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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 7. Dezember 2022
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), P. Waegeli, MLaw B. Fürbringer
und Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot
Parteien
A____
[...]
vertreten durch Dr. iur. B____, Advokat [...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel
Gegenstand
IV.2022.72
Verfügung vom 31. Mai 2022
Beschwerde abgewiesen. Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht glaubhaft.
Tatsachen
I.
a) Der im Jahr 1971 geborene Beschwerdeführer war als Betriebsangestellter bei der C____ AG (vgl. Schadenmeldung UVG, IV-Akte 4.39) tätig als er am 12. August 2010 verunfallte (Unfallschein, IV-Akte 2, S. 3) und sich hierbei ein Schädelhirntrauma und Schädelfrakturen zuzog (vgl. Bericht des D____spital [...] vom 18. August 2010, IV-Akte 4.34). Die zuständige Unfallversicherung erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen und richtet seit dem 1. Mai 2014 eine Invalidenrente basierend auf einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von 29% aus (vgl. Verfügung vom 1. April 2014, IV-Akte 39). Seit November 2014 wird der Beschwerdeführer zudem von der Sozialhilfe [...] unterstützt (vgl. Schreiben der Sozialhilfe [...] vom 28. Juli 2022, bei den Gerichtsakten).
b) Der Beschwerdeführer meldete sich am 26. März 2011 mit Verweis auf den Unfall vom 12. August 2010 erstmals bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen an (IV-Akte 1). In der Folge sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 10. November 2014 eine befristete ganze Rente vom 1. Juli 2012 bis 30. November 2013 bei einem IV-Grad von 100% zu. Ab dem 1. Dezember 2013 errechnete die Beschwerdegegnerin einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 18% (IV-Akte 52).
c) Nachdem die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom 17. Januar 2017 (IV-Akte 59) mit Verfügung vom 1. Juni 2017 nicht eintrat (IV-Akte 73), meldete sich der Beschwerdeführer am 19. Mai 2019 (IV-Akte 75) erneut zum Leistungsbezug an und machte hierbei eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend. Die Beschwerdegegnerin veranlasste daraufhin eine bidisziplinäre Begutachtung in den Fachdisziplinen Neurologie und Psychiatrie (Gutachten vom 29. Mai 2020, IV-Akte 107). Im Rahmen der bidisziplinären Gesamtbeurteilung kamen die Gutachter zum Schluss, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sei in angepasster Tätigkeit um höchstens 25% eingeschränkt (a.a.O., S. 39 f.). Gestützt auf die gutachterliche Beurteilung lehnte die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 5. November 2020 ab (IV-Akte 128). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
d) Mit Gesuch vom 30. Januar 2022 meldete sich der Beschwerdeführer abermals bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Akte 151) und machte – unter Hinweis auf Depressionen, körperliche Beschwerden, starke Kopfschmerzen und Schwindelanfälle seit dem Unfall im Jahr 2010 – eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend (vgl. Arztberichte von Dr. med. E____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, vom 21. Februar 2022, IV-Akte 154, und vom 25. April 2022, IV-Akte 164, Bericht von med. pract. F____, Fachärztin für Allgemeinmedizin, FMH vom 22. April 2022, IV-Akte 163). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (IV-Akten 154, S. 2 f., 164, S. 3 f.) trat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 31. Mai 2022 (IV-Akte 168) nicht auf das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers ein.
II.
III.
Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 18. August 2022 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit Dr. iur. B____, Advokat, bewilligt.
IV.
Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragte, findet am 7. Dezember 2022 die Beratung der Angelegenheit durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
4.2.2. Dr. med. G____ attestierte dem Beschwerdeführer mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Zustand nach Schädel-Hirn-Trauma mit Orbita-Basisfraktur links mit Epiduralhämatom frontal links und intrakraniellen Lufteinschlüssen im August 2010 sowie Zustand nach Infulibulotomie und vorderer Ethmoidektomie beidseits sowie Stirnhöhlendrainage links am 17. September 2011 bei chronischer Entzündung des Sinus ethmoidalis und frontalis links mit heute noch posttraumatischen Kopfschmerzen, leichter kognitiver Beeinträchtigung möglich und möglichen intermittierenden Schwindelbeschwerden. Die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Betriebsangestellter sowie jegliche schwere körperliche Arbeit sei seit dem Zeitpunkt des Unfalls nicht mehr möglich. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit stellte der Gutachter eine Verdeutlichungstendenz/Aggravation bei erneuter nicht valider neuropsychologischer Untersuchung bei bereits vorgängigen Hinweisen auf Symptomaggravation im Jahr 2015 fest (IV-Akte 107, S. 21). Eine optimal angepasste Tätigkeit sei eine leichte bis mässig körperlich belastende Tätigkeiten ohne erhöhte Anforderungen an den Gleichgewichtssinn mit der Möglichkeit, vermehrt Pausen einzulegen ohne sehr hohe Anforderungen an die Konzentrationsfähigkeit auf Dauer aufrecht zu erhalten bzw. neue Inhalte aufzunehmen in einfachen, gut strukturierten Fähigkeiten. Die maximale Präsenz bei einer angepassten Tätigkeit liege bei sieben Stunden pro Tag. Während dieser Anwesenheitszeit bestehe aufgrund des erhöhten Pausenbedarfs eine 10%ige Leistungseinschränkung. Insgesamt sei die Arbeitsfähigkeit in einer solchen Tätigkeit, bezogen auf ein 100% Pensum auf 75% festzulegen (a.a.O., s. 26).
4.2.3. Mit psychiatrischem Teilgutachten attestierte Dr. med. H____ dem Beschwerdeführer mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende, psychopharmakologisch mit Duloxetin behandelte, depressive Episode, derzeit leichten Grades (ICD-10 F33.0/1). Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden keine gestellt (IV-Akte 107, S. 33). Aufgrund der vorliegenden Befunde, die unter Berücksichtigung der ICD-10 Kriterien zu einer leichten, psychopharmakologisch behandelten depressiven Episode passten, und der Aktenlage, die die zur Diagnose der depressiven Episoden passenden Schwankungen zwischen leicht bis schweren Grades wiederspiegelten, und ungeachtet der somatisch begründeten Einschränkungen und unter Berücksichtigung der Ressourcen und Funktionseinschränkungen und des allgemeinen Aktivitätsniveaus müsse aus psychiatrischer Sicht gemittelt von einer 20%igen Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf ausgegangen werden. Bei dieser Beurteilung sei die Fremdanamnese von Dr. med. E____ und allfällige aggravatorische Elemente mitberücksichtigt worden (a.a.O., S. 37). Eine optimal angepasste Tätigkeit stelle keine erhöhten intellektuellen Anforderungen bzw. könne ohne Anforderungen neue Inhalte aufzunehmen und zu erlernen verrichtet werden. Sie müsse einfache repetitive Handlungen beinhalten, gut strukturiert sein und von aussen regelmässig kontrolliert werden können. In diesem Rahmen könne der Beschwerdeführer täglich 80% (d.h. 6 Stunden und 45 Minuten bezogen auf ein volles Pensum von 8 Stunden und 20 Minuten) beschäftigt werden (a.a.O., S. 38).
4.2.4. Im Rahmen der Konsensbeurteilung kamen die Gutachter überein, dass die in den Fachgebieten begründeten Teil-Arbeitsfähigkeiten nicht additiv verrechnet werden könnten. In der Gesamtbeurteilung sei die neurologische Beurteilung hinsichtlich der Einschätzung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit massgebend, wonach in einer angepassten Tätigkeit insgesamt von einer 75%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei (IV-Akte 107, S. 40).
4.3.2. Gemäss Bericht vom 21. Februar 2022 steht der Beschwerdeführer seit dem 10. April 2018 in ambulanter psychiatrischer, psychotherapeutischer und medikamentöser Behandlung bei Dr. med. E____. Es handle sich um einen chronischen Verlauf einer Depression, die die Ausprägung einer mittel- bis schwergradigen Episode habe. Es sei mit der Chronifizierung immer wieder zu Exazerbationen von schwergradigen Episoden gekommen, so dass die antidepressive Medikation erhöht und zusätzlich ein zweites Antidepressivum verwendet werden musste. Diagnostisch handle es sich um eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittel- bis schwergradiger Ausprägung, ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.1/F33.2). Die Funktionsfähigkeit sei im Alltag in allen Lebensbereichen mittel bis stark eingeschränkt und es bestehe weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglichen Arbeiten sowohl in der freien Wirtschaft als auch angepassten Tätigkeiten. Eine massive Verschlechterung der depressiven Symptomatik mit Selbstmordvorstellungen, wie sich mit der Pistole zu erschiessen, sei seit Dezember 2021 eingetreten. Mit Bericht vom 25. April 2022 hielt Dr. med. E____ ergänzend fest, die Funktionsfähigkeit des Beschwerdeführers im Alltag und in allen Lebensbereichen sei nach Mini-ICF-App-Rating mittelgradig beeinträchtigt. Aufgrund der Verschlechterung des Gesundheitszustandes und der suizidalen Gedanken sei die ambulante Psychotherapie intensiviert und die medikamentöse Behandlung erhöht worden. Aktuell seien die Selbstmordgedanken beim Beschwerdeführer mit konkreten Vorstellungen durch Erschiessen mit einer Pistole stark vorhanden und dies mache den Unterschied zwischen dem Bericht vom 21. Februar 2022 (und dem Bericht vom 20. November 2019 aus).
4.3.3. Mit Bericht vom 24. Februar 2022 (IV-Akte 156, S. 3) hielt der RAD-Arzt Dr. med. I____, Facharzt für Allgemeinmedizin, zertifizierter Gutachter, SIM, zum Bericht des behandelnden Psychiaters vom 21. Februar 2021 fest, es sei daraus keine wesentliche und dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu erkennen. Bereits mit Bericht vom 20. November 2019 (IV-Akte 88, S. 3 f.) habe der behandelnde Psychiater dem Beschwerdeführer eine rezidivierende depressive Störung, aktuell mittel- bis schwergradiger Ausprägung und eine Arbeitsunfähigkeit von 100% attestiert. Dies sei dann mit dem bidisziplinären Gutachten vom 29. Mai entsprechend abgeklärt und gewürdigt worden.
4.3.4. Der RAD-Arzt Dr. med. J____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, zertifizierter Gutachter, SIM, nahm mit Beurteilung vom 20. Mai 2022 (IV-Akte 166, S. 3) Stellung zu den Ausführungen des behandelnden Psychiaters. Dr. med. J____ führte diesbezüglich aus, aus den Berichten von Dr. med. E____ würden – bis auf die beschriebenen Selbstmordgedanken – konkrete medizinische Befunde fehlen, die eine Verschlechterung belegen würden. Diese könnten indessen auch bei den im Gutachten von Dr. med. H____ beschriebenen depressiven Episoden auftreten. Am Rande zu erwähnen sei, dass Hinweise auf eine geplante oder angezeigte stationäre Behandlung fehlen würden.
4.4.2. Eine anspruchserhebliche Änderung kann allerdings auch dann vorliegen, wenn sich ein Leiden bei gleicher Diagnose in seiner Intensität und seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_437/2012 vom 5. September 2012 mit Hinweis auf 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.3 mit Hinweisen). Der behandelnde Psychiater macht in diesem Zusammenhang geltend, die massive Verschlechterung des Gesundheitszustandes äussere sich im Wesentlichen in der nun bestehenden Suizidalität des Beschwerdeführers. Wie sich aus dem Bericht von Dr. med. E____ vom 20. November 2019 ergibt, bestanden bereits im Vergleichszeitpunkt Suizidgedanken mit immer wieder lebensüberdrüssigen Gedanken und ab und zu Selbstmordvorstellungen. Die latenten Suizidgedanken waren gemäss dem behandelnden Psychiater fast ständig vorhanden und hätten das Krankheitsbild zunehmend erschwert. Die Gedanken seien mit konkreten Suizidvorstellungen einhergegangen. Dem RAD-Arzt Dr. med. J____ ist daher beizupflichten, wenn dieser festhält, dass die von Dr. med. E____ beschriebenen Selbstmordgedanken und die Schwankungen in der Ausprägung der depressiven Episoden bereits anlässlich der psychiatrischen Begutachtung im Jahr 2020 gewürdigt worden seien (vgl. IV-Akte 107, S. 33, 35). Dr. med. H____ stellte unter Berücksichtigung der Angaben von Dr. med. E____ fest (a.a.O., S. 37), die depressiven Episoden würden zwischen leicht bis schweren Grades schwanken, die gemittelte Arbeitsunfähigkeit bestehe im Umfang von 20%. Aktuell sei die Ausprägung leichtgradig. Vor diesem Hintergrund erscheint eine Verschlechterung aufgrund veränderter Intensität ebenfalls nicht glaubhaft. Vielmehr weicht die Einschätzung des behandelnden Psychiaters (nach wie vor) von jener des Gutachters ab. Eine abweichende Einschätzung von – wie vorliegend – im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen Verhältnissen führt jedoch nicht zu einer materiellen Revision (Urteil des Bundesgerichts 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 4.1). Schliesslich kommt, wie von Dr. med. J____ zutreffend bemerkt hinzu, dass trotz der vom behandelnden Psychiater geltend gemachten Exazerbation, namentlich der konkreten Suizidgedanken, Hinweise auf eine geplante oder angezeigte stationäre Behandlung, fehlen. Eine Intensivierung der ambulanten Therapie wird von Dr. med. E____ im Bericht vom 25. April 2022 zwar geltend gemacht, lässt sich allerdings wegen fehlender Angaben betreffend Häufigkeit der Therapiesitzungen nicht abschliessend beurteilen. Auch die geltend gemachte Erhöhung der medikamentösen Behandlung erhärtet sich gestützt auf die bestehende Aktenlage nicht. Vielmehr entspricht die von Dr. med. E____ mit Bericht vom 25. April 2022 dargestellte Medikation von Duloxetin 60mg 0-0-1, Duloxetin 30mg 0-0-1 und Valdoxan 25mg 0-0-1 der bereits mit Bericht vom 20. November 2019 (IV-Akte 88) dokumentierten antidepressiven Medikation von insgesamt 90 mg Duloxetin sowie 25 mg Valdoxan. Somit ergibt sich auch aus dem Behandlungsaspekt keine glaubhafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 800.00. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen sie zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Dr. iur. B____, Advokat, ein Honorar von CHF 3'000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 231.00 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder MLaw N. Marbot
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen