Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 15. Dezember 2022

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), MLaw A. Zalad, S. Schenker     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer

 

 

 

 

Parteien

 

A____

  

vertreten durch B____   

                                                        Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                    Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2022.77

Verfügung vom 4. Juli 2022

 

Kein Abweichen von der gutachterlichen Beurteilung der Leistungsfähigkeit, Gutheissung


Tatsachen

I.         

Der 1967 geborene Beschwerdeführer war zuletzt ab 2015 mit einem 100% Pensum als Amtsvorsteher in einer kantonalen Verwaltung tätig. Per Ende Mai 2019 wurde das Arbeitsverhältnis infolge Umstrukturierungen aufgehoben, wobei der Beschwerdeführer per Mitte November 2018 freigestellt worden war (vgl. Arbeitgeberauskunft vom 29. Januar 2019, IV-Akte 33).

Am 14. Januar 2019 meldete sich der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 1). Dem Gesuch legte er einen Bericht seines Hausarztes Dr. med. C____ vom 8. Januar 2019 (IV-Akte 4) bei, aus dem hervorgeht, der Beschwerdeführer leide unter chronischen Rückenschmerzen und sei für eine Arbeit, die längeres Sitzen oder Stehen erfordere, nur eingeschränkt (50%) arbeitsfähig.

Die Beschwerdegegnerin gewährte dem Beschwerdeführer Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art, welche mit der Zusage für eine 60% Anstellung abgeschlossen werden konnten (vgl. Abschlussbericht vom 30. März 2020, IV-Akte 84). Im Rahmen der daraufhin erfolgten Rentenprüfung holte die Beschwerdegegnerin medizinische Auskünfte ein und veranlasste eine orthopädische Begutachtung (vgl. wirbelsäulenchirurgisches Gutachten der D____ vom 31. Dezember 2021, IV-Akte 117). Nachdem sie dieses Gutachten ihrem RAD unterbreitet hatte (vgl. dessen Stellungnahme vom 1. März 2022, IV-Akte 121), stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 4. April 2022 in Aussicht, sein Leistungsgesuch infolge einer lediglich 20%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit abzuweisen (IV-Akte 124). Vertreten durch die Rechtsanwältin E____ erhob der Beschwerdeführer am 10. Mai 2022 Einwand (IV-Akte 129) gegen den vorgesehenen Entscheid. Die Beschwerdegegnerin bat daraufhin den RAD erneut um eine Stellungnahme (datierend vom 7. Juni 2022, IV-Akte 132) und erliess am 4. Juli 2022 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 134).

II.        

Nunmehr vertreten durch Rechtsanwältin B____ erhebt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. August 2022 Beschwerde gegen die Verfügung vom 4. Juli 2022 und ersucht um Rückweisung zur weiteren Abklärung mit anschliessendem Entscheid über die gesetzlichen Leistungen.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 22. September 2022 auf Abweisung der Beschwerde.

Der Beschwerdeführer repliziert mit Eingabe vom 17. Oktober 2022 (Postaufgabe am 19. Oktober 2022).

Die Duplik der Beschwerdegegnerin datiert vom 7. November 2022.

III.      

Keine der Parteien hat die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung verlangt. Am 15. Dezember 2022 findet die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                  

1.1.            Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit sachlich zuständig (§ 82 Abs. 1 des basel-städtische Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Kanton [...]. Er hat mit Schreiben vom 15. Januar 2019 sinngemäss beantragt, dass sich die IV-Stelle Basel-Stadt in Abweichung von Art. 55 IVG (Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung, SR 831.20) und Art. 40 Abs. 1 lit. a IVV (Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung, SR 831.201) für die Entgegennahme und Prüfung seines Antrags als zuständig erklärt. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist demnach in Anwendung von Art. 58 Abs. 2 ATSG (Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, SR 830.1) für die vorliegende Streitigkeit örtlich zuständig.

1.2.            Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

1.3.            Am 1. Januar 2022 trat das revidierte IVG in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Erfolgt der Entscheid über eine erstmalige Rentenzusprache nach dem 1. Januar 2022, begründet dieser jedoch einen Rentenanspruch vor dem 1. Januar 2022, so sind die Bestimmungen des IVG und der IVV in der bis zum 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung massgebend (vgl. Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherung [BSV] über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR] Rz. 9101).

2.                  

2.1.            Die Beschwerdegegnerin geht, gestützt auf die Beurteilung ihres RAD davon aus, der Beschwerdeführer sei nicht, wie gutachterlich festgestellt 40% dauerhaft in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt, sondern infolge eines erhöhten Pausenbedarfs lediglich zu 20%. Damit erfülle er die Voraussetzung für eine Invalidenrente nicht.

2.2.            Demgegenüber ist der Beschwerdeführer der Ansicht, es sei der gutachterlichen Einschätzung zu folgen und von einer 40%igen Einschränkung auszugehen. Auf dieser Basis habe die Beschwerdegegnerin die erwerblichen Auswirkungen zu prüfen und erneut über den Rentenanspruch zu entscheiden.

2.3.            Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist demnach in erster Linie die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht von der gutachterlichen Beurteilung der verbleibenden Leistungsfähigkeit abgewichen ist.

3.                  

3.1.            Gemäss dem in Art. 43 Abs. 1 ATSG verankerten Untersuchungsgrundsatz ist die Verwaltungsbehörde gehalten, von sich aus und ohne Bindung an die Parteibegehren für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (BGE 133 V 200 E. 1.4.). Grundsätzlich liegt es jedoch im Ermessen des Versicherungsträgers, darüber zu befinden, mit welchen Mitteln die Sachverhaltsabklärung zu erfolgen hat. Im Rahmen der Verfahrensleitung kommt ihm ein grosser Ermessensspielraum bezüglich Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen zu. Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der jeweiligen Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (Urteil BGer 8C_8157/2012 E. 3.2.1. mit Hinweisen auf: SVR 2007 UV Nr. 33 S. 111, U 571/06 E. 4.1; Urteil BGer 9C_1037/2010 vom 10. Oktober 2011 E. 5.1). Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes bewirkt grundsätzlich die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu erneuter Abklärung.

3.2.            3.2.1. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe der Ärztin oder des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (vgl. BGE 140 V 193, 195 E. 3.2 und 132 V 93, 99 E. 4).

3.2.2. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 und 125 V 351, 352 E. 3a) und ob der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (Urteil des Bundesgerichts 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1). Die Rechtsprechung erachtet es mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten auszustellen (vgl. BGE 125 V 351, 352 E. 3b). Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210, 232 E. 2.2.2 und 135 V 465, 470 E. 4.4). Den Berichten versicherungsinterner Ärzte kann Beweiswert zukommen, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit sprechen. Auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen - zu denen die RAD-Berichte gehören - kann dann nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (BGE 139 V 225, 229 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_839/2016 vom 12. April 2017 E. 3.1).

4.                  

4.1.            Im Lichte der dargelegten Rechtsprechung sind nachfolgend die zentralen Unterlagen aufzuführen und zu würdigen.

4.2.            4.2.1. Infolge einer hausärztlich ab dem 15. Januar 2019 attestierten 50%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit wegen anhaltenden Rückenbeschwerden, wurde der Beschwerdeführer im März 2019 der Vertrauensärztin der Krankentaggeldversicherung seines damaligen Arbeitgebers vorgestellt. Dr. med. F____, Fachärztin für Orthopädie und Traumatologie, kam in ihrem Bericht zum Schluss, der Beschwerdeführer habe eine langjährige Rückenanamnese mit einer eingeschränkten Belastbarkeit der Wirbelsäule. Es bestehe eine stark verkürzte Ischiokruralmuskulatur, die mittels Stretching zu dehnen sei. Aktuell betrage die Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten, angepassten Tätigkeit 50%, wobei diese steigerbar sei; sie erwarte in vier Wochen wieder eine volle Arbeitsfähigkeit (vgl. Bericht vom 22. März 2019, IV-Akte 96 S. 6 ff.).

4.2.2. Die Beschwerdegegnerin gewährte dem Beschwerdeführer berufliche Eingliederungsmassnahmen in Form von Coaching und unterstützte seinen vom 1. April 2019 bis zum 30. Juni 2019 dauernden Arbeitsversuch als Matrose bei der G____ sowie einen halbjährigen Arbeitsversuch in einer angepassten administrativen Tätigkeit bei der H____ vom 9. September 2019 bis anfangs März 2019, der in einer 60% Festanstellung ebendort mündete (vgl. Abschlussbericht AV vom 30. März 2020, IV-Akte 84).

4.2.3. Gegenüber PD Dr. med. I____, der den Beschwerdeführer im Auftrag von dessen Rechtsschutzversicherung begutachtete (Gutachten vom 10. September 2019, IV-Akte 101), berichtete der Beschwerdeführer von persistierenden Sensibilitätsstörungen im linken Bein, die er mit entsprechender Belastungslimite im Alltag "händeln" könne. Lumbal und thorakal komme es im Berufsalltag nach circa 30 Minuten Sitzdauer zu schmerzhaft blockierenden Verspannungen, sodass er sich umlagern, respektive pausieren müsse. Der Gutachter hielt zusammenfassend fest, es handle sich um eine belastungsabhängige teilinvalidisierende thorako-lumbale Kettentendinose mit chronifiziertem Beschwerdebild bei Status nach Diskektomie bei Luxat L5/S1 links mit Nucleusersatz-Implantat 2004, Status nach Revisionsluxatentfernung L5/S1 links 2004, Status nach ventraler Implantation einer Prodisc-Prothese L5/S1 2007, Status nach Vertebroplastik Th 5 bds. 2008, thorakale Spondylodese Th4-9 ED 2008, Status nach Facetteninfiltration Th3-5 2010, Status nach dorsal pedikulärer Spondylodese L4/S1 2014 nach BS-Prothese 2010, epifusioneller Instabilität L4/3 mit teilweise temporärem Ansprechen auf Infiltrationen ED 2015. Aufgrund der Sachlage sei die 50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von November 2018 bis zum neuen Stellenantritt per 1. September 2019 zu übernehmen, allenfalls könne die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit probeweise auf 40% reduziert werden. Um die schliesslich reell verwertbare Leistung zu erreichen, sei eine muskuläre Aktivierung mittels Physiotherapie und Krafttraining nötig. Aus seiner Erfahrung sei die Leistungs-Asymptote zum Schluss bei gegen 80% zu erwarten.

4.2.4. Im Auftrag der Beschwerdegegnerin erstellte die D____ zur Klärung des Verlaufs und der medizinischen Sachlage ein monodisziplinäres wirbelsäulenchirurgisches Gutachten (Untersuchung am 10. Juni 2021, Gutachten vom 31. Dezember 2021, IV-Akte 117). Gegenüber den Gutachtern gab der Beschwerdeführer an, er leide unter Schmerzen im LWS-Bereich, die bis in die BWS und in beide Flanken ausstrahlen würden. Laufen könne er ohne Probleme auch längere Strecken, stehen an Ort gehe maximal 10 bis 15 Minuten, sitzen während 30 bis 45 Minuten. Indem er täglich Übungen durchführe, könne er den Status quo erhalten. Während seiner Anstellung als Amtsvorsteher sei es nie zu Krankheitsabsenzen gekommen, er sei jedoch schon vor dem Stellenverlust psychisch und physisch am Limit gewesen. Durch die Entlassung sei ihm bewusst geworden, dass seine Gesundheit gegenüber einer anspruchsvollen beruflichen Tätigkeit Priorität habe, weshalb er sich um einen weniger anforderungsreichen Beruf in reduziertem Pensum bemüht habe. Er erachte das aktuelle Pensum von 60% als machbar, eine Steigerung könne er sich nicht vorstellen.

Die Gutachter erhoben zwei Beschwerdebereiche: einerseits das seit der Jugend bestehende chronische Schmerzsyndrom an der Brustwirbelsäule, andererseits ein chronisches Schmerzsyndrom an der Lendenwirbelsäule, das sich erst nach den ersten beiden lumbalen Bandscheibenoperationen im Jahr 2004 entwickelt hatte. Diese Operationen hätten zwar durch die Druckentlastung der komprimierten Nervenwurzel S1 eine Verbesserung der ins Bein ausstrahlenden Schmerzen gebracht, gleichzeitig jedoch zu neuen, lumbalen Rückenschmerzen geführt, die sich durch weitere Operationen nicht hätten positiv beeinflussen lassen. Die Gutachter erläutern, die Ausbildung chronischer diskogener Rückenschmerzen nach Diskektomien sei bekannt und grundsätzlich unstrittig, wenn auch selten. Warum diese Beschwerden durch die weiteren Eingriffe nicht deutlich hätten gebessert werden können, sei allerdings nicht klar nachvollziehbar. Die Mehrheit der involvierten Fachpersonen sei der Ansicht, die Beschwerden gingen von den Strukturen des Halteapparates der Wirbelsäule aus und würden von gewissen statischen Gegebenheiten ungünstig beeinflusst. Letztlich lasse sich die Ätiologie der Beschwerden wohl nicht rein somatisch erklären.

Bezüglich der funktionellen Auswirkungen erläuterten die Gutachter, bei unbewegtem Stehen von mehr als 10 Minuten würden durch die LWS-Schmerzen verursachte Einschränkungen bestehen. Das Sitzen wiederum, vor allem in vorgeneigter Haltung, führe zu massiven Schmerzen im Bereich der BWS, sodass der Beschwerdeführer aufstehen müsse. Das Laufen und die leichte Aktivität seien nicht eingeschränkt, eine wechselbelastende Tätigkeit folglich günstig. Über Mittag sei eine längere Pause notwendig, in der sich der Beschwerdeführer hinlegen könne. Entscheidend sei demnach weniger die Art der Tätigkeit als das Pensum, das dem Beschwerdeführer ausreichend Ressourcen zur Regeneration und Kompensation gewähren müsse. So ermögliche es ein Pensum von fünf Arbeitsstunden pro Tag mit einer Auszeit in der Mittagspause dem Beschwerdeführer, eine ausreichende Konzentration aufrecht zu erhalten. Die 60%-Tätigkeit bei der H____ erachteten die Gutachter sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht als optimal angepasste Arbeit und bezeichneten eine wesentlich darüber hinausgehende Steigerung als unmöglich. Allenfalls könne im Verlauf der beiden nächsten Jahre eine leichte Aufstockung auf die maximale Belastbarkeit von 70% anvisiert werden. Sie führten aus, es sei sehr unwahrscheinlich, dass eine alternative, klassisch wechselbelastende Tätigkeit eine Steigerung des Pensums bewirken könne.

Zur Frage, wie es sich erklären lasse, dass der Beschwerdeführer zwischen 2015 und 2019 weder arbeitsunfähig war, noch in fachärztlicher Behandlung stand und nun ohne objektivierbare neue Aspekte eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit geltend gemacht werde, führten die Gutachter aus, eine gewisse Fluktuation von Beschwerden sei bei einer über 20jährigen Anamnese eines schwer chronifizierten Schmerzsyndroms nicht ungewöhnlich. In gewisser Weise sei der Beschwerdeführer wohl während jener Phase auch durch seine anspruchsvolle und erfüllende Tätigkeit als Amtsvorsteher abgelenkt gewesen. Auch wenn nach 2018 keine wesentliche Befundänderung stattgefunden habe, so lasse sich die eingetretene Einschränkung der Arbeitsfähigkeit durchaus auch damit erklären, dass mit zunehmendem Alter die Kompensationsfähigkeit des muskulären und ligamentären Halteapparates nachlasse, was mehr Ruhepausen erfordere.

4.2.5. Der RAD wies in seinen Stellungnahmen vom 1. März 2022 und vom 7. Juni 2022 darauf hin, dass im Rahmen der Begutachtung keine pathologischen Befunde dokumentiert werden konnten und die Beschwerden in BWS-Bereich ätiologisch letztlich nicht zugeordnet werden konnten. Im Vergleich zur Phase von 2015 bis 2018 habe keine objektivierbare Verschlechterung aufgezeigt werden können. Unter Berücksichtigung der bereits 2015 bis 2018 vorgelegen Umstände sei ein erhöhter Pausenbedarf im Umfang einer 20%igen Einschränkung ab 2015 nachvollziehbar. Da keine richtungsweisende Verschlechterung eingetreten sei, gelte diese Zumutbarkeitsbeurteilung unverändert auch aktuell. Dass der Beschwerdeführer in seiner derzeitigen Anstellung eine geringere Arbeitsfähigkeit zeige liege daran, dass es sich dabei nicht um eine optimal angepasste Arbeit handle (vgl. IV-Akten 121 und 132).

4.3.            4.3.1. Wie eingangs unter E. 3.2.2. dargelegt, darf das Gericht von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit sprechen. Das D____-Gutachten weist in formeller Hinsicht keinerlei Mängel auf, die gegen seinen Beweiswert sprechen würden. Es vermag ferner auch inhaltlich zu überzeugen, da es sich eingehend mit der Krankheitsgeschichte des Beschwerdeführers auseinandersetzt und die gezogenen Schlussfolgerungen überzeugend begründet. Unbestrittenermassen hat der Beschwerdeführer eine langjährige Rückenanamnese. In den Jahren vor dem Antritt seiner Stelle als Amtsvorsteher fanden zahlreiche medizinische Interventionen und Therapiemassnahmen statt, letztlich ohne nennenswerte Linderung der Beschwerden zu bringen. Wenn die Gutachter ausführen, der Beschwerdeführer sei während seiner Arbeit als Amtsvorsteher in gewisser Weise von seinen Beschwerden "abgelenkt" gewesen, so erscheint dies dem Gericht einleuchtend, zumal auch der RAD zugesteht, der Beschwerdeführer habe damals tendenziell "über seinem positiven Leistungsbild" gearbeitet. Die erfolgte Kündigung dürfte vor diesem Hintergrund zu einer Dekompensation geführt haben. Hinzu kommt - wie die Gutachter nachvollziehbar darlegen - eine altersbedingte Verschlechterung des Halteapparates, von dessen Strukturen die Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgehen. Niederschlag finden diese Umstände in einer um 40% eingeschränkten Arbeitsfähigkeit, was auch ohne neue objektivierbare Befunde durchaus plausibel erscheint. Das Argument des RAD, wonach die Arbeitsplatzbedingungen bei der H____ weniger geeignet seien und damit ursächlich für die eingeschränktere Arbeitsfähigkeit, vermag nicht zu überzeugen. Die Gutachter beurteilten jene Tätigkeit klar als optimal angepasst. Dass eine alternative wechselbelastende Tätigkeit zu einer Steigerung des Pensums führen könnte, erachteten sie als sehr unwahrscheinlich und betonten, letztlich sei weniger die Art der Arbeit als das Pensum entscheidend. Es gibt keinen Grund, von dieser gutachterlichen Beurteilung abzuweichen, zumal die tatsächlichen Gegebenheiten diese Einschätzung inzwischen bestätigt haben. Anlässlich der Begutachtung im Juni 2021 hatte der Beschwerdeführer noch angegeben, seit September 2019 bei der H____ in einem IV-vermittelten Arbeitsversuch zu stehen. Dem Einwand zum Vorbescheid lässt sich entnehmen, dass er kurz darauf, im September 2021, eine 80% Stelle bei der K____ angetreten hat. Dieses Pensum vermochte er jedoch gesundheitlich nicht zu erbringen und ist nunmehr seit dem 15. November 2021 mit einem 60% Pensum in administrativer Tätigkeit wieder bei der G____ festangestellt (vgl. IV-Akte 129). Damit ist der Beschwerdeführer derzeit optimal eingegliedert, eine massgebliche Steigerung der Arbeitsfähigkeit ist nicht zu erwarten.

4.3.2. Zusammenfassend kann demnach festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer im Januar 2019 zu 50% arbeitsfähig war und seine Arbeitsfähigkeit nach erfolgreicher Eingliederung durch die Beschwerdegegnerin im Verlauf des Jahres 2019 auf 60% steigern konnte. Die Einschränkung von 40% dauerte zum Zeitpunkt der Begutachtung im Juni 2021 noch an, sodass der Beschwerdeführer das Wartejahr gemäss Art. 28 lit. b IVG ohne weiteres erfüllt hat und die erwerblichen Auswirkungen seines Gesundheitsschadens mittels Durchführung eines Einkommensvergleichs zu prüfen sind.

5.                  

5.1.            Aus den obenstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung vom 4. Juli 2022 aufzuheben und die Sache in Gutheissung der Beschwerde an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie im Sinne der Erwägungen weiter verfahre und über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers befinde.

5.2.            Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, sind bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.3.            Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie in IV-Fällen mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad und doppeltem Schriftenwechsel bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Bei der Anwendung dieser Pauschale wird berücksichtigt, dass der effektive Aufwand davon nach oben oder unten abweichen kann, sich im Schnitt aber ausgleicht. Vorliegend ist in Anbetracht der sich stellenden Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen.


 

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 4. Juli 2022 aufgehoben und die Sache zum Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

          Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

          Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Fr. 288.75 (7.7%) MWSt.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                  Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                 lic. iur. H. Hofer

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–        Beschwerdeführer
–       
Beschwerdegegnerin
–        Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: