Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 28. September 2022

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), P. Waegeli, C. Müller     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2022.43

Verfügung vom 22. März 2022

Rentenanspruch; Neuanmeldung

 


Tatsachen

I.        

a)        A____ (Beschwerdeführer), geboren [...] 1956, erlernte in Pakistan den Beruf des Automechanikers und Autolackierers. 1980 reiste er aus Pakistan in die Schweiz ein. Hier arbeitete er an diversen Orten (vgl. u.a. den Lebenslauf; IV-Akte 54, S. 2 f.). Insbesondere war er von Juni 1999 bis Juni 2006 Teilzeit für die B____ AG tätig (Beladen und Entladen der Flugzeuge; vgl. IV-Akten 9 und 57, S. 3). Ab Mai 2007 arbeitete er als Mechaniker/Geschäftsführer für die C____ AG in [...] (vgl. IV-Akte 14; siehe auch IV-Akte 15, S. 4). Es handelte sich dabei de facto um einen Einmannbetrieb (vgl. u.a. IV-Akte 22, S. 10). Im Januar 2008 wurde der Beschwerdeführer auf dem Areal der D____ von einem Auto angefahren, welches rückwärts aus der Waschanlage herausfuhr (vgl. u.a. IV-Akte 5, S. 20; siehe auch IV-Akte 5, S. 18). Dabei zog er sich eine dislozierte laterale Tibiaplateaufraktur mit zentraler Impression rechts zu, die operativ versorgt werden musste (vgl. IV-Akte 5, S. 15).

b)        Im Juli 2008 meldete sich der Beschwerdeführer erstmals zum Bezug von Leistungen der IV an (vgl. IV-Akte 3). Am 7. April 2009 wurde das Osteosynthesematerial entfernt (vgl. IV-Akte 26, S. 13). Die IV-Stelle holte im Rahmen des Abklärungsverfahrens diverse Unterlagen ein. Insbesondere zog sie die SUVA-Akten bei (u.a. die Beurteilung des Kreisarztes vom 4. November 2009 [IV-Akte 37, S. 10 ff.] und die kreisärztliche Schätzung des Integritätsschadens [IV-Akte 37, S. 8 f.]). Des Weiteren nahm sie eine Abklärung des Beschwerdeführers als Selbstständigerwerbender vor (vgl. IV-Akte 25) und forderte die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung auf (Bericht Dr. E____ vom 18. November 2009 [IV-Akte 27]; ergänzende Stellungnahme Dr. E____ vom 6. April 2010 [IV-Akte 39, S. 2]).

c)         Mit Vorbescheid vom 16. April 2010 wurde dem Beschwerdeführer für die Zeit von Januar 2009 (Ablauf der sechsmonatigen Frist nach der Anmeldung) bis Juli 2009 (vier Monate nach der Metallentfernung) die Ausrichtung einer Viertelsrente (IV-Grad 40 %) in Aussicht gestellt (vgl. IV-Akte 36). Da der Beschwerdeführer jedoch von der Ausgleichskasse zwecks Rentenberechnung verlangte Unterlagen (Scheidungsurteil, Familienbüchlein etc.) nicht einreichte, wurde schliesslich – nach Erlass eines neuen Vorbescheides (vgl. IV-Akte 40) – mit Verfügung vom 10. Januar 2011 ein Anspruch auf Ausrichtung von Rentenleistungen verneint (vgl. IV-Akte 44).

d)        Im August 2011 meldete sich der Beschwerdeführer erneut zum Bezug von Leistungen der IV an (vgl. IV-Akte 50). Es wurde ihm in der Folge Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche gewährt (vgl. IV-Akte 52). Am 12. März 2012 wurde der Beschwerdeführer erneut am rechten Knie operiert (vgl. IV-Akte 71.15, S. 1 f.). Mit Verfügung vom 16. Juli 2012 schloss die IV-Stelle die Arbeitsvermittlung ab, nachdem innert nützlicher Frist keine Anstellung hatte realisiert werden können (vgl. IV-Akte 70). Im weiteren Verlauf gewährte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer wiederum berufliche Massnahmen (vgl. u.a. das Schreiben vom 4. April 2013 [IV-Akte 83] sowie die Mitteilung vom 3. Mai 2013 betreffend Kostengutsprache für einen dreimonatigen Arbeitsversuch [IV-Akte 89]). Auch diese Massnahmen wurden eingestellt, nachdem es nicht gelungen war, den Beschwerdeführer innert angemessener Zeit in den Arbeitsmarkt zu integrieren (vgl. die Verfügung vom 4. Januar 2014; IV-Akte 107). Am 7. Mai 2014 und am 12. Mai 2015 wurde der Beschwerdeführer von Dr. F____ nochmals am rechten Knie operiert (Narbenlösung; vgl. IV-Akte 118.86, S. 2 f. und IV-Akte 118.55, S. 2 f.). Ein weiterer operativer Eingriff (Sanierung der Seromhöhle, Narbenkorrektur Unterschenkel rechts) erfolgte am 30. November 2015 (vgl. IV-Akte 118.22, S. 1).

e)        Am 29. Februar 2016 meldete sich der Beschwerdeführer ein weiteres Mal zum IV-Leistungsbezug an (vgl. IV-Akte 111). Mit Schreiben vom 13. April 2016 wies Dr. E____ darauf hin, der Gesundheitszustand seines Patienten habe sich seit Januar 2014 deutlich verschlechtert (vgl. IV-Akte 115, S. 1). In der Folge traf die IV-Stelle wiederum Abklärungen. Namentlich erfolgte ein Beizug der SUVA-Akten (u.a. Untersuchungsbericht des Kreisarztes vom 7. September 2015 [IV-Akte 118. 14, S. 1 ff.]; Bericht Dr. E____ vom 12. Oktober 2015 [IV-Akte 118.33]; Stellungnahme des Kreisarztes vom 25. November 2015 [IV-Akte 118.26, S. 1]). Des Weiteren wurden die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung aufgefordert (Bericht Dr. E____ vom 29. Juli 2016 [IV-Akte 124]). Am 8. November 2016 äusserte sich der RAD zur medizinischen Situation (vgl. IV-Akte 128). Mit Vorbescheid vom 15. Dezember 2016 stellte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer die Ablehnung eines Rentenanspruches in Aussicht (vgl. IV-Akte 129). Am 15. Februar 2017 erging eine entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 132).

f)         In der Folge meldete sich der Beschwerdeführer im Juni 2017 erneut zum Leistungsbezug an (vgl. IV-Akte 135). Die IV-Stelle trat – nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Akte 138) – auf das Gesuch nicht ein, da eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht glaubhaft gemacht worden sei (vgl. die Verfügung vom 9. Oktober 2017; IV-Akte 140).

g)        Im Januar 2018 liess Dr. E____ der IV-Stelle einen Untersuchungsbericht zukommen (IV-Akte 146). Dieser wurde vom Beschwerdeführer in der Folge mitunterzeichnet (vgl. IV-Akte 148), so dass die IV-Stelle von einer Neuanmeldung ausging (vgl. die Empfangsbestätigung vom 5. April 2018; IV-Akte 149). Der Beschwerdeführer machte eine Rückfallmeldung bei der SUVA, welche entsprechende Abklärungen vornahm. Diese Unterlagen zog die IV-Stelle in der Folge bei (insb. die Stellungnahme von Dr. G____ vom 25. September 2018 [IV-Akte 160.3]). Daraufhin wurde dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 28. November 2018 die Ablehnung eines Rentenanspruches in Aussicht gestellt (vgl. IV-Akte 161). Dazu äusserte sich der Beschwerdeführer unter Beilegung eines Berichtes von Dr. E____ vom 29. November 2018 (vgl. IV-Akte 163). In der Folge zog die IV-Stelle wiederum die SUVA-Akten bei (u.a. MRI-Bericht vom 19. November 2018 [IV-Akte 170.6], Bericht Dr. G____ vom 11. Juni 2019 [IV-Akte 170.2]). Der Stellungnahme des RAD vom 13. August 2019 (IV-Akte 172) folgend forderte die IV-Stelle weitere Akten der behandelnden Ärzte an (vgl. u.a. den Auszug aus der von Dr. H____ über den Beschwerdeführer erstellten Krankengeschichte [IV-Akte 180, S. 2]; siehe auch den ENMG-Bericht vom 17. August 2018 [IV-Akte 181, S. 7] sowie den Bericht von PD Dr. I____ vom 20. November 2019 [IV-Akte 181, S. 2 ff.]). Daraufhin nahm der RAD am 21. Januar 2020 nochmals Stellung zur medizinischen Situation (vgl. IV-Akte 183). Mit Verfügung vom 11. März 2020 wurde auf das Rentengesuch nicht eingetreten (vgl. IV-Akte 185).

h)        Im Dezember 2020 meldete sich der Beschwerdeführer (irrtümlich) zum Bezug einer Hilflosenentschädigung der IV an (vgl. IV-Akte 186). Das Gesuch wurde vom Beschwerdeführer jedoch wieder zurückgezogen; er stellte klar, er sei nicht hilflos (vgl. IV-Akte 189, S. 10). Mit Schreiben vom 27. Februar 2021 machte er sinngemäss einen Rentenanspruch geltend (vgl. IV-Akte 192). Er liess der IV-Stelle in der Folge einen Bericht von Dr. E____ vom 23. April 2021 zukommen (vgl. IV-Akte 197). Am 15. Juli 2021 äusserte sich der RAD (vgl. IV-Akte 207). Eine weitere Stellungnahme des RAD erging schliesslich am 20. Dezember 2021 (vgl. IV-Akte 215). Gleichzeitig ging auch der Bericht von Dr. E____ vom 16. Dezember 2021 bei der IV-Stelle ein (vgl. IV-Akte 216, S. 2). Nach einer weiteren Stellungnahme des RAD vom 28. Januar 2022 (IV-Akte 218) teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 9. Februar 2022 mit, man werde das Rentengesuch mangels rentenbegründenden IV-Grades ablehnen (vgl. IV-Akte 221). Dazu äusserte sich der Beschwerdeführer am 28. Februar 2022. Der Eingabe legte er nochmals den Bericht von Dr. E____ vom 23. April 2021 bei (vgl. IV-Akte 222). Dessen ungeachtet erliess die IV-Stelle am 22. März 2022 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 226).

II.       

a)        Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 20. April 2022 Einwand bei der IV-Stelle erhoben. Die Eingabe wurde zuständigkeitshalber dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt zugestellt.

b)        Am 29. Mai 2022 ergänzt der Beschwerdeführer seine Beschwerde. In diesem Zusammenhang lässt er dem Gericht unter anderem eine Bestätigung von Dr. E____ vom 29. April 2022 zukommen.

c)         Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 6. Juli 2022 auf Abweisung der Beschwerde.

d)        Der Beschwerdeführer reicht innert Frist keine Replik ein.

III.     

Am 28. September 2022 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.             

1.1.       Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.       Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.             

2.1.       Sinngemäss macht der Beschwerdeführer geltend, er habe nunmehr Anspruch auf eine IV-Rente (vgl. die Beschwerde). Diese Ansicht wird von der Beschwerdegegnerin nicht geteilt. Sie beruft sich dabei im Wesentlichen auf die Beurteilungen des RAD, insbesondere diejenige vom 28. Januar 2022 (vgl. die Beschwerdeantwort).

2.2.       Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht gestützt auf die vorliegenden Akten mit Verfügung vom 22. März 2022 erneut einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers abgelehnt hat.

3.             

3.1.       3.1.1.  Am 1. Januar 2022 ist das revidierte IVG in Kraft getreten (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Weil in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1; BGE 132 V 215, 220 E. 3.1.1; BGE 131 V 9, 11 E. 1), sind die Leistungsansprüche für die Zeit bis zum 31. Dezember 2021 nach der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den Normen ab 1. Januar 2022 zu prüfen (BGE 130 V 445, 447 E. 1.2.2). Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1; BGE 129 V 354, 356 E. 1; BGE 129 V 1, 4 E. 1.2). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.2).

3.1.2.  Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 22. März 2022 in Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind (vgl. dazu u.a. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-976/2020 vom 12. Mai 2022 E. 2.2.2).

3.2.       3.2.1.  Gestützt auf Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG in der bis zum 31. Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung haben Anspruch auf eine Rente versicherte Personen, die u.a. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

3.2.2.  Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2022 anwendbaren Fassung haben Anspruch auf eine Rente versicherte Personen, die: ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a.); während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b); und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).

3.2.3.  Gestützt auf Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis zum 31. Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung besteht bei einem IV-Grad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad von mindestens 50 % ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von mindestens 60 % ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad von mindestens 70 % ein Anspruch auf eine ganze Rente.

3.2.4.  Gemäss Art. 28b IVG in der seit dem 1. Januar 2022 anwendbaren Fassung wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt (Abs. 1). Bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die im Gesetz festgelegten prozentualen Anteile (Abs. 4).

3.3.       Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG (sowohl in der bis 31. Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung, als auch in der seit Januar 2022 geltenden Version) frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.

3.4.       3.4.1.  Bei einer Neuanmeldung sind die Revisionsregeln gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG anwendbar (BGE 134 V 131, 132 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 8C_404/2021 vom 22. März 2022 E. 3.2.).

3.4.2.  Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG in der bis zum 31. Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert.

3.4.3.  Gestützt auf Art. 17 Abs. 1 ATSG in der seit Januar 2022 anwendbaren Fassung wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers um mindestens fünf Prozentpunkte ändert (a.) oder auf 100 % erhöht (b.).

3.4.4.  Liegt ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 147 V 167, 169 E. 4.1; BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3).

3.4.5.  Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 134 V 131, 132 E. 3; BGE 133 V 108, 114 E. 5.4). Im vorliegenden Fall bildet daher die Verfügung vom 11. März 2020, welcher zahlreiche Abklärungen zugrunde lagen, den Referenzzeitpunkt.

4.             

4.1.       Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

4.2.       4.2.1.  Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

4.2.2.  Auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen kann abgestellt werden, wenn keine geringen Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (vgl. BGE 142 V 58, 65 E. 5.1; BGE 139 V 225, 229 E. 5.2; BGE 135 V 465, 469 E. 4.4 und 471 E. 4.7; Urteil des Bundesgerichts 9C_182/2020 vom 17. September 2020 E. 3.2.). Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).

4.3.       4.3.1.  Der Verfügung vom 11. März 2020 (IV-Akte 185) hatten im Wesentlichen die Stellungnahmen von Dr. J____, c/o RAD, vom 13. August 2019 (IV-Akte 172) und vom 21. Januar 2020 (IV-Akte 183) zugrunde gelegen.

4.3.2.  Mit Stellungnahme vom 13. August 2019 (IV-Akte 172) hatte Dr. J____ dargetan, in Bezug auf die unfallkausalen Beeinträchtigungen, die gemäss Dr. E____ im Vordergrund stünden, lasse sich gemäss dem Bericht über die kreisärztliche Untersuchung vom 11. Juni 2019 (IV-Akte 170.2) keine Verschlechterung ausmachen. Das vom Kreisarzt definierte Leistungsprofil gelte damit weiterhin. Als unfallfremde Erkrankungen seien im kreisärztlichen Bericht vom 11. Juni 2019 eine "chronisch venöse Insuffizienz Unterschenkel beidseits mit Hautveränderungen" und ein "Diabetes mellitus" diskutiert worden. Diesbezüglich lägen jedoch keine weiteren medizinischen Unterlagen vor. Folglich sei unklar, ob es sich dabei um IV-relevante Erkrankungen handle. An weiteren Erkrankungen werde von Dr. E____ im Bericht vom 29. November 2018 (IV-Akte 163) der Verdacht auf eine periphere Neuropathie geäussert, der jedoch im Untersuchungsbericht vom 11. Juni 2019 nicht aufgegriffen worden sei. Es sei folglich abzuklären, ob es sich bei diesen Erkrankungen um solche handle, die geeignet seien, das noch vorhandene Leistungsprofil weiter einzuschränken bzw. eine Arbeitsunfähigkeit zu begründen.

4.3.3.  Mit darauffolgender Stellungnahme vom 21. Januar 2020 (IV-Akte 183) hatte Dr. J____ unter Würdigung der zusätzlich eingeholten Akten (u.a. Auszug aus der von Dr. H____ über den Beschwerdeführer erstellten Krankengeschichte [IV-Akte 180, S. 2]; ENMG-Bericht vom 17. August 2018 [IV-Akte 181, S. 7]; Bericht von PD Dr. I____ vom 20. November 2019 [IV-Akte 181, S. 2 ff.]) ausgeführt, in Bezug auf die (allein massgebenden) unfallkausalen Beeinträchtigungen finde sich ein unveränderter Befund. Damit habe das im Rahmen der kreisärztlichen Untersuchung vom 17. Juni 2013 formulierte Leistungsprofil, das in den kreisärztlichen Untersuchungen vom 7. September 2015 und vom 11. Juni 2019 (vgl. IV-Akten 118.14, S. 1 ff. und 170.2) bestätigt worden sei, unverändert Gültigkeit. Zumutbar seien dem Versicherten folglich weiterhin ganztags leichte bis mittelschwere, abwechslungsreiche Arbeiten, möglichst ebenerdig und mit freier Wahl zwischen Sitzen, Stehen und Gehen. Gelegentliches unbelastetes Treppensteigen sei möglich. Ausgeschlossen seien Knien und Kauern. Bei den unfallunabhängigen Erkrankungen (ventralseitig fleckförmige Hautveränderungen und Narben im Bereich beider Unterschenkel, chronisch venöse Insuffizienz, Diabetes mellitus) handle es sich entweder um nicht invalidisierende oder gut behandelbare Erkrankungen. Was den von Dr. E____ geäusserten Verdacht auf eine periphere Neuropathie angehe, so sei diesbezüglich auf den ENMG-Bericht 17. August 2018 zu verweisen. Somit ergebe sich hieraus keine Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit oder eine weitere Einschränkung des Leistungsprofiles. Es lägen unverändert ausschliesslich unfallabhängige Erkrankungen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (in einer angepassten Tätigkeit) vor.

4.4.       In Bezug auf die Zeit nach Erlass der Verfügung vom 11. März 2020 präsentiert sich die medizinische Sachlage im Wesentlichen wie im Folgenden kurz wiedergegeben wird.

4.4.1.  Dr. E____ führte im Schreiben vom 17. November 2020 (IV-Akte 187) aus, bei seinem Patienten bestehe eine posttraumatische Gonarthrose mit einem chronischen Reizknie mit permanentem Gelenkserguss, eine zunehmende Bewegungseinschränkung (Flexion/Extension 100/5/0º) und eine starke Druckschmerzhaftigkeit in der proximalen Tibialis anterior-Loge. Der Zustand am Knie und am proximalen Unterschenkel habe sich in den letzten zwölf Monaten weiterhin erheblich verschlechtert. Aufgrund der Beschwerdeexazerbation habe der Patient in den letzten Monaten mehrfach bei ihm vorstellig werden müssen. In diesem Sinne äusserte sich Dr. E____ auch mit Stellungnahme vom 23. April 2021 (IV-Akte 197). Ergänzend führte er noch an, es seien in den letzten Monaten wiederholt Punktionen und Infiltrationen in das Kniegelenk durchgeführt worden. Es bestehe dauerhaft eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Durch medizinische Massnahmen könne die Arbeitsfähigkeit nicht mehr verbessert werden.

4.4.2.  Dr. K____, die Hausärztin des Beschwerdeführers, hielt im Bericht vom 8. Juni  2021 (IV-Akte 203) fest, der Patient verspüre Schmerzen im rechten Knie bei Belastung (Stehen, Gehen) und auch in Ruhe. In den letzten Monaten hätten gehäuft orthopädische Konsultationen stattgefunden und es seien Infiltrationen erfolgt. Der Patient sei durch Schmerzen zunehmend bei Alltagstätigkeiten eingeschränkt.

4.4.3.  Dr. J____ folgerte daraufhin mit Stellungnahme vom 15. Juli 2021 (IV-Akte 207), gemäss den Berichten von Dr. E____ vom 17. November 2020 (IV-Akte 187) und vom 23. April 2021 (IV-Akte 197) sowie unter Berücksichtigung des Berichtes von Dr. K____ vom 8. Juni 2021 (IV-Akte 203) sei eine Verschlechterung seit dem 11. März 2020 möglich (vermehrte Schmerzen, wiederholte Ergüsse, mehrfache lnfiltrationsbehandlungen, eingeschränkte Alltagsaktivitäten).

4.4.4.  Mit Schreiben vom 16. Dezember 2021 (IV-Akte 216, S. 2) stellte Dr. E____ nochmals klar, der Gesundheitszustand seines Patienten habe sich seit März 2020 weiter verschlechtert. Die Schmerzen am rechten Kniegelenk (posttraumatische Gonarthrose) seien zunehmend. Die Gehstrecke reduziere sich weiter. Die Beweglichkeit werde schlechter (Flexion 110º). Auch seien die Beschwerden im Bereich beider Füsse zunehmend. Diesbezüglich sei der Patient bei seiner Praxiskollegin Dr. L____ in Behandlung.

4.4.5.  Dr. J____ machte in der Folge mit Stellungnahme vom 20. Dezember 2021 (IV-Akte 215) geltend, unter Berücksichtigung der vorübergehenden Verschlechterung und den rezidivierenden Reizzuständen erscheine eine Anpassung im positiven Leistungsprofil angezeigt. Damit sei der Versicherte einsetzbar für ausschliesslich leichte körperliche Tätigkeiten, vorzugsweise im Wechselrhythmus mit freier Zeiteinteilung und etwa hälftigem sitzendem Anteil. Ausgeschlossen seien Arbeiten in kniender oder hockender Position. Gelegentliches unbelastetes Treppengehen sei möglich. Eine Anwesenheit am Arbeitsplatz sei ganztags zumutbar. Unter Berücksichtigung der bestehenden Schmerzen sei eine einschränkte Leistungsperformance von 10 bis 20 % angemessen, so dass eine Arbeitsfähigkeit von 85 % resultiere. In der Beurteilung sei die Einschätzung von Dr. E____ hinsichtlich einer tendenziellen Verschlechterung des Gesundheitszustandes berücksichtigt. Eine solche sei bei einer posttraumatischen Gonarthrose mit Reizzuständen gut möglich.

4.4.6.  In einer abschliessenden Stellungnahme vom 28. Januar 2022 (IV-Akte 218) fügte Dr. J____ dem ergänzend bei, es bestehe bereits ab dem 1. März 2020 eine reduzierte Arbeitsfähigkeit von 85 % in einer leidensangepassten Tätigkeit.

4.5.       4.5.1.  Der Beurteilung von Dr. J____ kann gefolgt werden. Sie erging unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Vorakten. Auch hat der RAD-Arzt die von ihm angenommene Verminderung der Leistungsfähigkeit um 10-20 % resp. 15 % in einer leidensangepassten Tätigkeit, mithin die in der Zwischenzeit eingetretene Verschlechterung des unfallbedingten Leidens, nachvollziehbar begründet.

4.5.2.  Darüber hinaus hat Dr. J____ auch schlüssig dargetan, weshalb keine unfallfremden Leiden mit zusätzlicher Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit vorliegen. Ergänzend ist hier noch anzufügen, dass auch dem Bericht von Dr. L____ vom 8. März 2022 (IV-Akte 225) nichts entnommen werden kann, womit sich eine zusätzliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit begründen liesse. So hat Dr. L____ explizit das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers verneint (vgl. Ziff. 1.6. des Berichtes). Was im Übrigen die von Dr. E____ am 29. April 2022 gestellte Diagnose "akuter Reizerguss Knie links" angeht (vgl. den entsprechenden Eintrag in der Krankengeschichte; IV-Akte 234.8), so bezieht sich dies auf einen Zeitpunkt nach Verfügungserlass. Ausserdem ist dem Eintrag zu entnehmen, dass es dem Beschwerdeführer nach der Infiltration in das linke Knie wieder deutlich besserging. Damit ist auch der Eintrag in der Krankengeschichte nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der Einschätzung von Dr. J____ hervorzurufen.

4.5.3.  Soweit Dr. E____ dem Beschwerdeführer mit Stellungnahmen vom 17. November 2020 (IV-Akte 187) und vom 23. April 2021 (IV-Akte 197) jeweils eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte, lässt sich nicht abschliessend beurteilen, ob er sich dabei nur auf die angestammte Tätigkeit oder auch auf eine Alternativtätigkeit bezogen hat. Die spätere Bestätigung vom 29. April 2022 (IV-Akte 231, S. 4) spricht eigentlich für Ersteres, zumal Dr. E____ seinem Patienten darin (lediglich) in Bezug auf eine kniebelastende Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte. Wie es sich damit verhält, kann jedoch offenbleiben; denn eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit müsste gemäss den stimmigen Beurteilungen von Dr.J____ in jedem Fall als unbegründet erachtet werden.

4.6.       Zusammenfassend kann daher festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer (seit März 2020) in einer leidensangepassten Tätigkeit noch über eine Leistungsfähigkeit von 80-90 % verfügt. Zu prüfen bleibt damit, wie es sich mit der erwerblichen Umsetzung der festgestellten Restarbeitsfähigkeit verhält.

5.             

5.1.       Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).

5.2.       Die Beschwerdegegnerin stellte im Rahmen eines ersten Einkommensvergleiches per 2021 ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 67'732.-- einem Invalideneinkommen von Fr. 52'434.-- gegenüber, was einen rentenausschliessenden IV-Grad von (gerundet) 23 % ergab (vgl. IV-Akte 226).

5.3.       5.3.1.  Bei der Ermittlung des Einkommens ohne Gesundheitsschaden ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunder tatsächlich verdienen würde. Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen; daher ist in der Regel vom letzten Lohn, den die versicherte Person vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt hat, auszugehen (BGE 134 V 322, 325 E. 4.1 mit Hinweisen).

5.3.2.  Zur Berechnung des Valideneinkommens stellte die Beschwerdegegnerin auf die statistischen Werte der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Sozialversicherungen (LSE BFS) ab. Dies lässt sich angesichts der Erwerbsbiografie des Beschwerdeführers resp. mangels verlässlicher Einkommenszahlen vertreten. Berücksichtigt wurde von der Beschwerdegegnerin Pos. 45-47 von TA1 der LSE 2018 ("Handel; Instandhaltung und Reparatur von Motorfahrzeugen", Männer, Kompetenzniveau 1). Dem kann im Ergebnis gefolgt werden. Denn selbst wenn auf den höheren Totalwert abgestellt würde, so hätte dies keine Auswirkungen auf das Ergebnis (vgl. die nachstehenden Überlegungen).

5.4.       5.4.1.  Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (vgl. BGE 135 V 297, 301 E. 5.2). Ist – wie hier – kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, sind praxisgemäss die LSE-Tabellenlöhne heranzuziehen (vgl. BGE 143 V 295, 296 f. E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_632/2021 vom 2. Dezember 2021 E. 6.3.2.). Die Rechtsprechung wendet dabei in der Regel die Monatslöhne gemäss LSE-Tabelle TA1 (Zeile "Total Privater Sektor") an (zu hier nicht näher interessierenden Ausnahmen siehe die in BGE 133 V 545 nicht publizierte E. 5.1 des Urteils 9C_237/2007 vom 24. August 2007). Wie das Bundesgericht mit BGE 148 V 174 entschieden hat, besteht im heutigen Zeitpunkt kein ernsthafter sachlicher Grund für die Änderung der Rechtsprechung, wonach Ausgangspunkt für die Bemessung des Invalideneinkommens anhand statistischer Werte grundsätzlich die Zentral- bzw. Medianwerte der LSE darstellen (vgl. auch die Urteile 8C_219/2022 vom 2. Juni 2022 E. 6.6. und 8C_139/2021 vom 10. Mai 2022 E. 3.2.2.3. und E. 3.2.2.4.). Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin daher praxisgemäss auf den Totalwert von Tabelle TA1 (Männer, Kompetenzniveau 1) abgestellt (vgl. IV-Akte 226).

5.4.2.  Würde somit (zugunsten des Beschwerdeführers) zur Bestimmung des Valideneinkommens ebenfalls auf diese Tabelle abgestellt (vgl. Erwägung 5.3.2. hiervor), so erübrigt sich naturgemäss die genaue Ermittlung der beiden Vergleichseinkommen. Denn diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_104/2021 vom 27. Juni 2022 E. 6.2.).

5.4.3.  Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage der LSE BFS ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen bestimmter einkommensbeeinflussender Merkmale (leidensbedingte Einschränkungen, Alter, Dienstjahre, Nationalität und Aufenthaltskategorie, Beschäftigungsgrad) ihre Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Der Abzug darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 279, 301 E. 5.2; BGE 126 V 75, 79 f. E. 5b/aa-cc).

5.4.4.  Soweit die Beschwerdegegnerin wegen des Leidens einen 5%igen leidensbedingten Abzug vornahm (vgl. IV-Akte 226), ist dies nicht zu beanstanden. Selbst wenn im Übrigen eine leicht höhere Reduktion des Tabellenlohnes um 10 % vorgenommen würde, so hätte dies keinen Einfluss auf das Ergebnis. Denn diesfalls ergäbe sich ein IV-Grad von 28 %, was ebenfalls bei Weitem rentenausschliessend ist.

5.5.       Aus all dem folgt, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 22. März 2022 (IV-Akte 226) erneut einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint hat.

6.             

6.1.       Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.

6.2.       Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu Lasten des Beschwerdeführers.

6.3.       Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. R. Schnyder                                                  lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: