Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

 

Urteil des Präsidenten

 

vom 1. November 2022

 

 

 

 

 

 

Parteien

 

A____

  

vertreten durch B____

 

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

 

 

Gegenstand

 

IV.2022.79

Verfügung vom 12. August 2022

Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit infolge vorgerückten Alters

 


Erwägungen

1.                

1.1.          Der im Juli 1959 geborene Beschwerdeführer war zuletzt seit November 2017 in einer Liegenschaftsunterhaltfirma angestellt. Am 17. Januar 2021 stürzte er beim Schneekehren und zog sich eine Impressionsfraktur des dorsolateralen Femurkondylus und eine mediale Meniskushinterhornläsion des rechten Knies zu. Im Juni 2021 musste eine Arthroskopie mit Plicareduktion, Knorpelglättung und Teilmeniskektomie am rechten Knie durchgeführt werden. In Folge dieses Unfalls konnte der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit mehr erreichen. Per Ende August 2021 wurde das Arbeitsverhältnis von Seiten der Arbeitgeberin aufgelöst.

1.2.          Die SUVA als zuständige Unfallversicherung anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlich vorgesehenen Leistungen. Am 30. November 2021 wurde der Beschwerdeführer vom Kreisarzt untersucht (IV-Akte 18.2) und hielt sich vom 10. Februar 2022 bis zum 9. März 2022 stationär in der Rehaklinik C____ auf (Austrittsbericht vom 10. März 2022, IV-Akte 20). Mit Schreiben vom 1. April 2022 stellte die SUVA den Fallabschluss infolge Erreichen des medizinischen Endzustandes in Aussicht (IV-Akte 23). Am 26. Juli 2022 erging eine entsprechende Verfügung (IV-Akte 32), mit der die SUVA dem Beschwerdeführer für die Unfallfolgen eine Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 11% und eine Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von 5% zusprach. Der Beschwerdeführer hat gegen diese Verfügung am 5. August 2022 Einsprache erhoben (vgl. IV-Akte 36).

1.3.          Am 16. Juni 2021 meldete sich der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen an. Diese zog die Akten der SUVA bei und tätigte Abklärungen erwerblicher und medizinischer Art. Mit Schreiben vom 19. November 2021 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, sie gewähre ihm im Rahmen der Frühintervention Beratung und Unterstützung (IV-Akte 16).

Mit Vorbescheid vom 1. April 2022 (IV-Akte 22) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in Aussicht, sein Leistungsbegehren abzuweisen. Zur Begründung wurde ausgeführt, es bestehe in einer angepassten Tätigkeit volle Arbeitsfähigkeit, weshalb keine Massnahmen der Invalidenversicherung angezeigt seien. Vielmehr sei das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) für ihn zuständig. Vertreten durch die Rechtsanwältin B____ erhob der Beschwerdeführer Einwand gegen den vorgesehenen Entscheid (IV-Akte 28). Die Beschwerdegegnerin unterbreitete das Dossier in der Folge ihrem RAD. Dieser führte aus, es könne gestützt auf den Austrittsbericht der Rehaklinik C____ aus medizinischer Sicht am Vorbescheid festgehalten werden (Bericht vom 19. Juli 2022, IV-Akte 31). Am 12. August 2022 erging eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 35).

1.4.          Weiterhin vertreten durch Rechtsanwältin B____ erhebt der Beschwerdeführer am 19. August 2022 Beschwerde und ersucht um Aufhebung der Verfügung und um Zusprache einer ganzen Invalidenrente. Eventualiter sei die Sache für weitere Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

1.5.          Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 6. Oktober 2022 die Gutheissung der Beschwerde.

2.                

2.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

2.2.          Auf die im Weiteren rechtzeitig innert der 30-tägigen Frist nach Eröffnung der Verfügung (Art. 60 ATSG [Bundesgesetze vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, SR 830.1]) erhobene Beschwerde ist - da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind - einzutreten.

2.3.          Gemäss § 83 Abs. 2 GOG entscheidet der Sozialversicherungsgerichtspräsident einfache Fälle als Einzelrichter. Ein solch einfacher Fall liegt hier vor.

3.                

3.1.          3.1.1. Zwischen den Parteien herrscht Einigkeit darüber, dass dem Beschwerdeführer die langjährig angestammte Tätigkeit im Reinigungsdienst aufgrund der verbleibenden Kniebeschwerden nicht mehr zumutbar ist. Gestützt auf den Austrittsbericht der Rehaklinik C____ und auf die Stellungnahme ihres eigenen RADs stellte sich die Beschwerdegegnerin jedoch zunächst auf den Standpunkt, dem Beschwerdeführer seien leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Arbeiten ohne die Einnahme von Zwangshaltungen (Knien, Kauern, Hocken), ohne das Ersteigen von Leitern/Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen, ohne Tätigkeiten in unebenem Gelände und ohne Schläge und Vibrationsbelastungen ganztägig zumutbar, weshalb keine Ansprüche gegenüber der Invalidenversicherung bestünden.

3.1.2. Der Beschwerdeführer ist demgegenüber der Ansicht, eine volle Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten sei nicht ausgewiesen, vielmehr sei diese überwiegend wahrscheinlich ebenfalls aufgehoben. Er moniert ferner, die Beschwerdegegnerin habe es trotz erwiesenermassen aufgehobener Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit unterlassen, einen Einkommensvergleich vorzunehmen. In Anbetracht seines fortgeschrittenen Alters wäre eine allfällige Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht mehr verwertbar.

3.1.3. In ihrer Beschwerdeantwort schliesst sich die Beschwerdegegnerin in Würdigung der Umstände diesem Standpunkt an und anerkennt die aufgehobene Resterwerbsfähigkeit. Demzufolge beantragt sie die Gutheissung der Beschwerde.

4.                

4.1.          Auch wenn die von der Rechtsprechung aufgestellten Hürden für die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit älterer Menschen hoch sind, so wird doch anerkannt, dass das (vorgerückte) Alter zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird. Massgebend sind die Umstände des konkreten Falles, etwa die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch die Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich (BGE 138 V 457 E. 3.1). Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet (Urteil BGer 9C_416/2016 vom 14. Oktober 2016, E. 4.1). Für den Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-) Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, ist auf das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit abzustellen (Urteil BGer 9C_797/2019 vom 6. Januar 2020 E. 2.). Relevant ist dabei das Alter, in welchem das Eingliederungspotenzial der rentenbeziehenden Person medizinisch feststeht (BGE 145 V 2 E. 5.3.1).

4.2.          4.2.1. Der Beschwerdeführer ist im Juli 1959 geboren. Im Frühjahr 2022, als die medizinische Zumutbarkeitsbeurteilung erfolgte, war der Beschwerdeführer 62 ½ Jahre alt. Wenn nun die Beschwerdegegnerin in Anbetracht dieses vorgerückten Alters und in Würdigung der persönlichen Umstände wie der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seit vielen Jahren als Liegenschaftsunterhaltsangestellter tätig war, eine Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit anerkennt, so ist dagegen nichts einzuwenden und sie ist bei dieser Bereitschaft zu behaften. Dementsprechend ist von einer vollständigen Erwerbsunfähigkeit auszugehen, womit der Beschwerdeführer Anspruch auf Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente hat.

4.2.2. Im Januar 2022 erfüllt der Beschwerdeführer sowohl das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. c) IVG als auch die sechsmonatige Rentenauszahlungsfrist nach Art. 29 Abs. 1 IVG, weshalb er ab dem 1. Januar 2022 Anspruch auf Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente hat (Art. 29 Abs. 3 IVG).

5.                

5.1.          Aus den obenstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung vom 12. August 2022 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin in Gutheissung der Beschwerde zu verurteilen ist, dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab dem 1. Januar 2022 eine ganze Invalidenrente auszurichten.

5.2.          Die ordentlichen Kosten (Art. 69 Abs. 1bis IVG), bestehend aus einer reduzierten Gebühr von Fr. 400.--, sind bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.3.          Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltschaftlich vertretenen Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie in IV-Fällen mit einfachem Schriftenwechsel und durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Bei der Anwendung dieser Pauschale wird berücksichtigt, dass der effektive Aufwand davon nach oben oder unten abweichen kann, sich im Schnitt aber ausgleicht.


Demgemäss erkennt der Präsident des Sozialversicherungsgerichts:

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird die Beschwerdegegnerin verurteilt, dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab dem 1. Januar 2022 eine ganze Invalidenrente auszurichten.

            Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 400.--, sind bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

            Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Fr. 192.50 (7.7%) MwSt.

 

 

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                              lic. iur. H. Hofer

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: