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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 9.
August 2022
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. phil. D.
Borer, lic. iur. S. Bammatter-Glättli
und
Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2022.56
Verfügung vom 5. April 2022
Invaliditätsschätzung anhand
eines Prozentvergleichs bestätigt.
Tatsachen
I.
a) Die Beschwerdeführerin meldete sich am 16. Juli 2019
bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung
(IV) an (IV-Akte 2). Zur gesundheitlichen Beeinträchtigung gab sie namentlich das
Vorliegen von hypertensiven Krisen, einen Hyperaldosteronismus (Conn-Syndrom)
sowie die Folgen einer rechtsseitigen Adrenalektomie am 19. Dezember 2018 mit
anschliessender schwerer psychischer Dekompensation an (IV-Akte 2 S. 6).
Die Beschwerdegegnerin holte daraufhin medizinische Berichte
(vgl. Bericht der Abteilung Psychosomatik des C____ (C____) vom 15. August
2018, IV-Akte 12 S. 2 ff. mit Verweisung auf den Bericht vom 28. März 2019 der
gleichen Stelle, IV-Akte 12 S. 7) sowie Unterlagen zur Erwerbssituation (vgl.
Fragebogen für Arbeitgebende: D____, IV-Akte 11 sowie E____ vom 23. August
2019, IV-Akte 14) ein.
Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) nahm am 17. Februar 2021 (IV-Akte
72, sig. F____, Facharzt für Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin) erstmals
Stellung und erachtete die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch das C____, Abteilung
Psychosomatik (IV-Akte 70 S. 34 f.), als nachvollziehbar und empfahl in
der Folge die Einleitung einer Rentenprüfung.
b) Gemäss Mitteilung vom 28. April 2021 (IV-Akte 76) schloss
die Beschwerdegegnerin die Frühintervention ab und kündigte die Prüfung des
Rentenanspruchs an. Am 3. August 2021 erfolgte eine Abklärung im Haushalt (vgl.
Bericht vom 6. Mai 2021, IV-Akte 104). Die Versicherte wurde als zu 100%
erwerbstätig im Gesundheitsfall eingestuft. Der RAD nahm am 13. Dezember 2021
(IV-Akte 115) erneut Stellung und attestierte der Beschwerdeführerin unter
Bezugnahme auf weitere medizinische Berichte (vgl. Bericht der Abteilung
Psychosomatik des C____ vom 11. Oktober 2021, IV-Akte 111, sowie Arztbericht
von G____ vom 26. Juli 2021, IV-Akte 102) ab dem 1. September 2020 eine
Arbeitsfähigkeit von 50% in einer Verweisungstätigkeit.
c) Mit Vorbescheid vom 14. Dezember 2021 (IV-Akte 116)
kündigte die Beschwerdegegnerin an, der Beschwerdeführerin vom 1. März 2020 an eine
ganze Rente, ab dem 1. Mai 2020 eine Dreiviertelsrente und ab 1. September 2020
eine halbe Rente zuzusprechen. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin keinen
Einwand.
Die dem Vorbescheid entsprechende Verfügung erging am 5. April
2022 (IV-Akte 125).
II.
a) Mit Beschwerde vom 18. Mai 2022 beantragt die
Versicherte, es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 5. April 2022
aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verurteilen, an die
Beschwerdeführerin eine ganze Invalidenrente ab März 2020 zu zahlen.
Sodann legt die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 14. Juni
2022 eine weitere Beilage ([…]-Artikel vom 12. Juni 2022) ins Recht.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 1. Juli 2022 beantragt die
Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Replik vom 10. Juli 2022 (Postaufgabe: 11. Juli
2022) hält die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren fest. Die
Beschwerdegegnerin verzichtet auf das Einreichen einer Duplik.
III.
Die Urteilsberatung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Basel-Stadt findet am 9. August 2022 statt.
IV.
Mit Eingabe vom 22. August 2022 (Postaufgabe: 23. August
2022) ediert die Versicherte ein weiteres konkretes Stellenangebot ([...])
datierend vom 6. Juni 2022. Mit Verfügung vom 24. August 2022 weist der
Instruktionsrichter darauf hin, dass die Urteilsberatung am 9. August 2022
stattgefunden hat
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig (Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6.
Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR
830.1] in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend
die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz,
GOG; SG 154.100] und § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht
in Sozialversicherungssachen [Sozialversicherungsgerichtsgesetz, SVGG; SG
154.200]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus
Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2.
Da die Beschwerde zudem auch form- und fristgerecht erfolgte, ist auf
die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Am 1. Januar 2022 trat das revidierte IVG in Kraft
(Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705,
BBl 2017 S. 2535). Weil in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer
übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu
Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 144 V 210, 213 E.
4.3.1; BGE 132 V 215, 220 E. 3.1.1; BGE 131 V 9, 11 E. 1), sind die
Leistungsansprüche für die Zeit bis zum 31. Dezember 2021 nach der
bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den Normen ab 1. Januar 2022 zu
prüfen (BGE 130 V 445, 447 E. 1.2.2).
Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der
Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des
Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 210,
213 E. 4.3.1; BGE 129 V 354, 356 E. 1; BGE 129 V 1, 4 E. 1.2). Tatsachen, die
jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand
einer neuen Verwaltungsverfügung bilden (BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.2).
2.2.
Wie nachfolgend darzulegen ist, trug sich der revisionsrechtlich
relevante Sachverhalt, mithin die fragliche Erwerbssituation der
Beschwerdeführerin, die zur Vornahme eines Prozentvergleichs führte, vor dem
1. Januar 2022 zu. Folglich findet auf die zu beurteilende Beschwerde das
bis 31. Dezember 2021 massgebliche Recht Anwendung.
3.
3.1.
Die Beschwerdeführerin rügt im Wesentlichen die nach ihrer Ansicht fehlerhafte
Festlegung der Vergleichseinkommen und damit die Bemessung des
Invaliditätsgrades. Dabei macht die Beschwerdeführerin geltend, dass aufgrund
der aktuellen Arbeitsstellenangebote sowie ihres Verdienstes im Jahr 2021 mit
einem maximalen Pensum von 50% davon ausgegangen werden müsse, dass ihr
Jahreseinkommen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zwischen CHF 230'000.--
und CHF 370'000.-- betragen würde. Das Stellenangebot als Fachärztin der
Inneren Medizin mit einem Grundgehalt von CHF 160'000.-- und einer Beteiligung
von bis zu CHF 210'000.-- wäre von der Beschwerdeführerin bei Gesundheit mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen worden. Eine einfache Zusage hätte
gereicht. Vor diesem Hintergrund werde deutlich, dass durchgängig vom Anspruch
auf eine ganze Invalidenrente ausgegangen werden müsse (Beschwerde Rz. 7). Im
Weiteren moniert die Beschwerdeführerin, dass – selbst wenn auf Tabellenlöhne
abgestellt werden würde – der von der Beschwerdegegnerin angenommene
Validenlohn mit CHF 113'832.-- deutlich zu tief liege. So sei es
unbestritten, dass sie bei Gesundheit als Fachärztin der Inneren Medizin
arbeiten würde. Überdies bringt die Beschwerdeführerin zum Ausdruck, dass das
vorgenannte Valideneinkommen in der angefochtenen Verfügung nicht dem Einkommen
eines Facharztes entspreche. Selbst für einen Assistenzarzt erscheine das
Einkommen immer noch knapp bemessen zu sein (Beschwerde Rz. 8).
3.2.
Die Beschwerdegegnerin begründet die Anwendung der LSE-Tabellenlöhne
demgegenüber damit, dass sich bei der Beschwerdeführerin aufgrund der
tatsächlichen Verhältnisse das Valideneinkommen nicht hinreichend genau
beziffern lasse. So habe die Beschwerdeführerin in casu seit über zehn Jahren
jeweils bei mindestens drei verschiedenen Arbeitgebern mit unterschiedlichen
Pensen, wechselnden Arbeitgebern und stark schwankenden Einkommen gearbeitet
(IV-Akte 10 und 104 S. 2). Zudem sei die Beschwerdeführerin bereits lange
vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit nicht ausschliesslich als
Fachärztin/Hausärztin tätig gewesen, sondern auch als Dozentin und
Betriebsmedizinerin. Deshalb könne der Auffassung der Beschwerdeführerin,
wonach sie bei voller Gesundheit als Fachärztin für Innere Medizin arbeiten
würde, nicht gefolgt werden. Ein Vergleich der Einkommen gemäss IK-Auszug
ergebe zudem (vgl. Beschwerdeantwort Ziff. 5.1.2.), dass die Beschwerdeführerin
in den letzten fünf Jahren (2013 bis 2017) lediglich im Jahr 2015 (recte: 2016)
mit CHF 155'710.-- wesentlich mehr als die berücksichtigten
CHF 113'832.-- verdient habe. Werde nicht auf LSE-Tabellenlöhne, sondern
auf das durchschnittliche Einkommen der letzten fünf Jahre abgestellt, so
ergebe sich demnach ein durchschnittliches Einkommen der Beschwerdeführerin in
Höhe von CHF 113’015.-- (Einkommen 2013: CHF 94'322.-- 2014: CHF 97’790.--, 2015:
CHF 100’468.--, 2016: CHF 155’710.--, 2017: CHF 116’787.-- : 5 = CHF 113'015.--).
Dieses Einkommen sei praktisch identisch mit dem in der angefochtenen Verfügung
berücksichtigten Tabellenlohn in Höhe von CHF 113’382.--. Ferner führt die
Beschwerdegegnerin an, sie habe beim Invalideneinkommen auf die gleiche
LSE-Position wie beim Valideneinkommen abgestellt und aufgrund der attestierten
und unbestrittenen unterschiedlichen Arbeitsunfähigkeiten einen Prozentvergleich
vorgenommen. Auch dieses Vorgehen erweise sich unter Berücksichtigung der
verschiedenen Arbeitsfelder und des nicht genau bekannten Umfangs der Tätigkeit
der Beschwerdeführerin nach Eintritt des Gesundheitsschadens als folgerichtig.
3.3.
Zu prüfen ist nachfolgend, ob sich der in der angefochtenen
Verfügung vom 5. April 2022 vorgenommene Prozentvergleich halten lässt und ob allenfalls
ein leidensbedingter Abzug vorzunehmen ist.
Hierbei gilt es vorab anzumerken, dass der medizinische
Sachverhalt von beiden Parteien unbestritten blieb. Der RAD hat gemäss
Stellungnahme vom 13. Dezember 2021 (IV-Akte 115 S. 4) zum Beginn und Verlauf
der Arbeitsunfähigkeit festgehalten, es habe ab März 2020 eine
Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von 70% bestanden. Danach habe
sich diese Einschränkung ab 1. Mai 2020 auf 60% und schliesslich ab 1.
September 2020 auf 50% reduziert (vgl. auch Arztbericht des C____, Psychosomatik,
vom 11. Oktober 2021, IV-Akte 111 S. 1, sig. H____).
4.
4.1.
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art.
16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines
Einkommensvergleichs zu bestimmen. Der Einkommensvergleich hat in der Regel in
der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen
ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden,
worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt.
Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt
werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu
schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen.
Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer
ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch
eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne Invalidität
erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100% zu bewerten,
während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz
veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad
ergibt (sogenannter Prozentvergleich; Urteil des Bundesgerichts 9C_532/2016
vom 25. November 2016 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a
S. 312 f.). Der Prozentvergleich bietet sich somit namentlich an, wenn
Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu
berechnen sind. Diesfalls erübrigt sich deren genaue Ermittlung: Der
Invaliditätsgrad entspricht dem Grad der Arbeitsunfähigkeit, dies unter
Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn (Urteil 9C_532/2016
a.a.O. mit Verweisung auf Urteil 8C_628/2015 vom 6. April 2016 E. 5.3.5
mit Hinweisen). Der Invaliditätsgrad ist namentlich dann durch den Prozentvergleich
zu ermitteln, wenn Validen- und Invalideneinkommen sich nicht hinreichend genau
oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand bestimmen lassen und in
letzterem Fall zudem angenommen werden kann, die Gegenüberstellung der nach
Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände geschätzten, mit Prozentzahlen
bewerteten hypothetischen Einkommen ergebe ein ausreichend zuverlässiges
Resultat (Urteil des Bundesgerichts 8C_333/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 5.3
mit Hinweisen).
4.2.
Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad in der
angefochtenen Verfügung vom 5. April 2022 anhand eines Prozentvergleichs
ermittelt. Die Beschwerdegegnerin begründet die Anwendung des Prozentvergleichs
damit, dass bei der Beschwerdeführerin unregelmässige Einkommenszahlen in
verschiedenen Beschäftigungsverhältnissen vorgelegen hätten (IV-Akte 125 S. 8).
Als Valideneinkommen ermittelte die Beschwerdegegnerin ein Einkommen in der
Höhe von CHF 113'832.-- und griff hierzu auf die Schweizerische
Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE 2018 Tabelle T17,
Ziffer 22, Akademische und Verwandte Gesundheitsberufe, Total Frauen über 50
Jahren, mit Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden, zuzüglich
Nominallohnentwicklung bis 2020 von 2.01%) zurück. Laut dieser konnten Personen
in akademischen und verwandten Gesundheitsberufen im Jahr 2020 ein durchschnittliches
Einkommen von CHF 113’832.-- erzielen. Das Invalideneinkommen veranschlagte
die Beschwerdegegnerin in einer ersten Phase (März 2020 bis April 2020) auf
einen entsprechend kleineren Prozentsatz, indem sie von einem
Invalideneinkommen von CHF 34'150.-- ausging, da die Beschwerdeführerin
ihre bisherigen Tätigkeiten in einem Umfang von 30% habe ausüben können. Gestützt
darauf ermittelte die Beschwerdegegnerin für diese Phase einen Invaliditätsgrad
von 70% und daraus resultierend einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine
ganze Invalidenrente. In einer zweiten Phase (ab Mai 2020 bis August 2020)
stellte die Beschwerdegegnerin dem Valideneinkommen von CHF 113'832.-- das
einem Pensum von 40% entsprechende Invalideneinkommen von CHF 45’533.-- gegenüber,
woraus sie einen Invaliditätsgrad von 60% und gestützt darauf den Anspruch auf
eine Dreiviertelsrente ermittelte. Für die dritte Phase (ab September 2020) ermittelte
die Beschwerdegegnerin beim Vergleich des Valideneinkommens von
CHF 113'832.-- und des Invalideneinkommens von CHF 56'916.-- bei einem
Pensum von 50% einen Invaliditätsgrad von 50%, gestützt worauf sie ab September
2020 den Anspruch auf eine halbe Rente ableitete.
4.3.
Die Beschwerdegegnerin hat nach dem Dargelegten bei der Erhebung des
Validen- wie auch des Invalideneinkommens auf die Lohntabellen des Bundesamtes
für Statistik zurückgegriffen (vgl. vorstehende Erw. 4.2.).
Die Beschwerdeführerin macht hierzu geltend, selbst wenn das
Abstellen auf Tabellenlöhne in casu rechtmässig sei, habe die
Beschwerdegegnerin den angenommenen Validenlohn mit CHF 113'832.-- zu tief
veranlagt. Dies ergebe sich aus dem Umstand, dass sie Fachärztin der Inneren
Medizin sei und promoviert habe sowie über jahrzehntelange breite
Berufserfahrung, sehr gute Kenntnisse in zahlreichen Fremdsprachen verfüge und etabliert
sei. Es sei demnach unbestritten, dass die Beschwerdeführerin bei Gesundheit
als Fachärztin der Inneren Medizin arbeiten würde (Beschwerde Rz. 8). Die
Beschwerdeführerin hält in diesem Zusammenhang ergänzend fest, dass der
Durchschnittslohn einer Fachärztin der Inneren Medizin aktuell bei
CHF 168’618.-- liege (Beschwerde Rz. 3 lit. c). Weiter legt die
Beschwerdeführerin dar, dass ein Stellenangebot, das sie aufgrund ihrer
gesundheitlichen Einschränkungen nicht habe annehmen können, einen Grundlohn
von CHF 160’000.-- zuzüglich 70% der in Rechnung gestellten ärztlichen
Leistung vorgesehen habe (Emailverkehr vom 8. bis 11. April 2022,
Beschwerdebeilage 3). Das Einkommen hätte damit gemäss den Angaben des
Jobvermittlers bis zu CHF 370’000.-- pro Jahr betragen. Die
Beschwerdeführerin bringt zum Ausdruck, dass sie diese Stelle bei Gesundheit angenommen
wie auch sofort erhalten hätte. Hierzu hätte eine einfache Zusage seitens der
Beschwerdeführerin gereicht. Vor diesem Hintergrund werde deutlich, dass
durchgängig vom Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ausgegangen werden müsse
(Beschwerde Rz. 7).
5.
5.1.
Die vorliegenden Verhältnisse zeichnen sich dadurch aus, dass die
Beschwerdeführerin bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Gesundheitsschädigung
(Hyperaldosternismus mit darauffolgender Adrenalektomie im Dezember 2018) zu
kleineren Pensen in verschiedenen Stellen angestellt war, die sich in den
jeweiligen Tätigkeitsfeldern stark unterschieden (vgl. IV-Akten 2 S. 6, 10 S. 2
bis 6, 11, 14, 104 S. 2 sowie IV-Akten 107, 108 und 109).
Diese häufigen Wechsel sind u.a. anschaulich dem
Abklärungsbericht Haushalt vom 9. August 2021 zu entnehmen (IV-Akte 104 S. 2).
Danach arbeitete die Versicherte 2016, vor der Erkrankung, bei
drei bzw. vier Arbeitgebern, und zwar als Dozentin bei der D____ (Angabe:
Teilzeit ca. 20%), als lnternistin/Hausärztin bei der I____ (Angabe: 40%-Pensum)
sowie bei der J____ als Betriebsmedizinerin (als Springerin), danach bei der K____
als Betriebsmedizinerin (Angabe: Teilzeit ca. 30%).
2017, vor der Erkrankung, hatte die Versicherte gemäss den
Aufzeichnungen im Abklärungsbericht bei drei Arbeitgebern gearbeitet, und zwar
als Dozentin an der D____ (Angabe: Teilzeit ca. 30%), als Betriebsmedizinerin
bei der K____, (Angabe: ca. 20% als freie Mitarbeiterin) sowie bei der I____(Angabe:
"Teilzeit" ohne nähere Pensenangabe).
2018, bei Eintritt des Gesundheitsschadens, hatte die Beschwerdeführerin
gemäss Abklärungsbericht eine Stelle bei der D____ (Angabe: ca. 25%), eine
Tätigkeit als lnternistin/Hausärztin bei I____(Angabe: "Teilzeit"
ohne nähere Pensenangabe) sowie eine Tätigkeit bei der E____ (Angabe: 40%
Pensum) umfasst.
Da in der dynamischen und vielschichtigen Erwerbsbiographie der
Beschwerdeführerin (IV-Akte 10 S. 2 bis 6) unterschiedliche Tätigkeitsfelder
bestanden und die Beschwerdeführerin diese Anstellungen in teils
unterschiedlich grossen und wechselnden Pensen ausübte, ergibt sich die
grundsätzliche Schwierigkeit, aufgrund der jeweils erzielten Einkünfte das Valideneinkommen
aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse zuverlässig zu bestimmen.
Anzufügen ist, dass die Beschwerdeführerin nach Eintritt des
Gesundheitsschadens in vergleichbarer Weise, wenn auch zu einem gesamthaft
geringeren Pensum, in verschiedenen Bereichen tätig war. Gemäss Abklärungsbericht
vom 9. August 2021 war sie aktuell tätig als Dozentin an der D____ (Angabe: ca.
20%), ferner als freie Mitarbeiterin bei der L____ (keine Pensenangabe), bei der
M____, als freie Mitarbeiterin (Angabe: ca. 60 Lektionen pro Jahr). Eine Tätigkeit
als freie Mitarbeiterin (Betriebsärztin, Gesundheitschecks) habe in Aussicht
gestanden (Angabe: die Versicherte rechne mit einem Pensum von 20%).
5.2.
Es liegt angesichts der vorliegend gegebenen erwerblichen
Verhältnisse nahe, den Basisbetrag für das Valideneinkommen anhand der
statistischen Zahlen der Lohntabellen des Bundesamtes für Statistik zu schätzen
und das Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Basisbetrag entsprechend dem
ärztlich ausgewiesenen Grad der Arbeitsunfähigkeit zu bestimmen. Hierbei vermag
die Begründung der Beschwerdeführerin, wonach diese bei Gesundheit
vollumfänglich als Fachärztin Innere Medizin arbeiten würde, nicht zu
überzeugen. So spricht insbesondere ihre Erwerbsbiographie – mithin der
Umstand, wonach die Beschwerdeführerin schon seit mehreren Jahren nicht
ausschliesslich als Fachärztin für Innere Medizin tätig war – dagegen, von
einem Durchschnittseinkommen einer Fachärztin für Innere Medizin bei der
Ermittlung der Einkommen auszugehen. Die Beschwerdegegnerin hat somit zu Recht
auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE
2018 Tabelle TI 7, Ziffer 22, Akademische und Verwandte Gesundheitsberufe,
Total Frauen über 50 Jahren, mit Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden,
zuzüglich Nominallohnentwicklung bis 2020 von 2.01%) zurückgegriffen.
Überdies ergibt sich aus dem Beizug des IK-Auszuges der
Beschwerdeführerin (IV-Akte 10 S. 5 und 6), dass das tatsächliche
Durchschnittseinkommen der Beschwerdeführerin bei CHF 113'015.-- lag
(siehe Erw. 3.2.). Dieser aus dem Durchschnittseinkommen resultierende Betrag
entspricht im Grossen und Ganzen dem in der angefochtenen Verfügung unter
Beizug des Tabellenlohnes berücksichtigten Jahreseinkommen von
CHF 113'382.--. Daran gibt es nichts zu beanstanden. Schliesslich vermögen
auch die ins Recht gelegten Jobangebote (Beschwerdebeilage 3 sowie das nachgereichte,
konkrete Stellenangebot der N____ datierend vom 6. Juni 2022) nichts an der
Rechtmässigkeit des vorgenommenen Prozentvergleichs zu ändern. Diese Stellenangebote
setzen die Annahme einer ausnahmslos fachärztlichen Tätigkeit der
Beschwerdeführerin pro futuro dar und bilden weder den erwerblichen Status quo
noch die Erwerbshistorie der Beschwerdeführerin in adäquater und
nachvollziehbarer Weise ab.
Aufgrund des Gesagten ist es darum nicht zu beanstanden, wenn
die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen anhand des vorstehend (Erw. 4.2.)
angeführten Tabellenlohnes vorgenommen hat. Somit erweist sich die Vornahme
eines Prozentvergleichs als rechtmässig.
6.
6.1.
Im Weiteren moniert die Beschwerdeführerin, aufgrund des
Zumutbarkeitsprofils werde klar, dass sie nicht mehr bzw. gemäss der
Beurteilung des RAD höchstens noch im Umfang von 20 bis 25% die
verantwortungsvolle Arbeit als Ärztin leisten könne, sondern nur noch in einer
angepassten Tätigkeit ohne Patientenkontakt und ohne die Notwendigkeit von
Notfalleinsätzen, etc., arbeitsfähig sei. Es sei damit klar, dass das Valideneinkommen
und das Invalideneinkommen auch bei Festlegung über die Tabellenlöhne nicht mit
derselben Stufe festgesetzt werden könnten. So
oder anders müsse aufgrund der Einschränkung ausserdem der maximale
Leidensabzug vorgenommen werden, zumal die Belastbarkeit der Beschwerdeführerin
erheblich eingeschränkt sei. Selbst bei Annahme der Parameter der Beschwerdegegnerin
würde sich damit der Anspruch auf eine durchgängige ganze Invalidenrente
ergeben (Beschwerde Rz. 9).
6.2.
Die Beschwerdegegnerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt,
dass die Vornahme eines leidensbedingten Abzugs entgegen den Ausführungen in
der Beschwerde nicht angezeigt erscheine. So sei die Beschwerdeführerin zum
Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung zwar bereits 60 Jahre alt, sie könne aber
die vor Eintritt des Gesundheitsschadens ausgeübten Tätigkeiten innerhalb des
reduzierten Pensums (Ärztin, Dozentin und Betriebsmedizinerin) allesamt noch
ausüben, so dass sich aufgrund des Alters keine Lohneinbusse ergebe. Die
Nationalität und Aufenthaltskategorie (Doppelbürgerin Deutschland/Schweiz) könnten
ebenfalls keinen Abzug begründen. Die Anzahl Dienstjahre sei vorliegend nicht
von Relevanz, so dass dieses Kriterium bei der allfälligen Berücksichtigung
eines leidensbedingten Abzugs ebenfalls wegfalle. Da die angestammten
Tätigkeiten als weitgehend leidensgerecht angepasst einzustufen seien, sei auch
kein Abzug aufgrund der leidensbedingten Tätigkeiten zu gewähren. Aufgrund der
Teilzeitarbeit von 40% resp. 50% könne allenfalls ein kleiner Abzug gewährt
werden. Allerdings könne die Frage eines leidensbedingten Abzugs insofern
offenbleiben, als nur der Maximalabzug von 25% zu einer Ergebnisänderung führen
würde. Ein solcher Abzug könne aber vorliegend nicht gewährt werden
(Beschwerdeantwort Ziff. 5.2.2.).
6.3.
Auf Seiten des Invalideneinkommens kann gemäss der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein leidensbedingter Abzug vom statistischen
Lohn gewährt werden, wenn bei einer versicherten Person Anhaltspunkte dafür
bestehen, dass sie ihre (Rest-)Arbeitsfähigkeit aufgrund bestimmter Merkmale
auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg
verwerten kann. Also wenn sie im Vergleich mit voll leistungsfähigen und
entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt ist. Merkmale
die – einzeln oder in Kombination – zu einem derartigen Abzug führen können,
sind das Alter, die Dauer der Betriebszugehörigkeit, die Nationalität oder die
Aufenthaltskategorie sowie der Beschäftigungsgrad. Dieser beträgt maximal 25%
(BGE 129 V 472, 481 E. 4.2.3 und BGE 126 V 75, 78 ff. E. 5a und 5b). Die
Höhe des Abzugs ist gesamthaft, unter Berücksichtigung aller Merkmale, zu
schätzen. Es rechtfertigt sich nicht, für jedes zur Anwendung gelangende
Merkmal separat qualifizierte Abzüge vorzunehmen und diese zusammenzuzählen
(BGE 129 V 472, 481 E. 4.2.3 und BGE 126 V 75, 80 E. 5b/bb sowie Urteil des Bundesgerichts
8C_115/2021 vom 10. August 2021 E. 4.3.).
Die Frage, ob ein leidensbedingter Abzug gemacht werden muss, ist
rechtlicher Natur, während die Frage nach dessen Höhe eine Ermessensfrage ist
(BGE 132 V 393, 399 E. 3.3). Dabei darf das Sozialversicherungsgericht sein
Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung
setzen. Weicht das Gericht in seinem Ermessen von der Verwaltung ab, muss es
sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine Ermessensausübung als
naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150, 152 E. 2 mit Hinweisen).
6.4.
Zwar trifft zu, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Belastbarkeit
bis auf Weiteres eingeschränkt ist. Sowohl die Unterrichtstätigkeit als auch
das Arbeiten mit direktem Patientenkontakt sind gemäss Einschätzung von H___ (IV-Akte
44 S. 5) in reduziertem Umfang und in unterschiedlichen Belastungsgraden möglich.
Die Beschwerdeführerin übt jedoch, wenn auch in beschränktem zeitlichem Umfang nach
wie vor ihre angestammten Tätigkeiten (Dozentin, Betriebsmedizinerin,
Internistin) aus, welche insgesamt als leidensgerecht zu qualifizieren sind.
Somit liegt keine zu einem Abzug berechtigende leidensbedingte Einschränkung
vor.
Das Merkmal "Alter" rechtfertigt vorliegend keinen Abzug
vom Tabellenlohn. Das Alter ist rechtsprechungsgemäss jeweils unter
Berücksichtigung aller konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen (Urteile
8C_227/2018 vom 14. Juni 2018 E. 4.2.3.4, 8C_227/2017 vom 17. Mai 2018 E. 5).
Der Umstand, dass die Stellensuche altersbedingt erschwert sein mag, fällt als
invaliditätsfremder Faktor regelmässig ausser Betracht (Urteil 8C_227/2018 vom
14. Juni 2018 E. 4.2.3.4). Ferner ist aufgrund der statistischen Angaben
erstellt, dass sich das Alter bei Frauen ohne Kaderfunktion im Alterssegment von
50 bis 64/65 Jahren eher lohnerhöhend auswirkt (vgl. LSE 2008, 2010, 2012 und
2014, je Tabelle TA9, Median; vgl. Urteile 9C_535/2017 vom 14. Dezember 2017 E.
4.6; 8C_477/2016 vom 23. November 2016 E. 4.2; je mit Hinweisen). Daraus folgt,
dass das Alter der Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall keinen
einschränkenden Einfluss auf das mögliche Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten
hat.
Im Weiteren vermögen sowohl die Nationalität als auch der Aufenthaltsstatus
keinen Abzug zu begründen, ist die Beschwerdeführerin doch Schweizer
Staatsbürgerin (IV-Akte 2 S. 10). In Anbetracht des Umstandes, dass die
Beschwerdeführerin in ihrer Erwerbsbiographie häufige Stellenwechsel vollzogen
hatte (vgl. dazu IV-Akte 10), kann auch das Merkmal der Dauer der
Betriebszugehörigkeit zu keinem leidensbedingten Abzug führen.
Insgesamt bestehen bei der Beschwerdeführerin also kaum
Anhaltspunkte dafür, dass sie ihre (Rest-)Arbeitsfähigkeit namentlich aufgrund
der vorgenannten Merkmale auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem
Erfolg verwerten kann.
Es liegen zusammenfassend keine Hinweise dafür vor, dass die
Beschwerdegegnerin ihr Ermessen bei der Frage, ob ein leidensbedingter Abzug zu
gewähren sei oder nicht, fehlerhaft ausgeübt hat.
7.
7.1.
Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde somit abzuweisen.
7.2.
Dem Verfahrensausgang entsprechend hat die Beschwerdeführerin die
ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von
CHF 800.--(Art. 69 Abs. 1bis IVG), zu tragen.
7.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 800.--.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Dr. G.
Thomi lic. iur. H. Dikenmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht
Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni
2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: