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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 1.
Dezember 2022
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), P.
Kaderli, Dr. T. Fasnacht
und
Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann
Parteien
A____
[...]
vertreten durch B____, [...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2022.68
Verfügung vom 11. Mai 2022
Erneutes polydisziplinäres
Gutachten notwendig; Beschwerdegutheissung.
Tatsachen
I.
Der 1962 geborene Beschwerdeführer besuchte in seiner Heimat [...]
die obligatorische Schule und reiste 1983 in die Schweiz ein. Er verfügt über
keine berufliche Ausbildung. In der Schweiz arbeitete er zwischen 1983 und 2018
bei verschiedenen Arbeitgebern als [...] (vgl. IV-Akte 114, S. 10 und 26 f.).
Zuletzt war er von Februar 2018 bis August 2018 über ein Temporärbüro als [...]
tätig (IV-Akte 114, S. 10).
Am 6. August 2013 erlitt der Beschwerdeführer eine Verletzung an
der Hand (IV-Akte 7.50). Daraufhin meldete er sich bei der zuständigen
Unfallversicherung (SUVA) und bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum
Leistungsbezug an. Am 10. Februar 2015 verfügte die SUVA einen Anspruch auf
eine IV-Rente ab dem 1. März 2015 bei einer Erwerbsunfähigkeit von 14% (IV-Akte
31). Am 27. Mai 2015 verneinte die IV-Stelle Basel-Stadt einen Anspruch auf
eine IV-Rente (IV-Akte 43). Der Beschwerdeführer war daraufhin wieder
berufstätig.
Im Juni 2018 erlitt der Beschwerdeführer einen Unfall an der
rechten Schulter (vgl. Austrittsbericht Notfallstation, IV-Akte 61, S. 36 f.)
und wurde deswegen am 27. August 2018 operiert (IV-Akte 61, S. 27). Im März
2019 meldete er sich erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an
(IV-Akte 47). Die SUVA verfügte am 22. Juli 2019, dass die
Versicherungsleistungen bezüglich des Unfalls vom 27. Juni 2018 per 28. Februar
2019 eingestellt würden. Eine dagegen erhobene Einsprache wird mit Einspracheentscheid
vom 20. Oktober 2020 abgelehnt (IV-Akte 77.2).
Gestützt auf eine Stellungnahme des RAD (IV-Akte 84) teilte die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 16. April 2021 mit,
dass sie beabsichtige, sein Rentengesuch bei einem ermittelten IV-Grad von 19%
abzuweisen (IV-Akte 93). Nachdem der Beschwerdeführer Einwand erhoben hatte
(IV-Akte 98), gab die Beschwerdegegnerin ein polydisziplinäres Gutachten bei
der C____ GmbH (C____) in Auftrag, welches am 13. Dezember 2021 erstattet wurde
(IV-Akte 114, S. 3 ff.). Dazu nahm der RAD am 4. Januar 2022 Stellung (IV-Akte
122). Gestützt darauf informierte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer
mit einem neuen Vorbescheid vom 18. Februar 2022, dass sie beabsichtige, sein
Leistungsgesuch bei einem ermittelten IV-Grad von 9% zu verneinen (IV-Akte 123).
In der Folge erhob der Beschwerdeführer am 24. März 2022 Einwand (IV-Akte 128).
Die Beschwerdegegnerin holte eine Stellungnahme des RAD (IV-Akte 130) und des Rechtsdienstes
ein (IV-Akte 132) und hielt mit Verfügung vom 11. Mai 2022 am Vorbescheid fest
(IV-Akte 134).
II.
Mit Beschwerde vom 15. Juni 2022 werden beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:
1.
Die Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 11. Mai 2022 sei aufzuheben.
2.
Dem
Beschwerdeführer seien die gesetzlichen Leistungen nach dem Bundesgesetz über
die Invalidenversicherung (IVG), somit antragsgemäss eine Invalidenrente nach
Art. 28 IVG, gestützt auf einen Invaliditätsgrad von mindestens 40%
zuzusprechen.
3.
Eventualiter sei
die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4.
Unter
o/e-Kostenfolge.
Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 6.
Juli 2022 die Abweisung der Beschwerde.
Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 13. September 2022 an
den gestellten Rechtsbegehren fest. In der Beilage reicht er den Zwischenbericht
der Physiotherapie D____ vom 12. September 2022 ein.
Mit Duplik vom 12. Oktober 2022 hält die Beschwerdegegnerin an
der Beschwerdeabweisung fest.
Mit Eingabe vom 18. Oktober 2022 reicht die Beschwerdegegnerin
eine Stellungnahme des RAD-Arztes vom 5. Oktober 2022 ein (IV-Akte 136).
III.
Am 22. Juni 2022 geht der Kostenvorschuss ein.
IV.
Innert Frist ist kein Antrag auf Durchführung einer
Parteiverhandlung erfolgt. Die Urteilsberatung der Kammer des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 1. Dezember 2022 statt.
Entscheidungsgründe
1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die
Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20). Da auch die übrigen
formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1.
Der Beschwerdeführer wurde von den Gutachtern des C____ polydisziplinär
in den Disziplinen Innere Medizin, Neurologie, orthopädische Chirurgie und
Psychiatrie beurteilt, wobei ihm diese in der Konsensbeurteilung eine Arbeitsfähigkeit
von 100% in einer leidensangepassten Tätigkeit ab Oktober 2019 attestiert haben
(IV-Akte 114, S. 13). Die Beschwerdegegnerin verneinte gestützt darauf bei einem
ermittelten IV-Grad von 9% einen Rentenanspruch. Dabei nahm sie eine
Parallelisierung der Einkommen vor und gewährte einen leidensbedingten Anzug
von 10%.
2.2.
Der Beschwerdeführer rügt das C____-Gutachten als nicht
beweiskräftig und erachtet ein Gerichtsgutachten als notwendig.
2.3.
Streitig und zu prüfen ist vorliegend lediglich, ob die
Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint
hat.
3.
3.1.
Nach der Rechtsprechung stellt das Gericht bei der Beurteilung einer
Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des strittigen
Entscheids eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1. mit
Hinweis auf BGE 129 V 1 E. 1.2 S. 4 mit Hinweisen). Tatsachen, die jenen
Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer
neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 130 V 138 E. 2.1 S. 140). Vorbehältlich
besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht
grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des
rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben
(BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1. mit Hinweis auf BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220).
Damit sind vorliegend die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), des
IVG und der Verordnung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) in der bis Ende
2021 geltenden Fassung anwendbar. Sie werden im Folgenden jeweils in dieser
Version wiedergegeben, zitiert und angewendet.
3.2.
Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente,
wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens
60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine
Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG). Für
die Bemessung der Invalidität bei einer erwerbstätigen versicherten Person wird
das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität durch eine ihr
zumutbare Tätigkeit erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt
zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden
wäre (Valideneinkommen; Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG).
3.3.
Um den Gesundheitszustand einer versicherten Person beurteilen zu
können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen
angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe der ärztlichen Fachperson ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die
Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden
können (vgl. BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).
3.4.
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis
der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten
begründet sind (vgl. BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis). Gutachten externer
Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG
eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das
Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die
Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V
352, 353 E. 3b/bb).
3.5.
Im Administrativverfahren nach Art. 43 Abs. 1 ATSG wie auch im
kantonalen Sozialversicherungsprozess nach Art. 61 lit. c ATSG gilt der
Untersuchungsgrundsatz. Danach haben die Verwaltung und das Sozialversicherungsgericht
den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.
4.
4.1.
Zwischen den Parteien ist zur Hauptsache umstritten, ob die
Beschwerdegegnerin auf das polydisziplinäre Gutachten des C____ abstellen
durfte. Dies gilt es nachfolgend zu prüfen.
4.2.
4.2.1. Die Gutachter des C____ attestierten dem Beschwerdeführer im
Gutachten vom 13. Dezember 2021 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit folgende
Diagnosen:
1.
leichte
depressive Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F32.00)
2.
Chronische
Schulterbeschwerden der dominanten rechten Seite (ICD-10 M79.61/Z98.8)
-
St. n. Verletzung
am 27.06.2018
-
St. n.
Schulterarthroskopie, Bizepstenodese sowie Supraspinatus- und
Subskapularissehnennaht am 27.08.2018 (Dr. E____, Orthopädie F____)
-
Dokumentation
einer Kapsulitis am 14.02.2019 (Orthopädie F____)
-
St. n.
glenohumeraler Infiltration mit Kenacort unter BV-Kontrolle am 16.05.2019 (Dr. G____,
Orthopädie F____)
-
St. n.
Schulterarthroskopie, Biopsieentnahme, Kapsulotomie und subakromialem
Débridement am 27.06.2019 (Dr. G____, Orthopädie F____)
-
intraoperativer
Befund: Kapsulitis und deutliche Vernarbungen, unauffälliger Recessus,
Chondropathie humeral Grad 1-11, ausgeprägte subakromiale Bursitis, Labrum und
Rotatorenmanschette intakt
-
kein klarer
Hinweis für einen Infekt in der mikrobiologischen und histologischen
Untersuchung
-
St n.
vierwöchiger antibiotischer Therapie mit Amoxicillin bis zum 15.08.2019
-
St. n.
Infiltration des Nervus suprascapularis am 05.12.2019
-
St. n.
Infiltration des Nervus suprascapularis am 10.12.2019
-
radiologisch
degenerative Veränderungen HWKS/6/7 mit möglicher linksbetonter Affektion der
Nervenwurzeln C6 und C7 (MRI 07.10.2019)
-
klinische
Hinweise für ein subakromiales Impingement und eine Läsion des
Akromioklavikulargelenkes, nicht aber für eine längerdauernde Schonung der
Extremität (IV-Akte 114, S. 10 f.).
4.2.2. Als Diagnosen ohne
Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit stellten sie beim Beschwerdeführer:
1.
Schmerzverarbeitungsstörung
(ICD-10 F54)
-
intermittierendes
Ameisenlaufen und Brennen im rechten Arm unklarer Ursache (ICD-10 R20.2)
2.
Chronische
Schulterbeschwerden der adominanten linken Seite (ICD-10 M79.61)
-
klinisch kein
relevantes funktionelles Defizit
3.
St n.
Strecksehnennaht am 06.08.2013 bei Durchtrennung im Rahmen einer [...]verletzung
des Extensor indicis und Extensor digitorum communis II Zone 5 der dominanten
rechten Seite (F____) (ICD-10 Z98.8)
4.
Metabolisches
Syndrom (ICD-10 E88.9)
-
Übergewicht mit
BMI von 29 kg/m2 (ICD-10 E66.9)
-
Dyslipidämie
(ICD-10 E78.2)
-
V a. arterielle
Hypertonie (ICD-10 110)
-
erhöhter HbA1c-Wert
von 6,4% (ICD-10 R73.9)
-
Hyperurikämie
(ICD-10 E79.0)
-
Leberwerterhöhung
bei Va. Steatosis hepatis (ICD-10 R74.8)
5.
Nikotinabusus
(ICD-10 F17.1, vgl. zum Ganzen IV-Akte 114, S. 11).
4.3.
In der interdisziplinären Beurteilung hielten die Gutachter fest,
bei der orthopädischen Untersuchung hätten sich die vom Exploranden beklagten
Beschwerden durch die klinischen, radiologischen, intraoperativen,
infektiologischen und infiltrativen Befunde keinesfalls klar begründen lassen und
es hätten Hinweise auf nichtorganische Faktoren der Beschwerden bestanden
(IV-Akte 114, S. 11). Aus orthopädischer Sicht bestehe für die bisherige Tätigkeit
auf dem [...] und für andere körperlich mittelschwer bis schwer belastende
berufliche Tätigkeiten eine bleibende 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Für
angepasste, körperlich sehr leichte, wechselbelastende Tätigkeiten bestehe hingegen
aus orthopädischer Sicht eine volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Das
wiederholte Heben und Tragen von Lasten über 5 kg sollte ebenso wie der Einsatz
der rechten oberen Extremität oberhalb Brustniveaus und hinter der Körperebene
vermieden werden (IV-Akte 114, S. 12). Aus neurologischer Sicht werde bezüglich
der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit auf das orthopädische
Teilgutachten verwiesen. Aus rein neurologischer Sicht bestehe keine
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Aus allgemeininternistischer Sicht könne
keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Bei der
psychiatrischen Untersuchung hätten eine leichte depressive Episode ohne
somatisches Syndrom und eine Schmerzverarbeitungsstörung diagnostiziert werden können
(IV-Akte 114, S. 12). Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit sei aus
psychiatrischer Sicht um 20% eingeschränkt. Für angepasste Tätigkeiten mit
genügend Pausenmöglichkeiten bestehe aus psychiatrischer Sicht jedoch eine
volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit (a.a.O.).
4.4.
Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit sei
der Beschwerdeführer aus gesamtmedizinischer Sicht seit August 2018 nicht mehr
arbeitsfähig (IV-Akte 114, S. 12 f.). In einer körperlich sehr leichten,
wechselbelastenden Tätigkeit und ohne wiederholtes Heben und Tragen von Lasten
über 5 kg sowie ohne Einsatz der rechten oberen Extremität oberhalb
Brustniveaus und hinter der Körperebene bestehe ab Oktober 2019 eine volle
Arbeits- und Leistungsfähigkeit (IV-Akte 114, S. 13).
4.5.
Bei einer Gesamtwürdigung der vorliegenden Akten kann auf diese
Einschätzung der C____-Gutachter aus verschiedenen Gründen nicht abgestellt
werden.
4.6.
4.6.1. Zunächst ist festzustellen, dass sich das psychiatrische
Teilgutachten von Dr. H____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, als nicht schlüssig
erweist. So wird für den angestammten Beruf eine Einschränkung von 20% wegen
eines erhöhten Pausenbedarfs attestiert (vgl. Gutachten IV-Akte 114, S. 39). Abweichend
davon wird jedoch für angepasste Tätigkeiten eine Einschränkung verneint, obwohl
beim Belastungsprofil ebenfalls auf einen erhöhten Pausenbedarf hingewiesen
wird (IV-Akte 114, S. 39). Der Grund für diese Differenzierung wird in den
gutachterlichen Ausführungen nicht genannt. Vor dem Hintergrund, dass die
psychiatrische Gutachterin die Aufnahme einer psychotherapeutischen Behandlung
nachdrücklich empfohlen hat (IV-Akte 114, S. 38 f. 39), erscheint es vorliegend
nicht als nachvollziehbar, weshalb beim Beschwerdeführer aus psychiatrischer
Sicht in der angestammten Tätigkeit eine höhere Arbeitsunfähigkeit als in einer
leidensangepassten Tätigkeit bestehen soll, wenn beide Tätigkeiten einen
erhöhten Pausenbedarf mit sich bringen. Gründe, weshalb sich die psychischen
Beschwerden lediglich in der Arbeitsfähigkeit hinsichtlich der angestammten
Tätigkeit, nicht jedoch hinsichtlich einer leidensangepassten Arbeit auswirken
sollen, sind nicht ersichtlich und lassen sich auch nicht aus den
gutachterlichen Befunden ableiten. Da sich die Auswirkungen psychiatrischer
Einschränkungen kaum je auf konkrete Tätigkeitsbereiche beschränken lassen, erscheint
die Auffassung des Beschwerdeführers, wonach es sich aufdränge, die
Einschränkung von 20% nicht nur für den angestammten Beruf, sondern auch für
eine andere kognitiv einfache Tätigkeit gelten zu lassen (Beschwerde, S. 6),
nicht leicht von der Hand zu weisen. Zumindest hätte die Gutachterin eine
allfällige abweichende Auffassung umfassend begründen müssen.
4.6.2. Wie der Beschwerdeführer zu Recht darauf hinweist (Beschwerde, S. 6),
hat bereits der RAD diese Feststellungen der psychiatrischen Gutachterin als "etwas missverständlich" erachtet (vgl. IV-Akte 130,
S. 2). Wenn der RAD die gutachterliche Formulierung für misslungen, aber
dennoch unbedeutend erklärt, indem er einerseits ausführt, dass für leichte
kognitiv einfache Hilfsarbeiten keine wesentliche Einschränkung begründet
werden könne und andererseits geltend macht, er könne sich doch vorstellen,
dass der Versicherte mit einer leichten Depression doch noch mehr Pausen
benötige (Stellungnahme vom 6.4.2022, IV-Akte 130, S. 3), kann ihm nicht
gefolgt werden. Vielmehr wird aus dieser RAD-Stellungnahme deutlich, dass das
Gutachten hinsichtlich der konkreten Auswirkungen der psychiatrischen
Einschränkungen auf die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit
unklar und interpretationsbedürftig ist. Damit kann auf die gutachterliche Beurteilung
der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht nicht abgestellt werden.
4.7.
4.7.1. Weiter kritisiert der Beschwerdeführer, dass das
orthopädische Teilgutachten von Dr. I____, FMH Orthopädische Chirurgie, nicht
alle im Gutachtensauftrag gestellten Fragen in ausreichender Form beantworte. So
seien beispielsweise unter Ziffer 8.2 zur Arbeitsfähigkeit in angepasster
Tätigkeit aus orthopädischer Sicht lediglich Ausführungen zum allgemeinen
Belastungsprofil enthalten. Bei den Fragen zur zeitlichen Präsenz und zur
Einschränkung der Leistungsfähigkeit habe der Sachverständige auf den Abschnitt
zu den Merkmalen einer leidensangepassten Tätigkeit verwiesen (vgl. IV-Akte
114, S. 51). Dieser pauschale Verweis sei nicht ausreichend. Aufgrund der
beschriebenen Einschränkungen sei zweifelsohne von einer Mehrbelastung der
linken Extremität auszugehen, was zwangsläufig eine relevante Minderung der
Leistungsfähigkeit indiziere (Beschwerde, S. 5). Dieser Auffassung kann
beigepflichtet werden. Der Beschwerdeführer nannte im Interview Schulterschmerzen
an der dominanten rechten Seite und gab explizit an, dass sich die Symptomatik auch
auf der Gegenseite entwickle, da er nun alles mit dieser verrichte (IV-Akte
114, S. 40 und 42). Darauf ist der Gutachter nicht vertieft eingegangen,
sondern hielt lediglich lapidar fest, dass klinisch keine Schonungszeichen
bestehen würden. Dies ist jedoch mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer
alleine lebt und sämtliche Haushaltsarbeiten selber erledigt (vgl. IV-Akte 114,
S. 38 f.) ohne weiteres erklärbar.
4.7.2. Es kommt hinzu, dass das von orthopädischer Seite
formulierte Belastungsprofil (vgl. Erwägung 4.3 vorstehend) insgesamt als zu
allgemein gehalten und wenig plausibel erscheint. Vor dem Hintergrund der
Befunde, welche nach Oktober 2019 gewonnen wurden, kann es auch in zeitlicher
Hinsicht, kaum nachvollzogen werden. So hat die Klinik für [...] am [...]spital
[...] dem Beschwerdeführer noch im Bericht vom 15. Februar 2021 für eine
körperlich nicht belastende Tätigkeit lediglich einen Arbeitsversuch für
möglich erachtet und dabei darauf hingewiesen, dass diesbezüglich nur eine 20%ige
Arbeitsfähigkeit bestehe (IV-Akte 85, S. 2), was im orthopädischen Gutachten
weder erwähnt noch gewürdigt wird.
4.8.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich aus dem Gutachten des C____
kein stimmiges Gesamtbild ergibt und auf das Gutachten aus mehreren Gründen
nicht abgestellt werden kann. Somit liegt keine rechtsgenügliche Abklärung des Gesundheitszustands
des Beschwerdeführers vor. Vor diesem Hintergrund hat die Beschwerdegegnerin
ein neues polydisziplinäres Gutachten einzuholen und gestützt darauf über das
Rentengesuch des Beschwerdeführers erneut zu entscheiden.
5.
5.1.
Die vorliegende Beschwerde ist somit in dem Sinne gutzuheissen, als
die angefochtene Verfügung vom 11. Mai 2022 aufzuheben und die Angelegenheit
zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung
an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.
5.2.
Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die
ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00
zu bezahlen.
5.3.
Der obsiegende Beschwerdeführer hat gegenüber der Beschwerdegegnerin
einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Das Sozialversicherungsgericht geht
bei der Bemessung der Parteientschädigung für anwaltlich vertretene
Beschwerdeführende in durchschnittlichen Verfahren im Sinne einer Faustregel
von einem Honorar in Höhe von CHF 3‘750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser
Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist
durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar und somit eine
Parteientschädigung in Höhe von CHF 3‘750.00 zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer (CHF
288.75) als angemessen erscheint.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung vom 11. Mai 2022 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärungen im
Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer
Gebühr von CHF 800.00, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 3'750.00 (inklusive Auslagen)
zuzüglich CHF 288.75 Mehrwertsteuer.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer Dr.
K. Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: