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Sozialversicherungsgericht
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Urteil
des Präsidenten
vom 25. Januar 2023
Parteien
A____
[...]
vertreten durch B____, [...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2022.62
Verfügung vom 22. April 2022
Suchterkrankung, Beweiswert
Gutachten
Erwägungen
1.
1.1.
Der 1968 geborene Beschwerdeführer war zuletzt vom 26. September
2017 bis Juni 2020 im geschützten Rahmen bei der C____ in Basel tätig (vgl.
IV-Akten 2 und 46 S. 2).
1.2.
Der Beschwerdeführer meldete sich am 25. August 2020 zum Bezug von
Leistungen bei der Invalidenversicherung an (IV-Akte 2) und gab an, unter
Depressionen, Angst- und Panikattacken, starker Ermüdbarkeit und Schwäche
(Leberzirrhose) zu leiden.
1.3.
Im Bericht vom 24. Oktober 2020 diagnostizierte der Hausarzt Dr. med.
D____ (IV-Akte 12) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach
chronischer Hepatitis C, Status nach Hepatitis A und B; chronische
Opioidabhängigkeit, aktuell in einem Substitutionsprogramm sowie jeweils einen
Verdacht auf eine chronische Depression und eine Angststörung.
1.4.
Mit Mitteilung vom 22. Dezember 2020 sprach die IV-Stelle dem
Beschwerdeführer Beratung und Unterstützung im Rahmen der Frühintervention zu
(IV-Akte 14), es wurden aber keine Massnahmen durchgeführt (Abschlussbericht
der Frühintervention vom 24. Februar 2021, IV-Akte 19).
1.5.
Im Arztbericht vom 10. Februar 2021 (IV-Akte 17) diagnostizierte der
behandelnde Psychiater Dr. med. E____ eine rezidivierende depressive Störung,
gegenwärtig mittelgradige depressive Episode F33.1 mit andauernden latenter
Suizidalität (schwerer Suizidversuch vor 8 Jahren), soziale Phobie F40.1,
Panikstörung F41.0, psychische und Verhaltensstörung durch Opioide F1.22,
gegenwärtig Teilnahme an einem ärztlich überwachten Ersatzdrogenprogramm
(Sevrelong), Vollremission bei psychischer und Verhaltensstörung durch Alkohol.
Seit 2016 sei der Beschwerdeführer bis auf weiteres 100 % arbeitsunfähig.
1.6.
Mit Mitteilung vom 1. März 2021 (IV-Akte 20) schloss die
IV-Stelle die Frühintervention ab, weil aufgrund des Gesundheitszustandes des
Beschwerdeführers zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien.
1.7.
Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) nahm am 8. Juni 2021 Stellung
und empfahl eine bidisziplinäre Begutachtung im F____ in den Disziplinen innere
Medizin und Psychiatrie (IV-Akte 23 S. 3). Die IV-Stelle erteilte darauffolgend
dem F____ am 5. Juli 2021 (IV-Akte 26) den entsprechenden Auftrag. Im bidisziplinären
Gutachten vom 18. Januar 2022 attestierten Dr. med. G____, FMH Allgemeine
Innere Medizin, und Dr. med. H____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, dem
Beschwerdeführer als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
Psychische und Verhaltensstörungen durch Opioide, Abhängigkeitssyndrom,
gegenwärtig Teilnahme an einem ärztlich überwachten Ersatzdrogenprogramm
(ICD-10: F11.22); Störungen durch Sedativa oder Hypnotika, gegenwärtig
Teilnahme an ärztlich verordneter Medikation (ICD-10: F13.22); Störungen durch
Kokain, ständiger Substanzgebrauch, Abhängigkeitssyndrom (ICD-10: F14.25)
i.v.-Konsum; Störungen durch Tabak, Abhängigkeitssyndrom, ständiger Gebrauch
(ICD-10: F17.25); Störungen durch Alkohol, schädlicher Gebrauch (ICD-10:
Z61.2); rezidivierende depressive Störungen, gegenwärtig mittelgradige Episode
(ICD-10: F33.1). Im Weiteren wurde festgehalten, dass aus gesamtmedizinischer
Sicht in der angestammten Tätigkeit als Hilfskoch sowie in einer
Verweistätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 70 % bestehe.
1.8.
Nach Einholung der Stellungnahme des RAD vom 4. Februar 2022
(IV-Akte 37) kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 1. März 2022 (IV-Akte
38) an, das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers bei einem errechneten
Invaliditätsgrad von 34 % abzuweisen. Dagegen liess der Beschwerdeführer,
vertreten durch die Sozialhilfe Basel-Stadt, am 4. April 2022 Einwand erheben (IV-Akte
46). Die IV-Stelle verfügte am 22. April 2022 (IV-Akte 51) entsprechend ihrem
Vorbescheid.
2.
2.1.
In der Beschwerde vom 25. Mai 2022 beantragt der Beschwerdeführer,
vertreten durch B____, die Aufhebung der Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt
vom 22. April 2022 und die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen. Dem
Beschwerdeführer sei ab dem 1. März 2021 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen.
Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen. Im Weiteren beantragt der Beschwerdeführer, es sei ihm die
unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren, alles unter
o/e-Kostenfolge.
2.2.
Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 31. Mai 2022 wird dem
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege entsprochen.
2.3.
In der Beschwerdeantwort vom 29. Juli 2022 beantragt die IV-Stelle,
die Beschwerde gutzuheissen und zur weiteren Abklärung des medizinischen
Sachverhalts an sie zurückzuweisen.
3.
3.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde in sachlicher und örtlicher Hinsicht zuständig (Art. 56
bzw. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] in Verbindung mit § 56a lit. a
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100] sowie § 1
Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen
[Sozialversicherungsgerichtsgesetz, SVGG; SG 154.200]). Die Beschwerdefrist von
30 Tagen gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG wurde eingehalten. Da auch die übrigen
formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
3.2.
Einfache Fälle entscheidet der Gerichtspräsident als
Einzelrichter gemäss § 83 Abs. 2 GOG. Ein solcher Fall ist vorliegend
gegeben.
4.
4.1.
Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei mit den Berichten der
behandelnden Fachärzte erwiesen, dass seine Arbeitsfähigkeit seit mehreren
Jahren in erheblichem Ausmass eingeschränkt sei. So bestehe gemäss Einschätzung
von med. pract. I____, J____, eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit auf dem ersten
Arbeitsmarkt. Im J____ werde er seit vielen Jahren behandelt. Das bidisziplinäre
Gutachten vom 18. Januar 2022 (IV-Akte 35) sei unvollständig und widersprüchlich.
So werde darin festgestellt, dass der Sachverhalt zur Frage der Berentung zum
heutigen Zeitpunkt nicht abschliessend beurteilt werden könne und es würden
darin medizinische sowie arbeitsintegrative Massnahmen empfohlen, sodass erst nach
deren Abschluss eine medizinische Beurteilung erfolgen könne. Trotzdem sei der Beschwerdeführer
als zu 70 % arbeitsfähig erachtet worden. Die Feststellung der IV-Stelle,
wonach der Beschwerdeführer aktuell zu 70 % arbeitsfähig sei, erweise sich
unter diesen Umständen als fehlerhaft. Schliesslich bemängelt der
Beschwerdeführer, die IV-Stelle missachte den Grundsatz «Eingliederung vor
Rente» und verletze die Pflicht zur sorgfältigen Abklärung von
Integrationsmassnahmen, indem sie darauf verzichte, Abklärungen bei den
bisherigen involvierten Stellen über Integrationsmöglichkeiten zu tätigen und
es lediglich bei einem halbherzigen Versuch belassen habe, mit dem psychosozial
belasteten Beschwerdeführer in Kontakt zu treten.
4.2.
Die Beschwerdegegnerin anerkennt in der Beschwerdeantwort nach
erneuter Sichtung des strittigen bidisziplinären Gutachtens vom 18. Januar 2022
(IV-Akte 35), dass das psychiatrische Teilgutachten von Dr. med. H____ nicht
den Anforderungen einer beweiskräftigen Expertise entspreche. Es könne jedoch nicht
ohne Weiteres von einer Erwerbsunfähigkeit von 100 % ausgegangen werden.
Vielmehr sei von einem unzureichend abgeklärten medizinischen Sachverhalt
auszugehen und die Sache daher zur weiteren medizinischen Abklärung in Form
eines neuen Gutachtens an sie zurückzuweisen, wobei gerichtlich festzulegen
sei, ob das Obergutachten erneut bidisziplinär durchzuführen sei.
5.
5.1.
Dem anspruchsbegründenden Risiko der Invalidität liegen zunächst
medizinische Sachverhalte zugrunde. Zur Beurteilung der Invalidität sind Sozialversicherungsträger
und -gerichte deshalb auf Unterlagen angewiesen, die ihnen vorab von Ärzten und
Ärztinnen zur Verfügung zu stellen sind (BGE 122 V 157 E. 1b). Ärztliche
Aufgabe im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es, den Gesundheitszustand der versicherten
Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und
bezüglich welcher Tätigkeiten Arbeitsunfähigkeit besteht oder eine
Arbeitsleistung noch zumutbar ist (BGE 125 V 256 E. 4). Hinsichtlich des
Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob er für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und
der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des
Experten begründet und nachvollziehbar sind (BGE 125 V 351 E. 3a).
5.2.
Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung erfolgt die Feststellung
einer invalidisierenden Gesundheitsbeeinträchtigung nach Vorliegen einer
ärztlichen psychiatrischen Diagnosestellung anhand eines strukturierten
Beweisverfahrens. Die im Regelfall zu beachtenden Standardindikatoren werden in
zwei Kategorien systematisiert. In der Kategorie «funktioneller Schweregrad»
sind dies (1) Komplex «Gesundheitsschädigung», (2) Ausprägung der diagnoserelevanten
Befunde, (3) Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz, (4)
Komorbiditäten, (5) Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik,
persönliche Ressourcen) und (6) Komplex «sozialer Kontext». In der Kategorie
«Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens) handelt es sich um die Frage (1)
der gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren
Lebensbereichen und (2) des behandlungs- und eingliederungsanamnestisch
ausgewiesenen Leidensdrucks. Die Antworten, welche die medizinischen
Sachverständigen anhand der - im Einzelfall relevanten - Indikatoren geben,
müssen dem Rechtsanwender die erforderlichen Indizien verschaffen, um den
Beweisnotstand im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bei
psychosomatischen Störungen zu überbrücken (BGE 141 V 281 E. 4.1.3).
5.3.
Es ist nach dem strukturierten Beweisverfahren zu ermitteln, ob und
gegebenenfalls inwieweit sich ein fachärztlich diagnostiziertes
Abhängigkeitssyndrom im Einzelfall auf die Arbeitsfähigkeit der versicherten
Person auswirkt. Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann von einem
strukturierten Beweisverfahren abgesehen werden, wo es nicht nötig oder
geeignet ist. Es bleibt daher etwa dann entbehrlich, wenn für eine - länger
dauernde (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) - Arbeitsunfähigkeit nach bestehender
Aktenlage keine Hinweise bestehen oder eine solche im Rahmen beweiswertiger
fachärztlicher Berichte in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und
allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation
oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 145 V 215
E. 7, 143 V 409 E. 4.5.3).
6.
6.1.
Der Beschwerdeführer ist seit dem Jahr 2007 im J____ wegen
psychiatrischer Diagnosen sowie einer Mehrfachabhängigkeitserkrankung in
Behandlung (Bericht med. pract. I____, vom 2. Dezember 2021 [IV-Akte 35, S. 51
ff.]).
6.2.
Im bidisziplinären Gutachten des F____ vom 18. Januar 2022 attestieren
Dr. med. G____, Facharzt für Innere Medizin FMH, und Dr. med. H____, Fachärztin
für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, dem Beschwerdeführer aus
psychiatrischer Sicht aufgrund seiner mittelschweren Depression und seiner
chronischen Drogenabhängigkeit eine 70%ige Arbeitsfähigkeit in einer
Verweistätigkeit (IV-Akte 35 S. 14). Mit Hilfe von therapeutischen
Interventionen, einer strukturierten Wiederintegration und veränderten
psychosozialen Umständen sei eine Arbeitsfähigkeit von 70 % realistisch.
6.3.
Das bidisziplinäre Gutachten ist in der Beurteilung der
Arbeitsunfähigkeit widersprüchlich, was die IV-Stelle auch anerkennt. Der
Beschwerdeführer leidet an einer langjährigen Suchterkrankung, hinzu kam ein
depressives Beschwerdebild, das er auch während der Begutachtung zeigte. Die
psychiatrische Gutachterin führte aus, der Beschwerdeführer sei
psychopathologisch verlangsamt gewesen, affektiv nicht schwingungsfähig,
depressiv verstimmt und verzweifelt wirkend. Sie kam zum Schluss, der
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und ob tatsächlich eine eigenständige
depressive Erkrankung vorliege, könne im Zeitpunkt des Gutachtens nicht
beurteilt werden (IV-Akte 35 S. 8) und empfahl medizinische und
arbeitsintegrative Massnahmen. Es könne weder eine Depression im engeren Sinne
noch eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert werden, auch wenn
klinisch bzw. psychopathologisch deskriptiv eine depressive Erkrankung vorliege
und der Versicherte auch anamnestisch Hinweise auf traumatische Erlebnisse
habe. Dazu würde es genauerer anamnestischer Angaben sowie einer ausgedehnteren
Aktenlage bedürfen. Die vorliegenden Aktenangaben und die einmalige
Untersuchung würden nicht ausreichen, um den Gesundheitszustand des
Versicherten aus psychiatrischer Sicht abschliessend beurteilen zu können
(IV-Akte 35 S. 9). Dennoch hielten die Gutachter in ihrer Konsensbeurteilung im
Ergebnis fest, dass der Beschwerdeführer in einer Verweistätigkeit aus
psychiatrischer Sicht zu 70 % arbeitsfähig sei. Die Widersprüchlichkeit
dieser Arbeitsfähigkeitsbeurteilung ist offensichtlich.
6.4.
Das psychiatrische Teilgutachten weist weitere Widersprüche auf. So zeige
der Beschwerdeführer eine mittelgradige Beeinträchtigung in der Anpassung an
Regeln und Routinen, trotzdem hielt Dr. med. H____ sodann fest, er sei anpassungsfähig
an Regeln und Routinen (IV-Akte 35 S. 12). Schliesslich hielten Dr. med G____
und Dr. med. H____ eine längere stationäre Therapie angesichts der aktuellen
Situation für angezeigt (IV-Akte 35 S. 15), bestätigten aber eine 70%ige
Arbeitsfähigkeit.
6.5.
Zwar beschreibt Dr. med. H____, der Beschwerdeführer sei im Moment
der psychiatrischen Untersuchung im F____ depressiv und dementsprechend bestünden
aktuell Einschränkungen des Aktivitätenniveaus in allen Lebensbereichen (IV-Akte
35 S. 45). Dennoch hält sie in der Würdigung von Fähigkeiten, Ressourcen und
Belastungen fest, es könne zum Beurteilungszeitpunkt keine klare Aussage
getroffen werden, dass der Beschwerdeführer intellektuell, von seinen
psychischen Fähigkeiten und Ressourcen her nicht in der Lage sei, einer
Arbeitstätigkeit nachzugehen (IV-Akte 35 S. 46). Zusätzlich erweist sich im
psychiatrischen Teilgutachten die Aussage als Widerspruch, wonach dem
Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht jede angepasste Tätigkeit, d.h.
Hilfsarbeit, zu 70 % zumutbar sei, aber erst nach dem Versuch von
Integrationsmassnahmen, einer engmaschigeren psychiatrischen Behandlung mit
entsprechender Etablierung einer Pharmakotherapie sowie einer Dokumentation und
Evaluation eine abschliessende Beurteilung bezüglich einer Rentenprüfung
möglich sei. Ebenfalls zu erwähnen ist, dass sich die psychiatrische Gutachterin
mit den vorliegenden Arztberichten kaum auseinandersetzte (IV-Akte 35 S. 30-32).
Auch in diesem Punkt erweist sich das psychiatrische Teilgutachten als mangelhaft.
Schliesslich hat die Gutachterin kein strukturiertes Beweisverfahren
vorgenommen.
6.6.
Es fällt des Weiteren auf, dass Dr. med. H____ sich darauf beruft,
dass der Beschwerdeführer von 2010 bis 2014 im K____ gearbeitet habe und in
dieser Zeit auch abstinent gewesen sei, und der Meinung ist, seither sei keine
gesundheitliche Verschlechterung eingetreten. Dabei unterlässt sie eine
Diskussion, dass der Beschwerdeführer diese Arbeitsstelle aufgrund von
Konflikten verloren hatte, und diese erst aufgetreten sind, nachdem es einen
Wechsel der Vorgesetzten gegeben hatte (vgl. IV-Akte 35 S. 6 f.). Die
Beschreibung der Arbeitsplatzsituation zeigt, dass der Beschwerdeführer mit
seiner ehemaligen Vorgesetzten eine sehr verständnisvolle Arbeitgeberin hatte
(vgl. IV-Akte 35 S. 33). Dies deutet auf einen Nischenarbeitsplatz hin,
den er im Zuge des Vorgesetztenwechsels schliesslich verloren hatte. Belastende
Lebensereignisse wie der Verlust der Arbeitsstelle können, insbesondere bei
einer ohnehin schon psychisch belasteten Person, zu einer Exazerbation
psychischer Beschwerden führen, was im Gutachten einer ausführlichen Würdigung
bedurft hätte.
6.7.
Sowohl pract. med. I____, F____, als auch der behandelnde Psychiater
Dr. med. E____ sehen den Beschwerdeführer als arbeitsunfähig an (Arztbericht
med. pract. I____ vom 2. Dezember 2021, IV-Akte 35, S. 51 ff., Arztbericht
Dr. med. E____ vom 10. Februar 2021, IV-Akte 17 S. 3). Pract. med. I____
verfügt über einen langjährigen Behandlungs- und Beobachtungsverlauf und
beobachtete eine allmähliche Verschlechterung und deutliche Chronifizierung der
gesundheitlichen Gesamtsituation im Verlauf der letzten Jahre. Einsätze auf dem
ersten Arbeitsmarkt seien nicht mehr möglich und aktuell wie in der
Zukunft nicht realistisch.
6.8.
Es zeigen sich des Weiteren Inkonsistenzen im Gutachten in
Zusammenschau mit dem Bericht des J____ vom 2. Dezember 2021. Pract. med. I____
führt aus, die gesundheitlichen Einschränkungen nähmen im Verlauf zu und seien
Dauerfolgen der komorbiden Gesamtproblematik. Der Beschwerdeführer benötige
viel Unterstützung in administrativen, aber auch alltäglichen Angelegenheiten
sowie eine betreute Wohnform. Die psychiatrische Gutachterin Dr. med. H____
kritisierte den aktuellen Wohnort des Beschwerdeführers als belastend aufgrund
der Anwesenheit weiterer Suchterkrankten und auch anderer psychisch erkrankter
Personen. Auf die Problematik, dass er eine betreute Wohnform benötige, ging
sie jedoch nicht ein. Auch hätte die im Bericht des J____ gestellte Diagnose
einer Persönlichkeits- und Verhaltensstörung infolge einer langjährigen,
schweren, aktiven Mehrfachabhängigkeitserkrankung F 19. 71 einer eingehenden
Diskussion im Gutachten bedurft.
6.9.
Zusammenfassend erweist sich das psychiatrische Teilgutachten in
mehreren wesentlichen Punkten als widersprüchlich und unvollständig, weswegen
darauf nicht abgestellt werden kann.
7.
7.1.
Zu klären ist im Folgenden, ob auf das internistische Teilgutachten
abgestellt werden kann.
7.2.
In der Konsensbeurteilung wurde festgehalten, dass eine
internistisch-hepatologische Kontrolle mindestens einmal jährlich stattfinden
sollte. Zudem sollten die vom Beschwerdeführer berichteten «Arthritis-Schübe»
näher abgeklärt werden (IV-Akte 35 S. 14).
7.3.
Der internistische Gutachter Dr. med. G____ führte des Weiteren aus,
der Beschwerdeführer sei in einem guten Allgemein- und Ernährungszustand,
klinische Zeichen einer dekompensierten Leberzirrhose fänden sich keine. Die
beklagten interkurrenten schmerzhaften Gelenksschwellungen seien zum
Gutachtenszeitpunkt nicht vorhanden gewesen und seien deshalb bezüglich ihrer
klinischen Bedeutung schwer zu deuten. Möglicherweise stünden sie im
Zusammenhang mit der Hepatitis C-Erkrankung. Für die gelegentlichen Schmerzen
im Bereich des rechten Hemithorax fände sich kein klinisches Korrelat. Möglich seien
Narbenzüge nach Leberbiopsie.
7.4.
Da im internistischen Teilgutachten explizit festgehalten wird, dass
die Gelenksschwellungen und -schmerzen abzuklären seien, ist auch eine rheumatologische
Begutachtung angezeigt, wobei aufgrund des angesprochenen möglichen
Zusammenhangs mit der Hepatitis C-Erkrankung auch internistische Probleme
angesprochen sind. Zusätzlich findet sich im Gutachten ein Hinweis, dass
medizinische Akten nur seit dem Jahr 2020 vorgelegen seien (IV-Akte 35 S. 30). Schliesslich
bemerkt Dr. med. E____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, im
Bericht vom 10. Februar 2021 (IV-Akte 17 S. 4), dass eine gründliche
Abklärung von Leber und Niere vorgesehen gewesen sei, diese aber aufgrund der
Pandemie verschoben worden sei. Eine solche Abklärung ist in den Akten nicht
dokumentiert, weswegen sich auch bezüglich dieser Thematik Abklärungsbedarf
zeigt. Auch aus diesem Grund ist die gesamte Begutachtung zu wiederholen.
7.5.
Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung holt die Beschwerdeinstanz
im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen medizinischen
Sachverhalt überhaupt für abklärungsbedürftig hält oder wenn eine
Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig
ist. Eine Rückweisung bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der
notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist
(BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Anspruch auf ein Gerichtsgutachten besteht daher,
wenn die Abklärungsergebnisse aus dem Verwaltungsverfahren in rechtserheblichen
Punkten nicht ausreichend beweiswertig sind (BGE a.a.O.). Beim Beschwerdeführer
sind sowohl das Ausmass der psychischen Erkrankung als auch das Vorliegen
rheumatologischer Beschwerden ungeklärt, weswegen sich eine Rückweisung an die
IV-Stelle rechtfertigt. Da die Beschwerden mehrere medizinische Fachgebiete
betreffen, wird die IV-Stelle ein polydisziplinäres Gutachten zu veranlassen
haben.
8.
8.1.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen und
die Sache an die Beschwerdegegnerin zur weiteren medizinischen Abklärung
zurückzuweisen ist.
8.2.
Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren
bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der
Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von
Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Vorliegend erweist sich eine Gebühr von
Fr. 800.-- als angemessen. Dem Verfahrensausgang entsprechend ist der Beschwerdegegnerin
eine Gebühr von Fr. 800.-- aufzuerlegen.
8.3.
Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers, Advokatin B____, hat mit
Eingabe vom 15. August 2022 eine Honorarnote in der Gesamthöhe von Fr. 4’992.20
(bestehend aus einer Honorarforderung in der Höhe von Fr. 4’500.00 zzgl.
Auslagen von Fr. 135.00 sowie zzgl. MWSt von Fr. 356.90) eingereicht.
Der Beschwerdeführer hat gemäss Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf Ersatz der
Vertretungskosten, deren Höhe vom Gericht festzusetzen sind. Das
Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in
durchschnittlichen Fällen mit einfachem Schriftenwechsel – bei vollem Obsiegen
eine Parteientschädigung von Fr. 2’500.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer (7.7 %) zu. Im vorliegenden Fall war ein bidisziplinäres
Gutachten zu würdigen, was einen erhöhten Aufwand nach sich zog. Es
rechtfertigt sich daher, eine Parteientschädigung in der Höhe der Pauschale
eines doppelten Schriftenwechsels von Fr. 3’750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer (7.7 %) zuzusprechen. Eine höhere Parteientschädigung ist nicht
gerechtfertigt, denn bei der Praxis, Pauschalentschädigungen zuzusprechen, wird
in Kauf genommen, dass die Entschädigung im Einzelfall vom tatsächlichen
Aufwand sowohl nach oben wie auch nach unten abweichen kann.
Demgemäss erkennt der
Präsident des Sozialversicherungsgerichts:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung vom 22. April 2022 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung
des medizinischen Sachverhalts im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin
zurückgewiesen.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer
Gebühr von Fr. 800.00, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3’750.00 (inklusive
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 288.75.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi Dr.
B. Gruber
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: