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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 17.
August 2022
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), Dr.
med. W. Rühl , Dr. med. F. W. Eymann
und
Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, [...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2022.40
Verfügung vom 3. März 2022
Neuanmeldung, glaubhaft machen,
Rentenrevision nach Art. 17 ATSG
Tatsachen
I.
a) Der Beschwerdeführer arbeitete zuletzt vom 1. Januar 2020
bis Ende 2021 als Inventur-Mitarbeiter in einem Pensum von 20 % bei C____
(vgl. IV-Akte 222). Zuvor war er von 1. April 1985 bis 31. Januar 2009 als
Leiter Palettenkühlhaus bei der D____ AG beschäftigt, vom 1. Februar 2009 bis
30. November 2009 arbeitete er an einem Schonarbeitsplatz zu 50%. Am 13.
Oktober 2008 meldete sich der Beschwerdeführer erstmals bei der Eidgenössischen
Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen (Rente) unter Hinweis auf eine
Nephrektomie rechts zum Leistungsbezug an (IV-Akte 1).
Die IV-Stelle Basel-Stadt (IV-Stelle) veranlasste eine
Frühintervention (IV-Akte 12) und nahm medizinische sowie erwerbliche
Abklärungen vor. Der Hausarzt Dr. med. E____ schrieb den Beschwerdeführer ab
dem 17. September 2007 zu 100 % arbeitsunfähig, dies bei Status nach
Nephrektomie rechts am 30. Oktober 2007, einer rezidivierenden
Laryngo-Pharyngitis mit hyperfunktioneller Dysphonie, einer Lymphadenopathie,
einem nächtlichen Hitzegefühl, eines rezidivierenden Lumbovertebralsyndroms,
des Verdachts auf eine Labrumläsion der Hüfte rechts und einer AC-Gelenksarthrose
rechts (IV-Akte 3 S. 1). Ab dem 18. Februar 2008 arbeitete der Beschwerdeführer
in einem 50%-Pensum an seinem angestammten Arbeitsplatz (IV-Akte 9 S. 2), ab
dem 1. Februar 2009 hatte er einen Schonarbeitsplatz inne (IV-Akte 14 S. 1).
Die Arbeitgeberin beendete das Arbeitsverhältnis per 30. November 2009 (IV-Akte
21). Am 13. August 2009 teilte die IV-Stelle mit, dass sie keine beruflichen
Massnahmen einleiten, sondern den Anspruch auf eine Rente prüfen werde (IV-Akte
25). Hierzu holte die IV-Stelle beim F____ (nachfolgend: F____), ein
polydisziplinäres Gutachten ein (IV-Akte 42). Auf dessen Grundlage verfügte die
IV-Stelle am 17. Februar 2011 nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens eine
halbe Rente vom 1. September 2008 bis zum 31. März 2010 und verneinte einen
Rentenanspruch ab April 2010 (IV-Akte 73). Die dagegen erhobene Beschwerde wies
das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 12. Dezember 2011
(IV.2011.50) ab.
b) Am 23. Februar 2013 (IV-Akte 92) meldete sich der
Beschwerdeführer erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an. Im von der
IV-Stelle veranlassten bidisziplinären Gutachten vom 27. Februar 2015
(neurologisches Teilgutachten, IV-Akte 145) und vom 7. April 2015
(psychiatrisches Teilgutachten, IV-Akte 144) diagnostizierten Dr. med. G____,
Facharzt für Neurologie FMH, und Dr. med. H____, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie FMH mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein leicht
ausgeprägtes, rechtsseitiges Cervicalsyndrom mit leichter, etwas schmerzhafter
Funktionseinschränkung und ein leichtes lumbovertebrales Syndrom sowie (IV-Akte
145 S. 29) eine leichtgradige depressive Episode ohne somatisches Symptom
(ICD-10 F32.0) und ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit insbesondere eine
anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4; IV-Akte 144 S. 18) und
bescheinigten aus psychiatrischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
von 20 % sowohl in der zuletzt ausgeübten wie auch in einer alternativen
Tätigkeit. Die IV-Stelle holte des Weiteren eine ergänzende Stellungnahme von
Dr. med. G____ vom 29. Juli 2015 (IV-Akte 162) als auch von Dr. med. H____ vom
27. Dezember 2016 (IV-Akte 177) ein. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens
lehnte die IV-Stelle das Rentenbegehren bei einem Invaliditätsgrad von
24 % mit Verfügung vom 1. März 2017 ab. Sowohl das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt als auch das Bundesgericht schützten den
Entscheid der IV-Stelle (Urteil vom 20. Dezember 2017 IV.2017.69, IV-Akte 191
und Urteil des Bundesgerichts vom 19. September 2018, 9C_342/2018, IV-Akte 198).
c) Am 4. Februar 2021 (IV-Akte 201) meldete sich der Beschwerdeführer
ein weiteres Mal zum Leistungsbezug an und wies unter anderem auf seit Juni
2018 bestehende Herzprobleme, eine schwere Depression und Vergesslichkeit hin.
Mit Schreiben vom 22. Februar 2021 (IV-Akte 203) informierte die IV-Stelle den
Beschwerdeführer, dass sie auf ein neues Gesuch nur eintreten würden, wenn der
Beschwerdeführer glaubhaft machen könne, dass sich seine gesundheitliche
Situation seit der letzten Verfügung wesentlich verändert habe und forderte den
Beschwerdeführer auf, ärztliche Berichte einzureichen, die bestätigten, dass
eine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten sei. Der
behandelnde Psychiater des Beschwerdeführers wie auch der Beschwerdeführer
selbst wiesen in der Folge auf einen bevorstehenden Klinikaufenthalt in der I____
hin (Schreiben Prof. Dr. med. J____ vom 10. März 2021, IV-Akte 205, und Mail
vom 14. April 2021, IV-Akte 206). In der Folge holte die IV-Stelle aktuelle
Arztberichte ein. Die IV-Stelle legte diese dem RAD zur Stellungnahme vor; dieser
berichtete am 17. Dezember 2021 (IV-Akte 219 S. 3). Daraufhin stellte die
IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 31. Januar 2022 (IV-Akte
221) in Aussicht, sie werde das Leistungsbegehren abweisen. Mit Verfügung vom
3. März 2022 (IV-Akte 225) verfügte sie entsprechend und begründete dies damit,
dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der letzten
Verfügung nicht verändert habe.
II.
In der Beschwerde vom 31. März 2022 beantragt der
Beschwerdeführer, vertreten durch B____, Advokat, die angefochtene Verfügung
sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer eine Rente zuzusprechen. Es sei ein
Gerichtsgutachten einzuholen, eventualiter sei die Angelegenheit zur Vornahme
weiterer Abklärungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Er beantragt die unentgeltliche Prozessführung; alles unter ordentlicher und
ausserordentlicher Kostenfolge.
Die IV-Stelle schliesst in der Beschwerdeantwort vom 13. Mai
2022 auf Abweisung der Beschwerde.
III.
Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 18. Mai 2022 wird
dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche
Vertretung durch lic. iur. B____, Advokat, bewilligt.
IV.
Mit Eingabe vom 17. Juni 2022 verweist der Beschwerdeführer
replikweise auf die Beschwerdebegründung und verzichtet auf weitere
Ausführungen.
V.
Am 17. August 2022 findet die Urteilsberatung durch die Kammer
des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1
des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG
154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus
Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Der Beschwerdeführer bringt vor, der RAD übersehe, dass vorliegend
seine Aufgabe darin bestehe zu beurteilen, ob eine Verschlechterung des
Gesundheitszustandes glaubhaft sei. Die fehlende Quantifizierung der
psychischen Störung im Bericht des behandelnden Psychiaters wie auch im Austrittsbericht
der I____ könne deshalb gerade nicht zur Abweisung des Begehrens führen,
sondern müsse die Vorinstanz dazu veranlassen, entsprechende weitere
Abklärungen in die Wege zu leiten. Unberücksichtigt geblieben sei auch, dass
sich die gegenwärtig schwere Episode der rezidivierenden depressiven Störung gemäss
Bericht von Dr. med. E____ vom 11. September 2021 im Lauf der letzten Jahre
zusehends entwickelt habe. Auch bleibe die mittelschwere bis schwere kognitive
Störung (Bericht K____ vom 21. September 2020) unberücksichtigt. Die
Gedächtnis- und Konzentrationsprobleme hätten sich seit der letzten
Untersuchung im Jahr 2014 stark verschlechtert. Aufgrund der zeitnahen
Arztberichte sei eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der
letzten rechtskräftigen Verfügung glaubhaft. Damit lägen die von der
Rechtsprechung geforderten Anhaltspunkte vor und es sei ein Verlaufsgutachten
einzuholen.
2.2.
Die IV-Stelle bringt im Wesentlichen vor, der Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers habe sich gegenüber der im Zeitpunkt der letzten
rechtskräftigen Verfügung vom 1. März 2017 bestehenden Gesundheitssituation
nicht verändert.
3.
3.1.
Zunächst ist das Vorbringen des Beschwerdeführers zu beurteilen,
dass es der RAD verabsäumt habe zu prüfen, ob eine Verschlechterung des
Gesundheitszustandes glaubhaft sei.
3.2.
Die Neuanmeldung wird - wie auch das Gesuch um Leistungsrevision -
nur materiell geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich
die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung in
einem für den Rentenanspruch erheblichen Mass verändert haben (Art. 87 Abs. 3
in Verbindung mit Abs. 2 IVV; BGE 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Gelingt ihr
dies nicht, so wird auf das Gesuch nicht eingetreten. Ist die
anspruchserhebliche Änderung glaubhaft gemacht, ist die Verwaltung
verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in
tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3);
sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 ATSG
vorzugehen (Art. 17 Abs. 1 ATSG; Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV; BGE 141 V 585 E.
5.3; 130 V 71 E. 3.2.3). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die
Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine
Veränderung erfahren hat, so lehnt sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie
zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr
eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und
hernach zu beschliessen (Urteil des Bundesgerichts vom 8. Februar 2021,
8C_236/2022, E. 6.1. mit weiteren Hinweisen).
3.3.
Aufgrund der Bekanntgabe, dass der Beschwerdeführer sich einer
stationären Behandlung in der I____ unterziehen werde, hat der Beschwerdeführer
eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausreichend glaubhaft gemacht. Denn
die IV-Stelle ist auf die Neuanmeldung eingetreten, hat von sich aus weitere
Arztberichte eingeholt, danach mit der Einholung eines Berichts beim RAD eine
materielle Prüfung des Leistungsbegehrens vorgenommen und das Leistungsbegehren
in der Folge abgewiesen. Die IV-Stelle ist demnach verpflichtet, das
Leistungsbegehren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend zu prüfen
(siehe BGE 144 I 103 E. 2.1). Vorliegend ist daher der Frage nachzugehen, ob
sie dieser Pflicht, insbesondere gestützt auf die vorliegenden Arztberichte und
ohne Einholung eines bi- oder polydisziplinären Gutachtens, ausreichend
nachgekommen ist.
3.4.
Es ist demnach wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 ATSG
vorzugehen.
4.
4.1.
Anlass zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede
wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den
Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die
Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustands revidierbar.
Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte
Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung; dazu gehört
die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung
an die Behinderung. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung
eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen
Kontext unbeachtlich. Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der
Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig»)
zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 144 I 103
E. 2.1; 141 V 9 E. 2.3).
4.2.
Bei der Frage des Vorliegens eines Revisionsgrundes im Sinne einer
Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Besonderen kommt es einzig darauf
an, ob sich das Beschwerdebild oder dessen erwerblichen Auswirkungen geändert
haben (Urteil 9C_894/2015 vom 25. April 2016 E. 5.2). In Betracht fällt somit
auch, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf
die Arbeitsfähigkeit verändert hat, wie etwa bei der Chronifizierung
psychischer Störungen (BGE 130 V 64 E. 6.2), bzw. wenn der Schweregrad oder die
Ausprägung der gleichlautenden Diagnosen und Befunde sich geändert haben
(Urteil 9C_286/2009 vom 28. Mai 2009 E. 3.2.2). Grundsätzlich erst in einem
zweiten Schritt im Rahmen der materiellen Behandlung der Neuanmeldung zu prüfen
ist, inwiefern bei einem psychischen Leiden IV-fremde psychosoziale und
soziokulturelle Belastungsfaktoren eine Rolle spielen, ebenso, ob es
voraussichtlich von längerer Dauer oder behandelbar ist (Urteil vom 10. August
2016, 9C_367/2016, E. 2.1 mit weiteren Hinweisen).
4.3.
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen
Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen
Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung,
Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten
für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands)
beruht (BGE 134 V 131, 132 E. 3; BGE 133 V 108, 114 E. 5.4). Im vorliegenden
Fall bildet daher die Verfügung vom 1. März 2017 (IV-Akte 180) den
Referenzzeitpunkt. Für den Beurteilungs- und Vergleichszeitraum massgebend ist
daher das bidisziplinäre Gutachten von Dr. med. G____ und Dr. med. H____ (Gutachten
vom 27. Februar 2015 und vom 12. März 2015, IV-Akte 144 und 145).
4.3.1.
Dr. med. G____ diagnostizierte im Gutachten vom 27. Februar 2015
(IV-Akte 145) aus neurologischer Sicht mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein
leicht ausgeprägtes, rechtsseitiges Cervicalsyndrom mit leichter, etwas
schmerzhafter Funktionseinschränkung, bei radiologisch ausgeprägter
Osteochondrose C6/7 mit Einengung des Spinalkanales, möglicherweise Kompression
der C6-Wurzeln beidseits, leichter Chondrose C5/6 mit Discusprotrusion rechts
paramedian, aber ohne damit in Zusammenhang stehende neurologische Ausfälle, und
ein leichtes lumbovertebrales Syndrom bei radiologisch kleiner Discushernie
L2/L3 median und kleiner Riss im Anulus fibrosus L4/L5 linkslateral, ebenfalls
ohne damit in Zusammenhang stehende neurologische Ausfälle (S. 29 des
Gutachtens). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien Medikamentenübergebrauchs-Kopfschmerzen,
ein Status nach Ischämie und ein Status nach Nephrektomie rechts bei
Schrumpfniere am 30. Oktober 2007 mit seither persistierender und
therapieresistenter Schmerzsymptomatik im Abdomen rechts, neurologisch nicht
erklärbar, ein leichtes Schlaf-Apnoe-Syndrom, eine nicht quantifizierbare
formal neuropsychologische Störung, eine leichte Gehörminderung und Tinnitus
rechtsbetont, eine AC-Arthrose rechts, rezidivierende
Nasennebenhöhlenentzündungen, rezidivierende Halsentzündungen, ein
doppelseitiger Sulcus Glottidis mit massiver Glottis-Insuffizienz, eine
arterielle Hypertonie und eine Allergie auf diverse Medikamente. In Bezug auf
die Arbeitsfähigkeit führte er aus, aufgrund der Rückenprobleme zervikal und
lumbal könnten dem Exploranden keine körperlich schweren oder sehr schweren
Arbeiten mehr zugemutet werden. Zumutbar seien aus rein neurologischer Sicht
körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere Tätigkeiten mit einem
Gewichtslimit von 10-15 kg, jedoch nicht repetitiv und ohne lange
Zwangshaltungen der Wirbelsäule sowie ohne repetitive Arbeiten über der
Schulterhorizontalen und ohne Arbeiten unter erheblicher Zug- und
Stossbelastung des Oberkörpers sowie ohne längere Arbeiten im Kauern oder
Bücken. Eine derart angepasste Tätigkeit könne dem Exploranden aus rein
neurologischer Sicht zu einem vollen Pensum zugemutet werden (S. 38 des
Gutachtens).
4.3.2.
Dr. med. H____ hielt im psychiatrischen Gutachten vom 12. März 2015
(IV-Akte 144) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine
leichtgradige depressive Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F32.00) fest.
Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte er eine anhaltende
somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) an (S. 18 des Gutachtens). Erläuternd
legte Dr. med. H____ dar, im Vergleich zu seinem ersten psychiatrischen
Gutachten vom Januar 2010 sei es zu einer leichtgradigen Verschlechterung
gekommen, da die Stimmung heute nicht mehr durchgehend ausgeglichen, sondern
zeitweise leicht bedrückt sei und die affektive Modulationsfähigkeit insgesamt
als leichtgradig eingeschränkt zu beurteilen sei (S. 20 des Gutachtens).
Aufgrund der Beschwerden der als leichtgradig zu beurteilenden depressiven
Episode vor dem Hintergrund einer rezidivierenden depressiven Störung lasse
sich aus rein psychiatrischer Sicht seit etwa drei Jahren eine Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit von 20 % sowohl in der zuletzt ausgeübten wie auch in
einer alternativen Tätigkeit begründen, darin enthalten sei eine gleichzeitig
vorhandene gewisse Verminderung der Leistungsfähigkeit. Vorübergehend sei es zu
einer Verschlechterung der depressiven Symptomatik gekommen, was zu einer
Hospitalisation in der psychiatrischen I____ vom 28. Mai 2014 bis 1. Juli 2014
und vom 2. Dezember 2014 bis zum 20. Dezember 2014 in der L____ geführt habe. Während
diesen Hospitalisationen sei von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen.
4.3.3.
In der bidisziplinären Gesamtbeurteilung kamen die Gutachter zum
Schluss, aus rein neurologischer Sicht seien dem Beschwerdeführer lediglich
körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere Tätigkeiten zumutbar.
Darüber hinaus könne als gemeinsame interdisziplinäre Beurteilung diejenige des
psychiatrischen Gutachtens uneingeschränkt übernommen werden.
4.4.
Die IV-Stelle stützt die strittige Verfügung vom 3. März 2022 auf
die nachfolgenden Arztberichte. Anhand dieser Berichte ist die gesundheitliche
Situation des Beschwerdeführers mit seinem im bidisziplinären Gutachten aus dem
Jahr 2015 beschriebenen Gesundheitszustand zu vergleichen.
4.4.1.
Der Beschwerdeführer war vom 20. April 2021 bis 25. Mai 2021
(IV-Akte 211) in der I____ aufgrund einer rezidivierenden depressiven Störung,
gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome F33.2, hospitalisiert. Der
Beschwerdeführer habe von einer Progredienz der Symptomatik nach dem Tod seiner
Mutter in Mazedonien im April letzten Jahres berichtet. Aufgrund der
Corona-Situation habe er nicht reisen können, das gehe ihm nach wie vor sehr
nahe. Eine ausgeprägte Erschöpfung stehe im Vordergrund, sowie eine
Antriebsminderung, Freud- und Hoffnungslosigkeit. Seine Ehefrau sei ebenfalls
an einer Depression erkrankt, dies sei ein grosser zusätzlicher
Belastungsfaktor. Der Beschwerdeführer habe sich initial mit einer deutlichen
Antriebsminderung, ausgeprägten lnsuffizienzgefühlen, starker Grübelneigung
sowie einer Störung der Vitalgefühle präsentiert. Im Verlauf schien der
Beschwerdeführer von der vorgegebenen Tagesstruktur zu profitieren, zeitweilig
habe er weniger belastet und müde gewirkt. Zum Austrittszeitpunkt habe noch ein
deutlich depressives Zustandsbild imponiert.
4.4.2.
Der behandelnde Psychiater Prof. Dr. med. J____ hielt im Bericht vom
10. September 2021 (IV-Akte 214) fest, der Beschwerdeführer leide an
rezidivierenden depressiven Episoden und einer Schlafapnoe und sei bei ihm seit
dem 30. April 2020 in Behandlung. Der Beschwerdeführer klage über
Vergesslichkeit, Konzentrationsstörungen, rasche Ermüdbarkeit und starke
morgendliche Müdigkeit. Er sei morgens «kaputt», dies hänge u.a. auch mit der
Schlafapnoe zusammen. Eine entsprechende Maske bekomme er erst Ende September
2021. Prof. Dr. med. J____ hielt fest, eine Arbeitsfähigkeit von ca. drei mal
drei Stunden pro Woche scheine zurzeit möglich zu sein. Es erscheine durchaus
möglich, dass bei einer entsprechenden Behandlung des Schlafapnoe-Syndroms sich
ein Teil der Symptome zurückbilden werde. In absehbarer Zeit könne kaum mit
einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit gerechnet werden.
4.4.3.
Der Hausarzt Dr. med. E____, Facharzt für Innere Medizin FMH,
informierte im Schreiben vom 11. September 2021 (IV-Akte 215 S. 1) über alle
aktuellen Diagnosen, legte dem Schreiben die entsprechenden fachärztlichen
Berichte bei und führte aus, im Vordergrund stehe die depressive Störung, die
sich im Lauf der letzten Jahre zusehends entwickelt habe. Seit September 2018 sei
eine koronare Herzkrankheit bekannt, im Oktober 2018 sei erfolgreich eine
PTCA/Stent Einlage RCA und RIVA durchgeführt worden. Das unerwartete Auftreten
der koronaren Herzkrankheit habe sicher auch zur Entwicklung der Depression
beigetragen. Sehr belastet werde der Beschwerdeführer durch die chronische
Rhinopathie bei Status nach jahrelanger Arbeit in Kühlräumen. Er habe immer
wieder rezidivierende Infekte im Bereich der Nase und oberen Luftwege, die
jeweils mehrmals pro Jahr antibiotisch behandelt werden müssten. Dabei in
Zusammenhang stehe mit grosser Wahrscheinlichkeit auch das obstruktive
Schlafapnoesyndrom. Er werde mit nächtlichem CPAP beatmet. Trotz adäquater
CPAP-Behandlung fühle er sich morgens müde und unausgeschlafen und habe Mühe,
am Morgen in die Gänge zu kommen. Die seit Jahren bekannte Schmerzproblematik
sei unverändert und belaste ihn sehr.
4.4.4.
Im Bericht vom 15. März 2021 (IV-Akte 215 S. 14, beigelegt dem
vorstehend dargelegten Arztbericht von Dr. med. E____) hält Prof. Dr. med. M____,
Facharzt für Kardiologie und Innere Medizin FMH, fest, die Echokardiographie
zeige in Ruhe eine allseits gut erhaltene rechts- und linksventrikuläre
Funktion bei regelrechtem Klappenstatus. Es bestehe eine Störung der diastolischen
Funktion. Hinweise für eine pulmonale Hypertonie ergäben sich nicht. Im EKG
bestehe ein Sinusrhythmus mit linksanteriorem Hemiblock und möglichen Hinweisen
für eine LV-Hypertrophie. Der Belastungstest werde abgebrochen wegen früher
muskulärer Erschöpfung und Belastungsdyspnoe. Es komme nicht zu Angina
pectoris. In der Ergometrie sei die Leistungsfähigkeit mit 125 Watt reduziert
(67% des Soll) bei regelrechter Blutdruckregulation. Es komme unter Belastung
nicht zu Arrhythmien, der Anstieg der Herzfrequenz sei unter Bisoprolol
angemessen. Aus der Beurteilung des EKGs unter Belastung ergäben sich keine
eindeutigen Hinweise für eine induzierbare Myokardischämie. In der parallel
durchgeführten Echokardiographie unter Belastung komme es ebenfalls nicht zu
einer grösseren Ischämiereaktion, sodass ein Progress der vorbekannten KRK zurzeit
weniger wahrscheinlich sei.
4.4.5.
Im Bericht der K____ vom 21. September 2020 (IV-Akte 215 S. 10,
beigelegt dem vorstehend dargelegten Arztbericht von Dr. med. E____) wurde eine
mittelschwere bis schwere kognitive Störung im Rahmen Dg 2 sowie i.R. der
Schmerzsymptomatik und der Schlafstörung mit leichtgradigem OSAS und eine
rezidivierende depressive Störung nach ICD-10, aktuell schwere depressive
Episode diagnostiziert. In der umfassenden neuropsychologischen Untersuchung hätten
sich schwere Defizite im Arbeitstempo und im Benennen gezeigt. Mittelschwer bis
schwere Beeinträchtigungen ergäben sich im Bereich der Aufmerksamkeit, im
verbal-episodischen Gedächtnis (im Sinne einer Speicherstörung) sowie in den
exekutiven Funktionen. Leicht auffällig sei das visuell-episodische Gedächtnis.
Klinisch imponiere eine deutlich erhöhte Ermüdbarkeit, eine reduzierte
Belastbarkeit sowie eine psychomotorische Verlangsamung. Zudem berichte der
Beschwerdeführer über Kopfschmerzen (VAS: 8/10), die bis zum Schluss der
Untersuchung in dieser lntensität weiterbestanden hätten.
Im Vergleich zur neuropsychologischen Untersuchung vom 3. März
2014 (IV-Akte 120 S. 6 ff.) in der K____ habe sich eine leichte
Verschlechterung im Teilbereich der geteilten Aufmerksamkeit, bei ansonsten
stabil bleibenden Befunden in allen geprüften kognitiven Bereichen gezeigt. Die
subjektiv empfundene Verschlechterung, insbesondere der Gedächtnis- und
Konzentrationsleistungen, könne durch die neuropsychologische Untersuchung
nicht objektiviert werden, die objektivierten kognitiven Defizite seien als
mittelschwere bis schwere kognitive Störung zu beurteilen. Hierbei werde die
Interpretation der Testbefunde durch das Fehlen von adäquaten Vergleichsnormen
erschwert, da der Patient albanischer Muttersprache sei und ein Einfluss der
Fremdsprachigkeit auf die Testergebnisse möglich sei, auch wenn die
Untersuchung mit einer Dolmetscherin durchgeführt worden sei. Zudem habe der
Beschwerdeführer die Schule in Mazedonien absolviert, was eine Beurteilung
ebenfalls erschwere, da auf eine Normstichprobe deutschsprachiger Probanden mit
hiesigem Schulbesuch zurückgegriffen werde. Dadurch könnten die kognitiven
Defizite in der Testung überschätzt werden. Ursächlich für die kognitiven
Leistungseinschränkungen sei die rezidivierende depressive Störung, mit aktuell
erfüllten Kriterien für eine schwere depressive Episode (ICD-10), die
Schmerzsymptomatik sowie die Schlafstörung mit leichtgradigem OSAS
(Diagnosestellung 2012, aktuell nicht behandelt). Die fehlende Progredienz der
Defizite sowie das weiterhin unveränderte und unauffällige MRT sprächen aktuell
gegen eine neurodegenerative Erkrankung.
4.4.6.
RAD-Arzt Dr. med. N____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,
führte im Bericht vom 17. Dezember 2021 (IV-Akte 219) aus, im
psychopathologischen Befund der I____ anlässlich des stationären Aufenthalts
liege keine schwere depressive Symptomatik vor; hier bestehe maximal eine
mittelgradige Depression. Auch zeige der beschriebene Verlauf innerhalb der
Klinik keinerlei Hinweise für eine schwere Depression. Prof. Dr. med. J____
habe im Bericht vom 10. September 2021 den Schweregrad der Depression nicht quantifiziert.
Die Diagnose Schlafapnoe sei in der unmittelbar zuvor behandelnden I____ nicht
gestellt worden, es sei auch keine diesbezügliche Symptomatik beschrieben
worden. Da die Erstdiagnose 2012 bereits gestellt und eine Maskenverordnung
getätigt worden sei, scheine der Beschwerdeführer diese Maske nicht zu benutzen
bzw. zumindest nicht in die I____ mitgenommen zu haben. Die
psychopharmakologische Medikation sei ambulant im Vergleich zur vorher
stationär behandelnden Klinik reduziert worden. Eine gesundheitliche Verschlechterung
im Vergleich zu März 2017 sei daher nicht erkennbar. Es lägen daher aktuell
keine Anhaltspunkte für eine mögliche Verschlechterung vor.
4.5.
Die anlässlich der Neuanmeldung vom 4. Februar 2021 vorgelegten
bzw. eingeholten Arztberichte vermögen eine dauerhafte erhebliche
Gesundheitsverschlechterung nicht darzutun. Seit der letzten Begutachtung im
Februar/März 2015 ist eine koronare 3-Gefässerkrankung aufgetreten, die im
Oktober 2018 mit PTCA/DE-Stent-Einlage RCA und RIVAS versorgt wurde. Die
Ergometrie und Echokardiographie im März 2021 ergab eine mässig reduzierte
Leistungsfähigkeit (125Watt = 67% des Soll), regelrechte HF- und BD-Regulation
und keinen Hinweis für eine Ischämie. Damit ist eine vorübergehende, aber keine
dauerhafte Verschlechterung der internistischen Gesundheitssituation des
Beschwerdeführers eingetreten, insbesondere ist die mässig reduzierte
Leistungsfähigkeit im Belastungsprofil für eine leichte alternative Tätigkeit
im Ausmass von 80 % wie anlässlich des bidisziplinären Gutachtens aus dem
Jahr 2015 beschrieben mitenthalten.
4.6.
Der Gesundheitsstatus der Niere und die Beschwerden aufgrund der Rhinopathie
haben sich nicht verändert. In rheumatologisch-neurologischer Hinsicht sind
seit der Begutachtung im Februar 2015 (vgl. dazu oben Erw. 4.3.1.) weder
Verschlechterungen dokumentiert noch vom Beschwerdeführer beklagt. Im
Vordergrund steht gemäss Hausarzt Dr. med. E____ die psychische Problematik. Das
Schlafapnoesyndrom hat Dr. med. O____, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin
und Pneumologie FMH, am 1. April 2021 (IV-Akte 215 S. 24) abgeklärt, es ist
lediglich leichtgradig und rückenlagenakzentuiert, wobei eine Obstruktion der
oberen Atemwege sicher ein grosses Problem sei. Dr. med. O____ meldete den
Beschwerdeführer für eine Adaptation einer nächtlichen CPAP-Beatmung an und schlug
ihm vor, sich noch ORL-mässig vorzustellen, da in diesem Bereich offensichtlich
ein relevantes Problem bestehe und für die Müdigkeit sicher mitverantwortlich
sei. Eine entsprechende Untersuchung mit weiteren Handlungsempfehlungen
erfolgte bei Dr. med. P____, Facharzt für Oto-Rhino-Laryngologie FMH, am 7. Mai
2021 (IV-Akte 215 S. 21). Den Berichten ist zu entnehmen, dass eine Behandlung
eingeleitet worden ist, das Schlafapnoe-Syndrom lediglich leichtgradig ist und
zudem rückenlagenakzentuiert, so auch zuletzt von Dr. med. E____ mit Bericht
vom 11. September 2021 (IV-Akte 215) festgehalten, was bedeutet, dass es sich
durch eine Änderung der Schlafposition beeinflussen lässt. Zudem lässt es sich
behandeln (vgl. hierzu www.lungenliga.ch/de/krankheiten-ihre-folgen/schlafapnoe/behandlung.html).
4.7.
In psychiatrischer Hinsicht ist mit der Hospitalisierung des
Beschwerdeführers vom 20. April 2021 bis 25. Mai 2021 in der I____ (IV-Akte
211) eine vorübergehende Verschlechterung ausgewiesen. Diese kann jedoch im
Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung, die bereits im Jahr 2015 im
bidisziplinären Gutachten diagnostiziert wurde, interpretiert werden. Auch ist
mit dem RAD-Arzt Dr. med. N____ darin einig zu gehen, dass der in der Klinik
erhobene psychopathologische Befund nicht auf eine dauerhaft schwerwiegende
depressive Störung schliessen lässt, sondern erhebliche psychosoziale
Belastungen vorliegen, für die jedoch Bewältigungsstrategien etabliert werden
können. Der behandelnde Psychiater Prof. Dr. med. J____ hat zwar im Bericht vom
10. September 2021 (IV-Akte 214) lediglich eine Arbeitsfähigkeit von drei Mal
drei Stunden in der Woche attestiert, diagnostisch hat er darin jedoch keine
Verschlechterung dokumentiert – er diagnostizierte eine rezidivierende
depressive Episode. Auch wies er darauf hin, dass sich gewisse Beschwerden mit
einer effizienteren Behandlung des Schlafapnoe-Syndroms zurückbilden würden. Die
in seinem Bericht beschriebenen Symptome können auch anderen Beschwerdebildern
zugeordnet werden. Die beklagte Vergesslichkeit sowie die
Konzentrationsstörungen und rasche Ermüdbarkeit hängen u.a. auch mit der
Schlafapnoe zusammen. Der in der I____ erhobene Psychostatus beschreibt in
erster Linie psychosoziale Belastungsfaktoren, wie den Tod der Mutter und die
Erkrankung der Ehefrau, es sind jedoch eher geringe von den psychosozialen
Faktoren psychiatrisch unterscheidbare Befunde erkennbar (vgl. dazu auch Urteil
des Bundesgerichts vom 22. August 2018, 9C_262/2018, E. 4.2.1.), sodass im
Vergleich zur Begutachtung im Jahr 2015, anlässlich der eine leichtgradige
depressive Störung diagnostiziert wurde, mit dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit keine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes
eingetreten ist.
4.8.
In neuropsychologischer Hinsicht ist dem aktuellen Bericht der K____
vom 21. September 2021 (IV-Akte 215 S. 10) über die neuropsychologische Testung
zu entnehmen, dass die subjektiv empfundene Verschlechterung, insbesondere der
Gedächtnis- und Konzentrationsleistungen, durch die neuropsychologische
Untersuchung nicht objektiviert werden könne. Lediglich der Teilbereich der
geteilten Aufmerksamkeit habe sich verschlechtert, bei ansonsten stabil bleibenden
Befunden in allen geprüften kognitiven Bereichen. Damit ist auch in dieser
Hinsicht keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes
eingetreten.
4.9.
Unter diesen Umständen ist eine wesentliche Änderung des
Gesundheitszustandes gegenüber der letzten Verfügung vom 1. März 2017 nicht eingetreten
und die IV-Stelle durfte in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 134 I 140 E. 5.3,
Urteil des Bundesgerichts vom 22. August 2018, 9C_262/2018, E. 4.1.) von einer
Begutachtung des Beschwerdeführers absehen. Insbesondere lagen mehrere aktuelle
fachärztliche Abklärungen vor, sodass von einer weiteren Begutachtung keine
neuen Erkenntnisse zu erwarten sind.
5.
5.1.
Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.
5.2.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten,
bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00, zu Lasten der Beschwerdeführerin
(Art. 69 Abs. 1bis IVG). Da die unentgeltliche Rechtspflege
bewilligt worden ist, gehen die Kosten zu Lasten des Staates.
5.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da dem
Beschwerdeführer der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist seinem Vertreter
ein angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen. Das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt spricht in durchschnittlichen Fällen mit
doppeltem Schriftenwechsel bei einem vollständigen Unterliegen regelmässig ein
Kostenerlasshonorar von Fr. 3’000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer zu. Vorliegend ist gemessen an den sich stellenden Sach- und
Rechtsfragen von einem solchen Fall auszugehen, sodass sich ein Anwaltshonorar
von Fr. 3’000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer rechtfertigen
lässt.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten
in der Höhe von Fr. 800.00. Sie gehen zufolge Bewilligung des Kostenerlasses zu
Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Dem Vertreter des Beschwerdeführers im
Kostenerlass, B____, Advokat, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 3’000.--
(inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer Fr. 231.-- aus der
Gerichtskasse zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder Dr. B.
Gruber
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: