Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 23. November 2022

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen, Dr. med. F. W. Eymann     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch Dr. B____, Advokat,

[...]   

                                                        Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                    Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2022.58

Verfügung vom 5. April 2022

Rente

 


Tatsachen

I.         

a)       A____ (Beschwerdeführer), geboren 1964, war zuletzt für den Personalverleih C____, [...], im Einsatz. Im Dezember 2001 stürzte er auf einer Baustelle und zog sich im Wesentlichen eine Schulterprellung links zu. Die SUVA erbrachte daraufhin vorübergehend Leistungen (vgl. u.a. die SUVA-Akten; IV-Akte 6). Im März 2004 meldete sich der Beschwerdeführer erstmals zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (vgl. IV-Akte 2). Die IV-Stelle traf in der Folge entsprechende Abklärungen. Insbesondere liess sie den Beschwerdeführer von Dr. D____ rheumatologisch und von Dr. E____ psychiatrisch begutachten (Gutachten vom 9. September 2004 [IV-Akte 20] und Gutachten vom 9. Mai 2005 [IV-Akte 22]). Daraufhin lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 8. Juni 2005 einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab (vgl. IV-Akte 23).

b)       Ende Dezember 2007 meldete sich der Beschwerdeführer erneut zum Bezug von IV-Leistungen an (vgl. IV-Akte 31). Auf das Leistungsgesuch wurde – nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Akte 34) – mit Verfügung vom 8. Mai 2008 (IV-Akte 38) nicht eingetreten, da der Beschwerdeführer keine ärztlichen Berichte eingereicht hatte. Eine weitere Neuanmeldung erfolgte im Oktober 2008 (vgl. IV-Akte 42). Auf diese wurde aus selbigem Grund nicht eingetreten (vgl. den Vorbescheid vom 22. Dezember 2008 [IV-Akte 46] sowie die Verfügung vom 13. Februar 2009 [IV-Akte 47]).

c)       Im April 2012 meldete sich der Beschwerdeführer wiederum zum Leistungsbezug an (vgl. IV-Akte 50). Im Mai 2012 liess sein Hausarzt (Dr. F____) der IV-Stelle diverse medizinische Unterlagen zukommen (vgl. IV-Akte 54). In der Folge holte die IV-Stelle bei Dr. G____ und Dr. F____ Berichte (inklusive Beilagen) ein (vgl. IV-Akten 60, 65, 66, 68 und 73). Von Dr. H____ liess sich kein Bericht erhältlich machen (vgl. u.a. IV-Akte 67). Daraufhin holte die IV-Stelle bei Dr. D____ und Dr. E____ ein Verlaufsgutachten ein (Gutachten vom 25. Februar 2013 [IV-Akte 77] und Gutachten vom 5. Juni 2013 [IV-Akte 81]). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. IV-Akte 86) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 25. Oktober 2013 wiederum einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers (vgl. IV-Akte 93).

d)       Seit September 2014 wurde der Beschwerdeführer von Dr. I____ behandelt (vgl. IV-Akte 97, S. 2). In der Zeit vom 11. März 2016 bis zum 4. Mai 2016 war er – auf Zuweisung von Dr. I____ – zum zweiten Mal in der Klinik J____ hospitalisiert (IV-Akte 97, S. 1-5). Ein erster Aufenthalt hatte offenbar im Jahr 2008 stattgefunden (vgl. IV-Akte 97, S. 2).

e)       Im Januar 2017 meldete sich der Beschwerdeführer wiederum zum Bezug von Leistungen der IV an (vgl. IV-Akte 96). Er legte dem Gesuch diverse medizinische Unterlagen bei (vgl. IV-Akte 97). Vom 10. März 2017 bis zum 26. April 2017 war der Beschwerdeführer erneut in der Klinik J____ hospitalisiert (vgl. IV-Akte 111, S. 2 ff.). Am 14. September 2017 wurde der Beschwerdeführer am rechten Fuss operiert (vgl. u.a. IV-Akte 120, S. 19 f.). Die IV-Stelle holte – auf Anraten des Regionalen ärztlichen Dienstes (RAD; vgl. IV-Akte 100) – bei Dr. K____ und Dr. L____ ein bidisziplinäres (rheumatologisch-psychiatrisches Verlaufsgutachten ein (Gutachten Dr. K____ vom 27. November 2017 [IV-Akte 120]; Gutachten Dr. L____ vom 23. November 2017 [IV-Akte 119]; Gesamtbeurteilung [IV-Akte 119, S. 23 i.V. m. IV-Akte 120, S. 18]). Im weiteren Verlauf holte die IV-Stelle von Dr. M____/Prof. Dr. N____ den Bericht vom 28. März 2018 ein (vgl. IV-Akte 126). Am 18. April 2018 wurde das Osteosynthesematerial entfernt (vgl. den Bericht von Dr. M____/Prof. Dr. N____ vom 22. Juni 2018; IV-Akte 128). Am 5. Juli 2018 wurde der Beschwerdeführer am Herzen operiert (Koronarangiografie mit PTCA; vgl. IV-Akte 155). Der RAD äusserte sich am 28. August 2018 zur orthopädisch-psychiatrischen Situation (vgl. IV-Akte 130). Daraufhin teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 17. September 2018 mit, man gedenke, ihm für die Zeit vom 1. September 2017 bis zum 31. Juli 2018 eine ganze Rente zuzusprechen und ab August 2018 einen Rentenanspruch abzulehnen (vgl. IV-Akte 132). Dazu äusserte sich der Beschwerdeführer am 16. Oktober 2018. Er beantragte die Zusprechung einer unbefristeten ganzen Rente (vgl. IV-Akte 133). Am 23. November 2018 ergänzte er seine Eingabe (vgl. IV-Akte 137).

f)        In der Folge traf die IV-Stelle weitere Abklärungen, namentlich mit Blick auf den im Juli 2018 durchgeführten Eingriff am Herzen (vgl. u.a. IV-Akte 155). Im März 2019 wurde der Beschwerdeführer wegen einer Leistenhernie beidseits operiert (Leistenhernienplastik mit Netzverstärkung beidseits; vgl. IV-Akte 156), was zu weiteren Abklärungen der IV-Stelle führte. Namentlich wurden die behandelnden Ärzte erneut zur Berichterstattung aufgefordert (vgl. u.a. IV-Akten 176 und 182). Schliesslich wurde bei der O____ AG ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag gegeben. Zum Gutachten vom 28. Januar 2021 (IV-Akte 209.1, S. 3 ff.) äusserte sich der RAD am 10. Februar 2021 (IV-Akte 211). Am 18. Februar 2021 ging bei der IV-Stelle ein Bericht von Dr. I____ vom 14. Dezember 2020 (IV-Akte 212) ein. Dazu nahm der RAD am 23. Februar 2021 Stellung (vgl. IV-Akte 214). Daraufhin teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 8. März 2021 mit, man gedenke, ihm ab September 2017 bis Juli 2018 eine ganze Rente zuzusprechen und ab dem 1. August 2018 einen Rentenanspruch zu verneinen (vgl. IV-Akte 218). Dazu äusserte sich der Beschwerdeführer am 28. Mai 2021. Er machte geltend, auf das Gutachten der O____ AG könne nicht abgestellt werden. Gleichzeitig stellte er folgende Anträge: (1.) Es seien die Ergebnisse der testpsychologischen Untersuchung (Fragen und Antworten), welche den psychiatrischen Gutachter der O____ AG veranlassten, von einem verzerrten Antwortverhalten und einer auffälligen Symptomvalidierung zu sprechen, dem Rechtsbeistand zur Einsicht und Stellungnahme offenzulegen. (2.) Es sei ihm eine ganze Invalidenrente über den 31. Juli 2018 hinaus und unbefristet zuzusprechen. Eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen durchzuführen. (3.) Es sei ihm die unentgeltliche Verbeiständung zu bewilligen. In der Folge holte die IV-Stelle beim Rechtsdienst die Stellungnahme vom 30. Juni 2021 ein (vgl. IV-Akte 227). Daraufhin wurden bei der O____ AG die Erläuterungen vom 8. September 2021 (inklusive Unterlagen zur testpsychologischen Untersuchung) eingeholt (vgl. IV-Akte 232). Die IV-Stelle wies mit Schreiben vom 22. September 2021 nochmals auf die gestellten Fragen hin und ersuchte um deren vollständige Beantwortung (vgl. IV-Akte 233). Die O____ AG liess sich jedoch innert Frist nicht mehr vernehmen (vgl. IV-Akte 235). Daraufhin äusserte sich der Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin am 17. Februar 2022 (vgl. IV-Akte 237). Der RAD nahm seinerseits am 18. Februar 2022 Stellung (vgl. IV-Akte 239). Am 5. April 2022 erliess die IV-Stelle eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 244).

II.        

a)       Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 21. Mai 2022 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er stellt folgende Anträge: Es sei die Verfügung vom 5. April 2022 bezüglich der Leistungsablehnung ab 1. August 2018 aufzuheben. Es sei ihm eine ganze Rente über den 31. Juli 2018 hinaus und unbefristet zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung und zur Neuberechnung des Invaliditätsgrades an die IV-Stelle zurückzuweisen. Es seien ihm die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu bewilligen. Unter o/e-Kostenfolge.

b)       Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 5. Juli 2022 auf Abweisung der Beschwerde.

c)       Mit Verfügung vom 15. Juli 2022 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Vertretung mit Dr. iur. B____, Advokat, Basel, bewilligt.

d)       Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 9. September 2022 an seiner Beschwerde fest.

e)       Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Schreiben vom 4. Oktober 2022 auf Einreichung einer Duplik.

III.      

Am 23. November 2022 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.              

1.1.        Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.        Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.              

2.1.        Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, auf das Gutachten der O____ AG vom 28. Januar 2021 könne nicht abgestellt werden. Namentlich das psychiatrische Teilgutachten erfülle die Beweisanforderungen nicht. Korrekterweise habe er – gestützt auf die Aussagen der ihn behandelnden Ärzte – ab August 2018 weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente. Allenfalls seien weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen (vgl. insb. die Beschwerde; siehe auch die Replik). Die Beschwerdegegnerin wendet zur Hauptsache ein, der medizinische Sachverhalt habe sich seit dem Erlass der Verfügung vom 25. Oktober 2013 (IV-Akte 93) grundsätzlich nicht in relevanter Art und Weise verschlechtert. Dies ergebe sich aus dem Gutachten der O____ AG vom 28. Januar 2021. Daher sei die Zusprechung einer befristeten ganzen Rente für die Zeit von September 2017 bis Juli 2018 resp. die Verneinung eines Rentenanspruches ab August 2018 als korrekt zu erachten (vgl. die Beschwerdeantwort).

2.2.        Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu Recht gestützt auf die vorliegenden Akten mit Verfügung vom 5. April 2022 (IV-Akte 244) ab September 2017 bis Juli 2018 eine ganze Rente zugesprochen und ab dem 1. August 2018 einen Rentenanspruch abgelehnt hat.

3.              

3.1.        3.1.1.  Am 1. Januar 2022 ist das revidierte IVG in Kraft getreten (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Weil in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1; BGE 132 V 215, 220 E. 3.1.1; BGE 131 V 9, 11 E. 1), sind die Leistungsansprüche für die Zeit bis zum 31. Dezember 2021 nach der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den Normen ab 1. Januar 2022 zu prüfen (BGE 130 V 445, 447 E. 1.2.2). Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1; BGE 129 V 354, 356 E. 1; BGE 129 V 1, 4 E. 1.2). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.2).

3.1.2.  Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 5. April 2022 in Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind (vgl. dazu u.a. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-976/2020 vom 12. Mai 2022 E. 2.2.2).

3.2.        3.2.1.  Gestützt auf Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG in der bis zum 31. Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung haben Anspruch auf eine Rente versicherte Personen, die u.a. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

3.2.2.  Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2022 anwendbaren Fassung haben Anspruch auf eine Rente versicherte Personen, die: ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a.); während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b); und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).

3.2.3.  Gestützt auf Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis zum 31. Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung besteht bei einem IV-Grad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad von mindestens 50 % ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von mindestens 60 % ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad von mindestens 70 % ein Anspruch auf eine ganze Rente.

3.2.4.  Gemäss Art. 28b IVG in der seit dem 1. Januar 2022 anwendbaren Fassung wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt (Abs. 1). Bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die im Gesetz festgelegten prozentualen Anteile (Abs. 4).

3.3.        Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG (sowohl in der bis 31. Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung, als auch in der seit Januar 2022 geltenden Version) frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.

4.              

4.1.        4.1.1.  Bei einer Neuanmeldung sind die Revisionsregeln gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG anwendbar (BGE 134 V 131, 132 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 8C_404/2021 vom 22. März 2022 E. 3.2.).

4.1.2.  Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG in der bis zum 31. Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert. Gestützt auf Art. 17 Abs. 1 ATSG in der seit Januar 2022 anwendbaren Fassung wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers um mindestens fünf Prozentpunkte ändert (a.) oder auf 100 % erhöht (b.).

4.1.3.  Liegt ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 147 V 167, 169 E. 4.1; BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3).

4.1.4.  Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 134 V 131, 132 E. 3; BGE 133 V 108, 114 E. 5.4).

4.2.        Im vorliegenden Fall bildet daher die Verfügung vom 25. Oktober 2013 (IV-Akte 93) den Referenzzeitpunkt.

5.              

5.1.        Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

5.2.        5.2.1.  Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

5.2.2.  Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).

5.2.3.  Den Berichten versicherungsinterner Ärzte kommt zwar nicht derselbe Beweiswert wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten zu, sie sind aber soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 145 V 97, 105 E. 8.5; BGE 139 V 225, 229 E. 5.2; BGE 135 V 465, 467 ff. E. 4.2-4.7). Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).

5.3.        5.3.1.  Der Verfügung vom 25. Oktober 2013 (IV-Akte 93), die vorliegend den Referenzzeitpunkt bildet, lagen in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen das Gutachten von Dr. D____ vom 25. Februar 2013 (IV-Akte 77) und das Gutachten von Dr. E____ vom 5. Juni 2013 (IV-Akte 81) zugrunde.

5.3.2.  Dr. D____ hatte im rheumatologischen Gutachten vom 25. Februar 2013 (IV-Akte 77) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit angeführt: (1.) Periarthropathia humero scapularis tendinotica rechts bei leichter Tendinose der Supraspinatussehne am Ansatz (MR-Arthrographie vom 12. November 2010), gute Beweglichkeit des rechten Schultergelenkes (annähernd wie die gesunde Seite), mit Sicherheit zurzeit keine Frozen Shoulder, Status nach Infiltrationen peri- und intraartikulär rechte Schulter mit Steroiden, offensichtlich mit gutem Erfolg; (2.) Epicondylopathie am Ellenbogen lateralseitig. In der Liste der Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hatte Dr. D____ festgehalten: (1.) unspezifisches Zervikalsyndrom bei geringer Fehlhaltung der HWS und Chondrose C6/C7 sowie diskrete Spondylarthrose C3-C7 (Aufnahmen vom 17. Februar 2009); (2.) unspezifisches Lumbovertebralsyndrom bei Spondylolyse L5 beidseits ohne Anterolisthesis und ohne Nachweis einer Nervenwurzelkompression (MRT vom 28. Dezember 2009), zurzeit keine lumbale Symptomatik; (3.) Spannungskopfschmerzen funktionell bedingt, bei Nervosität und psychosozialen Belastungssituationen; (4.) rezidivierende Urtikaria mit Angioödem und lästigem Juckreiz; (5.) Status nach Dickdarmoperation 2005, (6.) Status nach Fussoperation und (7.) Status nach Nikotinabusus (vgl. S. 22 des Gutachtens).

5.3.3.  In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit hatte Dr. D____ dargetan, der Explorand sei in einer wechselbelastenden, leichten bis mittelschweren Tätigkeit als voll arbeitsfähig einzustufen. Nicht möglich seien repetitive Tätigkeiten über Kopfhöhe oder das Heben von schweren Lasten, das Arbeiten unter Leistungsdruck oder Stress, das Bedienen von Schraubenziehern oder Elektrobohrern (Epicondylitis!). Möglich seien Arbeiten in einem Kleinmateriallager als Magaziner, als Mitarbeiter in einem Grosskonzern (z.B. P____), als Kontrolleur im Securitas-Bereich. Zumutbar sei auch ein Einsatz als Portier bzw. am Empfang. Nach wie vor betrachte er den Exploranden ab 2002 in diesen alternativen Tätigkeiten als voll arbeitsfähig, wobei die zwischenzeitliche Arbeitsunfähigkeit von ein paar Wochen infolge der seinerzeit festgestellten akuten Schulterbewegungseinschränkungen davon ausgenommen sei. Bei diesen alternativen Tätigkeiten sei eine Leistungsminderung von maximal 10 % in Erwägung zu ziehen (vgl. S. 24 des Gutachtens).

5.3.4.  Dr. E____ hatte im Gutachten vom 5. Juni 2013 (IV-Akte 81) als Diagnose eine "leichte neurotisch-depressive Störung" festgehalten (vgl. S. 5 des Gutachtens). Zur Begründung hatte Dr. E____ ausgeführt, zusammenfassend müsse heute erneut festgestellt werden, dass der Explorand in einer psychosozial schwierigen Situation stecke, insbesondere in einer schwierigen Ehesituation. Er beschreibe eine auffällige Ehefrau, mit der es zu dauernden Streitereien komme. Er habe sich wohl zwischenzeitlich zwei Jahre von ihr getrennt, lebe aber wieder mit ihr zusammen. Ansonsten werde der psychische Zustand durch diese Schwierigkeiten bestimmt, er sei dadurch auch nervöser, teilweise gereizter und er kämpfe manchmal mit Schlafstörungen. Es falle auf, dass der Explorand weiterhin einen unstrukturierten Tagesablauf aufweise, insbesondere einen verschobener Schlaf-Wach-Rhythmus. Die objektivierbaren Befunde würden nicht auf eine relevante affektive Störung hindeuten, auch seine subjektiven Angaben seien entsprechend gering. Es könne einzig bestätigt werden, dass allenfalls eine subdepressive Stimmungslage vorliege, die sich vor allem mit der psychosozialen Situation und dem Verhalten begründen lasse, wo es dem Exploranden offenbar nicht gelinge, daraus auszubrechen. Die Körperbeschwerden seien sicher teilweise durch die Situation überlagert, doch seien sie vorwiegend auch aus somatischer Sicht begründbar. Möglicherweise bestehe eine unbewusste Aggravation der Körperbeschwerden durch die hintergründigen Belastungen. Nicht nachvollzogen werden könne, dass der Explorand nun bereits über zehn Jahre keiner Arbeit nachgehe, einzig einmal einen Versuch in einem geschützten Bereich vorgenommen habe, den er nach seinen Angaben nach kurzer Zeit allerdings wieder abgebrochen habe (vgl. S.5 f. des Gutachtens).

5.3.5.  In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit hatte Dr. E____ klargestellt, dem Exploranden sei jede körperlich adaptierte Tätigkeit, wie sie von Dr. D____ in seinem Gutachten vom 25. Februar 2013 beschrieben werde, in vollem Umfang möglich. Aus psychiatrischer Sicht ergebe sich keine zusätzliche Leistungseinschränkung (vgl. S. 6 des Gutachtens).

5.4.        5.4.1.  In Bezug auf die Zeit nach dem Erlass der Verfügung vom 25. Oktober 2013 präsentiert sich der medizinische Sachverhalt im Wesentlichen wie im Folgenden kurz zusammengefasst wird.

5.4.2.  Seit September 2014 wurde der Beschwerdeführer von Dr. I____ behandelt (vgl. IV-Akte 97, S. 2). In der Zeit vom 11. März 2016 bis zum 4. Mai 2016 war er – auf Zuweisung von Dr. I____ – zum zweiten Mal in der Klinik J____ hospitalisiert (IV-Akte 97, S. 1-5). Ein erster Aufenthalt hatte offenbar im Jahr 2008 stattgefunden (vgl. IV-Akte 97, S. 2). Ein weiterer stationärer Aufenthalt in derselben Klinik erfolgte vom 10. März 2017 bis zum 26. April 2017 (vgl. IV-Akte 111, S. 2 ff.). Dr. L____ führte – die Vorakten würdigend – im Gutachten vom 23. November 2017 (IV-Akte 119) aus, aus psychiatrischer Sicht lasse sich keine Krankheit mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizieren. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sei die rezidivierende depressive Störung mit chronischem Verlauf und gegenwärtig leichtgradiger Episode ohne somatisches Syndrom (vgl. S. 14 des Gutachtens).

5.4.3.  Am 14. September 2017 wurde der Beschwerdeführer am rechten Fuss operiert (vgl. IV-Akte 126, S. 14). Dr. K____ führte im Gutachten vom 27. November 2017 (IV-Akte 120, S. 1 ff.) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an: (1.) Status nach Weil-Osteotomien II, Ill und IV mit EDB-Sehnenrelease II, Ill und IV am 14. September 2017 bei Metatarsalgien II-IV bei Überlänge der Metatarsalia II-IV am rechten Fuss; (2.) chronische Periarthropathia humeroscapularis rechts mit Supraspinatustendinose und klinisch möglichem Schulterimpingement rechts mehr als links; (3.) chronische Epikondylopathia humeri radialis rechts und ulnaris beidseits (vgl. S. 12 des Gutachtens). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hielt Dr. K____ fest: (1.) unspezifische Nackenschmerzen (radiologisch nur geringgradige altersentsprechende Veränderungen); (2.) muskuläre Dysbalance am Schultergürtel rechts mehr als links (Trapezius); (3.) chronische mediale Knieschmerzen bei kernspintomographisch ödematösen Veränderungen am medialen Femurcondylus (MRT vom 27. Juni 2014); (4.) unspezifische Kreuzschmerzen, bekannte asymptomatische Spondylolyse LW5 beidseits; (5.) Status nach Kontusion der linken Schulter und des linken Knies bei Sturz am 12. Dezember 2001; (6.) Status nach Fraktur am distalen rechten Unterschenkel 1994 mit Status nach Osteosynthese und Metallentfernung; (7.) Hinweise auf Schmerzfehlverarbeitung bei funktionellen Bewegungseinschränkungen der Halswirbelsäule sowie der Hüft- und Kniegelenke und zusätzlich Gegeninnervationen und Selbstlimitierung bei der klinischen Untersuchung, nicht einem rheumatologischen Krankheitsbild entsprechend (vgl. S. 12 des Gutachtens). In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit führte Dr. K____ aus, die Prognose sei insofern noch offen, als das Operationsresultat am rechten Vorfuss noch nicht abgeschätzt werden könne. Die übrigen Beschwerden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hätten einen chronischen Verlauf genommen. Entsprechend sei die Prognose reserviert. Immerhin seien die klinischen Befunde ohne Berücksichtigung der Gegeninnervationen und Selbstlimitierungen durchaus noch vergleichbar mit den Angaben im rheumatologischen Gutachten vom 25. Februar 2013 (vgl. S. 13 f. des Gutachtens). Am 18. April 2018 wurde das Osteosynthesematerial entfernt. Dem Beschwerdeführer wurde deswegen noch bis zum 30. April 2018 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. IV-Akte 128, S. 10).

5.4.4.  Aus den Akten ergibt sich ausserdem, dass der Beschwerdeführer am 5. Juli 2018 am Herzen operiert wurde (Koronarangiografie mit PTCA; vgl. IV-Akte 155). Des Weiteren erfolgte im März 2019 wegen einer Leistenhernie beidseits eine Leistenhernienplastik mit Netzverstärkung beidseits (vgl. IV-Akte 156).

5.5.        5.5.1.  Aufgrund der aktenkundigen Polymorbidität liess die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer schliesslich polydisziplinär (internistisch, kardiologisch, pneumologisch, orthopädisch und psychiatrisch) durch die O____ AG begutachten.

5.5.2.  Im Gutachten der O____ AG vom 28. Januar 2021 (IV-Akte 209.1, S. 3 ff.) wurden als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten: (1.) mittelschwere irreversible obstruktive Ventilationsstörung (Herleitung: Anamnese, Aktendaten, pulmologischer Befund, in erster Linie im Rahmen einer chronisch obstruktiven Lungenkrankheit, DD COPD-Asthma-Overlap, chronisch fixiertes Asthma bronchiale, fortgeführter Zigarettenabusus, geschätzt kumulativ circa 30 Packyears, anamnestisch keine offensichtlichen Hinweise für ein aktives Asthma bronchiale); (2.) leichtgradige Omarthrose, mittelgradige Schultereckgelenksarthrose, Partialruptur Rotatorenmanschette und lmpingementsyndrom linkes Schultergelenk (vgl. S. 12 f. des Gutachtens). Die Liste der Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beinhaltete Folgendes: (1.) arterielle Hypertonie, aktuell ungenügend kontrolliert; (2.) Dyslipidämie, unter Therapie; (3.) gastroösophageale Refluxerkrankung, unter Therapie; (4.) anhaltender Nikotinkonsum, kumulativ mindestens 35 py; (5.) chronisch koronare Herzkrankheit; (6.) Atopie mit/bei Sensibilisierung auf diverse Milben inklusive Hausstaubmilben, [...]spital [...] 1996; (7.) viszeral-betontes Übergewicht (BMI 27 kg/m2), (8.) chronische Urticaria; (9.) depressive Episode (ICD-10: F32.9) vor dem Hintergrund einer möglichen posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F43.9), beides in unklarer Ausprägung, bei Hinweisen auf ein verfälschendes Antwortverhalten in den Symptomvalidierungsproben (vgl. S. 13 f. des Gutachtens).

5.5.3.  In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit wurde erläuternd dargetan, aufgrund der pulmonalen Erkrankung sowie der orthopädischen Gesundheitsstörung bestehe seit 2010 keine Belastbarkeit in der angestammten (körperlich schweren) Arbeit mehr, dies auf Dauer (vgl. S. 15 des Gutachtens). Dauerhafte/invalidisierende Gesundheitsstörungen mit Einfluss auf die Belastbarkeit in körperlich leichten bis mittelschweren Arbeiten seien jedoch nicht erhoben worden. Diese Einschätzung gelte auch rückwirkend; die anderslautende aktenkundige Vorbewertung (Minderung der Arbeitsfähigkeit um 10 % in angepassten Arbeiten) lasse sich nicht bestätigen. Das Vorliegen von internistischen und kardiologischen Befunden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (in einer angepassten Tätigkeit) wurde in der Gesamtbeurteilung implizit ebenfalls verneint. Das Vorliegen einer relevanten psychiatrischen Diagnose wurde ebenfalls ausgeschlossen. Es wurde in diesem Zusammenhang nochmals die Diagnose angeführt, nämlich eine depressive Episode vor dem Hintergrund einer möglichen posttraumatischen Belastungsstörung, beides in unklarer Ausprägung, bei Hinweisen auf ein verfälschendes Antwortverhalten in den Symptomvalidierungsproben (vgl. S. 14 des Gutachtens). Abschliessend wurde nochmals verdeutlicht, die Symptomvalidierung sei erheblich auffällig gewesen, was den gesamten Beschwerdevortrag in seiner Plausibilität beeinträchtige. Schliesslich wurde darauf hingewiesen, wirksame Spiegel der im Labor bestimmten Medikation hätten sich nicht nachweisen lassen (vgl. S. 15 des Gutachtens).

5.6.        5.6.1.  Auf das Gutachten der O____ AG vom 28. Januar 2021 (IV-Akte 209.1, S. 3 ff.) resp. die ihm zugrundeliegenden Teilgutachten kann vorliegend abgestellt werden. Dies gilt zunächst für das orthopädische Gutachten vom 28. Januar 2021 (IV-Akte 209.1, S. 133 ff.). Die vom Gutachter angenommene 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (vgl. S. 164 des Gutachtens) lässt sich ohne Weiteres mit den erhobenen Befunden resp. den gestellten Diagnosen vereinbaren. Insbesondere korreliert die Beurteilung nicht nur mit den Untersuchungsbefunden, sondern auch mit den neuen MRT-Abklärungen (vgl. dazu IV-Akte 209.1, S. 151 f.). Die Beweiskraft des internistischen Gutachtens vom 28. Januar 2021 (IV-Akte 209.1, S. 66 ff.) ist ebenfalls als gegeben zu erachten. Eine Arbeitsunfähigkeit in einer dem körperlichen Leiden angepassten Tätigkeit lässt sich – gemäss der stimmigen gutachterlichen Einschätzung – nicht ausmachen (vgl. S. 87 des Gutachtens). In kardiologischer Hinsicht wurde mit Gutachten vom 28. Januar 2021 (IV-Akte 209.1, S. 91 ff.) eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit ebenfalls in nachvollziehbarer Art und Weise verneint (vgl. S. 108 des Gutachtens). Schliesslich wurde auch das pneumologische Gutachten vom 28. Januar 2021 (IV-Akte 209.1, S. 112 ff.) lege artis erstellt. Die Annahme einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (vgl. S. 129 des Gutachtens) erscheint auch insoweit als korrekt. Der Bericht von Dr. F____ vom 1. Januar 2020 (IV-Akte 176, S. 1-7) ist nicht geeignet, berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der gutachterlichen Einschätzungen hervorzurufen.

5.6.2.  Die Beweiskraft des orthopädischen, des internistischen, des pneumologischen und des kardiologischen Gutachtens wird denn auch vom Beschwerdeführer grundsätzlich nicht weiter infrage gestellt (vgl. implizit die Beschwerde). Seine Kritik betrifft zur Hauptsache das psychiatrische Teilgutachten von Dr. Q____ vom 28. Januar 2021 (IV-Akte 209.1, S. 167 ff.). Diesbezüglich kann ihm aber nicht gefolgt werden. Die Verneinung eines relevanten psychischen Leidens mit zusätzlicher Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit, mithin die Verneinung einer zwischenzeitlich eingetretenen Verschlechterung des psychischen Zustandes, kann vorliegend insgesamt als nachvollziehbar und ausreichend begründet erachtet werden (vgl. im Einzelnen die nachstehenden Überlegungen).

5.7.        5.7.1.  Der psychiatrische Gutachter erkannte gestützt auf die Befragung des Beschwerdeführers grundsätzlich das Vorliegen einer psychischen Beeinträchtigung. So wies er unter anderem darauf hin, der Explorand wirke insgesamt psychisch beeinträchtigt (vgl. S. 179 des Gutachtens). Auch erwähnte er, er wirke insbesondere während der Exploration des Missbrauchserlebens in der Haftzeit psychisch alteriert. Die Sprachmelodie sei phasenweise deutlich reduziert. Mimik und Gestik wirkten zurückgenommen (vgl. ebenfalls S. 179 des Gutachtens). Eine Grübelneigung werde schlüssig berichtet. Der Explorand berichte über ständige Ängste und Befürchtungen, es könne etwas passieren. Es bestehe ein Vermeidungsverhalten im Sinne eines sozialen Rückzuges. Übernachhaltiges und sensitives Erleben klinge an. Der Explorand berichte über lnsuffizienzerleben. Der Antrieb wirke gehemmt und reduziert, psychomotorisch zurückgenommen (vgl. S. 180 des Gutachtens). An späterer Stelle im Gutachten wurden diese Erkenntnisse nochmals wiedergegeben. Der Gutachter führte insbesondere aus, der Explorand berichte zunächst über einige vegetative Beeinträchtigungen. In der vertiefenden Exploration kämen dann Freudlosigkeit, sozialer Rückzug, affektive Irritabilität, ein Gefühl innerer Leere, eine innere Unruhe, Ängste, sensitiv durchlässiges Erleben (Gefühl Leute redeten über ihn), Antriebs- und Motivationslosigkeit, eine Grübelneigung, das Auftreten von lebensmüden Gedanken sowie weitere kognitive und vegetative Beeinträchtigungen zum Vortrag. Im erhobenen psychiatrischen Befund seien Beeinträchtigungen von Stimmung, Antrieb und affektiver Schwingungsfähigkeit zu beobachten, sodass ein depressives Syndrom zu attestieren sei. Der Explorand berichte zudem in der vertiefenden Exploration über traumatisierende Hafterfahrungen in seinem Herkunftsland, dann folgend eine Exazerbation der Symptomatik, nachdem er von seinem Bruder im Jahr 2002 finanziell betrogen worden sei. Weiter komme eine chronische Symptombelastung zum Vortrag und es würden intrusive Phänomene berichtet, so dass eine Traumafolgestörung anzunehmen sei (vgl. S.189 des Gutachtens).

5.7.2.  Der Gutachter erkannte aber auch Gegebenheiten, die gegen eine psychische Erkrankung des Beschwerdeführers sprechen. So wies er darauf hin, im Kontaktverhalten sei der Explorand insgesamt freundlich und auskunftsbereit. Er berichte mit ausreichender Sprachproduktion ohne Antwortlatenzen. Der Rapport sei insgesamt geordnet und müsse nicht strukturiert werden. Er halte den Blickkontakt während der Exploration wechselnd. Anhalte für qualitative oder quantitative Bewusstseinsstörungen bestünden nicht. Der Explorand sei zu den Qualitäten Ort, Zeit, Person und Situation voll orientiert (vgl. S. 179 des Gutachtens). Lebensdaten würden sicher rekonstruiert. Eine Zeitgitterstörung liege nicht vor. Lang- und Kurzzeitgedächtnis seien intakt. Konzentration und Aufmerksamkeit seien unauffällig. Das formale Denken sei geordnet, auf das Wesentliche beschränkt und in angemessener Geschwindigkeit. Es gebe keinen Hinweis auf phobisches Verhalten oder Panikattacken. Auch bestünden keine Zwangsgedanken, -impulse oder -handlungen. Tatsächlich wahnhaftes Erleben lasse sich nicht feststellen. Es finden sich auch keine Hinweise auf das Vorliegen von akustischen, optischen, gustatorischen, olfaktorischen, taktilen oder zönästhetischen Halluzinationen. Ich-Störungen seien nicht zu eruieren. Die Stimmung wirke zwar eher etwas indifferent und dabei affektiv vermindert schwingungs- und modulationsfähig, aber nicht eigentlich depressiv. Es bestehe kein Hinweis auf Schuldgefühle (vgl. S. 180 des Gutachtens).

5.7.3.  Unter Berücksichtigung von zusätzlich durchgeführten Abklärungen erachtete der Gutachter schliesslich eine psychiatrische Erkrankung mit resultierender funktioneller Beeinträchtigung lediglich als möglich und nicht als mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit belegt. Eine Beeinträchtigung der Belastbarkeit in einer Arbeitstätigkeit sei daher ebenfalls nicht mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit zu attestieren (vgl. S. 190 des Gutachtens).

5.7.4.  Namentlich nahm der Gutachter diverse testpsychologische Untersuchungen vor (vgl. IV-Akte 209.1, S. 181 ff.). Es resultierten formal unterschiedliche Testergebnisse in gewissen Bereichen (vgl. S. 186 des Gutachtens). Zur Prüfung der Plausibilität der Ergebnisse setzte der Gutachter den Test of Memory Malingering (TOMM) ein und gelangte zur Überzeugung, das Beschwerdevalidierungsverfahren deute auf verzerrendes Antwortverhalten hin (vgl. S. 185 des Gutachtens). Des Weiteren stellte er klar, aufgrund der erheblich auffälligen Symptomvalidierung seien die formal auffälligen Leistungen in den übrigen testpsychologischen Untersuchungen nicht im Sinne einer kognitiven Störung interpretierbar. In der Zusammenschau der Ergebnisse der kognitiven Testung zeige sich kein ausreichender Anhalt für eine behinderungsrelevante kognitive Störung (vgl. S. 187 des Gutachtens). Des Weiteren liess der Gutachter den Serumspiegel messen. Es zeigte sich ein niedriger Spiegel für Trazodon, Lorazepam und Paracetamol sowie Salicylate (vgl. S. 188 des Gutachtens). Der Gutachter führte diesbezüglich an, zusätzlich würden die nicht wirksamen Serumspiegel der im Labor bestimmten Analgetika auf nicht plausible Angaben und einen eher geringen Leidensdruck hindeuten. Auch machte der Gutachter geltend, es werde lediglich ein niedrigdosiertes Antidepressivum mit schlafanstossender Indikation eingenommen. Daher bestehe ein niedriger untertherapeutischer Serumspiegel (vgl. S. 189 f. des Gutachtens). Die überdies veranlasste MRT-Aufnahme des Schädels zeigte ebenfalls keinen pathologischen Befund (vgl. S. 188 des Gutachtens). Damit übereinstimmend machte der Gutachter geltend, die zerebrale Bildgebung ergebe zudem keine erklärende Auffälligkeit (vgl. S. 190 des Gutachtens).

5.7.5.  Gestützt auf all diese Abklärungen, mithin unter Berücksichtigung der Verhaltensbeobachtung (Befunderhebung i.e.S.), der Messung des Serumspiegels, der MRT-Aufnahmen des Gehirns und der testpsychologischen Untersuchungen, erscheint die Verneinung eines psychischen Leidens mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (in einer angepassten Tätigkeit) als nachvollziehbar. Wie mit ergänzender Stellungnahme der O____ AG vom 8. September 2021 (IV-Akte 232) zutreffend festgehalten wurde (vgl. S. 3 der Stellungnahme), waren die testpsychologischen Untersuchungen somit nicht allein entscheidend für die Schlussfolgerung des Gutachters. Im Übrigen weist der Gutachter korrekt darauf hin, dass sich der Explorand (lediglich) in niedrigfrequenter ambulant psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung befindet (vgl. S. 190 des Gutachtens). Dies spricht – zusammen mit den übrigen erwähnten Feststellungen (u.a. mit dem gemessenen Serumspiegel) – ebenfalls gegen eine erhebliche psychische Beeinträchtigung.

5.7.6.  Auch erscheint es im Ergebnis als richtig, dass der psychiatrische Gutachter der in der Diagnoseliste aufgeführten möglichen posttraumatischen Belastungsstörung keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zuerkannte. Es kann in diesem Zusammenhang auf die bereits gemachten Ausführungen verwiesen werden. Speziell gilt es in diesem Zusammenhang aber auch zu beachten, dass der Beschwerdeführer sich seit Jahren in psychiatrischer Behandlung befindet. Die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung war jedoch zu keiner Zeit ein Thema gewesen. Generell finden sich in den umfangreichen Akten, namentlich auch in den Vorgutachten, keinerlei Hinweise auf das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung, was – jedenfalls unter Miteinbezug auch der anderen Befunde – gegen das Vorliegen einer relevanten psychiatrischen Beeinträchtigung spricht.

5.7.7.  Gemäss den ebenfalls zutreffenden gutachterlichen Bemerkungen (vgl. S. 6 der Stellungnahme vom 8. September 2021) – wurden die "Rohdaten" der testpsychologischen Befunde im Gutachten wiedergegeben (vgl. S. 181 ff. des Gutachtens). Schliesslich wurden die Kopien der entsprechenden Original-Befundbögen nachgereicht (vgl. IV-Akte 232, S. 8 ff.). Die herausgegebenen Akten sind daher als vollständig zu erachten (vgl. das Schreiben des Gutachters vom 16. März 2022; IV-Akte 243). Von einer Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör (vgl. S. 10 f. der Beschwerde) kann daher nicht die Rede sein. Dafür, dass eine Fehlinterpretation der Testungen vorliegt resp. die Testungen nicht lege artis erfolgten, gibt es ebenfalls keine Anhalte. Im Übrigen ist klarzustellen, dass den Testungen ohnehin nur ergänzende Funktion zukommt (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_663/2021 vom 9. Februar 2022 E. 5.6.5.). Wie bereits einlässlich dargetan wurde, ist es vorliegend die Gesamtheit der Befunde, welche gegen eine erhebliche psychische Erkrankung spricht.

5.7.8.  Auch die übrigen Vorgaben an ein psychiatrisches Gutachten mit Beweiswert wurden vorliegend erfüllt. Namentlich hat sich der Gutachter mit den relevanten Akten auseinandergesetzt (vgl. S. 190 ff.). Dies gilt nicht nur für die Vorgutachten (vgl. S. 190 f. des Gutachtens), sondern auch für die Berichte der behandelnden Ärzte (vgl. S. 191 f. des Gutachtens). In diesem Zusammenhang wies der Gutachter auch zutreffend darauf hin, die Therapieintensität erscheine insgesamt einer zuletzt postulierten chronifizierten mittelgradigen depressiven Symptomatik nicht angemessen (vgl. S. 192 des Gutachtens). Im Übrigen wurde mit ergänzender Stellungnahme der O____ AG vom 8. September 2021 (IV-Akte 232) nochmals verdeutlichend Bezug auf die Vorakten genommen. Was nunmehr die (abweichenden) Einschätzungen der behandelnden Ärzte (insb. die Beurteilungen von Dr. I____ und der Klinik J____) angeht, so wurden diese bereits von Dr. L____ mit Gutachten vom 23. November 2017 (IV-Akte 119) gewürdigt (vgl. S. 16 f. des Gutachtens). Zu erwähnten ist insbesondere der Bericht von Dr. I____ vom 27. Januar 2017 (IV-Akte 96), in dem die Diagnosen "rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradige depressive Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10: F33.11)" sowie "anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4)" festgehalten wurden (vgl. dazu S. 17 des Gutachtens von Dr. L____). Neues lässt sich nunmehr dem Bericht von Dr. I____ vom 15. Mai 2020 (IV-Akte 182, S. 2 ff.) nicht entnehmen. Gleiches gilt auch für den Bericht von Dr. I____ vom 14. Dezember 2020 (IV-Akte 212). Im Übrigen fällt auf, dass Dr. I____ in seinem Bericht vom 16. April 2018 (IV-Akte 181, S. 7 f.) als Hauptprobleme seines Patienten angegeben hatte: "Entwöhnung vom Arbeitsmarkt, gewisse soziale Verwahrlosung, fraglicher Alkoholkonsum". Schliesslich ist in Bezug auf den Bericht von Dr. I____ vom 14. Dezember 2020 zu bemerken, dass es nicht angeht, eine medizinische Administrativ- oder Gerichtsexpertise stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnde Ärzteschaft nachträglich zu unterschiedlichen Einschätzungen gelangt oder an vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhält. Anders verhält es sich lediglich, wenn die behandelnden Ärztinnen und Ärzte objektiv feststellbare Gesichtspunkte vorbringen, welche im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung unerkannt geblieben und geeignet sind, zu einer abweichenden Beurteilung zu führen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_863/2018 vom 10. Oktober 2018 E. 4.2.3.). Davon kann vorliegend aber nicht ausgegangen werden. Ergänzend kann in diesem Zusammenhang auch auf die Stellungnahme des RAD vom 23. Februar 2021 (IV-Akte 214) verwiesen werden.

5.7.9   Das Gutachten von Dr. Q____ erscheint schliesslich auch im Längsschnitt plausibel, so dass die Kritik auch unter diesem Aspekt nicht gerechtfertigt erscheint. Namentlich hat auch Dr. L____ in seinem Gutachten vom 23. November 2017 (IV-Akte 119) festgehalten, aus psychiatrischer Sicht lasse sich keine Krankheit mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizieren (vgl. auch Erwägung 5.4.2. hiervor).

5.8.        Aus all dem folgt, dass sich der medizinische Sachverhalt seit Erlass der Verfügung vom 25. Oktober 2013 (IV-Akte 93) nicht dauerhaft in relevanter Art und Weise verschlechtert hat. Da die Gutachter von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgehen (vgl. Erwägung 5.5.3. hiervor), ist mit dem RAD einig zu gehen, dass an der Arbeitsfähigkeit von 90 % gemäss letzter Verfügung festzuhalten ist (vgl. die Stellungnahme des RAD vom 10. Februar 2021; IV-Akte 211).

5.9.        Die Beschwerdegegnerin geht daher weiterhin zu Recht von einer 90%igen Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer dem körperlichen Leiden angepassten Tätigkeit aus. Lediglich für die Zeit vom 14. September 2017 bis zum 30. April 2018 erachtet sie – dem RAD folgend (vgl. die Stellungnahme vom 10. Februar 2021; IV-Akte 211) – eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als gegeben.

5.10.     Damit hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zutreffend mit Verfügung vom 5. April 2022 (IV-Akte 244) ab September 2017 bis Juli 2018 (Ablauf der dreimonatigen Frist der Verbesserung gemäss Art. 88a Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]) eine ganze Rente zugesprochen und ab dem 1. August 2018 einen Rentenanspruch abgelehnt.

6.              

6.1.        Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.

6.2.        Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.-- zu Lasten des Beschwerdeführers. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.

6.3.        Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da dem Beschwerdeführer der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist seinem Vertreter, Dr. B____, Advokat, ein angemessenes Anwaltshonorar aus der Gerichtskasse auszurichten. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt im Sinne einer Faustregel in durchschnittlichen IV-Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel ein Kostenerlasshonorar von Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwehrsteuer zuspricht. Im vorliegenden Fall ist in Bezug auf die sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen sowie unter Berücksichtigung des anwaltlichen Aufwandes von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Aus diesem Grunde erscheint ein Honorar von Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) nebst Mehrwertsteuer als angemessen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.

          Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

          Dem Vertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass, Dr. B____, Advokat, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 3'000.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 231.-- aus der Gerichtskasse zugesprochen.

         

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                  Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. R. Schnyder                                           lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–        Beschwerdeführer
–       
Beschwerdegegnerin
–        Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: