Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 9. Mai 2023

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl , MLaw B. Fürbringer     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür

 

 

 

 

Parteien

 

A____

  

verbeiständet durch B____,

Amt für Beistandschaften, Rheinsprung 16/18,

Postfach 1532, 4001 Basel   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2022.46

Verfügung vom 28. März 2022

Sistierung der Invalidenrente während des Straf- und Massnahmenvollzugs, wenn der konkrete Straf- und Massnahmenvollzug Erwerbstätigkeit nicht zulässt.

 


Tatsachen

I.        

Der 1977 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 18. April 2004 unter dem Hinweis auf eine Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (IV-Akte 22.16). Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen sprach die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 23. September 2004 – ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 100% – ab 1. April 2003 eine ganze Rente zu (IV-Akte 12). Am 15. September 2017 teilte das Amt für Justizvollzug, Straf- und Massnahmenvollzug, der IV-Stelle mit, dass sich der Beschwerdeführer zurzeit im Untersuchungsgefängnis C____ befinde, wobei ein Aufnahmegesuch für den Vollzug der stationären Massnahme in geschlossenen Massnahmekliniken gestellt worden sei (IV-Akte 103). Hintergrund bildete das Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 3. August 2017 (IV-Akte 99 S. 1 ff.)  Daraufhin sistierte die IV-Stelle die Invalidenrente des Beschwerdeführers rückwirkend ab 1. März 2017 (vgl. Verfügung vom 21. September 2017, IV-Akte 104). Am 15. Januar 2021 ersuchten die D____ und der Beschwerdeführer die IV-Stelle, die Sistierung zu beenden und die Invalidenrente zu aktivieren, da ihm im Rahmen der Lockerung der Ausgangsstufe 9 des Ausgangspakets die Arbeitserprobung in externen geschützten Werkstätten genehmigt worden sei (IV-Akte 118). Nach Rückfrage bei ihrem Rechtsdienst (IV-Akte 120) teilte die IV-Stelle mit Schreiben vom 15. Februar 2021 mit, die Invalidenrente könne erst wieder ausgerichtet werden, wenn der Beschwerdeführer einer geschützten Tätigkeit ausserhalb der D____ nachgehe (IV-Akte 121). Mit Schreiben vom 10. Februar 2022 beantragte der Beschwerdeführer die Beendigung der Sistierung der Invalidenrente ab Februar 2022. Zur Begründung wurde angeführt, dass der Beschwerdeführer am 14. Februar 2022 ins Wohnheim E____ übertreten werde, wo er sowohl wohnen werde als auch einer geschützten Tagesstruktur nachgehen könne (IV-Akte 122). Nach Einholung einer Erkundigung beim Amt für Justizvollzug, Straf- und Massnahmenvollzug (IV-Akte 127), hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 28. März 2022 fest, es bestehe kein Anspruch auf Wiederausrichtung der Rente (IV-Akte 129).

II.       

Mit Beschwerde vom 28. April 2022 wird beantragt, die Verfügung vom 28. März 2022 sei aufzuheben und die IV-Stelle sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer die ab 1. März 2017 sistierte Invalidenrente ab 1. Februar 2022 wieder auszurichten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Ausrichtung einer angemessenen Parteientschädigung ersucht.

Mit Beschwerdeantwort vom 17. Juni 2022 schliesst die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde.

In Nachachtung der instruktionsrichterlichen Verfügung vom 21. Juni 2022 wird mit Eingabe vom 28. Juni 2022 eine verbesserte Beschwerde mit Unterschrift des Beistands des Beschwerdeführers eingereicht. Zudem wird das Gesuch um Ausrichtung einer angemessenen Parteientschädigung zurückgezogen und an den übrigen Rechtsbegehren festgehalten. Die verbesserte Beschwerde wird der IV-Stelle zur Kenntnisnahme zugestellt (vgl. instruktionsrichterliche Verfügung vom 30. Juni 2022).

Die IV-Stelle hat auf eine Vernehmlassung im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels verzichtet.

Mit Eingabe vom 17. August 2022 teilt die IV-Stelle mit, dass sie aufgrund der bedingten Entlassung des Beschwerdeführers aus dem stationären Vollzug der Massnahme ab Juli 2022 die Invalidenrente wieder ausrichte. Im Weitern halte sie an der vollumfänglichen Abweisung der Beschwerde fest.

III.     

Mit Verfügung vom 30. Juni 2022 bewilligt die Instruktionsrichterin die unentgeltliche Prozessführung für die Verfahrenskosten.

IV.     

Nachdem innert Frist keine der Parteien eine Verhandlung verlangt hatte, findet am 5. Oktober 2022 die Urteilsberatung durch die Kammer des Gerichtes statt, anlässlich derer das Verfahren zwecks Einholung einer Amtlichen Erkundigung ausgestellt wird (vgl. instruktionsrichterliche Verfügung vom 19. Oktober 2022).  

V.      

Nachdem die Parteien die Gelegenheit erhalten haben, sich zum Entwurf der Amtlichen Erkundigung zu äussern (vgl. Eingabe der IV-Stelle vom 28. Oktober 2022, Gerichtsakte 03), wurde am 28. November 2022 die Amtliche Erkundigung beim Justiz-und Sicherheitsdepartement, Straf- und Massnahmenvollzug, eingeholt. Mit Schreiben vom 19. Januar 2023 nahm MLaw F____ vom Justiz-und Sicherheitsdepartement, Straf- und Massnahmenvollzug, zu den Fragen des Gerichts Stellung (Gerichtsakte AE 07). Die Parteien liessen sich dazu am 23. Februar 2023 und am 2. März 2023 vernehmen (Gerichtsakten A 9 und A10). Die Vernehmlassungen wurden den Parteien zur Kenntnisnahme zugestellt (vgl. instruktionsrichterliche Verfügung vom 13. März 2023).

VI.     

Am 9. Mai 2023 findet die zweite Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.                

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden ist (Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf einzutreten.

2.                

2.1.          Der Beschwerdeführer bringt vor, gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei bei der Frage, ob eine Rentensistierung aufgehoben werden könne, einzig entscheidend, ob die Straf- oder Massnahmevollzugsform grundsätzlich eine Erwerbstätigkeit der betroffenen Person erlauben würde. Dies sei vorliegend der Fall. Bei der Unterbringung im Wohnheim der Stiftung E____ handle es sich um eine offene Vollzugsform. Eine externe Beschäftigung sei nicht nur möglich, sondern explizit erwünscht und die Heimbewohner würden bei der Suche nach einer solchen Beschäftigung sogar ausdrücklich unterstützt. Die Voraussetzungen für die Rentensistierung seien deshalb zumindest seit der Unterbringung des Beschwerdeführers im Wohnheim E____ nicht mehr erfüllt, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die IV-Stelle anzuweisen sei, dem Beschwerdeführer die Invalidenrente ab dem betreffenden Monat wieder zu überweisen (Beschwerde vom 28. April 2022).

2.2.          Die IV-Stelle stellt sich auf den Standpunkt, dass eine Erwerbstätigkeit erst im Rahmen eines verfügungsweise durch die Vollzugsbehörde konkret bewilligten Arbeitsexternats möglich sei. Die Bewilligung eines Aufenthalts in einer offenen Anstalt sei somit nicht gleichzusetzen mit einer Erlaubnis der Vollzugsbehörde, einer Erwerbstätigkeit ausserhalb der offenen Anstalt nachgehen zu dürfen. So erfolge ein Arbeitsexternat in der Regel nach einem Aufenthalt von angemessener Dauer in einer offenen Anstalt oder einer offenen Abteilung einer geschlossenen Anstalt (Art. 77a des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 [StGB; SR 311.0]). Eine entsprechende Verfügung der Vollzugsbehörde für den Vollzug der stationären Massnahme im Sinne eines Arbeitsexternats gemäss Art. 90 Abs. 2bis StGB liege der IV-Stelle nicht vor. Sobald der Beschwerdeführer eine geschützte externe Arbeitsstelle antreten könne und diese im Rahmen der schrittweisen Vollzugsöffnungen bewilligt sei, werde auch die Invalidenrente wieder ausgerichtet, denn der geschützte Arbeitsplatz habe Erwerbsersatzcharakter. Anders sei dies, wenn der Beschwerdeführer wie aktuell ausschliesslich einer internen Beschäftigung im Wohnheim E____ nachgehen dürfe. Eine gesunde Person könne diesfalls kein Erwerbseinkommen erzielen, welches über ein blosses Pekulium hinausgehe, weshalb die Rente sistiert bleibe (Beschwerdeantwort vom 17. Juni 2022).

2.3.          Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Wiederausrichtung der Invalidenrente für die Zeit vom 1. Februar 2022 bis 30. Juni 2022 hat.

3.                

3.1.          Befindet sich die versicherte Person im Straf- oder Massnahmenvollzug, so kann während dieser Zeit die Auszahlung von Geldleistungen mit Erwerbsersatzcharakter ganz oder teilweise eingestellt werden (Art. 21 Abs. 5 Satz 1 ATSG).

3.2.          Ratio legis von Art. 21 Abs. 5 ATSG ist die Gleichbehandlung der invaliden mit der validen inhaftierten Person, die durch einen Freiheitsentzug ihr Einkommen verliert. Entscheidend ist, dass eine verurteilte Person wegen der Verbüssung einer Strafe an einer Erwerbstätigkeit verhindert ist. Bietet die Vollzugsart der verurteilten versicherten Person die Möglichkeit, eine Erwerbstätigkeit auszuüben und somit selber für die Lebensbedürfnisse aufzukommen, verbietet sich eine Sistierung. Massgebend ist, ob eine nicht invalide Person in der gleichen Situation durch den Freiheitsentzug einen Erwerbsausfall erleiden würde (BGE 138 V 140 E. 2.2, BGE 137 V 154 E. 3.3, BGE 133 V 1 E. 4.2.4.1). Die Kann-Vorschrift erlaubt es, den besonderen Umständen Rechnung zu tragen, wenn eine gesunde Person trotz Straf- oder Massnahmenvollzug einer Erwerbstätigkeit nachgehen könnte wie in der Halbgefangenschaft im Sinne von Art. 77b StGB oder Halbfreiheit, bzw., nach heutiger Terminologie, Arbeitsexternat im Sinne von Art. 77a StGB (vgl. BGE 141 V 466, 469 E. 4.3. mit Hinweisen). Ist die Vollzugsform nicht derart ausgestaltet, dass eine gesunde Person ein Erwerbseinkommen erzielen könnte, erfolgt in Nachachtung des Gleichheitsgebots die Rentensistierung (BGE 141 V 466 E. 4.3; 138 V 140 E. 5.3.6). Anders herum formuliert ist die Invalidenrente nicht zu sistieren bzw. eine zuvor angeordnete Sistierung der Rente aufzuheben, wenn der konkrete Straf- oder Massnahmenvollzug eine Erwerbstätigkeit zuliesse (Urteil des Bundesgerichts vom 7. Februar 2023 [8C_457/2022, 8C_492/2022], E. 6.2.1. mit Hinweis auf BGE 137 V 154 E. 6).  

 

4.                

4.1.          Mit Stellungnahme vom 19. Januar 2023 nimmt MLaw F____ vom Amt für Justizvollzug, Straf- und Massnahmenvollzug, zu den Fragen des Gerichts Stellung. MLaw F____ hält fest, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 14. Februar 2022 bis zur bedingten Entlassung per 31. Juli 2022 im Rahmen des offenen stationären Massnahmenvollzugs im Wohnheim der E____ befand. Im Rahmen einer Versetzung in die Vollzugsstufe des Arbeitsexternats gemäss Art. 77a StGB sei der Gefangene verpflichtet, einer Arbeit resp. Beschäftigung ausserhalb der Vollzugsinstitution nachzugehen und seine Ruhe- und Freizeit in der Vollzugseinrichtung zu verbringen. Insbesondere habe der Gefangene als Voraussetzung der Bewilligung dieser Vollzugsstufe einen Arbeitsvertrag vorzuweisen. Dem Beschwerdeführer sei per 14. Februar 2022 lediglich die Versetzung in eine offene Massnahmenvollzugsinstitution bewilligt worden. Das Vorliegen eines Arbeitsvertrags sei somit keine Voraussetzung für die Bewilligung. Der Beschwerdeführer gehe im Wohnheim E____ einer internen Beschäftigung nach. Der Beschwerdeführer hätte im Rahmen einer Versetzung nach Art. 90 Abs. 4bis i.V. m. Art. 75a Abs. 2 StGB keiner Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 77a StGB (Arbeitsexternat) nachgehen dürfen. Sofern eine Versetzung in die Vollzugsstufe des Arbeitsexternats gemäss Art. 77a StGB bewilligt worden wäre, wäre der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen, ab Versetzungsdatum einer entsprechenden Arbeit resp. Beschäftigung nachzugehen. Sofern die Voraussetzungen von Art. 77a StGB vorgelegen hätten und der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers eine Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 77a StGB zugelassen hätte, hätte im Rahmen des Massnahmenvollzugs ein Arbeitsexternat ab Zeitpunkt des Vorliegens der entsprechenden Voraussetzungen bewilligt werden können. Der Beschwerdeführer wäre somit verpflichtet gewesen, ab Versetzungsdatum einer entsprechenden Arbeit resp. Beschäftigung nachzugehen. Die Entwicklungen des Beschwerdeführers im Rahmen des Massnahmenvollzuges hätten nicht grundsätzlich gegen eine Versetzung in die Vollzugsstufe des Arbeitsexternats gesprochen. So sei auch bei der Versetzung in eine offene Massnahmenvollzugsinstitution vom Nichtvorhandensein einer Flucht- resp. Rückfallgefahr auszugehen. Anlässlich einer Versetzung in ein Arbeitsexternat werde in der Regel eine Vollbeschäftigung verlangt. Ausnahmsweise könne der Beschäftigungsgrad bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit der eingewiesenen Person oder auf Wunsch des externen Arbeitgebers bis auf 50 Prozent reduziert werden, wenn die Vollzugseinrichtung für die arbeitsfreie Zeit eine ausreichende Tagesstruktur und Betreuung gewährleiste. Ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner Erkrankung eine entsprechende Leistungsfähigkeit erbringen könne, scheine doch eher fraglich. Würde die Vollzugsbehörde beim Beschwerdeführer rückwirkend vom Vorliegen der Voraussetzungen von Art. 77a StGB ausgehen, müsste rückwirkend eine neue Verfügung erlassen werden. Folglich würde sich der Beschwerdeführer gegebenenfalls ab dem Zeitpunkt der Versetzung in die Vollzugsstufe des Arbeitsexternats an den Vollzugskosten beteiligen müssen (Gerichtsakte AE 07).

4.2.          Mit Blick auf diese Ausführungen sowie die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat die IV-Stelle zu Recht die Sistierung der Invalidenrente für den Zeitraum vom 1. Februar 2022 bis 30. Juni 2022 nicht aufgehoben. Aus der Vernehmlassung geht hervor, dass dem Beschwerdeführer lediglich eine Versetzung in eine offene Massnahmenvollzugsinstitution bewilligt worden ist, bei welcher er einer internen Beschäftigung nachgehen konnte. Im Rahmen der Versetzung nach Art. 90 Abs. 4bis i. V. m. Art. 75a Abs. 2 StGB (vgl. Verfügung vom 11. Februar 2022 des Amts für Justizvollzugs, Straf- und Massnahmenvollzug, Beschwerdebeilage [BB] 3) durfte der Beschwerdeführer keiner Erwerbstätigkeit im Sinne eines Arbeitsexternats gemäss Art. 77a StGB nachgehen (vgl. Gerichtsakte AE 07). Damit ist die Vollzugsart für eine Erwerbstätigkeit wie Arbeitsexternat oder Halbgefangenschaft nicht gegeben. In diesem Zusammenhang ist zu wiederholen, dass der Anspruch auf Geldleistungen mit Erwerbsersatzcharakter der invaliden Person erst dann wiederauflebt, wenn in der gleichen Strafvollzugsform eine valide Person ein Erwerbseinkommen generieren könnte (Urteil des Bundesgerichts vom 7. Februar 2023 [8C_457/2022, 8C_492/2022], E. 6.2.3.). Dies ist vorliegend zu verneinen. Wie die IV-Stelle zutreffend darlegt, soll in der konkreten Situation des Strafvollzugs eine Gleichbehandlung der invaliden mit der gesunden inhaftierten Person, welche durch einen Freiheitsentzug nicht in der Lage ist, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, erreicht werden (BGE 141 V 466 E. 4.3 mit Hinweisen). Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdegegner zwar seine Strafe im offenen Vollzug verbüsst. Dies bedeutet indes, dass der Staat für seinen Unterhalt im Strafvollzug aufgekommen ist und die IV-Stelle zu Recht die Rente für die Dauer des Strafvollzugs einstellte, da der Beschwerdeführer daraus keinen wirtschaftlichen Vorteil gegenüber einer nicht invaliden Person, die in dieser Zeit keiner Erwerbstätigkeit nachgehen kann, ziehen soll (BGE 141 V 466 E. 4.2 S. 468 mit weiteren Hinweisen). Vorliegend verhält es sich gleich wie im Entscheid des Bundesgerichts vom 29. November 2016. Dort hält das Bundesgericht fest, dass wenn dem Ansatz des Beschwerdeführers gefolgt und bei einem Versicherten, der 100 % arbeitsunfähig ist, angenommen werden würde, im Gesundheitsfall könnte er seine Strafe in Halbgefangenschaft bzw. Arbeitsexternat verbüssen, weshalb die Rente nicht zu sistieren wäre, eine Ungleichbehandlung gegenüber gesunden Personen vorliegen würde. Einerseits käme der Staat für seinen Unterhalt im offenen Strafvollzug auf, andererseits würde weiterhin die Invalidenrente ausbezahlt (Urteil des Bundesgerichts vom 29. November 2016 [9C_523/2016], E. 2.2). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist eine unterschiedliche Behandlung von invaliden Inhaftierten nicht auszumachen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist einzig zu fragen, ob eine gesunde inhaftierte Person in der konkreten Situation des Strafvollzugs in der Lage wäre, ein Erwerbseinkommen zu erzielen. Somit ist keine Unterscheidung zwischen Invaliden, die ihre Resterwerbsfähigkeit verwerten und solchen, die keine Resterwerbsfähigkeit besitzen oder diese nicht ausschöpfen, vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichts vom 7. Februar 2023 [8C_457/2022, 8C_492/2022], E. 6.2.4).

Abschliessend ist zu bemerken, dass fraglich ist, ob der Beschwerdeführer überhaupt die Voraussetzungen für ein Arbeitsexternat erfüllen würde. Denn in der Stellungnahme vom 19. Januar 2023 zur Amtlichen Erkundigung wird einleitend auf die Richtlinie der Konkordatskonferenz des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweizer Kantone betreffend die externe Beschäftigung aus dem Normalvollzug von eingewiesenen Personen, den Vollzug des Arbeitsexternats und des Wohn- und Arbeitsexternats und die elektronische Überwachung anstelle des Arbeitsexternats oder des Wohn- und Arbeitsexternats (EM-Backdoor) verwiesen [nachfolgend: Richtlinie]. Nach Art. 77a Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 4 lit. b der Richtlinie kann die eingewiesene Person zum Arbeitsexternat zugelassen werden, wenn sie sich in der Regel wenigstens 6 Monate im offenen Vollzug bewährt und insbesondere mehrere Urlaube korrekt absolviert hat. Aus den Akten sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass diese Voraussetzung vorliegend erfüllt wäre.

4.3.          Gesamthaft betrachtet hat die IV-Stelle zu Recht mit Verfügung vom 28. März 2022 einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Wiederausrichtung der Invalidenrente für die Zeit vom 1. Februar 2022 bis 30. Juni 2022 verneint.

5.                

5.1.          Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist.

5.2.          Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.  

 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.  

           

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. R. Schnyder                                                  lic. iur. A. Gmür

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: