Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 12. April 2022

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. phil. D. Borer, Dr. med. R. von Aarburg     

und Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]   

                                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2022.5

Verfügung vom 24. November 2021

 

 

 

 

Beschwerde abgewiesen. Anspruchsvoraussetzungen für Leistungsbezug nicht erfüllt.


Tatsachen

I.        

a)               Die 1972 geborene Beschwerdeführerin hat eine 1999 geborene Tochter. In ihrer Heimat Italien schloss die Beschwerdeführerin eine Ausbildung zur technischen Chemielaborantin ab (vgl. IV-Akte 21, S. 1) bevor sie im Jahr 2000 in die Schweiz einreiste (IV-Akte 2). Nach ihrer Einreise in die Schweiz war die Beschwerdeführerin nicht erwerbstätig (vgl. IK-Auszug vom 24. September 2019, IV-Akte 9). In den Jahren 2012 bis 2017 absolvierte sie ein Studium als Konservatorin an einer Fachhochschule (vgl. Diplom «Bachelor of Arts SUPSI in Conservazione» vom 3. Februar 2017, IV-Akte 21, S. 11). Die Beschwerdeführerin wird seit dem 1. September 2017 von der Sozialhilfe Basel-Stadt unterstützt (IV-Akte 11).

b)               Am 12. September 2019 meldete sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen unter Hinweis auf Rückenbeschwerden bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 2). Diese tätigte daraufhin Abklärungen erwerblicher und medizinischer Art, insbesondere liess sie die Beschwerdeführerin bidisziplinär in den Fachdisziplinen Orthopädie und Neurologie begutachten. Mit Gutachten des B____ ([...]) vom 29. März 2021 attestieren die Experten der Beschwerdeführerin eine 70%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (Gutachten des B____ vom 29. März 2021, IV-Akte 49). Des Weiteren wurde eine Haushaltsabklärung vor Ort durchgeführt, die keine Einschränkung im Haushaltsbereich ergab (Abklärungsbericht vom 14. April 2020, IV-Akte 40). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (IV-Akten 53 und 58) lehnte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 24. November 2021 (IV-Akte 65) das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin ab.

II.       

Mit Schreiben vom 5. Januar 2022 teilte die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin mit, mit der Verfügung vom 24. November 2021 nicht einverstanden zu sein. Die Beschwerdegegnerin leitete in der Folge das Schreiben der Beschwerdeführerin zuständigkeitshalber an das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt weiter.

III.     

Mit Verfügung vom 12. Januar 2022 setzte der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin Frist bis zum 2. Februar 2022 um ihre Begehren zu formulieren und zu begründen und drohte an, im Unterlassungsfall nicht auf die Beschwerde einzutreten.

IV.     

a)           Mit begründeter Beschwerde vom 17. Januar 2022 beantragte die Beschwerdeführerin, es sei die Verfügung vom Dezember 2021 [recte: vom 24. November 2021] aufzuheben und es sei ihr eine Invalidenrente zuzusprechen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung.

b)               Mit Beschwerdeantwort vom 16. Februar 2022 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

V.      

Mit Eingabe vom 10. März 2022 beantragt die Beschwerdeführerin die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung.

VI.     

Am 12. April 2022 findet vor dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt in Anwesenheit der Beschwerdeführerin, der Dolmetscherin sowie des Vertreters der IV-Stelle die mündliche Hauptverhandlung statt. Die Beschwerdeführerin wurde befragt. Anschliessend kamen die Parteien zum Vortrag, wobei die Beschwerdeführerin zusätzliche Verfahrensakten einreichte. Für die Ausführungen kann auf das Verhandlungsprotokoll und die nachstehenden Erwägungen verwiesen werden.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.          Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind und die Beschwerde zudem rechtzeitig (Art. 60 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) erfolgte, ist auf die Beschwerde einzutreten.  

2.                

2.1.          Die Beschwerdegegnerin ist der Auffassung, gestützt auf das beweiskräftige B____-Gutachten vom 29. März 2021, sei die Beschwerdeführerin zu 70% arbeitsfähig. Die Invaliditätsbemessung habe nach der gemischten Methode (Aufteilung: 80% Erwerb, 20% Betätigung im Aufgabenbereich) zu erfolgen. Ein leidensbedingter Abzug sei nicht vorzunehmen. Der Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung sei daher zu Recht verneint worden.

2.2.          Die Beschwerdeführerin wendet dagegen zur Hauptsache ein, die gutachterliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sei nicht plausibel. Die sich aus ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung ergebenden Funktionseinschränkungen seien nicht ausreichend berücksichtigt worden. Sie könne nicht länger als eine halbe Stunde sitzen oder stehen. Sowohl nach längerem Stehen als auch Sitzen müsse sie ihre Wirbelsäule für mindestens eine halbe Stunde im Liegen entlasten. Zudem sei das Arbeitsunfähigkeitszeugnis ihrer behandelnden Ärzte, welche ihr durchgehend eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestierten (vgl. ArbeitsunfähigkeitszeugnisseC____, IV-Akten 22, 30, S. 2; 54, S. 2 ff.; und vom 31. Januar 2020, 7. Februar 2020, 20. März 2020, 28. April 2020, 26. Mai 2020, 16. Juli 2020, 4. September 2020, 30. Oktober 2020, 2. Dezember 2020, 19. Januar 2021, 24. Februar 2021, 22. März 2021, 27. April 2021, 25. Mai 2021, 3. August 2021, 28. September 2021, 3. November 2021, 7. Dezember 2021, 31. Januar 2022, 3. März 2022, an der Hauptverhandlung zu den Verfahrensakten gereicht) nicht genügend berücksichtigt worden. Auf das bidisziplinäre Gutachten vom 29. März 2021 könne daher nicht abgestellt werden. Vielmehr sei ihr eine halbe Invalidenrente zuzusprechen.

2.3.          Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 24. November 2021 einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht verneinte.

3.                

3.1.          Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 140 V 41, 44 E. 6.3.1 mit Hinweisen) sind die Bestimmungen des ATSG, des IVG und der Verordnung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) in der bis Ende 2021 geltenden Fassung anwendbar. Sie werden im Folgenden jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet.

3.2.          Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbstätigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a); während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG).

3.3.          3.3.1. Um den medizinischen Sachverhalt beurteilen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256, 261 f. E. 4, mit weiteren Hinweisen).

3.3.2. Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231, 232 f. E. 5.1; 125 V 351, 352 E. 3a; 122 V 157, 160 ff. E. 1c, mit weiteren Hinweisen) und ob der Arzt oder die Ärztin über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (Urteil des Bundesgerichts 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1, mit weiteren Hinweisen).

3.3.3. Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb). Gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichts, kommt den im Rahmen eines Gutachtens erstellten Berichten unabhängiger Fachärztinnen höherer Beweiswert zu, als solchen von Hausärztinnen und Hausärzten oder behandelnder Fachärzte (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5, mit weiteren Hinweisen).

4.                

4.1.          Die Beschwerdegegnerin stellte für die Beurteilung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf das bidisziplinäre Gutachten von Dr. med. D____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, FMH, zertifizierter Gutachter SIM, und Prof. Dr. med. E____, Facharzt für Neurologie, FMH, vom 29. März 2021 (IV-Akte 49) ab.

4.2.          4.2.1. Dr. med. D____ diagnostizierte in seinem orthopädischen Gutachten (IV-Akte 49, S. 22 ff.) ein chronisches lumboradikuläres Syndrom links mit symptomatischen Facetten L4/5 und iliosacraler symptomatischer Funktionsstörung sowie residualer sensomotorischer Ausfallsymptomatik L5 links bei Status nach TLIF LW5/SW1 von links 25.03.2019 aufgrund einer therapieresistenten Radikulopathie L5 links bei Spondylolyse LW5 und konsekutiver Anterolisthesis LW5/SW1 Meyerding Grad II, Osteochondrose mit linksbetonter hochgradiger Foraminalstenose L4 beidseits, mit Abflachung und Kompression der Nervenwurzeln, im MRI keine residuelle Nervenwurzelkompression L5 oder S1, Elektromyographisch ohne akute Denervationszeichen, jedoch mit chronischen Denervationszeichen, am ehesten L5 links (Sprechstundenbericht F____spital [...] 07.01.2020); initiale und medial- und femoropatelläre Gonarthrose rechts bei Status nach VKB-Plastik 2007, Status nach Menisektomie 2015, Rx 17.02.2021: Geringe Gelenkspalterniedrigung femorotbial medial und Sklerosierung/Osteophytenbildung femoropatellär. Die Beschwerdeführerin habe eine Ausbildung zur Restauratorin absolviert, welche ein breites Spektrum an Tätigkeiten beinhalte. Die angestammte Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin aus orthopädischer Sicht zu 100% zumutbar. Aufgrund der Rückenproblematik sollten allerdings im Rahmen ihres Berufes Tätigkeiten mit wechselnder Körperposition ausgeführt werden, bei welchen regelmässiges Heben und Tragen von Lasten über 5kg und regelmässige Arbeiten in gebückter Haltung oder Arbeiten über Kopf zu vermeiden sind (a.a.O., S. 30).

4.2.2. Prof. Dr. med. E____ stellte im neurologischen Gutachten (IV-Akte 49, S. 31 ff.) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches vorwiegend lumbovertebrales Schmerzsyndrom und residuelles v.a. sensibles radikuläres Ausfallsyndrom L5 links mit/bei: Status nach operativer Fusion der Wirbelkörper L5 und S1 (mittels TLIF) am 25.03.2019, bei Spondylolyse LWK5 und Anterolistese LWK5/SWK1 Meyerding Grad II, bei therapieresistenter Radikulopathie L5 links und Wurzelclaudicatio L5 links, aktuell residuelle sensible Radikulopathie L5 links ohne nennenswerte Reizzeichen. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführer hielt der Neurologe fest, dass die Beschwerdeführerin in einer Tätigkeit arbeitsfähig sei, die keine körperlichen Belastungen mit sich bringe. So solle z.B. das Heben von Lasten über 5kg und gebückte Stellungen vermieden werden. Aus neurologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit daher um 30% eingeschränkt (a.a.O., S. 36).

4.2.3. Im Rahmen der interdisziplinären Gesamtbeurteilung (IV-Akte 49, S. 6 ff.) führten die Gutachter aus, angesichts der sich aus den Diagnosen ergebenden funktionellen Auswirkungen resultiere eine verminderte Belastbarkeit der LWS mit leichter Bewegungseinschränkung sowie eine leicht verminderte Belastbarkeit des rechten Kniegelenks. Ansonsten sei die Beschwerdeführerin als gesund und leistungsfähig zu betrachten. Hinsichtlich der angestammten Tätigkeit als Restauratorin verhalte es sich so, dass die Beschwerdeführerin nicht die Gänze des die Tätigkeit umfassenden Spektrums erfüllen könne. Es seien als Restauratorin auch leichte Tätigkeiten mit häufigem Sitzen möglich, welche von der Beschwerdeführerin zu ca. 70% durchgeführt werden könnten. Zu beachten sei, dass die Beschwerdeführerin Tätigkeiten in häufigem Sitzen mit wechselnder Körperposition ausführen sollte unter Vermeidung von regelmässigem Heben und Tragen von Lasten über 5kg, regelmässigem Arbeiten in gebückter Haltung oder Überkopfarbeiten, sowie regelmässigem Knien, Kauern und Gehen auf unebenen Böden. Diese Einschätzung der Arbeitsfähigkeit gelte seit der operativen Versorgung der LWS (25. März 2019) bzw. einer nachfolgenden Rehabilitationszeit von ca. vier Monaten (a.a.O., S. 10).

4.3.          Auf das bidisziplinäre Gutachten von Dr. med. D____ und Prof. Dr. med. E____ kann abgestellt werden. Es erfüllt die Voraussetzungen an beweiskräftige medizinischen Erhebungen im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (E. 3.3.3. hiervor). Die Gutachten sind für die streitigen Belange umfassend und beruhen auf allseitigen Untersuchungen (IV-Akte 49, S. 2). Die jeweiligen Teilgutachten wurden in Kenntnis und unter Berücksichtigung der Vorakten erstellt, wobei die wichtigsten Befunde der vorhandenen ärztlichen Unterlagen in den Gutachten aufgeführt wurden (IV-Akte 49, S. 15 ff.). Die geklagten Beschwerden und Einschränkungen wurden bei der gutachterlichen Abklärung hinreichend im Gutachten berücksichtigt und bilden ihrerseits die Grundlage für die jeweilige sorgfältige Anamnese (a.a.O., S. 22 ff. und 31 ff.). Des Weiteren ist das Gutachten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend und die Schussfolgerung der Expertise begründet.

4.4.          4.4.1. Die Beschwerdeführerin bezweifelt den Beweiswert des bidisziplinären Gutachtens. Einerseits seien ihre Beschwerden (namentlich die Schmerzen, Ausfallerscheinungen in den Beinen und ihre Müdigkeit) bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht genügend berücksichtigt worden. Andererseits erscheine mit Blick auf die durch die behandelnden Ärzte der C____ attestierte vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit die gutachterliche festgestellte 70%ige Arbeitsfähigkeit nicht plausibel.

4.4.2. Die von der Beschwerdeführerin beklagten Beschwerden wurden gutachterseits hinreichend gewürdigt. So erhob der Orthopäde anamnestisch zunächst die von der Beschwerdeführerin geklagten täglichen Schmerzen mit wechselnder Intensität, die Ausfallerscheinungen und eine im Laufe des Tages zunehmende Müdigkeit als subjektive Angaben der Beschwerdeführerin (IV-Akte 49, S. 23). Bei der objektiven Befunderhebung beschrieb der Gutachter die anlässlich der palpatorischen Untersuchung erhobenen Befunde und die Schmerzangaben eingehend (a.a.O., S. 24 ff.). Bei der Herleitung der Diagnosen wurden die entsprechenden Befunde berücksichtigt (a.a.O., S. 28). Im Rahmen der Würdigung von Fähigkeiten und Ressourcen (a.a.O., S. 29) griff Dr. med. D____ namentlich die Schmerzthematik erneut auf. Auch Prof. Dr. med. E____ setzte sich in der Anamnese (a.a.O., S. 31), der Befunderhebung (a.a.O., S. 33), der Diagnosestellung (chronische Müdigkeit als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit) mit den bestehenden Beschwerden auseinander. Insgesamt trugen die Gutachter den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Beschwerden auf allen Ebenen (Anamnese, Befunderhebung, Diagnosestellung, Ressourcen und Belastungen) Rechnung, skizzierten in nachvollziehbarer Weise ein den Funktionsbeeinträchtigungen angepasstes Tätigkeitsprofil und legten die Restarbeitsfähigkeit umfangmässig plausibel fest (vgl. auch Bericht RAD vom 6. Juli 2021, IV-Akte 52). Die gutachterliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit erweist sich im Übrigen auch mit Blick auf die Aktenlage als schlüssig. So geht PD Dr. med. G____, Kaderärztin, Stv. Leiterin Wirbelsäulenzentrum des F____spitals [...] mit Bericht vom 17. August 2021 (IV-Akte 59) für leichte körperliche Tätigkeiten mit entsprechender Rückenhygiene von einer maximalen Arbeitsfähigkeit von 70% aus. Die anlässlich der Hauptverhandlung eingereichten Arbeitsunfähigkeitszeugnisse (das Aktuellste datiert vom 3. März 2022, vgl. Verfahrensakten) vermögen ihrerseits den Beweiswert des Gutachtens nicht in Frage zu stellen, da sich ihnen keine konkreten und differenzierten Einwände entnehmen lassen, welche (geringe) Zweifel an der Schlüssigkeit des Gutachtens wecken könnten. Die nach oben abweichende Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit ist wohl eher der Erfahrungstatsache geschuldet, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2019 vom 30. September 2019 E. 4.2.3 mit Hinweis auf 8C_420/2018 vom 13. März 2019; 8C_609/2017 vom 27. März 2018 E. 4.3.3; je mit Hinweisen).  

4.5.          4.5.1. Die Beschwerdeführerin bringt folglich insgesamt nichts vor, was die Beweistauglichkeit des bidisziplinären Gutachten vom 29. März 2021 (IV-Akte 49) zu entkräften vermag. Bei dieser Ausgangslage ist in medizinischer Hinsicht von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit als Restauratorin auszugehen (IV-Akte 49, S. 10).

4.5.2. Mit Blick auf den gutachterlich festgestellten Verlauf der Arbeitsfähigkeit (70% seit dem 25. März 2019 unter Berücksichtigung einer viermonatigen Rehabilitationszeit) ergibt sich schliesslich, dass eine während eines Jahres ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit von 40% nicht vorlag. Die Beschwerdegegnerin verneinte daher mit Verfügung vom 24. November 2021 einen Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht mangels Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG. Weiterungen zur Invaliditätsbemessung erübrigen sich vor diesem Hintergrund.

5.                

5.1.          Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde abzuweisen.

5.2.          Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00, zu Lasten der Beschwerdeführerin. Da ihr die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.  

 

 

 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.

           

 

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                              MLaw N. Marbot

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: