Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 1. Dezember 2022

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), P. Kaderli, Dr. T. Fasnacht     

und Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch B____, [...]   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2022.68

Verfügung vom 11. Mai 2022

Erneutes polydisziplinäres Gutachten notwendig; Beschwerdegutheissung.

 


Tatsachen

I.        

Der 1962 geborene Beschwerdeführer besuchte in seiner Heimat [...] die obligatorische Schule und reiste 1983 in die Schweiz ein. Er verfügt über keine berufliche Ausbildung. In der Schweiz arbeitete er zwischen 1983 und 2018 bei verschiedenen Arbeitgebern als [...] (vgl. IV-Akte 114, S. 10 und 26 f.). Zuletzt war er von Februar 2018 bis August 2018 über ein Temporärbüro als [...] tätig (IV-Akte 114, S. 10).

Am 6. August 2013 erlitt der Beschwerdeführer eine Verletzung an der Hand (IV-Akte 7.50). Daraufhin meldete er sich bei der zuständigen Unfallversicherung (SUVA) und bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Am 10. Februar 2015 verfügte die SUVA einen Anspruch auf eine IV-Rente ab dem 1. März 2015 bei einer Erwerbsunfähigkeit von 14% (IV-Akte 31). Am 27. Mai 2015 verneinte die IV-Stelle Basel-Stadt einen Anspruch auf eine IV-Rente (IV-Akte 43). Der Beschwerdeführer war daraufhin wieder berufstätig.

Im Juni 2018 erlitt der Beschwerdeführer einen Unfall an der rechten Schulter (vgl. Austrittsbericht Notfallstation, IV-Akte 61, S. 36 f.) und wurde deswegen am 27. August 2018 operiert (IV-Akte 61, S. 27). Im März 2019 meldete er sich erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 47). Die SUVA verfügte am 22. Juli 2019, dass die Versicherungsleistungen bezüglich des Unfalls vom 27. Juni 2018 per 28. Februar 2019 eingestellt würden. Eine dagegen erhobene Einsprache wird mit Einspracheentscheid vom 20. Oktober 2020 abgelehnt (IV-Akte 77.2).

Gestützt auf eine Stellungnahme des RAD (IV-Akte 84) teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 16. April 2021 mit, dass sie beabsichtige, sein Rentengesuch bei einem ermittelten IV-Grad von 19% abzuweisen (IV-Akte 93). Nachdem der Beschwerdeführer Einwand erhoben hatte (IV-Akte 98), gab die Beschwerdegegnerin ein polydisziplinäres Gutachten bei der C____ GmbH (C____) in Auftrag, welches am 13. Dezember 2021 erstattet wurde (IV-Akte 114, S. 3 ff.). Dazu nahm der RAD am 4. Januar 2022 Stellung (IV-Akte 122). Gestützt darauf informierte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit einem neuen Vorbescheid vom 18. Februar 2022, dass sie beabsichtige, sein Leistungsgesuch bei einem ermittelten IV-Grad von 9% zu verneinen (IV-Akte 123). In der Folge erhob der Beschwerdeführer am 24. März 2022 Einwand (IV-Akte 128). Die Beschwerdegegnerin holte eine Stellungnahme des RAD (IV-Akte 130) und des Rechtsdienstes ein (IV-Akte 132) und hielt mit Verfügung vom 11. Mai 2022 am Vorbescheid fest (IV-Akte 134).

II.       

Mit Beschwerde vom 15. Juni 2022 werden beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.    Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 11. Mai 2022 sei aufzuheben.

2.    Dem Beschwerdeführer seien die gesetzlichen Leistungen nach dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG), somit antragsgemäss eine Invalidenrente nach Art. 28 IVG, gestützt auf einen Invaliditätsgrad von mindestens 40% zuzusprechen.

3.    Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4.    Unter o/e-Kostenfolge.

Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 6. Juli 2022 die Abweisung der Beschwerde.

Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 13. September 2022 an den gestellten Rechtsbegehren fest. In der Beilage reicht er den Zwischenbericht der Physiotherapie D____ vom 12. September 2022 ein.

Mit Duplik vom 12. Oktober 2022 hält die Beschwerdegegnerin an der Beschwerdeabweisung fest.

Mit Eingabe vom 18. Oktober 2022 reicht die Beschwerdegegnerin eine Stellungnahme des RAD-Arztes vom 5. Oktober 2022 ein (IV-Akte 136).

III.     

Am 22. Juni 2022 geht der Kostenvorschuss ein.

IV.     

Innert Frist ist kein Antrag auf Durchführung einer Parteiverhandlung erfolgt. Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 1. Dezember 2022 statt.

Entscheidungsgründe

1.                

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20). Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          Der Beschwerdeführer wurde von den Gutachtern des C____ polydisziplinär in den Disziplinen Innere Medizin, Neurologie, orthopädische Chirurgie und Psychiatrie beurteilt, wobei ihm diese in der Konsensbeurteilung eine Arbeitsfähigkeit von 100% in einer leidensangepassten Tätigkeit ab Oktober 2019 attestiert haben (IV-Akte 114, S. 13). Die Beschwerdegegnerin verneinte gestützt darauf bei einem ermittelten IV-Grad von 9% einen Rentenanspruch. Dabei nahm sie eine Parallelisierung der Einkommen vor und gewährte einen leidensbedingten Anzug von 10%.

2.2.          Der Beschwerdeführer rügt das C____-Gutachten als nicht beweiskräftig und erachtet ein Gerichtsgutachten als notwendig.

2.3.          Streitig und zu prüfen ist vorliegend lediglich, ob die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat.

3.                

3.1.          Nach der Rechtsprechung stellt das Gericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des strittigen Entscheids eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1. mit Hinweis auf BGE 129 V 1 E. 1.2 S. 4 mit Hinweisen). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 130 V 138 E. 2.1 S. 140). Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1. mit Hinweis auf BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220). Damit sind vorliegend die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), des IVG und der Verordnung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) in der bis Ende 2021 geltenden Fassung anwendbar. Sie werden im Folgenden jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet.

3.2.          Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG). Für die Bemessung der Invalidität bei einer erwerbstätigen versicherten Person wird das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität durch eine ihr zumutbare Tätigkeit erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG).

3.3.          Um den Gesundheitszustand einer versicherten Person beurteilen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe der ärztlichen Fachperson ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (vgl. BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

3.4.          Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (vgl. BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis). Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).

3.5.          Im Administrativverfahren nach Art. 43 Abs. 1 ATSG wie auch im kantonalen Sozialversicherungsprozess nach Art. 61 lit. c ATSG gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben die Verwaltung und das Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.

4.                

4.1.          Zwischen den Parteien ist zur Hauptsache umstritten, ob die Beschwerdegegnerin auf das polydisziplinäre Gutachten des C____ abstellen durfte. Dies gilt es nachfolgend zu prüfen.

4.2.          4.2.1. Die Gutachter des C____ attestierten dem Beschwerdeführer im Gutachten vom 13. Dezember 2021 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit folgende Diagnosen:

1.    leichte depressive Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F32.00)

2.    Chronische Schulterbeschwerden der dominanten rechten Seite (ICD-10 M79.61/Z98.8)

-         St. n. Verletzung am 27.06.2018

-         St. n. Schulterarthroskopie, Bizepstenodese sowie Supraspinatus- und Subskapularissehnennaht am 27.08.2018 (Dr. E____, Orthopädie F____)

-         Dokumentation einer Kapsulitis am 14.02.2019 (Orthopädie F____)

-         St. n. glenohumeraler Infiltration mit Kenacort unter BV-Kontrolle am 16.05.2019 (Dr. G____, Orthopädie F____)

-         St. n. Schulterarthroskopie, Biopsieentnahme, Kapsulotomie und subakromialem Débridement am 27.06.2019 (Dr. G____, Orthopädie F____)

-         intraoperativer Befund: Kapsulitis und deutliche Vernarbungen, unauffälliger Recessus, Chondropathie humeral Grad 1-11, ausgeprägte subakromiale Bursitis, Labrum und Rotatorenmanschette intakt

-         kein klarer Hinweis für einen Infekt in der mikrobiologischen und histologischen Untersuchung

-         St n. vierwöchiger antibiotischer Therapie mit Amoxicillin bis zum 15.08.2019

-         St. n. Infiltration des Nervus suprascapularis am 05.12.2019

-         St. n. Infiltration des Nervus suprascapularis am 10.12.2019

-         radiologisch degenerative Veränderungen HWKS/6/7 mit möglicher linksbetonter Affektion der Nervenwurzeln C6 und C7 (MRI 07.10.2019)

-         klinische Hinweise für ein subakromiales Impingement und eine Läsion des Akromioklavikulargelenkes, nicht aber für eine längerdauernde Schonung der Extremität (IV-Akte 114, S. 10 f.).

4.2.2.   Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit stellten sie beim Beschwerdeführer:

1.    Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F54)

-         intermittierendes Ameisenlaufen und Brennen im rechten Arm unklarer Ursache (ICD-10 R20.2)

2.    Chronische Schulterbeschwerden der adominanten linken Seite (ICD-10 M79.61)

-         klinisch kein relevantes funktionelles Defizit

3.    St n. Strecksehnennaht am 06.08.2013 bei Durchtrennung im Rahmen einer [...]verletzung des Extensor indicis und Extensor digitorum communis II Zone 5 der dominanten rechten Seite (F____) (ICD-10 Z98.8)

4.    Metabolisches Syndrom (ICD-10 E88.9)

-         Übergewicht mit BMI von 29 kg/m2 (ICD-10 E66.9)

-         Dyslipidämie (ICD-10 E78.2)

-         V a. arterielle Hypertonie (ICD-10 110)

-         erhöhter HbA1c-Wert von 6,4% (ICD-10 R73.9)

-         Hyperurikämie (ICD-10 E79.0)

-         Leberwerterhöhung bei Va. Steatosis hepatis (ICD-10 R74.8)

5.    Nikotinabusus (ICD-10 F17.1, vgl. zum Ganzen IV-Akte 114, S. 11).

4.3.          In der interdisziplinären Beurteilung hielten die Gutachter fest, bei der orthopädischen Untersuchung hätten sich die vom Exploranden beklagten Beschwerden durch die klinischen, radiologischen, intraoperativen, infektiologischen und infiltrativen Befunde keinesfalls klar begründen lassen und es hätten Hinweise auf nichtorganische Faktoren der Beschwerden bestanden (IV-Akte 114, S. 11). Aus orthopädischer Sicht bestehe für die bisherige Tätigkeit auf dem [...] und für andere körperlich mittelschwer bis schwer belastende berufliche Tätigkeiten eine bleibende 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Für angepasste, körperlich sehr leichte, wechselbelastende Tätigkeiten bestehe hingegen aus orthopädischer Sicht eine volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Das wiederholte Heben und Tragen von Lasten über 5 kg sollte ebenso wie der Einsatz der rechten oberen Extremität oberhalb Brustniveaus und hinter der Körperebene vermieden werden (IV-Akte 114, S. 12). Aus neurologischer Sicht werde bezüglich der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit auf das orthopädische Teilgutachten verwiesen. Aus rein neurologischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Aus allgemeininternistischer Sicht könne keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Bei der psychiatrischen Untersuchung hätten eine leichte depressive Episode ohne somatisches Syndrom und eine Schmerzverarbeitungsstörung diagnostiziert werden können (IV-Akte 114, S. 12). Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit sei aus psychiatrischer Sicht um 20% eingeschränkt. Für angepasste Tätigkeiten mit genügend Pausenmöglichkeiten bestehe aus psychiatrischer Sicht jedoch eine volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit (a.a.O.).

4.4.          Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit sei der Beschwerdeführer aus gesamtmedizinischer Sicht seit August 2018 nicht mehr arbeitsfähig (IV-Akte 114, S. 12 f.). In einer körperlich sehr leichten, wechselbelastenden Tätigkeit und ohne wiederholtes Heben und Tragen von Lasten über 5 kg sowie ohne Einsatz der rechten oberen Extremität oberhalb Brustniveaus und hinter der Körperebene bestehe ab Oktober 2019 eine volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit (IV-Akte 114, S. 13).

4.5.          Bei einer Gesamtwürdigung der vorliegenden Akten kann auf diese Einschätzung der C____-Gutachter aus verschiedenen Gründen nicht abgestellt werden.

4.6.          4.6.1. Zunächst ist festzustellen, dass sich das psychiatrische Teilgutachten von Dr. H____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, als nicht schlüssig erweist. So wird für den angestammten Beruf eine Einschränkung von 20% wegen eines erhöhten Pausenbedarfs attestiert (vgl. Gutachten IV-Akte 114, S. 39). Abweichend davon wird jedoch für angepasste Tätigkeiten eine Einschränkung verneint, obwohl beim Belastungsprofil ebenfalls auf einen erhöhten Pausenbedarf hingewiesen wird (IV-Akte 114, S. 39). Der Grund für diese Differenzierung wird in den gutachterlichen Ausführungen nicht genannt. Vor dem Hintergrund, dass die psychiatrische Gutachterin die Aufnahme einer psychotherapeutischen Behandlung nachdrücklich empfohlen hat (IV-Akte 114, S. 38 f. 39), erscheint es vorliegend nicht als nachvollziehbar, weshalb beim Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht in der angestammten Tätigkeit eine höhere Arbeitsunfähigkeit als in einer leidensangepassten Tätigkeit bestehen soll, wenn beide Tätigkeiten einen erhöhten Pausenbedarf mit sich bringen. Gründe, weshalb sich die psychischen Beschwerden lediglich in der Arbeitsfähigkeit hinsichtlich der angestammten Tätigkeit, nicht jedoch hinsichtlich einer leidensangepassten Arbeit auswirken sollen, sind nicht ersichtlich und lassen sich auch nicht aus den gutachterlichen Befunden ableiten. Da sich die Auswirkungen psychiatrischer Einschränkungen kaum je auf konkrete Tätigkeitsbereiche beschränken lassen, erscheint die Auffassung des Beschwerdeführers, wonach es sich aufdränge, die Einschränkung von 20% nicht nur für den angestammten Beruf, sondern auch für eine andere kognitiv einfache Tätigkeit gelten zu lassen (Beschwerde, S. 6), nicht leicht von der Hand zu weisen. Zumindest hätte die Gutachterin eine allfällige abweichende Auffassung umfassend begründen müssen.

4.6.2. Wie der Beschwerdeführer zu Recht darauf hinweist (Beschwerde, S. 6), hat bereits der RAD diese Feststellungen der psychiatrischen Gutachterin als "etwas missverständlich" erachtet (vgl. IV-Akte 130, S. 2). Wenn der RAD die gutachterliche Formulierung für misslungen, aber dennoch unbedeutend erklärt, indem er einerseits ausführt, dass für leichte kognitiv einfache Hilfsarbeiten keine wesentliche Einschränkung begründet werden könne und andererseits geltend macht, er könne sich doch vorstellen, dass der Versicherte mit einer leichten Depression doch noch mehr Pausen benötige (Stellungnahme vom 6.4.2022, IV-Akte 130, S. 3), kann ihm nicht gefolgt werden. Vielmehr wird aus dieser RAD-Stellungnahme deutlich, dass das Gutachten hinsichtlich der konkreten Auswirkungen der psychiatrischen Einschränkungen auf die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit unklar und interpretationsbedürftig ist. Damit kann auf die gutachterliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht nicht abgestellt werden.

4.7.          4.7.1. Weiter kritisiert der Beschwerdeführer, dass das orthopädische Teilgutachten von Dr. I____, FMH Orthopädische Chirurgie, nicht alle im Gutachtensauftrag gestellten Fragen in ausreichender Form beantworte. So seien beispielsweise unter Ziffer 8.2 zur Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit aus orthopädischer Sicht lediglich Ausführungen zum allgemeinen Belastungsprofil enthalten. Bei den Fragen zur zeitlichen Präsenz und zur Einschränkung der Leistungsfähigkeit habe der Sachverständige auf den Abschnitt zu den Merkmalen einer leidensangepassten Tätigkeit verwiesen (vgl. IV-Akte 114, S. 51). Dieser pauschale Verweis sei nicht ausreichend. Aufgrund der beschriebenen Einschränkungen sei zweifelsohne von einer Mehrbelastung der linken Extremität auszugehen, was zwangsläufig eine relevante Minderung der Leistungsfähigkeit indiziere (Beschwerde, S. 5). Dieser Auffassung kann beigepflichtet werden. Der Beschwerdeführer nannte im Interview Schulterschmerzen an der dominanten rechten Seite und gab explizit an, dass sich die Symptomatik auch auf der Gegenseite entwickle, da er nun alles mit dieser verrichte (IV-Akte 114, S. 40 und 42). Darauf ist der Gutachter nicht vertieft eingegangen, sondern hielt lediglich lapidar fest, dass klinisch keine Schonungszeichen bestehen würden. Dies ist jedoch mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer alleine lebt und sämtliche Haushaltsarbeiten selber erledigt (vgl. IV-Akte 114, S. 38 f.) ohne weiteres erklärbar.

4.7.2. Es kommt hinzu, dass das von orthopädischer Seite formulierte Belastungsprofil (vgl. Erwägung 4.3 vorstehend) insgesamt als zu allgemein gehalten und wenig plausibel erscheint. Vor dem Hintergrund der Befunde, welche nach Oktober 2019 gewonnen wurden, kann es auch in zeitlicher Hinsicht, kaum nachvollzogen werden. So hat die Klinik für [...] am [...]spital [...] dem Beschwerdeführer noch im Bericht vom 15. Februar 2021 für eine körperlich nicht belastende Tätigkeit lediglich einen Arbeitsversuch für möglich erachtet und dabei darauf hingewiesen, dass diesbezüglich nur eine 20%ige Arbeitsfähigkeit bestehe (IV-Akte 85, S. 2), was im orthopädischen Gutachten weder erwähnt noch gewürdigt wird.

4.8.          Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich aus dem Gutachten des C____ kein stimmiges Gesamtbild ergibt und auf das Gutachten aus mehreren Gründen nicht abgestellt werden kann. Somit liegt keine rechtsgenügliche Abklärung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers vor. Vor diesem Hintergrund hat die Beschwerdegegnerin ein neues polydisziplinäres Gutachten einzuholen und gestützt darauf über das Rentengesuch des Beschwerdeführers erneut zu entscheiden.

 

 

5.                

5.1.          Die vorliegende Beschwerde ist somit in dem Sinne gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung vom 11. Mai 2022 aufzuheben und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.

5.2.          Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00 zu bezahlen.

5.3.          Der obsiegende Beschwerdeführer hat gegenüber der Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in durchschnittlichen Verfahren im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von CHF 3‘750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar und somit eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 3‘750.00 zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer (CHF 288.75) als angemessen erscheint.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 11. Mai 2022 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

            Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

            Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich CHF 288.75 Mehrwertsteuer.

 

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                        Dr. K. Zimmermann

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: