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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 9. Januar 2024
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer
(Vorsitz), Dr. T. Fasnacht, S. Schenker
und
Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot
Parteien
A____
[...]
verbeiständet durch KESB Kreis [...]
Berufsbeistandschaft, [...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2022.55
Verfügung vom 5. Mai 2022
Tatsachen
I.
a)
Die im Jahr 1986 geborene, ungelernte Beschwerdeführerin und Mutter
zweier Kinder (geboren am 8. Dezember 2004 und 10. Dezember 2008) meldete sich
am 23. April 2001 erstmals bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug
Minderjähriger an. In der Folge gewährte die Beschwerdegegnerin berufliche
Massnahmen in Form von ambulanter Psychotherapie (IV-Akten 10, 19, 24). Die
Beschwerdeführerin war nie berufstätig und ist seit August 2012 verbeiständet
(IV-Akte 61). Seit ihrem Erwachsenenalter wird die Beschwerdeführerin von der
Sozialhilfe unterstützt.
b)
Nach weiteren Anmeldungen im Erwachsenenalter (IV-Akten 26, 51), sprach
die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 5. Mai 2022
(IV-Akten 218 ff.) ab dem ersten Januar 2018 eine Dreiviertelsrente inkl.
Kinderrenten zu. Die Nachzahlung der Dreiviertelsrente für den Zeitraum vom 1.
Januar 2018 bis zum 30. April 2022 belief sich auf CHF 73'264.00 und die
Nachzahlungen der Kinderrenten auf je CHF 27'876.00.
c)
Von den vorgenannten Nachzahlungen wurden diverse Abzüge vorgenommen. Unter
anderem verminderte sich der Rückzahlungsbetrag aufgrund eines
Verrechnungsantrages der Gemeinde [...] vom 8. April 2020 (IV-Akte 234, S. 18
f.) über den Gesamtbetrag von CHF 18'710.30 (Sozialhilfeleistungen für den
Zeit von März 2021 bis und mit April 2022) bei der Dreiviertelsrente um CHF 9'547.70
und den beiden Kinderrenten um jeweils CHF 4'581.30.
II.
a)
Mit Beschwerde vom 18. Mai 2022 beantragt die Beschwerdeführerin,
vertreten durch die KESB [...] Folgendes:
-
Die Gemeinde [...] habe in einer Ergänzungsleistungsverfügung der
Ausgleichskasse [...] für die Periode 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2020
bereits für CHF 27'732.00 Antrag auf Verrechnung gestellt. Die Verfügung liege
bei, das Verfahren sei pendent. Es müsse abgeklärt werden, inwiefern die
Gemeinde [...] noch einen Antrag auf Verrechnung stellen dürfe, da schon über
die Verrechnung mit der Ausgleichskasse [...] abgegolten.
-
Gemäss § 17 Abs. 2 Sozialhilfegesetz dürfe die wirtschaftliche
Sozialhilfe für nicht 18-jährige Personen von diesen selbst zurückgefordert
werden. Nachdem die Verrechnungen aber mit der jeweiligen Kinderrente
vorgesehen seien, würde dies von der minderjährigen Person zurückgefordert, was
gemäss § 17 Abs. 2 Sozialhilfegesetz nicht rechtens sei.
-
Für die vorgeschlagene Aufteilung der Rückzahlung der Schulden gegenüber
der Sozialhilfe [...] bestehe keine rechtliche Grundlage (Kindsmutter CHF 9'547.70
und Kinder je CHF 4'581.30). Zudem seien keine Platzierungskosten oder
Ausbildungskosten zurückzuerstatten und für B____ seien bereits Rückzahlungen
erfolgt. Die Aufteilung habe nach bezogener Leistung pro Person zu erfolgen. Es
solle verhindert werden, dass die Kinderrenten mit den Sozialhilfeschulden der
Kindsmutter verrechnet werden. Dafür seien Kinderrenten nicht vorgesehen. Zudem
seien die Kinder auswärts platziert und verbringen nur einzelne Wochenenden
oder kurze Ferien bei der Kindsmutter.
b)
Mit Beschwerdeantwort vom 28. Juli 2022 schliesst die Beschwerdegegnerin
auf Abweisung der Beschwerde.
c)
Mit Replik vom 9. August 2022 führt die Beschwerdeführerin ergänzend aus,
dass weiterhin auf die Verfügung der Ausgleichskasse [...] zu verweisen sei,
welche die Verrechnung der Fürsorgebehörde gewürdigt habe und damit sämtliche
Leistungen der Fürsorgebehörde [...] abgegolten seien. Die Verrechnung über CHF
6'580.00 sei abzuweisen. Sie hält ausserdem daran fest, dass Kinderrenten nicht
mit den Sozialhilfeschulder der Mutter verrechnet werden dürfen.
d)
Mit Duplik vom 26. August 2022 hält die Beschwerdegegnerin an ihren
eingangs gestellten Begehren fest.
III.
Nach einer ersten Urteilsberatung entscheidet das
Sozialversicherungsgericht gemäss § 11 Abs. 5 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über
das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das
Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen [Sozialversicherungsgerichtsgesetz,
SVGG; SG 154.200] auf dem Zirkulationsweg.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1
des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG
154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts zur Beurteilung
der Verfügung vom 5. Mai 2022 ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des
Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR
831.20).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde, unter Berücksichtigung
nachstehender Erwägung, einzutreten.
1.3.
Auf das erste Begehren der Beschwerdeführerin, wonach die im Rahmen
der Verfügung betreffend Ergänzungsleistungen der Ausgleichskasse [...] vom
31. August 2021 (bei den Beschwerdebeilagen) berücksichtigte
Verrechnungsforderung der Gemeinde [...] zu überprüfen sei, kann nicht
eingetreten werden. Wie die Beschwerdeführerin darlegt, erhob sie gegen
vorgenannte Verfügung Einsprache im Sinne von Art. 52 Abs. 1 ATSG.
Abgeschlossen wird das Einspracheverfahren durch einen Einspracheentscheid der in
[...] zuständigen Behörde. Dieser Einspracheentscheid, welcher alleiniger
Anfechtungsgegenstand des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens sein kann
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_281/2022 vom 24. Oktober 2022 E. 4.1), kann
vom Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mangels örtlicher Zuständigkeit nicht
beurteilt werden, sodass auf dieses Begehren nicht einzutreten ist.
2.
2.1.
Streitgegenstand ist die Verfügung vom 5. Mai 2022, mit
welcher der Beschwerdeführerin eine Dreiviertelsrente aufgrund eines
ermittelten IV-Grads von 66% sowie zwei Kinderrenten für ihre beiden Kinder zugesprochen
wurde (IV-Akte 219-222). Da die Rentenzusprache rückwirkend auf den 1. Januar
2018 gesprochen wurde, erfolgte eine Nachzahlung in Höhe von total Fr. 27'876.00.
Da Versicherungsträger oder bevorschussende Dritte Vorschussleistungen erbracht
haben, wurden in dieser Verfügung auch Verrechnungen vorgenommen. In der
Verfügung wurde eine Drittauszahlung an die Gemeindeverwaltung [...]
(1.3.2020-30.4.2022) in Höhe von Fr. 4'581.30 vorgenommen. Ferner wurden Fr.
706.80 mit dem Amt für Sozialbeiträge verrechnet sowie eine Verrechnung von Fr.
12'640.20 für bereits ausbezahlte Renten zurückgefordert. Mit der vorliegenden Beschwerde
wird nun einerseits eine Verrechnung von für die Kinder der Beschwerdeführerin
erbrachten Sozialhilfeleistungen mit Nachzahlungen einer IV-Kinderrente gemäss
§ 17 Sozialhilfegesetz (SG 890.100) gerügt. Ausserdem bringt die
Beschwerdeführerin vor, die Aufteilung der Verrechnungsforderung der
Sozialhilfe [...] zwischen der Beschwerdeführerin und den beiden Kindern (50%
Beschwerdeführerin, 25% je Kind) entbehre einer gesetzlichen Grundlage.
Vielmehr habe die Aufteilung nach bezogener Leistung pro Person zu erfolgen.
2.2.
Die Beschwerdegegnerin ist dagegen der Meinung, die
Verrechnung der Nachzahlung der Rentenleistungen mit den Sozialhilfeleistungen
sei zu Recht erfolgt, da die erwähnte Bestimmung nicht zur Anwendung komme. Die
seitens der Ausgleichskasse gewählte Aufteilung der Verrechnungsforderung (50%
Beschwerdeführerin, 25% je Kind) sei aus Praktikabilitätsgründen gewählt
worden, da von der Gemeinde [...] keine klare Aufteilung der Sozialhilfekosten auf die jeweiligen Personen habe vorgenommen
werden können.
2.3.
Streitig und zu prüfen ist, ob die
Beschwerdegegnerin zu Recht einen Teil der Kinderrente mit den
Vorschussleistungen verrechnet hat.
3.
3.1.
Gemäss Art. 20 Abs. 2 lit. a AHVG können mit fälligen
Leistungen namentlich Forderungen aufgrund dieses Gesetzes und des IVG
verrechnet werden. Diese Bestimmung ist nach Art. 50 Abs. 2 IVG auch in der
Invalidenversicherung anwendbar. Dadurch wird allgemein die Verrechenbarkeit
von Beitragsforderungen, Beitragsleistungen und Leistungsrückforderungen unter
anderem der AHV, Invalidenversicherung, von Ergänzungsleistungen, der
obligatorischen Unfallversicherung und der Krankenversicherung mit fälligen
Leistungen statuiert. Die zweigintern und zweigübergreifende zulässige
Verrechnung von Leistungen und Forderungen kann sich sowohl auf laufende Renten
als auch auf Rentennachzahlungen beziehen (BGE 136 V 286 E. 4.1). Sie darf
indessen den nach betreibungsrechtlichen Regeln zu ermittelnden Notbedarf der
Versicherten nicht beeinträchtigen (BGE 136 V 286 E. 6.1). Dabei stellt sich
nach der Rechtsprechung die Frage der Zulässigkeit der Verrechnung unter dem
Gesichtspunkt der Wahrung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nicht nur
bei einer laufenden, monatlich ausgerichteten Rente, sondern auch bei
Rentennachzahlungen, weil auch diese zum Zweck haben, den Existenzbedarf der
versicherten Person zu decken, und zwar in jener Zeitspanne, für welche sie
nachbezahlt werden (BGer 9C_621/2016 vom 21. Juni 2017 E. 2.1). Die Schranke
des Existenzminimums gilt indessen nicht in Fällen, in welchen die
bevorschussende Fürsorgebehörde vom Sozialversicherer die Überweisung der
Rentenleistungen für einen Zeitraum verlangt, für welchen sie die versicherte
Person unterstützt hat, weil die versichere Person sonst mit der Berufung auf
das Existenzminimum die Auszahlung in diesem Umfang an sich selbst verlangen
könnte und damit zweimal in den Genuss von Leistungen käme (BGer 9C_621/2016 E.
2.2).
3.2.
Art. 20 ATSG regelt die Gewährleistung zweckmässiger
Verwendung, welche sich gemäss Abs. 1 lit. a jedoch auf Geldleistungen mit dem
Zweck der Unterhaltsdeckung beschränkt. Art. 20 Abs. 2 Satz 1 ATSG statuiert
ein Verrechnungsverbot in Bezug auf das Verhältnis zwischen empfangenden
Dritten oder Behörden und der versicherten Person, um sicherzustellen, dass mit
den ausbezahlten Geldleistungen der Unterhalt der versicherten Person und nicht
deren Schulden abgedeckt werden. Ausgenommen vom Verrechnungsverbot sind gemäss
Art. 20 Abs. 2 Satz 2 ATSG Nachzahlungen von Leistungen im Sinne von Art. 22
Abs. 2 ATSG. Darin wird ein allgemeines Abtretungs- und Verpfändungsverbot für
den Anspruch auf Leistungen von Sozialversicherungsträgern vorgesehen und in
Abs. 2 als Ausnahme davon die Abtretung von Nachzahlungen an Arbeitgeber oder
die öffentliche oder private Fürsorge, soweit diese Vorschusszahlungen leisten
(lit. a), sowie an eine Versicherung die Vorleistung erbringt (lit. b) vor. Nachzahlungen
von Leistungen des Sozialversicherers dem Arbeitgeber oder der öffentlichen
oder privaten Fürsorge können insofern abgetreten werden, soweit diese
Vorschusszahlungen leisten. Art. 85bis IVV sieht vor, dass
Arbeitgeber, Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, Krankenversicherungen,
öffentliche und private Fürsorgestellten oder Haftpflichtversicherungen mit
Sitz in der Schweiz, welche im Hinblick auf eine Rente der
Invalidenversicherung Vorschussleistungen erbracht haben, verlangen können,
dass die Nachzahlung dieser Rente bis zur Höhe ihrer Vorschussleistung
verrechnet und an sie ausbezahlt wird (Art. 85bis Abs. 1 Satz 3
IVV). Die bevorschussenden Stellen haben ihren Anspruch mit besonderem Formular
frühestens bei der Rentenanmeldung und spätestens im Zeitpunkt der Verfügung
der IV-Stelle geltend zu machen (Art. 85bis Abs. 1 Satz 3 IVV). Als
Vorschussleistungen gelten vertraglich oder aufgrund eines Gesetzes erbrachte
Leistungen, soweit aus dem Vertrag oder dem Gesetz ein eindeutiges
Rückforderungsrecht infolge der Rentennachzahlung abgeleitet werden kann (Art.
85bis Abs. 2 lit. b IVV). Die Nachzahlung darf der bevorschussenden
Stelle höchstens im Betrag der Vorschussleistung und für den Zeitraum, in
welchem diese erbracht worden ist, ausbezahlt werden (Art. 85bis Abs. 3 IVV). Die
abzutretende Leistung muss kongruent zu den Vorschussleistungen bzw. den
Vorleistungen sein (Kieser, ATSG Art. 22 N 22 f.).
3.3.
Gemäss Art. 35 Abs. 4 IVG werden Kinderrenten wie die Rente
ausbezahlt, zu der sie gehören, mithin grundsätzlich an den rentenberechtigen
Elternteil. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die zweckgemässe
Verwendung (Art. 20 ATSG) und abweichende zivilrichterliche Anordnungen. Der
Bundesrat kann die Auszahlung für Sonderfälle in Abweichung von Art. 20 ATSG
regeln, namentlich für Kinder aus getrennter oder geschiedener Ehe (Art. 35
Abs. 4 IVG). Sind die Eltern des Kindes nicht oder nicht mehr miteinander
verheiratet oder leben sie getrennt, ist die Kinderrente auf Antrag dem nicht
rentenberechtigten Elternteil auszuzahlen, wenn diesem die elterliche Sorge
über das Kind zusteht und es bei ihm wohnt. Abweichende vormundschaftliche oder
zivilrichterliche Anordnungen bleiben vorbehalten (Art. 82 Abs. 1 IVV i.V.m.
Art. 71ter Abs. 1 AHVV). Vorliegend steht fest, dass die
Kinderrenten der rentenberechtigten Beschwerdeführerin ausbezahlt werden; sie
hat demgemäss auch einen Anspruch auf rückwirkende Nachzahlung der Kinderrente.
Da die Auszahlung der Kinderrente grundsätzlich zusammen mit der Hauptrente an
die rentenberechtigte Person erfolgt, kann bei Vorschussleistungen eines
bevorschussenden Dritten grundsätzlich auch die Nachzahlung der Kinderrenten mit
dem Vorschuss verrechnet werden. Nur wenn die Voraussetzungen für eine
Getrenntauszahlung erfüllt sind, so bilden diese nicht Gegenstand der
Verrechnung (Frey/Mosimann/Bollinger,
Art. 22 ATSG N 8). Eine Verrechnung der zusätzlich zu einer Hauptrente gewährten
Kinderrente mit der Rückforderung einer anderen Sozialversicherung ist somit
möglich, soweit die Kinderrente direkt dem Rentenberechtigten ausbezahlt wird
(EVG I 313/00 vom 18. Juli 2003 E. 2 mit Hinweisen; in diesem Sinne wohl auch
BGer 9C_300/2008 vom 28. Oktober und 9C_ 806/2007 vom 20. Oktober 2008). Mit
anderen Worten hat die Beschwerdeführerin nur einen Anspruch auf Nachzahlung
einer Kinderrente, wenn diese nicht bereits bevorschusst wurde. Vorliegend
erfolgte eine Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen, da die Beschwerdeführerin
von der Gemeinde [...] und von der Sozialversicherungsanstalt [...] im
Unterhalt für ihre beiden Kinder C____ und B____ unterstützt worden ist. Würde
die Kinderrente nicht mit den Vorschussleistungen des Amts für Sozialbeiträge
verrechnet, führte dies dazu, dass die Beschwerdeführerin für denselben
Zeitraum eine unzulässige Doppelzahlung erhielte, was nicht Sinne und Zweck
einer Kinderrente ist. Diese bezweckt vielmehr die Erleichterung der
Unterhaltspflicht des invalid gewordenen Unterhaltsschuldners und soll dessen
(durch Invalidität bedingte) Einkommensbusse ausgleichen. Mit anderen Worten
soll sie dem invaliden Elternteil ermöglichen, seiner Unterhaltspflicht
nachzukommen; sie soll aber nicht der Bereicherung des Unterhaltsempfängers
dienen (BGE 134 V 15). Die um Unterstützung ersuchenden Person wird, mit
ihren zusammenwohnenden Personen, für die sie unterhaltspflichtig ist, sei
dies wegen elterlichem oder ehelichem Unterhaltsrecht oder wegen dem
Unterhaltsrecht zwischen eingetragenen Partnern als wirtschaftliche
Schicksalsgemeinschaft betrachtet (Urteil des Bundesgerichts 5A_747/2019 vom
24. November 2020 E. 2). Entsprechend ist sie die Schuldnerin der vorbezogenen
Sozialhilfeleistungen bzw. folgerichtig werden ihr die Invalidenrenten inkl.
Kinderrenten ausbezahlt, und nicht den minderjährigen Kindern direkt. Gläubiger
oder Gläubigerin der Kinderrentenforderung ist somit nicht das Kind selbst,
sondern die versicherte Person. Das Begehren der Beschwerdeführerin
erweist sich demnach nicht als rechtmässig.
3.4.
Sodann sind auch die weiteren Voraussetzungen für eine
Verrechnung erfüllt. Das Amt hat mit Einreichung eines Verrechnungsantrags eine
direkte Auszahlung an sie im Sinne von Art. 85bis Abs. 1 IVV
beantragt. Sodann besteht gestützt auf Art. 131a Abs. 2 ZGB ein eindeutiges
Rückforderungsrecht. Danach geht der Unterhaltsanspruch mit allen Rechten auf
das Gemeinwesen über, soweit das Gemeinwesen für den Unterhalt der berechtigten
Person aufkommt. Danach geht der Anspruch auf Versicherungsleistungen ohne
weiteres von Gesetzes wegen auf das Amt über, sofern es diese bevorschusst hat.
Ausserdem sind die zur Verrechnung gebrachten Leistungen zeitlich und sachlich
gemäss Art. 85bis Abs. 3 IVV kongruent. Im Antrag der
Sozialversicherungsanstalt [...] wurde die Verrechnung von Leistungen in Höhe
von Fr. 14'732.-- beantragt, die in der Zeit vom 1. Dezember 2020 bis zum 30.
April 2022 erbracht worden sind. Und im Antrag der Gemeinde [...] wurde die
Verrechnung von Leistungen in Höhe von Fr.18'710.32 für die Zeit vom März 2020
bis 8. April 2022 beantragt. Da der Beschwerdeführerin für den gleichen
Zeitraum gemäss Verfügung ein rückwirkender Kinderrentennachzahlungsanspruch zusteht,
kann die zeitliche Kongruenz der zu verrechnenden Leistungen bejaht werden.
3.5.
Insoweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Gewichtung
der Aufteilung der Verrechnungsforderung auf sie selbst und ihre Kinder sei
unzulässig ist ihr entgegenzuhalten, dass sie alleinige Gläubigerin und
Schuldnerin der in Frage stehenden Forderungen ist und es daher im Ergebnis
nicht von Relevanz sein kann, in welchem Umfang die Forderung der Gemeinde [...]
von der Haupt-, respektive den Kinderrenten in Abzug gebracht wird. Die
Aufteilung erfolgte pragmatisch 50% von der Mutter und jeweils 25% von den
beiden Kindern, was nachvollziehbar erscheint. Von Bedeutung kann diese Frage
gegebenenfalls erst im Zeitpunkt sein, in welchem die Gemeinde [...] die
Beendigungsverfügung erlässt, aus welcher ersichtlich werden wird, wie hoch die
von der Beschwerdeführerin aufgrund des Sozialhilfebezugs zurückzuerstattende
Summe sein wird. Zu diesem Zeitpunkt wird die Gemeinde [...] auch zu beurteilen
haben, inwieweit die beiden Kinder aufgrund allfälliger Fremdplatzierungen
nicht mehr der beschwerdeführerischen Unterstützungseinheit anzurechnen sind.
Sie wird in diesem Zusammenhang die Kosten einer allfälligen Fremdplatzierung
auszuscheiden haben (vgl. hierzu Zürich, Verwaltungsgericht, VB.2020.00718 vom
20.05.2021 E. 3.2 f.).
3.6.
Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass durch die
rückwirkende Korrektur eine Rückforderung von bereits ausbezahlten Leistungen
gesamthaft von Fr. 24'930.00 bei der Beschwerdeführerin, Fr. 13'347.00 bei [...]
Fr. 9'974.00 bei [...] zur Verrechnung kamen.
3.7.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Verrechnung rechtmässig
erfolgt ist. Die Verfügung vom 5. Mai 2022 ist daher zu schützen und die
Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
4.
4.1.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen
ist, soweit darauf einzutreten ist.
4.2.
In Abweichung von den Artikeln 52 und 58 ATSG ist das
Beschwerdeverfahren gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG bei Streitigkeiten über
IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Streitigkeiten
über die Verrechnung von Leistungen betreffen nicht die Bewilligung oder
Verweigerung von IV-Leistungen, weshalb das Verfahren kostenlos ist.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf
einzutreten ist.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer MLaw
N. Marbot
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht
Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni
2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: