Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 17. August 2022

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl , Dr. med. F. W. Eymann     

und Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch lic. iur. B____, Advokaturbüro, [...]   

                            Beschwerdeführerin

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                          Beschwerdegegnerin

 

 

 

Sammelstiftung BVG der C____

[...]   

                                        Beigeladene

 

 

 

 

 

Gegenstand

 

IV.2022.4

Verfügungen vom 22. und vom 23. November 2021

Rentenrevision nach Art. 17 ATSG, Beweiswert Gutachten, Aggravation

Tatsachen

I.          

a) Die Beschwerdeführerin arbeitete zuletzt vom 1. September 2005 bis 31. August 2007 als Betriebsmitarbeiterin bei der D____ AG, Münchenstein (IV-Akte 1 und 9 S. 2). Am 9. November 2007 meldete sich die Beschwerdeführerin erstmals bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen (Rente) unter Hinweis auf eine psychische Erkrankung (IV-Akte 1) an.

Im psychiatrischen Gutachten der E____ vom 21. November 2008 (IV-Akte 24) wurde eine schizoaffektive Störung, gegenwärtig depressiv (ICD-10 F25.1) diagnostiziert. Auf dem freien Arbeitsmarkt sei die Beschwerdeführerin nicht arbeitsfähig, im geschützten Rahmen sei ihr eine Tätigkeit im Umfang von maximal vier Stunden täglich zumutbar (IV-Akte 24 S. 6 f.). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens sprach die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 16. Oktober 2009 (IV-Akte 34) eine ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 89 % ab dem 1. November 2007 zu. Mit Schreiben vom 18. Februar 2010 (IV-Akte 39) informierte die IV-Stelle die Beschwerdeführerin über die Schadenminderungsauflage einer intensivierten ambulanten psychiatrischen Behandlung.

b) Am 10. August 2010 (IV-Akte 43) leitete die IV-Stelle eine Rentenrevision ein und teilte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 13. Januar 2011 (IV-Akte 46) mit, dass die Überprüfung des Invaliditätsgrades keine Veränderung ergeben habe.

c) Am 6. März 2015 (IV-Akte 50) leitete die IV-Stelle eine weitere Rentenrevision ein. Im von der IV-Stelle veranlassten psychiatrischen Gutachten vom 17. Februar 2016 (IV-Akte 62) diagnostizierte Dr. med. F____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, eine schizoaffektive Störung, gegenwärtig depressiv, ICD-10 F25.1, differentialdiagnostisch eine paranoide Schizophrenie ICD-10 F20.0 sowie einen schädlichen Gebrauch von Alkohol ICD-10 F10.1. Aufgrund der schizoaffektiven Störung bestehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 70 %. Nach Einholung einer Stellungnahme des RAD (IV-Akte 64) teilte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin am 24. Februar 2016 (IV-Akte 65) mit, dass die Überprüfung des Invaliditätsgrades keine Veränderung ergeben habe.

d) Am 10. Mai 2017 (IV-Akte 69) meldete sich die Beschwerdeführerin zum Bezug von Hilflosenentschädigung an. Die IV-Stelle klärte am 15. September 2017 (IV-Akte 80) die Hilflosigkeit ab und sprach sodann mit Verfügung vom 1. Dezember 2017 (IV-Akte 93) ab 1. Mai 2016 eine Hilflosenentschädigung leichten Grades zu. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 11. Juni 2018 (IV.2017.246, IV-Akte 104) ab.

e) Am 18. Mai 2020 (IV-Akte 113) leitete die IV-Stelle eine weitere Rentenrevision ein. Die IV-Stelle nahm medizinische Abklärungen vor. RAD-Arzt G____ nahm am 11. November 2020 (IV-Akte 133) ausführlich zu den medizinischen Akten Stellung und empfahl eine polydisziplinäre Begutachtung in den Disziplinen Urologie, Neurologie und Psychiatrie.

Im H____ AG wurde im Gutachten vom 14. Juni 2021 (IV-Akte 151) keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt. Es wurden verschiedene Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (siehe unten Erw. 4.1.). Es seien körperlich leichte bis mittelschwere Verrichtungen unter Wechselbelastung zumutbar. Seit April 2021 könne von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Nach 2016 liege eine relevante psychiatrische dauerhafte Störung nicht mehr vor. Der RAD nahm am 1. Juli 2021 (IV-Akte 153) Stellung.

Mit Vorbescheid vom 28. Juli 2021 (IV-Akte 154) kündigte die IV-Stelle an, die Rente und Hilflosenentschädigung rückwirkend per 1. März 2017 aufzuheben. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Einwände. Nach Einholung einer weiteren Stellungnahme des RAD vom 27. Oktober 2021 (IV-Akte 170) erliess die IV-Stelle am 22. November 2021 (IV-Akte 172) eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung.

f) Am 23. November 2021 (IV-Akte 173) verfügte die IV-Stelle die Rückforderung der zwischen 1. März 2017 und 30. November 2021 ausbezahlten Invalidenrenten, Kinderrenten und Hilflosenentschädigung. Im Schreiben vom 8. Dezember 2021 (IV-Akte 187 S. 2) informierte die Beschwerdeführerin die Ausgleichskasse Basel-Stadt, dass sie ein Rechtsmittel gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 22. November 2021 einlegen werde. Am 15. Dezember 2021 (IV-Akte 187 S. 1) antwortete letztere, dass sie das Inkassoverfahren sistiert habe.

II.        

In der Beschwerde vom 10. Januar 2022 beantragt die Beschwerdeführerin, vertreten durch I____, Advokatin, die Aufhebung der Verfügung vom 22. November 2021 und die Zusprache einer ganzen Invalidenrente und einer Hilflosenentschädigung leichten Grades. Eventualiter sei ein gerichtliches psychiatrisches Gutachten anzuordnen, subeventualiter sei die Angelegenheit zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter o/e-Kostenfolge und unentgeltlicher Rechtspflege.

In der Beschwerde vom 11. Januar 2022 beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Verfügung vom 23. November 2021, unter o/e-Kostenfolge und eventualiter unter Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt sie, das vorliegende Verfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid über die Verfügung vom 22. November 2021 über die Einstellung der Invalidenrente und der Hilflosenentschädigung leichten Grades zu sistieren.

III.      

Die Instruktionsrichterin verfügt am 17. Januar 2022 die Vereinigung der Beschwerden vom 10. Januar 2022 und vom 11. Januar 2022 und weist den in der Beschwerde vom 11. Januar 2022 gestellten Antrag auf Sistierung des Verfahrens ab. Die Abweisung der Sistierung begründet sie damit, dass die Frage der rückwirkenden Aufhebung der Rente mit der Rückforderung sachlich zusammenhänge und damit im gleichen Verfahren beurteilt werden könne.

IV.      

Die IV-Stelle beantragt in der Beschwerdeantwort vom 3. März 2022 die Abweisung der Beschwerden vom 10. und vom 11. Januar 2022, soweit darauf einzutreten sei, unter o/e-Kostenfolge.

In der Replik vom 20. Mai 2022 hält die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren fest, ebenso die IV-Stelle in ihrer Beschwerdeantwort vom 1. Juli 2022.

V.        

Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 23. Mai 2022 wird die Sammelstiftung BVG der C____ dem Verfahren beigeladen und ihr Gelegenheit eingeräumt, zum Verfahren Stellung zu nehmen.

VI.      

Am 16. Juni 2022 bewilligt die Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege mit MLaw I____, Advokatin.

VII.    

Die J____ Sammelstiftung für Personalvorsorge ersucht mit Schreiben vom 8. August 2022 darum, über das vorliegende Urteil informiert zu werden.

VIII.  

Am 17. August 2022 findet die Beratung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

IX.      

Nachdem die J____ Sammelstiftung für Personalvorsorge im Schreiben vom 7. September 2022 nähere Angaben zu ihrem Antrag gemacht hat, entspricht die Instruktionsrichterin am 16. September 2022 dem Antrag der J____ Sammelstiftung um Zustellung einer Orientierungskopie des Urteils.

X.        

Mit Eingabe vom 3. April 2023 gibt die Beschwerdeführerin als neue Rechtsvertretung lic. iur. B____, Rechtsanwalt, bekannt.

Entscheidungsgründe

1.                   

1.1.            Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.            Die IV-Stelle bringt vor, die Ausgleichskasse habe das Inkassoverfahren bereits sistiert, weswegen es der Beschwerdeführerin an einem Rechtsschutzinteresse für die Anfechtung der Rückforderungsverfügung vom 23. November 2021 fehle. Die Beschwerdeführerin entgegnet, die Sistierung im Inkassoverfahren stehe dem Rechtschutzinteresse an der Aufhebung der Rückforderungsverfügung vom 23. November 2021 nicht entgegen, da die Rechtsmittelfrist eine gesetzliche und damit eine nicht abänderbare Frist sei.

1.3.            Gemäss Art. 59 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Es ist offensichtlich, dass die Beschwerdeführerin durch die verfügte Rückforderung beschwert ist. Eine Sistierung führt nicht zur Aufhebung der Verfügung, sondern lediglich zur Unterbrechung des Verfahrens, weswegen die Beschwerdeführerin aus formellen Gründen veranlasst ist, die Rückforderungsverfügung innerhalb der Rechtsmittelfristen gemäss Art. 60 ATSG innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung der Verfügung anzufechten. Das Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung der Verfügung vom 23. November 2021 ist daher gegeben.

1.4.            Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobenen Beschwerden einzutreten.

2.                   

2.1.            Die Beschwerdeführerin kritisiert die Beweiskraft des psychiatrischen Teilgutachtens vom 20. April 2021 (IV-Akte 151 S. 38). Der psychiatrische Gutachter Dr. med. K____ hätte fremdanamnestische Angaben erheben müssen, insbesondere da er von den Vorgutachten abweiche. Mit der kurzen Begutachtung könne eine Aggravation nicht bestätigt werden, auch habe er Beschwerdevalidierungstests unterlassen und keinen Bezug auf die von der Fachwelt anerkannten Kriterien zum Nachweis des Vorwurfs der Aggravation genommen. Insbesondere könne mit dem Facebook-Profil der Beschwerdeführerin nicht auf Inkonsistenzen geschlossen werden. Er habe das der Beschwerdeführerin unterstellte aggravierende Verhalten nicht klar beschrieben. Zudem habe es in den Vorgutachten weder Hinweise auf Aggravation noch auf Simulation gegeben. Auch habe er sich mit dem Verlaufsbericht der L____ nicht auseinandergesetzt. Vom Pflegepersonal habe beobachtet werden können, wie die Beschwerdeführerin unter Halluzinationen und Schlafstörungen leide, und dass sie passiv, depressiv, traurig, motivations- und interessenlos, ängstlich, teilweise verlangsamt, müde und gleichgültig wirke. Der Gutachter setze sich mit ihren Symptomen nicht substantiiert auseinander. Vielmehr bestünden bei der Beschwerdeführerin die Einschränkungen seit Jahren und ihr Gesundheitszustand sei unverändert. Auch fehle eine umfassende und schlüssige Auseinandersetzung mit den abweichenden ärztlichen Einschätzungen der Vorgutachter. Eine rückwirkende Anpassung der Rentenleistungen sei gemäss Art. 88bis Abs. 2 IVV ausgeschlossen, weder habe sie die Leistungen zu Unrecht erwirkt noch habe sie eine Meldepflichtverletzung begangen.

In Bezug auf die Verfügung der IV-Stelle vom 23. November 2021 bemängelt die Beschwerdeführerin, dass die IV-Stelle Rentenleistungen und Hilflosenentschädigung zurückgefordert habe, ohne die Rechtskraft der Verfügung vom 22. November 2021 abzuwarten.

2.2.            Die IV-Stelle entgegnet, eine Fremdanamnese sei nicht zwingend notwendig. Auch komme es nicht auf die Dauer der medizinischen Untersuchung an, sondern ob die Beurteilung inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig sei. Aufgrund des Eindrucks der Beschwerdeführerin und ihrer Aussagen habe der psychiatrische Gutachter keine psychiatrische Diagnose feststellen können, und es habe sich eine längere Untersuchung erübrigt. Ausserdem seien ihm umfangreiche Akten zur Verfügung gestanden. Die Leistungen seien nicht allein wegen Aggravation eingestellt worden, sondern der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich verbessert. Die Auswahl der Bilder ihres Facebook-Profiles und das ihres Ehemannes zeige weder einen sozialen Rückzug noch erhebliche Einschränkungen im Alltag. Der psychiatrische Gutachter habe seine Schlussfolgerungen in erster Linie aufgrund der Schilderungen der Beschwerdeführerin zu ihrem Alltagsniveau sowie seiner Fachbeurteilung anlässlich der Begutachtung vorgenommen. Eine gravierende depressive Symptomatik habe er im Gespräch nicht beobachten können, sie sei durchgehend aufmerksam und konzentriert gewesen. Die Facebook-Bilder seien diesbezüglich nur ein zusätzlicher Hinweis. Die Beschwerdeführerin sei eine Zeit lang von der Spitex betreut worden, doch habe sie in dieser Zeit auch für einen Monat verreisen können. Die Betreuung habe dann auch abrupt geendet. Beim Spitexpersonal handle es sich nicht um Fachkräfte, der Gutachter sei jedoch ein ausgewiesener Experte.

Hinsichtlich der Meldepflichtverletzung führte die IV-Stelle aus, dass seit 2016 keine relevante die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende psychiatrische Diagnose mehr vorliege, die Beschwerdeführerin hätte daher die erhebliche Besserung ihres Gesundheitszustandes melden müssen. Sie habe jedoch im Revisionsfragebogen wahrheitswidrig angegeben, dass sich ihr Zustand verschlechtert habe.

2.3.            Die Beschwerdeführerin weist darauf hin, dass das psychiatrische Gutachten von Dr. med. F____ vom 17. Februar 2016 (IV-Akte 62) die bundesgerichtlichen Beweisanforderungen vollumfänglich erfülle und es der RAD in seiner Stellungnahme vom 22. Februar 2016 (IV-Akte 64) als nachvollziehbar erachtet habe. Dr. med. F____ habe in seinem Gutachten angeführt, dass er bei der Beschwerdeführerin keine Inkonsistenzen oder Aggravationstendenzen haben feststellen können, sondern er habe eher eine Gefahr der Überschätzung ihrer Möglichkeiten angesprochen.

Der Beschwerdeführerin sei vorgeworfen worden, sie habe ihre psychiatrische Betreuung bei Dr. med. M____ abgebrochen. Diesbezüglich führt sie aus, sie habe die Rechnungen nicht mehr bezahlen können, da die finanzielle Situation der Familie angespannt sei. Bezüglich des Spiegels des Medikaments Trazodon weise sie darauf hin, dass sie dieses Medikament vor dem Schlafengehen einnehme und die Begutachtung um die Mittagszeit stattgefunden habe. Wie dem psychiatrischen Gutachten aber entnommen werden könne, nehme sie Temesta, Escitalex, Seresta, Sirdalud und Trittico. Dazu habe sich Dr. med. K____ aber nicht geäussert. Dass die Beschwerdeführerin mit dem Familienhund spazieren gehe, könne nicht auf Inkonsistenzen hinweisen, sondern sei im Rahmen der Beurteilung der Ressourcen zu berücksichtigen. Auch sei die Aussage des Gutachters, sie habe soziale Kontakte, nicht nachvollziehbar. Sie lebe isoliert mit ihrer Kernfamilie, die sie sehr unterstütze, darüber hinaus habe sie keine Kontakte und Freunde mehr.

Die Beschwerdeführerin führt ferner aus, dass eine schizoaffektive Erkrankung auch Phasen der Manie mit gehobenem Antrieb und einer vermehrten Aktivität beinhalte. In einer Photographie werde lediglich ein kurzer Moment festgehalten, in welchem versucht werde, sich positiv darzustellen. In ihrer Kultur werde viel Wert auf das äussere Erscheinungsbild gelegt. Es handle sich bei den Bildern auf Facebook um einzelne Ereignisse wie eine Hochzeit, Geburtstag und Urlaub, verteilt über mehrere Jahre hinweg und um Sommerferien in ihrem Ursprungsland mit ihren schulpflichtigen Kindern.

2.4.            Die IV-Stelle verweist duplikweise darauf, dass ein sich früher nicht gezeigtes Verhalten einer bewusstseinsnah zu charakterisierenden Aggravation eine revisionsrechtlich bedeutsame Tatsachenänderung darstellen könne und verweist auf das Urteil des Bundesgerichts vom 14. Dezember 2016, 9C_602/2016, E. 5.2.2. Die Auswertung von Facebook-Einträgen und Photos werde vom Bundesgericht geschützt.  

3.                   

3.1.            Anlass zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustands revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung; dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich. Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 144 I 103 E. 2.1; 141 V 9 E. 2.3).

3.2.            Bei der Frage des Vorliegens eines Revisionsgrundes im Sinne einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Besonderen kommt es einzig darauf an, ob sich das Beschwerdebild oder dessen erwerblichen Auswirkungen geändert haben (Urteil 9C_894/2015 vom 25. April 2016 E. 5.2). In Betracht fällt somit auch, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat, wie etwa bei der Chronifizierung psychischer Störungen (BGE 130 V 64 E. 6.2), bzw. wenn der Schweregrad oder die Ausprägung der gleichlautenden Diagnosen und Befunde sich geändert haben (Urteil des Bundesgerichts vom 10. August 2016, 9C_367/2016, E. 2.1 und vom 28. Mai 2009, 9C_286/2009, E. 3.2.2).

3.3.            Art. 88bis der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) regelt die situationsgerechte Anpassung von Leistungen der Invalidenversicherung in zeitlicher Hinsicht (BGE 135 V 306 E. 7.2 mit Hinweisen). Gemäss Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV erfolgt die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an. Verfahrensrechtlich sieht Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV die Aufhebung oder Herabsetzung einer Leistung nur pro futuro vor. Eine rückwirkende Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung mittels Revision lässt hingegen Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV ausnahmsweise ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung zu, wenn die versicherte Person die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihr nach Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war. Gemäss Art. 77 IVV haben die berechtigte Person oder deren gesetzlicher Vertreter sowie Behörden oder Dritte, denen die Leistung zukommt, jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustands, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit, des Zustands der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs, des für den Ansatz der Hilflosenentschädigung und des Assistenzbeitrages massgebenden Aufenthaltsortes sowie der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse der versicherten Person unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen (vgl. auch Art. 31 Abs. 1 ATSG). Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich, wobei nach ständiger Rechtsprechung bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt (BGE 118 V 214 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts vom 15. Februar 2018, 9C_248/2017, E. 7.1.).

3.4.            Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 134 V 131 E. 3; BGE 133 V 108 E. 5.4). Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nämlich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74ter lit. f IVV auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts vom 17. Dezember 2009, 9C_46/2009 E. 3.1).

3.5.            Dem anspruchsbegründenden Risiko der Invalidität liegen zunächst medizinische Sachverhalte zugrunde. Zur Beurteilung der Invalidität sind Sozialversicherungsträger und -gerichte deshalb auf Unterlagen angewiesen, die ihnen vorab von Ärzten und Ärztinnen zur Verfügung zu stellen sind (BGE 122 V 157 E. 1b). Ärztliche Aufgabe im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten Arbeitsunfähigkeit besteht oder eine Arbeitsleistung noch zumutbar ist (BGE 125 V 256 E. 4). Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet und nachvollziehbar sind (BGE 125 V 351 E. 3a). Nach BGE 141 V 281 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren zu unterziehen.

3.6.            Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung erfolgt die Feststellung einer invalidisierenden Gesundheitsbeeinträchtigung nach Vorliegen einer ärztlichen psychiatrischen Diagnosestellung anhand eines strukturierten Beweisverfahrens. Die im Regelfall zu beachtenden Standardindikatoren werden in zwei Kategorien systematisiert. In der Kategorie «funktioneller Schweregrad» sind dies (1) Komplex «Gesundheitsschädigung», (2) Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde, (3) Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz, (4) Komorbiditäten, (5) Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen) und (6) Komplex «sozialer Kontext». In der Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens) handelt es sich um die Frage (1) der gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen und (2) des behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesenen Leidensdrucks. Die Antworten, welche die medizinischen Sachverständigen anhand der - im Einzelfall relevanten – Indikatoren geben, müssen dem Rechtsanwender die erforderlichen Indizien verschaffen, um den Beweisnotstand im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bei psychosomatischen Störungen zu überbrücken (BGE 141 V 281 E. 4.1.3).

3.7.            Danach liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht. Hinweise auf solche und andere Äusserungen eines sekundären Krankheitsgewinns (dazu BGE 140 V 193 E. 3.3 S. 197) ergeben sich namentlich, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken; schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist (BGE 141 V 281 E. 2.2.1. mit zahlreichen weiteren Hinweisen).

4.                   

4.1.            Im vorliegenden Fall bildet daher die Mitteilung der IV-Stelle vom 24. Februar 2016 (IV-Akte 65) den Referenzzeitpunkt (siehe oben Erw. 3.4.). Für den Beurteilungs- und Vergleichszeitraum massgebend ist daher das psychiatrische Gutachten von Dr. med. F____ (Gutachten vom 17. Februar 2016, IV-Akte 62).

4.2.            Im psychiatrischen Gutachten vom 17. Februar 2016 diagnostizierte Dr. med. F____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, eine schizoaffektive Störung, gegenwärtig depressiv, ICD-10 F25.1, differentialdiagnostisch eine paranoide Schizophrenie ICD-10 F20.0 sowie einen schädlichen Gebrauch von Alkohol ICD-10 F10.1. Aufgrund der schizoaffektiven Störung bestehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 70 %.

Es bestehe seit Jahren eine chronifizierte depressive Entwicklung mit Hoffnungslosigkeit, Verzweiflung, Ängstlichkeit, Überforderung, Instabilität, Freudlosigkeit, lnteresseverlust, negativ pessimistischen Zukunftsgedanken, Antriebsarmut, Müdigkeit, Kraftlosigkeit, sozialem Rückzug und Durchschlafstörungen. Im Moment sei eine mittelgradige depressive Episode auszumachen. Es sei jedoch davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin immer wieder schwere depressive Episoden durchlebe. Des Weiteren seien schizophrene Symptome auszumachen mit akustischen, optischen und olfaktorischen Halluzinationen sowie ausgeprägten Wahnvorstellungen, welche bis heute persistierten. Differentialdiagnostisch müsse eine paranoide Schizophrenie (ICD-10 F20.0) festgehalten werden. Es bestehe eine schizophrene Symptomatik mit paranoiden Anteilen. Die Beschwerdeführerin habe seit Jahren das Gefühl, von einem Mann verfolgt zu werden. Letztendlich könne nicht mit Sicherheit gesagt werden, ob es sich um eine paranoide Schizophrenie mit depressiven Verstimmungen oder um eine schizoaffektive Störung mit chronisch psychotischem Funktionieren oder eben nur intermittierendem depressivem Erleben handle. Des Weiteren zeige sich ein schädlicher Gebrauch von Alkohol (lCD-10 F10.1). Sie betreibe den Alkoholkonsum im Sinne einer Selbstmedikation zur Beruhigung ihrer inneren Unruhe. Das Leiden gehe über einen kurzzeitig begrenzten psychotischen Zustand hinaus.

Auf die verbleibenden Copingstrategien und Ressourcen könne sich die Beschwerdeführerin bei der Ausübung einer minimalen Tätigkeit stützen. Sie sei fähig, sich an Regeln anzupassen, zur Teilnahme am Verkehr und zur Selbstpflege. Die Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben, sich umzustellen, zur Anwendung fachlicher Kompetenzen, Entscheidungen oder Urteile zu fällen, durchzuhalten, sich selbst zu behaupten, Kontakte zu Dritten zu haben, unterlägen starken Schwankungen. Sie habe seit 2006 nicht mehr gearbeitet. Sie sei chronisch depressiv und psychotisch. Es könne nicht genau festgestellt werden, seit wann sie sich dafür fähig halte, zwei Stunden pro Tag zu arbeiten. In grober Annäherung könne gesagt werden, dass seit Januar 2016 eine Arbeitsfähigkeit von maximal 30 % bei einer Leistungsfähigkeit von 100 % für einfache Arbeiten, zum Beispiel Reinigungsarbeiten, gegeben sei. Es könne von einer minimalen Verbesserung des psychischen Zustandsbildes seit Januar 2016 ausgegangen werden. Es bestehe eine deutliche Einschränkung durch die depressiven Verstimmungen mit Antriebslosigkeit, Müdigkeit, Verzweiflung, Lustlosigkeit, Ängstlichkeit, Instabilität sowie durch die paranoiden, psychotischen Vorstellungen. Mit einem überhöhten Pensum wäre sie mit Bestimmtheit überfordert und würde sofort der Arbeit fernbleiben. Jederzeit wäre eine Exazerbation der schizoaffektiven Störung zu befürchten mit vermehrten psychotischen Gedankeninhalten und Verschlimmerung der depressiven Tendenzen. Sie könnte sich in der Arbeit nicht mehr konzentrieren. Es käme mit Sicherheit zu Konflikten und es würde ihr die Energie fehlen. In Konfliktsituationen könne sie verstärkt paranoid werden.

Es seien bei der Beschwerdeführerin keine Inkonsistenzen oder Aggravationstendenzen auszumachen. Im Gegenteil bestehe eher die Gefahr einer Überschätzung ihrer Möglichkeiten. Die Beschwerdeführerin sei in ihrem Leiden authentisch. Aus psychiatrischer Sicht sei die erneute lnstallation einer psychotherapeutischen Begleitung mit Weiterführung der Pharmakotherapie (insbesondere mit Abilify) dringend indiziert. Die Prognose sei zurückhaltend, da die psychiatrische Erkrankung chronifiziert sei. Die Arbeitsunfähigkeit von mindestens 70 % beziehe sich auf Leiden mit Krankheitswert. lnvaliditätsfremde Faktoren könnten nicht ausgemacht werden. Es bestünden Wechselwirkungen der Diagnosen, durch die paranoide Wahrnehmung komme es immer wieder zu Kränkungen und Ängsten, was die depressiven Tendenzen verstärke. Die Compliance der Beschwerdeführerin sei im Prinzip gut mit der Einschränkung, dass sie ihre Rechnungen nicht bezahlt habe, was, wie schon erwähnt, dazu geführt habe, dass sie im Moment keinen betreuenden Psychiater habe.

4.3.            Im H____ (Gutachten vom 14. Juni 2021, IV-Akte 151) wurde die Beschwerdeführerin in den Fachdisziplinen der Inneren Medizin, der Psychiatrie, der Orthopädie, der Neurologie und der Urologie begutachtet. Da die Beschwerdeführerin aufgrund psychiatrischer Diagnosen berentet wurde und eine Verbesserung des Gesundheitszustandes daher in erster Linie psychiatrisch zu beurteilen ist, wird zunächst das psychiatrische Teilgutachten von Dr. med. K____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 20. April 2021 (IV-Akte 151 S. 38) dargestellt. Er stellte keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei eine Schmerzfehlverarbeitung bzw. Symptomausweitung (psychologische Faktoren oder Verhaltensfaktoren bei anderenorts klassifizierten Krankheiten; ICD-10 F54, DD ICD-10 Z76.5). In der interdisziplinären Konsensbeurteilung wurde ebenfalls keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt, ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien folgende Diagnosen:  Stuhlinkontinenz nach Dammriss Grad III, nach Geburt 2002 (ICD10 R15), 2003 Kolporrhapia anterior et posterior, 24. September 2004 Sphinkterdoppelung, vordere Bodenplastik bei anteriorem Sphinkterdefekt nach Spontangeburt; Schmerzfehlverarbeitung/Symptomausweitung (psychologische Faktoren oder Verhaltensfaktoren bei anderenorts klassifizierten Krankheiten, ICD-10 F54, DD ICDE-10 Z76.5); chronische Fussbeschwerden rechts, ICD-10 M21.07/M21.87, klinisch Knick-Spreizfuss, chronisches Schmerzsyndrom im tieflumbalen und rechten Becken- sowie Hüftabschnitt, ICD-10 M54.5/M79.65; chronische Schulter- und Ellbogenbeschwerden der dominanten rechten Seite, ICD-10 M79.60 (IV-Akte 151 S. 9).

Dr. med. K____ führte aus, er gehe von einer deutlich geringeren Beeinträchtigung aus, als dies von der Beschwerdeführerin geschildert werde (IV-Akte 151 S. 44). Bei seiner Untersuchung habe die angegebene Symptomatik und Schwere so nicht objektiviert werden können. Die Beschwerdeführerin habe sich während der Begutachtung grundsätzlich schwingungsfähig gezeigt. Sie gehe verschiedenen Aktivitäten nach, zu denen Patienten mit behandlungsbedürftigen depressiven Störungen mangels Antriebes und wegen des lnteresseverlustes in der Regel nicht mehr in der Lage seien. Auch in der hiesigen Untersuchung hätten sich keine Anhaltspunkte für ein vermindertes kognitives Leistungsvermögen gezeigt. Sie habe keine Schwierigkeiten, biographische Daten anzugeben. Während der psychiatrischen Untersuchung habe es keinen Anhalt für ein Nachlassen der Aufmerksamkeit gegeben. Sie sei in modischer Kleidung erschienen, sei gepflegt. So ein Erscheinungsbild schliesse zwar eine Depression nicht aus, aber bei einem grossen Teil der Personen, die an einer gravierenden beeinträchtigenden Depression litten, lasse sich feststellen, dass diese keinen besonderen Wert auf ihr Erscheinungsbild mehr legten. Ihre sozialen Aktivitäten seien insgesamt von guter Qualität. Es gebe auch keine Indizien für einen gestörten Antrieb. Die aufgezeigten Aktivitäten unter ihrem Facebook-Account widersprächen dem einer psychiatrisch relevanten Diagnose. Es lägen deutliche Hinweise auf ein aggravierendes Verhalten vor. Eine berufliche Wiedereingliederung werde durch invaliditätsfremde Faktoren limitiert. Zusammenfassend komme er zu der Überzeugung, dass sich bei der jetzigen Untersuchung keine gravierenden Hinweise für eine tiefgreifende Funktions- und Leistungsbeeinträchtigung im psychiatrischen Bereich erkennen liessen. Das Bundesgericht habe entschieden, dass psychische Störungen im Sinne von ICD-10 F54 nicht unter die Schmerzrechtsprechung fielen und verweist diesbezüglich auf das Urteil des Bundesgerichts vom 24. Februar 2016, 8C_730/2015, E. 4.2. und BGE 139 V 547 E. 7.1.4 (IV-Akte 151 S. 45).

Bei der Beschwerdeführerin habe sich gezeigt, dass IV-fremde Faktoren im Vordergrund stünden und aus psychiatrischer Sicht keine Behandlungsoptionen bestünden, die ohnehin uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit zu verbessern (IV-Akte 151 S. 46). Es bestünde daher aufgrund des Fehlens einer pathologischen Symptomatik kein aktueller Behandlungsbedarf. Bei einer psychiatrischen Begutachtung müsse grundsätzlich ein Augenmerk auf die durchgeführte Therapie gerichtet werden. Die Beschwerdeführerin nehme Trazodon, dies vordergründig zum Schlafen, der Spiegel sei unterhalb der Norm gelegen. Ab 2016 sei nur noch eine Belastungsreaktion bzw. Anpassungsstörung diagnostiziert worden, mit Ausnahme von med. pract. N____, der wohl in seinem Arztbrief die alten Diagnosen vor 2015 einfach übernommen habe (IV-Akte 151 S. 47).

Es hätten sich erhebliche Inkonsistenzen gefunden, die Angaben der Beschwerdeführerin seien nicht plausibel gewesen (IV-Akte 151 S. 48). Es habe zwischen den subjektiven Beschwerdeschilderungen und dem Verhalten der Beschwerdeführerin in der Untersuchungssituation eine Diskrepanz bestanden. Bei der Begutachtung hätten sich verschiedene Auffälligkeiten gezeigt, die - insbesondere in ihrer Gesamtschau - zu dem Urteil geführt hätten, dass die Beschwerdeführerin mindestens aggraviere. Es hätten sich deutliche Hinweise auf Vorliegen von Inkonsistenzen im Alltag ergeben. Die aufgezeigten Aktivitäten unter ihrem Facebook-Account widersprächen einer psychiatrisch relevanten Diagnose. Es hätten sich deutliche Hinweise auf Vorliegen von Inkonsistenzen in den Akten und früheren Untersuchungen ergeben. Bei der Beschwerdeführerin bestehe ein sozial tragfähiges Netz. Aufgrund der festgestellten Aggravation lägen IV-fremde Faktoren vor (IV-Akte 151 S. 49). Zusammenfassend liessen sich bei der jetzigen Untersuchung keine gravierenden Hinweise für eine tiefgreifende Funktions- und Leistungsbeeinträchtigung im psychiatrischen Bereich erkennen. In ihrer bisherigen wie auch in jeder anderen Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin 8.5 Stunden pro Tag an fünf Tagen pro Woche arbeitsfähig. Für den Zeitraum vor 2015/2016 könne er keine objektivierbare Aussage machen. Möglicherweise bestehe eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit nach 2016. Nach 2016 sei keine relevante psychiatrische dauerhafte Störung mehr vorgelegen. Zu der Zeit davor könne objektivierbar keine Aussage getätigt werden. In diesem Zeitraum seien zwei Gutachten beauftragt worden und der behandelnde Psychiater habe bis 2015/2016 eine relevante psychiatrische Einschränkung gesehen. Vom behandelnden Hausarzt Dr. med. O____, dem behandelnden Neurologen als auch der E____ seien nur noch eine Belastungsreaktion bzw. eine Anpassungsstörung festgehalten worden (IV-Akte 151 S. 51).

4.4.            RAD-Arzt G____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, führte im Bericht vom 1. Juli 2021 (IV-Akte 153) aus, dass gemäss aktuellem Gutachten bei den angegebenen Beschwerden aus orthopädischer, neurologischer und urologischer Sicht keine Einschränkungen bestünden, welche die Arbeitsfähigkeit bei leichten bis mittelschweren Tätigkeiten unter Wechselbelastung beeinträchtigen. Die internistisch gestellten Diagnosen seien behandelbar und führten zu keiner Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit. Die Stuhlinkontinenzbeschwerden seien aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht ausweisbar, da die dazugehörenden Abklärungen und Hilfsmittel (Koloskopie, Analdruckmessung, entsprechendes Hygienematerial) nicht in Anspruch genommen worden seien, trotz vielfältiger medizinischer Hilfestellungen, welche die Beschwerdeführerin ansonsten beansprucht habe. Aus psychiatrischer Sicht könne mit Ausnahme einer Schmerzfehlverarbeitung keine Diagnose gestellt werden. Es bestehe aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die bisher gestellten Diagnosen hätten nicht bestätigt werden können. Nach März 2017 sei keine relevante psychiatrische und dauerhafte Störung mehr ausweisbar. Es bestünden retrospektiv erhebliche Zweifel an den psychiatrischen Diagnosen aus dem schizophrenen Formenkreis, wie sie in der Vergangenheit gestellt und mitunter wiederholt ohne weitere Prüfung übernommen worden seien. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit lägen die dominierenden psychiatrischen Einschränkungen seit den Abklärungen zur Hilflosentschädigung vom 13. März 2017 nicht mehr vor. Damals seien im [...] keine Hinweise auf umschriebene psychiatrische Störungen, insbesondere einer gravierenden und klinisch auffälligen Schizophrenie festgestellt worden. Auch bei der darauffolgenden eigenen Abklärung vor Ort am 28. September 2017 seien Ungereimtheiten in der Beschwerdepräsentation aufgefallen, ohne dass sich Hinweise auf eine schizophrene Störung ergeben hätten. Keiner der konsultierten Fachärzte habe in den Jahren zuvor einen Hinweis auf eine psychiatrische Erkrankung gegeben, noch seien bei anspruchsvollen Untersuchungssettings (Szintigrafie der Schilddrüse beispielsweise) Probleme psychiatrischer Natur aufgetreten. Das vorliegende Gutachten habe sämtliche relevanten Dokumente erfasst, die persönliche, berufliche und gesundheitliche Entwicklung vollständig wiedergegeben, wie auch die bisherigen Therapien gewürdigt. Die dann unter Einbezug der durchgeführten Untersuchungen gezogenen Schlussfolgerungen mit Bezug auf funktionale Einschränkungen und die Arbeitsfähigkeit erscheinen nachvollziehbar und plausibel. Eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ab März 2017 nicht mehr ausweisbar, da bei ansonsten im Wesentlichen somatisch unverändertem Zustand die dominierende psychiatrische Störung nicht mehr ausweisbar sei.

4.5.            Dr. med. P____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, führte im Bericht vom 18. Oktober 2021 (IV-Akte 167) aus, dass sich die Beschwerdeführerin am 24. März 2021 zur Aufnahme bzw. Weiterführung einer ambulanten psychiatrischen Behandlung bei ihm gemeldet habe. Sie leide an einem bis heute anhaltenden psychotischen Erleben, das nicht durchgehend entsprechend behandelt worden sei und sie auch heute noch massiv beeinträchtige. Sie leide an Ängsten sowie unter optischen und akustischen Halluzinationen, die bei bisher nicht konsequent erfolgter Behandlung bis heute alltagsbestimmend seien. Unter einer nun konsequent durchgeführten kombinierten Psychopharmakotherapie mit Sertraline und Aripiprazol habe sich eine gewisse Reduktion der Krankheitsdynamik gezeigt, wobei die Beschwerdeführerin - die unter massiven Ängsten leide und durch die während Jahren anhaltend erlebten Beeinträchtigungen keine stabile Beziehung zur Umwelt mehr habe aufbauen können - einer intensiven und sie konsequent stützenden Behandlung bedürfe, was bisher nicht im notwendigen Ausmass habe erfolgen können. Das sowohl im Längs- als auch im Querschnitt beobachtbare psychotische Erleben könne als Folge einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F 43.1) gesehen werden und nicht als eigentliche endogene Psychose bzw. als schizoaffektive Störung, wie sie im Kapitel F 20 bzw. F 25 der noch gültigen Klassifikation der ICD-10 beschrieben sei. Im gegenwärtigen Zeitpunkt weise die Beschwerdeführerin weiterhin eine massive Beeinträchtigung im Erleben und Fühlen auf und sei entsprechend nicht belastbar, wobei eine Arbeitsfähigkeit in der Folge krankheitsbedingt keineswegs gegeben sei. Eine Stützung erfahre die Beschwerdeführerin durch den Zusammenhalt ihrer Familie. Ähnlich äusserte sich Dr. med. P____ in den weiteren Berichten vom 11. Dezember 2021 (IV-Akte 182) und vom 8. Januar 2021 (IV-Akte 191 S. 2).

5.                   

5.1.            Der psychiatrische Gutachter Dr. med. K____ stützt seine Einschätzung im Wesentlichen auf drei Elemente, nämlich auf die im Austrittsbericht vom 28. Juni 2019 (IV-Akte 117) gestellte Diagnose einer Anpassungsstörung und dem Fehlen psychiatrischer Diagnosen in anderen Berichten (siehe oben Erw. 4.3. in fine), den Hinweis auf den Facebook-Account der Beschwerdeführerin bzw. den ihres Ehemannes und auf seine Untersuchungsbefunde einschliesslich erhebliche Inkonsistenzen anlässlich der Begutachtung. Auch beruft er sich darauf, dass der Spiegel von Trazodon (der Wirkstoff ist im Medikament Trittico enthalten) unterhalb der Norm gelegen sei.

5.2.            Im Folgenden wird auf den Hinweis des Gutachters, vom behandelnden Hausarzt Dr. med. O____, dem behandelnden Neurologen als auch der Q____ seien nur noch eine Belastungsreaktion bzw. eine Anpassungsstörung festgehalten worden, eingegangen.

5.2.1.       Im Austrittsbericht vom 10. Juni 2019 (IV-Akte 130 S. 55) Q____, anlässlich der notfallmässigen Zuweisung infolge einer Intoxikation in suizidaler Absicht mit verschiedenen Tabletten wurde eine kardiopulmonal kompensierte, somnolente Beschwerdeführerin in reduziertem Allgemeinzustand beschrieben. In der körperlichen Untersuchung habe sich eine Verlangsamung sowie im Rahmen der Somnolenz eine leicht verwaschene Sprache gezeigt. Die internistische Untersuchung sei unauffällig gewesen. Die Beschwerdeführerin habe sich im Rahmen des Aufenthaltes auf der Notfallstation weiterhin verlangsamt gezeigt, jedoch zu jeder Zeit erweckbar und adäquat. Danach sei sie auf die R____ verlegt worden.

5.2.2.       In der Folge war die Beschwerdeführerin vom 10. bis 14. Juni 2019 in den S____ hospitalisiert. Im Austrittsbericht vom 28. Juni 2019 (IV-Akte 117) wurde eine Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) diagnostiziert. Die Beschwerdeführerin habe über die Vorgeschichte berichtet, den aktuellen Leidensdruck jedoch deutlich bagatellisiert. Es sei deutlich geworden, dass dies vermutlich mit der Angst vor einer Zuweisung in die Psychiatrie zu tun gehabt habe. Die Tabletteneinnahme habe sie als Kurzschlusshandlung interpretiert, nachdem es heftigen Streit gegeben habe. Im psychischen Befund habe die Beschwerdeführerin initial noch deutlich sediert imponiert, im weiteren Verlauf seien Schuldgefühle bezüglich des Suizidversuchs, Grübeln und leichte Schlafstörungen im Vordergrund gestanden. Ein depressives Syndrom sei nicht vorgelegen. Sie habe sich stets klar von Suizidalität distanziert. Während der Krisenintervention habe sie von regelmässigen ärztlichen Einzelgesprächen und intensiver Bezugspflege profitiert. Pharmakotherapeutisch hätten sie zur Schlafoptimierung Trittico erfolgreich eingesetzt. Im stationären Verlauf sei sie subjektiv deutlich entlastet gewesen und sei im psychisch stabilisierten Zustand ausgetreten. Die ambulante Weiterbehandlung erfolge bei Dr. med. M____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und zur Überbrückung sei sie zur Übergangsbehandlung durch das Home Treatment-Team angemeldet worden.

5.2.3.       Der Umstand, dass im Austrittsbericht der R____ die Diagnose der schizoaffektiven Störung nicht aufgeführt ist, reicht nicht aus, um zu begründen, dass die Beschwerdeführerin nicht an einer solchen leide. Die Beschwerdeführerin war aufgrund einer Tabletteneinnahme in suizidaler Absicht sediert und verlangsamt und hielt sich als Krisenintervention während vier Tagen in der R____ auf, auch führte der Gutachter Dr. med. K____ nicht aus, dass das Krankheitsbild einer schizoaffektiven Störung in so kurzer Zeit unter diesen Umständen verlässlich zu erkennen gewesen wäre. Die Aufenthaltsdauer und die spezifischen Umstände eines Suizidversuchs sind daher zu kurz, um daraus verlässliche Schlüsse über das Bestehen bzw. Nichtbestehen einer schizoaffektiven Störung treffen zu können. Auch wurde dort festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ihren Leidensdruck bagatellisiert habe. In diesem Zusammenhang ist zudem zu bemängeln, dass der Gutachter den Suizidversuch der Beschwerdeführerin vom 10. Juni 2019 (vgl. Austrittsbericht vom 10. Juni 2019, IV-Akte 130 S. 55) weder in der vertieften Befragung (vgl. IV-Akte 151 S. 39  ff.) erfragt noch diesen in seine Beurteilung aufgenommen hat (vgl. IV-Akte 151 S. 45 ff. Ziffer 7.1 und 7.2).

5.2.4.       Dr. med. T____, Facharzt für Neurologie FMH, diagnostizierte im Bericht vom 28. November 2017 (IV-Akte 95 S. 6) eine Migräne, mit und ohne zusätzliche Auraphänomene, episodische Kopfschmerzen vom Spannungstyp und den Verdacht auf zusätzliche analgetikainduzierte Kopfschmerzen. In der Anamnese hielt er fest, die Beschwerdeführerin habe nach der schweren und komplizierten Geburt ihres ersten Kindes im Jahr 2002, die mehrere Operationen und eine Beckenbodenplastik nach sich gezogen habe, an Depressionen gelitten. Ihr zweites Kind sei 2006 problemlos per Kaiserschnitt zur Welt gekommen und die Depressionen hätten sich dann gebessert. Die detaillierte neurologische Untersuchung sei unauffällig, er beschrieb aber eine besorgte, ängstlich wirkende und leicht subdepressive Patientin, die ihre Beschwerden präzise schildere, ohne Hinweise auf eine neuropsychologische Verlangsamung.  Bei einer Frequenz von ca. zwei bis drei Migränen pro Woche sei der Leidensdruck gross, er vermute zudem aufgrund des erheblichen Analgetikakonsums zusätzliche analgetikainduzierte Kopfschmerzen. Wie oft bei Migränepatienten leide sie auch an episodischen Kopfschmerzen vom Spannungstyp. Die detaillierte neurologische Untersuchung sei weitgehend unauffällig. Insbesondere habe er keine Hinweise auf «gefährliche» Kopfschmerzen gefunden und er habe versucht, die ängstliche Patientin (bei Tumorangst) zu beruhigen.

5.2.5.       Als Neurologe musste Dr. med. T____ zu den psychischen Beschwerden nicht Stellung nehmen. Er beschrieb aber Ängste der Beschwerdeführerin, die allenfalls auf eine psychische Problematik hindeuten können. Ausserdem ist es der Bericht einer einzigen Untersuchung. Aus seinem Bericht lässt sich daher kein Schluss auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer psychischen Erkrankung ableiten.

5.2.6.       Der damalige Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. O____, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, diagnostizierte im Bericht vom 21. Juli 2017 (IV-Akte 77 S. 2) Spannungskopfschmerz, cervicale Migräne, Dorsolumbalgie bzw. einen muskuloskelettalen Rückenschmerz und Belastungsreaktionen bzw. eine Anpassungsstörung nach multiplen gynäkologischen Operationen. Eine Hilflosigkeit erachte er aufgrund seiner Akteneinträge als nicht nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin sei voll beweglich und im Alltag belastbar. Bezüglich der psychischen Einschränkungen der Beschwerdeführerin hielt er fest, dass er in der Akte keine Angaben dazu finde und bat diesbezüglich um Kontaktaufnahme mit dem behandelnden Psychiater (IV-Akte 77 S. 2).

5.2.7.       Dr. med. O____ nahm in seinem Bericht in somatischer Hinsicht Stellung und verwies bezüglich der psychischen Situation explizit auf eine Psychiaterin bzw. einen Psychiater. Dies erklärt, warum er im Bericht keine psychiatrischen Diagnosen festhielt. Im Schreiben vom 7. April 2017 (IV-Akte 98 S. 4) bemerkte er jedoch, dass er davon ausgehe, dass die Probleme der Beschwerdeführerin vorwiegend psychiatrischer Natur seien. Auch dieser Bericht lässt daher keinen Schluss auf das Nichtvorliegen einer psychiatrischen Erkrankung zu.

5.3.            Die IV-Stelle legt Fotos aus dem Facebook-Profil der Beschwerdeführerin vor. Praxisgemäss kann die Auswertung von öffentlich zugänglichen Einträgen in Facebook nicht als Verletzung der Privatsphäre qualifiziert werden (Urteil 8C_192/2017 vom 25. August 2017 E. 5.4.3.2). Die Beschwerdeführerin bringt denn hierzu auch vor, es lasse sich mit den gezeigten Fotos nicht auf das Fehlen einer psychischen Krankheit schliessen. Es liegen 15 Fotos des Facebook-Profils der Beschwerdeführerin und drei Fotos des Facebook-Profils des Beschwerdeführers vor. Diese zeigen die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann und/oder mit ihren Kindern. Zwei Fotos zeigen sie beim Fahren eines Wasserjets mit ihrem Ehemann. Auf der Mehrzahl der Fotos hat sie einen ernsten bzw. verhaltenen Gesichtsausdruck, auf drei bis vier Fotos lächelt sie, auf einem lacht sie. Die Fotos betreffen vorwiegend die Jahre 2017 und 2018. Die geringe Anzahl der Bilder über einen Zeitraum von etwa zwei Jahren ist nicht geeignet, belastbare Aussagen über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zu treffen. Es zeigt sich in ihnen jedoch offensichtlich, dass sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Kernfamilie aufhält, und dass bei ihr ein trauriger Gesichtsausdruck überwiegt. Dr. med. K____ hat in seinem Gutachten ausgeführt, die mit den Bildern auf Facebook aufgezeigten Aktivitäten widersprächen einer psychiatrisch relevanten Diagnose (IV-Akte 151 S. 45). Dieser Schluss lässt sich aus den vorgelegten Bildern jedoch nicht ohne weiteres ziehen, insbesondere kann alleine mit den Fotos nicht belegt werden, es bestünden keine erheblichen Einschränkungen im Alltag. Eine Diskussion von Seiten des Gutachters wäre aus Gründen der Nachvollziehbarkeit notwendig gewesen.

5.4.            Da Dr. med. K____ unter anderem auch mit einer Aggravation der Beschwerdeführerin argumentiert, die sich auch in der Untersuchungssituation gezeigt habe, ist zu fragen, ob in anderen Teilgutachten, in den Vorgutachten oder in anderen Arztberichten Hinweise auf Aggravation zu finden sind.

5.4.1.       Dr. med. U____, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, hält im Teilgutachten vom 20. April 2021 fest, aus allgemeininternistischer Sicht sei das Verhalten der Beschwerdeführerin unauffällig (IV-Akte 151 S. 32) und es habe Konsistenz und Plausibilität in der Untersuchungssituation bestanden. Die im Alltag erwähnten Einschränkungen hätten aus allgemeininternistischer Sicht nicht begründet werden können (IV-Akte 151 S. 34).

5.4.2.       Dr. med. V____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH, führte im orthopädischen Teilgutachten vom 20. April 2021 (IV-Akte 151 S. 53) aus, die Beschwerdeführerin berichte sprunghaft und oft ohne direktes Eingehen auf die an sie gerichteten Fragen (IV-Akte 151 S. 56). Die gesamte ausführliche Untersuchung im Stehen, Gehen, Sitzen und Liegen habe bei guter Kooperation problemlos durchgeführt werden können, wobei zu keinem Zeitpunkt ein relevanter Leidensdruck offenbar geworden sei. Die im Alltag geltend gemachten Einschränkungen könnten auf rein orthopädischer Ebene kaum nachvollzogen werden (IV-Akte 151 S. 59).

5.4.3.       Dr. med. W____, Facharzt für Neurologie FMH, berichtet im neurologischen Teilgutachten vom 20. April 2021 (IV-Akte 151 S. 64), die Beschwerdeführerin sei von Anfang an höflich, offen und zugewandt gewesen, die Schwingungsfähigkeit wirke erhalten, die Schilderungen seien wenig moduliert, anfangs weinerlich, später ausgeglichen. Bei der körperlich neurologischen Untersuchung verhalte sie sich durchgehend kooperativ (IV-Akte 151 S. 65). Vor dem Hintergrund der erheblichen sedierenden Medikation (Benzodiazepine, Z-Substanzen, zentral wirkende Schmerzmittel und Antidepressiva) sei der Antrieb als eingeschränkt wahrzunehmen, motorische Beeinträchtigungen fänden sich formal nicht. In sensibler Hinsicht sei von einem chronifizierten Schmerz auszugehen, wenngleich therapeutische Massnahmen nicht ausreichend durchgeführt worden seien. Negative Kontextfaktoren bestünden in der Chronifizierung, der Selbstlimitierung, der aktuellen Medikation (überwiegend Sedierung) und im familiären Umfeld (IV-Akte 151 S. 69).

5.4.4.       Im urologischen Gutachten vom 10. Mai 2021 (IV-Akte 151 S. 72), hält Dr. med. X____, Facharzt für Urologie FMH, fest, die Beschwerdeführerin sei freundlich und auskunftswillig. Sie beschreibe sich selbst als sehr vergesslich bezüglich der Operationen und Interventionen, die im Vaginal- und Analbereich durchgeführt worden seien und sie sei diesbezüglich nicht zeitlich orientiert. Bei der Geburt ihres ersten Kindes sei es zu einem Dammriss gekommen, seitdem leide sie an einer Stuhlinkontinenz. Diese habe sie nachdrücklich in ihrer psychischen Stabilität geschwächt. Eine urologische Problematik bestehe heute nicht mehr, die Miktionsanamnese zeige keine Beeinträchtigung. Die Problematik der Stuhlinkontinenz und der Rötung perianal könne evtl. gastroenterologisch mittels Rektoskopie, Kolonoskopie und Analdruckmessung aufgearbeitet werden. Aus urologischer Sicht bestehe eine plausible Untersuchungssituation, jedoch liege die geschilderte Problematik im proktologischen gastroenterologischen Bereich. Die Explorandin sei seit Jahren mit der Stuhlinkontinenzproblematik konfrontiert. Diese könne eine Beeinträchtigung darstellen. Soweit jedoch aus urologischer Sicht beurteilbar, seien die geschilderten Beeinträchtigungen für den Alltag der Beschwerdeführerin nicht in der Form beeinträchtigend.

5.4.5.       Es kann festgehalten werden, dass die weiteren Teilgutachten keine Aggravation der Beschwerdeführerin dokumentieren und die jeweiligen Gutachter von einer plausiblen und konsistenten Beschwerdeschilderung und einer guten Kooperation anlässlich der Untersuchungen ausgegangen sind. Einzig der orthopädische Gutachter hielt fest, die im Alltag geltend gemachten Einschränkungen könnten auf rein orthopädischer Ebene kaum nachvollzogen werden. Dies ist jedoch angesichts einer diagnostizierten Schmerzfehlverarbeitung (siehe oben Erw. 4.3.) nachvollziehbar und hätte vom psychiatrischen Gutachter unter diesem Gesichtspunkt diskutiert werden müssen. Auch den Vorgutachten oder anderen medizinischen Unterlagen sind keine Hinweise auf Verdeutlichungstendenzen, mangelnde Compliance, inkonsistente Angaben oder ein demonstrativ anmutendes Krankheitsverhalten zu entnehmen. Zu erwähnen ist in dieser Hinsicht Dr. med. F____, der im Gutachten vom 17. Februar 2016 ausführte, dass eher die Gefahr einer Überschätzung ihrer Möglichkeiten bestehe und dass die Beschwerdeführerin in ihrem Leiden authentisch sei. Umso mehr hätte der Gutachter die Aggravationshinweise in der Beurteilung darlegen und diskutieren müssen. Stattdessen beliess er es beim allgemeinen Hinweis auf erhebliche Inkonsistenzen und die aufgezeigte Aktivität auf Facebook (IV-Akte 151 S. 47). Auch ist zu bemerken, dass der Gutachter selbst im Gutachten unter Punkt 3.2 «Vertiefende Befragung zu psychiatrischen Themen» angab, es hätten sich keine Hinweise auf Diskrepanzen ergeben (IV-Akte 151 S. 42), dann aber später ausführte, es fänden sich erhebliche Inkonsistenzen, die Angaben der Beschwerdeführerin seien nicht plausibel (IV-Akte 151 S. 48).

5.5.            Eine ausführliche Verhaltensbeobachtung der Beschwerdeführerin findet sich im Bericht der L____ für den Zeitraum vom 1. Mai 2020 bis zum 25. Juni 2020 und vom 10. August 2020 bis zum 30. September 2020 (IV-Akte 130). Für diesen Zeitraum machten die Spitex-Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter drei Mal täglich Einträge, die Aufschluss geben über die Aktivitäten und die Tagesverfassung der Beschwerdeführerin. Dr. med. K____ nahm zu den Aufzeichnungen der L____ keinen Bezug, womit sein Gutachten in einem wesentlichen Punkt unvollständig ist. Denn die regelmässigen Beobachtungen über einen Zeitraum von dreieinhalb Monaten im Jahr 2020 geben Einblick in den psychischen Zustand und die Gestaltung des Alltags der Beschwerdeführerin. Es ist dokumentiert, dass die in der Regel geringe Motivation der Beschwerdeführerin Thema ist, festgehalten werden regelmässig auch ihre Ängste und Wahnvorstellungen. In der zugehörigen Pflegeplanung wurde vermerkt, dass die Beschwerdeführerin an depressiven Verstimmungen mit Morgentief leide, ein Selbstversorgungsdefizit habe und Schlafmangel, ein gestörtes Schlafverhalten, Angst, ein bewegungsarmer Lebensstil zu beobachten sei, und die Fähigkeit, die üblichen Routinen im und für den Alltag zu bewältigen, beeinträchtigt sei (vgl. IV-Akte 130 S. 52). Beobachtet wurden ferner ein ungenügendes Therapiemanagement, eine unzureichende Fähigkeit, Informationen zu bearbeiten, ein Fluchtverhalten bei der Konfrontation mit Lösungsvorschlägen, Angst und eine unrealistische Wahrnehmung von Ereignissen (IV-Akte 130 S. 53). Dass Dr. med. K____ zu diesen Aufzeichnungen nicht Stellung genommen hat, stellt einen Mangel im Gutachten dar.

5.6.            Dr. med. K____ stellt in erster Linie die zuvor gestellten Diagnosen einer schizoaffektiven Störung (Gutachten vom 21. November 2008, IV-Akte 24, und Gutachten vom 17. Februar 2016, IV-Akte 62) in Frage. Geht er davon aus, dass diese bereits damals nicht korrekt gewesen seien (vgl. dazu die Aktennotiz der IV-Stelle vom 21. April 2021, IV-Akte 147), ist darauf hinzuweisen, dass beiden Vorgutachten Beweiswert zukommt, und Dr. med. K____ nicht aufzeigt, inwiefern sie nicht korrekt seien. Hinzu kommt, dass der Gutachter zwar die für eine schizoaffektive Störung relevante Symptomatik abgefragt hat (IV-Akte 151 S. 43), jedoch ohne Bezug zur spezifischen Befundlage, welche sich in den früheren Gutachten präsentierte (zuletzt Gutachten Dr. med. F____, IV-Akte 62 S. 10), womit in diesem zentralen Punkt das Gutachten an Kontextbezogenheit vermissen lässt. Wie bereits dargelegt, gelingt es Dr. med. K____ auch nicht, überzeugend darzulegen, dass sich bereits im Folgejahr nach der Begutachtung durch Dr. med. F____ die gesundheitliche Verbesserung eingestellt hat, zumal er wie bereits erwähnt dem Suizidversuch keine Beachtung schenkte (Erw. 5.2.3). Aufgrund des Vorliegens zweier beweiswertiger Gutachten kann entgegen der Ansicht des RAD auch nicht ohne weiteres gesagt werden, dass die in der Vergangenheit gestellten Diagnosen aus dem schizophrenen Formenkreis mitunter wiederholt ohne weitere Prüfung übernommen worden seien.

5.7.            Schliesslich hat Dr. med. K____ darauf verwiesen, dass der Spiegel von Trazodon (Trittico) unterhalb der Norm gelegen sei. Unberücksichtigt liess Dr. med. K____, dass die Beschwerdeführerin unter einer erheblichen sedierenden Medikation (Benzodiazepine, Z-Substanzen, zentral wirkende Schmerzmittel und Antidepressiva) steht, wie dies Dr. med. W____, Facharzt für Neurologie FMH, im neurologischen Teilgutachten vom 20. April 2021 festgehalten hat (siehe oben Erw. 5.4.3.). 

5.8.            Dr. med. K____ bezog sich auch auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (siehe oben Erw. 4.3. S. 14). Entgegen seiner Ansicht kann aus den von ihm zitierten Urteilen nicht herausgelesen werden, dass psychische Störungen im Sinne von ICD-10 F54 nicht unter die Schmerzrechtsprechung fielen. Ohnehin ist die von ihm zitierte Rechtsprechung dazu veraltet. Denn nach BGE 141 V 281 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren zu unterziehen.

5.9.            Zusammenfassend erweist sich das psychiatrische Teilgutachten von Dr. med. K____ aus mehreren Gründen als nicht nachvollziehbar. Demzufolge vermag es die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a) nicht zu erfüllen, weswegen es nicht als Grundlage für die Beurteilung des Gesundheitszustandes und im Besonderen nicht für die rückwirkende Beurteilung des Krankheitsverlaufs herangezogen werden kann.   

5.10.         Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung holt die Beschwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen medizinischen Sachverhalt überhaupt für abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Eine Rückweisung bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Anspruch auf ein Gerichtsgutachten besteht daher, wenn die Abklärungsergebnisse aus dem Verwaltungsverfahren in rechtserheblichen Punkten nicht ausreichend beweiswertig sind (BGE a.a.O.). Da im urologischen Teilgutachten explizit festgehalten wird, dass die von der Beschwerdeführerin geschilderte Problematik im proktologischen gastroenterologischen Bereich liege, ist demzufolge zusätzlich eine gastroenterologische Begutachtung durchzuführen. Bei der Beschwerdeführerin sind sowohl das Ausmass der psychischen Erkrankung als auch das Vorliegen gastroenterologischer Beschwerden ungeklärt, weswegen sich eine Rückweisung an die IV-Stelle rechtfertigt. Die IV-Stelle wird eine entsprechende Begutachtung zu veranlassen haben.

5.11.         Da die Verfügung vom 22. November 2021 aufzuheben ist, ist damit auch der Rückforderungsverfügung vom 23. November 2021 die Grundlage entzogen und es ist auch diese aufzuheben. Die Frage, ob eine Meldepflichtverletzung vorliegt, kann daher offengelassen werden.

6.                         

6.1.            Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen, die Verfügung vom 22. November 2021 aufzuheben und die Sache an die IV-Stelle zur Einholung eines gastroenterologischen und eines psychiatrischen Gutachtens zurückzuweisen ist.

6.2.            Die Rückforderungsverfügung vom 23. November 2021 ist aufzuheben.

6.3.            Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Dem Verfahrensausgang entsprechend ist der IV-Stelle eine Gebühr von Fr. 800.-- aufzuerlegen.

6.4.            Die Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf Ersatz der Vertretungskosten, deren Höhe vom Gericht festzusetzen ist. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen Fällen mit einfachem Schriftenwechsel – bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3’750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (7.7 %) zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen insgesamt von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Es ist daher eine Parteientschädigung von Fr. 3’750.-- zuzüglich Mehrwertsteuer zu bezahlen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:       In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 22. November 2021 aufgehoben und die Sache zur Einholung eines psychiatrischen und eines gastroenterologischen Gutachtens im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

           Die Rückforderungsverfügung vom 23. November 2021 wird aufgehoben.

           Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

           Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteient-schädigung von Fr. 3’750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 288.75.

          

          

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. R. Schnyder                                                                          Dr. B. Gruber

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–        Beschwerdeführerin
–       
Beschwerdegegnerin
–        Beigeladene 1

–        [...]

–        Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: