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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), P. Waegeli, C. Müller
und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel
Gegenstand
IV.2022.43
Verfügung vom 22. März 2022
Rentenanspruch; Neuanmeldung
Tatsachen
I.
a) A____ (Beschwerdeführer), geboren [...] 1956, erlernte in Pakistan den Beruf des Automechanikers und Autolackierers. 1980 reiste er aus Pakistan in die Schweiz ein. Hier arbeitete er an diversen Orten (vgl. u.a. den Lebenslauf; IV-Akte 54, S. 2 f.). Insbesondere war er von Juni 1999 bis Juni 2006 Teilzeit für die B____ AG tätig (Beladen und Entladen der Flugzeuge; vgl. IV-Akten 9 und 57, S. 3). Ab Mai 2007 arbeitete er als Mechaniker/Geschäftsführer für die C____ AG in [...] (vgl. IV-Akte 14; siehe auch IV-Akte 15, S. 4). Es handelte sich dabei de facto um einen Einmannbetrieb (vgl. u.a. IV-Akte 22, S. 10). Im Januar 2008 wurde der Beschwerdeführer auf dem Areal der D____ von einem Auto angefahren, welches rückwärts aus der Waschanlage herausfuhr (vgl. u.a. IV-Akte 5, S. 20; siehe auch IV-Akte 5, S. 18). Dabei zog er sich eine dislozierte laterale Tibiaplateaufraktur mit zentraler Impression rechts zu, die operativ versorgt werden musste (vgl. IV-Akte 5, S. 15).
b) Im Juli 2008 meldete sich der Beschwerdeführer erstmals zum Bezug von Leistungen der IV an (vgl. IV-Akte 3). Am 7. April 2009 wurde das Osteosynthesematerial entfernt (vgl. IV-Akte 26, S. 13). Die IV-Stelle holte im Rahmen des Abklärungsverfahrens diverse Unterlagen ein. Insbesondere zog sie die SUVA-Akten bei (u.a. die Beurteilung des Kreisarztes vom 4. November 2009 [IV-Akte 37, S. 10 ff.] und die kreisärztliche Schätzung des Integritätsschadens [IV-Akte 37, S. 8 f.]). Des Weiteren nahm sie eine Abklärung des Beschwerdeführers als Selbstständigerwerbender vor (vgl. IV-Akte 25) und forderte die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung auf (Bericht Dr. E____ vom 18. November 2009 [IV-Akte 27]; ergänzende Stellungnahme Dr. E____ vom 6. April 2010 [IV-Akte 39, S. 2]).
c) Mit Vorbescheid vom 16. April 2010 wurde dem Beschwerdeführer für die Zeit von Januar 2009 (Ablauf der sechsmonatigen Frist nach der Anmeldung) bis Juli 2009 (vier Monate nach der Metallentfernung) die Ausrichtung einer Viertelsrente (IV-Grad 40 %) in Aussicht gestellt (vgl. IV-Akte 36). Da der Beschwerdeführer jedoch von der Ausgleichskasse zwecks Rentenberechnung verlangte Unterlagen (Scheidungsurteil, Familienbüchlein etc.) nicht einreichte, wurde schliesslich – nach Erlass eines neuen Vorbescheides (vgl. IV-Akte 40) – mit Verfügung vom 10. Januar 2011 ein Anspruch auf Ausrichtung von Rentenleistungen verneint (vgl. IV-Akte 44).
d) Im August 2011 meldete sich der Beschwerdeführer erneut zum Bezug von Leistungen der IV an (vgl. IV-Akte 50). Es wurde ihm in der Folge Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche gewährt (vgl. IV-Akte 52). Am 12. März 2012 wurde der Beschwerdeführer erneut am rechten Knie operiert (vgl. IV-Akte 71.15, S. 1 f.). Mit Verfügung vom 16. Juli 2012 schloss die IV-Stelle die Arbeitsvermittlung ab, nachdem innert nützlicher Frist keine Anstellung hatte realisiert werden können (vgl. IV-Akte 70). Im weiteren Verlauf gewährte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer wiederum berufliche Massnahmen (vgl. u.a. das Schreiben vom 4. April 2013 [IV-Akte 83] sowie die Mitteilung vom 3. Mai 2013 betreffend Kostengutsprache für einen dreimonatigen Arbeitsversuch [IV-Akte 89]). Auch diese Massnahmen wurden eingestellt, nachdem es nicht gelungen war, den Beschwerdeführer innert angemessener Zeit in den Arbeitsmarkt zu integrieren (vgl. die Verfügung vom 4. Januar 2014; IV-Akte 107). Am 7. Mai 2014 und am 12. Mai 2015 wurde der Beschwerdeführer von Dr. F____ nochmals am rechten Knie operiert (Narbenlösung; vgl. IV-Akte 118.86, S. 2 f. und IV-Akte 118.55, S. 2 f.). Ein weiterer operativer Eingriff (Sanierung der Seromhöhle, Narbenkorrektur Unterschenkel rechts) erfolgte am 30. November 2015 (vgl. IV-Akte 118.22, S. 1).
e) Am 29. Februar 2016 meldete sich der Beschwerdeführer ein weiteres Mal zum IV-Leistungsbezug an (vgl. IV-Akte 111). Mit Schreiben vom 13. April 2016 wies Dr. E____ darauf hin, der Gesundheitszustand seines Patienten habe sich seit Januar 2014 deutlich verschlechtert (vgl. IV-Akte 115, S. 1). In der Folge traf die IV-Stelle wiederum Abklärungen. Namentlich erfolgte ein Beizug der SUVA-Akten (u.a. Untersuchungsbericht des Kreisarztes vom 7. September 2015 [IV-Akte 118. 14, S. 1 ff.]; Bericht Dr. E____ vom 12. Oktober 2015 [IV-Akte 118.33]; Stellungnahme des Kreisarztes vom 25. November 2015 [IV-Akte 118.26, S. 1]). Des Weiteren wurden die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung aufgefordert (Bericht Dr. E____ vom 29. Juli 2016 [IV-Akte 124]). Am 8. November 2016 äusserte sich der RAD zur medizinischen Situation (vgl. IV-Akte 128). Mit Vorbescheid vom 15. Dezember 2016 stellte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer die Ablehnung eines Rentenanspruches in Aussicht (vgl. IV-Akte 129). Am 15. Februar 2017 erging eine entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 132).
f) In der Folge meldete sich der Beschwerdeführer im Juni 2017 erneut zum Leistungsbezug an (vgl. IV-Akte 135). Die IV-Stelle trat – nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Akte 138) – auf das Gesuch nicht ein, da eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht glaubhaft gemacht worden sei (vgl. die Verfügung vom 9. Oktober 2017; IV-Akte 140).
g) Im Januar 2018 liess Dr. E____ der IV-Stelle einen Untersuchungsbericht zukommen (IV-Akte 146). Dieser wurde vom Beschwerdeführer in der Folge mitunterzeichnet (vgl. IV-Akte 148), so dass die IV-Stelle von einer Neuanmeldung ausging (vgl. die Empfangsbestätigung vom 5. April 2018; IV-Akte 149). Der Beschwerdeführer machte eine Rückfallmeldung bei der SUVA, welche entsprechende Abklärungen vornahm. Diese Unterlagen zog die IV-Stelle in der Folge bei (insb. die Stellungnahme von Dr. G____ vom 25. September 2018 [IV-Akte 160.3]). Daraufhin wurde dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 28. November 2018 die Ablehnung eines Rentenanspruches in Aussicht gestellt (vgl. IV-Akte 161). Dazu äusserte sich der Beschwerdeführer unter Beilegung eines Berichtes von Dr. E____ vom 29. November 2018 (vgl. IV-Akte 163). In der Folge zog die IV-Stelle wiederum die SUVA-Akten bei (u.a. MRI-Bericht vom 19. November 2018 [IV-Akte 170.6], Bericht Dr. G____ vom 11. Juni 2019 [IV-Akte 170.2]). Der Stellungnahme des RAD vom 13. August 2019 (IV-Akte 172) folgend forderte die IV-Stelle weitere Akten der behandelnden Ärzte an (vgl. u.a. den Auszug aus der von Dr. H____ über den Beschwerdeführer erstellten Krankengeschichte [IV-Akte 180, S. 2]; siehe auch den ENMG-Bericht vom 17. August 2018 [IV-Akte 181, S. 7] sowie den Bericht von PD Dr. I____ vom 20. November 2019 [IV-Akte 181, S. 2 ff.]). Daraufhin nahm der RAD am 21. Januar 2020 nochmals Stellung zur medizinischen Situation (vgl. IV-Akte 183). Mit Verfügung vom 11. März 2020 wurde auf das Rentengesuch nicht eingetreten (vgl. IV-Akte 185).
h) Im Dezember 2020 meldete sich der Beschwerdeführer (irrtümlich) zum Bezug einer Hilflosenentschädigung der IV an (vgl. IV-Akte 186). Das Gesuch wurde vom Beschwerdeführer jedoch wieder zurückgezogen; er stellte klar, er sei nicht hilflos (vgl. IV-Akte 189, S. 10). Mit Schreiben vom 27. Februar 2021 machte er sinngemäss einen Rentenanspruch geltend (vgl. IV-Akte 192). Er liess der IV-Stelle in der Folge einen Bericht von Dr. E____ vom 23. April 2021 zukommen (vgl. IV-Akte 197). Am 15. Juli 2021 äusserte sich der RAD (vgl. IV-Akte 207). Eine weitere Stellungnahme des RAD erging schliesslich am 20. Dezember 2021 (vgl. IV-Akte 215). Gleichzeitig ging auch der Bericht von Dr. E____ vom 16. Dezember 2021 bei der IV-Stelle ein (vgl. IV-Akte 216, S. 2). Nach einer weiteren Stellungnahme des RAD vom 28. Januar 2022 (IV-Akte 218) teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 9. Februar 2022 mit, man werde das Rentengesuch mangels rentenbegründenden IV-Grades ablehnen (vgl. IV-Akte 221). Dazu äusserte sich der Beschwerdeführer am 28. Februar 2022. Der Eingabe legte er nochmals den Bericht von Dr. E____ vom 23. April 2021 bei (vgl. IV-Akte 222). Dessen ungeachtet erliess die IV-Stelle am 22. März 2022 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 226).
II.
a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 20. April 2022 Einwand bei der IV-Stelle erhoben. Die Eingabe wurde zuständigkeitshalber dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt zugestellt.
b) Am 29. Mai 2022 ergänzt der Beschwerdeführer seine Beschwerde. In diesem Zusammenhang lässt er dem Gericht unter anderem eine Bestätigung von Dr. E____ vom 29. April 2022 zukommen.
c) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 6. Juli 2022 auf Abweisung der Beschwerde.
d) Der Beschwerdeführer reicht innert Frist keine Replik ein.
III.
Am 28. September 2022 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
3.1.2. Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 22. März 2022 in Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind (vgl. dazu u.a. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-976/2020 vom 12. Mai 2022 E. 2.2.2).
3.2.4. Gemäss Art. 28b IVG in der seit dem 1. Januar 2022 anwendbaren Fassung wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt (Abs. 1). Bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die im Gesetz festgelegten prozentualen Anteile (Abs. 4).
3.4.2. Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG in der bis zum 31. Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert.
3.4.3. Gestützt auf Art. 17 Abs. 1 ATSG in der seit Januar 2022 anwendbaren Fassung wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers um mindestens fünf Prozentpunkte ändert (a.) oder auf 100 % erhöht (b.).
3.4.4. Liegt ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 147 V 167, 169 E. 4.1; BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3).
3.4.5. Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 134 V 131, 132 E. 3; BGE 133 V 108, 114 E. 5.4). Im vorliegenden Fall bildet daher die Verfügung vom 11. März 2020, welcher zahlreiche Abklärungen zugrunde lagen, den Referenzzeitpunkt.
4.2.2. Auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen kann abgestellt werden, wenn keine geringen Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (vgl. BGE 142 V 58, 65 E. 5.1; BGE 139 V 225, 229 E. 5.2; BGE 135 V 465, 469 E. 4.4 und 471 E. 4.7; Urteil des Bundesgerichts 9C_182/2020 vom 17. September 2020 E. 3.2.). Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).
4.3.2. Mit Stellungnahme vom 13. August 2019 (IV-Akte 172) hatte Dr. J____ dargetan, in Bezug auf die unfallkausalen Beeinträchtigungen, die gemäss Dr. E____ im Vordergrund stünden, lasse sich gemäss dem Bericht über die kreisärztliche Untersuchung vom 11. Juni 2019 (IV-Akte 170.2) keine Verschlechterung ausmachen. Das vom Kreisarzt definierte Leistungsprofil gelte damit weiterhin. Als unfallfremde Erkrankungen seien im kreisärztlichen Bericht vom 11. Juni 2019 eine "chronisch venöse Insuffizienz Unterschenkel beidseits mit Hautveränderungen" und ein "Diabetes mellitus" diskutiert worden. Diesbezüglich lägen jedoch keine weiteren medizinischen Unterlagen vor. Folglich sei unklar, ob es sich dabei um IV-relevante Erkrankungen handle. An weiteren Erkrankungen werde von Dr. E____ im Bericht vom 29. November 2018 (IV-Akte 163) der Verdacht auf eine periphere Neuropathie geäussert, der jedoch im Untersuchungsbericht vom 11. Juni 2019 nicht aufgegriffen worden sei. Es sei folglich abzuklären, ob es sich bei diesen Erkrankungen um solche handle, die geeignet seien, das noch vorhandene Leistungsprofil weiter einzuschränken bzw. eine Arbeitsunfähigkeit zu begründen.
4.3.3. Mit darauffolgender Stellungnahme vom 21. Januar 2020 (IV-Akte 183) hatte Dr. J____ – unter Würdigung der zusätzlich eingeholten Akten (u.a. Auszug aus der von Dr. H____ über den Beschwerdeführer erstellten Krankengeschichte [IV-Akte 180, S. 2]; ENMG-Bericht vom 17. August 2018 [IV-Akte 181, S. 7]; Bericht von PD Dr. I____ vom 20. November 2019 [IV-Akte 181, S. 2 ff.]) – ausgeführt, in Bezug auf die (allein massgebenden) unfallkausalen Beeinträchtigungen finde sich ein unveränderter Befund. Damit habe das im Rahmen der kreisärztlichen Untersuchung vom 17. Juni 2013 formulierte Leistungsprofil, das in den kreisärztlichen Untersuchungen vom 7. September 2015 und vom 11. Juni 2019 (vgl. IV-Akten 118.14, S. 1 ff. und 170.2) bestätigt worden sei, unverändert Gültigkeit. Zumutbar seien dem Versicherten folglich weiterhin ganztags leichte bis mittelschwere, abwechslungsreiche Arbeiten, möglichst ebenerdig und mit freier Wahl zwischen Sitzen, Stehen und Gehen. Gelegentliches unbelastetes Treppensteigen sei möglich. Ausgeschlossen seien Knien und Kauern. Bei den unfallunabhängigen Erkrankungen (ventralseitig fleckförmige Hautveränderungen und Narben im Bereich beider Unterschenkel, chronisch venöse Insuffizienz, Diabetes mellitus) handle es sich entweder um nicht invalidisierende oder gut behandelbare Erkrankungen. Was den von Dr. E____ geäusserten Verdacht auf eine periphere Neuropathie angehe, so sei diesbezüglich auf den ENMG-Bericht 17. August 2018 zu verweisen. Somit ergebe sich hieraus keine Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit oder eine weitere Einschränkung des Leistungsprofiles. Es lägen unverändert ausschliesslich unfallabhängige Erkrankungen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (in einer angepassten Tätigkeit) vor.
4.4.3. Dr. J____ folgerte daraufhin mit Stellungnahme vom 15. Juli 2021 (IV-Akte 207), gemäss den Berichten von Dr. E____ vom 17. November 2020 (IV-Akte 187) und vom 23. April 2021 (IV-Akte 197) sowie unter Berücksichtigung des Berichtes von Dr. K____ vom 8. Juni 2021 (IV-Akte 203) sei eine Verschlechterung seit dem 11. März 2020 möglich (vermehrte Schmerzen, wiederholte Ergüsse, mehrfache lnfiltrationsbehandlungen, eingeschränkte Alltagsaktivitäten).
4.4.4. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2021 (IV-Akte 216, S. 2) stellte Dr. E____ nochmals klar, der Gesundheitszustand seines Patienten habe sich seit März 2020 weiter verschlechtert. Die Schmerzen am rechten Kniegelenk (posttraumatische Gonarthrose) seien zunehmend. Die Gehstrecke reduziere sich weiter. Die Beweglichkeit werde schlechter (Flexion 110º). Auch seien die Beschwerden im Bereich beider Füsse zunehmend. Diesbezüglich sei der Patient bei seiner Praxiskollegin Dr. L____ in Behandlung.
4.4.5. Dr. J____ machte in der Folge mit Stellungnahme vom 20. Dezember 2021 (IV-Akte 215) geltend, unter Berücksichtigung der vorübergehenden Verschlechterung und den rezidivierenden Reizzuständen erscheine eine Anpassung im positiven Leistungsprofil angezeigt. Damit sei der Versicherte einsetzbar für ausschliesslich leichte körperliche Tätigkeiten, vorzugsweise im Wechselrhythmus mit freier Zeiteinteilung und etwa hälftigem sitzendem Anteil. Ausgeschlossen seien Arbeiten in kniender oder hockender Position. Gelegentliches unbelastetes Treppengehen sei möglich. Eine Anwesenheit am Arbeitsplatz sei ganztags zumutbar. Unter Berücksichtigung der bestehenden Schmerzen sei eine einschränkte Leistungsperformance von 10 bis 20 % angemessen, so dass eine Arbeitsfähigkeit von 85 % resultiere. In der Beurteilung sei die Einschätzung von Dr. E____ hinsichtlich einer tendenziellen Verschlechterung des Gesundheitszustandes berücksichtigt. Eine solche sei bei einer posttraumatischen Gonarthrose mit Reizzuständen gut möglich.
4.4.6. In einer abschliessenden Stellungnahme vom 28. Januar 2022 (IV-Akte 218) fügte Dr. J____ dem ergänzend bei, es bestehe bereits ab dem 1. März 2020 eine reduzierte Arbeitsfähigkeit von 85 % in einer leidensangepassten Tätigkeit.
4.5.2. Darüber hinaus hat Dr. J____ auch schlüssig dargetan, weshalb keine unfallfremden Leiden mit zusätzlicher Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit vorliegen. Ergänzend ist hier noch anzufügen, dass auch dem Bericht von Dr. L____ vom 8. März 2022 (IV-Akte 225) nichts entnommen werden kann, womit sich eine zusätzliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit begründen liesse. So hat Dr. L____ explizit das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers verneint (vgl. Ziff. 1.6. des Berichtes). Was im Übrigen die von Dr. E____ am 29. April 2022 gestellte Diagnose "akuter Reizerguss Knie links" angeht (vgl. den entsprechenden Eintrag in der Krankengeschichte; IV-Akte 234.8), so bezieht sich dies auf einen Zeitpunkt nach Verfügungserlass. Ausserdem ist dem Eintrag zu entnehmen, dass es dem Beschwerdeführer nach der Infiltration in das linke Knie wieder deutlich besserging. Damit ist auch der Eintrag in der Krankengeschichte nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der Einschätzung von Dr. J____ hervorzurufen.
4.5.3. Soweit Dr. E____ dem Beschwerdeführer mit Stellungnahmen vom 17. November 2020 (IV-Akte 187) und vom 23. April 2021 (IV-Akte 197) jeweils eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte, lässt sich nicht abschliessend beurteilen, ob er sich dabei nur auf die angestammte Tätigkeit oder auch auf eine Alternativtätigkeit bezogen hat. Die spätere Bestätigung vom 29. April 2022 (IV-Akte 231, S. 4) spricht eigentlich für Ersteres, zumal Dr. E____ seinem Patienten darin (lediglich) in Bezug auf eine kniebelastende Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte. Wie es sich damit verhält, kann jedoch offenbleiben; denn eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit müsste gemäss den stimmigen Beurteilungen von Dr.J____ in jedem Fall als unbegründet erachtet werden.
5.3.2. Zur Berechnung des Valideneinkommens stellte die Beschwerdegegnerin auf die statistischen Werte der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Sozialversicherungen (LSE BFS) ab. Dies lässt sich angesichts der Erwerbsbiografie des Beschwerdeführers resp. mangels verlässlicher Einkommenszahlen vertreten. Berücksichtigt wurde von der Beschwerdegegnerin Pos. 45-47 von TA1 der LSE 2018 ("Handel; Instandhaltung und Reparatur von Motorfahrzeugen", Männer, Kompetenzniveau 1). Dem kann im Ergebnis gefolgt werden. Denn selbst wenn auf den höheren Totalwert abgestellt würde, so hätte dies keine Auswirkungen auf das Ergebnis (vgl. die nachstehenden Überlegungen).
5.4.2. Würde somit (zugunsten des Beschwerdeführers) zur Bestimmung des Valideneinkommens ebenfalls auf diese Tabelle abgestellt (vgl. Erwägung 5.3.2. hiervor), so erübrigt sich naturgemäss die genaue Ermittlung der beiden Vergleichseinkommen. Denn diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_104/2021 vom 27. Juni 2022 E. 6.2.).
5.4.3. Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage der LSE BFS ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen bestimmter einkommensbeeinflussender Merkmale (leidensbedingte Einschränkungen, Alter, Dienstjahre, Nationalität und Aufenthaltskategorie, Beschäftigungsgrad) ihre Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Der Abzug darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 279, 301 E. 5.2; BGE 126 V 75, 79 f. E. 5b/aa-cc).
5.4.4. Soweit die Beschwerdegegnerin wegen des Leidens einen 5%igen leidensbedingten Abzug vornahm (vgl. IV-Akte 226), ist dies nicht zu beanstanden. Selbst wenn im Übrigen eine leicht höhere Reduktion des Tabellenlohnes um 10 % vorgenommen würde, so hätte dies keinen Einfluss auf das Ergebnis. Denn diesfalls ergäbe sich ein IV-Grad von 28 %, was ebenfalls bei Weitem rentenausschliessend ist.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder lic. iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen