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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 17.
November 2022
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), P.
Kaderli, MLaw A. Zalad
und
Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2022.60
Verfügung vom 19. April 2022
Kein Anspruch auf unentgeltliche
Verbeiständung im Vorbescheidverfahren; Berufsbeiständin vorhanden
Tatsachen
I.
a)
Die 1980 in Ungarn geborene Beschwerdeführerin ist Mutter von drei
Kindern und lebt seit November 2006 in der Schweiz. In der Zeit seit ihrer
Einreise war sie als Hausfrau tätig (Akte 1 der Eidgenössischen
Invalidenversicherung [IV]). Seit 2015 entrichtete sie
Nichterwerbstätigenbeiträge an die Ausgleichskasse (vgl. Auszug aus dem
Individuellen Konto [IK], IV-Akte 6). Am 5. Januar 2021 meldete sich
die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an. Sie
wies dabei auf eine bipolare affektive Störung sowie psychische und
Verhaltensstörungen durch andere Stimulanzien, einschliesslich Koffein hin
(IV-Akte 1). Die Beschwerdegegnerin nahm daraufhin Abklärungen auf. Mit
Mitteilung vom 25. Januar 2021 teilte sie der Beschwerdeführerin mit, dass
sie die Frühintervention abschliesse und eine Rente prüfe (IV-Akte 10).
b)
Mit Entscheid vom 20. Mai 2021 (IV-Akte 18) errichtete die Kinder-
und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Basel-Stadt eine Vermögensbeistandsschaft
für die Beschwerdeführerin.
c)
Mit Vorbescheid vom 25. November 2021 teilte die Beschwerdegegnerin
der Beschwerdeführerin mit, dass sie ihr keine Invalidenrente ausrichten werde,
da sie gemäss ihrem IK-Auszug erst ab dem 1. Januar 2015 Beiträge
entrichtet habe. Bis zum Eintritt des Versicherungsfalles im Januar 2015 sei
die mindestens dreijährige Beitragszeit somit nicht erfüllt gewesen
(IV-Akte 29). Dagegen erhob die Berufsbeiständin der Beschwerdeführerin am
10. Januar 2021 Einwand (IV-Akte 30). Die Beschwerdegegnerin bat die
Beiständin daraufhin um Einreichung einer Eheurkunde und ggf. eines
Scheidungsurteils, da sie auf einen Ehemann hingewiesen habe (vgl. Schreiben
vom 11. Januar 2022, IV-Akte 31). Nachdem sie diese Unterlagen nicht erhalten
hatte, setzte sie eine Frist bis zum 10. April 2022 «zur Verbesserung»
(IV-Akte 36). Am 8. April 2022 stellte der mittlerweile als
Rechtsvertreter mandatierte B____ ein Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung
im Vorbescheidverfahren und im Verfahren bezüglich Ergänzungsleistungen bei der
Sozialhilfe Basel-Stadt (IV-Akte 38, S. 7 f.). Am selben Tag
reichte er bei der Beschwerdegegnerin eine Einwandergänzung mit dem Antrag auf
unentgeltliche Verbeiständung im Vorbescheidverfahren ein. Unter anderem
erklärte er, die Beschwerdeführerin sei nicht verheiratet gewesen
(IV-Akte 38, S. 1 ff.). Das Gesuch um unentgeltliche
Verbeiständung im Vorbescheidverfahren wies die Beschwerdegegnerin mit
Verfügung vom 19. April 2022 ab (IV-Akte 43).
II.
a)
Mit Beschwerde vom 17. Mai 2022 beim Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt beantragt die Beschwerdeführerin, es sei ihr die unentgeltliche
Verbeiständung im Vorbescheidverfahren durch B____ zu gewähren. Unter
o/e-Kostenfolge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt sie, es seien die
Akten des IV-Verfahrens (Ref. [...]) sowie das psychiatrische Gerichtsgutachten
vom 9. Dezember 2020 des Verfahrens [...] des Strafgerichts Basel-Stadt
beizuziehen. Im Weiteren sei die Sozialhilfe dem Verfahren als Streitberufene
beizuladen.
b)
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 8. Juli
2022 auf Abweisung der Beschwerde.
c)
Mit Verfügung vom 11. Juli 2022 lässt die Instruktionsrichterin der
Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zur Stellungnahme zukommen. Zugleich
weist sie den Verfahrensantrag bezüglich des Beizugs des psychiatrischen
Gerichtsgutachtens in antizipierter Beweiswürdigung ab. Auch den Antrag auf
Beiladung der Sozialhilfe weist sie unter Verweis auf die Gerichtspraxis ab.
d)
Mit Replik vom 12. August 2022 formuliert die Beschwerdeführerin
ihre Rechtsbegehren wie folgt:
1.
Die Verfügung vom 19.04.2022 ist aufzuheben.
2.
Es ist der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Verbeiständung im
Vorbescheidverfahren durch den Unterzeichnenden zu gewähren.
3.
Es sei der Beschwerdeführerin für das vorliegende Beschwerdeverfahren
die unentgeltliche Verbeiständung mit dem Unterzeichnenden zu gewähren.
4.
Unter o/e Kostenfolge.
e)
Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Eingabe vom 2. September 2022
auf eine ausführliche Duplik.
III.
Mit Verfügung vom 17. November 2022 bewilligt die
Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Vertretung
durch B____.
IV.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer
Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 17. November 2022 die Urteilsberatung
durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82
Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom
3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des
kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200)
in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus
Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959
über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2.
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und
auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt.
Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.3.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin einen Anspruch
auf unentgeltliche Verbeiständung im Vorbescheidverfahren hat.
2.
2.1.
Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen sind der
Beurteilung einer Sache jene Rechtsnormen zugrunde zu legen, die in Geltung
standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit
rechtserhebliche Sachverhalt verwirklichte (vgl. BGE 140 V 41,
44, E 6.3.1 mit Hinweisen). Vorliegend sind allerdings keine rechtlichen
Grundlagen anwendbar, bei welchen seit der IV-Anmeldung der Beschwerdeführerin
im Januar 2021 eine Änderung in Kraft getreten wäre, weshalb nicht vertieft auf
die Frage des anwendbaren Rechts eingegangen werden muss.
2.2.
Gemäss Art. 29 Abs. 3 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
(BV; SR 101) hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt,
Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht
aussichtslos erscheint und, soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist,
auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand. Art. 37 Abs. 4 ATSG nimmt
diesen Grundsatz für das Sozialversicherungsverfahren auf und hält fest, dass
der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt wird,
wo die Verhältnisse es erfordern (vgl. BGE 132 V 200, 201 E. 4.1). Dies
gilt somit grundsätzlich auch für das Vorbescheidverfahren bei der
Invalidenversicherung (vgl. Art. 1 Abs. 1 IVG). Die Notwendigkeit der
anwaltlichen Vertretung ist dabei prospektiv zu beurteilen (Urteil des
Bundesgerichts 8C_931/2015 vom 23. Februar 2016 E. 5.2.).
Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die
unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren (auch im
sozialversicherungsrechtlichen Bereich) nur dann zu bewilligen, wenn sie, über
die Bedürftigkeit und die Nichtaussichtslosigkeit hinaus, sachlich geboten ist.
Dabei sind die Umstände des Einzelfalls, die Eigenheiten der anwendbaren
Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens zu
berücksichtigen. Neben der Komplexität der Rechtsfragen und der
Unübersichtlichkeit des Sachverhalts sind auch Gründe, welche in der
betroffenen Person liegen, denkbar (vgl. in BGE 142 V 342 nicht veröffentlichte
E. 7.1 und E. 7.2 [Urteil 8C_676/2015 vom 7. Juli 2016] und BGE 125 V
32, 35 E. 4b). Zu gewichten ist auch die Fähigkeit der versicherten
Person, sich im Verfahren zurechtzufinden (vgl. z.B. vgl. in BGE 142 V 342
nicht veröffentlichte E. 7.1 [Urteil 8C_676/2015 vom 7. Juli 2016],
BGE 125 V 32, 35 E. 4b, in BGE 137 I 327 nicht
veröffentlichte E. 8.2 mit Hinweis, Urteil des Bundesgerichts 8C_272/2011
vom 11. November 2011 [veröffentlicht in SVR 2012 IV Nr. 26] und
Urteil des Bundesgerichts 8C_29/2013 vom 11. Juni 2013 E. 5.2.1.).
Das Bundesgericht hat insbesondere festgehalten, dass sich eine
anwaltliche Verbeiständung nur in Ausnahmefällen aufdrängt, in denen ein
Rechtsanwalt beigezogen wird, weil schwierige rechtliche oder tatsächliche
Fragen dies als notwendig erscheinen lassen und eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter,
Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in
Betracht fällt (BGE 132 V 200, 201 E. 4.1 mit Hinweisen, in BGE 142 V 342
nicht veröffentlichte E. 7.1, Urteil des Bundesgerichts 8C_676/2015 vom 7. Juli
2016 und SVR 2000 IV Nr. 18, S. 55 f.). Insbesondere vermögen
fehlende Rechtskenntnisse die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung
bzw. einen „Ausnahmefall“ im Sinne der Rechtsprechung nicht zu begründen (BGE
142 V 342 nicht veröffentlichte E. 7.2 [mit Hinweisen], Urteil 8C_676/2015
vom 7. Juli 2016).
Die Voraussetzungen des Art. 37 Abs. 4 ATSG für die Bewilligung
der unentgeltlichen Verbeiständung für das Verwaltungsverfahren sind strenger
als jene des Art. 61 lit. f ATSG, die für das Beschwerdeverfahren gelten (vgl.
z.B. Urteile 8C_240/2018 vom 3. Mai 2018 E. 3.2. und 8C_669/2016 vom 7. April
2017 E. 2.1.).
3.
3.1.
Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor sie weise im
Moment eine grosse Hilfsbedürftigkeit in allen Lebensbereichen auf und sei
aufgrund ihrer psychischen Verfassung nicht in der Lage, sich im IV-Verfahren
zurecht zu finden. Die Sozialhilfe habe eine Verbeiständung abgelehnt (jedoch
diesbezüglich keine anfechtbare Verfügung erlassen). In diesem Zusammenhang
kritisiert sie, dass die Sozialhilfe es unterlassen habe, die
Beschwerdeführerin rückwirkend zur Nachzahlung von AHV-Beiträgen anzumelden. Sie
ist der Auffassung, dass wenn dies geschehen wäre, die Beschwerdeführerin heute
«unumstrittenermassen» einen Anspruch auf eine IV-Rente hätte. Die Sozialhilfe
sei aufgrund dieses Umstandes nicht gänzlich unbefangen und «das Vertrauen in
die aktive und alleinige Vertretung durch die Sozialhilfe» sei somit «nicht
mehr vollständig gegeben». Im Weiteren bringt sie vor, die Beschwerdegegnerin
habe es unterlassen, das Gerichtsgutachten des Strafgerichts vom
9. Dezember 2022 (gemeint sein dürfte entsprechend dem Rechtsbegehren in
der Beschwerde ein Gutachten vom 9. Dezember 2020) und die Akten der
Sozialhilfe beizuziehen. Sinngemäss erklärt sie, es könne nicht Aufgabe von
externen Fürsorge- und Fachpersonen sein, die Verletzung der Abklärungspflicht
durch die Beschwerdegegnerin wettzumachen. Eine Verbeiständung durch
Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer
Institutionen fällt somit ausser Betracht. Überdies sei das Verfahren auch
wegen der Notwendigkeit, verschiedene Bereiche (Invalidenversicherung,
Ergänzungsleistungen, Sozialhilfe, Massnahmenvollzug, Migrationsrecht und Familien-/Kindsrecht),
die sich gegenseitig beeinflussten zu koordinieren, komplex. Die
Berufsbeiständin der Beschwerdeführerin habe die erforderlichen Rechtsschriften
selbst eingereicht, soweit sie dazu in der Lage gewesen sei. «Die rückwirkende
Feststellung einer IV-relevanten Invalidität» sei für juristische Laien
allerdings komplex. Die nachträgliche Feststellung des Eintritts der
Invalidität entscheide über die Anzahl Beitragsjahre und damit über den
Rentenanspruch.
Die derzeitige Invalidität der Beschwerdeführerin sei sodann unbestritten
und das Verfahren damit nicht aussichtslos. Auch die Bedürftigkeit der
Beschwerdeführerin sei gegeben, zumal sie sich derzeit im Massnahmevollzug
befinde und von der Sozialhilfe unterstützt werde.
3.2.
Die Beschwerdegegnerin verneint die Notwendigkeit einer rechtlichen
Verbeiständung. Sie geht nicht von einer Überforderung der Berufsbeiständin
aufgrund der Komplexität des Falles aus. Sie weist darauf hin, dass sie
aufgrund des Hinweises der Beiständin in der Einsprache vom 10. Januar
2022 (IV-Akte 30), die Beschwerdeführerin sei ledig, mit Schreiben vom
11. Januar 2022 um Einreichung der Eheurkunde und ggf. des
Scheidungsurteils gebeten habe (IV-Akte 31). Da sie die Unterlagen bis zum
14. März 2022 nicht erhalten habe, habe sie am selben Datum nochmals um
deren Einreichung gebeten (IV-Akte 36), stattdessen aber einen neuen
Einwand der Rechtsvertretung erhalten (IV-Akte 38). Die Sache sei nicht
derart komplex, dass ein Advokat beigezogen werden müsste. Die Fragestellung,
zu welchem Zeitpunkt eine mindestens 40%ige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe,
sei nicht komplexer als die Fragestellungen in einem durchschnittlichen
IV-Fall, bei welchem die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit im Mittelpunkt der
Abklärungen stehe. Zudem liege auch kein medizinisches Gutachten bei den Akten,
wobei nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch dann nicht von
einer komplexen Fragestellung gesprochen werden könne, die eine anwaltliche
Vertretung gebieten würde. Andere Ausnahmegründe für die Gebotenheit einer
Rechtsvertretung lägen ebenfalls nicht vor. Die Koordination mit anderen
Rechtsbereichen und auch der Hinweis, dass das Vertrauen in die Sozialhilfe
nicht mehr vollständig gegeben sei, seien nicht von Belang. Was das
strafrechtliche Gutachten vom 9. Dezember 2020 betreffe, so habe der
zuständige Arzt des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) nicht moniert, dass
dieses nicht beigezogen worden sei, sondern habe darum gebeten, dass dieses im
Falle einer weiteren Anfrage an ihn beigezogen werde.
Da bereits die Gebotenheit einer unentgeltlichen Rechtsvertretung
im Vorbescheidverfahren nicht gegeben sei, erübrige es sich, auf die
Bedürftigkeit und die Nichtaussichtslosigkeit des Verfahrens einzugehen.
3.3.
Im vorliegenden Fall geht es in erster Linie um die Frage, ob die
Beschwerdeführerin die versicherungsmässigen Voraussetzungen für eine
Invalidenrente erfüllt. Die Beschwerdegegnerin hat dies mit Vorbescheid vom
25. November 2021 (IV-Akte 29) verneint. Zur Begründung gab sie an,
die Beschwerdeführerin habe bis zum Eintritt des Versicherungsfalls im Januar
2015 nicht für mindestens drei Jahre Beiträge geleistet. Im Rahmen ihrer
Abklärungen holte die Beschwerdegegnerin verschiedene Berichte behandelnder
Ärzte (IV-Akten 8, 11 und 26) und des RAD (IV-Akten 19 und 28) ein
und liess die Beschwerdeführerin einen Fragebogen zu Erwerbs- und Haushaltstätigkeit
ausfüllen (Fragebogen vom 20. März 2021, IV-Akte 16). Wie von der
Beschwerdegegnerin dargelegt (vgl. E. 3.2.), bat sie zudem mit Schreiben
vom 11. Januar 2022 und vom 14. März 2022 um Einreichung einer
Eheurkunde und gegebenenfalls eines Scheidungsurteils (IV-Akten 31 und 36).
Eine Begutachtung der Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin bislang
nicht veranlasst.
Das bisherige Verwaltungsverfahren weist keine grossen
Besonderheiten auf, die auf eine besondere Komplexität des Falles schliessen
liessen. Die Fragen, wann die Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist und die
erforderlichen Beitragsjahre zu diesem Zeitpunkt gegeben waren, sind – wie von
der Beschwerdegegnerin zu Recht vorgebracht – nicht komplexer als die
Fragestellungen in einem (anderen) durchschnittlichen IV-Fall. Die
Beschwerdegegnerin weist ebenfalls zu Recht darauf hin, dass gemäss der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung selbst in Fällen, in welchen eine (mono-, bi- oder auch
polydisziplinäre) Begutachtung durchgeführt wird, nicht ohne Weiteres von einer
besonderen Komplexität eines Falles ausgegangen werden kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_141/2021 vom
18. Mai 2021 E. 5.2., 9C_436/2017, 9C_746/2017 vom 14. Dezember
2017 E. 3.5., 8C_835/2016 vom 3. Februar 2017 E. 6.3., 8C_835/2016 vom 3. Februar
2017 E. 6.3 und in BGE 142 V 342 nicht veröffentlichte E. 7.2, Urteil
8C_676/2015 vom 7. Juli 2016).
3.4.
Vorliegend kann sodann offenbleiben, ob die Beschwerdeführerin
infolge ihrer psychischen Beschwerden selbst in der Lage ist, sich im Verfahren
zurecht zu finden. Insofern erübrigt es sich auch, vertieft auf die bei ihr
gestellten Diagnosen einzugehen (vgl. dazu insbesondere die Ausführungen in der
Replik). Entscheidend ist, dass die Beschwerdeführerin seit Mai 2021 eine
Berufsbeiständin hat (vgl. Entscheid der Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde
[KESB] Basel-Stadt vom 20. Mai 2021, IV-Akte 18). Diese wurde u.a.
für die Wahrung ihrer Interessen im Zusammenhang mit Versicherungen eingesetzt.
So geht aus dem Entscheid der KESB Basel-Stadt vom 20. Mai 2021 explizit
hervor, dass die Beiständin die Aufgabe hat, die Beschwerdeführerin «bei der
Erledigung der administrativen und finanziellen Angelegenheiten zu unterstützen
und zu vertreten». Nebst anderen Aspekten wurde im Entscheid explizit «die
Geltendmachung allfälliger finanzieller Ansprüche, z.B. Ergänzungsleistungen
und andere Versicherungsansprüche» erwähnt (IV-Akte 18, S. 1). Mitunter
ist damit die Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber der Invalidenversicherung
im Auftrag der Beiständin erfasst (vgl. demgegenüber, den diametral anders
gerichteten Fall, mit welchem sich das Bundesgericht in seinem Urteil
9C_307/2018 vom 21. Dezember 2018 zu befassen hatte: dort war die
Vertretung der betroffenen Person durch die Beiständin im IV-Verfahren explizit
von der umfassenden Beistandschaft ausgenommen worden, weshalb die versicherte
Person einen Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im Vorbescheidverfahren
hatte). Es ist davon auszugehen, dass sich eine Berufsbeiständin zumindest
soweit in einem durchschnittlichen IV-Verfahren zurechtfinden kann, wie jeder
andere Laie. Dies muss auch für das vorliegende Verfahren gelten, zumal dieses
– wie dargelegt – nicht als besonders komplex angesehen werden kann. Weshalb es
dabei gerade im Zeitpunkt, als die Beschwerdegegnerin um Einreichung von
Eheurkunde und gegebenenfalls eines Scheidungsurteils bat (vgl. E. 3.3.),
zur Mandatierung des jetzigen Rechtsvertreters kam, kann offenbleiben.
3.5.
Im vorliegenden Verfahren ist sodann nicht relevant, ob sich die
Beschwerdeführerin AHV-Beiträge ihres Lebenspartners anrechnen lassen kann, ob
die Beschwerdegegnerin das von der Beschwerdeführerin erwähnte strafrechtliche
Gutachten hätte einholen müssen und welche Diagnosen konkret vorliegen (vgl.
die diesbezüglichen Ausführungen in der Replik). Entscheidend ist, dass die
Beschwerdeführerin eine Berufsbeiständin hat, die explizit für die Vertretung
der Beschwerdeführerin in versicherungsrechtlichen Angelegenheiten (vgl.
E. 3.4.) eingesetzt worden ist. Unbeachtlich ist – jedenfalls in diesem
Verfahren – auch das Argument, dass die Sozialhilfe es verpasst habe,
rückwirkend AHV/IV-Beiträge für die Beschwerdeführerin zu bezahlen. Es erübrigt
sich daher weiter auf diese in den Rechtsschriften angesprochenen Aspekte
einzugehen.
3.6.
Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch der
Beschwerdeführerin auf unentgeltliche Verbeiständung im Vorbescheidverfahren
aufgrund der fehlenden Gebotenheit derselben zu Recht verneint. Ausführungen zu
den Fragen der (fehlenden) Aussichtslosigkeit des Verfahrens und der
Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin sind folglich nicht angezeigt.
4.
4.1.
Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.
4.2.
Gemäss Art. 61 lit. a ATSG müssen Verfahren vor dem kantonalen
Sozialversicherungsgericht in der Regel kostenlos sein. Davon sieht Art. 69
Abs. 1bis IVG eine Ausnahme für Streitigkeiten um die Bewilligung
oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor. Vorliegend geht es aber nicht um
die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen (vgl. dazu BGE
125 V 32, 33 f. E. 1a und b sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_639/2011 vom 30.
August 2012 E. 3.2, publiziert in SVR 2013 IV Nr. 2), weshalb das Verfahren
kostenlos ist.
4.3.
Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin
im Kostenerlas ist ein angemessenes Anwaltshonorar auszurichten. Das
Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung eines Kostenerlasshonorars
für durchschnittliche IV-Verfahren bei doppeltem Schriftenwechsel im Sinne
einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr. 3'000.-- (inklusive
Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer aus. Bei einfacheren oder
komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert
werden. Der vorliegende Fall beschränkt sich auf die Beurteilung der Frage, ob
die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im
Vorbescheidverfahren hat. Im Vergleich zu einem durchschnittlichen IV-Fall sind
die Rechtsfrage und der zu deren Beantwortung relevante Sachverhalt nicht
komplex und auch die Akten sind vergleichsweise nicht sehr umfangreich. Der
Aufwand für den vorliegenden Fall liegt daher deutlich unter demjenigen für
einen durchschnittlichen IV-Fall. Deshalb erscheint ein reduziertes Honorar von
Fr. 2'200.-- zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer (Fr. 169.40) als angemessen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird B____
ein Honorar von Fr. 2'200.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer
von Fr. 169.40 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer MLaw
L. Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: