|
|
Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
|
Urteil des Präsidenten
vom 1. November 2022
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel
Gegenstand
IV.2022.79
Verfügung vom 12. August 2022
Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit infolge vorgerückten Alters
Erwägungen
1.
1.1. Der im Juli 1959 geborene Beschwerdeführer war zuletzt seit November 2017 in einer Liegenschaftsunterhaltfirma angestellt. Am 17. Januar 2021 stürzte er beim Schneekehren und zog sich eine Impressionsfraktur des dorsolateralen Femurkondylus und eine mediale Meniskushinterhornläsion des rechten Knies zu. Im Juni 2021 musste eine Arthroskopie mit Plicareduktion, Knorpelglättung und Teilmeniskektomie am rechten Knie durchgeführt werden. In Folge dieses Unfalls konnte der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit mehr erreichen. Per Ende August 2021 wurde das Arbeitsverhältnis von Seiten der Arbeitgeberin aufgelöst.
1.2. Die SUVA als zuständige Unfallversicherung anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlich vorgesehenen Leistungen. Am 30. November 2021 wurde der Beschwerdeführer vom Kreisarzt untersucht (IV-Akte 18.2) und hielt sich vom 10. Februar 2022 bis zum 9. März 2022 stationär in der Rehaklinik C____ auf (Austrittsbericht vom 10. März 2022, IV-Akte 20). Mit Schreiben vom 1. April 2022 stellte die SUVA den Fallabschluss infolge Erreichen des medizinischen Endzustandes in Aussicht (IV-Akte 23). Am 26. Juli 2022 erging eine entsprechende Verfügung (IV-Akte 32), mit der die SUVA dem Beschwerdeführer für die Unfallfolgen eine Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 11% und eine Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von 5% zusprach. Der Beschwerdeführer hat gegen diese Verfügung am 5. August 2022 Einsprache erhoben (vgl. IV-Akte 36).
1.3. Am 16. Juni 2021 meldete sich der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen an. Diese zog die Akten der SUVA bei und tätigte Abklärungen erwerblicher und medizinischer Art. Mit Schreiben vom 19. November 2021 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, sie gewähre ihm im Rahmen der Frühintervention Beratung und Unterstützung (IV-Akte 16).
Mit Vorbescheid vom 1. April 2022 (IV-Akte 22) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in Aussicht, sein Leistungsbegehren abzuweisen. Zur Begründung wurde ausgeführt, es bestehe in einer angepassten Tätigkeit volle Arbeitsfähigkeit, weshalb keine Massnahmen der Invalidenversicherung angezeigt seien. Vielmehr sei das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) für ihn zuständig. Vertreten durch die Rechtsanwältin B____ erhob der Beschwerdeführer Einwand gegen den vorgesehenen Entscheid (IV-Akte 28). Die Beschwerdegegnerin unterbreitete das Dossier in der Folge ihrem RAD. Dieser führte aus, es könne gestützt auf den Austrittsbericht der Rehaklinik C____ aus medizinischer Sicht am Vorbescheid festgehalten werden (Bericht vom 19. Juli 2022, IV-Akte 31). Am 12. August 2022 erging eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 35).
1.4. Weiterhin vertreten durch Rechtsanwältin B____ erhebt der Beschwerdeführer am 19. August 2022 Beschwerde und ersucht um Aufhebung der Verfügung und um Zusprache einer ganzen Invalidenrente. Eventualiter sei die Sache für weitere Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
1.5. Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 6. Oktober 2022 die Gutheissung der Beschwerde.
3.1.2. Der Beschwerdeführer ist demgegenüber der Ansicht, eine volle Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten sei nicht ausgewiesen, vielmehr sei diese überwiegend wahrscheinlich ebenfalls aufgehoben. Er moniert ferner, die Beschwerdegegnerin habe es trotz erwiesenermassen aufgehobener Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit unterlassen, einen Einkommensvergleich vorzunehmen. In Anbetracht seines fortgeschrittenen Alters wäre eine allfällige Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht mehr verwertbar.
3.1.3. In ihrer Beschwerdeantwort schliesst sich die Beschwerdegegnerin in Würdigung der Umstände diesem Standpunkt an und anerkennt die aufgehobene Resterwerbsfähigkeit. Demzufolge beantragt sie die Gutheissung der Beschwerde.
4.2.2. Im Januar 2022 erfüllt der Beschwerdeführer sowohl das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. c) IVG als auch die sechsmonatige Rentenauszahlungsfrist nach Art. 29 Abs. 1 IVG, weshalb er ab dem 1. Januar 2022 Anspruch auf Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente hat (Art. 29 Abs. 3 IVG).
Demgemäss erkennt der Präsident des Sozialversicherungsgerichts:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die Beschwerdegegnerin verurteilt, dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab dem 1. Januar 2022 eine ganze Invalidenrente auszurichten.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 400.--, sind bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Fr. 192.50 (7.7%) MwSt.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi lic. iur. H. Hofer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen