Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 17. August 2022

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl , Dr. med. F. W. Eymann     

und Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch lic. iur. B____, [...]   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2022.40

Verfügung vom 3. März 2022

Neuanmeldung, glaubhaft machen, Rentenrevision nach Art. 17 ATSG

 

 


Tatsachen

I.        

a) Der Beschwerdeführer arbeitete zuletzt vom 1. Januar 2020 bis Ende 2021 als Inventur-Mitarbeiter in einem Pensum von 20 % bei C____ (vgl. IV-Akte 222). Zuvor war er von 1. April 1985 bis 31. Januar 2009 als Leiter Palettenkühlhaus bei der D____ AG beschäftigt, vom 1. Februar 2009 bis 30. November 2009 arbeitete er an einem Schonarbeitsplatz zu 50%. Am 13. Oktober 2008 meldete sich der Beschwerdeführer erstmals bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen (Rente) unter Hinweis auf eine Nephrektomie rechts zum Leistungsbezug an (IV-Akte 1).

Die IV-Stelle Basel-Stadt (IV-Stelle) veranlasste eine Frühintervention (IV-Akte 12) und nahm medizinische sowie erwerbliche Abklärungen vor. Der Hausarzt Dr. med. E____ schrieb den Beschwerdeführer ab dem 17. September 2007 zu 100 % arbeitsunfähig, dies bei Status nach Nephrektomie rechts am 30. Oktober 2007, einer rezidivierenden Laryngo-Pharyngitis mit hyperfunktioneller Dysphonie, einer Lymphadenopathie, einem nächtlichen Hitzegefühl, eines rezidivierenden Lumbovertebralsyndroms, des Verdachts auf eine Labrumläsion der Hüfte rechts und einer AC-Gelenksarthrose rechts (IV-Akte 3 S. 1). Ab dem 18. Februar 2008 arbeitete der Beschwerdeführer in einem 50%-Pensum an seinem angestammten Arbeitsplatz (IV-Akte 9 S. 2), ab dem 1. Februar 2009 hatte er einen Schonarbeitsplatz inne (IV-Akte 14 S. 1). Die Arbeitgeberin beendete das Arbeitsverhältnis per 30. November 2009 (IV-Akte 21). Am 13. August 2009 teilte die IV-Stelle mit, dass sie keine beruflichen Massnahmen einleiten, sondern den Anspruch auf eine Rente prüfen werde (IV-Akte 25). Hierzu holte die IV-Stelle beim F____ (nachfolgend: F____), ein polydisziplinäres Gutachten ein (IV-Akte 42). Auf dessen Grundlage verfügte die IV-Stelle am 17. Februar 2011 nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens eine halbe Rente vom 1. September 2008 bis zum 31. März 2010 und verneinte einen Rentenanspruch ab April 2010 (IV-Akte 73). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 12. Dezember 2011 (IV.2011.50) ab.

b) Am 23. Februar 2013 (IV-Akte 92) meldete sich der Beschwerdeführer erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an. Im von der IV-Stelle veranlassten bidisziplinären Gutachten vom 27. Februar 2015 (neurologisches Teilgutachten, IV-Akte 145) und vom 7. April 2015 (psychiatrisches Teilgutachten, IV-Akte 144) diagnostizierten Dr. med. G____, Facharzt für Neurologie FMH, und Dr. med. H____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein leicht ausgeprägtes, rechtsseitiges Cervicalsyndrom mit leichter, etwas schmerzhafter Funktionseinschränkung und ein leichtes lumbovertebrales Syndrom sowie (IV-Akte 145 S. 29) eine leichtgradige depressive Episode ohne somatisches Symptom (ICD-10 F32.0) und ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit insbesondere eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4; IV-Akte 144 S. 18) und bescheinigten aus psychiatrischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % sowohl in der zuletzt ausgeübten wie auch in einer alternativen Tätigkeit. Die IV-Stelle holte des Weiteren eine ergänzende Stellungnahme von Dr. med. G____ vom 29. Juli 2015 (IV-Akte 162) als auch von Dr. med. H____ vom 27. Dezember 2016 (IV-Akte 177) ein. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens lehnte die IV-Stelle das Rentenbegehren bei einem Invaliditätsgrad von 24 % mit Verfügung vom 1. März 2017 ab. Sowohl das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt als auch das Bundesgericht schützten den Entscheid der IV-Stelle (Urteil vom 20. Dezember 2017 IV.2017.69, IV-Akte 191 und Urteil des Bundesgerichts vom 19. September 2018, 9C_342/2018, IV-Akte 198).

c) Am 4. Februar 2021 (IV-Akte 201) meldete sich der Beschwerdeführer ein weiteres Mal zum Leistungsbezug an und wies unter anderem auf seit Juni 2018 bestehende Herzprobleme, eine schwere Depression und Vergesslichkeit hin. Mit Schreiben vom 22. Februar 2021 (IV-Akte 203) informierte die IV-Stelle den Beschwerdeführer, dass sie auf ein neues Gesuch nur eintreten würden, wenn der Beschwerdeführer glaubhaft machen könne, dass sich seine gesundheitliche Situation seit der letzten Verfügung wesentlich verändert habe und forderte den Beschwerdeführer auf, ärztliche Berichte einzureichen, die bestätigten, dass eine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten sei. Der behandelnde Psychiater des Beschwerdeführers wie auch der Beschwerdeführer selbst wiesen in der Folge auf einen bevorstehenden Klinikaufenthalt in der I____ hin (Schreiben Prof. Dr. med. J____ vom 10. März 2021, IV-Akte 205, und Mail vom 14. April 2021, IV-Akte 206). In der Folge holte die IV-Stelle aktuelle Arztberichte ein. Die IV-Stelle legte diese dem RAD zur Stellungnahme vor; dieser berichtete am 17. Dezember 2021 (IV-Akte 219 S. 3). Daraufhin stellte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 31. Januar 2022 (IV-Akte 221) in Aussicht, sie werde das Leistungsbegehren abweisen. Mit Verfügung vom 3. März 2022 (IV-Akte 225) verfügte sie entsprechend und begründete dies damit, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der letzten Verfügung nicht verändert habe.

II.       

In der Beschwerde vom 31. März 2022 beantragt der Beschwerdeführer, vertreten durch B____, Advokat, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer eine Rente zuzusprechen. Es sei ein Gerichtsgutachten einzuholen, eventualiter sei die Angelegenheit zur Vornahme weiterer Abklärungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er beantragt die unentgeltliche Prozessführung; alles unter ordentlicher und ausserordentlicher Kostenfolge.

Die IV-Stelle schliesst in der Beschwerdeantwort vom 13. Mai 2022 auf Abweisung der Beschwerde.

III.     

Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 18. Mai 2022 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Vertretung durch lic. iur. B____, Advokat, bewilligt.

IV.     

Mit Eingabe vom 17. Juni 2022 verweist der Beschwerdeführer replikweise auf die Beschwerdebegründung und verzichtet auf weitere Ausführungen.

V.      

Am 17. August 2022 findet die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.          Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          Der Beschwerdeführer bringt vor, der RAD übersehe, dass vorliegend seine Aufgabe darin bestehe zu beurteilen, ob eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft sei. Die fehlende Quantifizierung der psychischen Störung im Bericht des behandelnden Psychiaters wie auch im Austrittsbericht der I____ könne deshalb gerade nicht zur Abweisung des Begehrens führen, sondern müsse die Vorinstanz dazu veranlassen, entsprechende weitere Abklärungen in die Wege zu leiten. Unberücksichtigt geblieben sei auch, dass sich die gegenwärtig schwere Episode der rezidivierenden depressiven Störung gemäss Bericht von Dr. med. E____ vom 11. September 2021 im Lauf der letzten Jahre zusehends entwickelt habe. Auch bleibe die mittelschwere bis schwere kognitive Störung (Bericht K____ vom 21. September 2020) unberücksichtigt. Die Gedächtnis- und Konzentrationsprobleme hätten sich seit der letzten Untersuchung im Jahr 2014 stark verschlechtert. Aufgrund der zeitnahen Arztberichte sei eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der letzten rechtskräftigen Verfügung glaubhaft. Damit lägen die von der Rechtsprechung geforderten Anhaltspunkte vor und es sei ein Verlaufsgutachten einzuholen.

2.2.          Die IV-Stelle bringt im Wesentlichen vor, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich gegenüber der im Zeitpunkt der letzten rechtskräftigen Verfügung vom 1. März 2017 bestehenden Gesundheitssituation nicht verändert.

3.                

3.1.          Zunächst ist das Vorbringen des Beschwerdeführers zu beurteilen, dass es der RAD verabsäumt habe zu prüfen, ob eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft sei.

3.2.          Die Neuanmeldung wird - wie auch das Gesuch um Leistungsrevision - nur materiell geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung in einem für den Rentenanspruch erheblichen Mass verändert haben (Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV; BGE 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Gelingt ihr dies nicht, so wird auf das Gesuch nicht eingetreten. Ist die anspruchserhebliche Änderung glaubhaft gemacht, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3); sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 ATSG vorzugehen (Art. 17 Abs. 1 ATSG; Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV; BGE 141 V 585 E. 5.3; 130 V 71 E. 3.2.3). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so lehnt sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen (Urteil des Bundesgerichts vom 8. Februar 2021, 8C_236/2022, E. 6.1. mit weiteren Hinweisen).

3.3.          Aufgrund der Bekanntgabe, dass der Beschwerdeführer sich einer stationären Behandlung in der I____ unterziehen werde, hat der Beschwerdeführer eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausreichend glaubhaft gemacht. Denn die IV-Stelle ist auf die Neuanmeldung eingetreten, hat von sich aus weitere Arztberichte eingeholt, danach mit der Einholung eines Berichts beim RAD eine materielle Prüfung des Leistungsbegehrens vorgenommen und das Leistungsbegehren in der Folge abgewiesen. Die IV-Stelle ist demnach verpflichtet, das Leistungsbegehren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend zu prüfen (siehe BGE 144 I 103 E. 2.1). Vorliegend ist daher der Frage nachzugehen, ob sie dieser Pflicht, insbesondere gestützt auf die vorliegenden Arztberichte und ohne Einholung eines bi- oder polydisziplinären Gutachtens, ausreichend nachgekommen ist.

3.4.          Es ist demnach wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 ATSG vorzugehen.

4.                

4.1.          Anlass zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustands revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung; dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich. Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 144 I 103 E. 2.1; 141 V 9 E. 2.3).    

4.2.          Bei der Frage des Vorliegens eines Revisionsgrundes im Sinne einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Besonderen kommt es einzig darauf an, ob sich das Beschwerdebild oder dessen erwerblichen Auswirkungen geändert haben (Urteil 9C_894/2015 vom 25. April 2016 E. 5.2). In Betracht fällt somit auch, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat, wie etwa bei der Chronifizierung psychischer Störungen (BGE 130 V 64 E. 6.2), bzw. wenn der Schweregrad oder die Ausprägung der gleichlautenden Diagnosen und Befunde sich geändert haben (Urteil 9C_286/2009 vom 28. Mai 2009 E. 3.2.2). Grundsätzlich erst in einem zweiten Schritt im Rahmen der materiellen Behandlung der Neuanmeldung zu prüfen ist, inwiefern bei einem psychischen Leiden IV-fremde psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren eine Rolle spielen, ebenso, ob es voraussichtlich von längerer Dauer oder behandelbar ist (Urteil vom 10. August 2016, 9C_367/2016, E. 2.1 mit weiteren Hinweisen).

4.3.          Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 134 V 131, 132 E. 3; BGE 133 V 108, 114 E. 5.4). Im vorliegenden Fall bildet daher die Verfügung vom 1. März 2017 (IV-Akte 180) den Referenzzeitpunkt. Für den Beurteilungs- und Vergleichszeitraum massgebend ist daher das bidisziplinäre Gutachten von Dr. med. G____ und Dr. med. H____ (Gutachten vom 27. Februar 2015 und vom 12. März 2015, IV-Akte 144 und 145).

4.3.1.      Dr. med. G____ diagnostizierte im Gutachten vom 27. Februar 2015 (IV-Akte 145) aus neurologischer Sicht mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein leicht ausgeprägtes, rechtsseitiges Cervicalsyndrom mit leichter, etwas schmerzhafter Funktionseinschränkung, bei radiologisch ausgeprägter Osteochondrose C6/7 mit Einengung des Spinalkanales, möglicherweise Kompression der C6-Wurzeln beidseits, leichter Chondrose C5/6 mit Discusprotrusion rechts paramedian, aber ohne damit in Zusammenhang stehende neurologische Ausfälle, und ein leichtes lumbovertebrales Syndrom bei radiologisch kleiner Discushernie L2/L3 median und kleiner Riss im Anulus fibrosus L4/L5 linkslateral, ebenfalls ohne damit in Zusammenhang stehende neurologische Ausfälle (S. 29 des Gutachtens). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien Medikamentenübergebrauchs-Kopfschmerzen, ein Status nach Ischämie und ein Status nach Nephrektomie rechts bei Schrumpfniere am 30. Oktober 2007 mit seither persistierender und therapieresistenter Schmerzsymptomatik im Abdomen rechts, neurologisch nicht erklärbar, ein leichtes Schlaf-Apnoe-Syndrom, eine nicht quantifizierbare formal neuropsychologische Störung, eine leichte Gehörminderung und Tinnitus rechtsbetont, eine AC-Arthrose rechts, rezidivierende Nasennebenhöhlenentzündungen, rezidivierende Halsentzündungen, ein doppelseitiger Sulcus Glottidis mit massiver Glottis-Insuffizienz, eine arterielle Hypertonie und eine Allergie auf diverse Medikamente. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit führte er aus, aufgrund der Rückenprobleme zervikal und lumbal könnten dem Exploranden keine körperlich schweren oder sehr schweren Arbeiten mehr zugemutet werden. Zumutbar seien aus rein neurologischer Sicht körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere Tätigkeiten mit einem Gewichtslimit von 10-15 kg, jedoch nicht repetitiv und ohne lange Zwangshaltungen der Wirbelsäule sowie ohne repetitive Arbeiten über der Schulterhorizontalen und ohne Arbeiten unter erheblicher Zug- und Stossbelastung des Oberkörpers sowie ohne längere Arbeiten im Kauern oder Bücken. Eine derart angepasste Tätigkeit könne dem Exploranden aus rein neurologischer Sicht zu einem vollen Pensum zugemutet werden (S. 38 des Gutachtens).

4.3.2.      Dr. med. H____ hielt im psychiatrischen Gutachten vom 12. März 2015 (IV-Akte 144) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine leichtgradige depressive Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F32.00) fest. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte er eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) an (S. 18 des Gutachtens). Erläuternd legte Dr. med. H____ dar, im Vergleich zu seinem ersten psychiatrischen Gutachten vom Januar 2010 sei es zu einer leichtgradigen Verschlechterung gekommen, da die Stimmung heute nicht mehr durchgehend ausgeglichen, sondern zeitweise leicht bedrückt sei und die affektive Modulationsfähigkeit insgesamt als leichtgradig eingeschränkt zu beurteilen sei (S. 20 des Gutachtens). Aufgrund der Beschwerden der als leichtgradig zu beurteilenden depressiven Episode vor dem Hintergrund einer rezidivierenden depressiven Störung lasse sich aus rein psychiatrischer Sicht seit etwa drei Jahren eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % sowohl in der zuletzt ausgeübten wie auch in einer alternativen Tätigkeit begründen, darin enthalten sei eine gleichzeitig vorhandene gewisse Verminderung der Leistungsfähigkeit. Vorübergehend sei es zu einer Verschlechterung der depressiven Symptomatik gekommen, was zu einer Hospitalisation in der psychiatrischen I____ vom 28. Mai 2014 bis 1. Juli 2014 und vom 2. Dezember 2014 bis zum 20. Dezember 2014 in der L____ geführt habe. Während diesen Hospitalisationen sei von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen.

4.3.3.      In der bidisziplinären Gesamtbeurteilung kamen die Gutachter zum Schluss, aus rein neurologischer Sicht seien dem Beschwerdeführer lediglich körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere Tätigkeiten zumutbar. Darüber hinaus könne als gemeinsame interdisziplinäre Beurteilung diejenige des psychiatrischen Gutachtens uneingeschränkt übernommen werden.

4.4.          Die IV-Stelle stützt die strittige Verfügung vom 3. März 2022 auf die nachfolgenden Arztberichte. Anhand dieser Berichte ist die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers mit seinem im bidisziplinären Gutachten aus dem Jahr 2015 beschriebenen Gesundheitszustand zu vergleichen.

4.4.1.      Der Beschwerdeführer war vom 20. April 2021 bis 25. Mai 2021 (IV-Akte 211) in der I____ aufgrund einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome F33.2, hospitalisiert. Der Beschwerdeführer habe von einer Progredienz der Symptomatik nach dem Tod seiner Mutter in Mazedonien im April letzten Jahres berichtet. Aufgrund der Corona-Situation habe er nicht reisen können, das gehe ihm nach wie vor sehr nahe. Eine ausgeprägte Erschöpfung stehe im Vordergrund, sowie eine Antriebsminderung, Freud- und Hoffnungslosigkeit. Seine Ehefrau sei ebenfalls an einer Depression erkrankt, dies sei ein grosser zusätzlicher Belastungsfaktor. Der Beschwerdeführer habe sich initial mit einer deutlichen Antriebsminderung, ausgeprägten lnsuffizienzgefühlen, starker Grübelneigung sowie einer Störung der Vitalgefühle präsentiert. Im Verlauf schien der Beschwerdeführer von der vorgegebenen Tagesstruktur zu profitieren, zeitweilig habe er weniger belastet und müde gewirkt. Zum Austrittszeitpunkt habe noch ein deutlich depressives Zustandsbild imponiert.

4.4.2.      Der behandelnde Psychiater Prof. Dr. med. J____ hielt im Bericht vom 10. September 2021 (IV-Akte 214) fest, der Beschwerdeführer leide an rezidivierenden depressiven Episoden und einer Schlafapnoe und sei bei ihm seit dem 30. April 2020 in Behandlung. Der Beschwerdeführer klage über Vergesslichkeit, Konzentrationsstörungen, rasche Ermüdbarkeit und starke morgendliche Müdigkeit. Er sei morgens «kaputt», dies hänge u.a. auch mit der Schlafapnoe zusammen. Eine entsprechende Maske bekomme er erst Ende September 2021. Prof. Dr. med. J____ hielt fest, eine Arbeitsfähigkeit von ca. drei mal drei Stunden pro Woche scheine zurzeit möglich zu sein. Es erscheine durchaus möglich, dass bei einer entsprechenden Behandlung des Schlafapnoe-Syndroms sich ein Teil der Symptome zurückbilden werde. In absehbarer Zeit könne kaum mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit gerechnet werden.

4.4.3.      Der Hausarzt Dr. med. E____, Facharzt für Innere Medizin FMH, informierte im Schreiben vom 11. September 2021 (IV-Akte 215 S. 1) über alle aktuellen Diagnosen, legte dem Schreiben die entsprechenden fachärztlichen Berichte bei und führte aus, im Vordergrund stehe die depressive Störung, die sich im Lauf der letzten Jahre zusehends entwickelt habe. Seit September 2018 sei eine koronare Herzkrankheit bekannt, im Oktober 2018 sei erfolgreich eine PTCA/Stent Einlage RCA und RIVA durchgeführt worden. Das unerwartete Auftreten der koronaren Herzkrankheit habe sicher auch zur Entwicklung der Depression beigetragen. Sehr belastet werde der Beschwerdeführer durch die chronische Rhinopathie bei Status nach jahrelanger Arbeit in Kühlräumen. Er habe immer wieder rezidivierende Infekte im Bereich der Nase und oberen Luftwege, die jeweils mehrmals pro Jahr antibiotisch behandelt werden müssten. Dabei in Zusammenhang stehe mit grosser Wahrscheinlichkeit auch das obstruktive Schlafapnoesyndrom. Er werde mit nächtlichem CPAP beatmet. Trotz adäquater CPAP-Behandlung fühle er sich morgens müde und unausgeschlafen und habe Mühe, am Morgen in die Gänge zu kommen. Die seit Jahren bekannte Schmerzproblematik sei unverändert und belaste ihn sehr.

4.4.4.      Im Bericht vom 15. März 2021 (IV-Akte 215 S. 14, beigelegt dem vorstehend dargelegten Arztbericht von Dr. med. E____) hält Prof. Dr. med. M____, Facharzt für Kardiologie und Innere Medizin FMH, fest, die Echokardiographie zeige in Ruhe eine allseits gut erhaltene rechts- und linksventrikuläre Funktion bei regelrechtem Klappenstatus. Es bestehe eine Störung der diastolischen Funktion. Hinweise für eine pulmonale Hypertonie ergäben sich nicht. Im EKG bestehe ein Sinusrhythmus mit linksanteriorem Hemiblock und möglichen Hinweisen für eine LV-Hypertrophie. Der Belastungstest werde abgebrochen wegen früher muskulärer Erschöpfung und Belastungsdyspnoe. Es komme nicht zu Angina pectoris. In der Ergometrie sei die Leistungsfähigkeit mit 125 Watt reduziert (67% des Soll) bei regelrechter Blutdruckregulation. Es komme unter Belastung nicht zu Arrhythmien, der Anstieg der Herzfrequenz sei unter Bisoprolol angemessen. Aus der Beurteilung des EKGs unter Belastung ergäben sich keine eindeutigen Hinweise für eine induzierbare Myokardischämie. In der parallel durchgeführten Echokardiographie unter Belastung komme es ebenfalls nicht zu einer grösseren Ischämiereaktion, sodass ein Progress der vorbekannten KRK zurzeit weniger wahrscheinlich sei.

4.4.5.      Im Bericht der K____ vom 21. September 2020 (IV-Akte 215 S. 10, beigelegt dem vorstehend dargelegten Arztbericht von Dr. med. E____) wurde eine mittelschwere bis schwere kognitive Störung im Rahmen Dg 2 sowie i.R. der Schmerzsymptomatik und der Schlafstörung mit leichtgradigem OSAS und eine rezidivierende depressive Störung nach ICD-10, aktuell schwere depressive Episode diagnostiziert. In der umfassenden neuropsychologischen Untersuchung hätten sich schwere Defizite im Arbeitstempo und im Benennen gezeigt. Mittelschwer bis schwere Beeinträchtigungen ergäben sich im Bereich der Aufmerksamkeit, im verbal-episodischen Gedächtnis (im Sinne einer Speicherstörung) sowie in den exekutiven Funktionen. Leicht auffällig sei das visuell-episodische Gedächtnis. Klinisch imponiere eine deutlich erhöhte Ermüdbarkeit, eine reduzierte Belastbarkeit sowie eine psychomotorische Verlangsamung. Zudem berichte der Beschwerdeführer über Kopfschmerzen (VAS: 8/10), die bis zum Schluss der Untersuchung in dieser lntensität weiterbestanden hätten.

Im Vergleich zur neuropsychologischen Untersuchung vom 3. März 2014 (IV-Akte 120 S. 6 ff.) in der K____ habe sich eine leichte Verschlechterung im Teilbereich der geteilten Aufmerksamkeit, bei ansonsten stabil bleibenden Befunden in allen geprüften kognitiven Bereichen gezeigt. Die subjektiv empfundene Verschlechterung, insbesondere der Gedächtnis- und Konzentrationsleistungen, könne durch die neuropsychologische Untersuchung nicht objektiviert werden, die objektivierten kognitiven Defizite seien als mittelschwere bis schwere kognitive Störung zu beurteilen. Hierbei werde die Interpretation der Testbefunde durch das Fehlen von adäquaten Vergleichsnormen erschwert, da der Patient albanischer Muttersprache sei und ein Einfluss der Fremdsprachigkeit auf die Testergebnisse möglich sei, auch wenn die Untersuchung mit einer Dolmetscherin durchgeführt worden sei. Zudem habe der Beschwerdeführer die Schule in Mazedonien absolviert, was eine Beurteilung ebenfalls erschwere, da auf eine Normstichprobe deutschsprachiger Probanden mit hiesigem Schulbesuch zurückgegriffen werde. Dadurch könnten die kognitiven Defizite in der Testung überschätzt werden. Ursächlich für die kognitiven Leistungseinschränkungen sei die rezidivierende depressive Störung, mit aktuell erfüllten Kriterien für eine schwere depressive Episode (ICD-10), die Schmerzsymptomatik sowie die Schlafstörung mit leichtgradigem OSAS (Diagnosestellung 2012, aktuell nicht behandelt). Die fehlende Progredienz der Defizite sowie das weiterhin unveränderte und unauffällige MRT sprächen aktuell gegen eine neurodegenerative Erkrankung.

4.4.6.      RAD-Arzt Dr. med. N____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte im Bericht vom 17. Dezember 2021 (IV-Akte 219) aus, im psychopathologischen Befund der I____ anlässlich des stationären Aufenthalts liege keine schwere depressive Symptomatik vor; hier bestehe maximal eine mittelgradige Depression. Auch zeige der beschriebene Verlauf innerhalb der Klinik keinerlei Hinweise für eine schwere Depression. Prof. Dr. med. J____ habe im Bericht vom 10. September 2021 den Schweregrad der Depression nicht quantifiziert. Die Diagnose Schlafapnoe sei in der unmittelbar zuvor behandelnden I____ nicht gestellt worden, es sei auch keine diesbezügliche Symptomatik beschrieben worden. Da die Erstdiagnose 2012 bereits gestellt und eine Maskenverordnung getätigt worden sei, scheine der Beschwerdeführer diese Maske nicht zu benutzen bzw. zumindest nicht in die I____ mitgenommen zu haben. Die psychopharmakologische Medikation sei ambulant im Vergleich zur vorher stationär behandelnden Klinik reduziert worden. Eine gesundheitliche Verschlechterung im Vergleich zu März 2017 sei daher nicht erkennbar. Es lägen daher aktuell keine Anhaltspunkte für eine mögliche Verschlechterung vor.

4.5.           Die anlässlich der Neuanmeldung vom 4. Februar 2021 vorgelegten bzw. eingeholten Arztberichte vermögen eine dauerhafte erhebliche Gesundheitsverschlechterung nicht darzutun. Seit der letzten Begutachtung im Februar/März 2015 ist eine koronare 3-Gefässerkrankung aufgetreten, die im Oktober 2018 mit PTCA/DE-Stent-Einlage RCA und RIVAS versorgt wurde. Die Ergometrie und Echokardiographie im März 2021 ergab eine mässig reduzierte Leistungsfähigkeit (125Watt = 67% des Soll), regelrechte HF- und BD-Regulation und keinen Hinweis für eine Ischämie. Damit ist eine vorübergehende, aber keine dauerhafte Verschlechterung der internistischen Gesundheitssituation des Beschwerdeführers eingetreten, insbesondere ist die mässig reduzierte Leistungsfähigkeit im Belastungsprofil für eine leichte alternative Tätigkeit im Ausmass von 80 % wie anlässlich des bidisziplinären Gutachtens aus dem Jahr 2015 beschrieben mitenthalten.

4.6.          Der Gesundheitsstatus der Niere und die Beschwerden aufgrund der Rhinopathie haben sich nicht verändert. In rheumatologisch-neurologischer Hinsicht sind seit der Begutachtung im Februar 2015 (vgl. dazu oben Erw. 4.3.1.) weder Verschlechterungen dokumentiert noch vom Beschwerdeführer beklagt. Im Vordergrund steht gemäss Hausarzt Dr. med. E____ die psychische Problematik. Das Schlafapnoesyndrom hat Dr. med. O____, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Pneumologie FMH, am 1. April 2021 (IV-Akte 215 S. 24) abgeklärt, es ist lediglich leichtgradig und rückenlagenakzentuiert, wobei eine Obstruktion der oberen Atemwege sicher ein grosses Problem sei. Dr. med. O____ meldete den Beschwerdeführer für eine Adaptation einer nächtlichen CPAP-Beatmung an und schlug ihm vor, sich noch ORL-mässig vorzustellen, da in diesem Bereich offensichtlich ein relevantes Problem bestehe und für die Müdigkeit sicher mitverantwortlich sei. Eine entsprechende Untersuchung mit weiteren Handlungsempfehlungen erfolgte bei Dr. med. P____, Facharzt für Oto-Rhino-Laryngologie FMH, am 7. Mai 2021 (IV-Akte 215 S. 21). Den Berichten ist zu entnehmen, dass eine Behandlung eingeleitet worden ist, das Schlafapnoe-Syndrom lediglich leichtgradig ist und zudem rückenlagenakzentuiert, so auch zuletzt von Dr. med. E____ mit Bericht vom 11. September 2021 (IV-Akte 215) festgehalten, was bedeutet, dass es sich durch eine Änderung der Schlafposition beeinflussen lässt. Zudem lässt es sich behandeln (vgl. hierzu www.lungenliga.ch/de/krankheiten-ihre-folgen/schlafapnoe/behandlung.html).  

4.7.          In psychiatrischer Hinsicht ist mit der Hospitalisierung des Beschwerdeführers vom 20. April 2021 bis 25. Mai 2021 in der I____ (IV-Akte 211) eine vorübergehende Verschlechterung ausgewiesen. Diese kann jedoch im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung, die bereits im Jahr 2015 im bidisziplinären Gutachten diagnostiziert wurde, interpretiert werden. Auch ist mit dem RAD-Arzt Dr. med. N____ darin einig zu gehen, dass der in der Klinik erhobene psychopathologische Befund nicht auf eine dauerhaft schwerwiegende depressive Störung schliessen lässt, sondern erhebliche psychosoziale Belastungen vorliegen, für die jedoch Bewältigungsstrategien etabliert werden können. Der behandelnde Psychiater Prof. Dr. med. J____ hat zwar im Bericht vom 10. September 2021 (IV-Akte 214) lediglich eine Arbeitsfähigkeit von drei Mal drei Stunden in der Woche attestiert, diagnostisch hat er darin jedoch keine Verschlechterung dokumentiert – er diagnostizierte eine rezidivierende depressive Episode. Auch wies er darauf hin, dass sich gewisse Beschwerden mit einer effizienteren Behandlung des Schlafapnoe-Syndroms zurückbilden würden. Die in seinem Bericht beschriebenen Symptome können auch anderen Beschwerdebildern zugeordnet werden. Die beklagte Vergesslichkeit sowie die Konzentrationsstörungen und rasche Ermüdbarkeit hängen u.a. auch mit der Schlafapnoe zusammen. Der in der I____ erhobene Psychostatus beschreibt in erster Linie psychosoziale Belastungsfaktoren, wie den Tod der Mutter und die Erkrankung der Ehefrau, es sind jedoch eher geringe von den psychosozialen Faktoren psychiatrisch unterscheidbare Befunde erkennbar (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts vom 22. August 2018, 9C_262/2018, E. 4.2.1.), sodass im Vergleich zur Begutachtung im Jahr 2015, anlässlich der eine leichtgradige depressive Störung diagnostiziert wurde, mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit keine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes eingetreten ist.

4.8.          In neuropsychologischer Hinsicht ist dem aktuellen Bericht der K____ vom 21. September 2021 (IV-Akte 215 S. 10) über die neuropsychologische Testung zu entnehmen, dass die subjektiv empfundene Verschlechterung, insbesondere der Gedächtnis- und Konzentrationsleistungen, durch die neuropsychologische Untersuchung nicht objektiviert werden könne. Lediglich der Teilbereich der geteilten Aufmerksamkeit habe sich verschlechtert, bei ansonsten stabil bleibenden Befunden in allen geprüften kognitiven Bereichen. Damit ist auch in dieser Hinsicht keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten.

4.9.          Unter diesen Umständen ist eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes gegenüber der letzten Verfügung vom 1. März 2017 nicht eingetreten und die IV-Stelle durfte in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 134 I 140 E. 5.3, Urteil des Bundesgerichts vom 22. August 2018, 9C_262/2018, E. 4.1.) von einer Begutachtung des Beschwerdeführers absehen. Insbesondere lagen mehrere aktuelle fachärztliche Abklärungen vor, sodass von einer weiteren Begutachtung keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind.

5.                

5.1.          Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.

5.2.          Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00, zu Lasten der Beschwerdeführerin (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Da die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, gehen die Kosten zu Lasten des Staates.   

5.3.          Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da dem Beschwerdeführer der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist seinem Vertreter ein angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt spricht in durchschnittlichen Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel bei einem vollständigen Unterliegen regelmässig ein Kostenerlasshonorar von Fr. 3’000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Vorliegend ist gemessen an den sich stellenden Sach- und Rechtsfragen von einem solchen Fall auszugehen, sodass sich ein Anwaltshonorar von Fr. 3’000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer rechtfertigen lässt.

 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 800.00. Sie gehen zufolge Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

            Dem Vertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass, B____, Advokat, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 3’000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer Fr. 231.-- aus der Gerichtskasse zugesprochen.

           

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. R. Schnyder                                                  Dr. B. Gruber

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

 

Versandt am: