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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 18.
August 2022
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), P.
Kaderli, MLaw A. Zalad
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer
Parteien
A____
vertreten durch MLaw B____
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2022.39
Verfügung vom 16. Februar 2022
Gutheissung dem Antrag der
Beschwerdegegnerin entsprechend; befristet ganze Rente.
Tatsachen
I.
a) Der 1960 geborene Beschwerdeführer arbeitete seit
März 2010 als Magaziner, als er im September 2018 mit dem Mofa stürzte und auf
die linke Schulter fiel. Dabei zog er sich eine nicht dislozierte laterale Claviculafraktur
links zu, die in der Folge konservativ behandelt wurde. Die SUVA als zuständige
Unfallversicherung erbrachte die gesetzlich vorgesehenen Leistungen. Im Februar
2019 begann der Beschwerdeführer wieder zu arbeiten, wobei sich Schmerzen
einstellten. Ein CT der linken Schulter zeigte eine nicht konsolidierte,
laterale Claviculafraktur mit schräg verlaufendem Frakturspalt. Bei Diagnose
einer atrophen Pseudoarthrose wurde am 24. Mai 2019 eine operative Revision
vorgenommen. Am 13. September 2019 erfolgte die operative Metallentfernung
(vgl. Kreisarztbericht vom 13. März 2020, IV-Akte 18.4). Der Beschwerdeführer
kehrte nicht mehr an seinen bisherigen Arbeitsplatz zurück. Mit Schreiben vom
3. April 2020 (IV-Akte 20) und Verfügung vom 30. April 2020 (IV-Akte 23)
stellte die SUVA ihre Taggeldleistungen ein und lehnte einen Rentenanspruch für
die verbleibenden Unfallfolgen bei einem Invaliditätsgrad von 7.37% ab. Zudem
sprach sie dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung für eine
Integritätseinbusse von 10% zu.
b) Im März 2019 hatte sich der Beschwerdeführer bei der
Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen angemeldet. Als Art der
gesundheitlichen Beeinträchtigung gab er "linke Schulter Schlüsselbein
gebrochen" an (vgl. Anmeldeformular vom 31. März 2019, IV-Akte 2). Die
Beschwerdegegnerin holte Berichte der behandelnden Ärzte ein und unterbreitete
das Dossier ihrem RAD jeweils wieder zur Beurteilung. Mit Vorbescheid vom 8.
September 2021 (IV-Akte 63) stellt sie dem Beschwerdeführer in Aussicht, sein
Leistungsbegehren mangels Erfüllung des einjährigen Wartejahres abzuweisen. Vertreten
durch Frau Advokatin B____ nahm der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1.
Oktober 2021 zum vorgesehenen Entscheid Stellung (IV-Akte 68). Die
Beschwerdegegnerin tätigte daraufhin weitere medizinische Abklärungen und
bestätigte mit Verfügung vom 16. Februar 2022 (IV-Akte 78) ihren Vorbescheid.
II.
Weiterhin vertreten durch Frau Advokatin B____ erhebt der
Beschwerdeführer am 23. März 2022 Beschwerde und beantragt die Zusprechung
einer ganzen Invalidenrente, eventualiter die Einholung eines polydisziplinären
Gutachtens.
Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 9.
Mai 2022 insoweit die teilweise Gutheissung der Beschwerde, als dem
Beschwerdeführer vom 1. Oktober 2019 bis zum 30. Juni 2020 befristet eine
ganze Rente auszurichten sei.
Mit Schreiben vom 9. Juni 2022 hält der Beschwerdeführer an
seiner Beschwerde und den darin gestellten Anträgen fest.
III.
Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen
Parteiverhandlung verlangt. Am 18. August 2022 findet die Urteilberatung durch
die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1
des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG
154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus
Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
1.3.
Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft (Weiterentwicklung der IV
[WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Erfolgt der
Entscheid über eine erstmalige Rentenzusprache nach dem 1. Januar 2022,
begründet dieser jedoch einen Rentenanspruch vor dem 1. Januar 2022, so sind
die Bestimmungen des IVG und der IVV [Verordnung über die Invalidenversicherung
vom 17. Januar 1961, SR 831.201] in der bis zum 31. Dezember 2021 gültig
gewesenen Fassung massgebend (vgl. Kreisschreiben des Bundesamtes für
Sozialversicherung [BSV] über Invalidität und Rente in der
Invalidenversicherung [KSIR] Rz. 9101).
2.
2.1.
In der angefochtenen Verfügung ging die Beschwerdegegnerin von der
Annahme aus, beim Beschwerdeführer sei ab März 2019 keine weiterführende Arbeitsunfähigkeit
mehr ausgewiesen. Daher erfülle er die einjährige Wartefrist einer durchgehend
mindestens 40%igen Arbeitsunfähigkeit nicht, womit ihm keine Rentenansprüche
zustünden.
2.2.
Der Beschwerdeführer bringt vor, diese Annahme widerspreche selbst
der vom RAD anerkannten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Abgesehen von der
Schulterverletzung links bestünde zudem eine Vielzahl anderer Beschwerden, die
ihn in seiner Leistungsfähigkeit beeinträchtigen würden. Deren Auswirkungen auf
die Leistungsfähigkeit habe die Beschwerdegegnerin unzureichend abgeklärt. Unbestrittenermassen
bestehe in der angestammten Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit mehr, weshalb die
Beschwerdegegnerin zwingend einen Einkommensvergleich hätte vornehmen müssen.
2.3.
Im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens schliesst sich die
Beschwerdegegnerin einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit für die angestammte
Tätigkeit als Lagerist an und bestätigt, dass in der angefochtenen Verfügung dementsprechend
ein Einkommensvergleich vorzunehmen gewesen wäre. Auf der Basis einer
vollständigen Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeiten zum Zeitpunkt des
frühestmöglichen Rentenbeginns ermittelt sie dann ab Oktober 2019 einen
Invaliditätsgrad von 100%. Ab dem Zeitpunkt der kreisärztlichen Untersuchung im
März 2020 sei dem Beschwerdeführer die Ausübung einer angepassten Arbeit wieder
vollschichtig zumutbar gewesen, sodass unter Berücksichtigung einer
dreimonatigen Übergangsfrist per 1. Juli 2020 bei einem Invaliditätsgrad von
12% kein Rentenanspruch mehr bestehe. Seit Januar 2021 gesteht sie dem
Beschwerdeführer infolge neu beklagter myofascialer Beschwerden einen erhöhten
Pausenbedarf zu und berücksichtigt eine Leistungsminderung von 20%, was zu
einem nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 30% führt. Im Übrigen
stellt sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, es bestehe in
medizinischer Hinsicht kein weiterer Abklärungsbedarf.
3.
3.1.
Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG
Versi-cherte, die a) ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit sich im
Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wieder herstellen oder verbessern können; b) während eines Jahres ohne
wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6
des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrecht vom
6. Oktober 2000 [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind; und c) nach Ablauf dieses
Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind. Bei einem Invaliditätsgrad
von mindestens 40% besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 50% auf eine halbe Rente, bei einem solchen von
mindestens 60% auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 70% auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
3.2.
3.2.1. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die
Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben.
Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen
und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher
Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche
Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (vgl. BGE 140 V
193, 195 E. 3.2 und 132 V 93, 99 E. 4).
3.2.2. Grundsätzlich liegt es im Ermessen des
Versicherungsträgers, darüber zu befinden, mit welchen Mitteln die
Sachverhaltsabklärung zu erfolgen hat. Im Rahmen der Verfahrensleitung kommt
ihm ein grosser Ermessensspielraum bezüglich Notwendigkeit, Umfang und
Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen zu. Was zu beweisen ist, ergibt
sich aus der jeweiligen Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den
Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den
Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (Urteil BGer 8C_81572012 E. 3.2.1.
mit Hinweisen auf: SVR 2007 UV Nr. 33 S. 111, U 571/06 E. 4.1; Urteil
9C_1037/2010 vom 10. Oktober 2011 E. 5.1). Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes
bewirkt grundsätzlich die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur erneuten
Abklärung.
3.2.3. Auch den Berichten und Gutachten
versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als
schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei
sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache
allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem
Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf
mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Im Rahmen der freien
Beweiswürdigung ist es grundsätzlich zulässig, dass Verwaltung und
So-zialversicherungsgericht den Entscheid allein auf versicherungsinterne
Entscheidungsgrundlagen stützen. An die Unparteilichkeit und Zuverlässigkeit
solcher Grundlagen sind jedoch strengere Anforderungen zu stellen. Bestehen
auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der
ärztlichen Feststellung, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 122 V 157
E. 1d).
3.2.4. Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den
IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des
Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung
nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten
fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich
auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall
unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die
medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden
können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen
fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können
Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die
Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts
9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5). Die
Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht –
gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und
Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben
– den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu
namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen
und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder
aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei (Urteil des Bundesgerichts
9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
4.
4.1.
Im Lichte der dargelegten Rechtsprechung sind nachfolgend die
zentralen medizinischen Unterlagen aufzuführen und zu würdigen.
4.2.
4.2.1. Beim Sturz vom 27. September 2018 zog sich der
Beschwerdeführer eine nicht dislozierte laterale Claviculafraktur links zu, die
konservativ behandelt wurde. Zunächst ergab sich dabei keine sekundäre
Dislokation und der Verlauf war zufriedenstellend (vgl. die Berichte des
behandelnden Orthopäden Dr. med. C____ vom 28. September 2018 [IV-Akte 8.33],
5. Oktober 2018 [IV-Akte 8.29], 26. Oktober 2018 [IV-Akte 8.27], 28. November
2018 [IV-Akte 8.25]). Im Januar 2019 konnte der Orthopäde im Röntgen eine
weiterhin unveränderte Stellung und Konsolidierung feststellen. Er kam mit dem
Beschwerdeführer überein, dass dieser ab dem 1. Februar 2019 die Arbeit
mit einem 50% Pensum wieder aufnehmen würde (Bericht vom 10. Januar 2019,
IV-Akte 8.22). Bei weiterhin gutem Verlauf wurde Mitte Februar 2019 die
Steigerung des Pensums auf 100% per 1. März 2019 vorgesehen, wobei der
Orthopäde prognostizierte, dass womöglich eine Zunahme der Beschwerden
auftreten könnte (vgl. Bericht Dr. med. C____ vom 14. Februar 2019, IV-Akte
8.19). Am 20. März 2019 berichtete der Beschwerdeführer seinem Arzt von
zunehmenden Beschwerden, damit übereinstimmend stellte sich der radiologische
Befund schlechter dar. Die Arbeitsfähigkeit wurde wieder auf 50% herabgesetzt
und ein CT veranlasst (vgl. Bericht Dr. med. C____ vom 20. März 2019, IV-Akte 8.17).
Dieses zeigte eine nicht konsolidierte laterale Claviculafraktur links mit
schräg verlaufendem Frakturspalt von medial caudal nach lateral cranial (vgl.
Bericht D____ vom 21. März 2019, IV-Akte 8.6). In der Folge berichtete Dr. med.
C____ von einer verzögerten Heilung und einer Pseudoarthrose und attestierte ab
dem 20. März 2019 wieder eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für die Tätigkeit
als Lagerist. Er wies auf verschiedene Nebenprobleme wie Schmerzen im rechten
AC-Gelenk bei Arthrose, Zustand nach Neck Dissection bei CUP Plattenepithel-Ca
zervikal rechts mit Schmerzen bei Kopfbewegung, Spannungsschmerzen, Schmerzen
in der BWS zwischen den Scapulae, Hautveränderung über beiden Schultergürteln
und Bullae in den Lungenoberlappen bei Nikotinabusus. Es erscheine ihm
sinnvoll, den Beschwerdeführer kreisärztlich zu untersuchen oder eine Second
Opinion bei PD Dr. med. E____ oder Dr.med. F____ einzuholen (vgl. Bericht vom
26. März 2019, IV-Akte 8.11). Letzterer kam mit dem Beschwerdeführer in der
Folge überein, die Pseudoarthrose und die Fraktur operativ zu revidieren. Am
24. Mai 2019 wurde der Eingriff durchgeführt (vgl. IV-Akte 14.6), am 13. September
2019 erfolgte die Metallentfernung (vgl. IV-Akte 15.8). Im Januar 2020
berichtete Dr. med. F____, es könne noch nicht von einem Endzustand gesprochen
werden. Der Beschwerdeführer habe noch immer erhebliche Schmerzen und seine
Belastungsfähigkeit sei herabgesetzt. Mit einer leichten Besserung sei noch zu
rechnen, eine Rückkehr an den bisherigen Arbeitsplatz werde nicht mehr möglich
sein, der Beschwerdeführer bleibe weiterhin zu 100% arbeitsunfähig (IV-Akte
16.1).
4.2.2. Am 13. März 2020 wurde der Beschwerdeführer dem
Kreisarzt vorgestellt. Dieser kam zum Ergebnis, eine Rückkehr in die
angestammte Tätigkeit sei nicht mehr möglich. Hingegen seien dem
Beschwerdeführer bezüglich der linken Schulter Arbeiten mit leichter Belastung
unter Ausklammerung von Tätigkeiten über der Horizontalen, belastetem Vorhalten
von Gewichten, repetitiven Umwendbewegungen, Vibrationen, Schlägen, Arbeiten
auf absturzgefährdeten Positionen, Leitern oder Gerüsten ganztägig zumutbar.
4.2.3. Auf der Basis dieser medizinischen Ausgangslage
ermittelte die SUVA einen Invaliditätsgrad von 7.37% (Verfügung vom 30. April
2020, IV-Akte 23 und in Rechtskraft erwachsener Einspracheentscheid vom 25.
August 2020, IV-Akte 39).
4.3.
4.3.1. Der RAD erachtete die seit Juni 2018 bekannte ACG-Arthrose
rechts und die links posttraumatisch nach der Claviculafraktur entstandene
ACG-Arthrose sowie die Restbeschwerden der Clavicula-Fraktur als Diagnosen mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit und anerkannte ab dem 20. März 2019 eine
vollständige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten. Für
Verweistätigkeiten übernahm der RAD in seinem Bericht vom 23. April 2021 die
kreisärztliche Zumutbarkeitsbeurteilung und bezeichnete die Ausübung einer
solchen ab dem 13. März 2020 wieder als vollschichtig zumutbar. Dem im Jahr
2016 operativ entfernten Plattenepithelkarzinom am Hals rechtsseitig und den
Morbus Dupuytren an der linken adominanten Hand mass der RAD keine darüber
hinausgehende dauerhafte Auswirkung auf die Leistungsfähigkeit bei (vgl.
IV-Akte 50).
4.3.2. Aufgrund eines Berichts der Rheumatologie des G____ vom
11. Januar 2021 (IV-Akte 59 S. 5), wonach beim Beschwerdeführer eine
ausgeprägte myofasziale Komponente HWS und Schultergürtel sowie periskapulär
beidseits vorhanden sei, revidierte der RAD das Zumutbarkeitsprofil
dahingehend, als dass er einen erhöhten Pausenbedarf und damit eine Leistungsminderung
von 20% anerkannte (Beurteilung vom 3. September 2021, IV-Akte 62).
4.3.3. Nachdem der Beschwerdeführer in seinem Einwand zum Vorbescheid
unter anderem auf bestehende kardiale Probleme hingewiesen hatte (vgl. IV-Akte
68), anerkannte der RAD dies als neue Tatsache und bat um Einholung
entsprechender Berichte beim behandelnden Kardiologen. Im Übrigen führte er
aus, sämtliche der vorgebrachten Beschwerden seien bereits gewürdigt worden und
hätten Eingang in die Zumutbarkeitsbeurteilung gefunden (vgl. RAD-Bericht vom 8.
Dezember 2021, IV-Akte 70).
4.3.4. Den eigenholten kardiologischen Unterlagen lässt sich
entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer im Juni 2021 wegen thorakaler
Schmerzen in die Notfallstation begeben hatte, wo ein akutes Koronarsyndrom
ausgeschlossen werden konnte und eine Empfehlung zur weiteren kardialen
Abklärung ausgesprochen wurde. Der behandelnde Kardiologe, Dr. med. H____,
konnte daraufhin keine Hinweise auf eine belastungsinduzierte
Koronarinsuffizienz feststellen, weshalb er von einem noncardiac Chestpain
ausging und die angegebenen Beschwerden als womöglich muskuloskeletal oder
gastroösophageal bezeichnete. Natürlich bestehe aufgrund des Nikotinabusus und
der arteriellen Hypertonie ein kardiovaskuläres Risiko, in der Ergometrie
hätten sich deutliche Zeichen einer Dekonditionierung gezeigt (vgl. Bericht vom
28. Juli 2021, IV-Akte 72), im Rahmen derer eine leicht reduzierte
physikalische Leistungsbreite bestehe. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert
er nicht (vgl. Bericht vom 18. Dezember 2021, IV-Akte 72).
4.3.5. Abschliessend hielt der RAD am 2. Februar 2022 fest, die
kardiologischen Unterlagen hätten keine neuen IV-relevanten Aspekte ergeben, es
bestehe keine kardial bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.
4.4.
Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, wenn er geltend macht, die
Beschwerdegegnerin setze sich mit ihrer Verfügung, wonach er nur vom 28.
September 2018 bis zum 28. Februar 2019 in seiner Arbeitsfähigkeit
eingeschränkt gewesen sei, über die medizinische Beurteilung ihres eigenen RAD
hinweg. Bereits in seinem ersten Bericht vom 23. April 2021 anerkannte der RAD
für die angestammte Arbeit als Lagerist dauerhaft eine vollständige
Arbeitsunfähigkeit ab dem 20. März 2019. Ab demselben Zeitpunkt bestand für
beinahe ein ganzes Jahr auch für Verweistätigkeiten eine vollständige
Arbeitsunfähigkeit. Erst ab dem Zeitpunkt der kreisärztlichen Untersuchung vom
13. März 2020 wurden dem Beschwerdeführer Verweistätigkeiten wieder vollschichtig
zugemutet. Für die angestammte Arbeit bleibt er arbeitsunfähig. Zudem bestätigte
der RAD ab Januar 2021 infolge der myofascialen Beschwerden eine 20%ige
Leistungsminderung. Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort zutreffend
ausführt, besteht keine Veranlassung, von dieser überzeugenden medizinischen
Beurteilung abzuweichen. Die orthopädischen Beschwerden in der linken Schulter wurden
von der SUVA und dem RAD umfassend abgeklärt und angemessen berücksichtigt. Der
RAD hat sodann darüber hinaus sowohl die nicht unfallkausalen Beschwerden in
der rechten Schulter als auch die ausgeprägten myofaszialen Komponenten in der HWS
und im Schultergürtel bei der Formulierung des Zumutbarkeitsprofils berücksichtigt.
Dass weder der Morbus Dupuytren noch das im Jahr 2016 operativ entfernte Plattenepithelkarzinom
am Hals sich zusätzlich dauerhaft auf die Arbeitsfähigkeit auswirken, hat der
RAD nachvollziehbar und schlüssig aufgezeigt. Den geltend gemachten kardialen
Problemen wurde ebenfalls nachgegangen. Eine entsprechende Diagnose liess sich
nicht erhärten, sodass aus kardialer Sicht keine massgebliche Einschränkung der
Leistungsfähigkeit besteht. Veranlassung für weitere Abklärungen, etwa in Form
eines polydisziplinären Gutachtens, besteht nicht. Wie eingangs dargelegt,
liegt es grundsätzlich im Ermessen des Versicherungsträgers darüber zu
befinden, mit welchen Mitteln die Sachverhaltsabklärung zu erfolgen hat. Dies
kann auch allein mittels Berichten und Gutachten versicherungsinterner
Ärztinnen und Ärzte geschehen, sofern diese als schlüssig erscheinen,
nachvollziehbar und in sich widerspruchsfrei sind. Das ist vorliegend der Fall.
Es besteht kein Grund, an der Zuverlässigkeit den umfassenden und überzeugenden
ärztlichen Feststellungen zu zweifeln. Ferner bestehen keine ungeklärten
Aspekte, die einer medizinischen Sachverhaltsabklärung bedürften. Zusammenfassend
bedeutet dies, dass der Beschwerdeführer vom 20. März 2019 bis zum 12. März
2020 für sämtliche Tätigkeiten vollständig arbeitsunfähig war (erste Phase).
Vom 13. März 2020 bis zum 6. Januar 2021 war ihm die Ausübung einer
leidensangepassten Arbeit ganztägig zumutbar (zweite Phase). Ab dem 7. Januar
2021 ist eine 20%ige Leistungsminderung infolge eines erhöhten Pausenbedarfs zu
berücksichtigen (dritte Phase).
5.
5.1.
Zu prüfen ist abschliessend, wie sich die eingeschränkte
Leistungsfähigkeit wirtschaftlich auswirkt. Dies hat praxisgemäss anhand eines
Einkommensvergleichs nach Art. 16 ATSG zu erfolgen.
5.2.
5.2.1. Die Beschwerdegegnerin hat in der Beschwerdeantwort
dargelegt, auf welchen zahlenmässigen Grundlagen sie die Einkommensvergleiche
vorgenommen hat. Darauf kann grundsätzlich verwiesen und abgestellt werden. Es
besteht angesichts der aktuellen bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 148 V
174) keine Veranlassung für die Anwendung anderer statistischer Zahlen.
5.2.2. Demnach resultiert für die erste Phase von
März 2019 bis März 2020 eine vollständige Erwerbsunfähigkeit, mitunter ein
Invaliditätsgrad von 100%. Damit steht dem Beschwerdeführer unter
Berücksichtigung der Wartefrist von sechs Monaten gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG und
der Übergangsfrist von Art. 88a Abs. 1 IVV (Verordnung über die
Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961, SR 831.201) von Oktober 2019 bis und
mit Juni 2020 eine ganze Invalidenrente zu.
5.2.3. Ab Mitte März 2020 sind dem Beschwerdeführer
Verweistätigkeit vollschichtig ohne Leistungsminderung zumutbar. Es resultiert
ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von gerundet 12%.
5.2.4. Für die dritte Phase ab Januar 2021 besteht gestützt auf
die selben Zahlen unter Berücksichtigung einer 20%igen Leistungsminderung ein
Invaliditätsgrad von gerundet 30%.
5.2.5. Der Beschwerdeführer moniert den leidensbedingten Abzug
von 10% als zu tief. Begründet wird der gewährte Abzug von der
Beschwerdegegnerin im Wesentlichen mit dem fortgeschrittenen Alter und den
vorhandenen leidensbedingten Einschränkungen. Hierzu ist zu bemerken, dass es
grundsätzlich im Ermessen der Verwaltung liegt, die Höhe des leidensbedingten
Abzugs festzusetzen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht
ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen. Es sind vorliegend
keine derartigen Gründe vorhanden, die eine über die geschätzte Einschränkung
hinaus verminderte Verwertbarkeit der verbleibenden Leistungsfähigkeit
begründen würden. Zudem gilt es zu beachten, dass bereits in der Beurteilung
der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen
nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und
so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunktes führen dürfen (vgl.
Urteil Bger 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 mit Hinweisen).
5.3.
Zusammenfassend bedeutet dies, dass der Beschwerdeführer,
entsprechend dem Antrag der Beschwerdegegnerin, von Oktober 2019 bis und mit
Juni 2020 Anspruch auf Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente hat. Darüber
hinaus besteht kein Anspruch auf Rentenleistungen.
6.
6.1.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 16. Februar 2022 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin
zur verpflichten ist, dem Beschwerdeführer vom 1. Oktober 2019 bis zum 30. Juni
2020 eine ganze Invalidenrente auszurichten.
6.2.
Die ordentlichen Kosten (Art. 69 Abs. 1bis IVG), infolge
teilweiser Anerkennung der Beschwerdeanträge bestehend aus einer reduzierten
Gebühr von Fr. 600.-, sind bei diesem Ausgang des Verfahrens der
Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltschaftlich
vertretenen Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten. Das
Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie in IV-Fällen mit
durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad und einfachem Schriftenwechsel eine
Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer
zu.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung vom 16. Februar 2022 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin
verpflichtet, dem Beschwerdeführer vom 1. Oktober 2019 bis zum 30. Juni 2020
befristet eine ganze Invalidenrente auszurichten.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer
Gebühr von Fr. 600.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- (inkl. Auslagen)
zuzüglich Fr. 192.50 (7.7%) MWSt.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic.
iur. H. Hofer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: