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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 30. August 2022
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. R. von Aarburg, lic. iur. A. Meier
und Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel
Gegenstand
IV.2022.65
Verfügung vom 6. Mai 2022
Beweiswert neutraler externer Gutachten (bidizsiplinär psychiatrisch und rheumatologisch sowie nachträglich neurologisch) bejaht.
Tatsachen
I.
a) Die 1984 geborene Beschwerdeführerin absolvierte von 2004 bis 2007 eine Ausbildung als Kleinkindererzieherin und arbeitete anschliessend in verschiedenen Kindertagesstätten (vgl. Lebenslauf, IV-Akte 14). Per 1. August 2014 wechselte die Beschwerdeführerin ihre Arbeitsstelle und reduzierte gleichzeitig ihr Arbeitspensum aus gesundheitlichen Gründen auf 80% (vgl. IV-Akte 2 S. 4). Ab dem 1. Juli 2016 wurde die Beschwerdeführerin von ihrer Hausärztin bis auf weiteres zu 100% krankgeschrieben für ihre Tätigkeit als Kleinkindererzieherin (vgl. IV-Akte 6 S. 3). Per 30. November 2016 kündigte ihr die Arbeitgeberin (vgl. IV-Akte 12 S. 7).
b) Die Beschwerdeführerin meldete sich am 3. August 2016 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Sie legte dem Anmeldeformular eine Liste mit diversen gesundheitlichen Beschwerden bei (vgl. IV-Akte 2 S. 8 f.). Daraufhin holte die Beschwerdegegnerin den Bericht der Hausärztin C____, FMH Allgemeine Innere Medizin, vom 19. August 2016 (vgl. IV-Akte 10) sowie Unterlagen der Krankentaggeldversicherung D____ ein. In den Unterlagen der D____ befand sich das psychiatrische Gutachten von E____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 10. Februar 2017 (vgl. IV-Akte 26). Die Beschwerdegegnerin veranlasste gestützt darauf eine Einschätzung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD, sig. F____, FMH Allgemeine Medizin, Bericht vom 16. Februar 2017; IV-Akte 25).
Mit Verfügung vom 28. Juni 2017 (IV-Akte 46) wies die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren ab. Im Vorbescheidverfahren hatte die Beschwerdegegnerin das rheumatologische Gutachten von G____, FMH Rheumatologie, vom 8. Mai 2017 beigezogen, welches ebenfalls im Auftrag der D____ erstellt worden war (vgl. IV-Akte 39). Dazu hatte der RAD am 20. Juni 2017 Stellung genommen (sig. F____, IV-Akte 42).
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt hiess die gegen die Verfügung vom 28. Juni 2017 erhobene Beschwerde mit Urteil vom 15. Januar 2018 (IV-Akte 65) gut und wies die Sache zur Durchführung eines neutralen psychiatrischen Gutachtens zur Würdigung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zurück.
c) Die Beschwerdegegnerin nahm im Rahmen der weiteren Abklärungen Berichte der behandelnden Ärzte zu den Akten (vgl. u.a. Bericht von H____, FMH Innere Medizin und Psychotherapie KVT, Eingang bei der Beschwerdegegnerin am 28. September 2018, IV-Akte 79, Bericht von C____ vom 28. November 2018, IV-Akte 81, Bericht von I____, FMH Neurologie, vom 24. Juni 2019, IV-Akte 100, Bericht des Zentrums für Rehabilitation und Altersmedizin, J____spital [...] vom 29. August 2019, IV-Akte 109, Bericht von K____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 12. Dezember 2019, IV-Akte 114). Am 20. Juli 2020 führte sie eine Abklärung im Haushalt durch. Letztere ergab gemäss Bericht vom 21. Juli 2020 (IV-Akte 129), dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Einschränkungen zu 100% berufstätig wäre.
Im Auftrag der Beschwerdegegnerin erstatteten L____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, am 12. April 2021 (Gutachtenfertigstellung, IV-Akte 161) und M____, FMH Innere Medizin und Rheumatologie, am 2. April 2021 (Gutachtenfertigstellung, IV-Akte 162) ein bidisziplinäres Gutachten (vgl. bidisziplinäre Gesamtbeurteilung [Konsensbeurteilung], IV-Akte 162 S. 24 ff.).
Der RAD (sig. F____) empfahl mit Stellungnahme vom 24. April 2021 (IV-Akte 164 S. 4) ein zusätzliches neurologisches Gutachten, dies mit dem Hinweis darauf, dass die Versicherte am 15. Juni 2020 einen Autounfall mit Verdacht auf ein HWS-Beschleunigungstrauma erlitten habe und vom behandelnden Neurologen I____ eine Arbeitsunfähigkeit von 100% attestiert werde. Dieses Fachgutachten wurde am 26. Oktober 2021 von N____, FMH Neurologie, erstattet (IV-Akte 173, vgl. ergänzende Ausführungen vom 28. Februar 2022, IV-Akte 181). Der RAD nahm dazu am 9. November 2021 Stellung, IV-Akte 175).
d) Mit Vorbescheid vom 30. November 2021 (IV-Akte 177) kündigte die Beschwerdegegnerin die Abweisung des Leistungsbegehrens an. Die Beschwerdeführerin erhob hiergegen am 18. Januar 2022 Einwand (IV-Akte 179, Ergänzung vom 4. März 2022, IV-Akte 183, mit beigelegter Stellungnahme von I____ vom 18. Februar 2022, IV-Akte 183 S. 2 ff.). Im Vorbescheidverfahren äusserten sich nochmals L____ am 25. März 2022 (IV-Akte 189) und N____ am 31. März 2022 (IV-Akte 190). Am 6. Mai 2022 erging die dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 193).
II.
a) Mit Beschwerde vom 9. Juni 2022 beantragt die Versicherte, es sei die Verfügung vom 6. Mai 2022 aufzuheben und es sei ein polydisziplinäres, mindestens jedoch psychiatrisches Gerichtsgutachten anzuordnen und der Beschwerdeführerin gestützt auf dieses eine Invalidenrente gemäss den gesetzlichen Bestimmungen zuzusprechen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Durchführung weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wird um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung ersucht.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 27. Juni 2022 wird die Abweisung der Beschwerde beantragt.
c) Mit Replik vom 25. Juli 2022 hält die Beschwerdeführerin an der Beschwerde fest.
III.
Mit Verfügung vom 13. Juli 2022 entspricht der Instruktionsrichter dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtpflege gemäss § 5 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen (Sozialversicherungsgerichtsgesetz, SVGG; SG 154.200).
IV.
Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt findet am 30. August 2022 statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz; GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
1.3. Am 1. Januar 2022 trat das revidierte IVG in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Weil in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1; BGE 132 V 215, 220 E. 3.1.1; BGE 131 V 9, 11 E. 1), sind die Leistungsansprüche für die Zeit bis zum 31. Dezember 2021 nach der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den Normen ab 1. Januar 2022 zu prüfen (BGE 130 V 445, 447 E. 1.2.2).
Wie nachfolgend darzulegen ist, trug sich der relevante Sachverhalt, mithin die vorliegend strittigen medizinischen Abklärungen im Rahmen der Begutachtungen durch L____, M____ und N____ sowie insbesondere auch die entsprechenden Auftragserteilungen durch die Beschwerdegegnerin vor dem 1. Januar 2022 zu. Insoweit findet auf die zu beurteilende Beschwerde das bis 31. Dezember 2021 massgebliche Recht Anwendung.
Mit Verfügung vom 6. Mai 2022 (IV-Akte 193) hat die Beschwerdegegnerin festgestellt, es bestehe seit Oktober 2017 eine ununterbrochene Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die Versicherte sei aus spezialärztlicher Sicht ab diesem Zeitpunkt in der angestammten Tätigkeit als Kleinkindererzieherin ohne angepasstes Belastungsprofil nur noch zu 70% arbeitsfähig. Eine höhere Arbeitsfähigkeit bestehe hingegen in einer leidensangepassten Tätigkeit. In einer solchen Tätigkeit sei der Versicherten eine körperlich leichte bis selten mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit, die klare Arbeitsbedingungen und Aufgabenstellungen enthalte, keine hohen Anforderungen an Flexibilität und Anpassungsfähigkeit voraussetze und die mit vorwiegend administrativen und planerischen Aufgaben verbunden sei, zu 100% zumutbar. Dies gelte ebenfalls für die angestammte Tätigkeit, sofern an einer Arbeitsstelle die Bedingungen dem genannten Belastungsprofil entsprächen. In Frage kämen auch Tätigkeiten in einer Administration, in einem Büro oder Kontroll-, Sortier- und Überwachungstätigkeiten.
Für den Einkommensvergleich stellte die Beschwerdegegnerin einem Valideneinkommen von CHF 70'978.-- ein Invalideneinkommen in Höhe von CHF 54'681.--gegenüber und gelangte damit auf einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 23%.
Die Beschwerdeführerin rügt, die Beschwerdegegnerin habe zu Unrecht anfänglich nur eine bidisziplinäre Begutachtung durchführen lassen. Es sei darum eine erneute, nunmehr polydisziplinäre Begutachtung durchzuführen (Beschwerde S. 6 f. Ziff. 4.1. f.). Sodann komme dem psychiatrischen Gutachten von L____ kein Beweiswert zu (Beschwerde S. 7 ff. Ziff. 5 ff).
Ob sich die angefochtene Verfügung vom 6. Mai 2022 mit Blick auf die erhobenen Rügen schützen lässt, ist nachfolgend zu prüfen.
Die Beschwerdeführerin macht geltend (Beschwerde S. 7), vorliegend hätten zum Zeitpunkt der Vergabe des bidisziplinären Gutachtens (vgl. Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 17. August 2020 mit Bekanntgabe der vorgesehenen Gutachter L____ und M____, IV-Akte 135) bereits diverse Berichte von Neurologen in den Akten vorgelegen. Die Beschwerdegegnerin hätte somit wissen müssen, dass seit mindestens 2016 eine neurologische Behandlung stattgefunden habe.
Das Bundesgericht betont (BGE 142 V 551, 564 f. E. 7.3.2.3), umso wichtiger sei die Beachtung der Verfahrensgarantien bei mono- und bidisziplinären Expertisen, welche nicht als Vehikel zur Umgehung des zufallsbasierten MEDAS-Zuweisungssystems missbraucht werden dürften. Dieses sei das Regelinstrument zur medizinischen Sachverhaltsabklärung im nichtstreitigen Verfahren der Invalidenversicherung für komplexe Fälle. Weiche die IV-Stelle davon ab, indem sie von einer MEDAS eine bi- oder gar bloss monodisziplinäre Expertise einholen wolle, so habe sie in einem solchen Ausnahmefall bei Dissens zwingend einen Einigungsversuch einzuleiten. Scheitere dieser, sei darüber zu verfügen (E. 5.4 S. 357 mit Hinweisen).
Die zu jenem Zeitpunkt bereits anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat gegen die Ankündigung eines bidzisziplinären Gutachtens gemäss Schreiben vom 17. August 2020 (IV-Akte 135) nicht opponiert. Mit Schreiben vom 6. November 2020 (IV-Akte 148) hatte die Beschwerdegegnerin mitgeteilt, die Aufträge zur Begutachtung gemäss Mitteilung vom 17. August 2020 seien inzwischen erteilt worden. Weiter hatte die Beschwerdegegnerin mitgeteilt, derzeit aktualisiere sie ihre medizinischen Akten für die Begutachtung. In diesem Zusammenhang habe ihr I____ einen Verlaufsbericht zugestellt. Aus den erhaltenen Unterlagen gehe hervor, dass bei der Versicherten eine stationäre Therapie im Zentrum für Schmerzmedizin [...] aufgegleist sei. Durch I____ sei im August 2020 eine entsprechende Überweisung an diese Klinik erfolgt. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2020 (IV-Akte 156) hielt die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin dazu fest, es sei vorgesehen, das Erstgespräch in [...] im Januar durchzuführen, wobei das konkrete Datum noch nicht bestimmt sei. Bis eine allfällige stationäre Behandlung durchgeführt werden könne, könne es noch einige Zeit dauern. Aus diesem Grund erachte es der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin als nicht angebracht, vor Erteilung des Begutachtungsauftrags den Abschluss dieser Behandlung und das Vorliegen des entsprechenden Austrittsberichts abzuwarten, weshalb er darum bitte, diese "schon jetzt in die Wege zu leiten". Weiter führt er aus, dass sobald "ein Abschlussbericht einer stationären Behandlung vorliegt", dieser den "Gutachtern nachgereicht werden oder es können diese um eine diesbezügliche Ergänzung des Gutachtens gebeten werden".
Mit Blick auf diese Korrespondenz steht zunächst fest, dass ein Dissens hinsichtlich der Durchführung des bidisziplinären Gutachtens nicht dokumentiert ist und entsprechend die Beschwerdegegnerin vor Erteilung des bidisziplinären Gutachtens keinen Anlass zu einem Einigungsversuch hatte.
Aufgrund dieser Darstellung des Hergangs erscheint nachvollziehbar, dass die Beschwerdegegnerin bzw. der RAD im Zeitpunkt der Erteilung des Auftrags zum bidisziplinären Gutachten an M____ und L____ keinen Anlass zu einer zusätzlichen neurologischen Abklärung sahen. Die Beschwerdeführerin hatte vorgängig mit Schreiben vom 29. November 2019 die zeitnahe Erteilung eines Gutachtensauftrages angemahnt (IV-Akte 113). In diesem Schreiben hatte sie auf die Berichterstattung von O____, FMH Rheumatologie (vgl. u.a. Diagnoseliste vom 20. Mai 2019, IV-Akte 99 S. 2, sowie vom 20. April 2020, IV-Akte 147 S. 35) verwiesen. Auch von Seiten der Beschwerdeführerin wurde dagegen der damals behandelnde Neurologe I____ nicht erwähnt. I____ hatte seinerseits (vgl. z.B. Bericht vom 24. Juni 2019, IV-Akte 104 S. 2) als Hauptdiagnose ein Sjögren-Syndrom, eine gemäss seiner Darstellung vom Rheumatologen O____ erhobene Diagnose (Autoimmunerkrankung, vgl. Pschyrembel, 266. Auflage) sowie eine Polyneuropathie als Begleitsymptom des Sjögren-Syndroms erhoben. Es handelt sich bei dieser Hauptdiagnose, wie die Beschwerdegegnerin zutreffend darlegt (Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 8), nicht um eine der Neurologie zuzuordnende Erkrankung. Somit ist ein unabweislicher Grund, die Beschwerdeführerin bereits initial auch durch einen Neurologen begutachten zu lassen, nicht ersichtlich.
Hinweise für eine Umgehung des für polydisziplinäre Gutachten geltenden Zufallsprinzips bei der Vergabe von Gutachten liegen darum nicht vor.
Somit besteht auch kein Grund, bereits aus formellen Gründen die von L____, M____ und N____ erstatteten Gutachten als unbeachtlich zu bezeichnen und deswegen eine erneute polydisziplinäre Begutachtung anzuordnen.
Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, dem psychiatrischen Gutachten von L____ komme kein Beweiswert zu. Es sei weder plausibel begründet, noch nehme es zu den Indikatoren des strukturierten Beweisverfahrens ausreichend Stellung (Beschwerde S. 10 Ziff. 5.3.). Zur Frage der Beweistauglichkeit dieses Gutachtens ist nachfolgend Stellung zu nehmen.
Hinsichtlich Verweisungstätigkeiten bejaht der psychiatrische Gutachter eine volle Arbeitsfähigkeit ohne Leistungseinschränkung (IV-Akte 161 S. 14), sofern "die Arbeitsbedingungen klar geregelt sind und sich die Explorandin nicht immer wieder neu anpassen muss" und sie sich vorwiegend mit administrativen und planerischen Aufgaben beschäftigen könne und keine körperlich belastenden Tätigkeiten durchführen müsse.
4.2.2. Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine Praxis zur Beurteilung des Anspruchs auf eine Invalidenrente wegen somatoformer Schmerzstörungen und vergleichbarer psychosomatischer Leiden geändert. Die bisher geltende Vermutung, dass solche Leiden in der Regel mit zumutbarer Willensanstrengung überwindbar sind, wurde aufgegeben. Mit BGE 143 V 409 und BGE 143 V 418 distanzierte sich das Bundesgericht von der Sonderrechtsprechung für Depressionen und weitete unter Präzisierung einiger der Indikatoren die Indikatorenprüfung gemäss BGE 141 V 281 auf sämtliche psychischen Leiden aus. Gemäss aktueller bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat somit bei Vorliegen einer psychischen Erkrankung die Prüfung der Arbeits- resp. Erwerbsfähigkeit anhand von sogenannten Standardindikatoren als objektivem Massstab zu erfolgen (BGE 143 V 418, 429 E. 7.2 und BGE 141 V 281, 296 E. 3.7.3 und 297 f. E. 4.1.3).
Das psychiatrische Gutachten befasst sich mit dem Gesundheitsschaden (Diagnosen, IV 161 S. 12) und der Herleitung der Diagnosen (IV-Akte 161 S. 8 ff.), dem sozialen Kontext (IV-Akte 161 S. 13 Ziff. 7.1) sowie der Behandlung und Eingliederung (IV-Akte 161 S. 13 Ziff. 7.2). Die Fähigkeiten, Ressourcen und Belastungen werden gewürdigt (IV-Akte 161 S. 14 Ziff. 7.4), ebenso erfolgt eine Beurteilung von Konsistenz und Plausibilität (IV-Akte 161 S. 13 Ziff. 7.3).
Das Gutachten richtet sich damit an diesen Standardindikatoren aus, sodass es formal den höchstrichterlichen Anforderungen genügt.
4.2.3. Inhaltlich moniert die Beschwerdeführerin, der psychiatrische Gutachter äussere sich zur Frage der Ressourcen im Zusammenhang mit dem Komplex "Persönlichkeit" sehr oberflächlich und in nur einem einzigen Satz, die Versicherte sei in der Lage "Ressourcen zu mobilisieren, wenn die Umstände stimmen", ohne jedoch näher darauf einzugehen, worin diese Ressourcen bestünden und inwiefern diese mobilisiert werden könnten (IV-Akte 161 S. 14 Ziff. 7.4). Zwar sind die Darlegungen von L____ an der angeführten Stelle in der Tat knapp. Die Beschwerdegegnerin legt hierzu aber zutreffend dar (Beschwerdeantwort S. 4 f. Ziff. 15), das Gutachten nehme entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin eine Charakterisierung der Persönlichkeit vor. L____ lege dar, dass die Beschwerdeführerin wiederholt Schwierigkeiten im sozialen Bereich gehabt habe und beispielsweise mit Teammitgliedern nicht zurechtgekommen sei, nur wenig soziale Kontakte pflege, sich teilweise auch zurückziehe. Sie habe Mühe, im sozialen Bereich geeignet zu interagieren, und es falle ihr schwer, das Verhalten des Gegenübers einzuordnen. Sie befasse sich lieber mit konkreten Aufgaben, Strategien, Mathematik, Logik und Mustern und wirke emotional kühl, distanziert. Die Affektivität sei abgeflacht und sie könne nur schwer Gefühle gegenüber anderen zu zeigen. Auch bei Lob oder Kritik wirke sie indifferent und es bestünden eine einzelgängerische Tendenz sowie Hinweise auf Misstrauen und eine übertriebene Empfindlichkeit (IV-Akte 161 S. 11). Diese Merkmale schlagen sich auch in der Beschreibung der Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit nieder, wonach es für die Versicherte schwierig sei, in Situationen zu arbeiten, wo wechselnde zwischenmenschliche Kontakte stattfinden und sie sich auch anderen Menschen anpassen müsse.
4.2.4 Weiter moniert die Beschwerdeführerin, es sei nicht nachvollziehbar, wenn L____ im Gutachten die psychosoziale Situation als "letztendlich nicht entscheidend" bezeichne. Beim "sozialen Kontext" handle es sich um einen eigenständigen Komplex des strukturierten Beweisverfahrens (vgl. IV-Rundschreiben Nr. 334).
Dazu legt die Beschwerdegegnerin zutreffend dar (Beschwerdeantwort S. 5 Ziff. 16), der Gutachter vermerke, dass nur ein geringes tragendes Umfeld bestehe.
L____ gibt dies detailliert wieder (IV-Akte 161 S. 9). Die Versicherte berichte, dass sie etwa drei feste Beziehungen mit unterschiedlicher Dauer gepflegt habe, zuletzt vor 8 Jahren, wo der Freund aus nicht klaren Gründen die Beziehung aufgelöst habe. Die Beschwerdeführerin sei der Meinung, dass sie im zwischenmenschlichen Bereich teilweise Schwierigkeiten habe, sich anzupassen oder sich entsprechend zu verhalten, weswegen sie lieber alleine sei. Sie suche allerdings einen Treff auf, wo sie regelmässig Brettspiele spielen könne, da sie vor allem diese Strategiespiele sehr interessierten. "Zum Glück" werde dort nicht viel gesprochen und es handle sich meistens um die gleichen Männer, sodass kein grosser interpersoneller Austausch stattfinde.
Diese Schilderung der Beschwerdeführerin deckt sich mit der Wahrnehmung des Gutachters (IV-Akte 161 S. 11), dass die Versicherte "grosse Schwierigkeiten hat, im sozialen Bereich geeignet zu interagieren", was sie selbst ja auch bestätige, indem es ihr schwerfalle das Verhalten des Gegenübers zu erkennen. Sie befasse sich lieber mit konkreten Aufgaben, Strategien, Mathematik, Logik und Mustern. Aufgrund dieser Beobachtungen leitet der Gutachter die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung ab. Dass die Versicherte nur eingeschränkt soziale Interaktionen pflegt, ist somit Ausdruck der diagnostizierten Persönlichkeitsstörung. Die Äusserung von L____, die psychosoziale Situation sei "letztendlich nicht entscheidend" ist darum vor diesem Hintergrund gut nachvollziehbar
4.2.5. Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 8 f. Ziff. 5.2), aufgrund des psychiatrischen Gutachtens liessen sich keine Ressourcen erkennen, welche sich mit der attestierten vollen Arbeitsfähigkeit in Verweisungstätigkeiten vereinbaren liessen.
Mit Blick auf die verfügbaren Ressourcen hält L____ fest (IV-Akte 161 S. 11), die Versicherte sei "offensichtlich in der Lage, ihren Alltag zu strukturieren, Interessen nachzugehen und sich allgemein zu aktivieren", wobei sie nach starker Aktivierung eine Pause einlegen müsse. Er legt ferner dar, die Versicherte sei "gut in der Lage, Termine wahrzunehmen", wenn sie auch teilweise eigenwillig und unnachgiebig werde, z.B. wenn ein Termin früh angesetzt werde. Es könne ihr aber zugemutet werden, sich auch an frühe Termine zu halten, denn der Ablauf des Tages zeige, dass genügend Kompensationsmöglichkeiten bestünden.
Die Versicherte sei sodann in der Lage, Aufgaben zu strukturieren. Sie könne die fachlichen Kompetenzen anwenden, sei in der Lage, sich ein Urteil zu bilden und Entscheide zu fällen. Die Durchhaltefähigkeit sei aufgrund des psychischen Zustandes als nicht eingeschränkt einzustufen. Ferner sei die Beschwerdeführerin in der Lage, Aktivitäten nachzugehen, was sie auch bestätige. Die Selbstpflege sei nicht beeinträchtigt, ebenfalls nicht die Verkehrs- und Wegefähigkeit.
Der Tagesablauf, auf welchen der Experte verweist, wird wie folgt wiedergegeben (IV-Akte 161 S. 4 f.): Die Versicherte stehe zwischen 8.30 und 9 Uhr auf, respektive wache zu dieser Zeit auf, bleibe noch eine halbe Stunde liegen, da noch alles schmerze. Sie ziehe sich an, trinke einen Tee und habe dann eventuell Termine. 2-3 Mal in der Woche habe sie irgendwo Termine. Sie lebe in Untermiete, wo bisher eine Putzfrau 1 Mal wöchentlich die Wohnung geputzt habe. Sie koche jeden 2. oder 3. Tag, sie möge Vorgekochtes nicht so gut. Der Appetit sei normal, sie habe wie gewünscht an Gewicht abgenommen. Nachmittags verbringe sie oft die Zeit im Garten, sie habe mit einer Freundin zusammen einen Freizeitgarten, wo sie allenfalls kleinere Dinge tue. Der Bruder helfe zeitweise mit. Sie Iese sehr gerne Fantasy, sie könne stundenlang lesen. Sie singe auch gerne. Sehr gerne mache sie Brettspiele, 1 Mal wöchentlich abends an einem besonderen Treff. Es hielten sich vorwiegend Männer dort auf, die wenig sprächen, was ihr entgegenkomme. Sie halte diese soziale Situation daher gut aus. Sie müsse sich vor derartigen Spielabenden vorgängig schonen und ruhen, auch am Tag danach. Sie finde es «cool», verschiedene Strategien auszuarbeiten beim Spiel. Es seien auch meistens die gleichen Leute dort, was es ebenfalls erleichtere für sie. Sie habe eine gute Freundin, mit der sie Kontakt habe und auch ihren Bruder. Sie schaue fern. Wenn sie sehr erschöpft sei, lege sie sich hin und erhole sich auch nach schwierigen Tätigkeiten. Es könne vorkommen, dass sie 1-2 Stunden am Tag schlafe, doch nicht regelmässig. Ab 18 Uhr sei der Tag gelaufen, d.h. sie lege sich auf die Couch und Iese oder schaue fern. Gegen 23.30 und 24 Uhr gehe sie ins Bett, bis sie dann irgendwann einschlafe. Es dauere lange, bis sie einschlafen könne. Nachts wache sie allenfalls auf, wenn sie Körperschmerzen verspüre, sie benütze dann einen Schmerzspray. An die Träume könne sie sich nicht erinnern. Sie denke nicht, dass sie übermässig nervös oder gereizt sei, sie habe keine Ängste.
In der Beschwerde werden diese Schilderungen gleichsam als Beweis für das Fehlen von Ressourcen dargestellt (Beschwerde S. 8 f. Ziff. 5.2.). Wenn die Beschwerdeführerin im erwähnten Freizeitgarten "allenfalls kleinere Dinge tue", könne man dies durchaus so verstehen, dass sie praktisch nichts mache, so dass kaum von einer Ressource die Rede sein könne. Ebenso wenig liege eine Ressource im Umstand, dass sie dort oft ihre Zeit verbringe, soweit die Anwesenheit bloss passiver Natur sei. Das geschilderte Lesen sei keine anspruchsvolle Tätigkeit, aus welcher sich Ressourcen mobilisieren liessen. Selbst ausgesprochen antriebslose Personen dürften noch in der Lage sein, Bücher zu lesen. Wie oft und in welchen Rahmen die Beschwerdeführerin singe, lasse sich dem Gutachten nicht entnehmen. Einzig, dass sie das gerne tue, könne sicher nicht als Ressource gewertet werden. Die Aktivität an den Spielabenden sei sehr bescheiden und von geringer Intensität, zumal die offenbar schweigsamen Männer kaum eine soziale Interaktion erforderten. Auch aus dieser Aktivität dürften sich kaum Ressourcen mobilisieren lassen. Im sozialen Kontext könne kaum von einem Netzwerk gesprochen werden, welches die Beschwerdeführerin bei der Mobilisierung allfälliger Ressourcen unterstützen könnte. Die Beschwerdeführerin habe offenbar nur eine einzige "gute Freundin", mit der sie "Kontakt habe", sowie ihren Bruder. Mit dem "älteren, gebrechlichen Mann, der unter Parkinson leide", scheine kaum eine Interaktion stattgefunden zu haben. Schliesslich scheine es auch keine abendlichen Aktivitäten nach 18 Uhr zu geben.
Diesen Darlegungen der Beschwerdeführerin ist zu entgegnen, dass sie infolge ihrer Persönlichkeitsstörung in der Tat nur eingeschränkte soziale Kontakte pflegt. Zwar entfällt damit ein grosses persönliches Umfeld, welches die Beschwerdeführerin gegebenenfalls stützen könnte. Die Schilderung des Tagesablaufs zeigt jedoch, wie der psychiatrische Gutachter nachvollziehbar darlegt, dass der Tagesablauf für die Versicherte genügend Kompensationsmöglichkeiten bereithält. Dies ist entgegen der Auffassung der Versicherten jedoch in der Gesamtschau als Ressource zu werten.
4.2.6. Zusammenfassend vermag die Beschwerdeführerin keine Indizien darzutun, welche unüberwindliche Zweifel an der Beweiskraft des Gutachtens von L____ zu wecken vermöchten. Die Beschwerdegegnerin durfte folglich darauf abstellen.
4.3.1. M____ diagnostizierte im seinem Gutachten vom 2. April 2021 (IV-Akte 162 S. 16 f.) ein (1) chronisches cervicothoracovertebrales Schmerzsyndrom mit möglicher cervicospondylogener Komponente (ICD-10 M53.9) sowie (2) chronische Handgelenkschmerzen links bei chronischer Tenosynovitis Musculus extensor pollicis longus sowie Musculus extensor carpi radialis (ICD-10 M65.83). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erhob M____ (1) ein chronisches unspezifisches multilokuläres Schmerzsyndrom mit Panvertebralsyndrom, Myoarthralgien sowie begleitendem Symptomenkomplex wie Müdigkeit, Erschöpfung, Leistungsintoleranz, (2) Osteoporose gemäss DEXA 11/2017 mit T-Score -2,6 Schenkelhals links sowie (3) Tendenz zu Bandlaxität, betont Achsenskelett.
Für die bisherige Tätigkeit als Kleinkindererzieherin attestiert M____ (IV-Akte 162 S. 21) eine Arbeitsfähigkeit entsprechend einem maximalen Arbeitspensum von 70%, dies beginnend ab 6. Oktober 2017. Für Verweisungstätigkeiten attestiert M____ (IV-Akte 162 S. 22) bezüglich einer leichten bis selten mittelschweren körperlich belastenden Tätigkeit mit Heben und Ziehen von Lasten bis maximal 10 kg aus rein rheumatologischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit ohne zusätzliche Leistungseinbusse.
In der bidisziplinären, d.h. rheumatologischen und psychiatrischen Gesamtbeurteilung (IV-Akte 162 S. 28 f.) wird diese aus rheumatologischer Sicht bedingte Einschätzung bezüglich der Arbeitsfähigkeit im bisherigen Beruf sowie in Verweisungstätigkeiten aufrechterhalten. Die Gesamtbeurteilung gibt sodann die vorstehend in Erw. 4.2.1 bereits wiedergegebenen Einschätzungen von L____ in gleichen Wortlaut wieder (IV-Akte 162 S. 28 f.). Bezüglich der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit wird die Tätigkeit als Kleinkindererzieherin als "möglicherweise ungeeignet" bezeichnet, wenngleich keine generelle Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für die angestammte Tätigkeit attestiert werden könne. Hinsichtlich der Verweisungstätigkeiten bejaht der psychiatrische Gutachter eine volle Arbeitsfähigkeit ohne Leistungseinschränkung (IV-Akte 161 S. 14), sofern "die Arbeitsbedingungen klar geregelt sind und sich die Explorandin nicht immer wieder neu anpassen muss" und sie sich vorwiegend mit administrativen und planerischen Aufgaben beschäftigen könne und keine körperlich belastenden Tätigkeiten durchführen müsse.
Der RAD hält in der Stellungnahme vom 26. April 2021 (IV-Akte 164 S. 4) fest, es könne aus rein rheumatologisch-psychiatrischer Sicht auf das bidisziplinäre Gutachten von M____ und L____ abgestellt werden. Er notiert aus rheumatologisch-psychiatrischer Sicht für eine Verweisungstätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100% (IV-Akte 164 S. 3). Dieser Einschätzung ist auch mit Blick auf die vorstehend unter Erw. 4.2. ff. erörterten Einwendungen der Beschwerdeführerin zum psychiatrischen Gutachten zu folgen.
4.3.2. N____ diagnostiziert in seinem Gutachten vom 26. Oktober 2021 als Befund mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 173 S. 29) eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, anamnestisch Polyneuropathie sowie eine Multifaktorielle Cephalea. Bezüglich der bisherigen Tätigkeit attestiert N____ (IV-Akte 173 S. 37 f.) in Übereinstimmung mit dem rheumatologischen Gutachter ist in der angestammten Tätigkeit, welche manchmal auch mit mittelschweren und selten mit schweren Hebe- und Tragebelastungen einhergegangen sei, eine Leistungseinschränkung von 30%. In der Einschätzung einer Leistungseinschränkung von 30% seien auch die neuropathischen Beschwerden berücksichtigt. N____ fügt an, dass eine Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit nicht mit den Folgen des Unfallereignisses vom 15. Juni 2020 (HWS-Distorsion) begründet werden könne. Für Verweisungstätigkeiten, beinhaltend wechselbelastende Tätigkeiten (im Wechsel von Stehen, Sitzen und Gehen), mit Limitierung auf leichte bis sporadisch mittelschwere Hebe- und Tragebelastungen (zu vermeiden seien vorwiegend einseitige Körperhaltungen sowie repetitive ungünstige Kopfhaltungen und ausgeschlossen seien repetitive Überkopfarbeiten) bestehe aus neurologischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit ohne Leistungseinschränkung (IV-Akte 173 S. 39).
N____ hat am 31. März 2022 (IV-Akte 190) ergänzend und namentlich zu Äusserungen des behandelnden Neurologen I____ Stellung genommen.
I____ hat mit Schreiben vom 18. Februar 2022 (IV-Akte 183 S. 2 ff.) ausgeführt, er habe im September 2017 elektroneurographisch eine deutliche motorische Polyneuropathie der unteren Extremität beidseits mit Befall des N. Peronäus profundus beidseits (Innervation der Fussheber) popliteal (über Kniekehle) festgestellt. Er bemängelt, dass die elektroneurographische Untersuchung des N. Peronäus durch N____ lediglich den Abschnitt über dem Fussgelenk sowie am Unterschenkel umfasste, ohne zusätzliche Stimulation über der Kniekehle.
N____ legt in seiner Stellungnahme vom 31. März 2022 dar, bei der Elektroneurographie handle es sich um ergänzende neurologische Untersuchungstechnik, deren Indikationsstellung und Interpretation stets im klinischen Kontext von Anamnese und klinisch-neurologischen Befunden erfolgen müsse. Die Indikationsstellung und die Festlegung des Untersuchungsumfangs sowie die Interpretation der elektroneurographischen Untersuchung erfolge im Ermessen des untersuchenden Neurologen unter Berücksichtigung der genannten Kriterien des klinischen Kontextes. N____ hält an der im Gutachten gemachten Feststellung, eine Polyneuropathie sei klinisch und elektroneurographisch zum Zeitpunkt seiner Begutachtung nicht nachweisbar gewesen, fest. Angesichts der von der Beschwerdeführerin angegebenen Lokalisation brennender Missempfindungen an den Hand- und Fussflächen habe sich die Frage nach einer distal symmetrischen Polyneuropathie gestellt. N____ hält dazu fest, bei der Explorandin habe weder klinisch (symmetrisch mittellebhafte Muskeleigenreflexe, intakte Tiefensensibilität, intakte Spitz-Stumpf-Diskrimination, keine motorischen Paresen, keine Störung der Gleichgewichtsfunktionen einschliesslich verschärfter Prüfung in den komplizierten Gangarten) noch elektroneurographisch der Befund einer zur Diskussion stehenden distal symmetrischen Polyneuropathie erhoben werden können. Zu der von I____ postulierten Konstellation einer isoliert im Kniekehleibereich verlangsamten Nervenleitgeschwindigkeit des N. Peronäus legt N____ dar, auch I____ erwähne, dass der N. Peronäus profundus die Fussheber- (und auch Zehenheber-)Muskulatur innerviere. Eine Fuss-/ Zehenheber-Schwäche sei aber weder anamnestisch von der Explorandin beklagt, noch sei ein entsprechender Ausfall in der klinischen Untersuchung vorhanden gewesen. Daher habe N____ auf eine zusätzliche proximale Stimulation des N. Peronäus verzichtet, da sich angesichts des klinischen Kontextes kein relevanter Informationsgewinn ergeben hätte. N____ hält darum in seiner Stellungnahme vom 31. März 2022 an der im Gutachten geäusserten Einschätzung der Arbeitsfähigkeit fest.
Der RAD hält in der Stellungnahme vom 9. November 2021 (IV-Akte 175 S. 2) fest, es könne auf das neurologische Ergänzungsgutachten vom 26. Oktober 2021 abgestellt werden. Diese Schlussfolgerung ist, auch mit Blick auf die gut nachvollziehbaren Ausführungen des neurologischen Gutachters in der Stellungnahme vom 31. März 2022, nicht zu beanstanden.
Der RAD hält fest, es könne somit die Arbeitsfähigkeit entsprechend der Stellungnahme des RAD vom 26. April 2021 (IV-Akte 164) übernommen werden, mit anderen Worten ist für Verweisungstätigkeiten von einer Arbeitsfähigkeit von 100% auszugehen (vgl. Stellungnahmen vom 9. November 2021, IV-Akte 175 S. 2 sowie vom 6. April 2022, IV-Akte 191 S. 2).
Sie hat zur Bestimmung des Valideneinkommens die Auskunft der Arbeitgeberin (vom 1. September 2016, IV-Akte 12) beigezogen, wonach die Versicherte im Rahmen eines Pensums von 80% einen Monatslohn von CHF 4'360.-- bezogen hatte. Diesen Lohn (CHF 4'360.-- x 13 = CHF 56'680.--) hat die Beschwerdegegnerin auf 100 Stellenprozente aufgerechnet (= CHF 70'850.--) und der Nominallohnentwicklung bis 2018 (0,18%) angepasst. Der ermittelte Betrag von CHF 70'978.-- wird von der Beschwerdeführerin nicht moniert und es besteht nach der Aktenlage kein Anlass, diesen abzuändern.
Für die Ermittlung des Invalideneinkommens stellte die Beschwerdegegnerin auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE 2018 Tabelle TA1, Total Frauen, Kompetenzniveau 1) mit Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden ab. Vor diesem Hintergrund errechnete sie ein Invalideneinkommen von 54'681.-- bei einem Pensum von 100%. Dies ist im Grundsatz nicht zu beanstanden.
Die Beschwerdegegnerin hat die Vornahme eines leidensbedingten Abzuges abgelehnt. Die Beschwerdeführerin ist zwar hinsichtlich eines vollen Pensums in Verweisungstätigkeiten nicht eingeschränkt, jedoch formulieren die Gutachter Vorgaben. In psychiatrischer Hinsicht gilt es zu beachten, dass die Arbeitsbedingungen klar geregelt sind und sich die Explorandin nicht immer wieder neu anpassen muss. In rheumatologischer Hinsicht soll die Tätigkeit körperlich leicht bis selten mittelschwer sein und es gilt eine Limite für das Heben und Ziehen von Lasten bis maximal 10 kg. Der neurologische Gutachter gibt wechselbelastende Tätigkeiten (im Wechsel von Stehen, Sitzen und Gehen) vor, mit Limitierung auf leichte bis sporadisch mittelschwere Hebe- und Tragebelastungen. Zu vermeiden seien vorwiegend einseitige Körperhaltungen sowie repetitive ungünstige Kopfhaltungen und ausgeschlossen seien repetitive Überkopfarbeiten.
Vor diesem Hintergrund mag eine leidensbedingte Einschränkung diskutabel erscheinen. Jedoch würde selbst bei Gewährung eines Abzuges von 20% ein Invalideneinkommen von CHF 43'744.80 resultieren, womit bei Gegenüberstellung des Valideneinkommens von CHF 70'978.-- nach wie vor ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von gerundet 38% resultieren würde.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen diese zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung ist B____, Advokat, ein Honorar von CHF 2'500.-- (inkl. Auslagen) nebst CHF 192.50 Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse auszurichten.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Dr. G. Thomi lic. iur. H. Dikenmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen