Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 16. März 2023

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), MLaw A. Zalad, Dr. phil. N. Bechtel     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer

 

 

 

 

Parteien

 

A____

  

vertreten durch B____   

                                                     Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                    Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2022.81

Verfügung vom 21. Juni 2022

 

Revisionsgesuch, keine Verschlechterung ausgewiesen


Tatsachen

I.         

a)       Die 1970 geborene Beschwerdeführerin war zuletzt von 1995 bis Mai 2007 als Pflegehelferin in einem Alters- und Pflegeheim angestellt. Im Lauf der Anstellungszeit reduzierte sie ihr Pensum immer wieder, zuletzt war sie ab Februar 2005 mit einem Pensum von 40% tätig (vgl. Arbeitgeberauskunft vom 23. April 2007, IV-Akte 8), ab September 2006 wurde ihr vom behandelnden Hausarzt wegen ausstrahlenden Rückenschmerzen eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. Bericht Dr. med. C____ vom 5. April 2007, IV-Akte 7 S. 2). Das Arbeitsverhältnis wurde daraufhin von Seiten der Arbeitgeberin nach Ablauf der gesetzlichen Sperrfrist per Ende Mai 2007 aufgelöst (IV-Akte 8 S. 15).

b)       Am 26. März 2007 meldete sich die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an. Als Grund der gesundheitlichen Beeinträchtigung gab sie "sehr starke Rückenschmerzen, Schwindel- und Schwächeanfälle, zum Teil Atemnot, bestehend seit 1992" an (Anmeldeformular, IV-Akte 3). Die Beschwerdegegnerin tätigte Abklärungen erwerblicher und medizinischer Art und liess eine rheumatologische Begutachtung durch Dr. med. D____ durchführen (Gutachten vom 12. Februar 2009, IV-Akte 33). Mit Verfügung vom 25. Januar 2010 (IV-Akte 44) lehnte sie das Leistungsbegehren gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 4% ab. Dabei ging sie in Anwendung der gemischten Methode von einer Status-Aufteilung von 80% Erwerb und 20% Haushalttätigkeit aus, wobei sie eine leidensangepasste Tätigkeit im Umfang von 75% als zumutbar erachtete.

c)       Mit Schreiben vom 13. Mai 2010 meldete sich die Beschwerdeführerin unter Berufung auf neu eingetretene medizinische Aspekte wieder zum Leistungsbezug an (IV-Akte 45). Im Mai 2011 erging ein im Auftrag der Beschwerdegegnerin verfasstes bidisziplinäres, rheumatologisch-psychiatrisches Gutachten der Dres. med. E____ und F____ (IV-Akte 63). Mit Verfügung vom 31. Oktober 2011 hielt die Beschwerdegegnerin daraufhin an einer Statusaufteilung von 80% Erwerb und 20% Haushalt fest. Gestützt auf das Gutachten betrachtete sie die Beschwerdeführerin nunmehr in einer Verweistätigkeit als zu 80% arbeitsfähig. Auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 3% verneinte sie einen Anspruch wiederum (IV-Akte 70).

d)       Am 18. Januar 2016 meldete sich die Beschwerdeführerin ein weiteres Mal bei der Beschwerdegegnerin an. Als Art der gesundheitlichen Beeinträchtigung gab sie "Fybromialgie und Diskushernie" an. Die Beschwerdegegnerin liess wiederum durch die Gutachter Dres. med. E____ und F____ Verlaufsbegutachtungen durchführen (Rheumatologisches Gutachten vom 28. November 2016, IV-Akte 98 und psychiatrisches Gutachten vom 9. Dezember 2016, IV-Akte 99) und teilte der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 10. Mai 2017 (IV-Akte 118) mit, ihr Gesundheitszustand habe sich aus spezialärztlicher Sicht im Vergleichszeitraum nicht verändert, weshalb ihr Gesuch abgewiesen werde.

e)       Mit Schreiben vom 10. November 2020 wandte sich die behandelnde Rheumatologin der Beschwerdeführerin, Dr. med. G____, unter Hinweis auf eine Verschlechterung der Situation am Bewegungsapparat mit einem weiteren Revisionsgesuch an die Beschwerdegegnerin (IV-Akte 124). Diese trat auf das Gesuch ein und führte eine Abklärung im Haushalt der Beschwerdeführerin durch (Abklärungsbericht vom 31. Mai 2021, IV-Akte 143). Ferner beauftragte sie erneut Dr. med. F____ (psychiatrisches Gutachten vom 12. November 2021, IV-Akte 153) und Dr. med. E____ (rheumatologisches Gutachten vom 15. November 2021, IV-Akte 154) mit der Erstellung von Verlaufsgutachten. Nachdem sie diese ihrem RAD zur Stellungnahme unterbreitet hatte, stellte sie der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 24. November 2021 (IV-Akte 157) in Aussicht, ihr Leistungsbegehren erneut abzuweisen. Die Beschwerdeführerin liess sich zum Vorbescheid vernehmen und reichte Berichte ihrer behandelnden Ärztinnen ein (Stellungnahmen von Dr. med. G____ vom 21. Februar 2022, IV-Akte 172 6 ff. und Dr. med. H____ vom 3. März 2022, IV-Akte 172 S. 9 ff.). Nachdem die Beschwerdegegnerin diese Berichte ihrem RAD vorgelegt hatte, erliess sie am 21. Juni 2022 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 176).

II.        

Vertreten durch den B____ erhebt die Beschwerdeführerin am 25. August 2022 Beschwerde gegen die Verfügung vom 21. Juni 2022 und ersucht um deren Aufhebung und Ausrichtung einer Invalidenrente, eventualiter um Anordnung eines bidisziplinären Obergutachtens.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 28. Oktober 2022 auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 11. Januar 2023 hält die Beschwerdeführerin an ihrer Beschwerde und den darin gestellten Anträgen fest und reicht einen weiteren Bericht ihrer behandelnden Rheumatologin, Dr. med. G____, datierend vom 18. November 2022, ein.

Die Beschwerdegegnerin dupliziert mit Eingabe vom 2. Februar 2023.

 

 

 

III.      

Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung verlangt. Am 16. März 2023 fand die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                  

1.1.            Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.            Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

1.3.            Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535).

Die Beschwerdeführerin meldete sich im Dezember 2020 unter Hinweis auf eine eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes zur erneuten Rentenprüfung an. Am 21. Juni 2022 entschied die Beschwerdegegnerin über den Leistungsanspruch. Nach den übergangsrechtlichen Regelungen finden die Bestimmungen des IVG und der IVV [Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961, SR 831.201] in der bis zum 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung Anwendung, sofern die massgebende Änderung vor dem 1. Januar 2022 eintrat. Der Zeitpunkt der massgebenden Änderung bestimmt sich nach Art. 88a IVV (vgl. Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherung [BSV] über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR] Rz. 9102).

2.                  

2.1.            Mit Verfügung vom 21. Juni 2022 weist die Beschwerdegegnerin zum vierten Mal ein Rentengesuch der Beschwerdeführerin mangels rentenbegründendem Invaliditätsgrad ab. Sie hält infolge eines im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustandes am mit Verfügung vom 31. Oktober 2011 (IV-Akte 70) errechneten und mit Verfügung vom 10. Mai 2017 (IV-Akte 118) bestätigten Invaliditätsgrad von 3% fest.

2.2.            Die Beschwerdeführerin ist gestützt auf die Beurteilung ihrer behandelnden Ärztinnen der Ansicht, ihr Gesundheitszustand habe sich durchaus verschlechtert, das von der Beschwerdegegnerin eingeholte Verlaufsgutachten trage dieser Entwicklung nicht Rechnung und werde den gesundheitlich bedingten Einschränkungen ihrer Leistungsfähigkeit nicht gerecht.

2.3.            Handelt es sich beim Gesuch um Leistungen der IV - wie vorliegend - um eine Wiederanmeldung, so hat die materielle Prüfung unter dem Gesichtswinkel der Revisionsbestimmungen nach Art. 17 ATSG (Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, SR 830.1) zu erfolgen. Gegengenstand des vorliegenden Verfahrens ist demnach die Frage, ob die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung zu Recht eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes verneint.

3.                  

3.1.            3.1.1. Gemäss Art. 17 ATSG Abs. 1 wird eine Rente erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad des Rentenbezügers erheblich ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Rente kann deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes sondern auch dann revidiert werden, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343, 349 f. E. 3.5). Eine revisionsrechtlich relevante Tatsachenänderung stellt insbesondere eine - nicht notwendigerweise gesundheitlich bedingte - Reduktion oder Erhöhung des erwerblichen Arbeitspensums dar, was zu einem Wechsel der Invaliditätsbemessung führen kann. Unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel unerheblich ist demgegenüber die abweichende Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts.

3.1.2. Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bei einer Rentenrevision bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108, 114 E. 5.4).

3.1.3. Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (SVR 2012 IV Nr. 18 S. 81, 9C_418/2010 E. 3.1; vgl. SVR 2010 IV Nr. 30 S. 94, 9C_961/2008 E. 6.3).

3.2.            Um beurteilen zu können, ob sich der Gesundheitszustand der versicherten Person in massgeblicher Weise verändert hat, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Ärztliche Aufgabe im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten Arbeitsunfähigkeit besteht oder eine Arbeitsleistung zumutbar ist (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4). Die Frage, ob eine revisionsbegründende Änderung stattgefunden hat, ist durch die Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen Zustandes zu beurteilen. Zentrales Beweisthema der Expertise ist demnach nicht bloss die Feststellung des aktuellen Gesundheitszustandes und seiner funktionellen Auswirkungen, sondern gerade auch der Vergleich dieses Befundes mit den ursprünglichen Beschwerden. Spricht sich ein Gutachten nicht in hinreichender Weise darüber aus, ob und bejahendenfalls inwiefern eine effektive Veränderung der gesundheitlichen Situation im entscheidrelevanten Referenzzeitraum stattgefunden hat, mangelt es ihm, sofern sich eine entsprechende Sachlage nicht ohnehin augenfällig präsentiert, am rechtlich erforderlichen Beweiswert (Urteil BGer 9C_244/2017 vom 26. Oktober 2017 E. 5.2.1.).

3.3.            3.3.1. Im Sozialversicherungsverfahren prüft der Versicherungsträger (wie auch das Sozialversicherungsgericht gemäss Art. 61 lit. c ATSG) die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Er kann insbesondere medizinische Begutachtungen veranlassen (vgl. Art. 43 Abs. 2 ATSG).

3.3.2. Ein medizinisches Gutachten erfüllt die rechtsprechungsgemässen Anforderungen dann, wenn es umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und wenn die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 125 V 351, 352 E. 3a). Im Falle des Vorliegens von psychischen Erkrankungen hat die Prüfung der Arbeits- resp. Erwerbsfähigkeit anhand von sogenannten Standardindikatoren, als objektivem Massstab zu erfolgen (BGE 143 V 418, 429 E. 7.2 und BGE 141 V 281, 296 E. 3.7.3 und 297 f. E. 4.1.3).

3.3.3. Im Sinne einer Richtlinie ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten oder Spezialärztinnen, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4. und BGE 125 V 351, 353E. 3b/bb). Solche Indizien können sich aus dem Gutachten selber ergeben (z.B. innere Widersprüche, mangelnde Nachvollziehbarkeit) oder auch aus Unvereinbarkeiten mit anderen ärztlichen Stellungnahmen (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 4.1.).

4.                  

4.1.            4.1.1. Zeitlicher Referenzpunkt für den Vergleich des Gesundheitszustandes bildet die letztmalige Überprüfung, die mit Verfügung vom 10. Mai 2017 ihren Abschluss fand.  

4.1.2. Damals war die Beschwerdeführerin zum zweiten Mal von den Gutachtern Dres. med. E____ und F____ begutachtet worden. Der Rheumatologe hielt in seinem Gutachten vom 28. November 2016 (IV-Akte 98) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in erster Linie eine Fibromyalgie, sowie eine Periarthropathia humero-scapularis beidseits, links mehr als rechts mit leichtem Impingement und eine leichte axiale Spondyloarthritis fest. Dabei hielt er fest, die Schulterproblematik gebe er aufgrund der angegeben, sehr starken Schmerzen in Vergleich zur Voruntersuchung nun als eigenständige Diagnose an, sehe diese aber ebenfalls im Rahmen des weichteilrheumatischen Schmerzgeschehens. Die neu diagnostizierte entzündliche Wirbelsäulenerkrankung falle klinisch nicht ins Gewicht und sei der Fibromyalgie absolut untergeordnet. Aus rein rheumatologischer Sicht sehe er bei der Arbeit im Pflegeberuf eine Einschränkung von 20% aufgrund der nicht mehr möglichen schweren Anteile. In einer leidensangepassten, leichten bis gelegentlich mittelschweren Arbeit bestehe eine vollständig erhaltene Arbeitsfähigkeit. Der Verfasser des psychiatrischen Teilgutachtens diagnostizierte wieder eine leichte depressive Episode und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung. Aufgrund der depressiven Störung erleide die Beschwerdeführerin eine leichte Einbusse ihrer qualitativen Funktionsfähigkeiten, die er mit 20%iger Einschränkung für jegliche Tätigkeiten bemass (IV-Akte 99). Konsensual kamen die Gutachter zum Schluss, die rheumatologisch begründete Einschränkung sei von der psychiatrischerseits attestierten umfasst, womit aus gesamtmedizinischer Sicht für sämtliche Arbeiten eine Einschränkung von 20% bestehe.

4.1.3. Auf dieser Basis lehnte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 10. Mai 2017 das Erhöhungsgesuch infolge eines unveränderten Invaliditätsgrades ab (IV-Akte 118).

4.2.            4.2.1. Mit Schreiben vom 10. November 2020 brachte die behandelnde Rheumatologin der Beschwerdeführerin vor, seit 2016 habe sich vor allem die Situation im Bereich der HWS klar verschlechtert im Sinne eines massiven cervicospondylogenen Syndroms links, z.T. auch im Sinne eines dominanten Armschmerzes rechts seit Sommer 2018. Zudem seien auch die Schultern, seit 2017 häufig rechts, symptomatisch. Aber auch im Bereich der Weichteile des Nacken-Schultergürtels, des rechten Arms und des Beckengürtels komme es zu deutlich häufigeren Schmerzexazerbationen mit relevanten Einschränkungen im Alltag. Das Fibromyalgie-Syndrom sah sie differenzialdiagnostisch sekundär im Rahmen von Degenerationen und axialer Spondylarthritis und führte aus, dieses sei nur ein Teil des Problems und nicht die einzige Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Seit November 2016 betrage die Arbeitsfähigkeit höchstens 40% für leichte Tätigkeiten (vgl. IV-Akte 124). Am 15. März 2021 berichtete Dr. med. G____ von einer ungünstigen Prognose bei einer leichten Form der axialen Spondylarthritis, degenerativen Veränderungen an der Wirbelsäule und begleitenden myofascialen Schmerzen, welche die Beschwerdeführerin im Alltag klar einschränken würden (vgl. IV-Akte 135).

4.2.2. Die behandelnde Psychiaterin, Dr. med. H____, berichtete im März 2021 von den jahrelangen Schmerzen und deren Auswirkung auf das Befinden der Beschwerdeführerin. Sie sei davon zermürbt und könne - da die Schmerzattacken unkontrollierbar seien - ihren Alltag kaum planmässig leben. Die Schlafstörungen würden zu Stimmungstiefs mit Hoffnungs-, Lust- und Antriebslosigkeit, Interessenverlust und sozialem Rückzug führen. Bei Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom und einer andauernden Persönlichkeitsänderung bei chronischem Schmerzsyndrom stufte sie eine Arbeitsintegration und Arbeitsfähigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt aus psychiatrischer Sicht als derzeit nicht möglich ein (vgl. IV-Akte 138).

4.3.            4.3.1. Im Rahmen des daraufhin eingeleiteten Revisionsverfahrens wurden wiederum die Gutachter E____ und F____ mit der Erstellung von fachärztlichen Verlaufsgutachten betraut.

4.3.2. Der rheumatologische Gutachter bestätigte in seinem Teilgutachten vom 15. November 2021 (IV-Akte 154, S. 110 f.) zum dritten Mal das Vorliegen einer Fibromyalgie, die er nach wie vor als dominierend für das Schmerzgeschehen erachtete. Als weitere Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bezeichnete er ein chronisches Cervicovertrebralsyndrom mit altersentsprechend zunehmenden degenerativen Veränderungen und Auswirkung auf die Wirbelsäulenbelastbarkeit, obwohl er klinisch und unter Bezugnahme auf den Neurologen I____ (im Rahmen der Begutachtung eingeholter Bericht vom 6. Juli 2020, IV-Akte 154 S. 150) keine radikuläre Reizsymptomatik feststellen konnte; ein chronisches Lumbovertrabralsyndrom mit rezidivierenden Hüftschmerzen, das er zwar ebenfalls vorwiegend im Rahmen der weichteilrheumatischen Befunde interpretierte, es aber als eigene Hauptdiagnose aufführte, da sich auch daraus Einschränkungen bezüglich der Wirbelsäulenbelastung ergäben. Wichtig sei, dass im MRI eine floride ISG-Arthritis und eine Arthritis im Rahmen einer Hüftproblematik oder einer Coxarthrose ausgeschlossen werden konnten. Bezüglich der beidseitigen Periarthropathia humeroscapularis, sei zu sagen, dass zwar immer wieder Impingement-Situationen diskutiert würden, jedoch keinerlei Schonungszeichen vorhanden seien und sonographisch auch keine Hinweise auf eine Rotatorenmanschettenruptur gegeben seien. Die Schulterproblematik ordnete er teils im Rahmen des Impingements ein, anderseits wertete er sie auch als tendomyotisch im Rahmen der Fibromyalgie. Schliesslich führte der Gutachter in Bezug auf die leichte axiale Spondyloarthropathie aus, die er ebenfalls als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einstufte, diese sei auf drei Anteile zurückzuführen, wovon ein weichteilrheumatischer, ein degenerativer und letztendlich wohl auch ein geringer, nicht im Vordergrund stehender, entzündlicher Anteil. Insgesamt gebe es gegenüber der Vorbegutachtung aus dem Jahr 2016 eine leichte allgemeine Verschlechterung die sich aus verschiedenen Faktoren zusammensetze. So sei dies zum Einen die zunehmende Degeneration im Rahmen des physiologischen Alterungsprozesses und der Chronifizierung, sowie allenfalls eine geringe (zeitweilig) entzündliche Komponente, was in seine Beurteilung eingeflossen sei (IV-Akte 154 S. 126). Bezüglich der Tätigkeit als Pflegehilfe bestehe mittlerweile eine Einschränkung von 30%. Insgesamt bestehe ein leicht erhöhter Pausenbedarf und schwere Anteile an der Arbeit wie etwa das Umlagern oder die Mobilisation von Patienten seien nicht mehr möglich. Eine leichte, rücken- und schulterschonende Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin nunmehr im Umfang von 80% eines Vollzeitpensums zumutbar (IV-Akte 154 S. 101).

4.3.3. Der Verfasser des psychiatrischen Teilgutachtens bestätigte - wie in den Vorjahren - unverändert das Vorliegen einer leichten depressiven Episode (ICD-10: F32.0) und einer somatoformen Schmerzstörung (ICD-10: F32.0), sowie eine depressive Neurose (ICD-10: F34.1) (vgl. IV-Akte 153 S. 33) Er führte aus, die Beschwerdeführerin habe weitgehend die selben psychischen Beschwerden geschildert. Zwar könnte aufgrund ihrer subjektiven Angaben durchaus eine mittelgradige Störung in Erwägung gezogen werden, eine solche sei allerdings in Anbetracht der objektiven Untersuchungsbefunde nicht gerechtfertigt. Selbstverständlich sei die Beschwerdeführerin durch das langjährige Schmerzerleben psychisch belastet. Das führe dazu, dass sie sich dysfunktionaler erlebe, als dies aus objektiver Sicht der Fall sei. Dadurch, und durch die invaliditätsfremden psychosozialen Belastungsfaktoren, würden sich Inkonsistenzen zwischen den subjektiven Beschwerdeangaben und den objektiven Untersuchungsbefunden begründen lassen. Bei der Beschwerdeführerin liege keine relevante Strukturpathologie, etwa im Sinne einer Persönlichkeitsstörung vor. Er sehe eine depressive Neurose (ICD-10: F34.1), welche zwar die leichte depressive Episode und die somatoforme Schmerzstörung nähre und aufrechterhalte. Sie trage dazu bei, die beiden Störungen als chronifiziert, dauerhaft und therapieresistent zu verstehen, und beeinträchtige die innerpsychischen Ressourcen der Beschwerdeführerin permanent in leichtem Masse (IV-Akte 153 S. 42). Sie reiche jedoch nicht aus, um in Belastungssituationen schwergradige psychische Symptomformationen hervorzurufen. Eine mittelgradige depressive Störung könnte ausschliesslich aufgrund der subjektiven Beschwerdeangaben durchaus erwogen werden, jedoch würden die objektiven Untersuchungsbefunde lediglich maximal leichte pathologische Auslenkungen zeigen (IV-Akte 153 S. 36). Die mitgeteilten Suizidideen in den Jahren 2013/2014 sowie 2019 weisen dies darauf hin, dass punktuell affektpathologische Zustandsverschlechterungen möglich seien, jedoch die leichte depressive Symptomformation überwiege jedoch überdauernd (IV-Akte 153 S. 38). Insgesamt bestehe aus psychiatrischer Sicht in jeglichen beruflichen Tätigkeiten des ersten Arbeitsmarkts unverändert eine 80%ige Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 153, S. 44).

4.3.4. Im Rahmen der Konsensbeurteilung kommen die Gutachter zum Ergebnis, eine dem rheumatologischen Profil angepasste, leichte Tätigkeit könne die Beschwerdeführerin im Rahmen von 80% eines Ganztagspensums ausüben (vgl. IV-Akte 154 S. 146f.).

4.4.            4.4.1. Wenn die Beschwerdegegnerin nun gestützt auf dieses Verlaufsgutachten von einer quantitativ unveränderten Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausgeht und das Vorliegen eines Revisionsgrundes verneint, so kann dies nicht beanstandet werden. Während eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen im Beschwerdeverfahren kaum in Frage kommt, darf aus rein formeller Sicht einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten oder Spezialärztinnen vollen Beweiskraft zuerkannt werden. Nichts spricht dagegen, dies in vorliegenden Fall so zu handhaben. Wohl kann behandelnden Ärztinnen im Allgemeinen zu Gute gehalten werden, dass die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Betreuung durch sie oft wertvolle Erkenntnisse hervorbringt. Vorliegend vermag dieser Umstand die gutachterliche Einschätzung jedoch gerade nicht in Zweifel zu ziehen, hatten doch die Gutachter 2011, 2017 und 2021 Gelegenheit, sich im Längsschnitt ein Bild vom Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zu machen. Ihre Verlaufsgutachten sind sorgfältig, schlüssig und nachvollziehbar. Die Gutachter haben die Beschwerdeführerin in umfassender Weise untersucht und gehen explizit der Entwicklung des Gesundheitszustandes im Referenzzeitraum nach. Sie legen nachvollziehbar dar, wovon sie sich in der Beurteilung leiten lassen, und befassen sich ausführlich mit den divergierenden Stellungnahmen der behandelnden Ärztinnen und begründen dabei die Abweichung in einleuchtender Weise. So legt Dr. med. F____ aufgrund der Klinik dar (IV-Akte 153 S. 41 f.), weswegen nicht von einer mittelgradigen depressiven Episode auszugehen sei. Ferner setzt er sich mit dem innerpsychischen Konflikt auf dem Boden der innerpsychischen Struktur auseinander und kann sich dabei der Diagnose der Persönlichkeitsänderung bei chronischem Schmerzsyndrom nicht anschliessen (IV-Akte 153 S. 40 f.), die von Seiten der behandelnden Psychiaterin Dr. med. H____ nicht begründet wird (IV-Akte 138). Auch Dr. med. E____ erläutert (IV-Akte 154 S. 125 f.), dass aufgrund der extremen Berührungsempfindlichkeit die Diagnose der seronegativen Spondylarthritis gegenüber der Fibromyalgie in den Hintergrund tritt. Die Bildgebung würde bis heute keine wesentliche Progredienz der entzündlichen Erkrankung dokumentieren, wobei von einer geringen entzündlichen Komponente auszugehen sei (IV-Akte 154 S. 125 f.). Anhand der Berichte von Dr. med. G____ von 6. Februar 2017 bis 24. September 2021, worin sie zuletzt wie bereits Dr. med. I____ mit Bericht vom 6. Juli 2020 (IV-Akte 154 S. 149) weder klinisch noch bildgebend Hinweise einer radikulären Problematik feststellen konnte (IV-Akte 154 S. 153), zeigt er sodann auf, dass die von ihr diskutierten Befunde von seiner Beurteilung von multiplen weichteilrheumatischen Problemen erfasst werden (IV-Akte 154, S. 126 – 130). Im Umstand des Älterwerdens und der Wechselwirkung zur gesundheitlichen Problematik anerkennt der Rheumatologe sodann auch eine gewisse Verschlechterung an, der er unter Berücksichtigung der Chronifizierung und der (geringen) zeitweilig entzündlichen Komponente (IV-Akte 154 S. 101) mit einer Anpassung des Leistungsprofils und einer nunmehr um 20% reduzierten Arbeitsfähigkeit in Verweistätigkeiten Rechnung trägt. Aufgrund der bereits vorbestandenen, bislang rein psychisch bedingt gewesenen 20%igen Einschränkung der Leistungsfähigkeit, wirkt sich die nun rheumatologisch bedingte leichte Verschlechterung des Gesundheitszustandes zum heutigen Zeitpunkt jedoch noch nicht rentenrelevant aus. An diesem Ergebnis vermögen auch die im Beschwerdeverfahren eingereichten Berichte von Dr. med. G____ (Beschwerdebeilagen 3 und Replikbeilage) nichts zu ändern, fand doch etwa die Kyphosierung der HWS Eingang bei der Diagnose des chronischen Cervicovertebralsyndroms (IV-Akte 154 S. 96). Im Übrigen kann auf die letzten Berichte des RAD vom 15., 20. Juni 2022 und 10. Oktober 2022 verwiesen werden (IV-Akten 174, 175, 180).

4.4.2. Zusammenfassend kann daher gestützt auf die bidisziplinäre Verlaufsbegutachtung vom November 2021 mit dem erforderlichen Beweisgrad der Schluss gezogen werden, dass es im Vergleichszeitraum zwischen Mai 2017 und Juni 2022 nicht zu einer wesentlichen medizinisch ausgewiesenen Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit gekommen ist. Weitere Abklärungen in medizinischer Hinsicht sind nicht angezeigt. Damit ist keine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts erstellt, womit es beim bisherigen Rechtszustand bleibt.

5.                  

5.1.            Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Verfügung vom 21. Juni 2022 korrekt und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.

5.2.            Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.-- (Art. 69 Abs. 1bis IVG), sind bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

5.3.            Die ausserordentlichen Kosten sind bei diesem Ausgang des Verfahrens wettzuschlagen.

 


 

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      Die Beschwerde wird abgewiesen.

          Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.

          Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

 

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                  Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. R. Schnyder                                           lic. iur. H. Hofer

 

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–        Beschwerdeführerin
–       
Beschwerdegegnerin
–        Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: