Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

 

Urteil der Präsidentin

 

vom 15. August 2022

 

 

 

 

 

 

Parteien

 

A____

  

vertreten durch MLaw B____   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

 

 

Gegenstand

 

IV.2022.54

Verfügung vom 30. März 2022

 

Rückweisung zur weiteren Abklärung, gleichlautender Antrag beider Parteien


Erwägungen

1.                

1.1.          Der 1966 geborene Beschwerdeführer ist ausgebildeter Chemielaborant EFZ und arbeitete nach Abschluss seiner Ausbildung bis Mai 2020 für verschiedene Unternehmen in der chemischen Industrie (vgl. Lebenslauf, IV-Akte 7; IK-Auszug, IV-Akte 16). Nach dem Verlust der Arbeitsstelle wurde der Beschwerdeführer von der Sozialhilfe Basel-Stadt von August 2020 bis Ende Juni 2021 bei der beruflichen Integration unterstützt. Aufgrund der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers wurden die Bemühungen eingestellt (vgl. das entsprechende Protokoll, IV-Akte 18) und der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug angemeldet (Anmeldeformular vom 17. Juni 2021, IV-Akte 1).

Nachdem sie diverse Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht getätigt hatte, teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 5. November 2021 (IV-Akte 23) mit, sie gewähre ihm im Rahmen der Frühintervention Beratung und Unterstützung. Kurz darauf berichtete der Beschwerdeführer, er habe per 15. November 2021 eine neue Stelle angetreten (Email vom 17. November 2021, IV-Akte 24), worauf die Beschwerdegegnerin die Frühintervention abschloss (Abschlussbericht vom 29. November 2021, IV-Akte 25).

1.2.          Mit Vorbescheid vom 30. November 2021 (IV-Akte 27) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in Aussicht, einen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen und Rente abzulehnen. Mit Schreiben vom 28. Dezember 2021 (IV-Akte 28 S. 2) erhob der Beschwerdeführer Einwand gegen den vorgesehenen Entscheid und wies darauf hin, dass er sich bei Ausübung der Tätigkeit am neuen Arbeitsort aus gesundheitlichen Gründen beeinträchtigt fühle. Infolge Krankheitsabsenz wurde das Arbeitsverhältnis von Seiten der Arbeitgeberin per 15. Januar 2022 noch während der Probezeit aufgelöst (IV-Akte 37).

1.3.          Mit Verfügung vom 30. März 2022 (IV-Akte 44) bestätigte die Beschwerdegegnerin ihren Vorbescheid und lehnte sowohl den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen als auch denjenigen auf eine Invalidenrente ab.

1.4.          Vertreten durch Frau Advokatin B____ erhebt der Beschwerdeführer am 16. Mai 2022 Beschwerde und ersucht um Aufhebung der Verfügung und um Rückweisung der Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen.

1.5.          Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 7. Juni 2022 ebenfalls die Rückweisung zur erneuten Prüfung des Sachverhalts und des Leistungsanspruchs.

1.6.          Mit Schreiben vom 21. Juni 2022 verzichtet der Beschwerdeführer auf eine Stellungnahme.

2.                

2.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

2.2.          Auf die, unter Berücksichtigung des Fristenstillstands gemäss Art. 38 Abs. 4 lit. a ATSG (Bundesgesetze vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, SR 830.1), rechtzeitig innert der 30-tägigen Frist nach Eröffnung der Verfügung erhobene Beschwerde ist – da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind – einzutreten.

2.3.          Gemäss § 83 Abs. 2 GOG entscheidet die Sozialversicherungsgerichtspräsidentin einfache Fälle als Einzelrichterin. Ein solch einfacher Fall liegt hier vor.

3.                

3.1.          In der angefochtenen Verfügung ging die Beschwerdeführerin - im Wesentlichen gestützt auf die Berichte ihres RAD vom 13. Oktober 2021 (IV-Akte 22) und vom 21. März 2022 (IV-Akte 42) davon aus, dem Beschwerdeführer sei die Ausübung einer leidensangepassten Tätigkeit bei adäquater Therapie zu 100% zumutbar.

3.2.          Gemäss dem in Art. 43 Abs. 1 ATSG verankerten Untersuchungsgrundsatz ist die Verwaltungsbehörde gehalten, von sich aus und ohne Bindung an die Parteibegehren für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (BGE 133 V 200 E. 1.4.). Grundsätzlich liegt es jedoch im Ermessen des Versicherungsträgers, darüber zu befinden, mit welchen Mitteln die Sachverhaltsabklärung zu erfolgen hat. Im Rahmen der Verfahrensleitung kommt ihm ein grosser Ermessensspielraum bezüglich Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen zu. Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der jeweiligen Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (Urteil BGer 8C_8157/2012 E. 3.2.1. mit Hinweisen auf: SVR 2007 UV Nr. 33 S. 111, U 571/06 E. 4.1; Urteil BGer 9C_1037/2010 vom 10. Oktober 2011 E. 5.1). Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes bewirkt grundsätzlich die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu erneuter Abklärung.

3.3.          Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Frage, ob der Sachverhalt für eine Überprüfung des Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers gegenüber der Invalidenversicherung ausreichend erhoben wurde.

4.                

4.1.          4.1.1. Der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. C____, attestierte diesem in seinem Bericht vom 4. Juni 2021 bei Diagnosen einer COPD und Lungenemphysem, einem Verdacht auf ein verkalktes Granulom in der Lunge sowie Hausstaub- und Pollenallergie und Nikotinabusus mit Wirkung ab Mai 2020 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Die Lungenprobleme würden zu einer Verringerung der körperlichen Belastbarkeit führen, so könne der Beschwerdeführer auf gerader Ebene kaum mehr als 10kg tragen und nur wenige hundert Meter gehen. Die rezidivierenden Lungeninfekte und die reduzierte Sauerstoffversorgung würden ihn beeinträchtigen. Die Erkrankung sei progredient und eine körperlich belastbare Arbeit nicht mehr möglich. Zu denken sei hinsichtlich einer beruflichen Integration an sitzende oder langsame Tätigkeiten (vgl. IV-Akte 2). In seinem Bericht vom 10. September 2021 gab Dr. med. C____ an, der Beschwerdeführer könne nur noch sitzende Tätigkeiten ausüben. Die bisherige Arbeit könne er nicht mehr ausüben und die Prognose sei schlecht. Seinem Arztbericht legte er Unterlagen bei aus denen hervorgeht, dass der Beschwerdeführer von ihm zur Abklärung an den Pneumologen Dr. med. D____ überwiesen worden war. Ein in dessen Auftrag durchgeführtes Thorax CT vom 5. Mai 2021 zeigte ein apikal betontes, panlobuläres, konfluierendes Lungenemphysem; Zeichen einer (chronischen) Bronchitis/Bronchiolitis mit teils endrobronchialen Mucusretentionen und mutmasslich entzündlich bedingten, geringen Milchglas-Verdichtungen im posterioren Oberlappen links, in der Lingula sowie in den Unterlappen beidseits; einen 5mm grossen, zentral kavitierender Mikronodulus im anterioren Oberlappen rechts und einen weiteren Mikronodulus von 3mm im lateralen Unterlappen links. Eine Verlaufskontrolle zwölf Monate später wurde empfohlen, da es sich beim Beschwerdeführer um einen Hochrisikopatienten handle (vgl. IV-Akte 20 S. 7f.).

4.1.2. Der RAD hielt in seiner Stellungnahme vom 13. Oktober 2021 (IV-Akte 22) fest, es liege für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Chemielaborant keine detaillierte Stellenbeschreibung vor. Aufgrund des theoretischen Anforderungsprofils könne eine mindestens 20%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit angenommen werden. Körperlich leichte Arbeiten, ohne lange Wegstrecken und ohne regelmässiges Steigen von Treppen / Leitern seien zu 100% zumutbar.

4.1.3. Im März 2022 attestierte der Hausarzt weiterhin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für die Tätigkeit als Chemielaborant. Er berichtete von einer zwischenzeitlich wieder aufgetretenen starken bakteriell exazerbierten COPD und einer mangelhaften Sauerstoffsättigung. Die Notwendigkeit von Eingliederungsmassnahmen und ergänzenden medizinischen Abklärungen verneint er (vgl. Bericht vom 1. März 2022, IV-Akte 40).

4.1.4. Der RAD bestätigte daraufhin in seiner Stellungnahme vom 21. März 2022 (I-Akte 42) seine Einschätzung der vollständigen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit, wobei zusätzlich die Exposition von inhalativen, reizenden Gasen/Dämpfen vermieden werden müsse. Die Beurteilung der quantitativen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit sei mangels Vorliegen eines genauen Belastungsprofils nur eingeschränkt möglich. In Hinblick auf eine Rentenprüfung und eine Präzisierung der Arbeitsfähigkeit für die bisherige Tätigkeit müsse das genaue Belastungsprofil derselben erfragt werden und ein fachärztlicher Bericht beim Pneumologen Dr. med. D____ eingeholt werden.

4.2.          Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort zutreffend ausführt, ist die medizinische Aktenlage dünn. Insbesondere findet sich kein fachärztlicher Bericht in den Akten, der sich zu den Auswirkungen des Gesundheitsschadens auf die Leistungsfähigkeit äussert. Aufgrund der vorhandenen, spärlichen Berichte lässt sich jedenfalls nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad feststellen, welche Einschränkungen der Leistungsfähigkeit in der bisherigen und in einer leidensangepassten Tätigkeit aus den gesundheitlichen Beeinträchtigungen resultieren und wie das Profil einer leidensangepassten Tätigkeit auszusehen hat. Weshalb zu diesen Fragen keine fachärztliche Meinung eingeholt wurde, ist nicht nachvollziehbar. Die Beschwerdegegnerin wird weitere fachmedizinische Abklärungen, unter Umständen mittels Einholung eines pneumologischen Gutachtens, zu tätigen haben. Auf der Basis der entsprechenden Abklärungsergebnisse werden die erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens zu ermitteln sein. Sodann wird auf dieser Grundlage über die Leistungsansprüche des Beschwerdeführers, insbesondere dessen Ansprüche auf Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art und Rentenleistungen, zu befinden sein. Zusammenfassend spricht demnach nichts dagegen, dem übereinstimmenden Antrag der Parteien stattzugeben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen und zur erneuten Prüfung von Leistungsansprüchen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

 

5.                

5.1.          Aus den obenstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung vom 30. März 2022 aufzuheben und die Sache in Gutheissung der Beschwerde an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie die notwendigen Abklärungen vornehme und danach erneut über die Leistungsansprüche des Beschwerdeführers entscheide.

5.2.          Die ordentlichen Kosten (Art. 69 Abs. 1bis IVG), bestehend aus einer reduzierten Gebühr von Fr. 400.--, sind bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.3.          Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltschaftlich vertretenen Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie in IV-Fällen mit einfachem Schriftenwechsel und durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Bei der Anwendung dieser Pauschale wird berücksichtigt, dass der effektive Aufwand davon nach oben oder unten abweichen kann, sich im Schnitt aber ausgleicht.


 

Demgemäss erkennt die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 30. März 2022 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

            Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 400.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

            Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Fr. 192.50 (7.7%) MWSt.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. R. Schnyder                                                  lic. iur. H. Hofer

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: