Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 28. September 2022

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), P. Waegeli , C. Müller     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür

 

 

 

 

Parteien

 

A____

  

vertreten durch B____

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2022.57

Verfügung vom 27. April 2022

 

Dem psychiatrischen Administrativgutachten kommt voller Beweiswert zu, Verwertung der Restarbeitsfähigkeit ist gegeben; kein Rentenanspruch.


Tatsachen

I.        

Der 1980 geborene Beschwerdeführer ist ausgebildeter Koch. Er hatte sich erstmals am 17. Februar 2012 unter dem Hinweis auf eine Depression / Burnout bzw. eine bipolare Störung zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) angemeldet (IV-Akte 4). Nach Einholung von medizinischen und erwerblichen Abklärungen hatte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer vom 15. Juli 2012 bis 12. Oktober 2012 Integrationsmassnahmen in Form eines Aufbautrainings (vgl. Mitteilung vom 6. August 2012, IV-Akte 19) sowie Arbeitsvermittlung zugesprochen (vgl. Mitteilung vom 17. Januar 2013, IV-Akte 26). Mit Verfügung vom 10. Mai 2013 hatte die IV-Stelle die Arbeitsvermittlung abgeschlossen, da sich der Beschwerdeführer erfolgreich in den ersten Arbeitsmarkt eingegliedert hatte (IV-Akte 35).

Am 14. März 2016 hatte sich der Beschwerdeführer unter dem Hinweis auf eine Depression / Burnout erneut zum Bezug von IV-Leistungen angemeldet (IV-Akte 41). In der Folge wurde am 4. Januar 2017 das Erstgespräch Frühintervention durchgeführt, anlässlich dessen der Beschwerdeführer mitgeteilt hatte, er fühle sich nicht in der Lage, an Eingliederungs-  oder beruflichen Massnahmen teilzunehmen (IV-Akte 69). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (IV-Akte 78) hatte die IV-Stelle mit Verfügung vom 20. Juni 2017 die Frühintervention abgeschlossen (IV-Akte 79).

Am 28. April 2018 erfolgte eine weitere IV-Anmeldung. Der Beschwerdeführer gab in diesem Zusammenhang an, er leide unter Burnout / Depression / manischen Attacken (IV-Akte 80). In der Folge veranlasste die IV-Stelle medizinische und erwerbliche Abklärungen. Mit Mitteilung vom 4. Februar 2019 sprach die IV-Stelle dem Beschwerdeführer Frühinterventionsmassnahmen in Form eines Belastbarkeitstrainings in der C____, zu (IV-Akte 101). Nach positiven Rückmeldungen erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für ein Aufbautraining in der C____ (vgl. Mitteilung vom 24. April 2019, IV-Akte 118), einen Berufsbildnerkurs (vgl. Mitteilung vom 17. Juni 2019, IV-Akte 125), sowie eine Vorbereitungsmassnahme in der Küche im ersten Arbeitsmarkt in der D____, BL (vgl. Mitteilung vom 6. August 2019, IV-Akte 135 und E-Mail-Korrespondenz vom 12. August 2019, IV-Akte 138). Letztere konnte er aus gesundheitlichen Gründen nicht absolvieren, weshalb er in die C____, zurückkehrte (vgl. IV-Akte 147). Anlässlich des Standortgesprächs vom 26. September 2019 wurden die positiven Leistungen des Beschwerdeführers in der C____, hervorgehoben sowie eine Festanstellung in Aussicht gestellt. Die IV-Stelle verlängerte die Vorbereitungsmassnahme letztmalig bis 4. Februar 2020 (vgl. Standortgespräch vom 26. September 2019, IV-Akte 147 und Mitteilung vom 12. November 2019, IV-Akte 150). Nachdem der Beschwerdeführer weitere positive Rückmeldungen zu seinen Leistungen in der C____ bekommen hatte, gab die IV-Stelle anlässlich des Standortgesprächs vom 27. Dezember 2019 bekannt, dass sie die Massnahme auf dem C____ nur verlängere, wenn es im Anschluss zu einer Festanstellung komme (IV-Akte 156). Nachdem der C____ sich alsdann gegen eine Festanstellung ausgesprochen hatte (IV-Akte 157), wurde dem Beschwerdeführer vom 17. Februar bis 16. Mai 2020 ein Arbeitsversuch als Koch bei der E____ zugesprochen (IV-Akte 164). Wegen gesundheitlicher Gründe (vgl. Standortgespräch vom 19. Mai 2020, IV-Akte 181, psychologischer Verlaufsbericht vom 25. Mail 2020, IV-Akte 182, und Krisengespräch Arbeitsvermittlung vom 19. August 2020, IV-Akte 193) wurde die Eingliederungsmassnahme bzw. die Arbeitsvermittlung mit Verfügung vom 6. Oktober 2020 abgeschlossen (IV-Akte 199). In der Folge veranlasste die IV-Stelle die Rentenprüfung und nahm weitere medizinische Unterlagen zu den Akten. Ferner beauftragte sie Dr. med. F____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, mit der Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens. Im Wesentlichen gestützt auf das psychiatrische Gutachten vom 8. September 2021 kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 29. September 2021 an, der Beschwerdeführer habe ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 0% keinen Rentenanspruch (IV-Akte 220). Dagegen wehrte sich der Beschwerdeführer mit Einwand vom 14. Dezember 2021 (IV-Akte 232). Dazu nahm der psychiatrische Gutachter mit Schreiben vom 24. März 2022 Stellung (IV-Akte 240). Nach Rückfrage beim regionalärztlichen Dienst (RAD; vgl. RAD-Beurteilungen vom 13. April und 25. April 2022, IV-Akten 241 und 242) erliess die IV-Stelle am 27. April 2022 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung und hielt an ihrem abweisenden Entscheid fest (IV-Akte 243).

II.       

Am 18. Mai 2022 erhebt der Beschwerdeführer Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und beantragt, die Verfügung der IV-Stelle sei aufzuheben und die IV-Stelle sei zu verurteilen, an den Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen zu zahlen. Eventualiter sei die Sache zur gutachterlichen Abklärung des rechtserheblichen medizinischen Sachverhalts an die IV-Stelle zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung mit B____, Advokat, Basel, ersucht.

Mit Beschwerdeantwort vom 1. Juli 2022 schliesst die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 10. Juli 2022 und Duplik vom 19. Juli 2022 halten die Parteien an den gestellten Rechtsbegehren fest.

III.     

Die Instruktionsrichterin bewilligt mit Verfügung vom 4. Juli 2022 die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Verbeiständung mit B____.

IV.     

Nachdem keine der Parteien eine mündliche Verhandlung verlangt hat, findet die Beratung vor der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt am 28. September 2022 statt.

Entscheidungsgründe

1.                

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden ist (Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf einzutreten.

2.                

2.1.          Mit Verfügung vom 27. April 2022 kommt die IV-Stelle zum Schluss, der Beschwerdeführer habe bei einem Invaliditätsgrad von 0% keinen Anspruch auf eine Invalidenrente. In medizinischer Hinsicht stützt sich die IV-Stelle im Speziellen auf das psychiatrische Gutachten von Dr. F____ vom 8. September 2021 (IV-Akte 217). Danach sei der Beschwerdeführer seit Jahren ununterbrochen und in erheblichem Ausmass arbeitsunfähig. Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen habe der Beschwerdeführer frühestens ab Januar 2019 Anspruch auf Rentenleistungen. Zu diesem Zeitpunkt habe der Beschwerdeführer aus spezialärztlicher Sicht seine bisherige Tätigkeit als Koch noch zu einem Pensum von 30% ausüben können. Andere, leidensangepasste Tätigkeiten seien ihm jedoch ganztags zumutbar, wobei eine Leistungsminderung von 20% bestehe. In Frage kämen beispielsweise Kontroll-, Sortier-, oder Überwachungstätigkeiten, einfache Lager-, Reinigungs-, oder Montagearbeiten sowie eine Tätigkeit wie sie im C____ ausgeübt worden sei. In erwerblicher Hinsicht hat die Beschwerdegegnerin einen Einkommensvergleich vorgenommen und einen Invaliditätsgrad von 0% errechnet, wobei sie keinen leidensbedingten Abzug gewährt hat (vgl. IV-Akte 243).

2.2.          Der Beschwerdeführer ist in der Hauptsache mit der Beurteilung des psychiatrischen Gutachters Dr. F____ nicht einverstanden. Er bringt in diesem Zusammenhang vor, die Auffassung, der Beschwerdeführer sei als Koch zu 30% arbeitsfähig, obwohl der Gutachter gleichzeitig feststelle, dass die Tätigkeit als Koch die Depression fördere, stehe im Widerspruch zu den Akten und sei nicht nachvollziehbar. Weiter vermöge auch die Beurteilung, der Beschwerdeführer sei beispielsweise in einer angepassten Tätigkeit als Arbeitsagoge mit Jugendlichen zu 80% arbeitsfähig, nicht zu überzeugen. Denn der Beschwerdeführer verfüge nicht über eine entsprechende Ausbildung, so dass die Tätigkeit, die Dr. F____ vorschlage, gar nicht den persönlichen Fähigkeiten des Beschwerdeführers entspreche. Schliesslich sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer jahrelang sowohl therapeutisch als auch medikamentös adäquat und intensiv behandelt worden sei. Trotz der teilweise sehr hohen Dosierung der Medikation hätten die wiederkehrenden depressiven Episoden mit fehlender Selbstfürsorge und Vernachlässigung elementarster alltäglicher Handlungen nicht verhindert werden können. Auch während der Tätigkeit als Arbeitsagoge im C____ hätten längere Ausfälle nicht verhindert werden können. Zusammengefasst könne der Beschwerdeführer mit seinem Krankheitsbild, dem Schwankungen per se inhärent seien, keine Stabilität gewährleisten. Dies verhindere bei ihm nicht nur die Tätigkeit als Koch, sondern jegliche Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt. Damit bestehe eine fehlende Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit (vgl. Beschwerde vom 18. Mai 2022 und Replik vom 10. Juli 2022).

2.3.          Zu prüfen ist, ob die Verfügung vom 27. April 2022 einer rechtlichen Überprüfung standhält. Dabei ist in erster Linie strittig, ob zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf das psychiatrische Gutachten von Dr. F____ vom 8. September 2021 abgestellt werden kann.

3.                

3.1.        Am 1. Januar 2022 ist das revidierte IVG in Kraft getreten (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Weil in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1; BGE 132 V 215, 220 E. 3.1.1; BGE 131 V 9, 11 E. 1), sind die Leistungsansprüche für die Zeit bis zum 31. Dezember 2021 nach der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den Normen ab 1. Januar 2022 zu prüfen (BGE 130 V 445, 447 E. 1.2.2). Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1; BGE 129 V 354, 356 E. 1; BGE 129 V 1, 4 E. 1.2). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.2).

3.2.          Ist im Rahmen einer Neuanmeldung eine anspruchserhebliche Änderung - wie hier - glaubhaft gemacht, so ist die Verwaltung verpflichtet, den Rentenanspruch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts vom 10. Juni 2014 [8C_746/2013] E. 2); sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen.

3.3.       Gestützt auf Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis zum 31. Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung besteht bei einem IV-Grad von mindestens 40% Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad von mindestens 50% ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von mindestens 60% ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad von mindestens 70% ein Anspruch auf eine ganze Rente.

Gemäss Art. 28b IVG in der seit dem 1. Januar 2022 anwendbaren Fassung wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt (Abs. 1). Bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis 69% entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70% besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50% gelten die im Gesetz festgelegten prozentualen Anteile (Abs. 4).

4.                

4.1.          Um zu beurteilen, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in rentenerheblicher Weise verändert hat, ist die Verwaltung auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung stellen. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2; 132 V 93 E. 4).  

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten gegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1).  

Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2 und 135 V 465 E. 4.4).

4.2.          Im Lichte der vorerwähnten Rechtsprechung ist anhand der medizinischen Aktenlage zu untersuchen, inwiefern und in welchem Ausmass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns im Januar 2019 (vgl. Verfügung vom 27. April 2022, IV-Akte 243) in der angestammten als auch leidensangepassten Tätigkeit arbeitsunfähig war. Hierzu wird im Nachfolgenden das umstrittene psychiatrische Gutachten kurz dargestellt:

Der psychiatrische Experte Dr. F____ erhebt mit Gutachten vom 8. September 2021 eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10:F33.0), eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit ängstlich-vermeidenden und narzisstischen Zügen (ICD-10:F61.0) sowie ein schädlicher Gebrauch von Cannabis (ICD-10:F12.1) als Diagnosen. Aufgrund der Symptomatik der Persönlichkeitsstörung bestehe bei der Tätigkeit als Koch eine deutlich eingeschränkte Leistungsfähigkeit, da es dabei häufig zu Triggersituationen komme, was zu einer Zunahme der Symptomatik der Persönlichkeitsstörung und einer Zunahme der depressiven Symptomatik führe. In der angestammten Tätigkeit als Koch sei daher von einer deutlichen Einschränkung der Leistungsfähigkeit auszugehen. Es bestehe ein deutlich erhöhter Erholungsbedarf aufgrund der Triggersituationen. Es sei von einer Leistungsfähigkeit von ca. 30% auszugehen. Der Beschwerdeführer habe zuletzt 2014 als Eventorganisator gearbeitet, sei dann krankgeschrieben gewesen. Es sei daher davon auszugehen, dass die Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit von 70% in der angestammten Tätigkeit als Koch seit 2014 bestünden. Eine den Beschwerden angepasste Tätigkeit sei eine Tätigkeit, die den Persönlichkeitszügen des Beschwerdeführers entspreche. Dies sei eine Tätigkeit, bei der der Beschwerdeführer andere Menschen, welche weniger eine Bedrohung für ihn darstellten, wie dies zum Beispiel Jugendliche seien, anleiten könne. Eine solche Tätigkeit sei die Tätigkeit auf dem «C____», bei welcher der Beschwerdeführer Jugendliche anleiten könne und im Bereich der Arbeitsagogik tätig gewesen sei. In einer solchen Tätigkeit sei der Beschwerdeführer in der Lage, einen vollen Arbeitstag am Arbeitsplatz anwesend zu sein. Hierbei bestehe eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit von ca. 20%. Es sei davon auszugehen, dass die oben genannte Einschränkung seit dem Zeitpunkt der letzten Anstellung im 2014 bestehe (IV-Akten 217, S. 66-77).  

Mit Schreiben vom 24. März 2022 nimmt der psychiatrische Experte Dr. F____ Stellung zum Einwand des Beschwerdeführers vom 14. Dezember 2021. Darin führt er aus, dass den Akten eben nicht eine gänzliche Unfähigkeit, in einer Küche zu arbeiten, zu entnehmen sei. Der C____ habe die Arbeit des Beschwerdeführers in der Küche geschätzt. Die Rückmeldung aus dem Arbeitsbereich sei sehr positiv gewesen, er sei als «Kochprofi» bezeichnet worden. «Am Ende des Trainings / Abklärung» sei «eine Anstellung im 1. Arbeitsmarkt realistisch aufgrund der erreichten Kompetenzerweiterung und Leistungsfähigkeit» gewesen. Diese Angaben würden gegen eine 100-%ige Einschränkung in einer Tätigkeit als Koch sprechen. Den bestehenden Einschränkungen sei im Gutachten mit einer Minderung der Leistungsfähigkeit als Koch von 70% Rechnung getragen worden. Eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit könne bei den sehr positiven Bewertungen nicht attestiert werden. Ein Widerspruch in der Aktenlage sei daher nicht ersichtlich. Weiter sei der Beschwerdeführer durchaus in der Lage, in einem geeigneten Umfeld eine Leistungsfähigkeit zu erbringen, was mehrfach den Berichten des C____ zu entnehmen sei. Eine Anstellung im ersten Arbeitsmarkt sei aufgrund der erreichten Kompetenzerweiterung und der Leistungsfähigkeit als realistisch angesehen worden. Auch in den weiteren Berichten des C____ seien gute Leistungsfähigkeiten beschrieben worden. Auch die kognitive Leistungsfähigkeit habe – entgegen der subjektiven Einschätzung – ein gut erhaltenes Leistungsprofil ergeben, wie der kognitiven Basistestung zu entnehmen sei. Schliesslich bestünden noch eine Vielzahl von Therapieoptionen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sei daher nicht von einer chronifizierten und therapieresistenten Störung auszugehen. Dies sei im Gutachten ausführlich beschrieben worden (vgl. IV-Akte 240).

4.3.          Das psychiatrische Gutachten von Dr. F____ und dessen Stellungnahme vom 24. März 2022 erfüllen die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (E. 4.1. hiervor). Das Gutachten wurde in Kenntnis der Vorakten erstellt (Gutachten, S. 9-47). Die gutachterlichen Feststellungen beruhen auf eigenen Untersuchungen. Die geklagten Beschwerden des Beschwerdeführers wurden berücksichtigt und bilden die Grundlage einer sorgfältigen Anamnese (Gutachten S. 46-67). Die erhobenen Befunde werden im Kontext gewürdigt und der Gutachter setzt sich mit den Vorbefunden eingehend auseinander. Schliesslich sind die Ausführungen und Beurteilungen der medizinischen Zusammenhänge einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet (Gutachten, S. 68-77 und Stellungnahme vom 24. März 2022). Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag nicht zu einem anderen Ergebnis zu führen.

Der Beschwerdeführer wiederholt in seiner Beschwerde im Wesentlichen die Vorbringen, welche er bereits im Rahmen seines Einwands vom 14. Dezember 2021 vorgetragen hat (vgl. IV-Akte 232). Dazu liess sich der psychiatrische Gutachter Dr. F____ mit Schreiben vom 24. März 2022 vernehmen. Auf diese nachvollziehbaren Darlegungen kann verwiesen werden. Zu betonen bleibt, dass Dr. F____ einlässlich begründet hat, weshalb die angestammte Tätigkeit als Koch dem Beschwerdeführer weiterhin zu 30% zumutbar ist. Er gibt diesbezüglich an, dass die Tätigkeit als Koch aufgrund der Erlebnisse mit dem Vater zwar ungünstig sei, der Beschwerdeführer aber in der Küche arbeiten könne, wie er im C____ gezeigt hätte (IV-Akte 240, S. 2). Dies vermag zu überzeugen.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist nicht davon auszugehen, dass es sich um ein chronifiziertes und instabiles Leiden handelt, welches einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit entgegensteht. Wie der psychiatrische Gutachter Dr. F____ schlüssig aufzeigt, war der Beschwerdeführer durchaus in der Lage, in einem geeigneten Umfeld wie dem C____, eine stabile Arbeitsleistung zu erbringen (IV-Akte 240, S. 3). Hinzu kommt, dass das psychische Zustandsbild noch durch medizinische Massnahmen verbesserbar ist, gibt es doch noch weitere Pharmakotherapien, die der Beschwerdeführer nicht vollständig ausgeschöpft hat (vgl. IV-Akten 217, S. 77 und 240, S. 3-4). Unter diesen Umständen ist nicht anzunehmen, es bestehe keine Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit mehr. Vielmehr weisen auch die Ausführungen des behandelnden Psychologen, G____, in eine andere Richtung. Er geht davon aus, der Beschwerdeführer sei in einer optimal angepassten Tätigkeit zu 50% arbeitsfähig. Das Belastungsprofil des Beschwerdeführers für die Arbeit in eine 50%-Pensum beinhalte die Möglichkeit, Verantwortung zu übernehmen (aber nicht zu viel, dieser Bereich müsse begrenzt werden). Der Beschwerdeführer solle bei seiner Arbeit ein gewisses Mass an Autonomie erhalten und hinsichtlich seiner Ideen und Verbesserungsvorschläge ernst genommen werden (vgl. psychologischer Verlaufsbericht vom 3. November 2020, IV-Akte 206).

4.4.          Zusammengefasst ergibt sich, dass die IV-Stelle zu Recht auf das psychiatrische Gutachten von Dr. F____ abgestellt und ihm volle Beweiskraft zu erkannt hat. Folglich ist zur Ermittlung des Invaliditätsgrades von einer medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit von 80% in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen. Weitere medizinische Abklärungen sind nicht angezeigt.

5.                

5.1.          Für erwerbstätige Versicherte ist Art. 16 ATSG, also die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs, anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Demnach wird das Erwerbseinkommen, welches die Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung sowie allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verdienen könnte (Invalideneinkommen) zu dem Erwerbseinkommen in Beziehung gesetzt, das sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erzielen würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen).

5.2.          In der angefochtenen Verfügung hat die IV-Stelle einen Einkommensvergleich vorgenommen. Dabei zog sie zur Berechnung des Valideneinkommens die Lohnstrukturerhebungen (LSE) des Bundesamtes für Statistik des Jahres 2018 bei. Sie stellte auf die Tabelle TA1, Position 55-56 Gastgewerbe, Männer, Kompetenzniveau 2 ab. Nach Umrechnung auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden und Anpassung an die Nominallohnentwicklung bis 2019 bezifferte sie das Valideneinkommen mit Fr. 54'706.--. Zur Ermittlung des Invalideneinkommens zog die IV-Stelle ebenfalls die LSE bei, wobei sie nunmehr auf die Tabelle TA, Total Männer, Kompetenzniveau 1 abstellte. Nach Umrechnung auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden und Anpassung an die Nominallohnentwicklung bis 2019 bezifferte sie das Ausgangsinvalideneinkommen für männliche Hilfskräfte mit Fr. 68'992.--. Unter Berücksichtigung der Restarbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit von 80% setzte die IV-Stelle das Invalideneinkommen auf Fr. 55'194.-- fest. Einen leidensbedingten Abzug gewährte sie nicht, da mit der Reduktion des Arbeitspensums und mit der Auswahl des niedrigsten Anforderungsprofils die leidensbedingten Einschränkungen bereits berücksichtigt seien. Nach Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen ermittelt die IV-Stelle einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 0% und lehnte einen Rentenanspruch ab (IV-Akte 243).

5.3.          Der von der IV-Stelle vorgenommene Einkommensvergleich ist grundsätzlich nicht zu beanstanden und wird auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Indes macht er geltend, die gutachterlich festgesetzte Restarbeitsfähigkeit von 80% in einer leidensangepassten Tätigkeit sei erwerblich nicht verwertbar, da aufgrund der Instabilität des psychischen Leidens als auch des Anforderungsprofils eine Anstellung auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt utopisch sei.

Gemäss der Beurteilung von Dr. F____ sind für den Beschwerdeführer Tätigkeiten, bei denen er andere, die für ihn keine Bedrohung darstellen, in der Rolle als «aussenstehender Experte» anleiten könne, zumutbar. Eine solche Tätigkeit sei die Tätigkeit im C____, bei der der Beschwerdeführer Jugendliche anleite und im Bereich der Arbeitsagogik tätig sei (vgl. IV-Akte 217, S. 73-76). Es ist mit dem Beschwerdeführer einig zu gehen, dass die vorerwähnten Einschränkungen zu einer erschwerten Verwertung der Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt führen. Indes ist der Beschwerdeführer nicht in so eingeschränkter Form arbeitsfähig, dass er auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt, welcher von einem rein hypothetischen Charakter geprägt wird, keinen (Nischen-) Arbeitsplatz mehr finden würde. Beim ausgeglichenen Arbeitsmarkt handelt es sich nicht um reale oder gar offene Stellen, sondern um gesundheitlich zumutbare Arbeitsmöglichkeiten, welche der Arbeitsmarkt von seiner Struktur, jedoch abstrahiert von den konjunkturellen Verhältnissen, umfasst (vgl. BGE 110 V 273 E. 4b). Das Finden einer entsprechenden Stelle erscheint deshalb im Falle des Beschwerdeführers nicht zum Vornherein als ausgeschlossen. Dies gilt vorliegend umso mehr, als dass der Beschwerdeführer während rund einem Jahr (vgl. IV-Akte 194) im Rahmen seiner Tätigkeit auf dem C____ eine gute Leistung gezeigt hat. So ist unter anderem dem Bericht H____ vom 13. Dezember 2019 zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer ein stabiles 80%-Pensum und eine Arbeitsfähigkeit erreicht habe, welche die Integration in den ersten Arbeitsmarkt erlaube (IV-Akte 155; vgl. auch Standortgespräch vom 27. Dezember 2019, IV-Akte 156). Lediglich bei der regulären Stelle als Koch konnte der Beschwerdeführer seine Leistungsfähigkeit nicht halten (IV-Akte 147). Damit verfügt der Beschwerdeführer über eine hinreichende Stabilität, sofern die Voraussetzungen wie eine passende Arbeitsumgebung und eine ausreichende medikamentöse Behandlung gegeben sind. Ebenso wenig ein Hinweis auf die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist der negative Entscheid des C____ bezüglich einer allfälligen Festanstellung. Der Entscheid des C____ erfolgte womöglich unter dem Aspekt der Mehrfachbelastung im Rahmen der ursprünglich geplanten Ausbildung zum Arbeitsagogen parallel zur Festanstellung. Dieser Umstand vermag hingegen die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit nicht grundsätzlich in Frage zu stellen, verfügt der Beschwerdeführer doch über Ressourcen, die auf dem Arbeitsmarkt gefragt sind (vgl. Bericht H____ vom 13. Dezember 2019, IV-Akte 155). Im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach eine Unverwertbarkeit der verbliebenen Arbeitsfähigkeit nicht leichthin anzunehmen ist und der ausgeglichene Arbeitsmarkt auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei denen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen des Arbeitgebers rechnen können, umfasst (Urteil des Bundesgerichts vom 15. Oktober 2020 [8C_433/2020], E. 7.2 mit Hinweis), ist davon auszugehen, dass die 80%ige Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers wirtschaftlich verwertbar ist.

5.4.          Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer zwar aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen auf ein gewisses Entgegenkommen des Arbeitgebers angewiesen ist, diese erweisen sich indes nicht als derart erheblich, dass eine Tätigkeit nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre. Bei der vorerwähnten Ausgangslage hat die IV-Stelle - die subjektive Eingliederungsbereitschaft des Beschwerdeführers vorausgesetzt - eine erneute Prüfung von beruflichen Massnahmen bzw. eines Umschulungsanspruchs des Beschwerdeführers an die Hand zu nehmen. In diesem Zusammenhang bleibt anzumerken, dass es sich bei der für die Umschulung vorausgesetzten Erwerbseinbusse von 20% um einen blossen Richtwert handelt (vgl. BGE 124 V 108 f. E. 2a, 2b und E. 3b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 488 f. E. 4.2). Unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit ist vorliegend zu bedenken, dass der Beschwerdeführer mit der vergleichsweisen kurzen und berufsbegleitenden Ausbildung zum Arbeitsagogen (www.berufsberatung.ch; besucht am 17. März 2023) seine Arbeitsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt womöglich einfacher und besser verwerten kann, als wenn er eine Tätigkeit als ungelernter Hilfsarbeiter ausüben würde. Zudem entspricht diese Tätigkeit – der Einschätzung des Gutachters Dr. F____ folgend – einer angepassten Tätigkeit und erweist sich demnach im Hinblick auf die noch längere berufliche Aktivitätsdauer als besonders eingliederungswirksam (Urteil des Bundesgerichts vom 5. August 2010 [9C_244/2010], E. 3).

6.                

6.1.          Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist.  

6.2.          Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, sind bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Da ihm die unentgeltliche Prozessführung bewilligt worden ist, gehen die ordentlichen Kosten zu Lasten des Staates.   

6.3.          Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass ist ein angemessenes Anwaltshonorar auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung eines Kostenerlasshonorars für durchschnittliche IV-Verfahren bei doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr. 3’000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer (Fr. 231.--) aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist in Bezug auf die sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar in Höhe von Fr. 3’000.-- zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.  


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Sie gehen zufolge Bewilligung des Kostenerlasses an ihn zu Lasten des Staates.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Dem Vertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass, Advokat Dr. B____, Basel, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 231.-- (7.7%) aus der Gerichtskasse zugesprochen.

           

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin        Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. R. Schnyder                                                  lic. iur. A. Gmür

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: