Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 17. November 2022

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), P. Kaderli, MLaw A. Zalad     

und Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch MLaw B____, [...]   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2022.53

Verfügung vom 25. März 2022

Beschwerdegutheissung; Rückweisung an Vorinstanz.

 


Tatsachen

I.        

Der [...] geborene Beschwerdeführer leidet seit seinem 10. Lebensjahr an Morbus Crohn mit rezidivierenden abdominalen Beschwerden. Nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit absolvierte er ein 10. [...]schuljahr und danach erfolgreich eine dreijährige Lehre als [...] (IV-Akte 1, S. 4). Im Anschluss arbeitete er noch während zwei Jahren im Lehrbetrieb weiter. In der Folge liess er sich zum [...]-Wagenführer umschulen (IV-Akte 8), musste diese Tätigkeit jedoch krankheitsbedingt aufgeben und begann ab 1995 als [...] zu arbeiten.

Nach einer Aktivierung der Morbus Crohn-Erkrankung kam es ab August 2009 zu einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit (vgl. IV-Akte 12, S. 3), weshalb sich der Beschwerdeführer im Oktober 2009 erstmals bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug anmeldete (IV-Akte 1). Per Ende Mai 2010 wurde ihm krankheitsbedingt gekündigt (IV-Akte 63). Die Beschwerdegegnerin holte ein bidisziplinäres Gutachten in den Fachrichtungen Gastroenterologie und Psychiatrie ein (IV-Akte 29) und sprach dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 14. November 2012 vom 1. September 2010 bis 30. April 2012 eine befristete halbe Rente zu (IV-Akte 46).

Ab dem 1. Juli 2013 war der Beschwerdeführer in einem Pensum von 100% bei der C____ AG in der Funktion als Mitarbeiter Logistik tätig (IV-Akte 66, S. 1). Ende 2015 kam es erneut zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Rahmen des Morbus Crohn, welche der Beschwerdeführer im April 2016 der Beschwerdegegnerin meldete. Nach medizinischen Abklärungen gewährte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 24. Januar 2018 ab dem 1. Oktober 2016 einen Anspruch auf eine unbefristete halbe Rente (IV-Akte 72).

Nachdem die Beschwerden im Jahr 2018 stark zugenommen hatten, wurde das Arbeitsverhältnis mit der C____ AG per 31. Dezember 2018 gekündigt. Mit Schreiben vom 9. Januar 2019 machte der Beschwerdeführer eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend (IV-Akte 83). Daraufhin gewährte die Beschwerdegegnerin Eingliederungsmassnahmen mit aktiver Stellensuche und Coaching (vgl. IV-Akte 93).

Gestützt auf die Einschätzung des RAD ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass der Beschwerdeführer unverändert zu 50% in angepasster Tätigkeit arbeitsfähig sei (IV-Akte 140) und teilte mit Verfügung vom 9. Februar 2021 mit, dass bei der Überprüfung des Invaliditätsgrades keine Änderung habe festgestellt werden können, die sich auf die Rente auswirken würde. Es bestehe weiterhin Anspruch auf die bisherige halbe Invalidenrente (IV-Akte 142). Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt hiess eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 17. Mai 2021 gut, hob die Verfügung vom 9. Februar 2021 auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung des medizinischen Sachverhaltes und der verbleibenden Restarbeitsfähigkeit an die Beschwerdegegnerin zurück (IV-Akte 150).

Nachdem die Beschwerdegegnerin das gastroenterologische Gutachten bei D____ [...] vom 24. November 2021 eingeholt hatte (IV-Akte 158), teilte sie mit Vorbescheid vom 15. Dezember 2021 mit, dass sie beabsichtige, das Erhöhungsgesuch abzuweisen (IV-Akte 161). Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. Februar 2022 begründeten Einwand (IV-Akten 162 und 166). Daraufhin holte die Beschwerdegegnerin beim Gutachter die ergänzende Stellungnahme vom 3. März 2022 ein (IV-Akte 172). Nach einer Stellungnahme des RAD wies die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 25. März 2022 das Erhöhungsgesuch ab (IV-Akte 174).

II.       

Mit Beschwerde vom 12. Mai 2022 werden beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.    Es sei die Verfügung vom 25. März 2022 vollumfänglich aufzuheben. Demgemäss sei das Gerichtsverfahren auszustellen und es sei zur Klärung des medizinischen Sachverhaltes und der verbleibenden Arbeitsfähigkeit ein gastroenterologisches Gerichtsgutachten in Auftrag zu geben.

2.    Eventualiter sei dem Beschwerdeführer ab dem 1. Januar 2019 eine Dreiviertelsrente auszurichten.

3.    Unter o/e- Kostenfolge (zzgl. MWST) zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

4.    Eventualiter sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege mit der Unterzeichneten als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu gewähren.

In der Beilage reicht der Beschwerdeführer den Bericht von Dr. E____ vom 11. April 2022 ein (Beschwerdebeilage/BB 3).

Mit Beschwerdeantwort vom 27. Juni 2022 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, unter o/e-Kostenfolge.

Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 14. September 2022 an den gestellten Rechtsbegehren fest.

Die Beschwerdegegnerin holt die Stellungnahme des RAD vom 26. September 2022 ein (Duplikbeilage/DB 1) und beantragt mit Duplik vom 29. September 2022 weiterhin die Abweisung der Beschwerde.

III.     

Mit Instruktionsverfügung vom 15. August 2022 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Vertretung durch lic. iur. B____, Advokatin, bewilligt.

IV.     

Da keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung beantragt hat, findet am 1. Dezember 2022 die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20).

1.2.          Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung das Gesuch des Beschwerdeführers um Rentenerhöhung abgewiesen. In medizinischer Hinsicht stützte sie sich dabei auf das monodisziplinäre gastroenterologische Gutachten von Prof. Dr. F____ vom 24. November 2021 (IV-Akte 158) sowie dessen ergänzende Stellungnahme vom 3. März 2022 (IV-Akte 172).

2.2.          Der Beschwerdeführer lässt dagegen vorbringen, die Einschätzung von Prof. Dr. F____ genüge bundesgerichtlichen Anforderungen an ein beweiswertiges Gutachten nicht. So würde sich der Gutachter nicht schlüssig und nachvollziehbar mit den geklagten Beschwerden auseinandersetzen und den Krankheitsverlauf des Beschwerdeführers nicht würdigen.

3.                

3.1.          3.1.1. Am 1. Januar 2022 ist das revidierte IVG in Kraft getreten (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Weil in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1; BGE 132 V 215, 220 E. 3.1.1; BGE 131 V 9, 11 E. 1), sind die Leistungsansprüche für die Zeit bis zum 31. Dezember 2021 nach der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den Normen ab 1. Januar 2022 zu prüfen (BGE 130 V 445, 447 E. 1.2.2). Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1; BGE 129 V 354, 356 E. 1; BGE 129 V 1, 4 E. 1.2). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.2).

3.1.2. Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 22. März 2022 in Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind (vgl. dazu u.a. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-976/2020 vom 12. Mai 2022 E. 2.2.2).

3.2.          3.2.1. Gestützt auf Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG in der bis zum 31. Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung haben Anspruch auf eine Rente versicherte Personen, die u.a. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind.

3.2.2. Gestützt auf Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis zum 31. Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung besteht bei einem IV-Grad von mindestens 40% Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad von mindestens 50% ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von mindestens 60% ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad von mindestens 70% ein Anspruch auf eine ganze Rente.

3.2.3. Gemäss Art. 28b IVG in der seit dem 1. Januar 2022 anwendbaren Fassung wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt (Abs. 1). Bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis 69% entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70% besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50% gelten die im Gesetz festgelegten prozentualen Anteile (Abs. 4).

3.3.          Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG (sowohl in der bis 31. Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung, als auch in der seit Januar 2022 geltenden Version) frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.

3.4.          3.4.1. Bei einer Neuanmeldung sind die Revisionsregeln gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG anwendbar (BGE 134 V 131, 132 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 8C_404/2021 vom 22. März 2022 E. 3.2.).

3.4.2. Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG in der bis zum 31. Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert. Gestützt auf Art. 17 Abs. 1 ATSG in der seit Januar 2022 anwendbaren Fassung wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers um mindestens fünf Prozentpunkte ändert (a.) oder auf 100% erhöht (b.).

3.4.3. Liegt ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 147 V 167, 169 E. 4.1; BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3).

3.5.          Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 134 V 131, 132 E. 3; BGE 133 V 108, 114 E. 5.4).

3.6.          Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

3.7.          Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a). Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung genügen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210, 227 E. 1.3.4; BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb). Aussagen von behandelnden Ärzten sind demgegenüber grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).

4.                

4.1.          4.1.1. Der Gutachter Prof. Dr. F____ stellte im gastroenterologischen Gutachten vom 24. November 2021 folgende Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:

Chronisch-aktiver, steroid-abhängiger Morbus Crohn, ED 1980; ICD-KS0.9; aktuell mit Harvey Bradshaw Score (HBI Score: 6 Punkte), dies ergibt klinisch eine leichte, aktive Entzündungssituation

-         St. n. lleo-Zökalresektion 1984

-         MR des Dünndarms vom 30.05.2018: Stenosierung des terminalen Ileums (entzündlichbedingte Wandverdickung)

-         St. n. Perikarditis, wahrscheinlich im Rahmen der Diagnose

-         Gallensalzverlustsyndrom

-         Nikotinabusus

-         zur Zeit ohne Therapie (IV-Akte 158, S. 10).

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit attestierte der Gutachter dem Beschwerdeführer folgende Diagnosen:

1.    Bekannte Osteopenie seit Jahren bei schwerem Vitamin-D-Mangel

2.    St. n. Appendektomie 1980

3.    Hämangiom der Leber, Segment IVb

4.    Mehrere, einfache Nierenzysten bds (IV-Akte 158, S. 10).

4.1.2. Zur Diagnoseherleitung führte der Gutachter aus, der Beschwerdeführer leide seit 40 Jahren unter einem chronisch-aktiven Krankheitszustand. Zum Zeitpunkt der Exploration bestehe eine leichte Krankheitsaktivität quantifiziert mittels Harvey Bradshaw Crohn Activity Index (6 Punkte). Die Diagnose des M. Crohn (ED 1980) beruhe auf typischen endoskopischen und radiologischen Veränderungen. Die initiale Behandlung im Kindesalter sei mit Steroiden erfolgt, später mit Azathioprin in Kombination mit lnfliximab. Diese Therapie sei während mehreren Jahren zielführend gewesen, habe aber nie zu Beschwerdefreiheit geführt. Aktuell sei der Explorand ohne Therapie. Klinisch imponiere eine minimale Aktivität der Krankheit (Harvey-Bradshaw Index= HBI 6 Punkte), es bestünden eine Stuhlunregelmässigkeit mit Urge (in der Regel in Form von Durchfall) sowie wiederkehrende Bauchschmerzen. Laborchemisch könne keine Aktivität nachgewiesen werden (ausser einer erhöhten BSR). Darüber hinaus vermerkte der Gutachter praktisch normale Leukozyten, normales CRP, keine Thrombozytose und normales Stuhlcalprotectin (IV-Akte 158, S. 10 f.).

4.1.3. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als [...] attestierte der Gutachter dem Beschwerdeführer eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. In einer den Leiden angepassten Verweistätigkeit bestehe gemäss Einschätzung des Gutachters eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Die Tätigkeit müsse am Vormittag ausgeübt werden können und es müsse permanent eine Toilette zur Verfügung stehen, da es jederzeit zu unvorhersehbaren Stuhlentleerungen kommen könne. Aufgrund der Durchfälle und der gelegentlichen Bauchkrämpfe sollte es dem Beschwerdeführer zusätzlich möglich sein, Pausen in der Arbeit einlegen zu können (IV-Akte 158, S. 11).

4.2.          In der ergänzenden Stellungahme hielt der Gutachter fest, dass sich die aktuelle Einschätzung auf einen derzeit unbehandelten Zustand bei geringerer Ausprägung der Symptomatik beziehe, da der Versicherte die Behandlung selber sistiert habe. Aus gutachterlicher Sicht sei eine Weiterbehandlung ebenso zu empfehlen wie eine 50%ige Tätigkeit an einem angepassten Arbeitsplatz (vgl. IV-Akte 172).

4.3.          Zunächst ist festzustellen, dass auf das monodisziplinäre gastroenterologische Gutachten von Prof. Dr. F____ vom 24. November 2021 (IV-Akte 158) sowie dessen ergänzende Stellungnahme vom 3. März 2022 (IV-Akte 172) abgestellt werden kann. Das Gutachten ist für die streitigen Belange umfassend und beruht auf allseitigen Untersuchungen. Es wurde in Kenntnis und unter Berücksichtigung der Vorakten erstellt, wobei die wichtigsten Befunde der vorhandenen ärztlichen Unterlagen im Gutachten aufgeführt wurden (vgl. IV-Akte 158, S. 3 f. und S. 15 ff.). Die geklagten Beschwerden und Einschränkungen wurden bei der gutachterlichen Abklärung hinreichend berücksichtigt und bildeten ihrerseits die Grundlage für die sorgfältige Anamnese (vgl. IV-Akte 158, S. 6 f.). Im Ergebnis ist das monodisziplinäre Gutachten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend und die Schlussfolgerungen des Experten sind damit nachvollziehbar begründet. Darauf kann abgestellt werden.

4.4.          Was der Beschwerdeführer gegen die gutachterliche Einschätzung vorbringt, vermag keine andere Beurteilung der Sachlage zu bewirken. So bringt der Beschwerdeführer vor, der Gutachter habe es vernachlässigt, sich mit den geklagten Beschwerden schlüssig und nachvollziehbar auseinanderzusetzen, weshalb die Einschätzung der Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit nicht überzeuge (Beschwerde, S. 5). Zudem habe der Gutachter den Krankheitsverlauf nicht gewürdigt. Diesen Ausführungen kann nicht ohne weiteres gefolgt werden. Wie sich aus den ausführlichen Aktenzitaten zu Beginn des Gutachtens und der Anamnese entnehmen lässt, hat sich der Gutachter mit dem Krankheitsverlauf befasst (vgl. IV-Akte 158, S. 6 f. und S. 10). Zudem hat sich der Gutachter sowohl im Gutachten vom 24. November 2021 (IV-Akte 158) als auch in seiner Stellungnahme vom 3. März 2022 (IV-Akte 172) einlässlich mit den Beschwerden des Versicherten auseinandergesetzt und insbesondere die häufigen und länger dauernden Toilettengänge sowohl bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit als auch bei der Formulierung des Verweisprofils berücksichtigt (vgl. z.B. "Zum Zeitpunkt der Exploration hat der Explorand 3-4 flüssige Stuhlentleerungen/Tag, 1-2 Mal pro Woche auch nächtliche Stuhlentleerungen. Die Konsistenz des Stuhls sei in der Regel wie Wasser", IV-Akte 158, S. 7; vgl. auch den dreimaligen Hinweis auf die Notwendigkeit der ständigen Verfügbarkeit einer Toilette im Gutachten, IV-Akte 158, S. 11). Weiter ergibt sich, dass der Gutachter neben dem Durchfall auch die täglichen Bauchschmerzen gewürdigt hat (IV-Akte 158, S. 12). Ausserdem berücksichtigt der Gutachter, dass eine optimale angepasste Tätigkeit am Vormittag durchzuführen sei und der Möglichkeit bedarfsgerechte Toiletten- und Ruhepausen einzulegen bedürfe (vgl. die Stellungnahme vom 3. März 2022 bzw. IV-Akte 172 S. 2). Dadurch berücksichtigt das dargelegte Belastungsprofil ausdrücklich sowohl die Bauchschmerzen wie auch die leidensbedingte Müdigkeit des Beschwerdeführers, und es wird ihm dadurch die Möglichkeit geboten, sich ausserhalb der halbtägigen Tätigkeit über einen längeren Zeitraum zu erholen (IV-Akte 172, S. 2).

4.5.          Weiter wendet der Beschwerdeführer ein, dass die Wechselwirkung zwischen Arbeitsbelastung und Zunahme der Beschwerden nicht diskutiert würden. Seiner Auffassung nach bestehe ein Zusammenhang zwischen den erhöhten Calprotectin-Werten und der Belastung durch die erwerbliche Tätigkeit (Beschwerde, S. 16). Hierzu ist festzustellen, dass der Gutachter in seiner Stellungahme ausdrücklich darauf hinweist, dass sich die aktuelle Einschätzung auf einen derzeit unbehandelten Zustand bei geringerer Ausprägung der Symptomatik beziehe, da der Versicherte die Behandlung selber sistiert habe (IV-Akte 172, S. 3). Der Gutachter empfiehlt ebenfalls eine Weiterbehandlung und einen Nikotinstopp, genauso wie eine 50%ige Tätigkeit an einem angepassten Arbeitsplatz (a.a.O.). An diesen plausiblen Ausführungen des Gutachters vermag auch der neu eingereichte Arztbericht von Dr. E____ (BB 3) nichts zu ändern. Auch der Einwand des Beschwerdeführers, der Gutachter habe es unterlassen, sich mit den anderslautenden Einschätzungen der behandelnden Ärzte und den Eingliederungsbemühungen, insbesondere mit der Kündigung infolge krankheitsbedingter Absenzen, auseinanderzusetzen (Beschwerde, S. 17), geht fehl. Aus dem Gutachten ergibt sich, dass der Gutachter hinsichtlich des Stellenverlusts festgehalten hat, dass eine Überforderungssituation aufgrund zu hoher Belastung in der angestammten Tätigkeit zur Kündigung geführt haben könnte (IV-Akte 172, S. 3). Aus diesem Grund schlägt der Gutachter auch einen neuen leidensangepassten Arbeitsplatz vor.

4.6.          Aufgrund dieser Ausführungen ist mit dem RAD (vgl. Stellungnahme vom 26.09.2022, Duplikbeilage 1) davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 50% arbeitsfähig ist und auf ein Gerichtsgutachten verzichtet werden kann. Zu prüfen bleibt allerdings, wie es sich mit der Invaliditätsbemessung resp. der erwerblichen Umsetzung der festgestellten Arbeitsfähigkeit resp. Arbeitsunfähigkeit verhält.

5.                

5.1.          5.1.1. Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades im erwerblichen Bereich wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).

5.1.2. Die Beschwerdegegnerin teilte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 25. März 2022 zur Begründung der Abweisung des Rentenerhöhungsgesuchs mit, dass sich sein Gesundheitszustand aus spezialärztlicher Sicht nicht verändert habe. Einen Einkommensvergleich nahm sie dabei nicht vor, sondern führte aus, das bisherige Anforderungsprofil und der daraus erhobene Invaliditätsgrad würden nach wie vor gelten. Zuvor hatte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 24. Januar 2018 ab dem 1. Oktober 2016 eine halbe Rente stützt auf einen IV-Grad von 50% zugesprochen. Dabei wurde das Validen- wie auch das Invalideneinkommen anhand des Verdienstes bei der früheren Arbeitsstelle C____ AG bestimmt (vgl. IV-Akte 72, S. 5).

5.2.          Der Beschwerdeführer bringt nun zunächst vor, dass das Valideneinkommen nunmehr nicht mehr anhand des Verdienstes bei der C____ AG bestimmt werden könne (Beschwerde, S. 20). Zum Zeitpunkt der Anstellung sei der Beschwerdeführer aufgrund seiner Gesundheit bereits beeinträchtigt gewesen, weshalb es sich bei diesem Verdienst nicht um denjenigen Lohn handle, den er zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielt habe (a.a.O.). Zudem verweist er darauf, dass er gelernter [...] sei, diesen Beruf jedoch aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht mehr habe ausüben können, da er als [...] hätte mobil sein müssen (Beschwerde, S. 21). Den Beruf [...] gebe es aufgrund der Neuerungen in der Technologie nicht mehr. Es handle sich heute um den Beruf des [...]. Deshalb sei das Valideneinkommen anhand des Tabellenlohns LSE 2018 Ta1_tirage_skill_level_ Ziff. 31-22, Herstellen v. Möbel, und sonst. Waren, Re. und Install. Maschinen; Kompetenzniveau 1, Männer zu bestimmen (vgl. Beschwerde, S. 21).

5.3.          5.3.1. Bei der Ermittlung des Einkommens ohne Gesundheitsschaden ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde. Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Da nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens grundsätzlich der letzte vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielte, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst. Insofern ist in der Regel vom letzten Lohn, den die versicherte Person vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt hat, auszugehen (BGE 134 V 322, 325 E. 4.1 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 139 V 28, 30 E. 3.3.2; BGE 135 V 58, 59 E. 3.1).

5.3.2. Vorliegend arbeitete der Beschwerdeführer zuletzt bis zur Kündigung im Dezember 2018 bei der C____ AG in der Logistik. Als Kündigungsgründe wurden gesundheitliche Gründe genannt (vgl. E-Mail vom Leiter Logistik vom 11.03.2021, IV-Akte 147, S. 19). Vorliegend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei guter Gesundheit diese Tätigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch weiterhin ausgeübt hätte. Vor diesem Hintergrund ist auch weiterhin beim Valideneinkommen vom zuletzt bei der C____ AG erzielten Verdienst zuzüglich Nominallohnentwicklung auszugehen. Dieser ist von der Beschwerdegegnerin, welche hierzu bislang keine Feststellungen getroffen hat, festzulegen.

5.4.          Hinsichtlich des Invalideneinkommens führt der Beschwerdeführer aus, dass dieses infolge Verlusts der Arbeit bei der C____ AG nicht mehr anhand des tatsächlichen Verdienstes bestimmt werden könne (Beschwerde, S. 18), sondern stattdessen anhand der Lohnstrukturerhebung TA1_tirage_skill_level, total, Kompetenzniveau 1, Männer zu bemessen sei.

5.5.          5.5.1. Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (vgl. BGE 135 V 297, 301 E. 5.2). Ist – wie hier – kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, sind praxisgemäss die LSE-Tabellenlöhne heranzuziehen (vgl. BGE 143 V 295, 296 f. E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_632/2021 vom 2. Dezember 2021 E. 6.3.2.).

5.5.2. Der Beschwerdeführer erhielt per Ende Dezember 2018 bei der C____ AG die Kündigung, sodass das dort erziele Einkommen nicht mehr als Invalideneinkommen herangezogen werden kann. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer danach keine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, sind für die Bestimmung des Invalideneinkommens die Tabellenlöhne gemäss LSE heranzuziehen.

5.6.          5.6.1. Die Rechtsprechung wendet in der Regel die Monatslöhne gemäss LSE-Tabelle TA1 (Zeile "Total Privater Sektor") an. Bisweilen wird aber auch auf Löhne einzelner Sektoren (Sektor 2 "Produktion" oder 3 "Dienstleistungen") oder gar einzelner Branchen abgestellt, wenn dies als sachgerecht erscheint, um der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Verwertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen, namentlich bei Personen, die vor der Gesundheitsschädigung lange Zeit in diesem Bereich tätig gewesen sind und bei denen eine Arbeit in anderen Bereichen kaum in Frage kommt. Auch kann es sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls rechtfertigen, anstatt auf die Tabelle TA1 ("Privater Sektor") auf die Tabelle TA7 ("Privater Sektor und öffentlicher Sektor [Bund] zusammen") abzustellen, wenn dies eine genauere Festsetzung des Invalideneinkommens erlaubt und dem Versicherten der entsprechende Sektor offen steht und zumutbar ist (BGer 9C_237/2007 vom 24. August 2007 E 5.1 mit Hinweisen).

5.6.2. Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 25. März 2022 keinen Einkommensvergleich vorgenommen und auch in den Rechtsschriften nicht ausgeführt und begründet, welcher Tabellenlohn beim Beschwerdeführer zur Ermittlung des Invalideneinkommens herangezogen werden könnte. Auch die vorhergehende Verfügung bietet hierzu keinen Anhaltspunkt, da dieser damals noch zu Recht der Lohn der C____ AG zugrunde lag. Da sich auch nicht aus den Akten mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ergibt, welcher Tabellenlohn als Invalideneinkommen heranzuziehen ist, kann dieses vorliegend nicht festgelegt werden.

5.6.3. Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdegegnerin in diesem Bereich über umfassende Sachkenntnis verfügt und eine rechtsgleiche Behandlung des Beschwerdeführers mit anderen Versicherten sicherstellen kann, erscheint es deshalb als sachgerecht, die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese den passenden Tabellenwert bestimmen kann.

5.7.          5.7.1. Bei dieser Gelegenheit ist ergänzend auf den Antrag des Beschwerdeführers auf einen leidensbedingten Abzug von 25% einzugehen (Beschwerde, S. 20).

5.7.2. Diesbezüglich gilt es zu beachten, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht vorhersehbare und schwer kalkulierbare Absenzen am Arbeitsplatz, wie sie durch Krankheitsschübe verursacht werden, einen Tabellenlohnabzug rechtfertigen können (Replik, S. 5; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_414/2017 vom 21. September 2017 E. 4.3; 9C_728/2009 vom 21. September 2010 E. 4.3.1; 9C_439/2020 vom 18. August 2020 E. 4.5.2 und 4.5.4.). Bejaht wurde eine Konstellation der letztgenannten Art etwa bei akut auftretenden psychotischen Schüben (Urteil 9C_439/2020 vom 18. August 2020 E. 4.5.2 f.), bei rezidivierenden abdominalen Beschwerden (Urteil 8C_179/2018 vom 22. Mai 2018 E. 4.2), bei schubweise auftretenden Atembeschwerden infolge Asthmas (Urteil 9C_728/2009 vom 21. September 2010 E. 4.3.1, in: SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90) sowie bei Panikattacken (Urteil 9C_462/2007 vom 25. Januar 2008 E. 3.2.2). Als ebenfalls einen Abzug rechtfertigend wertete das Bundesgericht ferner den Umstand, dass ein Versicherter wegen einer Harnblasenfunktionsstörung mehrmals am Tag einen Katheter zur Ableitung des in der Blase angesammelten Urins verwenden musste (Selbstkatheterisierung [Urteil 9C_368/2009 vom 17. Juli 2009 E. 2.3.2 f.]).

5.7.3. Mit einem Abzug vom Tabellenlohn sollte ausserdem dem Umstand Rechnung getragen werden, dass es einer an einer Gesundheitsbeeinträchtigung leidenden versicherten Person aus betriebswirtschaftlich-ökonomischer Sicht unter Umständen nicht möglich sein wird, mit ihrer Arbeitsleistung denselben ökonomischen Mehrwert wie eine gesunde, im selben Pensum tätige Person zu generieren. Schliesslich wird auch ein leidensbedingter Abzug infolge Teilzeitarbeit zu prüfen sein.

6.                

6.1.          Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen ist. Die Verfügung vom 25. März 2022 ist aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des Invalideneinkommens und Neuberechnung des Invaliditätsgrades zurückzuweisen.

6.2.          Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

6.3.          Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie in durchschnittlichen (IV-)Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel im Falle eines vollständigen Obsiegens eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Bezug auf die sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Aus diesem Grunde erscheint ein Honorar von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen) nebst Mehrwertsteuer als angemessen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 25. März 2022 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

            Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

            Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Fr. 288.75 Mehrwertsteuer.

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                        Dr. K. Zimmermann

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: