Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 20. September 2022

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. phil. D. Borer, Dr. med. F. W. Eymann     

und Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti

 

 

 

 

Parteien

 

A____

  

vertreten durch B____   

                                                     Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                    Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2022.44 und IV.2022.52

Verfügungen vom 1. April 2022 und vom 29. April 2022

Beweiskraft bidisziplinärer Begutachtungen bestätigt. In casu Weiterleistung der Rente an die über 55-jährige Versicherte, die bereits mindestens 15 Jahre lang eine Invalidenrente bezogen hatte..

 

 


Tatsachen

I.         

a)             Die 1968 geborene Beschwerdeführerin stammt aus […]und lebt seit 1991 in der Schweiz. Zuletzt arbeitete sie von 1993 bis 2001 bei der C____ als Raumpflegerin. Am 13. Februar 2002 meldete sie sich erstmals zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (IV-Akte 1). Die Beschwerdegegnerin führte daraufhin Abklärungen durch. Insbesondere veranlasste sie zunächst eine orthopädische Begutachtung durch Dr. med. D____, FMH Orthopädie (vgl. Gutachten vom 16. September 2003, IV-Akte 28) und anschliessend eine psychiatrische Begutachtung durch Dr. med. E____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie (vgl. Gutachten vom 22. Dezember 2003, IV-Akte 35). Mit einem Orientierungsschreiben vom 16. August 2004 teilte sie der Beschwerdeführerin mit, dass sie bei einem Invaliditätsgrad von 45 % Anspruch auf eine Viertelsrente habe, jedoch eine Härtefallrente in Höhe einer halben Rente geprüft werden könne (IV-Akte 38). Mit Verfügungen vom 17. Dezember 2004 bestätigte die Beschwerdeführerin einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Viertelsrente ab dem 1. April 2002 und gewährte ihr unter Annahme eines Härtefalles eine halbe Rente (IV-Akte 42). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 6. Januar 2005 Einsprache mit der Begründung, ihr Gesundheitszustand habe sich im letzten Quartal verschlechtert (IV-Akte 43).

b)             Mit Verfügungen vom 2. Mai 2005 und vom 11. Mai 2005 (IV-Akten 47 und 48) hob die Beschwerdegegnerin die Härtefallrente mit Wirkung ab 1. Juli 2005 aufgrund einer Gesetzesänderung auf. Die Viertelsrente der Beschwerdeführerin liess sie bestehen. Auch gegen die Verfügung vom 11. Mai 2005 erhob die Beschwerdeführerin Einsprache (IV-Akte 49). Die Beschwerdegegnerin wies die Einsprache vom 6. Januar 2005 mit Einspracheentscheid vom 29. November 2005 ab und behandelte das Begehren in Bezug auf die geltend gemachte Verschlechterung als Revisionsgesuch (IV-Akte 53). In der Folge veranlasste sie eine erneute orthopädische Begutachtung durch Dr. med. D____ (vgl. Gutachten vom 11. Januar 2006, IV-Akte 59) und eine erneute psychiatrische Begutachtung durch Dr. med. E____ (vgl. Gutachten vom 30. August 2006, IV-Akte 61) und bat den Abklärungsdienst um einen neuen Bericht (vgl. Bericht vom 5. Oktober 2006, IV-Akte 62). Mit Vorbescheid vom 17. November 2006 informierte sie die Beschwerdeführerin, dass sie die Rente nicht erhöhen werde (IV-Akte 63). Trotz Einwand der Beschwerdeführerin vom 15. Dezember 2006 (IV-Akte 67) hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 16. Januar 2007 an ihrem Vorbescheid fest (IV-Akte 72).

c)             Im November 2010 leitete die Beschwerdegegnerin eine Revision ein (vgl. den von der Beschwerdeführerin am 22. November 2010 ausgefüllten Revisionsfragebogen, IV-Akte 86). Im Rahmen dieses Verfahrens holte sie erneut Gutachten bei Dr. med. D____ (vgl. Gutachten vom 12. September 2011, IV-Akte 100) und Dr. med. E____ (vgl. Gutachten vom 9. September 2011, IV-Akte 101) ein. Im Wesentlichen basierend auf diesen Gutachten informierte sie die Beschwerdeführerin mit Mitteilung vom 15. November 2011 (IV-Akte 103) darüber, dass ihre Invalidenrente unverändert bleibe.

d)             Im November 2016 leitete die Beschwerdegegnerin erneut ein Revisionsverfahren ein (vgl. den von der Beschwerdeführerin am 15. Dezember 2016 ausgefüllten Revisionsfragebogen, IV-Akte 106). Nach der Einholung medizinischer Berichte (vgl. IV-Akten 107 und 108), schloss die Beschwerdegegnerin das Verfahren mit einer Mitteilung vom 20. Januar 2017 ab und beliess die Rente weiterhin gleich (IV-Akte 109).

e)             Ein Jahr später, im Januar 2018, leitete die Beschwerdegegnerin wiederum ein Revisionsverfahren ein (vgl. das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 5. Januar 2018 und den von der Beschwerdeführerin am 23. Februar 2018 ausgefüllten Fragebogen, IV-Akte 111). Im Rahmen ihrer Abklärungen veranlasste die Beschwerdegegnerin ein bidisziplinäres rheumatologisch-psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. F____, FMH Innere Medizin und Rheumatologie, Manuelle Medizin SAMM, und Dr. med. E____ (vgl. Gutachten vom 9. und 12. August 2019, IV-Akten 131 und 132). Im weiteren Verlauf sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Mitteilung vom 20. August 2020 die Kostenübernahme für ein Belastbarkeitstraining vom 31. August 2020 bis zum 30. November 2020 zu (IV-Akte 159). Dieses trat die Beschwerdeführerin an, brach es jedoch wegen einer Anfang Oktober 2021 stattfindenden Fussoperation Ende September wieder ab (vgl. definitiver Bericht des Belastbarkeitstrainings vom 20. Oktober 2020, IV-Akte 165).

f)              Mit Vorbescheid vom 7. Februar 2022 (IV-Akte 184) informierte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin, dass sie vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2020 keinen Rentenanspruch habe. Vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Oktober 2021 habe sie einen Anspruch auf eine befristete ganze Rente. Ab dem 1. November 2021 entfalle der Rentenanspruch wieder. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin, unterstützt durch ihre behandelnde Psychologin und ihren behandelnden Psychiater, mit Schreiben vom 17. Februar 2022 Einwand (IV-Akte 185). Die Beschwerdegegnerin hielt mit Verfügung vom 1. April 2022 (IV-Akte 197) an ihrem Vorbescheid fest.

 

II.        

a)             Mit Beschwerde vom 25. April 2022 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt beantragt die Beschwerdeführerin, es sie die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1. April 2022 teilweise aufzuheben und es sei ihr in Abänderung der angefochtenen Verfügung weiterhin eine Invalidenrente wie folgt zuzusprechen: ab 1. Januar 2018 eine 55%ige Invalidenrente, ab 1. Januar 2021 eine 100%ige Invalidenrente und ab 1. November 2021 bis auf weiteres eine 55%ige Invalidenrente. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt sie, es sei die aufschiebende Wirkung für das vorliegende kantonale Beschwerdeverfahren wiederherzustellen und ihr ein Replikrecht einzuräumen. Sodann sei ihr die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit B____ zu bewilligen und es sei demgemäss auf die Erhebung eines Gerichtskostenvorschusses zu verzichten. Alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

b)             Mit Eingabe vom 12. Mai 2022 reicht die Beschwerdeführerin eine weitere Beschwerde ein und beantragt, es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 29. April 2022 aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin in Abänderung der angefochtenen Verfügung weiterhin eine Invalidenrente wie folgt zuzusprechen: ab 1. Januar 2018 eine 55%ige Invalidenrente, ab 1. Januar 2021 eine 100%ige Invalidenrente und ab 1. November 2021 bis auf weiteres eine 55%ige Invalidenrente. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt sie, es sei das vorliegende Beschwerdeverfahren mit dem bereits hängigen Verfahren IV.2022.44 zusammenzulegen. Ferner sei die aufschiebende Wirkung für das vorliegende kantonale Beschwerdeverfahren wiederherzustellen und der Beschwerdeführerin sei ein Replikrecht einzuräumen. Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit B____ zu bewilligen und es sei demgemäss auf die Erhebung eines Gerichtskostenvorschusses zu verzichten. Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

c)             Die Beschwerdegegnerin schliesst mit zwei Beschwerdeantworten vom 22. Juni 2022 auf Abweisung der beiden Beschwerden.

d)             In ihrer Replik vom 4. August 2022 erklärt die Beschwerdeführerin, dass sich die Replik auf beide hängigen Verfahren, IV.2022.44 und IV.2022.52 beziehe und sie an ihren in den Beschwerden gestellten Rechtsbegehren festhalte.

III.      

Mit Verfügung vom 27. April 2022 bewilligt der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin im Verfahren IV.2022.44 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss § 5 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200). Im Verfahren IV.2022.52 verfügt er dasselbe am 17. Mai 2022.

IV.     

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 20. September 2022 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt. Die Fälle IV.2022.44 und IV.2022.52 werden zeitgleich entschieden, da sich diese in den wesentlichen Punkten identisch sind (vgl. dazu auch unten E. 1.2.).

Entscheidungsgründe

1.                  

1.1.            Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 SVGG in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.            Die Verfügungen vom 1. April 2022 und vom 29. April 2022 sprechen sich beide in identischer Weise über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2018 aus. Sie unterscheiden sich lediglich darin, dass sich auf den ersten Seiten der Verfügung vom 1. April 2022 eine Berechnung für die Zeit ab dem 1. April 2022 befindet, und in der Verfügung vom 29. April 2022 eine solche für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2021 bis zum 31. März 2022. Die Verfügungen sind je in sich insofern widersprüchlich, als sich aus dem Text beider Verfügungen ergibt, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2018 und bis zum 31. Dezember 2020 sowie ab dem 1. November 2021 keinen Rentenanspruch jedoch im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Oktober 2021 einen Anspruch auf eine ganze Rente der IV habe. Auf S. 1 der Verfügung vom 1. April 2022 (IV-Akte 197, S. 1) steht jedoch, der Beschwerdeführerin werde die laufende Rente ab 1. April 2022 vorgängig ausbezahlt, da noch allfällige Verrechnung der Nachzahlung mit erbrachten Leistungen von Dritten abgeklärt würden. Ihre ganze Invalidenrente betrage Fr. 1'734.00. Auf S. 1 der Verfügung vom 29. April 2022 (IV-Akte 198) steht, die Beschwerdeführerin habe ab dem 1. Januar 2021 bis zum 31. März 2022 einen Anspruch auf eine Rente der IV. Dabei wird die ganze Rente gleich beziffert wie in der Verfügung vom 1. April 2022. Dies widerspricht dem Verfügungstext, gemäss welchem die Beschwerdeführerin nach Auffassung der Beschwerdegegnerin ab dem 1. November 2021 gar keinen Rentenanspruch mehr hätte. Aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdegegnerin auch in der Beschwerdeantwort an der Renteneinstellung in den genannten Zeiträumen festhielt, ist davon auszugehen, dass die Berechnungen auf den jeweiligen ersten Seiten der angefochtenen Verfügungen fehlerhaft sind und es der eigentlichen Auffassung der Beschwerdegegnerin entspricht, dass die Beschwerdeführerin vom 1. Januar 2018 und bis zum 31. Dezember 2020 und ab dem 1. November 2021 keinen Rentenanspruch und dazwischen einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Da sich die Verfügungen denn auch nur in diesem Punkt (d.h. der eigentlichen Berechnung der Rentenhöhe und deren Auszahlung) unterscheiden, ist es gerechtfertigt, über beide Beschwerden bzw. die Richtigkeit beider angefochtener Verfügungen in einem einzigen Urteil betreffend beide Verfahren zu entscheiden. Dies entspricht auch den Anträgen der Parteien.

1.3.            Die Beschwerden gegen die Verfügungen vom 1. April 2022 und vom 29. April 2022 wurden beide rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerden einzutreten.

2.                  

2.1.            Die Beschwerdegegnerin ist der Auffassung, sie habe die Rente der Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2020 und dann ab dem 1. November 2021 zu Recht eingestellt. In medizinischer Hinsicht stellt sie auf die bidisziplinäre Begutachtung von Dr. med. F____ und Dr. med. E____ vom August 2019 ab und kommt zum Schluss, es habe keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustands stattgefunden. Allerdings liege insofern ein Revisionsgrund vor, als davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall nunmehr zu 100 % erwerbstätig wäre. Basierend auf dem von ihr durchgeführten Einkommensvergleich geht sie in den erwähnten Zeiträumen von einem Invaliditätsgrad von 25 % bzw. von 31 % aus. Ab Oktober 2020 bis längstens Mitte Juli 2021 geht sie von einer Arbeitsunfähigkeit und damit von einem Invaliditätsgrad von 100 % aus, weshalb sie einen Anspruch der Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Oktober 2021 anerkennt.

2.2.            Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, das bidisziplinäre Gutachten von Dr. med. F____ und Dr. med. E____ weise keine wesentliche Änderung des Sachverhalts im Vergleich zu den Gutachten aus den Jahren 2004 und 2011 aus. Zudem entspreche die Qualität der Gutachten den höchstrichterlichen Anforderungen an beweistaugliche Expertisen nicht, weshalb sie nicht beweistauglich seien. Hinsichtlich der Bemessung des Invaliditätsgrades erachtet sie den Methodenwechsel von der gemischten Methode zum Einkommensvergleich als korrekt. Hingegen bringt sie vor, dem Valideneinkommen sei der falsche Tabellenlohn zugrunde gelegt worden und beim Invalideneinkommen sei aufgrund der 50%igen Arbeits- und Erwerbsfähigkeit pauschal ein Abzug von 10 % vorzunehmen.

2.3.            Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2020 und ab dem 1. November 2021 zu Recht verneint hat. Dass die Beschwerdeführerin vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Oktober 2021 einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat, ist unumstritten.

3.                  

3.1.            Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen sind der Beurteilung einer Sache jene Rechtsnormen zugrunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklichte (vgl. BGE 140 V 41, 44, E 6.3.1 mit Hinweisen). Demnach sind vorliegend die Bestimmungen des ATSG, des IVG und der Verordnung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) in der bis Ende 2021 geltenden Fassung anwendbar. Sie werden im Folgenden jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet.

3.2.            Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 % und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG).

3.3.            Nach Art. 17 ATSG wird eine Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer versicherten Person erheblich verändert. Anlass zur Rentenrevision gibt rechtsprechungsgemäss jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen, namentlich eine Veränderung des Gesundheitszustands (BGE 141 V 9, 10 f. E. 2, BGE 134 V 131, 132 E. 3 und BGE 130 V 343, 349 f. E. 3.5  mit Hinweisen). Die bloss unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts ist unerheblich (BGE 112 V 371, 372 E. 2b). Eine Sachverhaltsänderung ist als erheblich anzusehen, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteile 9C_523/2014 vom 19. November 2014 E. 2 und 8C_1025/2010 vom 28. März 2011 E. 2.3 sowie SVR 2003 IV Nr. 25 S. 76 f. E. 2.2 und 2.3).

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer Änderung ist die letzte rechtskräftige Verfügung, welche basierend auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108, 114 E. 5.4). Gemäss Art. 74ter lit. f IVV bedarf es keiner Verfügung, wenn die Invalidenrente nach einer von Amtes wegen durchgeführten Revision weiter ausgerichtet wird, sofern dabei keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde. Eine solche Mitteilung ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteil des Bundesgerichts 9C_882/2010 vom 25. Januar 2011 E. 3.2.1 mit Hinweisen, vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 9C_474/2014 vom 20. Februar 2014 E. 4.1 und 9C_503/2012 vom 12. November 2012 E. 4.1 und 9C_193/2015 vom 7. August 2015 E. 1.2.2.).

3.4.            Im Sozialversicherungsverfahren prüft der Versicherungsträger (wie auch das Sozialversicherungsgericht gemäss Art. 61 lit. c ATSG) die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Er kann insbesondere medizinische Begutachtungen veranlassen (vgl. Art. 43 Abs. 2 ATSG).

Ein medizinisches Gutachten erfüllt die juristischen Anforderungen dann, wenn es umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und wenn die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1, BGE 125 V 351, 352 E. 3a und BGE 122 V 157, 160 E. 1c). Im Falle des Vorliegens von psychischen Erkrankungen hat die Prüfung der Arbeits- resp. Erwerbsfähigkeit anhand von sogenannten Standardindikatoren, als objektivem Massstab zu erfolgen (BGE 143 V 418, 429 E. 7.2 und BGE 141 V 281, 296 E. 3.7.3 und 297 f. E. 4.1.3).

Im Sinne einer Richtlinie ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten oder Spezialärztinnen, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4. und BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb). Solche Indizien können sich aus dem Gutachten selber ergeben (z.B. innere Widersprüche, mangelnde Nachvollziehbarkeit) oder auch aus Unvereinbarkeiten mit anderen ärztlichen Stellungnahmen (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 4.1.).

3.5.            Praxisgemäss sind bei Personen, deren Rente revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll, nach mindestens 15 Jahren Bezugsdauer oder wenn sie das 55. Altersjahr zurückgelegt haben, in der Regel vorgängig Massnahmen zur Eingliederung durchzuführen, bis sie in der Lage sind, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial mittels Eigenanstrengung auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten. Ausnahmen von der diesfalls grundsätzlich («vermutungsweise») anzunehmenden Unzumutbarkeit einer Selbsteingliederung liegen namentlich dann vor, wenn die langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt auf invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen ist, wenn die versicherte Person besonders agil, gewandt und im gesellschaftlichen Leben integriert ist oder wenn sie über besonders breite Ausbildungen und Berufserfahrungen verfügt. Es werden immer konkrete Anhaltspunkte verlangt, die den Schluss zulassen, die versicherte Person könne sich trotz ihres fortgeschrittenen Alters und/oder der langen Rentenbezugsdauer mit entsprechender Absenz vom Arbeitsmarkt ohne Hilfestellungen wieder in das Erwerbsleben integrieren. Die Beweislast dafür, dass die versicherte Person entgegen der Regel in der Lage ist, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial auf dem Weg der Selbsteingliederung erwerblich zu verwerten, trägt die IV-Stelle (BGE 145 V 209, 211 E. 5.2 mit Hinweisen sowie Urteile des Bundesgerichts 8C_233/2021 vom 7. Juni 2021 E. 2.3. und 8C_826/2018 vom 14. August 2019 E. 3.2.2. je mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung findet auch dann Anwendung, wenn zeitgleich mit der Rentenzusprache über die Befristung und/oder Abstufung der Rente befunden wird (BGE 145 V 209, 212 ff. E. 5.2 ff. mit Hinweisen, insbesondere E. 5.4. und Urteile des Bundesgerichts 8C_233/2021 vom 7. Juni 2021 E. 2.4. und 8C_826/2018 vom 14. August 2019 E. 3.2.2. je mit Hinweisen).

4.                  

4.1.            Dr. med. F____ und Dr. med. E____ nannten in ihrer rheumatologisch-psychiatrischen Gesamtbeurteilung vom 12. August 2019 (IV-Akte 132, S. 19 ff.) folgende Diagnosen (IV-Akte 132, S. 22 f.):

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

1.   Chronifizierter subdepressiver Zustand mit leichten Schwankungen (ICD-10 F34.1)

2.   Schmerzstörung mit körperlichen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)

3.   Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links (ICD-1 O M54.5)

Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

1.   Chronisches cervicothoracovertebrales Schmerzsyndrom

2.   Beginnende arthrotische Veränderungen Hände bds. mit Rhizarthrose links, Daumengrundgelenksarthrose bds.

3.   Hallux valgus mit Metatarsalgie sowie Pes plano valgus links mehr als rechts

4.   Zunehmende Schmerzchronifizierung mit Schmerzausweitung und Übergang in linksbetontes Halbseitensyndrom bzw. multilokuläres Schmerzsyndrom, Selbstlimitierung, anamnestisch Fibromyalgie

5.   Adipositas (BMI 32,4 kg/m2), allgemeine muskuläre Dekonditionierung

Zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit führten sie aus, es könne weiterhin angenommen werden, dass eine verminderte Belastbarkeit und ein etwas erhöhter Pausenbedarf bestünden. Aufgrund der Schmerzstörung seien keine körperlichen Schwerarbeiten möglich. Eine einfach strukturierte Tätigkeit ohne Übernahme von Verantwortung sollte der Beschwerdeführerin zumutbar sein. Es sei allerdings weiterhin von einer Leistungseinschränkung von etwa 30% auszugehen. Eine Veränderung der Arbeitsfähigkeit könne seit 2011 nicht angenommen werden. Da aktuell aus Sicht des Bewegungsapparates die früheren Diagnosen weiterhin zu bestätigen seien und bei fehlendem Hinweis auf neu hinzukommende funktionsrelevante Diagnosen, könne derzeit keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes beschrieben werden. Entsprechend bestehe für die angestammte Tätigkeit, wie bereits anlässlich des letzten orthopädischen Gutachtens im Jahre 2011 erwähnt, weiterhin eine 60%ige Restarbeitsfähigkeit. Für jegliche leidensadaptierte Tätigkeit bestehe aus Sicht des Bewegungsapparates unverändert eine Restarbeitsfähigkeit von 75 %. Im Rahmen der Konsensbesprechung seien die Referenten nach eingehender Diskussion zum Schluss gekommen, dass die in den Fachgebieten begründeten Teil-arbeitsunfähigkeiten nicht additiv verrechnet werden könnten (IV-Akte 132, S. 24 f.).

4.2.            Das erwähnte bidisziplinäre Gutachten von Dr. med. F____ und Dr. med. E____ vom 9. und 12. August 2019 ist für die streitigen Belange umfassend und beruht auf allseitigen Untersuchungen. Es wurde in Kenntnis der Vorakten erstellt und auch die geklagten Beschwerden wurden im Gutachten berücksichtigt. Die Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge ist einleuchtend und die Schlussfolgerungen sind begründet und nachvollziehbar. Auch die von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei allen psychischen Diagnosen verlangte Prüfung der Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281, 297 f. E. 4.1.3 (vgl. auch BGE 143 V 409 und BGE 143 V 418), wurde entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin in nachvollziehbarer Weise durchgeführt (vgl. psychiatrisches Teilgutachten vom 12. August 2019, IV-Akte 132, S. 6 bis 10). In formaler Hinsicht entspricht das Gutachten somit den Anforderungen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gemäss BGE 125 V 351, 352 E. 3a.

Die Beschwerdeführerin bringt jedoch vor, es lägen konkrete Indizien vor, welche gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens sprächen (BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb).

4.3.            4.3.1   Die Beschwerdeführerin kritisiert das bidisziplinäre Gutachten von Dr. med. F____ und Dr. med. E____ in verschiedener Hinsicht. Zunächst macht sie geltend, beide Teilgutachten wiesen erhebliche Lücken auf. So sei nicht berücksichtigt worden, dass sich die Beschwerdeführerin vom 26. August 2019 bis zum 13. September 2019 in der G____ Clinic stationär habe behandeln lassen. Sodann ergebe sich aus diversen Berichten – z.B. aus jenem des H____spitals [...] vom 7. Februar 2019 (gemeint ist vermutlich das Kostengutsprachegesuch vom genannten Datum, IV-Akte 175, S. 2 f.), dass die Beschwerdeführerin nach einem operativen Eingriff am 8. März 2016 auch unter anhaltenden Unterbauchschmerzen leide, was zweifellos somatischer Natur sei. Eine Abklärung bei I____ am 11. Februar 2020 (sie verweist auf den Bericht vom 11. Februar 2020, vgl. auch jenen vom 12. Februar 2020, IV-Akte 175, S. 21 ff.) habe das Vorliegen einer «Rhizarthrose links Stadium II» ergeben. Im selben Bericht sei die Diagnose eines «Hallux valgus Fuss links» bestätigt worden.

Es trifft grundsätzlich zu, dass die erwähnten Berichte im Gutachten nicht berücksichtigt wurden. Da diese – mit Ausnahme des Kostengutsprachegesuchs des H____spitals [...] vom 7. Februar 2019 – allesamt nach der Begutachtung verfasst wurden, erstaunt dies nicht. Dazu ist festzuhalten, dass es in der G____ Clinic um die Behandlung der «Ganzkörperschmerzen betont im LWS-Bereich» (also im Bereich der Lendenwirbelsäule) ging (vgl. Bericht vom 14. November 2019, IV-Akte 175, S. 15 f.). Die Schmerzen der Beschwerdeführerin wurden bei der Begutachtung von Dr. med. F____ berücksichtigt und aus dem zitierten Bericht der G____ Clinic ergeben sich keine Hinweise auf eine Veränderung seit der Begutachtung, sodass der Umstand, dass dieser nachträglich entstandene Bericht im Gutachten nicht berücksichtigt wurde, nicht zu Zweifeln am Gutachten führt. Im Weiteren wurde die Rhizarthrose von Dr. med. F____ in seinem Gutachten durchaus diskutiert. Er erklärte, es fänden sich im Rahmen von beginnenden degenerativen Veränderungen teilweise objektivierbare Beschwerden im Bereich beider Hände. Hierbei zu erwähnen sei vor allem eine mässiggradige Rhizarthrose links sowie ein beidseitige beginnende Daumengrundgelenksarthrose. Dabei führe das Ausmass der pathologischen Veränderungen zu keiner relevanten Funktionseinschränkung vor allem für leichte wie auch mittelschwer körperlich und manuell belastende Tätigkeiten (vgl. rheumatologisches Teilgutachten vom 9. August 2019, IV-Akte 132, S. 15). Auch in den Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde die Rhizarthrose erwähnt (a.a.O., S. 12 und 23). Letzteres gilt auch für den Hallux valgus. Dazu äusserte sich Dr. med. F____ zwar nicht vertieft, jedoch bewerten die Gutachter und Gutachterinnen diese Diagnose in der Regel nicht als die Arbeitsfähigkeit beeinflussend. Im Übrigen anerkannte die Beschwerdegegnerin die Arbeitsunfähigkeit infolge der Operation des Hallux valgus (vgl. Bericht des Regionalen Ärztlichen Dienstes [RAD] von Dr. med. J____, FA für Arbeitsmedizin, Vertrauensarzt SGV, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, vom 23. November 2021, IV-Akte 178, S. 3), was letztlich zur Zusprache der unumstrittenen vorübergehenden ganzen Invalidenrente führte. Was die Unterbauchschmerzen betrifft, so wurden im rheumatologischen Teilgutachten von Dr. med. F____ jedenfalls «häufig wiederkehrende Oberbauchschmerzen» mit Aufstossen und geblähtem Abdomen» erwähnt (rheumatologisches Teilgutachten vom 9. August 2019, IV-Akte 132, S. 8). Weder aus den Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung noch aus den Akten der Beschwerdegegnerin ergeben sich jedoch Hinweise darauf, dass die Beschwerden je ein invalidisierendes Ausmass erreicht hätten. Dieses Vorbringen vermag daher ebenfalls nicht zu Zweifeln an der bidisziplinären Begutachtung zu führen.

4.3.2   In Bezug auf das rheumatologische Teilgutachten von Dr. med. F____ macht die Beschwerdeführerin sodann geltend, Dr. med. K____, FMH Innere Medizin, habe (wie auch Dr. med. L____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, FMH Manuelle Medizin SAMM) in seinen Arztberichten über die Jahre eine Verschlechterung – insbesondere im Hinblick auf die Schmerzsituation und die Gesamtsituation – dargelegt. Dr. med. D____ habe bereits im Gutachten von 2003 darauf hingewiesen, dass eine Verbesserung durch Therapie oder Operation fraglich sei. Insgesamt weise die Aktenlage einen im Wesentlichen gleichbleibenden Sachverhalt aus (vgl. Beschwerde, Ziff. 27). Die Beschwerdeführerin nehme aber schon seit 2011 eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes an. Dabei basiere die Änderung der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von Dr. med. D____ auf der falschen Annahme, dass die Beschwerdeführerin seit 2011 ohne Stöcke gehen könne und auch den Rollstuhl nicht mehr benötige. Die Beschwerdeführerin habe diese Hilfsmittel jedoch nur vorübergehend im Jahr 2001 benötigt. Diese Einschätzung stehe zudem der Beurteilung von Dr. med. F____ entgegen, welcher in seinem Gutachten von 2019 in grundsätzlicher Weise festgehalten habe, dass seit 2007 keine Veränderung/Verbesserung des somatischen Status eingetreten sei. Die Beschwerdeführerin verweist in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_300/2020 vom 2. Dezember 2020, gemäss welchem es «einer für sich allein betrachtet vollständigen, nachvollziehbaren und schlüssigen medizinischen Beurteilung, die im Hinblick auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung beweisend wäre,» «in der Regel am rechtlich erforderlichen Beweiswert» mangelt, «wenn sich die ärztliche Einschätzung nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes stattgefunden hat» (vgl. E. 2.6.2. des Urteils; zum Ganzen vgl. Replik, Ziff. 2. ff, insb. Ziff. 4).

Was zunächst die Berichte von Dr. med. K____ anbelangt, sei Folgendes festgehalten: Im Bericht vom 17. November 2005 (IV-Akte 52) berichtete er von einer Verschlechterung. Das war allerdings noch vor der zweiten Begutachtung durch Dr. med. E____ und Dr. med. D____ im Jahr 2006 (vgl. Gutachten vom 11. Januar 2006, IV-Akte 59). Im Verlaufsbericht vom 8. Dezember 2010 (IV-Akte 89) attestierte er wiederum eine Verschlechterung und erklärte, die Beschwerdeführerin sei seit 2001 nicht mehr arbeitsfähig. In seinem Bericht vom 24. Dezember 2016 (IV-Akte 107, S. 1 ff.) hielt er fest, es bestehe im Wesentlichen ein auf tiefem Niveau stabiler Zustand. An der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit änderte er nichts. Im Verlaufsbericht vom 9. März 2018 (IV-Akte 117, S. 1 ff.) wies er erneut auf eine Verschlechterung hin und hielt daran fest, dass die Beschwerdeführerin nicht vermittelbar sei. Am 3. Juni 2021 (IV-Akte 174) beurteilte Dr. med. K____ den Zustand der Beschwerdeführerin wieder als mehr oder weniger stationär und hielt an der Unvermittelbarkeit fest. Alle Berichte sind sehr knapp gehalten (bei jenen ab dem 8. Dezember 2010 handelt es sich um kurze Formularberichte) und entbehren einer weiteren Begründung. Es fällt zudem auf, dass Dr. med. K____ seit 2001 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit annimmt. Seine Ausführungen lassen jedoch keine Schlussfolgerungen zu, inwiefern sich der Gesundheitszustand nach der Auffassung von Dr. med. K____ in Bezug auf eine adaptierte Tätigkeit verändert haben soll. Diese Berichte sind somit nicht geeignet, um Zweifel am Gutachten von Dr. med. F____ zu wecken.

In seinem mit der Beschwerde eingereichten Bericht vom 7. April 2022 (Beschwerdebeilage 3) führte Dr. med. K____ aus, er sei nicht mit den Gutachtern, welche bei der Beschwerdeführerin eine Teilarbeitsfähigkeit sähen, einverstanden. Bei der Beurteilung genüge auch nicht eine rein rheumatologische Sicht, sondern es brauche eine Gesamtbeurteilung, denn die Situation sei sehr komplex. Immer wieder müssten wegen therapiebedürftigen Beschwerden und Schmerzen ambulante oder auch stationäre Behandlungen erfolgen. Der Beschwerdeführerin sei es unter diesen Umständen nicht möglich, einer einigermassen geregelten Tätigkeit nachzugehen, umso weniger mit auch nur schon leichter Belastung, sei es körperlich oder mental. Somit sei die Beschwerdeführerin in ihrer Gesamtsituation nicht vermittelbar; bei jeglicher Tätigkeit würde sie innert Kürze wegen Beschwerdezunahme und Symptomverschlechterung wieder ausfallen. Bis dato (seit der gutachterlichen Beurteilung vom August 2019 durch Dr. med. F____) komme noch dazu, dass die Beschwerdeführerin wiederholt an den Füssen habe operiert werden müssen, was sich wieder auf die Gesamtsymptomatik mit weiterer Verschlechterung ausgewirkt habe. Insofern bestehe aus seiner Gesamtsicht, wie in der letzten Beurteilung an die Beschwerdegegnerin vom 11. Mai 2021 beschrieben, eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und somit auch keine Erwerbsfähigkeit und keine Vermittelbarkeit. Auch dieser Bericht ist mit rund einer Seite sehr kurz gehalten und beschränkt sich im Wesentlichen auf die Feststellung, dass Dr. med. K____ anderer Auffassung sei als die Gutachter. Auch dieser Bericht ist daher nicht geeignet um Zweifel am Gutachten von Dr. med. F____ zu wecken.

Hinsichtlich der Kritik der Beschwerdeführerin, Dr. med. D____ habe die Verbesserung fälschlicherweise damit begründet, dass die Beschwerdeführerin keine Gehstöcke und keinen Rollstuhl mehr benötige, so hat die Beschwerdeführerin nichts gegen die darauf basierende Mitteilung vom 15. November 2011 (IV-Akte 103) unternommen. Diese Mitteilung ist in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (vgl. E. 3.3.). Damit ist grundsätzlich auch das Gutachten von Dr. med. D____ keiner gerichtlichen Beurteilung mehr zu unterziehen. Es sei jedoch angemerkt, dass die zitierte Angabe im rheumatologischen Teilgutachten von Dr. med. D____ vom 12. September 2011 in der indirekten Rede geschrieben und eine Wiedergabe der Angaben der Beschwerdeführerin sein dürfte (vgl. rheumatologisches Teilgutachten vom 12. September 2011, IV-Akte 100, S. 6). Die von ihm attestierte Verbesserung begründete Dr. med. D____ demgegenüber nicht mit dieser Angabe der Beschwerdeführerin, sondern damit, dass die Diskushernie als soweit ausgeheilt angesehen werden dürfe, als keine motorischen Ausfälle mehr bestünden. Es seien nur noch residuelle Sensibilitätsstörungen feststellbar, jedoch keinem Dermatom zuzuordnen (vgl. IV-Akte 100, S. 7).

Zusammenfassend vermögen die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht zu Zweifeln am rheumatologischen Teilgutachten von Dr. med. F____ vom 9. August 2019 bzw. an der Gesamtbeurteilung vom selben Datum zu führen.

4.4.            Hinsichtlich des psychiatrischen Teilgutachtens von Dr. med. E____ vom 12. August 2019 kritisiert die Beschwerdeführerin, der Gutachter habe keinen Dolmetscher bzw. keine Dolmetscherin beigezogen. Die Beschwerdeführerin spreche zwar Deutsch, jedoch nicht derart, dass eine ausreichend klare und detaillierte Anamnese gewährleistet wäre. Die psychiatrisch erhobene Anamnese erweise sich denn auch im Vergleich mit den weiteren Akten unvollständig. Im Weiteren habe Dr. med. E____ selber ausgeführt, dass der psychische Status schwankend sei. Es finde sich jedoch nirgends eine konkrete Exploration zur Häufigkeit der auftretenden Schwankungen. Auch habe er keine Prüfung des Schweregrads der «Schmerzstörung mit körperlichen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)», die er diagnostiziert habe, vorgenommen und es fehle eine detaillierte und nachvollziehbare Prüfung der Standardindikatoren (vgl. Beschwerde, Ziff. 26.1 und Replik, Ziff. 6.). Bezüglich dem letztgenannten Vorbringen kann auf das unter E. 4.2. Gesagte verwiesen werden.

Dr. med. E____ hat in seinem Teilgutachten vom 12. August 2019 klar festgehalten, die Beschwerdeführerin könne sich auf Deutsch ordentlich mitteilen und verzichte auf eine Verdolmetschung (IV-Akte 131, S. 6). Dies entspricht der Feststellung von Dr. med. D____ in seinem rheumatologischen Teilgutachten vom 12. September 2011, die Anamnese könne in Hochdeutsch erhoben werden und es bestünden keine Verständigungsprobleme (vgl. IV-Akte 100, S. 2). Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beizug eines Dolmetschers bzw. einer Dolmetscherin – wie von Dr. med. E____ angegeben – nicht notwendig war. Was den Vorwurf der Unvollständigkeit der Anamnese betrifft, so lag dem Gutachter der von der Beschwerdeführerin genannte Bericht von Dr. med. L____ vom 19. März 2018 vor (vgl. seine Angabe im Teilgutachten, IV-Akte 131, S. 3). In dem Bericht ging es namentlich um die zerbrochene Ehe der Tochter mit einem gewalttätigen Ehemann und der Angabe der Beschwerdeführerin, dass dies zur Belastung für sie selbst geworden sei (vgl. den Verlaufsbericht von Dr. med. L____ und Dipl. Psych. M____ vom 19. März 2018, IV-Akte 116). Dr. med. E____ gab unter dem Punkt «Subjektive Angaben» die Aussage der Beschwerdeführerin wieder, dass sie grosse Probleme mit der Tochter gehabt habe, die vom Ehemann geschlagen und eingeschlossen worden sei. Er habe auch sie selbst belästigt (IV-Akte 131, S. 4). Auch unter dem Punkt «Anamnese» ging er auf dieses Thema an und hielt fest: «mittlerweile habe sich diese Situation beruhigt» (IV-Akte 131, S. 6). Schliesslich ging Dr. med. E____ auch in der «Würdigung von Fähigkeiten, Ressourcen und Belastungen» auf die psychosoziale Situation der Beschwerdeführerin ein (IV-Akte 131, S. 10). Insgesamt hat Dr. med. E____ die im erwähnten Bericht von Dr. med. L____ und Dipl. Psych. M____ beschriebene Thematik aufgenommen und ist darauf eingegangen. Spätestens zum Zeitpunkt der Begutachtung schien sie nicht mehr im Vordergrund zu stehen. Jedenfalls weist der Umstand, dass die Beschwerdeführerin angab, sie habe grosse Probleme mit der Tochter gehabt (in der Vergangenheitsform) und die Situation habe sich mittlerweile beruhigt, deutlich darauf hin. Dem Gutachter Dr. med. E____ kann unter diesen Umständen nicht vorgeworfen werden, er habe dieses Thema nicht genügend berücksichtigt. Im Weiteren trifft es zu, dass der psychiatrische Gutachter erklärte, es sei denkbar, dass die Beschwerdeführerin je nach Belastung mit verstärkten affektiven Schwankungen reagiere. Eine dauerhafte gravierende affektive Störung könne deshalb nicht begründet werden (IV-Akte 131, S. 8 f.). Auch in den Diagnosen nannte er einen «chronifizierten subdepressiven Zustand mit leichten Schwankungen» (vgl. E. 4.1.). Diese Angaben sind erklärend und verlangen nicht nach einer weitergehenden Auseinandersetzung. Im Übrigen ist es im Ermessen der Gutachterinnen und Gutachter, zu beurteilen ob eine Rücksprache mit den behandelnden Ärzten angezeigt ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_671/2012 vom 15. November 2012 E. 4.5). Insofern ist das psychiatrische Teilgutachten von Dr. med. E____ – entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin – auch in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden. Im Weiteren beschäftigte sich der Gutachter auch an verschiedenen Stellen des Gutachtens mit den von der Beschwerdeführerin beklagten Beschwerden. Insgesamt stellt sich das Gutachten inkl. Beurteilungen als nachvollziehbar dar und es entsteht nicht der Eindruck, dass sich der Gutachter zu wenig intensiv mit der Schmerzproblematik auseinandergesetzt hätte. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermögen somit alle keine Zweifel am psychiatrischen Teilgutachten von Dr. med. E____ zu wecken.

4.5.            Zusammenfassend ist festzustellen, dass auf das bidisziplinäre Gutachten von Dr. med. F____ und Dr. med. E____ abgestellt werden kann. Allerdings wird in der Gesamtbeurteilung des Gutachtens vom 12. August 2019 (IV-Akte 132, S. 25) auf eine Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von 75 % geschlossen. Dabei muss es sich um einen Fehler handeln, da der psychiatrische Gutachter von einer Arbeitsunfähigkeit von 30 % ausging, womit eine Arbeitsfähigkeit von 70 % verbleibt. Der RAD hat im Folgenden auf eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % abgestellt. Davon ausgenommen hat er den Zeitraum vom 1. Oktober 2020 bis zum 15. Juli 2021, in welchem er aufgrund der Fussoperation von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % ausging (Berichte vom 23. November 2021 und vom 30. November 2021, IV-Akten 178 und 182). Darauf kann abgestellt werden.

4.6.            Im Vergleich mit dem bidizsziplinären Gutachten von Dr. med. D____ und Dr. med. E____ von 2011 ist somit – wie von Dr. med. F____ und Dr. med. E____ festgestellt – aus medizinscher Sicht keine Veränderung festzustellen. In der Konsensbeurteilung von 2011 führten die damaligen Gutachter nämlich aus, aus orthopädischer Sicht bestehe für die angestammte Tätigkeit als Raumpflegerin eine Arbeitsunfähigkeit von 60 %. Aus psychiatrischer Sicht werde die Arbeitsunfähigkeit in einer strukturierten Tätigkeit auf 30 % eingeschätzt. Im Konsens dürfe die Gesamtarbeitsunfähigkeit auf 60 % festgelegt werden, da die beiden Arbeitsunfähigkeiten orthopädisch und psychiatrisch nicht als additiv anzusehen sind, und somit die 30% Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht mit den 60% aus orthopädischen Gründen abgedeckt sei. Für alternative Tätigkeiten mit geringem körperlichem Belastungsprofil bestehe aus orthopädischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 25 %, und aus psychiatrischer Sicht, unter der Voraussetzung einer strukturierten Tätigkeit, wie für die angestammte Tätigkeit eine 30 % Einschränkung. Im Konsens ergebe sich daraus eine Gesamtarbeitsunfähigkeit von 30 % (IV-Akte 100, S. 7 f.).

4.7.            Es trifft somit zu, dass aus medizinischer Sicht kein Revisionsgrund besteht. Allerdings ist zwischen den Parteien zu Recht unumstritten, dass nunmehr davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 100 % arbeiten würde und demnach nicht mehr die gemischte Methode, sondern ein (reiner) Einkommensvergleich zur Anwendung kommt. In diesem Statuswechsel besteht somit eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse und folglich ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG (vgl. E. 3.3.).

 

 

5.                  

5.1.            Für die Bemessung des Invaliditätsgrads von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG, also die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs, anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Demnach wird das Erwerbseinkommen, welches die Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung sowie allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verdienen könnte (Invalideneinkommen), zu dem Erwerbseinkommen in Beziehung gesetzt, das sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erzielen würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen).

5.2.            Auf Seiten des Invalideneinkommens kann gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein leidensbedingter Abzug vom statistischen Lohn gewährt werden, wenn bei einer versicherten Person Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie ihre (Rest-)Arbeits­fähigkeit aufgrund bestimmter Merkmale auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg verwerten kann. Also wenn sie im Vergleich mit voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt ist. Merkmale die – einzeln oder in Kombination – zu einem derartigen Abzug führen können, sind das Alter, die Dauer der Betriebszugehörigkeit, die Nationalität oder die Aufenthaltskategorie sowie der Beschäftigungsgrad. Dieser beträgt maximal 25% (BGE 135 V 297, 301 E. 5.2, BGE 129 V 472, 481 E. 4.2.3 und BGE 126 V 75, 78 ff. E. 5a und 5b). Die Höhe des Abzugs ist gesamthaft, unter Berücksichtigung aller Merkmale, zu schätzen. Es rechtfertigt sich nicht, für jedes zur Anwendung gelangende Merkmal separat qualifizierte Abzüge vorzunehmen und diese zusammenzuzählen (BGE 129 V 472, 481 E. 4.2.3 und BGE 126 V 75, 80 E. 5b/bb sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_115/2021 vom 10. August 2021 E. 4.3.). Die Frage, ob ein leidensbedingter Abzug gewährt werden muss, ist rechtlicher Natur, während die Frage nach dessen Höhe eine Ermessensfrage ist (BGE 132 V 393, 399 E. 3.3, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_670/2015 vom 12. Februar 2016 E. 5.2.). Dabei darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen. Weicht das Gericht in seinem Ermessen von der Verwaltung ab, muss es sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150, 152 E. 2 mit Hinweisen).

5.3.            Die Beschwerdegegnerin stellte für das Valideneinkommen auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtens für Statistik (BFS) 2018, Tabelle T17, Rubrik 91 Reinigungspersonal, Frauen, Lebensalter 30 – 49 Jahre ab. Unter Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden schloss sie auf ein hypothetisches Valideneinkommen der Beschwerdeführerin von Fr. 51'329.00 im Jahr 2018. Für die Berechnung des Valideneinkommens im Jahr 2021 berücksichtigte die Beschwerdegegnerin eine Nominallohnentwicklung bis 2020 von 2.01 % und schloss auf ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 56'393.00.

Das Invalideneinkommen errechnete die Beschwerdeführerin im Jahr 2018 anhand der LSE 2018, Tabelle TA1, Total Frauen, Kompetenzniveau 1. Sie nahm eine Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden vor und kam zum Schluss, bei einem Pensum von 70 % hätten weibliche Hilfskräfte im Jahr 2018 ein durchschnittliches Einkommen von Fr. 38'277.00 erzielen können. Für das Invalideneinkommen im Jahr 2021 berücksichtigte sie (wie beim Valideneinkommen) eine Nominallohnentwicklung bis 2020 von 2.01 % und statuierte, dass weibliche Hilfskräfte im Jahr 2021 bei einem Pensum von 70 % ein durchschnittliches Einkommen von Fr. 39'046.00 erzielen könnten. Einen Abzug vom Tabellenlohn erachtete sie als nicht gerechtfertigt (vgl. die beiden Verfügungen vom 1. April 2022, IV-Akte 197, S. 4 ff. sowie vom 29. April 2022, IV-Akte 198, S. 5 ff.).

5.4.            Die Beschwerdeführerin bestreitet die Richtigkeit des von der Beschwerdegegnerin festgelegten Valideneinkommens. Sie macht geltend, es sei keinesfalls klar, dass sie heute immer noch in der Reinigungsbranche tätig wäre. Vielmehr sei davon auszugehen, dass sie sich über all die Jahre auf dem gesamten ihr zur Verfügung stehenden Arbeitsmarkt hätte orientieren müssen, was die Beschwerdegegnerin selbst eingestehe, indem sie beim Invalideneinkommen auf den Totalwert der Tabelle TA1 abstelle.

Dem ist zu entgegnen, dass bei der Ermittlung des Valideneinkommens in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft wird, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28, 30 E. 3.3.2, BGE 135 V 297, 300 f. E. 5.1, BGE 134 V 322, 325 E. 4.1, BGE 129 V 222, 224 E. 4.3.1 sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_532/2016 vom 25. November 2016 E. 3.4.1). Vorliegend gibt es keinerlei Hinweise oder Anhaltspunkte, die auch nur vermuten lassen würden, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall ihren Tätigkeitsbereich gewechselt hätte. Der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin beim Valideneinkommen auf den Totalwert abstellte, ist nicht als Zugeständnis zu werten, dass sich die Beschwerdeführerin auch im Gesundheitsfall (wenn sie sich also gar nie aus gesundheitlichen Gründen bei der IV hätte anmelden müssen) einen Wechsel in eine andere Hilfstätigkeit vorgenommen hätte. Vielmehr entspricht es Rechtsprechung und Praxis, insbesondere dann, wenn für eine versicherte Person in verschiedenen Bereichen eine ihrem Leiden angepasste Tätigkeit möglich ist, ist in der Regel den Monatslohn der Tabelle TA1, Zeile „Total Privater Sektor“ anzuwenden (BGE 133 V 545 nicht publizierte E. 5.1 und 5.2 des Urteils 9C_237/2007 vom 24. August 2007 und BGE 124 V 321, 322 E. 3b/aa, vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 8C_112/2020 vom 13. Mai 2020 E. 6.3., 8C_458/2017 vom 6. August 2018 E. 6.2.3. sowie 9C_811/2013 vom 6. Februar 2014 E. 5). Dies gilt aber eben nur für das Invalideneinkommen und nicht für den Fall, dass der versicherten Person auch im Gesundheitsfall rein theoretisch andere Hilfstätigkeiten zumutbar und möglich wären. Der von der Beschwerdegegnerin für das Valideneinkommen ausgewählte Tabellenlohn ist somit nicht zu beanstanden. Auch die Berechnung des Valideneinkommens in den Jahren 2018 und 2021 ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

5.5.            Den dem Invalideneinkommen zugrunde gelegten Tabellenlohn kritisiert die Beschwerdeführerin zu Recht nicht. Sie weist diesbezüglich lediglich darauf hin, dass von einer tieferen Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen und deshalb gemäss Art. 26bis Abs. 3 IVV in der seit dem 1. Januar 2022 geltenden Fassung ein Abzug von 10 % vorzunehmen sei.

Was die gutachterliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auf 70 % betrifft, kann auf die Ausführungen unter E. 4. verwiesen werden. In Bezug auf die Frage nach dem Abzug vom Tabellenlohn ist festzuhalten, dass vorliegend die gesetzlichen Bestimmungen in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung zur Anwendung kommen (vgl. E. 3.1.). Dementsprechend gilt hinsichtlich des Abzugs vom Tabellenlohn die unter E. 5.2. dargelegte Rechtsprechung. Vorliegend ergeben sich aus den Akten jedoch keine Anhaltspunkte um einen Abzug aus einem oder mehreren dieser Gründe anzunehmen. Dies wird von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht. Im Übrigen würde auch der erst seit dem 1. Januar 2022 in Kraft stehende Art. 26bis Abs. 3 IVV nicht zu einem Abzug führen. Dieser gilt nämlich lediglich bei einer «funktionellen Leistungsfähigkeit» von 50 % oder weniger, nicht aber bereits bei einer solchen von 70 % (wie vorliegend). Das von der Beschwerdegegnerin für die Jahre 2018 und 2021 errechnete Invalideneinkommen ist somit im Ergebnis ebenfalls nicht zu beanstanden.

5.6.            Da die beiden von der Beschwerdegegnerin festgelegten Vergleichseinkommen nicht zu beanstanden sind, sind folglich auch die von ihr berechneten Invaliditätsgrade von 25 % im Jahr 2018 bzw. 31 % im Jahr 2021 nicht zu kritisieren. Grundsätzlich würde damit auch in den von der Beschwerdeführerin genannten Zeiträumen vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2020 und ab dem 1. November 2021 eine Invalidenrente entfallen. Allerdings hat die Beschwerdegegnerin die unter E. 3.5. dargelegte Praxis nicht berücksichtigt, dass bei Personen die während mehr als 15 Jahren eine Rente bezogen haben, in der Regel vorgängig Massnahmen zur Eingliederung durchzuführen sind, bis sie in der Lage sind, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial mittels Eigenanstrengung auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten. Vorliegend erhielt die Beschwerdeführerin bis zur Einstellung der Leistungen durch die Beschwerdegegnerin seit dem 1. April 2002 eine Invalidenrente (vgl. Tatsachen I.a), also mehr als 15 Jahre. Nach dem nach einem Monat Ende September 2020 aufgrund einer anstehenden Fussoperation abgebrochenen Belastbarkeitstraining (vgl. definitiver Bericht des Belastbarkeitstrainings vom 20. Oktober 2020, IV-Akte 165) sind keine weiteren Eingliederungsversuche erfolgt. Dies, obwohl die Bewertungen im zitierten Bericht des Belastbarkeitstrainings meist bei 5 («gut, zweckentsprechend»), einige bei 4 («Mindestanforderungen erfüllt»), und wenige sogar bei 6 («qualitativ, quantitativ sehr gut») lagen (vgl. a.a.O., IV-Akte 165, S. 3 ff.). Die Beschwerdeführerin weist zudem zu Recht darauf hin, dass sie bereits im Vorfeld des Belastbarkeitstrainings, im «Kennenlerngespräch BB» vom 31. März 2020 (IV-Akte 147, S. 1) erklärt habe, dass sie froh wäre, wenn sie wieder einer regelmässigen Tätigkeit nachgehen könnte (vgl. Beschwerde, Ziff. 19). Der Umstand, dass die Operation des Hallux valgus just während der Zeit, in welcher das Belastbarkeitstraining stattfand bzw. weiterhin hätte stattfinden sollen, ist ungünstig. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Operation im Frühling 2020 coronabedingt abgesagt worden war (vgl. Operationsbericht der N____klinik [...] vom 16. Oktober 2020, IV-Akte 180, S. 7). Dass die Beschwerdeführerin diese dann im Herbst nachholte ist ihr jedenfalls nicht insofern anzulasten, als dass es gerechtfertigt wäre, ihr weitere Eingliederungsmassnahmen zu verwehren. Ausnahmen im Sinne der unter E. 3.5. dargelegten Rechtsprechung, welche darauf schliessen würden, dass die Beschwerdeführerin sich selbst in den Arbeitsmarkt eingliedern, könnte, sind vorliegend keine ersichtlich. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführerin bei einer Aufteilung von 64 % Haushalt und 36 % Erwerbstätigkeit, einer Einschränkung im Haushalt von 50 % (vgl. Abklärungsbericht Haushalt vom 21. Januar 2003, IV-Akte 21, S. 11) und einer Einschränkung im Erwerb von 50 % (vgl. Gutachten von Dr. med. D____ vom 16. September 2003, IV-Akte 28, S. 7, Gutachten von Dr. med. E____ vom 22. Dezember 2003, IV-Akte 35, S. 9 f. und Gutachten von Dr. med. D____ vom 11. Januar 2006, IV-Akte 59, S. 7 f.) bzw. von 70 % (vgl. Konsensbeurteilung von Dr. med. D____ und Dr. med. E____ vom September 2011 (IV-Akte 100, S. 7 f.) lediglich noch ein sehr kleiner Anteil verblieb, in welchem sie tatsächlich einer Erwerbstätigkeit hätte nachgehen können. Die Beschwerdeführerin war seit nunmehr mehr als 20 Jahren nicht erwerbstätig. Deshalb und angesichts der Annahme, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall 100 % arbeiten würde und eine medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit von 70 % aufweist, sind nun grundsätzlich Eingliederungsmassnahmen angezeigt.

5.7.            Dementsprechend hat die Beschwerdegegnerin die Rente der Beschwerdeführerin zu Unrecht im Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2020 und ab dem 1. November 2021 aufgehoben. Da die medizinische Situation seit 2011 als unverändert gelten kann, hat sie in diesen Zeiträumen und bis auf Weiteres einen Anspruch auf eine Viertelsrente (auch diesbezüglich gilt das betreffend die Übergangsregelung unter E. 3.1. Gesagte). Davon ausgenommen ist der unumstrittene Anspruch auf eine ganze Invalidenrente im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Oktober 2021. Die Beschwerdegegnerin hat – die Motivation und Mitarbeit der Beschwerdeführerin vorausgesetzt (vgl. Art. 21 Abs. 4 ATSG) – die Verwertbarkeit der wiedergewonnen Arbeitsfähigkeit zu prüfen und anschliessend hat die Beschwerdegegnerin über die Rentenrevision in zeitlicher und masslicher Hinsicht neu zu Verfügen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_720/2007 vom 28. April 2008 E. 4.2 und 9C_768/2009 vom 10. September 2010 E. 4.2, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_233/2021 vom 7. Juni 2021 E. 3.5.).

5.8.            Mit diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt es sich, auf den Antrag bezüglich der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einzugehen.

6.                  

6.1.        Im Lichte der obigen Ausführungen ist die Beschwerde insofern teilweise gutzuheissen, als die Verfügungen vom 1. April 2022 und vom 29. April 2022 teilweise aufzuheben sind, nämlich soweit sie den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2020 und ab dem 1. November 2021 betreffen. Die Sache ist zur Durchführung der geeigneten Abklärungs- und Eingliederungsschritte im Sinne der obigen Erwägungen und zum anschliessenden Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Die ganze Rente im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Oktober 2021 ist zu Recht unumstritten und gilt als ausgewiesen.

6.2.        Der Ausgang des vorliegenden Verfahrens ist im Ergebnis mit einer vollumfänglichen Gutheissung vergleichbar. Dementsprechend hat die Beschwerdegegnerin die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.-- zu tragen (Art. 61 lit. fbis ATSG und Art. 69 Abs.1bis IVG).

6.3.        Die obsiegende Beschwerdeführerin hat gegenüber der Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden durch das Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in durchschnittlichen IV-Verfahren mit doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer (Fr. 288.75) aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar und somit eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3'750.-- zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      In teilweiser Gutheissung werden die Verfügungen vom 1. April 2022 und vom 29. April 2022 teilweise aufgehoben und wird die Beschwerdegegnerin verpflichtet, der Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2020 eine Viertelsrente, ab 1. Januar 2021 bis 31. Oktober 2021 eine ganze Invalidenrente und ab dem 1. November 2021 eine Viertelsrente zu entrichten. Die Sache wird zur Durchführung der geeigneten Abklärungs- und Eingliederungsschritte im Sinne der Erwägungen und zum anschliessenden Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

          Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

          Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 288.75.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                    Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                     MLaw L. Marti

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–        Beschwerdeführerin
–       
Beschwerdegegnerin

–        Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: