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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 17.
August 2022
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), Dr.
med. W. Rühl , Dr. med. F. W. Eymann
und
Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, Advokaturbüro,
[...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Sammelstiftung BVG der C____
[...]
Beigeladene
Gegenstand
IV.2022.4
Verfügungen vom 22. und vom 23.
November 2021
Rentenrevision nach Art. 17 ATSG,
Beweiswert Gutachten, Aggravation
Tatsachen
I.
a) Die Beschwerdeführerin arbeitete zuletzt vom 1. September
2005 bis 31. August 2007 als Betriebsmitarbeiterin bei der D____ AG,
Münchenstein (IV-Akte 1 und 9 S. 2). Am 9. November 2007 meldete sich die
Beschwerdeführerin erstmals bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum
Bezug von Leistungen (Rente) unter Hinweis auf eine psychische Erkrankung
(IV-Akte 1) an.
Im psychiatrischen Gutachten der E____ vom 21. November 2008
(IV-Akte 24) wurde eine schizoaffektive Störung, gegenwärtig depressiv (ICD-10
F25.1) diagnostiziert. Auf dem freien Arbeitsmarkt sei die Beschwerdeführerin
nicht arbeitsfähig, im geschützten Rahmen sei ihr eine Tätigkeit im Umfang von
maximal vier Stunden täglich zumutbar (IV-Akte 24 S. 6 f.). Nach
Durchführung des Vorbescheidverfahrens sprach die IV-Stelle der
Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 16. Oktober 2009 (IV-Akte 34) eine ganze Invalidenrente
bei einem Invaliditätsgrad von 89 % ab dem 1. November 2007 zu. Mit
Schreiben vom 18. Februar 2010 (IV-Akte 39) informierte die IV-Stelle die
Beschwerdeführerin über die Schadenminderungsauflage einer intensivierten
ambulanten psychiatrischen Behandlung.
b) Am 10. August 2010 (IV-Akte 43) leitete die IV-Stelle eine
Rentenrevision ein und teilte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 13.
Januar 2011 (IV-Akte 46) mit, dass die Überprüfung des Invaliditätsgrades keine
Veränderung ergeben habe.
c) Am 6. März 2015 (IV-Akte 50) leitete die IV-Stelle eine
weitere Rentenrevision ein. Im von der IV-Stelle veranlassten psychiatrischen
Gutachten vom 17. Februar 2016 (IV-Akte 62) diagnostizierte Dr. med. F____,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, eine schizoaffektive Störung,
gegenwärtig depressiv, ICD-10 F25.1, differentialdiagnostisch eine paranoide
Schizophrenie ICD-10 F20.0 sowie einen schädlichen Gebrauch von Alkohol ICD-10
F10.1. Aufgrund der schizoaffektiven Störung bestehe eine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit von 70 %. Nach Einholung einer Stellungnahme des RAD
(IV-Akte 64) teilte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin am 24. Februar 2016
(IV-Akte 65) mit, dass die Überprüfung des Invaliditätsgrades keine Veränderung
ergeben habe.
d) Am 10. Mai 2017 (IV-Akte 69) meldete sich die
Beschwerdeführerin zum Bezug von Hilflosenentschädigung an. Die
IV-Stelle klärte am 15. September 2017 (IV-Akte 80) die Hilflosigkeit ab und
sprach sodann mit Verfügung vom 1. Dezember 2017 (IV-Akte 93) ab 1. Mai 2016
eine Hilflosenentschädigung leichten Grades zu. Die dagegen erhobene Beschwerde
wies das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 11. Juni 2018
(IV.2017.246, IV-Akte 104) ab.
e) Am 18. Mai 2020 (IV-Akte 113) leitete die
IV-Stelle eine weitere Rentenrevision ein. Die IV-Stelle nahm medizinische
Abklärungen vor. RAD-Arzt G____ nahm am 11. November 2020 (IV-Akte 133)
ausführlich zu den medizinischen Akten Stellung und empfahl eine polydisziplinäre
Begutachtung in den Disziplinen Urologie, Neurologie und Psychiatrie.
Im H____ AG wurde im Gutachten vom 14. Juni 2021
(IV-Akte 151) keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt. Es
wurden verschiedene Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt
(siehe unten Erw. 4.1.). Es seien körperlich leichte bis mittelschwere
Verrichtungen unter Wechselbelastung zumutbar. Seit April 2021 könne von einer
100%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Nach 2016 liege eine relevante
psychiatrische dauerhafte Störung nicht mehr vor. Der RAD nahm am 1. Juli 2021
(IV-Akte 153) Stellung.
Mit Vorbescheid vom 28. Juli 2021 (IV-Akte 154)
kündigte die IV-Stelle an, die Rente und Hilflosenentschädigung rückwirkend per
1. März 2017 aufzuheben. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Einwände. Nach
Einholung einer weiteren Stellungnahme des RAD vom 27. Oktober 2021 (IV-Akte
170) erliess die IV-Stelle am 22. November 2021 (IV-Akte 172) eine dem
Vorbescheid entsprechende Verfügung.
f) Am 23. November 2021 (IV-Akte 173) verfügte die
IV-Stelle die Rückforderung der zwischen 1. März 2017 und 30. November 2021
ausbezahlten Invalidenrenten, Kinderrenten und Hilflosenentschädigung. Im
Schreiben vom 8. Dezember 2021 (IV-Akte 187 S. 2) informierte die
Beschwerdeführerin die Ausgleichskasse Basel-Stadt, dass sie ein Rechtsmittel
gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 22. November 2021 einlegen werde. Am 15.
Dezember 2021 (IV-Akte 187 S. 1) antwortete letztere, dass sie das
Inkassoverfahren sistiert habe.
II.
In der Beschwerde vom 10. Januar 2022 beantragt die
Beschwerdeführerin, vertreten durch I____, Advokatin, die Aufhebung der
Verfügung vom 22. November 2021 und die Zusprache einer ganzen Invalidenrente
und einer Hilflosenentschädigung leichten Grades. Eventualiter sei ein
gerichtliches psychiatrisches Gutachten anzuordnen, subeventualiter sei die
Angelegenheit zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Vorinstanz
zurückzuweisen; unter o/e-Kostenfolge und unentgeltlicher Rechtspflege.
In der Beschwerde vom 11. Januar 2022 beantragt die
Beschwerdeführerin die Aufhebung der Verfügung vom 23. November 2021, unter
o/e-Kostenfolge und eventualiter unter Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt sie, das vorliegende
Verfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid über die Verfügung vom 22. November
2021 über die Einstellung der Invalidenrente und der Hilflosenentschädigung leichten
Grades zu sistieren.
III.
Die Instruktionsrichterin verfügt am 17. Januar 2022 die
Vereinigung der Beschwerden vom 10. Januar 2022 und vom 11. Januar 2022 und
weist den in der Beschwerde vom 11. Januar 2022 gestellten Antrag auf
Sistierung des Verfahrens ab. Die Abweisung der Sistierung begründet sie damit,
dass die Frage der rückwirkenden Aufhebung der Rente mit der Rückforderung
sachlich zusammenhänge und damit im gleichen Verfahren beurteilt werden könne.
IV.
Die IV-Stelle beantragt in der Beschwerdeantwort vom 3. März
2022 die Abweisung der Beschwerden vom 10. und vom 11. Januar 2022, soweit
darauf einzutreten sei, unter o/e-Kostenfolge.
In der Replik vom 20. Mai 2022 hält die Beschwerdeführerin an
ihren Rechtsbegehren fest, ebenso die IV-Stelle in ihrer Beschwerdeantwort vom
1. Juli 2022.
V.
Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 23. Mai 2022 wird
die Sammelstiftung BVG der C____ dem Verfahren beigeladen und ihr Gelegenheit
eingeräumt, zum Verfahren Stellung zu nehmen.
VI.
Am 16. Juni 2022 bewilligt die Instruktionsrichterin der
Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege mit MLaw I____, Advokatin.
VII.
Die J____ Sammelstiftung für Personalvorsorge ersucht mit
Schreiben vom 8. August 2022 darum, über das vorliegende Urteil informiert zu
werden.
VIII.
Am 17. August 2022 findet die Beratung der Kammer des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.
IX.
Nachdem die J____ Sammelstiftung für Personalvorsorge im
Schreiben vom 7. September 2022 nähere Angaben zu ihrem Antrag gemacht hat,
entspricht die Instruktionsrichterin am 16. September 2022 dem Antrag der J____
Sammelstiftung um Zustellung einer Orientierungskopie des Urteils.
X.
Mit Eingabe vom 3. April 2023 gibt die Beschwerdeführerin als
neue Rechtsvertretung lic. iur. B____, Rechtsanwalt, bekannt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1
des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG
154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus
Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2.
Die IV-Stelle bringt vor, die Ausgleichskasse habe das
Inkassoverfahren bereits sistiert, weswegen es der Beschwerdeführerin an einem
Rechtsschutzinteresse für die Anfechtung der Rückforderungsverfügung vom 23.
November 2021 fehle. Die Beschwerdeführerin entgegnet, die Sistierung im
Inkassoverfahren stehe dem Rechtschutzinteresse an der Aufhebung der
Rückforderungsverfügung vom 23. November 2021 nicht entgegen, da die
Rechtsmittelfrist eine gesetzliche und damit eine nicht abänderbare Frist sei.
1.3.
Gemäss Art. 59 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) ist zur Beschwerde berechtigt, wer
durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung hat. Es ist offensichtlich, dass die Beschwerdeführerin durch die
verfügte Rückforderung beschwert ist. Eine Sistierung führt nicht zur Aufhebung
der Verfügung, sondern lediglich zur Unterbrechung des Verfahrens, weswegen die
Beschwerdeführerin aus formellen Gründen veranlasst ist, die
Rückforderungsverfügung innerhalb der Rechtsmittelfristen gemäss Art. 60 ATSG innerhalb
von 30 Tagen nach der Eröffnung der Verfügung anzufechten. Das
Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung der Verfügung vom 23. November 2021 ist
daher gegeben.
1.4.
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die rechtzeitig erhobenen Beschwerden einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdeführerin kritisiert die Beweiskraft des
psychiatrischen Teilgutachtens vom 20. April 2021 (IV-Akte 151 S. 38). Der
psychiatrische Gutachter Dr. med. K____ hätte fremdanamnestische Angaben
erheben müssen, insbesondere da er von den Vorgutachten abweiche. Mit der
kurzen Begutachtung könne eine Aggravation nicht bestätigt werden, auch habe er
Beschwerdevalidierungstests unterlassen und keinen Bezug auf die von der
Fachwelt anerkannten Kriterien zum Nachweis des Vorwurfs der Aggravation genommen.
Insbesondere könne mit dem Facebook-Profil der Beschwerdeführerin nicht auf
Inkonsistenzen geschlossen werden. Er habe das der
Beschwerdeführerin unterstellte aggravierende Verhalten nicht klar beschrieben.
Zudem habe es in den Vorgutachten weder Hinweise auf Aggravation noch auf
Simulation gegeben. Auch habe er sich mit dem Verlaufsbericht der L____ nicht auseinandergesetzt.
Vom Pflegepersonal habe beobachtet werden können, wie die Beschwerdeführerin
unter Halluzinationen und Schlafstörungen leide, und dass sie passiv,
depressiv, traurig, motivations- und interessenlos, ängstlich, teilweise
verlangsamt, müde und gleichgültig wirke. Der Gutachter setze sich mit ihren
Symptomen nicht substantiiert auseinander. Vielmehr bestünden bei der
Beschwerdeführerin die Einschränkungen seit Jahren und ihr Gesundheitszustand sei
unverändert. Auch fehle eine umfassende und schlüssige Auseinandersetzung mit
den abweichenden ärztlichen Einschätzungen der Vorgutachter. Eine rückwirkende
Anpassung der Rentenleistungen sei gemäss Art. 88bis Abs. 2 IVV
ausgeschlossen, weder habe sie die Leistungen zu Unrecht erwirkt noch habe sie
eine Meldepflichtverletzung begangen.
In Bezug auf die Verfügung der IV-Stelle vom 23.
November 2021 bemängelt die Beschwerdeführerin, dass die IV-Stelle
Rentenleistungen und Hilflosenentschädigung zurückgefordert habe, ohne die
Rechtskraft der Verfügung vom 22. November 2021 abzuwarten.
2.2.
Die IV-Stelle entgegnet, eine Fremdanamnese sei
nicht zwingend notwendig. Auch komme es nicht auf die Dauer der medizinischen
Untersuchung an, sondern ob die Beurteilung inhaltlich vollständig und im
Ergebnis schlüssig sei. Aufgrund des Eindrucks der Beschwerdeführerin und ihrer
Aussagen habe der psychiatrische Gutachter keine psychiatrische Diagnose feststellen können, und es habe sich eine längere Untersuchung
erübrigt. Ausserdem seien ihm umfangreiche Akten zur Verfügung gestanden. Die
Leistungen seien nicht allein wegen Aggravation eingestellt worden, sondern der
Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich verbessert. Die Auswahl der
Bilder ihres Facebook-Profiles und das ihres Ehemannes zeige weder einen
sozialen Rückzug noch erhebliche Einschränkungen im Alltag. Der psychiatrische
Gutachter habe seine Schlussfolgerungen in erster Linie aufgrund der Schilderungen
der Beschwerdeführerin zu ihrem Alltagsniveau sowie seiner Fachbeurteilung
anlässlich der Begutachtung vorgenommen. Eine gravierende depressive
Symptomatik habe er im Gespräch nicht beobachten können, sie sei durchgehend
aufmerksam und konzentriert gewesen. Die Facebook-Bilder seien diesbezüglich
nur ein zusätzlicher Hinweis. Die Beschwerdeführerin sei eine Zeit lang von der
Spitex betreut worden, doch habe sie in dieser Zeit auch für einen Monat
verreisen können. Die Betreuung habe dann auch abrupt geendet. Beim
Spitexpersonal handle es sich nicht um Fachkräfte, der Gutachter sei jedoch ein
ausgewiesener Experte.
Hinsichtlich der Meldepflichtverletzung führte
die IV-Stelle aus, dass seit 2016 keine relevante die Arbeitsfähigkeit
beeinträchtigende psychiatrische Diagnose mehr vorliege, die Beschwerdeführerin
hätte daher die erhebliche Besserung ihres Gesundheitszustandes melden müssen.
Sie habe jedoch im Revisionsfragebogen wahrheitswidrig angegeben, dass sich ihr
Zustand verschlechtert habe.
2.3.
Die Beschwerdeführerin weist darauf hin, dass das
psychiatrische Gutachten von Dr. med. F____ vom 17.
Februar 2016 (IV-Akte 62) die bundesgerichtlichen
Beweisanforderungen vollumfänglich erfülle und es der RAD in seiner
Stellungnahme vom 22. Februar 2016 (IV-Akte 64) als nachvollziehbar erachtet habe. Dr. med. F____ habe in seinem Gutachten angeführt, dass
er bei der Beschwerdeführerin keine Inkonsistenzen oder Aggravationstendenzen
haben feststellen können, sondern er habe eher eine Gefahr der Überschätzung ihrer
Möglichkeiten angesprochen.
Der Beschwerdeführerin sei vorgeworfen worden,
sie habe ihre psychiatrische Betreuung bei Dr. med. M____ abgebrochen. Diesbezüglich
führt sie aus, sie habe die Rechnungen nicht mehr bezahlen können, da die
finanzielle Situation der Familie angespannt sei. Bezüglich des Spiegels des
Medikaments Trazodon weise sie darauf hin, dass sie dieses Medikament vor dem
Schlafengehen einnehme und die Begutachtung um die Mittagszeit stattgefunden
habe. Wie dem psychiatrischen Gutachten aber entnommen werden könne, nehme sie
Temesta, Escitalex, Seresta, Sirdalud und Trittico. Dazu habe sich Dr. med. K____
aber nicht geäussert. Dass die Beschwerdeführerin mit dem Familienhund
spazieren gehe, könne nicht auf Inkonsistenzen hinweisen, sondern sei im Rahmen
der Beurteilung der Ressourcen zu berücksichtigen. Auch sei die Aussage des
Gutachters, sie habe soziale Kontakte, nicht nachvollziehbar. Sie lebe isoliert
mit ihrer Kernfamilie, die sie sehr unterstütze, darüber hinaus habe sie keine
Kontakte und Freunde mehr.
Die Beschwerdeführerin führt ferner aus, dass
eine schizoaffektive Erkrankung auch Phasen der Manie mit gehobenem Antrieb und
einer vermehrten Aktivität beinhalte. In einer Photographie werde lediglich ein
kurzer Moment festgehalten, in welchem versucht werde, sich positiv
darzustellen. In ihrer Kultur werde viel Wert auf das äussere Erscheinungsbild
gelegt. Es handle sich bei den Bildern auf Facebook um einzelne Ereignisse wie
eine Hochzeit, Geburtstag und Urlaub, verteilt über mehrere Jahre hinweg und um
Sommerferien in ihrem Ursprungsland mit ihren schulpflichtigen Kindern.
2.4.
Die IV-Stelle verweist duplikweise darauf, dass
ein sich früher nicht gezeigtes Verhalten einer bewusstseinsnah zu
charakterisierenden Aggravation eine revisionsrechtlich bedeutsame
Tatsachenänderung darstellen könne und verweist auf das Urteil des
Bundesgerichts vom 14. Dezember 2016, 9C_602/2016, E. 5.2.2. Die Auswertung von
Facebook-Einträgen und Photos werde vom Bundesgericht geschützt.
3.
3.1.
Anlass zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede
wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den
Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des
Gesundheitszustands revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich
gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder
Aufgabenbereich von Bedeutung; dazu gehört die Verbesserung der
Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung.
Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen
gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich.
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher
und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine
Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 144 I 103 E. 2.1; 141 V 9 E.
2.3).
3.2.
Bei der Frage des Vorliegens eines Revisionsgrundes im Sinne einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Besonderen kommt es
einzig darauf an, ob sich das Beschwerdebild oder dessen erwerblichen
Auswirkungen geändert haben (Urteil 9C_894/2015 vom 25. April 2016 E. 5.2). In
Betracht fällt somit auch, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in
seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat, wie etwa bei der
Chronifizierung psychischer Störungen (BGE 130 V 64 E. 6.2), bzw. wenn der
Schweregrad oder die Ausprägung der gleichlautenden Diagnosen und Befunde sich
geändert haben (Urteil des Bundesgerichts vom 10. August 2016, 9C_367/2016, E.
2.1 und vom 28. Mai 2009, 9C_286/2009, E. 3.2.2).
3.3.
Art. 88bis der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die
Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) regelt die situationsgerechte Anpassung
von Leistungen der Invalidenversicherung in zeitlicher Hinsicht (BGE 135 V 306
E. 7.2 mit Hinweisen). Gemäss Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV erfolgt
die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und
der Assistenzbeiträge frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der
Verfügung folgenden Monats an. Verfahrensrechtlich sieht Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV die Aufhebung oder Herabsetzung einer Leistung
nur pro futuro vor. Eine rückwirkende Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung
mittels Revision lässt hingegen Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV
ausnahmsweise ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung zu, wenn
die versicherte Person die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihr nach
Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon,
ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund
für die Weiterausrichtung der Leistung war. Gemäss Art. 77 IVV haben die
berechtigte Person oder deren gesetzlicher Vertreter sowie Behörden oder Dritte,
denen die Leistung zukommt, jede für den Leistungsanspruch wesentliche
Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustands, der Arbeits- oder
Erwerbsfähigkeit, des Zustands der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten
Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs, des für den Ansatz der
Hilflosenentschädigung und des Assistenzbeitrages massgebenden Aufenthaltsortes
sowie der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse der
versicherten Person unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen (vgl. auch Art. 31
Abs. 1 ATSG). Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein
schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich, wobei nach ständiger Rechtsprechung
bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt (BGE 118 V 214 E. 2a; Urteil des
Bundesgerichts vom 15. Februar 2018, 9C_248/2017, E. 7.1.).
3.4.
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen
Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen
Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei
Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des
Gesundheitszustands) beruht (BGE 134 V 131 E. 3; BGE 133 V 108 E. 5.4). Dabei
braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln.
Ändert sich nämlich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer
materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle
deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74ter lit. f IVV
auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden
Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachverhalt derjenige,
welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts vom 17. Dezember
2009, 9C_46/2009 E. 3.1).
3.5.
Dem anspruchsbegründenden Risiko der Invalidität liegen zunächst
medizinische Sachverhalte zugrunde. Zur Beurteilung der Invalidität sind
Sozialversicherungsträger und -gerichte deshalb auf Unterlagen angewiesen,
die ihnen vorab von Ärzten und Ärztinnen zur Verfügung zu stellen sind (BGE 122
V 157 E. 1b). Ärztliche Aufgabe im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es, den
Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu
nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten Arbeitsunfähigkeit
besteht oder eine Arbeitsleistung noch zumutbar ist (BGE 125 V 256 E. 4).
Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob er für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und
der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des
Experten begründet und nachvollziehbar sind (BGE 125 V 351 E. 3a). Nach BGE 141
V 281 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem
strukturierten Beweisverfahren zu unterziehen.
3.6.
Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung erfolgt die Feststellung
einer invalidisierenden Gesundheitsbeeinträchtigung nach Vorliegen einer
ärztlichen psychiatrischen Diagnosestellung anhand eines strukturierten
Beweisverfahrens. Die im Regelfall zu beachtenden Standardindikatoren werden in
zwei Kategorien systematisiert. In der Kategorie «funktioneller Schweregrad»
sind dies (1) Komplex «Gesundheitsschädigung», (2) Ausprägung der
diagnoserelevanten Befunde, (3) Behandlungs- und Eingliederungserfolg
oder -resistenz, (4) Komorbiditäten, (5) Komplex «Persönlichkeit»
(Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen) und (6) Komplex «sozialer
Kontext». In der Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens) handelt
es sich um die Frage (1) der gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus
in allen vergleichbaren Lebensbereichen und (2) des behandlungs- und
eingliederungsanamnestisch ausgewiesenen Leidensdrucks. Die Antworten, welche
die medizinischen Sachverständigen anhand der - im Einzelfall relevanten –
Indikatoren geben, müssen dem Rechtsanwender die erforderlichen Indizien
verschaffen, um den Beweisnotstand im Zusammenhang mit der Beurteilung der
Arbeitsunfähigkeit bei psychosomatischen Störungen zu überbrücken (BGE 141 V
281 E. 4.1.3).
3.7.
Danach liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung
vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen
Erscheinung beruht. Hinweise auf solche und andere Äusserungen eines sekundären
Krankheitsgewinns (dazu BGE 140 V 193 E. 3.3 S. 197) ergeben sich namentlich,
wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem
gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben
werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizinische
Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vorgetragene
Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken; schwere Einschränkungen
im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt
ist (BGE 141 V 281 E. 2.2.1. mit zahlreichen weiteren Hinweisen).
4.
4.1.
Im vorliegenden Fall bildet daher die Mitteilung der IV-Stelle vom
24. Februar 2016 (IV-Akte 65) den Referenzzeitpunkt (siehe oben Erw. 3.4.). Für
den Beurteilungs- und Vergleichszeitraum massgebend ist daher das psychiatrische
Gutachten von Dr. med. F____ (Gutachten vom 17. Februar 2016, IV-Akte 62).
4.2.
Im psychiatrischen Gutachten vom 17. Februar 2016 diagnostizierte
Dr. med. F____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, eine schizoaffektive
Störung, gegenwärtig depressiv, ICD-10 F25.1, differentialdiagnostisch eine
paranoide Schizophrenie ICD-10 F20.0 sowie einen schädlichen Gebrauch von
Alkohol ICD-10 F10.1. Aufgrund der schizoaffektiven Störung bestehe eine
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 70 %.
Es bestehe seit Jahren eine chronifizierte
depressive Entwicklung mit Hoffnungslosigkeit, Verzweiflung, Ängstlichkeit,
Überforderung, Instabilität, Freudlosigkeit, lnteresseverlust, negativ
pessimistischen Zukunftsgedanken, Antriebsarmut, Müdigkeit, Kraftlosigkeit,
sozialem Rückzug und Durchschlafstörungen. Im Moment sei eine mittelgradige
depressive Episode auszumachen. Es sei jedoch davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin
immer wieder schwere depressive Episoden durchlebe. Des Weiteren seien schizophrene
Symptome auszumachen mit akustischen, optischen und olfaktorischen Halluzinationen
sowie ausgeprägten Wahnvorstellungen, welche bis heute persistierten.
Differentialdiagnostisch müsse eine paranoide Schizophrenie (ICD-10 F20.0)
festgehalten werden. Es bestehe eine schizophrene Symptomatik mit paranoiden
Anteilen. Die Beschwerdeführerin habe seit Jahren das Gefühl, von einem Mann
verfolgt zu werden. Letztendlich könne nicht mit Sicherheit gesagt werden, ob
es sich um eine paranoide Schizophrenie mit depressiven Verstimmungen oder um
eine schizoaffektive Störung mit chronisch psychotischem Funktionieren oder
eben nur intermittierendem depressivem Erleben handle. Des Weiteren zeige sich
ein schädlicher Gebrauch von Alkohol (lCD-10 F10.1). Sie betreibe den
Alkoholkonsum im Sinne einer Selbstmedikation zur Beruhigung ihrer inneren
Unruhe. Das Leiden gehe über einen kurzzeitig begrenzten psychotischen Zustand
hinaus.
Auf die verbleibenden Copingstrategien und Ressourcen könne
sich die Beschwerdeführerin bei der Ausübung einer minimalen Tätigkeit stützen.
Sie sei fähig, sich an Regeln anzupassen, zur Teilnahme am Verkehr und zur
Selbstpflege. Die Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben, sich
umzustellen, zur Anwendung fachlicher Kompetenzen, Entscheidungen oder Urteile
zu fällen, durchzuhalten, sich selbst zu behaupten, Kontakte zu Dritten zu haben,
unterlägen starken Schwankungen. Sie habe seit 2006 nicht mehr gearbeitet. Sie
sei chronisch depressiv und psychotisch. Es könne nicht genau festgestellt
werden, seit wann sie sich dafür fähig halte, zwei Stunden pro Tag zu arbeiten.
In grober Annäherung könne gesagt werden, dass seit Januar 2016 eine
Arbeitsfähigkeit von maximal 30 % bei einer Leistungsfähigkeit von
100 % für einfache Arbeiten, zum Beispiel Reinigungsarbeiten, gegeben sei.
Es könne von einer minimalen Verbesserung des psychischen Zustandsbildes seit
Januar 2016 ausgegangen werden. Es bestehe eine deutliche Einschränkung durch
die depressiven Verstimmungen mit Antriebslosigkeit, Müdigkeit, Verzweiflung,
Lustlosigkeit, Ängstlichkeit, Instabilität sowie durch die paranoiden,
psychotischen Vorstellungen. Mit einem überhöhten Pensum wäre sie mit
Bestimmtheit überfordert und würde sofort der Arbeit fernbleiben. Jederzeit wäre
eine Exazerbation der schizoaffektiven Störung zu befürchten mit vermehrten
psychotischen Gedankeninhalten und Verschlimmerung der depressiven Tendenzen.
Sie könnte sich in der Arbeit nicht mehr konzentrieren. Es käme mit Sicherheit
zu Konflikten und es würde ihr die Energie fehlen. In Konfliktsituationen könne
sie verstärkt paranoid werden.
Es seien bei der Beschwerdeführerin keine Inkonsistenzen oder
Aggravationstendenzen auszumachen. Im Gegenteil bestehe eher die Gefahr einer Überschätzung
ihrer Möglichkeiten. Die Beschwerdeführerin sei in ihrem Leiden authentisch.
Aus psychiatrischer Sicht sei die erneute lnstallation einer
psychotherapeutischen Begleitung mit Weiterführung der Pharmakotherapie
(insbesondere mit Abilify) dringend indiziert. Die Prognose sei zurückhaltend,
da die psychiatrische Erkrankung chronifiziert sei. Die Arbeitsunfähigkeit von
mindestens 70 % beziehe sich auf Leiden mit Krankheitswert.
lnvaliditätsfremde Faktoren könnten nicht ausgemacht werden. Es bestünden
Wechselwirkungen der Diagnosen, durch die paranoide Wahrnehmung komme es immer
wieder zu Kränkungen und Ängsten, was die depressiven Tendenzen verstärke. Die
Compliance der Beschwerdeführerin sei im Prinzip gut mit der Einschränkung,
dass sie ihre Rechnungen nicht bezahlt habe, was, wie schon erwähnt, dazu geführt
habe, dass sie im Moment keinen betreuenden Psychiater habe.
4.3.
Im H____ (Gutachten vom 14. Juni 2021, IV-Akte 151) wurde die
Beschwerdeführerin in den Fachdisziplinen der Inneren Medizin, der Psychiatrie,
der Orthopädie, der Neurologie und der Urologie begutachtet. Da die
Beschwerdeführerin aufgrund psychiatrischer Diagnosen berentet wurde und eine
Verbesserung des Gesundheitszustandes daher in erster Linie psychiatrisch zu
beurteilen ist, wird zunächst das psychiatrische Teilgutachten von Dr. med. K____,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 20. April 2021 (IV-Akte
151 S. 38) dargestellt. Er stellte keine Diagnose mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit, ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei eine
Schmerzfehlverarbeitung bzw. Symptomausweitung (psychologische Faktoren oder
Verhaltensfaktoren bei anderenorts klassifizierten Krankheiten; ICD-10 F54, DD
ICD-10 Z76.5). In der interdisziplinären Konsensbeurteilung wurde ebenfalls
keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt, ohne Einfluss
auf die Arbeitsfähigkeit seien folgende Diagnosen: Stuhlinkontinenz nach
Dammriss Grad III, nach Geburt 2002 (ICD10 R15), 2003 Kolporrhapia anterior et
posterior, 24. September 2004 Sphinkterdoppelung, vordere Bodenplastik bei
anteriorem Sphinkterdefekt nach Spontangeburt;
Schmerzfehlverarbeitung/Symptomausweitung (psychologische Faktoren oder
Verhaltensfaktoren bei anderenorts klassifizierten Krankheiten, ICD-10 F54, DD
ICDE-10 Z76.5); chronische Fussbeschwerden rechts, ICD-10 M21.07/M21.87,
klinisch Knick-Spreizfuss, chronisches Schmerzsyndrom im tieflumbalen und
rechten Becken- sowie Hüftabschnitt, ICD-10 M54.5/M79.65; chronische Schulter-
und Ellbogenbeschwerden der dominanten rechten Seite, ICD-10 M79.60 (IV-Akte
151 S. 9).
Dr. med. K____ führte aus, er gehe von einer deutlich
geringeren Beeinträchtigung aus, als dies von der Beschwerdeführerin
geschildert werde (IV-Akte 151 S. 44). Bei seiner Untersuchung habe die
angegebene Symptomatik und Schwere so nicht objektiviert werden können. Die Beschwerdeführerin
habe sich während der Begutachtung grundsätzlich schwingungsfähig gezeigt. Sie
gehe verschiedenen Aktivitäten nach, zu denen Patienten mit
behandlungsbedürftigen depressiven Störungen mangels Antriebes und wegen des
lnteresseverlustes in der Regel nicht mehr in der Lage seien. Auch in der
hiesigen Untersuchung hätten sich keine Anhaltspunkte für ein vermindertes
kognitives Leistungsvermögen gezeigt. Sie habe keine Schwierigkeiten,
biographische Daten anzugeben. Während der psychiatrischen Untersuchung habe es
keinen Anhalt für ein Nachlassen der Aufmerksamkeit gegeben. Sie sei in
modischer Kleidung erschienen, sei gepflegt. So ein Erscheinungsbild schliesse
zwar eine Depression nicht aus, aber bei einem grossen Teil der Personen, die
an einer gravierenden beeinträchtigenden Depression litten, lasse sich
feststellen, dass diese keinen besonderen Wert auf ihr Erscheinungsbild mehr
legten. Ihre sozialen Aktivitäten seien insgesamt von guter Qualität. Es gebe
auch keine Indizien für einen gestörten Antrieb. Die aufgezeigten Aktivitäten
unter ihrem Facebook-Account widersprächen dem einer psychiatrisch relevanten
Diagnose. Es lägen deutliche Hinweise auf ein aggravierendes Verhalten vor. Eine
berufliche Wiedereingliederung werde durch invaliditätsfremde Faktoren
limitiert. Zusammenfassend komme er zu der Überzeugung, dass sich bei der
jetzigen Untersuchung keine gravierenden Hinweise für eine tiefgreifende
Funktions- und Leistungsbeeinträchtigung im psychiatrischen Bereich erkennen
liessen. Das Bundesgericht habe entschieden, dass psychische Störungen im Sinne
von ICD-10 F54 nicht unter die Schmerzrechtsprechung fielen und verweist diesbezüglich
auf das Urteil des Bundesgerichts vom 24. Februar 2016, 8C_730/2015, E. 4.2.
und BGE 139 V 547 E. 7.1.4 (IV-Akte 151 S. 45).
Bei der Beschwerdeführerin habe sich gezeigt, dass IV-fremde
Faktoren im Vordergrund stünden und aus psychiatrischer Sicht keine
Behandlungsoptionen bestünden, die ohnehin uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit zu
verbessern (IV-Akte 151 S. 46). Es bestünde daher aufgrund des Fehlens einer
pathologischen Symptomatik kein aktueller Behandlungsbedarf. Bei einer
psychiatrischen Begutachtung müsse grundsätzlich ein Augenmerk auf die
durchgeführte Therapie gerichtet werden. Die Beschwerdeführerin nehme Trazodon,
dies vordergründig zum Schlafen, der Spiegel sei unterhalb der Norm gelegen. Ab
2016 sei nur noch eine Belastungsreaktion bzw. Anpassungsstörung diagnostiziert
worden, mit Ausnahme von med. pract. N____, der wohl in seinem Arztbrief die
alten Diagnosen vor 2015 einfach übernommen habe (IV-Akte 151 S. 47).
Es hätten sich erhebliche Inkonsistenzen gefunden, die Angaben
der Beschwerdeführerin seien nicht plausibel gewesen (IV-Akte 151 S. 48). Es habe
zwischen den subjektiven Beschwerdeschilderungen und dem Verhalten der Beschwerdeführerin
in der Untersuchungssituation eine Diskrepanz bestanden. Bei der Begutachtung
hätten sich verschiedene Auffälligkeiten gezeigt, die - insbesondere in ihrer
Gesamtschau - zu dem Urteil geführt hätten, dass die Beschwerdeführerin
mindestens aggraviere. Es hätten sich deutliche Hinweise auf Vorliegen von
Inkonsistenzen im Alltag ergeben. Die aufgezeigten Aktivitäten unter ihrem
Facebook-Account widersprächen einer psychiatrisch relevanten Diagnose. Es
hätten sich deutliche Hinweise auf Vorliegen von Inkonsistenzen in den Akten
und früheren Untersuchungen ergeben. Bei der Beschwerdeführerin bestehe ein
sozial tragfähiges Netz. Aufgrund der festgestellten Aggravation lägen
IV-fremde Faktoren vor (IV-Akte 151 S. 49). Zusammenfassend liessen sich bei
der jetzigen Untersuchung keine gravierenden Hinweise für eine tiefgreifende
Funktions- und Leistungsbeeinträchtigung im psychiatrischen Bereich erkennen.
In ihrer bisherigen wie auch in jeder anderen Tätigkeit sei die
Beschwerdeführerin 8.5 Stunden pro Tag an fünf Tagen pro Woche arbeitsfähig.
Für den Zeitraum vor 2015/2016 könne er keine objektivierbare Aussage machen.
Möglicherweise bestehe eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit nach 2016. Nach
2016 sei keine relevante psychiatrische dauerhafte Störung mehr vorgelegen. Zu
der Zeit davor könne objektivierbar keine Aussage getätigt werden. In diesem
Zeitraum seien zwei Gutachten beauftragt worden und der behandelnde Psychiater
habe bis 2015/2016 eine relevante psychiatrische Einschränkung gesehen. Vom
behandelnden Hausarzt Dr. med. O____, dem behandelnden Neurologen als auch der E____
seien nur noch eine Belastungsreaktion bzw. eine Anpassungsstörung festgehalten
worden (IV-Akte 151 S. 51).
4.4.
RAD-Arzt G____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH,
führte im Bericht vom 1. Juli 2021 (IV-Akte 153) aus, dass gemäss aktuellem
Gutachten bei den angegebenen Beschwerden aus orthopädischer, neurologischer und
urologischer Sicht keine Einschränkungen bestünden, welche die Arbeitsfähigkeit
bei leichten bis mittelschweren Tätigkeiten unter Wechselbelastung beeinträchtigen.
Die internistisch gestellten Diagnosen seien behandelbar und führten zu keiner
Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit. Die Stuhlinkontinenzbeschwerden seien
aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht ausweisbar, da die dazugehörenden
Abklärungen und Hilfsmittel (Koloskopie, Analdruckmessung, entsprechendes
Hygienematerial) nicht in Anspruch genommen worden seien, trotz vielfältiger
medizinischer Hilfestellungen, welche die Beschwerdeführerin ansonsten
beansprucht habe. Aus psychiatrischer Sicht könne mit Ausnahme einer
Schmerzfehlverarbeitung keine Diagnose gestellt werden. Es bestehe aus
psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die bisher
gestellten Diagnosen hätten nicht bestätigt werden können. Nach März 2017 sei
keine relevante psychiatrische und dauerhafte Störung mehr ausweisbar. Es
bestünden retrospektiv erhebliche Zweifel an den psychiatrischen Diagnosen aus
dem schizophrenen Formenkreis, wie sie in der Vergangenheit gestellt und
mitunter wiederholt ohne weitere Prüfung übernommen worden seien. Mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit lägen die dominierenden psychiatrischen Einschränkungen seit
den Abklärungen zur Hilflosentschädigung vom 13. März 2017 nicht mehr vor.
Damals seien im [...] keine Hinweise auf umschriebene psychiatrische Störungen,
insbesondere einer gravierenden und klinisch auffälligen Schizophrenie
festgestellt worden. Auch bei der darauffolgenden eigenen Abklärung vor Ort am
28. September 2017 seien Ungereimtheiten in der Beschwerdepräsentation aufgefallen,
ohne dass sich Hinweise auf eine schizophrene Störung ergeben hätten. Keiner
der konsultierten Fachärzte habe in den Jahren zuvor einen Hinweis auf eine
psychiatrische Erkrankung gegeben, noch seien bei anspruchsvollen
Untersuchungssettings (Szintigrafie der Schilddrüse beispielsweise) Probleme
psychiatrischer Natur aufgetreten. Das vorliegende Gutachten habe sämtliche
relevanten Dokumente erfasst, die persönliche, berufliche und gesundheitliche
Entwicklung vollständig wiedergegeben, wie auch die bisherigen Therapien
gewürdigt. Die dann unter Einbezug der durchgeführten Untersuchungen gezogenen
Schlussfolgerungen mit Bezug auf funktionale Einschränkungen und die
Arbeitsfähigkeit erscheinen nachvollziehbar und plausibel. Eine durchgehende
Arbeitsunfähigkeit sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ab März 2017 nicht
mehr ausweisbar, da bei ansonsten im Wesentlichen somatisch unverändertem
Zustand die dominierende psychiatrische Störung nicht mehr ausweisbar sei.
4.5.
Dr. med. P____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH,
führte im Bericht vom 18. Oktober 2021 (IV-Akte 167) aus, dass sich die
Beschwerdeführerin am 24. März 2021 zur Aufnahme bzw. Weiterführung einer
ambulanten psychiatrischen Behandlung bei ihm gemeldet habe. Sie leide an einem
bis heute anhaltenden psychotischen Erleben, das nicht durchgehend entsprechend
behandelt worden sei und sie auch heute noch massiv beeinträchtige. Sie leide
an Ängsten sowie unter optischen und akustischen Halluzinationen, die bei
bisher nicht konsequent erfolgter Behandlung bis heute alltagsbestimmend seien.
Unter einer nun konsequent durchgeführten kombinierten Psychopharmakotherapie mit
Sertraline und Aripiprazol habe sich eine gewisse Reduktion der
Krankheitsdynamik gezeigt, wobei die Beschwerdeführerin - die unter massiven
Ängsten leide und durch die während Jahren anhaltend erlebten
Beeinträchtigungen keine stabile Beziehung zur Umwelt mehr habe aufbauen können
- einer intensiven und sie konsequent stützenden Behandlung bedürfe, was bisher
nicht im notwendigen Ausmass habe erfolgen können. Das sowohl im Längs- als
auch im Querschnitt beobachtbare psychotische Erleben könne als Folge einer
posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F 43.1) gesehen werden und nicht
als eigentliche endogene Psychose bzw. als schizoaffektive Störung, wie sie im
Kapitel F 20 bzw. F 25 der noch gültigen Klassifikation der ICD-10
beschrieben sei. Im gegenwärtigen Zeitpunkt weise die Beschwerdeführerin
weiterhin eine massive Beeinträchtigung im Erleben und Fühlen auf und sei
entsprechend nicht belastbar, wobei eine Arbeitsfähigkeit in der Folge
krankheitsbedingt keineswegs gegeben sei. Eine Stützung erfahre die Beschwerdeführerin
durch den Zusammenhalt ihrer Familie. Ähnlich äusserte sich Dr. med. P____ in
den weiteren Berichten vom 11. Dezember 2021 (IV-Akte 182) und vom 8. Januar
2021 (IV-Akte 191 S. 2).
5.
5.1.
Der psychiatrische Gutachter Dr. med. K____ stützt seine Einschätzung
im Wesentlichen auf drei Elemente, nämlich auf die im Austrittsbericht vom 28.
Juni 2019 (IV-Akte 117) gestellte Diagnose einer Anpassungsstörung und dem
Fehlen psychiatrischer Diagnosen in anderen Berichten (siehe oben Erw. 4.3. in
fine), den Hinweis auf den Facebook-Account der Beschwerdeführerin bzw. den
ihres Ehemannes und auf seine Untersuchungsbefunde einschliesslich erhebliche
Inkonsistenzen anlässlich der Begutachtung. Auch beruft er sich darauf, dass
der Spiegel von Trazodon (der Wirkstoff ist im Medikament Trittico enthalten) unterhalb
der Norm gelegen sei.
5.2.
Im Folgenden wird auf den Hinweis des Gutachters, vom behandelnden
Hausarzt Dr. med. O____, dem behandelnden Neurologen als auch der Q____ seien nur
noch eine Belastungsreaktion bzw. eine Anpassungsstörung festgehalten worden,
eingegangen.
5.2.1.
Im Austrittsbericht vom 10. Juni 2019 (IV-Akte 130 S. 55) Q____,
anlässlich der notfallmässigen Zuweisung infolge einer Intoxikation in
suizidaler Absicht mit verschiedenen Tabletten wurde eine kardiopulmonal
kompensierte, somnolente Beschwerdeführerin in reduziertem Allgemeinzustand
beschrieben. In der körperlichen Untersuchung habe sich eine Verlangsamung
sowie im Rahmen der Somnolenz eine leicht verwaschene Sprache gezeigt. Die
internistische Untersuchung sei unauffällig gewesen. Die Beschwerdeführerin
habe sich im Rahmen des Aufenthaltes auf der Notfallstation weiterhin
verlangsamt gezeigt, jedoch zu jeder Zeit erweckbar und adäquat. Danach sei sie
auf die R____ verlegt worden.
5.2.2.
In der Folge war die Beschwerdeführerin vom 10. bis 14. Juni 2019 in
den S____ hospitalisiert. Im Austrittsbericht vom 28. Juni 2019 (IV-Akte 117)
wurde eine Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) diagnostiziert. Die
Beschwerdeführerin habe über die Vorgeschichte berichtet, den aktuellen
Leidensdruck jedoch deutlich bagatellisiert. Es sei deutlich geworden, dass
dies vermutlich mit der Angst vor einer Zuweisung in die Psychiatrie zu tun
gehabt habe. Die Tabletteneinnahme habe sie als Kurzschlusshandlung
interpretiert, nachdem es heftigen Streit gegeben habe. Im psychischen Befund
habe die Beschwerdeführerin initial noch deutlich sediert imponiert, im weiteren
Verlauf seien Schuldgefühle bezüglich des Suizidversuchs, Grübeln und leichte
Schlafstörungen im Vordergrund gestanden. Ein depressives Syndrom sei nicht
vorgelegen. Sie habe sich stets klar von Suizidalität distanziert. Während der
Krisenintervention habe sie von regelmässigen ärztlichen Einzelgesprächen und
intensiver Bezugspflege profitiert. Pharmakotherapeutisch hätten sie zur
Schlafoptimierung Trittico erfolgreich eingesetzt. Im stationären Verlauf sei
sie subjektiv deutlich entlastet gewesen und sei im psychisch stabilisierten
Zustand ausgetreten. Die ambulante Weiterbehandlung erfolge bei Dr. med. M____,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und zur Überbrückung sei sie
zur Übergangsbehandlung durch das Home Treatment-Team angemeldet worden.
5.2.3.
Der Umstand, dass im Austrittsbericht der R____ die Diagnose der
schizoaffektiven Störung nicht aufgeführt ist, reicht nicht aus, um zu
begründen, dass die Beschwerdeführerin nicht an einer solchen leide. Die
Beschwerdeführerin war aufgrund einer Tabletteneinnahme in suizidaler Absicht
sediert und verlangsamt und hielt sich als Krisenintervention während vier
Tagen in der R____ auf, auch führte der Gutachter Dr. med. K____ nicht aus,
dass das Krankheitsbild einer schizoaffektiven Störung in so kurzer Zeit unter
diesen Umständen verlässlich zu erkennen gewesen wäre. Die Aufenthaltsdauer und
die spezifischen Umstände eines Suizidversuchs sind daher zu kurz, um daraus
verlässliche Schlüsse über das Bestehen bzw. Nichtbestehen einer
schizoaffektiven Störung treffen zu können. Auch wurde dort festgestellt, dass die
Beschwerdeführerin ihren Leidensdruck bagatellisiert habe. In diesem
Zusammenhang ist zudem zu bemängeln, dass der Gutachter den Suizidversuch der
Beschwerdeführerin vom 10. Juni 2019 (vgl. Austrittsbericht vom 10. Juni 2019,
IV-Akte 130 S. 55) weder in der vertieften Befragung (vgl. IV-Akte 151 S. 39
ff.) erfragt noch diesen in seine Beurteilung aufgenommen hat (vgl.
IV-Akte 151 S. 45 ff. Ziffer 7.1 und 7.2).
5.2.4.
Dr. med. T____, Facharzt für Neurologie FMH, diagnostizierte im
Bericht vom 28. November 2017 (IV-Akte 95 S. 6) eine Migräne, mit und ohne
zusätzliche Auraphänomene, episodische Kopfschmerzen vom Spannungstyp und den
Verdacht auf zusätzliche analgetikainduzierte Kopfschmerzen. In der Anamnese
hielt er fest, die Beschwerdeführerin habe nach der schweren und komplizierten
Geburt ihres ersten Kindes im Jahr 2002, die mehrere Operationen und eine
Beckenbodenplastik nach sich gezogen habe, an Depressionen gelitten. Ihr
zweites Kind sei 2006 problemlos per Kaiserschnitt zur Welt gekommen und die
Depressionen hätten sich dann gebessert. Die detaillierte neurologische
Untersuchung sei unauffällig, er beschrieb aber eine besorgte, ängstlich
wirkende und leicht subdepressive Patientin, die ihre Beschwerden präzise
schildere, ohne Hinweise auf eine neuropsychologische Verlangsamung. Bei einer
Frequenz von ca. zwei bis drei Migränen pro Woche sei der Leidensdruck gross,
er vermute zudem aufgrund des erheblichen Analgetikakonsums zusätzliche
analgetikainduzierte Kopfschmerzen. Wie oft bei Migränepatienten leide sie auch
an episodischen Kopfschmerzen vom Spannungstyp. Die detaillierte neurologische
Untersuchung sei weitgehend unauffällig. Insbesondere habe er keine Hinweise
auf «gefährliche» Kopfschmerzen gefunden und er habe versucht, die ängstliche
Patientin (bei Tumorangst) zu beruhigen.
5.2.5.
Als Neurologe musste Dr. med. T____ zu den psychischen Beschwerden
nicht Stellung nehmen. Er beschrieb aber Ängste der Beschwerdeführerin, die
allenfalls auf eine psychische Problematik hindeuten können. Ausserdem ist es
der Bericht einer einzigen Untersuchung. Aus seinem Bericht lässt sich daher
kein Schluss auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer psychischen Erkrankung
ableiten.
5.2.6.
Der damalige Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. O____,
Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, diagnostizierte im Bericht vom 21.
Juli 2017 (IV-Akte 77 S. 2) Spannungskopfschmerz, cervicale Migräne,
Dorsolumbalgie bzw. einen muskuloskelettalen Rückenschmerz und Belastungsreaktionen
bzw. eine Anpassungsstörung nach multiplen gynäkologischen Operationen. Eine
Hilflosigkeit erachte er aufgrund seiner Akteneinträge als nicht
nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin sei voll beweglich und im Alltag
belastbar. Bezüglich der psychischen Einschränkungen der Beschwerdeführerin
hielt er fest, dass er in der Akte keine Angaben dazu finde und bat
diesbezüglich um Kontaktaufnahme mit dem behandelnden Psychiater (IV-Akte 77 S.
2).
5.2.7.
Dr. med. O____ nahm in seinem Bericht in somatischer Hinsicht Stellung
und verwies bezüglich der psychischen Situation explizit auf eine Psychiaterin
bzw. einen Psychiater. Dies erklärt, warum er im Bericht keine psychiatrischen
Diagnosen festhielt. Im Schreiben vom 7. April 2017 (IV-Akte 98 S. 4) bemerkte
er jedoch, dass er davon ausgehe, dass die Probleme der Beschwerdeführerin
vorwiegend psychiatrischer Natur seien. Auch dieser Bericht lässt daher keinen
Schluss auf das Nichtvorliegen einer psychiatrischen Erkrankung zu.
5.3.
Die IV-Stelle legt Fotos aus dem Facebook-Profil der
Beschwerdeführerin vor. Praxisgemäss kann die Auswertung von öffentlich
zugänglichen Einträgen in Facebook nicht als Verletzung der Privatsphäre
qualifiziert werden (Urteil 8C_192/2017 vom 25. August 2017 E. 5.4.3.2). Die
Beschwerdeführerin bringt denn hierzu auch vor, es lasse sich mit den gezeigten
Fotos nicht auf das Fehlen einer psychischen Krankheit schliessen. Es liegen 15
Fotos des Facebook-Profils der Beschwerdeführerin und drei Fotos des
Facebook-Profils des Beschwerdeführers vor. Diese zeigen die Beschwerdeführerin
mit ihrem Ehemann und/oder mit ihren Kindern. Zwei Fotos zeigen sie beim Fahren
eines Wasserjets mit ihrem Ehemann. Auf der Mehrzahl der Fotos hat sie einen
ernsten bzw. verhaltenen Gesichtsausdruck, auf drei bis vier Fotos lächelt sie,
auf einem lacht sie. Die Fotos betreffen vorwiegend die Jahre 2017 und 2018. Die
geringe Anzahl der Bilder über einen Zeitraum von etwa zwei Jahren ist nicht
geeignet, belastbare Aussagen über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin
zu treffen. Es zeigt sich in ihnen jedoch offensichtlich, dass sich die
Beschwerdeführerin mit ihrer Kernfamilie aufhält, und dass bei ihr ein
trauriger Gesichtsausdruck überwiegt. Dr. med. K____ hat in seinem Gutachten ausgeführt,
die mit den Bildern auf Facebook aufgezeigten Aktivitäten widersprächen einer
psychiatrisch relevanten Diagnose (IV-Akte 151 S. 45). Dieser Schluss lässt
sich aus den vorgelegten Bildern jedoch nicht ohne weiteres ziehen,
insbesondere kann alleine mit den Fotos nicht belegt werden, es bestünden keine erheblichen Einschränkungen im Alltag. Eine Diskussion von Seiten des
Gutachters wäre aus Gründen der Nachvollziehbarkeit notwendig gewesen.
5.4.
Da Dr. med. K____ unter anderem auch mit einer Aggravation der
Beschwerdeführerin argumentiert, die sich auch in der Untersuchungssituation
gezeigt habe, ist zu fragen, ob in anderen Teilgutachten, in den Vorgutachten
oder in anderen Arztberichten Hinweise auf Aggravation zu finden sind.
5.4.1.
Dr. med. U____, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, hält im Teilgutachten
vom 20. April 2021 fest, aus allgemeininternistischer Sicht sei das Verhalten
der Beschwerdeführerin unauffällig (IV-Akte 151 S. 32) und es habe Konsistenz
und Plausibilität in der Untersuchungssituation bestanden. Die im Alltag
erwähnten Einschränkungen hätten aus allgemeininternistischer Sicht nicht
begründet werden können (IV-Akte 151 S. 34).
5.4.2.
Dr. med. V____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH, führte im
orthopädischen Teilgutachten vom 20. April 2021 (IV-Akte 151 S. 53) aus, die
Beschwerdeführerin berichte sprunghaft und oft ohne direktes Eingehen auf die
an sie gerichteten Fragen (IV-Akte 151 S. 56). Die gesamte ausführliche
Untersuchung im Stehen, Gehen, Sitzen und Liegen habe bei guter Kooperation
problemlos durchgeführt werden können, wobei zu keinem Zeitpunkt ein relevanter
Leidensdruck offenbar geworden sei. Die im Alltag geltend gemachten
Einschränkungen könnten auf rein orthopädischer Ebene kaum nachvollzogen werden
(IV-Akte 151 S. 59).
5.4.3.
Dr. med. W____, Facharzt für Neurologie FMH, berichtet im
neurologischen Teilgutachten vom 20. April 2021 (IV-Akte 151 S. 64), die
Beschwerdeführerin sei von Anfang an höflich, offen und zugewandt gewesen, die
Schwingungsfähigkeit wirke erhalten, die Schilderungen seien wenig moduliert,
anfangs weinerlich, später ausgeglichen. Bei der körperlich neurologischen
Untersuchung verhalte sie sich durchgehend kooperativ (IV-Akte 151 S. 65). Vor
dem Hintergrund der erheblichen sedierenden Medikation (Benzodiazepine,
Z-Substanzen, zentral wirkende Schmerzmittel und Antidepressiva) sei der
Antrieb als eingeschränkt wahrzunehmen, motorische Beeinträchtigungen fänden
sich formal nicht. In sensibler Hinsicht sei von einem chronifizierten Schmerz
auszugehen, wenngleich therapeutische Massnahmen nicht ausreichend durchgeführt
worden seien. Negative Kontextfaktoren bestünden in der Chronifizierung, der
Selbstlimitierung, der aktuellen Medikation (überwiegend Sedierung) und im
familiären Umfeld (IV-Akte 151 S. 69).
5.4.4.
Im urologischen Gutachten vom 10. Mai 2021 (IV-Akte 151 S. 72), hält
Dr. med. X____, Facharzt für Urologie FMH, fest, die Beschwerdeführerin sei
freundlich und auskunftswillig. Sie beschreibe sich selbst als sehr vergesslich
bezüglich der Operationen und Interventionen, die im Vaginal- und Analbereich
durchgeführt worden seien und sie sei diesbezüglich nicht zeitlich orientiert. Bei
der Geburt ihres ersten Kindes sei es zu einem Dammriss gekommen, seitdem leide
sie an einer Stuhlinkontinenz. Diese habe sie nachdrücklich in ihrer
psychischen Stabilität geschwächt. Eine urologische Problematik bestehe heute
nicht mehr, die Miktionsanamnese zeige keine Beeinträchtigung. Die Problematik
der Stuhlinkontinenz und der Rötung perianal könne evtl. gastroenterologisch
mittels Rektoskopie, Kolonoskopie und Analdruckmessung aufgearbeitet werden.
Aus urologischer Sicht bestehe eine plausible Untersuchungssituation, jedoch
liege die geschilderte Problematik im proktologischen gastroenterologischen
Bereich. Die Explorandin sei seit Jahren mit der Stuhlinkontinenzproblematik
konfrontiert. Diese könne eine Beeinträchtigung darstellen. Soweit jedoch aus
urologischer Sicht beurteilbar, seien die geschilderten Beeinträchtigungen für
den Alltag der Beschwerdeführerin nicht in der Form beeinträchtigend.
5.4.5.
Es kann festgehalten werden, dass die weiteren Teilgutachten keine
Aggravation der Beschwerdeführerin dokumentieren und die jeweiligen Gutachter
von einer plausiblen und konsistenten Beschwerdeschilderung und einer guten
Kooperation anlässlich der Untersuchungen ausgegangen sind. Einzig der
orthopädische Gutachter hielt fest, die im Alltag geltend gemachten
Einschränkungen könnten auf rein orthopädischer Ebene kaum nachvollzogen
werden. Dies ist jedoch angesichts einer diagnostizierten Schmerzfehlverarbeitung
(siehe oben Erw. 4.3.) nachvollziehbar und hätte vom psychiatrischen Gutachter
unter diesem Gesichtspunkt diskutiert werden müssen. Auch den Vorgutachten oder
anderen medizinischen Unterlagen sind keine Hinweise auf
Verdeutlichungstendenzen, mangelnde Compliance, inkonsistente Angaben oder ein
demonstrativ anmutendes Krankheitsverhalten zu entnehmen. Zu erwähnen ist in
dieser Hinsicht Dr. med. F____, der im Gutachten vom 17. Februar 2016 ausführte,
dass eher die Gefahr einer Überschätzung ihrer Möglichkeiten bestehe und dass die
Beschwerdeführerin in ihrem Leiden authentisch sei. Umso mehr hätte der
Gutachter die Aggravationshinweise in der Beurteilung darlegen und diskutieren
müssen. Stattdessen beliess er es beim allgemeinen Hinweis auf erhebliche
Inkonsistenzen und die aufgezeigte Aktivität auf Facebook (IV-Akte 151 S. 47). Auch
ist zu bemerken, dass der Gutachter selbst im Gutachten unter Punkt 3.2 «Vertiefende
Befragung zu psychiatrischen Themen» angab, es hätten sich keine Hinweise auf
Diskrepanzen ergeben (IV-Akte 151 S. 42), dann aber später ausführte, es fänden
sich erhebliche Inkonsistenzen, die Angaben der Beschwerdeführerin seien nicht
plausibel (IV-Akte 151 S. 48).
5.5.
Eine ausführliche Verhaltensbeobachtung der Beschwerdeführerin
findet sich im Bericht der L____ für den Zeitraum vom 1. Mai 2020 bis zum 25.
Juni 2020 und vom 10. August 2020 bis zum 30. September 2020 (IV-Akte 130). Für
diesen Zeitraum machten die Spitex-Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter drei Mal
täglich Einträge, die Aufschluss geben über die Aktivitäten und die
Tagesverfassung der Beschwerdeführerin. Dr. med. K____ nahm zu den
Aufzeichnungen der L____ keinen Bezug, womit sein Gutachten in einem
wesentlichen Punkt unvollständig ist. Denn die regelmässigen Beobachtungen über
einen Zeitraum von dreieinhalb Monaten im Jahr 2020 geben Einblick in den
psychischen Zustand und die Gestaltung des Alltags der Beschwerdeführerin. Es ist
dokumentiert, dass die in der Regel geringe Motivation der Beschwerdeführerin
Thema ist, festgehalten werden regelmässig auch ihre Ängste und
Wahnvorstellungen. In der zugehörigen Pflegeplanung wurde vermerkt, dass die
Beschwerdeführerin an depressiven Verstimmungen mit Morgentief leide, ein
Selbstversorgungsdefizit habe und Schlafmangel, ein gestörtes Schlafverhalten,
Angst, ein bewegungsarmer Lebensstil zu beobachten sei, und die Fähigkeit, die
üblichen Routinen im und für den Alltag zu bewältigen, beeinträchtigt sei (vgl.
IV-Akte 130 S. 52). Beobachtet wurden ferner ein ungenügendes
Therapiemanagement, eine unzureichende Fähigkeit, Informationen zu bearbeiten,
ein Fluchtverhalten bei der Konfrontation mit Lösungsvorschlägen, Angst und
eine unrealistische Wahrnehmung von Ereignissen (IV-Akte 130 S. 53). Dass Dr.
med. K____ zu diesen Aufzeichnungen nicht Stellung genommen hat, stellt einen Mangel
im Gutachten dar.
5.6.
Dr. med. K____ stellt in erster Linie die zuvor gestellten Diagnosen
einer schizoaffektiven Störung (Gutachten vom 21. November 2008, IV-Akte 24,
und Gutachten vom 17. Februar 2016, IV-Akte 62) in Frage. Geht er davon aus,
dass diese bereits damals nicht korrekt gewesen seien (vgl. dazu die Aktennotiz
der IV-Stelle vom 21. April 2021, IV-Akte 147), ist darauf hinzuweisen, dass beiden
Vorgutachten Beweiswert zukommt, und Dr. med. K____ nicht aufzeigt, inwiefern
sie nicht korrekt seien. Hinzu kommt, dass der Gutachter zwar die für eine
schizoaffektive Störung relevante Symptomatik abgefragt hat (IV-Akte 151 S. 43),
jedoch ohne Bezug zur spezifischen Befundlage, welche sich in den früheren Gutachten
präsentierte (zuletzt Gutachten Dr. med. F____, IV-Akte 62 S. 10), womit in
diesem zentralen Punkt das Gutachten an Kontextbezogenheit vermissen lässt. Wie
bereits dargelegt, gelingt es Dr. med. K____ auch nicht, überzeugend
darzulegen, dass sich bereits im Folgejahr nach der Begutachtung durch Dr. med.
F____ die gesundheitliche Verbesserung eingestellt hat, zumal er wie bereits
erwähnt dem Suizidversuch keine Beachtung schenkte (Erw. 5.2.3). Aufgrund des
Vorliegens zweier beweiswertiger Gutachten kann entgegen der Ansicht des RAD
auch nicht ohne weiteres gesagt werden, dass die in der Vergangenheit
gestellten Diagnosen aus dem schizophrenen Formenkreis mitunter wiederholt ohne
weitere Prüfung übernommen worden seien.
5.7.
Schliesslich hat Dr. med. K____ darauf verwiesen, dass der Spiegel
von Trazodon (Trittico) unterhalb der Norm gelegen sei. Unberücksichtigt liess
Dr. med. K____, dass die Beschwerdeführerin unter einer erheblichen sedierenden
Medikation (Benzodiazepine, Z-Substanzen, zentral wirkende Schmerzmittel und
Antidepressiva) steht, wie dies Dr. med. W____, Facharzt für Neurologie FMH, im
neurologischen Teilgutachten vom 20. April 2021 festgehalten hat (siehe oben
Erw. 5.4.3.).
5.8.
Dr. med. K____ bezog sich auch auf die bundesgerichtliche
Rechtsprechung (siehe oben Erw. 4.3. S. 14). Entgegen seiner Ansicht kann aus
den von ihm zitierten Urteilen nicht herausgelesen werden, dass psychische
Störungen im Sinne von ICD-10 F54 nicht unter die Schmerzrechtsprechung fielen.
Ohnehin ist die von ihm zitierte Rechtsprechung dazu veraltet. Denn nach BGE 141
V 281 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem
strukturierten Beweisverfahren zu unterziehen.
5.9.
Zusammenfassend erweist sich das psychiatrische Teilgutachten von
Dr. med. K____ aus mehreren Gründen als nicht nachvollziehbar. Demzufolge vermag
es die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise
(vgl. BGE 125 V 351 E. 3a) nicht zu erfüllen, weswegen es nicht als Grundlage
für die Beurteilung des Gesundheitszustandes und im Besonderen nicht für die
rückwirkende Beurteilung des Krankheitsverlaufs herangezogen werden kann.
5.10.
Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung holt die Beschwerdeinstanz
im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen medizinischen
Sachverhalt überhaupt für abklärungsbedürftig hält oder wenn eine
Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist.
Eine Rückweisung bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen
Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist (BGE 137 V
210 E. 4.4.1.4). Anspruch auf ein Gerichtsgutachten besteht daher, wenn die
Abklärungsergebnisse aus dem Verwaltungsverfahren in rechtserheblichen Punkten
nicht ausreichend beweiswertig sind (BGE a.a.O.). Da im urologischen
Teilgutachten explizit festgehalten wird, dass die von der Beschwerdeführerin
geschilderte Problematik im proktologischen gastroenterologischen Bereich liege,
ist demzufolge zusätzlich eine gastroenterologische Begutachtung durchzuführen.
Bei der Beschwerdeführerin sind sowohl das Ausmass der psychischen Erkrankung
als auch das Vorliegen gastroenterologischer Beschwerden ungeklärt, weswegen
sich eine Rückweisung an die IV-Stelle rechtfertigt. Die IV-Stelle wird eine
entsprechende Begutachtung zu veranlassen haben.
5.11.
Da die Verfügung vom 22. November 2021 aufzuheben ist, ist damit
auch der Rückforderungsverfügung vom 23. November 2021 die Grundlage entzogen
und es ist auch diese aufzuheben. Die Frage, ob eine Meldepflichtverletzung
vorliegt, kann daher offengelassen werden.
6.
6.1.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen, die
Verfügung vom 22. November 2021 aufzuheben und die Sache an die IV-Stelle zur
Einholung eines gastroenterologischen und eines psychiatrischen Gutachtens
zurückzuweisen ist.
6.2.
Die Rückforderungsverfügung vom 23. November 2021 ist aufzuheben.
6.3.
Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren
bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der
Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von
Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Dem Verfahrensausgang entsprechend ist der
IV-Stelle eine Gebühr von Fr. 800.-- aufzuerlegen.
6.4.
Die Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf
Ersatz der Vertretungskosten, deren Höhe vom Gericht festzusetzen ist. Das Sozialversicherungsgericht
spricht im Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen Fällen mit einfachem
Schriftenwechsel – bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3’750.--
(inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (7.7 %) zu. Im vorliegenden Fall
ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen insgesamt
von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Es ist daher eine
Parteientschädigung von Fr. 3’750.-- zuzüglich Mehrwertsteuer zu bezahlen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung vom 22. November 2021 aufgehoben und die Sache zur Einholung eines
psychiatrischen und eines gastroenterologischen Gutachtens im Sinne der
Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Die Rückforderungsverfügung vom 23. November
2021 wird aufgehoben.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer
Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der
Beschwerdeführerin eine Parteient-schädigung von Fr. 3’750.-- (inklusive
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 288.75.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder Dr.
B. Gruber
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Beigeladene 1
– [...]
– Bundesamt für
Sozialversicherungen
Versandt am: