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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 1. November 2022
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), C. Müller, lic. iur. S. Bammatter-Glättli
und Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel
Gegenstand
IV.2022.70
Verfügung vom 17. Mai 2022
Hilflosenentschädigung Minderjährige; Rückweisung zur weiteren Abklärung.
Tatsachen
I.
Der Beschwerdeführer ist am 2009 in der 30.igsten Schwangerschaftswoche zu früh geboren (IV-Akte 15). Im Zusammenhang mit verschiedenen Geburtsgebrechen kam die Eidgenössische Invalidenversicherung (IV) für diverse medizinische Massnahmen und Hilfsmittel auf. Namentlich leistete sie wiederholt Kostengutsprache für Physiotherapie (IV-Akten 10, 20, 37, 84, 132, 212, 305 und 393), Ergotherapie (IV-Akte 148 und 233), Hippotherapie (IV-Akten 197, 326 und 401), Orthesen (IV-Akten 40, 106, 115, 138, 166, 200, 204, 250, 324 und 407), orthopädische Spezialschuhe (IV-Akten 257 und 258) sowie für ein Dreirad (IV-Akten 181 und 363).
Mit Verfügung vom 23. Juli 2012 wurde dem Beschwerdeführer – gestützt auf den Abklärungsbericht vom 29. Mai 2012 (IV-Akte 51) – ab 1. September 2011 eine Hilflosenentschädigung leichten Grades und ab 1. Dezember 2011 mittleren Grades zugesprochen (IV-Akte 54). Gestützt auf die Abklärungsberichte vom 20. Oktober 2016 und 3. Dezember 2018 (IV-Akten 134 und 236) bestätigte die IV-Stelle den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades (vgl. Mitteilungen vom 1. Dezember 2016 und 3. Dezember 2018, IV-Akten 135 und 238).
Im Rahmen der Revision der Hilflosenentschädigung liess die IV-Stelle zunächst beim Vater des Beschwerdeführers den Fragebogen vom 8. Juli 2020 ausfüllen. Darin gab der Vater an, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei gleich geblieben (IV-Akte 347). Überdies holte die IV-Stelle einen Bericht des C____ vom 16. Juni 2020 (IV-Akte 355) sowie einen Bericht der behandelnden Kinderärztin Dr. med. D____ vom 19. August 2020 ein (IV-Akte 356). Im Weiteren führte die IV-Stelle am 4. März 2021 eine telefonische Abklärung für eine Hilflosenentschädigung für Minderjährige beim E____ durch (IV-Akte 368). Im Wesentlichen gestützt auf diese Abklärungen kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 19. April 2021 an, die Hilflosenentschädigung für Minderjährige werde per 31. Dezember 2020 aufgehoben (IV-Akte 373). Dagegen wehrte sich der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Vater, mit Einwand vom 29. April 2021 (IV-Akte 374). Daraufhin führte die Fachperson Abklärungsdienst eine Abklärung vor Ort beim Vater des Beschwerdeführers durch (vgl. Abklärung für eine Hilflosenentschädigung für Minderjährige vom 12. Juli 2021, IV-Akte 381). Zudem nahm die IV-Stelle den Austrittsbericht des E____ vom 4. April 2021 (IV-Akte 383), den Schulbericht der C____ vom 22. Juni 2021 (IV-Akte 386), den Bericht des F____ vom 12. November 2021 (IV-Akte 409) und den Bericht der G____ vom 16. März 2022 (IV-Akte 411) zu den Akten. Nachdem der regionalärztliche Dienst (RAD) am 11. Mai 2022 und die Fachperson Abklärungsdienst am 13. Mai 2022 dazu Stellung genommen hatten (IV-Akten 417 und 418), erliess die IV-Stelle am 17. Mai 2022 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung und hielt am abweisenden Entscheid fest (IV-Akte 419).
II.
Mit Beschwerde vom 16. Juni 2022 wird beantragt, es sei die Verfügung vom 17. Mai 2022 aufzuheben und dem Beschwerdeführer ab 1. Januar 2021 eine Hilflosenentschädigung für Minderjährige mittleren Grades zuzusprechen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen. Subeventualiter sei dem Beschwerdeführer ab dem 1. Januar 2021 eine Hilflosenentschädigung für Minderjährige leichten Grades zuzusprechen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege mit H____ als dessen Rechtsvertreter.
Mit Beschwerdeantwort vom 11. August 2022 schliesst die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 30. September 2022 hält der Beschwerdeführer an den in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest.
III.
Der Instruktionsrichter bewilligt mit Verfügung vom 20. Juni 2022 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit H____ als Rechtsvertreter.
IV.
Am 1. November 2022 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
V.
Mit Eingabe vom 6. Dezember 2022 reicht der Vertreter des Beschwerdeführers einen Bericht zur Verlängerung der Kostengutsprache für Ergotherapie vom 25. November 2022 ein. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 13. Dezember 2022 wird der Bericht der IV-Stelle zur Kenntnisnahme zugestellt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
Die Hilflosigkeit gilt gemäss Art. 37 Abs. 3 IVV als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a), wenn sie einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (lit. b), einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwändigen Pflege bedarf (lit. c), wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann (lit. d) oder wenn sie dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (lit. e).
Die Hilflosigkeit gilt namentlich dann als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (Art. 37 Abs. 2 lit. a IVV). Praxisgemäss ist dies der Fall, wenn die Dritthilfe in mindestens vier Bereichen notwendig ist (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts vom 10. August 2016 [9C_809/2015] E. 6.1). Die Hilflosigkeit gilt darüber hinaus auch dann als mittelschwer, wenn die versicherte Person in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 2 lit. b IVV). Schliesslich ist auch von mittelschwerer Hilflosigkeit auszugehen, wenn die versicherte Person in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (Art. 37 Abs. 2 lit. c IVV). Hier gilt es aber zu beachten, dass die lebenspraktische Begleitung nur bei volljährigen Personen zu berücksichtigen ist (vgl. Art. 38 Abs. 1 IVV).
Bei Minderjährigen ist nur der Mehrbedarf an Hilfeleistung und persönlicher Überwachung im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters zu berücksichtigen (Art. 37 Abs. 4 IVV). Diese Sonderregelung trägt dem Umstand Rechnung, dass bei Kleinkindern eine gewisse Hilfs- und Überwachungsbedürftigkeit auch bei voller Gesundheit besteht (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_75/2020 vom 9. Februar 2021 E. 4.2.). Für die Bestimmung der Hilflosigkeit Minderjähriger dienen die im Anhang III des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH; gültig ab 1. Januar 2015, Stand 1. Januar 2021) enthaltenen Richtlinien zur Bemessung der massgebenden Hilflosigkeit bei Minderjährigen (vgl. Ziff. 8086 ff.).
Dem Abklärungsbericht vom 12. Juli 2021 ist zu entnehmen, dass gemäss den Angaben der Betreuerin Frau I____ vom E____, dem Vater sowie der Schule des Beschwerdeführers in den Bereichen Aufstehen, Absitzen, Abliegen sowie Essen eine Selbständigkeit bestehe. Auch beim An- und Auskleiden sei der Beschwerdeführer selbständig, auch wenn der Beschwerdeführer bei den Hosen aufgrund der Beinorthese auf normal weite Hosen angewiesen sei. Im Weiteren bestünde unbestritten ein Bedarf an Dritthilfe bei der Fortbewegung. Hinsichtlich der Körperpflege und der Notdurft bestünden widersprüchliche Angaben. So sei fraglich, ob der geltend gemachte Hilfsbedarf beim Haare waschen erheblich und medizinisch nachvollziehbar sei. Dasselbe gelte auch für den vorgebrachten Hilfsbedarf beim Reinigen nach Stuhlgang. Nach Eingang von weiteren Berichten werde um eine schriftliche RAD-Stellungnahme gebeten. Erst danach könne seitens des Abklärungsdienstes abschliessend Stellung genommen werden (IV-Akte 382).
Mit RAD-Bericht vom 11. Mai 2022 hält die RAD-Ärztin J____, Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie / -psychotherapie, fest, dass aus den eingeholten Arztberichten keine krankheitsbedingten Einbussen, weder somatischer noch psychiatrischer Art zu entnehmen seien, aufgrund derer eine Dritthilfe im Rahmen einer Hilflosenentschädigung notwendig sei. Explizit werde im Arztbericht der G____ vom 16. März 2022 ausgeführt, dass der Beschwerdeführer von der Lehrperson Potential und Erfolge bezüglich der Selbstständigkeit bestätigt bekommen habe. Er könne sich selber die Zähne putzen und sich duschen. Ein erheblicher Hilfebedarf könne aus medizinischer Sicht nicht erkannt werden. Zur Notdurft würden keine Angaben gemacht. Es sei jedoch davon auszugehen, dass eine unzureichende Hygiene in diesem Zusammenhang aufgefallen und thematisiert worden wäre, da die Erhebung des Pflegezustandes zur Standardanamnese in der Kinder- und Jugendpsychiatrie (KJP) gehöre. Die vom Vater geschilderten Unterstützungen im Alltag würden altersentsprechender notwendiger pädagogischer Anleitung entsprechen und könne aus medizinischer Sicht nicht als notwendige Dritthilfe verstanden werden (IV-Akte 417). Mit Stellungnahme vom 13. Mai 2022 bestätigt die Fachperson Abklärungsdienst sodann die Aufhebung der Hilflosenentschädigung (IV-Akte 418).
Dass die RAD-Ärztin bei dieser Ausgangslage zum Schluss kommt, es bestehe aus medizinischer Sicht bei der Notdurft als auch bei der Körperpflege kein erheblicher Hilfsbedarf, vermag nicht zu überzeugen. Namentlich zeigt die RAD-Ärztin nicht schlüssig auf, weshalb sie davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht keiner Dritthilfe mehr bedarf. Vielmehr erweckt die Beurteilung der RAD-Ärztin als auch der Fachperson Abklärungsdienst den Eindruck, sie hätten den Aussagen von Frau I____ vom E____ zu viel Gewicht eingeräumt. Diese erweisen sich jedoch – insbesondere was die Lebensverrichtung Notdurft anbelangt – teilweise als widersprüchlich. Auch die Tatsache, dass in den Akten verschiedentlich erwähnt wird, der Beschwerdeführer sei selbständiger geworden (IV-Akten 355, 356 und 369), führt nicht zu einer anderen Beurteilung der Sachlage. In diesem Zusammenhang bleibt zu beachten, dass teilweise lediglich auf ein Potential zur vermehrter Selbständigkeit hingewiesen wird (IV-Akte 411, S. 4). Hinzu kommt, dass die F____ mit Bericht vom 16. Juni 2022 darlegt, dass es sich bei der spastischen Hemiparese um eine persistierende, die gesamte Lebensdauer überspannenden Erkrankung handle, die zu einer funktionellen Beeinflussung der Leistungsfähigkeit im Alltag führe, insbesondere im Vergleich zu gleichaltrigen Personen. Der Beschwerdeführer könne zwar unter einem adäquaten therapeutischen Setting Fortschritte machen und die Selbständigkeit verbessern. Gleichzeitig sei aber trotzdem davon auszugehen, dass ein Mehraufwand in Betreuung und Hilfestellung im Alltag persistieren werde (Beschwerdebeilage 7).
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 17. Mai 2022 aufgehoben und die Sache zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die IV-Stelle zurückgewiesen.
Die IV-Stelle trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.
Die IV-Stelle bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3’750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 288.75.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi lic. iur. A. Gmür
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen