Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

 

Urteil des Präsidenten

 

vom 16. Oktober 2022

 

 

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch lic. iur. B____, Advokatin, [...]   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

 

 

Gegenstand

 

IV.2022.38

Verfügung vom 18. Februar 2022

Medizinischer Sachverhalt nicht ausreichend abgeklärt

 

 


Erwägungen

1.                

1.1.          Der 1977 geborene Beschwerdeführer war von Januar 2013 bis Januar 2018 (letzter effektiver Arbeitstag: 13. Juli 2017) als Sandstrahler bei der C____ AG für den Unterhalt von Eisenbahngüterwagons tätig (IV-Akte 4, S. 1 f.).

1.2.          Mit Schadensmeldung vom 4. August 2017 (IV-Akte 13.32) meldete der Beschwerdeführer der SUVA unter Hinweis auf seinen behandelnden Arzt Dr. med. D____, FMH Neurologie, den Verdacht auf eine Berufskrankheit aufgrund eines beidseitigen Karpaltunnelsyndroms (IV-Akte 13.27). Die Leistungsablehnung der SUVA bestätigte das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 15. Februar 2021 (UV.2020.32, IV-Akte 81.4). Das Karpaltunnelsyndrom sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu mehr als 50% auf die Tätigkeit als Sandstrahler zurückzuführen.

1.3.          Nach operativer Behandlung (Spaltung des Karpaldachs links am 11. August 2017 [IV-Akte 13.14, S. 1] und rechts am 25. August 2017 [IV-Akte 13.12]) meldete sich der Beschwerdeführer am 21. November 2017 (Posteingang) bei der IV-Stelle Basel-Stadt aufgrund bleibender Beschwerden zum Leistungsbezug an.

1.4.          Die IV-Stelle holte diverse Arztberichte ein und der regionale ärztliche Dienst (RAD) empfahl mit Bericht vom 25. Oktober 2019 (IV-Akte 50) ein neurologisches Gutachten bei Dr. med. E____, FMH Neurologie.

1.5.          In der Folge wurde eine Ringbandspaltung an den Fingern II (16. April 2019); III (19. August 2019) und IV (10. Dezember 2019) der linken Hand durchgeführt (IV-Akte 57, S. 22 f.). Anlässlich der Konsultation vom 30. Januar 2020 stellte Dr. med. F____, [...], eine Verbesserung der Beweglichkeit im Vergleich zu einem Jahr davor fest (IV-Akte 57, S. 23).

1.6.          Im neurologischen Gutachten vom 18. März 2020 (IV-Akte 57) diagnostizierte Dr. med. E____ einen Zustand nach CRPS Typ II der linken Hand bei Zustand nach Karpaltunnelspaltung links und rechts mit links in der Folge pluridigitale Tendovaginitis stenosans der Finger II – IV und Zustand nach Ringbandspaltung der Finger II – IV links mit leichtem Flexionsdefizit und anamnestisch residuellen Schmerzen (IV-Akte 57, S. 13). In der bisherigen Tätigkeit sei der Beschwerdeführer nicht mehr arbeitsfähig. In Bezug auf eine angepasste Tätigkeit bestünde eine Arbeitsfähigkeit von 0% im April 2018 und von 40% ab Mai 2018 mit jeweils einmonatigem Unterbruch nach den Ringbandspaltungen vom 16. April 2019, vom 19. Juni 2019 und vom 10. Dezember 2019. Ab 1. Februar 2020 liege eine Arbeitsfähigkeit von 100% in einer angepassten Tätigkeit vor, wobei der Beschwerdeführer die linke Hand nur als Hilfshand benutzen könne.

1.7.          Mit Stellungnahme vom 1. April 2020 bestätigte Dr. med. G____, FMH Physikalische und Rehabilitative Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), eine Arbeitsfähigkeit von 100% ab dem 1. Februar 2020 bis auf weiteres in einer Verweistätigkeit. Dabei müsse es sich um eine leichte Tätigkeit handeln, bei der die linke Hand nur als Hilfshand und nicht repetitiv eingesetzt werden müsse (IV-Akte 59, S. 3). Die IV-Stelle stellte gestützt auf das Gutachten von Dr. med. E____ vom 18. März 2020 und die RAD-Stellungnahme vom 1. April 2020 mit Vorbescheid vom 3. Juni 2020 eine vom 1. Juli 2017 bis zum 30. April 2020 befristete Dreiviertelsrente in Aussicht, für die Zeit danach verneinte sie den Anspruch bei einen Invaliditätsgrad von 7%.

1.8.          Gegen den Vorbescheid vom 3. Juni 2020 erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1. Juli 2020 Einwand (IV-Akte 71) und begründete diesen innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 28. August 2020 (IV-Akte 73). Er verwies dabei unter anderem auf den Bericht von Dr. med. H____, FMH Chirurgie, vom 8. August 2020 (IV-Akte 73 S. 5), wonach die Arbeitsfähigkeit und Zumutbarkeit bei einem Handproblem nicht allein mit einem Gutachten der Einzeldisziplin Neurologie abschliessend beurteilt werden könne. Der Beschwerdeführer beantragte weitere Abklärungen und eine Begutachtung aufgrund beidseitiger Schulterbeschwerden und weiterer Beschwerden wie Schlafapnoe, einer erfolgten Nasenoperation, Fussbeschwerden, Nierenprobleme. Zwischenzeitlich habe er zudem eine psychologische Behandlung begonnen (IV-Akte 82).

1.9.          Gestützt auf die Stellungnahme von Dr. med. G____, RAD, vom 15. Oktober 2021 verfügte die IV-Stelle am 18. Februar 2022 dem Vorbescheid entsprechend.

2.                

2.1.          Mit Beschwerde vom 22. März 2022 beantragt der Beschwerdeführer, vertreten durch lic. iur. B____, Advokatin, die Aufhebung der Verfügung vom 18. Februar 2022 und die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen; unter o/e-Kostenfolge.

2.2.          Mit Beschwerdeantwort vom 6. Mai 2022 beantragt die IV-Stelle, die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zur weiteren Abklärung des Sachverhaltes an die IV-Stelle zurückzuweisen.

3.                

3.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG], SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

3.2.          Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

3.3.          Nach § 83 Abs. 2 GOG ist der Präsident des Sozialversicherungsgerichts berechtigt, einfache Fälle als Einzelgericht zu entscheiden. Dies ist vorliegend der Fall.

4.                

4.1.          Der Beschwerdeführer bringt vor, die IV-Stelle habe den Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 43 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR.830.1) verletzt. Bereits in der Begründung seines Einwandes vom 28. August 2020 im Vorbescheidverfahren habe er auf den Bericht von Dr. med. H____ vom 8. August 2020 hingewiesen, wonach bei Handproblemen die Arbeitsfähigkeit und Zumutbarkeit nicht allein mit einer neurologischen Einzelbeurteilung abschliessend beurteilt werden könne (Beschwerde vom 22. März 2022 Ziff. 5.1). Ausserdem seien die Fussbeschwerden gestützt auf fünf Jahre zurückliegende Kontrollen unberücksichtigt geblieben (Beschwerde vom 22. März 2022 Ziff. 6.1 f.) und die Schulterproblematik sei trotz Erwähnung im Rahmen der Begutachtung vom Gutachter nicht berücksichtigt und im Rahmen der RAD-Stellungnahme vom 15. Oktober 2021 fälschlicherweise als nicht aktenkundig bezeichnet worden (Beschwerde vom 22. März 2022 Ziff. 7.1 ff.). Schliesslich bringt der Beschwerdeführer mit Verweis auf das Schreiben von Dr. med. I____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 17. März 2022 vor, dass auch aus psychiatrischer Sicht Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestünden. Der medizinische Sachverhalt sei nicht hinreichend abgeklärt worden und eine Gesamtbeurteilung der Schulterproblematik mit den Einschränkungen an der linken Hand und den weiteren gesundheitlichen Einschränkungen sei notwendig. Die beschriebenen Einschränkungen hätten bereits vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 18. Februar 2022 bestanden und seien daher zu berücksichtigen. Das Gutachten von Dr. med. E____ vom 18. März 2020 sei demzufolge nicht ausreichend (Beschwerde vom 22. März 2022 Ziff. 8.1 ff.).

4.2.          Die IV-Stelle verwies auf die Stellungnahme von Dr. med. G____, Regionaler ärztlicher Dienst (RAD), vom 4. Mai 2022, dass betreffend Schulter der weitere Heilverlauf abzuwarten und fachpsychiatrische Abklärungen vorzunehmen seien. Sie anerkannte, dass entsprechende Abklärungen bereits im Vorbescheidverfahren beantragt worden seien, und ist in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes bereit, den medizinischen Sachverhalt betreffend der Schulterproblematik und der psychischen Beschwerden abzuklären.

5.                

5.1.          Dem anspruchsbegründenden Risiko der Invalidität liegen zunächst medizinische Sachverhalte zugrunde. Zur Beurteilung der Invalidität sind Sozialversicherungsträger und -gerichte deshalb auf Unterlagen angewiesen, die ihnen vorab von Ärzten und Ärztinnen zur Verfügung zu stellen sind (BGE 122 V 157 E. 1b). Ärztliche Aufgabe im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten Arbeitsunfähigkeit besteht oder eine Arbeitsleistung noch zumutbar ist (BGE 125 V 256 E. 4.). Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet und nachvollziehbar sind (BGE 125 V 351 E. 3a). Auf ein versicherungsexternes Gutachten ist praxisgemäss abzustellen, sofern nicht konkrete Indizien gegen dessen Zuverlässigkeit sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4; 135 V 465 E. 4.4; 125 V 351 E. 3b/bb).

5.2.          Dr. med. E____, Facharzt für Neurologie FMH, diagnostizierte im neurologischen Gutachten vom 18. März 2020 (IV-Akte 57) einen Zustand nach CRPS II der linken Hand nach Karpaltunnelspaltung, Zustand nach Karpaltunnelspaltung rechts, links in der Folge pluridigitale Tendovaginitis stenosans Dig. II-IV und Zustand nach Ringbandspaltungen Dig. II-IV, Dig. IV mit leichtem Flexionsdefizit und anamnestisch residuellen Schmerzen.

Beim Beschwerdeführer sei es im Sommer 2017 zu einer Karpaltunneloperation beidseits mit anschliessender Entwicklung eines CRPS der linken Hand mit ausgeprägten Schmerzen während ca. eines halben Jahres gekommen. Im April 2018 sei eine Schmerzbesserung eingetreten, komplizierend sei es aber zu einer pluridigitalen Tendovaginitis stenosans Dig. II-IV links mit Notwendigkeit einer Ringbandspaltung II links am 16. April 2019, Dig. III links am 19. Juni 2019 und Dig. IV links am 10. Dezember 2019 mit jeweils gutem anschliessenden Verlauf gekommen. Es bestehe eine medizinische Funktionseinschränkung der linken Hand, insbesondere für schwere körperliche Arbeit, auch eine repetitive Tätigkeit der linken Hand sei nicht zumutbar. Die linke Hand könne als Hilfshand mitbenutzt werden. Die bisherige Tätigkeit als Sandstrahler sei ihm seit Juli 2017 nicht mehr zumutbar. In einer angepassten Tätigkeit sei er ganztags arbeitsfähig. Es sei davon auszugehen, dass im April 2018 keine Arbeitsfähigkeit, auch nicht in angepasster Tätigkeit, vorgelegen sei. Ab Mai 2018 sei von einer 40%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit mit jeweils einmonatigem Unterbruch nach Ringbandspaltung auszugehen. Die Annahme einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit gelte ab dem 1. Februar 2020.

5.3.          Was die Kritik des Beschwerdeführers anbelangt, dass der Beschwerdeführer in der linken Hand feinmotorisch stark eingeschränkt sei und somit die Handfunktion beidseits gestützt auf das Gutachten nicht beurteilt werden könne, ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Gutachten die linke Hand ohnehin nur als Hilfshand eingesetzt werden kann. Auch ist davon auszugehen, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt eine Vielzahl an Tätigkeiten bereithält, die nicht zu einer Überlastung der rechten Hand führen. Da jedoch die beklagten Beschwerden in beiden Schulter abzuklären sind, wird die IV-Stelle die Wechselwirkungen zwischen diesen und den Beschwerden in beiden Händen unter Berücksichtigung der Frage, welche die dominante Hand ist, zu beurteilen haben. Insofern hält die Kritik des Beschwerdeführers mit Verweis auf die Beurteilung von Dr. med. H____, FMH Chirurgie, vom 8. August 2020 (BB 3), dass das neurologische Gutachten von Dr. med. E____ vom 18. März 2020 mit der Einzeldisziplin Neurologie mit Blick auf die Handprobleme unzureichend sei, nicht stand.

5.4.          Des Weiteren sind beidseitige Schulterbeschwerden dokumentiert (IV-Akte 94). Dr. med. J____, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, wies im Bericht vom 3. September 2020 auf rechtsseitige chronische Schulterschmerzen hin bei subacromialem Impingement und Tendinopathie der Supraspinatussehne am Ansatz. Er diagnostizierte sodann im Bericht vom 21. September 2020 gestützt auf einen MRI-Befund eine symptomatische bursaseitige Partialruptur der Supraspinatussehne, eine Tendinopathie der langen Bizepssehne und ein Impingement der linken Schulter. Er empfahl, zunächst Physiotherapie und gegebenenfalls eine Therapie mit Kortison und bei ausbleibendem Erfolg die Vornahme einer Arthroskopie. In der Folge wurde eine subacromiale Infiltration der rechten Schulter (4. Dezember 2020, IV-Akte 79.3) und der linken Schulter (13. Januar 2021, IV-Akte 79.7) durchgeführt. Nach operativer Behandlung vom 10. November 2021 (Schulterarthroskopie, Débridement der Supraspinatussehne, sparsame Acromioplastik, partiellem Release des Lig. coracoacromiale bei Os acromiale sowie mini-open Bizepstenodese rechts; Beschwerdebeilage [BB] 6) stellte der behandelnde Arzt Dr. med. J____ fest, dass sich postoperativ eine moderate Capsulitis adhaesiva der rechten Schulter mit Bewegungseinschränkung (Flexion 120°, Aussenrotation 40°, Abduktion 70°) entwickelt habe. Diese sei nur langsam regredient und bedürfe intensiver Physiotherapie. Aktuell sei keine Tätigkeit möglich, bei welcher der Beschwerdeführer schwere Lasten tragen, Überkopfarbeiten durchführen oder die Schulter permanent bewegen und belasten müsse. Eine dem Leiden angepasste Tätigkeit im Sinne von Büroarbeit wäre vorstellbar, zu wieviel Prozent sei schwierig zu beurteilen und müsse ausgetestet werden. Er gehe jedoch davon aus, mittels Physiotherapie und medikamentöser Therapie eine weitere Besserung zu erzielen (Bericht vom 11. März 2022, BB 7).

5.5.          Zusätzlich beschrieb Dr. med. I____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, im Bericht vom 17. März 2022 ein depressives Zustandsbild.

5.6.          Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung holt die Beschwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen medizinischen Sachverhalt überhaupt für abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Eine Rückweisung bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Anspruch auf ein Gerichtsgutachten besteht daher, wenn die Abklärungsergebnisse aus dem Verwaltungsverfahren in rechtserheblichen Punkten nicht ausreichend beweiswertig sind (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4).

5.7.          Vorliegend ist der medizinische Sachverhalt abklärungsbedürftig, da die IV-Stelle weder die Schulterbeschwerden noch die psychischen Beschwerden abgeklärt hat. Die IV-Stelle wird daher ein polydisziplinäres Gutachten nach Art. 72bis Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) in Auftrag zu geben haben, da einerseits bei korrekter Abklärung im Administrativverfahren eine Begutachtung in mindestens drei Disziplinen angezeigt gewesen wäre, andererseits neben der noch vorzunehmenden orthopädischen und psychiatrischen Begutachtung allenfalls auch eine internistische Abklärung angezeigt ist.

6.                

6.1.          Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen und die Sache an die IV-Stelle zur weiteren medizinischen Sachverhaltsabklärung und zur Einholung eines polydisziplinären Gutachtens zurückzuweisen ist.

6.2.          Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Vorliegend erweist sich eine (reduzierte) Gebühr von CHF 400.00 als angemessen, die dem Verfahrensausgang entsprechend der IV-Stelle aufzuerlegen ist. Der Beschwerdeführer hat gemäss Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf Ersatz der Vertretungskosten, deren Höhe vom Gericht festzusetzen ist. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen Fällen mit einfachem Schriftenwechsel – bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von CHF 2’500.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (7.7%) zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen insgesamt von einem durchschnittlichen Fall auszugehen.

 


Demgemäss erkennt der Präsident des Sozialversicherungsgerichts:

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 18. Februar 2022 aufgehoben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

            Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 400.00, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

            Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2’500.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 192.50.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                              Dr. B. Gruber

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: