Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 17. August 2022

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, Dr. med. F. W. Eymann     

und Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...] 

vertreten durch Dr. B____, Advokat und Notar, [...]  

                            Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                          Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2022.49

Verfügung vom 19. April 2022

Beweiswert Gutachten, Verlaufsgutachten ab Zeitpunkt des Gutachtens notwendig

 


Tatsachen

I.          

Die Beschwerdeführerin war von September 2010 bis Ende April 2020 bei der C____ als Hauswirtschaftsmitarbeiterin tätig (IV-Akte 1, 15 und 24 S. 2). Sie meldete sich am 4. Oktober 2019 zum Bezug von Leistungen bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung, IV-Stelle Basel-Stadt (im Folgenden IV-Stelle), an und gab an, unter einer eingeschränkten Lungenfunktion und Schmerzen am ganzen Körper zu leiden (IV-Akte 1). Die IV-Stelle führte medizinische und erwerbliche Abklärungen durch. Am 6. Dezember 2019 fand ein Erstgespräch Frühintervention statt (IV-Akte 21). Mit Schreiben vom 31. Januar 2020 (IV-Akte 25) teilte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit, dass die Frühintervention abgeschlossen sei und der Rentenanspruch geprüft werde (siehe auch Abschlussbericht Frühintervention vom 30. Januar 2020, IV-Akte 24).

Vom 2. Juli 2020 bis 19. August 2020 erfolgte eine stationäre Behandlung in der D____ aufgrund psychischer Beschwerden (IV-Akte 51 S. 2). In der Folge veranlasste die IV-Stelle auf Empfehlung des RAD (Stellungnahme vom 27. Oktober 2020, IV-Akte 60) ein polydisziplinäres Gutachten.

Im polydisziplinären Gutachten der E____ vom 1. April 2021 (IV-Akte 81) diagnostizierten die Gutachter mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), ein generalisiertes Weichteilsyndrom (fibromyalgieform, DD Somatisierungsstörung), ein Asthma bronchiale (Erstdiagnose Oktober 2017), ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit u.a. einen Zustand nach posttraumatischer Belastungsstörung (ICD-10 F43.1). Leichte, alternative Tätigkeiten seien der Beschwerdeführerin ab März 2021 in einem Pensum von 65 % zumutbar. Dabei sollte sie Arbeiten mit wiederholtem Bücken und Aufrichten sowie mit repetitivem Anheben und Tragen von Gewichten über 7 kg und Tätigkeiten, die unter hohem Zeitdruck verrichtet werden müssen, vermeiden.

Im Zuge des Vorbescheidverfahrens (Vorbescheid vom 16. April 2021, IV-Akte 87) nahm die IV-Stelle weitere medizinische Abklärungen vor. Im Nachgang zum stationären Aufenthalt in der D____ vom 19. Juli 2021 bis zum 17. November 2021 (IV-Akte 108) und der Vorlage neuer Arztberichte holte die IV‑Stelle eine weitere Stellungnahme des RAD ein (Beurteilung vom 8. März 2022, Dr. med. F____, Facharzt für Allgemeinmedizin FMH, IV-Akte 121). Sodann sprach sie der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 19. April 2022 (IV-Akte 126) wie im Vorbescheid angekündigt ab dem 1. September 2020 eine Viertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 44 % zu und verneinte einen Rentenanspruch ab dem 1. Juni 2021 bei einem Invaliditätsgrad von 27 %.

II.        

In der Beschwerde vom 6. Mai 2022 beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Verfügung vom 19. April 2022 und die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente ab dem 1. April 2020. Des Weiteren beantragt sie die unentgeltliche Prozessführung, unter o/e-Kostenfolge.

Die IV-Stelle beantragt mit Beschwerdeantwort vom 10. Juni 2022 die Abweisung der Beschwerde. In der Replik vom 17. Juni 2022 hält die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren fest.

III.      

Die Instruktionsrichterin bewilligt der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 13. Juni 2022 die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Vertretung durch Dr. B____, Advokat.

IV.      

Am 17. August 2022 findet die Beratung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                   

1.1.            Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100] und § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen [Sozialversicherungsgerichtsgesetz, SVGG; SG 154.200]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.            Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde (Art. 60 ATSG) einzutreten.

2.                   

2.1.            Die Beschwerdeführerin bringt vor, ihre schwere Depression habe sich bis heute nicht gebessert, weswegen sie arbeitsunfähig sei. Nach der Begutachtung durch das E____ vom 1. April 2021 sei eine schwerwiegende gesundheitliche Beeinträchtigung eingetreten und sie sei vom 19. Juli 2021 bis zum 7. November 2021 (IV-Akte 108) aufgrund einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome und einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren hospitalisiert gewesen. Zusätzlich sei in der G____ im Bericht vom 22. Juni 2021 (IV-Akte 118) festgestellt worden, dass bei der Beschwerdeführerin eine nicht quantifizierbare kognitive Störung mit deutlich reduzierter kognitiver Belastbarkeit am ehesten multifaktoriell bei Dg 2-5 und eine rezidivierende depressive Störung (aktuell schwere depressive Episode nach ICD-10) bestehe. Schliesslich verweist sie auf den Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. H____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 2. Mai 2022 (Beschwerdebeilage 3).

2.2.            Die IV-Stelle wendet ein, das polydisziplinäre Gutachten des E____ sei korrekt und erfülle sämtliche bundesgerichtlichen Anforderungen an den Beweiswert. Die im Bericht der D____ vom 12. November 2021 zusätzlich gestellte Diagnose einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome mit Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung vermöge den Beweiswert des Gutachtens nicht zu entkräften. Im Gutachten würden vor allem die bei der Beschwerdeführerin bestehenden multifaktoriellen Defizite in ihrer Gesamtheit als ursächlich für die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit genannt und im Klinikbericht sei nicht aufgezeigt worden, inwiefern diese Diagnose geeignet sei, die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zusätzlich zu reduzieren. Nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne sodann, dass die psychische Dekompensation der Beschwerdeführerin im Juli 2021 in erster Linie im Zusammenhang mit dem für sie nachteiligen Vorbescheid vom 16. April 2021 (IV-Akte 87) gestanden habe.

2.3.            Zu prüfen ist, ob die IV-Stelle zur Ermittlung des Invaliditätsgrades auf das Gutachten des E____ vom 1. April 2021 abstellen durfte und ob sie den medizinischen Sachverhalt ausreichend ermittelt hat.

3.                   

3.1.            Im polydisziplinären Gutachten des E____ vom 1. April 2021 (IV-Akte 81) diagnostizierten die Gutachter mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), ein generalisiertes Weichteilschmerzsyndrom (fibromyalgieform, DD Somatisierungsstörung) und ein Asthma bronchiale (Erstdiagnose Oktober 2017). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei unter anderem eine Adipositas Grad I, eine Hypercholesterinämie, ein Zustand nach posttraumatischer Belastungsstörung, rezidivierende Kopfschmerzen, ein kleinschrittiger Gang, eine okuläre Hypertonie und eine beginnende Femoropatellararthorse/Gonarthrose beidseits (IV-Akte 81 S. 9 f.) Die Gutachter attestierten in der angestammten Tätigkeit als Hauswirtschaftsmitarbeiterin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, in einer Verweistätigkeit bezifferten sie die Arbeitsfähigkeit mit 65 %.

In pneumologischer Hinsicht bestehe ein Asthma bronchiale, das mit Status nach dreimaliger Thermoplastie und einer Inhalationstherapie mit GINA-Stufe 4 ab März 2020 kontrolliert eingestellt worden sei. Zwischen Februar 2019 und März 2020 habe eine starke Aktivität des Asthmas bronchiale bestanden, weswegen von einer damals höheren Erschöpfbarkeit bei erhöhtem Bedarf des Bronchodilatators auszugehen sei, was wiederum die Arbeitsfähigkeit verringert habe. In diesem Zeitpunkt sei von einer Einschränkung von 50 % auszugehen, daher betrage zwischen dem 6. Juni 2019 und dem 31. März 2020 die Arbeitsfähigkeit rund sechs Stunden pro Tag bei zusätzlich eingeschränkter Leistung von rund 30 %, sodass eine Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit von 50 % resultiere. Ab dem 1. April 2020 sei von einer Arbeitsfähigkeit von 75 % auszugehen.

Seitens des Bewegungsapparates, also in rheumatologischer Hinsicht, habe sich ein generalisiertes und chronifiziertes Weichteilschmerzsyndrom entwickelt, das sich bisher als therapieresistent gegenüber diversen ambulant und stationär geführten Therapiemassnahmen erweise. Für die bisher praktizierte Tätigkeit als Hauswirtschaftsmitarbeiterin dürfte eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von 4.5 Stunden pro Tag sicher noch vorliegen, ohne zusätzliche rheumatologisch begründbare Leistungsminderung, für eine dem Leiden angepasste Tätigkeit eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von 8.5 Stunden pro Tag mit einer rheumatologisch begründbaren Leistungsminderung von 20 %. Diese Einschätzung habe Gültigkeit ab dem 30. April 2020.

Psychiatrisch sei eine Einschränkung der emotionalen Belastbarkeit aufgrund der zurückliegenden posttraumatischen Belastungsstörung und einer in diesem Kontext mittlerweile eingetretenen somatoformen Schmerzstörung gegeben, weshalb in der letzten Tätigkeit als Hauswirtschafterin mit einer Vielzahl anstrengender Tätigkeiten keine Arbeitsfähigkeit mehr bestehe. In einer leidensadaptierten Tätigkeit sei dagegen unter Berücksichtigung des Belastungsprofils eine Arbeitsfähigkeit von 80 % gegeben. Aus dem allgemein-internistischen Bereich resultierten keine Einschränkungen. Wegen der Gangstörung sei durch die behandelnden Ärzte bereits eine neurologische Abklärung angemeldet worden. Da eine neurologische Beurteilung nicht Teil des Gutachtensauftrages sei, müsse unter diesen Umständen auf den Einbezug der noch laufenden Untersuchungen verzichtet werden (Gutachten S. 11 f.).

Trotz eines generalisierten Schmerzsyndroms sei von einem relativ stabilen alltäglichen Gestaltungsniveau auszugehen, in welchem die Beschwerdeführerin einer Reihe unterschiedlicher Interessen nachzugehen vermöge und über eine gute soziale Kommunikationsfähigkeit verfüge (Gutachten S. 13).

In der bisherigen Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin nicht mehr arbeitsfähig. Massgeblich sei die Störung der Affektivität im Rahmen einer persistierenden somatoformen Schmerzstörung vor dem Hintergrund einer zurückliegenden posttraumatischen Belastungsstörung. In einer leidensangepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin zu 65 % arbeitsfähig (sieben Stunden pro Tag bei einer Leistungseinschränkung von 20 %). Seit dem 6. Juni 2019 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit mit kurzzeitigen Unterbrechungen, seit dem 16. Oktober 2019 bestehe erneut eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Aus psychiatrischer Perspektive sei mit dem Entlassungsdatum (19. August 2020) aus der D____ eine durchgängige 50%ige Arbeitsfähigkeit anzunehmen. Mit Datum der aktuellen Begutachtung bestehe grundsätzlich eine medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit von 80 %, die sich im Rahmen einer Wiedereingliederung innerhalb der nächsten drei bis vier Monate realisieren lasse. Die rheumatologische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von 80 % habe Gültigkeit ab Aufgabe der beruflichen Tätigkeit. Eine Besserung der Arbeitsfähigkeit sei aufgrund des mittlerweile mehrjährigen chronifizierten Krankheitsverlaufs nicht zu erwarten (Gutachten S. 14).

In der Konsensbeurteilung vom 1. April 2021 kamen die Gutachter zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei in der angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig, in einer leidensangepassten Tätigkeit sei sie zu 65 % arbeitsfähig. Die psychiatrische Einschränkung der Präsenzzeit auf sieben Stunden pro Tag und die rheumatologische Einschränkung der Leistungsfähigkeit auf 80 % würden sich addieren. Massgeblich sei die Störung der Affektivität im Rahmen einer persistierenden somatoformen Schmerzstörung vor dem Hintergrund einer zurückliegenden posttraumatischen Belastungsstörung (Gutachten, IV-Akte 81 S. 14).

3.1.1.       Dr. med. I____, Facharzt für Innere Medizin FMH, stellte im internistischen Teilgutachten vom 9. März 2021 (IV-Akte 81 S. 25) fest, dass im allgemeininternistischen Fachbereich keine Erkrankungen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bestünden. Nach einem Gewichtsanstieg bestehe aktuell eine Adipositas Grad I. Die Beschwerdeführerin habe eine deutliche Hypercholesterinämie, die diätetisch und je nach Verlaufswerten auch medikamentös behandelt werden solle. Der Glukosestoffwechsel sei ausgeglichen. Die bekannte arterielle Hypertonie sei nicht ganz optimal kontrolliert. Bei den im Dezember 2019 erhöhten Leberwerten, am ehesten bei Lebersteatose, seien heute mit Ausnahme einer leicht erhöhten alkalischen Phosphatase normale Leberwerte gemessen worden. Es bestehe keine Hepatomegalie. Bei den bekannten rezidivierenden analen Blutungen bei Hämorrhoiden sei letztmals im Januar 2021 eine Kontrollkoloskopie durchgeführt worden. Es seien lediglich Marisken und einzelne Sigmadivertikel festgestellt worden. Die vorhandenen Kopfschmerzen seien am ehesten zervikogen bedingt. Sie werden zusammen mit der sich manifestierenden kleinschrittigen Gehstörung neurologisch abgeklärt werden. Die okulare Hypertonie werde mittels Tropfen behandelt, es fänden regelmässige augenärztliche Kontrollen statt, differentialdiagnostisch liege ein primäres Offenwinkelglaukom vor. Resultate der ab März 2021 geplanten neurologischen Abklärung würden erst in einigen Wochen vorliegen. Da eine neurologische Beurteilung nicht Teil des Gutachtensauftrages sei, sei auf den Einbezug der noch laufenden Untersuchungen verzichtet worden.

3.1.2.       Dr. med. J____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, diagnostizierte im psychiatrischen Teilgutachten vom 24. Februar 2021 (IV-Akte 81 S. 40) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine somatoforme Schmerzstörung ICD-10 F45.4 und ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Zustand nach posttraumatischer Belastungsstörung ICD-10 F43.1. Er führte aus, die Beschwerdeführerin leide an den Folgen einer schwersten Traumatisierung im Rahmen einer ehelichen Beziehung, in deren Rahmen ihre körperliche und seelische Integrität durch traumatisierende Erfahrungen verletzt worden sei. Differenzialdiagnostisch spreche Vieles für eine zurückliegende posttraumatische Belastungsstörung, die sich mittlerweile gebessert habe, weshalb die typische Symptomatik in Form von Flashbacks oder Intrusionen nicht mehr nachweisbar sei. Auch die früher zeitweilig ausgewiesene Angstsymptomatik habe sich deutlich gebessert. Im Sinne einer Symptomverschiebung bestehe mittlerweile ein ausgewiesenes chronifiziertes Schmerzsyndrom, welches trotz einer gewissen Bewältigung der früheren Konfliktdynamik immer noch als Ausdruck dysfunktionaler Bewältigungsstrategien interpretiert werden könne. Merkmale einer klinisch relevanten depressiven Symptomatik im Sinne einer hohen Grübelneigung, Merkmale eines sozialen Rückzuges, einer Antriebsstörung oder einem Verlust an Interessen seien dagegen nicht ersichtlich. Insofern habe sich die frühere schwere Störung der Affektivität im Laufe der Jahre deutlich gebessert. Die Beschwerdeführerin verfüge über ein breites Spektrum selbstwertstabilisierender Interessenneigungen und lebe in einem stabilen sozialen Umfeld.

Ein hoher Leidensdruck bestehe im Rahmen eines generalisierten Schmerzsyndroms mit einer deutlichen Einschränkung der subjektiven Gestaltungsfähigkeit, der allerdings eine Vielzahl positiver persönlichkeitsgebundener Ressourcen gegenüberstünden. Der stationäre Aufenthalt in der D____ im Sommer 2020 habe allerdings zu keiner relevanten emotionalen Entlastung geführt, unter anderem weil das therapeutische Regime sehr stark auf das somatische Beschwerdebild ausgelegt gewesen sei. Die Schmerzwahrnehmung und die sich abzeichnende Tendenz zur Regression seien im Kontext mit den beschriebenen psychopathologischen Grundkonstellationen erklärt, die Restressourcen inklusive der aktuellen Lebensgestaltung begründeten keine vollständige Aufhebung der Arbeitsfähigkeit. Von daher sehe er ein belastbares Eingliederungspotential, welches geeignet sei, die Beschwerdeführerin in eine regelmässige Tätigkeit unter Berücksichtigung des nachfolgend beschriebenen Belastungsprofils zu integrieren. Zusammenfassend sei trotz eines generalisierten Schmerzsyndroms von einem relativ stabilen alltäglichen Gestaltungsniveau auszugehen, in welchem die Beschwerdeführerin einer Reihe unterschiedlicher Interessenneigungen nachzugehen vermöge und über eine gute soziale Kommunikationsfähigkeit verfüge.

Die Beschwerdeführerin könne leichte Tätigkeiten unter Tagesschichtbedingungen bei gleichzeitiger Vermeidung eines besonderen Zeitdrucks (Akkordbedingungen), eines aussergewöhnlichen Verantwortungsbereichs und eines besonderen Anspruchs an die gedankliche Flexibilität bewältigen. Zu vermeiden seien Wechsel- und Nachtschichtbedingungen, Teamarbeit und gelegentlicher Publikumsverkehr seien zumutbar. Eine Einschränkung der emotionalen Belastbarkeit aufgrund der zurückliegenden posttraumatischen Belastungsstörung und einer in diesem Kontext mittlerweile eingetretenen somatoformen Schmerzstörung sei gegeben, weshalb in der letzten Tätigkeit als Hauswirtschafterin mit einer Vielzahl anstrengender Tätigkeiten keine Arbeitsfähigkeit mehr bestehe. In einer leidensadaptierten Tätigkeit sei dagegen eine Arbeitsfähigkeit von 80 % gegeben.

Seit 6. Juni 2019 sei bei der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert, eine Einschätzung, die aus psychiatrischer Perspektive bis zum heutigen Untersuchungszeitpunkt Gültigkeit habe. Massgeblich sei die Störung der Affektivität im Rahmen einer persistierenden somatoformen Schmerzstörung vor dem Hintergrund einer zurückliegenden posttraumatischen Belastungsstörung. In einer alternativen Tätigkeit werde seit 6. Juni 2019 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit mit kurzzeitigen Unterbrechungen, attestiert, seit 16. Oktober 2019 bestehe erneut eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Aus psychiatrischer Perspektive sei mit dem Entlassungsdatum (19. August 2020) aus der D____ eine durchgängige 50%ige Arbeitsfähigkeit anzunehmen. Mit Datum der aktuellen Begutachtung bestehe grundsätzlich eine medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit von 80 %, welche sich im Rahmen einer Wiedereingliederung innerhalb der nächsten drei bis vier Monate realisieren lasse.

3.1.3.       Dr. med. K____, Facharzt für Rheumatologie FMH, diagnostizierte im Teilgutachten vom 12. Februar 2021 (IV-Akte 81 S. 54) ein generalisiertes Weich-teilschmerzsyndrom (fibromyalgieform, DD Somatisierungsstörung) und ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit eine beginnende Femoropatellararthrose/Gonarthrose beidseits. Der Gutachter hielt fest, das Gangbild sei etwas auffällig, zitternd, leicht ataktisch mit zitternden Armen. Die Beschwerden entsprächen einem generalisierten Weichteilschmerzsyndrom, mit in Symmetrie angeordneten Weichteildruckdolenzen am gesamten Schultergürtel, um beide Ellenbogengelenke, an diversen Abschnitten der Wirbelsäule sowie am gesamten Beckengürtel einschliesslich des Traktus iliotibialis beider Oberschenkel. Es bestünden auch Druckdolenzen an den Unterschenkel-Muskelgruppen, ebenso im Bereich der Ober- und Vorderarme. Das Weich-teilschmerzsyndrom gehe nicht einher mit einer Tenosynovitis, ebenso nicht mit Zeichen eines radikulären Ausfall-Syndroms. Am ehesten sei es als fibromyalgieformes Schmerzsyndrom zu interpretieren, höchstwahrscheinlich im Rahmen einer Somatisierungsstörung. Diese Einschätzung entspreche den bisherigen Einschätzungen der L____ sowie der betreuenden Hausärztin. Daneben bestünden Schmerzen im Bereich der vorderen Abschnitte beider Kniegelenke, es sei davon auszugehen, dass eine beginnende Femoropatellararthrose beziehungsweise Gonarthrose beidseits vorliege.

Seitens des Bewegungsapparates habe sich ein generalisiertes und chronifiziertes Weichteilschmerzsyndrom entwickelt. Das Schmerzsyndrom erweise sich bisher als therapieresistent gegenüber diversen ambulant und stationär geführten Therapiemassnahmen. Am ehesten sei es Ausdruck einer fibromyalgieformen Schmerzsymptomatik, ohne Hinweise auf eine inflammatorische oder metabolische Grundaffektion. Auch lägen keine klinischen Hinweise zur Annahme einer Polydegeneration oder einer radikulären Genese der Beschwerden vor. Es sei nicht davon auszugehen, dass in den nächsten zwei bis fünf Jahren mit einer rasch progredienten Einschränkung der funktionellen Kapazität gerechnet werden müsse. Die therapeutischen Massnahmen seien indikationsgerecht und situationsbezogen sowohl ambulant als auch stationär durchgeführt worden. Die medikamentöse Therapie mit Cymbalta und Palexia scheine eine gewisse Beruhigung des Schmerzleidens zu bewirken, eine für die Beschwerdeführerin befriedigende Schmerzeindämmung habe aber nicht realisiert werden können. Die Plausibilität der von der Beschwerdeführerin angegebenen Beschwerden sei grösstenteils nachvollziehbar.

Für die bisher praktizierte Tätigkeit als Hauswirtschaftsmitarbeiterin dürfte eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von 4.5 Stunden pro Tag sicher noch vorliegen, ohne zusätzliche rheumatologisch begründete Leistungsminderung. Für eine dem Leiden bestens angepasste Tätigkeit dürfte eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von 8.5 Stunden pro Tag vorliegen mit einer rheumatologisch begründbaren Leistungsminderung von 20 %.

Diese Einschätzung habe Gültigkeit ab Aufgabe der beruflichen Tätigkeit, spätestens ab Datum der Kündigung der Arbeitsstelle am 30. April 2020. Vermieden werden sollte repetitives Bücken und Aufrichten, repetitives Anheben und Tragen von Gewichten über 7 kg, Arbeiten in der chronischen monotonen Vorneigehaltung des Rumpfes, statische Belastungen des Achsenskelettes im Sitzen und Stehen ohne die Möglichkeit zu Wechselpositionen, Arbeiten im Schichtbetrieb, Arbeiten unter hohem Zeitdruck, Arbeiten an witterungsexponierten Stellen. Die Reduktion der Arbeitsfähigkeit begründe sich durch die anzunehmende Dekonditionierung und verminderte Leistungstoleranz, durch die Notwendigkeit, vermehrte Pausen einzuschalten sowie immer wieder Positionsänderungen vornehmen zu müssen.

3.1.4.       Im pneumologischen Teilgutachten vom 23. März 2021 (IV-Akte 81 S. 66) diagnostizierte Dr. med. M____, Facharzt für Pneumologie und Innere Medizin FMH, ein Asthma bronchiale, Erstdiagnose Oktober 2017, das kontrolliert bei im wesentlichen normaler Lungenfunktion sei. Die Situation habe sich bezüglich der Symptome v.a. nach der Exazerbation im Februar 2019 im Rahmen eines Influenza-Infektes zugespitzt. Da dann immer wieder Atembeschwerden aufgetreten seien, sei bei Ausschöpfung der möglichen inhalativen Therapie und fehlenden anderen möglichen Therapieoptionen von Dezember 2019 bis März 2020 eine Thermoplastie der Bronchien in der Pneumologie durchgeführt worden, die subjektiv und objektiv zu einer Stabilisierung des Asthmas bronchiale geführt habe. Bezüglich des Asthmas bronchiale fänden sich aktuell nur noch geringfügige Beschwerden. Die inhalative Therapie müsse zwar weiter so durchgeführt werden wie vorher, die Atemnotanfälle seien aber nur noch sehr selten, sie brauche kaum noch Ventolin (1x monatlich). Die Anstrengungsdyspnoe dürfte zudem andere Gründe haben (eher konditionell, Adipositas). Aktuell lasse sich das Asthma bronchiale nicht noch mehr optimieren, es sei kontrolliert eingestellt. Er stütze seine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf die Guidelines für die Evaluation der Arbeitsfähigkeit mit Asthma.

In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin ganztags arbeitsfähig bei einer Leistungseinschränkung. Auf Grund des Asthmas bronchiale seien Tätigkeiten, die mit Exposition von lnhalationsnoxen verbunden seien, sowie körperlich schwere Arbeiten nicht mehr zumutbar. Gewisse Arbeiten als Hauswirtschaftsangestellte fielen unter die 1. Kategorie (Putzarbeiten, ev. Küchendämpfe), weshalb von einer Reduktion der Leistung von geschätzt 25 % ausgegangen werden müsse. Zwischen Februar 2019 und März 2020 habe eine stärkere Aktivität des Asthmas bronchiale bestanden. Es sei deswegen auch von einer höheren Erschöpfbarkeit bei erhöhtem Bedarf des Bronchodilatators auszugehen, was wiederum die Arbeitsfähigkeit verringere. In diesem Zeitpunkt sei von einer Einschränkung von 50 % auszugehen. In einer alternativen Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin ganztags ohne Leistungseinschränkung arbeitsfähig. Zwischen 6. Juni 2019 und 31. März 2020 habe auf Grund der damaligen Instabilität eine Einschränkung auf rund 6 Stunden pro Tag bestanden, bei normaler Leistungsfähigkeit, sodass eine Arbeitsfähigkeit von rund 70 % resultiere.

3.2.            Im Bericht der G____ vom 22. Juni 2021 (IV-Akte 110 S. 3, IV-Akte 118) diagnostizierten Dr. phil. N____, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, und PD Dr. med. O____, Facharzt für Neurologie FMH, eine nicht quantifizierbare kognitive Störung mit deutlich reduzierter kognitiver Belastbarkeit, am ehesten multifaktoriell bei Dg 2-5, eine rezidivierende depressive Störung, aktuell schwere depressive Episode, ein chronisches Schmerzsyndrom, ein schweres, nicht-allergisches und nicht-eosinophiles Asthma bronchiale (Erstdiagnose 2017) sowie eine chronische Durchschlafstörung, am ehesten bei Dg. 2 und 3. Die Ergebnisse im Performanzvalidierungsverfahren seien formal auffällig, die Beschwerdeführerin habe aufgrund einer beobachtbaren, erhöhten Müdigkeit sichtlich Mühe, sich auf die Aufgabe zu konzentrieren, weswegen das auffällige Ergebnis mehrheitlich auf eine stark ausgeprägte Müdigkeit sowie auf die daraus resultierende Konzentrationsstörung zurückzuführen sei. Limitierend seien auch die als subjektiv stark angegebenen Schmerzen sowie die schwere depressive Episode, welche die Durchführung einer neuropsychologischen Untersuchung nicht sinnvoll möglich machten. Im klinischen Eindruck hätten sich keine Inkonsistenzen oder sonstige Hinweise auf ein suboptimales Leistungsverhalten gezeigt, sodass insgesamt in Zusammenschau der limitierenden Faktoren Müdigkeit, Schmerzen und schwere Depression nicht von einer reduzierten Anstrengungsbereitschaft der Beschwerdeführerin ausgegangen werde. Das MRI des Neurokraniums vom 26. Januar 2021 habe kein Korrelat zu den Beschwerden gezeigt. Die Ganganalyse vom 20. Mai 2021 habe ein linksseitig hinkendes, kleinschrittiges, breitbasiges, unsicheres und medio-lateral rigides Gangbild mit kürzerer Schrittlänge links und steifer, weiter Armhaltung sowie ausgleichenden Armbewegungen linksbetont gezeigt. Es gebe ein erhöhtes Risiko für weitere Stürze bei durchgehend erhöhter Spurbreite. Es werde ein von Physiotherapie angeleitetes Gangtraining und Gleichgewichtstraining empfohlen mit dem Ziel der Verminderung der Spurbreite sowie der Sturzangst und ein kardio-respiratorisches Training, um die Spontangeschwindigkeit zu erhöhen. In der Beurteilung wurde festgehalten, aufgrund einer stark reduzierten kognitiven Belastbarkeit infolge einer beobachtbaren erhöhten Müdigkeit, starker subjektiver Schmerzen sowie einer vorliegenden schweren depressiven Episode habe eine reguläre neuropsychologische Untersuchung nicht durchgeführt werden können. In den durchgeführten Testverfahren hätte sich ein testspezifisch reduziertes Arbeitstempo, schwere Defizite in der Visuokonstruktion sowie Minderleistungen im Kopfrechnen gezeigt. Das Ausmass der kognitiven Störungen könne aufgrund der genannten Einflussfaktoren nicht valide quantifiziert werden. Die Kriterien für eine schwere depressive Episode nach ICD-10 seien erfüllt. Es liege eine nicht quantifizierbare kognitive Störung mit deutlich reduzierter kognitiver Belastbarkeit vor. Diese sei am ehesten multifaktorieller Genese (rezidivierende depressive Störung, aktuell schwere depressive Episode, chronisches, generalisiertes Schmerzsyndrom, Lungenfunktionsstörung bei bekanntem schwerem Asthma bronchiale und chronische Durchschlafstörungen). Das Vorliegen eines Schlafapnoesyndroms sei nicht auszuschliessen.

3.3.            Die Beschwerdeführerin hatte sich aufgrund der Gangunsicherheit in der Bewegungssprechstunde des P____, vorgestellt. Im entsprechenden Arztbericht vom 23. Juni 2021 (IV-Akte 110 S. 9) wurde ausgeführt, dass sich gesamthaft verglichen zur vorhergehenden Konsultation eine Befundverbesserung gezeigt habe. Zwar sei das Gehen noch unsicher, allerdings könne die Beschwerdeführerin ohne Unterstützung laufen. Durch Unterstützung sei sogar eine Normalisierung der Schrittlänge und des Gehtempos möglich. In der klinisch-neurologischen Untersuchung hätten sich keine Hinweise für das Vorliegen eines extrapyramidal-motorischen Syndroms gezeigt. Die zerebrale Kernspintomografie sei unauffällig. In Zusammenschau der klinischen und paraklinischen Befunde gingen sie am ehesten von einer primär funktionellen Komponente der Gangstörung aus. Entsprechend seien keine weiteren diagnostischen Massnahmen vorgesehen. Eine Wiedervorstellung in der Bewegungssprechstunde sei vorerst nicht vorgesehen.

3.4.            Im Austrittsbericht der D____ vom 12. November 2021 (IV-Akte 108) wurde anlässlich der stationären Behandlung der Beschwerdeführerin vom 19. Juli 2021 bis 17. November 2021 in psychischer Hinsicht eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome F32.2, eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren F45.41 sowie ein schädlicher Gebrauch von nichtabhängigkeitserzeugenden Substanzen (Analgetika) F55.2 diagnostiziert und der Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung F43.1 geäussert. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund eines depressiven Syndroms und einer chronischen Schmerzstörung stationär erneut in Behandlung aufgenommen worden. Im Vordergrund sei neben dem chronischen Schmerzsyndrom insbesondere eine Tagesmüdigkeit, Kraftlosigkeit, Schläfrigkeit, eine Konzentrationsstörung und eine seit einem Jahr zunehmende Gedächtnisverschlechterung gestanden. Wegen der ausgeprägten Kraftlosigkeit sei es ihr in den letzten Monaten schwergefallen, für den Haushalt und die Körperhygiene zu sorgen. Wegen der ausgeprägten Tagesmüdigkeit und mehrfachen Kurzschlafphasen tagsüber habe eine Abklärung im Schlaflabor stattgefunden, bei der sich eine REM Schlafverhaltensstörung gezeigt habe, eine Adipositas-bedingte Hypoventilation festgestellt und mit dem nächtlichen Tragen einer CPAP Maske begonnen worden sei und es habe sich eine deutliche Besserung der Wachheit und Teilnahme der Beschwerdeführerin gezeigt. In den psychotherapeutischen Einzelgesprächen habe sie von schwer traumatischen Ereignissen in der Vergangenheit berichtet sowie über im Vordergrund stehende regelmässige Albträume, Schreckhaftigkeit und dissoziative Zustände. Flashbacks erlebe sie nicht. In Zusammenschau der Befunde gingen sie weiterhin von einem multifaktoriellen Geschehen aus. Unter der antidepressiven Therapie und der CPAP-Maskentherapie habe im Verlauf eine deutliche Besserung der Tagesmüdigkeit, der Antriebsminderung und des Affektes erzielt werden können. Ob die schweren hirnorganischen Symptome und die ausgeprägte Tagesmüdigkeit alleine mit dem Schlafapnoesyndrom und den psychiatrischen Diagnosen erklärbar seien, bleibe weiterhin abzuklären. Gegebenenfalls könne eine Augmentation der antidepressiven Therapie erfolgen. Wegen der bei Austritt noch residuell bestehenden Tagesmüdigkeit, schneller Erschöpfbarkeit und der sprachlichen Barriere habe sie poststationär nicht im tagesstationären Angebot angebunden werden können. Sie benötige noch Hilfe beim morgendlichen Wecken und Aufstehen und es werde für sie eine tägliche unterstützende Spitex eingerichtet. Die Beschwerdeführerin sei in affektiv stabilisiertem Zustand entlassen worden.

3.5.            Der behandelnde Neurologe Prof. Dr. med. Q____ teilte der IV-Stelle mit (Email vom 14. Februar 2022, IV-Akte 118 S. 12), dass die neurologischen Abklärungen im P____ nun abgeschlossen seien und auch bei ihm keine weiteren Kontrollen geplant seien.

3.6.            RAD-Arzt Dr. med. F____, Facharzt für Allgemeinmedizin, führte in der Stellungnahme vom 8. März 2022 (IV-Akte 121) aus, dass bereits im Gutachten festgestellt worden sei, die Ursache der Beschwerden und Defizite sei multifaktoriell. Seit der Begutachtung vom 1. April 2021 sei keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten.

4.                   

4.1.            Grundsätzlich ist der Sachverhalt zu beurteilen, wie er sich bis zum Verfügungszeitpunkt entwickelt hat (BGE 121 V 362 E. 1b). Die IV-Stelle erliess ihre Verfügung am 19. April 2022, weswegen die gesundheitlichen Entwicklungen bis zu diesem Datum bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen sind. Das polydisziplinäre Gutachten wurde am 1. April 2021 erstellt, danach erfolgte eine längere stationäre Behandlung der Beschwerdeführerin vom 19. Juli 2021 bis 17. November 2021 aufgrund einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome F32.2, dem Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung F43.1 und einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren F45.41 und weitere spezialärztliche Abklärungen. Der stationäre Aufenthalt und insbesondere auch die neuropsychologische Untersuchung am 22. Juni 2021 in der G____ (vgl. oben Erw. 3.2. f.) fanden somit vor Erlass der Verfügung vom 19. April 2022 statt und sind daher vorliegend zu berücksichtigen.

4.2.            Das polydisziplinäre Gutachten des E____ vom 1. April 2021 (IV-Akte 81) widmet sich allen von der Beschwerdeführerin beklagten und auch bisher ärztlich dokumentierten Beschwerdebildern. Einzig das auffällige Gangbild mit entsprechenden Abklärungen fand keinen Eingang in die Begutachtung. Dieses wurde jedoch im Anschluss an die Begutachtung abgeklärt und dem Bericht der P____ vom 23. Juni 2021 (IV-Akte 110 S. 9) ist in Bezug auf das auffällige Gangbild der Beschwerdeführerin eine gesamthafte Befundverbesserung zu entnehmen. Die jeweiligen Teilgutachten stützen sich auf ausführliche klinische Untersuchungen unter Einbezug der bisher dokumentierten Krankengeschichte in der Beurteilung. In pneumologischer Hinsicht ist nachvollziehbar, dass eine Besserung der Situation eingetreten ist. Die Beschwerdeführerin gab im Rahmen der Begutachtung an, dass die Situation bezüglich des Asthmas nun seit der Behandlung stabiler sei, sie weniger Atemnotattacken habe und das Ventolin kaum mehr brauche (IV-Akte 81 S. 68). In rheumatologischer Hinsicht steht die Schmerzsymptomatik im Vordergrund, die jedoch aufgrund des Fehlens radikulärer Symptome dem psychiatrischen Beschwerdebild zuzuordnen ist. Entsprechend fand das Schmerzsyndrom Berücksichtigung im psychiatrischen Gutachten, indem der Gutachter festhielt, dass ein hoher Leidensdruck im Rahmen eines generalisierten Schmerzsyndroms bestehe (siehe IV-Akte 81 S. 49).  

4.3.            In Bezug auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im psychiatrischen Teilgutachten, die auch in die Konsensbeurteilung Eingang gefunden hat, ist jedoch zu bemerken, dass die Feststellung des psychiatrischen Gutachters, mit Datum der aktuellen Begutachtung bestehe grundsätzlich eine medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit von 80 %, die sich im Rahmen einer Wiedereingliederung innerhalb der nächsten drei bis vier Monate realisieren lasse, offensichtlich zu optimistisch ausgefallen ist, und diese Beurteilung auch ein Element einer Prognose (Wiedereingliederung innerhalb der nächsten drei bis vier Monate) beinhaltet, die - wie sich mit dem stationären Aufenthalt in der D____ zeigt - offensichtlich nicht eingetreten ist. Die Dauer des stationären Aufenthalts über einen Zeitraum von vier Monaten lässt auf eine entsprechende Schwere der psychischen Erkrankung schliessen, die sich auch in den dort gestellten Diagnosen widerspiegelt. Im Austrittsbericht vom 12. November 2021 (IV-Akte 108 S. 2) wird in Zusammenschau der Befunde weiterhin von einem multifaktoriellen Geschehen ausgegangen aufgrund eines schwer depressiven Syndroms, eines Adipositas-bedingten Schlafapnoesyndroms, einer chronischen Schmerzstörung und einer posttraumatischen Belastungsstörung, eine nachfolgende teilstationäre Behandlung wurde angeregt und eine Betreuung durch die Spitex eingerichtet. Zusätzlich findet sich in diesem Austrittsbericht der Hinweis, dass in der Zwischenzeit eine Mammareduktion beidseits und Exzision benigner Zysten am 21. Juni 2021 (IV-Akte 108 S. 4) und eine Operation an den Stimmlippen (IV-Akte 108 S. 3) erfolgt sei.

4.4.            Der Bericht der G____ vom 22. Juni 2021 (IV-Akte 110 S. 3) lässt ebenfalls den Schluss zu, dass die depressive Erkrankung in einer erheblichen Schwere vorliegt, wobei explizit erwähnt wurde, dass die Beschwerdeführerin bei der Untersuchung aktiv mitgemacht habe und sich im klinischen Eindruck keine Inkonsistenzen oder sonstige Hinweise auf ein suboptimales Leistungsverhalten ergeben hätten, limitierende Faktoren seien Müdigkeit, Schmerzen und eine schwere Depression gewesen. Die Berichtsverfasser wiesen jedoch darauf hin, dass aufgrund der ausgeprägten Müdigkeit auch das Vorliegen eines Schlafapnoesyndroms möglich sei.

4.5.            Die gesundheitliche Situation und damit die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab dem Zeitpunkt des Gutachtens vom 1. April 2021 bleiben unklar. Die lange Hospitalisation in der D____ über einen Zeitraum von 17 Wochen zeigt deutlich die Schwere der psychischen Problematik, daneben bestehen somatische Beschwerden. Auch lässt dieser Zeitraum eine intensive Beobachtung des gesundheitlichen Zustands zu, die in erster Linie in psychiatrischer Hinsicht von Relevanz ist. In diesem Zusammenhang ist zu erinnern, dass der psychiatrische Gutachter Dr. med. J____ auch lediglich davon ausging, der Zustand der Beschwerdeführerin werde sich im Anschluss an das Gutachten in einem Zeitrahmen von drei bis vier Monaten verbessern. Seine Annahme war daher offensichtlich zu optimistisch. Insbesondere kann aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten ab dem 1. April 2021 nicht ohne weiteres mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht in einer alternativen Tätigkeit ausgegangen werden und es stellt sich die Frage nach einer in diesem Zeitpunkt eingetretenen Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass bei psychischen Störungen das strukturierte Beweisverfahren unter Verwendung der Standardindikatoren nach Massgabe von BGE 141 V 281 E. 4.1.3 durchzuführen ist (vgl. BGE 143 V 418 E. 7.2). Der psychiatrische Gutachter hat das strukturierte Beweisverfahren nur ansatzweise durchgeführt (vgl. IV-Akte 81 S. 48 ff.)

4.6.            Zusammenfassend ergibt sich, dass bis zum Zeitpunkt des Gutachtens auf dieses abgestellt werden kann, für den Zeitraum ab Gutachtenserstellung, das heisst ab dem 1. April 2021, ist der medizinische Zustand der Beschwerdeführerin insbesondere in psychiatrischer Hinsicht jedoch nicht hinreichend abgeklärt, weswegen die IV-Stelle ein Verlaufsgutachten mit eingehender Diskussion der Standardindikatoren zu veranlassen hat. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, dass ab dem Zeitpunkt der Begutachtung am 1. April 2021 in psychiatrischer Hinsicht eine Arbeitsfähigkeit von 80 % bestanden hat.   

5.                   

5.1.            Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen und die Sache an die IV-Stelle zur Einholung eines Verlaufsgutachtens über den medizinischen Zustand der Beschwerdeführerin im Zeitraum ab dem Gutachten vom 1. April 2021 zurückzuweisen ist.

5.2.            Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Dem Verfahrensausgang entsprechend ist der IV-Stelle eine Gebühr von Fr. 800.-- aufzuerlegen.

5.3.            Die Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf Ersatz der Vertretungskosten, deren Höhe vom Gericht festzusetzen ist. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen Fällen mit einfachem Schriftenwechsel – bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3’750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (7.7 %) zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen insgesamt von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Es ist daher eine Parteientschädigung von Fr. 3’750.-- zuzüglich Mehrwertsteuer zu bezahlen.

 

 

 

 

 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:       In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 19. April 2022 aufgehoben und die Sache zur Einholung eines Verlaufsgutachtens im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

           Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

           Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3’750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 288.75.

          

 

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. R. Schnyder                                                                          Dr. B. Gruber

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–        Beschwerdeführerin
–       
Beschwerdegegnerin

–        Bundesamt für Sozialversicherungen

 

 

Versandt am: