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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 9.
Mai 2023
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder
(Vorsitz), Dr. med. W. Rühl , MLaw B.
Fürbringer
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür
Parteien
A____
verbeiständet durch B____,
Amt für Beistandschaften, Rheinsprung 16/18,
Postfach 1532, 4001 Basel
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2022.46
Verfügung vom 28. März 2022
Sistierung der Invalidenrente
während des Straf- und Massnahmenvollzugs, wenn der konkrete Straf- und
Massnahmenvollzug Erwerbstätigkeit nicht zulässt.
Tatsachen
I.
Der 1977 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 18. April 2004
unter dem Hinweis auf eine Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis zum Bezug
von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (IV-Akte
22.16). Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen sprach die IV-Stelle
dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 23. September 2004 – ausgehend von einem
Invaliditätsgrad von 100% – ab 1. April 2003 eine ganze Rente zu (IV-Akte 12). Am
15. September 2017 teilte das Amt für Justizvollzug, Straf- und
Massnahmenvollzug, der IV-Stelle mit, dass sich der Beschwerdeführer zurzeit im
Untersuchungsgefängnis C____ befinde, wobei ein Aufnahmegesuch für den Vollzug
der stationären Massnahme in geschlossenen Massnahmekliniken gestellt worden
sei (IV-Akte 103). Hintergrund bildete das Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt
vom 3. August 2017 (IV-Akte 99 S. 1 ff.) Daraufhin sistierte die IV-Stelle die
Invalidenrente des Beschwerdeführers rückwirkend ab 1. März 2017 (vgl.
Verfügung vom 21. September 2017, IV-Akte 104). Am 15. Januar 2021 ersuchten die
D____ und der Beschwerdeführer die IV-Stelle, die Sistierung zu beenden und die
Invalidenrente zu aktivieren, da ihm im Rahmen der Lockerung der Ausgangsstufe
9 des Ausgangspakets die Arbeitserprobung in externen geschützten Werkstätten
genehmigt worden sei (IV-Akte 118). Nach Rückfrage bei ihrem Rechtsdienst
(IV-Akte 120) teilte die IV-Stelle mit Schreiben vom 15. Februar 2021 mit, die
Invalidenrente könne erst wieder ausgerichtet werden, wenn der Beschwerdeführer
einer geschützten Tätigkeit ausserhalb der D____ nachgehe (IV-Akte 121). Mit
Schreiben vom 10. Februar 2022 beantragte der Beschwerdeführer die Beendigung
der Sistierung der Invalidenrente ab Februar 2022. Zur Begründung wurde
angeführt, dass der Beschwerdeführer am 14. Februar 2022 ins Wohnheim E____ übertreten
werde, wo er sowohl wohnen werde als auch einer geschützten Tagesstruktur
nachgehen könne (IV-Akte 122). Nach Einholung einer Erkundigung beim Amt für
Justizvollzug, Straf- und Massnahmenvollzug (IV-Akte 127), hielt die IV-Stelle
mit Verfügung vom 28. März 2022 fest, es bestehe kein Anspruch auf
Wiederausrichtung der Rente (IV-Akte 129).
II.
Mit Beschwerde vom 28. April 2022 wird beantragt, die Verfügung
vom 28. März 2022 sei aufzuheben und die IV-Stelle sei anzuweisen, dem
Beschwerdeführer die ab 1. März 2017 sistierte Invalidenrente ab 1. Februar
2022 wieder auszurichten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege und um Ausrichtung einer angemessenen
Parteientschädigung ersucht.
Mit Beschwerdeantwort vom 17. Juni 2022 schliesst die IV-Stelle
auf Abweisung der Beschwerde.
In Nachachtung der instruktionsrichterlichen Verfügung vom 21.
Juni 2022 wird mit Eingabe vom 28. Juni 2022 eine verbesserte Beschwerde mit
Unterschrift des Beistands des Beschwerdeführers eingereicht. Zudem wird das
Gesuch um Ausrichtung einer angemessenen Parteientschädigung zurückgezogen und
an den übrigen Rechtsbegehren festgehalten. Die verbesserte Beschwerde wird der
IV-Stelle zur Kenntnisnahme zugestellt (vgl. instruktionsrichterliche Verfügung
vom 30. Juni 2022).
Die IV-Stelle hat auf eine Vernehmlassung im Rahmen des zweiten
Schriftenwechsels verzichtet.
Mit Eingabe vom 17. August 2022 teilt die IV-Stelle mit, dass
sie aufgrund der bedingten Entlassung des Beschwerdeführers aus dem stationären
Vollzug der Massnahme ab Juli 2022 die Invalidenrente wieder ausrichte. Im
Weitern halte sie an der vollumfänglichen Abweisung der Beschwerde fest.
III.
Mit Verfügung vom 30. Juni 2022 bewilligt die
Instruktionsrichterin die unentgeltliche Prozessführung für die
Verfahrenskosten.
IV.
Nachdem innert Frist keine der Parteien eine Verhandlung
verlangt hatte, findet am 5. Oktober 2022 die Urteilsberatung durch die Kammer
des Gerichtes statt, anlässlich derer das Verfahren zwecks Einholung einer
Amtlichen Erkundigung ausgestellt wird (vgl.
instruktionsrichterliche Verfügung vom 19. Oktober 2022).
V.
Nachdem die Parteien die Gelegenheit erhalten haben, sich zum
Entwurf der Amtlichen Erkundigung zu äussern (vgl. Eingabe der IV-Stelle vom
28. Oktober 2022, Gerichtsakte 03), wurde am 28. November 2022 die Amtliche
Erkundigung beim Justiz-und Sicherheitsdepartement, Straf- und
Massnahmenvollzug, eingeholt. Mit Schreiben vom 19. Januar 2023 nahm MLaw F____
vom Justiz-und Sicherheitsdepartement, Straf- und Massnahmenvollzug, zu den
Fragen des Gerichts Stellung (Gerichtsakte AE 07). Die Parteien liessen sich
dazu am 23. Februar 2023 und am 2. März 2023 vernehmen (Gerichtsakten A 9 und
A10). Die Vernehmlassungen wurden den Parteien zur Kenntnisnahme zugestellt
(vgl. instruktionsrichterliche Verfügung vom 13. März 2023).
VI.
Am 9. Mai 2023 findet die zweite Urteilsberatung durch die
Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die
vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015
betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit
ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben
worden ist (Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und auch die übrigen
formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf einzutreten.
2.
2.1.
Der Beschwerdeführer bringt vor, gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung sei bei der Frage, ob eine Rentensistierung aufgehoben werden
könne, einzig entscheidend, ob die Straf- oder Massnahmevollzugsform
grundsätzlich eine Erwerbstätigkeit der betroffenen Person erlauben würde. Dies
sei vorliegend der Fall. Bei der Unterbringung im Wohnheim der Stiftung E____
handle es sich um eine offene Vollzugsform. Eine externe Beschäftigung sei
nicht nur möglich, sondern explizit erwünscht und die Heimbewohner würden bei
der Suche nach einer solchen Beschäftigung sogar ausdrücklich unterstützt. Die
Voraussetzungen für die Rentensistierung seien deshalb zumindest seit der
Unterbringung des Beschwerdeführers im Wohnheim E____ nicht mehr erfüllt,
weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die IV-Stelle anzuweisen sei,
dem Beschwerdeführer die Invalidenrente ab dem betreffenden Monat wieder zu
überweisen (Beschwerde vom 28. April 2022).
2.2.
Die IV-Stelle stellt sich auf den Standpunkt, dass eine
Erwerbstätigkeit erst im Rahmen eines verfügungsweise durch die Vollzugsbehörde
konkret bewilligten Arbeitsexternats möglich sei. Die Bewilligung eines
Aufenthalts in einer offenen Anstalt sei somit nicht gleichzusetzen mit einer
Erlaubnis der Vollzugsbehörde, einer Erwerbstätigkeit ausserhalb der offenen
Anstalt nachgehen zu dürfen. So erfolge ein Arbeitsexternat in der Regel nach
einem Aufenthalt von angemessener Dauer in einer offenen Anstalt oder einer
offenen Abteilung einer geschlossenen Anstalt (Art. 77a des Schweizerischen
Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 [StGB; SR 311.0]).
Eine entsprechende Verfügung der Vollzugsbehörde für den Vollzug der
stationären Massnahme im Sinne eines Arbeitsexternats gemäss Art. 90 Abs. 2bis
StGB liege der IV-Stelle nicht vor. Sobald der Beschwerdeführer eine geschützte
externe Arbeitsstelle antreten könne und diese im Rahmen der schrittweisen
Vollzugsöffnungen bewilligt sei, werde auch die Invalidenrente wieder
ausgerichtet, denn der geschützte Arbeitsplatz habe Erwerbsersatzcharakter.
Anders sei dies, wenn der Beschwerdeführer wie aktuell ausschliesslich einer
internen Beschäftigung im Wohnheim E____ nachgehen dürfe. Eine gesunde Person
könne diesfalls kein Erwerbseinkommen erzielen, welches über ein blosses
Pekulium hinausgehe, weshalb die Rente sistiert bleibe (Beschwerdeantwort vom
17. Juni 2022).
2.3.
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf
Wiederausrichtung der Invalidenrente für die Zeit vom 1. Februar 2022 bis 30.
Juni 2022 hat.
3.
3.1.
Befindet sich die versicherte Person im Straf- oder
Massnahmenvollzug, so kann während dieser Zeit die Auszahlung von
Geldleistungen mit Erwerbsersatzcharakter ganz oder teilweise eingestellt
werden (Art. 21 Abs. 5 Satz 1 ATSG).
3.2.
Ratio legis von Art. 21 Abs. 5 ATSG ist die
Gleichbehandlung der invaliden mit der validen inhaftierten Person, die durch
einen Freiheitsentzug ihr Einkommen verliert. Entscheidend ist, dass eine
verurteilte Person wegen der Verbüssung einer Strafe an einer Erwerbstätigkeit
verhindert ist. Bietet die Vollzugsart der verurteilten versicherten
Person die Möglichkeit, eine Erwerbstätigkeit auszuüben und somit selber für
die Lebensbedürfnisse aufzukommen, verbietet sich eine Sistierung. Massgebend
ist, ob eine nicht invalide Person in der gleichen Situation durch den
Freiheitsentzug einen Erwerbsausfall erleiden würde (BGE 138 V 140 E. 2.2, BGE
137 V 154 E. 3.3, BGE 133 V 1 E. 4.2.4.1). Die Kann-Vorschrift erlaubt es, den
besonderen Umständen Rechnung zu tragen, wenn eine gesunde Person trotz Straf-
oder Massnahmenvollzug einer Erwerbstätigkeit nachgehen könnte wie in der
Halbgefangenschaft im Sinne von Art. 77b StGB oder Halbfreiheit, bzw., nach
heutiger Terminologie, Arbeitsexternat im Sinne von Art. 77a StGB (vgl. BGE 141
V 466, 469 E. 4.3. mit Hinweisen). Ist die Vollzugsform nicht derart
ausgestaltet, dass eine gesunde Person ein Erwerbseinkommen erzielen könnte,
erfolgt in Nachachtung des Gleichheitsgebots die Rentensistierung (BGE 141 V 466 E.
4.3; 138 V 140 E.
5.3.6). Anders herum formuliert ist die Invalidenrente nicht zu sistieren bzw.
eine zuvor angeordnete Sistierung der Rente aufzuheben, wenn der konkrete
Straf- oder Massnahmenvollzug eine Erwerbstätigkeit zuliesse (Urteil des
Bundesgerichts vom 7. Februar 2023 [8C_457/2022, 8C_492/2022], E. 6.2.1. mit
Hinweis auf BGE 137 V 154 E.
6).
4.
4.1.
Mit Stellungnahme vom 19. Januar 2023 nimmt MLaw F____ vom Amt für
Justizvollzug, Straf- und Massnahmenvollzug, zu den Fragen des Gerichts
Stellung. MLaw F____ hält fest, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 14.
Februar 2022 bis zur bedingten Entlassung per 31. Juli 2022 im Rahmen des
offenen stationären Massnahmenvollzugs im Wohnheim der E____ befand. Im Rahmen einer
Versetzung in die Vollzugsstufe des Arbeitsexternats gemäss Art. 77a StGB sei
der Gefangene verpflichtet, einer Arbeit resp. Beschäftigung ausserhalb der
Vollzugsinstitution nachzugehen und seine Ruhe- und Freizeit in der
Vollzugseinrichtung zu verbringen. Insbesondere habe der Gefangene als
Voraussetzung der Bewilligung dieser Vollzugsstufe einen Arbeitsvertrag
vorzuweisen. Dem Beschwerdeführer sei per 14. Februar 2022 lediglich die
Versetzung in eine offene Massnahmenvollzugsinstitution bewilligt worden. Das
Vorliegen eines Arbeitsvertrags sei somit keine Voraussetzung für die
Bewilligung. Der Beschwerdeführer gehe im Wohnheim E____ einer internen
Beschäftigung nach. Der Beschwerdeführer hätte im Rahmen einer Versetzung nach
Art. 90 Abs. 4bis i.V. m. Art. 75a Abs. 2 StGB keiner
Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 77a StGB (Arbeitsexternat) nachgehen dürfen.
Sofern eine Versetzung in die Vollzugsstufe des Arbeitsexternats gemäss Art.
77a StGB bewilligt worden wäre, wäre der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen,
ab Versetzungsdatum einer entsprechenden Arbeit resp. Beschäftigung
nachzugehen. Sofern die Voraussetzungen von Art. 77a StGB vorgelegen hätten und
der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers eine Erwerbstätigkeit im Sinne von
Art. 77a StGB zugelassen hätte, hätte im Rahmen des Massnahmenvollzugs ein
Arbeitsexternat ab Zeitpunkt des Vorliegens der entsprechenden Voraussetzungen
bewilligt werden können. Der Beschwerdeführer wäre somit verpflichtet gewesen,
ab Versetzungsdatum einer entsprechenden Arbeit resp. Beschäftigung
nachzugehen. Die Entwicklungen des Beschwerdeführers im Rahmen des
Massnahmenvollzuges hätten nicht grundsätzlich gegen eine Versetzung in die
Vollzugsstufe des Arbeitsexternats gesprochen. So sei auch bei der Versetzung
in eine offene Massnahmenvollzugsinstitution vom Nichtvorhandensein einer
Flucht- resp. Rückfallgefahr auszugehen. Anlässlich einer Versetzung in ein
Arbeitsexternat werde in der Regel eine Vollbeschäftigung verlangt.
Ausnahmsweise könne der Beschäftigungsgrad bei eingeschränkter
Leistungsfähigkeit der eingewiesenen Person oder auf Wunsch des externen
Arbeitgebers bis auf 50 Prozent reduziert werden, wenn die Vollzugseinrichtung
für die arbeitsfreie Zeit eine ausreichende Tagesstruktur und Betreuung
gewährleiste. Ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner Erkrankung eine
entsprechende Leistungsfähigkeit erbringen könne, scheine doch eher fraglich.
Würde die Vollzugsbehörde beim Beschwerdeführer rückwirkend vom Vorliegen der
Voraussetzungen von Art. 77a StGB ausgehen, müsste rückwirkend eine neue
Verfügung erlassen werden. Folglich würde sich der Beschwerdeführer
gegebenenfalls ab dem Zeitpunkt der Versetzung in die Vollzugsstufe des
Arbeitsexternats an den Vollzugskosten beteiligen müssen (Gerichtsakte AE 07).
4.2.
Mit Blick auf diese Ausführungen sowie die bundesgerichtliche
Rechtsprechung hat die IV-Stelle zu Recht die Sistierung der Invalidenrente für
den Zeitraum vom 1. Februar 2022 bis 30. Juni 2022 nicht aufgehoben. Aus der
Vernehmlassung geht hervor, dass dem Beschwerdeführer lediglich eine Versetzung
in eine offene Massnahmenvollzugsinstitution bewilligt worden ist, bei welcher
er einer internen Beschäftigung nachgehen konnte. Im Rahmen der Versetzung nach
Art. 90 Abs. 4bis i. V. m. Art. 75a Abs. 2 StGB (vgl. Verfügung vom
11. Februar 2022 des Amts für Justizvollzugs, Straf- und Massnahmenvollzug,
Beschwerdebeilage [BB] 3) durfte der Beschwerdeführer keiner Erwerbstätigkeit
im Sinne eines Arbeitsexternats gemäss Art. 77a StGB nachgehen (vgl.
Gerichtsakte AE 07). Damit ist die Vollzugsart für eine Erwerbstätigkeit wie
Arbeitsexternat oder Halbgefangenschaft nicht gegeben. In diesem Zusammenhang
ist zu wiederholen, dass der Anspruch auf Geldleistungen mit
Erwerbsersatzcharakter der invaliden Person erst dann wiederauflebt, wenn in
der gleichen Strafvollzugsform eine valide Person ein Erwerbseinkommen
generieren könnte (Urteil des Bundesgerichts vom 7. Februar 2023 [8C_457/2022,
8C_492/2022], E. 6.2.3.). Dies ist vorliegend zu verneinen. Wie die IV-Stelle
zutreffend darlegt, soll in der konkreten Situation des Strafvollzugs eine
Gleichbehandlung der invaliden mit der gesunden inhaftierten Person, welche
durch einen Freiheitsentzug nicht in der Lage ist, ein Erwerbseinkommen zu
erzielen, erreicht werden (BGE 141 V 466 E. 4.3 mit Hinweisen). Vorliegend ist
unbestritten, dass der Beschwerdegegner zwar seine Strafe im offenen Vollzug
verbüsst. Dies bedeutet indes, dass der Staat für seinen Unterhalt im
Strafvollzug aufgekommen ist und die IV-Stelle zu Recht die Rente für die Dauer
des Strafvollzugs einstellte, da der Beschwerdeführer daraus keinen
wirtschaftlichen Vorteil gegenüber einer nicht invaliden Person, die in dieser
Zeit keiner Erwerbstätigkeit nachgehen kann, ziehen soll (BGE 141 V 466 E. 4.2
S. 468 mit weiteren Hinweisen). Vorliegend verhält es sich gleich wie im
Entscheid des Bundesgerichts vom 29. November 2016. Dort hält das Bundesgericht
fest, dass wenn dem Ansatz des Beschwerdeführers gefolgt und bei einem
Versicherten, der 100 % arbeitsunfähig ist, angenommen werden würde, im
Gesundheitsfall könnte er seine Strafe in Halbgefangenschaft bzw.
Arbeitsexternat verbüssen, weshalb die Rente nicht zu sistieren wäre, eine
Ungleichbehandlung gegenüber gesunden Personen vorliegen würde. Einerseits käme
der Staat für seinen Unterhalt im offenen Strafvollzug auf, andererseits würde
weiterhin die Invalidenrente ausbezahlt (Urteil des Bundesgerichts vom 29.
November 2016 [9C_523/2016], E. 2.2). Entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers ist eine unterschiedliche Behandlung von invaliden
Inhaftierten nicht auszumachen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist einzig
zu fragen, ob eine gesunde inhaftierte Person in der konkreten Situation des
Strafvollzugs in der Lage wäre, ein Erwerbseinkommen zu erzielen. Somit ist
keine Unterscheidung zwischen Invaliden, die ihre Resterwerbsfähigkeit
verwerten und solchen, die keine Resterwerbsfähigkeit besitzen oder diese nicht
ausschöpfen, vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichts vom 7. Februar 2023
[8C_457/2022, 8C_492/2022], E. 6.2.4).
Abschliessend ist zu bemerken, dass fraglich ist, ob der Beschwerdeführer überhaupt
die Voraussetzungen für ein Arbeitsexternat erfüllen würde. Denn in der
Stellungnahme vom 19. Januar 2023 zur Amtlichen Erkundigung wird einleitend auf
die Richtlinie der Konkordatskonferenz des Strafvollzugskonkordats der
Nordwest- und Innerschweizer Kantone betreffend die externe Beschäftigung aus
dem Normalvollzug von eingewiesenen Personen, den Vollzug des Arbeitsexternats
und des Wohn- und Arbeitsexternats und die elektronische Überwachung anstelle
des Arbeitsexternats oder des Wohn- und Arbeitsexternats (EM-Backdoor)
verwiesen [nachfolgend: Richtlinie]. Nach Art. 77a Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 4
lit. b der Richtlinie kann die eingewiesene Person zum Arbeitsexternat
zugelassen werden, wenn sie sich in der Regel wenigstens 6 Monate im offenen
Vollzug bewährt und insbesondere mehrere Urlaube korrekt absolviert hat. Aus
den Akten sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass diese Voraussetzung vorliegend
erfüllt wäre.
4.3.
Gesamthaft betrachtet hat die
IV-Stelle zu Recht mit Verfügung vom 28. März 2022 einen Anspruch des
Beschwerdeführers auf Wiederausrichtung der Invalidenrente für die Zeit vom 1.
Februar 2022 bis 30. Juni 2022 verneint.
5.
5.1.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist.
5.2.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus
einer Gebühr von Fr. 800.--. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen
Prozessführung gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen
Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Zufolge
Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen diese Kosten zu Lasten des
Staates.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder lic. iur.
A. Gmür
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht
Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni
2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: