Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 7. Dezember 2022

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), P. Waegeli , MLaw B. Fürbringer     

und Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch Dr. iur. B____, Advokat [...]   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2022.72

Verfügung vom 31. Mai 2022

 

Beschwerde abgewiesen. Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht glaubhaft.

 

 


Tatsachen

I.        

a)           Der im Jahr 1971 geborene Beschwerdeführer war als Betriebsangestellter bei der C____ AG (vgl. Schadenmeldung UVG, IV-Akte 4.39) tätig als er am 12. August 2010 verunfallte (Unfallschein, IV-Akte 2, S. 3) und sich hierbei ein Schädelhirntrauma und Schädelfrakturen zuzog (vgl. Bericht des D____spital [...] vom 18. August 2010, IV-Akte 4.34). Die zuständige Unfallversicherung erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen und richtet seit dem 1. Mai 2014 eine Invalidenrente basierend auf einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von 29% aus (vgl. Verfügung vom 1. April 2014, IV-Akte 39). Seit November 2014 wird der Beschwerdeführer zudem von der Sozialhilfe [...] unterstützt (vgl. Schreiben der Sozialhilfe [...] vom 28. Juli 2022, bei den Gerichtsakten).

b)           Der Beschwerdeführer meldete sich am 26. März 2011 mit Verweis auf den Unfall vom 12. August 2010 erstmals bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen an (IV-Akte 1). In der Folge sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 10. November 2014 eine befristete ganze Rente vom 1. Juli 2012 bis 30. November 2013 bei einem IV-Grad von 100% zu. Ab dem 1. Dezember 2013 errechnete die Beschwerdegegnerin einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 18% (IV-Akte 52).

c)            Nachdem die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom 17. Januar 2017 (IV-Akte 59) mit Verfügung vom 1. Juni 2017 nicht eintrat (IV-Akte 73), meldete sich der Beschwerdeführer am 19. Mai 2019 (IV-Akte 75) erneut zum Leistungsbezug an und machte hierbei eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend. Die Beschwerdegegnerin veranlasste daraufhin eine bidisziplinäre Begutachtung in den Fachdisziplinen Neurologie und Psychiatrie (Gutachten vom 29. Mai 2020, IV-Akte 107). Im Rahmen der bidisziplinären Gesamtbeurteilung kamen die Gutachter zum Schluss, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sei in angepasster Tätigkeit um höchstens 25% eingeschränkt (a.a.O., S. 39 f.). Gestützt auf die gutachterliche Beurteilung lehnte die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 5. November 2020 ab (IV-Akte 128). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

d)           Mit Gesuch vom 30. Januar 2022 meldete sich der Beschwerdeführer abermals bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Akte 151) und machte – unter Hinweis auf Depressionen, körperliche Beschwerden, starke Kopfschmerzen und Schwindelanfälle seit dem Unfall im Jahr 2010 – eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend (vgl. Arztberichte von Dr. med. E____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, vom 21. Februar 2022, IV-Akte 154, und vom 25. April 2022, IV-Akte 164, Bericht von med. pract. F____, Fachärztin für Allgemeinmedizin, FMH vom 22. April 2022, IV-Akte 163). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (IV-Akten 154, S. 2 f., 164, S. 3 f.) trat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 31. Mai 2022 (IV-Akte 168) nicht auf das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers ein.

II.       

a)           Mit Beschwerde vom 4. Juli 2022 beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung vom 31. Mai 2022 und die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente ab dem 1. Februar 2022. In verfahrensrechtlicher Hinsicht verlangt er die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung durch Dr. iur. B____, Advokat, als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Alles unter o/e Kostenfolge.

b)           Mit Beschwerdeantwort vom 9. August 2022 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

c)            Mit Replik vom 22. September 2022 und Duplik vom 26. Oktober 2022 halten die Parteien an ihren Begehren fest.

III.     

Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 18. August 2022 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit Dr. iur. B____, Advokat, bewilligt.

IV.     

Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragte, findet am 7. Dezember 2022 die Beratung der Angelegenheit durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.          Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          Die Beschwerdegegnerin ist der Ansicht, dass gestützt auf die medizinische Aktenlage im Vergleichszeitraum seit der letzten rechtkräftigen Verfügung vom 5. November 2020 keine rentenrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ausgewiesen sei, weshalb sie mit Verfügung vom 31. Mai 2022 zu Recht nicht darauf eingetreten sei.

2.2.          Der Beschwerdeführer ist der Meinung, dass eine rentenrelevante Verschlechterung des psychiatrischen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers gestützt auf die ärztlichen Berichte des behandelnden Psychiaters Dr. med. E____, vom 21. Februar 2022 (IV-Akte 154) und vom 25. April 2022 (IV-Akte 164) ausgewiesen sei. Vergleichszeitpunkt sei hierbei die Verfügung vom 10. November 2014. Es sei demgemäss auf das Leistungsbegehren einzutreten und aufgrund einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit eine ganze Rente ab Februar 2022 auszurichten.

2.3.          Streitig und zu prüfen ist demnach, ob im massgeblichen Vergleichsintervall eine rentenrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft erscheint.

3.                

3.1.          Gemäss Art. 28b IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt (Abs. 1). Bei einem Invaliditätsgrad von 50 – 69% entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70% besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50% gelten die im Gesetz festgelegten prozentualen Anteile (Abs. 4).

3.2.          3.2.1. Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich um mindestens fünf Prozentpunkte ändert (Art. 17 Abs. 1 lit. a ATSG) oder auf 100% (Art. 17 Abs. 1 lit. b ATSG).

3.2.2.      Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so prüft die IV-Stelle eine neue Anmeldung nur dann, wenn glaubhaft gemacht wird, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 IVV).   

3.3.          3.3.1. Die versicherte Person muss mit dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen. Ihr kommt ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu. Dabei muss zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Anspruchsberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubhaft dargelegt werden (BGE 117 V 198, 200 E. 4b). Der Untersuchungsgrundsatz greift bei der Glaubhaftmachung durch die versicherte Person noch nicht. Anlass zu einer Neuprüfung bieten kann namentlich eine glaubhaft gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit entsprechend verminderter Arbeitsfähigkeit oder geänderte erwerbliche Auswirkungen einer im Wesentlichen gleich gebliebenen Beeinträchtigung der Gesundheit (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_207/2019 vom 3. Juli 2019 E. 3.1). Eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhalts ist jedoch in revisionsrechtlicher Hinsicht nicht massgeblich (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_224/2020 vom 27. Mai 2020 E. 3.1).

3.3.2.      Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353, 360 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstands wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (vgl. u.a. Urteile des Bundesgerichts 8C_207/2019 vom 3. Juli 2019 E. 3.2 und 8C_406/2017 vom 6. September 2017 E. 2.2).    

3.4.          3.4.1. Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 147 V 167, 169 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen; 134 V 131, 132 f. E. 3; 133 V 108, 114 E. 5.4 mit weiteren Hinweisen). Dies war vorliegend die Verfügung vom 5. November 2020 (IV-Akte 128).

3.4.2.      Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde vom 4. Juli 2022, Ziff. 4) kann für die Festlegung des Vergleichszeitpunkt nicht erheblich sein, ob im Rahmen der jeweiligen Revisionsverfahren Rentenleistungen gesprochen wurden oder nicht. Für die Bestimmung der Vergleichsbasis ist vielmehr entscheidend, auf Grundlage welcher materiellen Abklärungen die das (Revisions)verfahren abschliessende Verfügung beruht. Vorliegend veranlasste die Beschwerdegegnerin nach Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 19. Mai 2019 zur Klärung des medizinischen Sachverhaltes eine bidisziplinäre Begutachtung in den Fachrichtungen Neurologie und Psychiatrie nach den Vorgaben von Art. 44 ATSG (vgl. Gutachten vom 29. Mai 2020, IV-Akte 107), würdigte in der Folge die entscheidenden Beweise und stellte mit Verfügung vom 5. November 2020 fest, eine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes habe sich seit der letzten rechtskräftigen Verfügung nicht ergeben. Vor diesem Hintergrund steht im Lichte der vorab genannten Rechtsprechung (E. 3.4.1. hiervor) fest, dass der massgebliche Vergleichszeitpunkt die Verfügung vom 5. November 2020 und nicht jene vom 10. November 2014 darstellt.

3.5.          3.5.1. Ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in der Zwischenzeit in relevanter Art und Weise verändert hat, beurteilt sich gestützt auf ärztliche Einschätzungen. Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193, 195 f. E. 3.2; 132 V 93, 99 f. E. 4). 

3.5.2.  Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichts ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind ((BGE 134 V 231, 232 E. 5.1; 125 V 351, 352 E. 3a; 122 V 157, 160 E. 1c mit weiteren Hinweisen; vgl. auch BGE 142 V 551, 570 E. 8.3.1.1) und ob der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (Urteil des Bundesgerichts 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen).

4.                

4.1.          Im Lichte der aufgeführten rechtlichen Grundlagen ist somit zu prüfen, ob im zeitlichen Intervall seit der letzten rechtskräftigen Verfügung vom 5. November 2020 bis zum Zeitpunkt der hier angefochtenen Verfügung vom 31. Mai 2022, eine revisionsrechtlich relevante Änderung des medizinischen Sachverhaltes seitens des Beschwerdeführers glaubhaft gemacht wurde.  

4.2.          4.2.1. Als medizinische Entscheidgrundlage der Verfügung vom 5. November 2020 (IV-Akte 128) diente der Beschwerdegegnerin im Wesentlichen das bidisziplinäre neurologisch-psychiatrische Gutachten der Dres. med. G____, Facharzt für Neurologie FMH, und H____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 29. Mai 2020 (IV-Akte 107).

4.2.2.      Dr. med. G____ attestierte dem Beschwerdeführer mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Zustand nach Schädel-Hirn-Trauma mit Orbita-Basisfraktur links mit Epiduralhämatom frontal links und intrakraniellen Lufteinschlüssen im August 2010 sowie Zustand nach Infulibulotomie und vorderer Ethmoidektomie beidseits sowie Stirnhöhlendrainage links am 17. September 2011 bei chronischer Entzündung des Sinus ethmoidalis und frontalis links mit heute noch posttraumatischen Kopfschmerzen, leichter kognitiver Beeinträchtigung möglich und möglichen intermittierenden Schwindelbeschwerden. Die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Betriebsangestellter sowie jegliche schwere körperliche Arbeit sei seit dem Zeitpunkt des Unfalls nicht mehr möglich. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit stellte der Gutachter eine Verdeutlichungstendenz/Aggravation bei erneuter nicht valider neuropsychologischer Untersuchung bei bereits vorgängigen Hinweisen auf Symptomaggravation im Jahr 2015 fest (IV-Akte 107, S. 21). Eine optimal angepasste Tätigkeit sei eine leichte bis mässig körperlich belastende Tätigkeiten ohne erhöhte Anforderungen an den Gleichgewichtssinn mit der Möglichkeit, vermehrt Pausen einzulegen ohne sehr hohe Anforderungen an die Konzentrationsfähigkeit auf Dauer aufrecht zu erhalten bzw. neue Inhalte aufzunehmen in einfachen, gut strukturierten Fähigkeiten. Die maximale Präsenz bei einer angepassten Tätigkeit liege bei sieben Stunden pro Tag. Während dieser Anwesenheitszeit bestehe aufgrund des erhöhten Pausenbedarfs eine 10%ige Leistungseinschränkung. Insgesamt sei die Arbeitsfähigkeit in einer solchen Tätigkeit, bezogen auf ein 100% Pensum auf 75% festzulegen (a.a.O., s. 26).  

4.2.3.      Mit psychiatrischem Teilgutachten attestierte Dr. med. H____ dem Beschwerdeführer mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende, psychopharmakologisch mit Duloxetin behandelte, depressive Episode, derzeit leichten Grades (ICD-10 F33.0/1). Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden keine gestellt (IV-Akte 107, S. 33). Aufgrund der vorliegenden Befunde, die unter Berücksichtigung der ICD-10 Kriterien zu einer leichten, psychopharmakologisch behandelten depressiven Episode passten, und der Aktenlage, die die zur Diagnose der depressiven Episoden passenden Schwankungen zwischen leicht bis schweren Grades wiederspiegelten, und ungeachtet der somatisch begründeten Einschränkungen und unter Berücksichtigung der Ressourcen und Funktionseinschränkungen und des allgemeinen Aktivitätsniveaus müsse aus psychiatrischer Sicht gemittelt von einer 20%igen Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf ausgegangen werden. Bei dieser Beurteilung sei die Fremdanamnese von Dr. med. E____ und allfällige aggravatorische Elemente mitberücksichtigt worden (a.a.O., S. 37). Eine optimal angepasste Tätigkeit stelle keine erhöhten intellektuellen Anforderungen bzw. könne ohne Anforderungen neue Inhalte aufzunehmen und zu erlernen verrichtet werden. Sie müsse einfache repetitive Handlungen beinhalten, gut strukturiert sein und von aussen regelmässig kontrolliert werden können. In diesem Rahmen könne der Beschwerdeführer täglich 80% (d.h. 6 Stunden und 45 Minuten bezogen auf ein volles Pensum von 8 Stunden und 20 Minuten) beschäftigt werden (a.a.O., S. 38).

4.2.4.      Im Rahmen der Konsensbeurteilung kamen die Gutachter überein, dass die in den Fachgebieten begründeten Teil-Arbeitsfähigkeiten nicht additiv verrechnet werden könnten. In der Gesamtbeurteilung sei die neurologische Beurteilung hinsichtlich der Einschätzung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit massgebend, wonach in einer angepassten Tätigkeit insgesamt von einer 75%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei (IV-Akte 107, S. 40).

4.3.          4.3.1. Um glaubhaft zu machen, dass sich im Zeitintervall zwischen der Verfügung vom 5. November 2020 und der Verfügung vom 31. Mai 2022 eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes ergab, verweist der Beschwerdeführer auf die Berichte des behandelnden Psychiaters vom 21. Februar 2022 (IV-Akte 154, S. 2 f.) und vom 25. April 2022 (IV-Akte 164, S. 3 f.).

4.3.2.      Gemäss Bericht vom 21. Februar 2022 steht der Beschwerdeführer seit dem 10. April 2018 in ambulanter psychiatrischer, psychotherapeutischer und medikamentöser Behandlung bei Dr. med. E____. Es handle sich um einen chronischen Verlauf einer Depression, die die Ausprägung einer mittel- bis schwergradigen Episode habe. Es sei mit der Chronifizierung immer wieder zu Exazerbationen von schwergradigen Episoden gekommen, so dass die antidepressive Medikation erhöht und zusätzlich ein zweites Antidepressivum verwendet werden musste. Diagnostisch handle es sich um eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittel- bis schwergradiger Ausprägung, ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.1/F33.2). Die Funktionsfähigkeit sei im Alltag in allen Lebensbereichen mittel bis stark eingeschränkt und es bestehe weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglichen Arbeiten sowohl in der freien Wirtschaft als auch angepassten Tätigkeiten. Eine massive Verschlechterung der depressiven Symptomatik mit Selbstmordvorstellungen, wie sich mit der Pistole zu erschiessen, sei seit Dezember 2021 eingetreten. Mit Bericht vom 25. April 2022 hielt Dr. med. E____ ergänzend fest, die Funktionsfähigkeit des Beschwerdeführers im Alltag und in allen Lebensbereichen sei nach Mini-ICF-App-Rating mittelgradig beeinträchtigt. Aufgrund der Verschlechterung des Gesundheitszustandes und der suizidalen Gedanken sei die ambulante Psychotherapie intensiviert und die medikamentöse Behandlung erhöht worden. Aktuell seien die Selbstmordgedanken beim Beschwerdeführer mit konkreten Vorstellungen durch Erschiessen mit einer Pistole stark vorhanden und dies mache den Unterschied zwischen dem Bericht vom 21. Februar 2022 (und dem Bericht vom 20. November 2019 aus).

4.3.3.      Mit Bericht vom 24. Februar 2022 (IV-Akte 156, S. 3) hielt der RAD-Arzt Dr. med. I____, Facharzt für Allgemeinmedizin, zertifizierter Gutachter, SIM, zum Bericht des behandelnden Psychiaters vom 21. Februar 2021 fest, es sei daraus keine wesentliche und dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu erkennen. Bereits mit Bericht vom 20. November 2019 (IV-Akte 88, S. 3 f.) habe der behandelnde Psychiater dem Beschwerdeführer eine rezidivierende depressive Störung, aktuell mittel- bis schwergradiger Ausprägung und eine Arbeitsunfähigkeit von 100% attestiert. Dies sei dann mit dem bidisziplinären Gutachten vom 29. Mai entsprechend abgeklärt und gewürdigt worden.

4.3.4.      Der RAD-Arzt Dr. med. J____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, zertifizierter Gutachter, SIM, nahm mit Beurteilung vom 20. Mai 2022 (IV-Akte 166, S. 3) Stellung zu den Ausführungen des behandelnden Psychiaters. Dr. med. J____ führte diesbezüglich aus, aus den Berichten von Dr. med. E____ würden – bis auf die beschriebenen Selbstmordgedanken – konkrete medizinische Befunde fehlen, die eine Verschlechterung belegen würden. Diese könnten indessen auch bei den im Gutachten von Dr. med. H____ beschriebenen depressiven Episoden auftreten. Am Rande zu erwähnen sei, dass Hinweise auf eine geplante oder angezeigte stationäre Behandlung fehlen würden.

4.4.          4.4.1. Der RAD stellt zunächst zutreffend fest, dass sich aus dem Bericht vom 24. Februar 2022 im Vergleich zum Bericht vom 20. November 2019 weder aus diagnostischer noch aus erwerblicher Hinsicht eine Veränderung der Verhältnisse ableiten lässt. Dasselbe gilt hinsichtlich des Berichts vom 25. April 2022.

4.4.2.  Eine anspruchserhebliche Änderung kann allerdings auch dann vorliegen, wenn sich ein Leiden bei gleicher Diagnose in seiner Intensität und seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_437/2012 vom 5. September 2012 mit Hinweis auf 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.3 mit Hinweisen). Der behandelnde Psychiater macht in diesem Zusammenhang geltend, die massive Verschlechterung des Gesundheitszustandes äussere sich im Wesentlichen in der nun bestehenden Suizidalität des Beschwerdeführers. Wie sich aus dem Bericht von Dr. med. E____ vom 20. November 2019 ergibt, bestanden bereits im Vergleichszeitpunkt Suizidgedanken mit immer wieder lebensüberdrüssigen Gedanken und ab und zu Selbstmordvorstellungen. Die latenten Suizidgedanken waren gemäss dem behandelnden Psychiater fast ständig vorhanden und hätten das Krankheitsbild zunehmend erschwert. Die Gedanken seien mit konkreten Suizidvorstellungen einhergegangen. Dem RAD-Arzt Dr. med. J____ ist daher beizupflichten, wenn dieser festhält, dass die von Dr. med. E____ beschriebenen Selbstmordgedanken und die Schwankungen in der Ausprägung der depressiven Episoden bereits anlässlich der psychiatrischen Begutachtung im Jahr 2020 gewürdigt worden seien (vgl. IV-Akte 107, S. 33, 35). Dr. med. H____ stellte unter Berücksichtigung der Angaben von Dr. med. E____ fest (a.a.O., S. 37), die depressiven Episoden würden zwischen leicht bis schweren Grades schwanken, die gemittelte Arbeitsunfähigkeit bestehe im Umfang von 20%. Aktuell sei die Ausprägung leichtgradig. Vor diesem Hintergrund erscheint eine Verschlechterung aufgrund veränderter Intensität ebenfalls nicht glaubhaft. Vielmehr weicht die Einschätzung des behandelnden Psychiaters (nach wie vor) von jener des Gutachters ab. Eine abweichende Einschätzung von – wie vorliegend – im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen Verhältnissen führt jedoch nicht zu einer materiellen Revision (Urteil des Bundesgerichts 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 4.1). Schliesslich kommt, wie von Dr. med. J____ zutreffend bemerkt hinzu, dass trotz der vom behandelnden Psychiater geltend gemachten Exazerbation, namentlich der konkreten Suizidgedanken, Hinweise auf eine geplante oder angezeigte stationäre Behandlung, fehlen. Eine Intensivierung der ambulanten Therapie wird von Dr. med. E____ im Bericht vom 25. April 2022 zwar geltend gemacht, lässt sich allerdings wegen fehlender Angaben betreffend Häufigkeit der Therapiesitzungen nicht abschliessend beurteilen. Auch die geltend gemachte Erhöhung der medikamentösen Behandlung erhärtet sich gestützt auf die bestehende Aktenlage nicht. Vielmehr entspricht die von Dr. med. E____ mit Bericht vom 25. April 2022 dargestellte Medikation von Duloxetin 60mg 0-0-1, Duloxetin 30mg 0-0-1 und Valdoxan 25mg 0-0-1 der bereits mit Bericht vom 20. November 2019 (IV-Akte 88) dokumentierten antidepressiven Medikation von insgesamt 90 mg Duloxetin sowie 25 mg Valdoxan. Somit ergibt sich auch aus dem Behandlungsaspekt keine glaubhafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers.

4.5.          Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers seit der letzten rechtskräftigen Verfügung vom 5. November 2020 anhand der eingereichten Arztberichte nicht glaubhaft erscheint. Die Beschwerdegegnerin trat daher mit Verfügung vom 31. Mai 2022 zu Recht nicht auf das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers ein.

5.                

5.2.          Gemäss den obigen Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen.

5.3.          Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00 zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses gehen sie zu Lasten des Staates.

5.4.          Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass ist ein angemessenes Anwaltshonorar auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung eines Kostenerlasshonorars für durchschnittliche IV-Verfahren bei doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von CHF 3'000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer (CHF 231.00) aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar in Höhe von CHF 3'000.00 zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.

 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 800.00. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen sie zu Lasten des Staates.

Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Dr. iur. B____, Advokat, ein Honorar von CHF 3'000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 231.00 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

           

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. R. Schnyder                                                  MLaw N. Marbot

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: