Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 26. Oktober 2022

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, Dr. phil. N. Bechtel     

und Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti

 

 

 

 

Parteien

 

A____

 

                            Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                          Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2022.69

Verfügung vom 8. Juni 2022

Neuanmeldung zum Leistungsbezug; Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht.

 


Tatsachen

I.          

a)              Die 1963 geborene Beschwerdeführerin reiste im Jahr 2007 aus B____ in die Schweiz ein (vgl. Anmeldung für Erwachsene vom 10. Juli 2014, Akte 2 der Eidgenössischen Invalidenversicherung [IV], S. 1). Vom 1. Februar 2008 bis zum 30. Juni 2016 arbeitete sie als Reinigungskraft bei der C____ (vgl. Fragebogen für Arbeitgebende, IV-Akte 29, S. 1 f.). Am 7. Oktober 2013 stürzte die Beschwerdeführerin auf einer Treppe und verletzte sich am rechten Bein (vgl. Schadenmeldung UVG vom 9. Oktober 2013, IV-Akte 13.38). Wegen persistierender Beschwerden erfolgte am 14. Februar 2014 eine Operation des rechten Kniegelenks (vgl. Operationsbericht vom 6. März 2014, IV-Akte 4.26).

b)              Am 10. Juli 2014 meldete sich die Beschwerdeführerin wegen der Folgen des Treppensturzes bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (vgl. Anmeldung für Erwachsene vom 10. Juli 2014, IV-Akte 2). Die Beschwerdegegnerin holte in der Folge Berichte von behandelnden Ärzten sowie die Akten der D____ als zuständige Unfallversicherung ein (vgl. IV-Akten 6, 9 und 12). Mit Vorbescheid vom 1. Juni 2015 (IV-Akte 14) und Verfügung vom 18. August 2015 (IV-Akte 15) verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Frühintervention oder eine Rente der IV.

c)              Wegen einer symptomatischen Coxarthrose wurde die Beschwerdeführerin am 1. Oktober 2015 an der Hüfte operiert. Dabei wurde ihr eine Hüft-Totalprothese eingesetzt (vgl. Operationsbericht vom 1. Oktober 2015, IV-Akte 47, S. 2).

d)              Am 19. Mai 2016 meldete sich die Beschwerdeführerin unter Angabe neuropathischer Schmerzen und Kraftminderung bei axonaler Läsion des Nervus femoralis erneut zum Bezug von IV-Leistungen an (vgl. IV-Akte 21). Die Beschwerdegegnerin leitete in der Folge Abklärungen ein. Insbesondere führte sie eine Haushaltsabklärung durch und gab ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten in Auftrag. Die Fachperson des Abklärungsdienstes kam zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 21 % im Haushalt tätig und zu 79 % erwerbstätig wäre und im Haushalt eine Einschränkung von 11 % bestehe (vgl. Bericht vom 26. April 2017, IV-Akte 41, S. 2 f.). In ihrem Gutachten vom 9. Februar 2018 kamen Dr. med. E____, FMH Neurologie/Verhaltensneurologie SGVN, und Dr. med. F____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, daraufhin zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei seit dem operativen Eingriff in ihrer angestammten Tätigkeit im Reinigungsbereich nicht mehr arbeitsfähig. In einer angepassten Tätigkeit könnte sie seit dem 1. Januar 2017 in einem Pensum von 60 % arbeiten (vgl. IV-Akte 69, S. 24 f.). Dies führten sie allein auf die aus neurologischer Sicht festgestellte Femoralis-Neuropathie zurück (vgl. IV-Akte 69, S. 12), zumal sie aus psychiatrischer Sicht keine Diagnosen stellten (vgl. IV-Akte 69, S. 18). Mit Vorbescheid vom 27. März 2018 (IV-Akte 78) teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass sie ihr ab dem 1. November 2016 eine ganze Rente, ab dem 1. April 2017 keine Rente und ab dem 1. Januar 2018 eine Viertelsrente zuzusprechen gedenke. Dagegen liess die Beschwerdeführerin Einwand erheben (vgl. Schreiben vom 20. April 2018, IV-Akte 80, und vom 7. Mai 2018, IV-Akte 84). Die Beschwerdegegnerin hielt mit Verfügung vom 12. März 2019 (IV-Akte 110) an ihrem Vorbescheid fest. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil IV.2019.64 vom 6. August 2019 (IV-Akte 118) ab.

e)              Im Mai 2021 zog sich die Beschwerdeführerin eine Patellaquerfraktur und eine Fraktur des oberen Sprunggelenks (OSG) am linken Bein zu (vgl. z.B. Bericht des G____spitals [...] vom 10. November 2021, IV-Akte 122, S. 1).

f)               Vertreten durch eine Bekannte, teilte die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin im Februar 2022 (vgl. Schreiben nicht datiert, Posteingang bei der Beschwerdegegnerin am 28. Februar 2022) mit, dass sich ihr Zustand verschlimmert habe (vgl. IV-Akte 125). Zum Beleg reichte sie einen Bericht des G____spitals [...] vom 10. November 2021 (IV-Akte 124) ein. Die Beschwerdegegnerin nahm das Schreiben als Neuanmeldung (recte: Revisionsgesuch) entgegen. Die Beschwerdegegnerin liess die von der Beschwerdeführerin eingereichten und beim G____spital [...] eingeholten medizinischen Berichte vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) prüfen (vgl. IV-Akten 128, 132 und 136). Mit Vorbescheid vom 29. März 2022 (IV-Akte 133) teilte sie der Beschwerdeführerin mit, dass sie nicht gedenke, auf das Leistungsbegehren einzutreten, womit es bei ihrem Anspruch auf eine Viertelsrente bleibe. Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin keine wesentliche Verschlechterung habe geltend machen können. Mit Verfügung vom 8. Juni 2022 (IV-Akte 137) bestätigte sie ihren Vorbescheid.

II.        

a)              Mit Schreiben vom 16. Juni 2022 erklärt die Beschwerdeführerin gegenüber dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, sie erhebe Einsprache gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 8. Juni 2022. Die Instruktionsrichterin nimmt die Eingabe als Beschwerde entgegen (vgl. Verfügung vom 17. Juni 2022).

b)              Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 11. August 2022 auf Abweisung der Beschwerde.

c)              Innert der ihr gesetzten Frist reicht die Beschwerdeführerin keine Replik ein (vgl. Instruktionsverfügung vom 27. September 2022).

d)              Mit Eingabe vom 18. Oktober 2022 lässt die Beschwerdegegnerin dem Gericht ein Schreiben der Ausgleichskasse H____ vom 7. Oktober 2022 zukommen, gemäss welchem die Beschwerdeführerin ab dem 1. November 2022 ihren Wohnsitz in B____ hat.

III.      

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 26. Oktober 2022 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.                   

1.1.            Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 des Kantons Basel-Stadt (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.            Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                   

2.1.            Die Beschwerdegegnerin trat in der angefochtenen Verfügung vom 8. Juni 2022 (IV-Akte 137) auf das bei ihr am 28. Februar 2022 eingegangene Revisionsgesuch (von der Beschwerdegegnerin irrtümlicherweise als Neuanmeldung bezeichnet; IV-Akte 125) nicht ein. Zur Begründung führte sie aus, die Beschwerdeführerin habe nicht glaubhaft gemacht, dass sich die Verhältnisse seit der letzten Verfügung vom 12. März 2019 (IV-Akte 110) wesentlich verändert hätten. Dabei stützte sie sich auf die Beurteilungen des RAD vom 4. März 2022 (vgl. IV-Akte 128), vom 23. März 2022 (vgl. IV-Akte 132) und vom 25. Mai 2022 (vgl. IV-Akte 136).

2.2.            Die Beschwerdeführerin ist mit dieser Beurteilung nicht einverstanden. Sie bringt dagegen unter Verweis auf den der Beschwerde vom 16. Juni 2022 beigelegten Bericht des G____spitals [...] vom 4. Mai 2022 sinngemäss vor, dass sich ihr Gesundheitszustand erheblich verschlechtert habe.

2.3.            Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin glaubhaft gemacht hat, dass sich der Sachverhalt in der Zeit zwischen dem Erlass der Verfügung vom 12. März 2019 (IV-Akte 110) und dem Erlass der angefochtenen Verfügung vom 8. Juni 2022 (IV-Akte 137) in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise verändert hat.

3.                   

3.1.            Die IV-Stelle tritt auf eine Neuanmeldung zum Bezug einer Invalidenrente oder ein Gesuch um Revision einer solchen ein, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung in einem für den Rentenanspruch erheblichen Mass verändert haben (Art. 87 Abs. 2 und Abs. 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]; BGE 117 V 198, 200 E. 4b). Eine Sachverhaltsänderung ist als erheblich anzusehen, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente (oder deren Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteile des Bundesgerichts 8C_415/2016 vom 30. August 2016 E. 2, 9C_523/2014 vom 19. November 2014 E. 2 und 8C_1025/2010 vom 28. März 2011 E. 2.3 sowie SVR 2003 IV Nr. 25 S. 76 f. E. 2.2 und E. 2.3).

3.2.            Die versicherte Person muss mit dem Revisionsgesuch die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen. Ihr kommt ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu. Mit dem Beweismass der Glaubhaftmachung sind die Anforderungen an den Beweis jedoch herabgesetzt. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (Urteile des Bundesgerichts 8C_415/2016 vom 30. August 2016 E. 2, 9C_683/2013 vom 2. April 2014 E. 3.4.1 und 8C_1025/2010 vom 28. März 2011 E. 2.3 je mit Hinweisen, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_286/2009 vom 28. Mai 2009 E. 2.2.3). Dabei muss zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Anspruchsberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubhaft dargelegt werden (BGE 117 V 198, 200 E. 4b). Der Untersuchungsgrundsatz greift bei der Glaubhaftmachung durch die versicherte Person noch nicht (Ulrich Meyer/Marco Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage, Zürich 2014, Art. 30–31 N 123; BGE 130 V 64, 69 E. 5.2.5 mit Hinweisen).

3.3.            Nach Eingang einer Neuanmeldung beziehungsweise eines Revisionsgesuchs ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind. Verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Spielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_531/2013 vom 10. Juni 2014 E. 4.1.2). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung, ob eine relevante Änderung des Sachverhalts glaubhaft ist, stellt die letzte rechtskräftige Verfügung dar, welche basierend auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108, 114 E. 5.4).

4.                   

4.1.            Der ab dem 1. Januar 2018 der Beschwerdeführerin eine Viertelsrente zusprechenden Verfügung vom 12. März 2019 (IV-Akte 110) lag zum einen die Haushaltsabklärung vom 26. April 2017 (IV-Akte 41) und zum anderen das neurologisch-psychiatrische Gutachten von Dr. med. E____ sowie Dr. med. F____ vom 9. Februar 2018 (IV-Akte 69) zugrunde. Gestützt auf die Haushaltsabklärung ging die Beschwerdegegnerin davon aus, die Beschwerdeführerin wäre im Gesundheitsfall zu 21 % im Haushalt und 79 % im Erwerb tätig. Für den Bereich Haushalt nahm sie ab Oktober 2015 eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit im Umfang von 11 % an. Im neurologischen Gutachten vom 9. Februar 2018 wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge das Gefühl habe, einen «Gips im Bereich des gesamten linken Beins, des Oberschenkels» zu haben. Zudem verspüre sie ein einengendes Gefühl im Bereich des linken Knies. Es komme ihr so vor, als würde dieses aufschwellen. Der Schmerz sei wie ein Blitz, der in das Bein herunterfahre. Sie habe teilweise ein brennendes Gefühl im linken Bein, welches ihren Schlaf beeinträchtige. Darüber hinaus habe sie eine Schwäche im linken Bein, welche zu verschiedenen Stürzen geführt habe. Die Schmerzen würden auf der linken Seite zudem weiter einstrahlen, zum Teil auch den Rücken hinauf bis über das Schulterblatt hinaus ins Genick. Des Weiteren würde das linke Bein, insbesondere der Fuss, anschwellen und sich blau verfärben (vgl. IV-Akte 69, S. 9 f.). In neurologischer Hinsicht wurde bei der Begutachtung gestützt auf die Aktenlage einzig eine Femoralis-Neuropathie als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt. Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit stellte Dr. med. E____ keine. Zudem führte der Gutachter aus, dass im Zusammenhang mit der Femoralis-Neuropathie sensomotorische Ausfälle und dadurch eine Beeinträchtigung der Geh- und Stehfähigkeit bestünden (vgl. IV-Akte 69, S. 12 f.). Demgegenüber stellte Dr. med. F____ aus psychiatrischer Perspektive keine Diagnosen (vgl. IV-Akte 69, S. 18). Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit erklärte Dr. med. E____, der Beschwerdeführerin sei die Ausübung ihrer angestammten Tätigkeit im Reinigungsbereich seit dem operativen Eingriff an der linken Hüfte (am 1. Oktober 2015, vgl. dazu den Operationsbericht des I____spitals [...] vom 1. Oktober 2015, IV-Akte 47, S. 2) nicht mehr zumutbar. In einer Tätigkeit mit sitzender Haltung mit der Möglichkeit, zwischendurch aufzustehen, bestehe hingegen seit dem 1. Januar 2017 eine Arbeitsfähigkeit von 60 % (IV-Akte 69, S. 14). Die Behinderung der Beschwerdeführerin sei durch die somatisch bedingten Schmerzen verursacht und nicht durch eine Psychopathologie. Aus rein psychiatrischer Sicht, also ungeachtet der somatisch verursachten Schmerzen, bestehe bei der Beschwerdeführerin medizinisch-theoretisch keine Beeinträchtigung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit (IV-Akte 69, S. 23). Im Rahmen der Konsensbesprechung kamen die Gutachter zum Schluss, dass die neurologische Beurteilung hinsichtlich der Einschätzung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit massgebend sei (IV-Akte 69, S. 25).

4.2.            4.2.1   Im Februar 2022 stellte die Beschwerdeführerin (sinngemäss) ein Revisionsgesuch und brachte unter gleichzeitiger Einreichung eines Berichts des G____spitals [...] vom 10. November 2021 (IV-Akte 124) vor, ihr Gesundheitszustand habe sich seit der letztmaligen Beurteilung verschlechtert. Aus dem Arztbericht vom 10. November 2021 ergeben sich folgende Diagnosen:

1.     Persistierende schwere senso-motorische Parese des Nervus femoralis links, mit/bei Diagnose 2;

2.     Status nach Hüft-Totalendoprothese am 1. Oktober 2015 mit MUTARS RS-Pfanne bei intraoperativ zentralem Einbruch des Acetabulum sowie Schädigung des Nervus femoralis mit sensomotorischem Defizit;

·       Status nach Revision und Neurektomie Nervus femoralis links am 16. März 2018;

·       Persistierendes Hüftbeuge- und Kniestreckdefizit mit Hypästhesien im lateralen Ober- und Unterschenkel;

3.     Knie links: Status nach Patellaquerfraktur vom 27. Mai 2021 bei Patella baja-Situation und patellofemoraler Arthrose; und

4.     OSG links: Status nach Weber B-Fraktur links vom 27. Mai 2021.

Die behandelnden Ärzte erklärten, klinisch zeige sich eine schwere Hüftbeugeparese links vom Kraftgrad M2 sowie eine praktisch komplette Kniestreckparese vom Kraftgrad M0-1. Zudem bestehe eine Hypästhesie im Bereich des Versorgungsgebiets des Nervus femoralis sowie des Nervus cutaneus femoralis lateralis links mit Dysästhesien. Der Patellarsehnenreflex (PSR) links sei aufgehoben bei ansonsten überall mittellebhaft symmetrisch auslösbaren Muskeleigenreflexen. Myographisch habe sich am 4. Januar 2022 im Musculus rectus femoris links ein Fehlen von Willküraktivität im Sinne des Ausdrucks eines chronischen Denervationszustandes, ohne noch aktive Denervationszeichen gezeigt. Bildgebend habe sich in der Magnetresonanztomographie (MRT) der Hüfte und des Oberschenkels links vom 13. Januar 2022 ein schwerer Umbauprozess des Musculus iliopsoas sowie der Kniestrecker, möglicherweise auch des Musculus sartorius links, bei im MRT auch nachgewiesener schwerer Affektion des Nervus femoralis links, mit teilweise nicht mehr zu befolgenden Ästen gezeigt (vgl. IV-Akte 124, S. 3 und 5). Insgesamt bestehe aktuell eine schwere residuelle senso-motorische Parese des Nervus femoralis links, welche gemäss den Vorakten im Nachgang an die Hüft-TP-Operation links vom 1. Oktober 2015 aufgetreten sei, wobei im Bericht der Neurologie des I____spitals [...] vom 12. Februar 2016 noch eine Hüftaktivität von «sicher M3 links», sowie eine Knie-Extension von M3 beschrieben worden sei. In Anbetracht des schweren chronischen Residualzustandes nach Läsion des Nervus femoralis in den Jahren 2015/2016 sei eine Verbesserung bei bereits massiv degenerierten Muskeln wenig wahrscheinlich (vgl. IV-Akte 124, S. 6).

4.2.2   Der RAD erkannte im erwähnten Bericht keine neuen objektiven Befunde, welche nicht bereits bekannt gewesen wären. Er erklärte, es bestehe ein chronischer Residualzustand nach Läsion des Nervus femoralis in den Jahren 2015/2016 nach Hüft-Totalprothese links (vgl. RAD-Bericht vom 4. März 2022, IV-Akte 128).

4.2.3   Aufgrund der Aktenanforderung beim G____spital [...] hinsichtlich vorhandener Berichte und medizinischer Unterlagen betreffend Patellaquerfraktur beziehungsweise Fraktur des OSG (vgl. IV-Akte 130, S. 6) wurden bei der Beschwerdegegnerin sowohl die Berichte der Knie-Sprechstunde vom 9. November 2021 (IV-Akte 130, S. 2 f.) sowie 24. Februar 2022 (IV-Akte 130, S. 4 f.) als auch der Sprechstundenbericht vom 17. Mai 2022 (IV-Akte 134, S. 2 f.) eingereicht. Bei der Erstkonsultation in der Knie-Sprechstunde am 1. November 2021 wurden ebenfalls die in obenstehender E. 4.2. aufgeführten Diagnosen gemäss den Ziffern 2 bis 4 (vgl. Bericht vom 9. November 2021, IV-Akte 130, S. 2) und in der Sprechstunde vom 21. Februar 2022 sämtliche der aufgelisteten Diagnosen (vgl. Bericht vom 24. Februar 2022, IV-Akte 130, S. 4) bestätigt. In beiden Berichten hielten die behandelnden Ärzte fest, das linke Knie habe reizlose Hautverhältnisse ohne Rötung, Schwellung und Überwärmung, kein intraartikulärer Erguss sowie Flexion/Extension von 120/0/0º, die bei endgradiger Flexion im Bereich der Patella schmerzhaft sei, gezeigt. Zudem seien mediolateral stabile Seitenbänder in Extension und 30º Flexion sowie keine vermehrte a.p.-Translation zu beobachten. Im Bericht vom 24. Februar 2022 erklärten sie, neben der aus neurologischer Sicht residuellen sensomotorischen Parese des Nervus femoralis links bei Status nach Hüft-Totalprothese im Jahr 2015 bestehe seit Mai 2021 eine schmerzhafte Situation bei Status nach Patellafraktur mit Patella baja-Situation (IV-Akte 130, S. 5). Gemäss Sprechstundenbericht vom 17. Mai 2022 stehe bei gleichbleibenden Diagnosen die Knieproblematik im Vordergrund (vgl. IV-Akte 134, S. 2 f.).

4.2.4   Der RAD stellte daraufhin fest, dass in den Arztberichten des G____spitals [...] vom 9. November 2021 und 24. Februar 2022 vorwiegend die Hüftproblematik angesprochen werde, welche sich seit der letztmaligen Beurteilung aber nicht verändert habe. Auch unter Berücksichtigung des festgestellten Befunds am linken Knie (siehe E. 0.) könne keine wesentliche und dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit Einfluss auf die früher zugemutete Arbeitsfähigkeit von 60 % in einer adaptierten Tätigkeit (siehe E. 4.1.) objektiviert werden (vgl. RAD-Bericht vom 23. März 2022, IV-Akte 132). Auch der Arztbericht vom 17. Mai 2022 ändere nichts an dieser Beurteilung (vgl. RAD-Bericht vom 25. Mai 2022, IV-Akte 136).

4.2.5   Im Rahmen des Gerichtsverfahrens reicht die Beschwerdeführerin zudem den Sprechstundenbericht des G____spitals [...] vom 4. Mai 2022 (Beschwerdebeilage [BB]) ein. In diesem legten die behandelnden Ärzte dar, dass der seit der Hüftprothesenoperation im Jahr 2015 bestehende irreparable Nervenschaden des Nervus femoralis bei gleichbleibenden Diagnosen gewissermassen als Endzustand erachtet werden müsse. Die Beschwerdeführerin habe sich aufgrund unzureichender Aktivierung des Streckapparates bedingt durch die Nervenläsion eine Patellafraktur und wohl infolge unzureichender Aktivierung der Quadrizepsmuskulatur eine patellofemorale Arthrose sowie eine Patella baja-Situation zugezogen. Mittels intraartikulärer Infiltration habe sich eine etwa 50%ige Schmerzreduktion im Bereich des Kniegelenks gezeigt. Deshalb sei das Knie sehr wahrscheinlich in diesem Umfang für die bestehenden Schmerzen ursächlich.

4.3.            Wie unter E. 3.2. hiervor ausgeführt, ist es an der versicherten Person (vorliegend der Beschwerdeführerin), die geltend gemachte Verschlechterung glaubhaft zu machen. Die letztmalige Überprüfung des Gesundheitszustands lag zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung bereits mehr als drei Jahre zurück, weshalb an die Glaubhaftmachung und an die Mitwirkung der Beschwerdeführerin nicht allzu hohe Anforderungen zu stellen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_286/2009 vom 28. Mai 2009 E. 3.2.3).

Im Zeitintervall zwischen der Verfügung vom 12. März 2019 (IV-Akte 110) und der Verfügung vom 8. Juni 2022 (IV-Akte 137), mit welcher die Beschwerdegegnerin eine glaubhafte Verschlechterung der Verhältnisse verneinte, ergeben sich aus den Sprechstundenberichten des G____spitals [...] vom 10. November 2021 (IV-Akte 124) sowie vom 4. Mai 2022 (BB) entgegen der Auffassung des RAD (vgl. IV-Akten 128, 132 und 136) durchaus Anhaltspunkte, die auf eine relevante Veränderung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin hinweisen. Im Vordergrund steht insbesondere die aus dem Sturz der Beschwerdeführerin am 27. Mai 2021 resultierende Patellaquerfraktur links bei Patella baja-Situation und patellofemoraler Arthrose, welche gemäss Sprechstundenbericht des G____spitals [...] vom 4. Mai 2022 (BB) für die Schmerzen der Beschwerdeführerin zu etwa 50 % ursächlich seien. Genannte Diagnose wurde im Rahmen der Begutachtung durch Dr. med. E____ und Dr. med. F____ im Jahr 2018 noch nicht gestellt (vgl. IV-Akte 69, S. 24 f.). Zwar gab die Beschwerdeführerin bei der Begutachtung damals an, am linken Knie ein einengendes Gefühl zu verspüren (vgl. IV-Akte 69, S. 9 und E. 4.1.), jedoch ergeben sich aus dem Gutachten keine Hinweise auf eine strukturelle Schädigung des Knies. Damals standen auch nicht Kniebeschwerden im Vordergrund, sondern die über das ganze Bein verlaufenden und teilweise in den Rücken ausstrahlenden Schmerzen infolge der Hüftoperation (vgl. E. 4.1.). Im Einklang damit steht, dass im Gutachten vom 9. Februar 2018 einzig die nach wie vor diagnostizierte Femoralis-Neuropathie festgestellt wurde (vgl. Gutachten vom 9. Februar 2018, IV-Akte 69, sowie E. 4.1.). Die Patellaquerfraktur zog sich die Beschwerdeführerin erst nach der Begutachtung im Jahr 2018 und nach Erlass der Verfügung vom 12. März 2019 (IV-Akte 110) zu. Dies wird seitens der Beschwerdegegnerin auch nicht bestritten. Die Beschwerdegegnerin bringt zudem grundsätzlich zu Recht vor, dass Frakturen heilen können und nicht jede Fraktur per se zu einer (zusätzlichen) Invalidität führt (Beschwerdeantwort, Ziff. 11.). So ist aus den Akten ersichtlich, dass sich die Beschwerdeführerin beim Sturzereignis im Mai 2021 neben der Patellaquerfraktur auch eine Weber-B-Fraktur des OSG zuzog (vgl. unter anderem den Bericht des G____spitals [...] vom 10. November 2021, IV-Akte 124 bzw. E. 4.2.1). Diese Fussgelenksverletzung scheint nicht zu anhaltenden Beschwerden geführt zu haben – jedenfalls ergibt sich nichts dergleichen aus den Akten –, sodass diesbezüglich auch keine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes angenommen werden kann. Die Beschwerdeführerin bringt in diesem Zusammenhang auch nichts Gegenteiliges vor. Dieser Umstand verdeutlicht, dass es sich in Bezug auf die Patellaquerfraktur und damit zusammenhängenden Beschwerden anders verhält. Zudem erlitt die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der schweren residuellen senso-motorischen Parese des Nervus femoralis links gemäss den behandelnden Ärzten einen teilweisen Ausfall der motorischen Funktion der betroffenen Muskeln und damit einhergehend eine Kraftminderung respektive Lähmung. Während im Februar 2016 eine Hüftaktivität von «sicher M3 links» sowie eine Knie-Extension von M3 beschrieben worden war (vgl. Bericht des G____spitals [...] vom 10. November 2021, IV-Akte 124, S. 6, sowie Bericht des I____spitals [...] vom 12. Februar 2016, IV-Akte 33, S. 15 f.) und im Gutachten vom 9. Februar 2018 eine «Parese Grad 2-3 des Ileopsas» als wahrscheinlich bezeichnet wurde (vgl. IV-Akte 69, S. 11), wiesen die behandelnden Ärzte im November 2021 darauf hin, dass klinisch eine schwere Hüftbeugeparese links vom Kraftgrad M2 sowie eine praktisch komplette Knie-Streckparese von M0-1 bestünden. Dies stellt eine Verschlechterung gegenüber dem Zustand im Jahr 2016 dar (zu den Kraftgraden vgl. Pschyrembel - Klinisches Wörterbuch, 266. Auflage, Berlin 2014, S. 1148 f.). Eine Verbesserung des schweren Residualzustandes nach Läsion des Nervus femoralis in den Jahren 2015/16 bei bereits massiv degenerierten Muskeln erachteten sie als wenig wahrscheinlich (vgl. Bericht des G____spitals [...] vom 10. November 2021, IV-Akte 124, S. 5 f.). Dazu fällt auf, dass die Ärzte des G____spitals [...] von einem Oberschenkelumfang von links 51 cm und rechts 59 cm berichteten (vgl. Bericht des G____spitals [...] vom 10. November 2021, IV-Akte 124, S. 2), während Dr. med. E____ im Gutachten vom 9. Februar 2018 zwar bereits von einer Oberschenkelatrophie links sprach aber noch von einem Umfang links von 53 cm und rechts von 60 cm gesprochen hatte (vgl. IV-Akte 69, S. 11).

Im Weiteren ist anzumerken, dass eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV zu berücksichtigen ist, sobald diese ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat, was vorliegend entsprechend vorstehender Erläuterungen zu bejahen ist. Wie bereits dargelegt (siehe E. 3.2.), genügen gewisse Anhaltspunkte für das Vorhandensein der rechtserheblichen Sachverhaltsänderung. Die Möglichkeit, dass sich bei Durchführung genauerer Abklärungen herausstellt, dass sich das der Beschwerdeführerin gemäss Gutachten vom 9. Februar 2018 zumutbare Tätigkeitsprofil nicht verändert hat, steht der Glaubhaftmachung einer Veränderung ihres Gesundheitszustandes nicht entgegen. Vorliegend ist jedenfalls denkbar, dass die Beschwerdeführerin als Folge der Patellaquerfraktur sowie der daraus resultierenden Beschwerden und der zunehmenden Kraftminderung im Vergleich zum im Zeitpunkt der Begutachtung im Jahr 2018 vorliegenden Gesundheitszustand qualitativ (bezogen auf die ihr zumutbare Tätigkeit) und/oder quantitativ (bezogen auf das Pensum) stärker eingeschränkt ist. Diese von der Beschwerdeführerin rechtsgenügend glaubhaft gemachte gesundheitliche Verschlechterung ist von der Beschwerdegegnerin abzuklären. Dabei ist nicht nur die Einschränkung im Erwerb, sondern auch im Haushalt zu überprüfen. Die Beschwerdegegnerin trat daher zu Unrecht nicht auf das Gesuch der Beschwerdeführerin vom Februar 2022 ein.

 

 

5.                   

5.1.            Aus den obenstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung vom 8. Juni 2022 aufzuheben und die Sache in Gutheissung der Beschwerde an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie das Revisionsgesuch der Beschwerdeführerin materiell prüfe und danach darüber verfüge. An dieser Stelle bleibt anzumerken, dass die Konsequenzen des Wegzugs der Beschwerdeführerin nach B____ von der Beschwerdegegnerin zu prüfen sind.

5.2.            Die ordentlichen Kosten (Art. 69 Abs. 1bis IVG), bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00, sind bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.3.            Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. 

 

 

 

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:       In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 8. Juni 2022 aufgehoben und die Sache zur materiellen Prüfung des Revisionsgesuchs und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

           Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

           Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. R. Schnyder                                                                     MLaw L. Marti

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–         Beschwerdeführerin
–         Beschwerdegegnerin

–         Bundesamt für Sozialversicherungen

 

 

Versandt am: