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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 17.
November 2022
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), P.
Kaderli, MLaw A. Zalad
und
Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann
Parteien
A____
[...]
vertreten durch MLaw B____, [...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2022.53
Verfügung vom 25. März 2022
Beschwerdegutheissung;
Rückweisung an Vorinstanz.
Tatsachen
I.
Der [...] geborene Beschwerdeführer leidet seit seinem 10.
Lebensjahr an Morbus Crohn mit rezidivierenden abdominalen Beschwerden. Nach
Abschluss der obligatorischen Schulzeit absolvierte er ein 10. [...]schuljahr und
danach erfolgreich eine dreijährige Lehre als [...] (IV-Akte 1, S. 4). Im
Anschluss arbeitete er noch während zwei Jahren im Lehrbetrieb weiter. In der
Folge liess er sich zum [...]-Wagenführer umschulen (IV-Akte 8), musste diese
Tätigkeit jedoch krankheitsbedingt aufgeben und begann ab 1995 als [...] zu
arbeiten.
Nach einer Aktivierung der Morbus Crohn-Erkrankung kam es ab
August 2009 zu einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit (vgl. IV-Akte 12, S. 3),
weshalb sich der Beschwerdeführer im Oktober 2009 erstmals bei der Beschwerdegegnerin
zum Leistungsbezug anmeldete (IV-Akte 1). Per Ende Mai 2010 wurde ihm
krankheitsbedingt gekündigt (IV-Akte 63). Die Beschwerdegegnerin holte ein
bidisziplinäres Gutachten in den Fachrichtungen Gastroenterologie und
Psychiatrie ein (IV-Akte 29) und sprach dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom
14. November 2012 vom 1. September 2010 bis 30. April 2012 eine befristete halbe
Rente zu (IV-Akte 46).
Ab dem 1. Juli 2013 war der Beschwerdeführer in einem Pensum
von 100% bei der C____ AG in der Funktion als Mitarbeiter Logistik tätig
(IV-Akte 66, S. 1). Ende 2015 kam es erneut zu einer Verschlechterung des
Gesundheitszustandes im Rahmen des Morbus Crohn, welche der Beschwerdeführer im
April 2016 der Beschwerdegegnerin meldete. Nach medizinischen Abklärungen gewährte
die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 24. Januar 2018 ab dem 1. Oktober 2016
einen Anspruch auf eine unbefristete halbe Rente (IV-Akte 72).
Nachdem die Beschwerden im Jahr 2018 stark zugenommen hatten,
wurde das Arbeitsverhältnis mit der C____ AG per 31. Dezember 2018 gekündigt.
Mit Schreiben vom 9. Januar 2019 machte der Beschwerdeführer eine
Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend (IV-Akte 83). Daraufhin
gewährte die Beschwerdegegnerin Eingliederungsmassnahmen mit aktiver Stellensuche
und Coaching (vgl. IV-Akte 93).
Gestützt auf die Einschätzung des RAD ging die
Beschwerdegegnerin davon aus, dass der Beschwerdeführer unverändert zu 50% in
angepasster Tätigkeit arbeitsfähig sei (IV-Akte 140) und teilte mit Verfügung
vom 9. Februar 2021 mit, dass bei der Überprüfung des Invaliditätsgrades keine
Änderung habe festgestellt werden können, die sich auf die Rente auswirken
würde. Es bestehe weiterhin Anspruch auf die bisherige halbe Invalidenrente
(IV-Akte 142). Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt hiess eine dagegen
erhobene Beschwerde mit Urteil vom 17. Mai 2021 gut, hob die Verfügung vom 9.
Februar 2021 auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung des medizinischen
Sachverhaltes und der verbleibenden Restarbeitsfähigkeit an die Beschwerdegegnerin
zurück (IV-Akte 150).
Nachdem die Beschwerdegegnerin das gastroenterologische
Gutachten bei D____ [...] vom 24. November 2021 eingeholt hatte (IV-Akte 158), teilte
sie mit Vorbescheid vom 15. Dezember 2021 mit, dass sie beabsichtige, das Erhöhungsgesuch
abzuweisen (IV-Akte 161). Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1.
Februar 2022 begründeten Einwand (IV-Akten 162 und 166). Daraufhin holte die
Beschwerdegegnerin beim Gutachter die ergänzende Stellungnahme vom 3. März 2022
ein (IV-Akte 172). Nach einer Stellungnahme des RAD wies die Beschwerdegegnerin
mit Verfügung vom 25. März 2022 das Erhöhungsgesuch ab (IV-Akte 174).
II.
Mit Beschwerde vom 12. Mai 2022 werden beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:
1.
Es sei die
Verfügung vom 25. März 2022 vollumfänglich aufzuheben. Demgemäss sei das
Gerichtsverfahren auszustellen und es sei zur Klärung des medizinischen
Sachverhaltes und der verbleibenden Arbeitsfähigkeit ein gastroenterologisches
Gerichtsgutachten in Auftrag zu geben.
2.
Eventualiter sei
dem Beschwerdeführer ab dem 1. Januar 2019 eine Dreiviertelsrente auszurichten.
3.
Unter o/e-
Kostenfolge (zzgl. MWST) zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
4.
Eventualiter sei
dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege mit der Unterzeichneten
als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu gewähren.
In der Beilage reicht der Beschwerdeführer den Bericht von Dr. E____
vom 11. April 2022 ein (Beschwerdebeilage/BB 3).
Mit Beschwerdeantwort vom 27. Juni 2022 schliesst die Beschwerdegegnerin
auf Abweisung der Beschwerde, unter o/e-Kostenfolge.
Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 14. September 2022 an
den gestellten Rechtsbegehren fest.
Die Beschwerdegegnerin holt die Stellungnahme des RAD vom 26.
September 2022 ein (Duplikbeilage/DB 1) und beantragt mit Duplik vom 29.
September 2022 weiterhin die Abweisung der Beschwerde.
III.
Mit Instruktionsverfügung vom 15. August 2022 wurde dem
Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche
Vertretung durch lic. iur. B____, Advokatin, bewilligt.
IV.
Da keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung
beantragt hat, findet am 1. Dezember 2022 die Beratung durch die Kammer des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die
örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1
des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung das Gesuch
des Beschwerdeführers um Rentenerhöhung abgewiesen. In medizinischer Hinsicht
stützte sie sich dabei auf das monodisziplinäre gastroenterologische Gutachten
von Prof. Dr. F____ vom 24. November 2021 (IV-Akte 158) sowie dessen ergänzende
Stellungnahme vom 3. März 2022 (IV-Akte 172).
2.2.
Der Beschwerdeführer lässt dagegen vorbringen, die Einschätzung von
Prof. Dr. F____ genüge bundesgerichtlichen Anforderungen an ein beweiswertiges
Gutachten nicht. So würde sich der Gutachter nicht schlüssig und
nachvollziehbar mit den geklagten Beschwerden auseinandersetzen und den
Krankheitsverlauf des Beschwerdeführers nicht würdigen.
3.
3.1.
3.1.1. Am 1. Januar 2022 ist das revidierte IVG in Kraft getreten
(Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl
2017 2535). Weil in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer
übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich
sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1; BGE 132 V
215, 220 E. 3.1.1; BGE 131 V 9, 11 E. 1), sind die Leistungsansprüche für die
Zeit bis zum 31. Dezember 2021 nach der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach
den Normen ab 1. Januar 2022 zu prüfen (BGE 130 V 445, 447 E. 1.2.2). Nach der
Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer
Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen
Verfügung eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1; BGE 129 V
354, 356 E. 1; BGE 129 V 1, 4 E. 1.2). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither
verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen
Verwaltungsverfügung sein (BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.2).
3.1.2. Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene
Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 22. März
2022 in Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem
Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung
allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind (vgl. dazu
u.a. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-976/2020 vom 12. Mai 2022 E.
2.2.2).
3.2.
3.2.1. Gestützt auf Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG in der bis zum
31. Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung haben Anspruch auf eine Rente
versicherte Personen, die u.a. während eines Jahres ohne wesentlichen
Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind und nach Ablauf dieses
Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind.
3.2.2. Gestützt auf Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis zum 31. Dezember 2021
anwendbar gewesenen Fassung besteht bei einem IV-Grad von mindestens 40%
Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad von mindestens 50% ein
Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von mindestens 60% ein
Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad von mindestens 70%
ein Anspruch auf eine ganze Rente.
3.2.3. Gemäss Art. 28b IVG in der seit dem 1. Januar 2022 anwendbaren
Fassung wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer
ganzen Rente festgelegt (Abs. 1). Bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis 69%
entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem
Invaliditätsgrad ab 70% besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem
Invaliditätsgrad unter 50% gelten die im Gesetz festgelegten prozentualen
Anteile (Abs. 4).
3.3.
Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG (sowohl in der
bis 31. Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung, als auch in der seit Januar
2022 geltenden Version) frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der
Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.
3.4.
3.4.1. Bei einer Neuanmeldung sind die Revisionsregeln gemäss Art.
17 Abs. 1 ATSG anwendbar (BGE 134 V 131, 132 E. 3; Urteil des Bundesgerichts
8C_404/2021 vom 22. März 2022 E. 3.2.).
3.4.2. Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG in der bis zum 31. Dezember
2021 anwendbar gewesenen Fassung wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch
hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn
sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers
erheblich ändert. Gestützt auf Art. 17 Abs. 1 ATSG in der seit Januar 2022
anwendbaren Fassung wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin
für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der
Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers um mindestens
fünf Prozentpunkte ändert (a.) oder auf 100% erhöht (b.).
3.4.3. Liegt ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in
rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu
prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht. Hingegen ist die
lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen
Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 147 V 167, 169
E. 4.1; BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3).
3.5.
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen
Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer
materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer
Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines
Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen
Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 134 V 131, 132 E. 3; BGE 133
V 108, 114 E. 5.4).
3.6.
Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen
Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und
dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten
diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der
versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).
3.7.
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134
V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a). Gutachten externer
Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG
eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung genügen, darf das
Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die
Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210, 227 E. 1.3.4; BGE 135 V
465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb). Aussagen von behandelnden Ärzten
sind demgegenüber grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer
Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre
auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer
Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).
4.
4.1.
4.1.1. Der Gutachter Prof. Dr. F____ stellte im
gastroenterologischen Gutachten vom 24. November 2021 folgende Diagnose mit
Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
Chronisch-aktiver, steroid-abhängiger Morbus Crohn, ED 1980;
ICD-KS0.9; aktuell mit Harvey Bradshaw Score (HBI Score: 6 Punkte), dies ergibt
klinisch eine leichte, aktive Entzündungssituation
-
St. n.
lleo-Zökalresektion 1984
-
MR des Dünndarms
vom 30.05.2018: Stenosierung des terminalen Ileums (entzündlichbedingte Wandverdickung)
-
St. n.
Perikarditis, wahrscheinlich im Rahmen der Diagnose
-
Gallensalzverlustsyndrom
-
Nikotinabusus
-
zur Zeit ohne
Therapie (IV-Akte 158, S. 10).
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
attestierte der Gutachter dem Beschwerdeführer folgende Diagnosen:
1.
Bekannte
Osteopenie seit Jahren bei schwerem Vitamin-D-Mangel
2.
St. n.
Appendektomie 1980
3.
Hämangiom der
Leber, Segment IVb
4.
Mehrere, einfache
Nierenzysten bds (IV-Akte 158, S. 10).
4.1.2. Zur Diagnoseherleitung führte der Gutachter aus, der
Beschwerdeführer leide seit 40 Jahren unter einem chronisch-aktiven
Krankheitszustand. Zum Zeitpunkt der Exploration bestehe eine leichte
Krankheitsaktivität quantifiziert mittels Harvey Bradshaw Crohn Activity Index
(6 Punkte). Die Diagnose des M. Crohn (ED 1980) beruhe auf typischen
endoskopischen und radiologischen Veränderungen. Die initiale Behandlung im
Kindesalter sei mit Steroiden erfolgt, später mit Azathioprin in Kombination
mit lnfliximab. Diese Therapie sei während mehreren Jahren zielführend gewesen,
habe aber nie zu Beschwerdefreiheit geführt. Aktuell sei der Explorand ohne
Therapie. Klinisch imponiere eine minimale Aktivität der Krankheit
(Harvey-Bradshaw Index= HBI 6 Punkte), es bestünden eine Stuhlunregelmässigkeit
mit Urge (in der Regel in Form von Durchfall) sowie wiederkehrende
Bauchschmerzen. Laborchemisch könne keine Aktivität nachgewiesen werden (ausser
einer erhöhten BSR). Darüber hinaus vermerkte der Gutachter praktisch normale
Leukozyten, normales CRP, keine Thrombozytose und normales Stuhlcalprotectin
(IV-Akte 158, S. 10 f.).
4.1.3. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als [...]
attestierte der Gutachter dem Beschwerdeführer eine vollständige
Arbeitsunfähigkeit. In einer den Leiden angepassten Verweistätigkeit bestehe
gemäss Einschätzung des Gutachters eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Die Tätigkeit
müsse am Vormittag ausgeübt werden können und es müsse permanent eine Toilette
zur Verfügung stehen, da es jederzeit zu unvorhersehbaren Stuhlentleerungen
kommen könne. Aufgrund der Durchfälle und der gelegentlichen Bauchkrämpfe
sollte es dem Beschwerdeführer zusätzlich möglich sein, Pausen in der Arbeit
einlegen zu können (IV-Akte 158, S. 11).
4.2.
In der ergänzenden Stellungahme hielt der Gutachter fest, dass sich
die aktuelle Einschätzung auf einen derzeit unbehandelten Zustand bei
geringerer Ausprägung der Symptomatik beziehe, da der Versicherte die Behandlung
selber sistiert habe. Aus gutachterlicher Sicht sei eine Weiterbehandlung
ebenso zu empfehlen wie eine 50%ige Tätigkeit an einem angepassten Arbeitsplatz
(vgl. IV-Akte 172).
4.3.
Zunächst ist festzustellen, dass auf das monodisziplinäre
gastroenterologische Gutachten von Prof. Dr. F____ vom 24. November 2021
(IV-Akte 158) sowie dessen ergänzende Stellungnahme vom 3. März 2022 (IV-Akte
172) abgestellt werden kann. Das Gutachten ist für die streitigen Belange
umfassend und beruht auf allseitigen Untersuchungen. Es wurde in Kenntnis und
unter Berücksichtigung der Vorakten erstellt, wobei die wichtigsten Befunde der
vorhandenen ärztlichen Unterlagen im Gutachten aufgeführt wurden (vgl. IV-Akte 158,
S. 3 f. und S. 15 ff.). Die geklagten Beschwerden und Einschränkungen wurden
bei der gutachterlichen Abklärung hinreichend berücksichtigt und bildeten
ihrerseits die Grundlage für die sorgfältige Anamnese (vgl. IV-Akte 158, S. 6 f.).
Im Ergebnis ist das monodisziplinäre Gutachten in der Darlegung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtend und die Schlussfolgerungen des Experten sind damit nachvollziehbar
begründet. Darauf kann abgestellt werden.
4.4.
Was der Beschwerdeführer gegen die gutachterliche Einschätzung
vorbringt, vermag keine andere Beurteilung der Sachlage zu bewirken. So bringt
der Beschwerdeführer vor, der Gutachter habe es vernachlässigt, sich mit den
geklagten Beschwerden schlüssig und nachvollziehbar auseinanderzusetzen,
weshalb die Einschätzung der Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit nicht überzeuge
(Beschwerde, S. 5). Zudem habe der Gutachter den Krankheitsverlauf nicht
gewürdigt. Diesen Ausführungen kann nicht ohne weiteres gefolgt werden. Wie
sich aus den ausführlichen Aktenzitaten zu Beginn des Gutachtens und der
Anamnese entnehmen lässt, hat sich der Gutachter mit dem Krankheitsverlauf befasst
(vgl. IV-Akte 158, S. 6 f. und S. 10). Zudem hat sich der Gutachter sowohl im
Gutachten vom 24. November 2021 (IV-Akte 158) als auch in seiner Stellungnahme
vom 3. März 2022 (IV-Akte 172) einlässlich mit den Beschwerden des Versicherten
auseinandergesetzt und insbesondere die häufigen und länger dauernden
Toilettengänge sowohl bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit als auch bei
der Formulierung des Verweisprofils berücksichtigt (vgl. z.B. "Zum Zeitpunkt
der Exploration hat der Explorand 3-4 flüssige Stuhlentleerungen/Tag, 1-2 Mal
pro Woche auch nächtliche Stuhlentleerungen. Die Konsistenz des Stuhls sei in
der Regel wie Wasser", IV-Akte 158, S. 7; vgl. auch den dreimaligen
Hinweis auf die Notwendigkeit der ständigen Verfügbarkeit einer Toilette im
Gutachten, IV-Akte 158, S. 11). Weiter ergibt sich, dass der Gutachter neben
dem Durchfall auch die täglichen Bauchschmerzen gewürdigt hat (IV-Akte 158, S.
12). Ausserdem berücksichtigt der Gutachter, dass eine optimale angepasste
Tätigkeit am Vormittag durchzuführen sei und der Möglichkeit bedarfsgerechte
Toiletten- und Ruhepausen einzulegen bedürfe (vgl. die Stellungnahme vom 3.
März 2022 bzw. IV-Akte 172 S. 2). Dadurch berücksichtigt das dargelegte Belastungsprofil
ausdrücklich sowohl die Bauchschmerzen wie auch die leidensbedingte Müdigkeit des
Beschwerdeführers, und es wird ihm dadurch die Möglichkeit geboten, sich
ausserhalb der halbtägigen Tätigkeit über einen längeren Zeitraum zu erholen
(IV-Akte 172, S. 2).
4.5.
Weiter wendet der Beschwerdeführer ein, dass die Wechselwirkung
zwischen Arbeitsbelastung und Zunahme der Beschwerden nicht diskutiert würden. Seiner
Auffassung nach bestehe ein Zusammenhang zwischen den erhöhten Calprotectin-Werten
und der Belastung durch die erwerbliche Tätigkeit (Beschwerde, S. 16). Hierzu
ist festzustellen, dass der Gutachter in seiner Stellungahme ausdrücklich darauf
hinweist, dass sich die aktuelle Einschätzung auf einen derzeit unbehandelten
Zustand bei geringerer Ausprägung der Symptomatik beziehe, da der Versicherte
die Behandlung selber sistiert habe (IV-Akte 172, S. 3). Der Gutachter
empfiehlt ebenfalls eine Weiterbehandlung und einen Nikotinstopp, genauso wie
eine 50%ige Tätigkeit an einem angepassten Arbeitsplatz (a.a.O.). An diesen
plausiblen Ausführungen des Gutachters vermag auch der neu eingereichte
Arztbericht von Dr. E____ (BB 3) nichts zu ändern. Auch der Einwand des
Beschwerdeführers, der Gutachter habe es unterlassen, sich mit den
anderslautenden Einschätzungen der behandelnden Ärzte und den
Eingliederungsbemühungen, insbesondere mit der Kündigung infolge
krankheitsbedingter Absenzen, auseinanderzusetzen (Beschwerde, S. 17), geht
fehl. Aus dem Gutachten ergibt sich, dass der Gutachter hinsichtlich des
Stellenverlusts festgehalten hat, dass eine Überforderungssituation aufgrund zu
hoher Belastung in der angestammten Tätigkeit zur Kündigung geführt haben
könnte (IV-Akte 172, S. 3). Aus diesem Grund schlägt der Gutachter auch einen
neuen leidensangepassten Arbeitsplatz vor.
4.6.
Aufgrund dieser Ausführungen ist mit dem RAD (vgl. Stellungnahme vom
26.09.2022, Duplikbeilage 1) davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in
einer leidensangepassten Tätigkeit zu 50% arbeitsfähig ist und auf ein Gerichtsgutachten
verzichtet werden kann. Zu prüfen bleibt allerdings, wie es sich mit der Invaliditätsbemessung
resp. der erwerblichen Umsetzung der festgestellten Arbeitsfähigkeit resp.
Arbeitsunfähigkeit verhält.
5.
5.1.
5.1.1. Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades im erwerblichen Bereich
wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach
Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung
gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid
geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
5.1.2. Die Beschwerdegegnerin teilte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom
25. März 2022 zur Begründung der Abweisung des Rentenerhöhungsgesuchs mit, dass
sich sein Gesundheitszustand aus spezialärztlicher Sicht nicht verändert habe.
Einen Einkommensvergleich nahm sie dabei nicht vor, sondern führte aus, das
bisherige Anforderungsprofil und der daraus erhobene Invaliditätsgrad würden
nach wie vor gelten. Zuvor hatte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer
mit Mitteilung vom 24. Januar 2018 ab dem 1. Oktober 2016 eine halbe Rente stützt
auf einen IV-Grad von 50% zugesprochen. Dabei wurde das Validen- wie auch das
Invalideneinkommen anhand des Verdienstes bei der früheren Arbeitsstelle C____
AG bestimmt (vgl. IV-Akte 72, S. 5).
5.2.
Der Beschwerdeführer bringt nun zunächst vor, dass das
Valideneinkommen nunmehr nicht mehr anhand des Verdienstes bei der C____ AG
bestimmt werden könne (Beschwerde, S. 20). Zum Zeitpunkt der Anstellung sei der
Beschwerdeführer aufgrund seiner Gesundheit bereits beeinträchtigt gewesen,
weshalb es sich bei diesem Verdienst nicht um denjenigen Lohn handle, den er
zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielt habe (a.a.O.). Zudem
verweist er darauf, dass er gelernter [...] sei, diesen Beruf jedoch aufgrund
der gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht mehr habe ausüben können, da er
als [...] hätte mobil sein müssen (Beschwerde, S. 21). Den Beruf [...] gebe es
aufgrund der Neuerungen in der Technologie nicht mehr. Es handle sich heute um
den Beruf des [...]. Deshalb sei das Valideneinkommen anhand des Tabellenlohns
LSE 2018 Ta1_tirage_skill_level_ Ziff. 31-22, Herstellen v. Möbel, und sonst.
Waren, Re. und Install. Maschinen; Kompetenzniveau 1, Männer zu bestimmen (vgl.
Beschwerde, S. 21).
5.3.
5.3.1. Bei der Ermittlung des Einkommens ohne Gesundheitsschaden ist
entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt nach dem
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich
verdienen würde. Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu
erfolgen. Da nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit
im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die
Bestimmung des Valideneinkommens grundsätzlich der letzte vor Eintritt der
Gesundheitsschädigung erzielte, nötigenfalls der Teuerung und der realen
Einkommensentwicklung angepasste Verdienst. Insofern ist in der Regel vom
letzten Lohn, den die versicherte Person vor Eintritt der Gesundheitsschädigung
erzielt hat, auszugehen (BGE 134 V 322, 325 E. 4.1 mit Hinweisen; vgl. auch BGE
139 V 28, 30 E. 3.3.2; BGE 135 V 58, 59 E. 3.1).
5.3.2. Vorliegend arbeitete der Beschwerdeführer zuletzt bis zur Kündigung
im Dezember 2018 bei der C____ AG in der Logistik. Als Kündigungsgründe wurden
gesundheitliche Gründe genannt (vgl. E-Mail vom Leiter Logistik vom 11.03.2021,
IV-Akte 147, S. 19). Vorliegend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
bei guter Gesundheit diese Tätigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch
weiterhin ausgeübt hätte. Vor diesem Hintergrund ist auch weiterhin beim
Valideneinkommen vom zuletzt bei der C____ AG erzielten Verdienst zuzüglich
Nominallohnentwicklung auszugehen. Dieser ist von der Beschwerdegegnerin,
welche hierzu bislang keine Feststellungen getroffen hat, festzulegen.
5.4.
Hinsichtlich des Invalideneinkommens führt der Beschwerdeführer aus,
dass dieses infolge Verlusts der Arbeit bei der C____ AG nicht mehr anhand des
tatsächlichen Verdienstes bestimmt werden könne (Beschwerde, S. 18), sondern
stattdessen anhand der Lohnstrukturerhebung TA1_tirage_skill_level, total,
Kompetenzniveau 1, Männer zu bemessen sei.
5.5.
5.5.1. Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der
Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in
welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der
Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, gilt grundsätzlich der tatsächlich
erzielte Verdienst als Invalidenlohn (vgl. BGE 135 V 297, 301 E. 5.2). Ist –
wie hier – kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, sind
praxisgemäss die LSE-Tabellenlöhne heranzuziehen (vgl. BGE 143 V 295, 296 f. E.
2.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_632/2021 vom 2. Dezember 2021 E. 6.3.2.).
5.5.2. Der Beschwerdeführer erhielt per Ende Dezember 2018 bei der C____ AG
die Kündigung, sodass das dort erziele Einkommen nicht mehr als
Invalideneinkommen herangezogen werden kann. Angesichts dessen, dass der
Beschwerdeführer danach keine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, sind für
die Bestimmung des Invalideneinkommens die Tabellenlöhne gemäss LSE
heranzuziehen.
5.6.
5.6.1. Die Rechtsprechung wendet in der Regel die Monatslöhne gemäss
LSE-Tabelle TA1 (Zeile "Total Privater Sektor") an. Bisweilen wird
aber auch auf Löhne einzelner Sektoren (Sektor 2 "Produktion" oder 3
"Dienstleistungen") oder gar einzelner Branchen abgestellt, wenn dies
als sachgerecht erscheint, um der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen
Verwertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen, namentlich
bei Personen, die vor der Gesundheitsschädigung lange Zeit in diesem Bereich
tätig gewesen sind und bei denen eine Arbeit in anderen Bereichen kaum in Frage
kommt. Auch kann es sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls
rechtfertigen, anstatt auf die Tabelle TA1 ("Privater Sektor") auf
die Tabelle TA7 ("Privater Sektor und öffentlicher Sektor [Bund]
zusammen") abzustellen, wenn dies eine genauere Festsetzung des
Invalideneinkommens erlaubt und dem Versicherten der entsprechende Sektor offen
steht und zumutbar ist (BGer 9C_237/2007 vom 24. August 2007 E 5.1 mit
Hinweisen).
5.6.2. Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 25. März
2022 keinen Einkommensvergleich vorgenommen und auch in den Rechtsschriften
nicht ausgeführt und begründet, welcher Tabellenlohn beim Beschwerdeführer zur
Ermittlung des Invalideneinkommens herangezogen werden könnte. Auch die vorhergehende
Verfügung bietet hierzu keinen Anhaltspunkt, da dieser damals noch zu Recht der
Lohn der C____ AG zugrunde lag. Da sich auch nicht aus den Akten mit dem
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ergibt, welcher Tabellenlohn
als Invalideneinkommen heranzuziehen ist, kann dieses vorliegend nicht
festgelegt werden.
5.6.3. Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdegegnerin in diesem Bereich
über umfassende Sachkenntnis verfügt und eine rechtsgleiche Behandlung des Beschwerdeführers
mit anderen Versicherten sicherstellen kann, erscheint es deshalb als
sachgerecht, die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit
diese den passenden Tabellenwert bestimmen kann.
5.7.
5.7.1. Bei dieser Gelegenheit ist ergänzend auf den Antrag des
Beschwerdeführers auf einen leidensbedingten Abzug von 25% einzugehen
(Beschwerde, S. 20).
5.7.2. Diesbezüglich gilt es zu beachten, dass gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung nicht vorhersehbare und schwer kalkulierbare Absenzen am
Arbeitsplatz, wie sie durch Krankheitsschübe verursacht werden, einen
Tabellenlohnabzug rechtfertigen können (Replik, S. 5; vgl. Urteile des
Bundesgerichts 9C_414/2017 vom 21. September 2017 E. 4.3; 9C_728/2009 vom 21.
September 2010 E. 4.3.1; 9C_439/2020 vom 18. August 2020 E. 4.5.2 und 4.5.4.). Bejaht
wurde eine Konstellation der letztgenannten Art etwa bei akut auftretenden
psychotischen Schüben (Urteil 9C_439/2020 vom 18. August 2020 E. 4.5.2 f.), bei
rezidivierenden abdominalen Beschwerden (Urteil 8C_179/2018 vom 22. Mai 2018 E.
4.2), bei schubweise auftretenden Atembeschwerden infolge Asthmas (Urteil
9C_728/2009 vom 21. September 2010 E. 4.3.1, in: SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90)
sowie bei Panikattacken (Urteil 9C_462/2007 vom 25. Januar 2008 E. 3.2.2). Als
ebenfalls einen Abzug rechtfertigend wertete das Bundesgericht ferner den
Umstand, dass ein Versicherter wegen einer Harnblasenfunktionsstörung mehrmals
am Tag einen Katheter zur Ableitung des in der Blase angesammelten Urins
verwenden musste (Selbstkatheterisierung [Urteil 9C_368/2009 vom 17. Juli 2009
E. 2.3.2 f.]).
5.7.3. Mit einem Abzug vom Tabellenlohn sollte ausserdem dem Umstand
Rechnung getragen werden, dass es einer an einer Gesundheitsbeeinträchtigung
leidenden versicherten Person aus betriebswirtschaftlich-ökonomischer Sicht
unter Umständen nicht möglich sein wird, mit ihrer Arbeitsleistung denselben
ökonomischen Mehrwert wie eine gesunde, im selben Pensum tätige Person zu
generieren. Schliesslich wird auch ein leidensbedingter Abzug infolge
Teilzeitarbeit zu prüfen sein.
6.
6.1.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen ist.
Die Verfügung vom 25. März 2022 ist aufzuheben und die Sache an die
Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des Invalideneinkommens und Neuberechnung des
Invaliditätsgrades zurückzuweisen.
6.2.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten,
bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
6.3.
Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das
Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie in
durchschnittlichen (IV-)Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel im Falle eines
vollständigen Obsiegens eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inklusive
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Bezug auf
die sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen
Fall auszugehen. Aus diesem Grunde erscheint ein Honorar von Fr. 3'750.--
(inklusive Auslagen) nebst Mehrwertsteuer als angemessen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung vom 25. März 2022 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin
zurückgewiesen.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer
Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen)
zuzüglich Fr. 288.75 Mehrwertsteuer.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer Dr.
K. Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: