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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 26.
Oktober 2022
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), Dr.
med. W. Rühl, Dr. phil. N. Bechtel
und
Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti
Parteien
A____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2022.69
Verfügung vom 8. Juni 2022
Neuanmeldung zum Leistungsbezug;
Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht.
Tatsachen
I.
a)
Die 1963 geborene Beschwerdeführerin reiste im Jahr 2007 aus B____ in
die Schweiz ein (vgl. Anmeldung für Erwachsene vom 10. Juli 2014,
Akte 2 der Eidgenössischen Invalidenversicherung [IV], S. 1). Vom
1. Februar 2008 bis zum 30. Juni 2016 arbeitete sie als
Reinigungskraft bei der C____ (vgl. Fragebogen für Arbeitgebende,
IV-Akte 29, S. 1 f.). Am 7. Oktober 2013 stürzte die
Beschwerdeführerin auf einer Treppe und verletzte sich am rechten Bein
(vgl. Schadenmeldung UVG vom 9. Oktober 2013, IV-Akte 13.38).
Wegen persistierender Beschwerden erfolgte am 14. Februar 2014 eine
Operation des rechten Kniegelenks (vgl. Operationsbericht vom 6. März
2014, IV-Akte 4.26).
b)
Am 10. Juli 2014 meldete sich die Beschwerdeführerin wegen der
Folgen des Treppensturzes bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an
(vgl. Anmeldung für Erwachsene vom 10. Juli 2014, IV-Akte 2).
Die Beschwerdegegnerin holte in der Folge Berichte von behandelnden Ärzten
sowie die Akten der D____ als zuständige Unfallversicherung ein (vgl. IV-Akten 6,
9 und 12). Mit Vorbescheid vom 1. Juni 2015 (IV-Akte 14) und
Verfügung vom 18. August 2015 (IV-Akte 15) verneinte die
Beschwerdegegnerin einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Frühintervention
oder eine Rente der IV.
c)
Wegen einer symptomatischen Coxarthrose wurde die Beschwerdeführerin am
1. Oktober 2015 an der Hüfte operiert. Dabei wurde ihr eine
Hüft-Totalprothese eingesetzt (vgl. Operationsbericht vom 1. Oktober 2015,
IV-Akte 47, S. 2).
d)
Am 19. Mai 2016 meldete sich die Beschwerdeführerin unter Angabe
neuropathischer Schmerzen und Kraftminderung bei axonaler Läsion des Nervus
femoralis erneut zum Bezug von IV-Leistungen an (vgl. IV-Akte 21).
Die Beschwerdegegnerin leitete in der Folge Abklärungen ein. Insbesondere
führte sie eine Haushaltsabklärung durch und gab ein
neurologisch-psychiatrisches Gutachten in Auftrag. Die Fachperson des
Abklärungsdienstes kam zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin im
Gesundheitsfall zu 21 % im Haushalt tätig und zu 79 % erwerbstätig
wäre und im Haushalt eine Einschränkung von 11 % bestehe (vgl. Bericht
vom 26. April 2017, IV-Akte 41, S. 2 f.). In ihrem Gutachten vom
9. Februar 2018 kamen Dr. med. E____, FMH Neurologie/Verhaltensneurologie
SGVN, und Dr. med. F____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie,
daraufhin zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei seit dem operativen Eingriff
in ihrer angestammten Tätigkeit im Reinigungsbereich nicht mehr arbeitsfähig.
In einer angepassten Tätigkeit könnte sie seit dem 1. Januar 2017 in einem
Pensum von 60 % arbeiten (vgl. IV-Akte 69, S. 24 f.).
Dies führten sie allein auf die aus neurologischer Sicht festgestellte
Femoralis-Neuropathie zurück (vgl. IV-Akte 69, S. 12), zumal sie
aus psychiatrischer Sicht keine Diagnosen stellten (vgl. IV-Akte 69,
S. 18). Mit Vorbescheid vom 27. März 2018 (IV-Akte 78) teilte
die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass sie ihr ab dem 1. November
2016 eine ganze Rente, ab dem 1. April 2017 keine Rente und ab dem
1. Januar 2018 eine Viertelsrente zuzusprechen gedenke. Dagegen liess die
Beschwerdeführerin Einwand erheben (vgl. Schreiben vom 20. April 2018,
IV-Akte 80, und vom 7. Mai 2018, IV-Akte 84). Die
Beschwerdegegnerin hielt mit Verfügung vom 12. März 2019
(IV-Akte 110) an ihrem Vorbescheid fest. Die dagegen erhobene Beschwerde wies
das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil IV.2019.64 vom 6. August
2019 (IV-Akte 118) ab.
e)
Im Mai 2021 zog sich die Beschwerdeführerin eine Patellaquerfraktur und
eine Fraktur des oberen Sprunggelenks (OSG) am linken Bein zu (vgl. z.B.
Bericht des G____spitals [...] vom 10. November 2021, IV-Akte 122,
S. 1).
f)
Vertreten durch eine Bekannte, teilte die Beschwerdeführerin der
Beschwerdegegnerin im Februar 2022 (vgl. Schreiben nicht datiert, Posteingang
bei der Beschwerdegegnerin am 28. Februar 2022) mit, dass sich ihr Zustand
verschlimmert habe (vgl. IV-Akte 125). Zum Beleg reichte sie einen Bericht
des G____spitals [...] vom 10. November 2021 (IV-Akte 124) ein. Die
Beschwerdegegnerin nahm das Schreiben als Neuanmeldung (recte: Revisionsgesuch)
entgegen. Die Beschwerdegegnerin liess die von der Beschwerdeführerin eingereichten
und beim G____spital [...] eingeholten medizinischen Berichte vom Regionalen
Ärztlichen Dienst (RAD) prüfen (vgl. IV-Akten 128, 132 und 136). Mit Vorbescheid
vom 29. März 2022 (IV-Akte 133) teilte sie der Beschwerdeführerin
mit, dass sie nicht gedenke, auf das Leistungsbegehren einzutreten, womit es
bei ihrem Anspruch auf eine Viertelsrente bleibe. Sie begründete dies im
Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin keine wesentliche
Verschlechterung habe geltend machen können. Mit Verfügung vom 8. Juni
2022 (IV-Akte 137) bestätigte sie ihren Vorbescheid.
II.
a)
Mit Schreiben vom 16. Juni 2022 erklärt die Beschwerdeführerin
gegenüber dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, sie erhebe Einsprache
gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 8. Juni 2022. Die
Instruktionsrichterin nimmt die Eingabe als Beschwerde entgegen
(vgl. Verfügung vom 17. Juni 2022).
b)
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 11. August
2022 auf Abweisung der Beschwerde.
c)
Innert der ihr gesetzten Frist reicht die Beschwerdeführerin keine
Replik ein (vgl. Instruktionsverfügung vom 27. September 2022).
d)
Mit Eingabe vom 18. Oktober 2022 lässt die Beschwerdegegnerin dem
Gericht ein Schreiben der Ausgleichskasse H____ vom 7. Oktober 2022
zukommen, gemäss welchem die Beschwerdeführerin ab dem 1. November 2022
ihren Wohnsitz in B____ hat.
III.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer
Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 26. Oktober 2022 die
Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82
Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom
3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des
Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 des Kantons
Basel-Stadt (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige
kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die
örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des
Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR
831.20).
1.2.
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und
auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt.
Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin trat in der angefochtenen Verfügung vom
8. Juni 2022 (IV-Akte 137) auf das bei ihr am 28. Februar 2022
eingegangene Revisionsgesuch (von der Beschwerdegegnerin irrtümlicherweise als
Neuanmeldung bezeichnet; IV-Akte 125) nicht ein. Zur Begründung führte sie aus,
die Beschwerdeführerin habe nicht glaubhaft gemacht, dass sich die Verhältnisse
seit der letzten Verfügung vom 12. März 2019 (IV-Akte 110) wesentlich
verändert hätten. Dabei stützte sie sich auf die Beurteilungen des RAD vom
4. März 2022 (vgl. IV-Akte 128), vom 23. März 2022
(vgl. IV-Akte 132) und vom 25. Mai 2022 (vgl. IV-Akte 136).
2.2.
Die Beschwerdeführerin ist mit dieser Beurteilung nicht
einverstanden. Sie bringt dagegen unter Verweis auf den der Beschwerde vom
16. Juni 2022 beigelegten Bericht des G____spitals [...] vom 4. Mai
2022 sinngemäss vor, dass sich ihr Gesundheitszustand erheblich verschlechtert
habe.
2.3.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin glaubhaft gemacht
hat, dass sich der Sachverhalt in der Zeit zwischen dem Erlass der Verfügung
vom 12. März 2019 (IV-Akte 110) und dem Erlass der angefochtenen Verfügung
vom 8. Juni 2022 (IV-Akte 137) in einer für den Rentenanspruch erheblichen
Weise verändert hat.
3.
3.3.
Nach Eingang einer Neuanmeldung beziehungsweise eines
Revisionsgesuchs ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die
Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind. Verneint sie dies,
so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei
wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur
kurze oder schon längere Zeit zurückliegt und dementsprechend an die
Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht
ihr ein gewisser Spielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren
hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_531/2013 vom 10. Juni 2014
E. 4.1.2). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung, ob eine relevante Änderung
des Sachverhalts glaubhaft ist, stellt die letzte rechtskräftige Verfügung dar,
welche basierend auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit
rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines
Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen
Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108, 114 E. 5.4).
4.
1. Persistierende schwere
senso-motorische Parese des Nervus femoralis links, mit/bei Diagnose 2;
2. Status nach Hüft-Totalendoprothese am
1. Oktober 2015 mit MUTARS RS-Pfanne bei intraoperativ zentralem Einbruch
des Acetabulum sowie Schädigung des Nervus femoralis mit sensomotorischem
Defizit;
·
Status nach
Revision und Neurektomie Nervus femoralis links am 16. März 2018;
·
Persistierendes
Hüftbeuge- und Kniestreckdefizit mit Hypästhesien im lateralen Ober- und Unterschenkel;
3. Knie links: Status nach Patellaquerfraktur
vom 27. Mai 2021 bei Patella baja-Situation und patellofemoraler Arthrose;
und
4. OSG links: Status nach Weber
B-Fraktur links vom 27. Mai 2021.
Die behandelnden Ärzte erklärten, klinisch zeige sich eine schwere
Hüftbeugeparese links vom Kraftgrad M2 sowie eine praktisch komplette
Kniestreckparese vom Kraftgrad M0-1. Zudem bestehe eine Hypästhesie im Bereich
des Versorgungsgebiets des Nervus femoralis sowie des Nervus cutaneus femoralis
lateralis links mit Dysästhesien. Der Patellarsehnenreflex (PSR) links sei aufgehoben
bei ansonsten überall mittellebhaft symmetrisch auslösbaren
Muskeleigenreflexen. Myographisch habe sich am 4. Januar 2022 im Musculus
rectus femoris links ein Fehlen von Willküraktivität im Sinne des Ausdrucks
eines chronischen Denervationszustandes, ohne noch aktive Denervationszeichen
gezeigt. Bildgebend habe sich in der Magnetresonanztomographie (MRT) der Hüfte
und des Oberschenkels links vom 13. Januar 2022 ein schwerer Umbauprozess des Musculus
iliopsoas sowie der Kniestrecker, möglicherweise auch des Musculus sartorius
links, bei im MRT auch nachgewiesener schwerer Affektion des Nervus femoralis
links, mit teilweise nicht mehr zu befolgenden Ästen gezeigt (vgl. IV-Akte
124, S. 3 und 5). Insgesamt bestehe aktuell eine schwere residuelle
senso-motorische Parese des Nervus femoralis links, welche gemäss den Vorakten
im Nachgang an die Hüft-TP-Operation links vom 1. Oktober 2015 aufgetreten
sei, wobei im Bericht der Neurologie des I____spitals [...] vom
12. Februar 2016 noch eine Hüftaktivität von «sicher M3 links», sowie eine
Knie-Extension von M3 beschrieben worden sei. In Anbetracht des schweren
chronischen Residualzustandes nach Läsion des Nervus femoralis in den Jahren
2015/2016 sei eine Verbesserung bei bereits massiv degenerierten Muskeln wenig
wahrscheinlich (vgl. IV-Akte 124, S. 6).
4.2.2 Der RAD erkannte im erwähnten Bericht keine neuen objektiven
Befunde, welche nicht bereits bekannt gewesen wären. Er erklärte, es bestehe
ein chronischer Residualzustand nach Läsion des Nervus femoralis in den Jahren
2015/2016 nach Hüft-Totalprothese links (vgl. RAD-Bericht vom 4. März
2022, IV-Akte 128).
4.2.4 Der RAD stellte daraufhin fest, dass in den Arztberichten des G____spitals
[...] vom 9. November 2021 und 24. Februar 2022 vorwiegend die
Hüftproblematik angesprochen werde, welche sich seit der letztmaligen
Beurteilung aber nicht verändert habe. Auch unter Berücksichtigung des
festgestellten Befunds am linken Knie (siehe E. 0.) könne keine
wesentliche und dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit
Einfluss auf die früher zugemutete Arbeitsfähigkeit von 60 % in einer
adaptierten Tätigkeit (siehe E. 4.1.) objektiviert werden (vgl.
RAD-Bericht vom 23. März 2022, IV-Akte 132). Auch der Arztbericht vom
17. Mai 2022 ändere nichts an dieser Beurteilung (vgl. RAD-Bericht vom
25. Mai 2022, IV-Akte 136).
4.2.5 Im Rahmen des Gerichtsverfahrens reicht die Beschwerdeführerin
zudem den Sprechstundenbericht des G____spitals [...] vom 4. Mai 2022 (Beschwerdebeilage
[BB]) ein. In diesem legten die behandelnden Ärzte dar, dass der seit der
Hüftprothesenoperation im Jahr 2015 bestehende irreparable Nervenschaden des
Nervus femoralis bei gleichbleibenden Diagnosen gewissermassen als Endzustand
erachtet werden müsse. Die Beschwerdeführerin habe sich aufgrund unzureichender
Aktivierung des Streckapparates bedingt durch die Nervenläsion eine
Patellafraktur und wohl infolge unzureichender Aktivierung der
Quadrizepsmuskulatur eine patellofemorale Arthrose sowie eine Patella baja-Situation
zugezogen. Mittels intraartikulärer Infiltration habe sich eine etwa 50%ige
Schmerzreduktion im Bereich des Kniegelenks gezeigt. Deshalb sei das Knie sehr
wahrscheinlich in diesem Umfang für die bestehenden Schmerzen ursächlich.
4.3.
Wie unter E. 3.2. hiervor ausgeführt, ist es an der
versicherten Person (vorliegend der Beschwerdeführerin), die geltend gemachte
Verschlechterung glaubhaft zu machen. Die letztmalige Überprüfung des
Gesundheitszustands lag zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung
bereits mehr als drei Jahre zurück, weshalb an die Glaubhaftmachung und an die
Mitwirkung der Beschwerdeführerin nicht allzu hohe Anforderungen zu stellen
sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_286/2009 vom 28. Mai 2009 E. 3.2.3).
Im Zeitintervall zwischen der Verfügung vom 12. März 2019 (IV-Akte
110) und der Verfügung vom 8. Juni 2022 (IV-Akte 137), mit welcher die
Beschwerdegegnerin eine glaubhafte Verschlechterung der Verhältnisse verneinte,
ergeben sich aus den Sprechstundenberichten des G____spitals [...] vom
10. November 2021 (IV-Akte 124) sowie vom 4. Mai 2022 (BB) entgegen der
Auffassung des RAD (vgl. IV-Akten 128, 132 und 136) durchaus Anhaltspunkte,
die auf eine relevante Veränderung des Gesundheitszustands der
Beschwerdeführerin hinweisen. Im Vordergrund steht insbesondere die aus dem Sturz
der Beschwerdeführerin am 27. Mai 2021 resultierende Patellaquerfraktur
links bei Patella baja-Situation und patellofemoraler Arthrose, welche gemäss Sprechstundenbericht
des G____spitals [...] vom 4. Mai 2022 (BB) für die Schmerzen der
Beschwerdeführerin zu etwa 50 % ursächlich seien. Genannte Diagnose wurde
im Rahmen der Begutachtung durch Dr. med. E____ und Dr. med. F____ im
Jahr 2018 noch nicht gestellt (vgl. IV-Akte 69, S. 24 f.). Zwar
gab die Beschwerdeführerin bei der Begutachtung damals an, am linken Knie ein einengendes
Gefühl zu verspüren (vgl. IV-Akte 69, S. 9 und E. 4.1.), jedoch ergeben
sich aus dem Gutachten keine Hinweise auf eine strukturelle Schädigung des
Knies. Damals standen auch nicht Kniebeschwerden im Vordergrund, sondern die über
das ganze Bein verlaufenden und teilweise in den Rücken ausstrahlenden
Schmerzen infolge der Hüftoperation (vgl. E. 4.1.). Im Einklang damit
steht, dass im Gutachten vom 9. Februar 2018 einzig die nach wie vor
diagnostizierte Femoralis-Neuropathie festgestellt wurde (vgl. Gutachten
vom 9. Februar 2018, IV-Akte 69, sowie E. 4.1.). Die Patellaquerfraktur
zog sich die Beschwerdeführerin erst nach der Begutachtung im Jahr 2018 und
nach Erlass der Verfügung vom 12. März 2019 (IV-Akte 110) zu. Dies
wird seitens der Beschwerdegegnerin auch nicht bestritten. Die
Beschwerdegegnerin bringt zudem grundsätzlich zu Recht vor, dass Frakturen
heilen können und nicht jede Fraktur per se zu einer (zusätzlichen) Invalidität
führt (Beschwerdeantwort, Ziff. 11.). So ist aus den Akten ersichtlich,
dass sich die Beschwerdeführerin beim Sturzereignis im Mai 2021 neben der
Patellaquerfraktur auch eine Weber-B-Fraktur des OSG zuzog (vgl. unter anderem den
Bericht des G____spitals [...] vom 10. November 2021, IV-Akte 124 bzw.
E. 4.2.1). Diese Fussgelenksverletzung scheint nicht zu anhaltenden
Beschwerden geführt zu haben – jedenfalls ergibt sich nichts dergleichen aus
den Akten –, sodass diesbezüglich auch keine relevante Verschlechterung des
Gesundheitszustandes angenommen werden kann. Die Beschwerdeführerin bringt in
diesem Zusammenhang auch nichts Gegenteiliges vor. Dieser Umstand verdeutlicht,
dass es sich in Bezug auf die Patellaquerfraktur und damit zusammenhängenden
Beschwerden anders verhält. Zudem erlitt die Beschwerdeführerin im Zusammenhang
mit der schweren residuellen senso-motorischen Parese des Nervus femoralis
links gemäss den behandelnden Ärzten einen teilweisen Ausfall der motorischen
Funktion der betroffenen Muskeln und damit einhergehend eine Kraftminderung
respektive Lähmung. Während im Februar 2016 eine Hüftaktivität von «sicher M3
links» sowie eine Knie-Extension von M3 beschrieben worden war (vgl. Bericht
des G____spitals [...] vom 10. November 2021, IV-Akte 124, S. 6,
sowie Bericht des I____spitals [...] vom 12. Februar 2016, IV-Akte 33,
S. 15 f.) und im Gutachten vom 9. Februar 2018 eine «Parese Grad
2-3 des Ileopsas» als wahrscheinlich bezeichnet wurde (vgl. IV-Akte 69,
S. 11), wiesen die behandelnden Ärzte im November 2021 darauf hin, dass klinisch
eine schwere Hüftbeugeparese links vom Kraftgrad M2 sowie eine praktisch komplette
Knie-Streckparese von M0-1 bestünden. Dies stellt eine Verschlechterung
gegenüber dem Zustand im Jahr 2016 dar (zu den Kraftgraden vgl. Pschyrembel -
Klinisches Wörterbuch, 266. Auflage, Berlin 2014, S. 1148 f.). Eine
Verbesserung des schweren Residualzustandes nach Läsion des Nervus femoralis in
den Jahren 2015/16 bei bereits massiv degenerierten Muskeln erachteten sie als
wenig wahrscheinlich (vgl. Bericht des G____spitals [...] vom 10. November
2021, IV-Akte 124, S. 5 f.). Dazu fällt auf, dass die Ärzte des G____spitals
[...] von einem Oberschenkelumfang von links 51 cm und rechts 59 cm berichteten
(vgl. Bericht des G____spitals [...] vom 10. November 2021, IV-Akte 124,
S. 2), während Dr. med. E____ im Gutachten vom 9. Februar 2018
zwar bereits von einer Oberschenkelatrophie links sprach aber noch von einem
Umfang links von 53 cm und rechts von 60 cm gesprochen hatte
(vgl. IV-Akte 69, S. 11).
Im Weiteren ist anzumerken, dass eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit
oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, gemäss Art. 88a
Abs. 2 IVV zu berücksichtigen ist, sobald diese ohne wesentliche
Unterbrechung drei Monate gedauert hat, was vorliegend entsprechend
vorstehender Erläuterungen zu bejahen ist. Wie bereits dargelegt (siehe E. 3.2.), genügen gewisse Anhaltspunkte für das Vorhandensein der rechtserheblichen
Sachverhaltsänderung. Die Möglichkeit, dass sich bei Durchführung genauerer
Abklärungen herausstellt, dass sich das der Beschwerdeführerin gemäss Gutachten
vom 9. Februar 2018 zumutbare Tätigkeitsprofil nicht verändert hat, steht
der Glaubhaftmachung einer Veränderung ihres Gesundheitszustandes nicht
entgegen. Vorliegend ist jedenfalls denkbar, dass die Beschwerdeführerin als
Folge der Patellaquerfraktur sowie der daraus resultierenden Beschwerden und
der zunehmenden Kraftminderung im Vergleich zum im Zeitpunkt der Begutachtung im
Jahr 2018 vorliegenden Gesundheitszustand qualitativ (bezogen auf die ihr
zumutbare Tätigkeit) und/oder quantitativ (bezogen auf das Pensum) stärker eingeschränkt
ist. Diese von der Beschwerdeführerin rechtsgenügend glaubhaft gemachte gesundheitliche
Verschlechterung ist von der Beschwerdegegnerin abzuklären. Dabei ist nicht nur
die Einschränkung im Erwerb, sondern auch im Haushalt zu überprüfen. Die
Beschwerdegegnerin trat daher zu Unrecht nicht auf das Gesuch der
Beschwerdeführerin vom Februar 2022 ein.
5.
5.1.
Aus den obenstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene
Verfügung vom 8. Juni 2022 aufzuheben und die Sache in Gutheissung der
Beschwerde an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie das
Revisionsgesuch der Beschwerdeführerin materiell prüfe und danach darüber
verfüge. An dieser Stelle bleibt anzumerken, dass die Konsequenzen des Wegzugs
der Beschwerdeführerin nach B____ von der Beschwerdegegnerin zu prüfen sind.
5.2.
Die ordentlichen Kosten (Art. 69 Abs. 1bis IVG), bestehend
aus einer Gebühr von Fr. 800.00, sind bei diesem Ausgang des Verfahrens der
Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung vom 8. Juni 2022 aufgehoben und die Sache zur materiellen
Prüfung des Revisionsgesuchs und zum Erlass einer neuen Verfügung an die
Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer
Gebühr von Fr. 800.00, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder MLaw
L. Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für
Sozialversicherungen
Versandt am: