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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 26.
Januar 2023
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), MLaw
A. Zalad , Dr. phil. N. Bechtel
und
Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2022.84
Verfügung vom 29. Juli 2022
Beschwerde abgewiesen. Kein
Revisionsgrund nach Art. 17 ATSG ersichtlich.
Tatsachen
I.
a)
Der im Jahr 1969 geborene Beschwerdeführer ohne Berufsausbildung meldete
sich (nach 1998 und 2003) am 19. August 2014 zum dritten Mal bei der
Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 58). Die Beschwerdegegnerin
veranlasste in der Folge eine psychiatrische Begutachtung durch Dr. med. B____,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, Zertifizierter Gutachter SIM
(vgl. Gutachten vom 14. April 2015, IV-Akte 78) mit Verlaufsbegutachtung vom
14. November 2015 (IV-Akte 92). Zuletzt war der Beschwerdeführer von 2012 bis
2015 als Taxichauffeur tätig. Seitdem geht er keiner Erwerbstätigkeit mehr nach
(vgl. Lebenslauf, IV-Akte 238).
b)
Mit Beurteilung vom 16. September 2016 (IV-Akte 121, S. 3) schlug der
RAD aufgrund qualitativer Veränderung der medizinischen Ausgangslage eine
internistisch-psychiatrische Begutachtung vor. Mit internistischem Gutachten
der Medizinischen Poliklinik des C____ [...] vom 28. April 2017 (IV-Akte 127,
S. 1 ff.) und psychiatrischem Gutachten von Dr. med. D____, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, vom 25. Januar 2017 (a.a.O., S. 32 ff)
kamen die Gutachter im Sinne einer Gesamtbeurteilung zum Schluss, in einer
Verweistätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 0% seit dem 17. März 2015,
eine solche von 40% seit Mitte April 2015 und ab dem Zeitpunkt der Begutachtung
eine Arbeitsfähigkeit von 80%. Als Taxifahrer sei der Beschwerdeführer nicht
mehr arbeitsfähig (a.a.O., S. 27).
c)
Mit Verfügung vom 17. Oktober 2017 (IV-Akte 147) sprach die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer im Wesentlichen gestützt auf das
bidisziplinäre Gutachten ab dem 1. März 2016 eine Dreiviertelsrente und ab dem
1. Februar 2017 keine Rente mehr zu. Die gegen diese Verfügung am 20. November
2017 erhobene Beschwerde (IV-Akte 152) wurde mit Urteil des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 27. Juni 2018 (IV-Akte 170,
IV.2017.224) gutgeheissen und die Sache zur erneuten psychiatrischen Abklärung
und zur Klärung der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit an die
Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
d)
In der Folge gab die Beschwerdegegnerin eine psychiatrische Begutachtung
bei Dr. med. E____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, in
Auftrag (IV-Akte 187). Mit Gutachten vom 15. Mai 2019 (IV-Akte 194) stellte der
Gutachter fest, die Arbeitsunfähigkeit betrage 30% in einer angepassten
Tätigkeit. Auf Rückfrage durch die Beschwerdegegnerin hielt der Gutachter mit
Stellungnahme vom 3. Dezember 2019 (IV-Akte 205) an seiner Einschätzung fest.
Gestützt auf die fachärztliche Einschätzung sprach die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer mit Verfügung vom 5. Mai 2020 (IV-Akte 224) ab dem 1. März
2016 eine Dreiviertesrente und ab dem 1. Februar 2017 keine Rente mehr zu. Diese
Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
e)
Mit Schreiben vom 3. Juni 2020 (IV-Akte 225), meldete sich der
Beschwerdeführer für berufliche Massnahmen bei der Beschwerdegegnerin an. Die
Beschwerdegegnerin erteilte danach Kostgengutsprache für ein individuelles
Coaching (Mitteilung vom 18. Februar 2021, IV-Akte 252). Mit Schreiben vom 18.
August 2021 (IV-Akte 263) teilte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin
mit, er sehe sich aus gesundheitlichen Gründen nicht im Stande, einer
Erwerbstätigkeit nachzugehen.
f)
Daraufhin schloss die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 29. Juli 2022
(IV-Akte 285) die Arbeitsvermittlung ab und hielt fest, eine Prüfung weiterer Leistungen
der Invalidenversicherung sei nicht angezeigt.
II.
a)
Mit Beschwerde vom 15. August 2022 beantragt der Beschwerdeführer
sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 29. Juli 2022 und die Zusprache von
Rentenleistungen. Der Beschwerdeführer reicht dem Gericht einen Bericht seines
behandelnden Psychiaters Dr. med. F____, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie, FMH, vom 3. September 2022 zu den Akten.
b)
Mit Beschwerdeantwort vom 20. Oktober 2022 schliesst die
Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
III.
Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien
die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragte findet am 26.
Januar 2023 die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts
Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR
831.20).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
1.3.
Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE
140 V 41, 44 E. 6.3.1 mit Hinweisen) sind vorliegend die Bestimmungen des ATSG,
des IVG, der Verordnung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) in der bis Ende
2021 geltenden Fassung anwendbar. Sie werden im Folgenden jeweils in dieser
Version wiedergegeben, zitiert und angewendet.
2.
2.1.
Der Beschwerdeführer ist der Meinung seine gesundheitliche Situation
habe sich verschlechtert und er sei nicht mehr arbeitsfähig. Er verweist in
diesem Zusammenhang insbesondere auf den Bericht seines behandelnden Psychiaters
Dr. med. F____ vom 3. September 2022. Es sei ihm daher eine Rente der
Invalidenversicherung auszurichten.
2.2.
Die Beschwerdegegnerin vertritt hingegen die Ansicht, gestützt auf
den Bericht von Dr. med. F____ ergebe sich keine Verschlechterung des
Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers. Vielmehr beschreibe der behandelnde
Psychiater einen seit Jahren unveränderten Gesundheitszustand, weshalb eine
Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht ausgewiesen sei. Anspruch auf (weitere)
berufliche Massnahmen bestehe angesichts der fehlenden subjektiven
Eingliederungsfähigkeit nicht.
2.3.
Streitig und zu prüfen ist im Wesentlichen, ob die
Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 29. Juli 2022 zu Recht Leistungen der
Invalidenversicherung verneinte.
3.
3.1.
Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG
Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im
Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines
Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %
arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzesüber den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind (lit. b) und nach
Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. Die
Invalidenrente bemisst sich nach dem Grad der Invalidität: Bei einem IV-Grad
von mindestens 40 % besteht ein Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem
IV-Grad von mindestens 50 % ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem
IV-Grad von mindestens 60 % ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei
einem IV-Grad von 70 % ein Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
3.2.
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades
verweigert, so prüft die IV-Stelle eine neue Anmeldung nur dann, wenn glaubhaft
gemacht wird, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch
erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 Verordnung über die
Invalidenversicherung [IVV] vom 17. Januar 1961).
3.3.
Tritt die Verwaltung auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache
materiell abzuklären und zu prüfen, ob die von der versicherten Person
glaubhaft gemachten Veränderungen des Invaliditätsgrades auch tatsächlich
eingetreten sind (BGE 130 V 71, 73 E. 3.1). Sie hat somit analog einem Revisionsfall
nach Art. 17 ATSG vorzugehen. Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird eine Rente
erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad des
Rentenbezügers erheblich ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede
wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den
Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Rente kann
deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes,
sondern auch dann revidiert werden, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des
an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE
144 I 103, 105 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen; 144 I 21, 24 E. 2.2 mit weiteren
Hinweisen; 141 V 585, 588 E. 5.3 mit weiteren Hinweisen; 141 V 9, 12 f. E. 5.2
mit weiteren Hinweisen; 134 V 131, 132 E. 3 mit weiteren Hinweisen; 130 V 343,
349 f. E. 3.5 mit weiteren Hinweisen). Unter revisionsrechtlichem
Gesichtswinkel unerheblich ist demgegenüber die abweichende Beurteilung eines
im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts. Ist eine
anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen
Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (vgl. Urteil des Bundesgerichts
9C_273/2014 vom 16. Juni 2014 E. 3.1.1 mit weiteren Hinweisen).
3.4.
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen
Änderung bei einer Rentenrevision beziehungsweise einer Neuanmeldung bildet die
letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, die auf
einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer
Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines
Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen
Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108, 114 E. 5.4). Dies
war vorliegend die Verfügung vom 5. Mai 2020 (IV-Akte 224).
4.
4.1.
Bei der Feststellung des Gesundheitszustandes und der Beurteilung
der Arbeitsfähigkeit ist die rechtsanwendende Behörde – die Verwaltung und im
Streitfall das Gericht – auf Unterlagen angewiesen, die vorab von Ärztinnen und
Ärzten zur Verfügung zu stellen sind. Deren Aufgabe ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist
(vgl. BGE 132 V 99 f. mit weiteren Hinweisen). Darüber hinaus bilden die
ärztlichen Stellungnahmen eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der
Zumutbarkeit, also der Frage, welche anderen Erwerbstätigkeiten als die zuletzt
ausgeübte Berufsarbeit von der versicherten Person auf dem allgemeinen,
ausgeglichenen und nach ihren persönlichen Verhältnissen in Frage kommenden
Arbeitsmarkt zumutbarer Weise noch verrichtet werden können (vgl. Ulrich Meyer-Blaser,
Zur Prozentgenauigkeit in der Invaliditätsschätzung, in: René
Schaffhauser/Franz Schlauri [Hrsg.], Rechtsfragen der Invalidität in der
Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 20 f. mit Hinweisen).
4.2.
Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den
Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl.
Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung
an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies
bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle relevanten Beweismittel,
unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden
hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen
Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden
medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte
Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und
nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes
eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden
ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung
der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der
Expertin oder des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert
ist somit grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die
Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als
Bericht oder Gutachten (vgl. BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c; AHI-Praxis
2001 S. 113 E. 3a).
4.3.
4.3.1. Der RAD steht den IV-Stellen zur Beurteilung
der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie
setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende
funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person fest, eine zumutbare
Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem
medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG).
Die RAD können bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen von
Versicherten durchführen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich
fest (Art. 49 Abs. 2 IVV). RAD-Berichte sind
versicherungsinterne Dokumente, die von Art. 44 ATSG betreffend Gutachten nicht
erfasst werden; die in dieser Norm vorgesehenen Verfahrensregeln entfalten
daher bei Einholung von RAD-Berichten keine Wirkung (vgl. BGE
135 V 254 E. 3.4 S. 258; Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2014 vom 16.
September 2014 E. 4.2.1).
4.3.2.
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2
IVV ist mit jenem externer medizinischen Sachverständigengutachten vergleichbar,
sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE
134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen
Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings ist hinsichtlich
des Beweiswerts zu differenzieren: Stützt sich der angefochtene Entscheid
ausschliesslich auf versicherungsinterne medizinische Unterlagen – zu denen die RAD-Berichte gehören –, sind an die Beweiswürdigung strenge
Anforderungen zu stellen. In solchen Fällen sind bereits bei geringen Zweifeln
an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen
ergänzende Abklärungen vorzunehmen (vgl. BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4
und E. 4.7; zum Ganzen auch: Urteil des Bundesgerichts vom 30. November 2015,
9C_627/2015, E. 2 mit weiteren Hinweisen).
5.
5.1.
Im Lichte der oben aufgeführten rechtlichen Grundlagen ist somit zu
prüfen, ob sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seit dem 5. Mai 2020 eine
revisionsrechtlich relevante Veränderung des Sachverhaltes ergab.
5.2.
5.2.1. Die rechtskräftige Verfügung vom 5. Mai 2020 stützte sich in
medizinischer Hinsicht auf das Gutachten von Dr. med. E____ vom 15. Mai 2019
(IV-Akte 194) und seine Stellungnahme vom 3. Dezember 2019 (IV-Akte 205).
5.2.2.
Dr. med. E____ attestierte dem Beschwerdeführer mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte
Episode (F33.0) mit Status nach Suizidversuch und repetitiver Suizidalität,
eine kombinierte und andere Persönlichkeitsstörung (F61.0), eine Störung durch
Sedativa oder Hypnotika mit Abhängigkeitssyndrom und ständigem Substanzgebrauch
(Temesta und Xanax, F13.25) und eine nicht näher bezeichnete Angststörung
(F41.9, IV-Akte 194, S. 32). Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit hielt der
Gutachter fest, in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Taxichauffeur sei der
Beschwerdeführer seit September 2017 nicht mehr arbeitsfähig. Einer angepassten
Tätigkeit könne der Beschwerdeführer aber weiterhin ganztags nachgehen. Es
könne von einer Verminderung des Rendements von 30% ausgegangen werden. Der
Beschwerdeführer benötige die Möglichkeit Pausen einzulegen. Seine
Belastbarkeit und seine Stressbelastung seien leicht reduziert. Es sei ihm aber
zumutbar trotz und mit den geschilderten Symptomen eine Arbeitsaufnahme vorzunehmen.
Er könne seine Impulse genügend kontrollieren und entsprechend der Umgebung
anpassen (a.a.O., S. 45).
5.2.3.
Auf Rückfrage des RAD (vgl. Schreiben vom 15. Oktober 2019, IV-Akte 202
und Aktennotiz vom 15. Oktober 2019, IV-Akte 201) hinsichtlich des Vorliegens
einer Schizophrenie (vgl. Austrittsbericht G____ Kliniken vom 23. November
2017, IV-Akte 156, S. 4) nahm der Gutachter mit Schreiben vom 3. Dezember 2019
(IV-Akte 205) Stellung. Dr. med. E____ führte ausführlich aus, aus den gesamten
Akten würden sich keine Hinweise auf eine (katatone) Schizophrenie oder eine
schizoaffektive Störung zeigen. Zunächst sei es extrem selten, dass eine
Spätschizophrenie erst mit 48 Jahren erkannt werde. Nur der weitere Verlauf,
die Behandlungsbedürftigkeit, die Notwendigkeit von kontinuierlicher Einnahme
von Depot-Neuroleptika, die Notwendigkeit von repetitiver sozialpsychiatrischer
Begleitung, die ein schizophrener Patient in Anspruch nehmen müsste, mit
möglicherweise Hospitalisationen würden allenfalls eine solche Diagnose erhärten.
Aufgrund des Längsverlaufs, insbesondere durch die Abklärung auf der
Psychoseabteilung von Oktober 2018 (vgl. Abschlussbericht ambulant vom 8.
Oktober 2018, IV-Akte 176) sei jedoch eine Erkrankung aus dem schizophrenen
Formenkreis ausgeschlossen.
5.3.
5.3.1. Die im Rahmen der angefochtenen Verfügung vom 29. Juli 2022 zu
beurteilende medizinische Aktenlage präsentierte sich im Wesentlichen wie
folgt:
5.3.2.
Dr. med. F____ bringt mit Bericht vom 3. September 2021 (IV-Akte 265)
vor, der Beschwerdeführer sei bei Vorliegen eines chronisch verlaufenden und
komplexen Krankheitsbildes im Alltag schwerwiegend beeinträchtigt und befinde
sich daher seit Mai 2021 in seiner ambulanten Behandlung. Der Beschwerdeführer
weise eine starke innere Spannung, Ängste, anhaltendes Stimmenhören sowie die
Idee, dass seine Gedanken gelesen werden können und eine negative Grundstimmung
auf. Nach Auffassung von Dr. med. F____ leidet der Beschwerdeführer an einer
paranoiden Schizophrenie (ICD-10 F20.0) und verfügt nicht über eine verwertbare
Arbeitsfähigkeit.
5.3.3.
Der RAD-Arzt, Dr. med. H____, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie, FMH, hält mit Beurteilung vom 22. September 2021 fest (IV-Akte
268), die von Dr. med. F____ beschriebene Symptomatik von unspezifischen
Ängsten, «Stimmenhören» und eine niedergeschlagene Stimmung mit depressiven
Affekten und Rückzugstendenzen seien bereits im Gutachten von Dr. med. E____
beschrieben (vgl. IV-Akte 194, S. 19 ff.). Es bestehe daher im Vergleich zum
Zeitpunkt der letzten Verfügung syndromal ein unverändertes Zustandsbild, eine
gesundheitliche Verschlechterung sei nicht eingetreten.
5.3.4.
Mit Bericht vom 1. Januar 2022 (IV-Akte 280, S. 2 f.) schilderte der
behandelnde Psychiater erneut die mit Bericht vom 3. September 2021
dargestellte Symtpomatik. Es bestehe beim Beschwerdeführer unverändert eine
starke innere Spannung, Ängste, anhaltendes Stimmenhören und das Gefühl, dass
seine Gedanken gelesen und beeinflusst werden könnten. Dr. med. F____
diagnostizierte wiederum eine seit Jahren bestehende chronische paranoide
Schizophrenie.
5.3.5.
Hierzu nahm der RAD-Arzt mit Beurteilung vom 6. Juli 2022 (IV-Akte 282) abermals
Stellung und führte aus, der Bericht vom 1. Januar 2022 entspreche wortgleich
dem Bericht vom 3. September 2021 zu welchem bereits Stellung bezogen worden
sei. Es seien keine neuen sachlichen Aspekte erkennbar, zu welchen Stellung
bezogen werden könnte. Es gelte die bisherige Einschätzung.
5.4.
Gestützt auf die Berichte des behandelnden Psychiaters F____ ergibt
sich im massgeblichen Zeitintervall keine Verschlechterung des
Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers. Es ist hier zunächst auf die zutreffenden
Ausführungen von Dr. med. H____ zu verweisen, wonach Dr. med. F____ im
Vergleich zu Dr. med. E____ keine abweichende Symptomatik schildert. Bereits
Dr. med. E____ hielt im Rahmen der Befragung des Beschwerdeführers fest, dass
diesem alles Angst mache (IV-Akte 194, S. 19). Es gehe ihm schlecht, manchmal
denke er an Suizid und denke, er sei überflüssig (a.a.O., S. 22). Ausserdem
höre er Stimmen. Wenn er draussen sei und Leute sehe, die ihn ansehen würden,
dann höre er eine innere Stimme die ihm sage, bring ihn um bevor er dir was
antut (a.a.O., S. 22). Eine veränderte Befundlage im Sinne einer effektiven
Veränderung des Gesundheitszustandes ist daher nicht ersichtlich (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 8C_300/2000 vom 2. Dezember 2020 E. 2.6.2). Was die von Dr.
med. F____ mit Bericht vom 3. September 2021 und 1. Januar 2022 aufgeworfene
Diagnose der paranoiden Schizophrenie anbelangt, wurde diese durch Dr. med. E____
bereits anlässlich der Begutachtung eingehend gewürdigt und plausibel
verworfen. Eine unterschiedliche diagnostische Einordnung stellt allerdings bei
gleichbleibendem psychopathologischen Befund und Schweregrad der Symptomatik
keine revisionsrechtlich erhebliche gesundheitliche Veränderung dar (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 9C_310/2022 vom 28. Juli 2022 E. 4.3.1). Insgesamt
scheint es, dass die Beurteilung von Dr. med. F____ hinsichtlich einer
vollständigen Arbeitsunfähigkeit eher dem Umstand geschuldet ist, dass
behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in
Zweifelsfällen mitunter eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (Urteil des
Bundesgerichts 8C_317/2019 vom 30. September 2019 E. 4.2.3). Insgesamt vermögen
die zu wenig fundierten Einwände von Dr. med. F____ daher keine geringen
Zweifel an der fachpsychiatrischen Beurteilung des RAD-Arztes zu wecken.
5.5.
Was schliesslich den im laufenden Verfahren eingereichten Bericht
von Dr. med. F____ vom 3. September 2022 (BB 3) angeht, datiert dieser nach dem Verfügungszeitpunkt vom 29. Juli 2022. Er ist deshalb
vorliegend grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 9C_119/2021 vom 17. Juni 2021, E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 132 V
215 E. 3.1.1; 131 V 407 E. 2.1.2.1; E. 3.1.3. hiervor). Der Bericht vom 3.
September 2022 weist im Vergleich zum Bericht vom 1. Januar 2022 (IV-Akte 280)
keine Neuerungen auf. Vielmehr beschreibt er einen unveränderten
Gesundheitszustand und weicht insbesondere bezüglich der Arbeitsfähigkeitseinschätzung
nicht vom Bericht vom 1. Januar 2022 ab (vgl. Beurteilung des RAD vom 19.
Oktober 2022, IV-Akte 290). Es ergeben sich daher aus dem Bericht vom 3.
September 2021 insgesamt keine Anhaltspunkte, die für eine Verschlechterung des
Gesundheitszustandes sprechen würden.
5.6.
Gemäss vorstehenden Erwägungen ergeben sich seit der Verfügung vom 5.
Mai 2020 aus psychiatrischer Sicht keine Verschlechterung des
Gesundheitszustandes, welche sich nachteilig auf die Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers auswirken würde. Ein Revisionsgrund nach Art. 17 ATSG liegt
nicht vor. Abschliessend zu bemerken ist, dass im Ergebnis nicht zu beanstanden
ist, dass vorliegend die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer den
subjektiven Eingliederungswillen absprach und den Anspruch auf
Eingliederungsmassahmen ohne vorgängige Durchführung eines Mahn- und
Bedenkzeitverfahrens verneinte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_111/2018 vom
21. August 2018 E. 6.4).
6.
6.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde abzuweisen.
6.2.
Bei diesem Verfahrensausgang gehen die ordentlichen Kosten,
bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 800.00 zu Lasten des
Beschwerdeführers.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 800.00.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder MLaw N.
Marbot
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: