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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 1.
Dezember 2022
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), P.
Kaderli, Dr. T. Fasnacht
und
Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann
Parteien
A____
[...]
vertreten durch Dr. B____, [...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2022.71
Verfügung vom 31. Mai 2022
Gutachten beweiskräftig;
Beschwerdeabweisung.
Tatsachen
I.
Die 1993 geborene Beschwerdeführerin absolvierte im August 2013
eine Ausbildung zur [...]. Vom 1. August 2015 bis 31. Dezember 2017 arbeitete
sie als [...] Mitarbeiterin bei der [...] mit einem Pensum von 100%
(Arbeitsvertrag, IV-Akte 75, S. 29) und war in verschiedenem Ausmass
arbeitsunfähig (vgl. Übersicht im Abschlussbericht FI, IV-Akte 87, S. 1).
Am 10. Juli 2018 (Posteingang) meldete sich die
Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 9).
Ab 1. März 2019 erfolgte eine Anpassung des Arbeitsvertrages von bisher 100% auf
50% (a.a.O.). Versuche, das Arbeitspensum zu steigern, scheiterten. Mit
Mitteilung vom 24. Oktober 2019 wurde die Frühintervention abgeschlossen (IV-Akte
88).
Nach Eingang verschiedener Berichte der behandelnden Ärzte
beabsichtigte die Beschwerdegegnerin auf Empfehlung des RAD (IV-Akte 113) ein
rheumatologisches Gutachten bei Dr. C____ in Auftrag zu geben (IV-Akte 116).
Aufgrund der bevorstehenden Entbindung der Beschwerdeführerin wurde die
Begutachtung verschoben. Nachdem die Beschwerdeführerin am 16. Februar 2021 den
Fragebogen betreffend Erwerbstätigkeit und Haushalt retournierte hatte (IV-Akte
127), ergab die am 9. März 2021 telefonisch durchgeführte Haushaltabklärung,
dass die Beschwerdeführerin bei voller Gesundheit aufgrund der
Schuldensituation der Familie trotz des Kleinkindes einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit
nachgehen würde (IV-Akte 128).
Daraufhin gab die Beschwerdegegnerin bei Dr. C____, FMH
Rheumatologie, das Gutachten vom 17. Mai 2021 in Auftrag (IV-Akte 133), wozu der
RAD am 31. Mai 2021 Stellung nahm (IV-Akte 135). Gestützt darauf informierte
die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 16. Juni
2021, dass sie beabsichtige, den Rentenanspruch bei einem ermittelten IV-Grad
von 30% abzulehnen (IV-Akte 136). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 12.
August 2021 Einwand unter Beilage eines Berichts ihrer Vorgesetzten (IV-Akte
142, S. 4). Am 9. Dezember 2021 erreichte die Beschwerdegegnerin der Bericht der
Polysomnographie vom 18. November 2021 des [...]spitals [...] (IV-Akte 152, S.
2). Nach Eingang weiterer Berichte der behandelnden Ärztin Dr. D____, FMH
Innere Medizin und Rheumatologie, gab der RAD an, dass weiterhin auf das
Gutachten von Dr. C____ abgestellt werden könne (IV-Akte 163, S. 6). Nachdem
der RAD zum Verlaufsbericht von Dr. D____ vom 2. Mai 2022 am 19. Mai 2022 Stellung
genommen hatte (IV-Akte 170), hielt die Beschwerdegegnerin an der Rentenablehnung
mit Verfügung vom 31. Mai 2022 fest (IV-Akte 172).
II.
Mit Beschwerde vom 29. Juni 2022 werden beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:
1.
Die Verfügung vom
31 Mai 2022 sei aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2019
ausgehend von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit mindestens eine halbe Rente
zuzusprechen.
2.
Eventualiter sei
zur Ermittlung der Arbeitsfähigkeit ein gerichtliches Obergutachten im
Fachbereich Rheumatologie einzuholen und gestützt darauf der Invaliditätsgrad
zu ermitteln.
3.
Gestützt auf Art.
78 Abs. 3 IVV seien Dr. D____ die Kosten für die Erstellung des ärztlichen
Berichts vom 23. Juni 2022 in der Höhe von Fr. 100.00 zu vergüten.
4.
Unter
o/e-Kostenfolge.
In der Beilage reicht die Beschwerdeführerin den Bericht der
behandelnden Ärztin Dr. D____, FMH Innere Medizin und Rheumatologie, vom 23.
Juni 2022 (Beschwerdebeilage/BB 3) sowie die Bestätigungen von E____ (BB 4) und
von F____ vom 22. Juni 2022 ein (BB 5).
Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 16.
August 2022 die Abweisung der Beschwerde.
Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 15. September 2022
an den gestellten Rechtsbegehren fest. In der Beilage reicht sie den Bericht
von Dr. D____ vom 5. September 2022 ein (Replikbeilage/RB 1).
Die Beschwerdegegnerin holt die RAD-Stellungnahme vom 6.
Oktober 2022 ein (IV-Akte 173) und hält mit Duplik vom 14. Oktober 2022 an der
Beschwerdeabweisung fest.
III.
Am 6. Juli 2022 geht der Kostenvorschuss ein.
IV.
Innert Frist ist kein Antrag auf Durchführung einer
Parteiverhandlung erfolgt. Die Urteilsberatung der Kammer des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 1. Dezember 2022 statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig für die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes
vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft, Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100). Die örtliche
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR
831.20).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Mit Verfügung vom 31. Mai 2022 lehnte die Beschwerdegegnerin einen
Rentenanspruch der Beschwerdeführerin bei einem in Anwendung der
Einkommensvergleichsmethode ermittelten IV-Grad von 30% ab. Sie stützte sich
dabei auf das monodisziplinäre Gutachten von Dr. C____ vom 17. Mai 2021 (IV-Akte
133) sowie auf insgesamt vier Stellungnahmen des RAD-Arztes Dr. G____ (IV-Akten
135, 145, 163 und 170).
2.2.
Die Beschwerdeführerin bringt dagegen im Wesentlichen vor, dass das
Gutachten von Dr. C____ und die Stellungnahmen von Dr. G____ angesichts der
Krankheitsentwicklung seit ca. Sommer 2021 nicht überzeugend seien, da sie der
Instabilität der Erkrankung sowie der Tatsache, dass nur von einer
eingeschränkten Behandelbarkeit auszugehen sei, zu wenig Rechnung tragen würden.
Zudem würden sowohl Dr. C____ als auch Dr. G____ die tatsächlichen Bemühungen
der Beschwerdeführerin sowie deren real auftretende und beobachtbaren Defizite
im Berufsalltag zu wenig berücksichtigen (Beschwerde, S. 9 f.).
2.3.
Strittig und daher in der Folge zu prüfen ist, ob die
Beschwerdegegnerin korrekterweise der Einschätzung des Gutachters gefolgt ist,
und zu Recht auf dieser medizinischen Basis einen Rentenanspruch der
Beschwerdeführerin verneint hat.
3.
3.1.
Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE
140 V 41, 44 E. 6.3.1 mit Hinweisen) sind die Bestimmungen des ATSG, des IVG
und der Verordnung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) in der bis Ende 2021
geltenden Fassung anwendbar. Sie werden im Folgenden jeweils in dieser Version
wiedergegeben, zitiert und angewendet.
3.2.
Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die u.a. während eines
Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40%
arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind
und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind
(Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG). Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29
Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des
Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.
3.3.
Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen
Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und
dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten
diese arbeitsunfähig ist (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4). Hinsichtlich des
Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben
worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der
Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis
auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a). Gutachten externer Spezialärzte, welche von
Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den
Anforderungen der Rechtsprechung (siehe hiervor) entsprechen, darf das Gericht
vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die
Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V
352, 353 E. 3b/bb).
3.4.
Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag behandelnder
Fachpersonen einerseits und von Begutachtungsauftrag begutachtender
Fachpersonen andererseits lässt es rechtsprechungsgemäss nicht zu, ein
Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen, wenn
behandelnde Fachpersonen zu anderslautenden Einschätzungen gelangen (Urteil
8C_461/2021 vom 3. März 2022, E. 4.1). Aussagen von behandelnden Ärzten sind
grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache
entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche
Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen
(vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).
3.5.
Gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a IVG wird für die
Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte
Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen
Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare
Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte
(Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie
erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen).
3.6.
Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist
rechtsprechungsgemäss primär auf die konkrete beruflich-erwerbliche Situation
der versicherten Person abzustellen. Falls kumulativ besonders stabile
Arbeitsverhältnisse gegeben sind, die versicherte Person die ihr verbleibende
Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft und sie ein für die
Arbeitsleistung angemessenes Einkommen erzielt, gilt grundsätzlich der
tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 143 V 295, 296 E. 2.2).
4.
4.1.
Die Beschwerdegegnerin stellt für die Beurteilung des
Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin auf das Gutachten von Dr. C____ vom
17. Mai 2021 ab. Dieser attestierte der Beschwerdeführerin als Diagnosen mit
Auswirkungen auf die Arbeitsunfähigkeit eine axiale Spondylarthritis sowie ein
chronisches Lumbovertebralsyndrom (zum Ganzen: IV-Akte 133, S. 62 f.).
4.2.
4.2.1. Zur Begründung führte er aus, es bestehe bei der
Beschwerdeführerin eine entzündliche und eine mechanische Komponente. Eine zusätzliche
Komponente als chronische Schmerzpatientin sei nicht ausgeschlossen, da im
Status klare Zeichen einer Chronifizierung mit Hinweisen auf eine nicht
somatische Ursache mit zwei positiven Waddel-Zeichen vorhanden seien (IV-Akte
133, S. 64). Zweifelsohne bestünde eine Diskopathie L5/S1 mit black disc und
Anulus fibrosus-Einriss, allerdings sei der Befund (verglichen mit anderen
Patienten) nicht besonders eindrücklich und es bestehe keine Wurzelkompression
(a.a.O.). Das entzündliche Problem an der Wirbelsäule sei bildgebend nur in
diskretem Ausmass vorhanden (a.a.O.). Ausser einer Gewichtsreduktion könne der
Gutachter keine medizinischen Behandlungsoptionen nennen (IV-Akte 133, S. 70
f.).
4.2.2. Der Gutachter hielt weiter in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit fest,
die bisherige Tätigkeit entspreche einer optimalen Tätigkeit (IV-Akte 133, S.
68). Die aktuelle Bürotätigkeit entspreche einer leichten körperlich
wechselbelastenden Tätigkeit (IV-Akte 133, S. 66). Auch in einer körperlich
leichten Tätigkeit bestehe bei der Explorandin ein leicht vermehrter
Pausenbedarf aufgrund der Schmerzsituation und subjektiv deutlicher Müdigkeit,
welche als Ausdruck der organischen Grunderkrankung zu sehen sei. Im Ergebnis
hielt der Gutachter fest, dass in einer Bürotätigkeit ab 17. Juli 2018 eine
Arbeitsfähigkeit von 70% bezogen auf ein Ganztagspensum bestehe, worin der
vermehrte Pausenbedarf bereits eingerechnet sei (IV-Akte 133, S. 66 f.). Nur
noch leichte Tätigkeiten würden in Frage kommen. Dauernd sitzende oder dauernd
stehende Tätigkeiten oder solche in Zwangsstellungen (dauernd repetitiv
vornüberbeugend, gebückt oder überkopf) seien nicht mehr zumutbar (IV-Akte 133,
S. 68).
4.3.
4.3.1. Zunächst ist festzuhalten, dass auf das Gutachten in
formeller Hinsicht abgestellt werden kann. Es entspricht den
bundesgerichtlichen Anforderungen (vgl. BGE 125 V 351, 352 E. 3), beruht auf
einlässlichen fachärztlichen Untersuchungen, ist in Kenntnis der relevanten
Vorakten (Anamnese) ergangen und berücksichtigt die geklagten Beschwerden (vgl.
insbesondere die Auflistung der medizinischen Berichte inkl. teilweiser
Textauszüge zu Beginn des Gutachtens, IV-Akte 133, S. 7 ff. wobei aus
zahlreichen Berichten der behandelnden Ärztin Dr. D____ zitiert wird). Die
festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen sowie die Schlussfolgerungen
bezüglich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin werden im Gutachten
diskutiert und umfassend beleuchtet. Insbesondere hat der Gutachter unter der
Berücksichtigung der von ihm erhobenen Untersuchungsbefunde (vgl. IV-Akte 133,
S. 73) seine Diagnosen nachvollziehbar begründet und auch das Röntgendossier
eingesehen und besprochen (IV-Akte 133, S. 73 ff.).
4.3.2. Ferner hat der Gutachter zur Selbsteinschätzung der Arbeitsfähigkeit
durch die Beschwerdeführerin und zur abweichenden Arbeitsfähigkeitsbeurteilung
durch die behandelnde Ärztin Dr. D____ Stellung genommen (vgl. IV-Akte 133, S.
83). Wie bereits der RAD-Arzt Dr. G____ festgestellt hat erweist sich das
Gutachten als umfassend und es kann darauf abgestellt werden (IV-Akte 135).
Insbesondere hat der RAD zu Recht festgehalten, dass die rheumatologischen
Diagnosen hinsichtlich des Krankheitsverlaufs und der Symptomatologie sowie
ihrer Auswirkungen auf den Alltag anhand der fachärztlich erhobenen Befunde
nachvollziehbar festgestellt und gutachterlich stringent bewertet wurden
(IV-Akte 135, S. 3).
4.4.
4.4.1. Was die Beschwerdeführerin gegen das Gutachten von Dr. C____
einwendet, vermag keine Zweifel an der gutachterlichen Beurteilung zu
begründen.
4.4.2. In einem ersten Schritt ist festzustellen, dass das Gutachten von Dr.
C____ sehr sorgfältig und ausgewogen verfasst wurde. So hat der Gutachter die
Diagnosen einzeln aufgelistet und vertieft beurteilt, wobei er wiederholt auf
verschiedene Facetten des Beschwerdebildes eingegangen ist und sich sowohl mit den
zahlreichen durchgeführten radiologischen Untersuchungen (vgl. IV-Akte 133, S.
74 ff.) als auch mit den Ausführungen von Dr. D____, welche nur für einen
kurzen Zeitraum eine Arbeitsunfähigkeit attestierte, auseinandergesetzt hat.
4.4.3. Insbesondere hat der Gutachter zum Ganzkörper MRI (HWS/BWS/LWS) vom
1. November 2018 ausführlich Stellung genommen und hierzu festgehalten, der
Radiologe habe dieses MRI in Bezug auf die Frage nach entzündlichen
Veränderungen als unauffällig beschrieben (IV-Akte 133, S. 75). Dagegen habe die
behandelnde Ärztin Dr. D____ das Vorliegen von ganz diskreten Shiny corner im
Bereich der unteren HWS, das Vorliegen einer möglichen diskreten Enthesitis
zwischen Processus spinosus L5 und S1 wie auch das Vorliegen von erosiven
Veränderungen an den ISG diskutiert (a.a.O.). Er habe sich die Bilder lange
angesehen. Im Bereich eines HWK der unteren HWS sei es möglich, dass ein Shiny
corner bestehe. Dies könne er nicht ausschliessen, allerdings sei dieser Befund
nicht typisch. Er sei sehr gering und wäre ohne weiteres auch mit beginnenden
degenerativen Veränderungen vereinbar (a.a.O.). Weiter sei ein leichtes Ödem
zwischen L5 und S1 zu sehen, was möglicherweise einem entzündlichen Befund
entspreche. Allerdings sei auf dieser Höhe auch ein degenerativer Befund
vorhanden, sodass dieses leichte Ödem auch diesem zugeordnet werden könne
(a.a.O.). Einen floriden Befund einer Arthritis oder eindeutige Erosionen könne
der Gutachter nicht erkennen (a.a.O.). Letztendlich ging der Gutachter aufgrund
des Schmerzcharakters mit initial nächtlichem Schmerz und Ansprechen auf
Biologica von einem entzündlichen WS-Problem aus, auch wenn die bildgebend
nachgewiesenen Befunde bescheiden seien (IV-Akte 133, S. 76).
4.5.
Wie bereits der RAD festgehalten hat (IV-Akte 135, S. 4), stützte
der Gutachter seine Einschätzung auf die Ergebnisse der klinischen
Untersuchung, welche eine freie LWS-Beweglichkeit ohne relevante Einschränkungen
zeigte (IV-Akte 133, S. 77). Dabei begründete der Gutachter seine von der
behandelnden Ärztin abweichende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ausführlich. So
führte er aus, er orientiere sich an den objektiven Befunden. Dabei verwies er
auf die klinisch freie Beweglichkeit der Wirbelsäule und die bildgebend sehr geringe
entzündliche Aktivität, welche vom Radiologen als normal beurteilt worden war
und die laborserologisch über weite Strecken fehlenden Entzündungszeichen
(IV-Akte 133, S. 67 f.). Nach Ansicht des Gutachters orientiere sich die
Behandlerin bei der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf 50% an den
subjektiven Angaben der Explorandin und nicht an den objektiven Befunden
(IV-Akte 133, S. 68). Insgesamt sei nach Ansicht des Gutachters von einem wenig
aktiven Krankheitsbild auszugehen, welches derzeit klinisch optimal eingestellt
sei und welches bisher nicht zu einer funktionellen Einschränkung der
Wirbelsäulenbeweglichkeit geführt habe. Daher bestehe auch kein
Verbesserungspotential im Sinne einer Änderung der medikamentösen Therapie
(a.a.O.)
4.6.
4.6.1. Bei einer Gesamtwürdigung des Gutachtens fallen vorliegend
vor allem die von der Beschwerdeführerin anlässlich der Schilderung ihres Tagesablaufs
genannten Ressourcen und ihre grosse Leistungsbereitschaft ins Gewicht. So
führte der Gutachter bei der Beurteilung der Konsistenz und Plausibilität aus,
dass keine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen Lebensbereichen
vorliegen würde. Sehe man sich den Tageablauf der Beschwerdeführerin an werde
klar, dass normale Alltagsaktivitäten vorliegen würden und die Exploranden
diesen in normalem Umfang nachgehe (IV-Akte 133, S. 65). Die Explorandin
betreue an ihren freien Tagen praktisch den ganzen Tag ihr kleines Kind, bereite
die Mahlzeiten vor und koche die Mahlzeiten innerhalb ihrer Familie. Sie gehe
regelmässig mit ihrem Sohn 1-2x am Tag spazieren und einkaufen. Im Haus
erledige sie leichte Arbeiten (Reinigungsarbeiten). Auch an den Tagen, an denen
die Versicherte 6-7 Stunden arbeite, habe sie mit der Arbeitstätigkeit und der
Funktion als Mutter und Hausfrau ein fast vollständiges Pensum (a.a.O.).
Zusammengefasst tätige die Explorandin ein Pensum weit über ein 50% Pensum
hinaus, sodass eine deutlich höhere Arbeitsfähigkeit als (die von der
Explorandin selbst eingeschätzte) 50%ige Arbeitsfähigkeit resultiere (a.a.O.).
4.6.2. Diese Schlussfolgerung des Gutachters ist nachvollziehbar und
schlüssig begründet, zumal die Alltagsaktivitäten den Tätigkeiten auf einem
körperlich leichten Niveau entsprechen, wie sie auch bei einer Berufstätigkeit
möglich wären. Insgesamt erscheint es angesichts des von der Beschwerdeführerin
geschilderten Tagesablaufs daher als nachvollziehbar, dass der Gutachter nur
von leicht eingeschränkten Ressourcen ausging (IV-Akte 133, S. 66).
4.7.
Wie der RAD-Arzt Dr. G____ in seiner Stellungnahme vom 22. April
2022 plausibel festgehalten hat, kann weiterhin auf das Gutachten von Dr. C____
abgestellt werden, da seither keine massgebliche und dauerhafte
Verschlechterung ausgewiesen ist (IV-Akte 163, S. 6). Dies gilt insbesondere
auch nach den neusten Berichten von Dr. D____, zu welchen der RAD am 6. Oktober
2022 ausführlich Stellung genommen und hierzu festgehalten hat, diese würden
keine neuen medizinischen Befunde oder Labordaten enthalten, welche eine
massgebliche Veränderung des Gesundheitszustandes der Versicherten belegen
könnten (IV-Akte 174, S. 4). Vielmehr handle es sich beim von Dr. D____
geschilderten Krankheitsverlauf durchwegs um medizinische Angaben, die im
Wesentlichen bereits zum Begutachtungszeitpunkt hinlänglich bekannt waren und welche
bereits in die gutachterliche Beurteilung Eingang fanden (a.a.O.). So sind
sowohl die Kinderbetreuung durch die Mutter der Versicherten und die
Unterstützung des Partners bei den Reinigungsarbeiten als auch der periphere
Gelenksbefall im Gutachten von Dr. C____ abgebildet. Wie der RAD zum aktuellen
Pensum der Versicherten zu Recht anmerkte, ist die Beschwerdeführerin
funktionell in der Lage, ihr derzeitiges 50%-Pensum in drei Folgetagen (Mo, Di,
Mi) mit jeweils 6-7 Std. Arbeitszeit zu erbringen, d.h. sie leistet an diesen
Tagen mehr als 50%iges Pensum. Wäre der Leidensdruck kohärent mit den
objektiven Befunden und der postulierten 50% Restarbeitsfähigkeit, dürfte die
Versicherte täglich nur maximal 4 Stunden tätig sein, was de facto einem
50%-Pensum entspräche, um sich dann jeweils den Rest des Tages zu erholen
(IV-Akte 173, S. 5). Diese Schlussfolgerung des RAD deckt sich mit den vom
Gutachter gemachten Angaben, welcher diesbezüglich festhielt, dass die
Versicherte an den Arbeitstagen fast ein vollzeitiges Pensum mit
Arbeitstätigkeit und der Tätigkeit als Hausfrau und Mutter bewältige. Auf diese
schlüssigen Einschätzungen kann vorliegend abgestellt werden. Daran ändern auch
der Bericht der Vorgesetzten H____ vom 13. Juli 2021 und die beiden
eingereichten Bestätigungen von E____ (BB 4) und von F____ (BB 5) nichts.
4.8.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine ausreichenden Indizien
vorliegen, welche die Ergebnisse des rheumatologischen Gutachtens in Frage
stellen würden. Ferner können die von der Beschwerdeführerin eingereichte
Stellungnahmen ihrer behandelnden Ärztin Dr. D____, zu welchen der RAD zweifach
Stellung genommen hat, keinen Anlass für weitere Abklärungen bilden. Da auf das
rheumatologische Gutachten von Dr. C____ abgestellt werden kann, erweist sich
die Verfügung vom 31. Mai 2022 im Ergebnis als korrekt. Es bleibt aber darauf
hinzuweisen, dass sich die Beschwerdeführerin bei einer Verschlechterung ihrer
gesundheitlichen Beschwerden jederzeit bei der IV neu anmelden kann.
4.9.
Zuletzt bleibt noch auf den Antrag der Beschwerdeführerin einzugehen,
es seien Dr. D____ die Kosten für die Erstellung ihres ärztlichen Berichts vom
23. Juni 2022 zu vergüten. Die Beschwerdeführerin hat den genannten Bericht von
Dr. D____ ins Recht gelegt um das rheumatologische Gutachten von Dr. C____ aus
medizinischer Sicht in Frage zu stellen. Wie vorstehend dargelegt kann auf die
gutachterlichen Einschätzungen vorliegend abgestellt werden. Ferner wurden im
Bericht von Dr. D____ keinen neuen Tatsachen vorgebracht, sodass der Antrag auf
Kostenvergütung abzuweisen ist.
5.
5.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde abzuweisen.
5.2.
Entsprechend dem Verfahrensausgang trägt die Beschwerdeführerin die
aus einer Gebühr von Fr. 800.00 bestehenden ordentlichen Kosten (Art. 69 Abs. 1bis
IVG).
5.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen (Art. 61 lit. g
ATSG).
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer Dr.
K. Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: