Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 20. Dezember 2022

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), C. Müller, lic. iur. S. Bammatter-Glättli     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch Dr. B____, Advokat,

[...]   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2022.82

Verfügung vom 20. September 2022

Invalidenrente

 


Tatsachen

I.        

a)        A____ (Beschwerdeführer), geboren 1969, reiste im Juli 2014 in die Schweiz ein (vgl. IV-Akte 1, S. 11). Hier arbeitete er mehrheitlich auf dem Bau als Hilfsgipser/Maler (vgl. u.a. den "Lebenslauf" [IV-Akte 18]; siehe auch den IK-Auszug [IV-Akte 82]). Am 30. Januar 2018 wurde bei ihm eine Leistenhernienplastik beidseits vorgenommen (vgl. IV-Akte 3, S. 29). Mit einem weiteren operativen Eingriff vom 13. Februar 2018 erfolgten eine Hämatom- und Seromevakuation (vgl. IV-Akte 3, S. 29). Es bildete sich auf der linken Seite im Bereich der vormaligen lnguinoskrotalhernie ein Hernienrezidiv. Eine nochmalige Hernienplastik wurde vom behandelnden Arzt als unumgänglich erachtet (vgl. den Bericht von Dr. C____ vom 22. Mai 2018; IV-Akte 11, S. 29). Ab dem 13. August 2018 arbeitete der Beschwerdeführer als Gipser für die D____ GmbH (vgl. den Fragebogen für Arbeitgebende [IV-Akte 13]; siehe auch den IK-Auszug [IV-Akte 10]). Am 26. März 2019 erlitt der Beschwerdeführer einen Herzinfarkt (NSTEMI). Am 26. März 2019, am 1. April 2019 und am 9. Mai 2019 wurde eine perkutane transluminale Koronarangioplastie (PTCA) vorgenommen. Bereits im Jahr 2011 war nach einem Myokardinfarkt in [...] ein Stenting erfolgt (vgl. den Arztbrief vom 9. Mai 2019 [IV-Akte 3, S. 25]; siehe auch den Austrittsbericht der kardialen Rehabilitation vom 19. Juli 2019 [IV-Akte 16, S. 1 ff.]).

b)        Im August 2019 meldete sich der Beschwerdeführer zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akte 1, S. 1 ff.). Die IV-Stelle traf in der Folge entsprechende Abklärungen, insbesondere medizinischer Natur. Namentlich erfolgte ein Beizug der Akten der Taggeldversicherung (vgl. IV-Akte 3). Ausserdem wurden die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung aufgefordert (vgl. den Bericht von Dr. E____ vom 29. August 2019 [IV-Akte 11]; den Bericht von Dr. F____ vom 21. Februar 2020 [IV-Akte 31]), den Bericht der G____ AG vom 15. April 2020 [IV-Akte 38] und den Bericht von Dr. E____ vom 16. April 2020 [IV-Akte 39]). Daraufhin empfahl der RAD die Einholung eines bidisziplinären (rheumatologisch-kardiologischen) Gutachtens (vgl. IV-Akte 45). Eine im weiteren Verlauf geplante Hernienrezidiv-Operation (vgl. IV-Akte 50, S. 10) wurde nicht vorgenommen (vgl. IV-Akte 59).

c)         Schliesslich erteilte die IV-Stelle der H____ Begutachtung den Auftrag zur bidisziplinären (rheumatologisch-kardiologischen) Begutachtung des Beschwerdeführers (Konsensbeurteilung vom 9. Dezember 2021, inklusive Aktenauszug und Zusatzabklärungen [IV-Akte 76, S. 1 ff.]; rheumatologisches Gutachten vom 15. Juni 2021 [IV-Akte 76, S. 23 ff.]; kardiologische Untersuchungsberichte vom 8. Juli 2021 [IV-Akte 76, S. 18 ff.]). Am 16. Dezember 2021 äusserte sich der RAD dazu (vgl. IV-Akte 79). Mit Vorbescheid vom 9. Februar 2022 teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit, man gedenke, ihm ab März 2020 eine Viertelsrente auszurichten (IV-Akte 84). Dazu äusserte sich dieser am 10. März 2022. Er machte geltend, es sei ihm ab März 2020 bis November 2021 eine ganze Rente und ab Dezember 2021 mindestens eine Dreiviertelsrente zu gewähren (vgl. IV-Akte 93). In der Folge wurden beim RAD und beim Rechtsdienst Stellungnahmen eingeholt (vgl. IV-Akten 96 und 98). Daraufhin teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit neuem Vorbescheid vom 19. April 2022 mit, man werde ihm ab März 2020 bis November 2020 eine ganze Rente und ab Dezember 2020 eine Viertelsrente zusprechen (vgl. IV-Akte 101). Dazu äussert sich der Beschwerdeführer am 6. Mai 2022. Er machte geltend, er habe ab März 2020 bis November 2021 Anspruch auf eine ganze Rente und hernach Anspruch auf mindestens eine halbe Rente (vgl. IV-Akte 102, S. 2 ff.). Dessen ungeachtet erliess die IV-Stelle am 11. Juli 2022 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 106).

II.       

a)        Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 29. August 2022 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt, es sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihm ab Dezember 2020 bis und mit Februar 2021 weiterhin eine ganze IV-Rente auszubezahlen. Ab März 2021 bis und mit Juni 2021 sei ihm mindestens eine Dreiviertelsrente zuzusprechen. Ab Juli 2021 bis auf Weiteres sei ihm mindestens eine halbe Rente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese weitere Abklärungen vornehme und hernach erneut über den Rentenanspruch entscheide.

b)        Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 24. Oktober 2022 auf Abweisung der Beschwerde.

c)         Der Beschwerdeführer reicht innert Frist keine Replik ein.

III.     

Am 20. Dezember 2022 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

 

 

Entscheidungsgründe

1.             

1.1.       Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.       Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.             

2.1.       Die Beschwerdegegnerin macht zur Hauptsache geltend, gemäss den medizinischen Erhebungen sei der Beschwerdeführer seit März 2019 in seiner angestammten Tätigkeit als Gipser nicht mehr arbeitsfähig. Nach Ablauf des Wartejahres im März 2020 habe auch in Bezug auf angepasste Tätigkeiten noch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich jedoch im weiteren Verlauf wieder gebessert. Unter Berücksichtigung des Ergebnisses der im August 2020 vorgenommenen kardiologischen Untersuchung sei ab diesem Zeitpunkt von der im Gutachten der H____ Begutachtung festgestellten 60%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen. Bei dieser medizinischen Ausgangslage habe man dem Beschwerdeführer – bei korrekt durchgeführtem Einkommensvergleich – zu Recht ab März 2020 bis November 2020 eine ganze Rente und ab Dezember 2020 eine Viertelsrente zugesprochen (vgl. insb. die Beschwerdeantwort; siehe auch die angefochtene Verfügung vom 11. Juli 2022). Die Richtigkeit dieser Einschätzung wird vom Beschwerdeführer infrage gestellt. Er macht zur Hauptsache geltend, die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit sei grösser als von der Beschwerdegegnerin angenommen (vgl. S. 3 ff. der Beschwerde).

2.2.       Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu Recht mit Verfügung vom 11. Juli 2022 ab März 2020 bis November 2020 eine ganze Rente und ab Dezember 2020 eine Viertelsrente zugesprochen hat.

 

 

3.             

3.1.       3.1.1.  Am 1. Januar 2022 ist das revidierte IVG in Kraft getreten (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Weil in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1; BGE 132 V 215, 220 E. 3.1.1; BGE 131 V 9, 11 E. 1), sind die Leistungsansprüche für die Zeit bis zum 31. Dezember 2021 nach der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den Normen ab 1. Januar 2022 zu prüfen (BGE 130 V 445, 447 E. 1.2.2). Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1; BGE 129 V 354, 356 E. 1; BGE 129 V 1, 4 E. 1.2). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.2).

3.1.2.  Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 11. Juli 2022 in Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind (vgl. dazu u.a. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-976/2020 vom 12. Mai 2022 E. 2.2.2).

3.2.       3.2.1.  Gestützt auf Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG in der bis zum 31. Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung haben Anspruch auf eine Rente versicherte Personen, die u.a. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

3.2.2.  Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2022 anwendbaren Fassung haben Anspruch auf eine Rente versicherte Personen, die: ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a.); während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b); und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).

3.2.3.  Gestützt auf Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis zum 31. Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung besteht bei einem IV-Grad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad von mindestens 50 % ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von mindestens 60 % ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad von mindestens 70 % ein Anspruch auf eine ganze Rente.

3.2.4.  Gemäss Art. 28b IVG in der seit dem 1. Januar 2022 anwendbaren Fassung wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt (Abs. 1). Bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die im Gesetz festgelegten prozentualen Anteile (Abs. 4).

3.3.       Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG (sowohl in der bis 31. Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung, als auch in der seit Januar 2022 geltenden Version) frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.

4.             

4.1.       Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

4.2.       4.2.1.  Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

4.2.2.  Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).

4.2.3.  Den Berichten versicherungsinterner Ärzte kommt zwar nicht derselbe Beweiswert wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten zu, sie sind aber soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 145 V 97, 105 E. 8.5; BGE 139 V 225, 229 E. 5.2; BGE 135 V 465, 467 ff. E. 4.2-4.7). Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).

4.3.       4.3.1.  Im rheumatologisch-kardiologischen Gutachten der H____ Begutachtung vom 9. Dezember 2021 (IV-Akte 76) wurden als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten: (1.) chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom, (a.) intermittierende Wurzelreizsymptomatik rechts möglich, (b.) klinisch allseitig schmerzhaft eingeschränkte LWS-Beweglichkeit, diffuse peripelvine Spontanschmerzen und Weichteildolenzen rechts am Trochanter und an der Fascia lata, (c.) bildgebend deutliche degenerative LWS-Veränderungen, Diskushernie L3/4 rechts mit intraforaminaler Wurzelaffektion L4 rechts (MRI 17. Oktober 2019), diskogene Wurzeltangierungen L5 rechts auf den Höhen L4/5 und L5/S1 und Wurzeltangierung S1 rechts (MRI 23. Juni 2021), keine hüftdegenerativen Veränderungen (Röntgen 16. Juni.2021); (2.) rotatorenmanschettentendopathische Schulterschmerzen rechts, (a.) klinisch passiv seitengleiche, aktiv deutlich eingeschränkte Schulterbeweglichkeit rechts, (b.) MR-tomographisch teils verkalkte Supraspinatustendopathie ohne Ruptur, mit Verkalkungen, Bursitis, AC-Gelenksarthrose rechts mit möglicher Impingement-Symptomatik (Arthro-MRI 16. März 2016, Röntgen/Ultraschall 23. Juni 2021); (3.) chronisches zervikovertebrales Schmerzsyndrom, (a.) sensomotorische Wurzelreizsymptomatik C6 rechts mit Bizepssehnenreflexminderung und Sensibilitätsstörungen, (b.) diffuse muskuläre Verspannungen, Thoracic outlet-Symptomatik beidseits klinisch provozierbar, (c.) bildgebend mehrsegmentale schwere HWS-Degeneration mit beidseitiger Wurzelbeeinträchtigung auf mehreren Höhen C5 bis C7 beidseits (MRI 7. Oktober 2019, Röntgen 16. Juni 2021); (4.) koronare 3-Gefäss-Erkrankung mit ED 2011 […]; (5.) Hypertonie, Dyslipidämie, positive Familienanamnese, Übergewicht mit BMI 29 kg/m2 (vgl. S. 5 f. des Gutachtens).

4.3.2.  In der Liste der Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde im Gutachten der H____ Begutachtung angeführt: (1.) diffuse Handbeschwerden rechts mit Faustschlussdefizit und diffusen Druckdolenzen, früharthrotische Veränderungen, (a.) konventionell-bildgebend unauffällige ossäre Verhältnisse (Röntgen 16. Juni 2021), (b.) MR-tomographisch karpale Reizungszeichen degenerativer Natur (DRUG, CMC I-Gelenk), keine Korrelate eines entzündlichen Leidens oder eines CRPS (MRI 30. Juni 2021); (2.) Status nach offener Leistenhernienplastik beidseits nach Wantz-Nyhus und umbilikal, mit Netzimplantaten am 30. Januar 2018, Status nach skrotaler Hämatom- und Seromevakuation links am 13. Februar 2018, Rezidivhernie links, ED Mai 2018, aktuell teilweise symptomatisch (vgl. S. 6 des Gutachtens).

4.3.3.  In Bezug auf die funktionellen Auswirkungen der erhobenen Befunde resp. gestellten Diagnosen wurde im Gutachten der H____ Begutachtung festgehalten, kardiologisch sei der Explorand durch die persistierende apikale Ischämie mit teils typischen pektanginösen Beschwerden limitiert. Daneben bestehe eine mittelschwer reduzierte globale und kardiopulmonale Leistungsfähigkeit, die den Exploranden bei schwerer Tätigkeit behindere. Von rheumatologischer Seite könne der Explorand wegen der Veränderungen der Halswirbelsäule und der Schulter Überkopfarbeiten und koordinative oder kraftmässige Anforderungen der Hände nicht mehr bewältigen. Auch Tätigkeiten, die die Wirbelsäule insgesamt belasten würden, wie Heben von mittelschweren oder schweren Gegenständen oder sich oft Bücken seien dem Exploranden nicht mehr möglich. Durch die muskuloskelettär festzustellenden Veränderungen und Befunde seien muskuloskelettär belastende Tätigkeiten bleibend nicht mehr möglich. Für körperlich optimal angepasste Tätigkeiten dürfte jedoch eine gewisse Restarbeitsfähigkeit noch theoretisch möglich sein. Die Anamnese bezüglich Alltagsfunktion deute nicht auf eine Unmöglichkeit hin, dass leichte körperlich belastende Bewegung noch zu Teilen ausgeübt werden könne (vgl. S. 6 des Gutachtens).

4.3.4.  In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit wurde ausgeführt, es bestehe für Tätigkeiten im angestammten Beruf als Gipser und Bauarbeiter eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Als Ursache der anzunehmenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit seien die – bei persistierender Herzminderdurchblutung – typischen pektanginösen Beschwerden anzusehen. Auch sei die angestammte Tätigkeit muskuloskelettär zu belastend. In der bisherigen Tätigkeit als Gipser bestehe daher seit dem 26. März 2019 eine 100% Arbeitsunfähigkeit (vgl. S. 7 des Gutachtens).

4.3.5.  Dagegen seien dem Exploranden von mukuloskelettärer und Herz-Kreislauf-Seite her leichte bis maximal gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten möglich. Nicht möglich sei das Hantieren mit Lasten von mehr als 5-7 Kilogramm. Ebenfalls ausgeschlossen seien über Kopf, gebückt, kauernd zu verrichtende Tätigkeitsanteile sowie das wiederholte Benutzen von Stufen, Treppen oder Leitern und das wiederholte Rotieren des Oberkörpers. Ebenfalls nicht mehr möglich seien kniende oder kauernde Tätigkeiten und Arbeiten mit besonderen koordinativen oder kraftmässigen Anforderungen an die Hände. Für angepasste Tätigkeiten erscheine aktuell eine Arbeitsfähigkeit von 60 % möglich. Die Einschränkung begründe sich mit einer langsameren Leistungsgeschwindigkeit und einer höheren Pausennotwendigkeit (vgl. S. 7 f. des Gutachtens).

4.3.6.  Was den Verlauf angehe, so bestehe aufgrund der persistierenden apikalen Myokard-Ischämie, welche spätestens seit August 2020 bekannt sei, letztlich seit März 2019 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die angestammte Tätigkeit. Eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für mindestens sechs Monate seit März 2019 sei aufgrund der rezidivierenden Interventionen und der stattgehabten ambulanten kardiovaskulären Rehabilitation auch in Bezug auf eine angepasste Tätigkeit nachzuvollziehen. Ab Oktober 2019 bis aktuell hätte eine Wiedereingliederung in Verweistätigkeiten mit stufenweiser Steigerung des Arbeitspensums stattfinden können. Der dezidierte Grad der Leistungsfähigkeit sei in diesem Zeitintervall retrospektiv nicht zu beziffern. Von einer Leistungsfähigkeit von 60 % könne ab Begutachtungszeitpunkt ausgegangen werden (vgl. S. 8 des Gutachtens).

4.4.       Der RAD führte mit Stellungnahme vom 22. März 2022 (IV-Akte 96) aus, es sei bis April 2020 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit anzunehmen. Danach sei eine schrittweise Verbesserung der Arbeitsfähigkeit eingetreten, mit einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit von jeweils 20 % pro Monat bis August 2020 (Untersuchung im I____spital). Somit ergebe sich folgender Verlauf für angepasste Tätigkeiten: 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 26. März 2019 bis April 2020; 20%ige Arbeitsfähigkeit im Mai 2020; 40%ige Arbeitsfähigkeit von Juni 2020 bis Juli 2020; 60%ige Arbeitsfähigkeit ab August 2020.

4.5.       4.5.1.  Auf dieses Gutachten der H____ Begutachtung vom 9. Dezember 2021 sowie die präzisierenden Ausführungen des RAD vom 22. März 2022 kann abgestellt werden. Das Gutachten erfüllt sämtliche Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen (vgl. dazu Erwägung 4.2.1. hiervor). Insbesondere haben sich die Gutachter mit den massgebenden Vorakten auseinandergesetzt und ihre Beurteilung in nachvollziehbarer Art und Weise begründet. Die Beurteilung des RAD lässt sich ohne Weiteres mit dem "echtzeitlichen" Untersuchungsbericht des I____spitals, kardiovaskuläre Prävention, vom 25. August 2020 vereinbaren und erscheint korrekt. Aus diesem Grunde kann auch der Beschwerdegegnerin gefolgt werden, die ab August 2020 von einer gebesserten Arbeitsfähigkeit resp. der gutachterlich attestierten 60%igen Arbeitsfähigkeit ausgeht.

4.5.2.  Das Argument des Beschwerdeführers, seine Arbeitsfähigkeit komme auf maximal 55 % zu liegen (vgl. S. 3 f. der Beschwerde), lässt sich nicht auf die medizinische Aktenlage stützen. Auch soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es müsse – so wie gutachterlich festgehalten – von einer (lückenlosen) stufenweisen Erhöhung der Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden (vgl. ebenfalls S. 5 der Beschwerde), kann ihm in Anbetracht der schlüssigen Überlegungen des RAD (Stellungnahme vom 22. März 2022; IV-Akte 96) nicht gefolgt werden. Ergänzend kann hier auf die stimmigen Ausführungen der Beschwerdegegnerin (vgl. S. 3 der Beschwerdeantwort) verwiesen werden.

4.6.       Dem Gesagten zufolge ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach Ablauf des Wartejahres (vgl. dazu Erwägung 3.2.2. hiervor) im März 2020 100 % arbeitsunfähig (auch) in einer angepassten Tätigkeit war und dass die 100%ige Arbeitsunfähigkeit noch bis Juli 2020 angedauert hat. Ab August 2020 ist schliesslich von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit auszugehen.

4.7.       Damit bleibt im Folgenden noch zu prüfen, wie es sich mit der erwerblichen Umsetzung der festgestellten Restarbeitsfähigkeit verhält.

5.             

5.1.       Gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a IVG wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen).

5.2.       Bei einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ab März 2019 (vgl. Erwägung 4.3.6. hiervor) hat der Beschwerdeführer – bei abgelaufenem Wartejahr (vgl. Erwägung 4.6. hiervor) und Ablauf der sechsmonatigen Frist nach erfolgter Anmeldung (vgl. Erwägung 3.3. hiervor) ab März 2020 Anspruch auf eine ganze Rente.

5.3.       Ab Ende August 2020 ist von einer 60%igen Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit auszugehen (vgl. Erwägung 4.6. hiervor). Diese verbesserte Arbeitsfähigkeit ist – Art. 88a Abs. 1 Satz 2 IVV folgend – ab Dezember 2020 zu beachten.

5.4.       5.4.1.  Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist prospektiv gesehen entscheidend, welches hypothetische Gehalt die versicherte Person überwiegend wahrscheinlich ohne Gesundheitsschaden tatsächlich erzielen würde (BGE 145 V 141, 144 E. 5.2.1). In der Regel ist am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Lohn anzuknüpfen, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre; Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (vgl. BGE 139 V 28 E. 3.3.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_152/2022 vom 21. Oktober 2022 E. 3.2.2.).

5.4.2.  Die Beschwerdegegnerin hat zur Bestimmung des Valideneinkommens auf die LSE 2018 (Tabelle TA1, Pos. 41-43, Baugewerbe, Männer, Kompetenzniveau 1) abgestellt. Nach Umrechnung des auf einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden beruhenden Lohnes von Fr. 5'622.-- auf die im Jahr 2020 betriebsübliche Stundenzahl von 41.7 Stunden (vgl. T03.02.03.01.04.01) sowie unter Berücksichtigung der bis 2020 eingetretenen Nominallohnentwicklung (+ 1,81 %) resultierte ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 71'604.-- (vgl. IV-Akte 101, S. 2 f.). Dem kann im Ergebnis gefolgt werden.

5.4.3.  Zunächst gereicht es dem Beschwerdeführer nicht zum Nachteil, dass die Beschwerdegegnerin auf den Tabellenlohn abgestellt hat. Denn an seiner letzten Arbeitsstelle verdiente er Fr. 4'700.-- brutto (vgl. den Fragebogen für Arbeitgebende; IV-Akte 13, S. 3). Auch erzielte er in der Vergangenheit zu keiner Zeit einen derart hohen Lohn (vgl. den IK-Auszug; IV-Akte 10). Ergänzend kann auf die zutreffenden Ausführungen des Rechtsdienstes der Beschwerdegegnerin (Stellungnahme vom 7. April 2022; IV-Akte 98) verwiesen werden.

5.5.       5.5.1.  Da hinsichtlich des Invalideneinkommens kein tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben ist, sind rechtsprechungsgemäss die LSE-Tabellenlöhne heranzuziehen (BGE 148 V 174, 182 E. 6.2; BGE 143 V 295, 296 f. E. 2.2).

5.5.2.  Praxisgemäss wird vom Durchschnittslohn im gesamten privaten Sektor gemäss "Total" der LSE-Tabelle TA1 ausgegangen (vgl. BGE 144 I 103, 110 E. 5.3). Davon abzuweichen besteht keinerlei Anlass (vgl. für die Voraussetzungen, die ein ausnahmsweises Abstellen auf einzelne Branchen rechtfertigen: in BGE 133 V 545 nicht publizierte E. 5.1 des Urteils 9C_237/2007). Das Zumutbarkeitsprofil lässt vielmehr darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer die ihm gegebene Leistungsfähigkeit in allen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors verwerten kann.

5.5.3.  Die Beschwerdegegnerin hat daher zutreffend als Basis ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 41'395.-- (Arbeitsfähigkeit 60 %) ermittelt (vgl. IV-Akte 101, S. 3).

5.5.4.  Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage der LSE BFS ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen bestimmter einkommensbeeinflussender Merkmale (leidensbedingte Einschränkungen, Alter, Dienstjahre, Nationalität und Aufenthaltskategorie, Beschäftigungsgrad) ihre Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Der Abzug darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 279, 301 E. 5.2; BGE 126 V 75, 79 f. E. 5b/aa-cc). Die Beschwerdegegnerin gewährte eine 5%ige Reduktion des Tabellenlohnes (vgl. IV-Akte 101, S. 3). Soweit der Beschwerdeführer moniert, es sei ihm ein Leidensabzug von 15 % zuzugestehen (vgl. S. 4 der Beschwerde), kann ihm nicht gefolgt werden. Auch diesbezüglich kann vollständig auf die korrekten Ausführungen der Beschwerdegegnerin (vgl. die Beschwerdeantwort; siehe auch die Stellungnahme des Rechtsdienstes vom 7. April 2022 [IV-Akte 98]) verwiesen werden.

5.5.5.  Bei einem IV-Grad von 45 % hat der Beschwerdeführer somit ab Dezember 2020 noch Anspruch auf eine Viertelsrente.

5.6.       Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer korrekterweise mit Verfügung vom 11. Juli 2022 ab März 2020 bis November 2020 eine ganze Rente und ab Dezember 2020 eine Viertelsrente zugesprochen hat.

6.             

6.1.       Folglich ist die Beschwerde abzuweisen.

6.2.       Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, hat der Beschwerdeführer zu tragen.

6.3.       Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                              lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: