Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 22. September 2022

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. iur. T. Fasnacht , S. Schenker     

und Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch lic. iur. B____, [...]  

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2022.45

Verfügung vom 22. März 2022

 

Beschwerde wird gutgeheissen. Medizinische Aktenlage ungenügend abgeklärt.

 


Tatsachen

I.        

a)           Der im Jahr 1968 geborene Beschwerdeführer ohne Berufsausbildung reiste im Jahr 2005 in die Schweiz ein und war in der Folge bei diversen Arbeitgebern in der Baubranche, vorwiegend als Gipser, tätig (vgl. IK-Auszug per 4. März 2020). Zuletzt arbeitete er vom 3. Juni 2019 bis zum 5. September 2019 bei der Firma C____ in einem 100% Pensum (vgl. Fragebogen für Arbeitgebende vom 22. Juni 2020, IV-Akte 29).

b)           Mit Anmeldung vom 3. Februar 2020 meldete sich der Beschwerdeführer zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Akte 6). Die Beschwerdegegnerin klärte in der Folge den erwerblichen und medizinischen Sachverhalt ab, holte namentlich Bericht der behandelnden Ärztinnen und Ärzte (IV-Akte 16, S. 2; 26, S. 2; 28, S. 2; 32; 39; 43) und Stellungnahmen des RAD (IV-Akten 15; 35; 45) ein.

c)            Mit Schreiben vom 22. März 2021 (IV-Akte 47) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Zusprache einer Invalidenrente mit separater Verfügung in Aussicht. Ferner teilte sie dem Beschwerdeführer mit, dass sein Gesundheitszustand aus ärztlicher Sicht durch entsprechende Massnahmen (physiotherapeutische Behandlung entsprechend der Empfehlung der Ärzte der D____spitals [...]) verbessert werden könne. Auf die Invalidenrente bestehe grundsätzlich nur Anspruch, sofern die Massnahme zur Schadensminderung durchgeführt würde. Das Ergebnis werde anlässlich einer Rentenrevision im Oktober 2021 überprüft.

d)           In der Folge sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer wie angekündigt mit Verfügung vom 18. Juni 2021 (IV-Akte 56) ab dem 1. September 2020 eine ganze Rente (IV-Grad 100%) und ab dem 1. Mai 2021 eine halbe Rente (IV-Grad 54%) zu. Aus orthopädischer Sicht sei zunächst eine volle Arbeitsunfähigkeit anzunehmen. Ab Januar 2021 sei eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit wieder halbtags zumutbar. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

 

 

e)           Im Oktober 2021 leitete die Beschwerdegegnerin ein Revisionsverfahren ein (vgl. Revisionsfragebogen vom 4. Oktober 2021, IV-Akte 59). In diesem Zusammenhang holte sie beim D____spital [...], Spinale Chirurgie den Bericht vom 25. Juli 2021 ein (IV-Akte 66, S. 3 f.) und legte diesen dem RAD zur Stellungnahme vor (IV-Akten 71). Vor diesem Hintergrund stellte die Beschwerdegegnerin nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (IV-Akten 72, 78, 82) mit Verfügung vom 22. März 2022 die Invalidenrente ein, da sie von einer wesentlichen Verbesserung der gesundheitlichen Situation ausging.

II.       

a)           Mit Beschwerde vom 29. April 2022 beantragt der Beschwerdeführer, es sei die Verfügung vom 22. März 2022 aufzuheben und es sei die bisher gewährte IV-Rente weiter auszurichten. Eventualiter sei ein Gerichtsgutachten einzuholen, subeventualiter sei die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Unter o-/e-Kostenfolge.

b)           Mit Beschwerdeantwort vom 22. Juni 2022 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

III.     

Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragte, findet am 22. September 2022 die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

 

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.          Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

1.3.          Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 140 V 41, 44 E. 6.3.1 mit Hinweisen) sind die Bestimmungen des ATSG, des IVG, der Verordnung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) in der bis Ende 2021 geltenden Fassung anwendbar. Sie werden im Folgenden jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet.  

2.                

2.1.          Die Beschwerdegegnerin vertritt die Ansicht, gestützt auf den Bericht des D____spitals [...] vom 25. Juli 2021 (IV-Akte 66, S. 3) und der Stellungnahme des RAD vom 9. März 2021 (IV-Akte 82) sei im fraglichen Zeitintervall von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes auszugehen. Eine externe Begutachtung sei nicht angezeigt. Insgesamt sei von einer 70%igen Arbeits- und Leistungsfähigkeit in einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit auszugehen. 

2.2.          Der Beschwerdeführer ist demgegenüber der Meinung, eine Verbesserung des Gesundheitszustandes sei nicht ausgewiesen, weshalb die bisherigen Rentenleistungen weiterhin auszurichten seien.  Sollte gestützt auf den Bericht vom 25. Juli 2021 wider Erwarten auf eine revisionsrechtlich relevante Änderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers geschlossen werden, so sei zur rechtsgenüglichen Abklärung des Sachverhaltes ein Gerichtsgutachten einzuholen, eventualiter die Sache zur erneuten Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

2.3.          Streitig und zu prüfen ist, ob seit der letzten rechtskräftigen Verfügung vom eine rentenrelevante Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers eintrat. Zwischen den Parteien zu Recht nicht umstritten ist, dass der Beschwerdeführer seiner Schadensminderungsauflage (Durchführung physiotherapeutischer Behandlung) nachgekommen ist (vgl. hierzu IV-Akten 52 und 55). Es erübrigen sich daher diesbezügliche Weiterungen.

3.                

3.1.          Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzesüber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. Die Invalidenrente bemisst sich nach dem Grad der Invalidität: Bei einem IV-Grad von mindestens 40 % besteht ein Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad von mindestens 50 % ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von mindestens 60 % ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad von 70 % ein Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).  

3.2.          Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird eine Rente erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad des Rentenbezügers erheblich ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Rente kann deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidiert werden, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 144 I 103, 105 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen; 144 I 21, 24 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen; 141 V 585, 588 E. 5.3 mit weiteren Hinweisen; 141 V 9, 12 f. E. 5.2 mit weiteren Hinweisen; 134 V 131, 132 E. 3 mit weiteren Hinweisen; 130 V 343, 349 f. E. 3.5 mit weiteren Hinweisen). Unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel unerheblich ist demgegenüber die abweichende Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts. Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_273/2014 vom 16. Juni 2014 E. 3.1.1 mit weiteren Hinweisen).

3.3.          Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bei einer Rentenrevision bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 147 V 167, 169 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen; 134 V 131, 132 f. E. 3; 133 V 108, 114 E. 5.4 mit weiteren Hinweisen), vorliegend die Verfügung vom 18. Juni 2021 (IV-Akte 56).   

4.                

4.1.          Bei der Feststellung des Gesundheitszustandes und der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ist die rechtsanwendende Behörde – die Verwaltung und im Streitfall das Gericht – auf Unterlagen angewiesen, die vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind. Deren Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (vgl. BGE 132 V 99 f. mit weiteren Hinweisen). Darüber hinaus bilden die ärztlichen Stellungnahmen eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Zumutbarkeit, also der Frage, welche anderen Erwerbstätigkeiten als die zuletzt ausgeübte Berufsarbeit von der versicherten Person auf dem allgemeinen, ausgeglichenen und nach ihren persönlichen Verhältnissen in Frage kommenden Arbeitsmarkt zumutbarer Weise noch verrichtet werden können (vgl. Ulrich Meyer-Blaser, Zur Prozentgenauigkeit in der Invaliditätsschätzung, in: René Schaffhauser/Franz Schlauri [Hrsg.], Rechtsfragen der Invalidität in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 20 f. mit Hinweisen).  

4.2.          Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle relevanten Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist somit grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (vgl. BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c; AHI-Praxis 2001 S. 113 E. 3a).

4.3.          4.3.1. Der RAD steht den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG). Die RAD können bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen von Versicherten durchführen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Art. 49 Abs. 2 IVV). RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von Art. 44 ATSG betreffend Gutachten nicht erfasst werden; die in dieser Norm vorgesehenen Verfahrensregeln entfalten daher bei Einholung von RAD-Berichten keine Wirkung (vgl. BGE 135 V 254 E. 3.4 S. 258; Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2014 vom 16. September 2014 E. 4.2.1).  

4.3.2.      Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischen Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings ist hinsichtlich des Beweiswerts zu differenzieren: Stützt sich der angefochtene Entscheid ausschliesslich auf versicherungsinterne medizinische Unterlagen – zu denen die RAD-Berichte gehören –, sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. In solchen Fällen sind bereits bei geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen (vgl. BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7; zum Ganzen auch: Urteil des Bundesgerichts vom 30. November 2015, 9C_627/2015, E. 2 mit weiteren Hinweisen).  

5.                

5.1.          Im Lichte der aufgeführten rechtlichen Grundlagen ist somit zu prüfen, ob sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seit dem 18. Juni 2021 eine revisionsrechtlich relevante Veränderung des Sachverhaltes ergeben hat.  

5.2.          5.2.1. Die Verfügung vom 18. Juni 2021 basierte in medizinischer Hinsicht auf den Berichten der behandelnden Ärzte und Ärztinnen und den Beurteilungen durch den RAD.

5.2.2.     Der behandelnde Hausarzt, Dr. med. E____, Facharzt für Allgemeinmedizin, FMH, stellte mit Bericht vom 19. März 2020 (IV-Akte 16) eine rechtskonvexe Skoliose der LWS mit konsekutiver Foraminalstenose im Apex L2/3 links und eine L2-Radikulopathie links bei segmentaler Degeneration L2/3, Beginn September 2019 fest. Aufgrund der bestehenden Beschwerden (Schmerzen und Bewegungseinschränkungen) sei seit dem 18. September 2019 (vorerst bis zum 1. April 2020) von einer vollen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Ausstehend sei die Entscheidung bezüglich einer wirbelsäulenchirurgischen Operation.

5.2.2.    Mit Bericht vom 22. Juni 2020 des D____spitals [...], Spinale Chirurgie (IV-Akte 26, S. 2.) diagnostizierte Dr. med. F____, Fachärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Orthopädie und Unfallchirurgie, FMH, dem Beschwerdeführer eine rechtskonvexe Skoliose, kurzbogig mit Apex L2/3 und konsekutiver Foraminalstenose mit linksbetonter Osteochondrose und Arthrose L2/3 links mit therapieresistenten konsekutivem Flankenschmerz linksbetont, negativer L2-Wurzelinfiltration links 12 (2019, positiver Facettengelenksinfiltration L1 bis L3 links 02/2020 und lumbosakraler Übergangsstörung mit Hemisakralisation L5 rechts. Im Rahmen der Beurteilung führte Dr. med. F____ aus, der Beschwerdeführer habe sich für einen operativen Eingriff entschieden. Die zwischenzeitlich durch ein Röntgenbild der gesamten Wirbelsäule und ein MRI der LWS (IV-Akte 42, S. 10) aktualisierte Bildgebung habe eine Befundprogredienz der segmentalen Degeneration bei L2/3 linksbetont gezeigt. Die lokal in die Flanke ausstrahlenden Schmerzen links, welche auch infiltrativ verifiziert wurden, würden sich somit sehr gut erklären. Zur indirekten Dekompression und Korrektur der Fehlstellung würde eine XLIF-Versorgung empfohlen. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit sei allerdings Tatsache, dass auch bei einer gelungenen Operation für schwere Tätigkeiten keine vollschichtige Einsetzbarkeit bestehe. Daraufhin erfolgte am 13. Juli 2020 die XILF-Operation im Sinne einer kurzstreckigen Korrekutrspondylolyse L2/3 von links mit ELSA expandable Cage, augmentiert mit Putty Grafton und aurologem Knochen vom Beckenkamm links entnommen (vgl. Operationsbericht vom 13. Juli 2020. IV-Akte 39, S. 10), welche komplikationslos verlief. Am 20. Juli 2020 konnte der Beschwerdeführer nach Hause entlassen werden. Eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe bis drei Monate seit Austritt (vgl. Austrittsbericht D____spital [...] vom 20. Juli 2020, IV-Akte 32).

5.2.3.     Mit Bericht vom 25. Januar 2021 (IV-Akte 42, S. 28) diagnostizierte PD Dr. med. F____ dem Beschwerdeführer einen Status nach XILF L2/3 von links bei rechtskonvexer Skoliose kurzbogig mit Apex L2/3 und konsekutiver Foraminalstenose bei therapieresistentem Flankenschmerz linksbetont; eine bekannte lumbosakrale Übergangsstörung mit Hemisakralisation L5 rechts; eine anhaltende muskuloskelettale Dysbalance und Schmerzen im Bereich der Flanke links postoperativ und den Verdacht auf Herpes Zoster. Die Situation sei nicht wirklich befriedigend. Aufgrund der anhaltenden Schmerzen sei der Beschwerdeführer auf eine fortlaufende Analgesie angewiesen. Es könnte ein Schmerzvermeidungsverhalten mit zunehmender Dekonditionierung vorliegen. Dr. med. F____ rezeptierte den Beschwerdeführer mit der Vorgabe einer aktiven Therapie und der Instruktion für ein Eigenübungsprogramm eine Physiotherapie. Hinsichtlich der Arbeitsplatzsituation hielt Dr. med. F____ an ihrer Einschätzung fest, dass in der angestammten Tätigkeit als Gipser keine Arbeitsfähigkeit mehr bestehe und auch durch eine erneute Operation nicht mehr hergestellt werden könne.

5.2.4       Mit Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 9. März 2021 (IV-Akte 43) führte Dr. med. F____ der Spinalen Chirurgie hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus, dass für wechselbelastende Tätigkeiten zumindest in Teilzeit eine bis zu 70%ige Arbeitsfähigkeit bestehe. Das heisse Vermeiden von spezifischen Wirbelsäulenbelastungen und Vermeiden von längeren einseitigen Belastungen, wie Sitzen oder Stehen. Eine leichte Tätigkeit sei beginnend mit 50%, also vier Stunden am Tag, im Prinzip ab sofort zumutbar. Möglicherweise könne diese Tätigkeit auf 70% gesteigert werden. Für mittelschwere Tätigkeiten sei eine 30%ige Arbeitsfähigkeit gegeben, also maximal zwei Stunden am Tag mit entsprechenden Pausen.

5.2.5.      Mit Beurteilung vom 18. März 2021 (IV-Akte 45) hielt der RAD die Arbeitsunfähigkeitseinschätzung von PD Dr. med. F____ vom 9. März 2021 für nachvollziehbar. Da sich die Arbeitsfähigkeit unter konsequenter Physiotherapie allerdings noch verbessern lasse, empfahl der RAD eine Rentenrevision in einem halben Jahr.

5.3.          5.3.1. Die Verfügung vom 22. März 2022 basierte im Wesentlichen auf dem Bericht von PD Dr. med. F____ der Spinalen Chirurgie des D____spitals [...] vom 25. Juli 2021 (IV-Akte 66, S. 3 f.) und Beurteilungen des RAD.

5.3.2.     PD Dr. med. F____ attestierte dem Beschwerdeführer mit Bericht vom 25. Juli 2021 einen Status nach XILF L2/3 von links bei rechtskonvexer Skoliose kurzbogig mit Apex L2/3 und konsekutiver Foraminalstenose bei therapieresistentem Flankenschmerz linksbetont; bekannte lumbosakrale Übergangsstörung mit Hemisakralisation L5 rechts; anhaltende muskuloskelettale Dysbalance und Schmerzen im Bereich der Flanke links postoperativ; DD mgl. Postzosterneuralgie Flanke links. Das Röntgen der LWS in zwei Ebenen vom 21. Juli 2021 zeige im Vergleich zu den Voraufnahmen eine stabile Situation. Rein radiologisch gesehen bestehe ein regelrechter und erfreulicher postoperativer Verlauf mit einer klaren Verbesserung der skoliotischen Fehlhaltung und einer im kurzzeitigen Verlauf über ein Jahr stabilen Situation. Klinisch bestünden leider anhaltende Beschwerden, welche invalidisierend seien und die Lebensqualität beeinträchtigen würden. Der Leidensdruck sei glaubhaft. Im Prinzip sei die Wirbelsäule vom Röntgenbild her normal für leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten belastbar. Längere überwiegend statische Belastungen wie sitzen seien sicherlich nicht günstig. Limitierend sei auch die chronische Schmerzstörung mit offensichtlich zunehmender Dekonditionierung und Schmerzverarbeitung. Im Prinzip könne dem Beschwerdeführer eine leichte körperliche Belastbarkeit zugemutet werden. Die Behandlung werde seitens PD Dr. med. F____ abgeschlossen. Verlaufskontrollen seien nicht vorgesehen.

5.3.3.    Mit Beurteilung vom 15. Dezember 2021 (IV-Akte 71) hG____, Facharzt für Allgemeinmedizin, FMH, Zertifizierter Gutachter, SIM, fest, der Gesundheitszustand habe sich in der Zwischenzeit gebessert. Es liege nun die im Bericht vom 9. März 2021 angegebene mögliche 70%ige Arbeitsfähigkeit für eine adaptierte Tätigkeit wie sie von der «Spinalen Chirurgie» angegeben worden sei ab sofort vor. Mit Beurteilung vom 9. März 2022 (IV-Akte 82) führte Dr. med. G____ weiter aus, die mit Bericht vom 25. Juli 2021 erwähnte chronische Schmerzstörung sei behandelbar und müsse aus Sicht des RAD nicht mehr berücksichtigt werden. Der RAD sei insgesamt weiterhin der Meinung, dass eine Arbeitsfähigkeit von 70% in einer adaptierten Tätigkeit zugemutet werden könne. 

5.4      5.4.1. In diagnostischer Hinsicht ergibt sich im Beurteilungszeitraum aus der massgeblichen medizinischen Aktenlage keine Veränderung der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers aus somatischer Sicht. Auch bildgebend zeigte sich im Vergleich zum Röntgen der LWS in zwei Ebenen vom 21. Juli 2021 eine stabile und somit vergleichbare Situation (vgl. 1V-Akten 42, S: 28 und 66, S. 3). Dies schliesst indes eine revisionsrechtlich relevante Veränderung nicht von vorneherein aus (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_810/2016 vom 31. Januar 2017 E. 3.3). Die vorliegenden Berichte, namentlich der Bericht von PD Dr. med. F____ vom 25. Juli 2021 und jener des RAD vom 15. Dezember 2021, sprechen sich allerdings nicht (hinreichend) darüber aus, weshalb im Vergleich zur früheren Beurteilung eine effektive Veränderung eingetreten sein soll. Dr. med. G____ hält lediglich fest, der Gesundheitszustand habe sich zwischenzeitlich gebessert und die im Bericht vom 9. März 2021 angegebene 70%ige Arbeitsfähigkeit für eine adaptierte Tätigkeit liege nun vor. Aus der mit Bericht vom 25. Juli 2021 von der Behandlerin beschriebenen klaren Verbesserung der Fehlhaltung kann jedenfalls - entgegen der Ansicht des RAD - unmittelbar keine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit im Vergleichsintervall abgeleitet werden, da nicht dargetan wird inwieweit sich die Haltungskorrektur funktional auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirkt. Insgesamt ist der medizinischen Aktenlage nicht zu entnehmen, inwieweit sich die funktionellen Auswirkungen der gesundheitlichen Befunde im Unterschied zur Verfügung vom 18. Juni 2021 verändert haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_889/2015 vom 29. September 2016 E. 3.2). Den ärztlichen Einschätzungen kann daher insgesamt für die Belange der Rentenrevision kein genügender Beweiswert zukommen (Urteil des Bundesgerichts 8C_289/2019 vom 18. September 2019 E. 3.2, bestätigt in 9C_26/2022 vom 30. Mai 2022 E. 4), wobei die zu beurteilenden Berichte bereits in grundsätzlicher Weise den höchstrichterlichen Anforderungen an medizinische Expertisen nicht genügen (vgl. E. 4.2. hiervor). Es sind weitere Abklärungen in Form eines orthopädischen Gutachtens vorzunehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_151/2019 vom 20. August 2019 E. 6.2).

5.4.2. In psychiatrischer Hinsicht ist im Vergleichszeitpunkt sowohl aus Sicht der Behandlerin PD Dr. med. F____ als auch des RAD-Arzt Dr. med. G____ von einer chronischen Schmerzstörung auszugehen. Hinsichtlich der daraus resultierenden Einschränkungen divergieren die Einschätzungen allerdings. Während PD Dr. med. F____ von einer Limitierung ausgeht (IV-Akte 66, S. 3) schätzt der RAD-Arzt die Schmerzstörung als behandelbar und ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein (IV-Akte 82). Die diametrale Bewertung von PD Dr. med. F____ weckt zumindest geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit der nicht weiter begründeten und somit nicht nachvollziehbaren Beurteilung des Allgemeinmediziners G____ (vgl. E. 4.3.2. hiervor). Zur Klärung der entscheidwesentlichen Frage nach einer überwiegend wahrscheinlichen und dauerhaften Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers drängt sich daher - neben einer orthopädischen - auch eine psychiatrische Begutachtung auf (vgl. BGE 146 V 240, 248 E. 8.1). Betreffend des nach Verfügungserlasses datierten Berichts von PD Dr. med. F____ vom 23. Mai 2022 (IV-Akte 89) mit welchem sie den Verdacht auf eine zunehmende Schmerzstörung mit tendenziell auch suizidalen Absichten, einer psychischen Erkrankung mit möglicher schwerer depressiver Komponente und den Verdacht auf eine Anpassungsstörung äussert und eine interdisziplinäre Begutachtung anregt, ist mit der Beschwerdegegnerin einig zu gehen, dass er grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden kann (BGE 131 V 353, 354 E. 2; BGE 134 V 277, 283 E. 3.4). Da aufgrund des vorgenannten Berichts eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers glaubhaft erscheint (vgl. Art. 87 Abs. 3 IVV) und somit im Rahmen einer Neuanmeldung Anlass zu einer Neuprüfung des Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers führen würde, erscheint in vorliegendem Fall die psychiatrische Begutachtung auch aus verfahrensökonomischer Sicht sinnvoll.

5.5.     Zusammenfassend Ist daher festzuhalten, dass sich die vorliegende medizinische Aktenlage nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern im Vergleich zur früheren Beurteilung gemäss Verfügung vom 18. Juni 2021 eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_26/2022 vom 30. Mai 2022 E. 4). Es sind daher zur Beantwortung der entscheidrelevanten Fragen ergänzende Abklärungen in Form einer bidisziplinären Begutachten in den Fachrichtungen Orthopädie und Psychiatrie vorzunehmen.

6.                

6.1.          Gemäss obigen Erwägungen ist die Beschwerde gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung vom 22. März 2022 ist aufzuheben und die Sache zur bidisziplinären Begutachtung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Danach hat die Beschwerdegegnerin erneut über den Rentenanspruchdes Beschwerdeführers zu entscheiden.

6.2.          6.2. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00 zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

6.3.          Die Beschwerdegegnerin hat der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie bei Fällen mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad und doppeltem Schriftenwechsel bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3750.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Vorliegend hat nur ein einfacher Schriftenwechsel stattgefunden. Die Parteientschädigung ist daher praxisgemäss auf CHE 2’500.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 192.50 (7.7%) zu reduzieren.


6.4      Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung vom 22. März 2022 wird aufgehoben und es wird die Sache zur erneuten Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

            Die Beschwerdegegnerin trägt eine Gerichtsgebühr in Höhe von CHF 800.00.

            Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 2’500.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich CHF 192.50 (7.7%) Mehrwertsteuer.

           

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                        MLaw N. Marbot

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer

–          Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

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