Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 3. November 2022

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. iur. T. Fasnacht, S. Schenker     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2022.42

Verfügung vom 22. März 2022

Neuanmeldung zum Rentenbezug

 


Tatsachen

I.        

a)        A____ (Beschwerdeführer), geboren [...] 1962, arbeitete zuletzt als selbstständigerwerbender Gipser (vgl. den Lebenslauf; IV-Akte 19). Ab November 2007 wurde er wegen einer mittelgradigen depressiven Episode ambulant in der B____klinik betreut (vgl. IV-Akte 13, S. 18 f.). Seit Januar 2008 unterstützt ihn die Sozialhilfe Basel-Stadt (vgl. IV-Akten 32 und IV-Akte 70, S. 12). Im Juli 2008 zog er sich eine Radiustrümmerfraktur links zu, die operativ versorgt werden musste (vgl. IV-Akte 12, S. 14). Am 25. August 2010 unterzog sich der Beschwerdeführer einer CTS-OP rechts (vgl. IV-Akte 13, S. 2).

b)        Am 22. September 2010 (Datum des Einganges) meldete sich der Beschwerdeführer erstmals bei der IV-Stelle Basel-Stadt zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (vgl. IV-Akte 1). Die IV-Stelle traf in der Folge entsprechende Abklärungen. Namentlich forderte sie die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung auf (vgl. u.a. den Bericht von Dr. C____ vom 21. Oktober 2010, inklusive Beilagen; IV-Akte 13) und nahm eine Abklärung der Invalidität des Beschwerdeführers als Selbstständigerwerbender vor (vgl. IV-Akte 33). Daraufhin wurden Arbeitsvermittlungsmassnahmen durchgeführt, die allerdings nicht erfolgreich waren und mit Entscheid vom 13. September 2011 eingestellt wurden (vgl. IV-Akte 41).

c)         Die IV-Stelle nahm schliesslich nochmals Berichte der behandelnden Ärzte zu den Akten (vgl. u.a. die Berichte von Dr. D____ vom 27. April 2012 [IV-Akte 42] und vom 26. März 2013 [IV-Akte 54]) und erteilte in der Folge der E____ (E____ Begutachtung) den Auftrag zur bidisziplinären (orthopädisch-psychiatrischen) Begutachtung des Beschwerdeführers (Gutachten E____ Begutachtung vom 20. Januar 2014; IV-Akte 60). Mit Vorbescheid vom 10. März 2014 wurde dem Beschwerdeführer die Ablehnung eines Rentenanspruches in Aussicht gestellt (vgl. IV-Akte 63). Aufgrund seines Einwandes vom 2. Mai 2014 (IV-Akte 70) holte die IV-Stelle bei der E____ Begutachtung die ergänzende Stellungnahme vom 23. Oktober 2014 (IV-Akte 81) ein. Daraufhin wurde dem Beschwerdeführer mit neuem Vorbescheid vom 19. Januar 2015 wiederum die Ablehnung eines Rentenanspruches in Aussicht gestellt (vgl. IV-Akte 84). Dazu äusserte sich dieser am 23. Februar 2015 (vgl. IV-Akte 85), woraufhin die IV-Stelle beim RAD eine Beurteilung der sogenannten Standardindikatoren einholte (vgl. IV-Akte 88) und im Anschluss daran am 9. Februar 2016 eine dem Vorbescheid entsprechend Verfügung erliess (vgl. IV-Akte 94). Die hiergegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde (vgl. IV-Akte 95, S. 2 ff.) wurde vom Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 23. August 2016 abgewiesen (vgl. IV-Akte 100).

d)        Im März 2020 meldete sich der Beschwerdeführer erneut zum Bezug von Leistungen der IV an. In Bezug auf den Behinderungsgrund gab er den Unfall vom Jahr 2008 an (vgl. IV-Akte 108). Die IV-Stelle holte in der Folge bei Dr. F____, der Hausärztin des Beschwerdeführers, die Auskunft vom 6. Mai 2020 (IV-Akte 112) ein. Nach Einholung der Stellungnahme des RAD vom 5. August 2020 (IV-Akte 114) teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 12. August 2020 mit, man gedenke, auf das Gesuch nicht einzutreten (vgl. IV-Akte 115). Der Beschwerdeführer liess der IV-Stelle in der Folge weitere ärztliche Berichte zukommen (Berichte G____Klinik [...] vom 17. September 2020 [IV-Akte 118] und vom 8. Oktober 2020 [IV-Akte 119, S. 2 ff.]).

e)        Daraufhin traf die IV-Stelle weitere medizinische Abklärungen. Zunächst forderte sie die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung auf (vgl. den Bericht der G____Klinik [...] vom 8. Februar 2021, samt Beilagen; IV-Akte 125, S. 2 ff.). Im Anschluss daran erteilte sie Prof. Dr. H____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, den Auftrag zur Erstattung eines orthopädischen Verlaufsgutachtens (Gutachten vom 24. Juni 2021; IV-Akte 134). Mit Vorbescheid vom 8. Februar 2022 wurde dem Beschwerdeführer die Ablehnung eines Rentenanspruches in Aussicht gestellt (vgl. IV-Akte 143). Dazu äusserte sich der Beschwerdeführer am 1. März 2022. Er machte geltend, sein Gesundheitszustand habe sich markant verschlechtert (vgl. IV-Akte 145). Dessen ungeachtet erliess die IV-Stelle am 22. März 2022 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 146).

f)         Am 7. April 2022 erlitt der Beschwerdeführer einen Nicht-ST-Hebungsinfarkt (non-ST-elevation-infarction [NSTEMI]), wobei gleichentags eine "PTCA und zweifach DES-Implantation proximale bis distale RIVA" vorgenommen wurde (vgl. den Bericht der Kardiologie des I____spitals [...] vom 7. April 2022; Beschwerdebeilage).

II.       

a)        Am 19. April 2022 hat der Beschwerdeführer gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 22. März 2022 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt, es sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Bewilligung des Kostenerlasses. Der Eingabe hat er den Bericht der Kardiologie des I____spitals [...] vom 7. April 2022 beigelegt.

b)        Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) beantragt mit Beschwerdeantwort vom 18. Mai 2022 die teilweise Gutheissung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer habe – unter Berücksichtigung der Stellungnahme des RAD vom 11. Mai 2022 (IV-Akte 148, S. 2) – ab 1. Januar 2022 bis 30. Juni 2022 Anspruch auf eine ganze Rente. Die Sache sei daher zum Erlass einer entsprechenden Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

c)         Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 1. Juni 2022 an seiner Beschwerde fest. Ausserdem beantragt er die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung vor dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt.

d)        Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 24. Juni 2022 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.

e)        Die Beschwerdegegnerin hält mit Duplik vom 28. Juni 2022 an ihren in der Replik gemachten Ausführungen fest.

III.     

a)        Am 3. November 2022 findet eine mündliche Verhandlung vor der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt. An dieser nehmen der Beschwerdeführer persönlich und für die IV-Stelle lic. iur. J____ teil. Als Dolmetscherin amtet Frau K____.

b)        Zunächst erfolgt eine Befragung des Beschwerdeführers. Anschliessend erhalten die Parteien Gelegenheit zum Vortrag.

c)         Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll und die nachstehenden Entscheidungsgründe verwiesen.

Entscheidungsgründe

1.             

1.1.       Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.       Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.             

2.1.       Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er habe wegen seines schlechten Gesundheitszustandes Anspruch auf eine unbefristete ganze Rente der Invalidenversicherung (vgl. die Beschwerde; siehe auch die Replik).

2.2.       Die Beschwerdegegnerin wendet ein, gemäss dem beweiskräftigen orthopädischen Gutachten von Prof. Dr. H____ vom 24. Juni 2021 bestehe weiterhin eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Verweistätigkeit. Dies stehe einem Rentenanspruch in grundsätzlicher Hinsicht entgegen. Allerdings habe – gemäss der Beurteilung des RAD vom 11. Mai 2022 – wegen kardiologischer Probleme ab Januar 2022 bis Juni 2022 auch in einer angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen. Dem könne mit der Gewährung einer befristeten ganzen Rente Rechnung getragen werden. In diesem Punkt sei die Verfügung vom 22. März 2022 als unrichtig zu erachten und zu korrigieren (vgl. die Beschwerdeantwort; siehe auch das Verhandlungsprotokoll).

2.3.       Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 22. März 2022 (IV-Akte 146) zu Recht einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint hat.

3.             

3.1.       3.1.1.  Am 1. Januar 2022 ist das revidierte IVG in Kraft getreten (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Weil in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1; BGE 132 V 215, 220 E. 3.1.1; BGE 131 V 9, 11 E. 1), sind die Leistungsansprüche für die Zeit bis zum 31. Dezember 2021 nach der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den Normen ab 1. Januar 2022 zu prüfen (BGE 130 V 445, 447 E. 1.2.2). Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1; BGE 129 V 354, 356 E. 1; BGE 129 V 1, 4 E. 1.2). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.2).

3.1.2.  Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 22. März 2022 in Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind (vgl. dazu u.a. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-976/2020 vom 12. Mai 2022 E. 2.2.2).

3.2.       3.2.1.  Gestützt auf Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG in der bis zum 31. Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung haben Anspruch auf eine Rente versicherte Personen, die u.a. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

3.2.2.  Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2022 anwendbaren Fassung haben Anspruch auf eine Rente versicherte Personen, die: ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a.); während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b); und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).

3.2.3.  Gestützt auf Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis zum 31. Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung besteht bei einem IV-Grad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad von mindestens 50 % ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von mindestens 60 % ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad von mindestens 70 % ein Anspruch auf eine ganze Rente.

3.2.4.  Gemäss Art. 28b IVG in der seit dem 1. Januar 2022 anwendbaren Fassung wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt (Abs. 1). Bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die im Gesetz festgelegten prozentualen Anteile (Abs. 4).

3.3.       Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG (sowohl in der bis 31. Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung, als auch in der seit Januar 2022 geltenden Version) frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.

3.4.       3.4.1.  Bei einer Neuanmeldung sind die Revisionsregeln gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG anwendbar (BGE 134 V 131, 132 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 8C_404/2021 vom 22. März 2022 E. 3.2.).

 

3.4.2.   Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG in der bis zum 31. Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert. Gestützt auf Art. 17 Abs. 1 ATSG in der seit Januar 2022 anwendbaren Fassung wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers um mindestens fünf Prozentpunkte ändert (a.) oder auf 100 % erhöht (b.).

3.4.3.   Liegt ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 147 V 167, 169 E. 4.1; BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3).

3.5.       Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 134 V 131, 132 E. 3; BGE 133 V 108, 114 E. 5.4). Im vorliegenden Fall bildet daher die Verfügung vom 9. Februar 2016 (IV-Akte 94) den Referenzzeitpunkt.

4.             

4.1.       Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

4.2.       4.2.1.  Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

4.2.2.  Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung genügen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210, 227 E. 1.3.4; BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb). Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).

4.3.       Die Verfügung vom 9. Februar 2016 (IV-Akte 94), mit der ein Rentenanspruch des Beschwerdeführers abgelehnt worden war, basierte in medizinischer Hinsicht auf dem bidisziplinären (orthopädisch-psychiatrischen) Gutachten der E____ Begutachtung vom 20. Januar 2014 (IV-Akte 60) sowie der ergänzenden Stellungnahme vom 23. Oktober 2014 (IV-Akte 81) und den Ausführungen des RAD vom 30. Dezember 2015 (IV-Akte 88). Diese Verfügung war vom Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 23. August 2016 (IV-Akte 100) geschützt worden; die erwähnten medizinischen Erhebungen waren als beweiskräftig erachtet worden.  

4.4.       4.4.1.  Prof. Dr. H____ hatte im orthopädischen Teilgutachten der E____ Begutachtung (IV-Akte 60, S.11 ff.) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten: (1.) beginnende arthrotische Veränderungen bei in Fehlstellung verheilter mehrfragmentärer dislozierter distaler Radiusfraktur links sowie (2.) Schädigung der Loge-de-Guyon mit Reizung des ulnaren Endastes (vgl. S. 6 des Gutachtens). In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit hatte Prof. Dr. H____ klargestellt, aufgrund der klinischen, anamnestischen und radiologischen Befundsituation ergebe sich – bei beginnenden degenerativen Veränderungen und klinisch glaubhaften Beschwerden – eine verminderte Belastungsfähigkeit für schwerste körperliche Arbeiten und somit auch für die angestammte Tätigkeit als Gipser. Mittelschwere körperliche Arbeiten, die hauptsächlich die rechte Hand bräuchten und die linke Hand hauptsächlich zur Unterstützung oder für Haltearbeiten benötigten, seien eingeschränkt im Rahmen von 50 % durchführbar. Für leichte körperliche Arbeiten sei der Beschwerdeführer aufgrund der beschriebenen Beschwerdesymptomatik ganztags arbeitsfähig (vgl. S. 7 des Gutachtens).

4.4.2.  Dr. L____ hatte im psychiatrischen Teilgutachten der E____ Begutachtung (IV-Akte 60, S. 18 ff.) als Diagnose eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.1) festgehalten. Erläuternd hatte die Gutachterin dargetan, aus psychiatrischer Sicht weise der Explorand ein Schmerzsyndrom mit Ausweitung auf, welches einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren entspreche. Aus der Anamnese werde über eine depressive Symptomatik berichtet und auch eine solche von verschiedenen Stellen beschrieben. Aktuell weise der Explorand jedoch keine manifeste depressive Symptomatik bis auf Grübelneigung, Früherwachen und eine leichte Antriebsstörung auf. Der Unfall habe offenbar die depressive Symptomatik bzw. die Entwicklung der Schmerzstörung anfänglich negativ beeinflusst (vgl. S. 6 des Gutachtens). Abschliessend hatte Dr. L____ klargestellt, aus psychiatrischer Sicht wäre der Explorand durchaus mit entsprechender Unterstützung arbeitsfähig, wichtig wäre diesbezüglich ein Berufstraining in einer angemessenen Verweistätigkeit. Vorstellbar wäre grundsätzlich auch ein Pensum bis 100 % (vgl. S. 6 des Gutachtens).

4.4.3.  Diese gutachterlichen Einschätzungen waren in die Gesamtbeurteilung eingeflossen (vgl. S. 4 des Gutachtens der E____ Begutachtung vom 20 Januar 2014; IV-Akte 60, S. 4).

4.4.4.  Auf Rückfrage hin hatte Dr. L____ mit Stellungnahme vom 23. Oktober 2014 (IV-Akte 81) dargetan, es liege keine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung oder Dauer vor. Es bestehe jedoch eine chronische körperliche Begleiterkrankung. Denn es liege eine beginnende arthrotische Veränderungen bei in Fehlstellung verheilter mehrfragmentärer dislozierter distaler Radiusfraktur links vor sowie eine Schädigung der Loge-de-Guyon mit Reizung des ulnaren Endastes bei Status nach CTS. Daher sei die Arbeitstätigkeit des Exploranden als Gipser nicht mehr gewährleistet. Hinsichtlich der Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren liege ein mehrjähriger chronifizierter Krankheitsverlauf vor, ohne eine längerdauernde Rückbildung. Gemäss den Angaben des Exploranden bestehe ein sozialer Rückzug in praktisch allen Lebenslagen. Eine konsequent durchgeführte ambulante oder stationäre Behandlung sei bis anhin nicht durchgeführt worden. Ergänzend müsse angeführt werden, dass der Explorand einer solchen aber ablehnend gegenüberstehe. Der RAD hatte sich schliesslich am 30. Dezember 2015 noch zu den sog. Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 geäussert (vgl. IV-Akte 88, S. 2 ff.).

4.4.5.  Diese medizinischen Unterlagen hatte das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt die Verfügung vom 9. Februar 2016 (IV-Akte 94) mit Urteil vom 23. August 2016 (IV-Akte 100) geschützt und eine angepasste (leichte körperliche) Tätigkeit ganztags für zumutbar erachtet (vgl. insb. Erwägungen 4.4. und 4.5. des Urteils).

4.5.       4.5.1.  In Bezug auf die Zeit nach Erlass der Verfügung vom 9. Februar 2016 präsentiert sich die medizinische Aktenlage im Wesentlichen wie folgt: Prof. Dr. H____ hielt im orthopädischen Verlaufsgutachten vom 24. Juni 2021 (IV-Akte 134) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest: (1.) Tendinopathie der Supraspinatussehne (ICD 10 M75.8); (2.) posttraumatische radiocarpale Arthrose links (ICD 10 M19.13) bei/mit (a.) Status nach mehrfragmentärer dislozierter distaler Radiusfraktur links am 17. Juli 2008, (b.) Status nach geschlossener Reposition und Stabilisierung mittels Fixateur externe links am 17. Juli 2008, (c.) offene Reposition und Spickdrahtosteosynthese und liegender Fixateur Handgelenk links am 22. Juli 2008, (d.) Status nach OSME Fixateur und Entfernung der K-Drähte am 3. September 2008. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte er einen "Zustand nach CTS-Spaltung rechts am 25. August 2010" an (vgl. S. 32 des Gutachtens).

4.5.2.  Erläuternd führte Prof. Dr. H____ aus, das Beschwerdebild im Bereich der linken Hand – bei Status nach distaler Radiusfraktur – äussere sich klinisch durch geringe endgradige Bewegungseinschränkungen ohne Schmerzprovokation während der Bewegungsprüfung, Palpation. Anamnestisch bestünden auch Beschwerden im Bereich des Handgelenks nach stärkerer Belastung, welche durch eine Distraktionsbewegung wieder zur Beruhigung gebracht werden könnten. Bereits im Rahmen der Vorbegutachtung im Jahr 2013 seien diese degenerativen Gelenkveränderungen objektiviert worden. Vergleiche man die Bildgebung von 2013 mit der heutigen radiologischen Untersuchung zeige sich, dass die degenerativen Veränderungen im zeitlichen Verlauf über acht Jahre zugenommen hätten, so dass von einer namhaften Verschlechterung der objektivierbaren strukturellen Veränderungen ausgegangen werden könne, auch wenn diese sich im Beschwerdebild des Exploranden nicht äussern würden. Dieses sei überwiegend wahrscheinlich der Schonung des linken Handgelenkes geschuldet, da der Explorand seit zehn Jahren nicht mehr arbeite. Des Weiteren bestünden bei dem Exploranden Beschwerden im Bereich der linken Schulter, welche erstmalig in den vorliegenden medizinischen Berichten am 17. September 2020 dokumentiert worden seien. In der heutigen klinischen Untersuchung zeige sich eine endgradig eingeschränkte Schultergelenksbeweglichkeit bei negativen Rotatorenmanschettentestungen. Die Diagnose einer Tendinopathie der Supraspinatussehne sei bereits vor der heutigen Begutachtung MR-tomographisch objektiviert worden und erkläre die beklagten Beschwerden und die klinischen Befunde und führe, im Vergleich zur Vorbegutachtung im Jahr 2013, nun neu zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für die Schulter belastende Tätigkeiten. Die im Rahmen der Vorbegutachtung noch symptomatischen Beschwerden am rechten Handgelenk seien zum Zeitpunkt der heutigen orthopädischen Begutachtung, gemäss den Angaben des Exploranden, nicht mehr vorhanden. In der klinischen Untersuchung zeige sich ein unauffälliger Befund am rechten Handgelenk, so dass im Bereich des Handgelenkes keine die Arbeitsfähigkeit einschränkende Diagnose mehr bestehe, wie es noch im Rahmen der orthopädischen Vorbegutachtung vom 4. November 2013 formuliert worden sei. Im Bereich des rechten Handgelenks habe sich somit der Gesundheitszustand namhaft verbessert, welches zu einer Anpassung des Tätigkeitsprofils führe (vgl. S. 33 f. des Gutachtens).

4.5.3.  Des Weiteren legte Prof. Dr. H____ dar, die Arthrose im Bereich des linken Handgelenks führe zu Einschränkungen für Gewichtsbelastungen für schwere und mittelschwere Gewichte. Somit sei der Explorand als Gipser weiterhin nicht mehr arbeitsfähig. Neu würden, aufgrund der Zunahme der Handgelenksarthrose auf der linken Seite, auch Tätigkeiten mit mittelschweren Gewichten, welche im Rahmen der Vorbegutachtung in einem Teilpensum von 50 % als möglich erachtet worden seien, als nicht mehr möglich beurteilt. Die seit 2020 aktenkundigen Schultergelenksbeschwerden führten zu Einschränkungen für Tätigkeiten, welche das Schultergelenk zusätzlich belasten würden. Hierzu zählten Tätigkeiten über Kopf sowie Gewichtsbelastungen über zehn Kilogramm, da durch Tätigkeiten welche über diese Belastungsgrenze hinweg geleistet würden, eine Beschwerdezunahme zu erwarten sei (vgl. S. 34 des Gutachtens).

4.5.4.  Abschliessend stellte Prof. Dr. H____ klar, der Explorand sei für leichte körperliche Arbeiten vollumfänglich ganztägig arbeitsfähig. Aufgrund der Schultergelenksproblematik links seien Tätigkeiten über Kopf ausgeschlossen. Ebenfalls nicht mehr zumutbar seien Tätigkeiten in absturzgefährdeten Positionen aufgrund der verminderten Haltefunktion des linken Armes und Tätigkeiten mit Vibrationsbelastungen. Die derart beschriebene Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit werde seit der Objektivierung der Schultergelenksproblematik am 17. September 2020 angenommen. Bis zum 17. September 2020 sei die Arbeitsfähigkeit, wie sie im Rahmen der Vorbegutachtung vom 4. November 2013 festgehalten worden sei, als gegeben anzunehmen (vgl. S. 35 des Gutachtens).

4.6.       4.6.1.  Auf das orthopädische Verlaufsgutachten von Prof. Dr. H____ vom 24. Juni 2021 kann abgestellt werden. Es erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen. Insbesondere hat sich der Gutachter fundiert mit den Vorakten auseinandergesetzt und seine Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit aufgrund der erhobenen Befunde in nachvollziehbarer Art und Weise begründet. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aus orthopädischer Sicht in einer angepassten leichten Tätigkeit über eine 100%ige Restarbeitsfähigkeit verfügt.

4.6.2.  Soweit der Beschwerdeführer im Ergebnis an der Verwertbarkeit der ihm attestierten Restarbeitsfähigkeit zweifelt (vgl. insb. die Beschwerde; siehe auch das Verhandlungsprotokoll), gilt es zu beachten, dass der sogenannt ausgeglichene Arbeitsmarkt massgebend ist. Bei ausgeglichenen Arbeitsmarkt handelt es sich um eine theoretische Grösse, so dass eine Unverwertbarkeit der verbliebenen Leistungsfähigkeit nicht leichthin angenommen werden kann (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_426/2020 vom 29. April 2021 E. 5.2 mit Hinweisen). An der Massgeblichkeit dieses ausgeglichenen Arbeitsmarkts vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass es für die versicherte Person im Einzelfall schwierig oder gar unmöglich ist, auf dem tatsächlichen Arbeitsmarkt eine entsprechende Stelle zu finden (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_141/2021 vom 8. Juli 2021 E. 5.1 mit Hinweisen). So gesehen mag es für den Beschwerdeführer, der immer nur körperlich schwere Tätigkeiten verrichtet hat, schwer vorstellbar sein, eine andere Arbeit auszuüben. Seine Aussage, die ihm medizinisch zugemutete leichte Tätigkeit sei für ihn eine "schwere Tätigkeit" (vgl. das Verhandlungsprotokoll), kann zwar nachvollzogen werden. Von einer Unverwertbarkeit der ihm (seit geraumer Zeit) attestierten 100%igen Restarbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit kann aber gleichwohl nicht ausgegangen werden. Daran nichts zu ändern vermag der Umstand, dass den im 2010/2011 durchgeführten Arbeitsvermittlungsmassnahmen kein Erfolg beschieden war (vgl. IV-Akte 41) und sich offenbar auch trotz der in der Zeit vom 1. Dezember 2012 bis 31. März 2017 erfolgten Teilnahme des Beschwerdeführers am Programm "Stadthelfer" (vgl. dazu die Bestätigung der Sozialhilfe Basel-Stadt vom 12. April 2022; Beschwerdebeilage) kein Arbeitsplatz hat finden lassen.

4.6.3.  Des Weiteren ergeben sich aus den Akten keinerlei Hinweise auf eine zwischenzeitlich eingetretene Veränderung der psychiatrischen Situation. Namentlich lassen die Ausführungen der Hausärztin des Beschwerdeführers (Bericht Dr. F____ vom 6. Mai 2020; IV-Akte 112) nicht auf eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes schliessen.

4.7.       Damit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich über eine 100%ige Restarbeitsfähigkeit in einer angepassten leichten Tätigkeit verfügt.

4.8.       Was die Herzproblematik (vgl. dazu insb. den Bericht der Kardiologie des I____spitals [...] vom 7. April 2022, Beschwerdebeilage) angeht, so erscheint es plausibel, dass – gemäss der Stellungnahme des RAD (IV-Akte 148, S. 2) – ab Januar 2022 bis nach Abschluss der Rehabilitationsphase (ungefähr zehn Wochen) – eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers auch in einer angepassten leichten Tätigkeit bestanden hat, anschliessend aber wieder von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden kann. Dies deckt sich im Übrigen mit der Aussage des Beschwerdeführers, er habe vonseiten des Herzens grundsätzlich keine Probleme. Es fänden alljährliche Kontrollen statt. Die nächste sei im April 2023 (vgl. das Verhandlungsprotokoll).

4.9.       Aus diesem Grunde ist dem Beschwerdeführer – dem Antrag der Beschwerdegegnerin folgend (vgl. die Beschwerdeantwort; siehe auch das Verhandlungsprotokoll) – ab 1. Januar 2022 bis 30. Juni 2022 eine ganze Rente zuzusprechen.

 

 

 

5.             

5.1.       Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit teilweise gutzuheissen und die Verfügung vom 22. März 2022 aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, dem Beschwerdeführer ab 1. Januar 2022 bis 30. Juni 2022 eine ganze Rente zuzusprechen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

5.2.       Bei diesem Ausgang des Verfahrens erscheint es gerechtfertigt, dass der Beschwerdeführer die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu zwei Dritteln und die Beschwerdegegnerin zu einem Drittel trägt. Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses an den Beschwerdeführer geht sein Anteil zu Lasten des Staates.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Verfügung vom 22. März 2022 aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin wird dazu verpflichtet, dem Beschwerdeführer ab 1. Januar 2022 bis 30. Juni 2022 eine ganze Rente zuzusprechen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu zwei Dritteln und die Beschwerdegegnerin zu einem Drittel. Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses an den Beschwerdeführer geht sein Anteil zu Lasten des Staates.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                        lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: