Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 9. Januar 2024

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. T. Fasnacht, S. Schenker     

und Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

verbeiständet durch KESB Kreis [...] Berufsbeistandschaft, [...]   

                                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2022.55

Verfügung vom 5. Mai 2022

 

 


Tatsachen

I.        

a)               Die im Jahr 1986 geborene, ungelernte Beschwerdeführerin und Mutter zweier Kinder (geboren am 8. Dezember 2004 und 10. Dezember 2008) meldete sich am 23. April 2001 erstmals bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug Minderjähriger an. In der Folge gewährte die Beschwerdegegnerin berufliche Massnahmen in Form von ambulanter Psychotherapie (IV-Akten 10, 19, 24). Die Beschwerdeführerin war nie berufstätig und ist seit August 2012 verbeiständet (IV-Akte 61). Seit ihrem Erwachsenenalter wird die Beschwerdeführerin von der Sozialhilfe unterstützt.

b)               Nach weiteren Anmeldungen im Erwachsenenalter (IV-Akten 26, 51), sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 5. Mai 2022 (IV-Akten 218 ff.) ab dem ersten Januar 2018 eine Dreiviertelsrente inkl. Kinderrenten zu. Die Nachzahlung der Dreiviertelsrente für den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum 30. April 2022 belief sich auf CHF 73'264.00 und die Nachzahlungen der Kinderrenten auf je CHF 27'876.00.

c)               Von den vorgenannten Nachzahlungen wurden diverse Abzüge vorgenommen. Unter anderem verminderte sich der Rückzahlungsbetrag aufgrund eines Verrechnungsantrages der Gemeinde [...] vom 8. April 2020 (IV-Akte 234, S. 18 f.) über den Gesamtbetrag von CHF 18'710.30 (Sozialhilfeleistungen für den Zeit von März 2021 bis und mit April 2022) bei der Dreiviertelsrente um CHF 9'547.70 und den beiden Kinderrenten um jeweils CHF 4'581.30.

 

II.       

a)               Mit Beschwerde vom 18. Mai 2022 beantragt die Beschwerdeführerin, vertreten durch die KESB [...] Folgendes:

-           Die Gemeinde [...] habe in einer Ergänzungsleistungsverfügung der Ausgleichskasse [...] für die Periode 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2020 bereits für CHF 27'732.00 Antrag auf Verrechnung gestellt. Die Verfügung liege bei, das Verfahren sei pendent. Es müsse abgeklärt werden, inwiefern die Gemeinde [...] noch einen Antrag auf Verrechnung stellen dürfe, da schon über die Verrechnung mit der Ausgleichskasse [...] abgegolten.

-           Gemäss § 17 Abs. 2 Sozialhilfegesetz dürfe die wirtschaftliche Sozialhilfe für nicht 18-jährige Personen von diesen selbst zurückgefordert werden. Nachdem die Verrechnungen aber mit der jeweiligen Kinderrente vorgesehen seien, würde dies von der minderjährigen Person zurückgefordert, was gemäss § 17 Abs. 2 Sozialhilfegesetz nicht rechtens sei.

-           Für die vorgeschlagene Aufteilung der Rückzahlung der Schulden gegenüber der Sozialhilfe [...] bestehe keine rechtliche Grundlage (Kindsmutter CHF 9'547.70 und Kinder je CHF 4'581.30). Zudem seien keine Platzierungskosten oder Ausbildungskosten zurückzuerstatten und für B____ seien bereits Rückzahlungen erfolgt. Die Aufteilung habe nach bezogener Leistung pro Person zu erfolgen. Es solle verhindert werden, dass die Kinderrenten mit den Sozialhilfeschulden der Kindsmutter verrechnet werden. Dafür seien Kinderrenten nicht vorgesehen. Zudem seien die Kinder auswärts platziert und verbringen nur einzelne Wochenenden oder kurze Ferien bei der Kindsmutter.

b)               Mit Beschwerdeantwort vom 28. Juli 2022 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

c)               Mit Replik vom 9. August 2022 führt die Beschwerdeführerin ergänzend aus, dass weiterhin auf die Verfügung der Ausgleichskasse [...] zu verweisen sei, welche die Verrechnung der Fürsorgebehörde gewürdigt habe und damit sämtliche Leistungen der Fürsorgebehörde [...] abgegolten seien. Die Verrechnung über CHF 6'580.00 sei abzuweisen. Sie hält ausserdem daran fest, dass Kinderrenten nicht mit den Sozialhilfeschulder der Mutter verrechnet werden dürfen.

d)               Mit Duplik vom 26. August 2022 hält die Beschwerdegegnerin an ihren eingangs gestellten Begehren fest.

 

III.     

Nach einer ersten Urteilsberatung entscheidet das Sozialversicherungsgericht gemäss § 11 Abs. 5 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen [Sozialversicherungsgerichtsgesetz, SVGG; SG 154.200] auf dem Zirkulationsweg.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts zur Beurteilung der Verfügung vom 5. Mai 2022 ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.          Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde, unter Berücksichtigung nachstehender Erwägung, einzutreten.

1.3.          Auf das erste Begehren der Beschwerdeführerin, wonach die im Rahmen der Verfügung betreffend Ergänzungsleistungen der Ausgleichskasse [...] vom 31. August 2021 (bei den Beschwerdebeilagen) berücksichtigte Verrechnungsforderung der Gemeinde [...] zu überprüfen sei, kann nicht eingetreten werden. Wie die Beschwerdeführerin darlegt, erhob sie gegen vorgenannte Verfügung Einsprache im Sinne von Art. 52 Abs. 1 ATSG. Abgeschlossen wird das Einspracheverfahren durch einen Einspracheentscheid der in [...] zuständigen Behörde. Dieser Einspracheentscheid, welcher alleiniger Anfechtungsgegenstand des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens sein kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_281/2022 vom 24. Oktober 2022 E. 4.1), kann vom Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mangels örtlicher Zuständigkeit nicht beurteilt werden, sodass auf dieses Begehren nicht einzutreten ist.

2.                

2.1.          Streitgegenstand ist die Verfügung vom 5. Mai 2022, mit welcher der Beschwerdeführerin eine Dreiviertelsrente aufgrund eines ermittelten IV-Grads von 66% sowie zwei Kinderrenten für ihre beiden Kinder zugesprochen wurde (IV-Akte 219-222). Da die Rentenzusprache rückwirkend auf den 1. Januar 2018 gesprochen wurde, erfolgte eine Nachzahlung in Höhe von total Fr. 27'876.00. Da Versicherungsträger oder bevorschussende Dritte Vorschussleistungen erbracht haben, wurden in dieser Verfügung auch Verrechnungen vorgenommen. In der Verfügung wurde eine Drittauszahlung an die Gemeindeverwaltung [...] (1.3.2020-30.4.2022) in Höhe von Fr. 4'581.30 vorgenommen. Ferner wurden Fr. 706.80 mit dem Amt für Sozialbeiträge verrechnet sowie eine Verrechnung von Fr. 12'640.20 für bereits ausbezahlte Renten zurückgefordert. Mit der vorliegenden Beschwerde wird nun einerseits eine Verrechnung von für die Kinder der Beschwerdeführerin erbrachten Sozialhilfeleistungen mit Nachzahlungen einer IV-Kinderrente gemäss § 17 Sozialhilfegesetz (SG 890.100) gerügt. Ausserdem bringt die Beschwerdeführerin vor, die Aufteilung der Verrechnungsforderung der Sozialhilfe [...] zwischen der Beschwerdeführerin und den beiden Kindern (50% Beschwerdeführerin, 25% je Kind) entbehre einer gesetzlichen Grundlage. Vielmehr habe die Aufteilung nach bezogener Leistung pro Person zu erfolgen. 

2.2.          Die Beschwerdegegnerin ist dagegen der Meinung, die Verrechnung der Nachzahlung der Rentenleistungen mit den Sozialhilfeleistungen sei zu Recht erfolgt, da die erwähnte Bestimmung nicht zur Anwendung komme. Die seitens der Ausgleichskasse gewählte Aufteilung der Verrechnungsforderung (50% Beschwerdeführerin, 25% je Kind) sei aus Praktikabilitätsgründen gewählt worden, da von der Gemeinde [...] keine klare Aufteilung der Sozialhilfekosten auf die jeweiligen Personen habe vorgenommen werden können.

2.3.          Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Teil der Kinderrente mit den Vorschussleistungen verrechnet hat.  

3.                

3.1.          Gemäss Art. 20 Abs. 2 lit. a AHVG können mit fälligen Leistungen namentlich Forderungen aufgrund dieses Gesetzes und des IVG verrechnet werden. Diese Bestimmung ist nach Art. 50 Abs. 2 IVG auch in der Invalidenversicherung anwendbar. Dadurch wird allgemein die Verrechenbarkeit von Beitragsforderungen, Beitragsleistungen und Leistungsrückforderungen unter anderem der AHV, Invalidenversicherung, von Ergänzungsleistungen, der obligatorischen Unfallversicherung und der Krankenversicherung mit fälligen Leistungen statuiert. Die zweigintern und zweigübergreifende zulässige Verrechnung von Leistungen und Forderungen kann sich sowohl auf laufende Renten als auch auf Rentennachzahlungen beziehen (BGE 136 V 286 E. 4.1). Sie darf indessen den nach betreibungsrechtlichen Regeln zu ermittelnden Notbedarf der Versicherten nicht beeinträchtigen (BGE 136 V 286 E. 6.1). Dabei stellt sich nach der Rechtsprechung die Frage der Zulässigkeit der Verrechnung unter dem Gesichtspunkt der Wahrung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nicht nur bei einer laufenden, monatlich ausgerichteten Rente, sondern auch bei Rentennachzahlungen, weil auch diese zum Zweck haben, den Existenzbedarf der versicherten Person zu decken, und zwar in jener Zeitspanne, für welche sie nachbezahlt werden (BGer 9C_621/2016 vom 21. Juni 2017 E. 2.1). Die Schranke des Existenzminimums gilt indessen nicht in Fällen, in welchen die bevorschussende Fürsorgebehörde vom Sozialversicherer die Überweisung der Rentenleistungen für einen Zeitraum verlangt, für welchen sie die versicherte Person unterstützt hat, weil die versichere Person sonst mit der Berufung auf das Existenzminimum die Auszahlung in diesem Umfang an sich selbst verlangen könnte und damit zweimal in den Genuss von Leistungen käme (BGer 9C_621/2016 E. 2.2).

3.2.          Art. 20 ATSG regelt die Gewährleistung zweckmässiger Verwendung, welche sich gemäss Abs. 1 lit. a jedoch auf Geldleistungen mit dem Zweck der Unterhaltsdeckung beschränkt. Art. 20 Abs. 2 Satz 1 ATSG statuiert ein Verrechnungsverbot in Bezug auf das Verhältnis zwischen empfangenden Dritten oder Behörden und der versicherten Person, um sicherzustellen, dass mit den ausbezahlten Geldleistungen der Unterhalt der versicherten Person und nicht deren Schulden abgedeckt werden. Ausgenommen vom Verrechnungsverbot sind gemäss Art. 20 Abs. 2 Satz 2 ATSG Nachzahlungen von Leistungen im Sinne von Art. 22 Abs. 2 ATSG. Darin wird ein allgemeines Abtretungs- und Verpfändungsverbot für den Anspruch auf Leistungen von Sozialversicherungsträgern vorgesehen und in Abs. 2 als Ausnahme davon die Abtretung von Nachzahlungen an Arbeitgeber oder die öffentliche oder private Fürsorge, soweit diese Vorschusszahlungen leisten (lit. a), sowie an eine Versicherung die Vorleistung erbringt (lit. b) vor. Nachzahlungen von Leistungen des Sozialversicherers dem Arbeitgeber oder der öffentlichen oder privaten Fürsorge können insofern abgetreten werden, soweit diese Vorschusszahlungen leisten. Art. 85bis IVV sieht vor, dass Arbeitgeber, Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, Krankenversicherungen, öffentliche und private Fürsorgestellten oder Haftpflichtversicherungen mit Sitz in der Schweiz, welche im Hinblick auf eine Rente der Invalidenversicherung Vorschussleistungen erbracht haben, verlangen können, dass die Nachzahlung dieser Rente bis zur Höhe ihrer Vorschussleistung verrechnet und an sie ausbezahlt wird (Art. 85bis Abs. 1 Satz 3 IVV). Die bevorschussenden Stellen haben ihren Anspruch mit besonderem Formular frühestens bei der Rentenanmeldung und spätestens im Zeitpunkt der Verfügung der IV-Stelle geltend zu machen (Art. 85bis Abs. 1 Satz 3 IVV). Als Vorschussleistungen gelten vertraglich oder aufgrund eines Gesetzes erbrachte Leistungen, soweit aus dem Vertrag oder dem Gesetz ein eindeutiges Rückforderungsrecht infolge der Rentennachzahlung abgeleitet werden kann (Art. 85bis Abs. 2 lit. b IVV). Die Nachzahlung darf der bevorschussenden Stelle höchstens im Betrag der Vorschussleistung und für den Zeitraum, in welchem diese erbracht worden ist, ausbezahlt werden (Art. 85bis Abs. 3 IVV). Die abzutretende Leistung muss kongruent zu den Vorschussleistungen bzw. den Vorleistungen sein (Kieser, ATSG Art. 22 N 22 f.).

3.3.          Gemäss Art. 35 Abs. 4 IVG werden Kinderrenten wie die Rente ausbezahlt, zu der sie gehören, mithin grundsätzlich an den rentenberechtigen Elternteil. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die zweckgemässe Verwendung (Art. 20 ATSG) und abweichende zivilrichterliche Anordnungen. Der Bundesrat kann die Auszahlung für Sonderfälle in Abweichung von Art. 20 ATSG regeln, namentlich für Kinder aus getrennter oder geschiedener Ehe (Art. 35 Abs. 4 IVG). Sind die Eltern des Kindes nicht oder nicht mehr miteinander verheiratet oder leben sie getrennt, ist die Kinderrente auf Antrag dem nicht rentenberechtigten Elternteil auszuzahlen, wenn diesem die elterliche Sorge über das Kind zusteht und es bei ihm wohnt. Abweichende vormundschaftliche oder zivilrichterliche Anordnungen bleiben vorbehalten (Art. 82 Abs. 1 IVV i.V.m. Art. 71ter Abs. 1 AHVV). Vorliegend steht fest, dass die Kinderrenten der rentenberechtigten Beschwerdeführerin ausbezahlt werden; sie hat demgemäss auch einen Anspruch auf rückwirkende Nachzahlung der Kinderrente. Da die Auszahlung der Kinderrente grundsätzlich zusammen mit der Hauptrente an die rentenberechtigte Person erfolgt, kann bei Vorschussleistungen eines bevorschussenden Dritten grundsätzlich auch die Nachzahlung der Kinderrenten mit dem Vorschuss verrechnet werden. Nur wenn die Voraussetzungen für eine Getrenntauszahlung erfüllt sind, so bilden diese nicht Gegenstand der Verrechnung (Frey/Mosimann/Bollinger, Art. 22 ATSG N 8). Eine Verrechnung der zusätzlich zu einer Hauptrente gewährten Kinderrente mit der Rückforderung einer anderen Sozialversicherung ist somit möglich, soweit die Kinderrente direkt dem Rentenberechtigten ausbezahlt wird (EVG I 313/00 vom 18. Juli 2003 E. 2 mit Hinweisen; in diesem Sinne wohl auch BGer 9C_300/2008 vom 28. Oktober und 9C_ 806/2007 vom 20. Oktober 2008). Mit anderen Worten hat die Beschwerdeführerin nur einen Anspruch auf Nachzahlung einer Kinderrente, wenn diese nicht bereits bevorschusst wurde. Vorliegend erfolgte eine Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen, da die Beschwerdeführerin von der Gemeinde [...] und von der Sozialversicherungsanstalt [...] im Unterhalt für ihre beiden Kinder C____ und B____ unterstützt worden ist. Würde die Kinderrente nicht mit den Vorschussleistungen des Amts für Sozialbeiträge verrechnet, führte dies dazu, dass die Beschwerdeführerin für denselben Zeitraum eine unzulässige Doppelzahlung erhielte, was nicht Sinne und Zweck einer Kinderrente ist. Diese bezweckt vielmehr die Erleichterung der Unterhaltspflicht des invalid gewordenen Unterhaltsschuldners und soll dessen (durch Invalidität bedingte) Einkommensbusse ausgleichen. Mit anderen Worten soll sie dem invaliden Elternteil ermöglichen, seiner Unterhaltspflicht nachzukommen; sie soll aber nicht der Bereicherung des Unterhaltsempfängers dienen (BGE 134 V 15). Die um Unterstützung ersuchenden Person wird, mit ihren zusammenwohnenden Personen, für die sie unterhaltspflichtig ist, sei dies wegen elterlichem oder ehelichem Unterhaltsrecht oder wegen dem Unterhaltsrecht zwischen eingetragenen Partnern als wirtschaftliche Schicksalsgemeinschaft betrachtet (Urteil des Bundesgerichts 5A_747/2019 vom 24. November 2020 E. 2). Entsprechend ist sie die Schuldnerin der vorbezogenen Sozialhilfeleistungen bzw. folgerichtig werden ihr die Invalidenrenten inkl. Kinderrenten ausbezahlt, und nicht den minderjährigen Kindern direkt. Gläubiger oder Gläubigerin der Kinderrentenforderung ist somit nicht das Kind selbst, sondern die versicherte Person. Das Begehren der Beschwerdeführerin erweist sich demnach nicht als rechtmässig.

3.4.          Sodann sind auch die weiteren Voraussetzungen für eine Verrechnung erfüllt. Das Amt hat mit Einreichung eines Verrechnungsantrags eine direkte Auszahlung an sie im Sinne von Art. 85bis Abs. 1 IVV beantragt. Sodann besteht gestützt auf Art. 131a Abs. 2 ZGB ein eindeutiges Rückforderungsrecht. Danach geht der Unterhaltsanspruch mit allen Rechten auf das Gemeinwesen über, soweit das Gemeinwesen für den Unterhalt der berechtigten Person aufkommt. Danach geht der Anspruch auf Versicherungsleistungen ohne weiteres von Gesetzes wegen auf das Amt über, sofern es diese bevorschusst hat. Ausserdem sind die zur Verrechnung gebrachten Leistungen zeitlich und sachlich gemäss Art. 85bis Abs. 3 IVV kongruent. Im Antrag der Sozialversicherungsanstalt [...] wurde die Verrechnung von Leistungen in Höhe von Fr. 14'732.-- beantragt, die in der Zeit vom 1. Dezember 2020 bis zum 30. April 2022 erbracht worden sind. Und im Antrag der Gemeinde [...] wurde die Verrechnung von Leistungen in Höhe von Fr.18'710.32 für die Zeit vom März 2020 bis 8. April 2022 beantragt. Da der Beschwerdeführerin für den gleichen Zeitraum gemäss Verfügung ein rückwirkender Kinderrentennachzahlungsanspruch zusteht, kann die zeitliche Kongruenz der zu verrechnenden Leistungen bejaht werden.

3.5.          Insoweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Gewichtung der Aufteilung der Verrechnungsforderung auf sie selbst und ihre Kinder sei unzulässig ist ihr entgegenzuhalten, dass sie alleinige Gläubigerin und Schuldnerin der in Frage stehenden Forderungen ist und es daher im Ergebnis nicht von Relevanz sein kann, in welchem Umfang die Forderung der Gemeinde [...] von der Haupt-, respektive den Kinderrenten in Abzug gebracht wird. Die Aufteilung erfolgte pragmatisch 50% von der Mutter und jeweils 25% von den beiden Kindern, was nachvollziehbar erscheint. Von Bedeutung kann diese Frage gegebenenfalls erst im Zeitpunkt sein, in welchem die Gemeinde [...] die Beendigungsverfügung erlässt, aus welcher ersichtlich werden wird, wie hoch die von der Beschwerdeführerin aufgrund des Sozialhilfebezugs zurückzuerstattende Summe sein wird. Zu diesem Zeitpunkt wird die Gemeinde [...] auch zu beurteilen haben, inwieweit die beiden Kinder aufgrund allfälliger Fremdplatzierungen nicht mehr der beschwerdeführerischen Unterstützungseinheit anzurechnen sind. Sie wird in diesem Zusammenhang die Kosten einer allfälligen Fremdplatzierung auszuscheiden haben (vgl. hierzu Zürich, Verwaltungsgericht, VB.2020.00718 vom 20.05.2021 E. 3.2 f.).

3.6.          Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass durch die rückwirkende Korrektur eine Rückforderung von bereits ausbezahlten Leistungen gesamthaft von Fr. 24'930.00 bei der Beschwerdeführerin, Fr. 13'347.00 bei [...] Fr. 9'974.00 bei [...] zur Verrechnung kamen.

3.7.          Zusammenfassend ergibt sich, dass die Verrechnung rechtmässig erfolgt ist. Die Verfügung vom 5. Mai 2022 ist daher zu schützen und die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

4.                

4.1.          Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist.

4.2.          In Abweichung von den Artikeln 52 und 58 ATSG ist das Beschwerdeverfahren gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Streitigkeiten über die Verrechnung von Leistungen betreffen nicht die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen, weshalb das Verfahren kostenlos ist.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 

            Das Verfahren ist kostenlos.

           

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                        MLaw N. Marbot

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: