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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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Urteil der Präsidentin
vom 22. März 2023
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, [...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
C____
Gegenstand
IV.2022.64
Verfügung vom 10. Mai 2022
Beschwerderückzug. Abschreibung zufolge Gegenstandslosigkeit.
Entscheidgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2. Nach § 83 Abs. 2 GOG ist die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts berechtigt, einfache Fälle als Einzelrichterin zu entscheiden. Dies ist vorliegend der Fall.
2.
2.1. Am 5. Dezember 1993 erlitt der Beschwerdeführer im Alter von 17 Jahren einen Infarkt im Versorgungsgebiet der A. cerebri media links bei intracranieller Dissektion der A. carotis interna links mit sensomotorischer Hemiparese rechts (vgl. Bericht D____ vom 19. Januar 1994, IV-Akte 15, S. 7).
2.2. Im Frühjahr 1994 brach der Beschwerdeführer die begonnene Lehre als Feinwerk-Optiker noch im ersten Semester ab (Zeugnis vom 6. Januar 1994, IV-Akte 20, S. 11; Neuropsychologischer Bericht E____klinik [...] vom 12. April 1994, Beschwerdebeilage [BB] 4). Eine von der Beschwerdegegnerin unterstütze Ausbildung in Form des Besuchs des Gymnasiums an der F____-Schule [...] (vgl. IV-Akte 2) konnte nicht erfolgreich abgeschlossen werden (vgl. Abschlussbericht berufliche Massnahmen vom 15. Juli 2009, IV-Akte 41).
2.3. Nach einem Klinikaufenthalt in der G____klinik [...] im Jahr 2007 zufolge einer mittelgradigen depressiven Episode (vgl. Bericht vom 13. Mai 2008, IV-Akte 17, S. 2) meldete sich der Beschwerdeführer im Frühjahr 2008 erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 10). Die Beschwerdegegnerin gewährte dem Beschwerdeführer daraufhin Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche (vgl. Mitteilung vom 29. Juli 2008, IV-Akte 21). Der Beschwerdeführer fand in der Folge ein Praktikum in einer sozialen Institution mit anschliessendem Ausbildungsplatz (vgl. Abschlussbericht berufliche Massnamen vom 15. Juli 2009, IV-Akte 41), weshalb die Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom 22. Juli 2009 (IV-Akte 42) die Arbeitsvermittlung als erfolgreich abschloss.
2.4. Im Februar 2021 meldete sich der Beschwerdeführer unter Hinweis auf Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen bei der Beschwerdegegnerin erneut zum Leistungsbezug an (IV-Akte 46). Nachdem die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt in medizinischer und erwerblicher Hinsicht abklärte, sprach sie dem Beschwerdeführer im Wesentlichen gestützt auf die neuropsychologische Verlaufsuntersuchung vom 28. Dezember 2020 (IV-Akte 106, S. 3) mit Verfügung vom 10. Mai 2022 ab dem 1. September 2021 eine halbe Invalidenrente zu (IV-Grad 52%).
3.
3.1. Mit Beschwerde vom 9. Juni 2022 verlangt der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung vom 10. Mai 2022 und die Ausrichtung einer Dreiviertelsrente ab dem 1. September 2021.
3.2. Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 27. Juli 2022 auf Abweisung der Beschwerde.
3.3. Mit Replik vom 2. September beantragt der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung und hält ansonsten an seinen Anträgen fest.
3.4. Die Beschwerdegegnerin hält mit Duplik vom 22. September 2022 an ihren eingangs gestellten Begehren fest.
4.
4.1. Am 22. Dezember 2022 findet die Hauptverhandlung mit anschliessender Beratung statt.
4.2. Mit Verfügung vom 19. Januar 2023 teilt die Instruktionsrichterin den Parteien mit, das Gericht sehe die Rückweisung aufgrund ungenügend abgeklärter medizinischer Entscheidungsgrundlage als angezeigt, da die neuropsychologische Verlaufsuntersuchung für die Beurteilung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit nicht ausreiche. In Bezug auf die im Streit stehende Frage der Frühinvalidität gedenke das Gericht der Argumentation des Beschwerdeführers zu folgen, dass von einer solchen im Sinne von Art. 26. Abs. 2 altIVV (Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961, Stand am 1. Januar 2021) auszugehen sei, da der Beschwerdeführer seine damalige Lehre als Feinwerkoptiker EFZ invaliditätsbedingt abbrechen musste. Da sich die Parteien bis anhin nur zu Art. 26 Abs. 1 altIVV geäussert hätten, wird ihnen bis zum 16. Februar 2023 Gelegenheit gegeben, um zur Frühinvalidität im Sinne von Art. 26 Abs. 2 altIVV Stellung zu nehmen. Ferner sei aufgrund der Aufhebung der angefochtenen Verfügung und der Rückweisung zu weiteren Abklärungen Bestand und Umfang des Anspruchs des Beschwerdeführers weiterhin offen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass ein Rentenanspruch verneint werde. Dem Beschwerdeführer wird daher die Möglichkeit gegeben, bis zum 16. Februar 2023 seine Beschwerde zurückzuziehen.
4.3. Mit Eingabe vom 9. Februar 2023 äussert sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen dahingehend, dass es unbestritten sei, dass der Beschwerdeführer die begonnene Lehre invaliditätsbedingt habe abbrechen müssen. Sofern die vorgesehenen weiteren Abklärungen bei entsprechender Fragestellung an die Begutachtenden entsprechende Erkenntnisse mit sich brächten, sei gegen eine Einstufung des Beschwerdeführers nach dem Vorbild von Art. 26 Abs. 2 altIVV nichts einzuwenden.
4.4. Mit Eingabe vom 15. Februar 2023 zieht der Beschwerdeführer seine Beschwerde gegen die Verfügung vom 10. Mai 2022 zurück und beantragt eine kostenlose Abschreibung des Beschwerdeverfahrens.
5.
5.1. Gemäss den obigen Ausführungen ist die Beschwerde aufgrund des Beschwerderückzuges vom 15. Februar 2023 als gegenstandslos abzuschreiben.
5.2. Die ordentlichen Kosten des Verfahrens hat der Beschwerdeführer zu tragen. Angesichts des doppelten Schriftenwechsels und der durchgeführten Hauptverhandlung rechtfertigt sich eine kostenlose Verfahrensabschreibung vorliegend nicht. Immerhin ist die praxisgemäss erhobene Gebühr von Fr. 800.00 aufgrund des Beschwerderückzuges um Fr. 200.00 zu reduzieren, so dass der Beschwerdeführer eine Gebühr von Fr. 600.00 zu leisten hat.
5.3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts erkennt:
://: Die Eingaben der Parteien vom 9. Februar 2023 bzw. 15. Februar 2023 werden gegenseitig zur Kenntnisnahme zugestellt.
Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr in Höhe von Fr. 600.00.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder MLaw N. Marbot
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Beigeladene
– Bundesamt für Sozialversicherungen