Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 28. September 2022

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), P. Waegeli , C. Müller     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür

 

 

 

 

Parteien

 

A____

  

verbeiständet durch Amt für Beistandschaften und Erwachsenenschutz, B____, Rheinsprung 16/18, 4001 Basel   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2022.37

Verfügung vom 11. Februar 2022

Auf psychiatrisches Gutachten kann nicht abgestellt werden. Zurückweisung an IV-Stelle zur Einholung weiterer Abklärungen.

 


Tatsachen

I.        

Der 1983 geborene Beschwerdeführer stammt aus dem [...] und ist im Mai 2010 in die Schweiz eingereist (IV-Akte 3). Am 14. April 2014 hatte er sich erstmals aufgrund von Herzmuskelproblemen zur Früherfassung bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) angemeldet (IV-Akte 1). Am 22. Mai 2014 ist die Anmeldung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung erfolgt, wobei der Beschwerdeführer Massnahmen für die berufliche Eingliederung beantragt hatte (IV-Akte 6). Nach Einholung von medizinischen und erwerblichen Abklärungen hatte die IV-Stelle am 22. September 2014 dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die Frühintervention abgeschlossen werde und die Zuständigkeit bei der Arbeitslosenversicherung liege (IV-Akte 20).

Am 21. Dezember 2015, 16. November 2016 und 29. November 2016 sind weitere Anmeldungen zum Bezug von IV-Leistungen erfolgt (IV-Akten 21, 34 und 39). Die IV-Stelle hatte nach Vornahme von verschiedenen Abklärungen und Durchführung des Vorbescheidverfahrens (IV-Akten 31, 44, und 54) jeweils mit Verfügungen vom 10. Mai 2016 und 16. Mai 2017 die Leistungsbegehren des Beschwerdeführers abgewiesen (IV-Akten 32 und 59).

Am 26. September 2017 hatte sich der Beschwerdeführer erneut bei der IV-Stelle angemeldet (IV-Akte 65). In der Folge hatte die IV-Stelle medizinische Abklärungen getätigt und ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. C____, Spezialarzt für Psychiatrie & Psychotherapie FMH, in Auftrag gegeben. Im Wesentlichen gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Dr. C____ vom 5. Februar 2018, in welchem der psychiatrische Experte dem Beschwerdeführer eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert hatte (IV-Akte 75, S. 15), hatte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 4. Juni 2018 die Ablehnung des Leistungsbegehrens in Aussicht gestellt (IV-Akte 80). Dagegen hatte sich der Beschwerdeführer mit Einwand vom 15. Juni 2018 und Begründung vom 11. Juli 2018 gewehrt (IV-Akten 81 und 84). Nach Rückfrage beim regionalärztlichen Dienst (RAD; IV-Akte 92) hatte die IV-Stelle Dr. C____ mit der Erstellung eines psychiatrischen Verlaufsgutachtens beauftragt (IV-Akte 97). In der Folge ist der Beschwerdeführer zum Untersuchungstermin bei Dr. C____ unentschuldigt nicht erschienen (IV-Akte 101). Nach Durchführung des Mahn- und Bedenkzeit- (vgl. IV-Akte 102) sowie des Vorbescheidverfahrens (IV-Akte 111) hatte die IV-Stelle mit Verfügung vom 3. Oktober 2019 einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers verneint (IV-Akte 112).  

Am 16. April 2020 meldete sich der Beschwerdeführer erneut zum Bezug von IV-Leistungen an (IV-Akte 114). Er gab in diesem Zusammenhang an, er habe aufgrund eines unregelmässigen Herzschlages einen Herzschrittmacher bekommen (IV-Akte 114). Daraufhin veranlasste die IV-Stelle medizinische sowie erwerbliche Abklärungen und gab bei Dr. med. D____, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag (IV-Akte 144). Im Wesentlichen gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Dr. D____ vom 11. September 2021 (IV-Akte 149) sowie einer Beurteilung des RAD vom 22. September 2021 (IV-Akte 151) kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 5. Oktober 2021 an, der Beschwerdeführer habe ab 1. Oktober 2020 einen Anspruch auf eine Viertelsrente (IV-Akte 153). Dagegen wehrte sich der Beschwerdeführer mit Einwand vom 2. November 2021 (IV-Akte 155) und ergänzender Begründung vom 22. November 2021 (IV-Akte 157). Nach Rückfrage beim RAD (IV-Akte 161) erliess die IV-Stelle am 11. Februar 2022 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung und hielt an ihrem Entscheid fest (IV-Akte 165).

II.       

Mit Beschwerde vom 16. März 2022 wird beantragt, es sei die Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 11. Februar 2022 aufzuheben und dem Beschwerdeführer ab 1. Oktober 2020 eine volle IV-Rente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache unter Aufhebung der Verfügung vom 11. Februar 2022 zur erneuten Abklärung einer Rente an die IV-Stelle zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht.

Mit Beschwerdeantwort vom 28. April 2022 schliesst die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 30. Juni 2022 und Duplik vom 20. Juli 2022 halten die Parteien an den gestellten Rechtsbegehren fest.

III.     

Die Instruktionsrichterin bewilligt mit Verfügung vom 25. März 2022 die unentgeltliche Prozessführung für die Verfahrenskosten.

IV.     

Nachdem keine der Parteien eine mündliche Verhandlung beantragt hat, findet am 28. September 2022 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt. Anlässlich der Beratung beschliesst die Kammer, die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen und neuer Entscheidung an die IV-Stelle zurückzuweisen.

In der Folge wird dem Beschwerdeführer die reformatio in peius angedroht und ihm die Möglichkeit zum Rückzug seiner Beschwerde geboten (vgl. instruktionsrichterliche Verfügung vom 10. Oktober 2022).

Der Beschwerdeführer zieht die Beschwerde innert Frist nicht zurück.

Entscheidungsgründe

1.                

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Da die Beschwerden rechtzeitig erhoben worden (Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf sie einzutreten.

2.                

2.1.          Die IV-Stelle hat in der Verfügung vom 11. Februar 2022 dem Beschwerdeführer – ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 46% – ab Oktober 2020 eine Viertelsrente zugesprochen. Dabei stützte sie sich in medizinischer Hinsicht in der Hauptsache auf das psychiatrische Gutachten von Dr. D____ vom 11. September 2021 und die RAD-Beurteilung vom 22. September 2021. Danach habe sich der Gesundheitszustand seit September 2019 verschlechtert und der Beschwerdeführer sei seit diesem Zeitpunkt ununterbrochen und in erheblichem Ausmass arbeitsunfähig. Aus spezialärztlicher Sicht sei dem Beschwerdeführer eine Tätigkeit im Verkauf oder in der Touristikbranche, wo er bisher einige wenige und sehr kurze Arbeitseinsätze als Hilfskraft gehabt habe, nicht mehr zumutbar. Hingegen bestehe für andere, seinem Leiden angepasste Hilfstätigkeiten eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 60%. Zumutbar seien körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne Kundenkontakt, Dauerstress und Hektik, in denen er möglichst alleine oder mit einer Bezugsperson arbeiten könne. In erwerblicher Hinsicht hat die IV-Stelle einen Einkommensvergleich vorgenommen und beim Invalideneinkommen wegen der leidensbedingten Einschränkungen und des reduzierten Beschäftigungsgrades einen Abzug von 10% gewährt. Dies ergab einen Invaliditätsgrad von 46%, was den Beschwerdeführer zum Bezug einer Viertelsrente berechtige (vgl. IV-Akte 165).

2.2.          Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber vor, dass der Entscheid der IV-Stelle nicht nachvollziehbar sei. Dem Beschwerdeführer sei seit 2017 durchgehend, konsistent und von unterschiedlichen Ärzten eine Arbeitsunfähigkeit von 100% attestiert worden, weshalb er einen Anspruch auf eine ganze Rente habe. Zudem sei aktenkundig, dass der Beschwerdeführer seit seiner Einreise in die Schweiz psychologische und psychiatrische Begleitung in Anspruch haben nehmen müssen und trotz Versuchen und dem Wunsch nach einer Tätigkeit nie habe arbeiten können. Der Gutachter Dr. D____ habe sich mit der von den behandelnden Fachärzten attestierten Arbeitsunfähigkeit von 100% nicht auseinandergesetzt und nicht schlüssig dargelegt, weshalb er zu einer anderen Beurteilung komme. Das Gutachten enthalte widersprüchliche Aussagen, lasse den Beschwerdeführer in einem schlechten Licht dastehen und berücksichtigte die Tatsache, dass er mehrmals in stationärer, per FU (fürsorgerische Unterbringung) angeordneter Behandlung gewesen sei, nicht. Die Verfassung des Beschwerdeführers sei so schlecht, dass er nicht mehr eigenständig in seiner Wohnung leben könne. Wie er gesundheitlich in der Lage sein solle, im ersten Arbeitsmarkt mit einer 60%igen Arbeitsfähigkeit tätig zu sein, erschliesse sich nicht und werde auch nicht nachvollziehbar begründet. Die Begründung, seine Arbeitsunfähigkeit sei auf invaliditätsfremde Faktoren zurückzuführen, nämlich die fehlende Integration, sei nahezu zynisch. Seien es doch gerade seine zahlreichen psychischen Erkrankungen, welche die Integration des Beschwerdeführers von Beginn an erschwerten. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass betreffend die Diagnose der paranoiden Schizophrenie der Verlauf abgewartet werden müsse. Somit bestünden erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung (Beschwerde vom 16. März 2022).

2.3.          Im Nachfolgenden ist zu untersuchen, ob die Verfügung vom 11. Februar 2022 einer rechtlichen Überprüfung standhält. Dabei ist insbesondere strittig, ob auf das psychiatrische Gutachten von Dr. D____ vom 11. September 2021 abgestellt werden kann.

3.                

3.1.        Am 1. Januar 2022 ist das revidierte IVG in Kraft getreten (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Weil in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1; BGE 132 V 215, 220 E. 3.1.1; BGE 131 V 9, 11 E. 1), sind die Leistungsansprüche für die Zeit bis zum 31. Dezember 2021 nach der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den Normen ab 1. Januar 2022 zu prüfen (BGE 130 V 445, 447 E. 1.2.2). Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1; BGE 129 V 354, 356 E. 1; BGE 129 V 1, 4 E. 1.2). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.2).

3.2.          Ist im Rahmen einer Neuanmeldung eine anspruchserhebliche Änderung - wie hier - glaubhaft gemacht, so ist die Verwaltung verpflichtet, den Rentenanspruch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts vom 10. Juni 2014 [8C_746/2013] E. 2); sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen.

3.3.       Gestützt auf Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis zum 31. Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung besteht bei einem IV-Grad von mindestens 40% Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad von mindestens 50% ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von mindestens 60% ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad von mindestens 70% ein Anspruch auf eine ganze Rente.

Gemäss Art. 28b IVG in der seit dem 1. Januar 2022 anwendbaren Fassung wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt (Abs. 1). Bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis 69% entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70% besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50% gelten die im Gesetz festgelegten prozentualen Anteile (Abs. 4).

4.                

4.1.          Um zu beurteilen, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in rentenerheblicher Weise verändert hat, ist die Verwaltung auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung stellen. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2; 132 V 93 E. 4).  

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten gegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1).  

Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2 und 135 V 465 E. 4.4).

4.2.          Unstrittig ist, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der letzten rechtskräftigen Verfügung vom 3. Oktober 2019, bei welcher ein Rentenanspruch abgelehnt wurde (IV-Akte 112), verändert hat. Strittig und zu untersuchen ist anhand der medizinischen Aktenlage, inwiefern und in welchem Ausmass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns im Oktober 2020 (vgl. IV-Anmeldung vom 16. April 2020, IV-Akte 114 und Verfügung vom 11. Februar 2022, IV-Akte 265) in der angestammten als auch leidensangepassten Tätigkeit arbeitsunfähig war. Hierzu wird im Nachfolgenden das umstrittene psychiatrische Gutachten vom 11. September 2021 kurz dargestellt:

4.3.          Mit psychiatrischem Gutachten vom 11. September 2021 erhebt Dr. D____ eine ängstlich vermeidende Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen Persönlichkeitszügen, Differentialdiagnose: Anankastische Persönlichkeitsstörung, eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte depressive Episode mit sozialphobischer Rückzugstendenz, eine mögliche paranoide Schizophrenie, aktuell klinisch nicht eindeutig manifest, allerdings unter geschützten Wohnbedingungen und Neuroleptika, einen Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung sowie eine mögliche Zwangsstörung, nicht näher bezeichnet als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien Probleme in Verbindung mit Berufstätigkeit und Arbeitslosigkeit seit Jahren; keine Berufsausbildung weder im [...], noch in der Schweiz, atypische familiäre Situation mit Alleinleben in geschützter Wohnumgebung in der Schweiz bei Status nach politischer Verfolgung im [...] und Flucht als Asylant in die Schweiz am 5. Mai 2010; Schwierigkeiten bei der kulturellen Eingewöhnung; Probleme in Verbindung mit Wohnbedingungen und ökonomischen Verhältnissen, Sozialamt-Abhängigkeit ab 2010; Leben in geschützter Wohnumgebung; Status nach Inhaftierung aus möglicherweise politischen, möglicherweise auch strafrechtlichen Gründen im [...] mit Status nach Zielscheibe feindlicher Diskriminierung und Verfolgung im [...] wahrscheinlich.

Aus psychiatrischer Sicht müsse eine Verschlechterung des psychischen Zustandbildes ab September 2019 angenommen werden. Im Vordergrund stünden unspezifische, funktionelle Störungen aus dem Formenkreis der Angststörung. Diagnostisch müsse eine ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsstörung angenommen werden, bei deutlich narzisstischen und episodisch paranoiden Persönlichkeitszügen. Ob effektiv eine paranoide Schizophrenie vorliege, könne noch nicht definitiv bewiesen werden, eine solche sei aktuell allerdings möglich, zeige doch der Beschwerdeführer 2019 effektiv während einem Jahr ein sehr misstrauisches, möglicherweise von Stimmenhören und Wahnvorstellungen begleitetes Krankheitsbild, das ihn veranlasst habe, im Keller zu übernachten, was schliesslich zu einer fürsorgerischen Unterbringung geführt habe. Allerdings träten eindeutige psychotische Symptome einer paranoiden Schizophrenie meist nicht im Alter von 37 Jahren auf, schon gar nicht bei jemanden, der deutlichen sozialen und persönlichen Stressbelastungen ausgesetzt gewesen sei, was auf den Beschwerdeführer seit seiner Flucht aus dem [...] 2010 mit 27 Jahren zutreffe. Sein soziales Rückzugsverhalten 2019 bis 2020, wo er sich angeblich im Keller aufgehalten haben solle, was doch in der Schweiz kaum vorstellbar sei, ohne dass früher von Seiten der Verwaltung Schritte unternommen würden, könne weder mit ihm, noch aufgrund der Akten eindeutig psychiatrisch eingeschätzt und verstanden werden. Aktuell müsse – unter Pharmakotherapie, welche geeignet sei ein psychotisches Erleben zu unterdrücken – ein remittierter psychotischer Zustand angenommen werden. Der weitere psychiatrische Verlauf der möglichen paranoiden Schizophrenie müsse diesbezüglich abgewartet werden. Ob effektiv eine posttraumatische Störung vorliege, könne nicht exakt ausgearbeitet werden. Es bestehe zumindest der Verdacht auf eine solche, was seines Erachtens nicht ganz ausgeschlossen sei. Der Beschwerdeführer habe möglicherweise Traumatisierungen durchgemacht, über die er kaum berichten könne, die er verdränge, die sich aber in unspezifischen Ängsten, in psychischen Fehlentwicklungen und vor allem in einer strukturellen Persönlichkeitsfehlentwicklung geäussert habe, die aktuell zu einem komplexen, kombinierten Persönlichkeitsstörungsbild im Sinne einer ängstlich vermeidenden Persönlichkeitsstörung geführt habe. Aufgrund der Klinik, der Psychopathologie und des Längsverlaufes könne nicht davon ausgegangen werden, dass eine volle Arbeitsunfähigkeit in jeder Tätigkeit begründet werden könne. Vergleiche man die aktuellen Befunde und die Klinik bei der aktuellen Begutachtung mit der Begutachtung bei Dr. C____ vom 5. Februar 2018, sei vieles ähnlich, wobei der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit zweimal, unter anderem 2020, länger habe psychiatrisch hospitalisiert werden müssen. Insofern müsse eine gewisse Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes angenommen werden. Es lägen unterdessen psychiatrische Komorbiditäten mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vor. Allerdings spielten in diesem Fall viele invaliditätsfremde Faktoren mit eine Rolle, weswegen der Beschwerdeführer beruflich in der Schweiz nie habe richtig integriert werden können. Aktuell lägen leichte bis mittelgradige Beeinträchtigungen vor, allerdings habe der Beschwerdeführer ins geschützte Wohnen eintreten müssen, was zu einer Verbesserung geführt habe. Es lägen mässige Ressourcen vor. Der Beschwerdeführer sei sozial isoliert, lebe ohne Beziehung alleine in der Schweiz, sei von der Sozialfürsorge abhängig. Er habe ausser zu seiner Schwester keinen Kontakt zu jemanden in der Schweiz, er pflege nur telefonische Kontakte zur Familie im [...] und sei effektiv vereinsamt, was geeignet sei, dass er psychisch dekompensiere.

In der bisherigen Tätigkeit als Hilfsarbeiter, z. B. als Verkäufer in der E____ oder Mitarbeiter in der Touristikbranche sei der Beschwerdeführer aktuell nicht mehr arbeitsfähig. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes müsse ab September 2019 ausgemacht werden. In einer angepassten Tätigkeit, ohne Kundenkontakte (Verkauf), ohne Dauerstress und Hektik, bei welcher der Beschwerdeführer möglichst für sich alleine oder mit einer Bezugsperson arbeiten könne, sei er weiterhin 5 Stunden täglich ohne Verminderung des Rendements arbeitsfähig. Er könne im Reinigungsdienst, in Sortiertätigkeiten oder bei leichten maschinellen Arbeiten eingesetzt werden (IV-Akte 149, S. 24-36).

4.4.          In Würdigung der Aktenlage kann nicht auf das psychiatrische Gutachten von Dr. D____ abgestellt werden. Zwar wurde es in weiten Teilen umfassend und sorgfältig erstellt, insbesondere was die Anamnese und die Befunderhebung anbelangt. Im Hinblick auf das komplexe psychiatrische Beschwerdebild des Beschwerdeführers vermag es indes in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht zu überzeugen. So geht aus dem Gutachten hervor, dass der Beschwerdeführer möglicherweise unter einer paranoiden Schizophrenie und Zwangsstörungen leidet. Ebenso bestehe ein Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung (IV-Akte 149, S. 24). Jedoch hat der psychiatrische Gutachter Dr. D____ diesem (komplexen) psychischen Beschwerdebild bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit kaum Rechnung getragen. So stellt der psychiatrische Experte auf S. 34 des Gutachtens die Diagnose der paranoiden Schizophrenie als auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich über ein Jahr im Keller aufgehalten habe, in Frage und geht von einem remittierten psychotischen Zustand aus (IV-Akte 149, S. 34). Dies trotz des Umstands, dass anlässlich der zweimonatigen stationären Behandlung in den F____ Anfang 2020 die Ärzte eine paranoide Schizophrenie feststellen konnten (vgl. Berichte der F____ vom 16. April 2020 und 12. Mai 2020, IV-Akten 117 und 123), was durch die RAD-Ärztin Dr. med. G____ ebenfalls bestätigt wurde (vgl. RAD-Berichte vom 22. September 2021 und 22. Dezember 2021, IV-Akten 151 und 161, S. 2). Zudem berichteten die Ärzte der F____, dass der Beschwerdeführer per Fürsorgerischer Unterbringung in die Klinik eingetreten sei. Er lebe vorrangig im Keller seines Mietshauses und seine Wohnung sei abgedunkelt. Er klingle wiederholt bei Nachbarn, verhalte sich unterschwellig aggressiv. Es stehe ein Wohnungsverlust an (IV-Akte 123, S. 6 und Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 24. Januar 2020, Beschwerdebeilage 6). Mit der Anzweiflung der Diagnose der Schizophrenie sowie des Wohnens im Keller setzt sich der Gutachter Dr. D____ somit in Widerspruch zur Aktenlage. Überdies ist seine Beurteilung mit den divergierenden Ansichten der behandelnden Fachpersonen, insbesondere deren abweichender Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, kaum in Vereinbarung zu bringen. So attestiert der behandelnde Psychiater, Dr. med. H____, der den Beschwerdeführer von Januar 2018 bis März 2019 behandelte, dem Beschwerdeführer mit Bericht vom 8. Juli 2020 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Hilfsarbeiter. Der Beschwerdeführer habe grosse Schwierigkeiten den Tagesablauf krankheitsbedingt angemessen zeitlich und inhaltlich zu strukturieren. Neue und wechselnde Situationen würden ihn ausserordentlich überfordern. Sein Verhalten, Denken und Fühlen zeichne sich durch eine Rigidität aus. Seine Fähigkeit, sich in Bezug auf wechselnde Anforderungen der Umwelt angemessen zu verhalten, sei aufgrund der Persönlichkeitsstruktur und psychopathologischen Befunds deutlich eingeschränkt und wirke im Arbeitsablauf / Tagesablauf deutlich beeinträchtigend und das Umfeld belastend (IV-Akte 130). Auch die den Beschwerdeführer seit April 2020 behandelnde Psychologin Dr. phil. I____ und Dr. med. J____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, kommen mit ihrem Bericht vom 28. Oktober 2020 zum Schluss, dass eine voll- oder teilzeitige Berufstätigkeit in der freien Wirtschaft aufgrund der psychischen Erkrankungen des Beschwerdeführers nicht denkbar sei. Es bestehe eine geringe Leistungsfähigkeit, keine Stresstoleranz, er sei rasch ermüdbar. Die Kommunikation mit Mitarbeitenden sei schwer möglich. Eigenverantwortung für eine Aufgabe zu übernehmen gelinge ihm nicht, so dass er blockiert sei und handlungsunfähig bleibe. Er brauche viel Betreuung und Anleitung (IV-Akte 134). Mit diesen abweichenden und ausführlich begründeten Feststellungen des behandelnden Psychiaters und der behandelnden Psychologin hat sich der psychiatrische Gutachter Dr. D____ nicht auseinandergesetzt. Zwar hat er bei seiner Einschätzung der Arbeitsfähigkeit erkannt, dass es seit der Konsultation im Februar 2018 beim psychiatrischen Gutachter Dr. C____ zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen ist und unterdessen psychiatrische Komorbiditäten vorlägen, welche Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hätten. Allerdings spielten – nach Ansicht von Dr. D____ –  viele invaliditätsfremde Faktoren mit eine Rolle, weswegen der Beschwerdeführer nie richtig beruflich in der Schweiz integriert habe werden können. Zudem habe der Eintritt ins geschützte Wohnen zu einer Verbesserung geführt (IV-Akte 149, S. 34ff.). Diese Darlegungen genügen im Hinblick auf den Verlauf der psychischen Erkrankung, insbesondere einer allfälligen Schizophrenie, und den abweichenden Äusserungen der behandelnden Fachpersonen nicht. Immerhin musste der Beschwerdeführer zweimal mittels fürsorgerischer Unterbringung in den F____ hospitalisiert werden. Seit April 2020 ist er in einem Männerwohnheim untergebracht (IV-Akte 149, S. 23 und 31f.). Unter diesen Umständen erweckt der psychiatrische Experte Dr. D____ den Eindruck, als habe er den Beschwerdeführer schwer fassen können und aufgrund der aktuellen Wohnsituation und der Pharmakotherapie die tatsächlichen Ressourcen des Beschwerdeführers zu positiv eingeschätzt (IV-Akte 149, S. 36). Es mag zwar zutreffen, dass es dem Beschwerdeführer im Rahmen des betreuten Wohnens gelingt, mit der strukturellen Unterstützung einem geregelten Lebensalltag nachzukommen. Dies kann indes nicht mit einer wenig beeinträchtigten Leistungsfähigkeit in einer erwerblichen Tätigkeit gleichgesetzt werden. In diese Richtung weisen auch die Aussagen von Frau K____, welche den Beschwerdeführer im Männerwohnheim betreut. Sie berichtet, dass der Beschwerdeführer auf dem ersten Arbeitsmarkt eher nicht arbeitsfähig sei (IV-Akte 149, S. 24). In diesem Zusammenhang bleibt auch zu erwähnen, dass der Gutachter Dr. D____ in seinem Gutachten bei der Verhaltensbeobachtung auf S. 21 eine Dissimulation beschreibt (IV-Akte 149, S. 21). Es ist indes nicht erkennbar, ob dieser Umstand auch Eingang in seine Arbeitsunfähigkeitsbeurteilung gefunden hat (vgl. IV-Akte 149, S. 35f.). Gesamthaft betrachtet hat der Experte Dr. D____ dem komplexen psychiatrischen Beschwerdebild zu wenig Rechnung getragen und sich mangelhaft mit den divergierenden Berichten der behandelnden Fachpersonen auseinandergesetzt. Demzufolge liegen bezüglich der Einschätzung des Gutachters konkrete Zweifel an deren Schlüssigkeit vor, so dass weitere Abklärungen angezeigt sind.

4.5.          Vor diesem Hintergrund kann zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht auf das psychiatrische Gutachten von Dr. D____ abgestellt werden. In Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwerdeführer dissimuliert und seine psychische Erkrankung schwer einzuordnen ist, erscheint es vorliegend als angezeigt, zur Konkretisierung der noch möglichen zumutbaren Tätigkeiten eine berufliche Abklärung durchzuführen. Dabei ist insbesondere zu untersuchen, inwiefern sich die psychische Erkrankung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirkt und welche Tätigkeiten in Anbetracht des somatischen Belastungsprofils sowie der psychischen Belastbarkeit des Beschwerdeführers noch in Frage kommen. Zudem sind aktuelle Berichte der behandelnden Ärzte einzuholen, wobei insbesondere ein Augenmerk auf den Verlauf der psychiatrischen Erkrankung bzw. der allenfalls vorliegenden Schizophrenie zu legen ist. Schliesslich sind die Ergebnisse dieser Abklärungen einer fachpsychiatrischen Beurteilung zu unterziehen.

5.                

5.1.          Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit gutzuheissen und die Verfügung vom 11. Februar 2022 aufzuheben. Die Sache ist zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen und neuer Entscheidung an die IV-Stelle zurückzuweisen.  

5.2.          Bei diesem Verfahrensausgang hat die IV-Stelle die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu tragen.

 

 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 11. Februar 2022 aufgehoben und die Sache zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die IV-Stelle zurückgewiesen.

            Die IV-Stelle trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.

           

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. R. Schnyder                                                  lic. iur. A. Gmür

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)          Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: