Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 1. Dezember 2022

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), P. Kaderli, Dr. T. Fasnacht     

und Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch Dr. B____, [...]   

                                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2022.71

Verfügung vom 31. Mai 2022

Gutachten beweiskräftig; Beschwerdeabweisung.

 


Tatsachen

I.        

Die 1993 geborene Beschwerdeführerin absolvierte im August 2013 eine Ausbildung zur [...]. Vom 1. August 2015 bis 31. Dezember 2017 arbeitete sie als [...] Mitarbeiterin bei der [...] mit einem Pensum von 100% (Arbeitsvertrag, IV-Akte 75, S. 29) und war in verschiedenem Ausmass arbeitsunfähig (vgl. Übersicht im Abschlussbericht FI, IV-Akte 87, S. 1).

Am 10. Juli 2018 (Posteingang) meldete sich die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 9). Ab 1. März 2019 erfolgte eine Anpassung des Arbeitsvertrages von bisher 100% auf 50% (a.a.O.). Versuche, das Arbeitspensum zu steigern, scheiterten. Mit Mitteilung vom 24. Oktober 2019 wurde die Frühintervention abgeschlossen (IV-Akte 88).

Nach Eingang verschiedener Berichte der behandelnden Ärzte beabsichtigte die Beschwerdegegnerin auf Empfehlung des RAD (IV-Akte 113) ein rheumatologisches Gutachten bei Dr. C____ in Auftrag zu geben (IV-Akte 116). Aufgrund der bevorstehenden Entbindung der Beschwerdeführerin wurde die Begutachtung verschoben. Nachdem die Beschwerdeführerin am 16. Februar 2021 den Fragebogen betreffend Erwerbstätigkeit und Haushalt retournierte hatte (IV-Akte 127), ergab die am 9. März 2021 telefonisch durchgeführte Haushaltabklärung, dass die Beschwerdeführerin bei voller Gesundheit aufgrund der Schuldensituation der Familie trotz des Kleinkindes einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nachgehen würde (IV-Akte 128).

Daraufhin gab die Beschwerdegegnerin bei Dr. C____, FMH Rheumatologie, das Gutachten vom 17. Mai 2021 in Auftrag (IV-Akte 133), wozu der RAD am 31. Mai 2021 Stellung nahm (IV-Akte 135). Gestützt darauf informierte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 16. Juni 2021, dass sie beabsichtige, den Rentenanspruch bei einem ermittelten IV-Grad von 30% abzulehnen (IV-Akte 136). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 12. August 2021 Einwand unter Beilage eines Berichts ihrer Vorgesetzten (IV-Akte 142, S. 4). Am 9. Dezember 2021 erreichte die Beschwerdegegnerin der Bericht der Polysomnographie vom 18. November 2021 des [...]spitals [...] (IV-Akte 152, S. 2). Nach Eingang weiterer Berichte der behandelnden Ärztin Dr. D____, FMH Innere Medizin und Rheumatologie, gab der RAD an, dass weiterhin auf das Gutachten von Dr. C____ abgestellt werden könne (IV-Akte 163, S. 6). Nachdem der RAD zum Verlaufsbericht von Dr. D____ vom 2. Mai 2022 am 19. Mai 2022 Stellung genommen hatte (IV-Akte 170), hielt die Beschwerdegegnerin an der Rentenablehnung mit Verfügung vom 31. Mai 2022 fest (IV-Akte 172).

II.       

Mit Beschwerde vom 29. Juni 2022 werden beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.    Die Verfügung vom 31 Mai 2022 sei aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2019 ausgehend von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit mindestens eine halbe Rente zuzusprechen.

2.    Eventualiter sei zur Ermittlung der Arbeitsfähigkeit ein gerichtliches Obergutachten im Fachbereich Rheumatologie einzuholen und gestützt darauf der Invaliditätsgrad zu ermitteln.

3.    Gestützt auf Art. 78 Abs. 3 IVV seien Dr. D____ die Kosten für die Erstellung des ärztlichen Berichts vom 23. Juni 2022 in der Höhe von Fr. 100.00 zu vergüten.

4.    Unter o/e-Kostenfolge.

In der Beilage reicht die Beschwerdeführerin den Bericht der behandelnden Ärztin Dr. D____, FMH Innere Medizin und Rheumatologie, vom 23. Juni 2022 (Beschwerdebeilage/BB 3) sowie die Bestätigungen von E____ (BB 4) und von F____ vom 22. Juni 2022 ein (BB 5).

Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 16. August 2022 die Abweisung der Beschwerde.

Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 15. September 2022 an den gestellten Rechtsbegehren fest. In der Beilage reicht sie den Bericht von Dr. D____ vom 5. September 2022 ein (Replikbeilage/RB 1).

Die Beschwerdegegnerin holt die RAD-Stellungnahme vom 6. Oktober 2022 ein (IV-Akte 173) und hält mit Duplik vom 14. Oktober 2022 an der Beschwerdeabweisung fest.

III.     

Am 6. Juli 2022 geht der Kostenvorschuss ein.

IV.     

Innert Frist ist kein Antrag auf Durchführung einer Parteiverhandlung erfolgt. Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 1. Dezember 2022 statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig für die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft, Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.          Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          Mit Verfügung vom 31. Mai 2022 lehnte die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin bei einem in Anwendung der Einkommensvergleichsmethode ermittelten IV-Grad von 30% ab. Sie stützte sich dabei auf das monodisziplinäre Gutachten von Dr. C____ vom 17. Mai 2021 (IV-Akte 133) sowie auf insgesamt vier Stellungnahmen des RAD-Arztes Dr. G____ (IV-Akten 135, 145, 163 und 170).

2.2.          Die Beschwerdeführerin bringt dagegen im Wesentlichen vor, dass das Gutachten von Dr. C____ und die Stellungnahmen von Dr. G____ angesichts der Krankheitsentwicklung seit ca. Sommer 2021 nicht überzeugend seien, da sie der Instabilität der Erkrankung sowie der Tatsache, dass nur von einer eingeschränkten Behandelbarkeit auszugehen sei, zu wenig Rechnung tragen würden. Zudem würden sowohl Dr. C____ als auch Dr. G____ die tatsächlichen Bemühungen der Beschwerdeführerin sowie deren real auftretende und beobachtbaren Defizite im Berufsalltag zu wenig berücksichtigen (Beschwerde, S. 9 f.).

2.3.          Strittig und daher in der Folge zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin korrekterweise der Einschätzung des Gutachters gefolgt ist, und zu Recht auf dieser medizinischen Basis einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneint hat.

3.                

3.1.          Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 140 V 41, 44 E. 6.3.1 mit Hinweisen) sind die Bestimmungen des ATSG, des IVG und der Verordnung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) in der bis Ende 2021 geltenden Fassung anwendbar. Sie werden im Folgenden jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet.

3.2.          Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die u.a. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG). Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.

3.3.          Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a). Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung (siehe hiervor) entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).

3.4.          Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag behandelnder Fachpersonen einerseits und von Begutachtungsauftrag begutachtender Fachpersonen andererseits lässt es rechtsprechungsgemäss nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen, wenn behandelnde Fachpersonen zu anderslautenden Einschätzungen gelangen (Urteil 8C_461/2021 vom 3. März 2022, E. 4.1). Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).

3.5.          Gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a IVG wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen).

3.6.          Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist rechtsprechungsgemäss primär auf die konkrete beruflich-erwerbliche Situation der versicherten Person abzustellen. Falls kumulativ besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind, die versicherte Person die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft und sie ein für die Arbeitsleistung angemessenes Einkommen erzielt, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 143 V 295, 296 E. 2.2).

4.                

4.1.           Die Beschwerdegegnerin stellt für die Beurteilung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin auf das Gutachten von Dr. C____ vom 17. Mai 2021 ab. Dieser attestierte der Beschwerdeführerin als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsunfähigkeit eine axiale Spondylarthritis sowie ein chronisches Lumbovertebralsyndrom (zum Ganzen: IV-Akte 133, S. 62 f.).

4.2.          4.2.1. Zur Begründung führte er aus, es bestehe bei der Beschwerdeführerin eine entzündliche und eine mechanische Komponente. Eine zusätzliche Komponente als chronische Schmerzpatientin sei nicht ausgeschlossen, da im Status klare Zeichen einer Chronifizierung mit Hinweisen auf eine nicht somatische Ursache mit zwei positiven Waddel-Zeichen vorhanden seien (IV-Akte 133, S. 64). Zweifelsohne bestünde eine Diskopathie L5/S1 mit black disc und Anulus fibrosus-Einriss, allerdings sei der Befund (verglichen mit anderen Patienten) nicht besonders eindrücklich und es bestehe keine Wurzelkompression (a.a.O.). Das entzündliche Problem an der Wirbelsäule sei bildgebend nur in diskretem Ausmass vorhanden (a.a.O.). Ausser einer Gewichtsreduktion könne der Gutachter keine medizinischen Behandlungsoptionen nennen (IV-Akte 133, S. 70 f.).

4.2.2. Der Gutachter hielt weiter in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit fest, die bisherige Tätigkeit entspreche einer optimalen Tätigkeit (IV-Akte 133, S. 68). Die aktuelle Bürotätigkeit entspreche einer leichten körperlich wechselbelastenden Tätigkeit (IV-Akte 133, S. 66). Auch in einer körperlich leichten Tätigkeit bestehe bei der Explorandin ein leicht vermehrter Pausenbedarf aufgrund der Schmerzsituation und subjektiv deutlicher Müdigkeit, welche als Ausdruck der organischen Grunderkrankung zu sehen sei. Im Ergebnis hielt der Gutachter fest, dass in einer Bürotätigkeit ab 17. Juli 2018 eine Arbeitsfähigkeit von 70% bezogen auf ein Ganztagspensum bestehe, worin der vermehrte Pausenbedarf bereits eingerechnet sei (IV-Akte 133, S. 66 f.). Nur noch leichte Tätigkeiten würden in Frage kommen. Dauernd sitzende oder dauernd stehende Tätigkeiten oder solche in Zwangsstellungen (dauernd repetitiv vornüberbeugend, gebückt oder überkopf) seien nicht mehr zumutbar (IV-Akte 133, S. 68).

4.3.          4.3.1. Zunächst ist festzuhalten, dass auf das Gutachten in formeller Hinsicht abgestellt werden kann. Es entspricht den bundesgerichtlichen Anforderungen (vgl. BGE 125 V 351, 352 E. 3), beruht auf einlässlichen fachärztlichen Untersuchungen, ist in Kenntnis der relevanten Vorakten (Anamnese) ergangen und berücksichtigt die geklagten Beschwerden (vgl. insbesondere die Auflistung der medizinischen Berichte inkl. teilweiser Textauszüge zu Beginn des Gutachtens, IV-Akte 133, S. 7 ff. wobei aus zahlreichen Berichten der behandelnden Ärztin Dr. D____ zitiert wird). Die festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen sowie die Schlussfolgerungen bezüglich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin werden im Gutachten diskutiert und umfassend beleuchtet. Insbesondere hat der Gutachter unter der Berücksichtigung der von ihm erhobenen Untersuchungsbefunde (vgl. IV-Akte 133, S. 73) seine Diagnosen nachvollziehbar begründet und auch das Röntgendossier eingesehen und besprochen (IV-Akte 133, S. 73 ff.).

4.3.2. Ferner hat der Gutachter zur Selbsteinschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die Beschwerdeführerin und zur abweichenden Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durch die behandelnde Ärztin Dr. D____ Stellung genommen (vgl. IV-Akte 133, S. 83). Wie bereits der RAD-Arzt Dr. G____ festgestellt hat erweist sich das Gutachten als umfassend und es kann darauf abgestellt werden (IV-Akte 135). Insbesondere hat der RAD zu Recht festgehalten, dass die rheumatologischen Diagnosen hinsichtlich des Krankheitsverlaufs und der Symptomatologie sowie ihrer Auswirkungen auf den Alltag anhand der fachärztlich erhobenen Befunde nachvollziehbar festgestellt und gutachterlich stringent bewertet wurden (IV-Akte 135, S. 3).

4.4.          4.4.1. Was die Beschwerdeführerin gegen das Gutachten von Dr. C____ einwendet, vermag keine Zweifel an der gutachterlichen Beurteilung zu begründen.

4.4.2. In einem ersten Schritt ist festzustellen, dass das Gutachten von Dr. C____ sehr sorgfältig und ausgewogen verfasst wurde. So hat der Gutachter die Diagnosen einzeln aufgelistet und vertieft beurteilt, wobei er wiederholt auf verschiedene Facetten des Beschwerdebildes eingegangen ist und sich sowohl mit den zahlreichen durchgeführten radiologischen Untersuchungen (vgl. IV-Akte 133, S. 74 ff.) als auch mit den Ausführungen von Dr. D____, welche nur für einen kurzen Zeitraum eine Arbeitsunfähigkeit attestierte, auseinandergesetzt hat.

4.4.3. Insbesondere hat der Gutachter zum Ganzkörper MRI (HWS/BWS/LWS) vom 1. November 2018 ausführlich Stellung genommen und hierzu festgehalten, der Radiologe habe dieses MRI in Bezug auf die Frage nach entzündlichen Veränderungen als unauffällig beschrieben (IV-Akte 133, S. 75). Dagegen habe die behandelnde Ärztin Dr. D____ das Vorliegen von ganz diskreten Shiny corner im Bereich der unteren HWS, das Vorliegen einer möglichen diskreten Enthesitis zwischen Processus spinosus L5 und S1 wie auch das Vorliegen von erosiven Veränderungen an den ISG diskutiert (a.a.O.). Er habe sich die Bilder lange angesehen. Im Bereich eines HWK der unteren HWS sei es möglich, dass ein Shiny corner bestehe. Dies könne er nicht ausschliessen, allerdings sei dieser Befund nicht typisch. Er sei sehr gering und wäre ohne weiteres auch mit beginnenden degenerativen Veränderungen vereinbar (a.a.O.). Weiter sei ein leichtes Ödem zwischen L5 und S1 zu sehen, was möglicherweise einem entzündlichen Befund entspreche. Allerdings sei auf dieser Höhe auch ein degenerativer Befund vorhanden, sodass dieses leichte Ödem auch diesem zugeordnet werden könne (a.a.O.). Einen floriden Befund einer Arthritis oder eindeutige Erosionen könne der Gutachter nicht erkennen (a.a.O.). Letztendlich ging der Gutachter aufgrund des Schmerzcharakters mit initial nächtlichem Schmerz und Ansprechen auf Biologica von einem entzündlichen WS-Problem aus, auch wenn die bildgebend nachgewiesenen Befunde bescheiden seien (IV-Akte 133, S. 76).

4.5.          Wie bereits der RAD festgehalten hat (IV-Akte 135, S. 4), stützte der Gutachter seine Einschätzung auf die Ergebnisse der klinischen Untersuchung, welche eine freie LWS-Beweglichkeit ohne relevante Einschränkungen zeigte (IV-Akte 133, S. 77). Dabei begründete der Gutachter seine von der behandelnden Ärztin abweichende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ausführlich. So führte er aus, er orientiere sich an den objektiven Befunden. Dabei verwies er auf die klinisch freie Beweglichkeit der Wirbelsäule und die bildgebend sehr geringe entzündliche Aktivität, welche vom Radiologen als normal beurteilt worden war und die laborserologisch über weite Strecken fehlenden Entzündungszeichen (IV-Akte 133, S. 67 f.). Nach Ansicht des Gutachters orientiere sich die Behandlerin bei der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf 50% an den subjektiven Angaben der Explorandin und nicht an den objektiven Befunden (IV-Akte 133, S. 68). Insgesamt sei nach Ansicht des Gutachters von einem wenig aktiven Krankheitsbild auszugehen, welches derzeit klinisch optimal eingestellt sei und welches bisher nicht zu einer funktionellen Einschränkung der Wirbelsäulenbeweglichkeit geführt habe. Daher bestehe auch kein Verbesserungspotential im Sinne einer Änderung der medikamentösen Therapie (a.a.O.)

4.6.          4.6.1. Bei einer Gesamtwürdigung des Gutachtens fallen vorliegend vor allem die von der Beschwerdeführerin anlässlich der Schilderung ihres Tagesablaufs genannten Ressourcen und ihre grosse Leistungsbereitschaft ins Gewicht. So führte der Gutachter bei der Beurteilung der Konsistenz und Plausibilität aus, dass keine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen Lebensbereichen vorliegen würde. Sehe man sich den Tageablauf der Beschwerdeführerin an werde klar, dass normale Alltagsaktivitäten vorliegen würden und die Exploranden diesen in normalem Umfang nachgehe (IV-Akte 133, S. 65). Die Explorandin betreue an ihren freien Tagen praktisch den ganzen Tag ihr kleines Kind, bereite die Mahlzeiten vor und koche die Mahlzeiten innerhalb ihrer Familie. Sie gehe regelmässig mit ihrem Sohn 1-2x am Tag spazieren und einkaufen. Im Haus erledige sie leichte Arbeiten (Reinigungsarbeiten). Auch an den Tagen, an denen die Versicherte 6-7 Stunden arbeite, habe sie mit der Arbeitstätigkeit und der Funktion als Mutter und Hausfrau ein fast vollständiges Pensum (a.a.O.). Zusammengefasst tätige die Explorandin ein Pensum weit über ein 50% Pensum hinaus, sodass eine deutlich höhere Arbeitsfähigkeit als (die von der Explorandin selbst eingeschätzte) 50%ige Arbeitsfähigkeit resultiere (a.a.O.).

4.6.2. Diese Schlussfolgerung des Gutachters ist nachvollziehbar und schlüssig begründet, zumal die Alltagsaktivitäten den Tätigkeiten auf einem körperlich leichten Niveau entsprechen, wie sie auch bei einer Berufstätigkeit möglich wären. Insgesamt erscheint es angesichts des von der Beschwerdeführerin geschilderten Tagesablaufs daher als nachvollziehbar, dass der Gutachter nur von leicht eingeschränkten Ressourcen ausging (IV-Akte 133, S. 66).

4.7.          Wie der RAD-Arzt Dr. G____ in seiner Stellungnahme vom 22. April 2022 plausibel festgehalten hat, kann weiterhin auf das Gutachten von Dr. C____ abgestellt werden, da seither keine massgebliche und dauerhafte Verschlechterung ausgewiesen ist (IV-Akte 163, S. 6). Dies gilt insbesondere auch nach den neusten Berichten von Dr. D____, zu welchen der RAD am 6. Oktober 2022 ausführlich Stellung genommen und hierzu festgehalten hat, diese würden keine neuen medizinischen Befunde oder Labordaten enthalten, welche eine massgebliche Veränderung des Gesundheitszustandes der Versicherten belegen könnten (IV-Akte 174, S. 4). Vielmehr handle es sich beim von Dr. D____ geschilderten Krankheitsverlauf durchwegs um medizinische Angaben, die im Wesentlichen bereits zum Begutachtungszeitpunkt hinlänglich bekannt waren und welche bereits in die gutachterliche Beurteilung Eingang fanden (a.a.O.). So sind sowohl die Kinderbetreuung durch die Mutter der Versicherten und die Unterstützung des Partners bei den Reinigungsarbeiten als auch der periphere Gelenksbefall im Gutachten von Dr. C____ abgebildet. Wie der RAD zum aktuellen Pensum der Versicherten zu Recht anmerkte, ist die Beschwerdeführerin funktionell in der Lage, ihr derzeitiges 50%-Pensum in drei Folgetagen (Mo, Di, Mi) mit jeweils 6-7 Std. Arbeitszeit zu erbringen, d.h. sie leistet an diesen Tagen mehr als 50%iges Pensum. Wäre der Leidensdruck kohärent mit den objektiven Befunden und der postulierten 50% Restarbeitsfähigkeit, dürfte die Versicherte täglich nur maximal 4 Stunden tätig sein, was de facto einem 50%-Pensum entspräche, um sich dann jeweils den Rest des Tages zu erholen (IV-Akte 173, S. 5). Diese Schlussfolgerung des RAD deckt sich mit den vom Gutachter gemachten Angaben, welcher diesbezüglich festhielt, dass die Versicherte an den Arbeitstagen fast ein vollzeitiges Pensum mit Arbeitstätigkeit und der Tätigkeit als Hausfrau und Mutter bewältige. Auf diese schlüssigen Einschätzungen kann vorliegend abgestellt werden. Daran ändern auch der Bericht der Vorgesetzten H____ vom 13. Juli 2021 und die beiden eingereichten Bestätigungen von E____ (BB 4) und von F____ (BB 5) nichts.

4.8.          Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine ausreichenden Indizien vorliegen, welche die Ergebnisse des rheumatologischen Gutachtens in Frage stellen würden. Ferner können die von der Beschwerdeführerin eingereichte Stellungnahmen ihrer behandelnden Ärztin Dr. D____, zu welchen der RAD zweifach Stellung genommen hat, keinen Anlass für weitere Abklärungen bilden. Da auf das rheumatologische Gutachten von Dr. C____ abgestellt werden kann, erweist sich die Verfügung vom 31. Mai 2022 im Ergebnis als korrekt. Es bleibt aber darauf hinzuweisen, dass sich die Beschwerdeführerin bei einer Verschlechterung ihrer gesundheitlichen Beschwerden jederzeit bei der IV neu anmelden kann.

4.9.          Zuletzt bleibt noch auf den Antrag der Beschwerdeführerin einzugehen, es seien Dr. D____ die Kosten für die Erstellung ihres ärztlichen Berichts vom 23. Juni 2022 zu vergüten. Die Beschwerdeführerin hat den genannten Bericht von Dr. D____ ins Recht gelegt um das rheumatologische Gutachten von Dr. C____ aus medizinischer Sicht in Frage zu stellen. Wie vorstehend dargelegt kann auf die gutachterlichen Einschätzungen vorliegend abgestellt werden. Ferner wurden im Bericht von Dr. D____ keinen neuen Tatsachen vorgebracht, sodass der Antrag auf Kostenvergütung abzuweisen ist.

5.                

5.1.          Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde abzuweisen.

5.2.          Entsprechend dem Verfahrensausgang trägt die Beschwerdeführerin die aus einer Gebühr von Fr. 800.00 bestehenden ordentlichen Kosten (Art. 69 Abs. 1bis IVG).

5.3.          Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen (Art. 61 lit. g ATSG).


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

           

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                        Dr. K. Zimmermann

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: