Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 29. September 2022

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl , MLaw A. Zalad     

und Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch B____, C____, [...]   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2022.63

Verfügung vom 28. April 2022

Beweiswert Gutachten

 


Tatsachen

I.        

a) Der Beschwerdeführer arbeitet seit 1982 bei der D____. Er meldete sich am 4. April 2013 (IV-Akte 1) bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung, IV-Stelle Basel-Stadt, zur Früherfassung aufgrund einer Epikondylitis an. Die IV-Stelle führte erwerbliche und medizinische Abklärungen durch und teilte dem Beschwerdeführer am 16. Dezember 2013 (IV-Akte 30) mit, dass sie ihm Frühinterventionsmassnahmen in Form von Beratung und Unterstützung beim Erhalt seines derzeitigen Arbeitsplatzes gewähre. Dies wiederholte die IV-Stelle mit Mitteilung vom 23. Juli 2014 (IV-Akte 33). Der Arbeitgeber konnte den Beschwerdeführer im November 2014 intern in eine geeignete Verweistätigkeit eingliedern (vgl. IV-Akte 36). Die IV-Stelle beendete am 2. Dezember 2015 die beruflichen Massnahmen (IV-Akte 38).

b) Am 30. Oktober 2017 (IV-Akte 39) meldete sich der Beschwerdeführer bei der IV-Stelle aufgrund psychischer Beschwerden zum Leistungsbezug an. Die behandelnde Psychiaterin Dr. med. E____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, diagnostizierte mit Bericht vom 12. Juni 2019 (IV-Akte 74) eine generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) und eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1). Nach einer Steigerung des Pensums auf 100 % per September 2018 (vgl. dazu auch Email vom 2. Juli 2019, IV-Akte 77 S. 7) war der Beschwerdeführer ab dem 15. Februar 2019 erneut zu 100 % arbeitsunfähig (IV-Akte 77 S. 7). Die IV-Stelle leitete Frühinterventionsmassnahmen ein, die im Februar 2019 abgeschlossen wurden.

c) Am 17. bzw. 20. Mai 2019 (IV-Akte 76) unterzog sich der Beschwerdeführer einer test- bzw. neuropsychologischen Untersuchung im F____, G____. Im entsprechenden Bericht vom 22. Mai 2019 wurde eine leichte bis mittelschwere neuropsychologische Störung diagnostiziert.

d) Vom 2. Januar 2020 bis zum 13. Februar 2020 (IV-Akte 89) war der Beschwerdeführer in stationärer Behandlung in der H____ bei einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) und soziale Phobien (ICD-10 F40.1).

e) Auf Empfehlung des RAD in der Stellungnahme vom 7. April 2021 (IV-Akte 98) veranlasste die IV-Stelle ein psychiatrisches Gutachten bei der I____ GmbH. Dr. med. J____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, kam im Gutachten vom 23. November 2021 (IV-Akte 106) zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in vollem Umfang arbeitsfähig sei und zu keinem Zeitpunkt eine längerfristige, invalidisierende Arbeitsunfähigkeit vorgelegen sei. Dem Beschwerdeführer sei daher die angestammte Tätigkeit als Logistikassistent ganztags zumutbar.

f) Nach Einholung einer Stellungnahme des RAD (IV-Akte 108, Stellungnahme pract. med. K____ vom 3. Dezember 2021) kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 15. Dezember 2021 (IV-Akte 109) die Abweisung des Leistungsbegehrens an. Pract. med. K____ nahm ein weiteres Mal am 26. April 2022 (IV-Akte 117) Stellung, sodann verfügte die IV-Stelle am 28. April 2022 (IV-Akte 119) dem Vorbescheid entsprechend.

II.       

In der Beschwerde vom 1. Juni 2022 beantragt der Beschwerdeführer, vertreten durch lic. iur. B____ (C____), die Aufhebung der Verfügung vom 28. April 2022 und die Zusprache einer ganzen Rente ab dem 1. Juni 2018. Eventualiter seien zusätzliche medizinische Abklärungen durchzuführen und der Leistungsanspruch erneut zu prüfen.

In der Beschwerdeantwort vom 1. Juli 2022 beantragt die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hält in der Replik vom 3. August 2022 an seinen Anträgen fest, wie auch die IV-Stelle in der Duplik vom 24. August 2022.

III.     

Am 29. September 2022 findet die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.          Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          Mit Verfügung vom 28. April 2022 (IV-Akte 119) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab. Die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass zu keinem Zeitpunkt eine längerfristige, invalidisierende Arbeitsunfähigkeit vorgelegen sei. Aus spezialärztlicher Sicht sei dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Logistikassistent ganztags zumutbar.

2.2.          Der Beschwerdeführer bringt vor, ab dem 15. Februar 2019 sei er erneut zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Neben den somatischen Beschwerden wie Magen-Darm-Beschwerden, Schmerzen im Rücken, Ellbogen, Knie oder in den Beinen und Kreislaufproblemen mit Schwindel und Unsicherheiten bei alltäglichen Bewegungen hätten sich andauernde Schlafprobleme mit Ein- und Durchschlafstörungen gezeigt. Nach mehreren Arbeitsversuchen habe der Medical Service des Arbeitgebers festgestellt, dass er nur noch zu 20 % arbeitsfähig sei. Zudem solle er keine Schichtarbeit mehr leisten, ein ruhiges Arbeitsumfeld sowie eine gleichmässige Arbeitsbelastung haben, eine vertraute Tätigkeit ausüben, da er Schwierigkeiten im Erwerb von neuen Kenntnissen habe, und der Arbeitsweg solle nicht allzu lang sein.

Zusätzlich beanstandet der Beschwerdeführer, dass mit der lediglich psychiatrischen Begutachtung weder die somatischen noch die neuropsychologischen Einschränkungen berücksichtigt worden seien und der medizinische Sachverhalt damit unvollständig abgeklärt sei. Das Gutachten erfülle nicht die bundesgerichtlichen Beweisanforderungen. Da die IV-Stelle nichtmedizinische Daten an die Gutachterstelle weitergegeben habe, die aber nicht notwendig gewesen seien, habe sie datenschutz- und persönlichkeitsrechtliche Bestimmungen verletzt.

Die Dauer der Begutachtung sei zu kurz gewesen, um daraus schliessen zu können, die Aufmerksamkeit und Konzentration seien nicht eingeschränkt gewesen. Der Gutachter führe die depressive Störung im Jahr 2017 und 2019 ausschliesslich auf psychosoziale Belastungsfaktoren am Arbeitsplatz zurück. Der stationäre Aufenthalt in der H____ sei vom Gutachter nicht erwähnt worden. Auch könne Schichtarbeit zu Schlafstörungen führen und stetig zunehmende Anforderungen und Zeitdruck am Arbeitsplatz langfristig zu einer psychischen Dekompensation und zu Angststörungen führen. Schliesslich würden sich die Berichte von Dr. med. E____ und der H____ mit den Beobachtungen des Arbeitgebers während des Arbeitsversuchs decken. Des Weiteren berufe sich der Gutachter auf einen vor 40 Jahren verfassten Führungsbericht und auf ein gutes Zwischenzeugnis von vor 17 Jahren.

Die IV-Stelle hätte zumindest die Zusprache einer befristeten Rente prüfen müssen, das Wartejahr sei erfüllt gewesen. Eine Prüfung beruflicher Massnahmen habe sie ebenfalls unterlassen.

2.3.          Die IV-Stelle weist drauf hin, dass neuropsychologischen Untersuchungen lediglich ergänzender Charakter zukomme und dass sie nur insoweit bedeutsam seien, als sie sich schlüssig in die übrigen medizinischen Ergebnisse einordnen liessen. Für den Beweiswert eines Gutachtens sei die Dauer der Untersuchung nicht massgebend und es entspreche auch psychiatrischen Standards, die Frage allfälliger kognitiver Einschränkungen aufgrund von Untersuchungsgesprächen zu beurteilen. Aus dem neuropsychologischen Untersuchungsbericht vom 22. Mai 2019 sei nicht zu ersehen, dass ein Verfahren zur Symptomvalidierung durchgeführt worden sei. Der Gutachter habe jedoch eine solche vorgenommen, wobei sich Hinweise auf Antwortverzerrungen ergeben hätten. Aus dem Gutachten könne weder auf starke Phobien noch auf eine depressive Störung geschlossen werden. Der Beschwerdeführer habe einen Umzug bewältigt, die Behandlungsfrequenz von einer Sitzung pro Monat sei tief, er habe sich zusammen mit Kollegen Verständnis für den Bau eines PCs angeeignet. Auch sprächen seine Untersuchungsbefunde dagegen. Inzwischen habe die behandelnde Psychiaterin ebenfalls eine Remission der depressiven Störung angenommen. Zudem begründe Angst vor grösseren Menschenmengen in der Regel keine generelle Arbeitsunfähigkeit. Da berufliche Brüche, Arbeitskonflikte, aber auch familiäre Schwierigkeiten für langanhaltende oder rezidivierende psychische Erkrankungen typisch seien, erscheine die gutachterliche Beurteilung, dass aufgrund der Akten keine seit der Jugend bestehende rezidivierende oder anhaltende psychische Erkrankung ausgewiesen sei, schlüssig. In den Akten liessen sich keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine schon vor dem Jahr 2017 bestehende, andauernde rezidivierende Erkrankung oder eine Persönlichkeitsstörung finden.

2.4.          Der Beschwerdeführer wendet ein, für die Beurteilung der kognitiven Einschränkungen sei die Gesprächsdauer massgebend, da sich solche Einschränkungen oft erst nach einer gewissen Zeit zeigen würden. Die Aussage der IV-Stelle, dass Dr. med. J____ eine Symptomvalidierung durchgeführt habe, gehe aus dem Gutachten nicht hervor. Eine generalisierte Angststörung resp. eine soziale Phobie müssen nicht seit der Jugend bestehen, sondern können sich auch erst ab einem späteren Zeitpunkt manifestieren. Dass der Aufenthalt in der H____ nur aus psychosozialen Gründen erfolgt sei, widerspreche den Grundsätzen des KVG für die Erteilung einer Kostengutsprache, da dafür zumindest eine fachmedizinisch bestätigte Diagnose vorhanden sein müsse. Nicht nachvollziehbar sei, weshalb die IV-Stelle betone, dass vor 2013 resp. 2017 keine psychischen Beschwerden bestanden hätten. Solche seien weder dokumentiert, noch habe zuvor eine Arbeitsunfähigkeit bestanden. Eine Schmerzstörung schliesse der Gutachter aus, obwohl der von ihm durchgeführte Test genuine kognitive, unspezifische somatische Beschwerden sowie Angstbeschwerden ergeben habe. Das Testergebnis werde jedoch kaum in die Schlussfolgerungen einbezogen.

2.5.          Die IV-Stelle entgegnet, die Untersuchung habe 75 Minuten gedauert. Bei der neuropsychologischen Untersuchung sei anscheinend keine Symptomvalidierung durchgeführt worden. Demgegenüber habe der Gutachter, wie sich den Seiten 17 und 21 des Gutachtens entnehmen lasse, ein Symptomvalidierungsverfahren durchgeführt. Dabei hätten sich Auffälligkeiten ergeben. Der Beschwerdeführer habe zu Fragen der Tagesstruktur und des Funktionsniveaus nur wenig Einblicke gestattet. Vage und ausweichende Antworten können Anhaltspunkte für eine Aggravation sein. Anhaltspunkte, die gegen eine «soziale Phobie» sprächen, seien, dass sich der Beschwerdeführer im stationären Rahmen in eine Patientengruppe integriert habe, regelmässig ein Café aufsuche und dort gerne mit Personen in Kontakt trete. Auch können psychosoziale Faktoren zu einer behandlungsbedürftigen Krankheit führen, deren Kosten nach KVG zu übernehmen seien, ohne dass sich daraus eine Invalidität ergeben müsse. Für eine Invalidität müsse eine von den psychosozialen Belastungszuständen unabhängige, verselbständigte psychische Störung bestehen.

2.6.          Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die IV-Stelle zu Recht einen Anspruch auf eine Invalidenrente verneint hat.

3.                

3.1.          Dem anspruchsbegründenden Risiko der Invalidität liegen zunächst medizinische Sachverhalte zugrunde. Zur Beurteilung der Invalidität sind Sozialversicherungsträger und -gerichte deshalb auf Unterlagen angewiesen, die ihnen vorab von Ärzten und Ärztinnen zur Verfügung zu stellen sind (BGE 122 V 157 E. 1b). Ärztliche Aufgabe im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten Arbeitsunfähigkeit besteht oder eine Arbeitsleistung noch zumutbar ist (BGE 125 V 256 E. 4). Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet und nachvollziehbar sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).

3.2.          Am 17. bzw. 20. Mai 2019 (IV-Akte 76) unterzog sich der Beschwerdeführer einer test- bzw. neuropsychologischen Untersuchung im F____, G____. Im entsprechenden Bericht vom 22. Mai 2019 wurde eine leichte bis mittelschwere neuropsychologische Störung diagnostiziert. Im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung sei das psychomotorische Arbeitstempo leicht und das Sprechtempo sowie die Grundaktivierung stark verlangsamt gewesen. Es liessen sich leichte, aber auch schwere Beeinträchtigungen in Teilbereichen der exekutiven Funktionen objektivieren. Die leichten Defizite im visuell-episodischen Gedächtnis seien im Sinne einer reduzierten kognitiven Kontrolle zu werten. In den visuell-räumlichen Funktionen komme es zu einer mittelschwer beeinträchtigten Leistung in der mentalen Rotation. Klinisch imponierten ausserdem Fluktuationen der kognitiven Leistungsfähigkeit sowie eine reduzierte Belastbarkeit. Im Alltag und speziell im Beruf seien stärkere Beeinträchtigungen möglich, als sich dies im Rahmen einer rund dreistündigen Testuntersuchung, aufgeteilt auf zwei Termine, objektivieren lasse. Insgesamt entsprächen die Befunde einer leichten bis mittelschweren neuropsychologischen Störung, die am ehesten im Rahmen der rezidivierenden depressiven Störung zu interpretieren sei.

3.3.          Dr. med. E____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, diagnostizierte im Bericht vom 25. Juli 2019 (IV-Akte 76) eine generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) und eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1). Der Beschwerdeführer leide seit mehreren Jahren unter einer zunehmenden Verschlechterung der Stimmung und verschiedenen somatischen Beschwerden. Im Zusammenhang mit der steigenden Belastung am Arbeitsplatz sei es zu einer Exazerbation der Symptome gekommen. Eine erste Krankheitsepisode habe sich im Sommer 2017 gezeigt. Im Rahmen der damals stattgefundenen psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung habe ein Rückgang der Beschwerden erreicht und die Arbeitsfähigkeit wiederhergestellt werden können. Im Februar 2019 sei es zu einem Rückfall gekommen mit nun im Vordergrund stehender grösstenteils somatisierter generalisierter Angst. Prognostisch sei mit einer langfristigen Beeinträchtigung zu rechnen. Sie erwarte, dass sich im Verlauf die Belastbarkeit und Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zwar erhöhe, sie rechne jedoch nicht mit einer vollständigen Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit. Zudem sei zu berücksichtigen, dass der aktuelle Arbeitsort des Beschwerdeführers umstrukturiert werde. Diese Veränderung werde sich deutlich negativ auf seine Belastbarkeit auswirken, sodass die bis dahin wieder erreichte Arbeitsfähigkeit im veränderten Umfeld voraussichtlich nicht fortbestehen werde. Psychische Einschränkungen bestünden darüber hinaus im Sinne einer verminderten Anpassungsfähigkeit, Unsicherheiten beim Erwerb neuer Fähigkeiten und der Anpassungsfähigkeit an Veränderungen im Arbeitsumfeld und geringeren Belastbarkeit. Er ermüde schneller und habe eine verminderte Konzentrationsfähigkeit. Innerhalb der momentanen 20%igen Arbeitsfähigkeit unter Ausschluss von Nachtdiensten ginge sie von einer nicht zusätzlich eingeschränkten Leistungsfähigkeit aus. Im Rahmen der stattfindenden Behandlung könne vor allem die emotionale Belastung reduziert und die Belastbarkeit gesteigert werden.

3.4.          Der Beschwerdeführer weilte zur stationären Behandlung vom 3. Januar 2020 bis zum 13. Februar 2020 in der H____. Im Austrittsbericht vom 13. Februar 2020 (IV-Akte 89) wurde eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) und soziale Phobien (ICD-10 F40.1) festgehalten. Der Beschwerdeführer habe insbesondere über Antriebslosigkeit, eine fehlende Tagesstruktur und eine quälende innere Anspannung berichtet. Er habe sich in das Patientenmilieu eingefügt, er habe sich aber insgesamt eher zurückgezogen gezeigt. Eine diagnostische Prüfung bezüglich Angststörungen mittels SKID-2 habe ergeben, dass die Kriterien für eine soziale Angststörung erfüllt seien. Er sei ermutigt worden, sich zu exponieren, beispielsweise im Rahmen der psychotherapeutischen Gesprächsgruppe. Er habe sich diesbezüglich motiviert gezeigt. Ein weiteres Symptom, welches im Zusammenhang mit Anspannung aufgetreten sei, seien die vorbekannten Magen-Darm-Beschwerden gewesen. Es sei eine ausführliche Psychoedukation bezüglich Schmerzentstehung durchgeführt worden sowie bezüglich der Zusammenhänge zwischen Anspannung und körperlichen Symptomen. Ein Screening bezüglich Persönlichkeitsstörungen sei durchgeführt worden, wobei im strukturierten Interview die Kriterien nicht erfüllt gewesen seien. Der Antrieb des Beschwerdeführers habe sich im Verlauf verbessert. Die Wichtigkeit einer geregelten Tagesstruktur sei besprochen und gemeinsam mit ihm ein Wochenplan erstellt worden.

3.5.          Im Gutachten vom 23. November 2021 (IV-Akte 106) stellte Dr. med. J____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit.

3.5.1.      Im psychopathologischen Befund hielt der Gutachter fest, der Beschwerdeführer habe bei Fragen nach der Tagesstruktur und dem Funktionsniveau nur sehr wenig Einblicke gestattet. Das Nachfragen nach Ressourcen sei erschwert gewesen. Verhalten, Gestik und Mimik seien unauffällig gewesen. Betreffend Aufmerksamkeit und Konzentration sei festzustellen gewesen, dass der Beschwerdeführer das Explorationsgeschehen ohne Probleme habe verfolgen können. Die Wachheit sei auch gegen Ende der Untersuchung unverändert gewesen, Aufmerksamkeit und Konzentrationsvermögen hätten nicht nachgelassen. Überdauernde kognitive Einschränkungen seien nicht objektivierbar gewesen, was entgegen den Angaben des Beschwerdeführers, unter kognitiven Einschränkungen zu leiden, gestanden sei. Er habe sich an die jeweiligen Gesprächsinhalte adaptieren können und habe bei seinen Schilderungen und der Testbearbeitung keine Auffälligkeiten gezeigt. Er sei zu detailreichen Erzählungen in der Lage gewesen. Er sei wach, bewusstseinsklar und zu allen Qualitäten, also zu Zeit, Ort, Person und Situation vollständig orientiert gewesen. Der formale Gedankengang sei nicht depressiv gehemmt, Merkfähigkeit, Kurzzeit- und Langzeitgedächtnis seien erhalten gewesen. Angstaffekte seien nicht objektivierbar und konkrete Angstschilderungen nicht evident gewesen. Sorgenketten und ängstliche Befürchtungen seien nicht vorhanden gewesen. Er habe ein unauffälliges Selbstwertgefühl und eine selbstbewusste Schilderung seiner Ansichten gezeigt. Die subjektiven Schmerzschilderungen seien von keinen Affekten begleitet gewesen, die auf ein exazerbiertes Schmerzsyndrom (z.B. Schmerzlaute, schmerzverzerrtes Gesicht) hingewiesen hätten. Die Schmerzschilderungen seien vage und unkonkret gewesen. Die Stimmung sei weiter modulierbar gewesen, Freud- und Interessenlosigkeit, Antriebsstörungen seien nicht festzustellen gewesen. Der Beschwerdeführer habe depressive Symptome wie depressive Stimmung, Früherwachen, Suizidgedanken, Antriebslosigkeit, Gewichtsverlust, Schuldgefühle und Pessimismus verneint.

3.5.2.      Der Gutachter führte ein SRSI (Self-Report Symptom Inventory) zur Beschwerdevalidierung durch. Bei erhöhter angegebener Belastung durch (potenziell) genuine Beschwerden (Gesamtzahl: 35) sei vom Beschwerdeführer auch eine sehr deutlich erhöhte Zahl an Pseudobeschwerden (Gesamtzahl: 22) geltend gemacht worden. Liege eine Depression vor, auf deren Grundlage sich neuropsychologische Funktionseinschränkungen erklären liessen, sollten im Regelfall allgemein Items bejaht werden, die mit depressiven Symptomen korrelieren. Der Beschwerdeführer habe hingegen zahlreiche Items verneint, die auf potenziell genuine depressive Symptome hinweisen, wie depressive Niederstimmung, Früherwachen, Suizidgedanken, Antriebslosigkeit, Gewichtsverlust, Pessimismus und Schuldgefühle. Das Negieren dieser depressiven Krankheitszeichen sei im Allgemeinen mit dem Vorliegen einer depressiven Episode inkompatibel. Der Wert für die Pseudobeschwerden sei zudem weit oberhalb des strengen Grenzwerts gelegen, sodass gemäss der SRSI-Testlogik eine praktisch sichere Wahrscheinlichkeit von bedeutsamen Antwortverzerrungen bei ihm festzustellen sei. Aus versicherungsmedizinischer Perspektive erlaube dies die Beurteilung, dass die Beschwerdeschilderung des Beschwerdeführers mit dem Beweismass der praktischen Sicherheit ungültig sei.

3.5.3.      Beim Beschwerdeführer seien losgelöst von psychosozialen Belastungsfaktoren keine krankhaften Persönlichkeitsmerkmale und affektiven Symptome evident. Er sei jahrzehntelang beruflich erfolgreich gewesen und es sei ihm eine IV-gestützte Wiedereingliederung aufgrund orthopädischer Gesundheitsschäden erfolgreich gelungen.

3.5.4.      Im Rahmen der Begutachtung habe der Gutachter keine psychopathologischen Befunde erheben können, die Veranlassung gegeben hätten, betreffend die geschilderten (Schmerz-)Beschwerden eine somatoforme Schmerzstörung oder eine Angststörung zu diagnostizieren. Der Beschwerdeführer zeige klinisch kein aufmerksamkeitssuchendes histrionisches Verhalten und unternehme auch nicht den Versuch, weitere Nachforschungen anzustossen, um etwaigen organmedizinischen Problembereichen auf den Grund zu gehen. Eine überdauernde hausärztliche Behandlung habe nicht stattgefunden, was bei bestehenden Schmerzbeschwerden sehr ungewöhnlich sei. Die Diagnose einer Schmerzverarbeitungsstörung (Kapitel F45 der ICD-10), um die angegebenen Schmerzen aus psychiatrischer Sicht zu erklären, sei nicht zu stellen. Angst- und Panikerleben seien nicht objektivierbar gewesen. Die postulierte Diagnose einer generalisierten Angststörung (ICD-10 F41.1) sei anhand objektiver klinischer Befunde nicht zu bestätigen: Weder sei der Beschwerdeführer nervös, noch zittere er oder zeige sich angespannt. Äusserungen von generalisierten Sorgenketten oder Befürchtungen, ihm selbst oder Angehörige könnten erkranken oder einen Unfall haben, seien nicht objektivierbar. Der Beschwerdeführer besuche regelmässig ein Café und trete gerne in Kontakt und Gespräch mit Personen, weswegen die Diagnose einer sozialen Phobie (ICD-10 F40.1) nicht festzustellen sei. Weder seien Befürchtungen vor prüfender Betrachtung durch andere Menschen mit Vermeidung sozialer Situationen noch ein niedriges Selbstwertgefühl festzustellen.

3.5.5.      Die bisherigen psychiatrischen Behandlungsstellen hätten ihre diagnostischen Beurteilungen weitgehend auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers gestützt, was im therapeutischen Kontext nachzuvollziehen sei. In der SRSI-Beschwerdevalidierung habe sich gezeigt, dass die Beschwerdeangaben mit praktischer Sicherheit ungültig seien, was auch mit den unauffälligen objektiven klinischen Untersuchungsbefunden korreliert habe. Der Beschwerdeführer habe im SRSI-Fragebogen vorderhand kognitive, unspezifische und angstassoziierte Beschwerden angegeben, die in der gutachterlichen Untersuchung klinisch keine Objektivierung gefunden hätten, nicht mit den erhaltenen Funktionsumfängen im Alltag korreliert hätten und in der freien Beschwerdeschilderung weitgehend nicht genannt worden seien. Es sei dadurch ein inhomogenes Aussageverhalten zu beurteilen.

3.5.6.      Gemäss ICD-10 sei bereits eine mittelgradige depressive Episode allgemein eine schwere psychische Erkrankung, bei der nur noch unter erheblichen Schwierigkeiten u.a. soziale und häusliche Aktivitäten fortgesetzt werden können. Dies sei beim Beschwerdeführer, der den Haushalt ohne Hilfe selbst erledige und plane, nicht vorliegend. Gerne besuche er einen Quartierladen und ein Café. Dort rede er mit Leuten und mit dem Chef des Cafés. Der Beschwerdeführer habe nachvollziehbar und realitätsbezogen eingeschätzt, dass die passageren Corona-Pandemiebestimmungen ihn deutlich eingegrenzt hätten. Das Vorliegen einer mittelgradigen depressiven Episode sei bereits aus diesen Gründen unwahrscheinlich. Zur Einordnung einer allfälligen depressiven Erkrankung seien beim Beschwerdeführer am Untersuchungstag zudem die Kombination von mindestens zwei ICD-10-Hauptsymptom-Clustern (überdauernde depressive Stimmung, Antriebslosigkeit, Ermüdbarkeit, Freud- und Interessenverlust) nicht festzustellen. Er habe keine Symptome wie Erregung, Anspannung und Unruhe präsentiert. Es seien keine formalen Denkstörungen festzustellen. Der Gedankengang sei nicht sprunghaft und nicht umständlich gewesen. Die Affektivität sei unauffällig zu modulieren gewesen.

3.5.7.      Die in der Krankengeschichte berichteten Krankheitsepisoden und die dokumentierte Psychopathologie könnten nur sehr unwahrscheinlich als Symptome einer wiederkehrenden depressiven Störung und Störungen aus dem Angstkreis nachvollzogen werden. Im Zwischenzeugnis des Arbeitgebers vom 1. Februar 2005 sei eine Beförderung zum Betriebsfachmann Logistik per 1. Juni 1990 erwähnt worden, sodass leistungseinschränkende psychische Krankheitszeichen, wie die später erwähnte Legasthenie, diesem beruflichen Aufstieg nicht entgegengestanden seien. Er habe selbständig und sachkundig gearbeitet. Probleme im Hinblick auf den Komplex Persönlichkeit hätten zudem nicht bestanden, das Verhalten sei stets als einwandfrei eingeschätzt worden. In den medizinischen Berichten ab dem 24. April 2012 seien keine psychiatrischen Diagnosen erwähnt worden.

3.5.8.      Im Protokoll Frühintervention der IV-Stelle vom 29. November 2017 würden als Auslöser medizinalfremde Arbeitsplatzfaktoren wie «Stress am Arbeitsplatz» und ergonomische Verhältnisse genannt. Eine im Bericht vom 8. Januar 2018 an den Taggeldversicherer genannte mittelgradige Depression sei nur sehr unwahrscheinlich vorgelegen. Der Beschwerdeführer sei dazu konträr in der Lage gewesen, zwischen 8.00 Uhr und 9.00 Uhr aufzustehen, Haushaltsarbeiten zu erledigen und mit der Familie Freizeitaktivitäten zu planen. Er gab Lesen, Surfen am PC an und habe sich mit Kollegen Verständnis im Hinblick auf den Bau eines PCs erarbeitet. Er habe etwas Englisch gelernt. Nur sehr unwahrscheinlich sei beim Beschwerdeführer eine sich von psychosozialen Belastungsfaktoren verselbständigende depressive Episode vorgelegen. Im Protokoll des Arbeitgebers vom 1. Februar 2018 seien somatische Eingliederungshindernisse (Einschränkungen des rechten Armes) genannt worden. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass es ihm «von psychischer Seite» gut gegangen sei, sodass psychische Eingliederungshindernisse sehr unwahrscheinlich gewesen seien. Es seien im Rahmen der Begutachtung keine medizinischen Gründe evident, die Selbsteinschätzung des Versicherten im Abschlussbericht FI Eingliederung der IV-Stelle vom 8. Februar 2019, er sehe sich wieder zu 100% arbeitsfähig, zu revidieren. Die im nichtmedizinischen Bericht der Neuropsychologin, F____, G____, vom 22. Mai 2019, diagnostizierte leichte bis mittelschwere neuropsychologische Störung, die am ehesten auf eine rezidivierende depressive Störung mit psychosomatischen Beschwerden zurückführen sei, sei nur sehr unwahrscheinlich vorgelegen. Die bisherige Berufsanamnese und der Werdegang des Beschwerdeführers sprächen dafür, dass keine leistungseinschränkende Depression vorgelegen sei. Für die subjektiven Narrative, dass der Beschwerdeführer seither wiederholt unter depressiven Episoden, jeweils begleitet von Suizidgedanken, gelitten habe, fehle jedwede Objektivierung in den Akten. Die unauffällige Berufsanamnese, das Gründen einer Familie, der unauffällige Kontakt mit Familienangehörigen und Kollegen sprächen deutlich dagegen, dass beim Beschwerdeführer eine leistungseinschränkende psychische Erkrankung mit andauernder Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorgelegen sei bzw. vorliege. Die Angabe des Beschwerdeführers an die Psychologinnen des G____, dass ein langsamer Widereinstieg in die Arbeit Ende 2018 nur während wenigen Monaten funktioniert habe, die Belastungen zu gross gewesen seien, weshalb er im Januar 2019 erneut zu 100 % krankgeschrieben worden sei, widersprächen der Aktenlage: So habe der Beschwerdeführer in der Selbsteinschätzung im Abschlussbericht FI Eingliederung IV-Stelle vom 8. Februar 2019 selbst angegeben, sich wieder zu 100 % arbeitsfähig zu fühlen.

3.5.9.      Die nunmehr neu in das Recht gelegte «Dauerdiagnose» einer generalisierten Angststörung (ICD-10 F41.1) sei in vorangegangen Berichten nicht erwähnt worden. Bei der Begutachtung seien weder generalisierte Sorgenketten, Angstschilderungen und Angstaffekte festzustellen gewesen, die eine psychopathologische Grundlage für eine Diagnostik einer Störung aus dem Angstkreis (Kapitel F4 der ICD-10) abgebildet hätten. Die im Austrittsbericht der L____ vom 13. Februar 2020 genannte soziale Phobie (ICD-10 F40.1) sei nicht zu bestätigen. So habe sich der Beschwerdeführer zuvor in einer beruflichen Massnahme der IV integriert, im stationären Rahmen der L____ in eine Patientengruppe eingefügt und im Rahmen der Begutachtung u.a. davon berichtet, regelmässig ein Café zu besuchen und mit Personen gerne in Kontakt zu treten. Der Beschwerdeführer zeige ein Funktionsniveau, das nur sehr unwahrscheinlich mit dem Vorliegen einer leistungseinschränkenden Angststörung oder Depression kompatibel sei.

3.5.10.   Es bestünden zahlreiche Inkonsistenzen. Eine psychische Erkrankung mit überdauernder Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, die sich von psychosozialen Belastungsfaktoren (u.a. berufliche Überlastung, Umplatzierung, daraus resultierend Arbeitsplatzprobleme, sozioökonomische Probleme) verselbständigt habe, sei seit dem Referenzzeitpunkt der letzten IV-Anmeldung nicht überwiegend wahrscheinlich. Die Beschwerdeschilderung sei gemäss der SRSI-Testlogik mit dem Beweismass der praktischen Sicherheit ungültig, was auch der klinischen Beurteilung entspreche.

3.6.          Dr. med. E____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, diagnostizierte am 10. Februar 2022 (IV-Akte 115), eine generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1. Dauerdiagnose) und eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4) und berichtete, dass der Zustand des Beschwerdeführers derzeit stabil sei und die depressive Störung weiterhin remittiert sei. Sie gehe jedoch davon aus, dass es zu einer erneuten Verschlechterung der Symptomatik komme, falls der Beschwerdeführer unter psychischer Belastung stehe. Veränderungen seien schwierig zu bewältigen und würden mit einer deutlichen psychischen Belastung einhergehen. Auch sei zu beachten, dass die angestammte Tätigkeit des Beschwerdeführers in der früheren Form nicht mehr existiere aufgrund von Veränderungen der Struktur am Arbeitsplatz. Um eine vergleichbare Tätigkeit ausüben zu können, müsse der Beschwerdeführer einen deutlich weiteren Arbeitsweg auf sich nehmen. Der längere Arbeitsweg würde aufgrund der generalisierten Angststörung Anspannung, Ängste und die körperlichen Begleitsymptome (v.a. Herzklopfen, Übelkeit) auslösen. Auch die Tätigkeit in einem neuen Arbeitsumfeld würde vor dem Hintergrund der generalisierten Angststörung zu einer erneuten Verschlechterung des psychischen Zustandes führen. In der Vergangenheit habe sich auch eine Erwartungsangst entwickelt, sodass sich der Beschwerdeführer auch in Abwesenheit der angstauslösenden Stimuli nicht entspannen könne und ein erhöhtes Stressniveau dauerhaft vorhanden sei, z.B. nach der Arbeit Gedanken und damit verbundene Ängste an den nächsten Arbeitstag. Diese erhöhte Anspannung habe auch eine erneute depressive Episode begünstigt mit vermindertem Antrieb, Freudlosigkeit, Hoffnungslosigkeit, was die Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeit weiter erschwert habe. Nach unserem Ermessen wäre eine reduzierte Arbeitsfähigkeit am angestammten Arbeitsplatz möglich, jedoch existiere dieser nicht mehr. Unter Berücksichtigung dieser einschränkenden Faktoren sei eine Arbeitsfähigkeit ihrer Einschätzung nach nicht gegeben.

4.                

4.1.          Zu prüfen ist, ob das Gutachten von Dr. med. J____ vom 23. November 2021 die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise erfüllt.

4.2.          Was die Angabe des Gutachters betrifft, das SRSI (Self-Report Symptom Inventory) zeige, dass der Beschwerdeführer zahlreiche Items verneint habe, die auf genuine depressive Symptome hinwiesen, und das Negieren dieser depressiven Krankheitszeichen im Allgemeinen mit dem Vorliegen einer depressiven Episode inkompatibel sei, ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer selbst das Vorliegen depressiver Symptome verneint hat, wie dies der Gutachter in Punkt 4.2. unter dem Titel «Psychopathologischer Befund» festgehalten hat. Insofern ist die Schlussfolgerung des Gutachters, dass sich mit dem SRSI bedeutsame Antwortverzerrungen im Hinblick auf eine Depression gezeigt hätten, nicht nachvollziehbar.

4.3.          Der Gutachter nimmt in seinem Gutachten Bezug auf das Zwischenzeugnis des Arbeitgebers vom 1. Februar 2005 und auf das Führungszeugnis aus dem Jahr 1983 und listet diese Dokumente auch in der Anamnese auf. Das ist im Vergleich mit anderen Gutachten für die Invalidenversicherung eher ungewöhnlich und es ist vorliegend nicht ersichtlich, inwieweit diese Dokumente anhand der zu beurteilenden medizinischen Fragestellung von Bedeutung sind. Es ist der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ab dem Jahr 2017 zu beurteilen. Eine psychische Erkrankung in einem Zeitraum davor stand nicht in Frage. Da der Einbezug dieser Dokumente vorliegend jedoch von untergeordneter Bedeutung ist, vermag diese Auffälligkeit den Beweiswert des Gutachtens nicht in seiner Gesamtheit in Frage zu stellen. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer mit der Unterzeichnung der IV-Anmeldung die Ermächtigung erteilt, u.a. bei Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern Auskünfte einzuholen, die der Abklärung des Leistungsanspruchs dienen. 

4.4.          Der Gutachter begründete, warum er die Diagnose einer Schmerzverarbeitungsstörung verneinte (IV-Akte 106 S. 22). Der Beschwerdeführer zeige klinisch kein aufmerksamkeitssuchendes histrionisches Verhalten und er unternehme auch nicht den Versuch, weitere Nachforschungen anzustossen, um etwaigen organmedizinischen Problemen auf den Grund zu gehen. Eine überdauernde hausärztliche Behandlung habe zudem nicht stattgefunden. Ebenso begründete er, warum er eine Angststörung verneinte (IV-Akte 106 S. 22). Weder sei der Beschwerdeführer nervös gewesen, noch habe er gezittert oder sich angespannt gezeigt. Äusserungen von generalisierten Sorgenketten oder Befürchtungen, er selbst oder Angehörige könnten erkranken oder einen Unfall haben, seien nicht objektivierbar. Diese Schlussfolgerungen sind damit begründet und auch gemäss Aktenlage nachvollziehbar.

4.5.          Was das Vorbringen anbelangt, das Gutachten sei zu kurz gewesen, um die Aufmerksamkeit und Konzentration des Beschwerdeführers beurteilen zu können, ist darauf hinzuweisen, dass es für den Aussagegehalt eines medizinischen Berichts rechtsprechungsgemäss nicht primär auf die Untersuchungsdauer ankommt. Massgeblich ist vielmehr die inhaltliche Vollständigkeit und Schlüssigkeit der Expertise (Urteil des Bundesgerichts vom 14. Mai 2019, 9C_190/2019, E. 3.1). Gemäss den Beobachtungen anlässlich der Begutachtung konnte der Gutachter keine Konzentrationsschwierigkeiten feststellen. Diese Feststellung ist, wie sich im Folgenden zeigt, von geringer Relevanz für die Gesamtbeurteilung.

4.6.          Bezüglich der Frage, ob eine Depression vorliegt, verwies der Gutachter in erster Linie auf psychosoziale Umstände und kam zum Schluss, dass diese im Vordergrund stünden und ein depressives Geschehen daher zu verneinen sei. Dieser Schluss ist nicht zu beanstanden. Die vorliegenden Arztberichte zeigen, dass es im Zusammenhang mit der steigenden Belastung am Arbeitsplatz zu einer Exazerbation der Symptome gekommen ist (Bericht Dr. med. E____ vom 12. Juni 2019, IV-Akte 74 S. 2), dass Grund für die seit Juni 2017 aufgetretenen Depressionen eine Umstrukturierung bei der Arbeit war und der Beschwerdeführer immer mehr Mühe mit der Schichtarbeit hatte (Bericht F____, IV-Akte 76 S. 6), der Beschwerdeführer thematisch besonders an den Schwierigkeiten während der letzten Zeit der Berufstätigkeit haftete (Bericht der H____ vom 13. Februar 2020, IV-Akte 89) und vor allem der individuell zu berücksichtigende berufliche Kontext würde zur Einschätzung der Arbeitsfähigkeit beitragen (Bericht Dr. med. E____ vom 10. Februar 2022, IV-Akte 115 S. 3). Auch der Beschwerdeführer selbst benannte im Protokoll Frühintervention der IV-Stelle vom 29. November 2017 als Auslöser medizinalfremde Arbeitsplatzfaktoren wie «Stress am Arbeitsplatz» und ergonomische Verhältnisse. Mit diesen Aussagen wird deutlich, dass die Belastungen am Arbeitsplatz im Vordergrund stehen. Dabei handelt es sich um IV-fremde Faktoren. Denn der im Hinblick auf Rentenleistungen der Invalidenversicherung geltende enge (bio-psychische) Krankheitsbegriff klammert soziale Faktoren so weit aus, als es darum geht, die für die Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit kausalen versicherten Faktoren zu umschreiben. Die funktionellen Folgen von Gesundheitsschädigungen werden hingegen auch mit Blick auf psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren abgeschätzt, welche den Wirkungsgrad der Folgen einer Gesundheitsschädigung beeinflussen (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1 mit Hinweisen). Soweit soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, bleiben sie ausgeklammert, gilt es doch sicherzustellen, dass gesundheitlich bedingte Erwerbsunfähigkeit zum einen (Art. 4 Abs. 1 IVG) und nicht versicherte Erwerbslosigkeit oder andere belastende Lebenslagen zum andern nicht ineinander aufgehen (BGE 141 V 281 E. 4.3.3 mit Hinweis auf BGE 127 V 294 E. 5a; vgl. auch BGE 143 V 409 E. 4.5.2). Psychosoziale Belastungsfaktoren können jedoch mittelbar zur Invalidität beitragen, wenn und soweit sie zu einer ausgewiesenen Beeinträchtigung der psychischen Integrität als solcher führen, welche ihrerseits eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bewirkt, wenn sie einen verselbstständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner Folgen verschlimmern (Urteile des Bundesgerichts vom 15. Juni 2021, 9C_10/2021, E. 3.3.1; und vom 20. Januar 2020, 8C_559/2019 E. 3.2 mit Hinweis). Soweit die psychische Störung wieder verschwindet, wenn die Belastungsfaktoren wegfallen, fehlt es an einem verselbständigten Gesundheitsschaden (Urteil des Bundesgerichts vom 29. September 2015, 9C_93/2015, E. 6.2.1).

4.7.          Was die von der behandelnden Psychiaterin diagnostizierte generalisierte Angststörung anbelangt, so werden keine Beeinträchtigungen beschrieben, die eine Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ausschliessen, auch nicht in seinem angestammten Beruf als Logistikassistent. Bedenken hinsichtlich der Länge des Arbeitsweges schränken allenfalls die Auswahl der in Frage kommenden Stellen ein, und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer Menschenansammlungen meidet, kann mit einer Tätigkeit mit wenig Kontakt zu anderen Menschen Rechnung getragen werden. Eventuelle angstauslösende Faktoren am Arbeitsplatz können damit vermieden werden. Gründe, dass bei der Tätigkeit als Logistikassistent diese Voraussetzungen nicht umsetzbar seien, sind nicht ersichtlich.

4.8.          Das Beschwerdebild ist wesentlich durch invaliditätsfremde psychosoziale Umstände geprägt: Bei der von der behandelnden Psychiaterin Dr. med. E____ in ihrem Bericht vom 10. Februar 2022 (IV-Akte 115) beschriebenen Belastungen am Arbeitsplatz handelt es sich um ein reaktives Geschehen auf psychosoziale Belastungsfaktoren bzw. ist ein verselbstständigter Gesundheitsschaden nicht überwiegend wahrscheinlich. Die neuropsychologischen Beeinträchtigungen wurden ebenfalls als am ehesten im Zusammenhang mit der Depression gesehen (siehe oben Erw. 3.2.). Diese sind daher ebenfalls im Zusammenhang mit den Belastungen am Arbeitsplatz zu sehen.

4.9.          Die behandelnde Psychiaterin Dr. med. E____ hat in ihrem neuesten Bericht vom 10. Februar 2022 (IV-Akte 115) eine Besserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers festgehalten. Dessen Zustand sei derzeit stabil und die depressive Störung sei weiterhin remittiert. Im Weiteren schildert sie mögliche Belastungen im Zusammenhang mit einer zukünftigen Arbeitstätigkeit. Auch der Beschwerdeführer selbst hat in der psychiatrischen Begutachtung angegeben, nicht mehr unter depressiven Symptomen zu leiden (siehe oben Erw. 3.5.1.). Mit diesem aktuellen Bericht der behandelnden Psychiaterin zeigt sich, dass eine Verbesserung der depressiven Symptomatik vorliegt, und dass sie für allfällige zukünftige Beeinträchtigungen in der Hauptsache psychosoziale Belastungen, nämlich die Umstände des Arbeitsplatzes, benennt.

4.10.       Zusammenfassend ist festzuhalten, dass psychosoziale Gründe im Vordergrund stehen. Die Depression ist remittiert, weswegen auch nicht davon gesprochen werden kann, dass diese einen verselbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten. Das Gutachten von Dr. med. J____ erweist sich daher in seinem Ergebnis als schlüssig und die IV-Stelle hat zu Recht darauf abgestellt. Es ist auch rechtens, dass die IV-Stelle keine weiteren somatischen Abklärungen getätigt hat. Die vorliegenden Akten zeigen, dass seit dem Jahr 2019 die psychische Problematik im Zentrum der gesundheitlichen Beschwerden gestanden ist, Arztberichte über somatische Beschwerden finden sich in den Akten für den in Frage stehenden Zeitraum nicht und wurden auch nicht eingereicht.

5.                

5.1.          Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist.

5.2.          Die ordentlichen Kosten bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.-- sind bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

5.3.          Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

           

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                        Dr. B. Gruber

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

 

Versandt am: