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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 16. März 2023
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), MLaw A. Zalad, Dr. phil. N. Bechtel
und Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel
Gegenstand
IV.2022.81
Verfügung vom 21. Juni 2022
Revisionsgesuch, keine Verschlechterung ausgewiesen
Tatsachen
I.
a) Die 1970 geborene Beschwerdeführerin war zuletzt von 1995 bis Mai 2007 als Pflegehelferin in einem Alters- und Pflegeheim angestellt. Im Lauf der Anstellungszeit reduzierte sie ihr Pensum immer wieder, zuletzt war sie ab Februar 2005 mit einem Pensum von 40% tätig (vgl. Arbeitgeberauskunft vom 23. April 2007, IV-Akte 8), ab September 2006 wurde ihr vom behandelnden Hausarzt wegen ausstrahlenden Rückenschmerzen eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. Bericht Dr. med. C____ vom 5. April 2007, IV-Akte 7 S. 2). Das Arbeitsverhältnis wurde daraufhin von Seiten der Arbeitgeberin nach Ablauf der gesetzlichen Sperrfrist per Ende Mai 2007 aufgelöst (IV-Akte 8 S. 15).
b) Am 26. März 2007 meldete sich die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an. Als Grund der gesundheitlichen Beeinträchtigung gab sie "sehr starke Rückenschmerzen, Schwindel- und Schwächeanfälle, zum Teil Atemnot, bestehend seit 1992" an (Anmeldeformular, IV-Akte 3). Die Beschwerdegegnerin tätigte Abklärungen erwerblicher und medizinischer Art und liess eine rheumatologische Begutachtung durch Dr. med. D____ durchführen (Gutachten vom 12. Februar 2009, IV-Akte 33). Mit Verfügung vom 25. Januar 2010 (IV-Akte 44) lehnte sie das Leistungsbegehren gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 4% ab. Dabei ging sie in Anwendung der gemischten Methode von einer Status-Aufteilung von 80% Erwerb und 20% Haushalttätigkeit aus, wobei sie eine leidensangepasste Tätigkeit im Umfang von 75% als zumutbar erachtete.
c) Mit Schreiben vom 13. Mai 2010 meldete sich die Beschwerdeführerin unter Berufung auf neu eingetretene medizinische Aspekte wieder zum Leistungsbezug an (IV-Akte 45). Im Mai 2011 erging ein im Auftrag der Beschwerdegegnerin verfasstes bidisziplinäres, rheumatologisch-psychiatrisches Gutachten der Dres. med. E____ und F____ (IV-Akte 63). Mit Verfügung vom 31. Oktober 2011 hielt die Beschwerdegegnerin daraufhin an einer Statusaufteilung von 80% Erwerb und 20% Haushalt fest. Gestützt auf das Gutachten betrachtete sie die Beschwerdeführerin nunmehr in einer Verweistätigkeit als zu 80% arbeitsfähig. Auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 3% verneinte sie einen Anspruch wiederum (IV-Akte 70).
d) Am 18. Januar 2016 meldete sich die Beschwerdeführerin ein weiteres Mal bei der Beschwerdegegnerin an. Als Art der gesundheitlichen Beeinträchtigung gab sie "Fybromialgie und Diskushernie" an. Die Beschwerdegegnerin liess wiederum durch die Gutachter Dres. med. E____ und F____ Verlaufsbegutachtungen durchführen (Rheumatologisches Gutachten vom 28. November 2016, IV-Akte 98 und psychiatrisches Gutachten vom 9. Dezember 2016, IV-Akte 99) und teilte der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 10. Mai 2017 (IV-Akte 118) mit, ihr Gesundheitszustand habe sich aus spezialärztlicher Sicht im Vergleichszeitraum nicht verändert, weshalb ihr Gesuch abgewiesen werde.
e) Mit Schreiben vom 10. November 2020 wandte sich die behandelnde Rheumatologin der Beschwerdeführerin, Dr. med. G____, unter Hinweis auf eine Verschlechterung der Situation am Bewegungsapparat mit einem weiteren Revisionsgesuch an die Beschwerdegegnerin (IV-Akte 124). Diese trat auf das Gesuch ein und führte eine Abklärung im Haushalt der Beschwerdeführerin durch (Abklärungsbericht vom 31. Mai 2021, IV-Akte 143). Ferner beauftragte sie erneut Dr. med. F____ (psychiatrisches Gutachten vom 12. November 2021, IV-Akte 153) und Dr. med. E____ (rheumatologisches Gutachten vom 15. November 2021, IV-Akte 154) mit der Erstellung von Verlaufsgutachten. Nachdem sie diese ihrem RAD zur Stellungnahme unterbreitet hatte, stellte sie der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 24. November 2021 (IV-Akte 157) in Aussicht, ihr Leistungsbegehren erneut abzuweisen. Die Beschwerdeführerin liess sich zum Vorbescheid vernehmen und reichte Berichte ihrer behandelnden Ärztinnen ein (Stellungnahmen von Dr. med. G____ vom 21. Februar 2022, IV-Akte 172 6 ff. und Dr. med. H____ vom 3. März 2022, IV-Akte 172 S. 9 ff.). Nachdem die Beschwerdegegnerin diese Berichte ihrem RAD vorgelegt hatte, erliess sie am 21. Juni 2022 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 176).
II.
Vertreten durch den B____ erhebt die Beschwerdeführerin am 25. August 2022 Beschwerde gegen die Verfügung vom 21. Juni 2022 und ersucht um deren Aufhebung und Ausrichtung einer Invalidenrente, eventualiter um Anordnung eines bidisziplinären Obergutachtens.
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 28. Oktober 2022 auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 11. Januar 2023 hält die Beschwerdeführerin an ihrer Beschwerde und den darin gestellten Anträgen fest und reicht einen weiteren Bericht ihrer behandelnden Rheumatologin, Dr. med. G____, datierend vom 18. November 2022, ein.
Die Beschwerdegegnerin dupliziert mit Eingabe vom 2. Februar 2023.
III.
Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung verlangt. Am 16. März 2023 fand die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2. Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
1.3. Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535).
Die Beschwerdeführerin meldete sich im Dezember 2020 unter Hinweis auf eine eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes zur erneuten Rentenprüfung an. Am 21. Juni 2022 entschied die Beschwerdegegnerin über den Leistungsanspruch. Nach den übergangsrechtlichen Regelungen finden die Bestimmungen des IVG und der IVV [Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961, SR 831.201] in der bis zum 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung Anwendung, sofern die massgebende Änderung vor dem 1. Januar 2022 eintrat. Der Zeitpunkt der massgebenden Änderung bestimmt sich nach Art. 88a IVV (vgl. Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherung [BSV] über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR] Rz. 9102).
3.1.2. Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bei einer Rentenrevision bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108, 114 E. 5.4).
3.1.3. Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (SVR 2012 IV Nr. 18 S. 81, 9C_418/2010 E. 3.1; vgl. SVR 2010 IV Nr. 30 S. 94, 9C_961/2008 E. 6.3).
3.3.2. Ein medizinisches Gutachten erfüllt die rechtsprechungsgemässen Anforderungen dann, wenn es umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und wenn die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 125 V 351, 352 E. 3a). Im Falle des Vorliegens von psychischen Erkrankungen hat die Prüfung der Arbeits- resp. Erwerbsfähigkeit anhand von sogenannten Standardindikatoren, als objektivem Massstab zu erfolgen (BGE 143 V 418, 429 E. 7.2 und BGE 141 V 281, 296 E. 3.7.3 und 297 f. E. 4.1.3).
3.3.3. Im Sinne einer Richtlinie ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten oder Spezialärztinnen, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4. und BGE 125 V 351, 353E. 3b/bb). Solche Indizien können sich aus dem Gutachten selber ergeben (z.B. innere Widersprüche, mangelnde Nachvollziehbarkeit) oder auch aus Unvereinbarkeiten mit anderen ärztlichen Stellungnahmen (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 4.1.).
4.1.3. Auf dieser Basis lehnte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 10. Mai 2017 das Erhöhungsgesuch infolge eines unveränderten Invaliditätsgrades ab (IV-Akte 118).
4.2.2. Die behandelnde Psychiaterin, Dr. med. H____, berichtete im März 2021 von den jahrelangen Schmerzen und deren Auswirkung auf das Befinden der Beschwerdeführerin. Sie sei davon zermürbt und könne - da die Schmerzattacken unkontrollierbar seien - ihren Alltag kaum planmässig leben. Die Schlafstörungen würden zu Stimmungstiefs mit Hoffnungs-, Lust- und Antriebslosigkeit, Interessenverlust und sozialem Rückzug führen. Bei Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom und einer andauernden Persönlichkeitsänderung bei chronischem Schmerzsyndrom stufte sie eine Arbeitsintegration und Arbeitsfähigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt aus psychiatrischer Sicht als derzeit nicht möglich ein (vgl. IV-Akte 138).
4.3.2. Der rheumatologische Gutachter bestätigte in seinem Teilgutachten vom 15. November 2021 (IV-Akte 154, S. 110 f.) zum dritten Mal das Vorliegen einer Fibromyalgie, die er nach wie vor als dominierend für das Schmerzgeschehen erachtete. Als weitere Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bezeichnete er ein chronisches Cervicovertrebralsyndrom mit altersentsprechend zunehmenden degenerativen Veränderungen und Auswirkung auf die Wirbelsäulenbelastbarkeit, obwohl er klinisch und unter Bezugnahme auf den Neurologen I____ (im Rahmen der Begutachtung eingeholter Bericht vom 6. Juli 2020, IV-Akte 154 S. 150) keine radikuläre Reizsymptomatik feststellen konnte; ein chronisches Lumbovertrabralsyndrom mit rezidivierenden Hüftschmerzen, das er zwar ebenfalls vorwiegend im Rahmen der weichteilrheumatischen Befunde interpretierte, es aber als eigene Hauptdiagnose aufführte, da sich auch daraus Einschränkungen bezüglich der Wirbelsäulenbelastung ergäben. Wichtig sei, dass im MRI eine floride ISG-Arthritis und eine Arthritis im Rahmen einer Hüftproblematik oder einer Coxarthrose ausgeschlossen werden konnten. Bezüglich der beidseitigen Periarthropathia humeroscapularis, sei zu sagen, dass zwar immer wieder Impingement-Situationen diskutiert würden, jedoch keinerlei Schonungszeichen vorhanden seien und sonographisch auch keine Hinweise auf eine Rotatorenmanschettenruptur gegeben seien. Die Schulterproblematik ordnete er teils im Rahmen des Impingements ein, anderseits wertete er sie auch als tendomyotisch im Rahmen der Fibromyalgie. Schliesslich führte der Gutachter in Bezug auf die leichte axiale Spondyloarthropathie aus, die er ebenfalls als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einstufte, diese sei auf drei Anteile zurückzuführen, wovon ein weichteilrheumatischer, ein degenerativer und letztendlich wohl auch ein geringer, nicht im Vordergrund stehender, entzündlicher Anteil. Insgesamt gebe es gegenüber der Vorbegutachtung aus dem Jahr 2016 eine leichte allgemeine Verschlechterung die sich aus verschiedenen Faktoren zusammensetze. So sei dies zum Einen die zunehmende Degeneration im Rahmen des physiologischen Alterungsprozesses und der Chronifizierung, sowie allenfalls eine geringe (zeitweilig) entzündliche Komponente, was in seine Beurteilung eingeflossen sei (IV-Akte 154 S. 126). Bezüglich der Tätigkeit als Pflegehilfe bestehe mittlerweile eine Einschränkung von 30%. Insgesamt bestehe ein leicht erhöhter Pausenbedarf und schwere Anteile an der Arbeit wie etwa das Umlagern oder die Mobilisation von Patienten seien nicht mehr möglich. Eine leichte, rücken- und schulterschonende Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin nunmehr im Umfang von 80% eines Vollzeitpensums zumutbar (IV-Akte 154 S. 101).
4.3.3. Der Verfasser des psychiatrischen Teilgutachtens bestätigte - wie in den Vorjahren - unverändert das Vorliegen einer leichten depressiven Episode (ICD-10: F32.0) und einer somatoformen Schmerzstörung (ICD-10: F32.0), sowie eine depressive Neurose (ICD-10: F34.1) (vgl. IV-Akte 153 S. 33) Er führte aus, die Beschwerdeführerin habe weitgehend die selben psychischen Beschwerden geschildert. Zwar könnte aufgrund ihrer subjektiven Angaben durchaus eine mittelgradige Störung in Erwägung gezogen werden, eine solche sei allerdings in Anbetracht der objektiven Untersuchungsbefunde nicht gerechtfertigt. Selbstverständlich sei die Beschwerdeführerin durch das langjährige Schmerzerleben psychisch belastet. Das führe dazu, dass sie sich dysfunktionaler erlebe, als dies aus objektiver Sicht der Fall sei. Dadurch, und durch die invaliditätsfremden psychosozialen Belastungsfaktoren, würden sich Inkonsistenzen zwischen den subjektiven Beschwerdeangaben und den objektiven Untersuchungsbefunden begründen lassen. Bei der Beschwerdeführerin liege keine relevante Strukturpathologie, etwa im Sinne einer Persönlichkeitsstörung vor. Er sehe eine depressive Neurose (ICD-10: F34.1), welche zwar die leichte depressive Episode und die somatoforme Schmerzstörung nähre und aufrechterhalte. Sie trage dazu bei, die beiden Störungen als chronifiziert, dauerhaft und therapieresistent zu verstehen, und beeinträchtige die innerpsychischen Ressourcen der Beschwerdeführerin permanent in leichtem Masse (IV-Akte 153 S. 42). Sie reiche jedoch nicht aus, um in Belastungssituationen schwergradige psychische Symptomformationen hervorzurufen. Eine mittelgradige depressive Störung könnte ausschliesslich aufgrund der subjektiven Beschwerdeangaben durchaus erwogen werden, jedoch würden die objektiven Untersuchungsbefunde lediglich maximal leichte pathologische Auslenkungen zeigen (IV-Akte 153 S. 36). Die mitgeteilten Suizidideen in den Jahren 2013/2014 sowie 2019 weisen dies darauf hin, dass punktuell affektpathologische Zustandsverschlechterungen möglich seien, jedoch die leichte depressive Symptomformation überwiege jedoch überdauernd (IV-Akte 153 S. 38). Insgesamt bestehe aus psychiatrischer Sicht in jeglichen beruflichen Tätigkeiten des ersten Arbeitsmarkts unverändert eine 80%ige Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 153, S. 44).
4.3.4. Im Rahmen der Konsensbeurteilung kommen die Gutachter zum Ergebnis, eine dem rheumatologischen Profil angepasste, leichte Tätigkeit könne die Beschwerdeführerin im Rahmen von 80% eines Ganztagspensums ausüben (vgl. IV-Akte 154 S. 146f.).
4.4.2. Zusammenfassend kann daher gestützt auf die bidisziplinäre Verlaufsbegutachtung vom November 2021 mit dem erforderlichen Beweisgrad der Schluss gezogen werden, dass es im Vergleichszeitraum zwischen Mai 2017 und Juni 2022 nicht zu einer wesentlichen medizinisch ausgewiesenen Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit gekommen ist. Weitere Abklärungen in medizinischer Hinsicht sind nicht angezeigt. Damit ist keine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts erstellt, womit es beim bisherigen Rechtszustand bleibt.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder lic. iur. H. Hofer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen