht ganz ausgeschlossen sei.
Der Beschwerdeführer habe möglicherweise Traumatisierungen durchgemacht, über
die er kaum berichten könne, die er verdränge, die sich aber in unspezifischen
Ängsten, in psychischen Fehlentwicklungen und vor allem in einer strukturellen
Persönlichkeitsfehlentwicklung geäussert habe, die aktuell zu einem komplexen,
kombinierten Persönlichkeitsstörungsbild im Sinne einer ängstlich vermeidenden
Persönlichkeitsstörung geführt habe. Aufgrund der Klinik, der Psychopathologie
und des Längsverlaufes könne nicht davon ausgegangen werden, dass eine volle
Arbeitsunfähigkeit in jeder Tätigkeit begründet werden könne. Vergleiche man
die aktuellen Befunde und die Klinik bei der aktuellen Begutachtung mit der
Begutachtung bei Dr. C____ vom 5. Februar 2018, sei vieles ähnlich, wobei der
Beschwerdeführer in der Zwischenzeit zweimal, unter anderem 2020, länger habe
psychiatrisch hospitalisiert werden müssen. Insofern müsse eine gewisse
Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes angenommen werden. Es lägen
unterdessen psychiatrische Komorbiditäten mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
vor. Allerdings spielten in diesem Fall viele invaliditätsfremde Faktoren mit
eine Rolle, weswegen der Beschwerdeführer beruflich in der Schweiz nie habe
richtig integriert werden können. Aktuell lägen leichte bis mittelgradige
Beeinträchtigungen vor, allerdings habe der Beschwerdeführer ins geschützte
Wohnen eintreten müssen, was zu einer Verbesserung geführt habe. Es lägen
mässige Ressourcen vor. Der Beschwerdeführer sei sozial isoliert, lebe ohne
Beziehung alleine in der Schweiz, sei von der Sozialfürsorge abhängig. Er habe
ausser zu seiner Schwester keinen Kontakt zu jemanden in der Schweiz, er pflege
nur telefonische Kontakte zur Familie im [...] und sei effektiv vereinsamt, was
geeignet sei, dass er psychisch dekompensiere.
In der bisherigen Tätigkeit als Hilfsarbeiter, z. B. als
Verkäufer in der E____ oder Mitarbeiter in der Touristikbranche sei der
Beschwerdeführer aktuell nicht mehr arbeitsfähig. Eine Verschlechterung des
Gesundheitszustandes müsse ab September 2019 ausgemacht werden. In einer
angepassten Tätigkeit, ohne Kundenkontakte (Verkauf), ohne Dauerstress und
Hektik, bei welcher der Beschwerdeführer möglichst für sich alleine oder mit
einer Bezugsperson arbeiten könne, sei er weiterhin 5 Stunden täglich ohne
Verminderung des Rendements arbeitsfähig. Er könne im Reinigungsdienst, in
Sortiertätigkeiten oder bei leichten maschinellen Arbeiten eingesetzt werden
(IV-Akte 149, S. 24-36).
4.4.
In Würdigung der Aktenlage kann nicht auf das psychiatrische
Gutachten von Dr. D____ abgestellt werden. Zwar wurde es in weiten Teilen
umfassend und sorgfältig erstellt, insbesondere was die Anamnese und die
Befunderhebung anbelangt. Im Hinblick auf das komplexe psychiatrische
Beschwerdebild des Beschwerdeführers vermag es indes in der Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit nicht zu überzeugen. So geht aus dem Gutachten hervor, dass
der Beschwerdeführer möglicherweise unter einer paranoiden Schizophrenie und
Zwangsstörungen leidet. Ebenso bestehe ein Verdacht auf eine posttraumatische
Belastungsstörung (IV-Akte 149, S. 24). Jedoch hat der psychiatrische Gutachter
Dr. D____ diesem (komplexen) psychischen Beschwerdebild bei der Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit kaum Rechnung getragen. So stellt der psychiatrische Experte
auf S. 34 des Gutachtens die Diagnose der paranoiden Schizophrenie als auch die
Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich über ein Jahr im Keller aufgehalten
habe, in Frage und geht von einem remittierten psychotischen Zustand aus
(IV-Akte 149, S. 34). Dies trotz des Umstands, dass anlässlich der
zweimonatigen stationären Behandlung in den F____ Anfang 2020 die Ärzte eine
paranoide Schizophrenie feststellen konnten (vgl. Berichte der F____ vom 16.
April 2020 und 12. Mai 2020, IV-Akten 117 und 123), was durch die RAD-Ärztin
Dr. med. G____ ebenfalls bestätigt wurde (vgl. RAD-Berichte vom 22. September
2021 und 22. Dezember 2021, IV-Akten 151 und 161, S. 2). Zudem berichteten die
Ärzte der F____, dass der Beschwerdeführer per Fürsorgerischer Unterbringung in
die Klinik eingetreten sei. Er lebe vorrangig im Keller seines Mietshauses und
seine Wohnung sei abgedunkelt. Er klingle wiederholt bei Nachbarn, verhalte
sich unterschwellig aggressiv. Es stehe ein Wohnungsverlust an (IV-Akte 123, S.
6 und Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 24. Januar 2020,
Beschwerdebeilage 6). Mit der Anzweiflung der Diagnose der Schizophrenie sowie
des Wohnens im Keller setzt sich der Gutachter Dr. D____ somit in Widerspruch zur
Aktenlage. Überdies ist seine Beurteilung mit den divergierenden Ansichten der
behandelnden Fachpersonen, insbesondere deren abweichender Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit, kaum in Vereinbarung zu bringen. So attestiert der
behandelnde Psychiater, Dr. med. H____, der den Beschwerdeführer von Januar
2018 bis März 2019 behandelte, dem Beschwerdeführer mit Bericht vom 8. Juli
2020 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Hilfsarbeiter. Der Beschwerdeführer
habe grosse Schwierigkeiten den Tagesablauf krankheitsbedingt angemessen
zeitlich und inhaltlich zu strukturieren. Neue und wechselnde Situationen
würden ihn ausserordentlich überfordern. Sein Verhalten, Denken und Fühlen
zeichne sich durch eine Rigidität aus. Seine Fähigkeit, sich in Bezug auf
wechselnde Anforderungen der Umwelt angemessen zu verhalten, sei aufgrund der
Persönlichkeitsstruktur und psychopathologischen Befunds deutlich eingeschränkt
und wirke im Arbeitsablauf / Tagesablauf deutlich beeinträchtigend und das
Umfeld belastend (IV-Akte 130). Auch die den Beschwerdeführer seit April 2020
behandelnde Psychologin Dr. phil. I____ und Dr. med. J____, Fachärztin für
Psychiatrie und Psychotherapie, kommen mit ihrem Bericht vom 28. Oktober 2020
zum Schluss, dass eine voll- oder teilzeitige Berufstätigkeit in der freien
Wirtschaft aufgrund der psychischen Erkrankungen des Beschwerdeführers nicht
denkbar sei. Es bestehe eine geringe Leistungsfähigkeit, keine Stresstoleranz,
er sei rasch ermüdbar. Die Kommunikation mit Mitarbeitenden sei schwer möglich.
Eigenverantwortung für eine Aufgabe zu übernehmen gelinge ihm nicht, so dass er
blockiert sei und handlungsunfähig bleibe. Er brauche viel Betreuung und
Anleitung (IV-Akte 134). Mit diesen abweichenden und ausführlich begründeten Feststellungen
des behandelnden Psychiaters und der behandelnden Psychologin hat sich der
psychiatrische Gutachter Dr. D____ nicht auseinandergesetzt. Zwar hat er bei
seiner Einschätzung der Arbeitsfähigkeit erkannt, dass es seit der Konsultation
im Februar 2018 beim psychiatrischen Gutachter Dr. C____ zu einer
Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen ist und unterdessen
psychiatrische Komorbiditäten vorlägen, welche Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hätten. Allerdings spielten – nach
Ansicht von Dr. D____ – viele invaliditätsfremde Faktoren mit eine Rolle,
weswegen der Beschwerdeführer nie richtig beruflich in der Schweiz integriert
habe werden können. Zudem habe der Eintritt ins geschützte Wohnen zu einer
Verbesserung geführt (IV-Akte 149, S. 34ff.). Diese Darlegungen genügen im
Hinblick auf den Verlauf der psychischen Erkrankung, insbesondere einer
allfälligen Schizophrenie, und den abweichenden Äusserungen der behandelnden Fachpersonen
nicht. Immerhin musste der Beschwerdeführer zweimal mittels fürsorgerischer
Unterbringung in den F____ hospitalisiert werden. Seit April 2020 ist er in
einem Männerwohnheim untergebracht (IV-Akte 149, S. 23 und 31f.). Unter diesen
Umständen erweckt der psychiatrische Experte Dr. D____ den Eindruck, als habe
er den Beschwerdeführer schwer fassen können und aufgrund der aktuellen
Wohnsituation und der Pharmakotherapie die tatsächlichen Ressourcen des
Beschwerdeführers zu positiv eingeschätzt (IV-Akte 149, S. 36). Es mag zwar
zutreffen, dass es dem Beschwerdeführer im Rahmen des betreuten Wohnens gelingt,
mit der strukturellen Unterstützung einem geregelten Lebensalltag nachzukommen.
Dies kann indes nicht mit einer wenig beeinträchtigten Leistungsfähigkeit in
einer erwerblichen Tätigkeit gleichgesetzt werden. In diese Richtung weisen
auch die Aussagen von Frau K____, welche den Beschwerdeführer im Männerwohnheim
betreut. Sie berichtet, dass der Beschwerdeführer auf dem ersten Arbeitsmarkt eher
nicht arbeitsfähig sei (IV-Akte 149, S. 24). In diesem Zusammenhang bleibt auch
zu erwähnen, dass der Gutachter Dr. D____ in seinem Gutachten bei der
Verhaltensbeobachtung auf S. 21 eine Dissimulation beschreibt (IV-Akte 149, S. 21).
Es ist indes nicht erkennbar, ob dieser Umstand auch Eingang in seine
Arbeitsunfähigkeitsbeurteilung gefunden hat (vgl. IV-Akte 149, S. 35f.).
Gesamthaft betrachtet hat der Experte Dr. D____ dem komplexen psychiatrischen
Beschwerdebild zu wenig Rechnung getragen und sich mangelhaft mit den
divergierenden Berichten der behandelnden Fachpersonen auseinandergesetzt.
Demzufolge liegen bezüglich der Einschätzung des Gutachters konkrete Zweifel an
deren Schlüssigkeit vor, so dass weitere Abklärungen angezeigt sind.
4.5.
Vor diesem Hintergrund kann zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit
nicht auf das psychiatrische Gutachten von Dr. D____ abgestellt werden. In
Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwerdeführer dissimuliert und seine
psychische Erkrankung schwer einzuordnen ist, erscheint es vorliegend als
angezeigt, zur Konkretisierung der noch möglichen zumutbaren Tätigkeiten eine
berufliche Abklärung durchzuführen. Dabei ist insbesondere zu untersuchen, inwiefern
sich die psychische Erkrankung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers
auswirkt und welche Tätigkeiten in Anbetracht des somatischen Belastungsprofils
sowie der psychischen Belastbarkeit des Beschwerdeführers noch in Frage kommen.
Zudem sind aktuelle Berichte der behandelnden Ärzte einzuholen, wobei
insbesondere ein Augenmerk auf den Verlauf der psychiatrischen Erkrankung bzw.
der allenfalls vorliegenden Schizophrenie zu legen ist. Schliesslich sind die
Ergebnisse dieser Abklärungen einer fachpsychiatrischen Beurteilung zu
unterziehen.
5.
5.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit
gutzuheissen und die Verfügung vom 11. Februar 2022 aufzuheben. Die Sache ist zu
weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen und neuer Entscheidung an die
IV-Stelle zurückzuweisen.
5.2.
Bei diesem Verfahrensausgang hat die IV-Stelle die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu tragen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung vom 11. Februar 2022 aufgehoben und die Sache zu weiteren Abklärungen
im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die IV-Stelle
zurückgewiesen.
Die IV-Stelle trägt die ordentlichen Kosten
des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder lic. iur.
A. Gmür
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: