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Sozialversicherungsgericht
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Urteil
des Präsidenten
vom 16. Oktober 2022
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, Advokatin,
[...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2022.38
Verfügung vom 18. Februar 2022
Medizinischer Sachverhalt nicht
ausreichend abgeklärt
Erwägungen
1.
1.1.
Der 1977 geborene Beschwerdeführer war von Januar 2013 bis Januar
2018 (letzter effektiver Arbeitstag: 13. Juli 2017) als Sandstrahler bei
der C____ AG für den Unterhalt von Eisenbahngüterwagons tätig (IV-Akte 4, S. 1
f.).
1.2.
Mit Schadensmeldung vom 4. August 2017 (IV-Akte 13.32)
meldete der Beschwerdeführer der SUVA unter Hinweis auf seinen behandelnden
Arzt Dr. med. D____, FMH Neurologie, den Verdacht auf eine Berufskrankheit
aufgrund eines beidseitigen Karpaltunnelsyndroms (IV-Akte 13.27). Die Leistungsablehnung
der SUVA bestätigte das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom
15. Februar 2021 (UV.2020.32, IV-Akte 81.4). Das
Karpaltunnelsyndrom sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu mehr als
50% auf die Tätigkeit als Sandstrahler zurückzuführen.
1.3.
Nach operativer Behandlung (Spaltung des Karpaldachs links am
11. August 2017 [IV-Akte 13.14, S. 1] und rechts am 25. August 2017
[IV-Akte 13.12]) meldete sich der Beschwerdeführer am 21. November 2017
(Posteingang) bei der IV-Stelle Basel-Stadt aufgrund bleibender Beschwerden zum
Leistungsbezug an.
1.4.
Die IV-Stelle holte diverse Arztberichte ein und der regionale
ärztliche Dienst (RAD) empfahl mit Bericht vom 25. Oktober 2019 (IV-Akte
50) ein neurologisches Gutachten bei Dr. med. E____, FMH Neurologie.
1.5.
In der Folge wurde eine Ringbandspaltung an den Fingern II
(16. April 2019); III (19. August 2019) und IV
(10. Dezember 2019) der linken Hand durchgeführt (IV-Akte 57,
S. 22 f.). Anlässlich der Konsultation vom 30. Januar 2020 stellte
Dr. med. F____, [...], eine Verbesserung der Beweglichkeit im Vergleich zu
einem Jahr davor fest (IV-Akte 57, S. 23).
1.6.
Im neurologischen Gutachten vom 18. März 2020 (IV-Akte 57)
diagnostizierte Dr. med. E____ einen Zustand nach CRPS Typ II der linken Hand
bei Zustand nach Karpaltunnelspaltung links und rechts mit links in der Folge
pluridigitale Tendovaginitis stenosans der Finger II – IV und Zustand nach
Ringbandspaltung der Finger II – IV links mit leichtem Flexionsdefizit und
anamnestisch residuellen Schmerzen (IV-Akte 57, S. 13). In der
bisherigen Tätigkeit sei der Beschwerdeführer nicht mehr arbeitsfähig. In Bezug
auf eine angepasste Tätigkeit bestünde eine Arbeitsfähigkeit von 0% im April
2018 und von 40% ab Mai 2018 mit jeweils einmonatigem Unterbruch nach den
Ringbandspaltungen vom 16. April 2019, vom 19. Juni 2019
und vom 10. Dezember 2019. Ab 1. Februar 2020 liege eine
Arbeitsfähigkeit von 100% in einer angepassten Tätigkeit vor, wobei der
Beschwerdeführer die linke Hand nur als Hilfshand benutzen könne.
1.7.
Mit Stellungnahme vom 1. April 2020 bestätigte Dr. med. G____,
FMH Physikalische und Rehabilitative Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst
(RAD), eine Arbeitsfähigkeit von 100% ab dem 1. Februar 2020 bis auf
weiteres in einer Verweistätigkeit. Dabei müsse es sich um eine leichte
Tätigkeit handeln, bei der die linke Hand nur als Hilfshand und nicht repetitiv
eingesetzt werden müsse (IV-Akte 59, S. 3). Die IV-Stelle stellte
gestützt auf das Gutachten von Dr. med. E____ vom 18. März 2020 und
die RAD-Stellungnahme vom 1. April 2020 mit Vorbescheid vom
3. Juni 2020 eine vom 1. Juli 2017 bis zum
30. April 2020 befristete Dreiviertelsrente in Aussicht, für die Zeit
danach verneinte sie den Anspruch bei einen Invaliditätsgrad von 7%.
1.8.
Gegen den Vorbescheid vom 3. Juni 2020 erhob der Beschwerdeführer
mit Schreiben vom 1. Juli 2020 Einwand (IV-Akte 71) und begründete
diesen innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 28. August 2020
(IV-Akte 73). Er verwies dabei unter anderem auf den Bericht von Dr. med. H____,
FMH Chirurgie, vom 8. August 2020 (IV-Akte 73 S. 5), wonach die
Arbeitsfähigkeit und Zumutbarkeit bei einem Handproblem nicht allein mit einem
Gutachten der Einzeldisziplin Neurologie abschliessend beurteilt werden könne. Der
Beschwerdeführer beantragte weitere Abklärungen und eine Begutachtung aufgrund beidseitiger
Schulterbeschwerden und weiterer Beschwerden wie Schlafapnoe, einer erfolgten
Nasenoperation, Fussbeschwerden, Nierenprobleme. Zwischenzeitlich habe er zudem
eine psychologische Behandlung begonnen (IV-Akte 82).
1.9.
Gestützt auf die Stellungnahme von Dr. med. G____, RAD, vom
15. Oktober 2021 verfügte die IV-Stelle am 18. Februar 2022
dem Vorbescheid entsprechend.
2.
2.1.
Mit Beschwerde vom 22. März 2022 beantragt der
Beschwerdeführer, vertreten durch lic. iur. B____, Advokatin, die Aufhebung der
Verfügung vom 18. Februar 2022 und die Ausrichtung der gesetzlichen
Leistungen; unter o/e-Kostenfolge.
2.2.
Mit Beschwerdeantwort vom 6. Mai 2022 beantragt die IV-Stelle,
die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zur weiteren Abklärung des
Sachverhaltes an die IV-Stelle zurückzuweisen.
3.
3.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82
Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG],
SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt
sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
3.2.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
3.3.
Nach § 83 Abs. 2 GOG ist der Präsident des
Sozialversicherungsgerichts berechtigt, einfache Fälle als Einzelgericht zu
entscheiden. Dies ist vorliegend der Fall.
4.
4.1.
Der Beschwerdeführer bringt vor, die IV-Stelle habe den
Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 43 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR.830.1) verletzt. Bereits in der Begründung
seines Einwandes vom 28. August 2020 im Vorbescheidverfahren habe er
auf den Bericht von Dr. med. H____ vom 8. August 2020 hingewiesen,
wonach bei Handproblemen die Arbeitsfähigkeit und Zumutbarkeit nicht allein mit
einer neurologischen Einzelbeurteilung abschliessend beurteilt werden könne
(Beschwerde vom 22. März 2022 Ziff. 5.1). Ausserdem seien die
Fussbeschwerden gestützt auf fünf Jahre zurückliegende Kontrollen
unberücksichtigt geblieben (Beschwerde vom 22. März 2022 Ziff. 6.1 f.)
und die Schulterproblematik sei trotz Erwähnung im Rahmen der Begutachtung vom Gutachter
nicht berücksichtigt und im Rahmen der RAD-Stellungnahme vom
15. Oktober 2021 fälschlicherweise als nicht aktenkundig bezeichnet
worden (Beschwerde vom 22. März 2022 Ziff. 7.1 ff.). Schliesslich
bringt der Beschwerdeführer mit Verweis auf das Schreiben von Dr. med. I____,
FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 17. März 2022 vor, dass auch
aus psychiatrischer Sicht Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
bestünden. Der medizinische Sachverhalt sei nicht hinreichend abgeklärt worden
und eine Gesamtbeurteilung der Schulterproblematik mit den Einschränkungen an
der linken Hand und den weiteren gesundheitlichen Einschränkungen sei notwendig.
Die beschriebenen Einschränkungen hätten bereits vor Erlass der angefochtenen
Verfügung vom 18. Februar 2022 bestanden und seien daher zu
berücksichtigen. Das Gutachten von Dr. med. E____ vom 18. März 2020 sei
demzufolge nicht ausreichend (Beschwerde vom 22. März 2022
Ziff. 8.1 ff.).
4.2.
Die IV-Stelle verwies auf die Stellungnahme von Dr. med. G____, Regionaler
ärztlicher Dienst (RAD), vom 4. Mai 2022, dass betreffend Schulter
der weitere Heilverlauf abzuwarten und fachpsychiatrische Abklärungen
vorzunehmen seien. Sie anerkannte, dass entsprechende Abklärungen bereits im
Vorbescheidverfahren beantragt worden seien, und ist in Nachachtung des
Untersuchungsgrundsatzes bereit, den medizinischen Sachverhalt betreffend der
Schulterproblematik und der psychischen Beschwerden abzuklären.
5.
5.1.
Dem anspruchsbegründenden Risiko der Invalidität liegen zunächst
medizinische Sachverhalte zugrunde. Zur Beurteilung der Invalidität sind
Sozialversicherungsträger und -gerichte deshalb auf Unterlagen angewiesen, die
ihnen vorab von Ärzten und Ärztinnen zur Verfügung zu stellen sind (BGE 122 V
157 E. 1b). Ärztliche Aufgabe im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es, den
Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu
nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten Arbeitsunfähigkeit
besteht oder eine Arbeitsleistung noch zumutbar ist (BGE 125 V 256 E. 4.).
Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob er für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und
der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des
Experten begründet und nachvollziehbar sind (BGE 125 V 351 E. 3a). Auf ein
versicherungsexternes Gutachten ist praxisgemäss abzustellen, sofern nicht
konkrete Indizien gegen dessen Zuverlässigkeit sprechen (BGE 137 V 210 E.
1.3.4; 135 V 465 E. 4.4; 125 V 351 E. 3b/bb).
5.2.
Dr. med. E____, Facharzt für Neurologie FMH, diagnostizierte im
neurologischen Gutachten vom 18. März 2020 (IV-Akte 57) einen Zustand nach CRPS
II der linken Hand nach Karpaltunnelspaltung, Zustand nach Karpaltunnelspaltung
rechts, links in der Folge pluridigitale Tendovaginitis stenosans Dig. II-IV
und Zustand nach Ringbandspaltungen Dig. II-IV, Dig. IV mit leichtem
Flexionsdefizit und anamnestisch residuellen Schmerzen.
Beim Beschwerdeführer sei es im Sommer 2017 zu
einer Karpaltunneloperation beidseits mit anschliessender Entwicklung eines
CRPS der linken Hand mit ausgeprägten Schmerzen während ca. eines halben Jahres
gekommen. Im April 2018 sei eine Schmerzbesserung eingetreten, komplizierend
sei es aber zu einer pluridigitalen Tendovaginitis stenosans Dig. II-IV links
mit Notwendigkeit einer Ringbandspaltung II links am 16. April 2019, Dig. III
links am 19. Juni 2019 und Dig. IV links am 10. Dezember 2019 mit jeweils gutem
anschliessenden Verlauf gekommen. Es bestehe eine medizinische
Funktionseinschränkung der linken Hand, insbesondere für schwere körperliche
Arbeit, auch eine repetitive Tätigkeit der linken Hand sei nicht zumutbar. Die
linke Hand könne als Hilfshand mitbenutzt werden. Die bisherige Tätigkeit als
Sandstrahler sei ihm seit Juli 2017 nicht mehr zumutbar. In einer angepassten
Tätigkeit sei er ganztags arbeitsfähig. Es sei davon auszugehen, dass im April
2018 keine Arbeitsfähigkeit, auch nicht in angepasster Tätigkeit, vorgelegen
sei. Ab Mai 2018 sei von einer 40%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster
Tätigkeit mit jeweils einmonatigem Unterbruch nach Ringbandspaltung auszugehen.
Die Annahme einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit gelte ab
dem 1. Februar 2020.
5.3.
Was die Kritik des Beschwerdeführers anbelangt,
dass der Beschwerdeführer in der linken Hand feinmotorisch stark eingeschränkt
sei und somit die Handfunktion beidseits gestützt auf das Gutachten nicht
beurteilt werden könne, ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Gutachten die linke
Hand ohnehin nur als Hilfshand eingesetzt werden kann. Auch ist davon
auszugehen, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt eine Vielzahl an Tätigkeiten
bereithält, die nicht zu einer Überlastung der rechten Hand führen. Da jedoch
die beklagten Beschwerden in beiden Schulter abzuklären sind, wird die
IV-Stelle die Wechselwirkungen zwischen diesen und den Beschwerden in beiden
Händen unter Berücksichtigung der Frage, welche die dominante Hand ist, zu
beurteilen haben. Insofern hält die Kritik des Beschwerdeführers mit
Verweis auf die Beurteilung von Dr. med. H____, FMH Chirurgie, vom
8. August 2020 (BB 3), dass das neurologische Gutachten von Dr.
med. E____ vom 18. März 2020 mit der Einzeldisziplin Neurologie mit
Blick auf die Handprobleme unzureichend sei, nicht stand.
5.4.
Des Weiteren sind beidseitige Schulterbeschwerden dokumentiert
(IV-Akte 94). Dr. med. J____, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie,
wies im Bericht vom 3. September 2020 auf rechtsseitige chronische
Schulterschmerzen hin bei subacromialem Impingement und Tendinopathie der
Supraspinatussehne am Ansatz. Er diagnostizierte sodann im Bericht vom 21.
September 2020 gestützt auf einen MRI-Befund eine symptomatische bursaseitige
Partialruptur der Supraspinatussehne, eine Tendinopathie der langen Bizepssehne
und ein Impingement der linken Schulter. Er empfahl, zunächst Physiotherapie
und gegebenenfalls eine Therapie mit Kortison und bei ausbleibendem Erfolg die
Vornahme einer Arthroskopie. In der Folge wurde eine subacromiale Infiltration
der rechten Schulter (4. Dezember 2020, IV-Akte 79.3) und der linken Schulter
(13. Januar 2021, IV-Akte 79.7) durchgeführt. Nach operativer Behandlung vom
10. November 2021 (Schulterarthroskopie, Débridement der
Supraspinatussehne, sparsame Acromioplastik, partiellem Release des Lig.
coracoacromiale bei Os acromiale sowie mini-open Bizepstenodese rechts; Beschwerdebeilage
[BB] 6) stellte der behandelnde Arzt Dr. med. J____ fest, dass sich
postoperativ eine moderate Capsulitis adhaesiva der rechten Schulter mit
Bewegungseinschränkung (Flexion 120°, Aussenrotation 40°, Abduktion 70°)
entwickelt habe. Diese sei nur langsam regredient und bedürfe intensiver Physiotherapie.
Aktuell sei keine Tätigkeit möglich, bei welcher der Beschwerdeführer schwere
Lasten tragen, Überkopfarbeiten durchführen oder die Schulter permanent bewegen
und belasten müsse. Eine dem Leiden angepasste Tätigkeit im Sinne von
Büroarbeit wäre vorstellbar, zu wieviel Prozent sei schwierig zu beurteilen und
müsse ausgetestet werden. Er gehe jedoch davon aus, mittels Physiotherapie und
medikamentöser Therapie eine weitere Besserung zu erzielen (Bericht vom 11.
März 2022, BB 7).
5.5.
Zusätzlich beschrieb Dr. med. I____, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie FMH, im Bericht vom 17. März 2022 ein depressives Zustandsbild.
5.6.
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung holt die Beschwerdeinstanz
im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen medizinischen
Sachverhalt überhaupt für abklärungsbedürftig hält oder wenn eine
Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig
ist. Eine Rückweisung bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der
notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist.
Anspruch auf ein Gerichtsgutachten besteht daher, wenn die Abklärungsergebnisse
aus dem Verwaltungsverfahren in rechtserheblichen Punkten nicht ausreichend
beweiswertig sind (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4).
5.7.
Vorliegend ist der medizinische Sachverhalt abklärungsbedürftig, da
die IV-Stelle weder die Schulterbeschwerden noch die psychischen Beschwerden abgeklärt
hat. Die IV-Stelle wird daher ein polydisziplinäres Gutachten nach Art. 72bis
Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) in
Auftrag zu geben haben, da einerseits bei korrekter Abklärung im
Administrativverfahren eine Begutachtung in mindestens drei Disziplinen
angezeigt gewesen wäre, andererseits neben der noch vorzunehmenden
orthopädischen und psychiatrischen Begutachtung allenfalls auch eine
internistische Abklärung angezeigt ist.
6.
6.1.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen und
die Sache an die IV-Stelle zur weiteren medizinischen Sachverhaltsabklärung und
zur Einholung eines polydisziplinären Gutachtens zurückzuweisen ist.
6.2.
Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren
bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der
Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von
Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Vorliegend erweist sich eine (reduzierte)
Gebühr von CHF 400.00 als angemessen, die dem Verfahrensausgang
entsprechend der IV-Stelle aufzuerlegen ist. Der Beschwerdeführer hat gemäss
Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf Ersatz der Vertretungskosten, deren Höhe vom
Gericht festzusetzen ist. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer
Richtlinie – in durchschnittlichen Fällen mit einfachem Schriftenwechsel – bei
vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von CHF 2’500.00 (inkl. Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer (7.7%) zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der
sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen insgesamt von einem
durchschnittlichen Fall auszugehen.
Demgemäss erkennt der
Präsident des Sozialversicherungsgerichts:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung
vom 18. Februar 2022 aufgehoben und die Sache zur Vornahme weiterer
Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer
Gebühr von CHF 400.00, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2’500.00 (inkl.
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 192.50.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi Dr.
B. Gruber
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: