Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 9. August 2022

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. phil. D. Borer, lic. iur. S. Bammatter-Glättli     

und Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann

 

 

 

 

Parteien

 

A____

vertreten durch B____

                                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2022.56

Verfügung vom 5. April 2022

Invaliditätsschätzung anhand eines Prozentvergleichs bestätigt.

 


Tatsachen

I.        

a)        Die Beschwerdeführerin meldete sich am 16. Juli 2019 bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (IV-Akte 2). Zur gesundheitlichen Beeinträchtigung gab sie namentlich das Vorliegen von hypertensiven Krisen, einen Hyperaldosteronismus (Conn-Syndrom) sowie die Folgen einer rechtsseitigen Adrenalektomie am 19. Dezember 2018 mit anschliessender schwerer psychischer Dekompensation an (IV-Akte 2 S. 6).

Die Beschwerdegegnerin holte daraufhin medizinische Berichte (vgl. Bericht der Abteilung Psychosomatik des C____ (C____) vom 15. August 2018, IV-Akte 12 S. 2 ff. mit Verweisung auf den Bericht vom 28. März 2019 der gleichen Stelle, IV-Akte 12 S. 7) sowie Unterlagen zur Erwerbssituation (vgl. Fragebogen für Arbeitgebende: D____, IV-Akte 11 sowie E____ vom 23. August 2019, IV-Akte 14) ein.

Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) nahm am 17. Februar 2021 (IV-Akte 72, sig. F____, Facharzt für Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin) erstmals Stellung und erachtete die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch das C____, Abteilung Psychosomatik (IV-Akte 70 S. 34 f.), als nachvollziehbar und empfahl in der Folge die Einleitung einer Rentenprüfung.

b)        Gemäss Mitteilung vom 28. April 2021 (IV-Akte 76) schloss die Beschwerdegegnerin die Frühintervention ab und kündigte die Prüfung des Rentenanspruchs an. Am 3. August 2021 erfolgte eine Abklärung im Haushalt (vgl. Bericht vom 6. Mai 2021, IV-Akte 104). Die Versicherte wurde als zu 100% erwerbstätig im Gesundheitsfall eingestuft. Der RAD nahm am 13. Dezember 2021 (IV-Akte 115) erneut Stellung und attestierte der Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf weitere medizinische Berichte (vgl. Bericht der Abteilung Psychosomatik des C____ vom 11. Oktober 2021, IV-Akte 111, sowie Arztbericht von G____ vom 26. Juli 2021, IV-Akte 102) ab dem 1. September 2020 eine Arbeitsfähigkeit von 50% in einer Verweisungstätigkeit.

c)         Mit Vorbescheid vom 14. Dezember 2021 (IV-Akte 116) kündigte die Beschwerdegegnerin an, der Beschwerdeführerin vom 1. März 2020 an eine ganze Rente, ab dem 1. Mai 2020 eine Dreiviertelsrente und ab 1. September 2020 eine halbe Rente zuzusprechen. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin keinen Einwand.

Die dem Vorbescheid entsprechende Verfügung erging am 5. April 2022 (IV-Akte 125).

II.       

a)        Mit Beschwerde vom 18. Mai 2022 beantragt die Versicherte, es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 5. April 2022 aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verurteilen, an die Beschwerdeführerin eine ganze Invalidenrente ab März 2020 zu zahlen.

Sodann legt die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 14. Juni 2022 eine weitere Beilage ([…]-Artikel vom 12. Juni 2022) ins Recht.

b)        Mit Beschwerdeantwort vom 1. Juli 2022 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

c)         Mit Replik vom 10. Juli 2022 (Postaufgabe: 11. Juli 2022) hält die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren fest. Die Beschwerdegegnerin verzichtet auf das Einreichen einer Duplik.

III.     

Die Urteilsberatung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt findet am 9. August 2022 statt.

IV.     

Mit Eingabe vom 22. August 2022 (Postaufgabe: 23. August 2022) ediert die Versicherte ein weiteres konkretes Stellenangebot ([...]) datierend vom 6. Juni 2022. Mit Verfügung vom 24. August 2022 weist der Instruktionsrichter darauf hin, dass die Urteilsberatung am 9. August 2022 stattgefunden hat

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig (Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100] und § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen [Sozialversicherungsgerichtsgesetz, SVGG; SG 154.200]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.          Da die Beschwerde zudem auch form- und fristgerecht erfolgte, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          Am 1. Januar 2022 trat das revidierte IVG in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 S. 2535). Weil in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1; BGE 132 V 215, 220 E. 3.1.1; BGE 131 V 9, 11 E. 1), sind die Leistungsansprüche für die Zeit bis zum 31. Dezember 2021 nach der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den Normen ab 1. Januar 2022 zu prüfen (BGE 130 V 445, 447 E. 1.2.2).

Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1; BGE 129 V 354, 356 E. 1; BGE 129 V 1, 4 E. 1.2). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bilden (BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.2).

2.2.          Wie nachfolgend darzulegen ist, trug sich der revisionsrechtlich relevante Sachverhalt, mithin die fragliche Erwerbssituation der Beschwerdeführerin, die zur Vornahme eines Prozentvergleichs führte, vor dem 1. Januar 2022 zu. Folglich findet auf die zu beurteilende Beschwerde das bis 31. Dezember 2021 massgebliche Recht Anwendung.

3.                

3.1.          Die Beschwerdeführerin rügt im Wesentlichen die nach ihrer Ansicht fehlerhafte Festlegung der Vergleichseinkommen und damit die Bemessung des Invaliditätsgrades. Dabei macht die Beschwerdeführerin geltend, dass aufgrund der aktuellen Arbeitsstellenangebote sowie ihres Verdienstes im Jahr 2021 mit einem maximalen Pensum von 50% davon ausgegangen werden müsse, dass ihr Jahreseinkommen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zwischen CHF 230'000.-- und CHF 370'000.-- betragen würde. Das Stellenangebot als Fachärztin der Inneren Medizin mit einem Grundgehalt von CHF 160'000.-- und einer Beteiligung von bis zu CHF 210'000.-- wäre von der Beschwerdeführerin bei Gesundheit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen worden. Eine einfache Zusage hätte gereicht. Vor diesem Hintergrund werde deutlich, dass durchgängig vom Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ausgegangen werden müsse (Beschwerde Rz. 7). Im Weiteren moniert die Beschwerdeführerin, dass – selbst wenn auf Tabellenlöhne abgestellt werden würde – der von der Beschwerdegegnerin angenommene Validenlohn mit CHF 113'832.-- deutlich zu tief liege. So sei es unbestritten, dass sie bei Gesundheit als Fachärztin der Inneren Medizin arbeiten würde. Überdies bringt die Beschwerdeführerin zum Ausdruck, dass das vorgenannte Valideneinkommen in der angefochtenen Verfügung nicht dem Einkommen eines Facharztes entspreche. Selbst für einen Assistenzarzt erscheine das Einkommen immer noch knapp bemessen zu sein (Beschwerde Rz. 8).

3.2.          Die Beschwerdegegnerin begründet die Anwendung der LSE-Tabellenlöhne demgegenüber damit, dass sich bei der Beschwerdeführerin aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das Valideneinkommen nicht hinreichend genau beziffern lasse. So habe die Beschwerdeführerin in casu seit über zehn Jahren jeweils bei mindestens drei verschiedenen Arbeitgebern mit unterschiedlichen Pensen, wechselnden Arbeitgebern und stark schwankenden Einkommen gearbeitet (IV-Akte 10 und 104 S. 2). Zudem sei die Beschwerdeführerin bereits lange vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit nicht ausschliesslich als Fachärztin/Hausärztin tätig gewesen, sondern auch als Dozentin und Betriebsmedizinerin. Deshalb könne der Auffassung der Beschwerdeführerin, wonach sie bei voller Gesundheit als Fachärztin für Innere Medizin arbeiten würde, nicht gefolgt werden. Ein Vergleich der Einkommen gemäss IK-Auszug ergebe zudem (vgl. Beschwerdeantwort Ziff. 5.1.2.), dass die Beschwerdeführerin in den letzten fünf Jahren (2013 bis 2017) lediglich im Jahr 2015 (recte: 2016) mit CHF 155'710.-- wesentlich mehr als die berücksichtigten CHF 113'832.-- verdient habe. Werde nicht auf LSE-Tabellenlöhne, sondern auf das durchschnittliche Einkommen der letzten fünf Jahre abgestellt, so ergebe sich demnach ein durchschnittliches Einkommen der Beschwerdeführerin in Höhe von CHF 113’015.-- (Einkommen 2013: CHF 94'322.-- 2014: CHF 97’790.--, 2015: CHF 100’468.--, 2016: CHF 155’710.--, 2017: CHF 116’787.-- : 5 = CHF 113'015.--). Dieses Einkommen sei praktisch identisch mit dem in der angefochtenen Verfügung berücksichtigten Tabellenlohn in Höhe von CHF 113’382.--. Ferner führt die Beschwerdegegnerin an, sie habe beim Invalideneinkommen auf die gleiche LSE-Position wie beim Valideneinkommen abgestellt und aufgrund der attestierten und unbestrittenen unterschiedlichen Arbeitsunfähigkeiten einen Prozentvergleich vorgenommen. Auch dieses Vorgehen erweise sich unter Berücksichtigung der verschiedenen Arbeitsfelder und des nicht genau bekannten Umfangs der Tätigkeit der Beschwerdeführerin nach Eintritt des Gesundheitsschadens als folgerichtig.

3.3.          Zu prüfen ist nachfolgend, ob sich der in der angefochtenen Verfügung vom 5. April 2022 vorgenommene Prozentvergleich halten lässt und ob allenfalls ein leidensbedingter Abzug vorzunehmen ist.

Hierbei gilt es vorab anzumerken, dass der medizinische Sachverhalt von beiden Parteien unbestritten blieb. Der RAD hat gemäss Stellungnahme vom 13. Dezember 2021 (IV-Akte 115 S. 4) zum Beginn und Verlauf der Arbeitsunfähigkeit festgehalten, es habe ab März 2020 eine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von 70% bestanden. Danach habe sich diese Einschränkung ab 1. Mai 2020 auf 60% und schliesslich ab 1. September 2020 auf 50% reduziert (vgl. auch Arztbericht des C____, Psychosomatik, vom 11. Oktober 2021, IV-Akte 111 S. 1, sig. H____).

4.                

4.1.          Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100% zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sogenannter Prozentvergleich; Urteil des Bundesgerichts 9C_532/2016 vom 25. November 2016 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a S. 312 f.). Der Prozentvergleich bietet sich somit namentlich an, wenn Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen sind. Diesfalls erübrigt sich deren genaue Ermittlung: Der Invaliditätsgrad entspricht dem Grad der Arbeitsunfähigkeit, dies unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn (Urteil 9C_532/2016 a.a.O. mit Verweisung auf Urteil 8C_628/2015 vom 6. April 2016 E. 5.3.5 mit Hinweisen). Der Invaliditätsgrad ist namentlich dann durch den Prozentvergleich zu ermitteln, wenn Validen- und Invalideneinkommen sich nicht hinreichend genau oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand bestimmen lassen und in letzterem Fall zudem angenommen werden kann, die Gegenüberstellung der nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände geschätzten, mit Prozentzahlen bewerteten hypothetischen Einkommen ergebe ein ausreichend zuverlässiges Resultat (Urteil des Bundesgerichts 8C_333/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 5.3 mit Hinweisen).

4.2.          Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad in der angefochtenen Verfügung vom 5. April 2022 anhand eines Prozentvergleichs ermittelt. Die Beschwerdegegnerin begründet die Anwendung des Prozentvergleichs damit, dass bei der Beschwerdeführerin unregelmässige Einkommenszahlen in verschiedenen Beschäftigungsverhältnissen vorgelegen hätten (IV-Akte 125 S. 8). Als Valideneinkommen ermittelte die Beschwerdegegnerin ein Einkommen in der Höhe von CHF 113'832.-- und griff hierzu auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE 2018 Tabelle T17, Ziffer 22, Akademische und Verwandte Gesundheitsberufe, Total Frauen über 50 Jahren, mit Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden, zuzüglich Nominallohnentwicklung bis 2020 von 2.01%) zurück. Laut dieser konnten Personen in akademischen und verwandten Gesundheitsberufen im Jahr 2020 ein durchschnittliches Einkommen von CHF 113’832.-- erzielen. Das Invalideneinkommen veranschlagte die Beschwerdegegnerin in einer ersten Phase (März 2020 bis April 2020) auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz, indem sie von einem Invalideneinkommen von CHF 34'150.-- ausging, da die Beschwerdeführerin ihre bisherigen Tätigkeiten in einem Umfang von 30% habe ausüben können. Gestützt darauf ermittelte die Beschwerdegegnerin für diese Phase einen Invaliditätsgrad von 70% und daraus resultierend einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine ganze Invalidenrente. In einer zweiten Phase (ab Mai 2020 bis August 2020) stellte die Beschwerdegegnerin dem Valideneinkommen von CHF 113'832.-- das einem Pensum von 40% entsprechende Invalideneinkommen von CHF 45’533.-- gegenüber, woraus sie einen Invaliditätsgrad von 60% und gestützt darauf den Anspruch auf eine Dreiviertelsrente ermittelte. Für die dritte Phase (ab September 2020) ermittelte die Beschwerdegegnerin beim Vergleich des Valideneinkommens von CHF 113'832.-- und des Invalideneinkommens von CHF 56'916.-- bei einem Pensum von 50% einen Invaliditätsgrad von 50%, gestützt worauf sie ab September 2020 den Anspruch auf eine halbe Rente ableitete.

4.3.          Die Beschwerdegegnerin hat nach dem Dargelegten bei der Erhebung des Validen- wie auch des Invalideneinkommens auf die Lohntabellen des Bundesamtes für Statistik zurückgegriffen (vgl. vorstehende Erw. 4.2.).

Die Beschwerdeführerin macht hierzu geltend, selbst wenn das Abstellen auf Tabellenlöhne in casu rechtmässig sei, habe die Beschwerdegegnerin den angenommenen Validenlohn mit CHF 113'832.-- zu tief veranlagt. Dies ergebe sich aus dem Umstand, dass sie Fachärztin der Inneren Medizin sei und promoviert habe sowie über jahrzehntelange breite Berufserfahrung, sehr gute Kenntnisse in zahlreichen Fremdsprachen verfüge und etabliert sei. Es sei demnach unbestritten, dass die Beschwerdeführerin bei Gesundheit als Fachärztin der Inneren Medizin arbeiten würde (Beschwerde Rz. 8). Die Beschwerdeführerin hält in diesem Zusammenhang ergänzend fest, dass der Durchschnittslohn einer Fachärztin der Inneren Medizin aktuell bei CHF 168’618.-- liege (Beschwerde Rz. 3 lit. c). Weiter legt die Beschwerdeführerin dar, dass ein Stellenangebot, das sie aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen nicht habe annehmen können, einen Grundlohn von CHF 160’000.-- zuzüglich 70% der in Rechnung gestellten ärztlichen Leistung vorgesehen habe (Emailverkehr vom 8. bis 11. April 2022, Beschwerdebeilage 3). Das Einkommen hätte damit gemäss den Angaben des Jobvermittlers bis zu CHF 370’000.-- pro Jahr betragen. Die Beschwerdeführerin bringt zum Ausdruck, dass sie diese Stelle bei Gesundheit angenommen wie auch sofort erhalten hätte. Hierzu hätte eine einfache Zusage seitens der Beschwerdeführerin gereicht. Vor diesem Hintergrund werde deutlich, dass durchgängig vom Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ausgegangen werden müsse (Beschwerde Rz. 7).

5.                

5.1.          Die vorliegenden Verhältnisse zeichnen sich dadurch aus, dass die Beschwerdeführerin bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Gesundheitsschädigung (Hyperaldosternismus mit darauffolgender Adrenalektomie im Dezember 2018) zu kleineren Pensen in verschiedenen Stellen angestellt war, die sich in den jeweiligen Tätigkeitsfeldern stark unterschieden (vgl. IV-Akten 2 S. 6, 10 S. 2 bis 6, 11, 14, 104 S. 2 sowie IV-Akten 107, 108 und 109).

Diese häufigen Wechsel sind u.a. anschaulich dem Abklärungsbericht Haushalt vom 9. August 2021 zu entnehmen (IV-Akte 104 S. 2).

Danach arbeitete die Versicherte 2016, vor der Erkrankung, bei drei bzw. vier Arbeitgebern, und zwar als Dozentin bei der D____ (Angabe: Teilzeit ca. 20%), als lnternistin/Hausärztin bei der I____ (Angabe: 40%-Pensum) sowie bei der J____ als Betriebsmedizinerin (als Springerin), danach bei der K____ als Betriebsmedizinerin (Angabe: Teilzeit ca. 30%).

2017, vor der Erkrankung, hatte die Versicherte gemäss den Aufzeichnungen im Abklärungsbericht bei drei Arbeitgebern gearbeitet, und zwar als Dozentin an der D____ (Angabe: Teilzeit ca. 30%), als Betriebsmedizinerin bei der K____, (Angabe: ca. 20% als freie Mitarbeiterin) sowie bei der I____(Angabe: "Teilzeit" ohne nähere Pensenangabe).

2018, bei Eintritt des Gesundheitsschadens, hatte die Beschwerdeführerin gemäss Abklärungsbericht eine Stelle bei der D____ (Angabe: ca. 25%), eine Tätigkeit als lnternistin/Hausärztin bei I____(Angabe: "Teilzeit" ohne nähere Pensenangabe) sowie eine Tätigkeit bei der E____ (Angabe: 40% Pensum) umfasst.

Da in der dynamischen und vielschichtigen Erwerbsbiographie der Beschwerdeführerin (IV-Akte 10 S. 2 bis 6) unterschiedliche Tätigkeitsfelder bestanden und die Beschwerdeführerin diese Anstellungen in teils unterschiedlich grossen und wechselnden Pensen ausübte, ergibt sich die grundsätzliche Schwierigkeit, aufgrund der jeweils erzielten Einkünfte das Valideneinkommen aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse zuverlässig zu bestimmen.

Anzufügen ist, dass die Beschwerdeführerin nach Eintritt des Gesundheitsschadens in vergleichbarer Weise, wenn auch zu einem gesamthaft geringeren Pensum, in verschiedenen Bereichen tätig war. Gemäss Abklärungsbericht vom 9. August 2021 war sie aktuell tätig als Dozentin an der D____ (Angabe: ca. 20%), ferner als freie Mitarbeiterin bei der L____ (keine Pensenangabe), bei der M____, als freie Mitarbeiterin (Angabe: ca. 60 Lektionen pro Jahr). Eine Tätigkeit als freie Mitarbeiterin (Betriebsärztin, Gesundheitschecks) habe in Aussicht gestanden (Angabe: die Versicherte rechne mit einem Pensum von 20%).

5.2.          Es liegt angesichts der vorliegend gegebenen erwerblichen Verhältnisse nahe, den Basisbetrag für das Valideneinkommen anhand der statistischen Zahlen der Lohntabellen des Bundesamtes für Statistik zu schätzen und das Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Basisbetrag entsprechend dem ärztlich ausgewiesenen Grad der Arbeitsunfähigkeit zu bestimmen. Hierbei vermag die Begründung der Beschwerdeführerin, wonach diese bei Gesundheit vollumfänglich als Fachärztin Innere Medizin arbeiten würde, nicht zu überzeugen. So spricht insbesondere ihre Erwerbsbiographie – mithin der Umstand, wonach die Beschwerdeführerin schon seit mehreren Jahren nicht ausschliesslich als Fachärztin für Innere Medizin tätig war – dagegen, von einem Durchschnittseinkommen einer Fachärztin für Innere Medizin bei der Ermittlung der Einkommen auszugehen. Die Beschwerdegegnerin hat somit zu Recht auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE 2018 Tabelle TI 7, Ziffer 22, Akademische und Verwandte Gesundheitsberufe, Total Frauen über 50 Jahren, mit Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden, zuzüglich Nominallohnentwicklung bis 2020 von 2.01%) zurückgegriffen.

Überdies ergibt sich aus dem Beizug des IK-Auszuges der Beschwerdeführerin (IV-Akte 10 S. 5 und 6), dass das tatsächliche Durchschnittseinkommen der Beschwerdeführerin bei CHF 113'015.-- lag (siehe Erw. 3.2.). Dieser aus dem Durchschnittseinkommen resultierende Betrag entspricht im Grossen und Ganzen dem in der angefochtenen Verfügung unter Beizug des Tabellenlohnes berücksichtigten Jahreseinkommen von CHF 113'382.--. Daran gibt es nichts zu beanstanden. Schliesslich vermögen auch die ins Recht gelegten Jobangebote (Beschwerdebeilage 3 sowie das nachgereichte, konkrete Stellenangebot der N____ datierend vom 6. Juni 2022) nichts an der Rechtmässigkeit des vorgenommenen Prozentvergleichs zu ändern. Diese Stellenangebote setzen die Annahme einer ausnahmslos fachärztlichen Tätigkeit der Beschwerdeführerin pro futuro dar und bilden weder den erwerblichen Status quo noch die Erwerbshistorie der Beschwerdeführerin in adäquater und nachvollziehbarer Weise ab.

Aufgrund des Gesagten ist es darum nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen anhand des vorstehend (Erw. 4.2.) angeführten Tabellenlohnes vorgenommen hat. Somit erweist sich die Vornahme eines Prozentvergleichs als rechtmässig.

6.                

6.1.          Im Weiteren moniert die Beschwerdeführerin, aufgrund des Zumutbarkeitsprofils werde klar, dass sie nicht mehr bzw. gemäss der Beurteilung des RAD höchstens noch im Umfang von 20 bis 25% die verantwortungsvolle Arbeit als Ärztin leisten könne, sondern nur noch in einer angepassten Tätigkeit ohne Patientenkontakt und ohne die Notwendigkeit von Notfalleinsätzen, etc., arbeitsfähig sei. Es sei damit klar, dass das Valideneinkommen und das Invalideneinkommen auch bei Festlegung über die Tabellenlöhne nicht mit derselben Stufe festgesetzt werden könnten. So
oder anders müsse aufgrund der Einschränkung ausserdem der maximale Leidensabzug vorgenommen werden, zumal die Belastbarkeit der Beschwerdeführerin erheblich eingeschränkt sei. Selbst bei Annahme der Parameter der Beschwerdegegnerin würde sich damit der Anspruch auf eine durchgängige ganze Invalidenrente ergeben (Beschwerde Rz. 9).

6.2.          Die Beschwerdegegnerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass die Vornahme eines leidensbedingten Abzugs entgegen den Ausführungen in der Beschwerde nicht angezeigt erscheine. So sei die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung zwar bereits 60 Jahre alt, sie könne aber die vor Eintritt des Gesundheitsschadens ausgeübten Tätigkeiten innerhalb des reduzierten Pensums (Ärztin, Dozentin und Betriebsmedizinerin) allesamt noch ausüben, so dass sich aufgrund des Alters keine Lohneinbusse ergebe. Die Nationalität und Aufenthaltskategorie (Doppelbürgerin Deutschland/Schweiz) könnten ebenfalls keinen Abzug begründen. Die Anzahl Dienstjahre sei vorliegend nicht von Relevanz, so dass dieses Kriterium bei der allfälligen Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs ebenfalls wegfalle. Da die angestammten Tätigkeiten als weitgehend leidensgerecht angepasst einzustufen seien, sei auch kein Abzug aufgrund der leidensbedingten Tätigkeiten zu gewähren. Aufgrund der Teilzeitarbeit von 40% resp. 50% könne allenfalls ein kleiner Abzug gewährt werden. Allerdings könne die Frage eines leidensbedingten Abzugs insofern offenbleiben, als nur der Maximalabzug von 25% zu einer Ergebnisänderung führen würde. Ein solcher Abzug könne aber vorliegend nicht gewährt werden (Beschwerdeantwort Ziff. 5.2.2.).

6.3.          Auf Seiten des Invalideneinkommens kann gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein leidensbedingter Abzug vom statistischen Lohn gewährt werden, wenn bei einer versicherten Person Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie ihre (Rest-)Arbeitsfähigkeit aufgrund bestimmter Merkmale auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg verwerten kann. Also wenn sie im Vergleich mit voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt ist. Merkmale die – einzeln oder in Kombination – zu einem derartigen Abzug führen können, sind das Alter, die Dauer der Betriebszugehörigkeit, die Nationalität oder die Aufenthaltskategorie sowie der Beschäftigungsgrad. Dieser beträgt maximal 25% (BGE 129 V 472, 481 E. 4.2.3 und BGE 126 V 75, 78 ff. E. 5a und 5b). Die Höhe des Abzugs ist gesamthaft, unter Berücksichtigung aller Merkmale, zu schätzen. Es rechtfertigt sich nicht, für jedes zur Anwendung gelangende Merkmal separat qualifizierte Abzüge vorzunehmen und diese zusammenzuzählen (BGE 129 V 472, 481 E. 4.2.3 und BGE 126 V 75, 80 E. 5b/bb sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_115/2021 vom 10. August 2021 E. 4.3.).

Die Frage, ob ein leidensbedingter Abzug gemacht werden muss, ist rechtlicher Natur, während die Frage nach dessen Höhe eine Ermessensfrage ist (BGE 132 V 393, 399 E. 3.3). Dabei darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen. Weicht das Gericht in seinem Ermessen von der Verwaltung ab, muss es sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150, 152 E. 2 mit Hinweisen).

6.4.          Zwar trifft zu, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Belastbarkeit bis auf Weiteres eingeschränkt ist. Sowohl die Unterrichtstätigkeit als auch das Arbeiten mit direktem Patientenkontakt sind gemäss Einschätzung von H___ (IV-Akte 44 S. 5) in reduziertem Umfang und in unterschiedlichen Belastungsgraden möglich. Die Beschwerdeführerin übt jedoch, wenn auch in beschränktem zeitlichem Umfang nach wie vor ihre angestammten Tätigkeiten (Dozentin, Betriebsmedizinerin, Internistin) aus, welche insgesamt als leidensgerecht zu qualifizieren sind. Somit liegt keine zu einem Abzug berechtigende leidensbedingte Einschränkung vor.

Das Merkmal "Alter" rechtfertigt vorliegend keinen Abzug vom Tabellenlohn. Das Alter ist rechtsprechungsgemäss jeweils unter Berücksichtigung aller konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen (Urteile 8C_227/2018 vom 14. Juni 2018 E. 4.2.3.4, 8C_227/2017 vom 17. Mai 2018 E. 5). Der Umstand, dass die Stellensuche altersbedingt erschwert sein mag, fällt als invaliditätsfremder Faktor regelmässig ausser Betracht (Urteil 8C_227/2018 vom 14. Juni 2018 E. 4.2.3.4). Ferner ist aufgrund der statistischen Angaben erstellt, dass sich das Alter bei Frauen ohne Kaderfunktion im Alterssegment von 50 bis 64/65 Jahren eher lohnerhöhend auswirkt (vgl. LSE 2008, 2010, 2012 und 2014, je Tabelle TA9, Median; vgl. Urteile 9C_535/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 4.6; 8C_477/2016 vom 23. November 2016 E. 4.2; je mit Hinweisen). Daraus folgt, dass das Alter der Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall keinen einschränkenden Einfluss auf das mögliche Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten hat.

Im Weiteren vermögen sowohl die Nationalität als auch der Aufenthaltsstatus keinen Abzug zu begründen, ist die Beschwerdeführerin doch Schweizer Staatsbürgerin (IV-Akte 2 S. 10). In Anbetracht des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Erwerbsbiographie häufige Stellenwechsel vollzogen hatte (vgl. dazu IV-Akte 10), kann auch das Merkmal der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu keinem leidensbedingten Abzug führen.

Insgesamt bestehen bei der Beschwerdeführerin also kaum Anhaltspunkte dafür, dass sie ihre (Rest-)Arbeitsfähigkeit namentlich aufgrund der vorgenannten Merkmale auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg verwerten kann.

Es liegen zusammenfassend keine Hinweise dafür vor, dass die Beschwerdegegnerin ihr Ermessen bei der Frage, ob ein leidensbedingter Abzug zu gewähren sei oder nicht, fehlerhaft ausgeübt hat.

7.                

7.1.          Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde somit abzuweisen.

7.2.          Dem Verfahrensausgang entsprechend hat die Beschwerdeführerin die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--(Art. 69 Abs. 1bis IVG), zu tragen.

7.3.          Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 800.--.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                              lic. iur. H. Dikenmann

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: