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Sozialversicherungsgericht
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Urteil
der Präsidentin
vom 15. August 2022
Parteien
A____
vertreten durch MLaw B____
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2022.54
Verfügung vom 30. März 2022
Rückweisung zur weiteren
Abklärung, gleichlautender Antrag beider Parteien
Erwägungen
1.
1.1.
Der 1966 geborene Beschwerdeführer ist ausgebildeter Chemielaborant
EFZ und arbeitete nach Abschluss seiner Ausbildung bis Mai 2020 für
verschiedene Unternehmen in der chemischen Industrie (vgl. Lebenslauf, IV-Akte
7; IK-Auszug, IV-Akte 16). Nach dem Verlust der Arbeitsstelle wurde der
Beschwerdeführer von der Sozialhilfe Basel-Stadt von August 2020 bis Ende Juni
2021 bei der beruflichen Integration unterstützt. Aufgrund der gesundheitlichen
Situation des Beschwerdeführers wurden die Bemühungen eingestellt (vgl. das
entsprechende Protokoll, IV-Akte 18) und der Beschwerdeführer bei der
Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug angemeldet (Anmeldeformular vom 17. Juni
2021, IV-Akte 1).
Nachdem sie diverse Abklärungen in erwerblicher und
medizinischer Hinsicht getätigt hatte, teilte die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer am 5. November 2021 (IV-Akte 23) mit, sie gewähre ihm im
Rahmen der Frühintervention Beratung und Unterstützung. Kurz darauf berichtete
der Beschwerdeführer, er habe per 15. November 2021 eine neue Stelle angetreten
(Email vom 17. November 2021, IV-Akte 24), worauf die Beschwerdegegnerin die
Frühintervention abschloss (Abschlussbericht vom 29. November 2021, IV-Akte
25).
1.2.
Mit Vorbescheid vom 30. November 2021 (IV-Akte 27) stellte die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in Aussicht, einen Anspruch auf
Eingliederungsmassnahmen und Rente abzulehnen. Mit Schreiben vom 28. Dezember
2021 (IV-Akte 28 S. 2) erhob der Beschwerdeführer Einwand gegen den
vorgesehenen Entscheid und wies darauf hin, dass er sich bei Ausübung der
Tätigkeit am neuen Arbeitsort aus gesundheitlichen Gründen beeinträchtigt
fühle. Infolge Krankheitsabsenz wurde das Arbeitsverhältnis von Seiten der
Arbeitgeberin per 15. Januar 2022 noch während der Probezeit aufgelöst (IV-Akte
37).
1.3.
Mit Verfügung vom 30. März 2022 (IV-Akte 44) bestätigte die
Beschwerdegegnerin ihren Vorbescheid und lehnte sowohl den Anspruch auf
Eingliederungsmassnahmen als auch denjenigen auf eine Invalidenrente ab.
1.4.
Vertreten durch Frau Advokatin B____ erhebt der Beschwerdeführer am
16. Mai 2022 Beschwerde und ersucht um Aufhebung der Verfügung und um Rückweisung
der Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen.
1.5.
Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 7.
Juni 2022 ebenfalls die Rückweisung zur erneuten Prüfung des Sachverhalts und
des Leistungsanspruchs.
1.6.
Mit Schreiben vom 21. Juni 2022 verzichtet der Beschwerdeführer auf
eine Stellungnahme.
2.
2.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die
örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes
vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
2.2.
Auf die, unter Berücksichtigung des Fristenstillstands gemäss Art.
38 Abs. 4 lit. a ATSG (Bundesgesetze vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts, SR 830.1), rechtzeitig innert der
30-tägigen Frist nach Eröffnung der Verfügung erhobene Beschwerde ist – da auch
die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind – einzutreten.
2.3.
Gemäss § 83 Abs. 2 GOG entscheidet die Sozialversicherungsgerichtspräsidentin
einfache Fälle als Einzelrichterin. Ein solch einfacher Fall liegt hier vor.
3.
3.1.
In der angefochtenen Verfügung ging die Beschwerdeführerin - im
Wesentlichen gestützt auf die Berichte ihres RAD vom 13. Oktober 2021 (IV-Akte
22) und vom 21. März 2022 (IV-Akte 42) davon aus, dem Beschwerdeführer sei die
Ausübung einer leidensangepassten Tätigkeit bei adäquater Therapie zu 100%
zumutbar.
3.2.
Gemäss dem in Art. 43 Abs. 1 ATSG verankerten Untersuchungsgrundsatz
ist die Verwaltungsbehörde gehalten, von sich aus und ohne Bindung an die
Parteibegehren für die richtige und vollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (BGE 133 V 200 E. 1.4.). Grundsätzlich
liegt es jedoch im Ermessen des Versicherungsträgers, darüber zu befinden, mit
welchen Mitteln die Sachverhaltsabklärung zu erfolgen hat. Im Rahmen der
Verfahrensleitung kommt ihm ein grosser Ermessensspielraum bezüglich
Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen zu. Was
zu beweisen ist, ergibt sich aus der jeweiligen Sach- und Rechtslage. Gestützt
auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass
über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (Urteil BGer 8C_8157/2012 E. 3.2.1.
mit Hinweisen auf: SVR 2007 UV Nr. 33 S. 111, U 571/06 E. 4.1; Urteil BGer
9C_1037/2010 vom 10. Oktober 2011 E. 5.1). Eine Verletzung des
Untersuchungsgrundsatzes bewirkt grundsätzlich die Rückweisung der Sache an die
Verwaltung zu erneuter Abklärung.
3.3.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Frage, ob der
Sachverhalt für eine Überprüfung des Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers
gegenüber der Invalidenversicherung ausreichend erhoben wurde.
4.
4.1.
4.1.1. Der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. C____, attestierte
diesem in seinem Bericht vom 4. Juni 2021 bei Diagnosen einer COPD und
Lungenemphysem, einem Verdacht auf ein verkalktes Granulom in der Lunge sowie
Hausstaub- und Pollenallergie und Nikotinabusus mit Wirkung ab Mai 2020 eine
vollständige Arbeitsunfähigkeit. Die Lungenprobleme würden zu einer
Verringerung der körperlichen Belastbarkeit führen, so könne der
Beschwerdeführer auf gerader Ebene kaum mehr als 10kg tragen und nur wenige
hundert Meter gehen. Die rezidivierenden Lungeninfekte und die reduzierte
Sauerstoffversorgung würden ihn beeinträchtigen. Die Erkrankung sei progredient
und eine körperlich belastbare Arbeit nicht mehr möglich. Zu denken sei
hinsichtlich einer beruflichen Integration an sitzende oder langsame
Tätigkeiten (vgl. IV-Akte 2). In seinem Bericht vom 10. September 2021 gab Dr.
med. C____ an, der Beschwerdeführer könne nur noch sitzende Tätigkeiten
ausüben. Die bisherige Arbeit könne er nicht mehr ausüben und die Prognose sei
schlecht. Seinem Arztbericht legte er Unterlagen bei aus denen hervorgeht, dass
der Beschwerdeführer von ihm zur Abklärung an den Pneumologen Dr. med. D____
überwiesen worden war. Ein in dessen Auftrag durchgeführtes Thorax CT vom 5.
Mai 2021 zeigte ein apikal betontes, panlobuläres, konfluierendes
Lungenemphysem; Zeichen einer (chronischen) Bronchitis/Bronchiolitis mit teils
endrobronchialen Mucusretentionen und mutmasslich entzündlich bedingten,
geringen Milchglas-Verdichtungen im posterioren Oberlappen links, in der Lingula
sowie in den Unterlappen beidseits; einen 5mm grossen, zentral kavitierender
Mikronodulus im anterioren Oberlappen rechts und einen weiteren Mikronodulus
von 3mm im lateralen Unterlappen links. Eine Verlaufskontrolle zwölf Monate
später wurde empfohlen, da es sich beim Beschwerdeführer um einen
Hochrisikopatienten handle (vgl. IV-Akte 20 S. 7f.).
4.1.2. Der RAD hielt in seiner Stellungnahme vom 13. Oktober
2021 (IV-Akte 22) fest, es liege für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als
Chemielaborant keine detaillierte Stellenbeschreibung vor. Aufgrund des
theoretischen Anforderungsprofils könne eine mindestens 20%ige Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit angenommen werden. Körperlich leichte Arbeiten, ohne lange
Wegstrecken und ohne regelmässiges Steigen von Treppen / Leitern seien zu 100%
zumutbar.
4.1.3. Im März 2022 attestierte der Hausarzt weiterhin eine
vollständige Arbeitsunfähigkeit für die Tätigkeit als Chemielaborant. Er
berichtete von einer zwischenzeitlich wieder aufgetretenen starken bakteriell
exazerbierten COPD und einer mangelhaften Sauerstoffsättigung. Die
Notwendigkeit von Eingliederungsmassnahmen und ergänzenden medizinischen
Abklärungen verneint er (vgl. Bericht vom 1. März 2022, IV-Akte 40).
4.1.4. Der RAD bestätigte daraufhin in seiner Stellungnahme vom
21. März 2022 (I-Akte 42) seine Einschätzung der vollständigen Arbeitsfähigkeit
in angepasster Tätigkeit, wobei zusätzlich die Exposition von inhalativen,
reizenden Gasen/Dämpfen vermieden werden müsse. Die Beurteilung der
quantitativen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit sei mangels
Vorliegen eines genauen Belastungsprofils nur eingeschränkt möglich. In
Hinblick auf eine Rentenprüfung und eine Präzisierung der Arbeitsfähigkeit für
die bisherige Tätigkeit müsse das genaue Belastungsprofil derselben erfragt
werden und ein fachärztlicher Bericht beim Pneumologen Dr. med. D____ eingeholt
werden.
4.2.
Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort zutreffend
ausführt, ist die medizinische Aktenlage dünn. Insbesondere findet sich kein
fachärztlicher Bericht in den Akten, der sich zu den Auswirkungen des
Gesundheitsschadens auf die Leistungsfähigkeit äussert. Aufgrund der vorhandenen,
spärlichen Berichte lässt sich jedenfalls nicht mit dem erforderlichen
Beweisgrad feststellen, welche Einschränkungen der Leistungsfähigkeit in der
bisherigen und in einer leidensangepassten Tätigkeit aus den gesundheitlichen
Beeinträchtigungen resultieren und wie das Profil einer leidensangepassten
Tätigkeit auszusehen hat. Weshalb zu diesen Fragen keine fachärztliche Meinung
eingeholt wurde, ist nicht nachvollziehbar. Die Beschwerdegegnerin wird weitere
fachmedizinische Abklärungen, unter Umständen mittels Einholung eines
pneumologischen Gutachtens, zu tätigen haben. Auf der Basis der entsprechenden Abklärungsergebnisse
werden die erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens zu ermitteln sein.
Sodann wird auf dieser Grundlage über die Leistungsansprüche des
Beschwerdeführers, insbesondere dessen Ansprüche auf Eingliederungsmassnahmen
beruflicher Art und Rentenleistungen, zu befinden sein. Zusammenfassend spricht
demnach nichts dagegen, dem übereinstimmenden Antrag der Parteien stattzugeben
und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen und zur erneuten Prüfung von
Leistungsansprüchen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
5.
5.1.
Aus den obenstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene
Verfügung vom 30. März 2022 aufzuheben und die Sache in Gutheissung der
Beschwerde an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie die
notwendigen Abklärungen vornehme und danach erneut über die Leistungsansprüche
des Beschwerdeführers entscheide.
5.2.
Die ordentlichen Kosten (Art. 69 Abs. 1bis IVG),
bestehend aus einer reduzierten Gebühr von Fr. 400.--, sind bei diesem Ausgang
des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.3.
Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltschaftlich vertretenen
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten. Das
Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie in IV-Fällen mit
einfachem Schriftenwechsel und durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad bei vollem
Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer zu. Bei der Anwendung dieser Pauschale wird berücksichtigt, dass
der effektive Aufwand davon nach oben oder unten abweichen kann, sich im
Schnitt aber ausgleicht.
Demgemäss erkennt die
Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung vom 30. März 2022 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung und
zum Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer
Gebühr von Fr. 400.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- (inkl. Auslagen)
zuzüglich Fr. 192.50 (7.7%) MWSt.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder lic. iur.
H. Hofer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: