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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 28.
November 2023
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer
(Vorsitz), Dr. T. Fasnacht , S. Schenker
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2022.51
Verfügung vom 25. März 2022
Rente
Tatsachen
I.
Die 1970 geborene Beschwerdeführerin war von 2002 bis 2007 als Chief
Financial Officer (CFO) für eine Rechtsschutzversicherung tätig (IV-Akte 10, S.
3). Danach war sie bis 2013 Gesellschafterin und Geschäftsführerin der C____ GmbH
(IV-Akte 8, S. 20, vgl. Lebenslauf, IV-Akte 10, S. 1). Aufgrund ihrer
Erkrankung wurde der Konkurs über die Gesellschaft eröffnet (IV-Akte 8, S. 21) und
die Gesellschaft wurde im Mai 2014 gelöscht. Die Beschwerdeführerin meldete
sich am 8. Januar 2014 unter dem Hinweis auf eine Erschöpfungsdepression bei
der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (IV-Akte 8). In der Folge
nahm die IV-Stelle erwerbliche und medizinischen Abklärungen vor, wobei sie die
Akten der Krankentaggeldversicherung zum Verfahren beizog (vgl. u.a. IV-Akte
21). Sodann beabsichtigte die IV-Stelle bei Dr. med. D____, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie FMH, ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag zu
geben (IV-Akte 26, S. 1). Als die Beschwerdeführerin diesbezüglich Einwände
erhob (IV-Akte 29), empfahl Dr. D____ den Auftrag einer anderen
sachverständigen Person zu erteilen (IV-Akte 37). Darauf sah die IV-Stelle Dr. med.
E____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, als Sachverständigen
vor (IV-Akte 40). Wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht verneinte die
IV-Stelle nach abgeschlossenem Mahn- und Bedenkzeitverfahren (IV-Akte 44) mit
Verfügung vom 20. April 2015 einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin
(IV-Akte 48).
Von August 2018 bis April 2019 war die
Beschwerdeführerin für einen grossen Malerbetrieb als Sekretärin /
Sachbearbeiterin zu einem 60%-Pensum tätig (IV-Akten 54 und 71). Am 25.
September 2019 erfolgte unter dem Hinweis auf «psychische Erkrankung,
wahrscheinlich Burnout, Depressionen mit Panikattacken, Schlafstörungen und
diversen Phobien» erneut die Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen (IV-Akte
60). Nach Einholung von erwerblichen Auskünften sowie Beizug der Akten der
Krankentaggeldversicherung (IV-Akte 85) veranlasste die IV-Stelle am 31. August
2020 eine Haushaltsabklärung, anlässlich derer die Fachperson Abklärungsdienst
feststellte, die Beschwerdeführerin wäre bei guter Gesundheit zu 100%
erwerbstätig (IV-Akte 89). Zur Abklärung des medizinischen Sachverhalts gab die
IV-Stelle bei Dr. med. F____, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie FMH, das psychiatrische Gutachten
vom 13. Oktober 2021 in Auftrag (IV-Akte 110). Gestützt auf die Beurteilung von
Dr. F____ und eine Stellungnahme des Regional Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 20.
Oktober 2021 (IV-Akte 113) sprach die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 17.
November 2021 – ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 100% – eine auf die
Zeit vom 1. April 2020 bis 31. Januar 2022 befristete ganze Rente zu. Darüber
hinaus verneinte sie bei einem Invaliditätsgrad von 0% einen Rentenanspruch
(IV-Akte 119). Dagegen wehrte sich die Beschwerdeführerin mit Einwand vom 14.
Dezember 2021 (IV-Akte 126). Nach Rückfrage beim RAD (vgl. RAD-Stellungnahme
vom 20. Januar 2022, IV-Akte 130) erliess die IV-Stelle am 25. März 2022 eine
dem Vorbescheid entsprechende Verfügung und hielt an ihrem Entscheid fest
(IV-Akte 134).
II.
Mit Beschwerde vom 6. Mai 2022 wird beantragt, die Verfügung
vom 25. März 2022 sei aufzuheben und es seien der Beschwerdeführerin die
gesetzlichen Leistungen auszurichten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um
die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Advokatin G____, Basel,
ersucht.
Mit Beschwerdeantwort vom 31. Mai 2022 schliesst die IV-Stelle
auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 30. Juni 2022 und Duplik vom 29. Juli 2022
halten die Parteien an den gestellten Rechtsbegehren fest.
III.
Mit Verfügung vom 1. Juni 2022 bewilligt die
Instruktionsrichterin die unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche
Vertretung durch Advokatin B____, Basel.
IV.
Am 22. September 2022 findet vor der Kammer des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt die Urteilsberatung statt, anlässlich
derer das Verfahren ausgestellt und die Einholung eines psychiatrischen Gerichtsgutachtens angeordnet wurde. Die Parteien erhalten die
Gelegenheit, zum Auftragsentwurf, zu den Expertenfragen und zum vorgeschlagenen
Gutachter Stellung zu nehmen. Nachdem sich die Parteien mit Eingaben vom 14.
Oktober 2022, 19. Oktober 2022, 6. Dezember 2022, 8. Dezember 2022 dazu
geäussert haben (vgl. Gerichtsakten G 02, 05 und 06), wird Dr. med. H____,
Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH, mit Schreiben vom 12. Dezember
2022 (G 08) mit der Begutachtung der Beschwerdeführerin beauftragt.
V.
Am 3. Juli 2023 ist das psychiatrische Gutachten vom 30. Juni
2023 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt eingegangen (G 12). In
Nachachtung der instruktionsrichterlichen Verfügung vom 10. Juli 2023 nimmt die
IV-Stelle mit Eingabe vom 7. August 2023 (G 15) und die Beschwerdeführerin mit
Eingaben vom 24. August 2023 und 6. September 2023 (G 17 und 19) Stellung.
VI.
Am 28. November 2023 findet die Urteilsberatung vor der Kammer
des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die
vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015
betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit
ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben
worden ist (Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und auch die übrigen
formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf einzutreten.
2.
2.1.
Die IV-Stelle hat mit Verfügung vom 25. März 2022 der
Beschwerdeführerin von April 2020 bis Januar 2022 eine ganze Rente
zugesprochen. Danach verneinte sie einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin.
In medizinischer Hinsicht stützt sie sich in der Hauptsache auf das
psychiatrische Gutachten von Dr. F____ vom 13. Oktober 2021 (IV-Akte 110). Gemäss
dem psychiatrischen Experten Dr. F____ bestünden keine psychiatrischen
Diagnosen, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten. Einer akzentuierten
Persönlichkeit mit zwanghaften Zügen, einer rezidivierenden depressiven
Störung, remittiert, und spezifischen Phobien schrieb der Sachverständige keine
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu (IV-Akte 110, S. 10). Es sei anzunehmen,
dass die Beschwerdeführerin zwanghafte Züge aufweise, wobei das Ausmass der
Persönlichkeitsstörung nicht klar angenommen werden könne. Diese zwanghaften
Züge führten dazu, dass die Beschwerdeführerin sich ungenügend bei der Arbeit
abgrenze und sich übernehme, wodurch sie in Erschöpfungszustände falle. Es sei
deshalb wichtig, dass Aufgabengebiete klar strukturiert würden. Bei klaren
Arbeitsstrukturen mit festgelegten Arbeitszeiten und Aufgabengebiet, welches
nicht überschritten werden dürfe, sei der Beschwerdeführerin eine ähnliche
Tätigkeit wie in der Vergangenheit im vollen Umfang möglich. Eine dauerhafte
Einschränkung lasse sich nicht rechtfertigen (IV-Akte 110, S. 10f.). Gestützt auf
die Beurteilung von Dr. F____ gelangte der RAD mit Beurteilung vom 20. Oktober
2021 zu dem folgenden Verlauf der Arbeitsunfähigkeit: 100% Arbeitsunfähigkeit
ab 8. Januar 2019 und 0% Arbeitsunfähigkeit ab 7. Oktober 2021 (IV-Akte 113).
In erwerblicher Hinsicht hat die IV-Stelle Einkommensvergleiche vorgenommen.
Dabei hat sie beim Valideneinkommen auf das beim Malerbetrieb
als Sekretärin / Sachbearbeiterin erzielte Einkommen abgestellt und ab April
2020 einen Invaliditätsgrad von 100% und ab Februar 2022 einen
rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 0% ermittelt (IV-Akte 134).
2.2.
Anlässlich der Beratung vom 22. September 2022 entschied das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, dass zur Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht auf das psychiatrische Gutachten
von Dr. F____ vom 13. Oktober 2021 (IV-Akte 110) und die RAD-Stellungnahme vom
20. Oktober 2021 (IV-Akte 113) abgestellt werden könne. Das psychiatrische
Gutachten erweise sich als oberflächlich, insbesondere in der
Auseinandersetzung mit einer allenfalls vorliegenden Persönlichkeitsstörung. In
Anbetracht der festgestellten Zweifel an der Richtigkeit des
Administrativgutachtens wurde ein Gerichtsgutachten in der
Fachrichtung Psychiatrie angeordnet (vgl. Schreiben der Instruktionsrichterin
vom 12. Dezember 2022, G 08), welches am 30. Juni 2023 durch Dr. H____
erstattet wurde (G 12).
2.3.
Streitig und zu prüfen ist, ob die IV-Stelle zu Recht mit Verfügung
vom 25. März 2022 eine befristete ganze Rente von April 2020 bis Januar 2022 zugesprochen
und danach bei einem Invaliditätsgrad von 0% den Anspruch auf eine
Invalidenrente der Beschwerdeführerin verneint hat. Im Vordergrund steht dabei
die Beweistauglichkeit des psychiatrischen Gerichtsgutachten vom 30. Juni 2023.
3.
3.1.
Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG
(Weiterentwicklung der IV) und weiterer Erlasse in Kraft getreten (AS 2021 705;
BBl 2017 2535). In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer
übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu
Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364, 370 E. 7.1;
144 V 210, 213 E. 4.3.1). Bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften
und/oder befristeten Invalidenrente sind die für die Rentenrevision geltenden
Art. 17 Abs. 1 ATSG und Art. 88a IVV über die Änderung des Leistungsanspruchs
bei einer Verbesserung oder Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit analog
anzuwenden, weil noch vor Erlass der ersten Rentenverfügung eine
anspruchsbeeinflussende Änderung eingetreten ist (BGE 133 V 263 E. 6.1; BGE 131
V 164). Der Zeitpunkt der massgebenden Änderung bestimmt sich nach Art. 88a IVV
(Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherung [BSV] über Invalidität
und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], Rz. 9102). Gemäss Art. 88a Abs.
1 erster Satz IVV ist eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit für die
Herabsetzung oder Aufhebung der Rente von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen,
in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern
wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche
Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern
wird (zweiter Satz der genannten Verordnungsbestimmung). Vorliegend liegt
die potentiell massgebende Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen nach dem
31. Dezember 2021; damit ist das ab 1. Januar 2022 geltende Recht anwendbar.
3.2.
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Anspruch auf eine Rente versicherte
Personen, die: ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im
Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a.); während eines
Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40%
arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b); und nach Ablauf dieses
Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).
Die Höhe des Rentenanspruchs wird in prozentualen Anteilen an einer ganzen
Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis 69% entspricht der
prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad. Bei einem Invaliditätsgrad ab 70%
besteht Anspruch auf eine ganze Rente. Bei einem Invaliditätsgrad unter 50%
gelten die im Gesetz festgelegten prozentualen Anteile (Art. 28b
IVG).
3.3.
Gestützt auf Art. 17 Abs. 1 ATSG in der seit Januar 2022 anwendbaren Fassung
wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft
erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer
Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers um mindestens fünf Prozentpunkte
ändert (a.) oder auf 100% erhöht (b.). Anlass zur Rentenrevision gibt jede
wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den
Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die
Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes der versicherten
Person revidierbar (BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3 mit Hinweis). Liegt in diesem
Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und
tatsächlicher Hinsicht umfassend zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere
Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3 mit Hinweis).
3.4.
Zur Klärung, ob sich der Sachverhalt in medizinisch-theoretischer
Hinsicht verändert hat, sind die im Recht liegenden ärztlichen Berichte zu
würdigen. Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen
Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und
dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten
diese arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der
versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser
für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen
beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen
Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet
und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232
mit Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3a). Die Rechtsprechung erachtet es mit dem
Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die
Beweiswürdigung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten
aufzustellen (vgl. BGE 125 V 351, 352 E. 3b). Den von Versicherungsträgern im
Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung
entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte darf das Gericht vollen
Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die
Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210, 227 E. 1.3.4 mit Hinweis
auf BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb).
Gerichtsgutachten haben sodann im Sozialversicherungsverfahren einen hohen
Stellenwert und geniessen grundsätzlich vollen Beweiswert (vgl. Marco Weiss,
Beweiswürdigung medizinischer Gutachten im Sozialversicherungsrecht - kritische
Anmerkungen in: HAVE 2016 S. 419 mit Hinweisen). Das Gericht weicht bei
Gerichtsgutachten nach der Praxis nicht ohne zwingende Gründe von der
Einschätzung des medizinischen Experten ab, dessen Aufgabe es ist, seine
Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen
bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum Abweichen kann
vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom
Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen
Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner
gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer
Fachexperten dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des
Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung im
Rahmen einer Oberexpertise für angezeigt hält, sei es, dass es ohne
Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende
Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 352 f. E. 3b/aa mit Hinweisen).
4.
4.1.
Im Nachfolgenden wird das entscheidwesentliche Gerichtsgutachten vom
26. Juni 2023 kurz dargestellt:
Mit psychiatrischem Gutachten vom 30. Juni 2023 erhebt der
Gutachter Dr. H____ eine zwanghafte Persönlichkeitsstörung (ICD-10:F60.5),
narzisstische Persönlichkeitszüge (ICD-10:Z73.1, Differentialdiagnose (DD):
Persönlichkeitsstörung), persistierende depressive Störung mit Dysthymie
(ICD-10:F34.1) und anamnestisch mittelschwere bis schwere depressive Störung,
gegenwärtig remittiert (ICD-10:F32.4), DD: rezidivierend (F33.4) sowie
Panikstörung (ICD-10:F41.0) gebessert aufgrund erlernter Bewältigungsstrategien
als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit seien ein anamnestisch schädlicher Gebrauch von Alkohol sowie
phobische Störung (Angst vor Spinnen und grosser Höhe). Aus psychiatrischer
Sicht sei die Beschwerdeführerin nicht mehr in der Lage, die angestammte
Tätigkeit als Geschäftsführerin einer Finanzdienstleistungsfirma bzw. als CFO
in einem Unternehmen auszuüben. Hierzu bedürfe es erheblicher Veränderungen im
Erleben und Verhalten, wie eine bessere Strukturierung der Arbeitsabläufe,
Einhalten von Ruhezeiten, keine ausufernde Arbeitsexzesse, bessere Fähigkeit zu
delegieren, statt das Arbeitsfeld noch auszuweiten. Bessere Kritikfähigkeit und
bessere Ausrichtung, was es situativ brauche und nicht Ausrichtung der Tätigkeit
nach eigenen Vorlieben. Das Interaktionsverhalten entspreche nicht den
komplexen Erfordernissen einer Führungstätigkeit. Kurz gefasst sei die
Beschwerdeführerin zwar intellektuell in der Lage komplexe Aufgaben zu
bewältigen, aber sie sei aufgrund ihrer stark akzentuierten Persönlichkeit ihrem
sich daraus ableitbaren verzerrten Verhalten und Erleben nicht gerüstet die
soziale Rolle auszufüllen, die zur dauerhaften Ausübung solch komplexer
Aufgaben dazugehöre. Erst durch intensive Nachreifung der Beziehungsfähigkeit
in der Therapie sei sie dazu wohl in der Lage. Ob sie sich darauf einlasse, sei
jedoch sehr fraglich. Nach Anlaufen und Einlassen auf eine kontinuierliche
intensive Psychotherapie und einer in deren Verlauf eingeleiteten Arbeitserprobung
bzw. Findungsmassnahme sei eine, im Rahmen und von der Arbeitsmenge her klar
strukturierte und kontingentierte, intellektuell mittelgradig bis mässig schwer
anspruchsvolle Tätigkeit (was die Inhalte der Arbeit betreffe) ohne wesentliche
interpersonelle Herausforderungen an die Beziehungsfähigkeit (keine oder kaum
Teamarbeit, keine oder kaum Gruppensitzungen) mindestens halbschichtig und im
Verlauf auch mit höherem Pensum möglich und zumutbar. Dabei liege es in der
Verantwortung der Vorgesetzten darauf zu achten, dass die Beschwerdeführerin
nur die Arbeit mache, die für sie vorgesehen sei, da sie das selber nur
schwerlich kontrollieren könne. Jedoch solle zunächst das Augenmerk auf die
psychotherapeutische Behandlung gelegt werden, die mindestens eineinhalb, besser
zwei Jahre mit ein bis zweiwöchigen Therapiesitzungen ablaufen solle und im
Verlauf sollen dann auch berufliche Massnahmen angestrebt werden.
Gegebenenfalls solle nach einem bis eineinhalb Jahren der Verlauf der
Behandlungsbemühungen evaluiert werden. Auch eine vorübergehende stationäre
psychotherapeutische Behandlung könne hilfreich sein.
Zum zeitlichen Verlauf führt der Gutachter aus, dass die
Beschwerdeführerin – seitdem sie mit ihrer eigenen Treuhandfirma ca. 2013
gescheitert sei – nicht mehr in der Lage gewesen sei, eine vergleichbare
Tätigkeit auszuüben, noch sei sie in der Lage gewesen, neue stützende intime
Beziehungen einzugehen. Ihr Leben sei mehr oder weniger in chaotischen Bahnen
verlaufen. Ob sie zeitweilig oder länger damals eine der geschilderten
angepassten Tätigkeit vergleichbare Arbeit habe ausüben können, lasse sich
ebenfalls nur schwerlich sagen. Definitiv gescheitert sei der selbstverordnete
«Arbeitsversuch» bei der I____. Die Beschwerdeführerin sei dabei nicht an der
Arbeit, die sie machen sollte gescheitert, sondern an der Arbeit, die sie
stattdessen habe machen wollen, aber nicht hätte machen sollen. Dieses Ereignis
habe sie in eine zeitweilige depressive Krise mit überlieferter deutlicher
depressiver Symptomatik gestürzt. Vor diesem Hintergrund müsse davon
ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin ihre angestammte Tätigkeit seit
2013 nicht mehr ausüben könne. Die Arbeitsfähigkeit für den allgemeinen
Arbeitsmarkt sei dann wohl mit dem Scheitern in der letzten Tätigkeit im Jahr
2019 zunächst gänzlich aufgehoben gewesen. Ohne Fortschritte in der Behandlung
dürfe zum jetzigen Zeitpunkt jedoch keine längere Arbeitsfähigkeit mit einem
Pensum über 40% für einfachere administrative Tätigkeiten erreichbar sein, wenn
überhaupt. Wahrscheinlicher sei bei einer unbefriedigenden Tätigkeit «unter
ihrem Niveau» eher eine Zunahme von Frustration und Selbstwertproblemen und
dadurch wieder mehr der affektiven oder der Angstsymptome.
Erfolgsversprechender sei, die Beschwerdeführerin lasse sich auf eine intensive
Therapie ein und man leite in einem Jahr Belastungserprobungen und eine Massnahme
zur beruflichen Findung im Sinne der beschriebenen angepassten Tätigkeit ein.
Die Beschwerdeführerin müsse sich erst einmal auf eine verlässliche
therapeutische Beziehung einlassen, die sie durch den dann anstehenden
Rehabilitationsprozess begleite (G 12, S. 69 - 95).
4.2.
Auf das von Dr. H____ erstellte psychiatrische
Gerichtsgutachten vom 26. Juni 2023 kann abgestellt werden. Das
Gerichtsgutachten wurde aufgrund eingehender Untersuchungen sowie nach Einsicht
in die Akten erstellt und gelangt bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen
Ergebnissen. Überdies hat sich der Experte mit der abweichenden Beurteilung von
Dr. F____ befasst, fremdanamnestische Auskünfte eingeholt und sich zu den von
der Instruktionsrichterin gestellten Fragen im
Gerichtsgutachten eingehend geäussert. Damit entspricht das Gerichtsgutachten
den vom Bundesgericht ausgearbeiteten Vorgaben (BGE 125 V 352 E. 3a), weshalb
ihm volle Beweiskraft zukommt. Hervorzuheben ist, dass Dr. H____ sich bezüglich
der Diagnose der Persönlichkeitsstörung und deren Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit sehr differenziert geäussert und in nachvollziehbarer Weise
erläutert hat, dass das sehr eingeengte, wenig situationsadäquate
Verhaltensspektrum der Beschwerdeführerin und insbesondere interaktionell
verzerrte Wahrnehmungen gravierende Auswirkungen auf die Alltagsbewältigung
hätten (Gerichtsgutachten, S. 93).
Entgegen der Ansicht der IV-Stelle in der Eingabe vom 7. August 2023 (G 15)
hat der Gutachter Dr. H____ zur Therapiefrequenz und der Art der Therapie
Stellung genommen. So gibt er diesbezüglich auf S. 95 des Gerichtsgutachtens
an, dass eine längere und intensive Psychotherapie mit Schwerpunkt auf der
Selbststrukturierung und der eher begrenzten Fähigkeit, Ressourcen langfristig
schonend einzusetzen sowie der sozialen Interaktion durchgeführt werden solle.
Ausserdem gehe es um die Entwicklung der Beziehungsfähigkeit und um die
Nachreifung des interpersonellen Beziehungsverhaltens. Das Augenmerk solle
zunächst auf die psychotherapeutische Behandlung gelegt werden, die mindestens
eineinhalb, besser zwei Jahre mit ein bis zweiwöchigen Therapiesitzungen
ablaufen solle und im Verlauf sollen dann berufliche Massnahmen angestrebt
werden. Gegebenenfalls solle nach einem bis eineinhalb Jahren der Verlauf der
Behandlungsbemühungen evaluiert werden. Auch eine vorübergehende stationäre
psychotherapeutische Behandlung könne hilfreich sein (Gerichtsgutachten, S.
94f.).
Weiter geht die IV-Stelle in ihrer Eingabe vom 7. August 2023 fehl in der
Annahme, die Umschreibung der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten
Tätigkeit im Gerichtsgutachten sei zu unklar. Denn der Experte umschreibt auf
S. 91 des Gutachtens eingehend, wie die leidensangepasste Tätigkeit
ausgestaltet sein müsste. Danach entspricht die angepasste Tätigkeit einer
Verwaltungstätigkeit mit wenig Kundenkontakt und klar umrissenen
Verantwortlichkeitsbereichen und Aufgabenkontingenten, die durch Vorgesetzte festgelegt
werden. Keine wesentliche Teamarbeit. Keine zu engen Vorgaben, wie die Aufgaben
zu erfüllen seien. Es müsse sich dabei vom Rahmen und der Arbeitsmenge her um
eine klar strukturierte und kontingentierte, intellektuell mittelgradig bis
mässig schwer anspruchsvolle Tätigkeit ohne wesentliche interpersonelle
Herausforderungen an die Beziehungsfähigkeit handeln (Gerichtsgutachten, S.
94). Damit erweisen sich die Darlegungen des Experten bezüglich der Umschreibung
der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit als verständlich, so
dass sich diesbezügliche weitere Abklärungen erübrigen.
Auch das Vorbringen der IV-Stelle, die aktuell bestehende Arbeitsfähigkeit
in einer leidensangepassten Tätigkeit sei vom Gutachter nicht hinreichend klar
festgelegt worden, zielt ins Leere. Denn der Experte kam vorliegend zum
Ergebnis, dass nach Anlaufen und Einlassen auf eine kontinuierliche intensive
Psychotherapie und einer in deren Verlauf eingeleiteten Arbeitserprobung bzw.
Findungsmassnahme mindestens eine halbschichtiges und im Verlauf auch ein
höheres Pensum möglich und zumutbar sei (Gerichtsgutachten, S. 94). Folglich kann
davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin erst nach einer
entsprechenden Therapie die vorerwähnte Arbeitsfähigkeit erreichen kann, zuvor
aber nicht arbeitsfähig ist. In diesem Sinne sind auch die Ausführungen des
Gutachters Dr. H____ auf S. 95 des Gerichtsgutachtens zu verstehen. Dort schildert
er einerseits, dass ohne Fortschritte in der Behandlung zum aktuellen Zeitpunkt
keine längere Arbeitsfähigkeit mit einem Pensum über 40% für einfachere
administrative Tätigkeiten erreichbar sei, wenn überhaupt. Er weist aber andererseits
auch darauf hin, dass eine unbefriedigende Tätigkeit «unter ihrem Niveau» eher
zu einer Zunahme von Frustration und Selbstwertproblemen und dadurch wieder zu
mehr affektiven Symptomen oder Angstsymptomen führe. Erfolgversprechender sei,
die Beschwerdeführerin lasse sich auf eine intensive Therapie ein und man leite
in einem Jahr Belastungserprobungen und eine Massnahme zur beruflichen Findung
im Sinne der beschriebenen angepassten Tätigkeit ein (Gerichtsgutachten, S.
95). Aus diesen Erwägungen des Gutachters lässt sich somit ableiten, dass er
die Beschwerdeführerin zum aktuellen Zeitpunkt in der angestammten, aber auch
in einer leidensangepassten Tätigkeit als nicht dauerhaft arbeitsfähig
erachtet. Erst nach Einlassung auf eine kontinuierliche intensive
Psychotherapie sei – gemäss den Angaben des Experten - eine höhere
Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit möglich und zumutbar. In
Anbetracht dieser Umstände ist daher von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit der
Beschwerdeführerin in der angestammten als auch in einer leidensangepassten
Tätigkeit auszugehen. Denn gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kommt auch
einer therapierbaren gesundheitlichen Beeinträchtigung invalidisierender
Charakter zu (BGE 143 V 409 E. 4.4 und BGE 145 V 215 E. 8.2), sind doch die
aktuellen funktionellen Auswirkungen des Leidens entscheidend (vgl. Urteil des
Bundesgerichts vom 4. Oktober 2017 [9C_474/2017], E. 4.1).
4.3.
Gesamthaft betrachtet ist somit zur Ermittlung des
Invaliditätsgrades von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin
in der angestammten als auch in der alternativen Tätigkeit auszugehen.
4.4.
In Bezug auf das oben Ausgeführte bleibt anzumerken, dass der
psychiatrische Experte Dr. H____ eine kontinuierliche intensive Psychotherapie zur
Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin empfiehlt. Es
besteht daher Zuversicht, dass sich durch geeignete medizinische
Behandlungsmassnahmen mittelbar auch die Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin wesentlich verbessern kann. Daher ist es vorliegend von
Bedeutung, wenn die Beschwerdeführerin die zumutbaren Therapiemöglichkeiten
wahrnehmen würde (vgl. Schadenminderungspflicht im Sinne von Art. 7 und 7b Abs.
1 IVG i.V.m. Art. 21 Abs. 4 ATSG). In diesem Zusammenhang erscheint
es deshalb als wünschenswert, wenn in naher Zukunft eine sorgfältige
Überprüfung des Therapiesettings stattfinden würde. Ob ein Behandlungserfolg
eintritt, kann indes im Einzelfall erst nach Abschluss der entsprechenden
Behandlung beurteilt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 12. Dezember
2017 [8C_663/2017], E. 5.1). Folglich wird der Leistungsanspruch durch die
IV-Stelle zu gegebener Zeit revisionsweise zu überprüfen sein (Art. 17 Abs. 1
und Art. 43 Abs. 1 ATSG).
5.
5.1.
Zu prüfen sind die erwerblichen Auswirkungen der festgestellten
medizinisch-theoretischen 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten als
auch in einer angepassten Tätigkeit.
5.2.
Die IV-Stelle hat in der Verfügung vom 25. März 2022 Einkommensvergleiche
vorgenommen. Dabei hat sie beim Valideneinkommen auf das beim Malerbetrieb als Sekretärin / Sachbearbeiterin
erzielte Einkommen abgestellt und ein Valideneinkommen von Fr. 71'500.--
errechnet. Beim Invalideneinkommen ging sie davon aus, die Beschwerdeführerin
könne die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Sekretärin oder eine alternative
Tätigkeit weiterhin ausüben. Sie setzte daher das Valideneinkommen dem
Invalideneinkommen gleich, was dazu führte, dass die Arbeitsunfähigkeit dem
Invaliditätsgrad entsprach. Dementsprechend sprach die IV-Stelle der
Beschwerdeführerin bei einer Arbeitsunfähigkeit von 100% bzw. einem
Invaliditätsgrad von 100% von April 2020 bis Januar 2022 eine ganze und bei
einer Arbeitsunfähigkeit von 0% bzw. einem Invaliditätsgrad von 0% ab Februar
2022 keine Rente mehr zu (IV-Akte 134).
5.3.
Die Beschwerdeführerin macht nunmehr geltend, dass für die Bemessung
des Valideneinkommens die letzte Tätigkeit im angestammten Beruf massgebend
sei. Die gesundheitlichen Einschränkungen bestünden bereits seit 2012, weshalb das
Valideneinkommen ausgehend von der Tätigkeit als CFO bzw. der Tätigkeit als selbständige
Treuhänderin zu ermitteln sei. Es erweise sich deshalb als sachgerecht,
aufgrund der beruflichen Qualifikation der Beschwerdeführerin und der
langjährigen Berufserfahrung vor Eintritt des Gesundheitsschadens die
Lohnstrukturerhebungen (LSE) beizuziehen. Namentlich seien die LSE-Tabelle T17,
Ziffer 12, Führungskräfte im kaufmännischen Bereich, Frauen über 50 Jahre,
beizuziehen, was einem Valideneinkommen von Fr. 121'922.-- zuzüglich
Nominallohnentwicklung entspreche (Beschwerde vom 6. Mai 2022, S. 10). Mit der
Beschwerdeführerin ist einig zu gehen, dass zur Bemessung des Valideneinkommens
nicht auf das beim Malerbetrieb als Sekretärin /
Sachbearbeiterin erzielte Einkommen abgestellt werden kann. Auch die IV-Stelle
stellt dies mit Eingabe vom 7. August 2023 nicht mehr in Abrede (G 15).
Vorliegend kann indes offengelassen werden, ob zur Bemessung des
Valideneinkommens auf das Einkommen als selbständige Treuhänderin oder auf die
LSE-Tabelle T17, Ziffer 12, Frauen über 50 Jahre, abzustellen ist. Denn
bei einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in allen Bereichen beträgt der
Invaliditätsgrad ohnehin 100%, weshalb auf einen Einkommensvergleich verzichtet
werden kann. Folglich erübrigen sich diesbezügliche Weiterungen.
5.4.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin auch ab
Februar 2022 – ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 100% – weiterhin
Anspruch auf eine ganze Rente hat.
6.
6.1.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Verfügung vom 25. März 2022
aufzuheben und die Beschwerde gutzuheissen ist. Die Beschwerdeführerin hat ab
Februar 2022 weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente.
6.2.
Da die Beschwerdeführerin obsiegt, sind die ordentlichen Kosten,
bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, der IV-Stelle aufzuerlegen.
6.3.
Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine
Parteient-schädigung. Bei der Bemessung der Parteientschädigung geht das
Gericht von der Faustregel aus, dass bei der Überprüfung von Leistungen der
Sozialversicherung eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'750.-- nebst
Mehrwertsteuer zuge-sprochen wird, wobei dieser Ansatz bei komplizierten
Verfahren erhöht und bei einfachen Verfahren reduziert wird. Unter
Berücksichtigung des Mehraufwandes infolge Stellungnahme zum
Gerichtsgutachten erscheint eine Erhöhung des Anwaltshonorars auf Fr. 4'875.--
als angemessen.
6.4.
Die Kosten für das psychiatrische
Gerichtsgutachten vom 30. Juni 2023 (G 12) in Höhe von Fr. 5'282.-- (G 16)
sowie für die Blutanalyse in Höhe von Fr. 622.90 (G 14) sind von der IV-Stelle
zu tragen, waren doch ihre Abklärungen ungenügend und konnte das
Gerichtsgutachten die erwähnten Mängel beheben (vgl. BGE 143 V 269, 283 E. 7.2
mit Hinweis auf BGE 139 V 496 E. 4.3 f.).
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung vom 25. März 2022 aufgehoben und die Sache zum Erlass einer neuen
Verfügung im Sinne der Erwägungen an die IV-Stelle zurückgewiesen.
Die IV-Stelle trägt die ordentlichen Kosten
des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.
Die IV-Stelle bezahlt der Beschwerdeführerin
eine Parteientschädigung von Fr. 4‘875.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer von Fr. 375.40.
Die Kosten
für das psychiatrische Gerichtsgutachten in Höhe von Fr. 5'282.-- sowie die
Blutanalyse in Höhe von Fr. 622.90 sind von der IV-Stelle zu tragen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic.
iur. A. Gmür
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: