Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 29. November 2022

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl , lic. phil. D. Borer     

und Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann

 

 

 

 

Parteien

 

A____

vertreten durch B____

                                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2022.41

Zwischenverfügung vom 3. März 2022

Anordnung eines polydisziplinären Gutachtens. Eintreten, soweit dessen Notwendigkeit bestritten wird. Nichteintreten, soweit die Festlegung der der involvierten Fachdisziplinen beanstandet wird.

 


Tatsachen

I.        

a)               Die 1980 geborene Beschwerdeführerin war vom 1. Juli 2013 bis 30. Juni 2014 im Rahmen einer befristeten Anstellung bei den C____ in einem Pensum von 100% als Psychologin tätig (vgl. Arbeitsvertrag vom 5. Mai 2013, Beschwerdebeilage [BB] 2). Seit dem 1. Oktober 2014 arbeitete sie als Beraterin respektive wissenschaftliche Mitarbeiterin bei der D____ mit einem Pensum von 80% (vgl. Arbeitsvertrag vom 29. September 2014, BB 3). Mit Änderungsverfügung vom 21. November 2021 erfolgte per 1. November 2021 eine Funktionsanpassung im Sinne einer Reduktion des Arbeitspensums auf 20% (vgl. BB 4).

b)               Im Anschluss an die Anmeldung vom 10. Januar 2020 zur Früherfassung (vgl. Meldeformular für Erwachsene: Früherfassung, IV-Akte 1) meldete sich die Beschwerdeführerin am 3. März 2020 zum Leistungsbezug an (vgl. Anmeldung für Erwachsene: Berufliche Integration/Rente, IV-Akte 5). Zur gesundheitlichen Beeinträchtigung gab sie häufige und andauernde Infektionen, starke Müdigkeit, die Diagnose eines Antikörpermangelsyndroms und die "nach vermeintlich geringer Anstrengung" jeweils rasche sowie anhaltende Erschöpfung an.

c)               Nach Abschluss der Frühinterventionsmassnahme (FI) in der Form eines individuellen Coachings (vgl. Abschlussbericht FI vom 23. Oktober 2020, IV-Akte 43, sowie Abschlussbericht der E____ vom 1. Dezember 2020, IV-Akte 53) erfolgte im Oktober 2020 die Einleitung der Prüfung eines allfälligen Rentenanspruchs (vgl. Mitteilung vom 26. Oktober 2020, IV-Akte 45). Die Beschwerdegegnerin holte Unterlagen zur Erwerbssituation (vgl. Auszug aus dem individuellen Konto vom 17. März 2020, IV-Akte 9, und Fragebogen für Arbeitgebende vom 6. November 2020, IV-Akte 50) sowie zum Gesundheitszustand (vgl. unter anderem Berichte von F____, FMH Allgemeine Innere Medizin, vom 13. Juni 2020, IV-Akte 26, S. 2 ff., von G____, FMH Allergologie/Immunologie und Allgemeine Innere Medizin, vom 17. November 2020, IV-Akte 51, S. 2 ff., von H____, FMH HNO und Allergologie/Immunologie, vom 26. März 2021, IV-Akte 72, S. 2 ff., von I____ vom 7. Juni 2021, IV-Akte 76, sowie des J____spitals [...], Rheumatologie, vom 15. September 2021 [sig. K____], IV-Akte 86, S. 2 ff.) ein. Am 18. Dezember 2020 erfolgte zudem eine Abklärung zur Invalidität im Haushalt. Die Abklärungsperson hielt fest, aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin müsse angenommen werden, dass sie in ihrem Aufgabengebiet nicht eingeschränkt sei. Im Weiteren kam die Abklärungsperson zum Schluss, bei der Beschwerdeführerin müsse von einem Erwerbsanteil von 80% und einem Aufgabengebiet von 20% ausgegangen werden (vgl. Abklärungsbericht vom 18. Dezember 2020, IV-Akte 57).

d)               In seiner Stellungnahme vom 23. November 2021 empfahl der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) eine polydisziplinäre Begutachtung mit den Fachdisziplinen Innere Medizin, Rheumatologie, Psychiatrie und Neuropsychologie. Als Begründung führte er aus, dass die Höhe der Arbeitsfähigkeit unter Evaluation der Standardindikatoren beurteilt werden solle (vgl. IV-Akte 91).

In der Folge teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 8. Dezember 2021 mit, dass sie zur Klärung der Leistungsansprüche eine umfassende medizinische Untersuchung als notwendig erachte und daher beabsichtige, nach dem Zufallsprinzip eine Begutachtung mit den obenstehend erwähnten Disziplinen einzuholen. Für Einwände oder die Einreichung von Zusatzfragen setzte sie Frist bis zum 20. Dezember 2021 (vgl. IV-Akte 93). Innert Frist wurde seitens der Beschwerdeführerin kein Einwand eingereicht, jedoch erkundigte sich der behandelnde Arzt G____, weshalb bei immunologischer Grundkrankheit kein immunologisches Gutachten geplant sei (vgl. E-Mail vom 13. Dezember 2021, IV-Akte 94). In Reaktion auf dieses Schreiben führte der RAD mit Stellungnahme vom 20. Dezember 2021 aus, die Fachdisziplin Immunologie werde über die Plattform SuisseMed@p nicht angeboten. Zudem hielt er fest, dass die Begutachtung durch die verwandte Disziplin Infektiologie erweitert werden könne, da es beim Antikörpermangelsyndrom zu rezidivierenden Infekten komme (vgl. IV-Akte 99).

e)           Mit Schreiben vom 21. Dezember 2021 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass das Gutachten um die Fachrichtung Infektiologie erweitert werde (vgl. IV-Akte 103). Hiergegen wandte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ein, dass kein Abklärungsbedarf bestehe. Sofern überhaupt eine Begutachtung notwendig sein sollte, müssten dabei die Fächer klinische Immunologie, allenfalls Neurologie, Neuropsychologie, Allgemeine Innere Medizin und Psychiatrie vertreten sein (vgl. Schreiben vom 31. Januar 2022, IV-Akte 112).

f)            Mit Schreiben vom 23. Februar 2022 kündigte die Beschwerdegegnerin an, sie gedenke (sc.: im Rahmen des polydisziplinären Gutachtens) eine infektiologische und nicht eine immunologische Teilbegutachtung in Auftrag zu geben. Sie werde es der Gutachtensstelle aber freistellen, konsiliarisch eine Immunologin beziehungsweise einen Immunologen beizuziehen. Des Weiteren werde der Beizug einer beziehungsweise eines HNO-Sachverständigen als sinnvoll erachtet (vgl. IV-Akte 115). Die Beschwerdeführerin erhob hiergegen am 28. Februar 2022 Einwendungen (IV-Akte 117). Am 3. März 2022 erliess die Beschwerdegegnerin die der Mitteilung vom 23. Februar 2022 entsprechende Zwischenverfügung (IV-Akte 118).

 

 

II.       

a)               Mit Beschwerde vom 4. November 2021 (Postaufgabe 4. April 2022) stellt die Beschwerdeführerin folgende Rechtsbegehren:

1.      Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 3. März 2022 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass zur Bemessung der Invalidität der Beschwerdeführerin keine Begutachtung notwendig ist.

2.      Eventuell sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 3. März 2022 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, eine polydisziplinäre Begutachtung in Auftrag zu geben, bei welcher die Fachärzte der nachfolgenden Disziplinen beteiligt sind:

-       Facharzt für klinische Immunologie mit primärem Immundefekt als Hauptleiden (als Hauptgutachter)

-       Facharzt für Rheumatologie

-       Facharzt für Neurologie

-       Facharzt für Psychiatrie mit ausgewiesener Autismus-Expertise

-       Fachperson für Neuropsychologie

-       Facharzt für Allgemeinmedizin

3.      Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

b)               Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 26. April 2022 die Abweisung der Beschwerde.

c)               Mit Replik vom 29. Juni 2022, Duplik vom 29. Juli 2022 sowie Stellungnahme zur Duplik vom 5. Oktober 2022 halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten Rechtsbegehren fest. Die Beschwerdeführerin nimmt am 14. Oktober 2022 sodann eine Berichtigung zu ihrer Stellungnahme zur Duplik vom 5. Oktober 2022 vor.

III.     

Mit Eingabe vom 21. Juli 2022 reicht die Beschwerdeführerin im Nachgang zur Replik einen Schlussbericht über das Case-Management der L____ vom 19. Juli 2022 ein.

IV.     

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hat, findet die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt am 6. Dezember 2022 statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          1.1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig (Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100] und § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen [Sozialversicherungsgerichtsgesetz, SVGG; SG 154.200]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Die Beschwerde wurde im Weiteren frist- und formgerecht erhoben.

1.1.2.  Gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG ist gegen prozess- und verfahrensleitende Verfügungen – wozu Zwischenverfügungen zählen – die Einsprache ausgeschlossen. Solche Verfügungen können gestützt auf Art. 56 Abs. 1 ATSG allenfalls direkt beim zuständigen Gericht angefochten werden (Peter Forster, in: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ATSG, 2021, Art. 56 N 5 ff.; Ueli Kieser, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG, 4. Auflage 2020, Art. 56 N 17 ff.).

Im vorliegenden Verfahren wird die Verfügung vom 3. März 2022 angefochten. Darin wird von Seiten der Beschwerdegegnerin nach dem Zufallsprinzip ein Gutachten mit den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie, Psychiatrie, Neuropsychologie, Infektiologie und ORL (HNO) in Auftrag gegeben. Dies mit dem Hinweis, dass es der ausgewählten Gutachterstelle ausdrücklich unbenommen bleibe, konsiliarisch einen beziehungsweise eine Sachverständige beizuziehen oder die infektiologische durch eine immunologische Begutachtung zu ersetzen, wenn ihr das geboten erscheine. Da diese Verfügung das Administrativverfahren nicht abschliesst, handelt es sich um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 55 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG; SR 172.021]), welche bei Bejahung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils grundsätzlich selbständig mit Beschwerde angefochten werden kann.

1.1.3.  Das Bundesgericht hat im Kontext von Gutachtensanordnungen das Vorliegen der Voraussetzung des nicht wiedergutzumachenden Nachteils für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren in Angelegenheiten der Invalidenversicherung im Grundsatz bejaht, zumal die nicht sachgerechte Begutachtung in der Regel einen rechtlichen und nicht nur einen tatsächlichen Nachteil bewirke (BGE 137 V 210, 256 f. E. 3.4.2.7). Inwieweit dieser Praxis mit Blick auf das vorliegend massgebliche Recht (vgl. nachfolgend Erw. 1.2.) Folge zu geben ist, ist nachfolgend (Erw. 3.2. sowie Erw. 7.) zu prüfen.

1.2.          Vorliegend ist über verfahrensrechtliche Fragen im Zusammenhang mit der Einholung ärztlicher Gutachten zu entscheiden sowie, welche Vorschriften hierfür in intertemporaler Hinsicht massgeblich sind. Die einschlägigen Bestimmungen des Art. 43 Abs. 1bis und Art. 44 ATSG sowie des Art. 72bis der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) wurden per 1. Januar 2022 revidiert. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind neue Verfahrensvorschriften vorbehältlich anderslautender Übergangsbestimmungen in der Regel mit dem Tag des In-Kraft-Tretens sofort und in vollem Umfang anwendbar. Der intertemporalrechtliche Grundsatz kommt aber dort nicht zur Anwendung, wo hinsichtlich des verfahrensrechtlichen Systems zwischen altem und neuem Recht keine Kontinuität besteht und mit dem neuen Recht eine grundlegend andere Verfahrensordnung geschaffen wurde (BGE 130 V 215, 220 E. 3.2).

Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass im Zusammenhang mit der Gesetzesänderung vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung IV) keine Übergangsbestimmungen betreffend die Einholung von Gutachten erlassen wurden. Des Weiteren ist mit den neuen Bestimmungen auch keine grundlegende Veränderung der Verfahrensordnung erfolgt (siehe Erw. 3.2. ff. hiernach). Da in vorliegend zu beurteilender Angelegenheit die Anordnung der Begutachtung erst nach dem 1. Januar 2022 erfolgte, sind somit die per 1. Januar 2022 geltenden Verfahrensbestimmungen anzuwenden. Sie werden im Folgenden jeweils in dieser seit 1. Januar 2022 in Kraft stehenden Fassung wiedergegeben.

2.                

2.1.          Mit Zwischenverfügung vom 3. März 2022 gab die Beschwerdegegnerin ein polydisziplinäres Gutachten mit den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie, Psychiatrie, Neuropsychologie, Infektiologie und ORL (HNO) nach dem Zufallsprinzip in Auftrag. Untersuchungsbedarf bestehe unter anderem aufgrund der Schwankungen der in den Akten attestierten Arbeitsfähigkeiten und da gemäss dem behandelnden Immunologen hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit von einer Instabilität auszugehen sei. Für die Beantwortung der Frage, inwieweit eine andauernde und erhebliche Erwerbsunfähigkeit bestehe, könne nicht auf die bei einem instabilen Gesundheitszustand attestierten Arbeitsfähigkeiten abgestellt werden. Zudem schienen die Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte teilweise durch die Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin geprägt zu sein. Darüber hinaus sei zu klären, inwiefern sich das Niveau nicht beruflicher Aktivität mit dem Ausmass der in den Akten berichteten Fatigue decke. Die Komplexität der vorliegenden Sachlage lege die Notwendigkeit einer polydisziplinären Beurteilung nahe (vgl. Beschwerdeantwort vom 26. April 2022, S. 3 f.; Duplik vom 29. Juli 2022, S. 3).

2.2.          Hiergegen bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, die Anordnung eines polydisziplinären Gutachtens sei nicht notwendig, zumal «die vorhandenen Akten und der medizinische Verlauf ohne Weiteres erlauben würden, die Invaliditätsbemessung vorzunehmen» (vgl. Beschwerde vom 4. November 2021, S. 2). Erstellt sei, dass die Beschwerdeführerin an einem Antikörpermangelsyndrom leide, welches «zu einer ausgeprägten Fatigue, zu rezidivierenden Infekten seit dem Kindesalter, Gelenk- und Muskelschmerzen, Überempfindlichkeit der Haut/Schleimhäute, grippeähnliche(n) Symptome(n), Halsschmerzen, Stressintoleranz, Verdauungs- und Hautprobleme(n)» führe, was von der Beschwerdegegnerin auch nicht in Frage gestellt werde. Ebenso wenig würden die damit zusammenhängenden Konsequenzen in Frage gestellt.  Es sei nicht einzusehen, «was bei klarer Diagnosestellung und klarem klinischen Befund und klarer Zuweisung der Befunde zur gestellten Diagnose gutachterlich abzuklären sein» solle (vgl. Beschwerde vom 4. November 2021, S. 9).

3.                

3.1.          Zu prüfen ist zunächst, ob auf die Beschwerde einzutreten ist, soweit damit beanstandet wird, die in Aussicht gestellte Begutachtung sei nicht notwendig, weil der medizinische Sachverhalt bereits umfassend abgeklärt worden sei.

3.2.          3.2.1. Art. 43 Abs. 1bis ATSG sieht vor, dass der Versicherungsträger die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen bestimmt.

Die Auslegung einer Rechtsnorm ist notwendig, wo der Gesetzeswortlaut nicht klar ist oder Zweifel bestehen, ob ein scheinbar klarer Wortlaut den wahren Sinn der Norm wiedergibt (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich 2016, Rz. 175). Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der Bestimmung. Ist der Text nicht eindeutig und sind verschiedene Interpretationen möglich, so muss nach der wahren Tragweite der Rechtsnorm unter Berücksichtigung der Auslegungsinstrumente gesucht werden (sog. Methodenpluralismus, vgl. BGE 140 II 289, 291 f. E. 3.2). Bei jungen Gesetzen respektive Bestimmungen ist insbesondere der Wille des historischen Gesetzgebers von Bedeutung (vgl. BGE 138 II 440, 453 E. 13).

3.2.2.  Dem Wortlaut von Art. 43 Abs. 1bis ATSG ist nicht eindeutig zu entnehmen, wann eine ärztliche Begutachtung der versicherten Person vorzunehmen beziehungsweise dies zu unterlassen ist. Nach einer im Schrifttum vertretenen Auffassung habe der Gesetzgeber mit der Rechtsnorm die Beschwerdemöglichkeit gegen die Anordnung einer Begutachtung ausschliessen wollen. Dieser Ansicht nach könne mittels Beschwerde unter Geltung der neuen Rechtslage nicht mehr geltend gemacht werden, die Begutachtung sei nicht notwendig. Allerdings sei die Sache nicht ganz klar, zumal das Bundesgericht diese Beschwerdemöglichkeit in BGE 137 V 210 ausdrücklich bejaht habe, obschon das IVG seit dem 1. Januar 2008 mit Art. 57 Abs. 3 bereits eine dem neuen Art. 43 Abs. 1bis ATSG sehr ähnliche Bestimmung enthalten habe (Thomas Flückiger, Rechtsschutz im Sozialversicherungsrecht – Entwicklungen und Grenzen, in: Sozialversicherungsrechtstagung 2021, 2022, S. 55 ff., S. 68).

3.2.3.  In der Botschaft über die Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Weiterentwicklung der IV) vom 15. Februar 2017 (Botschaft) wird ausgeführt, dass der Versicherer entscheide, welche Abklärungsmassnahmen nötig seien, um zu bestimmen, ob die Voraussetzungen für den Leistungsanspruch erfüllt seien. Damit die IV-Stelle die notwendigen und massgebenden Abklärungen möglichst rasch und ohne Verzögerungen anordnen könne, solle ihr die ausschliessliche Entscheidkompetenz zukommen. Damit solle verhindert werden, dass das Verfahren in die Länge gezogen werde. Der versicherten Person stünden mit der Gewährleistung des rechtlichen Gehörs und den Beschwerdemöglichkeiten genügend Mittel zur Verfügung, gegen den von der IV-Stelle getroffenen Entscheid vorzugehen (BBI 2017 2525, S. 2682). Letztgenannter Satz legt den Schluss nahe, dass die Botschaft in Kenntnis der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hinsichtlich der Anfechtbarkeit von Zwischenverfügungen betreffend die Anordnung einer Begutachtung formuliert wurde (vgl. BGE 137 V 210, 256 E. 3.4.2.7). Beschwerdeweise geltend gemacht werden können nach dieser Praxis namentlich Einwendungen des Inhalts, die in Aussicht genommene Begutachtung sei nicht notwendig, weil sie – mit Blick auf einen bereits umfassend abgeklärten Sachverhalt – bloss einer "second opinion" entspräche. Eben dies wird sinngemäss auch mit vorliegender Beschwerde (Rechtsbegehren 1) vorgebracht.

Es ergeben sich indes keine klaren Anhaltspunkte dafür, dass mit der Revision per 1. Januar 2022 die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung hätte korrigiert und insofern eine Beschränkung der Beschwerdemöglichkeiten der versicherten Person vorgenommen werden sollen. Eine derartige Einschränkung kann im Übrigen auch nicht aus der parlamentarischen Beratung zu Art. 44 ATSG abgeleitet werden. Zwar wurde einem Minderheitsantrag in der nationalrätlichen Beratung, wonach in Art. 44 Abs. 4 ATSG ausdrücklich normiert werden sollte, dass bei fehlender Einigung zwischen Versicherungsträger und versicherter Person über die Anordnung einer Begutachtung eine Zwischenverfügung zu erlassen sei, nicht Folge geleistet. Allein daraus kann aber nicht abgeleitet werden, der Gesetzgeber habe die zulässigen Anfechtungsgründe gegen die Anordnung einer polydisziplinären Begutachtung begrenzen wollen.

3.3.          Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde, soweit damit gerügt wird, die von der Beschwerdegegnerin beabsichtigte polydisziplinäre Begutachtung sei nicht notwendig, einzutreten.

4.                

4.1.          Art. 43 Abs. 1 ATSG statuiert, dass der Versicherungsträger die Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen vorzunehmen hat. Dabei bestimmt der Versicherungsträger die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen (Art. 43 Abs. 1bis ATSG). Im Rahmen der Verfahrensleitung kommt ihm ein grosser Ermessensspielraum bezüglich Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen zu. Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der jeweiligen Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_57/2019 vom 7. März 2019 E. 3.2). Der Untersuchungsgrundsatz wird ergänzt durch die Mitwirkungspflichten der versicherten Person. Danach hat sie sich den für die Beurteilung ihres Leistungsanspruchs notwendigen ärztlichen Untersuchungen zu unterziehen, soweit diese zumutbar sind (Art. 43 Abs. 2 ATSG).

4.2.          Erachtet der Versicherungsträger im Rahmen von medizinischen Abklärungen eine Begutachtung als notwendig, so obliegt ihm gemäss Art. 44 Abs. 1 ATSG die Entscheidung, ob diese mono-, bi- oder polydisziplinär zu erfolgen hat. Bei polydisziplinären Gutachten sind drei oder mehr Fachdisziplinen beteiligt. Sie sind namentlich für Fälle vorgesehen, bei denen der Gesundheitsschaden zwar auf eine
oder zwei Disziplinen fokussiert erscheint, die Beschaffenheit der Gesundheitsproblematik aber noch nicht vollends gesichert ist (Massimo Aliotta, in: Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 1. Auflage 2020, Art. 44 N 10). Solche Gutachten haben gemäss Art. 72bis Abs. 1 IVV bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) eine Vereinbarung getroffen hat. Die Vergabe der Aufträge erfolgt nach dem Zufallsprinzip (Art. 72bis Abs. 2 IVV). Zu dessen Umsetzung hat das BSV die webbasierte Vergabeplattform SuisseMed@P eingerichtet, über welche der gesamte Verlauf der Gutachtenseinholung gesteuert und kontrolliert wird (vgl. Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI], Stand 1. Januar 2022, Rz. 3098 ff.).

4.3.          Zur Klärung, ob eine polydisziplinäre Expertise einzuholen ist, müsste die vorliegende medizinische Aktenlage auf ihre Vollständigkeit und Schlüssigkeit hin überprüft werden. Eine eingehende Prüfung der Dokumente würde aber dazu führen, dass die Endverfügung im Hinblick auf die Beurteilung der medizinischen Sachlage weitgehend präjudiziert würde. Weil die Verfahrenshoheit bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens beim Versicherungsträger liegt und ihm deshalb im Rahmen der Verfahrensleitung ein grosser Ermessensspielraum zukommt, muss im vorliegenden Verfahren die richterliche Prüfung bei einer knappen Beurteilung der Aktenlage im Sinne einer Plausibilitäts- respektive Missbrauchskontrolle ihr Bewenden haben. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche der Versicherungsträger für die Notwendigkeit weiterer medizinischer Abklärungen anführt, plausibel erscheinen. Demnach greift das Gericht bei der Frage der Notwendigkeit einer Begutachtung in das Ermessen der mit der Abklärung betrauten Verwaltung nur dann ein, wenn klar erkennbare Fehleinschätzungen vorliegen, eine Begutachtung von vornherein untauglich angelegt wäre oder Anhaltspunkte bestehen, dass sich der Versicherungsträger bei seinem Entscheid von sachfremden Motiven leiten gelassen habe (vgl. Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht 720 16 79 / 165 vom 2. Juli 2015 E. 3.2).

5.                

5.1.          Zur Prüfung der Notwendigkeit der Begutachtung im Rahmen der vorstehend in den Erw. 4. ff. dargestellten Grundsätze ist die medizinische Aktenlage zu würdigen.

5.1.1.      Im Arztbericht vom 13. Juni 2020 (IV-Akte 26, S. 2 ff.) attestierte der behandelnde Arzt F____ der Beschwerdeführerin ohne explizite Angabe von Diagnosen, sondern lediglich unter Verweisung auf einen Assessmentbericht der L____ vom 16. März 2020 sowie weitere medizinische Unterlagen (IV-Akte 26, S. 7 ff.) eine Arbeitsunfähigkeit von 100% für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit seit dem 26. September 2019. Nach Dafürhalten des behandelnden Arztes sei der Beschwerdeführerin eine angepasste Tätigkeit möglich, wobei Einschränkungen aufgrund «schneller Ermüdbarkeit, Fatigue» bestünden.

5.1.2.      Im Abklärungsbericht der C____ vom 19. August 2020 (IV-Akte 81, S. 3 ff.) wurde ein «Asperger Syndrom (ICD-10: F84.5)» diagnostiziert, dies ohne Angaben zu den Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin.

5.1.3.      Der behandelnde Immunologe G____ führte im Arztbericht vom 17. November 2020 (IV-Akte 51, S. 2 ff.) unter Beilage des ambulanten Berichts der klinischen Immunologie des J____spitals [...] vom 22. Juni 2020 (IV-Akte 51, S. 7 f.) als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ein genetisch determiniertes Antikörpermangelsyndrom bei assoziierter Fatigue und Infektneigung auf. Als Folge der ausgeprägten Fatigue bestehe eine Konzentrationsstörung sowie Müdigkeit. Dem beigefügten ärztlichen Bericht ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführerin vom 1. Juli 2020 bis einschliesslich 30. September 2020 bei ausgeprägter Fatigue, welche sich unter Immunglobulin-Substitution bisher nur leicht gebessert habe, eine Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 100% mit der Möglichkeit eines Arbeitsversuchs bis 20% ausgestellt [recte: attestiert] wurde. Für den Zeitraum vom 1. November 2020 bis 25. November 2020 attestierte G____ der Beschwerdeführerin hinsichtlich der zuletzt ausgeübten Arbeit eine Arbeitsunfähigkeit von 40%. Die bisherige Tätigkeit werde aus medizinischer Sicht als noch zumutbar erachtet, jedoch nicht zu 100%. Eine Prognose betreffend die Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit respektive Erhöhung der Einsatzfähigkeit sei sodann schwierig.

5.1.4.      Des Weiteren nennt der ambulante Bericht von G____ vom 19. März 2021 (IV-Akte 70, S. 2 ff.) folgende Diagnosen: 1. Antikörpermangelsyndrom (IgG2, IgG3, IgG4 Subklassenmangel), a.e. primär (genetisch determiniert); 2. Asthma bronchiale (ED 2001); 3. Diskushernie C6/7 links mit Kompensation der Nervenwurzel C7 links und C7-Radikulopathie; 4. Status nach operativer Entfernung eines ovariellen Teratoms; 5. Androgenetische Alopezie, nodulo-zystische Akne. Der behandelnde Arzt war weiterhin der Auffassung, dass die ausgeprägte Fatigue für die Arbeitsfähigkeit limitierend sei (siehe Erw. 5.1.3. hiervor). Trotz konsequenter Einhaltung der zur Verfügung stehenden medikamentösen und therapeutischen Massnahmen seitens der Beschwerdeführerin seien bezüglich Fatigue keine nennenswerten Verbesserungen und dabei rasch eine Verschlechterung der Gesundheitssituation bei Erhöhung des Arbeitspensums eingetreten. Bereits punktuell etwas längere Arbeitseinsätze, Anstrengung oder Stress würden zu Überlastungserscheinungen, starkem Erholungsbedürfnis, deutlicher Reduktion des Aktivitäts- und Funktionsniveaus, aber auch zu Gewichtsveränderungen und vermehrten körperlichen Beschwerden führen. Aufgrund des Verlaufs, der Häufung und der Schwere der Fatigue sollte zwecks Stabilisierung der Gesundheitssituation ein Arbeitspensum von 20% nicht überschritten werden.

5.1.5.      H____ stellte im Rahmen seines Arztberichts vom 26. März 2021 (IV-Akte 72, S. 2 ff.) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein «Antikörpermangelsyndrom (igG2, IgGS, IgG4 Subklassenmangel), a.e. primär (genetisch determiniert)». Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte er «Anstrengungsinduziertes Asthma, derzeit ohne Hinweis auf eine IgE-vermittelte allergische Genese; Hyperreflektorische Rhinopathie, ohne Hinweis auf eine IgE-vermittelt allergische Genese; Septumdeviation; androgenetische Alopezie, nodulo-zystische Akne, Bandscheibenvorfälle HWS 6/7». Er beurteilte die Beschwerdeführerin in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Psychologin, die in klinischer Diagnostik und arbeitspsychologischer Personaldiagnostik sowie als Coach und in der Lehre tätig sei, seit Februar 2021 als zu 80% arbeitsunfähig. Darüber hinaus wurde die bisherige Tätigkeit als nicht zumutbar erachtet. Zwar sei die angestammte Arbeitstätigkeit in der bisherigen Form nicht mehr möglich, als Psychologin könne sie aber frei einteilbare Arbeiten verteilt über einen besseren respektive guten Tag ausüben. Vier Stunden sollten vorläufig aber auch an einem guten Tag nicht überschritten werden. Als Einschränkungen stünden die rasche und starke Ermüdung mit verminderter körperlicher Leistungsfähigkeit, Konzentrationsprobleme und das allgemein eingeschränkte Funktionsniveau sowie die verminderte Lebensqualität im Vordergrund. Gleichzeitig führte der behandelnde Arzt aus, dass eine behinderungsangepasste Tätigkeit im Umfang von «2-3 Stunden an einem guten Tag (ca. an Hälfte der Tage, ca 8-9 Std/Woche), mit niedriger Belastungsintensität und freier Einteilung je nach Gesundheitszustand (u.a. kein hoher Arbeitsdruck)» möglich sei. Mit einer Wiederaufnahme respektive Erhöhung der Einsatzfähigkeit könne nicht gerechnet werden. Bezüglich der Fatigue seien seines Erachtens keine Prognosen möglich.

5.1.6.      Im Bericht vom 7. Juni 2021 (IV-Akte 76) diagnostizierte I____ eine Autismusspektrumstörung im Sinne eines Aspergersyndroms (ICD-10 F.84.5), bestehend ab Geburt sowie erstmals diagnostiziert 2020. Für die Bezugnahme auf die somatischen Diagnosen wurde auf die Ausführungen von G____ verwiesen. Nach Ansicht der Psychotherapeutin trage der Autismus dazu bei, dass bei der Beschwerdeführerin trotz anhaltender Leistungsbereitschaft, ihrer disziplinierten Lebensführung und der seit Anfang 2020 gezielten Behandlung der Immundefizienz ein ausgeprägter Erschöpfungszustand fortdauere, mit zunehmender Dekompensation in den letzten Jahren. Dabei würden der Autismus und die somatischen Faktoren ineinandergreifen und zu einer kumulierenden Beeinträchtigung führen. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Psychologin, tätig in der psychologischen Diagnostik, im Coaching und in der Lehre, bestünde bei der Beschwerdeführerin seit Februar 2021 eine Arbeitsunfähigkeit von 80%. Die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht derzeit nicht zumutbar, wobei bei Erholung der Beschwerdeführerin mittel- bis langfristig eine Wiedereingliederungschance bestehe. Auch hinsichtlich einer angepassten Tätigkeit erachtete die Psychotherapeutin die Beschwerdeführerin gegenwärtig als arbeitsunfähig. Letztere sei derzeit kaum belastungsfähig sowie nicht zuverlässig leistungsfähig und benötige mehr Zeit für Genesung. Sollte sich die Beschwerdeführerin stabilisieren, sei ein Einstieg mit einem 10-20%igen Pensum ratsam, das bei guter Anpassung versuchsweise sukzessive erhöht werden könne. Es sei letztlich aber unklar, ab wann mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit beziehungsweise der Erhöhung der Einsatzfähigkeit gerechnet werden könne. Aufgrund der komplexen Symptomatik und dem Zusammenspiel von psychischen und somatischen Diagnosen könne die Auswirkung allfälliger Eingliederungsmassnahmen derzeit nicht prognostiziert werden.

5.1.7.      In rheumatologischer Hinsicht führte K____im Bericht vom 15. September 2021 (IV-Akte 86, S. 2 ff. sig. K____) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Antikörpermangelsyndrom, ein radikuläres Schmerzsyndrom C7 links sowie Rachitis auf. Zudem hielt der berichtende Arzt K____ fest, dass sich die Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht aktuell keiner Behandlung unterziehe. Nach Auffassung des Arztes sei sowohl die Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten, der bisherigen als auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit aufgrund der Dokumentation nicht beurteilbar.

5.2.          Der RAD kam gestützt auf die dargestellten medizinischen Akten mit Stellungnahme vom 23. November 2021 (IV-Akte 91) zum Schluss, dass ein «Antikörpermangelsyndrom, Chronische Fatigue, Asthma bronchiale, Diskushernie C6/7, Arthralgien, Posttraumatische OSG-Instabilität sowie Autismusspektrumsstörung» als relevante Diagnosen im Raum stünden. Die Höhe der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin solle unter Eva­luation der Standardindikatoren beurteilt werden, weshalb der RAD die Vornahme einer polydisziplinären Begutachtung mit den Fachdisziplinen Innere Medizin, Rheumatologie, Psychiatrie und Neuropsychologie empfehle.

6.                

6.1.          Wie bereits in Erw. 4. ff. hiervor dargelegt, geht es bei der vorliegenden Beurteilung einzig darum, gestützt auf eine summarische Würdigung der Aktenlage zu überprüfen, ob die Aspekte, welche von der Beschwerdegegnerin zur Begründung der Notwendigkeit einer polydisziplinären Begutachtung angeführt werden, plausibel erscheinen.

6.2.          Die Beschwerdeführerin weist auf die Ausführungen von G____ vom 19. März 2021 (siehe Erw. 5.1.3. hiervor) hin. Es sei nicht einzusehen, was angesichts dessen klarer Diagnosestellung, des klaren klinischen Befundes und der ebenso klaren Zuweisung der Befunde zur gestellten Diagnose gutachterlich noch abzuklären sei.

Zwar führt die von G____ erstellte Diagnoseliste unter anderem das vorliegend relevante Antikörpermangelsyndrom bei ausgeprägter Fatigue sowie rezidivierenden Infekten seit dem Kindesalter auf, jedoch verkennt die Beschwerdeführerin, dass es sich dabei nicht um eine abschliessende Aufzählung der im Raum stehenden Diagnosen (siehe Erw. 5.1.1. ff. hiervor) handelt. Namentlich bleibt die diagnostizierten Autismusspektrumsstörung unberücksichtigt. Gemäss Ausführungen der Psychotherapeutin I____ greifen der Autismus und die somatischen Faktoren ineinander und führen zu einer kumulierenden Beeinträchtigung (siehe Erw. 5.1.6. hiervor). Die Psychotherapeutin beschränkte sich hinsichtlich der somatischen Beschwerden jedoch auf einen Hinweis auf einen Arztbericht von G____, ohne sich eingehend damit auseinanderzusetzen. Auch die C____ befassten sich isoliert mit dem von ihnen diagnostizierten Asperger-Syndrom (siehe Erw. 5.1.2. hiervor). Eine Einschätzung des Zusammenspiels beziehungsweise der Wechselwirkungen der somatischen sowie psychischen Beschwerden wurde nicht vorgenommen. Bereits aus diesem Grund erscheint es weder sachfremd noch missbräuchlich, wenn die Beschwerdegegnerin dieses Zusammenspiel unter Zuhilfenahme einer polydisziplinären Begutachtung abklären möchte.

Mit ihrer Replik sowie mit der Stellungnahme zur Duplik vom 5. Oktober 2022 bringt die Beschwerdeführerin vor, die ins Recht gelegten Berichte würden ausreichend Auskunft über die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin geben. Hierzu ist anzumerken, dass gestützt auf die erwähnte medizinische Aktenlage nicht klar hervorgeht, in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit im zu beurteilendem Zeitraum jeweils effektiv arbeitsfähig bzw. arbeitsunfähig war. Dafür mangelt es an einer Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in Berücksichtigung aller vorliegend in Betracht fallenden Diagnosen. Ebenso fehlt eine Beurteilung der Wechselwirkungen dieser Diagnosen aufeinander. Dasselbe gilt bezüglich der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit. Des Weiteren wurde auf ärztlicher Seite auch kein Belastungsprofil einer der Beschwerdeführerin zumutbaren leidensangepassten Tätigkeit erstellt.

Im Jahr 2021 hat sich die gesundheitliche Situation sowohl aus immunologischer als auch psychotherapeutischer Sicht als instabil präsentiert (vgl. Erw. 5.1.3. und 5.1.6. hiervor). Diesbezüglich legt die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 26. April 2022 nachvollziehbar dar, dass sich eine Einschätzung, inwieweit eine andauernde und erhebliche Erwerbsunfähigkeit bestehe, nicht auf die bei einem instabilen Gesundheitszustand attestierten Arbeitsfähigkeiten abstützen lasse.

Die involvierten Ärzte erachten eine Prognose hinsichtlich Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit bzw. der Erhöhung der Einsatzfähigkeit mit Blick auf die diagnostizierte Fatigue als schwierig (siehe Erw. 5.1.3., 5.1.5. und 5.1.6. hiervor). Es erscheint darum als gut nachvollziehbar, wenn die Beschwerdegegnerin auch mit Blick auf diese Diagnose noch Abklärungsbedarf bejaht. Da vorliegend auch psychiatrische Diagnosen im Raum stehen, ist auch dem Hinweis des RAD beizupflichten, wonach das Ausmass der Arbeitsfähigkeit unter Evaluation der Standardindikatoren (vgl. BGE 141 V 281) zu beurteilen sei. Eine solche Würdigung ist bislang nach Lage der Akten nicht erfolgt.

Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin bislang einzig auf Diagnosen und Einschätzungen von behandelnden Ärztinnen und Ärzten respektive Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten beruht. In diesem Kontext ist zu beachten, dass es als Erfahrungstatsache gilt, dass behandelnde Ärzte (seien dies Hausärzte oder spezialärztlich behandelnde Medizinalpersonen) im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2019 vom 30. September 2019 E. 4.2.3). Die Darstellungen der Behandelnden sind daher mit Zurückhaltung zu würdigen, was ebenfalls für eine umfassende Begutachtung spricht.

6.3.          Bei dieser Sachlage ist mit Blick auf die in Art. 43 Abs. 1 ATSG statuierte Abklärungspflicht nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin eine polydisziplinäre Begutachtung für notwendig erachtet. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass vorliegend eine erstmalige Begutachtung der Beschwerdeführerin thematisiert wird und gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine umfassende administrative Erstbegutachtung regelmässig polydisziplinär anzulegen sei (BGE 139 V 349, 352 E. 3.2). Weil zudem weder Hinweise vorgebracht wurden noch ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführerin die Begutachtung beschwerdebedingt nicht zumutbar wäre, besteht kein Anlass, korrigierend einzugreifen. Die Beschwerde ist demnach in diesem Punkt abzuweisen.

7.                

7.1.          Mit ihrer Zwischenverfügung vom 3. März 2022 hat die Beschwerdegegnerin angeordnet, es werde nach dem Zufallsprinzip ein Gutachten mit den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie, Psychiatrie, Neuropsychologie, Infektiologie und ORL (HNO) in Auftrag gegeben (Ziff. 1). Weiter wird festgehalten, es bleibe der ausgewählten Gutachtenstelle ausdrücklich unbenommen, konsiliarisch einen bzw. eine immunologische Sachverständige beizuziehen oder die vorgesehen infektiologische durch eine immunologische Begutachtung zu ersetzen, wenn ihr dies geboten scheine (Ziff. 2).

Die Beschwerdeführerin beantragt eventualiter, es seien im Rahmen der polydisziplinären Begutachtung (teilweise) andere Fachdisziplinen auszuwählen, als die Beschwerdegegnerin vorgesehen habe.

7.2.          Nach dem am 1. Januar 2022 neu in Kraft getretenen Art. 44 Abs. 5 ATSG werden die Fachdisziplinen bei monodisziplinären (Art. 44 Abs. 1 lit. a IVG) und bei bidisziplinären Gutachten (Art. 44 Abs. 1 lit. b IVG) vom Versicherungsträger abschliessend festgelegt. Bei polydisziplinären Gutachten (Art. 44 Abs. 1 lit. c IVG) erfolgt die abschliessende Festlegung der Fachdisziplinen durch die Gutachterstelle.

Mit Ziffer 1 ihrer Zwischenverfügung vom 3. März 2022 hat die Beschwerdegegnerin ein polydizsiplinäres Gutachten angeordnet. Sie hat dabei bereits festgehalten, welche Disziplinen dabei einzubeziehen seien. Nach der dargestellten Regelung in Art. 44 Abs. 1 bzw. Abs. 5 ATSG bleibt jedoch die abschliessende Festlegung der Disziplinen bei polydisziplinären Begutachtungen der Gutachterstelle vorbehalten, worauf die Beschwerdegegnerin sinngemäss in Ziffer 2 ihrer Verfügung hinweist. Damit ist festzustellen, dass die "abschliessende" Festlegung der involvierten Disziplinen im Rahmen der polydisziplinären Begutachtung noch nicht erfolgt ist und somit diesbezüglich ein verbindlicher Entscheid noch gar nicht vorliegt. Insoweit sich die Beschwerdeführerin somit gegen eine bestimmte Auswahl von in die Begutachtung einbezogenen Disziplinen wehrt, fehlt es somit bereits an einem Anfechtungsgegenstand und insoweit kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.

7.3.          Der Botschaft ist explizit zu entnehmen, dass damit die unter alter Rechtslage ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichts gesetzlich verankert werden sollte, wonach die Gutachterstelle abschliessend darüber zu entscheiden habe, welche medizinischen Fachdisziplinen bei der polydisziplinären Begutachtung im Einzelfall notwendig erscheinen (BBI 2017 2525, S. 2682). Diese Auswahl könne weder von der IV-Stelle noch von der versicherten Person angefochten werden (vgl. BGE 139 V 349, 352 f. E. 3.3).

Daraus erhellt, dass der Beschwerdeführerin auch keine Beschwerdemöglichkeit gegen die Auswahl der Fachdisziplinen durch die Gutachterstelle offenstünde, weshalb auch aus diesem Grund auf das in der Beschwerde formulierte Eventualbegehren nicht einzutreten ist.

8.                

8.1.          Die Kostenpflicht des Beschwerdeverfahrens im Sinne von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist zu bejahen, wenn eine vor dem kantonalen Gericht streitige Zwischenverfügung der Verwaltung mit der Abklärung des Leistungsanspruchs zusammenhängt (vgl. Thomas Ackermann, Verfahrenskosten in der Sozialversicherung, in: Sozialversicherungsrechtstagung 2013, 2014, S. 191 ff., S. 210). Bei der vorliegend strittigen Gutachtensanordnung der Beschwerdegegnerin handelt es sich um eine derartige Zwischenverfügung. Die Beschwerdeführerin hat folglich – entsprechend dem Verfahrensausgang – die ordentlichen Verfahrenskosten mit einer Gebühr von CHF 800.-- zu tragen.

8.2.          Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen.

 

 

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

            Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

           

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                              lic. iur. H. Dikenmann

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–          Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: