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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 17.
August 2022
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), Dr.
med. W. Rühl, Dr. med. F. W. Eymann
und
Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber
Parteien
A____
[...]
vertreten durch Dr. B____,
Advokat und Notar, [...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst,
Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2022.49
Verfügung vom 19. April 2022
Beweiswert Gutachten,
Verlaufsgutachten ab Zeitpunkt des Gutachtens notwendig
Tatsachen
I.
Die Beschwerdeführerin war von September 2010 bis Ende April 2020
bei der C____ als Hauswirtschaftsmitarbeiterin tätig (IV-Akte 1, 15 und 24 S. 2).
Sie meldete sich am 4. Oktober 2019 zum Bezug von Leistungen bei der
Eidgenössischen Invalidenversicherung, IV-Stelle Basel-Stadt (im Folgenden
IV-Stelle), an und gab an, unter einer eingeschränkten Lungenfunktion und
Schmerzen am ganzen Körper zu leiden (IV-Akte 1). Die IV-Stelle führte
medizinische und erwerbliche Abklärungen durch. Am 6. Dezember 2019 fand ein
Erstgespräch Frühintervention statt (IV-Akte 21). Mit Schreiben vom 31. Januar
2020 (IV-Akte 25) teilte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit, dass die
Frühintervention abgeschlossen sei und der Rentenanspruch geprüft werde (siehe
auch Abschlussbericht Frühintervention vom 30. Januar 2020, IV-Akte 24).
Vom 2. Juli 2020 bis 19. August 2020 erfolgte eine stationäre
Behandlung in der D____ aufgrund psychischer Beschwerden (IV-Akte 51 S. 2). In
der Folge veranlasste die IV-Stelle auf Empfehlung des RAD (Stellungnahme vom
27. Oktober 2020, IV-Akte 60) ein polydisziplinäres Gutachten.
Im polydisziplinären Gutachten der E____ vom 1. April 2021
(IV-Akte 81) diagnostizierten die Gutachter mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit eine somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), ein
generalisiertes Weichteilsyndrom (fibromyalgieform, DD Somatisierungsstörung), ein
Asthma bronchiale (Erstdiagnose Oktober 2017), ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit u.a. einen Zustand nach posttraumatischer Belastungsstörung
(ICD-10 F43.1). Leichte, alternative Tätigkeiten seien der Beschwerdeführerin
ab März 2021 in einem Pensum von 65 % zumutbar. Dabei sollte sie Arbeiten
mit wiederholtem Bücken und Aufrichten sowie mit repetitivem Anheben und Tragen
von Gewichten über 7 kg und Tätigkeiten, die unter hohem Zeitdruck
verrichtet werden müssen, vermeiden.
Im Zuge des Vorbescheidverfahrens (Vorbescheid vom 16. April
2021, IV-Akte 87) nahm die IV-Stelle weitere medizinische Abklärungen vor. Im
Nachgang zum stationären Aufenthalt in der D____ vom 19. Juli 2021 bis zum 17.
November 2021 (IV-Akte 108) und der Vorlage neuer Arztberichte holte die IV‑Stelle
eine weitere Stellungnahme des RAD ein (Beurteilung vom 8. März 2022, Dr. med. F____,
Facharzt für Allgemeinmedizin FMH, IV-Akte 121). Sodann sprach sie der
Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 19. April 2022 (IV-Akte 126) wie im
Vorbescheid angekündigt ab dem 1. September 2020 eine Viertelsrente bei einem
Invaliditätsgrad von 44 % zu und verneinte einen Rentenanspruch ab dem 1.
Juni 2021 bei einem Invaliditätsgrad von 27 %.
II.
In der Beschwerde vom 6. Mai 2022 beantragt die
Beschwerdeführerin die Aufhebung der Verfügung vom 19. April 2022 und die
Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente ab dem 1. April 2020. Des Weiteren
beantragt sie die unentgeltliche Prozessführung, unter o/e-Kostenfolge.
Die IV-Stelle beantragt mit Beschwerdeantwort vom 10. Juni 2022
die Abweisung der Beschwerde. In der Replik vom 17. Juni 2022 hält die
Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren fest.
III.
Die Instruktionsrichterin bewilligt der Beschwerdeführerin mit
Verfügung vom 13. Juni 2022 die unentgeltliche Prozessführung und die
unentgeltliche Vertretung durch Dr. B____, Advokat.
IV.
Am 17. August 2022 findet die Beratung der Kammer des
Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit
(Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] in Verbindung mit § 82 Abs.
1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und
der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100] und § 1
Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen
[Sozialversicherungsgerichtsgesetz, SVGG; SG 154.200]). Die örtliche Zuständigkeit
des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des
Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR
831.20).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde (Art. 60 ATSG) einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, ihre schwere Depression habe sich
bis heute nicht gebessert, weswegen sie arbeitsunfähig sei. Nach der
Begutachtung durch das E____ vom 1. April 2021 sei eine schwerwiegende
gesundheitliche Beeinträchtigung eingetreten und sie sei vom 19. Juli 2021 bis
zum 7. November 2021 (IV-Akte 108) aufgrund einer schweren depressiven Episode
ohne psychotische Symptome und einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen
und psychischen Faktoren hospitalisiert gewesen. Zusätzlich sei in der G____ im
Bericht vom 22. Juni 2021 (IV-Akte 118) festgestellt worden, dass bei der
Beschwerdeführerin eine nicht quantifizierbare kognitive Störung mit deutlich
reduzierter kognitiver Belastbarkeit am ehesten multifaktoriell bei Dg 2-5
und eine rezidivierende depressive Störung (aktuell schwere depressive Episode
nach ICD-10) bestehe. Schliesslich verweist sie auf den Bericht des
behandelnden Psychiaters Dr. med. H____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie
FMH, vom 2. Mai 2022 (Beschwerdebeilage 3).
2.2.
Die IV-Stelle wendet ein, das polydisziplinäre Gutachten des E____ sei
korrekt und erfülle sämtliche bundesgerichtlichen Anforderungen an den
Beweiswert. Die im Bericht der D____ vom 12. November 2021 zusätzlich gestellte
Diagnose einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome mit
Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung vermöge den Beweiswert des
Gutachtens nicht zu entkräften. Im Gutachten würden vor allem die bei der
Beschwerdeführerin bestehenden multifaktoriellen Defizite in ihrer Gesamtheit
als ursächlich für die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit genannt und im
Klinikbericht sei nicht aufgezeigt worden, inwiefern diese Diagnose geeignet sei,
die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zusätzlich zu reduzieren. Nicht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne sodann, dass die
psychische Dekompensation der Beschwerdeführerin im Juli 2021 in erster Linie
im Zusammenhang mit dem für sie nachteiligen Vorbescheid vom 16. April 2021
(IV-Akte 87) gestanden habe.
2.3.
Zu prüfen ist, ob die IV-Stelle zur Ermittlung des
Invaliditätsgrades auf das Gutachten des E____ vom 1. April 2021 abstellen
durfte und ob sie den medizinischen Sachverhalt ausreichend ermittelt hat.
3.
3.1.
Im polydisziplinären Gutachten des E____ vom 1. April 2021 (IV-Akte
81) diagnostizierten die Gutachter mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine
somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), ein generalisiertes
Weichteilschmerzsyndrom (fibromyalgieform, DD Somatisierungsstörung) und ein
Asthma bronchiale (Erstdiagnose Oktober 2017). Ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit sei unter anderem eine Adipositas Grad I, eine
Hypercholesterinämie, ein Zustand nach posttraumatischer Belastungsstörung,
rezidivierende Kopfschmerzen, ein kleinschrittiger Gang, eine okuläre
Hypertonie und eine beginnende Femoropatellararthorse/Gonarthrose beidseits
(IV-Akte 81 S. 9 f.) Die Gutachter attestierten in der angestammten
Tätigkeit als Hauswirtschaftsmitarbeiterin eine Arbeitsunfähigkeit von
100 %, in einer Verweistätigkeit bezifferten sie die Arbeitsfähigkeit mit
65 %.
In pneumologischer Hinsicht bestehe ein Asthma bronchiale, das
mit Status nach dreimaliger Thermoplastie und einer Inhalationstherapie mit
GINA-Stufe 4 ab März 2020 kontrolliert eingestellt worden sei. Zwischen Februar
2019 und März 2020 habe eine starke Aktivität des Asthmas bronchiale bestanden,
weswegen von einer damals höheren Erschöpfbarkeit bei erhöhtem Bedarf des
Bronchodilatators auszugehen sei, was wiederum die Arbeitsfähigkeit verringert
habe. In diesem Zeitpunkt sei von einer Einschränkung von 50 % auszugehen,
daher betrage zwischen dem 6. Juni 2019 und dem 31. März 2020 die
Arbeitsfähigkeit rund sechs Stunden pro Tag bei zusätzlich eingeschränkter Leistung
von rund 30 %, sodass eine Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit
von 50 % resultiere. Ab dem 1. April 2020 sei von einer Arbeitsfähigkeit
von 75 % auszugehen.
Seitens des Bewegungsapparates, also in rheumatologischer
Hinsicht, habe sich ein generalisiertes und chronifiziertes
Weichteilschmerzsyndrom entwickelt, das sich bisher als therapieresistent
gegenüber diversen ambulant und stationär geführten Therapiemassnahmen erweise.
Für die bisher praktizierte Tätigkeit als Hauswirtschaftsmitarbeiterin dürfte
eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von 4.5 Stunden pro Tag sicher noch vorliegen,
ohne zusätzliche rheumatologisch begründbare Leistungsminderung, für eine dem
Leiden angepasste Tätigkeit eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von 8.5 Stunden pro
Tag mit einer rheumatologisch begründbaren Leistungsminderung von 20 %.
Diese Einschätzung habe Gültigkeit ab dem 30. April 2020.
Psychiatrisch sei eine Einschränkung der emotionalen
Belastbarkeit aufgrund der zurückliegenden posttraumatischen Belastungsstörung
und einer in diesem Kontext mittlerweile eingetretenen somatoformen
Schmerzstörung gegeben, weshalb in der letzten Tätigkeit als Hauswirtschafterin
mit einer Vielzahl anstrengender Tätigkeiten keine Arbeitsfähigkeit mehr
bestehe. In einer leidensadaptierten Tätigkeit sei dagegen unter
Berücksichtigung des Belastungsprofils eine Arbeitsfähigkeit von 80 %
gegeben. Aus dem allgemein-internistischen Bereich resultierten keine
Einschränkungen. Wegen der Gangstörung sei durch die behandelnden Ärzte bereits
eine neurologische Abklärung angemeldet worden. Da eine neurologische Beurteilung
nicht Teil des Gutachtensauftrages sei, müsse unter diesen Umständen auf den
Einbezug der noch laufenden Untersuchungen verzichtet werden (Gutachten S.
11 f.).
Trotz eines generalisierten Schmerzsyndroms sei von einem
relativ stabilen alltäglichen Gestaltungsniveau auszugehen, in welchem die
Beschwerdeführerin einer Reihe unterschiedlicher Interessen nachzugehen vermöge
und über eine gute soziale Kommunikationsfähigkeit verfüge (Gutachten S. 13).
In der bisherigen Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin nicht
mehr arbeitsfähig. Massgeblich sei die Störung der Affektivität im Rahmen einer
persistierenden somatoformen Schmerzstörung vor dem Hintergrund einer
zurückliegenden posttraumatischen Belastungsstörung. In einer
leidensangepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin zu 65 %
arbeitsfähig (sieben Stunden pro Tag bei einer Leistungseinschränkung von
20 %). Seit dem 6. Juni 2019 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit mit
kurzzeitigen Unterbrechungen, seit dem 16. Oktober 2019 bestehe erneut eine
100%ige Arbeitsunfähigkeit. Aus psychiatrischer Perspektive sei mit dem
Entlassungsdatum (19. August 2020) aus der D____ eine durchgängige 50%ige
Arbeitsfähigkeit anzunehmen. Mit Datum der aktuellen Begutachtung bestehe
grundsätzlich eine medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit von 80 %, die
sich im Rahmen einer Wiedereingliederung innerhalb der nächsten drei bis vier
Monate realisieren lasse. Die rheumatologische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit
von 80 % habe Gültigkeit ab Aufgabe der beruflichen Tätigkeit. Eine
Besserung der Arbeitsfähigkeit sei aufgrund des mittlerweile mehrjährigen chronifizierten
Krankheitsverlaufs nicht zu erwarten (Gutachten S. 14).
In der Konsensbeurteilung vom 1. April 2021 kamen
die Gutachter zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei in der angestammten
Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig, in einer leidensangepassten Tätigkeit sei
sie zu 65 % arbeitsfähig. Die psychiatrische Einschränkung der Präsenzzeit
auf sieben Stunden pro Tag und die rheumatologische Einschränkung der
Leistungsfähigkeit auf 80 % würden sich addieren. Massgeblich sei die
Störung der Affektivität im Rahmen einer persistierenden somatoformen
Schmerzstörung vor dem Hintergrund einer zurückliegenden posttraumatischen
Belastungsstörung (Gutachten, IV-Akte 81 S. 14).
3.1.1.
Dr. med. I____, Facharzt für Innere Medizin FMH, stellte im
internistischen Teilgutachten vom 9. März 2021 (IV-Akte 81 S. 25) fest, dass im
allgemeininternistischen Fachbereich keine Erkrankungen mit Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit bestünden. Nach einem Gewichtsanstieg bestehe aktuell eine
Adipositas Grad I. Die Beschwerdeführerin habe eine deutliche
Hypercholesterinämie, die diätetisch und je nach Verlaufswerten auch
medikamentös behandelt werden solle. Der Glukosestoffwechsel sei ausgeglichen. Die
bekannte arterielle Hypertonie sei nicht ganz optimal kontrolliert. Bei den im
Dezember 2019 erhöhten Leberwerten, am ehesten bei Lebersteatose, seien heute
mit Ausnahme einer leicht erhöhten alkalischen Phosphatase normale Leberwerte
gemessen worden. Es bestehe keine Hepatomegalie. Bei den bekannten
rezidivierenden analen Blutungen bei Hämorrhoiden sei letztmals im Januar 2021 eine
Kontrollkoloskopie durchgeführt worden. Es seien lediglich Marisken und
einzelne Sigmadivertikel festgestellt worden. Die vorhandenen Kopfschmerzen seien
am ehesten zervikogen bedingt. Sie werden zusammen mit der sich
manifestierenden kleinschrittigen Gehstörung neurologisch abgeklärt werden. Die
okulare Hypertonie werde mittels Tropfen behandelt, es fänden regelmässige
augenärztliche Kontrollen statt, differentialdiagnostisch liege ein primäres
Offenwinkelglaukom vor. Resultate der ab März 2021 geplanten neurologischen
Abklärung würden erst in einigen Wochen vorliegen. Da eine neurologische
Beurteilung nicht Teil des Gutachtensauftrages sei, sei auf den Einbezug der
noch laufenden Untersuchungen verzichtet worden.
3.1.2.
Dr. med. J____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH,
diagnostizierte im psychiatrischen Teilgutachten vom 24. Februar 2021 (IV-Akte
81 S. 40) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine somatoforme
Schmerzstörung ICD-10 F45.4 und ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen
Zustand nach posttraumatischer Belastungsstörung ICD-10 F43.1. Er führte aus,
die Beschwerdeführerin leide an den Folgen einer schwersten Traumatisierung im
Rahmen einer ehelichen Beziehung, in deren Rahmen ihre körperliche und
seelische Integrität durch traumatisierende Erfahrungen verletzt worden sei. Differenzialdiagnostisch
spreche Vieles für eine zurückliegende posttraumatische Belastungsstörung, die
sich mittlerweile gebessert habe, weshalb die typische Symptomatik in Form von
Flashbacks oder Intrusionen nicht mehr nachweisbar sei. Auch die früher
zeitweilig ausgewiesene Angstsymptomatik habe sich deutlich gebessert. Im Sinne
einer Symptomverschiebung bestehe mittlerweile ein ausgewiesenes
chronifiziertes Schmerzsyndrom, welches trotz einer gewissen Bewältigung der
früheren Konfliktdynamik immer noch als Ausdruck dysfunktionaler
Bewältigungsstrategien interpretiert werden könne. Merkmale einer klinisch
relevanten depressiven Symptomatik im Sinne einer hohen Grübelneigung, Merkmale
eines sozialen Rückzuges, einer Antriebsstörung oder einem Verlust an
Interessen seien dagegen nicht ersichtlich. Insofern habe sich die frühere
schwere Störung der Affektivität im Laufe der Jahre deutlich gebessert. Die
Beschwerdeführerin verfüge über ein breites Spektrum selbstwertstabilisierender
Interessenneigungen und lebe in einem stabilen sozialen Umfeld.
Ein hoher Leidensdruck bestehe im Rahmen eines generalisierten
Schmerzsyndroms mit einer deutlichen Einschränkung der subjektiven
Gestaltungsfähigkeit, der allerdings eine Vielzahl positiver persönlichkeitsgebundener
Ressourcen gegenüberstünden. Der stationäre Aufenthalt in der D____ im Sommer
2020 habe allerdings zu keiner relevanten emotionalen Entlastung geführt, unter
anderem weil das therapeutische Regime sehr stark auf das somatische
Beschwerdebild ausgelegt gewesen sei. Die Schmerzwahrnehmung und die sich
abzeichnende Tendenz zur Regression seien im Kontext mit den beschriebenen
psychopathologischen Grundkonstellationen erklärt, die Restressourcen inklusive
der aktuellen Lebensgestaltung begründeten keine vollständige Aufhebung der
Arbeitsfähigkeit. Von daher sehe er ein belastbares Eingliederungspotential,
welches geeignet sei, die Beschwerdeführerin in eine regelmässige Tätigkeit
unter Berücksichtigung des nachfolgend beschriebenen Belastungsprofils zu
integrieren. Zusammenfassend sei trotz eines generalisierten Schmerzsyndroms
von einem relativ stabilen alltäglichen Gestaltungsniveau auszugehen, in
welchem die Beschwerdeführerin einer Reihe unterschiedlicher
Interessenneigungen nachzugehen vermöge und über eine gute soziale
Kommunikationsfähigkeit verfüge.
Die Beschwerdeführerin könne leichte Tätigkeiten unter
Tagesschichtbedingungen bei gleichzeitiger Vermeidung eines besonderen
Zeitdrucks (Akkordbedingungen), eines aussergewöhnlichen Verantwortungsbereichs
und eines besonderen Anspruchs an die gedankliche Flexibilität bewältigen. Zu
vermeiden seien Wechsel- und Nachtschichtbedingungen, Teamarbeit und
gelegentlicher Publikumsverkehr seien zumutbar. Eine Einschränkung der
emotionalen Belastbarkeit aufgrund der zurückliegenden posttraumatischen
Belastungsstörung und einer in diesem Kontext mittlerweile eingetretenen
somatoformen Schmerzstörung sei gegeben, weshalb in der letzten Tätigkeit als
Hauswirtschafterin mit einer Vielzahl anstrengender Tätigkeiten keine
Arbeitsfähigkeit mehr bestehe. In einer leidensadaptierten Tätigkeit sei
dagegen eine Arbeitsfähigkeit von 80 % gegeben.
Seit 6. Juni 2019 sei bei der Beschwerdeführerin eine
Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert, eine Einschätzung, die aus
psychiatrischer Perspektive bis zum heutigen Untersuchungszeitpunkt Gültigkeit habe.
Massgeblich sei die Störung der Affektivität im Rahmen einer persistierenden
somatoformen Schmerzstörung vor dem Hintergrund einer zurückliegenden
posttraumatischen Belastungsstörung. In einer alternativen Tätigkeit werde seit
6. Juni 2019 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit mit kurzzeitigen Unterbrechungen, attestiert,
seit 16. Oktober 2019 bestehe erneut eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Aus
psychiatrischer Perspektive sei mit dem Entlassungsdatum (19. August 2020) aus
der D____ eine durchgängige 50%ige Arbeitsfähigkeit anzunehmen. Mit Datum der
aktuellen Begutachtung bestehe grundsätzlich eine medizinisch-theoretische
Arbeitsfähigkeit von 80 %, welche sich im Rahmen einer Wiedereingliederung
innerhalb der nächsten drei bis vier Monate realisieren lasse.
3.1.3.
Dr. med. K____, Facharzt für Rheumatologie FMH, diagnostizierte im
Teilgutachten vom 12. Februar 2021 (IV-Akte 81 S. 54) ein generalisiertes Weich-teilschmerzsyndrom
(fibromyalgieform, DD Somatisierungsstörung) und ohne Relevanz für die
Arbeitsfähigkeit eine beginnende Femoropatellararthrose/Gonarthrose beidseits.
Der Gutachter hielt fest, das Gangbild sei etwas auffällig, zitternd, leicht
ataktisch mit zitternden Armen. Die Beschwerden entsprächen einem
generalisierten Weichteilschmerzsyndrom, mit in Symmetrie angeordneten
Weichteildruckdolenzen am gesamten Schultergürtel, um beide Ellenbogengelenke,
an diversen Abschnitten der Wirbelsäule sowie am gesamten Beckengürtel
einschliesslich des Traktus iliotibialis beider Oberschenkel. Es bestünden auch
Druckdolenzen an den Unterschenkel-Muskelgruppen, ebenso im Bereich der Ober-
und Vorderarme. Das Weich-teilschmerzsyndrom gehe nicht einher mit einer
Tenosynovitis, ebenso nicht mit Zeichen eines radikulären Ausfall-Syndroms. Am
ehesten sei es als fibromyalgieformes Schmerzsyndrom zu interpretieren,
höchstwahrscheinlich im Rahmen einer Somatisierungsstörung. Diese Einschätzung
entspreche den bisherigen Einschätzungen der L____ sowie der betreuenden
Hausärztin. Daneben bestünden Schmerzen im Bereich der vorderen Abschnitte
beider Kniegelenke, es sei davon auszugehen, dass eine beginnende
Femoropatellararthrose beziehungsweise Gonarthrose beidseits vorliege.
Seitens des Bewegungsapparates habe sich ein generalisiertes
und chronifiziertes Weichteilschmerzsyndrom entwickelt. Das Schmerzsyndrom
erweise sich bisher als therapieresistent gegenüber diversen ambulant und
stationär geführten Therapiemassnahmen. Am ehesten sei es Ausdruck einer
fibromyalgieformen Schmerzsymptomatik, ohne Hinweise auf eine inflammatorische
oder metabolische Grundaffektion. Auch lägen keine klinischen Hinweise zur
Annahme einer Polydegeneration oder einer radikulären Genese der Beschwerden
vor. Es sei nicht davon auszugehen, dass in den nächsten zwei bis fünf Jahren
mit einer rasch progredienten Einschränkung der funktionellen Kapazität
gerechnet werden müsse. Die therapeutischen Massnahmen seien indikationsgerecht
und situationsbezogen sowohl ambulant als auch stationär durchgeführt worden.
Die medikamentöse Therapie mit Cymbalta und Palexia scheine eine gewisse
Beruhigung des Schmerzleidens zu bewirken, eine für die Beschwerdeführerin
befriedigende Schmerzeindämmung habe aber nicht realisiert werden können. Die
Plausibilität der von der Beschwerdeführerin angegebenen Beschwerden sei
grösstenteils nachvollziehbar.
Für die bisher praktizierte Tätigkeit als
Hauswirtschaftsmitarbeiterin dürfte eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von 4.5
Stunden pro Tag sicher noch vorliegen, ohne zusätzliche rheumatologisch
begründete Leistungsminderung. Für eine dem Leiden bestens angepasste Tätigkeit
dürfte eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von 8.5 Stunden pro Tag vorliegen mit
einer rheumatologisch begründbaren Leistungsminderung von 20 %.
Diese Einschätzung habe Gültigkeit ab Aufgabe der beruflichen
Tätigkeit, spätestens ab Datum der Kündigung der Arbeitsstelle am 30. April
2020. Vermieden werden sollte repetitives Bücken und Aufrichten, repetitives Anheben
und Tragen von Gewichten über 7 kg, Arbeiten in der chronischen monotonen
Vorneigehaltung des Rumpfes, statische Belastungen des Achsenskelettes im
Sitzen und Stehen ohne die Möglichkeit zu Wechselpositionen, Arbeiten im
Schichtbetrieb, Arbeiten unter hohem Zeitdruck, Arbeiten an
witterungsexponierten Stellen. Die Reduktion der Arbeitsfähigkeit begründe sich
durch die anzunehmende Dekonditionierung und verminderte Leistungstoleranz,
durch die Notwendigkeit, vermehrte Pausen einzuschalten sowie immer wieder
Positionsänderungen vornehmen zu müssen.
3.1.4.
Im pneumologischen Teilgutachten vom 23. März 2021 (IV-Akte 81 S.
66) diagnostizierte Dr. med. M____, Facharzt für Pneumologie und Innere Medizin
FMH, ein Asthma bronchiale, Erstdiagnose Oktober 2017, das kontrolliert bei im
wesentlichen normaler Lungenfunktion sei. Die Situation habe sich bezüglich der
Symptome v.a. nach der Exazerbation im Februar 2019 im Rahmen eines Influenza-Infektes
zugespitzt. Da dann immer wieder Atembeschwerden aufgetreten seien, sei bei
Ausschöpfung der möglichen inhalativen Therapie und fehlenden anderen möglichen
Therapieoptionen von Dezember 2019 bis März 2020 eine Thermoplastie der
Bronchien in der Pneumologie durchgeführt worden, die subjektiv und objektiv zu
einer Stabilisierung des Asthmas bronchiale geführt habe. Bezüglich des Asthmas
bronchiale fänden sich aktuell nur noch geringfügige Beschwerden. Die
inhalative Therapie müsse zwar weiter so durchgeführt werden wie vorher, die
Atemnotanfälle seien aber nur noch sehr selten, sie brauche kaum noch Ventolin
(1x monatlich). Die Anstrengungsdyspnoe dürfte zudem andere Gründe haben (eher
konditionell, Adipositas). Aktuell lasse sich das Asthma bronchiale nicht noch
mehr optimieren, es sei kontrolliert eingestellt. Er stütze seine Beurteilung
der Arbeitsfähigkeit auf die Guidelines für die Evaluation der Arbeitsfähigkeit
mit Asthma.
In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit sei die
Beschwerdeführerin ganztags arbeitsfähig bei einer Leistungseinschränkung. Auf
Grund des Asthmas bronchiale seien Tätigkeiten, die mit Exposition von
lnhalationsnoxen verbunden seien, sowie körperlich schwere Arbeiten nicht mehr
zumutbar. Gewisse Arbeiten als Hauswirtschaftsangestellte fielen unter die 1.
Kategorie (Putzarbeiten, ev. Küchendämpfe), weshalb von einer Reduktion der
Leistung von geschätzt 25 % ausgegangen werden müsse. Zwischen Februar 2019
und März 2020 habe eine stärkere Aktivität des Asthmas bronchiale bestanden. Es
sei deswegen auch von einer höheren Erschöpfbarkeit bei erhöhtem Bedarf des
Bronchodilatators auszugehen, was wiederum die Arbeitsfähigkeit verringere. In
diesem Zeitpunkt sei von einer Einschränkung von 50 % auszugehen. In einer
alternativen Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin ganztags ohne
Leistungseinschränkung arbeitsfähig. Zwischen 6. Juni 2019 und 31. März 2020 habe
auf Grund der damaligen Instabilität eine Einschränkung auf rund 6 Stunden pro
Tag bestanden, bei normaler Leistungsfähigkeit, sodass eine Arbeitsfähigkeit
von rund 70 % resultiere.
3.2.
Im Bericht der G____ vom 22. Juni 2021 (IV-Akte 110 S. 3, IV-Akte
118) diagnostizierten Dr. phil. N____, Fachpsychologin für Neuropsychologie
FSP, und PD Dr. med. O____, Facharzt für Neurologie FMH, eine nicht
quantifizierbare kognitive Störung mit deutlich reduzierter kognitiver
Belastbarkeit, am ehesten multifaktoriell bei Dg 2-5, eine rezidivierende
depressive Störung, aktuell schwere depressive Episode, ein chronisches
Schmerzsyndrom, ein schweres, nicht-allergisches und nicht-eosinophiles Asthma
bronchiale (Erstdiagnose 2017) sowie eine chronische Durchschlafstörung, am
ehesten bei Dg. 2 und 3. Die Ergebnisse im Performanzvalidierungsverfahren
seien formal auffällig, die Beschwerdeführerin habe aufgrund einer
beobachtbaren, erhöhten Müdigkeit sichtlich Mühe, sich auf die Aufgabe zu
konzentrieren, weswegen das auffällige Ergebnis mehrheitlich auf eine stark
ausgeprägte Müdigkeit sowie auf die daraus resultierende Konzentrationsstörung
zurückzuführen sei. Limitierend seien auch die als subjektiv stark angegebenen
Schmerzen sowie die schwere depressive Episode, welche die Durchführung einer
neuropsychologischen Untersuchung nicht sinnvoll möglich machten. Im klinischen
Eindruck hätten sich keine Inkonsistenzen oder sonstige Hinweise auf ein
suboptimales Leistungsverhalten gezeigt, sodass insgesamt in Zusammenschau der
limitierenden Faktoren Müdigkeit, Schmerzen und schwere Depression nicht von
einer reduzierten Anstrengungsbereitschaft der Beschwerdeführerin ausgegangen
werde. Das MRI des Neurokraniums vom 26. Januar 2021 habe kein Korrelat zu den
Beschwerden gezeigt. Die Ganganalyse vom 20. Mai 2021 habe ein linksseitig
hinkendes, kleinschrittiges, breitbasiges, unsicheres und medio-lateral rigides
Gangbild mit kürzerer Schrittlänge links und steifer, weiter Armhaltung sowie
ausgleichenden Armbewegungen linksbetont gezeigt. Es gebe ein erhöhtes Risiko
für weitere Stürze bei durchgehend erhöhter Spurbreite. Es werde ein von
Physiotherapie angeleitetes Gangtraining und Gleichgewichtstraining empfohlen
mit dem Ziel der Verminderung der Spurbreite sowie der Sturzangst und ein
kardio-respiratorisches Training, um die Spontangeschwindigkeit zu erhöhen. In
der Beurteilung wurde festgehalten, aufgrund einer stark reduzierten kognitiven
Belastbarkeit infolge einer beobachtbaren erhöhten Müdigkeit, starker
subjektiver Schmerzen sowie einer vorliegenden schweren depressiven Episode
habe eine reguläre neuropsychologische Untersuchung nicht durchgeführt werden
können. In den durchgeführten Testverfahren hätte sich ein testspezifisch
reduziertes Arbeitstempo, schwere Defizite in der Visuokonstruktion sowie
Minderleistungen im Kopfrechnen gezeigt. Das Ausmass der kognitiven Störungen
könne aufgrund der genannten Einflussfaktoren nicht valide quantifiziert
werden. Die Kriterien für eine schwere depressive Episode nach ICD-10 seien
erfüllt. Es liege eine nicht quantifizierbare kognitive Störung mit deutlich
reduzierter kognitiver Belastbarkeit vor. Diese sei am ehesten
multifaktorieller Genese (rezidivierende depressive Störung, aktuell schwere
depressive Episode, chronisches, generalisiertes Schmerzsyndrom,
Lungenfunktionsstörung bei bekanntem schwerem Asthma bronchiale und chronische
Durchschlafstörungen). Das Vorliegen eines Schlafapnoesyndroms sei nicht
auszuschliessen.
3.3.
Die Beschwerdeführerin hatte sich aufgrund der Gangunsicherheit in
der Bewegungssprechstunde des P____, vorgestellt. Im entsprechenden Arztbericht
vom 23. Juni 2021 (IV-Akte 110 S. 9) wurde ausgeführt, dass sich gesamthaft verglichen
zur vorhergehenden Konsultation eine Befundverbesserung gezeigt habe. Zwar sei
das Gehen noch unsicher, allerdings könne die Beschwerdeführerin ohne Unterstützung
laufen. Durch Unterstützung sei sogar eine Normalisierung der Schrittlänge und
des Gehtempos möglich. In der klinisch-neurologischen Untersuchung hätten sich keine
Hinweise für das Vorliegen eines extrapyramidal-motorischen Syndroms gezeigt.
Die zerebrale Kernspintomografie sei unauffällig. In Zusammenschau der
klinischen und paraklinischen Befunde gingen sie am ehesten von einer primär
funktionellen Komponente der Gangstörung aus. Entsprechend seien keine weiteren
diagnostischen Massnahmen vorgesehen. Eine Wiedervorstellung in der
Bewegungssprechstunde sei vorerst nicht vorgesehen.
3.4.
Im Austrittsbericht der D____ vom 12. November 2021 (IV-Akte 108)
wurde anlässlich der stationären Behandlung der Beschwerdeführerin vom 19. Juli
2021 bis 17. November 2021 in psychischer Hinsicht eine schwere depressive
Episode ohne psychotische Symptome F32.2, eine chronische Schmerzstörung mit
somatischen und psychischen Faktoren F45.41 sowie ein schädlicher Gebrauch von
nichtabhängigkeitserzeugenden Substanzen (Analgetika) F55.2 diagnostiziert und
der Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung F43.1 geäussert. Die Beschwerdeführerin
sei aufgrund eines depressiven Syndroms und einer chronischen Schmerzstörung
stationär erneut in Behandlung aufgenommen worden. Im Vordergrund sei neben dem
chronischen Schmerzsyndrom insbesondere eine Tagesmüdigkeit, Kraftlosigkeit,
Schläfrigkeit, eine Konzentrationsstörung und eine seit einem Jahr zunehmende
Gedächtnisverschlechterung gestanden. Wegen der ausgeprägten Kraftlosigkeit sei
es ihr in den letzten Monaten schwergefallen, für den Haushalt und die
Körperhygiene zu sorgen. Wegen der ausgeprägten Tagesmüdigkeit und mehrfachen
Kurzschlafphasen tagsüber habe eine Abklärung im Schlaflabor stattgefunden, bei
der sich eine REM Schlafverhaltensstörung gezeigt habe, eine Adipositas-bedingte
Hypoventilation festgestellt und mit dem nächtlichen Tragen einer CPAP Maske
begonnen worden sei und es habe sich eine deutliche Besserung der Wachheit und
Teilnahme der Beschwerdeführerin gezeigt. In den psychotherapeutischen
Einzelgesprächen habe sie von schwer traumatischen Ereignissen in der
Vergangenheit berichtet sowie über im Vordergrund stehende regelmässige
Albträume, Schreckhaftigkeit und dissoziative Zustände. Flashbacks erlebe sie nicht.
In Zusammenschau der Befunde gingen sie weiterhin von einem multifaktoriellen
Geschehen aus. Unter der antidepressiven Therapie und der CPAP-Maskentherapie
habe im Verlauf eine deutliche Besserung der Tagesmüdigkeit, der
Antriebsminderung und des Affektes erzielt werden können. Ob die schweren
hirnorganischen Symptome und die ausgeprägte Tagesmüdigkeit alleine mit dem
Schlafapnoesyndrom und den psychiatrischen Diagnosen erklärbar seien, bleibe
weiterhin abzuklären. Gegebenenfalls könne eine Augmentation der
antidepressiven Therapie erfolgen. Wegen der bei Austritt noch residuell
bestehenden Tagesmüdigkeit, schneller Erschöpfbarkeit und der sprachlichen
Barriere habe sie poststationär nicht im tagesstationären Angebot angebunden
werden können. Sie benötige noch Hilfe beim morgendlichen Wecken und Aufstehen
und es werde für sie eine tägliche unterstützende Spitex eingerichtet. Die
Beschwerdeführerin sei in affektiv stabilisiertem Zustand entlassen worden.
3.5.
Der behandelnde Neurologe Prof. Dr. med. Q____ teilte der IV-Stelle
mit (Email vom 14. Februar 2022, IV-Akte 118 S. 12), dass die neurologischen
Abklärungen im P____ nun abgeschlossen seien und auch bei ihm keine weiteren
Kontrollen geplant seien.
3.6.
RAD-Arzt Dr. med. F____, Facharzt für Allgemeinmedizin, führte in
der Stellungnahme vom 8. März 2022 (IV-Akte 121) aus, dass bereits im Gutachten
festgestellt worden sei, die Ursache der Beschwerden und Defizite sei
multifaktoriell. Seit der Begutachtung vom 1. April 2021 sei keine wesentliche
Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten.
4.
4.1.
Grundsätzlich ist der Sachverhalt zu beurteilen, wie er sich bis zum
Verfügungszeitpunkt entwickelt hat (BGE 121 V 362 E. 1b). Die IV-Stelle erliess
ihre Verfügung am 19. April 2022, weswegen die gesundheitlichen Entwicklungen
bis zu diesem Datum bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin zu berücksichtigen sind. Das polydisziplinäre Gutachten
wurde am 1. April 2021 erstellt, danach erfolgte eine längere stationäre
Behandlung der Beschwerdeführerin vom 19. Juli 2021 bis 17. November 2021 aufgrund
einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome F32.2, dem Verdacht
auf eine posttraumatische Belastungsstörung F43.1 und einer chronischen
Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren F45.41 und weitere
spezialärztliche Abklärungen. Der stationäre Aufenthalt und insbesondere auch
die neuropsychologische Untersuchung am 22. Juni 2021 in der G____ (vgl. oben
Erw. 3.2. f.) fanden somit vor Erlass der Verfügung vom 19. April 2022
statt und sind daher vorliegend zu berücksichtigen.
4.2.
Das polydisziplinäre Gutachten des E____ vom 1. April 2021 (IV-Akte
81) widmet sich allen von der Beschwerdeführerin beklagten und auch bisher
ärztlich dokumentierten Beschwerdebildern. Einzig das auffällige Gangbild mit entsprechenden
Abklärungen fand keinen Eingang in die Begutachtung. Dieses wurde jedoch im
Anschluss an die Begutachtung abgeklärt und dem Bericht der P____ vom 23. Juni
2021 (IV-Akte 110 S. 9) ist in Bezug auf das auffällige Gangbild der Beschwerdeführerin
eine gesamthafte Befundverbesserung zu entnehmen. Die jeweiligen Teilgutachten
stützen sich auf ausführliche klinische Untersuchungen unter Einbezug der
bisher dokumentierten Krankengeschichte in der Beurteilung. In pneumologischer
Hinsicht ist nachvollziehbar, dass eine Besserung der Situation eingetreten
ist. Die Beschwerdeführerin gab im Rahmen der Begutachtung an, dass die
Situation bezüglich des Asthmas nun seit der Behandlung stabiler sei, sie
weniger Atemnotattacken habe und das Ventolin kaum mehr brauche (IV-Akte 81 S.
68). In rheumatologischer Hinsicht steht die Schmerzsymptomatik im Vordergrund,
die jedoch aufgrund des Fehlens radikulärer Symptome dem psychiatrischen
Beschwerdebild zuzuordnen ist. Entsprechend fand das Schmerzsyndrom Berücksichtigung
im psychiatrischen Gutachten, indem der Gutachter festhielt, dass ein hoher
Leidensdruck im Rahmen eines generalisierten Schmerzsyndroms bestehe (siehe
IV-Akte 81 S. 49).
4.3.
In Bezug auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im psychiatrischen
Teilgutachten, die auch in die Konsensbeurteilung Eingang gefunden hat, ist
jedoch zu bemerken, dass die Feststellung des psychiatrischen Gutachters, mit
Datum der aktuellen Begutachtung bestehe grundsätzlich eine
medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit von 80 %, die sich im Rahmen
einer Wiedereingliederung innerhalb der nächsten drei bis vier Monate
realisieren lasse, offensichtlich zu optimistisch ausgefallen ist, und diese
Beurteilung auch ein Element einer Prognose (Wiedereingliederung innerhalb der
nächsten drei bis vier Monate) beinhaltet, die - wie sich mit dem stationären
Aufenthalt in der D____ zeigt - offensichtlich nicht eingetreten ist. Die Dauer
des stationären Aufenthalts über einen Zeitraum von vier Monaten lässt auf eine
entsprechende Schwere der psychischen Erkrankung schliessen, die sich auch in
den dort gestellten Diagnosen widerspiegelt. Im Austrittsbericht vom 12.
November 2021 (IV-Akte 108 S. 2) wird in Zusammenschau der Befunde weiterhin
von einem multifaktoriellen Geschehen ausgegangen aufgrund eines schwer
depressiven Syndroms, eines Adipositas-bedingten Schlafapnoesyndroms, einer
chronischen Schmerzstörung und einer posttraumatischen Belastungsstörung, eine
nachfolgende teilstationäre Behandlung wurde angeregt und eine Betreuung durch
die Spitex eingerichtet. Zusätzlich findet sich in diesem Austrittsbericht der
Hinweis, dass in der Zwischenzeit eine Mammareduktion beidseits und Exzision
benigner Zysten am 21. Juni 2021 (IV-Akte 108 S. 4) und eine Operation an den
Stimmlippen (IV-Akte 108 S. 3) erfolgt sei.
4.4.
Der Bericht der G____ vom 22. Juni 2021 (IV-Akte 110 S. 3) lässt
ebenfalls den Schluss zu, dass die depressive Erkrankung in einer erheblichen
Schwere vorliegt, wobei explizit erwähnt wurde, dass die Beschwerdeführerin bei
der Untersuchung aktiv mitgemacht habe und sich im klinischen Eindruck keine
Inkonsistenzen oder sonstige Hinweise auf ein suboptimales Leistungsverhalten
ergeben hätten, limitierende Faktoren seien Müdigkeit, Schmerzen und eine
schwere Depression gewesen. Die Berichtsverfasser wiesen jedoch darauf hin,
dass aufgrund der ausgeprägten Müdigkeit auch das Vorliegen eines Schlafapnoesyndroms
möglich sei.
4.5.
Die gesundheitliche Situation und damit die Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin ab dem Zeitpunkt des Gutachtens vom 1. April 2021 bleiben
unklar. Die lange Hospitalisation in der D____ über einen Zeitraum von 17
Wochen zeigt deutlich die Schwere der psychischen Problematik, daneben bestehen
somatische Beschwerden. Auch lässt dieser Zeitraum eine intensive Beobachtung
des gesundheitlichen Zustands zu, die in erster Linie in psychiatrischer
Hinsicht von Relevanz ist. In diesem Zusammenhang ist zu erinnern, dass der
psychiatrische Gutachter Dr. med. J____ auch lediglich davon ausging, der
Zustand der Beschwerdeführerin werde sich im Anschluss an das Gutachten in
einem Zeitrahmen von drei bis vier Monaten verbessern. Seine Annahme war daher
offensichtlich zu optimistisch. Insbesondere kann aufgrund der vorliegenden medizinischen
Akten ab dem 1. April 2021 nicht ohne weiteres mit dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit aus
psychiatrischer Sicht in einer alternativen Tätigkeit ausgegangen werden und es
stellt sich die Frage nach einer in diesem Zeitpunkt eingetretenen Verschlechterung
des psychischen Gesundheitszustands. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass
bei psychischen Störungen das strukturierte Beweisverfahren unter Verwendung
der Standardindikatoren nach Massgabe von BGE 141 V 281 E. 4.1.3 durchzuführen
ist (vgl. BGE 143 V 418 E. 7.2). Der psychiatrische Gutachter hat das
strukturierte Beweisverfahren nur ansatzweise durchgeführt (vgl. IV-Akte 81 S.
48 ff.)
4.6.
Zusammenfassend ergibt sich, dass bis zum Zeitpunkt des Gutachtens
auf dieses abgestellt werden kann, für den Zeitraum ab Gutachtenserstellung,
das heisst ab dem 1. April 2021, ist der medizinische Zustand der
Beschwerdeführerin insbesondere in psychiatrischer Hinsicht jedoch nicht
hinreichend abgeklärt, weswegen die IV-Stelle ein Verlaufsgutachten mit
eingehender Diskussion der Standardindikatoren zu veranlassen hat. Insbesondere
kann nicht davon ausgegangen werden, dass ab dem Zeitpunkt der Begutachtung am
1. April 2021 in psychiatrischer Hinsicht eine Arbeitsfähigkeit von 80 %
bestanden hat.
5.
5.1.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen und
die Sache an die IV-Stelle zur Einholung eines Verlaufsgutachtens über den
medizinischen Zustand der Beschwerdeführerin im Zeitraum ab dem Gutachten vom 1.
April 2021 zurückzuweisen ist.
5.2.
Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren
bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der
Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von
Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Dem Verfahrensausgang entsprechend ist der
IV-Stelle eine Gebühr von Fr. 800.-- aufzuerlegen.
5.3.
Die Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf
Ersatz der Vertretungskosten, deren Höhe vom Gericht festzusetzen ist. Das
Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in
durchschnittlichen Fällen mit einfachem Schriftenwechsel – bei vollem Obsiegen
eine Parteientschädigung von Fr. 3’750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer (7.7 %) zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich
stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen insgesamt von einem
durchschnittlichen Fall auszugehen. Es ist daher eine Parteientschädigung von
Fr. 3’750.-- zuzüglich Mehrwertsteuer zu bezahlen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung vom 19. April 2022 aufgehoben und die Sache zur Einholung eines
Verlaufsgutachtens im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin
zurückgewiesen.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer
Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3’750.-- (inklusive
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 288.75.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder Dr.
B. Gruber
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für
Sozialversicherungen
Versandt am: