Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 1. November 2022

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), C. Müller , lic. iur. S. Bammatter-Glättli     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür

 

 

 

 

Parteien

 

A____

  

vertreten durch B____   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2022.70

Verfügung vom 17. Mai 2022

Hilflosenentschädigung Minderjährige; Rückweisung zur weiteren Abklärung.

 


Tatsachen

I.        

Der Beschwerdeführer ist am  2009 in der 30.igsten Schwangerschaftswoche zu früh geboren (IV-Akte 15). Im Zusammenhang mit verschiedenen Geburtsgebrechen kam die Eidgenössische Invalidenversicherung (IV) für diverse medizinische Massnahmen und Hilfsmittel auf. Namentlich leistete sie wiederholt Kostengutsprache für Physiotherapie (IV-Akten 10, 20, 37, 84, 132, 212, 305 und 393), Ergotherapie (IV-Akte 148 und 233), Hippotherapie (IV-Akten 197, 326 und 401), Orthesen (IV-Akten 40, 106, 115, 138, 166, 200, 204, 250, 324 und 407), orthopädische Spezialschuhe (IV-Akten 257 und 258) sowie für ein Dreirad (IV-Akten 181 und 363).

Mit Verfügung vom 23. Juli 2012 wurde dem Beschwerdeführer – gestützt auf den Abklärungsbericht vom 29. Mai 2012 (IV-Akte 51) – ab 1. September 2011 eine Hilflosenentschädigung leichten Grades und ab 1. Dezember 2011 mittleren Grades zugesprochen (IV-Akte 54).  Gestützt auf die Abklärungsberichte vom 20. Oktober 2016 und 3. Dezember 2018 (IV-Akten 134 und 236) bestätigte die IV-Stelle den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades (vgl. Mitteilungen vom 1. Dezember 2016 und 3. Dezember 2018, IV-Akten 135 und 238).

Im Rahmen der Revision der Hilflosenentschädigung liess die IV-Stelle zunächst beim Vater des Beschwerdeführers den Fragebogen vom 8. Juli 2020 ausfüllen. Darin gab der Vater an, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei gleich geblieben (IV-Akte 347). Überdies holte die IV-Stelle einen Bericht des C____ vom 16. Juni 2020 (IV-Akte 355) sowie einen Bericht der behandelnden Kinderärztin Dr. med. D____ vom 19. August 2020 ein (IV-Akte 356). Im Weiteren führte die IV-Stelle am 4. März 2021 eine telefonische Abklärung für eine Hilflosenentschädigung für Minderjährige beim E____ durch (IV-Akte 368). Im Wesentlichen gestützt auf diese Abklärungen kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 19. April 2021 an, die Hilflosenentschädigung für Minderjährige werde per 31. Dezember 2020 aufgehoben (IV-Akte 373). Dagegen wehrte sich der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Vater, mit Einwand vom 29. April 2021 (IV-Akte 374). Daraufhin führte die Fachperson Abklärungsdienst eine Abklärung vor Ort beim Vater des Beschwerdeführers durch (vgl. Abklärung für eine Hilflosenentschädigung für Minderjährige vom 12. Juli 2021, IV-Akte 381). Zudem nahm die IV-Stelle den Austrittsbericht des E____ vom 4. April 2021 (IV-Akte 383), den Schulbericht der C____ vom 22. Juni 2021 (IV-Akte 386), den Bericht des F____ vom 12. November 2021 (IV-Akte 409) und den Bericht der G____ vom 16. März 2022 (IV-Akte 411) zu den Akten. Nachdem der regionalärztliche Dienst (RAD) am 11. Mai 2022 und die Fachperson Abklärungsdienst am 13. Mai 2022 dazu Stellung genommen hatten (IV-Akten 417 und 418), erliess die IV-Stelle am 17. Mai 2022 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung und hielt am abweisenden Entscheid fest (IV-Akte 419).

 

II.       

Mit Beschwerde vom 16. Juni 2022 wird beantragt, es sei die Verfügung vom 17. Mai 2022 aufzuheben und dem Beschwerdeführer ab 1. Januar 2021 eine Hilflosenentschädigung für Minderjährige mittleren Grades zuzusprechen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen. Subeventualiter sei dem Beschwerdeführer ab dem 1. Januar 2021 eine Hilflosenentschädigung für Minderjährige leichten Grades zuzusprechen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege mit H____ als dessen Rechtsvertreter.

Mit Beschwerdeantwort vom 11. August 2022 schliesst die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 30. September 2022 hält der Beschwerdeführer an den in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest.

III.     

Der Instruktionsrichter bewilligt mit Verfügung vom 20. Juni 2022 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit H____ als Rechtsvertreter.

IV.     

Am 1. November 2022 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

V.      

Mit Eingabe vom 6. Dezember 2022 reicht der Vertreter des Beschwerdeführers einen Bericht zur Verlängerung der Kostengutsprache für Ergotherapie vom 25. November 2022 ein. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 13. Dezember 2022 wird der Bericht der IV-Stelle zur Kenntnisnahme zugestellt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.          Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          Die IV-Stelle hat mit Verfügung vom 17. Mai 2022 die bislang gewährte Hilflosenentschädigung mittleren Grades per 31. Dezember 2020 aufgehoben. Zur Begründung führt sie an, der Beschwerdeführer sei im Heim nur noch in einer alltäglichen Lebensverrichtung (Fortbewegung für längere Strecken) auf Dritthilfe angewiesen gewesen. Entgegen der Ansicht des Vaters benötige der Beschwerdeführer auch nach dem Heimaufenthalt aus medizinischer Sicht keine Dritthilfe bei den alltäglichen Lebensverrichtungen. Es bestünden weder somatische noch psychische Einbussen, welche eine invaliditätsbedingte Dritthilfe begründen könnten. Die vom Vater des Beschwerdeführers geleistete Hilfe sei altersentsprechend und im Sinne einer pädagogischen Anleitung zu verstehen (IV-Akte 419).

2.2.          Der Beschwerdeführer wendet hiergegen zu Hauptsache ein, er sei weiterhin in fünf wesentlichen alltäglichen Lebenssituationen auf Hilfe angewiesen, beim Ankleiden und Auskleiden, beim Essen, bei der Körperpflege, bei der Verrichtung der Notdurft sowie bei der Fortbewegung. Nebst direkter Hilfe wie etwa bei der Körperpflege und der Notdurft sei der Beschwerdeführer auch auf intensive indirekte Dritthilfe angewiesen. So benötige er ständige Kontrolle und regelmässiges Nachbessern, wie etwa beim Zähneputzen, beim Anziehen der Orthese, beim Erinnern auf die Toilette zu gehen etc. Die von der IV-Stelle herbeigezogene ärztliche Beurteilung sei ungenau und unvollständig, die Beweiswürdigung sei zudem teilweise willkürlich. Die IV-Stelle wäre gehalten gewesen, eine genügende Abklärung beim Beschwerdeführer vorzunehmen und ihn in die Abklärung aktiv miteinzubeziehen. Überdies hätte die IV-Stelle aktuelle relevante medizinische Gutachten einholen sollen (vgl. Beschwerde vom 16. Juni 2022).

2.3.          Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist, ob die IV-Stelle zu Recht die dem Beschwerdeführer bislang gewährte Hilflosenentschädigung mittleren Grades mit Verfügung vom 17. Mai 2022 per 31. Dezember 2020 aufgehoben hat.

3.                

3.1.          Am 1. Januar 2022 ist das revidierte IVG in Kraft getreten (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Weil in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1; BGE 132 V 215, 220 E. 3.1.1; BGE 131 V 9, 11 E. 1), sind die Leistungsansprüche für die Zeit bis zum 31. Dezember 2021 nach der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den Normen ab 1. Januar 2022 zu prüfen (BGE 130 V 445, 447 E. 1.2.2). Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1; BGE 129 V 354, 356 E. 1; BGE 129 V 1, 4 E. 1.2). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.2).

3.2.          Nach Art. 42 Abs. 1 Satz 1 IVG haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Als hilflos gilt gemäss Art. 9 ATSG, wer wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf. Nach ständiger Rechtsprechung sind die folgenden alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend: (1.) Ankleiden, Auskleiden; (2.) Aufstehen, Absitzen, Abliegen; (3.) Essen; (4.) Körperpflege; (5.) Verrichtung der Notdurft; (6.) Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme (BGE 133 V 450, 463 E. 7.2; BGE 127 V 94, 97 E. 3c; BGE 125 V 297, 303 E. 4a).

3.3.          Gemäss Art. 42 Abs. 2 IVG ist zu unterscheiden zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit.

Die Hilflosigkeit gilt gemäss Art. 37 Abs. 3 IVV als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a), wenn sie einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (lit. b), einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwändigen Pflege bedarf (lit. c), wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann (lit. d) oder wenn sie dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (lit. e).

Die Hilflosigkeit gilt namentlich dann als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (Art. 37 Abs. 2 lit. a IVV). Praxisgemäss ist dies der Fall, wenn die Dritthilfe in mindestens vier Bereichen notwendig ist (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts vom 10. August 2016 [9C_809/2015] E. 6.1). Die Hilflosigkeit gilt darüber hinaus auch dann als mittelschwer, wenn die versicherte Person in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 2 lit. b IVV). Schliesslich ist auch von mittelschwerer Hilflosigkeit auszugehen, wenn die versicherte Person in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (Art. 37 Abs. 2 lit. c IVV). Hier gilt es aber zu beachten, dass die lebenspraktische Begleitung nur bei volljährigen Personen zu berücksichtigen ist (vgl. Art. 38 Abs. 1 IVV).

Bei Minderjährigen ist nur der Mehrbedarf an Hilfeleistung und persönlicher Überwachung im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters zu berücksichtigen (Art. 37 Abs. 4 IVV). Diese Sonderregelung trägt dem Umstand Rechnung, dass bei Kleinkindern eine gewisse Hilfs- und Überwachungsbedürftigkeit auch bei voller Gesundheit besteht (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_75/2020 vom 9. Februar 2021 E. 4.2.). Für die Bestimmung der Hilflosigkeit Minderjähriger dienen die im Anhang III des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH; gültig ab 1. Januar 2015, Stand 1. Januar 2021) enthaltenen Richtlinien zur Bemessung der massgebenden Hilflosigkeit bei Minderjährigen (vgl. Ziff. 8086 ff.).

3.4.          Die Revision der Hilflosentschädigung richtet sich nach Art. 17 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 2 IVV (vgl. das Urteil des Bundesgerichts vom 11. Dezember 2019 [8C_533/2019] E. 3.1.). Erforderlich ist somit eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, u.a. Verbesserung oder Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder Verwendung neuer Hilfsmittel, zu verstehen, die geeignet ist, den Grad der Hilflosigkeit und damit den Umfang des Anspruchs zu beeinflussen.  Der Zeitpunkt einer allfälligen Herabsetzung oder Aufhebung der Hilflosenentschädigung bestimmt sich nach Art. 88bis Abs. 2 IVV (BGE 137 V 424, 428 E. 3.1).

3.5.          Gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV kann die IV-Stelle zur Prüfung eines Leistungsanspruchs unter anderem Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen. Nach der Rechtsprechung hat ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin oder Berichterstatter wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung und der lebenspraktischen Begleitung sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543, 547 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Diese Grundsätze gelten entsprechend auch für die Abklärung der Hilflosigkeit (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts vom 6. September 2016 [8C_308/2016] E. 5.1.).

4.                

4.1.          Im Nachfolgenden werden die wichtigsten Aktenauszüge, auf welche sich die IV-Stelle in ihrer Verfügung vom 17. Mai 2022 stützt, kurz dargestellt:

4.2.          Anlässlich der telefonischen Abklärung vom 4. März 2021 beim E____ gibt die Betreuerin des Beschwerdeführers, Frau I____ an, der Beschwerdeführer könne sich seit dem Heimaufenthalt selbständig an- und ausziehen. Auch seine Spezialschuhe wie die Orthese könne er alleine anziehen. Das Anziehen der Hosen über die Orthese klappe besser, wenn die Hosen etwas weiter seien, worauf man beim Einkauf geachtet habe. Beim Aufstehen, Absitzen, Abliegen und Essen bestehe nach wie vor Selbständigkeit. Seit Beginn des Heimaufenthalts könne sich der Beschwerdeführer selbständig die Zähne putzen und die Hände / das Gesicht waschen. Er dusche alleine, wasche sich dabei die Haare, trockne sich selbständig ab. Überdies gehe der Beschwerdeführer alleine aufs WC. Er habe gelernt, sich selber zu reinigen und ziehe sich danach auch wieder selber an. Bei der Fortbewegung benötige der Beschwerdeführer für längere Strecken nach wie vor Begleitung. Der Beschwerdeführer sei nach einer kurzen Eingewöhnungszeit im Heim per 1. Dezember 2020 viel selbständiger geworden. Einzig bei der Fortbewegung bestehe noch ein behinderungsbedingter Mehraufwand Dritter. Die Fachperson Abklärungsdienst kommt daher zum Schluss, dass die Hilflosenentschädigung für Minderjährige unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen aufgehoben werden müsse (IV-Akte 368).

Dem Abklärungsbericht vom 12. Juli 2021 ist zu entnehmen, dass gemäss den Angaben der Betreuerin Frau I____ vom E____, dem Vater sowie der Schule des Beschwerdeführers in den Bereichen Aufstehen, Absitzen, Abliegen sowie Essen eine Selbständigkeit bestehe. Auch beim An- und Auskleiden sei der Beschwerdeführer selbständig, auch wenn der Beschwerdeführer bei den Hosen aufgrund der Beinorthese auf normal weite Hosen angewiesen sei. Im Weiteren bestünde unbestritten ein Bedarf an Dritthilfe bei der Fortbewegung. Hinsichtlich der Körperpflege und der Notdurft bestünden widersprüchliche Angaben. So sei fraglich, ob der geltend gemachte Hilfsbedarf beim Haare waschen erheblich und medizinisch nachvollziehbar sei. Dasselbe gelte auch für den vorgebrachten Hilfsbedarf beim Reinigen nach Stuhlgang. Nach Eingang von weiteren Berichten werde um eine schriftliche RAD-Stellungnahme gebeten. Erst danach könne seitens des Abklärungsdienstes abschliessend Stellung genommen werden (IV-Akte 382).

Mit RAD-Bericht vom 11. Mai 2022 hält die RAD-Ärztin J____, Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie / -psychotherapie, fest, dass aus den eingeholten Arztberichten keine krankheitsbedingten Einbussen, weder somatischer noch psychiatrischer Art zu entnehmen seien, aufgrund derer eine Dritthilfe im Rahmen einer Hilflosenentschädigung notwendig sei. Explizit werde im Arztbericht der G____ vom 16. März 2022 ausgeführt, dass der Beschwerdeführer von der Lehrperson Potential und Erfolge bezüglich der Selbstständigkeit bestätigt bekommen habe. Er könne sich selber die Zähne putzen und sich duschen. Ein erheblicher Hilfebedarf könne aus medizinischer Sicht nicht erkannt werden. Zur Notdurft würden keine Angaben gemacht. Es sei jedoch davon auszugehen, dass eine unzureichende Hygiene in diesem Zusammenhang aufgefallen und thematisiert worden wäre, da die Erhebung des Pflegezustandes zur Standardanamnese in der Kinder- und Jugendpsychiatrie (KJP) gehöre. Die vom Vater geschilderten Unterstützungen im Alltag würden altersentsprechender notwendiger pädagogischer Anleitung entsprechen und könne aus medizinischer Sicht nicht als notwendige Dritthilfe verstanden werden (IV-Akte 417). Mit Stellungnahme vom 13. Mai 2022 bestätigt die Fachperson Abklärungsdienst sodann die Aufhebung der Hilflosenentschädigung (IV-Akte 418).

4.3.          Mit Blick auf die Aktenlage kann auf die Beurteilung des RAD und der Fachperson Abklärungsdienst nicht abgestellt werden. Insbesondere was die alltägliche Lebensverrichtung Notdurft, aber auch Körperpflege anbelangt, bestehen widersprüchliche Angaben in den Akten. So geht hinsichtlich der Notdurft aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer nach dem Toilettengang Hilfe benötigt (vgl. Bericht Unterstützungsbedarf in der Schule vom 17. Mai 2021, IV-Akte 377, S. 3; Aussagen des Vaters anlässlich der Abklärung vor Ort, IV-Akte 382, S. 3). Einzig Frau I____ vom E____ äusserst sich diesbezüglich abweichend (vgl. Abklärungsberichte vom 4. März 2021 und 12. Juli 2021, IV-Akten 368 und 382). Es bleibt indes darauf hinzuweisen, dass im Kurzbericht des E____ vom 4. April 2021 geschildert wird, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund der Cerebralparese nicht immer rechtzeitig auf die Toilette gereicht habe. Er habe dies gegenüber den Sozialpädagog*Innen gut äussern können und sei dann selbständig duschen gegangen (IV-Akte 383, S. 3). Dem Bericht der G____ vom 16. März 2022 lässt sich in diesem Zusammenhang nichts entnehmen (IV-Akte 411). Auch bezüglich der Körperpflege liegen widersprüchliche Angaben in den Akten vor. Einerseits wird vom Vater, von der Schule als auch im Bericht der G____ vom 16. März 2022 erwähnt, der Beschwerdeführer benötige beim Duschen bzw. Haare waschen Unterstützung und Anleitung (IV-Akten 377, 382 und 411, S. 4). Frau I____ vom E____ hingegen ist der Ansicht, der Beschwerdeführer könne sich selbständig duschen (IV-Akten 368, 382 und 383).

Dass die RAD-Ärztin bei dieser Ausgangslage zum Schluss kommt, es bestehe aus medizinischer Sicht bei der Notdurft als auch bei der Körperpflege kein erheblicher Hilfsbedarf, vermag nicht zu überzeugen. Namentlich zeigt die RAD-Ärztin nicht schlüssig auf, weshalb sie davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht keiner Dritthilfe mehr bedarf. Vielmehr erweckt die Beurteilung der RAD-Ärztin als auch der Fachperson Abklärungsdienst den Eindruck, sie hätten den Aussagen von Frau I____ vom E____ zu viel Gewicht eingeräumt. Diese erweisen sich jedoch – insbesondere was die Lebensverrichtung Notdurft anbelangt – teilweise als widersprüchlich. Auch die Tatsache, dass in den Akten verschiedentlich erwähnt wird, der Beschwerdeführer sei selbständiger geworden (IV-Akten 355, 356 und 369), führt nicht zu einer anderen Beurteilung der Sachlage. In diesem Zusammenhang bleibt zu beachten, dass teilweise lediglich auf ein Potential zur vermehrter Selbständigkeit hingewiesen wird (IV-Akte 411, S. 4). Hinzu kommt, dass die F____ mit Bericht vom 16. Juni 2022 darlegt, dass es sich bei der spastischen Hemiparese um eine persistierende, die gesamte Lebensdauer überspannenden Erkrankung handle, die zu einer funktionellen Beeinflussung der Leistungsfähigkeit im Alltag führe, insbesondere im Vergleich zu gleichaltrigen Personen. Der Beschwerdeführer könne zwar unter einem adäquaten therapeutischen Setting Fortschritte machen und die Selbständigkeit verbessern. Gleichzeitig sei aber trotzdem davon auszugehen, dass ein Mehraufwand in Betreuung und Hilfestellung im Alltag persistieren werde (Beschwerdebeilage 7).

4.4.          Angesichts der widersprüchlichen Angaben zum Dritthilfebedarf in den Lebensverrichtungen Körperpflege und Notdurft, des nicht schlüssig begründeten RAD-Berichts sowie den Ausführungen der F____ im Bericht vom 16. Juni 2022 sind vorliegend weitere Abklärungen angezeigt. Dabei ist insbesondere der Frage nachzugehen, wie es sich mit dem Hilfsbedarf bei den Lebensverrichtungen Körperpflege und der Notdurft, aber auch der indirekten Dritthilfe in den übrigen Lebensverrichtungen verhält. Den Darlegungen der F____ im Bericht vom 16. Juni 2022 entsprechend (Beschwerdebeilage 7) sind zunächst aktuelle ärztliche Befunde und Beurteilungen der entwicklungspädiatrischen und neuropädiatrischen Abteilung des F____ einzuholen. Danach hat die Fachperson Abklärungsdienst – in Kenntnisnahme der medizinischen Ausgangslage – eine weitere Abklärung vor Ort unter Einbezug des Beschwerdeführers durchzuführen und bei allfälligen Unklarheiten Rückfragen bei den medizinischen Fachpersonen vorzunehmen (vgl. E. 3.5.).

5.                

5.1.           Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen und die Sache an die IV-Stelle zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen ist.  

5.2.          Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Vorliegend erweist sich eine Gebühr von Fr. 800.-- als angemessen. Dem Verfahrensausgang entsprechend ist der IV-Stelle eine Gebühr von Fr. 800.-- aufzuerlegen.

5.3.          Der obsiegende Beschwerdeführer hat gegenüber der IV-Stelle einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden durch das Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung in durchschnittlichen IV-Verfahren mit doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr. 3’750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer (Fr. 288.75) aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar und somit eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3’750.-- zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.  

 

 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 17. Mai 2022 aufgehoben und die Sache zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die IV-Stelle zurückgewiesen.

            Die IV-Stelle trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.

            Die IV-Stelle bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3’750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 288.75.  

           

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                              lic. iur. A. Gmür

 

 

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: