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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 7. Juli 2022
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. iur. T. Fasnacht, S. Schenker
und Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
C____
Beigeladene 1
D____
IV.2022.6
Verfügung vom 30. November 2021
Drittauszahlung einer Invalidenrente an Krankentaggeldversicherungen
Tatsachen
I.
a) Die 1961 geborene Beschwerdeführerin hat drei Kinder (geb. 1989, 1992 und 1999) und arbeitete zuletzt in einem Pensum von 50 % als Pflegehelferin für die E____ (vgl. Anmeldung für Erwachsene, Akte 2 der Eidgenössischen Invalidenversicherung [IV], und Fragebogen für Arbeitgebende vom 28. August 2020, IV-Akte 15) sowie seit dem 21. November 2011 in einem Pensum von 25 % als Mitarbeiterin Administration Scannen für den F____ (vgl. Anmeldung für Erwachsene, IV-Akte 2, und Fragebogen für Arbeitgebende vom 15. Dezember 2020, IV-Akte 37). Aufgrund psychischer Probleme wurde die Beschwerdeführerin ab dem 17. Februar 2020 zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (vgl. z.B. div. Zeugnisse in IV-Akte 14, Bericht von Dr. med. G____, FMH Allgemeinmedizin, vom 28. Juni 2020, IV-Akte 12, S. 14 ff., sowie weitere Arbeitsunfähigkeitszeugnisse, IV-Akten 27, 36, 52, 59, 60 und 62). Ab dem 61. Tag der Krankschreibung richtet die Beigeladene 2 als Krankentaggeldversicherung der E____ der Beschwerdeführerin ein Krankentaggeld aus (vgl. Abrechnungen, IV-Akte 12, S. 2 bis 5, IV-Akte 35, S. 4 bis 7 und IV-Akte 49, S. 3 bis 10). Es ist unumstritten, dass auch die Beigeladene 1, Krankentaggeldversicherung des F____ Krankentaggeldleistungen zugunsten der Beschwerdeführerin erbrachte (vgl. dazu das Schreiben an die Ausgleichskasse H____ vom 25. November 2021, IV-Akte 83, S. 50).
b) Am 9. Juli 2020 meldete sich die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 2). Diese leitete daraufhin Abklärungen ein. Sie holte insbesondere die Akten der Beigeladenen 2, Berichte der behandelnden Ärzte und Ärztinnen sowie Unterlagen der Arbeitgebenden ein.
c) Mit Schreiben vom 3. November 2020 reichte die Krankentaggeldversicherung des F____, die Beigeladene 1, bei der Beschwerdegegnerin einen Verrechnungsantrag ein (IV-Akte 28).
d) Am 1. Juni 2021 erfolgte eine von der Beschwerdegegnerin veranlasste Haushaltsabklärung. Die Abklärungsperson kam zum Schluss, bei der Beschwerdeführerin sei von einer Aufteilung von 75 % Erwerb und 25 % Haushalt auszugehen. Im Haushalt bestehe eine Einschränkung von 44 % (vgl. Bericht vom 2. Juni 2021, IV-Akte 56). Mit Vorbescheid vom 2. September 2021 (IV-Akte 64) und Verfügung vom 25. Oktober 2021 (IV-Akte 68) sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin ab dem 1. Februar 2021 eine ganze Invalidenrente, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 75 % (bzw. einem Invaliditätsgrad im Erwerb von 64.35 % im Erwerb und einem Invaliditätsgrad von 11 % im Haushalt) zu. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
e) Am 22. November 2021 stellte die D____ ebenfalls einen Verrechnungsantrag (vgl. IV-Akte 83, S. 11 ff.). Mit einem Schreiben vom 25. November 2021 ersuchte die Beigeladene 1 die Ausgleichskasse H____ um Auszahlung von Fr. 11'370.45 für zu viel ausbezahlte Vorschussleistungen (IV-Akte 83, S. 46 f. und S. 50). Daraufhin erliess die Beschwerdegegnerin am 30. November 2021 eine weitere Verfügung (IV-Akte 73). Mit dieser erklärte sie, die Beschwerdeführerin habe für den Zeitraum vom 1. Februar 2021 bis zum 30. November 2021 einen Anspruch auf Rentenleistungen in Höhe von Fr. 20'270.00. Davon würden Fr. 11'537.10 für den Zeitraum vom 1. Februar 2021 bis zum 31. Oktober 2021 an die Beigeladene 2, für denselben Zeitraum Fr. 6'705.90 an die Beigeladene 1 ausbezahlt.
II.
a) Mit Beschwerde vom 13. Januar 2022 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt stellt die Beschwerdeführerin folgende Rechtsbegehren:
1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 30. November 2021 sei insofern abzuändern, dass der externen Verrechnung auf Nachzahlungen der D____ über Fr. 11'537.10 und der C____ über Fr. 6'705.90 nicht stattzugeben und die Beträge stattdessen der Versicherten auszuzahlen seien.
2. Eventualiter seien die Beträge der externen Verrechnung auf Nachzahlung der D____ und der C____ unter Berücksichtigung des Kongruenzprinzips zu kürzen.
3. Unter o/e-Kostenfolge.
4. Verfahrensantrag: Es sei von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen.
b) Mit Eingabe vom 26. Januar 2022 korrigiert die Beschwerdeführerin die in der Beschwerde gemachten Angaben bezüglich ihres jeweiligen Pensums bei ihren bisherigen Arbeitgebern.
c) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 14. Februar 2022 auf Abweisung der Beschwerde.
d) Mit Replik vom 11. März 2022 und Duplik vom 8. April 2022 halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten Rechtsbegehren fest.
e) Mit Verfügung vom 16. Mai 2022 lädt die Instruktionsrichterin die D____ und die C____ dem Verfahren bei, gibt ihnen die Möglichkeit zur fakultativen Stellungnahme und bittet sie um Einreichung von Versicherungspolicen und den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB).
f) Die Beigeladene 2 lässt sich mit Eingabe vom 2. Juni 2022 (Postaufgabe 3. Juni 2022) vernehmen und reicht die verlangten Unterlagen ein.
g) Die Beigeladene 1 teilt mit Schreiben vom 13. Juni 2022 mit, dass sie den Verrechnungsbetrag gemäss ihrem Schreiben vom 17. Februar 2022 als korrekt erachte, weshalb sie auf weitere Ausführungen verzichte. In der Beilage lässt sie dem Gericht nebst dem erwähnten Schreiben die AVB und den Rahmenvertrag mit dem F____ zukommen.
III.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 7. Juli 2022 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.
Gemäss Art. 22 Abs. 1 ATSG ist der Anspruch auf Leistungen weder abtretbar noch verpfändbar. Jede Abtretung ist nichtig. Nach Art. 22 Abs. 2 lit. b ATSG können Nachzahlungen von Leistungen des Sozialversicherers jedoch dem Arbeitgeber oder der öffentlichen oder privaten Fürsorge, soweit diese Vorschusszahlungen leisten (lit. a), oder einer Versicherung die Vorleistungen erbringt (lit. b) abgetreten werden. Speziell für die Invalidenversicherung sieht Art. 85bis Abs. 1 IVV vor, dass Arbeitgeber, Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, Krankenversicherungen, öffentliche und private Fürsorgestellen oder Haftpflichtversicherungen mit Sitz in der Schweiz, welche im Hinblick auf eine Rente der Invalidenversicherung Vorschussleistungen erbracht haben, verlangen können, dass die Nachzahlung dieser Rente bis zur Höhe ihrer Vorschussleistung verrechnet und an sie ausbezahlt wird. Vorbehalten bleibt die Verrechnung nach Art. 20 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10). Die bevorschussenden Stellen haben ihren Anspruch mit besonderem Formular frühestens bei der Rentenanmeldung und spätestens im Zeitpunkt der Verfügung der IV-Stelle geltend zu machen.
Als Vorschussleistungen nennt Art. 85bis Abs. 2 IVV einerseits freiwillige Leistungen, sofern die versicherte Person zu deren Rückerstattung verpflichtet ist und sie der Auszahlung der Rentennachzahlung an die bevorschussende Stelle schriftlich zugestimmt hat (lit. a), und andererseits vertraglich oder aufgrund eines Gesetzes erbrachte Leistungen, soweit aus dem Vertrag oder dem Gesetz ein eindeutiges Rückforderungsrecht infolge der Rentennachzahlung abgeleitet werden kann (lit. b). Die Nachzahlung darf der bevorschussenden Stelle höchstens im Betrag der Vorschussleistung und für den Zeitraum, in welchem diese erbracht worden ist, ausbezahlt werden (Art. 85bis Abs. 3 IVV; zum Ganzen vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 8C_307/2016 vom 17. August 2016 E. 4.2. und 9C_794/2020 vom 19. April 2021 E. 3.1.). Mit Abs. 3 wurde der Grundsatz der zeitlichen Kongruenz (vgl. dazu Christoph Häberli/David Husmann, Krankentaggeld, versicherungs- und arbeitsrechtliche Aspekte, Bern 2015, N 672) explizit in Art. 85bis IVV aufgenommen. Ebenfalls zu beachten ist sodann, dass bei der Leistungskoordination auch die personelle Kongruenz (die Leistungen müssen an dieselbe Person ausgerichtet werden; dies geht zumindest implizit aus Art. 85bis Abs. 2 IVV hervor), die sachliche Kongruenz (die Leistungen haben die gleiche Art und Zweckbestimmung) und die ereignisbezogene Kongruenz (es muss dasselbe Ereignis betroffen sein) zu berücksichtigen sind (vgl. Christoph Häberli/David Husmann, N 669 ff., sowie Gustavo Scartazzin/Marc Hürzeler, § 23 N 33 und N 175).
«Hat die versicherte Person für einen Versicherungsfall, bei dem eine Leistungspflicht von D____ besteht, auch einen gesetzlichen oder vertraglichen Anspruch auf Leistungen von Sozialversicherungen, betrieblichen Versicherungen oder von einem haftpflichtigen Dritten, ergänzt D____ diese Leistungen im Rahmen ihrer eigenen Leistungspflicht bis zur Höhe des versicherten Taggeldes. Im Umfang der Leistungsansprüche gegenüber Dritten besteht keine Leistungspflicht von D____ nach diesen AVB».
Diese Bestimmung äussert sich somit nicht zur Verrechnung bzw. zur Drittauszahlung von kongruenten Leistungen einer Sozialversicherung an die Beigeladene 2. Insofern ist der Beschwerdeführerin Recht zu geben, dass diese Ziffer allein keine genügende rechtliche Grundlage für eine entsprechende Drittauszahlung darstellen würde. Zu beachten ist jedoch Ziff. 8.2.1 der AVB Krankentaggeld der Beigeladenen 2 (es sei angemerkt, dass die Ausgleichskasse H____ auch nicht auf Ziff. 8.1.1, sondern generell auf Ziff. 8. der erwähnten AVB verwiesen hat, vgl. E. 4.1.). Diese lautet nämlich wie folgt:
«Das Zusammentreffen mit Leistungen von Dritten darf nicht zu einer Überentschädigung der versicherten Person oder des Versicherungsnehmers führen. Die Überentschädigungsgrenze liegt bei der Höhe des versicherten Taggeldes. D____ kürzt ihre Leistungen bis zur Überentschädigungsgrenze. Tage mit teilweiser oder keiner Leistung infolge einer Kürzung wegen eines Anspruchs auf Leistungen Dritter zählen für die Berechnung der Leistungsdauer und der Wartefrist als ganze Tage. Hat D____ Leistungen erbracht, fordert sie Nachzahlungen von Sozialversicherungen (insbesondere der Invalidenversicherung) an die versicherte Person direkt von der betreffenden Sozialversicherung zurück. Der Rückforderungsbetrag entspricht der Höhe der Überentschädigung».
Mit dieser Bestimmung besteht in den AVB Krankentaggeld der Beigeladenen 2 ein Rückforderungsrecht, dass sich an die nachzahlende Sozialversicherung (die Rückforderung erfolgt «direkt» bei dieser), wobei die IV explizit als Beispiel genannt wird. Es ergibt sich klar aus der Formulierung, dass im Falle einer Nachzahlung bezogen auf die bereits erbrachten Leistungen eine Rückforderung erfolgt. Mit der Regelung, dass die Überentschädigungsgrenze bei der Höhe des versicherten Taggeldes liege und der Rückforderungsbetrag der Höhe der Überentschädigung entspreche, ist die Rückforderung masslich bestimmt. Es liegt somit ein eindeutiges Rückforderungsrecht der Beigeladenen 2 vor. Eine Abtretungserklärung oder eine zusätzliche Einwilligung der Beschwerdeführerin in eine Drittauszahlung durch die Beschwerdegegnerin war und ist damit nicht notwendig (vgl. dazu E. 3.3.).
«Steht der Taggeld- oder Rentenanspruch einer staatlichen oder betrieblichen Versicherung noch nicht fest, so kann C____ das versicherte Taggeld freiwillig bevorschussen. In diesem Fall fordert C____ die zu viel erbrachten Leistungen ab Beginn des Taggeld- oder Rentenanspruchs bei der versicherten Person zurück. Die allfällige Bevorschussung erfolgt deshalb unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Verrechnung mit den Leistungen der eidgenössischen IV oder der Verrechnung der Rückforderung von C____ anlässlich der Taggeld- oder Rentennachzahlung anderer staatlicher oder betrieblicher Versicherungen. Die Rückforderung oder Verrechnung erfolgt im Umfang der für die gleiche Zeit zugesprochenen IV-Rente bzw. Taggelder oder Renten anderer staatlicher oder betrieblicher Versicherungen und kann ohne zusätzliche Vollmacht der versicherten Person erfolgen. Die versicherte Person tritt im Umfang der Vorleistungen von C____ ihre Ansprüche gegenüber den anderen Versicherungsträgern an C____ ab».
In den von der Beigeladenen 1 eingereichten AVB für die Kollektive Taggeldversicherung nach VVG, Ausgabe 1998, findet sich in den Ziff. 24 bis 26 eine sinngemässe Bestimmung. Es kann darauf verzichtet werden, vertieft auf diese einzugehen, da für sie im Wesentlichen dasselbe gilt, wie für den zitierten Art. 17 Abs. 4 AVB, und da unstrittig ist, dass die Beigeladene 1 ihren Anspruch auf diese Bestimmung stützt bzw. sich die Beschwerdegegnerin und die Ausgleichskasse H____ darauf beziehen.
Mit dem zitierten Art. 17 Abs. 4 AVB findet sich auch in Bezug auf die Beigeladene 1 ein Rückforderungsrecht in deren AVB. Auch wenn in der zitierten Bestimmung zunächst von einer Rückforderung gegenüber der versicherten Person gesprochen wird, wird aus den weiteren Ausführungen deutlich, dass die Beigeladene 1 im Falle einer Rentennachzahlung durch die IV eine Verrechnung mit deren Leistungen vorsieht, wofür sie sich direkt an die IV wenden muss. Dementsprechend wird darauf hingewiesen, dass die versicherte Person ihre Ansprüche gegenüber dem betreffenden anderen Versicherungsträger im Umfang der Vorleistungen an die Beigeladene 1 abtritt. Der Wortlaut des Artikels besagt deutlich, dass die Rückforderung beim Tatbestand einer Nachzahlung von Rentenzahlungen anderer staatlicher oder betrieblicher Versicherungen im Umfang der für die gleiche Zeit zugesprochene IV-Rente erfolgt. Auch diese Bestimmung erfüllt somit die Anforderungen an das Vorliegen eines eindeutigen Rückforderungsrechts (vgl. E. 3.3.). Auch für eine Drittauszahlung an die Beigeladene 1 war und ist somit (wie sich auch aus der zitierten Bestimmung ergibt) keine zusätzliche Vollmacht bzw. Einwilligung der Beschwerdeführerin notwendig. Hierzu ist anzumerken, dass die Beigeladene 1 grundsätzlich nicht bestreitet, dass ihr nur der Anteil der Invalidenrente im Rahmen einer Drittauszahlung ausbezahlt werden kann, welcher für den Erwerbsteil ausgerichtet wird (vgl. E. 2.4.).
Die Beschwerdeführerin ist demzufolge ebenfalls nicht Vertragspartnerin der beiden Beigeladenen und hatte keinen Einfluss auf die Ausgestaltung des jeweiligen Versicherungsvertrags zwischen ihren Arbeitgebenden und den Beigeladenen. Bei den AVB-Bestimmungen zur Drittauszahlung bzw. der Verrechnungsmöglichkeit handelt es sich sodann nicht um Bestimmungen, deren Anwendbarkeit von der Beschwerdeführerin hätte beeinflusst werden können (ausser wenn sich die Beschwerdeführerin z.B. selbst für das Krankentaggeld hätte anmelden müssen und dies zu einem späteren Zeitpunkt getan hätte). D.h. die Bestimmungen sehen namentlich keine Konsequenzen für ein bestimmtes Handeln oder Unterlassen durch die Beschwerdeführerin vor oder stellen Bedingungen auf, die sie einzuhalten hätte um z.B. eine Leistung zu erhalten. Vielmehr regeln sie den Fall, was gilt, falls eine versicherte Person rückwirkend für einen Zeitraum, in welchem sie bereits ein Krankentaggeld erhalten hat, eine Invalidenrente zugesprochen erhält. Die Kenntnis von diesen Bestimmungen hätte also keine anderen Folgen gehabt. Demnach vermag die geltend gemachte fehlende Kenntnis auch nichts an ihrer Anwendbarkeit zu ändern.
Die Beschwerdegegnerin ist demnach grundsätzlich zu Recht zum Schluss gekommen, dass eine Drittauszahlung der nachzuzahlenden Rentenleistungen an die beiden Krankentaggeldversicherungen möglich ist. Zu klären bleibt die Frage, ob bzw. inwieweit eine sachliche Kongruenz zwischen der Invalidenrente der Beschwerdegegnerin und den ausgerichteten Taggeldleistungen besteht.
Vorliegend sind die personelle, die zeitliche und die ereignisbezogene Kongruenz zu Recht unumstritten: es geht allein um Leistungen an die Beschwerdeführerin infolge ihrer Arbeitsunfähigkeit im Zeitraum vom 1. Februar 2021 bis zum 31. Oktober 2021. Die sachliche Kongruenz hingegen wird von der Beschwerdeführerin bestritten.
Der Invaliditätsgrad im Erwerb allein würde gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG zu einer Dreiviertelsrente führen (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG). Der Invaliditätsgrad im Haushalt von 11 % ist letztlich entscheidend dafür, dass sie eine ganze Rente erhält. Denn nur aufgrund der Kumulation der beiden Invaliditätsgrade wird der eine ganze Rente begründende Invaliditätsgrad von 75 % erreicht. Die Invalidenrente kann folglich im Umfang einer Dreiviertelsrente als kongruent zu den zwischen dem 1. Februar 2021 und dem 30. November 2021 vorgeleisteten Krankentaggeldern verstanden werden. Damit wird berücksichtigt, dass die Einschränkung im Haushalt von den Krankentaggeldversicherungen nicht versichert wurden und die Einschränkung im Erwerb wird ebenso berücksichtigt, wie der Anteil des Erwerbs an der gesamten berücksichtigten Tätigkeit (d.h. Erwerb und Haushalt zusammen). Zudem wird diese Schlussfolgerung dem Umstand gerecht, dass die Invalidenrente der IV nach den bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Bestimmungen (vgl. dazu E. 3.1.) abgestuft ist und somit der Invaliditätsgrad – anders als bei der Unfallversicherung (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_167/2022 vom 18. August 2022 E. 5.4) – nicht punktgenau mit der auszurichtenden Rente gleichzusetzen ist, wenngleich sich der Rentengrad aus dem Invaliditätsgrad ableitet (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG). Im Übrigen entspricht diese Aufteilung im vorliegenden Fall auch der Aufteilung von Haushalt (75 %) und Erwerb (25 %).
Entgegen der Darstellung der Beigeladenen 2 ist nicht massgebend, dass ihre AVB diese Aufteilung nicht (explizit) vorsehen. Der Kongruenzgrundsatz gilt unabhängig davon, was in den AVB der Krankentaggeldversicherung steht. Und wie dargelegt, ist der Teil der Invalidenrente, der auf die Einschränkung im Haushalt entfällt, nicht kongruent zu den Krankentaggeldleistungen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist die Verfügung vom 30. November 2021 insoweit aufzuheben, als die Drittauszahlung den Umfang einer Drittelsrente übersteigt und die Sache ist zur Neuberechnung der Drittauszahlung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1‘875.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 144.40.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer MLaw L. Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Beigeladene
– Bundesamt für Sozialversicherungen