|
|
Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
|
URTEIL
vom 23. Juni 2022
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), MLaw A. Zalad, S. Schenker
und Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann
Parteien
A____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel
Gegenstand
IV.2022.3
Verfügung vom 13. Dezember 2021
Beweiskraft eines neutralen polydisziplinären Gutachtens bestätigt.
Tatsachen
I.
a) Am 7. September 2012 hatte sich die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf eine Form der Sichelzellenanämie erstmals bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug angemeldet (IV-Akte 2). Die Beschwerdegegnerin hatte hierauf Informationen zur Erwerbssituation (vgl. u.a. Auszug aus dem individuellen Konto vom 19. September 2012, IV-Akte 6) sowie zum Gesundheitszustand (vgl. u.a. Berichte von B____, FMH Innere Medizin, Basel, vom 6. Oktober 2012, IV-Akte 8, von C____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, Binningen, vom 9. Mai 2011 sowie vom 29. Januar 2013, IV-Akten 23 und 29) eingeholt. Am 10. Juni 2013 war eine Abklärung zur Invalidität im Haushalt erfolgt (Bericht vom 21. Juni 2013, IV-Akte 25). Zu Handen der Beschwerdegegnerin hatte die Medizinische Poliklinik des D____ (D____) am 21. August 2014 ein Gutachten erstattet (IV-Akte 35). Mit Verfügung vom 9. Februar 2015 hatte die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch aufgrund eines in Anwendung der gemischten Bemessungsmethode (Anteil Erwerb und Haushalt je 50%) ermittelten Invaliditätsgrades von 15% abgelehnt (IV-Akte 53).
Mit Datum vom 22. August 2016 und 31. Juli 2018 erfolgten Neuanmeldungen, auf welche die Beschwerdegegnerin infolge fehlender Glaubhaftmachung einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustands mit Verfügungen vom 1. März 2017 und 18. März 2019 nicht eintrat (IV-Akten 57, 64, 67 und 73).
b) Am 4. März 2020 erfolgte eine weitere Neuanmeldung (IV-Akte 74). Wiederum holte die Beschwerdegegnerin erwerbliche sowie medizinische (vgl. Bericht von E____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, Basel, Eingang bei der Beschwerdegegnerin am 21. Juli 2020, IV-Akte 91) Unterlagen ein. Nochmals fand am 22. Juli 2020 (vgl. Bericht vom 24. Juli 2020, IV-Akte 93) eine Abklärung zur Invalidität im Haushalt statt, welche einen Status von 100% Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall ergab. In seiner Stellungnahme vom 20. August 2020 empfahl der regionale ärztliche Dienst (RAD) eine polydisziplinäre Begutachtung (IV-Akte 95, sig. F____, Facharzt für Arbeitsmedizin, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM). Die G____, D____ (nachfolgend: G____) erstattete dieses Gutachten am 30. Juni 2021 (IV-Akte 110 S. 2 ff., unter Einbezug der Disziplinen Innere Medizin, Psychiatrie, Rheumatologie, Neuropsychologie). Der RAD nahm dazu am 19. Juli 2021 Stellung (IV-Akte 113).
Mit Vorbescheid vom 11. August 2021 (IV-Akte 114) kündigte die Beschwerdegegnerin die Abweisung des neuen Leistungsbegehrens an. Die Beschwerdeführerin erhob hiergegen am 31. August 2021 Einwand (IV-Akte 117, vgl. ergänzende Begründung vom 6. Oktober 2021, IV-Akte 123). Am 13. Dezember 2021 erliess die Beschwerdegegnerin die dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 128).
II.
a) Mit Beschwerde vom 10. Januar 2022 beantragt die Versicherte die Aufhebung der Verfügung vom 13. Dezember 2021 und es sei dem Antrag auf eine Invalidenrente stattzugeben. Sinngemäss wird eventualiter beantragt, es sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zur ergänzenden Abklärung.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 22. Februar 2022 wird die Abweisung der Beschwerde beantragt.
c) Mit Replik vom 23. März 2022 sowie mit Duplik vom 14. April 2022 halten die Parteien an den im ersten Schriftenwechsel gestellten Anträgen fest.
III.
Mit Verfügung vom 23. Februar 2022 bewilligt die Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung.
IV.
Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt findet am 23. Juni 2022 statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig (Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100] und § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen [Sozialversicherungsgerichtsgesetz, SVGG; SG 154.200]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2. Da die Beschwerde zudem auch form- und fristgerecht erfolgte, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Erstmals hatte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 9. Februar 2015 einen Rentenanspruch abgelehnt (IV-Akte 53). In medizinischer Hinsicht hatte sich diese Verfügung im Wesentlichen auf das Gutachten der Medizinischen Poliklinik des D____ vom 21. August 2014 gestützt (IV-Akte 35). Die Gutachter hatten für eine Tätigkeit im angestammten Beruf eine Arbeitsfähigkeit von 70% attestiert. Die Reduktion der Arbeitsfähigkeit sei massgeblich auf die psychiatrische Diagnose zurückzuführen (IV-Akte 35 S. 11).
Nachdem die Beschwerdeführerin sich am 4. März 2020 erneut zum Leistungsbezug angemeldet hatte (IV-Akte 74), liess die Beschwerdegegnerin die Versicherte polydisziplinär begutachten. Gemäss Gutachten vom 30. Juni 2021 der G____ (IV-Akte 110 S. 2 ff., unter Einbezug der Disziplinen Innere Medizin, Psychiatrie, Rheumatologie, Neuropsychologie) wurde eine generelle Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30% attestiert (IV-Akte 110 S. 13). Gestützt darauf hat die Beschwerdegegnerin einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 30% ermittelt (Verfügung vom 13. Dezember 2021 (IV-Akte 128).
Die Beschwerdeführerin ist mit dieser Einschätzung der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht einverstanden. Sie macht in erster Linie geltend, die Beschwerdegegnerin habe keine aktuellen Berichte des behandelnden Arztes H____, FMH für Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin, eingeholt, was nachzuholen sei. Sie beantragt die Durchführung einer spezialärztlichen Untersuchung durch ausgewiesene Spezialisten für Sichelzellenanämie sowie somatoforme Schmerzstörung (Beschwerde S. 3).
Ob die Beschwerdegegnerin sich für ihren ablehnenden Rentenentscheid auf ein beweistaugliches Gutachten der G____ gestützt hat, ist nachfolgend zu prüfen.
Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).
Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).
4.1.1. Die G____ stellt als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 110 S. 9) eine (1) rezidivierende depressive Störung, mit gegenwärtig mittelgradiger Episode, in weiten Teilen chronifiziert (ICD-10 F33.1; Quantifizierung bei auffälligem Beschwerdevalidierungstest mit fehlendem positivem Leistungsprofil schwierig), (2) an der rechten Schulter eine Bursitis calcarea und Tendopathie der Subscapularis- und der Bicepssehne, Tendinitis calcarea sowie (3) eine geringgradig aktivierte Arthrose im Akromioklavikulargelenk rechts.
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führt das Gutachten (IV-Akte 110 S. 9 f.) eine (1) Dysthymie (ICD-10 F34.1), (2) den Verdacht auf anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-1 OF45.4; Generalisiertes Schmerzsyndrom / Kriterien für Fibromyalgie-Syndrom erfüllt), (3) eine Persönlichkeitsakzentuierung mit gemischten Anteilen, (4) formal mittel- bis schwergradige neuropsychologische Defizite und (5) ein lumbovertebrales Schmerzsyndrom, (6) eine Heterozygote Sichelzellanomalie (kombiniert mit Eisenmangelanämie bei Hypermenorrhoe, jedoch aktuell keine Anämie nachweisbar), (7) einen Status nach diversen Operationen (Sectio, Extrauteringravidität mit Bauchoperation und kritischer Kreislaufsituation bei grossem Blutverlust, Brustaugmentation beidseits, Adnexa-Cyste links) sowie (8) Kurzsichtigkeit (Erstdiagnose 2012).
4.1.2. Die G____ attestiert eine generelle Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30% (70%ige Arbeitsfähigkeit) für jede den somatischen Beschwerden angepasste Tätigkeit (IV-Akte 110 S. 13). Diese Einschränkung sei rein psychiatrisch begründet. Aus rein rheumatologischer Sicht bestehe bei angepasstem Profil keine Einschränkung. Zu diesem Profil führt das Gutachten näher aus, Tätigkeiten über Schulterhöhe und schwere Hebe- oder Tragearbeiten mit den Armen seien aufgrund der festgestellten Schulterpathologie nicht geeignet. Möglich seien leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit Möglichkeit der Wechselbelastung zwischen Sitzen, Stehen und Gehen. Die anamnestisch bestehende Rückenproblematik steht nach Dafürhalten der G____ mit einer solchen angepassten Tätigkeit in Einklang (IV-Akte 110 S. 12 f.).
Mit Blick auf das Vorgutachten der Medizinischen Poliklinik des D____ vom 21. August 2014 (IV-Akte 35) lässt sich nach der Einschätzung der G____ "ein insgesamt statisches Bild erkennen", dort sei "die Arbeitsfähigkeit ähnlich eingeschätzt" worden (IV-Akte 110 S. 13).
Das Gutachten der G____ befasst sich eingehend mit dem Gesundheitsschaden (Diagnosen, IV-Akte 110 S. 9 f., und deren Herleitung, IV-Akte 110 S. 7 ff.) sowie der Behandlung und Eingliederung (vgl. Abschnitt "Zusammenfassung der Krankheitsentwicklung, IV-Akte 110 S. 5 ff.). Die Gutachter nehmen eine Konsistenzprüfung vor (IV-Akte 110 S. 11 f.). Die Fähigkeiten, Ressourcen und Belastungen werden eingehend gewürdigt (IV-Akte 110 S. 11), ebenso die psychosozialen Belastungsfaktoren (IV-Akte 110 S. 11) mit anschliessender Festlegung der Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 110 S. 13).
Das Gutachten der G____ richtet sich damit an diesen Standardindikatoren aus, sodass es formal und inhaltlich den höchstrichterlichen Anforderungen genügt.
Für das Vorliegen von Zwangssymptomen, wie vom ambulanten Behandler attestiert, fand die G____ auch auf explizites Nachfragen keine Hinweise. In der dezidierten Befragung hätten keine Zwangssymptome eruiert werden können (IV-Akte 110 S. 9). Trotz unbestritten äusserst schwieriger Umstände in Kindheit, Jugend sowie in partnerschaftlichen Beziehungen mit z.T. langanhaltender psychischer, physischer und sexueller Gewalt fänden sich auch keine Hinweise für eine Traumafolgestörung im Sinne einer posttraumatischen Belastungsstörung oder Persönlichkeitsstörung nach Extrembelastung im engeren Sinne (IV-Akte 110 S. 9).
4.3.2. Zur Somatik führt die G____ aus (IV-Akte 110 S. 7), im Vordergrund stehe ein diffuses Beschwerdebild im Sinne eines generalisierten Schmerzsyndroms, mit Angabe auch vegetativer Beschwerden mit Hitzewallungen und nächtlichen Schweissausbrüchen. Die diagnostischen Kriterien einer Fibromyalgie seien erfüllt. Aus isoliert rheumatologischer Sicht könne damit aber keine Einschränkung begründet werden.
Mit diesen Ausführungen nimmt die G____ klar und unmissverständlich Stellung zur Diagnose einer Fibromyalgie. Soweit diese Erkrankung durch den behandelnden Rheumatologen H____ diagnostiziert wird (vgl. Verlaufsbericht vom 9. Juli 2019, IV-Akte 86 S. 10 ff., vgl. auch Erstkonsultationsbericht vom 17. April 2016, IV-Akte 86 S. 21 ff.) besteht diagnostisch kein Widerspruch in den Akten.
Im Einwandschreiben vom 6. Oktober 2021 (IV-Akte 123) hat die Versicherte dargelegt, in der modernen Medizin werde Fibromyalgie nur noch von nicht spezialisierten Ärzten als Krankheit anerkannt, dagegen sei auch gemäss der Praxis des Bundesgerichts die somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: 45.40) als Krankheit anerkannt. Schon bei den ersten Terminen habe H____ eine somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert.
Die G____ führt das Krankheitsbild unter den Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit im Sinne eines Verdachts auf anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) auf. Es liege ein generalisiertes Schmerzsyndrom vor, die Kriterien für ein Fibromyalgiesyndrom seien erfüllt. Das psychiatrische Teilgutachten der G____ (I____, Exploration am 29. März 2021, IV-Akte 110 S. 39 ff.) hält fest, die Einordnung der anhaltend beklagten Schmerzen erscheine schwierig. Naturgemäss sei die äussere Bewertung von Schmerzen immer komplex. Die Diagnose der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung sei zwar zu bejahen, jedoch könne ein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nicht attestiert werden. Eine ähnliche Einschätzung sei auch im Vorgutachten schon erfolgt.
Mit Blick auf diese Darlegungen zeigt sich, dass das Gutachten der G____ sich auch zu der nach Meinung der Versicherten von H____ diagnostizierten somatoformen Schmerzstörung äussert. Die Beurteilung erscheint im Kontext des gesamten polydisziplinären Gutachtens als nachvollziehbar. Die G____ bejaht zwar diese Diagnose, leitet aus ihr jedoch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ab. H____ äussert sich demgegenüber nicht zur Arbeitsfähigkeit. Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich, die medizinischen Akten durch allfällige weitere Berichte von H____ zu ergänzen.
4.3.3. Schliesslich weist die G____ darauf hin (IV-Akte 110 S. 7), ein Zusammenhang der Gelenk- und Muskelschmerzen mit der bekannten heterozygoten Sichelzellanomalie sei in der Vergangenheit mehrmals diskutiert und verneint worden. Die Anamnese und die Befunde passten nicht zu Mikroinfarkten im Rahmen der heterozygoten Sichelzellanomalie.
Die G____ verweist darauf (IV-Akte 110 S. 6, Zusammenfassung der Krankheitsentwicklung), dass H____ im Jahr 2016 die Sichelzellanomalie im Sinne einer Differentialdiagnose diskutiert habe. Die Möglichkeit von subklinischen Mikroinfarkten im Rahmen der bekannten heterozygoten Sichelzellanomalie sei aber mehrfach als wenig wahrscheinlich verworfen worden. Letztmals sei dies geschehen anlässlich der Hospitalisation in der Klinik Innere Medizin des D____ nach Aufenthalt vom 9. bis 12. Februar 2020 aufgrund akuter atraumatischer Schulterschmerzen rechts (Bericht vom 12. Februar 2020, IV-Akte 110 S. 99 f.). Dieser Bericht nennt als dritten Diagnosepunkt eine heterozygote Sichelzellanomalie. Aufgrund der Schmerzexazerbation sei bei differentialdiagnostisch möglicher Sichelzellkrise die stationäre Aufnahme erfolgt. Ein MRI der Schulter sei ohne Nachweis einer Nekrose durchgeführt worden. Im Abschnitt "Procedere" hält der Bericht aber fest, "aufgrund der Konstellation sind insgesamt eher keine Sichelzellkrisen zu erwarten" (IV-Akte 110 S. 100). Näher führt der Bericht aus (IV-Akte 110 S. 100), es sei zur weiteren Standortbeurteilung bei nicht vollständig geklärter Diagnose einer Sichelzellanämie eine erneute HLPC (High Performance Liquid Chromatography, vgl. Pschyrembel, 266. Auflage 2014, unter "Flüssigkeitschromatographie") erfolgt. Hier sei das das Hb-S (eine Form des Hämoglobins, die bei Sichelzellkrankheit auftritt) mit 34% nachweisbar, weshalb von einer heterozygoten Sichelzellanomalie ausgegangen werden müsse, welche grundsätzlich selten mit Sichelzellkrisen assoziiert sei.
Der Bericht vom 12. Februar 2020 verweist sinngemäss auf Abklärungen im Rahmen der Begutachtung durch die Medizinische Poliklinik des D____ (Gutachten vom 21. August 2014, IV-Akte 35). Diese Stelle hatte eine konsiliarische hämatologische Beurteilung veranlasst. Die Diagnostische und Therapeutische Hämatologie des D____ hielt im Bericht vom 27. Dezember 2013 fest (IV-Akte 35 S. 45 ff.), die Versicherte sei ihr von der IV-Gutachterstelle im Hause zur hämatologischen Beurteilung einer bekannten heterozygoten Sichelzellanämie zugewiesen worden. Sie leide seit den letzten 7 Jahren an einer generalisierten Schmerzsymptomatik (Kopfschmerzen, tieflumbale Rückenschmerzen, Schmerzen im Bereich der Extremitäten, subkostale Schmerzen). Im peripheren Blutbild zeige sich eine mikrozytäre, normochrome Anämie und mikroskopisch fänden sich eine Anisopoikilozytose (Befund mit roten Blutkörperchen unterschiedlicher Grösse, vgl. Pschyrembel, unter "Aniso-" und "Poikilozytose") sowie eine Anisochromie (Befund mit mangelnder Konsistenz und Homogenität in der Farbe) und vereinzelt Targetzellen (rote Blutkörperchen, die im gefärbten Zustand durch eine mittlere Farbverdichtung wie Schießscheiben imponieren, vgl. Pschyrembel unter "Targetzellen"). Hämolysezeichen lägen keine vor. Das Resultat des Sichelzelltests falle positiv aus. Diese Befunde seien vereinbar mit einer heterozygoten Sichelzellanomalie. Die Ausprägung der Anämie und die morphologischen Blutbildveränderungen seien aber mit einer heterozygoten Sichelzellanomalie nicht erklärt (Mikrozytose, Targetzellen). Die laboranalytischen Untersuchungen sprächen für einen begleitenden Eisenmangel, welcher anamnestisch am ehesten von einer Hypermenorrhoe ausgehe. Anamnestisch werde über einen B12-Mangel berichtet, welcher substituiert werde, aktuell lasse sich dieser nicht nachweisen. Zusammenfassend zogen die Hämatologen des D____ den Schluss, dass die Schmerzsymptomatik der Beschwerdeführerin nicht mit der Hämoglobinopathie im Zusammenhang stehe. Klinisch imponiere ein depressives Zustandsbild mit polymyalgischen Beschwerden.
Die Medizinische Poliklinik des D____ hielt im Gutachten vom 21. August 2014 zusammenfassend fest, der chronisch-fluktuierende Verlauf ohne Schmerz-Krisen, die Bewegungsabhängigkeit und der dumpfe Charakter der Schmerzen seien untypisch für Sichelzellkrisen. Zudem lägen ·keine Laborresultate vor, welche bei Schmerzexazerbation eine Hämolyse nachweisen würden, welche für eine Sichelzell-Krise typisch wäre. Bei einer reinen heterozygoten Sichelzellanämie ohne begleitende Beta-Thalassämie könnten nur sehr selten Sichelzellkrisen auftreten (IV-Akte 35 S. 47).
Es stand aufgrund des Vorgutachtens vom 21. August 2014 fest, dass die Sichelzellanomalie nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für die Schmerzsymptomatik verantwortlich gemacht werden kann. Auch der letzte Bericht vom 12. Februar 2020 stellt klar, dass zwar von einer heterozygoten Sichelzellanomalie ausgegangen werden müsse, welche grundsätzlich jedoch selten mit einer Sichelzellkrise assoziiert werde. Es liegen somit auch aktuelle Berichte vor, welche keinen Hinweis darauf liefern, dass die Sichelzellanomalie für die Schmerzsymptomatik verantwortlich ist.
Wenn vorliegend im Rahmen der polydisziplinären Begutachtung durch die G____ von einer erneuten hämatologischen Teilbegutachtung abgesehen worden ist, so tut dies der Beweistauglichkeit des Gutachtens vom 30. Juni 2021 (IV-Akte 110 S. 2 ff.) keinen Abbruch. Weitere Abklärungen aus dem Fachbereich der Hämatologie erübrigen sich.
Diese Werte werden in der Beschwerde nicht in Frage gestellt, Hinweise, die Anlass zur Korrektur geben könnten, sind nicht ersichtlich.
Ein leidensbedingter Abzug vom statistischen Lohn kann gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in einer Höhe von maximal 25% gewährt werden, wenn bei einer versicherten Person Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie ihre (Rest-) Arbeitsfähigkeit aufgrund bestimmter Merkmale auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg verwerten kann. Also wenn sie im Vergleich mit voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt ist. Merkmale die – einzeln oder in Kombination – zu einem derartigen Abzug führen können, sind das Alter, die Dauer der Betriebszugehörigkeit, die Nationalität oder die Aufenthaltskategorie oder der Beschäftigungsgrad (BGE 135 V 297, 301 E. 5.2, BGE 129 V 472, 481 E. 4.2.3 und BGE 126 V 75, 78 ff. E. 5a und 5b).
Die Frage, ob ein leidensbedingter Abzug gemacht werden muss, ist rechtlicher Natur, während die Frage nach dessen Höhe eine Ermessensfrage ist (BGE 132 V 393, 399 E. 3.3). Dabei darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen. Weicht das Gericht in seinem Ermessen von der Verwaltung ab, muss es sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150,152 E. 2 mit Hinweisen).
In der Verfügung hat die Beschwerdegegnerin dargelegt, ein Abzug sei nicht gerechtfertigt, da mit der reduzierten Arbeitsfähigkeit die leidensbedingten Einschränkungen bereits berücksichtigt seien und die übrigen einkommensbeeinflussenden Merkmale nicht vorlägen. Hinweise auf Gegebenheiten, welche eine abweichende Beurteilung des leidensbedingten Abzuges als naheliegender erscheinen liessen, sind vorliegend nicht ersichtlich. Die Einschränkung um 30% ist aus psychiatrischer Sicht begründet (vgl. IV-Akte 110 S. 13). Dass die Versicherte, abgesehen von der dem Invaliditätsgrad entsprechenden linearen Lohnreduktion, wirtschaftliche Nachteile zu gewärtigen hätte, ist nicht ersichtlich. Das unter Erw. 4.1.2. angeführte, die somatischen Einschränkungen berücksichtigende Profil vermag einen Leidensabzug ebenfalls nicht zu begründen. Somit besteht kein Anlass, in das Ermessen der Beschwerdegegnerin einzugreifen.
Der resultierende Invaliditätsgrad von 30% vermag einen Rentenanspruch nicht zu begründen (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis 31. Dezember 2021 geltenden Fassung). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--, zu Lasten der Beschwerdeführerin. Da ihr die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--. Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Dr. A. Pfleiderer lic. iur. H. Dikenmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen