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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 29.
September 2022
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med.
W. Rühl , MLaw A. Zalad
und
Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber
Parteien
A____
[...]
vertreten durch B____, C____, [...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2022.63
Verfügung vom 28. April 2022
Beweiswert Gutachten
Tatsachen
I.
a) Der Beschwerdeführer arbeitet seit 1982 bei der D____. Er meldete sich am 4. April 2013
(IV-Akte 1) bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung, IV-Stelle
Basel-Stadt, zur Früherfassung aufgrund einer Epikondylitis an. Die IV-Stelle
führte erwerbliche und medizinische Abklärungen durch und teilte dem
Beschwerdeführer am 16. Dezember 2013 (IV-Akte 30) mit, dass sie ihm
Frühinterventionsmassnahmen in Form von Beratung und Unterstützung beim Erhalt seines
derzeitigen Arbeitsplatzes gewähre. Dies wiederholte die IV-Stelle mit
Mitteilung vom 23. Juli 2014 (IV-Akte 33). Der Arbeitgeber konnte den
Beschwerdeführer im November 2014 intern in eine geeignete Verweistätigkeit
eingliedern (vgl. IV-Akte 36). Die IV-Stelle beendete am 2. Dezember 2015 die
beruflichen Massnahmen (IV-Akte 38).
b) Am 30. Oktober 2017 (IV-Akte 39) meldete sich der
Beschwerdeführer bei der IV-Stelle aufgrund psychischer Beschwerden zum
Leistungsbezug an. Die behandelnde Psychiaterin Dr. med. E____, Fachärztin für
Psychiatrie und Psychotherapie FMH, diagnostizierte mit Bericht vom 12. Juni
2019 (IV-Akte 74) eine generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) und eine
rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10
F33.1). Nach einer Steigerung des Pensums auf 100 % per September 2018
(vgl. dazu auch Email vom 2. Juli 2019, IV-Akte 77 S. 7) war der
Beschwerdeführer ab dem 15. Februar 2019 erneut zu 100 % arbeitsunfähig
(IV-Akte 77 S. 7). Die IV-Stelle leitete Frühinterventionsmassnahmen ein, die
im Februar 2019 abgeschlossen wurden.
c) Am 17. bzw. 20. Mai 2019 (IV-Akte 76) unterzog sich der
Beschwerdeführer einer test- bzw. neuropsychologischen Untersuchung im F____, G____.
Im entsprechenden Bericht vom 22. Mai 2019 wurde eine leichte bis mittelschwere
neuropsychologische Störung diagnostiziert.
d) Vom 2. Januar 2020 bis zum 13. Februar 2020 (IV-Akte 89) war
der Beschwerdeführer in stationärer Behandlung in der H____ bei einer
rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10
F33.1) und soziale Phobien (ICD-10 F40.1).
e) Auf Empfehlung des RAD in der Stellungnahme vom 7. April
2021 (IV-Akte 98) veranlasste die IV-Stelle ein psychiatrisches Gutachten bei
der I____ GmbH. Dr. med. J____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie
FMH, kam im Gutachten vom 23. November 2021 (IV-Akte 106) zum Schluss, dass der
Beschwerdeführer in vollem Umfang arbeitsfähig sei und zu keinem Zeitpunkt eine
längerfristige, invalidisierende Arbeitsunfähigkeit vorgelegen sei. Dem
Beschwerdeführer sei daher die angestammte Tätigkeit als Logistikassistent
ganztags zumutbar.
f) Nach Einholung einer Stellungnahme des RAD (IV-Akte 108,
Stellungnahme pract. med. K____ vom 3. Dezember 2021) kündigte die IV-Stelle mit
Vorbescheid vom 15. Dezember 2021 (IV-Akte 109) die Abweisung des
Leistungsbegehrens an. Pract. med. K____ nahm ein weiteres Mal am 26. April
2022 (IV-Akte 117) Stellung, sodann verfügte die IV-Stelle am 28. April 2022
(IV-Akte 119) dem Vorbescheid entsprechend.
II.
In der Beschwerde vom 1. Juni 2022 beantragt der Beschwerdeführer,
vertreten durch lic. iur. B____ (C____), die Aufhebung der Verfügung vom 28.
April 2022 und die Zusprache einer ganzen Rente ab dem 1. Juni 2018.
Eventualiter seien zusätzliche medizinische Abklärungen durchzuführen und der
Leistungsanspruch erneut zu prüfen.
In der Beschwerdeantwort vom 1. Juli 2022 beantragt die
IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hält in der Replik
vom 3. August 2022 an seinen Anträgen fest, wie auch die IV-Stelle in der
Duplik vom 24. August 2022.
III.
Am 29. September 2022 findet die Urteilsberatung durch die
Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1
des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG
154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus
Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Mit Verfügung vom 28. April 2022 (IV-Akte 119) wies die IV-Stelle
das Leistungsbegehren ab. Die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass zu
keinem Zeitpunkt eine längerfristige, invalidisierende Arbeitsunfähigkeit
vorgelegen sei. Aus spezialärztlicher Sicht sei dem Beschwerdeführer die
angestammte Tätigkeit als Logistikassistent ganztags zumutbar.
2.2.
Der Beschwerdeführer bringt vor, ab dem 15. Februar 2019 sei er
erneut zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Neben den somatischen Beschwerden
wie Magen-Darm-Beschwerden, Schmerzen im Rücken, Ellbogen, Knie oder in den
Beinen und Kreislaufproblemen mit Schwindel und Unsicherheiten bei alltäglichen
Bewegungen hätten sich andauernde Schlafprobleme mit Ein- und
Durchschlafstörungen gezeigt. Nach mehreren Arbeitsversuchen habe der Medical
Service des Arbeitgebers festgestellt, dass er nur noch zu 20 %
arbeitsfähig sei. Zudem solle er keine Schichtarbeit mehr leisten, ein ruhiges
Arbeitsumfeld sowie eine gleichmässige Arbeitsbelastung haben, eine vertraute
Tätigkeit ausüben, da er Schwierigkeiten im Erwerb von neuen Kenntnissen habe,
und der Arbeitsweg solle nicht allzu lang sein.
Zusätzlich beanstandet der Beschwerdeführer, dass mit der
lediglich psychiatrischen Begutachtung weder die somatischen noch die neuropsychologischen
Einschränkungen berücksichtigt worden seien und der medizinische Sachverhalt
damit unvollständig abgeklärt sei. Das Gutachten erfülle nicht die
bundesgerichtlichen Beweisanforderungen. Da die IV-Stelle nichtmedizinische
Daten an die Gutachterstelle weitergegeben habe, die aber nicht notwendig
gewesen seien, habe sie datenschutz- und persönlichkeitsrechtliche Bestimmungen
verletzt.
Die Dauer der Begutachtung sei zu kurz gewesen, um daraus
schliessen zu können, die Aufmerksamkeit und Konzentration seien nicht
eingeschränkt gewesen. Der Gutachter führe die depressive Störung im Jahr 2017
und 2019 ausschliesslich auf psychosoziale Belastungsfaktoren am Arbeitsplatz
zurück. Der stationäre Aufenthalt in der H____ sei vom Gutachter nicht erwähnt worden.
Auch könne Schichtarbeit zu Schlafstörungen führen und stetig zunehmende
Anforderungen und Zeitdruck am Arbeitsplatz langfristig zu einer psychischen
Dekompensation und zu Angststörungen führen. Schliesslich würden sich die
Berichte von Dr. med. E____ und der H____ mit den Beobachtungen des
Arbeitgebers während des Arbeitsversuchs decken. Des Weiteren berufe sich der
Gutachter auf einen vor 40 Jahren verfassten Führungsbericht und auf ein gutes
Zwischenzeugnis von vor 17 Jahren.
Die IV-Stelle hätte zumindest die Zusprache einer befristeten
Rente prüfen müssen, das Wartejahr sei erfüllt gewesen. Eine Prüfung
beruflicher Massnahmen habe sie ebenfalls unterlassen.
2.3.
Die IV-Stelle weist drauf hin, dass neuropsychologischen
Untersuchungen lediglich ergänzender Charakter zukomme und dass sie nur
insoweit bedeutsam seien, als sie sich schlüssig in die übrigen medizinischen
Ergebnisse einordnen liessen. Für den Beweiswert eines Gutachtens sei die Dauer
der Untersuchung nicht massgebend und es entspreche auch psychiatrischen Standards,
die Frage allfälliger kognitiver Einschränkungen aufgrund von
Untersuchungsgesprächen zu beurteilen. Aus dem neuropsychologischen
Untersuchungsbericht vom 22. Mai 2019 sei nicht zu ersehen, dass ein Verfahren
zur Symptomvalidierung durchgeführt worden sei. Der Gutachter habe jedoch eine solche
vorgenommen, wobei sich Hinweise auf Antwortverzerrungen ergeben hätten. Aus
dem Gutachten könne weder auf starke Phobien noch auf eine depressive Störung
geschlossen werden. Der Beschwerdeführer habe einen Umzug bewältigt, die
Behandlungsfrequenz von einer Sitzung pro Monat sei tief, er habe sich zusammen
mit Kollegen Verständnis für den Bau eines PCs angeeignet. Auch sprächen seine
Untersuchungsbefunde dagegen. Inzwischen habe die behandelnde Psychiaterin ebenfalls
eine Remission der depressiven Störung angenommen. Zudem begründe Angst vor
grösseren Menschenmengen in der Regel keine generelle Arbeitsunfähigkeit. Da
berufliche Brüche, Arbeitskonflikte, aber auch familiäre Schwierigkeiten für
langanhaltende oder rezidivierende psychische Erkrankungen typisch seien,
erscheine die gutachterliche Beurteilung, dass aufgrund der Akten keine seit
der Jugend bestehende rezidivierende oder anhaltende psychische Erkrankung
ausgewiesen sei, schlüssig. In den Akten liessen sich keine ausreichenden
Anhaltspunkte für eine schon vor dem Jahr 2017 bestehende, andauernde
rezidivierende Erkrankung oder eine Persönlichkeitsstörung finden.
2.4.
Der Beschwerdeführer wendet ein, für die Beurteilung der
kognitiven Einschränkungen sei die Gesprächsdauer massgebend, da sich solche
Einschränkungen oft erst nach einer gewissen Zeit zeigen würden. Die Aussage der IV-Stelle, dass Dr. med. J____ eine
Symptomvalidierung durchgeführt habe, gehe aus dem Gutachten nicht hervor. Eine
generalisierte Angststörung resp. eine soziale Phobie müssen nicht seit der
Jugend bestehen, sondern können sich auch erst ab einem späteren Zeitpunkt manifestieren.
Dass der Aufenthalt in der H____ nur aus psychosozialen Gründen erfolgt sei,
widerspreche den Grundsätzen des KVG für die Erteilung einer Kostengutsprache, da
dafür zumindest eine fachmedizinisch bestätigte Diagnose vorhanden sein müsse. Nicht
nachvollziehbar sei, weshalb die IV-Stelle betone, dass vor 2013 resp. 2017
keine psychischen Beschwerden bestanden hätten. Solche seien weder
dokumentiert, noch habe zuvor eine Arbeitsunfähigkeit bestanden. Eine
Schmerzstörung schliesse der Gutachter aus, obwohl der von ihm durchgeführte Test genuine kognitive, unspezifische somatische
Beschwerden sowie Angstbeschwerden ergeben habe. Das Testergebnis werde jedoch
kaum in die Schlussfolgerungen einbezogen.
2.5.
Die IV-Stelle entgegnet, die Untersuchung habe 75 Minuten gedauert. Bei
der neuropsychologischen Untersuchung sei anscheinend keine Symptomvalidierung
durchgeführt worden. Demgegenüber habe der Gutachter, wie sich den Seiten 17
und 21 des Gutachtens entnehmen lasse, ein Symptomvalidierungsverfahren durchgeführt.
Dabei hätten sich Auffälligkeiten ergeben. Der Beschwerdeführer habe zu Fragen der
Tagesstruktur und des Funktionsniveaus nur wenig Einblicke gestattet. Vage und
ausweichende Antworten können Anhaltspunkte für eine Aggravation sein.
Anhaltspunkte, die gegen eine «soziale Phobie» sprächen, seien, dass sich der
Beschwerdeführer im stationären Rahmen in eine Patientengruppe integriert habe,
regelmässig ein Café aufsuche und dort gerne mit Personen in Kontakt trete. Auch
können psychosoziale Faktoren zu einer behandlungsbedürftigen Krankheit führen,
deren Kosten nach KVG zu übernehmen seien, ohne dass sich daraus eine Invalidität
ergeben müsse. Für eine Invalidität müsse eine von den psychosozialen
Belastungszuständen unabhängige, verselbständigte psychische Störung bestehen.
2.6.
Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die IV-Stelle zu Recht einen
Anspruch auf eine Invalidenrente verneint hat.
3.
3.1.
Dem anspruchsbegründenden Risiko der Invalidität liegen zunächst
medizinische Sachverhalte zugrunde. Zur Beurteilung der Invalidität sind
Sozialversicherungsträger und -gerichte deshalb auf Unterlagen angewiesen, die
ihnen vorab von Ärzten und Ärztinnen zur Verfügung zu stellen sind (BGE 122 V
157 E. 1b). Ärztliche Aufgabe im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es, den
Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu
nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten Arbeitsunfähigkeit
besteht oder eine Arbeitsleistung noch zumutbar ist (BGE 125 V 256 E. 4).
Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob er für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und
der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des
Experten begründet und nachvollziehbar sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E.
3a).
3.2.
Am 17. bzw. 20. Mai 2019 (IV-Akte 76) unterzog sich der
Beschwerdeführer einer test- bzw. neuropsychologischen Untersuchung im F____, G____.
Im entsprechenden Bericht vom 22. Mai 2019 wurde eine leichte bis mittelschwere
neuropsychologische Störung diagnostiziert. Im Rahmen der neuropsychologischen
Untersuchung sei das psychomotorische Arbeitstempo leicht und das Sprechtempo
sowie die Grundaktivierung stark verlangsamt gewesen. Es liessen sich leichte,
aber auch schwere Beeinträchtigungen in Teilbereichen der exekutiven Funktionen
objektivieren. Die leichten Defizite im visuell-episodischen Gedächtnis seien
im Sinne einer reduzierten kognitiven Kontrolle zu werten. In den
visuell-räumlichen Funktionen komme es zu einer mittelschwer beeinträchtigten
Leistung in der mentalen Rotation. Klinisch imponierten ausserdem Fluktuationen
der kognitiven Leistungsfähigkeit sowie eine reduzierte Belastbarkeit. Im
Alltag und speziell im Beruf seien stärkere Beeinträchtigungen möglich, als
sich dies im Rahmen einer rund dreistündigen Testuntersuchung, aufgeteilt auf
zwei Termine, objektivieren lasse. Insgesamt entsprächen die Befunde einer
leichten bis mittelschweren neuropsychologischen Störung, die am ehesten im
Rahmen der rezidivierenden depressiven Störung zu interpretieren sei.
3.3.
Dr. med. E____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH,
diagnostizierte im Bericht vom 25. Juli 2019 (IV-Akte 76) eine generalisierte
Angststörung (ICD-10 F41.1) und eine rezidivierende depressive Störung,
gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1). Der Beschwerdeführer leide
seit mehreren Jahren unter einer zunehmenden Verschlechterung der Stimmung und
verschiedenen somatischen Beschwerden. Im Zusammenhang mit der steigenden
Belastung am Arbeitsplatz sei es zu einer Exazerbation der Symptome gekommen.
Eine erste Krankheitsepisode habe sich im Sommer 2017 gezeigt. Im Rahmen der
damals stattgefundenen psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung habe ein
Rückgang der Beschwerden erreicht und die Arbeitsfähigkeit wiederhergestellt
werden können. Im Februar 2019 sei es zu einem Rückfall gekommen mit nun im
Vordergrund stehender grösstenteils somatisierter generalisierter Angst.
Prognostisch sei mit einer langfristigen Beeinträchtigung zu rechnen. Sie
erwarte, dass sich im Verlauf die Belastbarkeit und Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers zwar erhöhe, sie rechne jedoch nicht mit einer vollständigen
Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit. Zudem sei zu berücksichtigen, dass der
aktuelle Arbeitsort des Beschwerdeführers umstrukturiert werde. Diese
Veränderung werde sich deutlich negativ auf seine Belastbarkeit auswirken,
sodass die bis dahin wieder erreichte Arbeitsfähigkeit im veränderten Umfeld
voraussichtlich nicht fortbestehen werde. Psychische Einschränkungen bestünden
darüber hinaus im Sinne einer verminderten Anpassungsfähigkeit, Unsicherheiten
beim Erwerb neuer Fähigkeiten und der Anpassungsfähigkeit an Veränderungen im
Arbeitsumfeld und geringeren Belastbarkeit. Er ermüde schneller und habe eine
verminderte Konzentrationsfähigkeit. Innerhalb der momentanen 20%igen
Arbeitsfähigkeit unter Ausschluss von Nachtdiensten ginge sie von einer nicht
zusätzlich eingeschränkten Leistungsfähigkeit aus. Im Rahmen der stattfindenden
Behandlung könne vor allem die emotionale Belastung reduziert und die
Belastbarkeit gesteigert werden.
3.4.
Der Beschwerdeführer weilte zur stationären Behandlung vom 3. Januar
2020 bis zum 13. Februar 2020 in der H____. Im Austrittsbericht vom 13. Februar
2020 (IV-Akte 89) wurde eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige
Episode (ICD-10 F33.1) und soziale Phobien (ICD-10 F40.1) festgehalten. Der
Beschwerdeführer habe insbesondere über Antriebslosigkeit, eine fehlende
Tagesstruktur und eine quälende innere Anspannung berichtet. Er habe sich in
das Patientenmilieu eingefügt, er habe sich aber insgesamt eher zurückgezogen
gezeigt. Eine diagnostische Prüfung bezüglich Angststörungen mittels SKID-2
habe ergeben, dass die Kriterien für eine soziale Angststörung erfüllt seien.
Er sei ermutigt worden, sich zu exponieren, beispielsweise im Rahmen der
psychotherapeutischen Gesprächsgruppe. Er habe sich diesbezüglich motiviert gezeigt.
Ein weiteres Symptom, welches im Zusammenhang mit Anspannung aufgetreten sei,
seien die vorbekannten Magen-Darm-Beschwerden gewesen. Es sei eine ausführliche
Psychoedukation bezüglich Schmerzentstehung durchgeführt worden sowie bezüglich
der Zusammenhänge zwischen Anspannung und körperlichen Symptomen. Ein Screening
bezüglich Persönlichkeitsstörungen sei durchgeführt worden, wobei im
strukturierten Interview die Kriterien nicht erfüllt gewesen seien. Der Antrieb
des Beschwerdeführers habe sich im Verlauf verbessert. Die Wichtigkeit einer
geregelten Tagesstruktur sei besprochen und gemeinsam mit ihm ein Wochenplan
erstellt worden.
3.5.
Im Gutachten vom 23. November 2021 (IV-Akte 106) stellte Dr. med. J____,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, keine Diagnose mit Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit.
3.5.1.
Im psychopathologischen Befund hielt der Gutachter fest, der
Beschwerdeführer habe bei Fragen nach der Tagesstruktur und dem Funktionsniveau
nur sehr wenig Einblicke gestattet. Das Nachfragen nach Ressourcen sei
erschwert gewesen. Verhalten, Gestik und Mimik seien unauffällig gewesen.
Betreffend Aufmerksamkeit und Konzentration sei festzustellen gewesen, dass der
Beschwerdeführer das Explorationsgeschehen ohne Probleme habe verfolgen können.
Die Wachheit sei auch gegen Ende der Untersuchung unverändert gewesen, Aufmerksamkeit
und Konzentrationsvermögen hätten nicht nachgelassen. Überdauernde kognitive
Einschränkungen seien nicht objektivierbar gewesen, was entgegen den Angaben
des Beschwerdeführers, unter kognitiven Einschränkungen zu leiden, gestanden
sei. Er habe sich an die jeweiligen Gesprächsinhalte adaptieren können und habe
bei seinen Schilderungen und der Testbearbeitung keine Auffälligkeiten gezeigt.
Er sei zu detailreichen Erzählungen in der Lage gewesen. Er sei wach,
bewusstseinsklar und zu allen Qualitäten, also zu Zeit, Ort, Person und
Situation vollständig orientiert gewesen. Der formale Gedankengang sei nicht
depressiv gehemmt, Merkfähigkeit, Kurzzeit- und Langzeitgedächtnis seien
erhalten gewesen. Angstaffekte seien nicht objektivierbar und konkrete Angstschilderungen
nicht evident gewesen. Sorgenketten und ängstliche Befürchtungen seien nicht
vorhanden gewesen. Er habe ein unauffälliges Selbstwertgefühl und eine selbstbewusste
Schilderung seiner Ansichten gezeigt. Die subjektiven Schmerzschilderungen seien
von keinen Affekten begleitet gewesen, die auf ein exazerbiertes Schmerzsyndrom
(z.B. Schmerzlaute, schmerzverzerrtes Gesicht) hingewiesen hätten. Die
Schmerzschilderungen seien vage und unkonkret gewesen. Die Stimmung sei weiter
modulierbar gewesen, Freud- und Interessenlosigkeit, Antriebsstörungen seien
nicht festzustellen gewesen. Der Beschwerdeführer habe depressive Symptome wie
depressive Stimmung, Früherwachen, Suizidgedanken, Antriebslosigkeit,
Gewichtsverlust, Schuldgefühle und Pessimismus verneint.
3.5.2.
Der Gutachter führte ein SRSI (Self-Report Symptom Inventory) zur
Beschwerdevalidierung durch. Bei erhöhter angegebener Belastung durch
(potenziell) genuine Beschwerden (Gesamtzahl: 35) sei vom Beschwerdeführer auch
eine sehr deutlich erhöhte Zahl an Pseudobeschwerden (Gesamtzahl: 22) geltend
gemacht worden. Liege eine Depression vor, auf deren Grundlage sich
neuropsychologische Funktionseinschränkungen erklären liessen, sollten im
Regelfall allgemein Items bejaht werden, die mit depressiven Symptomen korrelieren.
Der Beschwerdeführer habe hingegen zahlreiche Items verneint, die auf
potenziell genuine depressive Symptome hinweisen, wie depressive
Niederstimmung, Früherwachen, Suizidgedanken, Antriebslosigkeit, Gewichtsverlust,
Pessimismus und Schuldgefühle. Das Negieren dieser depressiven Krankheitszeichen
sei im Allgemeinen mit dem Vorliegen einer depressiven Episode inkompatibel. Der
Wert für die Pseudobeschwerden sei zudem weit oberhalb des strengen Grenzwerts
gelegen, sodass gemäss der SRSI-Testlogik eine praktisch sichere
Wahrscheinlichkeit von bedeutsamen Antwortverzerrungen bei ihm festzustellen sei.
Aus versicherungsmedizinischer Perspektive erlaube dies die Beurteilung, dass
die Beschwerdeschilderung des Beschwerdeführers mit dem Beweismass der praktischen
Sicherheit ungültig sei.
3.5.3.
Beim Beschwerdeführer seien losgelöst von psychosozialen
Belastungsfaktoren keine krankhaften Persönlichkeitsmerkmale und affektiven
Symptome evident. Er sei jahrzehntelang beruflich erfolgreich gewesen und es
sei ihm eine IV-gestützte Wiedereingliederung aufgrund orthopädischer
Gesundheitsschäden erfolgreich gelungen.
3.5.4.
Im Rahmen der Begutachtung habe der Gutachter keine psychopathologischen
Befunde erheben können, die Veranlassung gegeben hätten, betreffend die
geschilderten (Schmerz-)Beschwerden eine somatoforme Schmerzstörung oder eine
Angststörung zu diagnostizieren. Der Beschwerdeführer zeige klinisch kein
aufmerksamkeitssuchendes histrionisches Verhalten und unternehme auch nicht den
Versuch, weitere Nachforschungen anzustossen, um etwaigen organmedizinischen
Problembereichen auf den Grund zu gehen. Eine überdauernde hausärztliche
Behandlung habe nicht stattgefunden, was bei bestehenden Schmerzbeschwerden
sehr ungewöhnlich sei. Die Diagnose einer Schmerzverarbeitungsstörung (Kapitel
F45 der ICD-10), um die angegebenen Schmerzen aus psychiatrischer Sicht zu
erklären, sei nicht zu stellen. Angst- und Panikerleben seien nicht
objektivierbar gewesen. Die postulierte Diagnose einer generalisierten
Angststörung (ICD-10 F41.1) sei anhand objektiver klinischer Befunde nicht zu
bestätigen: Weder sei der Beschwerdeführer nervös, noch zittere er oder zeige
sich angespannt. Äusserungen von generalisierten Sorgenketten oder
Befürchtungen, ihm selbst oder Angehörige könnten erkranken oder einen Unfall
haben, seien nicht objektivierbar. Der Beschwerdeführer besuche regelmässig ein
Café und trete gerne in Kontakt und Gespräch mit Personen, weswegen die
Diagnose einer sozialen Phobie (ICD-10 F40.1) nicht festzustellen sei. Weder seien
Befürchtungen vor prüfender Betrachtung durch andere Menschen mit Vermeidung
sozialer Situationen noch ein niedriges Selbstwertgefühl festzustellen.
3.5.5.
Die bisherigen psychiatrischen Behandlungsstellen hätten ihre
diagnostischen Beurteilungen weitgehend auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers
gestützt, was im therapeutischen Kontext nachzuvollziehen sei. In der
SRSI-Beschwerdevalidierung habe sich gezeigt, dass die Beschwerdeangaben mit
praktischer Sicherheit ungültig seien, was auch mit den unauffälligen
objektiven klinischen Untersuchungsbefunden korreliert habe. Der
Beschwerdeführer habe im SRSI-Fragebogen vorderhand kognitive, unspezifische
und angstassoziierte Beschwerden angegeben, die in der gutachterlichen
Untersuchung klinisch keine Objektivierung gefunden hätten, nicht mit den
erhaltenen Funktionsumfängen im Alltag korreliert hätten und in der freien
Beschwerdeschilderung weitgehend nicht genannt worden seien. Es sei dadurch ein
inhomogenes Aussageverhalten zu beurteilen.
3.5.6.
Gemäss ICD-10 sei bereits eine mittelgradige depressive Episode
allgemein eine schwere psychische Erkrankung, bei der nur noch unter
erheblichen Schwierigkeiten u.a. soziale und häusliche Aktivitäten fortgesetzt
werden können. Dies sei beim Beschwerdeführer, der den Haushalt ohne Hilfe
selbst erledige und plane, nicht vorliegend. Gerne besuche er einen
Quartierladen und ein Café. Dort rede er mit Leuten und mit dem Chef des Cafés.
Der Beschwerdeführer habe nachvollziehbar und realitätsbezogen eingeschätzt,
dass die passageren Corona-Pandemiebestimmungen ihn deutlich eingegrenzt hätten.
Das Vorliegen einer mittelgradigen depressiven Episode sei bereits aus diesen
Gründen unwahrscheinlich. Zur Einordnung einer allfälligen depressiven Erkrankung
seien beim Beschwerdeführer am Untersuchungstag zudem die Kombination von
mindestens zwei ICD-10-Hauptsymptom-Clustern (überdauernde depressive Stimmung,
Antriebslosigkeit, Ermüdbarkeit, Freud- und Interessenverlust) nicht
festzustellen. Er habe keine Symptome wie Erregung, Anspannung und Unruhe
präsentiert. Es seien keine formalen Denkstörungen festzustellen. Der
Gedankengang sei nicht sprunghaft und nicht umständlich gewesen. Die
Affektivität sei unauffällig zu modulieren gewesen.
3.5.7.
Die in der Krankengeschichte berichteten Krankheitsepisoden und die
dokumentierte Psychopathologie könnten nur sehr unwahrscheinlich als Symptome
einer wiederkehrenden depressiven Störung und Störungen aus dem Angstkreis nachvollzogen
werden. Im Zwischenzeugnis des Arbeitgebers vom 1. Februar 2005 sei eine
Beförderung zum Betriebsfachmann Logistik per 1. Juni 1990 erwähnt worden, sodass
leistungseinschränkende psychische Krankheitszeichen, wie die später erwähnte
Legasthenie, diesem beruflichen Aufstieg nicht entgegengestanden seien. Er habe
selbständig und sachkundig gearbeitet. Probleme im Hinblick auf den Komplex
Persönlichkeit hätten zudem nicht bestanden, das Verhalten sei stets als
einwandfrei eingeschätzt worden. In den medizinischen Berichten ab dem 24.
April 2012 seien keine psychiatrischen Diagnosen erwähnt worden.
3.5.8.
Im Protokoll Frühintervention der IV-Stelle vom 29. November 2017 würden
als Auslöser medizinalfremde Arbeitsplatzfaktoren wie «Stress am Arbeitsplatz»
und ergonomische Verhältnisse genannt. Eine im Bericht vom 8. Januar 2018 an
den Taggeldversicherer genannte mittelgradige Depression sei nur sehr
unwahrscheinlich vorgelegen. Der Beschwerdeführer sei dazu konträr in der Lage
gewesen, zwischen 8.00 Uhr und 9.00 Uhr aufzustehen, Haushaltsarbeiten zu
erledigen und mit der Familie Freizeitaktivitäten zu planen. Er gab Lesen, Surfen
am PC an und habe sich mit Kollegen Verständnis im Hinblick auf den Bau eines
PCs erarbeitet. Er habe etwas Englisch gelernt. Nur sehr unwahrscheinlich sei
beim Beschwerdeführer eine sich von psychosozialen Belastungsfaktoren verselbständigende
depressive Episode vorgelegen. Im Protokoll des Arbeitgebers vom 1. Februar 2018
seien somatische Eingliederungshindernisse (Einschränkungen des rechten Armes)
genannt worden. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass es ihm «von
psychischer Seite» gut gegangen sei, sodass psychische
Eingliederungshindernisse sehr unwahrscheinlich gewesen seien. Es seien im
Rahmen der Begutachtung keine medizinischen Gründe evident, die
Selbsteinschätzung des Versicherten im Abschlussbericht FI Eingliederung der
IV-Stelle vom 8. Februar 2019, er sehe sich wieder zu 100% arbeitsfähig, zu
revidieren. Die im nichtmedizinischen Bericht der Neuropsychologin, F____, G____,
vom 22. Mai 2019, diagnostizierte leichte bis mittelschwere neuropsychologische
Störung, die am ehesten auf eine rezidivierende depressive Störung mit psychosomatischen
Beschwerden zurückführen sei, sei nur sehr unwahrscheinlich vorgelegen. Die
bisherige Berufsanamnese und der Werdegang des Beschwerdeführers sprächen dafür,
dass keine leistungseinschränkende Depression vorgelegen sei. Für die
subjektiven Narrative, dass der Beschwerdeführer seither wiederholt unter
depressiven Episoden, jeweils begleitet von Suizidgedanken, gelitten habe,
fehle jedwede Objektivierung in den Akten. Die unauffällige Berufsanamnese, das
Gründen einer Familie, der unauffällige Kontakt mit Familienangehörigen und
Kollegen sprächen deutlich dagegen, dass beim Beschwerdeführer eine
leistungseinschränkende psychische Erkrankung mit andauernder Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit vorgelegen sei bzw. vorliege. Die Angabe des Beschwerdeführers
an die Psychologinnen des G____, dass ein langsamer Widereinstieg in die Arbeit
Ende 2018 nur während wenigen Monaten funktioniert habe, die Belastungen zu
gross gewesen seien, weshalb er im Januar 2019 erneut zu 100 % krankgeschrieben
worden sei, widersprächen der Aktenlage: So habe der Beschwerdeführer in der
Selbsteinschätzung im Abschlussbericht FI Eingliederung IV-Stelle vom 8.
Februar 2019 selbst angegeben, sich wieder zu 100 % arbeitsfähig zu fühlen.
3.5.9.
Die nunmehr neu in das Recht gelegte «Dauerdiagnose» einer
generalisierten Angststörung (ICD-10 F41.1) sei in vorangegangen Berichten nicht
erwähnt worden. Bei der Begutachtung seien weder generalisierte Sorgenketten,
Angstschilderungen und Angstaffekte festzustellen gewesen, die eine
psychopathologische Grundlage für eine Diagnostik einer Störung aus dem
Angstkreis (Kapitel F4 der ICD-10) abgebildet hätten. Die im Austrittsbericht
der L____ vom 13. Februar 2020 genannte soziale Phobie (ICD-10 F40.1) sei nicht
zu bestätigen. So habe sich der Beschwerdeführer zuvor in einer beruflichen
Massnahme der IV integriert, im stationären Rahmen der L____ in eine
Patientengruppe eingefügt und im Rahmen der Begutachtung u.a. davon berichtet,
regelmässig ein Café zu besuchen und mit Personen gerne in Kontakt zu treten.
Der Beschwerdeführer zeige ein Funktionsniveau, das nur sehr unwahrscheinlich
mit dem Vorliegen einer leistungseinschränkenden Angststörung oder Depression
kompatibel sei.
3.5.10.
Es bestünden zahlreiche Inkonsistenzen. Eine psychische Erkrankung
mit überdauernder Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, die sich von
psychosozialen Belastungsfaktoren (u.a. berufliche Überlastung, Umplatzierung,
daraus resultierend Arbeitsplatzprobleme, sozioökonomische Probleme)
verselbständigt habe, sei seit dem Referenzzeitpunkt der letzten IV-Anmeldung
nicht überwiegend wahrscheinlich. Die Beschwerdeschilderung sei gemäss der
SRSI-Testlogik mit dem Beweismass der praktischen Sicherheit ungültig, was auch
der klinischen Beurteilung entspreche.
3.6.
Dr. med. E____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, diagnostizierte
am 10. Februar 2022 (IV-Akte 115), eine generalisierte Angststörung (ICD-10
F41.1. Dauerdiagnose) und eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig
remittiert (ICD-10 F33.4) und berichtete, dass der Zustand des
Beschwerdeführers derzeit stabil sei und die depressive Störung weiterhin
remittiert sei. Sie gehe jedoch davon aus, dass es zu einer erneuten Verschlechterung
der Symptomatik komme, falls der Beschwerdeführer unter psychischer Belastung
stehe. Veränderungen seien schwierig zu bewältigen und würden mit einer
deutlichen psychischen Belastung einhergehen. Auch sei zu beachten, dass die
angestammte Tätigkeit des Beschwerdeführers in der früheren Form nicht mehr
existiere aufgrund von Veränderungen der Struktur am Arbeitsplatz. Um eine
vergleichbare Tätigkeit ausüben zu können, müsse der Beschwerdeführer einen
deutlich weiteren Arbeitsweg auf sich nehmen. Der längere Arbeitsweg würde
aufgrund der generalisierten Angststörung Anspannung, Ängste und die
körperlichen Begleitsymptome (v.a. Herzklopfen, Übelkeit) auslösen. Auch die
Tätigkeit in einem neuen Arbeitsumfeld würde vor dem Hintergrund der
generalisierten Angststörung zu einer erneuten Verschlechterung des psychischen
Zustandes führen. In der Vergangenheit habe sich auch eine Erwartungsangst
entwickelt, sodass sich der Beschwerdeführer auch in Abwesenheit der
angstauslösenden Stimuli nicht entspannen könne und ein erhöhtes Stressniveau dauerhaft
vorhanden sei, z.B. nach der Arbeit Gedanken und damit verbundene Ängste an den
nächsten Arbeitstag. Diese erhöhte Anspannung habe auch eine erneute depressive
Episode begünstigt mit vermindertem Antrieb, Freudlosigkeit,
Hoffnungslosigkeit, was die Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeit weiter
erschwert habe. Nach unserem Ermessen wäre eine reduzierte Arbeitsfähigkeit am
angestammten Arbeitsplatz möglich, jedoch existiere dieser nicht mehr. Unter
Berücksichtigung dieser einschränkenden Faktoren sei eine Arbeitsfähigkeit ihrer
Einschätzung nach nicht gegeben.
4.
4.1.
Zu prüfen ist, ob das Gutachten von Dr. med. J____ vom 23. November
2021 die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise
erfüllt.
4.2.
Was die Angabe des Gutachters betrifft, das SRSI (Self-Report
Symptom Inventory) zeige, dass der Beschwerdeführer zahlreiche Items verneint
habe, die auf genuine depressive Symptome hinwiesen, und das Negieren dieser
depressiven Krankheitszeichen im Allgemeinen mit dem Vorliegen einer depressiven
Episode inkompatibel sei, ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer selbst das
Vorliegen depressiver Symptome verneint hat, wie dies der Gutachter in Punkt
4.2. unter dem Titel «Psychopathologischer Befund» festgehalten hat. Insofern
ist die Schlussfolgerung des Gutachters, dass sich mit dem SRSI bedeutsame
Antwortverzerrungen im Hinblick auf eine Depression gezeigt hätten, nicht
nachvollziehbar.
4.3.
Der Gutachter nimmt in seinem Gutachten Bezug auf das
Zwischenzeugnis des Arbeitgebers vom 1. Februar 2005 und auf das
Führungszeugnis aus dem Jahr 1983 und listet diese Dokumente auch in der
Anamnese auf. Das ist im Vergleich mit anderen Gutachten für die
Invalidenversicherung eher ungewöhnlich und es ist vorliegend nicht
ersichtlich, inwieweit diese Dokumente anhand der zu beurteilenden
medizinischen Fragestellung von Bedeutung sind. Es ist der Gesundheitszustand
des Beschwerdeführers ab dem Jahr 2017 zu beurteilen. Eine psychische
Erkrankung in einem Zeitraum davor stand nicht in Frage. Da der Einbezug dieser
Dokumente vorliegend jedoch von untergeordneter Bedeutung ist, vermag diese
Auffälligkeit den Beweiswert des Gutachtens nicht in seiner Gesamtheit in Frage
zu stellen. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer mit der Unterzeichnung der
IV-Anmeldung die Ermächtigung erteilt, u.a. bei Arbeitgeberinnen und
Arbeitgebern Auskünfte einzuholen, die der Abklärung des Leistungsanspruchs dienen.
4.4.
Der Gutachter begründete, warum er die Diagnose einer
Schmerzverarbeitungsstörung verneinte (IV-Akte 106 S. 22). Der Beschwerdeführer
zeige klinisch kein aufmerksamkeitssuchendes histrionisches Verhalten und er
unternehme auch nicht den Versuch, weitere Nachforschungen anzustossen, um
etwaigen organmedizinischen Problemen auf den Grund zu gehen. Eine überdauernde
hausärztliche Behandlung habe zudem nicht stattgefunden. Ebenso begründete er,
warum er eine Angststörung verneinte (IV-Akte 106 S. 22). Weder sei der
Beschwerdeführer nervös gewesen, noch habe er gezittert oder sich angespannt
gezeigt. Äusserungen von generalisierten Sorgenketten oder Befürchtungen, er
selbst oder Angehörige könnten erkranken oder einen Unfall haben, seien nicht
objektivierbar. Diese Schlussfolgerungen sind damit begründet und auch gemäss
Aktenlage nachvollziehbar.
4.5.
Was das Vorbringen anbelangt, das Gutachten sei zu kurz gewesen, um
die Aufmerksamkeit und Konzentration des Beschwerdeführers beurteilen zu
können, ist darauf hinzuweisen, dass es für den Aussagegehalt eines
medizinischen Berichts rechtsprechungsgemäss nicht primär auf die Untersuchungsdauer
ankommt. Massgeblich ist vielmehr die inhaltliche Vollständigkeit und Schlüssigkeit
der Expertise (Urteil des Bundesgerichts vom 14. Mai 2019, 9C_190/2019, E. 3.1).
Gemäss den Beobachtungen anlässlich der Begutachtung konnte der Gutachter keine
Konzentrationsschwierigkeiten feststellen. Diese Feststellung ist, wie sich im
Folgenden zeigt, von geringer Relevanz für die Gesamtbeurteilung.
4.6.
Bezüglich der Frage, ob eine Depression vorliegt, verwies der
Gutachter in erster Linie auf psychosoziale Umstände und kam zum Schluss, dass
diese im Vordergrund stünden und ein depressives Geschehen daher zu verneinen
sei. Dieser Schluss ist nicht zu beanstanden. Die vorliegenden Arztberichte
zeigen, dass es im Zusammenhang mit der steigenden Belastung am Arbeitsplatz zu
einer Exazerbation der Symptome gekommen ist (Bericht Dr. med. E____ vom 12.
Juni 2019, IV-Akte 74 S. 2), dass Grund für die seit Juni 2017 aufgetretenen
Depressionen eine Umstrukturierung bei der Arbeit war und der Beschwerdeführer
immer mehr Mühe mit der Schichtarbeit hatte (Bericht F____, IV-Akte 76 S. 6), der
Beschwerdeführer thematisch besonders an den Schwierigkeiten während der
letzten Zeit der Berufstätigkeit haftete (Bericht der H____ vom 13. Februar
2020, IV-Akte 89) und vor allem der individuell zu berücksichtigende berufliche
Kontext würde zur Einschätzung der Arbeitsfähigkeit beitragen (Bericht Dr. med.
E____ vom 10. Februar 2022, IV-Akte 115 S. 3). Auch der Beschwerdeführer selbst
benannte im Protokoll Frühintervention der IV-Stelle vom 29. November 2017 als
Auslöser medizinalfremde Arbeitsplatzfaktoren wie «Stress am Arbeitsplatz» und
ergonomische Verhältnisse. Mit diesen Aussagen wird deutlich, dass die
Belastungen am Arbeitsplatz im Vordergrund stehen. Dabei handelt es sich um
IV-fremde Faktoren. Denn der im Hinblick auf Rentenleistungen der
Invalidenversicherung geltende enge (bio-psychische) Krankheitsbegriff klammert
soziale Faktoren so weit aus, als es darum geht, die für die Einschätzung der
Arbeitsunfähigkeit kausalen versicherten Faktoren zu umschreiben. Die
funktionellen Folgen von Gesundheitsschädigungen werden hingegen auch mit Blick
auf psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren abgeschätzt, welche
den Wirkungsgrad der Folgen einer Gesundheitsschädigung beeinflussen (BGE 141 V
281 E. 3.4.2.1 mit Hinweisen). Soweit soziale Belastungen direkt negative
funktionelle Folgen zeitigen, bleiben sie ausgeklammert, gilt es doch
sicherzustellen, dass gesundheitlich bedingte Erwerbsunfähigkeit zum einen
(Art. 4 Abs. 1 IVG) und nicht versicherte Erwerbslosigkeit oder andere
belastende Lebenslagen zum andern nicht ineinander aufgehen (BGE 141 V 281 E.
4.3.3 mit Hinweis auf BGE 127 V 294 E. 5a; vgl. auch BGE 143 V 409 E. 4.5.2).
Psychosoziale Belastungsfaktoren können jedoch mittelbar zur Invalidität
beitragen, wenn und soweit sie zu einer ausgewiesenen Beeinträchtigung der
psychischen Integrität als solcher führen, welche ihrerseits eine Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit bewirkt, wenn sie einen verselbstständigten Gesundheitsschaden
aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner Folgen verschlimmern (Urteile des
Bundesgerichts vom 15. Juni 2021, 9C_10/2021, E. 3.3.1; und vom 20. Januar 2020,
8C_559/2019 E. 3.2 mit Hinweis). Soweit die psychische Störung wieder
verschwindet, wenn die Belastungsfaktoren wegfallen, fehlt es an einem
verselbständigten Gesundheitsschaden (Urteil des Bundesgerichts vom 29.
September 2015, 9C_93/2015, E. 6.2.1).
4.7.
Was die von der behandelnden Psychiaterin diagnostizierte
generalisierte Angststörung anbelangt, so werden keine Beeinträchtigungen
beschrieben, die eine Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ausschliessen,
auch nicht in seinem angestammten Beruf als Logistikassistent. Bedenken
hinsichtlich der Länge des Arbeitsweges schränken allenfalls die Auswahl der in
Frage kommenden Stellen ein, und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer
Menschenansammlungen meidet, kann mit einer Tätigkeit mit wenig Kontakt zu
anderen Menschen Rechnung getragen werden. Eventuelle angstauslösende Faktoren
am Arbeitsplatz können damit vermieden werden. Gründe, dass bei der Tätigkeit
als Logistikassistent diese Voraussetzungen nicht umsetzbar seien, sind nicht
ersichtlich.
4.8.
Das Beschwerdebild ist wesentlich durch invaliditätsfremde
psychosoziale Umstände geprägt: Bei der von der behandelnden Psychiaterin Dr.
med. E____ in ihrem Bericht vom 10. Februar 2022 (IV-Akte 115) beschriebenen
Belastungen am Arbeitsplatz handelt es sich um ein reaktives Geschehen auf
psychosoziale Belastungsfaktoren bzw. ist ein verselbstständigter Gesundheitsschaden
nicht überwiegend wahrscheinlich. Die neuropsychologischen Beeinträchtigungen
wurden ebenfalls als am ehesten im Zusammenhang mit der Depression gesehen
(siehe oben Erw. 3.2.). Diese sind daher ebenfalls im Zusammenhang mit den
Belastungen am Arbeitsplatz zu sehen.
4.9.
Die behandelnde Psychiaterin Dr. med. E____ hat in ihrem neuesten
Bericht vom 10. Februar 2022 (IV-Akte 115) eine Besserung des
Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers festgehalten. Dessen Zustand sei
derzeit stabil und die depressive Störung sei weiterhin remittiert. Im Weiteren
schildert sie mögliche Belastungen im Zusammenhang mit einer zukünftigen Arbeitstätigkeit.
Auch der Beschwerdeführer selbst hat in der psychiatrischen Begutachtung
angegeben, nicht mehr unter depressiven Symptomen zu leiden (siehe oben Erw. 3.5.1.).
Mit diesem aktuellen Bericht der behandelnden Psychiaterin zeigt sich, dass
eine Verbesserung der depressiven Symptomatik vorliegt, und dass sie für
allfällige zukünftige Beeinträchtigungen in der Hauptsache psychosoziale
Belastungen, nämlich die Umstände des Arbeitsplatzes, benennt.
4.10.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass psychosoziale Gründe im
Vordergrund stehen. Die Depression ist remittiert, weswegen auch nicht davon
gesprochen werden kann, dass diese einen verselbständigten Gesundheitsschaden
aufrechterhalten. Das Gutachten von Dr. med. J____ erweist sich daher in seinem
Ergebnis als schlüssig und die IV-Stelle hat zu Recht darauf abgestellt. Es ist
auch rechtens, dass die IV-Stelle keine weiteren somatischen Abklärungen
getätigt hat. Die vorliegenden Akten zeigen, dass seit dem Jahr 2019 die
psychische Problematik im Zentrum der gesundheitlichen Beschwerden gestanden
ist, Arztberichte über somatische Beschwerden finden sich in den Akten für den
in Frage stehenden Zeitraum nicht und wurden auch nicht eingereicht.
5.
5.1.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist.
5.2.
Die ordentlichen Kosten bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--
sind bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
5.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer Dr.
B. Gruber
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: