Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 26. Juli 2022

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. R. von Aarburg, lic. iur. A. Meier     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch Dr. B____, Advokat,

[...]   

                                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2022.47

Verfügung vom 30. März 2022

Rente

 


Tatsachen

I.        

a)        A____ (Beschwerdeführerin), geboren 1981, wurde mit einer Fehlstellung der Beine geboren (vgl. IV-Akte 2, S. 5). Sie absolvierte eine Lehre als Dentalassistentin, die sie im August 2001 abschloss (vgl. u.a. IV-Akte 4, S. 3). Anschliessend arbeitete sie (mit Unterbrüchen) eine Zeit lang auf diesem Beruf (vgl. den IK-Auszug [IV-Akte 5]; siehe auch die Arbeitszeugnisse [IV-Akte 21, S. 8 und S. 10 ff.]). Die Beschwerdeführerin absolvierte auch mehrere Kurse im Bereich Kosmetik, welche sie mit einem Diplom abschloss (vgl. IV-Akte 21, S. 16 f.). Im April 2013 arbeitete die Beschwerdeführerin letztmals als Dentalassistentin (vgl. IV-Akte 21, S. 8; siehe auch IV-Akte 21, S. 2). Von April 2014 bis Juni 2014 absolvierte sie einen Pflegekurs (vgl. IV-Akte 21, S. 14). Ab September 2014 arbeitete sie als Pflegehelferin im Pflegewohnheim C____ in Basel (vgl. IV-Akte 9, S. 2).

b)        Am 15. April 2015 wurde die Beschwerdeführerin am rechten Knie operiert (laterale Trochlea-Verlängerungsplastik, MPFL-Plastik; vgl. IV-Akte 14, S. 10). Bereits in den Jahren zuvor waren diverse Eingriffe am Bewegungsapparat erfolgt. Namentlich hatte sich die Beschwerdeführerin am 17. Februar 2009 einem operativen Eingriff an der rechten Hüfte unterzogen (Vornahme einer chirurgischen Hüftluxation; vgl. u.a. IV-Akte 22, S. 13 f. und IV-Akte 22, S. 22 f.). Im 2013/2014 war eine Hüftarthroskopie links vorgenommen worden (vgl. u.a. implizit IV-Akte 14, S. 8 bzw. IV-Akte 22, S. 5 und IV-Akte 196, S. 43). Abgesehen von den orthopädischen Eingriffen hatte sich die Beschwerdeführerin seit dem 12. Lebensjahr auch immer wieder über kurze oder längere Zeit hinweg in ambulanter und stationärer psychiatrischer Behandlung befunden. Namentlich hatte ab März 2008 (wegen einer Grundtraurigkeit und Zwangsgedanken) eine ambulante Therapie in der Klinik D____ stattgefunden (vgl. IV-Akte 24, S. 3). In der Zeit vom 6. November 2008 bis zum 15. Januar 2009 war die Beschwerdeführerin wegen zunehmender Zwangsgedanken und einer depressiven Symptomatik im Rahmen einer Lebenskrise stationär in der psychiatrischen Klinik D____ hospitalisiert gewesen (vgl. IV-Akte 24, S. 2 ff.). Im September 2009 hatten im Zusammenhang mit einer "suizidalen Einengung im Rahmen eines Partnerschaftskonfliktes" zwei kurze stationäre Aufenthalte in den E____ Kliniken [...] stattgefunden, mit anschliessender ambulanter Weiterbehandlung in der psychiatrischen Klinik D____ (vgl. IV-Akte 165, S. 15 ff.). Vom 27. August 2010 bis zum 15. September 2010 war die Beschwerdeführerin schliesslich zwecks Drogenentzuges (Kokain, Cannabis, Alkohol) in der psychiatrischen Klinik D____ hospitalisiert gewesen (vgl. IV-Akte 24, S. 6 ff.).

c)         Nach der Knieoperation vom April 2015 wurde der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. IV-Akte 7, S. 2), woraufhin der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag per 30. Juni 2015 auflöste (vgl. IV-Akte 9, S. 2). Es erfolgte am 13. Juli 2015 die Anmeldung zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (vgl. IV-Akte 2).

d)        Am 21. Juli 2015 wurde die Beschwerdeführerin wiederum an der linken Hüfte operiert (Vornahme einer chirurgischen Hüftluxation mit Kapselmobilisation; vgl. IV-Akte 14, S. 8). Ab dem 4. September 2015 begab sie sich (insb. wegen einer rezidivierenden depressiven Störung und einer kombinierten Persönlichkeitsstörung) in Therapie zu Dr. F____; zuvor hatte jahrelang keine Therapie mehr stattgefunden (vgl. IV-Akte 25, S. 2 ff.). Ende Mai 2016 war die Beschwerdeführerin in den E____ Kliniken hospitalisiert, nachdem sie sich nicht mehr in der Lage gesehen hatte, den Alltag zu bewältigen (vgl. IV-Akte 165, S. 10 ff.). Am 13. September 2016 stürzte die Beschwerdeführerin mit dem Roller (IV-Akte 71.35) und zog sich dabei eine dislozierte Clavikulafraktur links zu, welche zunächst konservativ therapiert wurde (vgl. u.a. IV-Akte 71.11 und IV-Akt 71.8, S. 1). Ab dem 24. Oktober 2016 wurde sie (wegen einer depressiven Störung und einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung Typ Borderline) ambulant in der Klinik D____ behandelt (vgl. IV-Akte 108, S. 2). Am 7. Februar 2017 erfolgte schliesslich eine operative Sanierung der Clavikulafraktur (vgl. IV-Akte 93, S. 3). Ab dem 29. Mai 2017 liess sich die Beschwerdeführerin von Dr. G____ psychiatrisch therapieren (vgl. IV-Akte 153, S. 2). Am 19. Oktober 2017 wurde sie an der HWS operiert (Diskektomie HWK3/4 und Implantation einer Diskusprothese HWK3/4; vgl. u.a. IV-Akte 121, S. 1). Es folgten mehrere operative Eingriffe an der LWS (Eingriffe vom 5. Dezember 2017, 20. Dezember 2017, 31. Januar 2018 und 8. März 2018; vgl. IV-Akte 131, S. 4, S. 5 und S. 3). Die Beschwerdeführerin klagte über persistierende Beschwerden (vgl. u.a. IV-Akte 139, S. 23). Ab dem 19. März 2018 bis zum 13. April 2018 war sie stationär im H____spital [...], Klinik für Schmerztherapie, hospitalisiert (vgl. IV-Akte 139, S. 7 ff.) und ab dem 15. Juni 2018 bis zum 19. Juli 2018 weilte sie zu Rehabilitationszwecken in der I____klinik [...] (vgl. IV-Akte 146, S. 2 ff.). Anschliessend fanden ambulante Konsultationen im H____spital [...], Klinik für Schmerztherapie, statt (vgl. u.a. IV-Akte 163, S. 9 ff. und IV-Akte 173, S. 5 ff.).

e)        Im November 2018 war die Beschwerdeführerin erneut während ein paar Tagen in den E____ Kliniken hospitalisiert (vgl. IV-Akte 165, S. 8 ff.). Ab April 2019 erfolgte dann eine psychotherapeutische Behandlung durch Dr. phil. J____ (vgl. IV-Akte 169, S. 1). In der Zeit vom 7. November 2019 bis zum 23. Januar 2020 war die Beschwerdeführerin in der psychiatrischen Klinik K____ hospitalisiert (vgl. IV-Akte 187). Im Februar 2020 erfolgte eine Weiterbehandlung in der Tagesklinik der E____ Kliniken (vgl. IV-Akte 196, S. 33 resp. IV-Akte 187, S. 6).

f)         Auf Anraten des RAD (vgl. IV-Akte 174) veranlasste die IV-Stelle eine polydisziplinäre (internistische, psychiatrische und orthopädische) Begutachtung der Beschwerdeführerin (Gutachten der L____ GmbH vom 30. November 2020; IV-Akte 196). Mit Vorbescheid vom 27. Januar 2021 teilte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit, man gedenke, ihr ab November 2017 bis Oktober 2020 eine ganze Rente zuzusprechen und ab November 2020 einen Rentenanspruch abzulehnen (vgl. IV-Akte 199). Dazu äusserte sich die Beschwerdeführerin am 6. Februar 2021. Sie bemängelte sowohl das orthopädische als auch das psychiatrische Teilgutachten der L____ GmbH (vgl. IV-Akte 203). Nach Einsicht in augenärztliche Abklärungsberichte empfahl der RAD die Vornahme einer Rückfrage (vgl. IV-Akte 209 resp. IV-Akte 212 und IV-Akte 215). Unter Berücksichtigung der polysomnografischen Abklärung vom April 2021 (vgl. IV-Akte 214) erging schliesslich auch die Empfehlung zur Tätigung einer Rückfrage bei der Abteilung Pneumologie und Schlafmedizin des H____spitals [...] (vgl. IV-Akte 217 resp. IV-Akte 223). Anschliessend nahm am 8. Februar 2022 Dr. M____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, c/o RAD, Stellung (vgl. IV-Akte 227). Dr. N____, Facharzt für Orthopädie, c/o RAD, äusserte sich ebenfalls am 8. Februar 2022 (vgl. IV-Akte 228). Daraufhin erliess die IV-Stelle am 30. März 2022 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 236).

II.       

a)        Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 27. April 2022 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie beantragt, es sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihr die gesetzliche Rente auszurichten. Eventualiter sei ein Gerichtsgutachten einzuholen. Subeventualiter sei die Sache zur Abklärung des rechtserheblichen medizinischen Sachverhaltes an die IV-Stelle zurückzuweisen. Unter o/e-Kostenfolge.

b)        Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 30. Mai 2022 auf Abweisung der Beschwerde.

c)         Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 17. Juni 2022 an ihrer Beschwerde fest. Der Eingabe hat sie einen Bericht der E____ Kliniken vom 14. Juni 2022, einen Bericht des H____spitals [...] vom 24. Mai 2022 über eine am 4. und 19. Mai 2022 erfolgte neuropsychologische Testung sowie einen Bericht von Dr. O____ vom 16. Juni 2022 beigelegt.

d)        Dazu nimmt die Beschwerdegegnerin am 27. Juni 2022 Stellung. Sie beantragt weiterhin die Abweisung der Beschwerde.

e)        Die Beschwerdeführerin äussert sich ihrerseits nochmals am 3. Juli 2022 und hält an ihrer Ansicht fest.

III.     

Am 26. Juli 2022 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.             

1.1.       Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.       Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.             

2.1.       Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gemäss dem beweiskräftigen Gutachten der L____ GmbH vom 30. November 2020 sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin seit April 2015 in der angestammten Tätigkeit als Pflegehelferin 100 % arbeitsunfähig sei. In einer leidensangepassten Tätigkeit habe ab April 2015 bis Januar 2016 sowie ab Oktober 2017 bis Juli 2020 ebenfalls eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. In der Zeit von Februar 2016 bis September 2017 und ab August 2020 sei von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Folglich habe die Beschwerdeführerin ab November 2017 bis Oktober 2020 Anspruch auf eine ganze Rente. Ab November 2020 sei hingegen ein Rentenanspruch zu verneinen (vgl. insb. die Beschwerdeantwort; siehe auch die angefochtene Verfügung).

2.2.       Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen zur Hauptsache ein, das Gutachten der L____ GmbH vom 30. November 2020 erfülle die Beweisanforderung nicht. Dies gelte insbesondere für die psychiatrische Beurteilung (vgl. S. 5 ff. der Beschwerde; siehe auch die Replik). Aber auch die orthopädische Beurteilung lasse zu wünschen übrig. Gleiches gelte auch für die Konsensbeurteilung. Im Übrigen seien auch die beiden Vergleichseinkommen unzutreffend ermittelt worden (vgl. insb. S. 7 f. der Beschwerde).

2.3.       Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin gestützt auf die vorliegenden Akten zu Recht mit Verfügung vom 30. März 2022 ab November 2017 bis Oktober 2020 eine ganze Rente zugesprochen und ab November 2020 einen Rentenanspruch verneint hat.

2.4.       Auf den Einwand der Beschwerdeführerin, es müssten (zunächst) berufliche Massnahmen durchgeführt werden (vgl. S. 8 der Beschwerde), kann nicht eingegangen werden; denn darüber wurde nicht verfügt (vgl. in diesem Sinne u.a. die Urteile des Bundesgerichts 8C_582/2019 vom 5. November 2019 E. 2.2. und 8C_643/2015 vom 18. Dezember 2015 E. 2.). Wie im Übrigen von der Beschwerdegegnerin zu Recht bemerkt wird, wurden berufliche Massnahmen erstmals in der Beschwerde thematisiert. Auch hat die Beschwerdeführerin im Rahmen der Stellungnahme zum Vorbescheid (Schreiben vom 6. Februar 2021; IV-Akte 203) eine unbefristete ganze Invalidenrente beantragt, da es ihr trotz entsprechender Motivation nicht möglich sei, im ersten Arbeitsmarkt tätig zu sein (vgl. S. 3 der Stellungnahme). Ebenfalls korrekt ist der Hinweis der Beschwerdegegnerin, dass die beruflichen Massnahmen mit Verfügung vom 13. Juli 2018 (IV-Akte 142) auf Wunsch der Beschwerdeführerin beendet wurden (vgl. den Protokolleintrag vom 18. Mai 2018).

3.             

3.1.       3.1.1.  Am 1. Januar 2022 ist das revidierte IVG in Kraft getreten (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Weil in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1; BGE 132 V 215, 220 E. 3.1.1; BGE 131 V 9, 11 E. 1), sind die Leistungsansprüche für die Zeit bis zum 31. Dezember 2021 nach der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den Normen ab 1. Januar 2022 zu prüfen (BGE 130 V 445, 447 E. 1.2.2). Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1; BGE 129 V 354, 356 E. 1; BGE 129 V 1, 4 E. 1.2). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.2).

3.1.2.  Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 30. März 2022 in Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind (vgl. dazu u.a. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-976/2020 vom 12. Mai 2022 E. 2.2.2).

3.2.       3.2.1.  Gestützt auf Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG in der bis zum 31. Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung haben Anspruch auf eine Rente versicherte Personen, die u.a. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

3.2.2.  Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2022 anwendbaren Fassung haben Anspruch auf eine Rente versicherte Personen, die: ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a.); während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b); und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).

3.2.3.  Gestützt auf Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis zum 31. Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung besteht bei einem IV-Grad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad von mindestens 50 % ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von mindestens 60 % ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad von mindestens 70 % ein Anspruch auf eine ganze Rente.

3.2.4.  Gemäss Art. 28b IVG in der seit dem 1. Januar 2022 anwendbaren Fassung wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt (Abs. 1). Bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die im Gesetz festgelegten prozentualen Anteile (Abs. 4).

3.3.       Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG (sowohl in der bis 31. Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung, als auch in der seit Januar 2022 geltenden Version) frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.

4.             

4.1.       Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

4.2.       4.2.1.  Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

4.2.2.  Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).

4.2.3.  Den Berichten versicherungsinterner Ärzte kommt zwar nicht derselbe Beweiswert wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten zu, sie sind aber soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 145 V 97, 105 E. 8.5; BGE 139 V 225, 229 E. 5.2; BGE 135 V 465, 467 ff. E. 4.2-4.7). Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).

4.3.       4.3.1.  Dr. P____ hielt im orthopädischen Gutachten vom 9. September 2020 (IV-Akte 196, S. 42 ff.) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (vgl. S. 48 f. des Gutachtens der L____ GmbH): (1.) chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5/Z98.8); (2.) chronische Hüftbeschwerden links (ICD-10 M79.65/Z98.8). In der Liste der Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte er an: (1.) Status nach Kniearthroskopie, lateraler Trochlea-Verlängerungsplastik und MPFL-Plastik rechts am 15. April 2015 bei Patella-Instabilität (ICD-10 Z98.8); (2.) Status nach dislozierter Klavikulafraktur der adominanten linken Seite am 13. September 2016 (ICD-10 T92.1/Z98.8); (3.) chronisches intermittierendes zervikovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.2/Z98.8); (4.) Status nach chirurgischer Hüftluxation rechts am 17. Februar 2009 (ICD-10 Z98.8).

4.3.2.  Erläuternd führte Dr. P____ aus, das Gangbild auf der Treppe und ebenem Terrain sei mitsamt den geprüften Varianten unauffällig. Bei der Untersuchung der Wirbelsäule zeige sich die Beweglichkeit lumbal deutlich vermindert und thorakal sowie zervikal mit Ausnahme der endgradig verminderten Rechtsrotation des Kopfes weitgehend frei. Auch an den oberen und unteren Extremitäten bestehe eine weitgehend freie Beweglichkeit, mit Ausnahme der konsequent als sehr schmerzhaft präsentierten linken Hüfte bei hier positivem Impingement-Test. Die deutliche Beschwielung der Hände rühre vom Trainieren mit den Hanteln her. Die gesamte ausführliche Untersuchung im Stehen, Gehen, Sitzen und Liegen könne bei guter Kooperation problemlos durchgeführt werden. Auf neurologischer Ebene hätten sich keine klaren Hinweise für eine spinale Kompressionsproblematik oder die Läsion eines grösseren peripheren Nervs gezeigt. Auf radiologischer Ebene seien an der HWS postoperativ bis auf eine vorbestehende mögliche Affektion der Nervenwurzel C4 regelrechte Verhältnisse festgehalten worden. Auch im mehrfach operierten lumbalen Bereich fehlten klare Hinweise für eine die beklagten Beschwerden erklärende Veränderung. Am rechten Knie sei nach Einbringen einer Schraube eine Entzündungsreaktion gefunden, das Material aber anamnestisch in der Zwischenzeit entfernt worden. Sowohl subjektiv als auch objektiv fehlten nun relevante Veränderungen. In Anbetracht des klinisch – mit Ausnahme der Hinweise für ein linksseitiges Hüftimpingement – weitgehend blanden Befundes werde auf die Anfertigung neuer Bilddokumente verzichtet (vgl. S. 50 des Gutachtens der L____ GmbH). Zusammenfassend könne somit festgestellt werden, dass sich die beklagten Beschwerden durch die klinischen, radiologischen und infiltrativen Befunde nicht vollständig begründen lassen. Nach wiederholtem Eingriff an der lumbalen Wirbelsäule sei eine gewisse Minderbelastbarkeit begründbar, wobei auch eine Fehlhaltung im Sinne einer vermehrten Beckenkippung mit Verkürzung des Iliopsoas eine Rolle spielen dürfte; doch sei das Ausmass der beklagten Beschwerden nur schwer nachvollziehbar. Die deutliche Protraktion des Kopfes sei bezüglich der an Nacken und Schultern beklagten Beschwerden als ungünstig anzusehen. Trotz des erfolgten Hüfteingriffes persistiere offenbar ein linksseitiges Impingement (vgl. S. 50 f. des Gutachtens der L____ GmbH).

4.3.3.  In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit hielt Dr. P____ fest, für körperlich mittelschwere und schwere sowie überwiegend stehende und gehende Verrichtungen (wie namentlich im Rahmen der Tätigkeit als Pflegehilfe) bestehe eine dauerhafte 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die retrospektive Einschätzung anhand von anamnestischen Angaben und gestützt auf die vorliegenden Akten sei schwierig. Es könne jedoch spätestens seit der am 15. April 2015 erfolgten rechtsseitigen Knieoperation von einer bleibenden vollständigen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden. Das Knieleiden per se begründe keine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit; eine solche sei jedoch seit dem am 21. Juli 2015 bei linksseitigem Hüftimpingement durchgeführtem Eingriff gegeben. Des Weiteren stellte Dr. P____ klar, für körperlich sehr leichte, immer wieder auch sitzende Verrichtungen unter Wechselbelastung bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 90 % bei ganztägigem Pensum, mit um 10 % reduzierter Leistung aufgrund eines vermehrten Pausenbedarfes. Das wiederholte Heben und Tragen von Lasten über fünf Kilogramm sowie die Einnahme gebückter und kauernder Positionen sollten dabei vermieden werden (vgl. S. 52 des Gutachtens der L____ GmbH). Was den Verlauf der Arbeitsfähigkeit in einer derart angepassten Tätigkeit angehe, so sei von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit seit dem am 15. April 2015 erfolgten rechtsseitigen Knieeingriff bis spätestens sechs Monate nach der am 21. Juli 2015 durchgeführten linksseitigen Hüftoperation auszugehen. Anschliessend könne eine 100%ige Arbeitsfähigkeit angenommen werden. Nach dem am 17. Oktober 2017 erfolgten zervikalen Eingriff habe wiederum eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen. Spätestens sechs Monate nach der am 29. März 2019 durchgeführten Entfernung des lumbalen Osteosynthesematerials sei eine uneingeschränkte Leistungsfähigkeit der Explorandin gegeben (vgl. S. 53 des Gutachtens der L____ GmbH).

4.4.       Auf dieses orthopädische Teilgutachten von Dr. P____ kann abgestellt werden. Es erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen (vgl. Erwägung 4.2.1. hiervor). Insbesondere hat sich der Gutachter mit den relevanten Vorakten auseinandergesetzt und seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit schlüssig anhand der erhobenen Befunde und der gestellten Diagnosen begründet. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, es wäre in Anbetracht des radiologischen Befundes an der HWS der Beizug eines Neurologen oder Neurochirurgen zu erwarten gewesen (vgl. die Beschwerde), kann ihr nicht gefolgt werden. Namentlich hat Dr. P____ – Bezug nehmend auf den am 20. September 2019 erhobenen MRI-Befund (vgl. S. 48 des Gutachtens der L____ GmbH) – festgehalten, dass radiologisch grundsätzlich regelrechte Befunde festgestellt wurden (vgl. S. 50 des Gutachtens der L____ GmbH). Des Weiteren hat Dr. P____ die wesentlichen neurologischen Testungen durchgeführt, wobei sich in Bezug auf die HWS kein relevanter Befund ergab (vgl. S. 46 des Gutachtens der L____ GmbH). In der Liste der Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wurde denn auch korrekterweise festgehalten, der klinische Befund sei bis auf eine geringe Bewegungseinschränkung regelrecht (vgl. S. 49 des Gutachtens der L____ GmbH). Ergänzend kann in diesem Zusammenhang auch auf die stimmigen Ausführungen von Dr. Q____, Facharzt für Orthopädie, Physikalische und Rehabilitative Medizin, c/o RAD, vom 8. Februar 2022 (IV-Akte 228) verwiesen werden.

4.5.       4.5.1.  Dr. R____ hielt im psychiatrischen Teilgutachten vom 9. September 2020 (IV-Akte 196, S. 32 ff.) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest: emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus (ICD-10 F60.31). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei die rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode, ICD-10 F33.00 (vgl. S. 36 f. des Gutachtens der L____ GmbH).

4.5.2.  Erläuternd legte Dr. R____ dar, der affektive Rapport sei gut herstellbar gewesen. Die Stimmung sei depressiv gewesen, bei durchaus erhaltenen Interessen. Die Explorandin habe Schlafstörungen in der Nacht und unter Arbeitsbelastung eine erhöhte Ermüdbarkeit am Tag angegeben. Sie habe einen normalen Appetit angegeben. Der Selbstwert sei wechselnd gewesen. Sie habe sich gut verbalisieren und ihre Meinung kundtun können. Es seien aber doch Selbstzweifel mit dann raschem Stimmungsumschwung und verstärkten depressiven Verstimmungen feststellbar gewesen. Sie habe auch Ängste angegeben, vor allem Versagensängste und anamnestisch Verlustängste. Sie habe emotional instabil gewirkt. Anamnestisch habe sie auch Zwänge angegeben. Sie sei bewusstseinsklar und allseits orientiert gewesen. Die Anamnese hab gut erhoben werden können. Die Explorandin habe insbesondere auch Lebensdaten gut angeben können. Die Aufmerksamkeit, die Auffassung und das Gedächtnis seien nicht gestört gewesen. Das Denken sei formal geordnet gewesen. Inhaltlich hätten keine Hinweise auf Wahnideen, Sinnestäuschungen, Halluzinationen oder Ich-Störungen bestanden. Anamnestisch habe die Explorandin auch aggressive Gestimmtheit mit Wut angegeben. Hinweise auf tätliche Aggressivität hätten keine bestanden (vgl. S. 36 des Gutachtens der L____ GmbH). 

4.5.3.  In Bezug auf die Begründung der Diagnosen führte Dr. R____ schliesslich aus, bei der Explorandin bestehe eine bekannte Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ, gekennzeichnet durch emotionale Instabilität, auch mit plötzlicher Wut, verbaler Aggressivität, wechselnden Partnerbeziehungen und Instabilität in der Selbstidentität mit Selbstzweifeln, auch in Bezug auf ihre eigenen Fähigkeiten. Die Störung sei nicht deutlich schwer ausgeprägt. Es fehle ein typisches Selbstverletzen (wie Schnittwunden, aber auch ein gegenwärtiger deutlicher Substanzgebrauch). Die urintoxische Untersuchung sei negativ gewesen. Das alkoholspezifische CDT sei nicht pathologisch erhöht gewesen. Es sei aber auch zu suizidalen Handlungen mit Intoxikationen und stationären Behandlungen gekommen. Gegenwärtig habe die Explorandin einen Substanzgebrauch im Rahmen der Persönlichkeitsstörung unter Kontrolle. Irreversible Sekundärschäden seien nicht erwiesen. Es seien im Querschnittsbefund auch die diagnostischen Kriterien einer leichten depressiven Episode erfüllt, gekennzeichnet durch depressive Verstimmungen mit verminderter Freude, erhöhter Ermüdbarkeit und vermindertem Selbstwert mit Insuffizienzgedanken. Die Persönlichkeitsstörung habe sich zur Zeit der Trennung der Eltern manifestiert, als die Explorandin 12-jährig gewesen sei. Die Störung sei auch auf dem Hintergrund einer schwierigen Familiensituation zu sehen. Es sei zu psychiatrischen Hospitalisationen gekommen. Diagnostisch könne von einer rezidivierenden depressiven Störung ausgegangen werden. Die Explorandin leide vor allem auch unter ausgeweiteten Beschwerden am Bewegungsapparat, weswegen sie sich im Pflegeberuf nicht mehr arbeitsfähig fühle. Dazu müsse vor allem aus somatischer Sicht Stellung genommen werden. Im Rahmen der psychiatrischen Problematik sei eine psychische Überlagerung mit subjektiv verstärkten Schmerzen möglich (vgl. S. 37 des Gutachtens der L____ GmbH).

4.5.4.  In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit stellte Dr. R____ klar, die Explorandin könne acht Stunden täglich in ihrer angestammten Tätigkeit anwesend sein. Wegen der aufgrund der vorliegenden psychischen Störung verminderten Konfliktfähigkeit mit raschem Rückzug bestehe dabei eine 20%ige Leistungseinschränkung. Die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit betrage daher 80 % (vgl. S. 38 f. des Gutachtens der L____ GmbH).

4.6.       4.6.1.  Auch auf das psychiatrische Teilgutachten von Dr. R____ kann abgestellt werden. Der Gutachter hat seine Begutachtung lege artis vorgenommen. Die Schätzung der Arbeitsfähigkeit erging unter Berücksichtigung der Aussagen der Beschwerdeführerin, der erhobenen Befunde und lässt sich überdies auch mit den medizinischen Vorakten vereinbaren.

4.6.2.  Namentlich hat Dr. R____ – die Akten und die Aussagen der Beschwerdeführerin (vgl. S. 33 des Gutachtens der L____ GmbH) würdigend – schlüssig erklärt, weshalb die im Vordergrund stehende Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ nicht schwer ausgeprägt ist. Insbesondere hat er in diesem Zusammenhang klargestellt, es lägen keine typischen Selbstverletzungen vor und auch ein deutlicher multipler Substanzgebrauch würde fehlen (vgl. S. 37 des Gutachtens der L____ GmbH). Dies erscheint stimmig.

4.6.3.  Auch die Tatsache, dass die behandelnden Ärzte teilweise eine rezidivierende depressive Episode mittleren Grades (F33.1) oder gar schweren Grades (F33.2) diagnostizierten (vgl. den Bericht von Dr. F____ vom 18. Februar 2016 [IV-Akte 25, S. 2 ff.], den Bericht der psychiatrischen Klinik D____ vom 4. Mai 2017 [IV-Akte 108], den Bericht von Dr. G____ vom 15. November 2018 [IV-Akte 153], den Bericht von Dr. phil. J____ vom 22. August 2019 [IV-Akte 169] sowie den Bericht der Klinik K____ vom 14. Februar 2020 [IV-Akte 187]), vermag die Richtigkeit der Einschätzung von Dr. R____ nicht infrage zu stellen. Denn Dr. R____ hat das Vorliegen einer leichten depressiven Episode schlüssig begründet. Für das Vorliegen einer leichten depressiven Episode sprechen im Speziellen die im Gutachten festgehaltenen Ausführungen der Beschwerdeführerin zu ihrem Tagesablauf (vgl. S. 35 des Gutachtens). Im Übrigen lässt sich die von Dr. R____ gestellte Diagnose auch mit der Verhaltensbeobachtung vereinbaren (vgl. S. 36 des Gutachtens der L____ GmbH). Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Schlafstörungen seien nicht berücksichtigt worden (vgl. die Beschwerde), ist zu bemerken, dass Dr. R____ seine Beurteilung in Kenntnis der von der Beschwerdeführerin angegebenen nächtlichen Schlafstörung (vgl. S. 36 des Gutachtens der L____ GmbH) erstattete, wobei die Beschwerdeführerin ihm gegenüber angegeben hatte, "es gehe" mit der Tagesmüdigkeit (vgl. S. 33 des Gutachtens der L____ GmbH). Auch das wiederholte Weinen der Beschwerdeführerin beim Sprechen über ihre schwierige Situation wurde bei der gutachterlichen Einschätzung berücksichtigt (vgl. S. 36 des Gutachtens der L____ GmbH).

4.6.4.  Im Übrigen ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass die ärztliche Beurteilung – von der Natur der Sache her unausweichlich – Ermessenszüge aufweist (BGE 148 V 49, 53 E. 6.2.1; BGE 137 V 210, 253 E. 3.4.2.3). So kann namentlich auch die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen. Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater bzw. der begutachtenden Psychiaterin daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts 8C_806/2021 vom 5. Juli 2022 E. 5.1. und 8C_548/2021 vom 25. Februar 2022 E. 7.2.1). Auch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten medizinischen Experten andererseits nicht zu, ein Administrativgutachten stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil diese wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_806/2021 vom 5. Juli 2022 E. 5.1.). Davon kann jedoch vorliegend nicht ausgegangen werden.

4.6.5.  Dr. R____ äusserte sich zwar zu gewissen in den Akten erwähnten Diagnosen nicht explizit. Dies gilt insbesondere für die in mehreren Berichten angeführte Schmerzstörung (vgl. den Austrittsbericht des H____spitals [...], Klinik für Schmerztherapie, vom 24. April 2018 [IV-Akte 139, S. 7 ff.], den Austrittsbericht der I____klinik [...] vom12. September 2018 [IV-Akte 150, S. 2 ff.], den Bericht von Dr. phil. J____ vom 22. August 2019 [IV-Akte 169] und den Bericht der Klinik K____ vom 14. Februar 2020 [IV-Akte 187]). Dies vermag die Beweiskraft des psychiatrischen Gutachtens aber nicht zu schmälern. Denn es gilt zu beachten, dass für die Bestimmung des Rentenanspruchs grundsätzlich unabhängig von der Diagnose und unbesehen der Ätiologie ausschlaggebend ist, ob und in welchem Ausmass eine Beeinträchtigung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit vorliegt (BGE 148 V 49, 54 E. 6.2.2; BGE 143 V 409, 413 E. 4.2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_501/2021 vom 14. Juli 2022 E. 6.3.). Die von Dr. R____ in Bezug auf die Schmerzsituation gemachten Ausführungen (vgl. S. 37 des Gutachtens der L____ GmbH) mögen daher zwar als knapp gehalten erscheinen; angesichts der vom Gutachter präzise wiedergegebenen Ressourcenlage der Beschwerdeführerin (vgl. insb. S. 38 des Gutachtens der L____ GmbH; siehe auch S. 26 und S. 29 des Gutachtens), käme aber einer allenfalls zu diagnostizierenden Schmerzstörung keine relevante (zusätzliche) Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu. Ergänzend kann hier auch auf die stimmigen Ausführungen von Dr. M____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, c/o RAD, vom 8. Februar 2022 (IV-Akte 227) verwiesen werden. Dr. R____ hat die von ihm angenommene (geringfügige) Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit insgesamt plausibel begründet. Zu betonen ist an dieser Stelle nochmals, dass der Gutachter nachvollziehbar und in Diskussion der Befunde, Funktionseinbussen und Ressourcen sowie unter Einbezug einer Konsistenz- und Plausibilitätsprüfung aus versicherungsmedizinischer Sicht begründet hat, dass die Beschwerdeführerin zu 20 % in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist (vgl. zu diesen Voraussetzungen u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_204/2021 vom 26. Mai 2021 E. 4.1.3.).

4.7.       Schliesslich kann auch der Gesamtbeurteilung der Arbeitsfähigkeit (vgl. S. 7 ff. des Gutachtens der L____ GmbH) gefolgt werden. Diese basiert auf den lege artis erstellten Teilgutachten (vgl. dazu die obigen Ausführungen) und lässt sich mit den im Rahmen der orthopädischen und psychiatrischen Begutachtung erhobenen Befunden und Diagnosen vereinbaren. Zwar hat der psychiatrische Gutachter die von ihm angenommene 20%ige Minderung der Arbeitsfähigkeit nicht mit dem erhöhten Pausenbedarf, sondern mit einem raschen Rückzug begründet (vgl. S. 39 des Gutachtens der L____ GmbH). Der Zweck polydisziplinärer Gutachten besteht aber darin, alle relevanten gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu erfassen und die sich daraus je einzeln ergebenden Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit in ein Gesamtergebnis zu bringen (BGE 143 V 124, 128 E. 2.2.4.; Urteil des Bundesgerichts 8C_84/2022 vom 19. Mai 2022 E. 5.1.). Vorliegend wurde eine gesamthafte Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 20 % aufgrund von vermehrten Pausen aus psychiatrischer und orthopädischer Sicht festgehalten und klargestellt, dass die in den Teilgutachten angenommene Minderung der Arbeitsfähigkeit nicht zu kumulieren sind (vgl. S. 11 f. des Gutachtens der L____ GmbH). Dies erscheint sachgerecht, so dass darauf abgestellt werden kann.

4.8.       In der Gesamtbeurteilung wird von folgendem Verlauf der Arbeitsunfähigkeit ausgegangen: Seit April 2015 100%ige Arbeitsunfähigkeit auf Dauer in den angestammten Tätigkeiten (Dentalassistentin und Pflegehilfe). In Bezug auf eine leidensangepasste Arbeit wird der Verlauf wie folgt beschrieben: 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der Zeit von April 2015 bis Januar 2016; 20%ige Arbeitsunfähigkeit ab Februar 2016 bis September 2017; 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab Oktober 2017 bis Juli 2020; 20%ige Arbeitsunfähigkeit ab August 2020 (vgl. S. 11 des Gutachtens der GA eins GmbH). Dem kann ebenfalls gefolgt werden.

4.9.       Eine nach der Begutachtung bis zum massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses (vgl. BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1; BGE 132 V 215, 220 E. 3.1.1) eingetretene relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin erscheint nicht als überwiegend wahrscheinlich. Dies gilt zunächst für die orthopädische Situation. Insbesondere ist davon auszugehen, dass sich die am 14. Juli 2021 erfolgte Hüft-TEP-Implantation rechts (vgl. IV-Akte 230, S. 33) – nach einer vorübergehenden Phase der Verschlechterung – positiv auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ausgewirkt haben dürfte. Eine diesbezügliche Verschlechterung wird denn auch von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht. Auch in psychiatrischer Hinsicht kann nicht von einer bis zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses eingetretenen Verschlechterung der Situation ausgegangen werden. Nach dem Verfügungserlass erstellte Arztberichte sind nur dann in die Beurteilung miteinzubeziehen, soweit sie Rückschlüsse auf die im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegebene Situation erlauben (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_114/2019 vom 5. November 2019 E. 2.). Dies trifft auf die replicando eingereichten Berichte der E____ Kliniken vom 14. Juni 2022 und des H____spitals [...], Zentrum für Rehabilitation und Altersmedizin, vom 24. Mai 2022 nicht zu. Ob sich aus dem ebenfalls mit der Replik eingereichten Bericht von Dr. O____ vom 16. Juni 2022, wonach seit dem 21. Februar 2022 eine Therapie stattfinde, auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes schliessen lässt, kann offengelassen werden. Denn auch eine allfällige im Februar 2022 eingetretene Verschlechterung wäre in Anlehnung an Art. 88a Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) im Verfügungszeitpunkt nicht zu berücksichtigen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_136/2021 vom 7. April 2022 E. 6.1.5.).

4.10.    Aus all dem ist zu folgern, dass die Beschwerdeführerin gemäss den relevanten medizinischen Erhebungen seit April 2015 100 % arbeitsunfähig in ihren beiden angestammten Tätigkeiten (Dentalassistentin und Pflegehilfe) ist. In Bezug auf eine leidensangepasste Arbeit ist von folgendem Verlauf auszugehen: 100%ige Arbeitsunfähigkeit von April 2015 bis Januar 2016; 20%ige Arbeitsunfähigkeit ab Februar 2016 bis September 2017; 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab Oktober 2017 bis Juli 2020; ab August 2020 20%ige Arbeitsunfähigkeit. Zu prüfen ist damit im Folgenden, wie es sich mit der erwerblichen Umsetzung der festgestellten Restarbeitsfähigkeit verhält.

5.             

5.1.       Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).

5.2.       Die Beschwerdegegnerin stellte im Rahmen eines ersten Einkommensvergleiches per April 2016 (Ablauf des Wartejahres) ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 56’806.-- einem Invalideneinkommen von Fr. 43’665.-- gegenüber, was einen rentenausschliessenden IV-Grad von 23 % ergab (vgl. IV-Akte 236, S. 5).

5.3.       5.3.1.  Bei der Ermittlung des Einkommens ohne Gesundheitsschaden ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunder tatsächlich verdienen würde. Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen; daher ist in der Regel vom letzten Lohn, den die versicherte Person vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt hat, auszugehen (BGE 134 V 322, 325 E. 4.1 mit Hinweisen).

5.3.2.  Die Beschwerdegegnerin hat das dem Einkommensvergleich zugrunde gelegte Valideneinkommen unter Berücksichtigung des von der Beschwerdeführerin als Pflegehilfe erzielten Lohnes bestimmt (vgl. IV-Akte 236, S. 5 resp. IV-Akte 9, S. 3). Die Beschwerdeführerin moniert, es müsse korrekterweise auf den Lohn abgestellt werden, den sie heute als Dentalassistentin erzielen würde; denn sie habe diesen Beruf aus gesundheitlichen Gründen aufgeben müssen (vgl. die Beschwerde).

5.3.3.  Über den Grund für den Berufswechsel finden sich in den Akten widersprüchliche Angaben. Dr. F____ hielt im Bericht vom 18. Februar 2016 fest, die Patientin sei aufgrund der Zwangsstörung und der Befürchtung eines Wiederauftretens der Symptomatik nicht in der Lage, in ihrem erlernten Beruf als Dentalassistentin zu arbeiten. Aus diesem Grunde sei bereits vor Jahren eine Umschulung zur Pflegehilfe erfolgt (vgl. IV-Akte 25, S. 3). Im psychiatrischen Gutachten von Dr. R____ wurde einerseits als Aussage der Beschwerdeführerin festgehalten, sie habe genug gehabt vom Beruf als Zahnarztgehilfin und eine Umschulung mit einem SRK-Kurs und einem Praktikum gemacht (vgl. IV-Akte 196, S. 34). Andererseits wurde ausgeführt, sie habe während der Lehre als Dentalassistentin – bei Konfrontation mit Blut – einen Zusammenbruch erlitten (vgl. IV-Akte 196, S. 35). Diese Aussage deutet eher darauf hin, dass die Aufgabe des Berufes wegen der Zwangsstörung erfolgt ist. Wie es sich damit genau verhält, braucht jedoch nicht abschliessend geklärt zu werden.

5.3.4.  Selbst wenn auf das Einkommen der Beschwerdeführerin als Dentalassistentin abgestellt würde, hätte dies keinen Einfluss auf das Ergebnis. Wie von der Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort zutreffend ausgeführt wird, erzielte die Beschwerdeführerin gemäss IK-Auszug als Zahnarztgehilfin im Jahr 2008 ein Einkommen von Fr. 55‘250.-- (vgl. IV-Akte 5, S. 3), woraus sich – gemäss der Berechnung der Beschwerdegegnerin – unter Berücksichtigung der bis zum Jahr 2016 eingetretenen Nominallohnentwicklung ein hypothetisches Einkommen von Fr. 58‘703.-- ergibt.

5.4.       5.4.1.  Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (vgl. BGE 135 V 297, 301 E. 5.2). Ist – wie hier – kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, sind praxisgemäss die LSE-Tabellenlöhne heranzuziehen (vgl. BGE 143 V 295, 296 f. E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_632/2021 vom 2. Dezember 2021 E. 6.3.2.). Die Rechtsprechung wendet dabei in der Regel die Monatslöhne gemäss LSE-Tabelle TA1 (Zeile "Total Privater Sektor") an (zu hier nicht näher interessierenden Ausnahmen siehe die in BGE 133 V 545 nicht publizierte E. 5.1 des Urteils 9C_237/2007 vom 24. August 2007). Wie das Bundesgericht mit Urteil 8C_256/2021 vom 9. März 2022 (zur Publikation vorgesehen) entschieden hat, besteht im heutigen Zeitpunkt kein ernsthafter sachlicher Grund für die Änderung der Rechtsprechung, wonach Ausgangspunkt für die Bemessung des Invalideneinkommens anhand statistischer Werte grundsätzlich die Zentral- bzw. Medianwerte der LSE darstellen (vgl. auch die Urteile 8C_219/2022 vom 2. Juni 2022 E. 6.6. und 8C_139/2021 vom 10. Mai 2022 E. 3.2.2.3. und E. 3.2.2.4.).

5.4.2.  Die Beschwerdegegnerin ermittelte unter Berücksichtigung gestützt auf die LSE 2016 ein Invalideneinkommen von Fr. 43'665.-- (vgl. IV-Akte 236, S. 5). Diese Vorgehensweise wird von der Beschwerdeführerin grundsätzlich nicht beanstandet. Allerdings wendet sie ein, es sei eine Reduktion des Tabellenlohnes um mindestens 10 % (gemäss BGE 135 V 279, 301 E. 5.2; BGE 126 V 75, 79 f. E. 5b/aa-cc) vorzunehmen (vgl. S. 8 der Beschwerde). Auch wenn dem gefolgt und somit von einem Invalideneinkommen von Fr. 39'299.-- ausgegangen würde, hätte dies keinen Einfluss auf das Ergebnis. Denn aufgrund des Vergleiches eines Valideneinkommens von Fr. 58‘703.-- mit einem Invalideneinkommen von Fr. 39'299.-- resultierte immer noch ein rentenausschliessender IV-Grad von 33 %.

5.5.       Folglich hat die Beschwerdegegnerin zu Recht ab April 2016 (Ablauf des Wartejahres) einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneint.

5.6.       Bei einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ab Oktober 2017 ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine ganze Rente ab November 2017 (vgl. dazu S. 6 der angefochtenen Verfügung) ohne Weiteres als gegeben zu erachten.

5.7.       Ausgehend von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab August 2020 ist schliesslich ab November 2020 (nach Ablauf der Dreimonatsfrist gemäss Art. 88a Abs. 1 Satz 2 IVV) ein Rentenanspruch zu verneinen. Es kann hier auf die zum Einkommensvergleich 2016 gemachten Überlegungen verwiesen werden.

5.8.       Aus all dem ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 30. März 2022 zu Recht ab November 2017 bis Oktober 2020 eine ganze Rente zugesprochen und ab November 2020 einen Rentenanspruch verneint hat.

6.             

6.1.       Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.

6.2.       Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.-- zu Lasten der Beschwerdeführerin.

6.3.       Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

           

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                              lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: