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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 22.
September 2022
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. iur.
T. Fasnacht , S. Schenker
und
Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, [...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2022.45
Verfügung vom 22. März 2022
Beschwerde wird gutgeheissen. Medizinische
Aktenlage ungenügend abgeklärt.
Tatsachen
I.
a)
Der im Jahr 1968 geborene Beschwerdeführer
ohne Berufsausbildung reiste im Jahr 2005 in die Schweiz ein und war in der
Folge bei diversen Arbeitgebern in der Baubranche, vorwiegend als Gipser, tätig
(vgl. IK-Auszug per 4. März 2020). Zuletzt arbeitete er vom 3. Juni 2019 bis
zum 5. September 2019 bei der Firma C____ in einem 100% Pensum (vgl. Fragebogen
für Arbeitgebende vom 22. Juni 2020, IV-Akte 29).
b)
Mit Anmeldung vom 3. Februar
2020 meldete sich der Beschwerdeführer zum Leistungsbezug bei der
Beschwerdegegnerin an (IV-Akte 6). Die Beschwerdegegnerin klärte in der Folge
den erwerblichen und medizinischen Sachverhalt ab, holte namentlich Bericht der
behandelnden Ärztinnen und Ärzte (IV-Akte 16, S. 2; 26, S. 2; 28, S. 2; 32; 39;
43) und Stellungnahmen des RAD (IV-Akten 15; 35; 45) ein.
c)
Mit Schreiben vom 22. März 2021
(IV-Akte 47) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Zusprache
einer Invalidenrente mit separater Verfügung in Aussicht. Ferner teilte sie dem
Beschwerdeführer mit, dass sein Gesundheitszustand aus ärztlicher Sicht durch
entsprechende Massnahmen (physiotherapeutische Behandlung entsprechend der
Empfehlung der Ärzte der D____spitals [...]) verbessert werden könne. Auf die Invalidenrente
bestehe grundsätzlich nur Anspruch, sofern die Massnahme zur Schadensminderung
durchgeführt würde. Das Ergebnis werde anlässlich einer Rentenrevision im
Oktober 2021 überprüft.
d)
In der Folge sprach die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer wie angekündigt mit Verfügung vom 18.
Juni 2021 (IV-Akte 56) ab dem 1. September 2020 eine ganze Rente (IV-Grad 100%)
und ab dem 1. Mai 2021 eine halbe Rente (IV-Grad 54%) zu. Aus orthopädischer
Sicht sei zunächst eine volle Arbeitsunfähigkeit anzunehmen. Ab Januar 2021 sei
eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit wieder halbtags zumutbar.
Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
e)
Im Oktober 2021 leitete die
Beschwerdegegnerin ein Revisionsverfahren ein (vgl. Revisionsfragebogen vom 4.
Oktober 2021, IV-Akte 59). In diesem Zusammenhang holte sie beim D____spital [...],
Spinale Chirurgie den Bericht vom 25. Juli 2021 ein (IV-Akte 66, S. 3 f.) und
legte diesen dem RAD zur Stellungnahme vor (IV-Akten 71). Vor diesem
Hintergrund stellte die Beschwerdegegnerin nach Durchführung des
Vorbescheidverfahrens (IV-Akten 72, 78, 82) mit Verfügung vom 22. März 2022 die
Invalidenrente ein, da sie von einer wesentlichen Verbesserung der
gesundheitlichen Situation ausging.
II.
a)
Mit Beschwerde vom 29. April 2022 beantragt der Beschwerdeführer, es sei
die Verfügung vom 22. März 2022 aufzuheben und es sei die bisher gewährte
IV-Rente weiter auszurichten. Eventualiter sei ein Gerichtsgutachten
einzuholen, subeventualiter sei die Sache im Sinne der Erwägungen an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Unter o-/e-Kostenfolge.
b)
Mit Beschwerdeantwort vom 22. Juni 2022 schliesst die Beschwerdegegnerin
auf Abweisung der Beschwerde.
III.
Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien
die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragte, findet am 22.
September 2022 die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts
Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die
örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR
831.20).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
1.3.
Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE
140 V 41, 44 E. 6.3.1 mit Hinweisen) sind die Bestimmungen des ATSG, des IVG,
der Verordnung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) in der bis Ende 2021
geltenden Fassung anwendbar. Sie werden im Folgenden jeweils in dieser Version
wiedergegeben, zitiert und angewendet.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin vertritt die Ansicht, gestützt auf den
Bericht des D____spitals [...] vom 25. Juli 2021 (IV-Akte 66, S. 3) und der
Stellungnahme des RAD vom 9. März 2021 (IV-Akte 82) sei im fraglichen
Zeitintervall von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes auszugehen. Eine
externe Begutachtung sei nicht angezeigt. Insgesamt sei von einer 70%igen
Arbeits- und Leistungsfähigkeit in einer körperlich leichten,
wechselbelastenden Tätigkeit auszugehen.
2.2.
Der Beschwerdeführer ist demgegenüber der Meinung, eine Verbesserung
des Gesundheitszustandes sei nicht ausgewiesen, weshalb die bisherigen
Rentenleistungen weiterhin auszurichten seien. Sollte gestützt auf den Bericht
vom 25. Juli 2021 wider Erwarten auf eine revisionsrechtlich relevante Änderung
des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers geschlossen werden, so sei zur
rechtsgenüglichen Abklärung des Sachverhaltes ein Gerichtsgutachten einzuholen,
eventualiter die Sache zur erneuten Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
2.3.
Streitig und zu prüfen ist, ob seit der letzten rechtskräftigen
Verfügung vom eine rentenrelevante Veränderung des Gesundheitszustandes des
Beschwerdeführers eintrat. Zwischen den Parteien zu Recht nicht umstritten ist,
dass der Beschwerdeführer seiner Schadensminderungsauflage (Durchführung
physiotherapeutischer Behandlung) nachgekommen ist (vgl. hierzu IV-Akten 52 und
55). Es erübrigen sich daher diesbezügliche Weiterungen.
3.
3.1.
Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG
Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im
Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines
Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %
arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzesüber den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind (lit. b) und nach
Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. Die
Invalidenrente bemisst sich nach dem Grad der Invalidität: Bei einem IV-Grad
von mindestens 40 % besteht ein Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem
IV-Grad von mindestens 50 % ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem
IV-Grad von mindestens 60 % ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei
einem IV-Grad von 70 % ein Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
3.2.
Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird eine Rente erhöht, herabgesetzt oder
aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad des Rentenbezügers erheblich ändert.
Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen
Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den
Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Rente kann deshalb nicht nur bei einer wesentlichen
Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidiert werden, wenn
sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen
Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 144 I 103, 105 E. 2.1 mit
weiteren Hinweisen; 144 I 21, 24 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen; 141 V 585, 588
E. 5.3 mit weiteren Hinweisen; 141 V 9, 12 f. E. 5.2 mit weiteren Hinweisen;
134 V 131, 132 E. 3 mit weiteren Hinweisen; 130 V 343, 349 f. E. 3.5 mit
weiteren Hinweisen). Unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel unerheblich ist
demgegenüber die abweichende Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert
gebliebenen Sachverhalts. Ist eine anspruchserhebliche Änderung des
Sachverhalts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es
nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_273/2014 vom 16. Juni 2014 E. 3.1.1 mit
weiteren Hinweisen).
3.3.
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen
Änderung bei einer Rentenrevision bildet die letzte (der versicherten Person
eröffnete) rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des
Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und
Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung
in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 147 V
167, 169 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen; 134 V 131,
132 f. E. 3; 133 V 108, 114 E. 5.4 mit weiteren Hinweisen), vorliegend die
Verfügung vom 18. Juni 2021 (IV-Akte 56).
4.
4.1.
Bei der Feststellung des Gesundheitszustandes und der Beurteilung
der Arbeitsfähigkeit ist die rechtsanwendende Behörde – die Verwaltung und im
Streitfall das Gericht – auf Unterlagen angewiesen, die vorab von Ärztinnen und
Ärzten zur Verfügung zu stellen sind. Deren Aufgabe ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist
(vgl. BGE 132 V 99 f. mit weiteren Hinweisen). Darüber hinaus bilden die
ärztlichen Stellungnahmen eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der
Zumutbarkeit, also der Frage, welche anderen Erwerbstätigkeiten als die zuletzt
ausgeübte Berufsarbeit von der versicherten Person auf dem allgemeinen, ausgeglichenen
und nach ihren persönlichen Verhältnissen in Frage kommenden Arbeitsmarkt
zumutbarer Weise noch verrichtet werden können (vgl. Ulrich Meyer-Blaser, Zur Prozentgenauigkeit in der
Invaliditätsschätzung, in: René
Schaffhauser/Franz Schlauri [Hrsg.], Rechtsfragen der Invalidität in der
Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 20 f. mit Hinweisen).
4.2.
Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den
Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl.
Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung
an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies
bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle relevanten Beweismittel,
unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden
hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen
Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden
medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte
Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und
nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes
eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben
worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der
Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind.
Ausschlaggebend für den Beweiswert ist somit grundsätzlich weder die Herkunft
eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag
gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (vgl. BGE 125 V 352 E. 3a,
122 V 160 E. 1c; AHI-Praxis 2001 S. 113 E. 3a).
4.3.
4.3.1. Der RAD steht den IV-Stellen zur Beurteilung der
medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen
die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle
Leistungsfähigkeit der versicherten Person fest, eine zumutbare
Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem
medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG).
Die RAD können bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen von Versicherten
durchführen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Art. 49
Abs. 2 IVV). RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von Art. 44
ATSG betreffend Gutachten nicht erfasst werden; die in dieser Norm vorgesehenen
Verfahrensregeln entfalten daher bei Einholung von RAD-Berichten keine Wirkung
(vgl. BGE 135 V 254 E. 3.4 S. 258; Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2014 vom
16. September 2014 E. 4.2.1).
4.3.2.
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem
externer medizinischen Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den
praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1)
genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen
verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings ist hinsichtlich des Beweiswerts
zu differenzieren: Stützt sich der angefochtene Entscheid ausschliesslich auf
versicherungsinterne medizinische Unterlagen – zu denen die RAD-Berichte
gehören –, sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. In
solchen Fällen sind bereits bei geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und
Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen
(vgl. BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7; zum Ganzen auch:
Urteil des Bundesgerichts vom 30. November 2015, 9C_627/2015, E. 2 mit weiteren
Hinweisen).
5.
5.1.
Im Lichte der aufgeführten rechtlichen Grundlagen ist somit zu prüfen,
ob sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seit dem
18. Juni 2021 eine revisionsrechtlich relevante Veränderung des
Sachverhaltes ergeben hat.
5.2.
5.2.1. Die Verfügung vom 18. Juni 2021 basierte in medizinischer
Hinsicht auf den Berichten der behandelnden Ärzte und Ärztinnen und den
Beurteilungen durch den RAD.
5.2.2. Der behandelnde Hausarzt, Dr.
med. E____, Facharzt für Allgemeinmedizin, FMH, stellte mit Bericht vom 19.
März 2020 (IV-Akte 16) eine rechtskonvexe Skoliose der LWS mit konsekutiver Foraminalstenose
im Apex L2/3 links und eine L2-Radikulopathie links bei segmentaler
Degeneration L2/3, Beginn September 2019 fest. Aufgrund der bestehenden
Beschwerden (Schmerzen und Bewegungseinschränkungen) sei seit dem 18. September
2019 (vorerst bis zum 1. April 2020) von einer vollen Arbeitsunfähigkeit
auszugehen. Ausstehend sei die Entscheidung bezüglich
einer wirbelsäulenchirurgischen Operation.
5.2.2. Mit Bericht vom 22. Juni 2020 des D____spitals
[...], Spinale Chirurgie (IV-Akte 26, S. 2.) diagnostizierte Dr. med. F____,
Fachärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Orthopädie und
Unfallchirurgie, FMH, dem Beschwerdeführer eine rechtskonvexe Skoliose,
kurzbogig mit Apex L2/3 und konsekutiver Foraminalstenose mit linksbetonter
Osteochondrose und Arthrose L2/3 links mit therapieresistenten konsekutivem
Flankenschmerz linksbetont, negativer L2-Wurzelinfiltration links 12 (2019,
positiver Facettengelenksinfiltration L1 bis L3 links 02/2020 und lumbosakraler
Übergangsstörung mit Hemisakralisation L5 rechts. Im Rahmen der Beurteilung
führte Dr. med. F____ aus, der Beschwerdeführer habe sich für einen operativen
Eingriff entschieden. Die zwischenzeitlich durch ein Röntgenbild der gesamten
Wirbelsäule und ein MRI der LWS (IV-Akte 42, S. 10) aktualisierte Bildgebung
habe eine Befundprogredienz der segmentalen Degeneration bei L2/3 linksbetont
gezeigt. Die lokal in die Flanke ausstrahlenden Schmerzen links, welche auch
infiltrativ verifiziert wurden, würden sich somit sehr gut erklären. Zur
indirekten Dekompression und Korrektur der Fehlstellung würde eine
XLIF-Versorgung empfohlen. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit sei allerdings
Tatsache, dass auch bei einer gelungenen Operation für schwere Tätigkeiten
keine vollschichtige Einsetzbarkeit bestehe. Daraufhin erfolgte am 13.
Juli 2020 die XILF-Operation im Sinne einer kurzstreckigen
Korrekutrspondylolyse L2/3 von links mit ELSA expandable Cage, augmentiert mit
Putty Grafton und aurologem Knochen vom Beckenkamm links entnommen (vgl.
Operationsbericht vom 13. Juli 2020. IV-Akte 39, S. 10), welche
komplikationslos verlief. Am 20. Juli 2020 konnte der Beschwerdeführer nach
Hause entlassen werden. Eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe bis drei Monate
seit Austritt (vgl. Austrittsbericht D____spital [...] vom 20. Juli 2020,
IV-Akte 32).
5.2.3. Mit Bericht vom 25. Januar 2021 (IV-Akte 42, S. 28)
diagnostizierte PD Dr. med. F____ dem Beschwerdeführer einen Status nach XILF
L2/3 von links bei rechtskonvexer Skoliose kurzbogig mit Apex L2/3 und
konsekutiver Foraminalstenose bei therapieresistentem Flankenschmerz
linksbetont; eine bekannte lumbosakrale Übergangsstörung mit Hemisakralisation
L5 rechts; eine anhaltende muskuloskelettale Dysbalance und Schmerzen im
Bereich der Flanke links postoperativ und den Verdacht auf Herpes Zoster. Die
Situation sei nicht wirklich befriedigend. Aufgrund der anhaltenden Schmerzen
sei der Beschwerdeführer auf eine fortlaufende Analgesie angewiesen. Es könnte
ein Schmerzvermeidungsverhalten mit zunehmender Dekonditionierung vorliegen. Dr.
med. F____ rezeptierte den Beschwerdeführer mit der Vorgabe einer aktiven
Therapie und der Instruktion für ein Eigenübungsprogramm eine Physiotherapie.
Hinsichtlich der Arbeitsplatzsituation hielt Dr. med. F____ an ihrer
Einschätzung fest, dass in der angestammten Tätigkeit als Gipser keine
Arbeitsfähigkeit mehr bestehe und auch durch eine erneute Operation nicht mehr
hergestellt werden könne.
5.2.4 Mit
Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 9. März 2021 (IV-Akte 43) führte Dr. med. F____ der Spinalen Chirurgie hinsichtlich der
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus, dass für wechselbelastende
Tätigkeiten zumindest in Teilzeit eine bis zu 70%ige Arbeitsfähigkeit bestehe.
Das heisse Vermeiden von spezifischen Wirbelsäulenbelastungen und Vermeiden von
längeren einseitigen Belastungen, wie Sitzen oder Stehen. Eine leichte
Tätigkeit sei beginnend mit 50%, also vier Stunden am Tag, im Prinzip ab sofort
zumutbar. Möglicherweise könne diese Tätigkeit auf 70% gesteigert werden. Für
mittelschwere Tätigkeiten sei eine 30%ige Arbeitsfähigkeit gegeben, also
maximal zwei Stunden am Tag mit entsprechenden Pausen.
5.2.5. Mit Beurteilung vom 18. März 2021 (IV-Akte 45) hielt der RAD die
Arbeitsunfähigkeitseinschätzung von PD Dr. med. F____ vom 9. März 2021 für
nachvollziehbar. Da sich die Arbeitsfähigkeit unter konsequenter Physiotherapie
allerdings noch verbessern lasse, empfahl der RAD eine Rentenrevision in einem
halben Jahr.
5.3.
5.3.1. Die Verfügung vom 22. März 2022 basierte im Wesentlichen auf
dem Bericht von PD Dr. med. F____ der Spinalen Chirurgie des D____spitals [...]
vom 25. Juli 2021 (IV-Akte 66, S. 3 f.) und Beurteilungen des RAD.
5.3.2. PD Dr. med. F____ attestierte dem Beschwerdeführer mit Bericht
vom 25. Juli 2021 einen Status nach XILF L2/3 von links bei rechtskonvexer
Skoliose kurzbogig mit Apex L2/3 und konsekutiver Foraminalstenose bei
therapieresistentem Flankenschmerz linksbetont; bekannte lumbosakrale
Übergangsstörung mit Hemisakralisation L5 rechts; anhaltende muskuloskelettale
Dysbalance und Schmerzen im Bereich der Flanke links postoperativ; DD mgl.
Postzosterneuralgie Flanke links. Das Röntgen der LWS in zwei Ebenen vom 21.
Juli 2021 zeige im Vergleich zu den Voraufnahmen eine stabile Situation. Rein
radiologisch gesehen bestehe ein regelrechter und erfreulicher postoperativer
Verlauf mit einer klaren Verbesserung der skoliotischen Fehlhaltung und einer
im kurzzeitigen Verlauf über ein Jahr stabilen Situation. Klinisch bestünden
leider anhaltende Beschwerden, welche invalidisierend seien und die
Lebensqualität beeinträchtigen würden. Der Leidensdruck sei glaubhaft. Im
Prinzip sei die Wirbelsäule vom Röntgenbild her normal für leichte bis
gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten belastbar. Längere überwiegend statische
Belastungen wie sitzen seien sicherlich nicht günstig. Limitierend sei auch die
chronische Schmerzstörung mit offensichtlich zunehmender Dekonditionierung und
Schmerzverarbeitung. Im Prinzip könne dem Beschwerdeführer eine leichte
körperliche Belastbarkeit zugemutet werden. Die Behandlung werde seitens PD Dr.
med. F____ abgeschlossen. Verlaufskontrollen seien nicht vorgesehen.
5.3.3. Mit Beurteilung vom 15. Dezember 2021 (IV-Akte 71) hG____,
Facharzt für Allgemeinmedizin, FMH, Zertifizierter Gutachter, SIM, fest, der
Gesundheitszustand habe sich in der Zwischenzeit gebessert. Es liege nun die im
Bericht vom 9. März 2021 angegebene mögliche 70%ige Arbeitsfähigkeit für eine
adaptierte Tätigkeit wie sie von der «Spinalen Chirurgie» angegeben worden sei
ab sofort vor. Mit Beurteilung vom 9. März 2022 (IV-Akte 82) führte Dr. med. G____
weiter aus, die mit Bericht vom 25. Juli 2021 erwähnte chronische
Schmerzstörung sei behandelbar und müsse aus Sicht des RAD nicht mehr
berücksichtigt werden. Der RAD sei insgesamt weiterhin der Meinung, dass eine
Arbeitsfähigkeit von 70% in einer adaptierten Tätigkeit zugemutet werden
könne.
5.4 5.4.1. In diagnostischer Hinsicht ergibt sich im Beurteilungszeitraum aus der massgeblichen medizinischen Aktenlage keine Veränderung der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers aus somatischer
Sicht. Auch bildgebend
zeigte sich im Vergleich
zum Röntgen der LWS in zwei Ebenen vom 21. Juli 2021
eine stabile und somit
vergleichbare Situation (vgl.
1V-Akten 42, S: 28 und 66, S. 3). Dies schliesst indes eine revisionsrechtlich relevante
Veränderung nicht von vorneherein aus (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_810/2016 vom 31. Januar
2017 E. 3.3). Die vorliegenden Berichte,
namentlich der Bericht von PD
Dr. med. F____ vom 25. Juli 2021 und jener des RAD vom 15. Dezember 2021, sprechen sich allerdings nicht (hinreichend) darüber aus, weshalb im Vergleich zur
früheren Beurteilung eine effektive Veränderung eingetreten sein soll. Dr. med. G____ hält lediglich fest, der
Gesundheitszustand habe sich
zwischenzeitlich gebessert und die im Bericht vom 9. März 2021
angegebene 70%ige Arbeitsfähigkeit für eine adaptierte Tätigkeit liege nun vor. Aus der mit
Bericht vom 25. Juli 2021 von der
Behandlerin beschriebenen klaren
Verbesserung der Fehlhaltung kann
jedenfalls - entgegen der Ansicht des RAD - unmittelbar keine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit im
Vergleichsintervall abgeleitet werden, da nicht dargetan wird inwieweit sich die Haltungskorrektur funktional auf die
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers
auswirkt. Insgesamt ist der medizinischen Aktenlage nicht zu entnehmen, inwieweit sich die funktionellen Auswirkungen der gesundheitlichen
Befunde im Unterschied zur Verfügung vom
18. Juni 2021 verändert haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_889/2015 vom 29. September 2016 E. 3.2). Den ärztlichen Einschätzungen kann
daher insgesamt für die Belange der Rentenrevision kein genügender
Beweiswert zukommen (Urteil des Bundesgerichts 8C_289/2019 vom 18. September 2019 E. 3.2, bestätigt in 9C_26/2022 vom 30. Mai 2022 E. 4), wobei die zu beurteilenden Berichte bereits in
grundsätzlicher Weise den
höchstrichterlichen Anforderungen an medizinische Expertisen nicht genügen (vgl. E. 4.2. hiervor). Es sind weitere Abklärungen in Form
eines orthopädischen Gutachtens vorzunehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_151/2019 vom 20. August
2019 E. 6.2).
5.4.2. In psychiatrischer Hinsicht
ist im Vergleichszeitpunkt sowohl aus Sicht der Behandlerin PD Dr. med. F____ als auch des RAD-Arzt Dr. med. G____ von einer chronischen
Schmerzstörung auszugehen. Hinsichtlich der daraus resultierenden Einschränkungen divergieren
die Einschätzungen allerdings. Während PD Dr. med. F____ von einer Limitierung
ausgeht (IV-Akte 66, S.
3) schätzt der RAD-Arzt die Schmerzstörung als behandelbar und ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein (IV-Akte 82). Die
diametrale Bewertung von PD
Dr. med. F____ weckt zumindest geringe
Zweifel an der Zuverlässigkeit der
nicht weiter begründeten und
somit nicht nachvollziehbaren Beurteilung
des Allgemeinmediziners G____ (vgl. E. 4.3.2. hiervor). Zur Klärung der entscheidwesentlichen Frage nach einer überwiegend wahrscheinlichen und dauerhaften Veränderung des Gesundheitszustandes des
Beschwerdeführers drängt sich daher
- neben einer orthopädischen - auch eine psychiatrische Begutachtung auf (vgl. BGE
146 V 240, 248 E. 8.1).
Betreffend des nach Verfügungserlasses datierten Berichts von PD Dr. med. F____ vom 23. Mai 2022 (IV-Akte 89) mit welchem sie den Verdacht auf eine zunehmende Schmerzstörung
mit tendenziell auch suizidalen
Absichten, einer psychischen Erkrankung mit möglicher schwerer
depressiver Komponente und den Verdacht auf eine Anpassungsstörung äussert und eine
interdisziplinäre Begutachtung anregt, ist mit der
Beschwerdegegnerin einig zu gehen,
dass er grundsätzlich nicht
mehr berücksichtigt werden kann (BGE 131 V 353, 354 E. 2; BGE 134 V 277, 283
E. 3.4). Da aufgrund des vorgenannten
Berichts eine wesentliche
Verschlechterung des Gesundheitszustandes
des Beschwerdeführers glaubhaft erscheint (vgl. Art. 87 Abs. 3 IVV) und somit im Rahmen einer Neuanmeldung
Anlass zu einer Neuprüfung des Leistungsanspruchs
des Beschwerdeführers
führen würde, erscheint in
vorliegendem Fall die
psychiatrische Begutachtung auch aus verfahrensökonomischer Sicht sinnvoll.
5.5. Zusammenfassend
Ist daher festzuhalten, dass sich die vorliegende medizinische Aktenlage
nicht hinreichend
darüber ausspricht, inwiefern im
Vergleich zur früheren Beurteilung
gemäss Verfügung vom 18.
Juni 2021 eine effektive Veränderung
des Gesundheitszustandes eingetreten
ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts
9C_26/2022 vom 30. Mai 2022 E. 4). Es sind daher zur Beantwortung der entscheidrelevanten Fragen ergänzende Abklärungen
in Form einer bidisziplinären Begutachten in den Fachrichtungen Orthopädie und Psychiatrie vorzunehmen.
6.
6.1.
Gemäss obigen Erwägungen
ist die Beschwerde gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung vom 22. März 2022 ist aufzuheben
und die Sache zur bidisziplinären Begutachtung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen. Danach hat die Beschwerdegegnerin
erneut über den Rentenanspruchdes Beschwerdeführers zu entscheiden.
6.2.
6.2. Bei diesem
Verfahrensausgang gehen die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF
800.00 zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
6.3.
Die Beschwerdegegnerin hat der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine
angemessene Parteientschädigung auszurichten.
Das Sozialversicherungsgericht
spricht im Sinne einer Richtlinie bei Fällen mit durchschnittlichem
Schwierigkeitsgrad und
doppeltem Schriftenwechsel bei vollem
Obsiegen eine Parteientschädigung
von Fr. 3750.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Vorliegend hat nur ein einfacher Schriftenwechsel stattgefunden.
Die Parteientschädigung
ist daher praxisgemäss
auf CHE 2’500.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 192.50 (7.7%) zu reduzieren.
6.4 Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die
Verfügung vom 22. März 2022 wird aufgehoben und es wird die Sache zur erneuten
Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Die Beschwerdegegnerin trägt eine
Gerichtsgebühr in Höhe von CHF 800.00.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 2’500.00 (inkl.
Auslagen) zuzüglich CHF 192.50 (7.7%) Mehrwertsteuer.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer MLaw
N. Marbot
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: