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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 12.
April 2022
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. phil. D.
Borer, Dr. med. R. von Aarburg
und
Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2022.5
Verfügung vom 24. November 2021
Beschwerde abgewiesen.
Anspruchsvoraussetzungen für Leistungsbezug nicht erfüllt.
Tatsachen
I.
a)
Die 1972 geborene Beschwerdeführerin hat eine 1999 geborene Tochter. In
ihrer Heimat Italien schloss die Beschwerdeführerin eine Ausbildung zur
technischen Chemielaborantin ab (vgl. IV-Akte 21, S. 1) bevor sie im Jahr 2000 in
die Schweiz einreiste (IV-Akte 2). Nach ihrer Einreise in die Schweiz war die
Beschwerdeführerin nicht erwerbstätig (vgl. IK-Auszug vom 24. September 2019,
IV-Akte 9). In den Jahren 2012 bis 2017 absolvierte sie ein Studium als
Konservatorin an einer Fachhochschule (vgl. Diplom «Bachelor of Arts SUPSI in
Conservazione» vom 3. Februar 2017, IV-Akte 21, S. 11). Die Beschwerdeführerin
wird seit dem 1. September 2017 von der Sozialhilfe Basel-Stadt unterstützt
(IV-Akte 11).
b)
Am 12. September 2019 meldete sich die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen unter Hinweis auf Rückenbeschwerden bei der Beschwerdegegnerin zum
Leistungsbezug an (IV-Akte 2). Diese tätigte daraufhin Abklärungen erwerblicher
und medizinischer Art, insbesondere liess sie die Beschwerdeführerin bidisziplinär
in den Fachdisziplinen Orthopädie und Neurologie begutachten. Mit Gutachten des
B____ ([...]) vom 29. März 2021 attestieren die Experten der Beschwerdeführerin
eine 70%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (Gutachten des B____
vom 29. März 2021, IV-Akte 49). Des Weiteren wurde eine Haushaltsabklärung vor
Ort durchgeführt, die keine Einschränkung im Haushaltsbereich ergab (Abklärungsbericht
vom 14. April 2020, IV-Akte 40). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (IV-Akten
53 und 58) lehnte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 24. November
2021 (IV-Akte 65) das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin ab.
II.
Mit Schreiben vom 5. Januar 2022 teilte die Beschwerdeführerin
der Beschwerdegegnerin mit, mit der Verfügung vom 24. November 2021 nicht
einverstanden zu sein. Die Beschwerdegegnerin leitete in der Folge das
Schreiben der Beschwerdeführerin zuständigkeitshalber an das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt weiter.
III.
Mit Verfügung vom 12. Januar 2022 setzte der
Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin Frist bis zum 2. Februar 2022 um
ihre Begehren zu formulieren und zu begründen und drohte an, im
Unterlassungsfall nicht auf die Beschwerde einzutreten.
IV.
a)
Mit begründeter Beschwerde vom
17. Januar 2022 beantragte die Beschwerdeführerin, es sei die Verfügung vom
Dezember 2021 [recte: vom 24. November 2021] aufzuheben und es sei ihr eine
Invalidenrente zuzusprechen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt die
Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung.
b)
Mit Beschwerdeantwort vom 16. Februar 2022 schliesst die
Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
V.
Mit
Eingabe vom 10. März 2022 beantragt die Beschwerdeführerin die Durchführung
einer mündlichen Parteiverhandlung.
VI.
Am 12. April 2022 findet vor dem Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt in Anwesenheit der Beschwerdeführerin, der Dolmetscherin sowie des
Vertreters der IV-Stelle die mündliche Hauptverhandlung statt.
Die Beschwerdeführerin wurde befragt. Anschliessend kamen die Parteien zum
Vortrag, wobei die Beschwerdeführerin zusätzliche Verfahrensakten einreichte. Für
die Ausführungen kann auf das Verhandlungsprotokoll und die nachstehenden
Erwägungen verwiesen werden.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG 154.100). Die
örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR
831.20).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind und die
Beschwerde zudem rechtzeitig (Art. 60 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) erfolgte, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin ist der Auffassung, gestützt auf das
beweiskräftige B____-Gutachten vom 29. März 2021, sei die Beschwerdeführerin zu
70% arbeitsfähig. Die Invaliditätsbemessung habe nach der gemischten Methode
(Aufteilung: 80% Erwerb, 20% Betätigung im Aufgabenbereich) zu erfolgen. Ein
leidensbedingter Abzug sei nicht vorzunehmen. Der Anspruch auf eine Rente der
Invalidenversicherung sei daher zu Recht verneint worden.
2.2.
Die Beschwerdeführerin wendet dagegen zur Hauptsache ein, die
gutachterliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sei nicht plausibel. Die sich
aus ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung ergebenden Funktionseinschränkungen
seien nicht ausreichend berücksichtigt worden. Sie könne nicht länger als eine
halbe Stunde sitzen oder stehen. Sowohl nach längerem Stehen als auch Sitzen
müsse sie ihre Wirbelsäule für mindestens eine halbe Stunde im Liegen
entlasten. Zudem sei das Arbeitsunfähigkeitszeugnis ihrer behandelnden Ärzte,
welche ihr durchgehend eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestierten (vgl.
ArbeitsunfähigkeitszeugnisseC____, IV-Akten 22, 30, S. 2; 54, S. 2 ff.; und vom
31. Januar 2020, 7. Februar 2020, 20. März 2020, 28. April 2020, 26. Mai
2020, 16. Juli 2020, 4. September 2020, 30. Oktober 2020, 2. Dezember 2020, 19.
Januar 2021, 24. Februar 2021, 22. März 2021, 27. April 2021, 25. Mai 2021,
3. August 2021, 28. September 2021, 3. November 2021, 7. Dezember 2021,
31. Januar 2022, 3. März 2022, an der Hauptverhandlung zu den Verfahrensakten
gereicht) nicht genügend berücksichtigt worden. Auf das bidisziplinäre
Gutachten vom 29. März 2021 könne daher nicht abgestellt werden. Vielmehr sei
ihr eine halbe Invalidenrente zuzusprechen.
2.3.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung
vom 24. November 2021 einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht
verneinte.
3.
3.1.
Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE
140 V 41, 44 E. 6.3.1 mit Hinweisen) sind die Bestimmungen des ATSG, des IVG
und der Verordnung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) in der bis Ende 2021
geltenden Fassung anwendbar. Sie werden im Folgenden jeweils in dieser Version
wiedergegeben, zitiert und angewendet.
3.2.
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte,
die ihre Erwerbstätigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu
betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten
oder verbessern können (lit. a); während eines Jahres ohne wesentlichen
Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen
sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8
ATSG) sind (lit. c). Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze
Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn
sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und
eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2
IVG).
3.3.
3.3.1. Um den medizinischen Sachverhalt beurteilen zu können, ist
die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen,
die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen
haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu
beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher
Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256, 261 f. E.
4, mit weiteren Hinweisen).
3.3.2. Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes
ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der
Expertise begründet sind (BGE 134 V 231, 232 f. E. 5.1; 125 V 351, 352 E. 3a;
122 V 157, 160 ff. E. 1c, mit weiteren Hinweisen) und ob der Arzt oder die
Ärztin über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (Urteil des
Bundesgerichts 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1, mit weiteren Hinweisen).
3.3.3. Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern
im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der
Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen,
solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise
sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb). Gemäss
ständiger Praxis des Bundesgerichts, kommt den im Rahmen eines Gutachtens
erstellten Berichten unabhängiger Fachärztinnen höherer Beweiswert zu, als
solchen von Hausärztinnen und Hausärzten oder behandelnder Fachärzte (vgl. BGE
135 V 465, 470 E. 4.5, mit weiteren Hinweisen).
4.
4.1.
Die Beschwerdegegnerin stellte für die Beurteilung des
Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf das
bidisziplinäre Gutachten von Dr. med. D____, Facharzt für Orthopädische
Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, FMH, zertifizierter
Gutachter SIM, und Prof. Dr. med. E____, Facharzt für Neurologie, FMH, vom 29.
März 2021 (IV-Akte 49) ab.
4.2.
4.2.1. Dr. med. D____ diagnostizierte in seinem orthopädischen
Gutachten (IV-Akte 49, S. 22 ff.) ein chronisches lumboradikuläres Syndrom
links mit symptomatischen Facetten L4/5 und iliosacraler symptomatischer Funktionsstörung
sowie residualer sensomotorischer Ausfallsymptomatik L5 links bei Status nach
TLIF LW5/SW1 von links 25.03.2019 aufgrund einer therapieresistenten
Radikulopathie L5 links bei Spondylolyse LW5 und konsekutiver Anterolisthesis
LW5/SW1 Meyerding Grad II, Osteochondrose mit linksbetonter hochgradiger
Foraminalstenose L4 beidseits, mit Abflachung und Kompression der
Nervenwurzeln, im MRI keine residuelle Nervenwurzelkompression L5 oder S1,
Elektromyographisch ohne akute Denervationszeichen, jedoch mit chronischen
Denervationszeichen, am ehesten L5 links (Sprechstundenbericht F____spital [...]
07.01.2020); initiale und medial- und femoropatelläre Gonarthrose rechts bei
Status nach VKB-Plastik 2007, Status nach Menisektomie 2015, Rx 17.02.2021:
Geringe Gelenkspalterniedrigung femorotbial medial und
Sklerosierung/Osteophytenbildung femoropatellär. Die Beschwerdeführerin habe
eine Ausbildung zur Restauratorin absolviert, welche ein breites Spektrum an
Tätigkeiten beinhalte. Die angestammte Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin aus
orthopädischer Sicht zu 100% zumutbar. Aufgrund der Rückenproblematik sollten allerdings
im Rahmen ihres Berufes Tätigkeiten mit wechselnder Körperposition ausgeführt
werden, bei welchen regelmässiges Heben und Tragen von Lasten über 5kg und
regelmässige Arbeiten in gebückter Haltung oder Arbeiten über Kopf zu vermeiden
sind (a.a.O., S. 30).
4.2.2. Prof. Dr. med. E____ stellte im neurologischen Gutachten
(IV-Akte 49, S. 31 ff.) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches
vorwiegend lumbovertebrales Schmerzsyndrom und residuelles v.a. sensibles
radikuläres Ausfallsyndrom L5 links mit/bei: Status nach operativer Fusion der
Wirbelkörper L5 und S1 (mittels TLIF) am 25.03.2019, bei Spondylolyse LWK5 und
Anterolistese LWK5/SWK1 Meyerding Grad II, bei therapieresistenter Radikulopathie
L5 links und Wurzelclaudicatio L5 links, aktuell residuelle sensible
Radikulopathie L5 links ohne nennenswerte Reizzeichen. In Bezug auf die
Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführer hielt der Neurologe fest, dass die
Beschwerdeführerin in einer Tätigkeit arbeitsfähig sei, die keine körperlichen
Belastungen mit sich bringe. So solle z.B. das Heben von Lasten über 5kg und
gebückte Stellungen vermieden werden. Aus neurologischer Sicht sei die
Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit daher um 30% eingeschränkt (a.a.O.,
S. 36).
4.2.3. Im Rahmen der interdisziplinären Gesamtbeurteilung
(IV-Akte 49, S. 6 ff.) führten die Gutachter aus, angesichts der sich aus den
Diagnosen ergebenden funktionellen Auswirkungen resultiere eine verminderte
Belastbarkeit der LWS mit leichter Bewegungseinschränkung sowie eine leicht
verminderte Belastbarkeit des rechten Kniegelenks. Ansonsten sei die
Beschwerdeführerin als gesund und leistungsfähig zu betrachten. Hinsichtlich
der angestammten Tätigkeit als Restauratorin verhalte es sich so, dass die
Beschwerdeführerin nicht die Gänze des die Tätigkeit umfassenden Spektrums
erfüllen könne. Es seien als Restauratorin auch leichte Tätigkeiten mit
häufigem Sitzen möglich, welche von der Beschwerdeführerin zu ca. 70%
durchgeführt werden könnten. Zu beachten sei, dass die Beschwerdeführerin
Tätigkeiten in häufigem Sitzen mit wechselnder Körperposition ausführen sollte
unter Vermeidung von regelmässigem Heben und Tragen von Lasten über 5kg,
regelmässigem Arbeiten in gebückter Haltung oder Überkopfarbeiten, sowie
regelmässigem Knien, Kauern und Gehen auf unebenen Böden. Diese Einschätzung
der Arbeitsfähigkeit gelte seit der operativen Versorgung der LWS (25. März
2019) bzw. einer nachfolgenden Rehabilitationszeit von ca. vier Monaten (a.a.O.,
S. 10).
4.3.
Auf das bidisziplinäre Gutachten von Dr. med. D____ und Prof. Dr. med.
E____ kann abgestellt werden. Es erfüllt die Voraussetzungen an beweiskräftige
medizinischen Erhebungen im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (E.
3.3.3. hiervor). Die Gutachten sind für die streitigen Belange umfassend und
beruhen auf allseitigen Untersuchungen (IV-Akte 49, S. 2). Die jeweiligen
Teilgutachten wurden in Kenntnis und unter Berücksichtigung der Vorakten
erstellt, wobei die wichtigsten Befunde der vorhandenen ärztlichen Unterlagen
in den Gutachten aufgeführt wurden (IV-Akte 49, S. 15 ff.). Die geklagten
Beschwerden und Einschränkungen wurden bei der gutachterlichen Abklärung
hinreichend im Gutachten berücksichtigt und bilden ihrerseits die Grundlage für
die jeweilige sorgfältige Anamnese (a.a.O., S. 22 ff. und 31 ff.). Des Weiteren
ist das Gutachten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der
Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend und die Schussfolgerung
der Expertise begründet.
4.4.
4.4.1. Die Beschwerdeführerin bezweifelt den Beweiswert des bidisziplinären
Gutachtens. Einerseits seien ihre Beschwerden (namentlich die Schmerzen,
Ausfallerscheinungen in den Beinen und ihre Müdigkeit) bei der Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit nicht genügend berücksichtigt worden. Andererseits erscheine
mit Blick auf die durch die behandelnden Ärzte der C____ attestierte
vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit die gutachterliche festgestellte 70%ige
Arbeitsfähigkeit nicht plausibel.
4.4.2. Die von der Beschwerdeführerin beklagten Beschwerden wurden gutachterseits
hinreichend gewürdigt. So erhob der Orthopäde anamnestisch zunächst die von der
Beschwerdeführerin geklagten täglichen Schmerzen mit wechselnder Intensität,
die Ausfallerscheinungen und eine im Laufe des Tages zunehmende Müdigkeit als
subjektive Angaben der Beschwerdeführerin (IV-Akte 49, S. 23). Bei der
objektiven Befunderhebung beschrieb der Gutachter die anlässlich der
palpatorischen Untersuchung erhobenen Befunde und die Schmerzangaben eingehend
(a.a.O., S. 24 ff.). Bei der Herleitung der Diagnosen wurden die entsprechenden
Befunde berücksichtigt (a.a.O., S. 28). Im Rahmen der Würdigung von Fähigkeiten
und Ressourcen (a.a.O., S. 29) griff Dr. med. D____ namentlich die
Schmerzthematik erneut auf. Auch Prof. Dr. med. E____ setzte sich in der Anamnese
(a.a.O., S. 31), der Befunderhebung (a.a.O., S. 33), der Diagnosestellung
(chronische Müdigkeit als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit) mit
den bestehenden Beschwerden auseinander. Insgesamt trugen die Gutachter den von
der Beschwerdeführerin geltend gemachten Beschwerden auf allen Ebenen
(Anamnese, Befunderhebung, Diagnosestellung, Ressourcen und Belastungen)
Rechnung, skizzierten in nachvollziehbarer Weise ein den
Funktionsbeeinträchtigungen angepasstes Tätigkeitsprofil und legten die
Restarbeitsfähigkeit umfangmässig plausibel fest (vgl. auch Bericht RAD vom 6.
Juli 2021, IV-Akte 52). Die gutachterliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit
erweist sich im Übrigen auch mit Blick auf die Aktenlage als schlüssig. So geht
PD Dr. med. G____, Kaderärztin, Stv. Leiterin Wirbelsäulenzentrum des F____spitals
[...] mit Bericht vom 17. August 2021 (IV-Akte 59) für leichte körperliche
Tätigkeiten mit entsprechender Rückenhygiene von einer maximalen
Arbeitsfähigkeit von 70% aus. Die anlässlich der Hauptverhandlung eingereichten
Arbeitsunfähigkeitszeugnisse (das Aktuellste datiert vom 3. März 2022, vgl.
Verfahrensakten) vermögen ihrerseits den Beweiswert des Gutachtens nicht in
Frage zu stellen, da sich ihnen keine konkreten und differenzierten Einwände
entnehmen lassen, welche (geringe) Zweifel an der Schlüssigkeit des Gutachtens
wecken könnten. Die nach oben abweichende Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit
ist wohl eher der Erfahrungstatsache geschuldet, dass behandelnde Ärzte im
Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen
mitunter eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. Urteil des Bundesgerichts
8C_317/2019 vom 30. September 2019 E. 4.2.3 mit Hinweis auf 8C_420/2018 vom 13.
März 2019; 8C_609/2017 vom 27. März 2018 E. 4.3.3; je mit Hinweisen).
4.5.
4.5.1. Die Beschwerdeführerin bringt folglich insgesamt nichts vor,
was die Beweistauglichkeit des bidisziplinären Gutachten vom 29. März 2021
(IV-Akte 49) zu entkräften vermag. Bei dieser Ausgangslage ist in medizinischer
Hinsicht von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten
Tätigkeit als Restauratorin auszugehen (IV-Akte 49, S. 10).
4.5.2. Mit Blick auf den gutachterlich festgestellten Verlauf der
Arbeitsfähigkeit (70% seit dem 25. März 2019 unter Berücksichtigung einer
viermonatigen Rehabilitationszeit) ergibt sich schliesslich, dass eine während
eines Jahres ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit von 40% nicht vorlag. Die
Beschwerdegegnerin verneinte daher mit Verfügung vom 24. November 2021 einen
Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht mangels Vorliegen der
Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG. Weiterungen zur
Invaliditätsbemessung erübrigen sich vor diesem Hintergrund.
5.
5.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde abzuweisen.
5.2.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten,
bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00, zu Lasten der Beschwerdeführerin. Da
ihr die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, gehen diese Kosten zu
Lasten des Staates.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen
Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00. Zufolge
Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen diese Kosten zu Lasten des
Staates.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi MLaw
N. Marbot
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe
sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: