Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

 

Urteil des Präsidenten

 

vom 25. Januar 2023

 

 

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch B____, [...]   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

 

 

Gegenstand

 

IV.2022.62

Verfügung vom 22. April 2022

Suchterkrankung, Beweiswert Gutachten

 

 


Erwägungen

1.                

1.1.          Der 1968 geborene Beschwerdeführer war zuletzt vom 26. September 2017 bis Juni 2020 im geschützten Rahmen bei der C____ in Basel tätig (vgl. IV-Akten 2 und 46 S. 2).

1.2.          Der Beschwerdeführer meldete sich am 25. August 2020 zum Bezug von Leistungen bei der Invalidenversicherung an (IV-Akte 2) und gab an, unter Depressionen, Angst- und Panikattacken, starker Ermüdbarkeit und Schwäche (Leberzirrhose) zu leiden.

1.3.          Im Bericht vom 24. Oktober 2020 diagnostizierte der Hausarzt Dr. med. D____ (IV-Akte 12) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach chronischer Hepatitis C, Status nach Hepatitis A und B; chronische Opioidabhängigkeit, aktuell in einem Substitutionsprogramm sowie jeweils einen Verdacht auf eine chronische Depression und eine Angststörung.

1.4.          Mit Mitteilung vom 22. Dezember 2020 sprach die IV-Stelle dem Beschwerdeführer Beratung und Unterstützung im Rahmen der Frühintervention zu (IV-Akte 14), es wurden aber keine Massnahmen durchgeführt (Abschlussbericht der Frühintervention vom 24. Februar 2021, IV-Akte 19).

1.5.          Im Arztbericht vom 10. Februar 2021 (IV-Akte 17) diagnostizierte der behandelnde Psychiater Dr. med. E____ eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode F33.1 mit andauernden latenter Suizidalität (schwerer Suizidversuch vor 8 Jahren), soziale Phobie F40.1, Panikstörung F41.0, psychische und Verhaltensstörung durch Opioide F1.22, gegenwärtig Teilnahme an einem ärztlich überwachten Ersatzdrogenprogramm (Sevrelong), Vollremission bei psychischer und Verhaltensstörung durch Alkohol. Seit 2016 sei der Beschwerdeführer bis auf weiteres 100 % arbeitsunfähig.

1.6.           Mit Mitteilung vom 1. März 2021 (IV-Akte 20) schloss die IV-Stelle die Frühintervention ab, weil aufgrund des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien.

1.7.          Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) nahm am 8. Juni 2021 Stellung und empfahl eine bidisziplinäre Begutachtung im F____ in den Disziplinen innere Medizin und Psychiatrie (IV-Akte 23 S. 3). Die IV-Stelle erteilte darauffolgend dem F____ am 5. Juli 2021 (IV-Akte 26) den entsprechenden Auftrag. Im bidisziplinären Gutachten vom 18. Januar 2022 attestierten Dr. med. G____, FMH Allgemeine Innere Medizin, und Dr. med. H____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, dem Beschwerdeführer als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Psychische und Verhaltensstörungen durch Opioide, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig Teilnahme an einem ärztlich überwachten Ersatzdrogenprogramm (ICD-10: F11.22); Störungen durch Sedativa oder Hypnotika, gegenwärtig Teilnahme an ärztlich verordneter Medikation (ICD-10: F13.22); Störungen durch Kokain, ständiger Substanzgebrauch, Abhängigkeitssyndrom (ICD-10: F14.25) i.v.-Konsum; Störungen durch Tabak, Abhängigkeitssyndrom, ständiger Gebrauch (ICD-10: F17.25); Störungen durch Alkohol, schädlicher Gebrauch (ICD-10: Z61.2); rezidivierende depressive Störungen, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1). Im Weiteren wurde festgehalten, dass aus gesamtmedizinischer Sicht in der angestammten Tätigkeit als Hilfskoch sowie in einer Verweistätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 70 % bestehe.

1.8.          Nach Einholung der Stellungnahme des RAD vom 4. Februar 2022 (IV-Akte 37) kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 1. März 2022 (IV-Akte 38) an, das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers bei einem errechneten Invaliditätsgrad von 34 % abzuweisen. Dagegen liess der Beschwerdeführer, vertreten durch die Sozialhilfe Basel-Stadt, am 4. April 2022 Einwand erheben (IV-Akte 46). Die IV-Stelle verfügte am 22. April 2022 (IV-Akte 51) entsprechend ihrem Vorbescheid.

2.                

2.1.          In der Beschwerde vom 25. Mai 2022 beantragt der Beschwerdeführer, vertreten durch B____, die Aufhebung der Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 22. April 2022 und die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen. Dem Beschwerdeführer sei ab dem 1. März 2021 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Im Weiteren beantragt der Beschwerdeführer, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren, alles unter o/e-Kostenfolge.

2.2.          Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 31. Mai 2022 wird dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege entsprochen.

2.3.          In der Beschwerdeantwort vom 29. Juli 2022 beantragt die IV-Stelle, die Beschwerde gutzuheissen und zur weiteren Abklärung des medizinischen Sachverhalts an sie zurückzuweisen.

3.                

3.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde in sachlicher und örtlicher Hinsicht zuständig (Art. 56 bzw. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] in Verbindung mit § 56a lit. a des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100] sowie § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen [Sozialversicherungsgerichtsgesetz, SVGG; SG 154.200]). Die Beschwerdefrist von 30 Tagen gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG wurde eingehalten. Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

3.2.          Einfache Fälle entscheidet der Gerichtspräsident als Einzelrichter gemäss § 83 Abs. 2 GOG. Ein solcher Fall ist vorliegend gegeben.

4.                

4.1.          Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei mit den Berichten der behandelnden Fachärzte erwiesen, dass seine Arbeitsfähigkeit seit mehreren Jahren in erheblichem Ausmass eingeschränkt sei. So bestehe gemäss Einschätzung von med. pract. I____, J____, eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt. Im J____ werde er seit vielen Jahren behandelt. Das bidisziplinäre Gutachten vom 18. Januar 2022 (IV-Akte 35) sei unvollständig und widersprüchlich. So werde darin festgestellt, dass der Sachverhalt zur Frage der Berentung zum heutigen Zeitpunkt nicht abschliessend beurteilt werden könne und es würden darin medizinische sowie arbeitsintegrative Massnahmen empfohlen, sodass erst nach deren Abschluss eine medizinische Beurteilung erfolgen könne. Trotzdem sei der Beschwerdeführer als zu 70 % arbeitsfähig erachtet worden. Die Feststellung der IV-Stelle, wonach der Beschwerdeführer aktuell zu 70 % arbeitsfähig sei, erweise sich unter diesen Umständen als fehlerhaft. Schliesslich bemängelt der Beschwerdeführer, die IV-Stelle missachte den Grundsatz «Eingliederung vor Rente» und verletze die Pflicht zur sorgfältigen Abklärung von Integrationsmassnahmen, indem sie darauf verzichte, Abklärungen bei den bisherigen involvierten Stellen über Integrationsmöglichkeiten zu tätigen und es lediglich bei einem halbherzigen Versuch belassen habe, mit dem psychosozial belasteten Beschwerdeführer in Kontakt zu treten.

4.2.          Die Beschwerdegegnerin anerkennt in der Beschwerdeantwort nach erneuter Sichtung des strittigen bidisziplinären Gutachtens vom 18. Januar 2022 (IV-Akte 35), dass das psychiatrische Teilgutachten von Dr. med. H____ nicht den Anforderungen einer beweiskräftigen Expertise entspreche. Es könne jedoch nicht ohne Weiteres von einer Erwerbsunfähigkeit von 100 % ausgegangen werden. Vielmehr sei von einem unzureichend abgeklärten medizinischen Sachverhalt auszugehen und die Sache daher zur weiteren medizinischen Abklärung in Form eines neuen Gutachtens an sie zurückzuweisen, wobei gerichtlich festzulegen sei, ob das Obergutachten erneut bidisziplinär durchzuführen sei.

5.                

5.1.          Dem anspruchsbegründenden Risiko der Invalidität liegen zunächst medizinische Sachverhalte zugrunde. Zur Beurteilung der Invalidität sind Sozialversicherungsträger und -gerichte deshalb auf Unterlagen angewiesen, die ihnen vorab von Ärzten und Ärztinnen zur Verfügung zu stellen sind (BGE 122 V 157 E. 1b). Ärztliche Aufgabe im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten Arbeitsunfähigkeit besteht oder eine Arbeitsleistung noch zumutbar ist (BGE 125 V 256 E. 4). Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet und nachvollziehbar sind (BGE 125 V 351 E. 3a).

5.2.          Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung erfolgt die Feststellung einer invalidisierenden Gesundheitsbeeinträchtigung nach Vorliegen einer ärztlichen psychiatrischen Diagnosestellung anhand eines strukturierten Beweisverfahrens. Die im Regelfall zu beachtenden Standardindikatoren werden in zwei Kategorien systematisiert. In der Kategorie «funktioneller Schweregrad» sind dies (1) Komplex «Gesundheitsschädigung», (2) Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde, (3) Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz, (4) Komorbiditäten, (5) Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen) und (6) Komplex «sozialer Kontext». In der Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens) handelt es sich um die Frage (1) der gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen und (2) des behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesenen Leidensdrucks. Die Antworten, welche die medizinischen Sachverständigen anhand der - im Einzelfall relevanten - Indikatoren geben, müssen dem Rechtsanwender die erforderlichen Indizien verschaffen, um den Beweisnotstand im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bei psychosomatischen Störungen zu überbrücken (BGE 141 V 281 E. 4.1.3).

5.3.          Es ist nach dem strukturierten Beweisverfahren zu ermitteln, ob und gegebenenfalls inwieweit sich ein fachärztlich diagnostiziertes Abhängigkeitssyndrom im Einzelfall auf die Arbeitsfähigkeit der versicherten Person auswirkt. Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann von einem strukturierten Beweisverfahren abgesehen werden, wo es nicht nötig oder geeignet ist. Es bleibt daher etwa dann entbehrlich, wenn für eine - länger dauernde (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) - Arbeitsunfähigkeit nach bestehender Aktenlage keine Hinweise bestehen oder eine solche im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 145 V 215 E. 7, 143 V 409 E. 4.5.3).

6.                

6.1.          Der Beschwerdeführer ist seit dem Jahr 2007 im J____ wegen psychiatrischer Diagnosen sowie einer Mehrfachabhängigkeitserkrankung in Behandlung (Bericht med. pract. I____, vom 2. Dezember 2021 [IV-Akte 35, S. 51 ff.]).

6.2.          Im bidisziplinären Gutachten des F____ vom 18. Januar 2022 attestieren Dr. med. G____, Facharzt für Innere Medizin FMH, und Dr. med. H____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, dem Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht aufgrund seiner mittelschweren Depression und seiner chronischen Drogenabhängigkeit eine 70%ige Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit (IV-Akte 35 S. 14). Mit Hilfe von therapeutischen Interventionen, einer strukturierten Wiederintegration und veränderten psychosozialen Umständen sei eine Arbeitsfähigkeit von 70 % realistisch.

6.3.          Das bidisziplinäre Gutachten ist in der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit widersprüchlich, was die IV-Stelle auch anerkennt. Der Beschwerdeführer leidet an einer langjährigen Suchterkrankung, hinzu kam ein depressives Beschwerdebild, das er auch während der Begutachtung zeigte. Die psychiatrische Gutachterin führte aus, der Beschwerdeführer sei psychopathologisch verlangsamt gewesen, affektiv nicht schwingungsfähig, depressiv verstimmt und verzweifelt wirkend. Sie kam zum Schluss, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und ob tatsächlich eine eigenständige depressive Erkrankung vorliege, könne im Zeitpunkt des Gutachtens nicht beurteilt werden (IV-Akte 35 S. 8) und empfahl medizinische und arbeitsintegrative Massnahmen. Es könne weder eine Depression im engeren Sinne noch eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert werden, auch wenn klinisch bzw. psychopathologisch deskriptiv eine depressive Erkrankung vorliege und der Versicherte auch anamnestisch Hinweise auf traumatische Erlebnisse habe. Dazu würde es genauerer anamnestischer Angaben sowie einer ausgedehnteren Aktenlage bedürfen. Die vorliegenden Aktenangaben und die einmalige Untersuchung würden nicht ausreichen, um den Gesundheitszustand des Versicherten aus psychiatrischer Sicht abschliessend beurteilen zu können (IV-Akte 35 S. 9). Dennoch hielten die Gutachter in ihrer Konsensbeurteilung im Ergebnis fest, dass der Beschwerdeführer in einer Verweistätigkeit aus psychiatrischer Sicht zu 70 % arbeitsfähig sei. Die Widersprüchlichkeit dieser Arbeitsfähigkeitsbeurteilung ist offensichtlich.

6.4.          Das psychiatrische Teilgutachten weist weitere Widersprüche auf. So zeige der Beschwerdeführer eine mittelgradige Beeinträchtigung in der Anpassung an Regeln und Routinen, trotzdem hielt Dr. med. H____ sodann fest, er sei anpassungsfähig an Regeln und Routinen (IV-Akte 35 S. 12). Schliesslich hielten Dr. med G____ und Dr. med. H____ eine längere stationäre Therapie angesichts der aktuellen Situation für angezeigt (IV-Akte 35 S. 15), bestätigten aber eine 70%ige Arbeitsfähigkeit.

6.5.          Zwar beschreibt Dr. med. H____, der Beschwerdeführer sei im Moment der psychiatrischen Untersuchung im F____ depressiv und dementsprechend bestünden aktuell Einschränkungen des Aktivitätenniveaus in allen Lebensbereichen (IV-Akte 35 S. 45). Dennoch hält sie in der Würdigung von Fähigkeiten, Ressourcen und Belastungen fest, es könne zum Beurteilungszeitpunkt keine klare Aussage getroffen werden, dass der Beschwerdeführer intellektuell, von seinen psychischen Fähigkeiten und Ressourcen her nicht in der Lage sei, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen (IV-Akte 35 S. 46). Zusätzlich erweist sich im psychiatrischen Teilgutachten die Aussage als Widerspruch, wonach dem Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht jede angepasste Tätigkeit, d.h. Hilfsarbeit, zu 70 % zumutbar sei, aber erst nach dem Versuch von Integrationsmassnahmen, einer engmaschigeren psychiatrischen Behandlung mit entsprechender Etablierung einer Pharmakotherapie sowie einer Dokumentation und Evaluation eine abschliessende Beurteilung bezüglich einer Rentenprüfung möglich sei. Ebenfalls zu erwähnen ist, dass sich die psychiatrische Gutachterin mit den vorliegenden Arztberichten kaum auseinandersetzte (IV-Akte 35 S. 30-32). Auch in diesem Punkt erweist sich das psychiatrische Teilgutachten als mangelhaft. Schliesslich hat die Gutachterin kein strukturiertes Beweisverfahren vorgenommen.

6.6.          Es fällt des Weiteren auf, dass Dr. med. H____ sich darauf beruft, dass der Beschwerdeführer von 2010 bis 2014 im K____ gearbeitet habe und in dieser Zeit auch abstinent gewesen sei, und der Meinung ist, seither sei keine gesundheitliche Verschlechterung eingetreten. Dabei unterlässt sie eine Diskussion, dass der Beschwerdeführer diese Arbeitsstelle aufgrund von Konflikten verloren hatte, und diese erst aufgetreten sind, nachdem es einen Wechsel der Vorgesetzten gegeben hatte (vgl. IV-Akte 35 S. 6 f.). Die Beschreibung der Arbeitsplatzsituation zeigt, dass der Beschwerdeführer mit seiner ehemaligen Vorgesetzten eine sehr verständnisvolle Arbeitgeberin hatte (vgl. IV-Akte 35 S. 33). Dies deutet auf einen Nischenarbeitsplatz hin, den er im Zuge des Vorgesetztenwechsels schliesslich verloren hatte. Belastende Lebensereignisse wie der Verlust der Arbeitsstelle können, insbesondere bei einer ohnehin schon psychisch belasteten Person, zu einer Exazerbation psychischer Beschwerden führen, was im Gutachten einer ausführlichen Würdigung bedurft hätte.

6.7.          Sowohl pract. med. I____, F____, als auch der behandelnde Psychiater Dr. med. E____ sehen den Beschwerdeführer als arbeitsunfähig an (Arztbericht med. pract. I____ vom 2. Dezember 2021, IV-Akte 35, S. 51 ff., Arztbericht Dr. med. E____ vom 10. Februar 2021, IV-Akte 17 S. 3). Pract. med. I____ verfügt über einen langjährigen Behandlungs- und Beobachtungsverlauf und beobachtete eine allmähliche Verschlechterung und deutliche Chronifizierung der gesundheitlichen Gesamtsituation im Verlauf der letzten Jahre. Einsätze auf dem ersten Arbeitsmarkt seien nicht mehr möglich und aktuell wie in der Zukunft nicht realistisch.

6.8.          Es zeigen sich des Weiteren Inkonsistenzen im Gutachten in Zusammenschau mit dem Bericht des J____ vom 2. Dezember 2021. Pract. med. I____ führt aus, die gesundheitlichen Einschränkungen nähmen im Verlauf zu und seien Dauerfolgen der komorbiden Gesamtproblematik. Der Beschwerdeführer benötige viel Unterstützung in administrativen, aber auch alltäglichen Angelegenheiten sowie eine betreute Wohnform. Die psychiatrische Gutachterin Dr. med. H____ kritisierte den aktuellen Wohnort des Beschwerdeführers als belastend aufgrund der Anwesenheit weiterer Suchterkrankten und auch anderer psychisch erkrankter Personen. Auf die Problematik, dass er eine betreute Wohnform benötige, ging sie jedoch nicht ein. Auch hätte die im Bericht des J____ gestellte Diagnose einer Persönlichkeits- und Verhaltensstörung infolge einer langjährigen, schweren, aktiven Mehrfachabhängigkeitserkrankung F 19. 71 einer eingehenden Diskussion im Gutachten bedurft.  

6.9.          Zusammenfassend erweist sich das psychiatrische Teilgutachten in mehreren wesentlichen Punkten als widersprüchlich und unvollständig, weswegen darauf nicht abgestellt werden kann.

7.                

7.1.          Zu klären ist im Folgenden, ob auf das internistische Teilgutachten abgestellt werden kann.

7.2.          In der Konsensbeurteilung wurde festgehalten, dass eine internistisch-hepatologische Kontrolle mindestens einmal jährlich stattfinden sollte. Zudem sollten die vom Beschwerdeführer berichteten «Arthritis-Schübe» näher abgeklärt werden (IV-Akte 35 S. 14).

7.3.          Der internistische Gutachter Dr. med. G____ führte des Weiteren aus, der Beschwerdeführer sei in einem guten Allgemein- und Ernährungszustand, klinische Zeichen einer dekompensierten Leberzirrhose fänden sich keine. Die beklagten interkurrenten schmerzhaften Gelenksschwellungen seien zum Gutachtenszeitpunkt nicht vorhanden gewesen und seien deshalb bezüglich ihrer klinischen Bedeutung schwer zu deuten. Möglicherweise stünden sie im Zusammenhang mit der Hepatitis C-Erkrankung. Für die gelegentlichen Schmerzen im Bereich des rechten Hemithorax fände sich kein klinisches Korrelat. Möglich seien Narbenzüge nach Leberbiopsie.

7.4.          Da im internistischen Teilgutachten explizit festgehalten wird, dass die Gelenksschwellungen und -schmerzen abzuklären seien, ist auch eine rheumatologische Begutachtung angezeigt, wobei aufgrund des angesprochenen möglichen Zusammenhangs mit der Hepatitis C-Erkrankung auch internistische Probleme angesprochen sind. Zusätzlich findet sich im Gutachten ein Hinweis, dass medizinische Akten nur seit dem Jahr 2020 vorgelegen seien (IV-Akte 35 S. 30). Schliesslich bemerkt Dr. med. E____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, im Bericht vom 10. Februar 2021 (IV-Akte 17 S. 4), dass eine gründliche Abklärung von Leber und Niere vorgesehen gewesen sei, diese aber aufgrund der Pandemie verschoben worden sei. Eine solche Abklärung ist in den Akten nicht dokumentiert, weswegen sich auch bezüglich dieser Thematik Abklärungsbedarf zeigt. Auch aus diesem Grund ist die gesamte Begutachtung zu wiederholen.  

7.5.          Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung holt die Beschwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen medizinischen Sachverhalt überhaupt für abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Eine Rückweisung bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Anspruch auf ein Gerichtsgutachten besteht daher, wenn die Abklärungsergebnisse aus dem Verwaltungsverfahren in rechtserheblichen Punkten nicht ausreichend beweiswertig sind (BGE a.a.O.). Beim Beschwerdeführer sind sowohl das Ausmass der psychischen Erkrankung als auch das Vorliegen rheumatologischer Beschwerden ungeklärt, weswegen sich eine Rückweisung an die IV-Stelle rechtfertigt. Da die Beschwerden mehrere medizinische Fachgebiete betreffen, wird die IV-Stelle ein polydisziplinäres Gutachten zu veranlassen haben. 

8.                

8.1.          Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur weiteren medizinischen Abklärung zurückzuweisen ist.

8.2.          Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Vorliegend erweist sich eine Gebühr von Fr. 800.-- als angemessen. Dem Verfahrensausgang entsprechend ist der Beschwerdegegnerin eine Gebühr von Fr. 800.-- aufzuerlegen.

8.3.          Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers, Advokatin B____, hat mit Eingabe vom 15. August 2022 eine Honorarnote in der Gesamthöhe von Fr. 4’992.20 (bestehend aus einer Honorarforderung in der Höhe von Fr. 4’500.00 zzgl. Auslagen von Fr. 135.00 sowie zzgl. MWSt von Fr. 356.90) eingereicht. Der Beschwerdeführer hat gemäss Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf Ersatz der Vertretungskosten, deren Höhe vom Gericht festzusetzen sind. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen Fällen mit einfachem Schriftenwechsel – bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 2’500.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (7.7 %) zu. Im vorliegenden Fall war ein bidisziplinäres Gutachten zu würdigen, was einen erhöhten Aufwand nach sich zog. Es rechtfertigt sich daher, eine Parteientschädigung in der Höhe der Pauschale eines doppelten Schriftenwechsels von Fr. 3’750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (7.7 %) zuzusprechen. Eine höhere Parteientschädigung ist nicht gerechtfertigt, denn bei der Praxis, Pauschalentschädigungen zuzusprechen, wird in Kauf genommen, dass die Entschädigung im Einzelfall vom tatsächlichen Aufwand sowohl nach oben wie auch nach unten abweichen kann.

 


Demgemäss erkennt der Präsident des Sozialversicherungsgerichts:

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 22. April 2022 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung des medizinischen Sachverhalts im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

            Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

            Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3’750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 288.75.

           

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                              Dr. B. Gruber

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen



 

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