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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 27.
November 2024
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic.
iur. S. Bammatter-Glättli, Dr. med. F. W. Eymann und
Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, Advokatin,
[...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2022.74
Verfügung vom 27. Juni 2022
Beschwerdegutheissung;
Gerichtsgutachten.
Tatsachen
I.
Die 1983 geborene Beschwerdeführerin reiste 2003 aus [...] in
die Schweiz ein und war hier als Reinigungsmitarbeiterin tätig, wobei sie
zeitweise eine eigene Firma innehatte. Sie ist Mutter eines 2007 geborenen
Sohnes (IV-Akte 18, S. 4). Am 19. Dezember 2011 diagnostizierte Dr. C____,
Neurologische Praxis am [...]-Spital, erstmals eine Neuralgie des Nervus
auriculo temporalis rechts (IV-Akte 12, S. 7 f.).
Die Beschwerdeführerin meldete sich am 12. Juli 2012 wegen
Depressionen zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Akte 4). Diese
tätigte medizinische Abklärungen und gewährte beruflichen Massnahmen, welche
per 20. März 2013 abgeschlossen wurden, da die Versicherte subjektiv wieder zu
100% arbeitsfähig war und ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit regelmässig
nachgehen konnte (IV-Akte 22). Gleichzeitig teilte die Beschwerdegegnerin der
Beschwerdeführerin mit, dass kein Anspruch auf eine Rente bestehe (a.a.O.). Von
2016 bis 2018 arbeitete die Beschwerdeführerin als Reinigungskraft mit einem
50%-Pensum. Am 18. Mai 2018 wurde die Beschwerdeführerin in der Memory Clinic
des [...] Spitals neuropsychologisch untersucht (IV-Akte 29, S. 4 ff.).
Am 28. Juni 2018 meldete sich die Beschwerdeführerin wegen "Vergesslichkeit (Diagnose noch
unklar)" bei der
Beschwerdegegnerin erneut zum Leistungsbezug an (IV-Akte 23). Am 21. Februar
2019 fand eine Haushaltsabklärung vor Ort statt (IV-Akte 45). Dabei wurde die
Beschwerdeführerin als Vollerwerbstätige eingeschätzt (a.a.O.). Nach Eingang
weiterer Arztberichte nahm der RAD am 13. März 2020 zum Dossier Stellung
(IV-Akte 78). Gestützt darauf sprach die Beschwerdegegnerin der
Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 9. Juni 2020 per Mai 2019, bei einem
IV-Grad von 41%, eine Viertelsrente zu (IV-Akte 85). Dagegen erhob die
Beschwerdeführerin Einwand (IV-Akte 87). In der Folge fand am 22. Juli 2020
eine IRRR-Sitzung statt, in welcher beschlossen wurde, das Dossier zu
aktualisieren und eine polydisziplinäre Begutachtung in Auftrag zu geben
(IV-Akte 91).
Die D____ GmbH erstattete das polydisziplinäre Gutachten in den
Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Neuropsychologie,
Pneumologie sowie Psychiatrie und Psychologie am 8. Februar 2022 (IV-Akte 127).
Nach einer Stellungnahme des RAD erliess die Beschwerdegegnerin am 4. März 2022
einen Vorbescheid, wonach kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe, da der
Versicherten seit Juni 2018 ein 100%-Pensum in der bisherigen wie auch einer
anderen Tätigkeit zumutbar sei (IV-Akte 130). Wiederum erhob die
Beschwerdeführerin Einwand (IV-Akte 133). Am 9. März 2022 fand ein
neurologisches Konsil statt (IV-Akte 135). Den Bericht des Konsils wie auch den
Bericht der Hausärztin Dr. E____ vom 13. April 2022 legte die Beschwerdegegnerin
den Gutachtern der D____ GmbH zur ergänzenden Stellungnahme vor. Diese
äusserten sich dazu am 27. Mai 2022 (IV-Akte 140).
In der Folge hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 27.
Juni 2023 an der Leistungsablehnung fest. Zur Begründung führte sie aus, die
spezialärztlichen Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführerin die
angestammte Tätigkeit als Raumpflegerin sowie andere Tätigkeiten, die ihren
Fähigkeiten und Interessen entsprechen, seit Einreichung ihres Gesuches im Juni
2018 zu einem Pensum von 100% zumutbar seien (IV-Akte 151).
II.
Mit Schreiben vom 6. Juli 2022 leitet die Beschwerdegegnerin
die bei ihr eingegangene Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 28. Juni 2022
(Posteingang 1. Juli 2022, vgl. IV-Akte 156, S. 1) an das Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt weiter.
Die Beschwerdeführerin wird mit Instruktionsverfügung vom 8.
Juli 2022 aufgefordert, die Beschwerde eigenhändig zu unterzeichnen und einen
Kostenvorschuss von Fr. 800.00 zu bezahlen.
Am 21. Juli 2022 geht bei der Beschwerdegegnerin das Schreiben
von Dr. E____, Fachärztin Allgemeinmedizin, vom 17. Juli 2022 (IV-Akte 159, S.
1) sowie der Bericht über die telefonische Verlaufskontrolle bei Dr. F____, [...],
vom 8. Juli 2022 ein (IV-Akte 159, S. 2).
Mit Eingabe vom 24. August 2022 zeigt lic. iur. G____,
Advokatin, an, die Beschwerdeführerin zu vertreten. Sie stellt ein Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege.
Am 20. September 2022 geht beim Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt die verbesserte Beschwerde vom 19. September 2022 ein. Darin werden
folgende Rechtsbegehren gestellt:
1.
Es sei die
Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 27. Juni 2022 aufzuheben, und der
Beschwerdeführerin seien die gesetzlichen Leistungen der Invalidenversicherung
zuzusprechen.
2.
Der
Beschwerdeführerin sei eine IV-Rente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von
mindestens 50% per 1. Mai 2019 zuzusprechen.
3.
Eventualiter sei
ein gerichtliches Obergutachten in den Fachbereichen Neurologie und Psychiatrie
einzuholen.
4.
Subeventualiter
sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
5.
Der
Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung mit
der Unterzeichnenden als Advokatin zu gewähren.
6.
Alles unter o/e
Kostenfolge.
In der Beilage reicht die Vertreterin der Beschwerdeführerin
den Austrittsbericht des H____vom 5. August 2022 ein (Gerichtsakte/GA 8).
Mit Schreiben vom 3. Oktober 2022 (GA 9) gibt die
Beschwerdeführerin den Bericht der [...] Klinik und Poliklinik vom 23. August
2022 (GA 10) zu den Akten.
Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 18.
Oktober 2022 die Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 16. November 2022 resp. Duplik vom 13. Dezember
2022 halten die Parteien an den gestellten Rechtsbegehren fest. Als Beilage
reicht die Beschwerdeführerin zwei Zeitungsartikel der Basellandschaftlichen
Zeitung ein (GA 14).
III.
Mit Instruktionsverfügung vom 24. Oktober 2022 werden der
Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche
Vertretung durch G____, Advokatin, bewilligt.
IV.
Am 31. Januar 2023 findet die erste Beratung der Sache durch
die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt. Nach Ansicht der Kammer kann
auf das Gutachten der D____ GmbH, wonach bei der Beschwerdeführerin sowohl in
der bisherigen Tätigkeit als selbständige Reinigungskraft als auch in einer
Verweistätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100% bestehe (IV-Akte 127, S. 145),
nicht abgestellt werden. Entsprechend beschliesst die Kammer die Ausstellung des
Falles zur Einholung eines Gerichtsgutachtens in den Fachbereichen Neurologie
und Psychiatrie, was den Parteien mit Verfügung vom 1. Februar 2023 mitgeteilt
wird. Die Beschwerdeführerin informiert daraufhin mit Schreiben vom 6. Februar
2023, dass sie bei Dr. I____, Facharzt für Psychotherapie und Psychiatrie FMH,
in Behandlung stehe (GA 17).
V.
Mit Instruktionsverfügung vom 3. Juli 2023 werden die Parteien
informiert, dass ein Gerichtsgutachten bei der J____ in [...] eingeholt wird.
Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Beschwerdegegnerin
lässt sich mit Schreiben vom 27. Juli 2023 vernehmen und schlägt als
Sachverständige die Dres. K____ und L____ vor (Akten Gerichtgutachten/G 03).
Mit Eingabe vom 5. September 2023 beantragt die Beschwerdeführerin die
Begutachtung bei der J____ Begutachtung in Auftrag zu geben und auf eine
neuropsychologische Beurteilung zu verzichten (G 05). Sie gibt den Bericht von
PD Dr. M____, Oberärztin der [...] Klinik und Poliklinik, [...], vom 6. Juli
2023 zu den Akten (G 06).
Mit Instruktionsverfügung vom 21. September 2023 wird an der
neurologisch-psychiatrischen Begutachtung durch die J____ festgehalten und der
Gutachtensauftrag verschickt. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin
reicht mit Schreiben vom 27. September 2023 (GA 19) ihre Honorarnote (GA 20)
ein. Die J____ teilt mit Schreiben vom 6. Oktober 2023 mit, dass sie den
Auftrag übernehmen könnte und gibt die Disziplinen und involvierten Fachärzte
bekannt (G 10). Die Parteien halten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die
Beschwerdegegnerin erklärt sich mit Eingabe vom 31. Oktober 2023 mit dem
Vorgehen für einverstanden (GA 18). Die Beschwerdeführerin lässt sich innert
Frist nicht vernehmen.
Mit Schreiben vom 10. Januar 2024 übermittelt die
Beschwerdegegnerin den Arztbericht von Dr. I____ vom 9. Januar 2024 (G 14). Dieser
wird mit Instruktionsverfügung vom 11. Januar 2024 der J____ und der
Beschwerdeführerin zugestellt.
Ein Mitarbeiter der J____ teilt mit E-Mail vom 22. Januar 2024
mit, die Beschwerdeführerin habe anlässlich der Begutachtung bei Dr. N____ die
Bitte überbracht ihre Rechtsvertreterin sähe es gerne, wenn Tonaufnahmen
durchgeführt würden (G 19). Daraufhin wird über das Gericht telefonisch
vereinbart, dass die J____ gebeten werde bei der psychiatrischen Untersuchung eine
Tonaufnahme zu erstellen. Der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin wird
mitgeteilt, dass dies bei den anderen Begutachtungen nicht mehr gehe und
standardmässig bei Gerichtsgutachten auch nicht vorgesehen sei.
Am 20. August 2024 gehen das Gerichtsgutachten vom 19. August
2024 (G 22) mit dem internistischen Teilgutachten (G 23), dem psychiatrischen
(G 24), neurologischen (G 25) und neuropsychologischen Teilgutachten ein (G
26). Zudem werden die Laborwerte (G 27) und die Tonaufnahme übermittelt (G 28).
Mit Instruktionsverfügung vom 21. August 2024 wird das Gutachten den Parteien
zur Stellungnahme zugestellt.
Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Eingabe vom 19. September
2024 auf eine Stellungnahme (G 29). Die Beschwerdeführerin äussert sich mit
Eingabe vom 20. September 2024 und beantragt, es sei für den Rentenentscheid
auf das Gerichtsgutachten im vorliegenden IV-Beschwerdeverfahren abzustellen.
Entsprechend macht sie geltend, dass die Leistungspflicht der
Beschwerdegegnerin bereits seit dem 1. Dezember 2018 bestehe und die
rückwirkenden Rentenleistungen entsprechend zu verzinsen seien (G 30).
Die Vertreterin der Beschwerdeführerin reicht mit Eingabe vom
27. September 2024 (GA 19) drei Honorarnoten ein (GA 20).
Am 22. November 2024 erhält das Sozialversicherungsgericht die
Gutachterrechnung über Fr. 19'174.25 (G 31).
VI.
Am 27. November 2024 wird die Sache erneut von der Kammer des
Sozialversicherungsgerichts beraten.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR
831.20).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Am 1. Januar 2022 ist das revidierte IVG in Kraft getreten
(Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl
2017 2535). Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen
(vgl. BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden
Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch
entstanden ist.
2.2.
Gestützt auf Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG in der bis zum 31.
Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung haben Anspruch auf eine Rente
versicherte Personen, die u.a. während eines Jahres ohne wesentlichen
Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind und nach Ablauf dieses
Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind.
2.3.
Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis 31. Dezember 2021 gültig
gewesenen Fassung besteht bei einem IV-Grad von mindestens 40% Anspruch auf
eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad von mindestens 50% ein Anspruch auf eine
halbe Rente, bei einem IV-Grad von mindestens 60% ein Anspruch auf eine
Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad von mindestens 70% ein Anspruch auf
eine ganze Rente.
2.4.
Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen
Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und
dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten
diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der
versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).
2.5.
2.5.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist
entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des
Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352
E. 3a).
2.5.2. Berichte versicherungsinterner Ärzte sind nur soweit zu
berücksichtigen, als keine geringen Zweifel an der Richtigkeit ihrer
Schlussfolgerungen bestehen (BGE 135 V 465, 467 ff. E. 4.2-4.7).
2.5.3. Gutachten externer Spezialärzte, welche von
Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den
Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen
Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die
Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V
352, 353 E. 3b/bb).
2.6.
Bei Gerichtsgutachten weicht das Gericht
praxisgemäss nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung des Experten ab,
dessen Aufgabe es ist, seine Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung
zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund
zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist
oder, wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu
anderen Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner
gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer
Fachexperten dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens
in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch einen Oberexperten
für angezeigt hält, sei es, dass es ohne Oberexpertise vom Ergebnis des
Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351, 352 E.
3b/aa mit Hinweis auf BGE 118 V 286, 290 E. 1b und auf BGE 112 V 30, 32 f. E.
1a mit Hinweisen; vgl. ferner BGE 135 V 465, 469 f. E. 4.4).
3.
3.1.
Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist, auf welche medizinischen
Entscheidgrundlagen der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente
zu stützen ist.
3.2.
3.2.1. Im interdisziplinären Gesamtgutachten der D____ GmbH vom 8.
Februar 2022 wurden bei der Beschwerdeführerin keine Diagnosen mit Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (IV-Akte 127, S. 138). Als Diagnosen ohne
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit attestierten die Gutachter der
Beschwerdeführerin:
-
St. n. GERD
(ICD10 K21.9), ED 03/2018 laut Akten, aktuell symptomlos
-
Asthma Bronchiale
(ICD10 J45)
-
Eine
neuropsychologische Diagnose lässt sich aufgrund mangelnder Validität der
erhobenen Testergebnisse und mehrerer Inkonsistenzen nicht stellen
-
Kognitive Störung
sowie geistige und körperliche Fatigue, die nicht auf eine somatisch-neurologische
Erkrankung zurückgeführt werden kann (ICD R41.8)
-
im FOG-PET von 05/2019 leichtgradige Minderanreicherung hochparietal und im
Precuneus, im FOG PET/CT vom 26.02.2021 geringer Hypometabolismus hoch parietal
bds sowie cerebellär, ohne relevante Änderung zur Voruntersuchung und in erster
Linie unspezifisch
-
Liquordiagnostisch Anfang 2020 (genaues Datum nicht eindeutig dokumentiert in
den Akten), normale Werte bezüglich Beta-Amyloid 1-42, Phospho-Tau und Tau
-
Chronischer
Spannungskopfschmerz seit Mai 2021 (ICD10 G44.2)
-
Neuralgie,
betroffen ist das Versorgungsgebiet des Nervus auriculotemporalis auf der
rechten Seite (ICD10 G52.8, vgl. IV-Akte 127, S. 138).
3.3.
3.3.1. Die Gutachter beurteilten die Beschwerdeführerin sowohl in
der bisherigen Tätigkeit als selbständige Reinigungskraft als auch in einer
Verweistätigkeit für 100% arbeitsfähig (IV-Akte 127, S. 145).
3.3.2. Zur Begründung führten die Gutachter aus, in keinem der
Teilgutachten hätten Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt
werden können. Im psychiatrischen und neuropsychologischen Teilgutachten hätten
die bestehenden Inkonsistenzen (bei der Befragung und im Rahmen der
neuropsychologischen Testung) wesentlich dazu beigetragen, dass keine Diagnosen
gestellt, respektive keine validen Aussagen über den kognitiven Zustand der
Explorandin hätten gemacht werden können (IV-Akte 127, S. 146).
3.4.
Auf das Gutachten der D____ GmbH vom 8. Februar 2022 kann vorliegend
aufgrund verschiedener ungeklärter Fragen bzw. Zweifel nicht abgestellt werden.
Zum einen gingen die Gutachter im Wesentlichen aufgrund der Inkonsistenzen und
des Verhaltens der Beschwerdeführerin davon aus, die Befunde seien nicht
einordbar und daher nicht validierbar (vgl. z.B. die Ausführungen im
psychiatrischen Teilgutachten, IV-Akte 127, insb. S. 89 f. und S. 91 f.; vgl.
auch die Zusammenfassung der neuropsychologischen Testung, vgl. IV-Akte 127, S.
108 und die Einordnung der Befunde, IV-Akte 127, S. 109). Insbesondere das
psychiatrische Gutachten greift zu kurz, wenn es im Wesentlichen auf das
Vorhandensein von Inkonsistenzen abstützt. Nicht nachvollziehbar ist weiter,
dass die Gutachter das diagnostische Ausmass etwaiger kognitiver
Einschränkungen nicht feststellen konnten. Gegen die gutachterlichen
Feststellungen einer bereits seit jeher bestehenden vollumfänglichen
Arbeitsfähigkeit sprechen das progressive Leiden der Beschwerdeführerin und die
von verschiedener Seite (Allgemeinmedizin, Neurologie und der Neuropsychologie)
attestierte langjährige 50%-ige Einschränkung, welche bei der
Beschwerdeführerin eine schleichende, jedoch deutliche Reduktion des
Arbeitspensums zur Folge hatte. Ebenso erscheint vorliegend die Einschätzung
der Gutachter, die Diagnose einer Neuralgie des Versorgungsgebietes des Nervus
auriculotemporalis rechts sei ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, nicht
nachvollziehbar, da sie nicht ausreichend hergeleitet und begründet wird.
Insgesamt wird bei der Lektüre des D____-Gutachtens kein schlüssiges Gesamtbild
betreffend die bei der Beschwerdeführerin bestehende Beschwerdesymptomatik
erkennbar.
3.5.
Aus diesen Gründen entschied die Kammer des Sozialversicherungsgerichts
in der ersten Beratung am 31. Januar 2023 dahingehend, ein gerichtliches
Obergutachten einzuholen. Die Parteien waren mit der Einholung eines Gutachtens
bei der J____ einverstanden und das Gutachten liegt seit dem 20. August 2024 vor
(G 22).
3.6.
3.6.1. Die J____ Gutachter stellten im Gerichtsgutachten vom 19.
August 2024 ein komplexes Krankheitsbild fest mit neurologischen (somatischen),
psychiatrischen und neuropsychologischen Funktionsstörungen, die miteinander
interagieren, sich gegenseitig unterhalten und triggern (G 22, S. 11). Konkret
stellten sie in der interdisziplinären Konsensbesprechung folgende Diagnosen
mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. G 22, S. 9):
1.
Gemischte
dissoziative Störung mit dissoziativer Amnesie, dissoziativer Seh-,
Koordinations- und Bewegungsstörung ICD-10 F44.7
2.
Traumafolgestörung
vor dem Hintergrund der psychischen und physischen Gewalt in der Kindheit sowie
des Unfalltodes des Partners ICD-10 F43.8
3.
Dysthyme Störung
mit überlagerten Episoden einer Major Depression ICD-10 F33.0, F34.1
4.
Panikstörung
ICD-10 F41.0
5.
Leicht- bis
mittelgradige neurokognitive Störung im Rahmen der oben genannten
psychiatrischen Diagnosen 1-4
6.
N. intermedius
Neuralgie nach ICHD-3 (ICD-10: G51.8)
3.6.2. Als Diagnose mit vorübergehendem Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit attestierten sie der Beschwerdeführerin einen Verdacht auf
eine posttraumatische Belastungsstörung anamnetisch ICD-10 F43.1 (G 22, S. 9).
3.6.3. Weiter diagnostizierten sie ohne Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit:
1.
Aktenanamnestisch
Asthma bronchiale
- aktuell unter Bedarfstherapie symptomarm/nicht
einschränkend
2.
Aktenanamnestisch
nach gastroösophagealer Refluxerkrankung
- aktuell symptomfrei, Bedarfsmedikation
3.
Anamnestisch
Status nach Eisenmangelanämie
- aktuell bei Hb von 147 g/l. Ferritin von 16 pg/l und
Eisenspiegel von 10.3 pmol/l kein Hinweis auf persistierenden Eisenmangel (G
22, S. 9).
3.7.
3.7.1. Im Einzelnen benannten die Gutachter auf psychiatrischem
Fachgebiet eine Vielzahl von Einschränkungen in verschiedenen Funktionsbereichen:
Die Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen sei schwergradig
eingeschränkt (G 22, S. 10). Auch die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit sei
hochgradig gestört. Die Anwendung fachlicher Kompetenzen sei mittel- bis
schwergradig und die Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit sei ebenfalls
eingeschränkt. Im Bereich der Durchhaltefähigkeit, in der Kontaktfähigkeit zu
Dritten und in der Gruppenfähigkeit bestünden mittelgradige Einschränkungen
(a.a.O.). Zumindest mittelgradig begrenzt seien auch die Fähigkeiten zu
familiären Beziehungen. Leicht bis mittelgradig eingeschränkt sei der Bereich
Spontanaktivitäten. Aus somatischer Sicht sei die Explorandin insbesondere
während der gehäuft auftretenden Schmerzattacken im Rahmen der
Intermediusneuralgie eingeschränkt. Insbesondere im Kontext akuter
Schmerzattacken bestehe eine Restriktion der Konzentration und der
Aufmerksamkeit und eine insgesamt reduzierte Belastbarkeit (a.a.O.). Bei
gehäuft auftretenden Schmerzattacken könne es zu einer Einschränkung im Bereich
der Dauerbelastbarkeit kommen, so dass ein erhöhter Pausenbedarf sowie eine
verminderte Präsenzzeit und verminderte Gesamtleistungsfähigkeit ausgewiesen
seien. In der Zusammenschau der psychiatrischen und der somatischen
Einschränkungen sei die Einschränkung der Funktionsfähigkeiten bei der
Explorandin derart ausgeprägt, dass kein Belastungsprofil für eine Arbeitsfähigkeit
am ersten Arbeitsmarkt definiert werden könne (a.a.O.).
3.7.2. Zu den Belastungen und Ressourcen führten die Gutachter aus, der wesentliche
Belastungsfaktor sei das komplexe psychiatrische Krankheitsbild in Verbindung
mit der erheblich einschränkenden, somatischen und therapeutisch schwer zu
beeinflussenden neurologischen Erkrankung einer Intermediusneuralgie. Beide
Krankheitsbilder würden ungünstig miteinander interagieren (a.a.O.). Zusätzlich
bestünden erhebliche Belastungsfaktoren durch die unsichere soziale Situation
der Explorandin, die sich ungünstig auf das psychiatrische Krankheitsbild
auswirke, jedoch für sich genommen nicht eigenständig leistungseinschränkend sei
(a.a.O.). Als Ressource könne die sehr hohe Arbeitsmotivation der Explorandin
genannt werden. Diese habe sich über die Jahre hinweg bemüht, trotz erheblicher
Einschränkungen eine Arbeitsfähigkeit aufrecht zu erhalten. Jedoch seien die
Ressourcen der Explorandin zwischenzeitlich erschöpft. Insbesondere durch die
ungünstige Kombination des komplexen psychiatrischen und schwer therapierbaren
somatischen Krankheitsbildes könne die Explorandin keine Ressourcen mobilisieren,
die es ihr ermöglichen würden, eine stabile Arbeitsfähigkeit aufrecht zu
erhalten. Mit dem von ihr aufrecht erhaltenen Arbeitspensum von wenigen Stunden
am Tag sei sie überfordert (a.a.O.).
3.7.3. Die Gutachter kamen zum Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin in
der bisherigen Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit mehr vorliege (G 22, S. 12).
Zur Begründung führten sie aus, dass derzeit keine Arbeitsfähigkeit im ersten
Arbeitsmarkt in der von der Explorandin ausgeübten Tätigkeit als selbstständige
oder angestellte Reinigungsmitarbeiterin aufgrund des im Vordergrund stehenden
komplexen psychiatrischen Krankheitsbildes in Verbindung mit der damit
interagierenden neurologischen Störung bestehe (a.a.O.). Dies sei mit den
komplexen psychiatrischen Funktionsstörungen und dem erhöhten Stresslevel zu
begründen. In gesamtmedizinischer Hinsicht sei die Prognose in Bezug auf die
Arbeitsfähigkeit erheblich vom Verlauf der neurologischen Grunderkrankung einer
Intermediusneuralgie abhängig (a.a.O.). Da die Explorandin nach Abschluss der
neurologischen Begutachtung Feedback über eine erfolgte Infiltrationsbehandlung
gegeben und von keiner Besserung der Symptomatik berichtet habe, sowie die
sonstigen therapeutischen Möglichkeiten gemäss neurologischer Beurteilung
ausgeschöpft seien, sei die Prognose hinsichtlich Wiedererlangens einer
Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit ungünstig (a.a.O.).
3.7.4. Diese Einschätzung gelte auch in Bezug auf die
Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit, da die von der Explorandin
bis zuletzt durchgeführte Tätigkeit als selbstständige Reinigungsmitarbeiterin grundsätzlich
eine optimal angepasste Tätigkeit darstelle. Dies deshalb, weil die Explorandin
die zeitlichen Abläufe selber bestimmen und bei Bedarf Pausen einhalten könne,
keine Schichtarbeit ausführe und keinen anspruchsvollen Kundenkontakt habe.
Auch unter den genannten, optimal angepassten Bedingungen könne keine stabile
Arbeitsfähigkeit hergeleitet werden, was am komplexen psychiatrischen
Krankheitsbild (in erster Linie der dissoziativen Störung) liege (G 22, S. 14).
3.7.5. Zum zeitlichen Verlauf lässt sich dem psychiatrischen
Teilgutachten entnehmen, dass unter Berücksichtigung der Akten und der
Eigenanamnese von September 2012 und bis März 2021 von einer etwa 50%-igen
Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auszugehen sei (G 24, S. 25).
Zur Begründung wird darauf verwiesen, dass die somatischen Einschätzungen der
50%-igen Einschränkung von der Seite der Allgemeinmedizin, der Neurologie und
der Neuropsychologie in dieser Zeit aus heutiger Sicht
gutachterlich-psychiatrisch gestützt werden können, da eine dissoziative
Symptomatik, welche damals noch nicht als solche erkannt worden war, die Einschränkungen
relevant mitbestimmt habe. Spätestens ab April 2021 bestehe eine höhergradige
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit entsprechend einer 100%-igen
Arbeitsunfähigkeit (a.a.O.).
3.8.
3.8.1. Wie alle Beweismittel unterliegen auch Gerichtsgutachten der
freien richterlichen Beweiswürdigung. Kriterien der Beweiswürdigung bilden die
Vollständigkeit, die Nachvollziehbarkeit und die Schlüssigkeit des Gutachtens.
Das Gericht hat zu prüfen, ob das Gutachten alle Fragen beantwortet, sich auf
den zutreffenden Sachverhalt stützt und den Befund ausreichend begründet. In
Sachfragen weicht das Gericht jedoch „nicht ohne zwingende Gründe“ von einer
gerichtlichen Expertise ab (vgl. BGE 125 V 351, 352 f. E. 3b/aa). Ein Grund zum
Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder
wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu
anderen Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner
gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer
Fachexperten dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens
in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch einen Oberexperten
für angezeigt hält, sei es, dass es ohne Oberexpertise vom Ergebnis des
Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 118 V 286, 290, E.
1b).
3.8.2. Vorliegend bestehen keine zwingenden Gründe, von den
Schlussfolgerungen des Gerichtsgutachtens der J____ abzuweichen. Das Gutachten
vom 19. August 2024 ist für die zu beurteilenden Belange umfassend, es beruht
auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, ist
in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden (vgl. die umfangreiche
Aktenaufzählung im Gutachten, vgl. G 22, S. 18 ff.) und leuchtet in der
Darlegung der medizinischen Zusammenhänge bzw. der Beurteilung der
medizinischen Situation ein. Das J____-Gutachten bildet daher eine zuverlässige
und rechtsgenügliche Grundlage, um den Gesundheitszustand und die
Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin für den massgebenden Zeitraum
beurteilen zu können.
3.8.3. Insbesondere ist festzustellen, dass das J____-Gutachten
die von der [...] Klinik und Poliklinik, [...], im Juli 2023 erstmals gestellte
Diagnose einer seit 2008 bestehenden Intermediusneuralgie rechts, bestätigt hat
(G 22, S. 8). Damit dokumentiert ist in diesem Zusammenhang eine Zunahme von
Anfallsattacken mit plötzlich einschiessenden, im Bereich des rechten Ohres
lokalisierten Schmerzen und damit einhergehenden Synkopen/Bewusstseinsverlusten
(G 22, S. 7). Die Gutachter werteten die im Kontext der Schmerzattacken
zusätzlich auftretenden Bewusstseinsverluste -
die differentialdiagnostisch im Rahmen möglicher vasovagaler Synkopen
eingeordnet werden könnten -
aus konsensualer Sicht unter Berücksichtigung der Dauer des
Bewusstseinsverlustes und der psychiatrischen Komorbidität im Rahmen einer
dissoziativen Störung. Diese werde aus psychiatrischer Sicht diagnostiziert und
durch Schmerzattacken im Rahmen der Neuralgie getriggert (G 22, S. 8). Bei
dieser Ausgangslage hielten die J____-Gutachter nachvollziehbar fest, die bei
der Explorandin seit ca. 2015 vorbekannte neurokognitive Störung sei aus
aktueller psychiatrischer Sicht im Rahmen eines komplexen psychiatrischen
Krankheitsbildes zu interpretieren, das bisher, insbesondere im Rahmen der
Vorbeurteilung durch die D____ GmbH nicht ausreichend exploriert und gewürdigt worden
sei (G 22, S. 8). Darüber hinaus haben die J____-Gutachter auch zahlreiche
weitere Aspekte der Beschwerdesymptomatik erkannt und ausführlich thematisiert,
was von einer sehr sorgfältigen Ausarbeitung des Gutachtens zeugt. So haben die
Gutachter die von der Explorandin berichtete extreme Verlangsamung ihrer Arbeit
im Rahmen der dissoziativen Symptomatik resp. mit den dissoziativen
Gedächtnisstörungen erklärt (die Explorandin gab an, zu vergessen, welche
Räume/Gegenstände sie bereits geputzt hat, nannte einen deutlich erhöhten
Zeitbedarf an und vermerkte, sie putze regelmässig Dinge mehrfach, vgl. G 22,
S. 8). In diesem Kontext ordneten sie auch die sich aktuell präsentierende valide,
leicht- bis mittelschwere neuropsychologische Störung ein (G 22, S. 8). Die J____-Gutachter
stimmten den D____-Gutachtern insoweit zu, dass bei der Explorandin keine neurodegenerative
Erkrankung vorliege, sondern die kognitive Störung im Rahmen des
psychiatrischen komplexen Krankheitsbildes zu erklären sei (a.a.O.). Vor diesem
Hintergrund würden sich auch Schwankungen hinsichtlich des Ausprägungsgrades
der kognitiven Befunde erklären lassen (a.a.O.). Zusätzlich diagnostizierten
die Gutachter eine affektive Störung sowie eine Traumafolgestörung und gaben
an, es bestehe darüber hinaus eine dysthyme Störung mit überlagerten Episoden
einer majoren Depression (a.a.O.). Zur Begründung führten sie aus, die
Explorandin habe vor dem Hintergrund einer belasteten Kindheit und
rezidivierenden traumatisierenden Ereignissen und einer vorbestehenden
Dysthymie eine rezidivierende depressive Störung entwickelt. Zum aktuellen
Gutachtenszeitpunkt liege eine leichte depressive Störung vor, die eine erhöhte
Ermüdbarkeit und Konzentrationsstörungen erklären würden (a.a.O.). Die Traumafolgestörung
mit Restsymptomen einer posttraumatischen Belastungsstörung bestehe vor dem
Hintergrund psychischer und physischer Gewalt in der Kindheit und des Unfalltodes
ihres Partners im Jahr 2003 (a.a.O.).
3.9.
Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass das Gerichtsgutachten
insgesamt widerspruchsfrei ist und insbesondere das psychiatrische
Krankheitsbild eindrücklich aufzeigt. Sowohl formell als auch materiell kann
auf das Gerichtsgutachten abgestellt werden. Bei dieser Ausgangslage bestreiten
die Parteien die Beweiskraft des J____-Gerichtsgutachtens zu Recht im Grundsatz
nicht. Im Ergebnis ist gestützt auf das Gerichtsgutachten im Zeitraum vom
September 2012 bis März 2021 von einer 50%-igen Arbeitsfähigkeit und ab diesem
Zeitpunkt von einer vollen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten und einer
leidensangepassten Tätigkeit auszugehen.
4.
4.1.
In erwerblicher Hinsicht hat die Beschwerdegegnerin keinen
Einkommensvergleich vorgenommen. Dieser ist vorliegend nachzuholen.
4.2.
Hinsichtlich des Valideneinkommens ist festzustellen, dass die
Beschwerdeführerin bereits seit 2012 und damit lange vor ihrer Anmeldung bei
der Beschwerdegegnerin (2018) in ihrer Arbeitsfähigkeit gesundheitlich
eingeschränkt gewesen ist (vgl. Erwägung 3.7.5. vorstehend). Damit kann das Valideneinkommen,
d.h. dasjenige Einkommen, welches ohne invalidisierenden Gesundheitsschaden mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit erzielbar gewesen wäre, nicht effektiv
ermittelt werden. Insbesondere kann nicht auf die zuletzt in der Reinigung von
mehreren Privathaushalten erzielten Kleinsteinkommen (vgl. IV-Akte 35, S. 5)
abgestellt werden, da sich die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin
bereits zu diesem Zeitpunkt erwerblich ausgewirkt hat. Vor diesem Hintergrund
sind beim Valideneinkommen die Tabellenlöhne der Schweizerischen
Lohnstrukturerhebungen (LSE) TA1, Total Frauen, Kompetenzniveau 1, des Jahres
2018 heranzuziehen.
4.3.
Ähnliches gilt bei der Ermittlung des Invalideneinkommens. Zwar
erzielt die Beschwerdeführerin nach wie vor die erwähnten Kleinsteinkommen durch
Reinigungstätigkeiten in Privathaushalten (vgl. G 22, S. 10). Allerdings
handelt es sich dabei nicht um ein stabile Arbeitsverhältnisse, weshalb es sich
auch beim Invalideneinkommen vorliegend rechtfertigt, auf Tabellenlöhne
abzustellen. Im Ergebnis ist sowohl beim Validen- als auch beim
Invalideneinkommen die LSE 2018 TA1, Total Frauen, Kompetenzniveau 1, heranzuziehen.
Da bei der Berechnung des Invaliditätsgrades von der gleichen Grundlage
ausgegangen werden kann, ist die Arbeitsunfähigkeit mit dem Invaliditätsgrad
gleichzusetzen. Von September 2012 bis März 2021 war die Beschwerdeführerin der
angestammten Tätigkeit in der Reinigung, die zugleich auch leidensangepasst zu
werten ist, zu etwa 50% arbeitsfähig (G 24, S. 25). Danach war sie in jeglichen
Tätigkeiten zu 100% arbeitsunfähig. Dementsprechend lässt sich der
Invaliditätsgrad bei einer 50%igen Arbeitsfähigkeit bis März 2021 mit 50% und
bei einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ab April 2021 mit 100% beziffern. Folglich
steht der Beschwerdeführerin, welche sich im Juni 2018 zum Leistungsbezug
angemeldet hat (IV-Akte 23), ab 1. Dezember 2018 ein Anspruch auf eine halbe
Rente zu. Ab 1. Juli 2021 (Ablauf der gesetzlichen dreimonatigen Übergangsfrist
ab 1. März 2021) erhöht sich dieser Anspruch auf eine ganze Rente.
4.4.
Gemäss Art. 26 Abs. 2 ATSG werden die Sozialversicherungen, sofern
die versicherte Person ihrer Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachgekommen
ist, für ihre Leistungen nach Ablauf von 24 Monaten nach der Entstehung des
Anspruchs, frühestens aber 12 Monate nach dessen Geltendmachung
verzugszinspflichtig.
4.5.
Der Satz für den Verzugszins beträgt 5 % im Jahr (Art. 7 Abs. 1 der
Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]). Der Verzugszins wird monatlich
auf dem bis Ende des Vormonats aufgelaufenen Leistungsanspruch berechnet. Die
Zinspflicht beginnt am ersten Tag des Monats, in welchem der Anspruch auf
Verzugszinsen entstanden ist, und endet am Ende des Monats, in welchem der Zahlungsauftrag
erteilt wird (Art. 7 Abs. 2 ATSV). Der Anspruch ist dann geltend gemacht
worden, wenn die Anmeldung erfolgt ist (vgl. BBl 1999 4580). Ab diesem
Zeitpunkt sollen der Sozialversicherung jedenfalls zwölf Monate zur Verfügung
stehen, um die erforderlichen Abklärungen vorzunehmen und über das Bestehen des
Anspruchs zu entscheiden (Ueli Kieser,
Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts ATSG, 4. Auflage, Zürich 2020, Art. 26 Rz. 55).
4.6.
Vorliegend sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die darauf
hindeuten würden, dass die Beschwerdeführerin ihre Mitwirkungspflicht verletzt
hätte. Die Anmeldung erfolgte im vorliegenden Fall im Juni 2018. Der
Rentenanspruch ist im Dezember 2018 entstanden. Nach dem Gesagten beginnt die
Frist von 24 Monaten nach Art. 26 Abs. 2 ATSG im Dezember 2020. Der Anspruch
ist folglich ab Dezember 2020 zu verzinsen.
5.
5.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde gutzuheissen und
die Verfügung vom 2. November 2022 aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin ist zu
verpflichten, der Beschwerdeführerin ab dem 1. Dezember 2018 eine halbe Rente und
ab dem 1. Juli 2021 eine ganze Rente auszurichten.
5.2.
Die Beschwerdegegnerin hat die ordentlichen Kosten, bestehend aus
einer Gebühr von Fr. 800.00, zu tragen. Darüber hinaus hat sie auch die Kosten
für das Gerichtsgutachten in der Höhe von insgesamt Fr. 19’174.25 zu bezahlen,
da eine vollständige Kostenüberwälzung auf der Grundlage von Art. 45 Abs. 1
Satz 2 ATSG immer dann möglich ist, wenn die IV-Stelle eine unzulängliche oder
lückenhafte Untersuchung durchgeführt hat und das Gerichtsgutachten dazu dient,
die in der Untersuchungsphase durch die Verwaltung begangenen Unterlassungen zu
beheben (Erik Furrer, Rechtliche
und praktische Aspekte auf dem Weg zum Gerichtsgutachten in der
Invalidenversicherung, SZS 2019, S. 14). Der hierfür notwendige Zusammenhang
zwischen Untersuchungsmangel seitens der Verwaltung und der Anordnung des
Gerichtsgutachtens (vgl. a.a.O.) ist vorliegend gegeben. Bei den Kosten von
Gerichtsgutachten handelt es sich um Gerichtskosten (BGE 143 V 269 E. 6.2.3.1).
Da keine bundesrechtlichen Vorgaben bestehen, an welche Stellen die Gerichte
polydisziplinäre Gutachten zu vergeben haben, sind die kantonalen
Versicherungsgerichte auch nicht an der vom BSV mit den Medas vereinbarten
Tarif gebunden. Dieser dient immerhin als "Richtschnur", an der sich
die Beteiligten zu orientieren haben, wobei es zu berücksichtigen gilt, dass
eine dem Fall angepasste Lösung zulässig ist (BGE 143 V 269, 284 f. E. 7.3).
Angesichts der komplexen Fragen und der umfangreichen Akten, die einlässlich
haben verarbeitet werden müssen, erscheinen im vorliegenden Fall
Gutachtenskosten in der Höhe von Fr. 19’174.25 angemessen.
5.3.
Des Weiteren hat die Beschwerdegegnerin der anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten.
Diesbezüglich ist zu bemerken, dass das Sozialversicherungsgericht – in
durchschnittlichen (IV-)Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel regelmässig eine
Parteientschädigung von Fr. 3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer (7.7% bis 31. Dezember 2023 und 8.1% ab 1. Januar 2024)
zuspricht. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe vom
27. September 2024 ihre Honorarrechnungen ein (Rechnung Nr. 423003 über Fr. 6’325.64,
Rechnung Nr. 424022 über Fr. 1'028.71 und Rechnung Nr. 424021 über Fr.
1’061.37).
5.4.
Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht des zusätzlichen Aufwandes
(Lektüre Gerichtsgutachten und insgesamt drei Eingaben von zusammen 5 Seiten
seit der ersten Beratung) von einem überdurchschnittlichen Fall auszugehen und
ein zusätzliches Honorar von Fr. 1’500.00 (entspricht 6 Stunden à Fr. 250.00)
zuzüglich Mehrwertsteuer zuzusprechen. Es lässt sich daher eine
Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 5'250.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer rechtfertigen. Diese bemisst sich für den bis Ende 2023
angefallenen Hauptaufwand im Umfang von Fr. 3'750.00 auf 7.7% und im Umfang des
Zusatzaufwandes von Fr. 1'500.00 auf 8.1%.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und die
Verfügung vom 26. Juni 2023 aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet, der Beschwerdeführerin ab dem 1. Dezember 2018 eine halbe Rente
und ab dem 1. Juli 2021 eine ganze Rente nebst Zins zu 5% p.a. ab dem 1.
Dezember 2020 auszurichten.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer
Gebühr von Fr. 800.00, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Des Weiteren hat
die Beschwerdegegnerin die Kosten für das Gerichtsgutachten von insgesamt Fr.
19'174.25 zu übernehmen.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 5'250.00 (inklusive
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 288.75 (7.7% auf Fr. 3'750.00)
und Fr. 121.50 (8.1% auf Fr. 1'500.00).
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer Dr. K.
Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht
Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni
2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für
Sozialversicherungen
Versandt am: