Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 30. August 2022

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. R. von Aarburg, lic. iur. A. Meier     

und Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti

 

 

 

 

Parteien

 

A____

  

vertreten durch B____   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2022.50

Verfügung vom 21. März 2022

Neuanmeldung; Beweistauglichkeit des psychiatrischen Gutachtens

 


Tatsachen

I.        

a)           Der 1969 geborene Beschwerdeführer arbeitete zuletzt vom 16. Juni 2008 bis zum 25. Juni 2009 über die Firma C____ in Temporärjobs, namentlich als Kehrichtlader und Zügelhilfe (vgl. Fragebogen für Arbeitgebende, Akte 14 der Eidgenössischen Invalidenversicherung [IV], insb. S. 2).

b)           Im Mai 2009 meldete sich der Beschwerdeführer zum Bezug von Leistungen der IV an. Dabei wies er auf eine seit 1992 bestehende Krankheit hin (IV-Akte 3). Die Beschwerdegegnerin leitete daraufhin Abklärungen ein. Unter anderem veranlasste sie eine psychiatrische Begutachtung bei den D____. Diese ergab, dass der Beschwerdeführer aktuell zu 100 % arbeitsfähig sei (psychiatrisches Gutachten vom 21. Oktober 2010, IV-Akte 28, S. 12). Die Beschwerdegegnerin wies das Leistungsbegehren in der Folge mit Vorbescheid vom 26. Mai 2011 und Verfügung vom 12. Juli 2011 ab (IV-Akten 30 und 34). Auf eine Eingabe des Beschwerdeführers vom 21. Juli 2011 (IV-Akte 35), welches dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt von der Beschwerdegegnerin weitergeleitet wurde (vgl. Instruktionsverfügung vom 3. August 2011, IV-Akte 39), trat das genannte Gericht mit Urteil IV.2011.124 vom 8. September 2011 nicht ein, nachdem der Beschwerdeführer die Frist zur Beschwerdeverbesserung ungenutzt hatte verstreichen lassen (IV-Akte 40).

c)            Am 3. September 2012 meldete sich der Beschwerdeführer erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an. Er begründete dies mit einer ADHS-Diagnose und seit ca. drei Jahren bestehenden Depressionen (IV-Akte 42). Die Beschwerdegegnerin führte erneut Abklärungen durch und gab insbesondere ein Verlaufsgutachten bei den D____ in Auftrag. Die Gutachter kamen im Wesentlichen zum Schluss, der Beschwerdeführer sei aus psychiatrischer Sicht in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (psychiatrisches Gutachten vom 3. Februar 2014, IV-Akte 71, S. 24 f.). Daraufhin lehnte die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren mit Vorbescheid vom 3. April 2014 und Verfügung vom 5. Juni 2014 erneut ab (IV-Akten 74 und 75).

d)           Mit Schreiben vom 27. Mai 2016 stellte der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin ein Gesuch um Wiedereingliederung, welches die Beschwerdegegnerin als Neuanmeldung entgegennahm (IV-Akte 76). Nachdem sie keine Unterlagen erhalten hatte, die eine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation glaubhaft gemacht hätten, wies die Beschwerdegegnerin das Gesuch mit Vorbescheid vom 15. September 2016 und Verfügung vom 1. November 2016 ab (IV-Akten 83 und 84).

e)           Mit einem am 8. März 2018 ausgefüllten Formular meldete sich der Beschwerdeführer erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 85). Auch dieses Gesuch wies die Beschwerdegegnerin mangels des Erhalts von Unterlagen, welche eine Verschlechterung ausweisen würden, ab (vgl. Vorbescheid vom 14. August 2018, IV-Akte 92, und Verfügung vom 5. Oktober 2018, IV-Akte 93).

f)             Der Beschwerdeführer meldete sich daraufhin mit einem weiteren Gesuch vom 6. August 2019 erneut zum Bezug von IV-Leistungen an (IV-Akte 99). Im März 2020 teilte er der Beschwerdegegnerin sinngemäss mit, dass er infolge einer gesundheitlichen Stabilisierung an beruflichen Massnahmen interessiert sei (Schreiben vom 10. März 2020, IV-Akte 117). Mit Mitteilung vom 27. Juli 2020 sprach die Beschwerdegegnerin ihm in der Folge ein vom 4. August 2020 bis zum 3. November 2020 dauerndes Aufbautraining zu (IV-Akte 124). Die Massnahme trat der Beschwerdeführer jedoch unter Angabe von gesundheitlichen Gründen nicht an (vgl. Protokolleintrag vom 27. August 2020 und «Abschlussbericht AV» vom 28. Oktober 2020, IV-Akte 129), woraufhin die Arbeitsvermittlung abgeschlossen wurde (vgl. Mitteilung vom 29. Oktober 2020, IV-Akte 130). Nach der Einholung weiterer Arztberichte teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 10. Februar 2021 mit, dass sie ihm mangels wesentlicher Änderung des Gesundheitszustands keine Rente zuzusprechen gedenke (IV-Akte 137). Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. Februar 2021 Einwand (IV-Akte 138; vgl. auch die Einwandbegründung vom 18. März 2021, IV-Akte 143). Infolgedessen veranlasste die Beschwerdegegnerin eine erneute psychiatrische Begutachtung. Der damit betraute Dr. med. E____, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Spez. Forensische Psychiatrie und Psychotherapie, praktischer Arzt FMH, Verhaltenstherapeut SGVT, Vertrauensarzt SGV, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, kam in seinem Gutachten vom 30. November 2021 im Wesentlichen zum Schluss, es könne weiterhin von einer Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit von 100 % ausgegangen werden (IV-Akte 168, S. 3 ff., insbesondere S. 22). In einem neuen Vorbescheid vom 20. Dezember 2021 (IV-Akte 173) bestätigte die Beschwerdegegnerin die Abweisung des Leistungsbegehrens. Dagegen liess der Beschwerdeführer am 1. Februar 2022 Einwand erheben (IV-Akte 176). Auf eine Rückfrage der Beschwerdegegnerin hin, verfasste der Gutachter Dr. med. E____ im Folgenden eine ergänzende Stellungnahme (Stellungnahme vom 3. März 2022, IV-Akte 182). Im Wesentlichen basierend darauf, sowie auf dem Gutachten von Dr. med. E____ bestätigte die Beschwerdegegnerin ihren Vorbescheid vom 20. Dezember 2021 mit Verfügung vom 21. März 2022 (IV-Akte 184).

II.       

a)           Mit Beschwerde vom 9. Mai 2022 an das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt beantragt der Beschwerdeführer, es sei die Verfügung vom 21. März 2022 aufzuheben und die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen des Sachverhalts und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dies unter o/e-Kostenfolge. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit B____, zu bewilligen.

b)           Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 14. Juni 2022 auf Abweisung der Beschwerde.

c)            Innert der ihm mit Instruktionsverfügung vom 15. Juni 2022 gesetzten Frist bis zum 11. Juli 2022 reicht der Beschwerdeführer keine Replik ein (vgl. Instruktionsverfügung vom 18. Juli 2022).

III.     

Mit Verfügung vom 30. Mai 2022 bewilligt der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege gemäss § 5 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200).

IV.     

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 30. August 2022 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 SVGG in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.          Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          Die Beschwerdegegnerin verneint einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers im Wesentlichen mit der Begründung, dass sich sein Gesundheitszustand nicht wesentlich verschlechtert habe und weiterhin davon auszugehen sei, dass er in einer leidensadaptierten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Dabei stützt sie sich im Wesentlichen auf das Gutachten von Dr. med. E____ vom 30. November 2021 (IV-Akte 168, S. 3 ff.) sowie seine ergänzende Stellungnahme vom 3. März 2022 (IV-Akte 182).

2.2.          Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die Beschwerdegegnerin habe den entscheidrelevanten Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt. Insbesondere habe sie zu Unrecht auf das Gutachten von Dr. med. E____ vom 30. November 2021 sowie dessen ergänzende Stellungnahme vom 3. März 2022 abgestellt. Die Berichte des behandelnden Psychiaters Dr. med. F____, FMH Psychiatrie sowie forensisches Gutachten von Dr. med. G____, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Schwerpunkt Forensische Psychiatrie, Zertifikat DGPPN/SGFP, vom 23. Februar 2021 (IV-Akte 176, S. 9 ff.) führten zu Zweifeln an der Begutachtung von Dr. med. E____, weshalb weitere medizinische Abklärungen notwendig seien.

2.3.          Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat, insbesondere, ob sie den relevanten Sachverhalt genügend abgeklärt hat, bzw. ob auf das Gutachten von Dr. med. E____ vom 30. November 2021 und seine ergänzende Stellungnahme vom 3. März 2022 abgestellt werden kann.

3.                

3.1.          Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen sind der Beurteilung einer Sache jene Rechtsnormen zugrunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklichte (vgl. BGE 140 V 41, 44, E 6.3.1 mit Hinweisen). Folglich sind vorliegend die Bestimmungen des ATSG, des IVG und der Verordnung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) in der bis Ende 2021 geltenden Fassung anwendbar. Sie werden im Folgenden jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet.

3.2.          Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 % und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG). In zeitlicher Hinsicht entsteht der Anspruch erst, wenn die Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 ATSG war (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG), frühestens jedoch nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs gemäss Artikel 29 Abs. 1 ATSG (Art. 29 Abs. 1 IVG).

3.3.          Handelt es sich beim Gesuch um Leistungen der Invalidenversicherung um eine Neuanmeldung, erfolgt die materielle Prüfung analog zum Verfahren der Rentenrevision nach Art. 17 ATSG (BGE 130 V 71, 73 E. 3.1). Demnach wird eine Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt, aufgehoben oder (neu) zugesprochen, wenn sich der Invaliditätsgrad einer versicherten Person erheblich verändert. Anlass zur Rentenrevision gibt rechtsprechungsgemäss jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen, namentlich eine Veränderung des Gesundheitszustands (BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3, BGE 134 V 131, 132 E. 3 und BGE 130 V 343, 349 f. E. 3.5 mit Hinweisen). Die bloss unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts ist unerheblich (BGE 112 V 371, 372 E. 2b). Eine Sachverhaltsänderung ist als erheblich anzusehen, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteile 9C_523/2014 vom 19. November 2014 E. 2 und 8C_1025/2010 vom 28. März 2011 E. 2.3 sowie SVR 2003 IV Nr. 25 S. 76 f. E. 2.2 und 2.3).

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer Änderung ist die letzte rechtskräftige Verfügung, welche basierend auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108, 114 E. 5.4).

3.4.          Im Sozialversicherungsverfahren prüft der Versicherungsträger (wie auch das Sozialversicherungsgericht gemäss Art. 61 lit. c ATSG) die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Er kann insbesondere medizinische Begutachtungen veranlassen (vgl. Art. 43 Abs. 2 ATSG).

Ein medizinisches Gutachten erfüllt die juristischen Anforderungen dann, wenn es umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und wenn die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1, BGE 125 V 351, 352 E. 3a und BGE 122 V 157, 160 E. 1c). Im Falle des Vorliegens von psychischen Erkrankungen hat die Prüfung der Arbeits- resp. Erwerbsfähigkeit anhand von sogenannten Standardindikatoren, als objektivem Massstab zu erfolgen (BGE 143 V 418, 429 E. 7.2 und BGE 141 V 281, 296 E. 3.7.3 und 297 f. E. 4.1.3).

Im Sinne einer Richtlinie ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten oder Spezialärztinnen, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4. und BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb;). Solche Indizien können sich aus dem Gutachten selber ergeben (z.B. innere Widersprüche, mangelnde Nachvollziehbarkeit) oder auch aus Unvereinbarkeiten mit anderen ärztlichen Stellungnahmen (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 4.1.).

4.                

4.1.          Dr. med. E____ stellte in seinem Gutachten vom 30. November 2021 folgende Diagnosen (IV-Akte 168, S. 20):

-       Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen und narzisstischen Anteilen (ICD-10 F61.0)

-       Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4)

-       Erwachsenen-ADHS (ICD-10 F90.0)

-       Schädlicher Gebrauch von Benzodiazepinen (ICD-10 F13.1)

-       Schädlicher Gebrauch von Cannabinoiden (ICD-10 F12.1)

Zur Frage, ob eine bipolare Erkrankung vorliege, wie dies von behandelnder Seite angenommen wurde, erklärte er, eine solche sei anhand konkreter objektivierbarer psychopathologischer Befunde nicht evident. Weder seine beim Beschwerdeführer (hypo-)maniforme Krankheitszeichen, wie u.a. gehobene Stimmung, vermehrter Antrieb und Aktivität, Distanzlosigkeit, übermässige Geselligkeit, Rededrang, Grössenideen und gesteigerte Libido festzustellen, noch seien diese anhand fachärztlich-psychiatrischer Befunderhebungen im Dossier in verschiedenen Kontexten beschrieben (IV-Akte 168, S. 22 f.).

Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit bezüglich einer Tätigkeit als Hilfsarbeiter auf dem ausgeglichenen, freien und allgemeinen Arbeitsmarkt führte er aus, aus rein versicherungsmedizinisch-psychiatrischer Sicht sei in einer Gesamtschaumedizinisch-theoretisch von einer Arbeitsfähigkeit von 60 % (100 % Präsenz, 60 % Leistungsfähigkeit) auszugehen. Bezüglich eines störungsadaptierten Arbeitsplatzes als Hilfsarbeiter erklärte er, ein solcher Arbeitsplatz beinhalte Tätigkeiten ohne Hektik und Zeitdruck. Zudem seien Tätigkeiten ohne erhöhte Anforderungen an soziale und emotionale Kompetenzen und feste verlässliche Bezugspersonen notwendig. Es seien zudem eher Hintergrundtätigkeiten und Tätigkeiten, in denen der Beschwerdeführer die wesentlichen Aufgaben selbst ohne eine notwendige Zusammenarbeit mit anderen erledigen könne, sinnvoll. Am Arbeitsplatz sei ferner ein verständnisvolles und wohlwollendes Umgehen mit ihm wichtig und es sei klar zu kommunizieren, was in sozialer und emotionaler Hinsicht erwartet werde. Eine feste Arbeitszeiteinteilung mit externer Strukturierung sei unterstützend. Für den Beschwerdeführer seien Tätigkeiten geeignet, in welchen er seine erhaltenen Fähigkeiten einbringen könne und in denen geringe Anforderungen an die Umstellfähigkeit als auch soziale und emotionale Kompetenzen gestellt würden. Geeignet seien z.B. Tätigkeiten mit hohem Routinecharakter (häufig wiederkehrende Aufgaben) mit wenig Kundenkontakt, ungünstig seien häufig wechselnde Aufgaben, bei welchen immer wieder neue Lösungen gefunden werden müssten. In diesem Tätigkeitsprofil sei in einer Zusammenschau aller objektiven Befunde der funktionellen Leistungsprüfung in der MINI-ICF-APP weiter konsistent zum Leistungsprofil im Gutachten der D____ vom 3. Februar 2014 (vgl. IV-Akte 71) eine Arbeitsfähigkeit von 100 % festzustellen (100 % Präsenz, 100 % Leistung; vgl. IV-Akte 168, S. 24).

Zusammenfassend verneinte Dr. med. E____ eine Veränderung des psychiatrischen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers im Vergleich zur medizinischen Aktenlage, die der Verfügung vom 5. Juni 2014 zugrunde lag (IV-Akte 168, S. 33).

In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 3. März 2022 (IV-Akte 182) hielt Dr. med. E____ an seinen Diagnosen und seinen Ausführungen zur zumutbaren Arbeitsfähigkeit fest (IV-Akte 182, S. 4 ff., insb. S. 9).

4.2.          Das psychiatrische Gutachten von Dr. med. E____, vom 30. November 2021 (IV-Akte 168, S. 3 ff.) ist für die streitigen Belange umfassend und beruht auf allseitigen Untersuchungen. Es wurde in Kenntnis der Vorakten erstellt und auch die geklagten Beschwerden werden im Gutachten berücksichtigt. Die Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge ist einleuchtend und die Schlussfolgerungen sind begründet und nachvollziehbar. Auch die von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei allen psychischen Diagnosen verlangte Prüfung der Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281, 297 f. E. 4.1.3 (vgl. auch BGE 143 V 409 und BGE 143 V 418) wurde durchgeführt (vgl. IV-Akte 168, insb. S. 20 ff.). In formaler Hinsicht entspricht das Gutachten somit den Anforderungen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gemäss BGE 125 V 351, 352 E. 3a. Der Beschwerdeführer bringt jedoch vor, es lägen konkrete Indizien vor, welche gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens sprächen (BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb).

4.3.          Der Beschwerdeführer verweist in seiner Beschwerdebegründung auf ein Schreiben von Dr. med. F____ vom 29. Oktober 2019 an den Straf- und Massnahmenvollzug (vgl. IV-Akte 99, S. 10 f.), ein «Beiblatt zum Arztbericht vom 28. November 2019 (gemeint sein muss das Beiblatt zum Bericht vom 23. Februar 2020, das als Beiblatt zum Arztbericht vom 28. November 2019 betitelt wird; vgl. IV-Akte 115, S. 7), sowie Berichte von Dr. med. F____ vom 23. Februar 2020 (IV-Akte 115), vom 3. November 2020 (IV-Akte 131) und vom 31. Januar 2022 (IV-Akte 176, S. 79 ff.). Zudem verweist er auf das Gutachten von Dr. med. G____ vom 23. Februar 2021 (IV-Akte 176, S. 9 ff.). Er bringt vor, Dr. med. F____ gehe vom Vorliegen einer bipolaren Störung und einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit aus. Dr. med. G____ habe erkannt, dass die Einschätzung des behandelnden Psychiaters Dr. med. F____, aufgrund dessen Möglichkeit, den Beschwerdeführer über mehrere Jahre zu beobachten, bezüglich der Diagnosestellung mehr Beweiskraft habe als die Einschätzung des Gutachters Dr. med. E____. Deshalb habe er sich der Einschätzung von Dr. med. F____ angeschlossen. Dr. med. E____s knappe Auseinandersetzung mit seiner diagnostischen Abweichung überzeuge nicht. Da die bipolare Störung primär massgebend für die 100%ige Arbeitsunfähigkeit sei und sich Dr. med. E____ nur pauschal mit dieser auseinandersetze, bestünden konkrete Indizien gegen die Beweistauglichkeit seines Gutachtens. Entgegen seiner Auffassung sei von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers auszugehen.

4.4.          Dr. med. F____ nannte in seinem Bericht vom 23. Februar 2020 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: emotional instabile Persönlichkeitsstörung, ADHS, Agoraphobie ohne Panikstörung, rezidivierende depressive Störung, bipolare affektive Störung, gegenwärtig gemischte Episode. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit erklärte er, der Beschwerdeführer sei bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (IV-Akte 115, S. 2). In seinem Bericht vom 3. November 2020 wiederholte er die ersten drei Diagnosen, strich die depressive Störung durch und bezeichnete die bipolare affektive Störung als gegenwärtig remittiert. Dabei ging er weiterhin von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers aus (IV-Akte 131, S.1). In seinem (vom Beschwerdeführer nicht erwähnten) Bericht vom 31. März 2021 (IV-Akte 151, S. 5 ff.) erklärte er namentlich, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich seit Februar 2014 sowohl verschlechtert, als auch verändert. Er sei voraussichtlich zeitlebens arbeitsunfähig. Der Bericht vom 29. Januar 2021 sei oberflächlich und falsch. Zur Diagnosestellung führte er aus, das Diagnosemuster sei bei seiner Übernahme des Beschwerdeführers von Dr. med. H____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, am 5. September 2017 noch von der Suchtproblematik überlagert gewesen. Dies habe sich im Laufe von 2020, als die Sucht in den Hintergrund getreten sei, geändert und die Grunderkrankung sei deutlicher in den Vordergrund getreten. Der Beschwerdeführer sei krankheitseinsichtig geworden, habe die verordneten Medikamente erstmals regelmässig eingenommen und sich psychisch stabilisiert. Auch in seinem Schreiben vom 31. Januar 2022 an die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers (IV-Akte 176, S. 79 ff.) hielt er an seiner Diagnosestellung und der Kritik am Gutachten von Dr. med. E____ fest.

In keinem der zitierten bzw. vom Beschwerdeführer erwähnten Berichte und Schreiben findet sich eine ausführlichere Begründung der Diagnosestellung durch Dr. med. F____. Der Umstand, dass er den Beschwerdeführer bereits seit einigen Jahren beobachten konnte – während dem ihn der Gutachter lediglich in einer einmaligen Untersuchung gesehen hat – (vgl. Bericht von Dr. med. F____ vom 31. Januar 2022 (IV-Akte 176, S. 80), genügt nicht als Begründung einer Diagnose. Demgegenüber hat Dr. med. E____ in seinem Gutachten klar dargelegt, weshalb er nicht von einer bipolaren Störung ausgeht bzw. welche Befunde fehlten um von einer solchen Diagnose auszugehen (vgl. die Ausführungen unter E. 4.1. bzw. Gutachten vom 30. November 2021, IV-Akte 168, S. 22 f.). Auch der Hinweis von Dr. med. F____, dass bereits Dr. med. H____ eine bipolare Störung diagnostiziert habe, was der Behandlungsversuch mit Lithium belege (vgl. Bericht von Dr. med. F____ vom 31. Januar 2022, IV-Akte 176, S. 81) vermag nicht zu überzeugen. Jedenfalls in den sich in den Akten befindlichen Berichten von Dr. med. H____ (vgl. Berichte vom 6. Oktober 2009/16. Februar 2010, IV-Akte 16, vom 15. Juli 2011, IV-Akte 55, S. 15 f., und vom 27. November 2012 IV-Akte 52) findet sich weder die erwähnte Diagnose, noch findet sich Lithium unter den verordneten Medikamenten.

Die Diagnosestellung von Dr. med. F____ ist aufgrund ihrer fehlenden Begründung nicht geeignet, um das Gutachten von Dr. med. E____ vom 30. November 2021 in Frage zu stellen.

4.5.          Nebst den Berichten des behandelnden Psychiaters Dr. med. F____ verweist der Beschwerdeführer in seinen Ausführungen auch auf das forensische Gutachten von Dr. med. G____ vom 23. Februar 2021 (IV-Akte 176, S. 9 ff.). Seiner Auffassung nach, ist dieses geeignet um Zweifel am Gutachten von Dr. med. E____ zu wecken.

Dr. med. G____ erklärte am Anfang des Gutachtens, sein Auftrag sei es, zu den Fragen nach einer psychischen Störung, der Schuldfähigkeit, der Rückfallgefahr und einer allfälligen Massnahme nach dem Schweizerischen Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) Stellung zu nehmen.

Diagnosen stellte er die Folgenden (IV-Akte 176, S. 57):

-       Störungen durch Kokain, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent (F14.20), im Tatzeitraum aktive Abhängigkeit mit ständigem Substanzgebrauch (F14.24);

-       Status nach: Störungen durch multiplen Substanzgebrauch, im Tatzeitraum zeitweise schädlicher Gebrauch von Cannabis, Alkohol, Ketamin u.a. (F19.1), gemäss eigenen Angaben gegenwärtig weitgehend abstinent bzw. heute nur noch mässiger Alkoholkonsum und sporadischer Cannabiskonsum;

-       Störungen durch Benzodiazepine, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig in ärztlich überwachter, ausschleichender Substitutionsbehandlung (F13.22), im Tatzeitraum aktive Abhängigkeit mit regelmässigem, verordnetem Substanzgebrauch (F13.24);

-       Anamnestisch/Status nach: Störungen durch Opioide, Abhängigkeitssyndrom, gemäss eigenen Angaben seit 2007 bis heute abstinent (F11.20)

-       Bipolare affektive Störung mit «ultra rapid cycling», gegenwärtig leichte depressive Episode (F31.3), DD Zyklothymia

-       Einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung/ADHS (F90.0)

-       Persönlichkeitsakzentuierung mit emotional instabilen/impulsiven Zügen (Z73.1) unterhalb der diagnostischen Schwelle einer Persönlichkeitsstörung.

Zur Arbeitsfähigkeit äusserte sich Dr. med. G____ nicht. Dies erstaunt nicht, da das Gutachten – wie erwähnt – einen anderen Fokus hatte (Schuldfähigkeit, Rückfallgefahr und allfällige Massnahmen nach StGB).

Es fällt auf, dass Dr. med. G____ im Gegensatz zu Dr. med. E____ deutlich weniger vorhergehende medizinische Berichte erwähnt, nämlich lediglich einen Bericht von Dr. med. F____ vom 12. Juni 2018 und einen Austrittsbericht der Klinik I____ vom 15. Januar 2018 (vgl. Gutachten vom 23. Februar 2021, IV-Akte 176, S. 26 ff.). Demgegenüber lagen Dr. med. E____ diverse medizinische Berichte aus den Jahren 2005 bis 2021 vor (vgl. Gutachten vom 30. November 2021, IV-Akte 168, S. 7 ff.). Der Gutachter Dr. med. E____ konnte somit auf eine breitere Aktenbasis zurückgreifen als Dr. med. G____.

Was im Weiteren die umstrittene Diagnose einer bipolaren Störung betrifft, so führte Dr. med. E____ Folgendes aus: «Während die Klinik I____ (gemäss Bericht vom 15.01.2018) die Affektstörungen von Herrn A____ (mit auffallend raschen, kurzphasischen Stimmungswechseln) diagnostisch eher als Ausdruck einer emotional instabilen/impulsiven Persönlichkeitsstörung ansah und eine (vom einweisenden Psychiater Dr. F____ vermutete) rezidivierende depressive Störung DD bipolare affektive Störung nicht sicher feststellen konnte, kam Dr. F____ über einen längeren klinischen Beobachtungszeitraum zu dem Schluss, dass bei Herrn A____ doch eher von einer bipolaren affektiven Störung auszugehen ist. Diese diagnostischen Unsicherheiten sind letztendlich nicht von allzu grosser Bedeutung für die Fragestellung dieses Gutachtens, da bekannt ist, dass die Differenzialdiagnose zwischen emotional instabiler Persönlichkeitsstörung und bipolarer affektiver Störung schwierig sein kann und zudem die bipolare Störung auf neurobiologischer Ebene Verbindungen aufweist mit der emotional instabilen Persönlichkeitsstörung, und sich die klinische Symptomatik dieser beiden Störungsbilder häufig überlappen» (IV-Akte 176, S. 56).

Aus diesen Ausführungen wird deutlich, dass Dr. med. G____ nicht eindeutig von einer bipolaren Störung ausging. Vielmehr drückte er eine gewisse Unsicherheit aus. Eine weitere Begründung der Diagnose einer bipolaren Störung findet sich im Übrigen nicht in seinem forensischen Gutachten. Schon daher vermag dieses das Gutachten von Dr. med. E____ nicht in Zweifel zu ziehen. Im Übrigen sei auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hingewiesen, welche klargestellt hat, dass die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann. Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte oder die Expertin lege artis vorgegangen ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_202/2021 vom 17. Dezember 2021 E. 4.2.3., 8C_153/2021 vom 10. August 2021 E. 5.3.2., 8C_28/2021 vom 9. April 2021 E. 4.2. und 8C_720/2020 vom 8. Januar 2021 E. 4.2. mit Hinweisen). Es gibt vorliegend keine Hinweise darauf, dass Dr. med. E____ nicht lege artis vorgegangen wäre. Darüber hinaus ist festzustellen, dass das Gutachten von Dr. med. G____ – wie dargelegt – einen anderen Fokus hatte als jenes von Dr. med. E____ und insbesondere die Arbeitsfähigkeit darin nicht thematisiert wurde. Ausserdem lagen Dr. med. G____ deutlich weniger vorangehende Akten vor als Dr. med. E____, sodass davon auszugehen ist, dass sich letzterer ein besseres Bild über die Krankheit des Beschwerdeführers und deren Verlauf machen konnte. Diesbezüglich sei zudem angemerkt, dass in dem von Dr. med. G____ zitierten Austrittsbericht der Klinik I____ vom 15. Januar 2018 (IV-Akte 134) explizit festgehalten wurde, anamnestisch sei aufgrund der maximal zwei Tage dauernden Phasen mit Stimmungshoch und dessen Umschlagen in einen niedergestimmten Affekt bei als negativ empfundenen Stimuli von aussen, nicht von einer bipolaren Störung auszugehen (IV-Akte 134, S. 3). Damit hat sich Dr. med. G____ nicht weiter auseinandergesetzt. Zusammenfassend vermag somit auch das forensische Gutachten von Dr. med. G____ vom 23. Februar 2021 nicht zu Zweifeln am Gutachten von Dr. med. E____ zu führen.

Was im Übrigen den Hinweis des Beschwerdeführers betrifft, er habe den von der Beschwerdegegnerin veranlassten Arbeitsversuch wegen einer tief depressiven Phase sein Haus nicht verlassen können, so hat der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin mitgeteilt, es sei ihm aufgrund einer Medikamenten-Umstellung sehr schlecht gegangen, nun werde er wieder sein altes Medikament erhalten (vgl. Protokolleintrag vom 27. August 2020). Selbst wenn darauf abgestellt würde, dass es dem Beschwerdeführer für kurze Zeit schlechter gegangen ist, würde eine kurzfristige, vorübergehende Verschlechterung nicht zur Annahme einer erheblichen Sachverhaltsänderung (vgl. E. 3.3.) führen. Auch daraus ergeben sich somit keine Zweifel am Gutachten von Dr. med. E____. Die Beschwerdegegnerin hat somit zu Recht auf dieses abgestellt.

4.6.          Es bleibt zu prüfen, ob von einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers auszugehen ist. Vergleichsbasis bildet das der Verfügung vom 5. Juni 2014 (die letzte rechtskräftige Verfügung, welche basierend auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht; vgl. E. 3.3.) zugrundeliegende psychiatrische Gutachten der D____ vom 3. Februar 2014 (IV-Akte 71).

In diesem finden sich folgende Diagnosen (IV-Akte 71, S. 19 f.):

Psychiatrische Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:

-       Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen und narzisstischen Zügen (ICD-10 F61.0)

-       Rezidivierende depressive Störung, derzeit leichte Episode (ICD-10 F33.0)

Psychiatrische Diagnosen mit (vermutlich ist hier «ohne» gemeint) Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:

-       Z.n. Polytoxikomanie (mit im Vordergrund stehender Opiatabhängigkeit) (ICD-10 F19.2), derzeit abstinent bis auf schädlichen Gebrauch von Cannabis (ICD-10 F12.1) sowie Benzodiazepinen (ICD-10 F13.1)

-       Nikotinabhängigkeit (ICD-10 F17.24)

-       V.a. ADHS des Erwachsenenalters (ICD-10 F90), ED 2007, seither Methylphenidatttherapie

Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit kamen die Gutachter zum Schluss, der Beschwerdeführer sei aufgrund der beschriebenen Persönlichkeitsstörung qualitativ in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Damit müsse hinsichtlich der Art der beruflichen Tätigkeit auf die dargestellte Persönlichkeitsproblematik Rücksicht genommen werden. Tätigkeiten in Bereichen, in denen der Beschwerdeführer mit komplexen sozialen Situationen konfrontiert sei und die Notwendigkeit bestehe, flexibel und belastbar auf Stress-Situationen zu reagieren, kämen aufgrund der dargestellten Persönlichkeitsstörung nicht in Frage. Somit seien Tätigkeiten für den Beschwerdeführer nicht geeignet, die Kundenkontakt oder Publikumsverkehr beinhalten, besondere Anforderungen an die Teamfähigkeit stellen oder im sozialen Bereich angesiedelt sind. Es kämen somit aus psychiatrischer Sicht in erster Linie berufliche Tätigkeiten in Frage, bei denen der Beschwerdeführer wenig Kontakt zu Kollegen oder Vorgesetzten habe, sondern weitgehend für sich allein und eigenständig eine gut strukturierte und überschaubare Tätigkeit ausübe. Dazu würde z.B. der von ihm genannte Wunschberuf des Technikers gehören, sofern damit kein Kundenkontakt verbunden sei. Wegen der affektiven Erkrankung seien keine Nachtschichten möglich, weil beim Beschwerdeführer dadurch depressive Phasen ausgelöst oder verstärkt werden könnten, die dann ihrerseits die Arbeitsfähigkeit vorübergehend verschlechtern könnten. Auch seien Tätigkeiten mit grossem Zeitdruck oder besonderen Anforderungen an Belastbarkeit, Präzision und Flexibilität, nicht als leidensgerecht für Menschen anzusehen, die unter wiederkehrenden Depressionen litten. Tätigkeiten, die den genannten spezifischen Einschränkungen des Beschwerdeführers Rechnung trügen, könnten vollschichtig, d.h. zu 100 % ausgeübt werden (IV-Akte 71, S. 24 f.).

Zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht erklärten die Gutachter, die derzeitige qualitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe möglicherweise schon seit Jahren, da Persönlichkeitsstörungen in der Regel einen langfristig überdauernden Verlauf zeigten. Gesichert sei im Fall des Beschwerdeführers das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung vom jetzigen Ausprägungsgrad ab Februar 2010, als der behandelnden Psychiater die Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung gestellt habe (IV-Akte 71, S. 26).

4.7.          Wie vom psychiatrischen Gutachter Dr. med. E____ festgehalten (vgl. E. 4.1.), ergibt sich bei einem Vergleich der damaligen Beurteilung und der aktuellen von Dr. med. E____ keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers. Dementsprechend hat die Beschwerdegegnerin auch mit der angefochtenen Verfügung vom 21. März 2022 einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente zu Recht verneint.

5.                

5.1.       Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.

5.2.       Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.-- zu tragen (Art. 61 lit. fbis ATSG und Art. 69 Abs. 1bis IVG), zufolge Bewilligung des Kostenerlasses gehen sie zu Lasten des Staates.

5.3.       Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass ist ein angemessenes Anwaltshonorar auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung eines Kostenerlasshonorars für durchschnittliche IV-Verfahren bei doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer (Fr. 231.--) aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar in Höhe von Fr. 3'000.-- zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen sie zu Lasten des Staates.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt B____ ein Honorar von Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 231.-- aus der Gerichtskasse zugesprochen.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                              MLaw L. Marti

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: